Tenor

1. Es wird festgestellt, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach sich der Kläger verpflichtet hat, jegliche Marketingmaßnahmen unter Verwendung von „M. K. Umzüge“ zu unterlassen und/ oder nicht mehr unter den Domains „m.- k.- u..de“ und „k.- p.- u..de“ zu agieren, nicht besteht.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch wegen Verletzung deren Unternehmenskennzeichens „K. U. GmbH“ und/oder der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke „K. Umzüge“ (Reg. Nr. 3.) zusteht, wonach der Kläger verpflichtet ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Domain „m.- k.- u..de“ im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Möbelspedition und/oder eines Umzugsunternehmens zu nutzen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

7. Der Streitwert wird auf 151.141,90 € festgesetzt (Klage: 51.141,90 €; Widerklage: 100.000,00 €).

Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits ist insbesondere die Nutzung des Namens „M. K.“ in Kombination mit dem Wort „Umzüge“ durch den Kläger im geschäftlichen Verkehr für den Betrieb einer Möbelspedition bzw. eines Umzugsunternehmens und zum Angebot von Möbelspeditions- und Umzugsdienstleistungen.

2

Der Kläger war ursprünglich einer der beiden Geschäftsführer und auch Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 24.07.2000 gegründeten und seinerzeit noch unter „K. GmbH“ firmierenden Beklagten. Der seinerzeit weitere Geschäftsführer der Beklagten - neben dem Kläger - war der gegenwärtige Alleingeschäftsführer der Beklagten (Anlage K 1). Ausweislich des in Anlage K 1 vorgelegten Handelsregisterauszuges betreffend die Beklagte lautet deren Unternehmensgegenstand wie folgt:

3

„Die Durchführung von Transporten, Umzügen, Lagerung und anderer damit zusammen hängender Dienstleistungen, sowie die Auslieferung von neuen Möbeln.“

4

Die Beklagte ist ferner Inhaberin der deutschen Wortmarke „K. Umzüge“ mit einer Priorität vom 06.08.2013, die Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 12 und 39 beansprucht (Anlage K 2).

5

Unter dem 16.06.2010 wurde das Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung der Beklagten in das Handelsregister eingetragen. Im Jahre 2010 schied der Kläger auch als Gesellschafter aus dem Unternehmen der Beklagten aus.

6

Im Anschluss an seine Tätigkeit bei der Beklagten war der Kläger selbständig im Bereich des Angebotes von Umzugsdienstleistungen tätig, zum einen unter der Bezeichnung „C. d. S. Umzüge“ sowie unter der - noch immer aktuellen - Bezeichnung „M. K. Umzüge“ (Anlagen K 14 und K 15 sowie Anlagen B 3 bis B 5).

7

Ferner ist der Kläger jedenfalls seit dem Jahr 2012 Inhaber der Domain „m.- k.- u..de“ (vgl. DENIC-Domainabfrage-Ergebnis in Anlage B 4).

8

In Anlage K 14 liegt die Ablichtung einer Preisliste des Unternehmens „M. K. UMZÜGE“ vor, in der es u. a. wie folgt heißt:

9

„Preise zzgl. MwSt./ Stand 05/2012“.

10

In Anlage K 15 liegt ein „archive.org“-Auszug betreffend die Domain „m.- k.- u..de“ und den 12.11.2012 vor.

11

Im Jahr 2013 fanden Gespräche zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten über die Möglichkeit einer zeichenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung statt. Den Verhandlungen zwischen den Parteien über die Möglichkeit einer Abgrenzungsvereinbarung war die sich aus den Anlagen B 6 bis B 9 ergebende Anwaltskorrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien vorausgegangen, ausweislich derer die Beklagte den Kläger zunächst zu einer Namensänderung hatte auffordern lassen. Mit Schreiben vom 25.10.2013 ließ der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers „zur Umsetzung der Einigung wie zwischen den Parteien erörtert eine kennzeichenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung“ (Anlage K 3) zukommen. Unter dem 27.11.2013 übersendete der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Gegenentwurf einer Abgrenzungsvereinbarung (Anlage K 4). In dem Anschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers hierzu hieß es u. a. wie folgt:

12

„Nach Auskunft meines Mandanten geht es bei der angestrebten Abgrenzung ausschließlich darum, dass unser Mandant die von ihm bisher genutzten Internet-Domains nicht mehr weiter verwendet. Eine umfassende Unterlassungsverpflichtung unseres Mandanten ist nach unseren Informationen nicht Gegenstand der Absprache der Parteien, insbesondere soll unser Mandant weiter berechtigt sein, offline den Namen M. K. Umzüge und sein bisheriges Briefpapier weiter zu verwenden.“

13

Eine Antwort des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf den diesem von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 27.11.2013 übersendeten Gegenentwurf einer Abgrenzungsvereinbarung zwischen den Parteien erfolgte nicht.

14

Etwa zweieinhalb Jahre später, mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2016 und vom 05.07.2016, ließ die Beklagte den Kläger erneut wegen dessen Firmierung unter „M. K. Umzüge“ „im Internet oder anderweitig“ abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (Anlagen B 12 und B 14). Dies ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 20.05.2016 ablehnen (Anlage B 13).

15

Wegen eines Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten für diese an die DMS D. M. GmbH & Co. KG vom 10.05.2016 (Anlage K 8) hatte der Kläger die Beklagte zunächst mit Anwaltsschreiben vom 18.05.2016 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern lassen und sodann - mit Antragsschrift vom 17.05.2016 - bei der erkennenden Kammer zu dem hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 eine unter dem 20.05.2016 ergangene einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt (Anlage K 9). Im Passivrubrum der Antragsschrift vom 17.05.2016 in jenem Verfahren hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten als „Voraussichtliche Prozessbevollmächtigte“ benannt. Letztere war sodann auch als „Prozessbevollmächtigte“ in das Passivrubrum des Beschlusses der Kammer vom 20.05.2016 zum Aktenzeichen 327 O 207/16 aufgenommen worden. Den Beschluss der Kammer vom 20.05.2016 zum hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 ließ der Kläger der Beklagten unter deren Anschrift in der B. Str. ... in H. noch am selben Tag, um 16:06 Uhr, durch den Gerichtsvollzieher M. S. zustellen (Anlage K 10). Am 26.05.2016 erfolgte die Zustellung jenes Beschlusses an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Anlage K 11). Mit Anwaltsschreiben vom 06.06.2016 ließ der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung betreffend die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.05.2016 zum hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 auffordern (Anlage K 12). Mit Anwaltsschreiben vom 07.06.2016 ließ die Beklagte die von dem Kläger geforderte Abschlusserklärung abgeben, indes unter Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung, da der Kläger die für diese erforderliche angemessene Wartefrist, die erst mit der Zustellung des Beschlusses der Kammer vom 20.05.2016 zum hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26.05.2016 zu laufen begonnen habe, nicht habe verstreichen lassen (Anlage K 13).

16

Der Kläger ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei keine abschließende zeichenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung zustande gekommen. Insoweit zwischen den Parteien zunächst aufgenommene Verhandlungen hätten in der Folgezeit zu keinem abschließendem Ergebnis geführt. Der Kläger ist ferner der Auffassung, der Beklagten stehe auch aus deren Unternehmenskennzeichen „K. U. GmbH“ sowie deren Marke „K. Umzüge“ kein Verbotsanspruch gegen seine, des Klägers, Firmierung „M. K. Umzüge“ und Domain „m.- k.- u..de“ für den Betrieb einer Möbelspedition bzw. eines Umzugsunternehmens und zum Angebot von Möbelspeditions- und Umzugsdienstleistungen zu. Unter Berücksichtigung von § 23 Nr. 1 MarkenG sowie der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen wahre er, der Kläger, durch die Hinzufügung seines Vornamens sowohl in seiner, des Klägers, Firma als auch in seiner, des Klägers, Domain ohne Weiteres den erforderlichen zeichenrechtlichen Abstand zu den Unternehmenskennzeichen- und Markenrechten der Beklagten. Im Übrigen sei die Wortmarke der Beklagten gegenüber seinem, des Klägers, eigenen Unternehmenskennzeichenrecht zudem prioritätsjünger. Schließlich habe die Beklagte auch die Kosten der Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens betreffend die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.05.2016 zum hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 zu tragen, da die insoweit einzuhaltende Wartefrist bereits mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung der Kammer an die Beklagte selbst am 20.05.2016 zu laufen begonnen habe.

17

Der Kläger hat zunächst beantragt:

18

1. Es wird festgestellt, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach sich der Kläger verpflichtet hat, jegliche Marketingmaßnahmen unter Verwendung von „M. K. Umzüge“ zu unterlassen und/ oder nicht mehr unter den Domains „m.- k.- u..de“ und „k.- p.- u..de“ zu agieren, nicht besteht.

19

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch wegen Verletzung Unternehmenskennzeichens „K. U. GmbH“ und/ oder der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke „K. Umzüge“ (Reg. Nr. 3.) zusteht, wonach der Kläger verpflichtet ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

20

2.1. die Firmierung „M. K. Umzüge“

21

und/ oder

22

2.2. die Domain „m.- k.- u..de“

23

im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Möbelspedition und/ oder eines Umzugsunternehmens zu nutzen.

24

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.141,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

25

In der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 haben die Parteien sodann den Feststellungsantrag des Klägers, soweit er sich mit dem in erster Linie auf § 15 Abs. 2 MarkenG und letztrangig auf die Wortmarke „K. Umzüge“ der Beklagten gestützten Widerklageantrag zu Ziff. 1a der Beklagten - den Kläger zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „M. K. Umzüge“ als Kennzeichnung für Möbelspeditions- und Umzugsdienstleistungen zu nutzen - überschneidet, übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

26

Der Kläger beantragt nunmehr,

27

- wie erkannt -

28

sowie:

29

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Klage abzuweisen,

32

sowie - widerklagend -,

33

1a. den Kläger zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „M. K. Umzüge“ als Kennzeichnung für Möbelspeditions- und Umzugsdienstleistungen zu nutzen,

34

1b. den Kläger zu verpflichten, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 1.973,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

35

Der Kläger beantragt,

36

die Widerklage abzuweisen.

37

Die Beklagte ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei eine mündliche Abgrenzungsvereinbarung zustande gekommen, die es dem Kläger verbiete, Umzugs- und Möbelspeditionsdienstleistungen unter der Bezeichnung „M. K. Umzüge“ anzubieten. Im Anschluss an ein Treffen des Klägers mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 21.09.2013 im Nachgang zu der Messe „MÖLO“ in Kassel habe der Kläger dessen Mitarbeiter D. O. „am Montag oder Dienstag, den 23. September bzw. 24. September 2013“ in Anwesenheit der Ehefrau des Klägers, Frau H. K., berichtet, „dass es auf der Messe am 21.09.2013 in Kassel ein Treffen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten [gegeben habe], wo eine Vereinbarung getroffen [worden sei], welche ihm (dem Kläger) gestattet [habe], weiterhin die Leuchtreklame und die Fahrzeugbeschriftungen nutzen zu dürfen, er im Gegenzug jedoch seinen Internetauftritt ändern müsse, damit es im Internet nicht zu Verwechslungen [komme].“ Ferner habe der Kläger auch dessen weiteren ehemaligen Mitarbeiter, Herrn S. F. und Herrn S. K., „[z]u einem späteren Zeitpunkt in der Woche“ „über die beschriebene und aus seiner Sicht getroffene Abgrenzungsvereinbarung“ berichtet. Danach hätten sich die Parteien darauf verständigt, dass der Kläger seinen Firmennamen im Internet und somit online und seine Webseiten (Domainnamen) ändere, offline bzw. stationär hingegen weiterhin unter dem bisherigen Namen agieren dürfe. Im Übrigen könne sie, die Beklagte, von dem Kläger aber auch sowohl aus deren Unternehmenskennzeichen als auch aus deren Wortmarke die Unterlassung der Verwendung des Zeichens „M. K. Umzüge“ und der Domain „m.- k.- u..de“ im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Möbelspedition bzw. eines Umzugsunternehmens sowie als Kennzeichnung für Möbelspeditions- und Umzugsdienstleistungen im geschäftlichen Verkehr verlangen. Insoweit führe auch unter Berücksichtigung der Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen die Hinzufügung des Vornamens „M.“ des Klägers im Rahmen der von diesem verwendeten Zeichen nicht zu deren hinreichender Beabstandung von dem Unternehmenskennzeichen und der Marke der Beklagten. Im Übrigen habe zwischen den Parteien auch seit Mai 2010 ein auf fünf Jahre angelegter mündlicher Beratervertrag bestanden, nach dem der Kläger für die Disposition, Vermittlung und Durchführung von Umzügen von Deutschland nach Spanien eine feste monatliche Pauschalvergütung erhalten habe, und der auch eine „Konkurrenzklausel“ enthalten habe. Mangels Einhaltung der für diese erforderlichen angemessenen Wartefrist habe sie, die Beklagte, zudem nicht die Kosten der anwaltlichen Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung betreffend die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.05.2016 zum hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 zu tragen. Der widerklagend zu Ziff. 1b geltend gemachte Zahlungsanspruch folge aus den §§ 670, 677, 683 BGB sowie § 14 Abs. 6 MarkenG aufgrund der zeichenrechtlichen Abmahnung des Klägers durch die Beklagte vom 05.07.2016 in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 €.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

39

Die zulässige Klage ist weit überwiegend auch begründet und unterlag im Übrigen der Abweisung.

40

Die Widerklage ist unbegründet.

I.

41

Zwischen den Parteien ist keine Vereinbarung dahingehend zustande gekommen, dass der Kläger sich dazu verpflichtet hätte, jegliche Marketingmaßnahmen unter Verwendung von „M. K. Umzüge“ zu unterlassen und/oder nicht mehr unter den Domains „m.- k.- u..de“ und „k.- p.- u..de“ zu agieren.

42

Eine dahingehende schriftliche Vereinbarung ist zwischen den Parteien bereits unstreitig nicht zustande gekommen.

43

Soweit die Beklagte behauptet, eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien sei mündlich im Rahmen einer Unterredung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zustande gekommen, fehlt es hierzu bereits an substantiiertem Tatsachenvortrag durch die Beklagte. Bereits das Nicht-Zustandekommen einer schriftlichen Abgrenzungsvereinbarung indiziert insoweit, dass die Gespräche zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten lediglich Eckpunkte einer möglichen Abgrenzungsvereinbarung haben abstecken sollen und abgesteckt haben, eine den Kläger unmittelbar bindende Vereinbarung mündlich jedoch noch nicht zustande gekommen war. Gegen eine solche unmittelbar bindende Vereinbarung spricht auch, dass die Beklagte zu der Frage, ab wann der Kläger der Beklagten nach der von dieser behaupteten mündlichen Abgrenzungsvereinbarung eine Unterlassung der Verwendung der Zeichen „M. K. Umzüge“ und „m.- k.- u..de“ habe schulden sollen und inwieweit insoweit Aufgebrauchsfristen vereinbart worden wären, nur mitgeteilt hat, der „Inhalt der getroffenen Vereinbarung“ sei gewesen, „dass der Kläger ab sofort auf jegliche Werbemaßnahmen unter der Verwendung der geschützten Wortkombination 'K. Umzüge' [habe verzichten sollen], was auch für die Domain www. m.- k.- u.-de [sic] [habe gelten sollen]“. Insoweit ist fernliegend, dass sich der Kläger gegenüber der Beklagten mündlich dazu verpflichtet hätte, bereits eine juristische Sekunde nach der von der Beklagten behaupteten mündlichen Vereinbarung die Verwendung jenes Zeichens und jener Domain zu unterlassen.

44

Dafür, dass die Gespräche zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, insbesondere im Zusammenhang mit der Messe „MÖLO“ in Kassel, lediglich Eckpunkte einer möglichen zukünftigen Vereinbarung haben abstecken sollen und abgesteckt haben, nicht aber eine unmittelbare Bindungswirkung der Parteien an etwaige Absprachen haben begründen sollen, spricht auch § 3 Abs. 1 des eigenen Abgrenzungsvereinbarungsentwurfes der Beklagten, wonach eine solche Abgrenzungsvereinbarung erst „unmittelbar nach Unterzeichnung durch beide Parteien“ habe in Kraft treten sollen.

45

Dafür, dass zwischen den Parteien bereits am 21.09.2013 mündlich eine „ab sofort“ geltende, bindende Abgrenzungsvereinbarung zustande gekommen wäre, hat die insoweit beweisbelastete Beklagte auch keine tauglichen Beweisangebote unterbreitet. Bei den von der Beklagten insoweit angebotenen Zeugen handelt es sich zunächst lediglich um solche vom Hörensagen, die bekunden sollen, wie sich der Kläger diesen gegenüber „über die getroffene mündliche Vereinbarung“ geäußert habe.

46

Selbst den in das Zeugnis der Zeugen O., F. und K. sowie der Zeugin K. gestellten Vortrag der Beklagten, der Kläger habe „am Montag oder Dienstag, den 23. September bzw. 24. September 2013 von der getroffenen Abgrenzungsvereinbarung“ „wörtlich berichtet“, „dass es auf der Messe am 21.09.2013 in Kassel ein Treffen zwischen dem Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten gab, wo eine Vereinbarung getroffen wurde, welche ihm (dem Kläger) gestattet, weiterhin die Leuchtreklame und die Fahrzeugbeschriftungen nutzen zu dürfen, er im Gegenzug jedoch seinen Internetauftritt ändern müsse, damit es im Internet nicht zu Verwechslungen kommt“, als wahr unterstellt, vermöchte dies nicht zu einer gerichtlichen Überzeugung davon, dass zwischen den Parteien am 21.09.2013 eine unmittelbare Geltung beanspruchende Vereinbarung dahingehend zustande gekommen wäre, dass der Kläger der Beklagten die Unterlassung der Verwendung des Zeichens „M. K. Umzüge“ und der Domains „m.- k.- u..de“ und „k.- p.- u..de“ geschuldet hätte, führen. Aus einer dahingehenden Vereinbarung ergäbe sich bereits nicht, inwieweit der Kläger hiernach „seinen Internetauftritt“ habe ändern sollen.

II.

47

Die Beklagte kann von dem Kläger auch weder aus deren Unternehmenskennzeichen noch aus deren Wortmarke

48

a) die Unterlassung der Verwendung der Domain „m.- k.- u..de“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Möbelspedition und/oder eines Umzugsunternehmens verlangen (Feststellungsantrag zu Ziff. 2., 2.2), und/oder

49

b) die Unterlassung der Nutzung des Zeichens bzw. der Firmierung „M. K. Umzüge“ im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichnung für Möbelspeditions- und Umzugsdienstleistungen bzw. im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Möbelspedition und/oder eines Umzugsunternehmens verlangen (Widerklageantrag zu Ziff. 1a und - auf den Widerklageantrag zu Ziff. 1a übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärter - ursprünglicher Feststellungsantrag zu Ziff. 2., 2.1), §§ 14 Abs. 2 und 5, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG.

50

Mit der Hinzufügung seines Vornamens in seine Firma und Domain hat der Kläger unter Berücksichtigung des an § 23 Nr. 1 MarkenG anzuknüpfenden Rechts der Gleichnamigen einen hinreichend unterscheidenden Zusatz in dessen Firma und Domain aufgenommen.

51

Zum sog. Recht der Gleichnamigen hat der Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 174/07Peek & Cloppenburg, u. a. das Folgende ausgeführt (GRUR 2010, 738 ff. (Rn. 18):

52

„Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der BGH Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, GRUR 2008, 801 Rdnr. 24 = NJW 2008, 2923 = WRP 2008, 1189 – Hansen-Bau). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 1993, 579 [580] = NJW-RR 1993, 934 – Römer GmbH GRUR 2008, 801 Rdnr. 24 = NJW 2008, 2923 = WRP 2008, 1189 – Hansen-Bau Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdnr. 18 m. w. Nachw.).“

53

Insgesamt ist danach eine Güterabwägung unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus den Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG der Parteien, Grundrechtspositionen, die über die Generalklausel des Begriffs der guten Sitten in § 23 MarkenG mittelbare Drittwirkung entfalten, sowie des Interesses der Allgemeinheit am täuschungsfreien Wirtschaftsverkehr vorzunehmen (vgl. dazu Schmitt-Gaedke/Arz in GRUR 2012, 565 ff. (567 m. w. N.)).

54

Der Anwendungsbereich des Gleichnamigenrechts ist vorliegend eröffnet.

55

Zwischen den Kollisionszeichen – „K. U. GmbH“ bzw. „K. Umzüge“ einerseits und „M. K. Umzüge“ bzw. „m.- k.- u..de“ andererseits – besteht Verwechslungsgefahr. Die Zeichen werden maßgeblich durch den in ihnen enthaltenen Familiennamen „K.“ bzw. „K.“ geprägt. Die Begriffe „Umzüge“ Bzw. „Umzuege“ und „Umzugslogistik“ beschrieben lediglich die Branche, in der die Parteien tätig sind, bzw. die von diesen angebotenen Dienstleistungen. Zudem besteht Branchen- und Dienstleistungsidentität, da beide Parteien Umzugs- bzw. Möbeltransportdienstleistungen anbieten.

56

Ferner kann sich der prioritätsjüngere Kläger auf dessen mit den Kennzeichen der Beklagten verwechslungsfähiges Namensrecht berufen. Da es sich bei „M. K.“ um den bürgerlichen Namen des Klägers handelt, kann diesem auch nicht zugemutet werden, jegliche Verwechslungsgefahr zu vermeiden, so dass eine zeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht und die – jedenfalls mit deren erstrangig geltend gemachtem Unternehmenskennzeichen – prioritätsältere Beklagte einen unvermeidbaren Rest an Verwechslungsgefahr zu dulden hat. Insoweit ist daher auch der Hinweis der Beklagten auf bereits erfolgte tatsächliche Verwechslungen zwischen den Parteien im Markt unbehelflich.

57

Der Kläger hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung der Bezeichnung „M. K. Umzüge“ und der Domain „m.- k.- u..de“, die lediglich Kombinationen des bürgerlichen Namens des Klägers mit einem gängigen, beschreibenden Begriff für die von dem Kläger angebotenen Dienstleistungen darstellen. Mit der Hinuzfügung seines Vornamens hat der Kläger damit vorliegend alles Erforderliche und Zumutbare getan, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken.

58

Mit seinen Ausführungen in dem Urteil vom 11.04.2002, Az. I ZR 317/99 – vossius.de, GRUR 2002, 706 ff. (708), wonach in dem dort zu beurteilenden Fall der aus dem Recht der Gleichnamigen folgenden „Pflicht zur Rücksichtnahme […] dadurch [habe] genügt werden [können], dass die Bekl. ihren Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beifügen (z.B. ‚volkervossius.de‘)“, hat der Bundesgerichtshof insoweit die Hinzufügung eines Vornamens als hinreichend unterscheidenden Zusatz anerkannt (entgegen (noch) BGH GRUR 1991, 475 ff. – „Caren Pfleger“ (1. Leitsatz) und HansOLG GRUR 1997, 659 f. – „KLAUS BREE“ (1. und 2. Orientierungssatz).

59

Der Kläger ist daher auch nicht – zusätzlich zur Aufnahme dessen Vornamens in dessen Firma und Domain – dazu verpflichtet, auf die Verwendung des Begriffes „Umzüge“ zu verzichten und anstelle dessen etwa den Begriff „Möbeltransporte“ o. Ä. zu verwenden.

III.

60

Der von der Beklagten widerklagend geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Ziff. 1a der Widerklage) folgt auch nicht aus der schon keine zeichenrechtlichen Ansprüche begründenden etwaigen „Konkurrenzklausel“ aus dem von der Beklagten behaupteten Beratervertrag zwischen den Parteien, der im Übrigen bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten schon mit dem 30.04.2015 geendet hätte.

IV.

61

Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben betreffend die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.05.2016 zum hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 besteht nicht (§§ 670, 677, 683 BGB).

62

Insoweit muss sich der Kläger, der in dem Verfahren zu dem hiesigen Aktenzeichen 327 O 207/16 in dessen Antragsschrift die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten selbst als „Voraussichtliche Prozessbevollmächtigte“ in das Passivrubrum seiner Antragsschrift aufgenommen hatte, hieran festhalten lassen, so dass die einzuhaltende angemessene Wartefrist für eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung erst mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20.05.2016 an die - zu Recht sodann auch in das Passivrubrum der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20.05.2016 als Prozessbevollmächtigte der dortigen Antragsgegnerin aufgenommenen - Beklagtenvertreter am 26.05.2016 zu laufen begonnen hat. Die nach ständiger Rechtsprechung insoweit einzuhaltende Wartefrist von mindestens zwei Wochen war daher am 06.06.2016, dem Datum des Abschlussschreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers, noch nicht abgelaufen.

V.

63

Da der von der Beklagten zu Ziff. 1a der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht, fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für den zu Ziff. 1b der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch für die diesbezügliche vorgerichtliche Abmahnung des Klägers durch die Beklagte.

VI.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 und 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

65

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

66

Die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 3 Halbsatz 1 ZPO und 51 Abs. 1 GKG erfolgt.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Markengesetz - MarkenG | § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen: 1. den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,2. ein mit der

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Landgericht Hamburg Urteil, 11. Mai 2017 - 327 O 274/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Hamburg Urteil, 11. Mai 2017 - 327 O 274/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2002 - I ZR 317/99

bei uns veröffentlicht am 11.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 317/99 Verkündet am: 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2010 - I ZR 174/07

bei uns veröffentlicht am 31.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/07 Verkündet am: 31. März 2010 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 174/07 Verkündet am:
31. März 2010
Führinger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Peek & Cloppenburg
Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen
Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht,
kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen
als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet
, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den
Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v.
23.6.2005 - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 - hufeland.de).
BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2005 teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen hat. Die Berufung der Parteien gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die beiden - rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen - Parteien führen jeweils die Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“. Die Beklagte führt ihren Namen seit 1911, die Klägerin jedenfalls seit 1972. Die Parteien betreiben jeweils Bekleidungshäuser in mehreren Filialen, die Beklagte (mit Hauptsitz in Hamburg) im norddeutschen Raum, die Klägerin (mit Hauptsitz in Düsseldorf) im übrigen Bundesgebiet. Zwischen den Parteien besteht eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist und eine Partei am Standort der anderen Partei keine Bekleidungshäuser eröffnet. mailto:[email protected] [Link] http://peek-und-cloppenburg.de/ [Link] http://www.peek-und-cloppenburg.com/ [Link] http://peek-und-cloppenburg.de/ [Link] mailto:[email protected] - 3 -
2
Die Klägerin ist Inhaberin des 1997 registrierten Internet-Domainnamens „peekundcloppenburg.de“, die sie seit August 2000 als Internetadresse und Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse „[email protected]“ benutzt und bewirbt. Der Internetauftritt der Klägerin ist auch unter den Bezeichnungen „peekundcloppenburg.com“ und „peek-cloppenburg.de“ sowie „pundc.de“ und „p-und-c.com“ abrufbar.
3
Die Beklagte ist Inhaberin der 1998 und 1999 registrierten InternetDomainnamen „p-und-c.de“, „puc-online.de“, „peek-und-cloppenburg.de“ und „peek-und-cloppenburg.com“, unter denen sie ihre Website betreibt. Bis September 2003 wies die Beklagte in ihrer regionalen Printwerbung auf die Domainnamen „p-und-c.de“ und „puc-online.de“ hin. Seit September 2003 wirbt sie mit dem Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“, den sie seit November 2003 auch als Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse „[email protected]“ benutzt. Die Beklagte verwendet auf ihrer Internetseite die Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ ohne weitere Zusätze und hat auf ihrer Website nur mit der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ versehene Werbebeilagen eingestellt.
4
Die Klägerin behauptet, über die älteren Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ zu verfügen, weil die 1900 gegründete Peek & Cloppenburg GmbH ihren Geschäftsbetrieb 1972 vollständig auf sie übertragen habe. Sie macht geltend, zwischen den Parteien bestehe hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung der Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg“ jedenfalls eine Gleichgewichtslage, die die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung im Rahmen ihres Internetauftritts verletze.
5
Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“ zu benutzen, erstens hilfsweise zu a), als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“ werblich herauszustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt: zweitens hilfsweise zu a) für den Fall, dass dem ersten Hilfsantrag nicht stattgegeben wird, als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.de“ zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
b) als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.com“ zu benutzen, hilfsweise zu b), als Internetadresse den Domainnamen „peek-und-cloppenburg.com“ zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
c) als E-Mail-Adresse den Domainnamen „[email protected]“ zu benutzen, erstens hilfsweise zu c), als E-Mail-Adresse den Domainnamen „[email protected]“ werblich herauszustellen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt: zweitens hilfsweise zu c) für den Fall, dass dem ersten Hilfsantrag nicht stattgegeben wird, als E-Mail-Adresse den Domainnamen „[email protected]“ zu benutzen, wenn auf die E-Mail-Adresse auf einer Homepage hingewiesen wird, die nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich macht, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt,
d) auf der ersten Seite ihrer Homepage zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
e) auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich öffnenden Seite folgen, zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebs lediglich das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zu verwenden, ohne dass gleichzeitig dem Benutzer auch auf diesen Seiten deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt: hilfsweise zu e) auf ihrer Homepage einen Newsletter anzubieten, der ein ganzes Paket an Vorteilen bietet, insbesondere Informationen über interessante Aktionen und besondere Preisangebote, topaktuelle Beilagen, Einladungen zu attraktiven Gewinnspielen, und sich dabei lediglich als „Peek & Cloppenburg“ zu bezeichnen, ohne dass gleichzeitig dem Nutzer deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Klägerin handelt, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt:
f) über ihre Homepage Werbebeilagen zu verbreiten, die lediglich mit „Peek & Cloppenburg“ gekennzeichnet sind, insbesondere wenn dieses geschieht wie folgt: http://www.peekundcloppenburg.com/ [Link] http://www.peek-cloppenburg.de/ - 8 - 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu 1 begangen hat; 3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den zu 1 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird, hilfsweise zu 3, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das herauszugeben , was sie durch die Handlungen zu 1 auf Kosten der Beklagten ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
6
Die Beklagte hat für den Fall ihrer Verurteilung Widerklage erhoben, mit der sie beantragt hat: 1. die Klägerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen,
a) als Internetadresse den Domainnamen „www.peekundcloppenburg.de“ zu benutzen
b) als Internetadresse den Domainnamen „www.peekundcloppenburg.com“ zu benutzen
c) als Internetadresse den Domainnamen „www.peek-cloppenburg.de“ zu benutzen jeweils hilfsweise zu a), b) und c) als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken: Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf. jeweils weiter hilfsweise zu a), b) und c) als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken: Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf. jeweils äußerst hilfsweise zu a), b) und c) als Internetadresse den Domainnamen zu benutzen, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.

d) als E-Mail-Adresse den Domainnamen „[email protected]“ zu benutzen,
e) auf der ersten Seite ihrer Homepage die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken: Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
f) auf den Seiten ihrer Homepage, die hinter der ersten sich öffnenden Seite folgen die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken: Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf. jeweils hilfsweise zu e) und f) dort die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken: Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in
Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf. jeweils weiter hilfsweise zu e) und f) dort die Kennzeichnung
und/oder
zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
g) eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken: Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf. hilfsweise zu g) eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken: Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
weiter hilfsweise zu g) eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung
und/oder
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt.
h) die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
zu unterhalten, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken: Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen „Peek & Cloppenburg KG“ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf. hilfsweise zu h) die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken: Peek & Cloppenburg besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf und der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf. weiter hilfsweise zu h) die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung
zu betreiben, ohne gleichzeitig deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Homepage der Firma Peek & Cloppenburg KG in Hamburg handelt. mailto:[email protected] [Link] http://www.peekundcloppenburg.de/ [Link] mailto:[email protected] - 12 -
2. die Klägerin zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie die Handlungen zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und e) begangen hat. 3. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und h) begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird, hilfsweise zu 3. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten das herauszugeben , was sie durch die Handlungen zu 1. a), b), c), d), e), f), g) und h) auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
7
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, es zu unterlassen, die Internetadressen „peek-und-cloppenburg.de“ (zweiter Hilfsantrag 1a) und „peek-undcloppenburg.com“ (Hilfsantrag 1b) zu verwenden sowie auf ihrer Website die EMail -Adresse „[email protected]“ (zweiter Hilfsantrag 1c) und auf der ersten Seite ihrer Website das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zu benutzen (Antrag 1d), ohne jeweils auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich zu machen, dass es sich nicht um die Website der Klägerin handelt und über ihre Website lediglich mit „Peek & Cloppenburg“ gekennzeichnete Werbebeilagen zu verbreiten (Antrag 1f). Darüber hinaus hat es die Beklagte insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt (Hauptantrag zu 3).
8
Auf die Widerklage hat das Landgericht die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, es zu unterlassen, die Internetadressen „www.peekundcloppenburg.de“ (äußerster Hilfsantrag 1a), „peekundcloppenburg.com“ (äußerster Hilfsantrag 1b) und „www.peek-cloppenburg.de“ (äußerster Hilfsantrag 1c) sowie auf ihrer Website die E-Mail-Adresse „[email protected]“ (Antrag 1d) zu verwenden, ohne jeweils auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Website der Beklagten handelt, ferner das Firmenschlagwort „Peek & Clop- penburg KG - Düsseldorf“ und/oder „Peek & Cloppenburg“ auf der ersten Seite ihres Internetauftritts zu verwenden (weiterer Hilfsantrag 1e), eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ und/oder „Kontakt mit P&C“ zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) und eine Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h), ohne jeweils deutlich anzumerken, dass es sich nicht um die Website der Klägerin handelt. Darüber hinaus hat es die Beklagte insoweit zur Auskunftserteilung verurteilt (Antrag zu 2) und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt (Hauptantrag zu 3).
9
Mit den gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen hat die Klägerin ihre weitergehenden Klageanträge und ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihre weitergehenden Widerklageanträge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Über die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der - nur für den Fall der Verurteilung der Beklagten erhobenen - Widerklage , hat das Berufungsgericht nicht entschieden.
10
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


11
I. Das Berufungsgericht hat auf ihr Unternehmenskennzeichen gestützte Ansprüche der Klägerin aus § 15 Abs. 4 und 5 MarkenG verneint. Dazu hat es ausgeführt:
12
Die Berechtigung der Beklagten, ihre Unternehmensbezeichnung in der beschriebenen Weise zu führen, richte sich nach dem Recht der Gleichnamigen. Dabei könne dahinstehen, welche Partei sich auf die prioritätsältere Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg“ berufen könne, da die Parteien seit Jahrzehnten auf dem deutschen Markt koexistierten. Werde die Unternehmensbezeichnung - wie hier - zur Bildung eines Domainnamens benutzt, gelte unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung des Domainnamens. Danach könne die Beklagte ihre Unternehmensbezeichnung sowohl als Domainname in einer zuvor noch nicht vergebenen Schreibweise als auch auf der entsprechenden Seite oder für über diese Seite verbreitete Werbeschriften verwenden, ohne dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch hätte. Die Beklagte sei auch nicht deshalb zur Unterlassung oder zu Klarstellungen verpflichtet, weil sie die seit Jahrzehnten zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hätte. Eine Störung der durch den Warenvertrieb über Verkaufsstätten in unterschiedlichen Regionen Deutschlands gekennzeichneten Gleichgewichtslage liege nicht darin, dass die Beklagte ab dem Jahre 1998 mit dem Aufbau einer Internetpräsenz ihre Geschäftstätigkeit auf Regionen ausgedehnt habe, in denen bislang die Klägerin tätig gewesen sei. Hinsichtlich des Internetauftritts der Parteien nach dem Jahre 1998 habe sich keine neue Gleichgewichtslage gebildet, die die Beklagte nachfolgend gestört haben könnte.
13
II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
14
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verneint werden.
15
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen es insoweit verwiesen hat, zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen „Peek & Cloppenburg KG“, das sie seit Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass dieser Schutz auch dem Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zukommt.
16
Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass der Streitfall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen , sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist (dazu a). Nach diesen Grundsätzen können die von der Klägerin erhobenen Ansprüche jedoch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden (dazu b).
17
a) Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann Dritte, die die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung (§ 15 Abs. 2 MarkenG ) und bei Verschulden auf Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 MarkenG) in Anspruch nehmen. Ist der Dritte gleichfalls Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung , die ihm die Nutzung des Zeichens erlaubt, ist für die Bestimmung des Vorrangs der zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar grundsätzlich ihr Zeitrang maßgeblich (§ 6 Abs. 1 MarkenG), der nach dem Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 6 Abs. 3 MarkenG), also der Aufnahme der Benutzung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zu bestimmen ist. Nach § 23 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung jedoch nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
18
Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 - HansenBau ). Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.).
19
Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 153). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es aller- http://www.juris.de/jportal/portal/t/1n3a/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=25&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309519500&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 17 - dings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE ; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl /Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.).
20
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es nach diesen Grundsätzen im Streitfall nicht darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten Peek & Cloppenburg GmbH ist und ihr damit gegenüber der 1911 - mit Gestattung der Peek & Cloppenburg GmbH - gegründeten Beklagten das prioritätsältere Recht am Unternehmenskennzeichen „Peek & Cloppenburg KG“ oder dem Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zusteht. Da die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 1972 - also seit nahezu 40 Jahren - aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Abgrenzungsvereinbarung mit demselben Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher Weise jeweils einen schützenswerten Besitzstand an ihren Unternehmensbezeichnungen erlangt haben, ist der Rechtsstreit nicht nach Prioritätsgrundsätzen zu entscheiden.
21
Für die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr erhöht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat und ob sie sich - gegebenenfalls - auf ein http://www.juris.de/jportal/portal/t/391o/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR308210994BJNE001901140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] mailto:[email protected] - 18 - schutzwürdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien danach schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage nicht gestört habe. Dem kann nicht zugestimmt werden.
22
Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines verwechslungsfähigen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird durch eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20 - Hansen-Bau). Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr kann sich danach insbesondere aus einer Verstärkung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien, also aus einer Ausdehnung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der anderen Partei, ergeben.
23
Im Streitfall folgt eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr und damit eine Störung der Gleichgewichtslage daraus, dass die Beklagte die Bezeichnungen „peek-und-cloppenburg.de“ und „peek-und-cloppenburg.com“ als Internetadressen und die Bezeichnung „[email protected]“ als E-Mail-Adresse benutzt und beworben und die Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ auf ihrer Internetseite und auf dort eingestellten Werbebeilagen verwendet hat, ohne da- bei deutlich zu machen, dass es sich bei „Peek & Cloppenburg“ um zwei voneinander unabhängige Unternehmen handelt, die in unterschiedlichen Regionen des Bundesgebiets tätig sind.
24
Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die Selbstdarstellung eines lokal oder regional tätigen Unternehmens im Internet nicht darauf schließen lässt, das Unternehmen habe seinen räumlichen Tätigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet oder darüber hinaus ausgedehnt. Es ist weithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich - aus welchen Gründen auch immer - auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs verbunden ist (BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 Tz. 18 = WRP 2006, 238 - hufeland.de).
25
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich aus dem Internetauftritt der Beklagten - anders als aus dem Internetauftritt des Kreiskrankenhauses , der im Rechtsstreit „hufeland.de“ zu beurteilen war - nicht ausreichend deutlich ergibt, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen mit einem räumlich beschränkten Wirkungskreis handelt. Aus dem Internetauftritt der Beklagten geht nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, nicht hinreichend klar hervor, dass es sich bei „Peek & Cloppenburg“ um zwei voneinander unabhängige Unternehmen handelt, die das Bundesgebiet untereinander in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt haben, und dass das eine Unternehmen an den Standorten des anderen Unternehmens keine Bekleidungshäuser betreibt.
26
Dem Publikum ist nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht allgemein bekannt, dass zwei voneinander unabhängige Unternehmen gleichen Namens existieren. Der Umstand, dass die Parteien gegenüber dem Verkehr in den Jahren 1996 bis 2000 durch eine gemeinsame überregionale http://www.juris.de/jportal/portal/t/t41/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE066103301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] mailto:[email protected] [Link] mailto:[email protected] - 20 - Werbung unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ und ein gemeinsames äußeres Erscheinungsbild wie ein Unternehmen aufgetreten sind, dürfte nach der Lebenserfahrung zu dem Eindruck beigetragen haben, bei "Peek & Cloppenburg“ handele es sich um ein einziges Unternehmen. Der Internetauftritt der Beklagten begründet daher die Gefahr, dass das Publikum die InternetWerbung der Beklagten auch auf das Unternehmen und die Bekleidungshäuser der Klägerin bezieht. Diese Gefahr besteht insbesondere für das Publikum in den Wirtschaftsräumen, in denen die Klägerin tätig ist, weil es dort nur Bekleidungshäuser der Klägerin, aber keine Bekleidungshäuser der Beklagten gibt (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 17.1.2008 - 3 U 142/07, juris Tz. 47 ff. zu einem Internetauftritt der Klägerin).
27
2. Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das die Klage teilweise abweisende Urteil des Landgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
28
a) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung (Hauptantrag 1a) und Bewerbung (erster Hilfsantrag 1a) des Domainnamens „peek-und-cloppenburg.de“ als Internetadresse, auf Unterlassung der Nutzung des Domainnamens „peek-und-cloppenburg.com“ als Internetadresse (Hauptantrag 1b) und auf Unterlassung der Nutzung (Hauptantrag 1c) und Bewerbung (erster Hilfsantrag 1c) des Domainnamens „[email protected]“ als E-Mail-Adresse sind nicht begründet.
29
Die Beklagte hat durch die Verwendung und Bewerbung der Internetadressen „peek-und-cloppenburg.de“ und „peek-und-cloppenburg.com“ und der E-Mail-Adresse „[email protected]“ zwar - wie unter II 1 b ausgeführt - die Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin „Peek & Cloppenburg“ erhöht und damit die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört. Sie hat jedoch ein schutzwürdiges Interesse, mailto:[email protected] [Link] http://peek-und-cloppenburg.de/ [Link] mailto:[email protected] - 21 - ihre Unternehmensbezeichnung als Bestandteil von Internet- und E-MailAdressen zu verwenden. Wer den eigenen Namen, die eigene Unternehmensbezeichnung oder das eigene Firmenschlagwort als Domainnamen registriert, verwendet und bewirbt, braucht anderen Trägern dieses Namens oder anderen Inhabern dieser Unternehmensbezeichnung oder dieses Firmenschlagworts in aller Regel nicht zu weichen. Beim Streit um Domainnamen gilt unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 159 Tz. 20 - hufeland.de, m.w.N.).
30
Nichts Abweichendes ergibt sich im Streitfall daraus, dass die Klägerin die Bezeichnung „peekundcloppenburg.de“ bereits seit August 2000 als Internetadresse und Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse „[email protected]“ benutzt und mit ihr wirbt, während die Beklagte von 1999 bis September 2003 die Internetadressen „p-und-c.de“ und „puc-online.de“ und erst seit September 2003 die Internetadressen „peek-und-cloppenburg.de“ und seit November 2003 auch die E-Mail-Adresse „[email protected]“ in Gebrauch genommen und in der Werbung herausgestellt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen , der Zeitraum von 2000 bis 2003 sei jedenfalls deutlich zu kurz, um die ersten Schritte der gleichnamigen Unternehmen im Internet gleichsam für alle Zukunft in der Weise zu zementieren, dass die Beklagte künftig auf die Verwendung der Domainnamen in Kurzform beschränkt sei und allein die Klägerin die Domainnamen in Langform benutzen dürfe. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
31
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte der Gefahr von Verwechslungen dadurch entgegenwirken könnte, dass sie ihrer Unternehmensbezeichnung in den Internetadressen und der E-Mail-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beifügt (z.B. „peek-und-cloppenburg-hamburg.de“). Die Beklagte kann ihrer Verpflichtung zur Minderung der Verwechslungsgefahr auch dadurch genügen, dass sie auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich macht, dass es sich um ihren eigenen und nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. dazu unter II 3 a). Dabei handelt es sich um ein milderes Mittel als ein gänzliches Verbot der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - vossius.de).
32
b) Gleichfalls unbegründet ist der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Nutzung des Firmenschlagworts „Peek & Cloppenburg“ auf den Seiten des Internetauftritts, die der ersten Seite folgen (Hauptantrag 1e) und auf Unterlassung des Angebots eines Newsletters unter Nutzung der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ (Hilfsantrag 1e), jeweils ohne deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt.
33
Da eine Website nach den Feststellungen des Landgerichts üblicherweise über die Startseite aufgerufen wird und die Beklagte auf ihrer Startseite ausreichend deutlich darauf hinzuweisen hat, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. dazu unter II 3 a), wäre es unverhältnismäßig, einen entsprechenden Hinweis auch noch auf sämtlichen Folgeseiten zu verlangen. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Annahme des Landgerichts, eine Website werde üblicherweise über die Startseite aufgerufen, sei erfahrungswidrig. Dass es Trefferanzeigen von Suchmaschinen und andere elektronische Verweisungen (Links) gibt, die unmittelbar auf Unterseiten eines Internetauftritts führen, steht nicht der Annahme entgegen, dass eine Website zumeist über die Startseite aufgerufen wird. Zudem sucht nach der Lebenserfahrung eine nicht unerhebliche Anzahl von Internetnutzern, die durch eine elektronische Verweisung auf die Unterseite eines Internetauftritts geleitet worden sind, danach auch noch die Startseite auf. Unter diesen Umständen steht die erforderliche Ausführlichkeit des klarstellenden Hinweises unter dem Gesichtspunkt der Verhält- http://www.juris.de/jportal/portal/t/t41/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE066103301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/t41/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE066103301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] mailto:[email protected] - 23 - nismäßigkeit dem Gebot eines Hinweises auch auf den Folgeseiten der Homepage entgegen.
34
Der Newsletter, der auf einer mit der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ versehenen Internetseite angeboten wird, kann nach den Feststellungen des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, nur von Kunden aus dem räumlichen Einzugsgebiet der Beklagten abonniert werden. Da die Parteien an ihren regionalen Standorten bereits seit Jahrzehnten in erheblichem Umfang in Zeitungsbeilagen unbeanstandet unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ ohne unterscheidungskräftige Zusätze aufgetreten sind, fehlt es insoweit bereits an einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr.
35
3. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen hat, kann der Senat selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO).
36
a) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnungen „peek-und-cloppenburg.de“ (zweiter Hilfsantrag 1a) und „peek-und-cloppenburg.com“ (erster Hilfsantrag 1b) als Internetadressen und der Bezeichnung „[email protected]“ als E-MailAdresse auf einer Website (zweiter Hilfsantrag 1c) und des Firmenschlagworts „Peek & Cloppenburg“ auf der ersten Seite eines Internetauftritts (Antrag 1d), ohne jeweils auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handelt und der Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von lediglich mit „Peek & Cloppenburg“ gekennzeichneten Werbebeilagen über die Website (Antrag 1f) sind begründet.
37
Die Beklagte ist verpflichtet, das Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung erhöhte Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Hierzu ist es erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de). Die Verwendung der beanstandeten Internetadressen ist danach unzulässig, wenn die Startseite - wie hier - überhaupt keinen derartigen Hinweis enthält. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagten nicht vorgeschrieben werden kann, wie sie einen entsprechenden Hinweis im Einzelnen zu gestalten hat. Ein solcher Hinweis wird aber im Allgemeinen nur dann hinreichend deutlich sein, wenn er leicht erkennbar und deutlich lesbar ist, insbesondere mit einem Blick auf den Bildschirm erfasst werden kann, und in ausreichender Schriftgröße verfasst ist.
38
Die Werbebeilage ist nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin als PDF-Datei auf der Website eingestellt und kann daher von Interessenten ausgedruckt werden. Die Beklagte hat es dadurch ermöglicht , die Werbebeilage losgelöst von der Website in Papierform zu verbreiten. Dies begründet eine Verwechslungsgefahr, der ein Hinweis auf der Startseite des Internetauftritts nicht ausreichend entgegenwirken kann. Zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr ist es daher erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, es zu unterlassen, auf ihrer Website eine solche Werbebeilage einzustellen, wenn diese nur mit der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ versehen ist.
39
b) Die Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind, soweit sie sich auf die vorste- hend unter II 3 a genannten Anträge und Hilfsanträge beziehen, gleichfalls begründet.
40
Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten besteht im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung nach § 15 Abs. 5 MarkenG. Die Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, da sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de).
41
Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist gleichfalls im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung als gewohnheitsrechtlich anerkannter Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB gegeben.
42
4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht über die Berufungen der Parteien gegen die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der - nur für den Fall der Verurteilung der Beklagten erhobenen - Widerklage entschieden, mit der die Beklagte im Wesentlichen „spiegelbildliche“ Anträge und Hilfsanträge gestellt hat. Da die Bedingung für die Entscheidung über die Widerklage nunmehr mit der (teilweisen) Verurteilung der Beklagten eingetreten ist und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen , auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, in der Sache selbst entscheiden. Danach erweist sich die Beurteilung des Landgerichts auch hinsichtlich der Widerklage als zutreffend und die Berufung der Parteien daher auch insoweit als unbegründet. Da für die Beklagte die gleichen Grundsätze gelten wie für die Klägerin, kann zur Begründung weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. mailto:[email protected] - 26 -
43
a) Die hinsichtlich der Internetadressen der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind nur insoweit begründet, als die Beklagte die Unterlassung der Nutzung dieser Adressen verlangt, ohne auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (jeweils äußerster Hilfsantrag 1a, 1b und 1c). Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter II 2 a und II 3 a verwiesen werden , die hier entsprechend gelten.
44
b) Der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der E-Mail-Adresse „[email protected]“ (Antrag 1d) besteht ebenfalls nur für den Fall, dass auf diese E-Mail-Adresse auf einer Website hingewiesen wird, ohne dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Seite deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. unter II 2 a und II 3 a).
45
c) Die Beklagte hat gegen die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Unterlassung (weiterer Hilfsantrag 1e), das Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ und/oder „Peek & Cloppenburg“ auf der ersten Seite eines Internetauftritts zu verwenden, ohne auf der ersten sich öffnenden Seite deutlich anzumerken, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (vgl. unter II 2 a und II 3 a). Der Anspruch auf Unterlassung (Antrag und Hilfsanträge 1f), diese Bezeichnungen auf den Folgeseiten des Internetauftritts zu verwenden, ist dagegen nicht begründet (vgl. unter II 2 b).
46
d) Die Beklagte kann von der Klägerin verlangen, es zu unterlassen, eine Kontaktseite unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ und/oder „Kontakt mit P&C“ zu unterhalten (weiterer Hilfsantrag 1g) und die Seite „Aktuelle Werbung“ unter der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg KG - Düsseldorf“ zu betreiben (weiterer Hilfsantrag 1h), ohne jeweils deutlich anzumerken , dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handelt.
47
Das Landgericht hat angenommen, die Kontaktseite und die Seite „Aktuelle Werbung“ fänden wegen ihrer Attraktivität erhöhte Aufmerksamkeit, so dass die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besonders groß sei. Es erscheine der Klägerin bei der vorzunehmenden Interessenabwägung daher zumutbar, diese Seiten nur zu veröffentlichen, wenn sie dort deutlich darauf hinweise, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Beklagten handele. Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
48
e) Die Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag 2) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Hauptantrag 3) sind jeweils in dem Umfang begründet, in dem die Klägerin zur Unterlassung verurteilt worden ist (vgl. unter 3).
49
III. Auf die Revision der Klägerin ist danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen hat. Die Berufung der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.07.2005 - 2a O 117/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2007 - I-20 U 166/05 -

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 317/99 Verkündet am:
11. April 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja

a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet,
seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz
zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als
Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr
auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer
auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich
nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise
verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.

b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung
dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten
, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch
nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen
kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds
des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke
oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.

c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines
Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht
grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung
dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.
BGH, Urt. v. 11. April 2002 – I ZR 317/99 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 1999 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und in dem Umfang aufgehoben, der sich aus der nachstehenden Abänderung ergibt : Auf die Berufung der Beklagten und auf die in der Klageänderung liegende Anschluûberufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 19. August 1998 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaût: 1. Die Beklagten werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 ?, er- satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Internet-Adresse die Domain-Namen “vossius.de” oder “vossius.com” zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite der Beklagten deutlich gemacht wird, daû es sich nicht um die Homepage der Kläger handelt. 2. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie den Domain-Namen “vossius.de” benutzen. 3. Es wird festgestellt, daû die Beklagten den Schaden zu ersetzen haben , der den Klägern daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, daû die Beklagten den Domain-Namen “vossius.de” benutzt haben. 4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Berechtigung an den Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº. Der 1927 geborene Beklagte zu 1 ist ein bekannter Patentanwalt. Aus der von ihm betriebenen Patentanwaltskanzlei ist die heute von den Klägern geführte Kanzlei entstanden, der er bis 1992 angehörte. Diese Kanzlei, die nicht zuletzt aufgrund der Reputation des Beklagten zu 1 auch international einen guten Ruf genoû, führte zunächst in der Kanzleibezeichnung die Namen sämtlicher Sozien beginnend mit ªVossiusº, dem Nachnamen des Beklagten zu 1. 1986 verständigten sich die Sozien darauf, künftig nur noch die Bezeichnung ªVossius & Partnerº zu führen. Am 1. März 1989 schlossen der Beklagte zu 1 und die Kläger zu 1 bis 6 einen Sozietätsvertrag, der auch eine Regelung über die Kanzleibezeichnung enthält. Dabei lag auf beiden Seiten die Vorstellung zugrunde, der Beklagte zu 1 werde nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht mehr als Patentanwalt tätig sein. In § 1 Abs. 2 des Vertrages heiût es: Die Sozietät führt folgenden Briefkopf: Vossius & Partner Patentanwälte. European Patent Attorneys. Die Sozien werden in der Reihenfolge dieses Vertragsrubrums ... untereinander aufgeführt. Neu aufgenommene Sozien setzen die Reihe fort. Der Sozius zu 1 [Beklagter zu 1] gibt sein Einverständnis zur Weiterführung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden.
Ende 1989 kündigte der Beklagte zu 1 den Sozietätsvertrag zum 30. Juni 1990. Durch Vertrag vom 29. Juni 1990 einigten sich die Sozien jedoch auf ein Ausscheiden des Beklagten zu 1 zum 30. Juni 1992. Seit dessen Ausscheiden verwenden die Kläger für ihre inzwischen von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelte Sozietät weiterhin die Kanzleibezeichnung
VOSSIUS & PARTNER PATENTANWÄLTE · EUROPEAN PATENT ATTORNEYS.
Entgegen seiner ursprünglichen Absicht trat der Beklagte zu 1 am 1. Juli 1992 als Sozius in die im April 1992 von seiner Schwiegertochter und seinem Sohn, den Beklagten zu 2 und zu 3, gegründete Rechtsanwaltskanzlei ein. Diese Sozietät führt seit Ende 1992 die Bezeichnung DR. VOLKER VOSSIUS PATENTANWALTSKANZLEI · RECHTSANWALTSKANZLEI.
Der Beklagte zu 1, der der Ansicht ist, die von ihm gegenüber den Klägern zu 1 bis 6 ausgesprochene Gestattung, seinen Namen als Kanzleibezeichnung weiterzuführen, sei ohnehin unwirksam, widerrief im April 1998 gegenüber den Klägern ªjede etwa noch bestehende Gestattung zur Führung meines Namensº. Im Februar 1999 kündigte er ªjegliche etwa (noch) bestehende Gestattungsvereinbarung zur Führung des Namens ‚Vossius’, insbesondere in der Bezeichnung ‚Vossius & Partner’º. Im März 1997 lieû der Beklagte zu 3 für die Sozietät der Beklagten den Domain -Namen ªvossius.deº registrieren. Unter dieser Internet-Adresse waren in der Folge Informationen über die Kanzlei der Beklagten zu finden. Eine Kontaktaufnahme war unter der E-Mail-Adresse ª[email protected]º möglich. Im Frühjahr 1998 lieû der Beklagte zu 3 unter seiner Privatanschrift den Domain-Namen ªvossius.comº registrieren und richtete eine Homepage ein, von der ein Querverweis auf die Internetseiten der Kanzlei der Beklagten führte.
Die Kläger verwenden seit Februar 1998 die Domain-Namen ªvossiuspartner.deº und ªvossiusundpartner.deº sowie ªvossiuspartner.comº und ªvossiusandpartner.comº.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten verletzten durch die Verwendung der Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº sowie durch die E-MailAdresse ª[email protected]º die ihnen an der Bezeichnung ªVossius & Partnerº zustehenden Namensrechte. Sie haben zuletzt beantragt,
1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr als Internet-Adresse die Domain-Namen ªvossius.deº und/oder ªvossius.comº sowie als E-mail-Adresse ª[email protected]º zu benutzen; 2. die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC ... auf die Inhaberschaft an dem Domain-Namen ªvossius.deº und gegenüber der Network Solutions, Inc. ... auf die Inhaberschaft an dem Domain-Namen ªvossius.comº zu verzichten und der Löschung dieser Domain-Namen zuzustimmen; 3. die Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie den Domain-Namen ªvossius.deº benutzen, in welchem Umfang hierüber Kontakt zu späteren Mandanten entstanden ist und welche Honorareinnahmen sie hierdurch erzielt haben unter Angabe des Datums der jeweiligen Kontaktaufnahme und der Höhe der durch die entsprechenden Mandate erzielten Honorareinnahmen; 4. festzustellen, daû die Beklagten den Klägern den Schaden zu ersetzen haben, der diesen aus der Benutzung des Domain-Namens ªvossius.deº und der E-mailAdresse ª[email protected]º entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben in erster Linie eine Berechtigung der Kläger in Abrede gestellt, die Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº zu verwenden. Im übrigen verfüge der Beklagte zu 1 über die älteren Namensrechte. Den Beklagten könne ferner nicht verwehrt werden, den eigenen Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Verurteilung den in zweiter Instanz geringfügig geänderten Klageanträgen angepaût (OLG München ZUM-RD 1999, 474 = K&R 1999, 570).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû die Kläger berechtigt seien , den Namen ªVossiusº in ihrer Kanzleibezeichnung zu führen. Dieses Recht sei weder durch die Umwandlung der Sozietät von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaftsgesellschaft noch durch den Widerruf und die Kündigung erloschen, die der Beklagte zu 1 im April 1998 und im Februar 1999 erklärt habe. Im Hinblick auf die Berechtigung der Kläger, die Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº zu führen, müsse sich die Kanzlei der Beklagten wie eine ªprioritätsjüngereº Namensträgerin behandeln lassen. Ohnehin seien Verwechslungen im Hinblick darauf nicht zu vermeiden, daû beide Kanzleien den Namen ªVossiusº verwendeten und die Kanzleibezeichnungen daher groûe Ähnlichkeit aufwiesen. Mit den Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº hätten sich die Beklagten noch weiter an die Kanzleibezeichnung der Kläger angenähert. Die Beklagten seien gehalten, die bestehende Verwechslungsgefahr ± soweit möglich ± durch Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze abzumildern.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Ein auf Verzicht und Löschung der fraglichen Domain-Namen gerichteter Anspruch steht den Klägern nicht zu. Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz können sie nur in eingeschränktem Umfang beanspruchen.
1. Zum Unterlassungsantrag:
Den Klägern steht aufgrund ihres Kennzeichenrechts an der Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº gegenüber den Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG zu. Den Beklagten ist es danach untersagt, die Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº im geschäftlichen Verkehr in einer Weise zu verwenden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Ein weitergehender Unterlassungsanspruch steht den Klägern dagegen nicht zu.

a) Die Kläger haben an der Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº als Name der Sozietät bzw. Partnerschaft durch Aufnahme der Benutzung im Jahre 1986 ein Kennzeichenrecht nach § 5 Abs. 2 MarkenG erworben. Dies gilt ungeachtet der Rechtsform, in der die Sozietät betrieben wird; insbesondere kann auch der Name, unter dem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Geschäftsverkehr auftritt, nach § 5 MarkenG geschützt sein (vgl. Teplitzky in Groûkomm. UWG, § 16 Rdn. 12; anders offenbar BayObLG NJW 1998, 1158, 1159). Dieser kennzeichenrechtliche Schutz geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich einem parallel dazu bestehenden möglichen Namensschutz aus § 12 BGB vor (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr. S. 8 f. ± shell.de, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt der Schutz aus § 5 MarkenG einen befugten Gebrauch voraus (vgl. Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens , § 7 Rdn. 4 ff.; zum Merkmal ªbefugterweiseº im früheren § 16 UWG Teplitzky in Groûkomm. UWG, § 16 Rdn. 238 ff.; vgl. ferner Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 116; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rdn. 12). Im Streitfall können sich die Kläger auch im Verhältnis zu den Beklagten als Träger des Familiennamens Vossius auf ihr Kennzeichenrecht berufen. Denn
entgegen der Auffassung der Revision sind die Kläger berechtigt, die Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº zu führen. Dies hat der Senat im Rechtsstreit I ZR 195/99 durch Urteil vom 28. Februar 2002 (ªVOSSIUS & PARTNERº) entschieden. Danach hat es der Beklagte zu 1 den Klägern durch die Vereinbarung vom 1. März 1989 wirksam gestattet, seinen Namen in ihrer Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät zu führen. Diese auf unbegrenzte Zeit ausgesprochene Gestattung ist weder durch Widerruf oder Kündigung seitens des Beklagten zu 1 noch durch die inzwischen erfolgte Umwandlung der Sozietät in eine Partnerschaftsgesellschaft beendigt worden.

b) Den Beklagten ist es nach §§ 5, 15 MarkenG untersagt, die DomainNamen ªvossius.deº und ªvossius.comº im geschäftlichen Verkehr in einer Weise zu verwenden, daû es zu Verwechslungen mit den Klägern kommen kann.
aa) Die Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº, aus der die Kläger Schutz beanspruchen, wird durch den Eigennamen Vossius geprägt. Dieser Bestandteil der Kanzleibezeichnung stimmt mit dem prägenden Teil der beanstandeten Domain -Namen überein, die ebenfalls für das Angebot einer Patent- und Rechtsanwaltskanzlei verwendet werden.
bb) Der Streitfall zeichnet sich allerdings durch die Besonderheit aus, daû der übereinstimmende, jeweils prägende Bestandteil der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen der Familienname der Beklagten ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daû die Beklagten nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet sind, in ihrem Auftreten, insbesondere mit ihrer Kanzleibezeichnung , einen hinreichenden Abstand zur Kanzleibezeichnung der Kläger zu halten. Zwar kann den Beklagten nicht verwehrt werden, sich als Patent- oder Rechtsanwälte unter ihrem bürgerlichen Namen zu betätigen (vgl. zum Recht der
Gleichnamigen BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr. S. 13 ± shell.de, m.w.N.). Sie trifft aber eine Pflicht zur Rücksichtnahme, weil sie erst seit 1992 den Namen ªVossiusº in Alleinstellung benutzen, während die Kanzlei der Kläger bereits seit 1986 als ªVossius & Partnerº firmiert (vgl. OLG München WRP 1993, 708).
cc) Dieser Pflicht zur Rücksichtnahme kann dadurch genügt werden, daû die Beklagten ihrem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beifügen (z.B. ªvolkervossius.deº). Der Gefahr einer Verwechslung, die bei Verwendung der Domain-Namen besteht, kann aber auch auf andere Weise begegnet werden.
(1) Mit den beanstandeten Domain-Namen haben die Beklagten nicht hinreichend Abstand von der Kanzleibezeichnung der Kläger gehalten. Zwar ist es üblich, daû als Domain-Namen Kurzformen der sonst verwendeten vollständigen Namen oder Geschäftsbezeichnungen registriert werden. Interessenten, die die Internetseiten der Beklagten suchen, werden sie in erster Linie unter den eingerichteten Adressen ªvossius.deº oder ªvossius.comº vermuten. Gleichwohl können die Kläger grundsätzlich auf die Einhaltung des vorhandenen Abstands bestehen. Denn auch bei ihrer Kanzleibezeichnung liegt als Internet-Adresse ªvossius.deº oder ªvossius.comº nahe.
(2) Das Rücksichtnahmegebot führt indessen nicht dazu, daû die Beklagten die Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº als Adresse für ihren Internetauftritt zwingend aufgeben müssen. Die in Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Beteiligten (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr. S. 13 ff. ± shell.de, m.w.N.) gebietet es vielmehr, auch mildere Mittel als ein Verbot in Erwägung zu ziehen. So können die Beklagten das
Gebot der Rücksichtnahme auch auf andere Weise unter Beibehaltung des Domain -Namens ªvossius.deº oder ªvossius.comº erfüllen, indem sie auf der ersten Internetseite, die sich für den Besucher öffnet, deutlich machen, daû es sich nicht um das Angebot der Kanzlei ªVossius & Partnerº handelt, und zweckmäûigerweise ± wenn die Kläger an einem solchen Hinweis interessiert sind ± zusätzlich angeben , wo dieses Angebot im Internet zu finden ist (vgl. zur Vermeidung einer Irreführung BGHZ 148, 1, 7 u. 13 ± Mitwohnzentrale.de).
(3) Die Einschränkung des Unterlassungsgebots ist im Urteil auszusprechen (ª... falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite der Beklagten deutlich gemacht wird, daû es sich nicht um die Homepage der Kläger handeltº). Zwar ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, dem Verletzer Wege aufzuzeigen, die aus dem Verbot herausführen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1991 ± I ZR 284/89, GRUR 1991, 860, 862 = WRP 1993, 469 ± Katovit, m.w.N.; Teplitzky , Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 25). Dies gilt aber nur, wenn das Verbot die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist es ± wie im Streitfall ± abstrakt gefaût, müssen derartige Einschränkungen in den Tenor aufgenommen werden, um zu vermeiden, daû auch erlaubte Verhaltensweisen vom Verbot erfaût werden.
dd) Die Unterlassungsverpflichtung trifft nicht nur den Beklagten zu 3, der die beiden beanstandeten Domain-Namen angemeldet hat, sondern auch die Beklagten zu 1 und zu 2 als seine Partner. Dies gilt ohne weiteres für den DomainNamen ªvossius.deº, den der Beklagte zu 3 für die Sozietät angemeldet hat und der von der Sozietät verwendet worden ist. Was den Domain-Namen ªvossius.comº angeht, haften die Beklagten zu 1 und zu 2 zumindest als Störer. Nachdem sie Kenntnis von den Internetauftritten erhalten haben, steht es innerhalb der
Sozietät in ihrer Macht, dem Beklagten zu 3 das entsprechende Verhalten zu untersagen.

c) Die Kläger können dagegen nicht beanspruchen, daû die Beklagten die Verwendung der E-Mail-Adresse ª[email protected]º unterlassen.
Wäre den Beklagten die Verwendung des Domain-Namens ªvossius.deº im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, wäre davon die Benutzung einer abgeleiteten E-Mail-Adresse ebenfalls erfaût. Im Streitfall kommt dagegen eine Untersagung nur in Betracht, wenn sich bei Verwendung der beanstandeten E-MailAdresse eine selbständige Verwechslungsgefahr ergäbe. Dies ist indessen nicht der Fall. Der Inhaber einer E-Mail-Adresse weist auf sie im allgemeinen nicht isoliert , sondern ± wie auf dem Briefkopf oder auf einer Visitenkarte ± im Zusammenhang mit weiteren Namens- und Adressenangaben hin. Für eine theoretisch denkbare isolierte Verwendung ± beispielsweise in einer Werbeanzeige, in der der Werbende selbst nicht genannt, sondern allein seine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angegeben ist ± bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es auch auszuschlieûen, daû sich (potentielle) Mandanten, die sich auf elektronischem Wege an die Kläger wenden wollen, ohne ihre E-Mail-Adresse zu kennen, versehentlich der beanstandeten EMail -Adresse bedienen mit der Folge, daû die entsprechende Korrespondenz statt bei den Klägern bei den Beklagten eingeht. Eine möglicherweise verbleibende Gefahr von Irrläufern ist jedenfalls nicht gröûer als bei der auf herkömmlichem Wege versandten Korrespondenz. Sie ist Folge der von den Klägern hinzunehmenden Ähnlichkeit der beiden Kanzleibezeichnungen.
2. Zum Schadensersatzantrag:
In dem Umfang, in dem die Beklagten hinsichtlich der Verwendung des Domain -Namens ªvossius.deº zur Unterlassung verpflichtet sind, besteht dem Grunde nach auch die Verpflichtung, den Klägern den aus diesem Verhalten entstandenen Schaden zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht von einem Verschulden der Beklagten ausgegangen ist. Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt , in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muû (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr. S. 19 f. ± shell.de, m.w.N.).
Der das Unterlassungsgebot einschränkende Zusatz kann hier entfallen, weil ein aufklärender Hinweis in der Vergangenheit nicht vorhanden war.
3. Zum Auskunftsantrag:
Zur Berechnung ihres Schadens können die Kläger Auskunft darüber verlangen , seit wann und in welchem Umfang die Beklagten den Domain-Namen ªvossius.deº benutzt haben. Der weitergehende Antrag, mit dem die Kläger erfahren wollen, in welchem Umfang über die Internet-Seite der Beklagten Kontakt zu späteren Mandanten entstanden ist und welche Honorareinnahmen hierdurch erzielt wurden, ist nicht begründet. Den Beklagten ist es nicht zuzumuten, die Klä-
ger über Umstände zu informieren, die unter die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAGO, § 2 BORA, § 39a Abs. 2 PatAnwO) fallen. Insbesondere kann von den Beklagten nicht verlangt werden, den Namen von Mandanten zu offenbaren, die möglicherweise früher die Dienste der Kläger in Anspruch genommen haben, dann aber ± aus welchen Gründen auch immer ± zu den Beklagten übergewechselt sind. Den Bedenken, die sich aus dem Verschwiegenheitsgebot gegen eine weitergehende Auskunftsverpflichtung ergeben, könnte auch mit einem Wirtschaftsprüfervorbehalt nicht begegnet werden, weil die Kläger auch auf diese Weise in Erfahrung bringen könnten, welche (konkret bezeichneten ) früheren Mandanten zu den Beklagten gewechselt sind. Honorareinnahmen wären nur dann aussagekräftig, wenn sie bestimmten Mandaten zuzuordnen wären und die Kläger darlegen könnten, daû sie, die Kläger, in diesen Fällen mandatiert worden wären.
4. Zum Löschungsanspruch:

a) Den Klägern steht ein auf Löschung gerichteter Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº schon deswegen nicht zu, weil ± wie oben unter II.1.b)cc)(2) dargelegt ± die Verwendung dieser Domain-Namen auch im geschäftlichen Verkehr nicht unter allen Umständen untersagt werden kann.

b) Im Streitfall kommt hinzu, daû die Beklagten als Träger des bürgerlichen Namens Vossius ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des entsprechenden Domain-Namens für private Zwecke haben können und daû eine solche Verwendung zumindest hinsichtlich von ªvossius.comº auch in Rede steht. Die kennzeichenrechtlichen Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG beziehen sich jedoch immer nur auf eine Verwendung der Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr.
Selbst wenn die Kläger beanspruchen könnten, daû die Beklagten die beanstandeten Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwenden, käme ein Beseitigungsanspruch daher nur in Betracht, wenn den Beklagten auch die Verwendung der beiden Domain-Namen im privaten Verkehr untersagt werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall.
Ein solcher Anspruch könnte sich lediglich aus § 12 BGB ergeben. Zwar haben die Kläger durch Benutzung auch ein Namensrecht an der Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº erworben. Ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung käme indessen nur in Betracht, wenn den Klägern an den in Rede stehenden Domain-Namen wesentlich bessere Rechte zustünden als den Beklagten. So hat der Senat im Falle ªshell.deº der dort klagenden Deutschen Shell GmbH aus der berühmten Marke und dem berühmten Firmenschlagwort ªShellº ausnahmsweise einen auch auf den privaten Verkehr bezogenen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Löschung (Verzicht auf die Registrierung) gegenüber einem Beklagten zugebilligt, dessen bürgerlicher Name ebenfalls Shell lautete. Die berechtigten Interessen der Shell GmbH an diesem Domain-Namen überwogen dort deutlich das Interesse des Trägers des bürgerlichen Namens (BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr. S. 11 ff. ± shell.de). In der Regel sind jedoch Gleichnamige, die als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht kommen, hinsichtlich der Registrierung ihres Kennzeichens als DomainName dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen (vgl. BGHZ 148, 1, 10 ± Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr. S. 11 ff. ± shell.de). Dem muû sich grundsätzlich sogar derjenige unterwerfen, der über ein relativ stärkeres Recht verfügt als der Inhaber des Domain-Namens. Denn im Hinblick auf die Fülle von Konfliktfällen muû es im allgemeinen mit einer einfach zu handhabenden Grundregel, der Priorität der Registrierung, sein Bewenden haben.
Im Streitfall können die Kläger keine Rechte an einer Verwendung des Namens Vossius in Alleinstellung beanspruchen; ihre namensrechtlichen Ansprüche beziehen sich auf die vollständige Kanzleibezeichnung. Dagegen handelt es sich bei der als Internet-Adresse angemeldeten Bezeichnung um den bürgerlichen Namen der Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3. Da die Kläger den Beklagten die Verwendung dieses Domain-Namens für private Zwecke nicht untersagen könnten, können sie auch den Verzicht auf die Registrierung nicht beanspruchen.
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beklagten zur Löschung und über die eingeschränkten Verpflichtungen zur Unterlassung und Auskunftserteilung hinaus verurteilt worden sind und ihre weitergehende Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ausgesprochen worden ist. In Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist die weitergehende Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.