Landgericht Hamburg Urteil, 13. Okt. 2016 - 327 O 359/15

bei uns veröffentlicht am13.10.2016

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verurteilt, es zu

unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „C.“ für Bekleidungsstücke zu verwenden, insbesondere das Zeichen auf Bekleidungsstücken oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Bekleidungsstücke anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter diesem Zeichen Bekleidungsstücke einzuführen oder auszuführen oder das Zeichen in diesem Zusammenhang in den Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig entstehen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der nach Ziffer 1 gekennzeichneten Waren zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie über die Preise, die für die Waren bezahlt wurden.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ferner Auskunft über Art und Umfang der in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren nach Ziffer 1 erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Webeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger von den Rechtsanwaltskosen für die außergerichtliche Tätigkeit (Abmahnung) seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.511,90 € freizustellen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €, hinsichtlich der Ziffer 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und hinsichtlich der Ziffern 4. und 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt, nämlich für den Klagantrag zu 1) auf 50.000,00 €, für den Klagantrag zu 2) auf 5.000,00 € und für die Klaganträge zu 3) und 4) zusammen auf 5.000,00 €.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nebst Annexansprüchen geltend.

2

Der Kläger ist Inhaber der deutschen Wortmarke Nr. 3...0 „C. d. T.“ mit einer Priorität vom 16.07.2007 (im Folgenden: Klagemarke). Die Marke genießt Schutz für Bekleidungsstücke in Klasse 25 (Anlage K 1).

3

Die Beklagte verkaufte im Juli 2015 ein von der E. C. B.V. (im Folgenden: E.) hergestelltes Herrenhemd, das mit dem Zeichen „C.“ mit Zentaur-Bogenschütze versehen war (Anlage K 5). Der Kläger mahnte die Beklagte erfolglos ab (Anlage K 6).

4

E. ist Inhaberin prioritätsjüngerer Wort-Bildmarken ist, die jeweils den Wortbestandteil „C.“ enthalten und u.a. für die Klasse 25 eingetragen sind (Anlagen KE 1, 2 und 5).

5

Der Kläger und E. standen in den Jahren 2011 und 2012 kurzzeitig in einer Geschäftsbeziehung. Der Kläger besuchte den Betrieb von E.. Im März 2012 kam eine Produktionsvereinbarung zwischen dem Kläger und E. zustande. Der Kläger und sein Geschäftspartner Herr B. sollten für E. Strickwaren und Konfektion unter der Marke „C.“ von E. entwickeln und herstellen. Auf seine Klagemarke wies der Kläger dabei nicht hin. Die Zusammenarbeit scheiterte nach kurzer Zeit.

6

Im Jahr 2013 ging E. gegen Unternehmen vor, die mit Hemden handelten, die mit der Klagemarke versehen waren (Anlagenkonvolut K 62).

7

Seit dem Jahr 2013 betreibt E. die vollständige Löschung der Klagemarke, zunächst vor dem DPMA und sodann vor dem Landgericht Hamburg. In Bezug auf die Ware Bekleidungsstücke wurde die Klage mit Urteil vom 02.04.2015 (Az. 315 O 89/14) abgewiesen (Anlage K 2). Über die Berufung von E. gegen dieses Urteil wurde noch nicht entschieden (Az. 5 U 80/15).

8

Der Kläger nimmt mittlerweile auch E. wegen Markenverletzung in Anspruch (Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 312 O 630/15).

9

Hinsichtlich eines etwaigen Verkaufs der Klagemarke an E. verlangt der Kläger mindestens 1 Mio. €.

10

Der Kläger ist der Ansicht, dass zwischen dem angegriffen Zeichen und der Klagemarke Verwechslungsgefahr bestehe.

11

Der Kläger behauptet, die Klagemarke seit dem Jahr 2007 durchgehend zu benutzen. Dies sei durch Lizenznehmerinnen erfolgt, namentlich die A. M. V. GmbH, die Co. E. GmbH (im Folgenden: Co.) und die A. H. H. GmbH (im Folgenden: A.). Diese Unternehmen hätten Ladengeschäfte u.a. in Hamburg betrieben und dort mit der Klagemarke gekennzeichnete Bekleidungsstücke verkauft. Nachdem A. die Handelsvertreterin Frau B. eingeschaltet habe, würden darüber hinaus seit dem Jahr 2012 mit der Klagemarke gekennzeichnete Hemden u.a. an die Bekleidung Fabrik R. Be. seit 1898 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Be.) und die Ha. Ha. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Ha.) verkauft. Die Lizenznehmerinnen hätten die Kleidungsstücke jeweils in der T. fertigen lassen. Co. und A. hätten in den Jahren 2011 bis 2014 jährlich ca. 25.000 bis 30.000 Bekleidungsstücke veräußert, die mit der Klagemarke gekennzeichnet gewesen seien.

12

Der Kläger beantragt,

13

wie erkannt.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Darüber hinaus beantragt die Beklagte, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Löschungsverfahrens auszusetzen.

17

Die Beklagte erhebt die Einrede mangelnder Benutzung der Klagemarke. Sie bestreitet eine Lizenzierung der Marke durch den Kläger. Eine rechtserhaltende Benutzung in den Jahren 2014 und 2015 sei nicht mehr möglich gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt bereits das Löschungsverfahren durchgeführt worden sei.

18

Die Beklagte beruft sich analog § 986 Abs. 1 BGB auf die Rechte und Einwendungen von E.. Der Kläger habe gegenüber E. sein Recht gem. § 21 MarkenG und § 242 BGB verwirkt, denn er habe gegen die Marken von E. keinen Widerspruch erhoben und gehe erst seit Ende 2015 gegen E. wegen Markenverletzung vor, obwohl er seit Jahren Kenntnis davon habe, dass E. das Zeichen „C.“ für Hemden verwende. E. vertreibe Hemden unter der Kennzeichnung „C.“ mindestens seit 1989 auch in Deutschland. Allein in der Zeit von 1993 bis 2013 habe E. in Deutschland insbesondere mit Hemden „C.“ einen Umsatz von rund 20,68 Mio. € erzielt. Dem Kläger seien die Hemden „C.“ von E. spätestens seit Anfang 2012 bekannt gewesen.

19

Im Übrigen sei das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich und unlauter. E. verfüge in Deutschland über einen schutzwürdigen Besitzstand. Der Kläger verfolge sachfremde, vom Markengesetz nicht geschützte Motive. Dies werde nicht zuletzt durch die Begehrensvorstellungen des Klägers bzgl. eines möglichen Verkaufs der Klagemarke deutlich.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2016 Bezug genommen.

21

Die Klage ist der Beklagten am 05.09.2015 zugestellt worden.

22

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B.. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

23

Die zulässige Klage ist begründet.

24

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu.

25

a) Es besteht Verwechslungsgefahr.

26

Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet).

27

Es stehen sich die durchschnittlich kennzeichnungskräftige Klagemarke „C.d. T.“ und das Zeichen „C.“ gegenüber. Zwischen beiden Zeichen besteht Ähnlichkeit, da das von der Beklagten verwendete Zeichen den unterscheidungskräftigen Teil der Klagemarke vollständig übernimmt. Hinsichtlich der Waren besteht Identität. Die Gesamtabwägung fällt daher zugunsten des Klägers aus.

28

b) Der Anspruch des Klägers ist nicht wegen mangelnder Benutzung gemäß §§ 25, 26 MarkenG ausgeschlossen.

29

Maßgeblich ist hier gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 MarkenG, ob der Kläger die Klagemarke für Bekleidungsstücke innerhalb der fünf Jahre vor Zustellung der Klage am 05.09.2015 im Sinne des § 26 MarkenG benutzt hat. Gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG ist eine ernsthafte Benutzung im Inland durch den Markeninhaber erforderlich, wobei gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber gilt. Die Benutzung muss zudem nicht ständig während der maßgeblichen fünf Jahre erfolgen, sondern lediglich - in Wechselwirkung mit dem Umfang der Benutzung - die Annahme einer wirtschaftlich sinnvollen und nicht nur aus Gründen des Rechtserhalts erfolgten Verwendung der Marke rechtfertigen (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 23 - AKZENTA).

30

Auf Grund der Beweisaufnahme ist die Kammer gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass eine solche Benutzung erfolgt ist. Die Zeugin B. hat glaubhaft geschildert, dass sie als Handelsvertreterin für A. ab dem Jahr 2012 Bekleidungsstücke vertrieben habe, die mit „C.d. T.“ versehen gewesen seien. Es habe sich um Hemden, Polohemden und Strickwaren gehandelt. Die Bekleidungsstücke seien im Kragen und mit einem Hangtag gelabelt gewesen. Dies habe so ausgesehen wie aus der Anlage K 36 ersichtlich. Abnehmer seien insbesondere Ha. und Be. gewesen. Im ersten Halbjahr ihrer Tätigkeit habe die Zeugin etwa 1.000 bis 1.500 Stück verkauft. Die Abverkäufe seien gut gewesen und es sei auch zunehmend Werbung geschaltet worden. Die Umsätze hätten sich daher auf zuletzt ca. 120.000,00 € pro Jahr gesteigert. Den Vertriebsvertrag habe die Zeugin zwar mit A. geschlossen. Sie habe jedoch die ganze Zeit auch mit dem Kläger in Kontakt gestanden, den sie im Übrigen seit über 20 Jahren kenne. Der Kläger selbst habe sie etwa ein halbes bis ein dreiviertel Jahr, nachdem sie die vertriebliche Zusammenarbeit mit ihm begonnen habe, auf markenrechtliche Rechtsstreitigkeiten hingewiesen und ihr die Eintragung der Klagemarke gezeigt. Die Zeugin habe festgestellt, dass sein Zeichen älter sei als das Zeichen der holländischen Firma. Dies habe ihr als Absicherung gereicht.

31

Auf Grund der schlüssigen und detailreichen Angaben der Zeugin B. ist die Kammer davon überzeugt, dass die A. und die Zeugin jedenfalls in den letzten drei Jahren vor Klagerhebung in erheblichem Umfang Bekleidungsstücke in Deutschland vertrieben haben, die mit der Klagemarke gekennzeichnet waren. Dies geschah auch mit Zustimmung des Klägers, der die Tätigkeit der Zeugin begleitet hat und daher um die Verwendung seiner Marke wusste. Diese Benutzung der Klagemarke stellt sich nicht als eine bloße Scheinbenutzung dar.

32

c) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Kläger seinen Unterlassungsanspruch gemäß § 21 Abs. 1 MarkenG gegenüber E. und daher analog § 986 BGB auch gegenüber der Beklagten verwirkt hat.

33

Gemäß § 21 Abs. 1 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat.

34

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger bereits fünf Jahre vor Geltendmachung seiner Ansprüche Kenntnis davon hatte, dass E. ihre eigenen Marken gemäß Anlagen KE 1 ff. benutzt hat. Die Beklagte selbst behauptet, dass der Kläger erst Anfang 2012 Kenntnis von diesen Marken erlangt habe. Dies war keine fünf Jahre vor Erhebung der vorliegenden Klage.

35

d) Eine Verwirkung gemäß §§ 21 Abs. 4 MarkenG, 242 BGB ist ebenfalls nicht eingetreten.

36

Rechtsfolge der allgemeinen Verwirkung auf der Grundlage des § 242 BGB ist im Markenrecht allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete, bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag (BGH GRUR 2012, 928 Rn. 23 - Honda-Grauimport). Bei wiederholten gleichartigen Verletzungshandlungen lässt jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, der Markeninhaber werde auch künftig ein derartiges Verhalten dulden und auch in der Zukunft nicht gegen solche - jeweils neuen - Rechtsverletzungen vorgehen (BGH GRUR 2013, 1161 Rn. 21 - Hard Rock Cafe).

37

Gegen die streitgegenständliche Verletzungshandlung aus dem Juli 2015 ist der Kläger unverzüglich tätig geworden, hat die Beklagte abgemahnt und Klage erhoben. Seinen aus dieser Verletzungshandlung herrührenden Unterlassungsanspruch kann der Kläger daher nicht verwirkt haben.

38

e) Das Vorgehen des Klägers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.

39

Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann einredeweise entgegengehalten werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als eine wettbewerbswidrige Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG erscheinen lassen (BGH GRUR 2008, 917 Rn. 19 - EROS).

40

Solche Umstände kann die Beklagte jedoch nicht mit Erfolg geltend machen. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Zivilammer 15 des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 02.04.2015 an (Anlage K 2, S. 11 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei Anmeldung der Klagemarke bösgläubig gewesen ist, da er auch nach Darstellung der Beklagten erst seit Anfang 2012, also nicht bereits bei Anmeldung seiner Marke im Jahr 2007, Kenntnis von der Benutzung des Zeichens „C.“ durch E. gehabt haben soll. Spätestens seit dem Jahr 2012 benutzt der Kläger seine Marke auch in größerem Umfang. Auch wenn dies erst geschah, nachdem die Produktionsvereinbarung mit E. gescheitert war, lässt sich doch nicht feststellen, dass der Kläger damit einen unlauteren Behinderungswettbewerb betreibt. So war es nicht der Kläger, der als Erster gegen E. bzw. deren Abnehmer vorgegangen ist, sondern E., die die Abnehmer des Klägers verwarnte und die Löschung der Klagemarke betrieb. Gegen E. bzw. die Beklagte als deren Abnehmerin geht der Kläger erst seit dem Jahr 2015 vor. Mögen die finanziellen Vorstellungen des Klägers bzgl. des Wertes seiner Marke auch übertrieben sein, so beweist dies doch nicht, dass der Kläger seine Marke als Sperrmarke zweckentfremdet.

II.

41

Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Löschungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Es müssten dafür überwiegende Erfolgsaussichten im Löschungsverfahrens bestehen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 26 m. w. N.). Das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere dürfte die Marke nicht wegen mangelnder Benutzung oder einer bösgläubigen Markenanmeldung zu löschen sein (s.o.).

III.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutz

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(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, au

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(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.