Landgericht Hamburg Urteil, 05. März 2015 - 327 O 306/14

bei uns veröffentlicht am05.03.2015

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung wegen Markenverletzung in Anspruch.

2

Der Kläger ist Inhaber dreier inländischer Marken „Y... & M...“, wobei er sich in erster Linie auf seine Marke „Y... & M...“ DE 3. ... ... ...9 stützt (vgl. Klageschrift vom 26.06.2014, dort S. 14), die Schutz für Waren der Klassen 16, 20 und 21 beansprucht, mithin, soweit für den hiesigen Rechtsstreit von Bedeutung, für Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke bzw. Drucklettern (Klasse 16) und Polster-Sessel (Klasse 20).

3

Die Beklagte stellt her und vertreibt Wohnmobile unter der Marke „K...“.

4

Der Kläger beanstandete mit Abmahnung vom 21.01.2014 die Benutzung der Bezeichnung „Y... & M...“ durch die Beklagte für Polsterausstattungen und Außenbeklebungen im Zusammenhang mit der Bewerbung des neuen Modells „B... R... ...Y... & M...“. Die Beklagte unterwarf sich diesbezüglich für den Internetauftritt unter www. k...de mit Unterwerfungserklärung vom 31.01.2014. Hinsichtlich der Verwendung dieser Bezeichnung auch außerhalb des Internets erwirkte der Kläger zum Az. 327 O 60/14 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12.02.2014, mit welcher der Beklagten verboten wurde,

5

die Bezeichnung "Y... & M..." im geschäftlichen Verkehr außerhalb des Internets, insbesondere in Produktkatalogen für "Polsterausstattungen" und/oder für "Außenbeklebungen", insbesondere auf Fahrzeugen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wie geschehen auf der Homepage "www. k...de" wie nachstehend eingeblendet:

6

[es folgt die beanstandete Katalogseite mit den Angaben Spezielle Außenbeklebung „Y... & M...und Polsterausstattung „Y... & M...]

7

Die Beklagte gab mit Schreiben vom 07.03.2014 eine Abschlusserklärung ab. Weiter erklärte sie:

8

Unsere Mandantin erkennt zudem den Ihrem Mandanten gem. § 14 Abs. 6 MarkenG zustehenden Anspruch aus Schadensersatz dem Grunde nach an sowie die ihm gem. § 19 MarkenG und §§ 242, 259 BGB zustehenden Ansprüche auf Auskunft sowie gem. § 18 MarkenG auf Rückruf und Vernichtung aus den unter Nr. 1 (Abmahnung vom 21. Januar 2014) und Nr. 2 (Einstweiliges Verfügungsverfahren) genannten Sachverhalten an.“

9

Auf die Aufforderung des Klägers erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2014 Auskunft und zwar zur Dauer der Bewerbung auf der Internetseite (< 1 Monat) und zum Ort, zur Anzahl der beklebten Fahrzeuge (1), zur Anzahl der angefertigten Aufkleber (3), zur Verwendung auf Polstern (0) und zur Anzahl der Flyer (Anlage B 1).

10

Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Auskunft unrichtig sei, weil für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass kein Fahrzeug mit der beanstandeten Außenbeklebung verkauft worden sein solle. Er meint, im Übrigen auch einen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der verkauften Fahrzeuge zu haben und auf weitere Belegvorlage.

11

Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 05.02.2015 noch zu den Daten der beiden betroffenen Messen vorgetragen. Die streitgegenständliche Bezeichnung sei in keinerlei Verkaufsunterlagen für Kraftfahrzeuge verwendet worden, wie auch eine exemplarische Auftragsbestätigung vom 05.03.2014 (Anlage B 5) belege.

12

Der Kläger beantragt:

13

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Fahrzeuge des Sondermodells „B...R... ...Y... & M...“ gemäß Anlage 1 unter Bewerbung mittels eines Produktblattes (Anlage 2) für Polsterausstattungen Y... & M... sowie „Außenbeklebung Y... & M...“ angeboten hat, in den Verkehr gebracht hat oder diese Waren unter diesen Abbildungen in der Werbung benutzt hat, und zwar durch Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die vertriebenen Stückzahlen der oben bezeichneten Fahrzeuge, über den durch deren Vertrieb erzielten Gewinn unter Aufgliederung der Kostenfaktoren im Einzelnen und den Umfang der betriebenen Werbung (u.a. Auflagenhöhe des Kataloges bzw. Prospekt, Verbreitungsgebiete, Anzahl, Werbeträger und Erscheinungszeiten etwaiger Anzeigen, Anzahl der Internetzugriffe) und hierzu einschlägige Belege vorzulegen (Bestellungen, Auftragsbestätigung, Lieferscheine, Rechnungen).

14

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger all jene Schäden zu ersetzen, die diesem durch die in Ziffer 1. aufgeführten Handlungen entstanden sind oder noch entstehen werden.

15

Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die durch die in Ziffer 1. aufgeführten Handlungen entstandene Bereicherung herauszugeben.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie ist der Auffassung, der Auskunftspflicht vorgerichtlich bereits hinreichend nachgekommen zu sein. Sie meint, dass dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft über die Verkäufe von Kraftfahrzeugen zustehe, da die Klagemarke hierfür keinen Schutz beanspruche.

19

Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die auf das Auskunftsbegehren gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch des Klägers war zu weitgehend und – soweit berechtigt – durch Erfüllung erloschen. Die Haupt- und Hilfsanträge auf Schadensersatzfeststellung waren unzulässig, da ein Schaden bereits zu beziffern gewesen wäre.

21

1. Der Kläger macht das Auskunfts- und das Schadensersatzfeststellungsbegehren kumulativ geltend. Daher ist auch über den Schadensersatzfeststellungantrag zugleich mit dem Auskunftsantrag durch Endurteil zu entscheiden.

22

2. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu Ziffer I. Auskunft darüber begehrt, in welchem Umfang die Beklagte Fahrzeuge mit dem Zeichen „Y... & M...“ gekennzeichnet habe, nämlich das Sondermodell „B...R... ...Y... & M...“ angeboten habe, trifft dies den Kern der vorwerfbaren Handlung nicht. Die Kammer hatte in ihrem Hinweis vom 09./12.01.2015 bereits Folgendes ausgeführt:

23

Wie sich sowohl in der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 31.01.2014 als auch der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 12.02.2014 widerspiegelt, betraf der (zulässige) Verletzungsvorwurf lediglich die Verwendung der Bezeichnung Y... & M... für Polsterausstattungen und für Außenbeklebungen, da nur insoweit markenrechtlicher Schutz besteht. Nur hierüber dürfte die Beklagte Auskunft zu erteilen verpflichtet sein, was sie auch bereits mit Schreiben vom 07.03.2014 anerkannt hatte.

24

b) Das Auskunftsbegehren dürfte sich – im Grunde schon vorprozessual, vgl. Anlage B 1 – durch Erfüllung der Auskunftspflicht erledigt haben. Dass der Kläger die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit in Frage stellt, lässt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Frage der Erfüllung unberührt; hierfür stünden ggf. andere prozessuale Möglichkeiten zur Verfügung. Der Auskunftsantrag sollte daher klägerseitig zumindest für erledigt erklärt werden. Vor dem Hintergrund der bereits vorprozessualen Erfüllung sollte auch eine Rücknahme erwogen werden.

25

c) Aus der Auskunft der Beklagten ergibt sich, dass keine Verkäufe getätigt worden seien, so dass der Anspruch auf Belegvorlage nebst Rechnungen ins Leere gehen dürfte.“

26

Daran ist festzuhalten. Die Beklagte ist berechtigt, ihre Kraftfahrzeuge zu kennzeichnen, wie es ihr beliebt, Marken des Klägers werden dadurch nicht tangiert. Denn unstreitig keinen Markenschutz beanspruchen die klägerischen Marken für Kraftfahrzeuge. Zu der Kennzeichnung von Polsterausstattungen und Außenbeklebungen hatte die Beklagte bereits vorprozessual Auskunft erteilt und diese mit nachgelassenem Schriftsatz vom 05.02.2015 ergänzt. Damit ist erschöpfend Auskunft erteilt worden. Denn die Auskunft bezieht sich sowohl auf die Dauer der Internetwerbung als auch auf die Anzahl der Flyer und ihrem Verbreitungsort, nämlich den im Schriftsatz vom 05.02.2015 aufgeführten Messen nebst den entsprechenden Daten. Zur Anzahl der verkauften Fahrzeuge, bei denen die Polsterausstattungen und/oder Außenbeklebungen mit der klägerischen Marke gekennzeichnet gewesen sei, hat die Beklagte ebenfalls bereits Auskunft erteilt, nämlich keines.

27

3. Der zweite Hauptantrag auf Schadensersatzfeststellung ist wegen der vorprozessualen Auskunft von Anfang an unzulässig gewesen, jedenfalls aber durch deren Ergänzung unzulässig geworden. Denn ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, fehlt im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse. Eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage ist dann unzulässig (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflg. 2012, § 256 Rn. 7a m.w.N.). Hierauf hatte die Kammer den Kläger bereits in ihrem Hinweis vom 09./12.01.2015 hingewiesen. Hinzu kommt, dass die Beklagte bereits vorprozessual mit Schreiben vom 07.03.2014 ein Schuldanerkenntnis über den Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach abgegeben hatte. Für eine Tenorierung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach bestand auch aus diesem Grund kein Anspruch.

28

Etwaige Gründe, weshalb dem Kläger eine Bezifferung unzumutbar sei, sind nicht ersichtlich. Der Kläger berühmt sich vielmehr eines zu weitgehenden Auskunftsanspruchs, weshalb er sich an einer Bezifferung außer Stande gesehen haben will. Diese (rechtlich unzutreffende) subjektive Sichtweise ist jedoch nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO zu fingieren. Der Kläger wäre gehalten gewesen, seinen Schaden im Wege der anerkannten Berechnungsmethoden, beispielsweise nach der Lizenzanalogie, für die Bewerbung von Polsterausstattungen und Außenbeklebungen in den 8.000 Flyern und für den Monat auf der Bewerbung im Internet zu beziffern; denn mehr als Werbehandlungen hat die Beklagte nach ihrer Auskunft nicht vorgenommen, mehr als eine Werbelizenz wird daher nicht zu zahlen sein. Dass er hierzu noch weitere (berechtigte) Angaben benötigte, wie etwa die Seitenaufrufe im Internet, macht auch der Kläger nicht geltend (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 13.01.2015).

29

4. Auch der Hilfsantrag auf Schadensersatzfeststellung ist gleichermaßen unzulässig. Zur Vermeidung von Wiederholung kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

30

5. Der knapp sieben Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Klägers war nicht zu berücksichtigen, §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO (Cepl/Voß, ZPO, 1. Auflg. 2015, § 296a Rn. 6). Eine Wiederaufnahme war auch im Hinblick auf den darin enthaltenen neuen Hilfsantrag auf Zahlung nicht geboten, da dieser Antrag eine Klagerweiterung darstellt, die nicht sachdienlich ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass der neue Schriftsatz ohnehin keinerlei Tatsachenvortrag dazu enthält, die den behaupteten Zahlungsanspruch zu tragen vermögen würde.

II.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Kläger unterliegt auch hinsichtlich des Auskunftsbegehrens in voller Höhe, da er diesen Antrag – soweit er nicht bereits vorprozessual erfüllt worden war – auch nicht für erledigt erklärt hat, so dass sich eine Anwendung des § 91a ZPO verbot. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

Markengesetz - MarkenG | § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen.

Referenzen

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.