Tenor

Der Beklagte zu 2.) wird - gegebenenfalls gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 1.) - verurteilt, an die Klägerin 18.580 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 zu zahlen

1.) Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

2.) Das Teilurteilurteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin bietet Pay-TV an. Interessenten, die das Programm der Klägerin empfangen wollen, müssen dazu einen kostenpflichtigen Abonnementsvertrag mit der Klägerin abschließen.

2

Jedenfalls der Beklagte zu 1) betrieb maßgeblich die Internetseite www. s..tv. Über diese Internetseite waren Sendungen der Klägerin, insbesondere der Fußball-Bundesliga und Spielfilme, als Live-Streams über das Internet abrufbar. Das Sendesignal der Klägerin wurde im Wege des Live-Streamings im Internet weiterübertragen. Der Streaming-Empfang über die Seite www. s..tv war für die Nutzer kostenpflichtig. Die Bezahlung der Kunden erfolgte über den Dienst PayPal oder über eine PaySafeCard. Das PayPal-Konto war auf den Beklagten zu 1) registriert. Inwieweit der Beklagte zu 2) an dem Betrieb der Seite beteiligt war, ist streitig. Der Reingewinn aus dem Betrieb der Seite betrug 18.580 € (vgl. CD-ROM in Anlage K 5 mit den PayPal-Konto-Auswertungen und den polizeilichen Vermerk in Anlage K 6).

3

Gegen die Beklagten wurde wegen des Betriebs der Internetseite www. s..tv strafrechtlich ermittelt. In diesem Zusammenhang äußerte sich der Beklagte zu 1) per E-Mail gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten. Auf Anlage K10 wird verwiesen. Ferner wurde der Beklagte zu 1) als Zeuge und als Beschuldigter vernommen, wie aus Anlagen K11 und K12 ersichtlich. Die Klägerin mahnte den Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 3.7.2012 (Anlage K14) und vom 21.3.2014 (Anlage K15) ab. Der Beklagte zu 1) kam den Forderungen der Klägerin nicht nach. Mit Schreiben vom 5.9.2012 mahnte die Klägerin auch den Beklagten zu 2) ab (Anlage K16). Er gab daraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K17), welche die Klägerin annahm.

4

Die Klägerin trägt vor, dass sie ein Sendeunternehmen im Sinne des § 87 UrhG sei. Sie habe daher das ausschließliche Recht, ihre Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen. Die zeitgleiche Weiterübertragung ihrer Sendungen mittels live-streamings über die Internetseite www. s..tv verletze ihre Rechte. Der Beklagte zu 2) sei für den rechtswidrigen Eingriff als Täter oder Teilnehmer verantwortlich. Hierzu verweist die Klägerin auf Ermittlungsergebnisse und führt dieses im Einzelnen näher aus.

5

Am 10.7.2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen beide Beklagten erhoben. In Bezug auf den Beklagten zu 1) hat die Klägerin beantragt, ihm zu verbieten, das Sendesignal der Klägerin im Wege des Streamings über das Internet weiterzusenden und/oder weitersenden zu lassen. Gegen beide Beklagte hat die Klägerin im Rahmen einer Stufenklage in erster Stufe detaillierte Auskunft darüber verlangt, in welchem Umfang das Sendesignal der Klägerin über die Webseite www. s..tv verbreitet worden ist. Gegen den Beklagten zu 1) ist am 1.9.2014 insoweit Teilversäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen (Bl. 30 d.A.). Der Beklagte zu 1) hat keinen Einspruch eingelegt. Der Beklagte zu 2) hat gegenüber der Klägerin am 22.8.2014 erneut eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben (Anlage B1). In der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2015 hat der Beklagte zu 2) Auskünfte gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 19.3.2015 verwiesen (Bl. 51 ff. d.A.). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich des Auskunftsantrags betreffend den Beklagten zu 2.) begehrte die Klägerin von dem Beklagten zu 2) sodann, er möge die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern. Diesem Antrag hat die Kammer mit Teilurteil vom 18.09.2015 entsprochen.

6

Die Klägerin beantragt nunmehr,

7

den Beklagten zu 2.) – ggfls. gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1.) - zu verurteilen, an die Klägerin 18.580 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Der Beklagte zu 2) beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen von § 830 I 1 BGB nicht vorlägen und auch eine Mittäterschaft im Sinne von § 830 I 2 BGB nicht gegeben sei.

11

Außerdem habe er die Haupttat auch nicht gefördert. Hierzu behauptet er, er habe zu keiner Zeit Sendesignale der Klägerin über die Internetseite s..tv verbreitet. Domaininhaber sei der Beklagte zu 1) gewesen. Er, der Beklagte zu 2), habe nicht gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) einen Server betrieben, über den das Sendesignal der Klägerin verbreitet worden sei. Das PayPal-Konto sei auf den Beklagten zu 1) registriert gewesen. Er sei mit den Betreibern der Internetseite über ein Chatformular in Kontakt gekommen. Er habe mitgeteilt, dass er gewerblich Hardware verkaufe. Er, der Beklagte zu 2), sei von den Betreibern der Internetseite gefragt worden, ob er Hardware günstig an sie verkaufen könne. Das habe er auch getan.

12

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2015 und 16.06.2016 (Bl. 51 ff. d.A. und Bl. 109 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

13

Die Kammer konnte hinsichtlich des Zahlungsverlangens gegenüber dem Beklagten zu 1.) nicht durch Teilversäumnisurteil entscheiden und daher auch nicht insgesamt ein Schlussurteil fällen. Denn ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 16.06.2016 hat der Klägervertreter den Zahlungsantrag aus dem Schriftsatz vom 19.01.2016 nur insoweit gestellt, als er sich gegen den Beklagten zu 2.) richtet. Auch war kein Erlass eines weiteren Teilversäumnisurteils im schriftlichen Verfahren zulässig. Das schriftliche Vorverfahren endet ohne förmliche Aufhebung mit der Terminsbestimmung, vgl. Zöller/Greger, ZPO 29. Auflage 2012, § 276 Rn. 18 m.w.N. Es wird daher insoweit ein neuer Termin zu bestimmen sein.

B.

14

Die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 2.) ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg örtlich zuständig. Der Live-Stream mit Sendungen der Klägerin war über die Internetseite www. s..tv auch in Hamburg abrufbar und richtete sich auch an hiesige Nutzer, so dass die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO folgt.

C.

15

Der im Rahmen der vorliegenden Stufenklage von der Klägerin gestellte Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.580 € - gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1.) - gegen den Beklagten zu 2.) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 ist auch begründet. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch gegen den Beklagten zu 2.) gem. § 97 II UrhG zu.

16

Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches dem Grunde nach gilt auch hier die rechtliche Bewertung der Kammer aus dem Teilurteil vom 18.09.2015:

17

„1. Die Klägerin ist ein Sendeunternehmen im Sinne § 87 UrhG. Eine Sendung im Sinne von §§ 20, 20a UrhG, die in § 87 UrhG vorausgesetzt wird, liegt auch bei allen Formen des Pay-TV vor, sofern die Mittel zur Dekodierung durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Das ist hier der Fall. Die Klägerin ist als Unternehmen Inhaberin des Senderechts. Gem. § 87 I Nr. 1 UrhG hat sie das ausschließliche Recht, ihre Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 8.2.2006 - 5 U 78/05 – Cybersky - NJW-RR 2006, 1054).

18

2. Durch den Betrieb der Internetseite www. s..tv ist in das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, eingegriffen worden. Weitersendung ist die zeitgleiche und unveränderte, integrale Weiterausstrahlung (sog. Simultanausstrahlung) mittels einer Sendung i.S. von §§ 20, 20a UrhG. Hierunter fällt auch die hier streitgegenständliche Weiterleitung über das Internet im Wege des Streaming (vgl. OLG Hamburg, aaO). Zugleich liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht der Klägerin vor, ihre Funksendung im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen. Diese Nutzung war rechtswidrig, weil die Klägerin ihr nicht zugestimmt hatte.

19

3. Der Beklagte zu 2) ist für diese Nutzung verantwortlich. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.6.2015 dargelegten Mitteilungen des Beklagten zu 2) unter dem Pseudonym „S.“ legen eine Verantwortlichkeit als Mittäter nahe. Dieses kann jedoch offen bleiben, denn der Beklagte ist jedenfalls als Teilnehmer verantwortlich. Das reicht für seine Haftung aus.

20

a) Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 16. 5. 2013 – I ZR 216/11 - Kinderhochstühle im Internet II, GRUR 2013, 1229, Rz 29). Gem. § 830 II BGB stehen Anstifter und Gehilfe einem Mittäter gleich. Als Gehilfe haftet eine Person, wenn diese vorsätzlich einen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Tat, also Beihilfe, leistet. Neben dem Tatbeitrag ist ein Vorsatz zur Haupttat erforderlich, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat umfasst. Vorliegend hat der Beklagte zu 2) selbst tatsächliche Umstände vorgetragen bzw. unstreitig gestellt, die in einer Gesamtschau die Annahme einer Beteiligung des Beklagten zu 2) jedenfalls als Teilnehmer rechtfertigen.

21

b) Der Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er den Beklagten zu 1) noch von der Schule gekannt habe. Er habe die Website „s..tv“ auch schon unabhängig vom Beklagten zu 1) gekannt, denn es sei ja eine große Seite im Internet gewesen, die man damals gekannt habe. Er, der Beklagte zu 2) habe mit Hardware gehandelt und habe Händlerrabatte gehabt. Der Beklagte zu 1) habe ihn gefragt, ob er günstig an Hardware herankäme. Das habe der Beklagte zu 2) bejaht. Der Beklagte zu 1) habe ihm dann gesagt, was er brauchte, und das habe er, der Beklagte zu 2), ihm verkauft. Darunter hätten sich hochwertige Receiver-Boxen befunden. Diese seien dafür gedacht gewesen, dass die entsprechenden Karten, zum Beispiel von S., aber auch von anderen Sendern, dort eingesteckt werden konnten. Die Kaufpreise für diese Geräte seien dann auf seinem Konto eingegangen. Aus der als Anlage K18 vorgelegten Übersicht sind insgesamt 14 Zahlungen an den Beklagten zu 2) ersichtlich. Aus dem als Anlage K6 vorgelegten Ermittlungsvermerk des KHK B. geht hervor, dass es sich dabei um Zahlungen von dem PayPal-Konto s..tv an den Beklagten zu 2) handelte. Unter den Zahlungen befinden sich Zahlungen für Hardware. Daneben sind jedoch auch Zahlungen z.B. mit dem Betreff „Auszahlung Juni“ und dem Hinweis „100 € Auszahlung + Nebenkosten“ oder auch mit dem Hinweis „Danke für aushelfen“ aufgeführt. Diese Zahlungen sind unstreitig.

22

c) Danach liegen Beihilfehandlungen in Form der Lieferung von Computer-Hardware durch den Beklagten vor. Der Beklagte zu 1) wusste auch, wofür diese Hardware genutzt wird, nämlich für den Betrieb der Internetseite www. s..tv. Damit war der Beklagte zu 2) auch einverstanden. Ihm waren die Internetseite und deren Funktion nach eigenem Vortrag bekannt. Die von ihm gelieferten Receiver-Boxen waren nach seinem eigenen Vortrag für den Empfang z.B. der Sendungen der Klägerin („S.“) gedacht. Soweit der Beklagte zu 2) ausgeführt hat, dass er nicht nachgefragt habe, wofür der Beklagte zu 1) die Hardware brauche und damit andeuten will, dass er von der Verwendung keine Kenntnis gehabt habe, wertet die Kammer das als Schutzbehauptung. Die Zahlungen an die Beklagten zu 2) erfolgten jeweils unstreitig von dem PayPal-Konto s..tv. Auch deshalb war aus Sicht des Beklagten zu 2) klar, dass die von ihm gelieferte Hardware zum Betrieb der hier streitgegenständlichen Internetseite eingesetzt werden sollte. Damit war auch der erforderliche Vorsatz gegeben.“

23

Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches der Höhe nach gilt: Die Höhe des Zahlungsanspruchs von 18.580 € ist als unstreitig zu behandeln. Zwar hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 06.04.2016 (dort Seite 6 = Bl. 107 d.A.) pauschal - und daher prozessual mit Nichtwissen - „die Höhe des Reingewinns von 18.580 € bestritten“. Dies ist jedoch angesichts des dezidierten Vortrages der Klägerseite zur Höhe anhand der Anlage K 5 und K 6 nicht als ausreichend substantiiertes Bestreiten zu werten, worauf die Kammer den Beklagten auch im Termin vom 16.06.2016 hingewiesen und ihm die Gelegenheit eingeräumt hat, insoweit noch näher schriftsätzlich vorzutragen und sein Bestreiten zu substantiieren. Der Beklagte zu 2.) hat hierzu nicht weiter Stellung genommen.

24

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB i.V.m. § 187 I BGB. Der klägerische Schriftsatz mit dem Zahlungsantrag ist dem Beklagten zu 2.) am 29.01.2016 zugestellt worden (vgl. Bl. 94 d.A.).

C.

25

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 23. Feb. 2017 - 310 O 221/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Urteil, 23. Feb. 2017 - 310 O 221/14

Referenzen - Gesetze

Landgericht Hamburg Urteil, 23. Feb. 2017 - 310 O 221/14 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung


Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 87 Sendeunternehmen


(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, 1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild-

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 20 Senderecht


Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 20a Europäische Satellitensendung


(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertr

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Hamburg Urteil, 23. Feb. 2017 - 310 O 221/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Hamburg Urteil, 23. Feb. 2017 - 310 O 221/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2013 - I ZR 216/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 216/11 Verkündet am: 16. Mai 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Mai 2006 - 5 U 78/05

bei uns veröffentlicht am 23.05.2006

Tenor 1. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 2005 - Az.: 27 O 515/04 - gewährt. 2. Der Antrag des Beklagten vom 15.03.2

Referenzen

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.
seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2.
seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3.
an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

Tenor

1. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 2005 - Az.: 27 O 515/04 - gewährt.

2. Der Antrag des Beklagten vom 15.03.2006 auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 2005 - Az.: 27 O 515/04 – wird zurückgewiesen.

3. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 2005 - Az.: 27 O 515/04 - wird als unzulässig verworfen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.120,00 EUR

Gründe

 
I.
Mit Urteil vom 11. April 2005 hat das Landgericht Stuttgart den Beklagten zur Zahlung rückständigen Mietzinses sowie zur Räumung von Lager- bzw. Gewerberäumen verurteilt (Bl. 108-116 d.A.). Unter dem 17.05.2005 beantragte der Beklagte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das ihm am 14.04.2005 zugestellte Urteil (Bl. 116 b d.A.). Die erste Begründung des anwaltlich nicht vertretenen Beklagten ging am 05.07.2005 beim Oberlandesgericht ein (Bl. 237 ff. d.A.). Nachdem sich die Parteien im Rahmen eines im Prozesskostenhilfeverfahren anberaumten Gütetermins am 13.02.2006 nicht einigen konnten (Protokoll Bl. 396 ff. d.A.), hielt der Beklagte an seinem Prozesskostenhilfeantrag fest und vertiefte seine Begründung mit dem am 15.02.2006 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 406 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 24.02.2006, dem Beklagten zugegangen am 01.03.2006 (Bl. 457 f. d.A.), wurde ihm Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz bewilligt und Rechtsanwalt W. (Name) beigeordnet (Bl. 456 d.A.). Rechtsanwalt W. (Name), der den Beklagten schon vorher vertreten (Bl. 28 d.A.) und den der Beklagte im Termin vom 13.02.2006 als möglichen, ihm beizuordnenden Anwalt benannt hatte, hatte seine Zustimmung zur Beiordnung erklärt (Bl. 445 d.A.). Mit Schriftsatz vom 02.03.2006 teilte Rechtsanwalt W. (Name) die Niederlegung des Mandats mit (Bl. 460 d.A.). Am 15.03.2006 legte der Beklagte dann über den zwischenzeitlich von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt L. Berufung ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl gegen die Versäumung der Berufungs- als auch der Berufungsbegründungsfrist (Bl. 464 ff. d.A.). Rechtsanwalt L. wurde dem Beklagten mit Beschluss vom 05.04.2006 als Prozessbevollmächtigter beigeordnet (Bl. 484 d.A.). Die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten ging am 02.05.2006 ein (Bl. 507 ff. d.A.). Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde mit Verfügung vom 04.05.2006 abgelehnt (Bl. 518 d.A.).
II.
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen zwar bezüglich der versäumten Berufungsfrist, nicht aber hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vor.
1. Die Versäumung der am 17.05.2005 abgelaufenen Berufungsfrist steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, da insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist am 15.03.2006 eingegangen (Bl. 465 d.A.), mithin innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO, die gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit Zustellung des Beschlusses des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 01.03.2006 zu laufen begann (Bl. 457 d.A.). Auch hat der Beklagte zeitgleich mit seinem Wiedereinsetzungsantrag die Berufung eingelegt (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Ferner sind die Voraussetzungen des § 233 ZPO gewahrt. Einer bedürftigen Partei kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gewährt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht hat (ständige Rspr., siehe nur BGH FamRZ 1983, 579, 580; NJW 1986, 62). Ausreichend ist hierfür, wenn der Prozesskostenhilfeantrag am letzten Tag der Frist des § 517 ZPO eingeht (BGH NJW 1955, 345). Da das Urteil des Landgerichts Stuttgart dem Beklagten am 14.04.2005 zugestellt wurde (Bl. 116 b d.A.) und die Monatsfrist des § 517 ZPO nach den §§ 222 ZPO, 187, 188, 193 BGB wegen des Pfingstwochenendes mit Ablauf des 17.05.2005 endete, wurde der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 17.05.2005 (Bl. 205 d.A.) fristgerecht eingereicht.
2. Die Berufung ist jedoch verspätet begründet worden.
a) Eine Begründung der Berufung erfolgte nicht rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, da erst am 02.05.2006 eine Berufungsbegründung des Beklagten gegen das am 14.04.2005 zugestellte Urteil des Landgerichts Stuttgart (Bl. 108-116, 116 b d.A.) beim Oberlandesgericht einging (Bl. 507 ff. d.A.).
b) Dem Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu versagen, da er entgegen den §§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Berufungsbegründung nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bewilligungsbeschlusses, also bis zum Ablauf des 02.04.2006, eingereicht hat. Wie bereits unter II 2 a ausgeführt, ging die Berufungsbegründung erst am 02.05.2006 beim Oberlandesgericht ein (Bl. 507 ff. d.A.).
aa) Der Beginn der Monatsfrist zur Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags sowie zur Nachholung der Berufungsbegründung (§§ 234 Abs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) fällt gem. § 234 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1 BGB auf den Beginn des Tages, der auf den Wegfall des Hindernisses folgt. Im Falle der Kostenarmut beginnt die Wiedereinsetzungsfrist zu dem Zeitpunkt, an dem die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhielt (BGH FamRZ 1994, 567, 568; VersR 1991, 1196; 1986, 40, 41; BGH Beschluss vom 21.6.2005, Az. XII ZB 34/04 S. 3; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 236 Rdnr. 6; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 234 Rdnr. 6 f.; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rdnr. 12; Müller NJW 1993, 681, 682; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 234 Rdnr. 5; Born NJW 2005, 2042, 2044). Nach einer zum Teil vertretenen Auffassung wird sie allerdings dann nicht in Lauf gesetzt, wenn versehentlich nicht über die beantragte Beiordnung eines Berufungsanwalts entschieden worden ist; in diesem Fall soll die Frist erst mit der Zustellung des nachgeholten Beiordnungsbeschlusses beginnen (OLG München FamRZ 2005, 1499; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 384; Zöller-Greger, ZPO, 25. A., § 234 Rn. 6). Hier ist danach mit dem Zugang des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses vom 24.02.2006 und der gleichzeitigen Beiordnung von Rechtsanwalt W. (Bl. 457 f. d.A.) das durch die Bedürftigkeit des Beklagten begründete, unverschuldete Unvermögen zur Vornahme fristwahrender Prozesshandlungen für das Berufungsverfahren am 01.03.2006 entfallen. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag sowie zur Begründung der Berufung begann somit gemäß § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 02.03.2006 zu laufen. Die einmonatige Berufungsbegründungsfrist (§§ 234 Abs. 2 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) verstrich sodann gemäß § 222 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 193 BGB mit Ablauf des 03.04.2006 fruchtlos, da die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnete Berufungsbegründung erst am 02.05.2006 beim Oberlandesgericht eingereicht wurde (Bl. 507 ff. d.A.). Die vom Beklagten selbst verfasste Begründung des Prozesskostenhilfeantrags vom 04.07.2005 (Bl. 237 ff.) entfaltet mangels Postulationsfähigkeit des Beklagten (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO) keine fristwahrende Wirkung.
10 
bb) Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Berufungsbegründungsfrist wegen des Wechsels des Prozessbevollmächtigten im März 2006 erst mit Zugang des Beschlusses über die Beiordnung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 05.04.2006 zu laufen beginne, so ist dies schon mit dem Wortlaut der insoweit einschlägigen Regelung des § 234 Abs. 2 ZPO nicht in Einklang zu bringen. Wie ausgeführt war der Beklagte allein aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, die für die Durchführung des Berufungsverfahrens nach § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderliche Mandatierung eines beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts vorzunehmen. Dieses Hindernis war mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfallen. Im Übrigen würde die Anknüpfung an den Zugang des Beiordnungsbeschlusses im Falle eines mutwillig herbeigeführten mehrfachen Mandatwechsels zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der unbemittelten gegenüber der bemittelten Partei führen. Denn während die Berufungsbegründungsfrist einer vermögenden Partei nach einmaliger Verlängerung nur mit Einwilligung des Berufungsbeklagten verlängert werden kann (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO), würde nach der Auffassung des Beklagten jeder Mandatswechsel der unbemittelten Partei innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Neubeginn der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist bewirken. Hierfür besteht keine sachliche Rechtfertigung. Auch findet die Auffassung des Beklagten in der Rechtsprechung keine Stütze. Soweit der Beklagte die Entscheidung des OLG München (FamRZ 2005, 1499) für sich ins Felde führt, ist der dort entschiedene Sachverhalt dem streitgegenständlichen nicht vergleichbar. Das OLG München hatte den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist für den Fall auf den Zeitpunkt der Zustellung des Beiordnungsbeschlusses verlagert, dass in dem Bewilligungsbeschluss versehentlich über die beantragte Beiordnung eines Berufungsanwalts nicht entschieden worden war. Hier hatte der Senat jedoch im Beschluss vom 24.02.2006 dem Beklagten nicht nur Prozesskostenhilfe bewilligt, sondern ihm auch gleichzeitig Rechtsanwalt W. beigeordnet. Mit Zugang des eben genannten Beschlusses am 01.03.2006 waren somit sämtliche Voraussetzungen für den Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO gegeben. Die Tatsache, dass der zunächst beigeordnete Rechtsanwalt W. sein Mandat unter anderem wegen fehlender Möglichkeit einer guten Zusammenarbeit mit dem Beklagten niederlegte (siehe Schriftsatz vom 02.03.2006, Bl. 460 d.A.), liegt im Risikobereich des Beklagten und rechtfertigt auf der Grundlage der vorherigen Ausführungen keine Anknüpfung des Fristbeginns nach § 234 Abs. 2 ZPO an den Zugang des Beiordnungsbeschlusses vom 05.04.2006.
11 
cc) Des Weiteren kann für den Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand über die versäumte Berufungsfrist abgestellt werden (so aber BAG NJW 1984, 941 zum Recht vor der ZPO-Novelle 2002; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 234 Rdnr. 3 a). Diese Auffassung findet schon im Wortlaut des § 234 Abs. 2 ZPO keine Stütze, da der Beklagte gerade nicht wegen einer unterbliebenen Wiedereinsetzungsentscheidung, sondern aufgrund seiner Kostenarmut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert war. Eine derartige Auslegung des § 234 Abs. 2 ZPO lässt sich auch nicht mit den §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Einklang bringen. Denn sie würde automatisch dazu führen, dass die Frist zur Berufungsbegründung entgegen der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers (s. Bundestagsdrucksache 15/1508 S. 17 f.) nicht unerheblich nach hinten verlagert würde, zumal der Gegenseite rechtliches Gehör zu gewähren ist und die Wiedereinsetzung problematisch sein und von Sachaufklärungsfragen abhängen kann. Ferner ist gegen diese Auffassung anzuführen, dass die Möglichkeit der Begründung dann davon abhängig wäre, in welchem zeitlichen Rahmen das Gericht zu einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gelangt. Würde beispielsweise erst sehr spät über einen Wiedereinsetzungsantrag entschieden, hätte dies zur Folge, dass de facto der Beginn der einmonatigen Begründungsfrist zu Gunsten des Berufungsführers erheblich hinausgeschoben würde. Denn diesem stünde dann nicht nur die Monatsfrist, sondern auch die Zeit bis zur Wiedereinsetzungsentscheidung zur Begründung des Rechtsmittels zur Verfügung. Für eine derartige Bevorzugung der unbemittelten Partei im Verhältnis zur bemittelten Partei ist eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich (so auch BGH NJW 2003, 3275, 3277 f.).
12 
Auch ist die Berufungsbegründungsfrist durch die ZPO-Novelle zum 01.01.2002 von der Berufungsfrist abgekoppelt. Sie fängt unabhängig von ihr mit der Urteilszustellung an zu laufen. Die versäumte Berufungsbegründung ist zudem nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen, was bereits ausschließt, dass über die Wiedereinsetzung bereits entschieden worden sein kann. Schließlich sieht § 238 Abs. 1 ZPO ein gesondertes Verfahren über die Wiedereinsetzung nur als Ausnahme vor.
13 
dd) Soweit der Beklagte im Hinblick auf die Gleichbehandlung von unbemittelter und bemittelter Partei eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Folge einer zweimonatigen Begründungsfrist nach Prozesskostenhilfebewilligung einfordert (hierfür auch Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rdnr. 59), so besteht hierfür angesichts der eindeutigen Regelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO kein Raum (so wohl auch Zöller-Greger, ZPO, 25. A., § 234 Rn. 7a). Diese Norm sieht eine einmonatige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag und die Rechtsmittelbegründung vor. Der Gesetzgeber hat in dem zum 01.09.2004 in Kraft getretenen Justizmodernisierungsgesetz ausdrücklich in Kenntnis der sich aus der ZPO-Reform zum 01.01.2002 ergebenden Problematik und der dazu ergangenen Rechtsprechung die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag und für die Nachholung der Berufungsbegründung von zwei Wochen auf einen Monat verlängert (Bundestagsdrucksache 15/1508 S. 17 f.).
14 
Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Änderung insbesondere sicherstellen, dass einem Rechtsmittelführer, dem Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden ist, für die Rechtsmittelbegründung ein Monat zur Verfügung steht, so dass er nicht schlechter gestellt wird als die vermögende Partei (Bundestagsdrucksache 15/1508 S. 17). Angesichts dieses klaren gesetzgeberischen Willens und dem eindeutigen Wortlaut ist die Regelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne des Beklagten verschlossen.
15 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch von einem redaktionellen Versehen nicht ausgegangen werden, da der Gesetzgeber in seiner Begründung ausdrücklich die Umsetzung der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zum Lauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Anknüpfungspunkt für die Gesetzesänderung benennt (Bundestagsdrucksache 15/1508 S. 18).
16 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
17 
Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Wie bereits unter II 2 b dd ausgeführt, soll die zum 01.09.2004 in Kraft getretene Regelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zum Lauf der Rechtsmittelbegründungsfristen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe umsetzen und die Gleichbehandlung von unbemittelter und bemittelter Partei gewährleisten (Bundestagsdrucksache 15/1508 S. 17 f.). Der Bundesgerichtshof hat jedoch in Kenntnis des später umgesetzten Gesetzesentwurfs bereits vorab verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen angemeldet (BGH NJW 2003, 3275, 3277), auch ist die Neuregelung in der Literatur auf erhebliche Kritik gestoßen (Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rdnr. 13; Zöller-Philippi/Greger/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rdnr. 59, § 234 Rdnr. 79 und § 520 Rdnr. 39; Schultz, NJW 2004, 2329, 2334; Born NJW 2005, 2042, 2044). Insoweit wird vor allem bemängelt, dass ein voller Gleichlauf der Situation von vermögender und bedürftiger Partei nicht erreicht wurde, da der bemittelten Partei zum einen zur Begründung der Berufung ein Monat mehr zur Verfügung steht (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zum anderen die Möglichkeit der Verlängerung - anders als für die unbemittelte Partei (s. § 224 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO) - besteht (§ 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO). Mangels höchstrichterlicher Klärung der neuen Rechtslage rechtfertigen die angemeldeten verfassungsrechtlichen Bedenken die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1.
in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
2.
in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 216/11 Verkündet am:
16. Mai 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kinderhochstühle im Internet II

a) Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck
zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt
ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit ausreichender Deutlichkeit aus
der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergibt.

b) Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die
über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden
Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber
in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen
worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren
Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen
überprüfen.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und
Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 4. November 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung nach dem Unterlassungsantrag (… 1. Dritten zu ermöglichen, auf den Internetseiten "www.ebay.de" Verkaufsangebote einzustellen und/oder 2. Verkaufsangebote selbst zu bewerben …) in der Variante "oder" verurteilt hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 29. Dezember 2006 im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils abgeändert.
Die Klage wird auch im Umfang der Abänderung abgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin vertreibt den Kinderhochstuhl "Tripp Trapp". Der nachfolgend abgebildete Stuhl wurde Anfang der 70er-Jahre von dem Designer Peter Opsvik für die Rechtsvorgängerin der Klägerin entworfen:
2
Zum Produktprogramm des Wettbewerbers der Klägerin Hauck gehörten die in der Urteilsformel des Berufungsgerichts (s. unten Rn. 16) abgebildeten Kinderhochstühle "Alpha" und "Beta". Ihr Wettbewerber Kettler vertrieb den Kinderhochstuhl "Herlag Moritz". Die Klägerin nahm die Unternehmen wegen urheberrechtsverletzender Nachbauten ihres Kinderhochstuhls "Tripp Trapp" erfolgreich in Anspruch.
3
Die Beklagte betreibt im Internet unter "www.ebay.de" eine Plattform, auf der Privatleute und Gewerbetreibende gegen Entgelt Waren zur Versteigerung oder zum Kauf zu einem Festpreis anbieten können. Voraussetzung für das Anbieten oder den Erwerb ist eine elektronische Registrierung als Mitglied der Beklagten.

4
Die Nutzung des Internetdienstes der Beklagten erfolgt aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese enthielten jedenfalls bis Anfang 2007 eine Bestimmung, nach der die Beklagte die von ihren Mitgliedern angebotenen Artikel durch unterschiedliche Maßnahmen, insbesondere durch Einbindung auf anderen Internetseiten und Hinweise in E-Mails an ihre Mitglieder, bewirbt. In ihrem Internetauftritt wies die Beklagte darauf hin, dass die Verträge über die auf ihrem Online-Marktplatz angebotenen Artikel ausschließlich zwischen den Mitgliedern abgeschlossen werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sahen ein Verbot vor, Artikel anzubieten, durch die Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie gewerbliche Schutzrechte verletzt werden.
5
Zur Verhinderung rechtsverletzender Angebote durchsucht die Beklagte von den Nutzern eingestellte Angebote regelmäßig auf mögliche Rechtsverletzungen und setzt zahlreiche Schlagwortfilter ein, die die Angebote der Nutzer mit Suchbegriffen vergleichen. Sie stellt Inhabern von Schutzrechten ein Programm zur Verfügung, mit dem diese nach rechtsverletzenden Angeboten auf der Internetplattform der Beklagten suchen und diese melden können. Den Teilnehmern an dieser als VeRI-Programm bezeichneten Suchoption gibt die Beklagte die Daten der Mitglieder heraus, die mit ihren Angeboten Schutzrechte verletzen. Stellt die Beklagte aufgrund der Meldungen der Teilnehmer des VeRI-Programms oder aufgrund eigener Nachforschungen Schutzrechtsverletzungen fest, löscht sie die betreffenden Angebote.
6
Die Parteien streiten darüber, ob eine Bilderkennungssoftware zur Auffindung rechtsverletzender Angebote verfügbar ist.
7
Mit Schreiben vom 19. April 2005 und 3. Mai 2005 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass auf ihrer Internetplattform Kinderhochstühle der Fabrikate "Alpha" und "Beta" von Hauck und "Herlag Moritz" von Kettler angeboten wurden. In der Folgezeit fand die Klägerin bei ebay weitere Angebote dieser Kinderhochstühle und mahnte die Beklagte deswegen ab.
8
Die Beklagte unterhält zu zahlreichen Suchbegriffen sogenannte "Adwords" -Konten bei Internetsuchdiensten. Bei Eingabe entsprechender Suchbegriffe in die Suchmaschine erscheinen in den Ergebnislisten Anzeigen der Beklagten mit vorgegebenen Inhalten. Diese Anzeigen sind regelmäßig mit einem elektronischen Verweis versehen. Klickt der Nutzer diesen elektronischen Verweis an, erfolgt automatisch eine Weiterleitung zum Angebot auf der Internetplattform der Beklagten.
9
Nach Eingabe des Begriffs "Tripp Trapp" in das Suchfeld des Internetsuchdienstes "Froogle" erschien am 19. Dezember 2005 unterhalb der durchgeführten Suche auf der Internetseite folgende Anzeige der Beklagten: Tripp Trapp Kindermöbel finden Sie hier supergünstig www.ebay.de
10
Die Anzeige enthielt einen elektronischen Verweis zur Internetplattform der Beklagten. Nach dessen Betätigung erschien das Ergebnis einer automatisch durchgeführten Suche nach aktuellen Angeboten auf den Seiten der Beklagten , die den Suchbegriff "Tripp Trapp" enthielten.
11
Am 16. April 2007 erschien bei Eingabe des Suchbegriffs "Tripp Trapp" in die Suchmaschine "froogle.google.de" folgende Anzeige der Beklagten mit einem elektronischen Verweis zu ihrer Internetplattform: Super Angebote Riesenauswahl an Spezial-Angeboten Hier werden Sie fündig! eBay.de
12
In der Ergebnisliste, die sich nach Betätigen des Links öffnete, fand sich ein Angebot für einen Kinderhochstuhl "Alpha".
13
Die Klägerin hat behauptet, unter den Verkaufsangeboten, zu denen Nutzer über den elektronischen Verweis in den Anzeigen der Beklagten mit dem Begriff "Tripp Trapp" hätten gelangen können, seien auch Modelle des Kinderhochstuhls "Beta" von Hauck gewesen. Die Klägerin hat geltend gemacht , durch das Angebot, die Bewerbung und den Vertrieb der Kinderhochstühle "Alpha" und "Beta" von Hauck und "Herlag Moritz" von Kettler werde das Urheberrecht an dem Tripp-Trapp-Stuhl verletzt. Die Klägerin ist der Ansicht, für diese Verletzung hafte die Beklagte entweder als Täterin oder Teilnehmerin, zumindest aber als Störerin. Der Beklagten sei eine umfassende Kontrolle technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar.
14
Die Klägerin hat die Beklagte - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - auf Unterlassung im Hinblick auf die Verkaufsangebote der Kinderhochstühle "Alpha" und "Beta" von Hauck und "Herlag Moritz" von Kettler in Anspruch genommen.
15
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, sie nehme vor der Veröffentlichung der Angebote eine automatisierte Überprüfung mit manueller Nachbearbeitung der von den Filtern erzielten Treffer vor. Sie überprüfe zudem einmal täglich manuell alle Verkaufsangebote für Kinderhochstühle in den für diese Produkte am häufigsten benutzten Kategorien.

16
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Hamburg, ZUM-RD 2012, 465), wobei es den Unterlassungstenor wie folgt gefasst hat: Die Beklagte wird unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel, verurteilt , es zu unterlassen, im Internet für Internetnutzer in Deutschland zugänglich 1. Dritten zu ermöglichen, auf den Internetseiten "www.ebay.de" Verkaufsangebote einzustellen und/oder 2. Verkaufsangebote selbst zu bewerben, in denen die folgenden Nachbauten des Kinder-Hochstuhles "Tripp Trapp" der Klägerin angeboten werden:
a) Hauck "Alpha" und/oder b) Hauck "Beta" und/oder c)...
und/oder d) Kettler "Herlag Moritz"

17
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


18
A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - aufgrund einer Haftung der Beklagten als Störerin in entsprechender Anwendung der §§ 823, 1004 BGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
19
Der Stuhl "Tripp Trapp" sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG. Der Klägerin seien vom Berechtigten die ausschließlichen Rechte zur Verwertung des fraglichen Stuhls wirksam eingeräumt worden. Die Kinderhochstühle "Alpha" und "Beta" von Hauck und "Herlag Moritz" von Kettler seien das Urheberrecht am Tripp-Trapp-Stuhl verletzende Nachbauten. Die Beklagte sei allerdings nicht Täterin oder Teilnehmerin an den in dem Angebot der fraglichen Kinderhochstühle von Hauck und Kettler liegenden urheberrechtlichen Verletzungshandlungen. Sie hafte jedoch als Störerin. Ihr sei es zwar nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Werde sie allerdings auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen , müsse sie das konkrete Angebot sperren und Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen komme. Das "Grundangebot" der Beklagten , die als Betreiberin des Online-Marktplatzes Verkaufsangebote auf ihren Servern speichere, die Modalitäten ihres Dienstes festlege und hierfür eine Vergütung erhalte und Auskünfte allgemeiner Art erteile, habe keine erhöhten Prüfungsverpflichtungen zur Folge. Leiste die Beklagte hingegen ihren Kunden Hilfestellung, um die Präsentation der betreffenden Waren zu optimieren oder werbe sie - etwa durch Adwords-Anzeigen in Referenzierungsdiensten wie Google - für Angebote, verlasse sie ihre neutrale Stellung. Im Streitfall müsse die Beklagte hinsichtlich der beanstandeten Stuhlmodelle erheblich höhere Anstrengungen unternehmen, um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Durch die Adwords-Anzeigen beschränke die Beklagte sich nicht darauf, technische Strukturen bereitzustellen. Die über den elektronischen Verweis in den Werbeanzeigen vom 19. Dezember 2005 und 16. April 2007 mit dem Begriff "Tripp Trapp" erreichbaren Ergebnislisten hätten Kinderhochstühle der Fabrikate "Alpha" und "Beta" von Hauck enthalten. Da auf den Internetseiten der Beklagten wiederholt Kinderhochstühle des Modells "Herlag Moritz" von Kettler abrufbar gewesen seien und die Schaltung der in Rede stehenden Anzeigen auch zu diesen Verkaufsangeboten führen könnten, bestünde insoweit eine erheblich höhere Prüfungspflicht der Beklagten. Aufgrund dieser erheblich gesteigerten Prüfungspflichten sei die Beklagte zu manueller Kontrolle der Angebote der beanstandeten Kinderhochstühle verpflichtet gewesen. Dieser sei die Beklagte nicht nachgekommen.
20
B. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des Unterlassungsantrags ausgegangen (dazu B I). Es hat auch zutreffend angenommen, dass das mit dem Unterlassungsantrag kumulativ verfolgte Verbotsbegehren begründet ist (dazu B II). Dagegen steht der Klägerin der Unterlassungsanspruch nicht zu, soweit die im Antrag unter 1 und 2 angeführten Handlungen mit einem "oder" verknüpft sind und damit deren isoliertes Verbot verfolgt wird (dazu B III).
21
I. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt.
22
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet).
23
2. Der Klageantrag genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen. Er ist zwar auslegungsbedürftig. Der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts wird jedoch noch hinreichend deutlich.
24
Durch den Klageantrag in der Verknüpfung mit "und" soll der Beklagten untersagt werden, auf ihrer Internetplattform für Internetnutzer in Deutschland (1) Dritten zu ermöglichen, auf den Internetseiten "www.ebay.de" Verkaufsangebote von Kinderhochstühlen der abgebildeten Modelle "Alpha" und "Beta" von Hauck und "Herlag Moritz" von Kettler einzustellen, wenn (2) die Beklagte die Verkaufsangebote selbst bewirbt. Die beanstandeten Produkte sind hinreichend konkretisiert. Im Unterlassungsantrag angeführt sind bei den Verletzungsformen sowohl die Modellbezeichnungen als auch die Abbildungen. Der Unterlassungsantrag erfasst daher sämtliche Verkaufsangebote der fraglichen Modelle, die durch die Modellbezeichnung oder die Abbildungen des beanstan- deten Produkts oder durch die Kombination beider Angaben für den Betrachter ohne spezielle Kenntnisse der auf dem Markt befindlichen Modelle zweifelsfrei und ohne Probleme identifizierbar sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Unterlassungsantrag weitergehend einschränken und das Verbot nur Verkaufsangebote mit Abbildungen der entsprechenden Modelle umfassen oder sich nur gegen Angebote richten sollte, in denen sich (auch) die Modellbezeichnungen wiederfinden, bestehen nicht. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass die Parteien über die Möglichkeit, Effektivität und Zumutbarkeit der Überprüfung von Verkaufsangeboten von Kinderhochstühlen durch Schlagwortfilter und Bilderkennungssoftware streiten.
25
Soweit der Unterlassungsantrag auf eine Störerhaftung gestützt ist, ist das Verbot von der Verletzung von Prüfpflichten abhängig. Das braucht die Klägerin nicht schon im Antrag zum Ausdruck zu bringen. Es folgt vielmehr mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und, soweit das Gericht das Verbot auf eine Störerhaftung stützt, aus den Entscheidungsgründen des Urteils, die zur Auslegung des Unterlassungsantrags und des Verbotstenors heranzuziehen sind. Mit der Wendung "im Internet" erfasst der Unterlassungsantrag die Aktivitäten auf dem Marktplatz "eBay". Das ergibt sich aus der Bezeichnung der Internetseiten mit "www.ebay.de" im Unterlassungsantrag.
26
Auch der Klageantrag in der Verknüpfung mit "oder" (s. dazu unten Rn. 64) scheitert nicht an mangelnder Bestimmtheit.
27
II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, soweit er dagegen gerichtet ist, dass die Beklagte Dritten ermöglicht, die in Rede stehenden Verkaufsangebote auf ihrem Marktplatz für Internetnutzer im Inland erreichbar einzustellen, wenn sie diese Verkaufsangebote selbst bewirbt (Unterlassungsantrag mit "und"-Verknüpfung).
28
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte weder als Täterin noch als Teilnehmerin haftet.
29
a) Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte diese Voraussetzungen auch dann nicht erfüllt , wenn sie ihre neutrale Vermittlerposition als Betreiberin einer Internetplattform verlassen und Anzeigen geschaltet hat, über die das Urheberrecht verletzende Angebote von Kinderhochstühlen abrufbar waren. Insbesondere verbreitet die Beklagte die beanstandeten Kinderhochstühle nicht selbst.
30
Diesen Erwägungen steht nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entgegen, der entschieden hat, dass ein Unternehmen wie die Beklagte das Haftungsprivileg des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht in Anspruch nehmen kann, wenn es eine aktive Rolle beim Absatz übernimmt (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 116 und 118 - L'Oréal/eBay). Das besagt aber nicht, dass die Beklagte, wenn sie die neutrale Stellung als Betreiberin eines Internetmarktplatzes aufgibt und sich aktiv in die Werbung einschaltet, hinsichtlich der in dem Angebot liegenden Schutzrechtsverletzung täterschaftlich handelt. Die Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten richtet sich nicht nach der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr , sondern nach nationalem Recht (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 107 - L'Oréal/eBay). Dessen Beurteilung ist Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten.
31
Eine täterschaftliche Verantwortung gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die Beklagte sich die fremden rechts- verletzenden Inhalte zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 23 f. = WRP 2010, 922 - marionskochbuch.de ). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigen, dem verständigen Internetnutzer werde der Eindruck vermittelt, die Beklagte übernehme tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung jedenfalls für diejenigen Verkaufsangebote, die über Anzeigen der Beklagten bei Suchmaschinen erreichbar seien.
32
b) Eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an Verletzungen des Urheberrechts durch die Nutzer nach § 830 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil ein zumindest bedingter Vorsatz der Beklagten in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss, nicht festgestellt ist.
33
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte als Störerin für Verletzungen des Urheberrechts an dem Tripp-TrappStuhl durch das Angebot der Kinderhochstühle "Alpha", "Beta" und "Herlag Moritz" auf ihrem Internet-Marktplatz haftet.
34
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 45 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I, mwN). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störes nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltens- pflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen , der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens). So hat es der Senat für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer Inanspruchgenommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. - ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 - kurt-biedenkopf.de) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie der Betreiber einer Internethandelsplattform - durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I). Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer Inanspruchgenommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II).
35
Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflich- tet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 40 = WRP 2011, 881 - Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark).
36
Nach diesen Maßstäben ist es der Beklagten als Betreiberin einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. und 139 - L'Oréal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; für einen Internetserviceprovider EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, GRUR 2012, 265 Rn. 47 bis 54 - Scarlet/SABAM; für den Betreiber eines sozialen Netzwerks EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 33 = WRP 2012, 429 - Netlog/SABAM). Wird sie allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 51 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III; BGHZ 191, 19 Rn. 21 f. - Stiftparfüm; vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 119 und Rn. 141 bis 143 - L'Oréal/eBay).

37
Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 und 116 - L'Oréal/eBay). Insoweit kann er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (BGHZ 191, 19 Rn. 23 - Stiftparfüm).
38
Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, dass die in Rede stehenden Angebote das Urheberrecht an dem Tripp-Trapp-Stuhl verletzen und die Klägerin zur Verfolgung der Urheberrechtsverletzungen berechtigt ist (dazu B II 2 b) und dass die Beklagte als Störerin haftet (dazu B II 2 c).
39
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Tripp-Trapp-Stuhl als Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG urheberechtlicher Schutz zukommt und durch den Vertrieb der Kinderhochstühle "Alpha", "Beta" und "Herlag Moritz" das Urheberrecht verletzt wird. Zur Begründung hat das Berufungsgericht Bezug genommen auf die im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Abdrucke der Urteile des Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. November 2001 - 3 U 115/99 (ZUM-RD 2002, 181), vom 27. Januar 2005 - 5 U 81/04 und vom 21. August 2002 - 5 U 217/01 (juris), die die in Rede stehenden Kinderhochstühle zum Gegenstand haben. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Klägerin vom Berechtigten wirksam das ausschließliche Recht an der Verwertung des Tripp-Trapp-Stuhls eingeräumt worden ist und sie deshalb zur Verfolgung des Unterlassungsanspruchs berechtigt ist. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

40
aa) Die Revision hat in anderem Zusammenhang gerügt, weder die Klägerin noch das Berufungsgericht hätten ausgeführt, warum der Tripp-TrappStuhl urheberechtlich geschützt sei und durch die streitgegenständlichen Ausführungsformen verletzt werde. Mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch. Die Beklagte hatte zwar in den Instanzen geltend gemacht, die Klägerin habe die Voraussetzungen der Verletzung des Urheberrechts nicht schlüssig dargelegt. Das traf jedoch nicht zu. Die Klägerin hatte sich gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässigerweise auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg zu den Urheberrechtsverletzungen durch die Verbreitung der beanstandeten Kinderhochstühle bezogen. Dass die Beklagte der Bezugnahme widersprochen hat, zeigt die Revision nicht auf.
41
Das Berufungsgericht konnte ebenfalls auf die den Parteien bekannten Entscheidungen Bezug nehmen, ohne deren Inhalt im Einzelnen zu wiederholen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht nur die Bezugnahme auf eine Entscheidung, die zwischen denselben Parteien ergangen ist, sondern auch die Bezugnahme auf eine zwischen anderen Parteien ergangene Entscheidung zulässig ist, sofern sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung war (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 345 f. - Warmpressen; Beschluss vom 2. Oktober 1970 - I ZB 9/69, GRUR 1971, 86, 87 - Eurodigina; Urteil vom 8. November 1990 - I ZR 49/89, NJW-RR 1991, 830). Das war vorliegend der Fall. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts wird durch die Bezugnahme ebenfalls nicht beeinträchtigt.
42
bb) Die Klägerin ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte auch aktivlegitimiert , den Unterlassungsanspruch geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter).

43
c) Die Beklagte ist für die in Rede stehenden Verletzungen des Urheberrechts als Störerin verantwortlich.
44
aa) Einem Unternehmen, das - wie die Beklagte - im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen und Käufe zwischen Dritten betreibt, ist es zwar nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Ist die Beklagte aber auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG); sie muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Urheberrechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 191, 19 Rn. 25 bis 28 - Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 Rn. 31 - Alone in the Dark).
45
bb) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2005 auf die das Urheberrecht an dem Tripp-TrappStuhl verletzenden Angebote der Kinderhochstühle "Alpha" und "Beta" auf ihrer Internetplattform und mit weiteren Schreiben vom 19. April 2005 auf die entsprechenden Angebote des Modells "Herlag Moritz" hingewiesen hat. Die Beklagte war danach verpflichtet, Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kam.
46
cc) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte im Streitfall diese Verpflichtung verletzt hat.
47
(1) Allerdings dürfen nach der Senatsrechtsprechung der Beklagten, die zu den Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG zählt, keine Verhaltenspflichten auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Grundsätzlich ist es daher nicht erforderlich, dass die Beklagte zur Aufdeckung von Schutzrechtsverletzungen Überwachungsmaßnahmen trifft, die über die Anwendung zumutbarer Filterverfahren und eine anschließende manuelle Kontrolle ermittelter Treffer hinausgehen. Dazu muss der Beklagten im Hinblick auf die große Zahl von Angeboten auf ihrer Internetplattform eine Filtersoftware zur Verfügung stehen, die Verdachtsfälle aufspüren kann (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 38 - Kinderhochstühle im Internet I).
48
Diese Maßstäbe können allerdings nur dann uneingeschränkt gelten, solange die Beklagte ihre neutrale Stellung als Betreiberin der Internetplattform nicht verlässt. Übernimmt der Plattformbetreiber dagegen eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn regelmäßig weitergehende Prüfungspflichten. Muss er sich in diesen Fällen die Möglichkeit verschaffen, die von ihm aktiv beworbenen Verkaufsangebote zu kontrollieren, wird er nicht dazu genötigt, sämtliche Angaben seiner Kunden vor der Veröffentlichung zu überwachen.
49
(2) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte habe mit den von ihr gebuchten Adwords-Anzeigen vom 19. Dezember 2005 und 16. April 2007 ihre neutrale Stellung als Betreiberin eines Internetmarkplatzes verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Sie habe durch die Anzeigen konkrete Angebote beworben. Dann sei sie zur Überprüfung aller Angebote verpflichtet, die in der über die Anzeigen erreichbaren Ergebnisliste zu finden seien. In der über die Anzeigen vom 19. Dezember 2005 und 16. April 2007 erreichbaren Ergebnisliste hätten sich Modelle des Kinderstuhls "Beta" (Anzeige vom 19. Dezember 2005) und "Alpha" (Anzeige vom 16. April 2007) befunden. Das Modell "Herlag Moritz" sei in den Ergebnislisten zwar nicht angeführt gewesen. Die Klägerin habe die Beklagte jedoch in den Jahren 2005 bis 2008 wiederholt auf rechtsverletzende Angebote des Modells "Herlag Moritz" auf ihrer Internetplattform hingewiesen. Die in Rede stehenden Adwords-Anzeigen vom 19. Dezember 2005 und 16. April 2007 seien so gestaltet gewesen, dass bei Eingabe des Suchbegriffs "Tripp Trapp" in den Internetproduktdienst "Froogle" die Anzeigen erzeugt worden seien, die zu entsprechenden Suchergebnissen mit diesem Begriff geführt hätten. Angebote des Modells "Herlag Moritz" seien daher ohne weiteres automatisch aufgerufen worden, wenn entsprechende Angebote von Nutzern eingestellt worden seien. Im Streitfall sei die Beklagte danach verpflichtet gewesen, sämtliche durch Wortfilter in ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote von Kinderhochstühlen einer manuellen Kontrolle zu unterziehen, ob sich die Modelle "Alpha", "Beta" und "Herlag Moritz" darunter befänden. Dadurch werde auch das Geschäftsmodell der Beklagten nicht gefährdet. Die entsprechenden Prüfungspflichten seien nicht unzumutbar. Die ihr obliegenden Prüfungspflichten habe die Beklagte verletzt. Auch nach den Schreiben vom 19. April und 3. Mai 2005 sei es zu zahlreichen, das Urheberrecht am Tripp-Trapp-Stuhl verletzenden Angeboten der beanstandeten Modelle der Kinderhochstühle auf der Internetplattform der Beklagten gekommen. Dazu seien auch Angebote zu zählen, die über die elektronischen Verweise in den Anzeigen vom 19. Dezember 2005 und 16. April 2007 erreichbar gewesen seien. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei aufgrund der Verletzungshandlungen der Beklagten gegeben.
50
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
51
(3) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, den Betreiber einer Internethandelsplattform treffe keine Pflicht, jedes Angebot auf eine mögliche Rechtsverletzung zu überprüfen. Die Kontrollpflichten müssten gerecht, verhältnismäßig und nicht übertrieben kostspielig sein und dürften keine Schranke für den rechtmäßigen Handel errichten.
52
Im Streitfall werden der Beklagten keine allgemeinen, jedes Angebot ihrer Kunden betreffenden Überwachungspflichten auferlegt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich ausge- schlossen sind (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - L'Oréal/eBay; GRUR 2012, 265 Rn. 35 - Scarlet/SABAM; GRUR 2012, 382 Rn. 33 - Netlog/SABAM). Vielmehr sind die hier in Rede stehenden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt. Diese werden dadurch ausgelöst, dass die Beklagte Anzeigen zu einem Suchbegriff - vorliegend "Tripp Trapp" - bucht, die einen elektronischen Verweis enthalten, der unmittelbar zu einer von der Beklagten erzeugten Ergebnisliste führt, die schutzrechtsverletzende Angebote enthält. Bucht die Beklagte entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen, ist es ihr zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, in dem vom Berufungsgericht dargelegten Umfang einer Überprüfung zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Derartige Beschränkungen sind wirksam und verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Ergebnislisten statisch oder dynamisch sind, ob also bei Eingabe eines bestimmten Suchworts über eine konkrete AdwordsAnzeige immer die gleiche Trefferliste erzeugt wird oder diese sich wegen des ständig verändernden Angebots auf der Internetplattform der Beklagten ebenfalls verändert. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte die Ergebnislisten automatisch erzeugt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 46 = WRP 2010, 1165 - POWER BALL).
53
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, sie habe in einer Kalenderwoche des Jahres 2011 sämtliche 32.553 Angebote von Kinderhochstühlen einer manuellen Überprüfung unterzogen; nur in 51 Fällen hätte dies zu einer Löschung des Angebots geführt. Lenkt die Beklagte Internetnutzer zu Ergebnislisten, in denen rechtsverletzende Angebote enthalten sind, rechtfertigen auch 51 Verletzungsfälle in einer Woche den von ihr behaupteten Kontrollaufwand.

54
Ohne Erfolg beruft sich die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung "L'Oréal/eBay" des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2011, 1025 Rn. 141) darauf, die Prüfungspflichten der Beklagten seien auf Internetnutzer beschränkt, die bereits durch eine Schutzrechtsverletzung aufgefallen seien. Der Gerichtshof hat in der Entscheidung betont, dass die dort angeführten Maßnahmen keine abschließende Aufzählung darstellen (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 143 - L'Oréal/eBay).
55
(4) Die Revision meint, eine aktive Rolle der Beklagten durch Schaltung von Adwords-Anzeigen könne nur dazu führen, dass die Beklagte das Haftungsprivileg des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr verliere. Erhöhte Anforderungen an die Prüfungspflichten könnten sich daraus nicht ergeben. Dem kann nicht zugestimmt werden. Aus dem Umstand, dass die Beklagte sich auf das Haftungsprivileg nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 nicht berufen kann, wenn sie ihre neutrale Stellung zugunsten einer aktiven Rolle verlässt, folgt nicht, dass sie nicht in weitergehendem Umfang für Schutzrechtsverletzungen auf ihrer Plattform verantwortlich ist, wenn Nutzer über die von ihr gebuchten Anzeigen unmittelbar zu rechtsverletzenden Angeboten gelangen und die Beklagte zuvor auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist.
56
(5) Ebenfalls ohne Erfolg weist die Revision auf das Geschäftsmodell der Beklagten hin, bei dem die Angebote vollautomatisch sowie ohne vorherige Kontrolle hochgeladen und Dritten zur Verfügung gestellt werden, womit eine manuelle Kontrolle nicht vereinbar sein soll. Dasselbe gilt für den Umstand, dass nach Darstellung der Beklagten bislang keine Bilderkennungssoftware verfügbar ist, mit der urheberrechtsverletzende und unbedenkliche Kinderhochstühle unterschieden werden können, und dass sie Schutzrechtsinhabern das VeRI-Programm zur Verfügung stellt.

57
Auf diese Gesichtspunkte kommt es im Streitfall nicht an. Sie sind beachtlich , wenn das Geschäftsmodell der Beklagten zu beurteilen ist, bei dem sie sich auf eine reine Vermittlerrolle beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 38 bis 40 und 43 - Kinderhochstühle im Internet). Das ist vorliegend aufgrund der Adwords-Anzeigen gerade nicht mehr der Fall.
58
Die Revision hat zwar in anderem Zusammenhang darauf abgestellt, in den Adwords-Anzeigen fehlten Angaben zu urheberrechtsverletzenden Produkten. Auch dies ist im Streitfall nicht entscheidend. Die Beklagte hat für die Anzeigen den Suchbegriff "Tripp Trapp" gewählt. Damit hat sie die Gefahr begründet , dass Internetnutzer bei Eingabe dieses Suchbegriffs auf die von der Beklagten gebuchten Anzeigen aufmerksam werden und über den elektronischen Verweis unmittelbar zu rechtsverletzenden Angeboten auf der Internetplattform der Beklagten gelenkt werden. Dies rechtfertigt erhöhte Prüfungspflichten der Beklagten.
59
(6) Anders als die Revision meint, wird der Beklagten auch keine im Einzelfall nur schwer oder gar nicht zu erfüllende Prüfungspflicht auferlegt, weil die den Verkaufsangeboten beigestellten Bilder eine zuverlässige Beurteilung nicht zuließen. Das vor dem Berufungsgericht erfolgreiche Unterlassungsbegehren und entsprechend der Verbotstenor erfasst nur Fälle, in denen eine Identifizierung der Modelle "Alpha", "Beta" und "Herlag Moritz" anhand der Bezeichnung oder der Abbildungen problemlos und zweifelsfrei möglich ist (s. dazu oben Rn. 24).
60
Die Beklagte braucht sich bei der Überprüfung entgegen der Ansicht der Revision nicht mit den schutzbegründenden Merkmalen des Tripp-Trapp-Stuhls auseinanderzusetzen. Die Beklagte muss die Angebote nur darauf überprüfen, ob sie die beanstandeten Kinderhochstühle zum Gegenstand haben.

61
(7) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Streitfall weise Besonderheiten auf, die gegen eine Zumutbarkeit umfassender Prüfungspflichten sprächen. Der von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte Umstand , dass die Klägerin nur zeitlich stark verzögert gegen die Hersteller der beanstandeten Kinderhochstühle vorgegangen sei, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen; die Revision rügt auch nicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Beklagten übergangen hat. Auf den weiteren von der Revision angeführten Umstand, dass es sich bei den angebotenen Stühlen von Hauck und Kettler nicht umklassische Piraterieware handelt, kommt es nicht an.
62
dd) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist im Streitfall nicht geboten. Die Fragen, die sich vorliegend zu der Haftung von Internetplattformbetreibern auf der Grundlage des Unionsrechts stellen, sind durch die angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall und die Beurteilung der Verantwortlichkeit der Beklagten anhand der nationalen Vorschriften ist Aufgabe der deutschen Gerichte (vgl. EuGH, Urteile vom 23. März 2010 - C-236/08 bis 238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 88, 107 und 119 - Google France/Louis Vuitton; EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 107 - L'Oréal/eBay).
63
III. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Beklagten durch die Verknüpfung des Unterlassungsbegehrens mit "oder" die beiden im Klageantrag angeführten Verhaltensweisen auch isoliert verboten hat. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsurteil insoweit nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung meint, kann die Reichweite des Verbots nicht durch Heranziehung der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entschei- dung auf die Einstellung von Verkaufsangeboten beschränkt werden, für die die Beklagte in der beanstandeten Weise aktiv geworben hat. Dieses Verbot entspricht der Variante des Unterlassungsantrags, bei dem die unter 1 und 2 bezeichneten Handlungen mit einem "und" verknüpft sind. Auf diese Variante hat die Klägerin den Unterlassungsantrag und das Berufungsgericht die Verbotsformel aber nach dem eindeutigen Wortlaut nicht beschränkt.
64
C. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach teilweise nicht aufrechterhalten werden (§ 562 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, dass die Voraussetzungen eines isolierten Unterlassungsanspruchs nicht vorliegen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für ein isoliertes Verbot ist eine Begründung nicht ersichtlich. Auch die Revisionserwiderung zeigt keine Begründung für ein entsprechendes Verbot auf, sondern vertritt den Standpunkt, dem Berufungsurteil sei ein entsprechendes Verbot nicht zu entnehmen.
65
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.12.2006 - 312 O 858/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2011 - 5 U 45/07 -

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.