Landgericht Hamburg Urteil, 21. Juli 2016 - 327 O 238/15

21.07.2016

Tenor

1. Die Beklagten werden jeweils einzeln verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft eidesstattlich zu versichern.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 649,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2015 zu zahlen.

3. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen weitere 2.626,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2015 zu zahlen.

4. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 649,55 € für die Zeit vom 21.08.2015 bis 24.08.2015 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen haben die Beklagten wie Gesamtschuldner 80 % und die Klägerinnen 20 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) haben die Klägerinnen 40 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung, und zwar hinsichtlich der Ziffer 1) in Höhe von jeweils 1.500,00 € für die Vollstreckung gegen den Beklagten zu 1) und 2) und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen können die Vollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Aus den im Beschluss vom 27.11.2015 (Bl. 115 ff. d.A.) genannten Gründen wird der Streitwert gemäß §§ 48, 51 GKG, 3 ZPO für die Zeit bis zum 16.08.2015 auf 39.297,28 € und ab dem 17.08.2015 auf 57.671,78 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen machen gegen die Beklagten Annexansprüche wegen der Verletzung einer Unionsmarke geltend.

2

Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin der Unions-Wort-/Bildmarke Abbildung, Nr. 8..., die Schutz in den Klassen 9, 16, 37, 38, 41 und 42 beansprucht (Anlage K 1). Die Klägerin zu 2) nutzt die Klagemarke als Lizenznehmerin der Klägerin zu 1) mit deren Zustimmung. Sie ist auch berechtigt, Verletzungsansprüche geltend zu machen. Seit dem Jahr 2009 führt die Klägerin zu 2) „H. P.“ in ihrer Firma. Über das Angebot der Klägerin zu 2) können sämtliche in Deutschland im Free-TV über Satellit verfügbaren Programme, die in HD-Qualität angeboten werden, empfangen werden. 20 Privatsender werden dabei nur verschlüsselt angeboten. Um über Satellit Zugang zu diesen Sendern zu erlangen, ist neben einem Empfangsgerät eine Smartcard erforderlich. Weiter ist je nach Empfangsgerät zum Teil noch ein sogenanntes CI-Modul erforderlich. Die von der Klägerin zu 2) mit Zustimmung der Klägerin zu 1) hergestellten Smartcards und CI-Module tragen jeweils die Klagemarke.

3

Über den auf den Beklagten zu 1) angemeldeten eBay-Account „m.“ wurden CI-Module und Smartcards mit der Klagemarke angeboten (Anlage K 6). Dies geschah jedenfalls durch den Beklagten zu 2), den Sohn des Beklagten zu 1). Er erwarb die Ware über den eBay-Kleinanzeigenmarkt und bot sie gleich wieder über eBay zum Kauf an. Der Beklagte zu 2) kaufte mindestens 25 CI-Module inklusive Smartcard zum Stückpreis von durchschnittlich 55,00 €. Die CI-Module verkaufte er dann für jeweils 39,99 € und die Smartcards für jeweils 49,99 €. An eBay zahlte er Gebühren in Höhe von 224,95.

4

Die Klägerinnen tätigten Testkäufe für 100,38 € und erwarben eine Smartcard und ein CI-Modul. Die Lieferung der Ware erfolgte unter dem Namen des Beklagten zu 2) (Anlage K 7). Die Bezahlung wurde über das Bankkonto des Beklagten zu 1) abgewickelt (Anlage K 15). Der eBay-Account wies für die vorangegangenen sechs Monate 52 Bewertungen im Hinblick auf Verkäufe von Smartcards und CI-Modulen auf (Anlage K 8).

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2014 mahnten die Klägerinnen den Beklagten zu 1) ab (Anlage K 9). Sie forderten die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die Erteilung von Auskünften, den Rückruf und die Vernichtung der mit der Klagemarke versehenen Ware, das Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht und die Zahlung von Abmahn- und Testkaufkosten in Höhe von 4.297,28 € bis zum 19.12.2014. Hinsichtlich der Abmahnkosten machten sie eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 500.000,00 € zzgl. Pauschale geltend.

6

Noch vorgerichtlich gab der Beklagte zu 1), vertreten durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und erklärte, dass er lediglich in sehr geringem Umfang Module und Karten verkauft habe und der erzielte Gewinn überschaubar gewesen sei (Anlage K 10). Mit der Klagerwiderung vom 14.07.2015 (Bl. 45 ff. d.A.) machte der Beklagte zu 1) insoweit detailliertere Angaben, wegen deren Einzelheiten auf den Schriftsatz Bezug genommen wird.

7

Noch vor Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 17.08.2015 gab auch der Beklagte zu 2), vertreten durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K 16). Nachdem die Klägervertreterin mit Schreiben vom 27.07.2015 moniert hatte, dass die Auskunft in der Klagerwiderung nicht ausreichend sei (Anlage K 17), erklärte der spätere Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 04.08.2015, dass dies nicht nachvollzogen werden könne (Anlage K 18).

8

Die Klägerin zu 1) macht eine Verletzung der Klagemarke und die Klägerin zu 2) eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens geltend. Hilfsweise stützen sich die Klägerinnen auf Wettbewerbsrecht.

9

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten die Smartcards und CI-Module gemeinschaftlich verkauft hätten.

10

Die Klägerinnen haben ein Mahnverfahren gegen den Beklagten zu 1) wegen der Zahlung von Abmahn- und Testkaufkosten in Höhe 4.297,28 € eingeleitet. Nach dem Widerspruch des Beklagten zu 1) haben die Klägerinnen im Streitverfahren zunächst beantragt:

11

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen bezüglich mit dem nachfolgenden Zeichen

Abbildung

12

gekennzeichneten Smartcards sowie neuen CI-Modulen, die der Beklagte im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union ohne Zustimmung einer der Klägerinnen angeboten, in den Verkehr gebracht und/oder zu diesen Zwecken besessen und/oder mit diesem Zeichen beworben haben und zwar den Klägerinnen vollständig und aufgeschlüsselt mitzuteilen:

13

a. Menge der bestellten bzw. erhaltenen sowie der verkauften bzw. ausgelieferten mit

14

? HD+ gekennzeichneten CI-Module, denen keine HD+ Smartcard beigefügt war und/oder die nicht originalverpackt (nämlich in ungeöffneter Originalverpackung samt nicht angebrochener Laufzeit der Smartcard, Original der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 2 und Information zur Identität und Anschrift ihres Unternehmens) waren („lose Module“),

15

? HD+ gekennzeichneten Smartcards, die nicht originalverpackt (nämlich in ungeöffneter Originalverpackung samt nicht angebrochener Laufzeit der Smartcard, Original der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 2 und Information zur Identität und Anschrift ihres Unternehmens) waren und auch nicht in einem originalverpackten Receiver integriert waren, dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 2 beigefügt waren („lose Smartcards“),

16

sowie über die mit ihnen getätigten Umsätze und hierfür aufgewendeter Kosten;

17

b. Art und Umfang der betriebenen Werbung für mit

18

? HD+ gekennzeichnete lose CI-Module (wie in a. beschrieben),

19

? HD+ gekennzeichnete lose Smartcards (wie in a. beschrieben),

20

insbesondere durch Nennung der einzelnen Werbeträger, Auflagenzahlen, Verbreitungsgebiete und -zeiten sowie der dafür aufgewandten Kosten.

21

2. Der Beklagte wird verurteilt, alle losen CI-Module sowie losen Smartcards (wie in Ziffer 1. a. beschrieben) und Werbematerial hierfür, die sich in seinem Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten und dies gegenüber den Klägerinnen durch schriftliche Erklärung samt Fotografien der Vernichtung nachzuweisen.

22

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der den Klägerinnen aus dem Angebot, Inverkehrbringen und/oder der Werbung des Beklagten von bzw. für lose CI-Module und/oder lose Smartcards (wie in Ziff. 1. a. beschrieben) entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

23

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen EUR 4.297,28 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 10. Januar 2015 zu zahlen.

24

Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 haben die Klägerinnen die Klage auf den Beklagten zu 2) erweitert und ihren Schadensersatzanspruch teilweise beziffert. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zu 1) am 24.08.2015 und dem Beklagten zu 2) am 20.08.2015 zugestellt worden. Die Klägerinnen haben darin - nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 21.08.2015 - beantragt:

25

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen bezüglich mit dem nachfolgenden Zeichen

Abbildung

26

gekennzeichneten Smartcards sowie neuen CI-Modulen, die die Beklagten einzeln und/oder gemeinsam im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union ohne Zustimmung einer der Klägerinnen angeboten, in den Verkehr gebracht und/oder zu diesen Zwecken besessen und/oder mit diesem Zeichen beworben haben und zwar den Klägerinnen vollständig und aufgeschlüsselt mitzuteilen:

27

a. Menge der bestellten bzw. erhaltenen sowie der verkauften bzw. ausgelieferten mit

28

? HD+ gekennzeichneten CI-Module, denen keine HD+ Smartcard beigefügt war und/oder die nicht originalverpackt (nämlich in ungeöffneter Originalverpackung samt nicht angebrochener Laufzeit der Smartcard, Original der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 2 und Information zur Identität und Anschrift ihres Unternehmens) waren („lose Module“),

29

? HD+ gekennzeichneten Smartcards, die nicht originalverpackt (nämlich in ungeöffneter Originalverpackung samt nicht angebrochener Laufzeit der Smartcard, Original der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 2 und Information zur Identität und Anschrift ihres Unternehmens) waren und auch nicht in einem originalverpackten Receiver integriert waren, dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 2 beigefügt waren („lose Smartcards“),

30

sowie über die mit ihnen getätigten Umsätze und hierfür aufgewendeter Kosten;

31

b. Art und Umfang der betriebenen Werbung für mit

32

? HD+ gekennzeichnete lose CI-Module (wie in a. beschrieben),

33

? HD+ gekennzeichnete lose Smartcards (wie in a. beschrieben),

34

insbesondere durch Nennung der einzelnen Werbeträger, Auflagenzahlen, Verbreitungsgebiete und -zeiten sowie der dafür aufgewandten Kosten.

35

2. Die Beklagten werden erforderlichenfalls in der zweiten Stufe jeweils einzeln verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft eidesstattlich zu versichern.

36

3. Der Beklagte werden verurteilt, gesamtschuldnerisch alle losen CI-Module sowie losen Smartcards (wie in Ziffer 1. a. beschrieben) und Werbematerial hierfür, die sich in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten und dies gegenüber den Klägerinnen durch schriftliche Erklärung samt Fotografien der Vernichtung nachzuweisen.

37

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen EUR 874,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

38

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen gesamtschuldnerisch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der den Klägerinnen aus dem Angebot, Inverkehrbringen und/oder der Werbung des Beklagten von bzw. für lose CI-Module und/oder lose Smartcards (wie in Ziff. 1. a. beschrieben) entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

39

6. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen EUR 4.297,28 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 10.01.2015 zu zahlen.

40

Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Klaganträge zu 1), 3) und 5) übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerinnen beantragen daher zuletzt:

41

1. Die Beklagten werden jeweils einzeln verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft eidesstattlich zu versichern.

42

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen EUR 874,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

43

3. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen EUR 4.297,28 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 10.01.2015 zu zahlen.

44

Die Beklagten beantragen,

45

die Klage abzuweisen.

46

Der Beklagte zu 1) behauptet, der eBay-Account sei nicht von ihm, sondern dem Beklagten zu 2) verwendet worden. Allein der Beklagte zu 2) habe die Smartcards und CI-Module beworben oder verkauft. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung gemäß Anlage K 10 habe der Beklagte zu 1) lediglich höchst vorsorglich abgegeben.

47

Der Beklagte zu 2) behauptet, er sei nicht mehr im Besitz von Smartcards oder CI-Modulen, da er bereits alle verkauft habe. Rechnungen habe er keine. Die Namen der Verkäufer habe er nicht notiert. Außer den Angebotsbeschreibungen habe der Beklagte zu 2) keinerlei Werbung betrieben.

48

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 verwiesen.

49

Mit Schriftsätzen vom 20.05.2016 und 25.05.2016 haben die Parteien ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.

Entscheidungsgründe

I.

50

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

51

1. Die Klägerinnen können von den Beklagten verlangen, ihre Auskünfte gemäß § 259 Abs. 2 BGB an Eides statt zu versichern.

52

Der Klägerin zu 1) stand gegen die Beklagten wegen gemeinschaftlicher Verletzung der Klagemarke gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a), 102 Abs. 2 GMV i.V.m. §§ 125b, 19 MarkenG, 242 BGB ein Auskunftsanspruch zu. Der Klägerin zu 2) stand ein Auskunftsanspruch wegen gemeinschaftlicher Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens gemäß §§ 15 Abs. 2, 19 MarkenG, 242 BGB zu. Dass der Verkauf der Smartcards und CI-Module die Kennzeichenrechte der Klägerinnen verletzte, steht mit Recht nicht im Streit. Es steht ferner zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten diese Verletzung gemeinschaftlich begangen haben. Der Beklagte zu 2) hat eingeräumt, die Ware angeboten und versandt zu haben. Auch der Beklagte zu 1) hatte mit dem Schreiben gemäß Anlage K 10 vorgerichtlich eingeräumt, Module und Karten verkauft zu haben. Unstreitig erfolgten die Verkäufe zudem über seinen eBay-Account und unter Verwendung seines Bankkontos. Wie es dazu ohne Wissen und Wollen des Beklagten zu 1) hätte kommen sollen, hat er nicht erklärt.

53

Es besteht Grund zur Annahme, dass die Auskünfte der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind (§ 259 Abs. 2 BGB), denn sie haben ihre Angaben lediglich mit den Kontoauszügen gemäßAnlage B 2 und B 3 unterlegt. Ansonsten wollen die Beklagten über keinerlei Unterlagen mehr verfügen.

54

2. Die Klägerinnen können von den Beklagten gemäß Art. 102 Abs. 2 GMV i.V.m. §§ 125b, 14 Abs. 6 MarkenG bzw. § 15 Abs. 5 MarkenG Schadensersatz in Form von Gewinnabschöpfung in Höhe von 649,55 € verlangen. Die Beklagten haben Einnahmen in Höhe von 2.249,50 € erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 1.599,95 € gegenüber, nämlich Einkaufskosten in Höhe von 1.375,00 € und eBay-Gebühren in Höhe von 224,95 €. Letztere sind als konkrete Vermarktungskosten in Abzug zu bringen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist es nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns grundsätzlich gerechtfertigt, bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den erzielten Erlösen nur die variablen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände abzuziehen, nicht aber auch Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind (BGH GRUR 2001, 329, 331 – Gemeinkostenanteil). Um Letztere geht es vorliegend jedoch ersichtlich nicht.

55

3. Schließlich können die Klägerin vom Beklagten zu 1) als weiteren Schadensersatz gemäß Art. 102 Abs. 2 i.V.m. §§ 125b, 14 Abs. 6 MarkenG bzw. § 15 Abs. 5 MarkenG Abmahn- und Testkaufkosten in Höhe von insgesamt 2.626,78 € verlangen. Den Abmahnkosten ist ein Gegenstandswert von 185.000 € zu Grunde zu legen, nämlich 150.000 € für den Unterlassungsanspruch, jeweils 15.000 € für den Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspruch und 5.000 € für den Vernichtungsanspruch. Die Kammer hält an ihrer zuletzt im Streitwertbeschluss vom 27.11.2015 geäußerten Ansicht fest, dass für den Unterlassungsanspruch angesichts des sehr kleinen eBay-Geschäfts ein Gegenstandswert von 150.000 € angemessen ist. Daraus folgt für die Höhe des Ersatzanspruches der Klägerinnen:

56

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG

2.506,40 €

Pauschale Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Testkaufkosten

100,38 €

Summe 

2.626,78 €

57

4. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

II.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

59

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

60

Bis auf die Kosten, die durch den gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Auskunftsanspruchs ausgelöst wurden, waren die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen, da sie voraussichtlich unterlegen wären. Die geltend gemachten Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatzfeststellungsansprüche bestanden aus den unter I. genannten Gründen gegen beide Beklagte. Der Beklagte zu 2) hatte den ihn betreffenden Auskunftsanspruch jedoch bereits erfüllt, bevor die Klage auf ihn erweitert wurde. Mit Schriftsatz vom 04.08.2015 (Anlage K 18) hatte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) unter Vorlage einer Vollmacht auf die Auskunft Bezug genommen, die im Schriftsatz vom 14.07.2015 zunächst nur für den Beklagten zu 1) erteilt worden war. Damit hatte sich der Beklagte zu 2) diese Auskunft bereits vor Rechtshängigkeit zu Eigen gemacht. Dass die Klägerinnen diese Auskunft nicht glaubhaft fanden, ließ die Erfüllungswirkung der Auskunft unberührt. Insoweit war die Klage gegen den Beklagten zu 2) daher von Beginn an unbegründet.

III.

61

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 51 Gewerblicher Rechtsschutz


(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sort

Referenzen

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.