Landgericht Halle Urteil, 21. Juli 2017 - 5 O 170/15

bei uns veröffentlicht am21.07.2017

Tenor

Der Antrag der Beklagten, das am 10.03.2017 verkündete Urteil zu ergänzen, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beklagte wurde mit dem am 10.03.2017 verkündeten Urteil des Landgerichts H verurteilt, an die Klägerin 19.031,03 € nebst Zinsen zu zahlen. In dem Urteil sind die im Termin der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2017 gestellten Anträge aufgeführt.

2

In diesem Rechtsstreit hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.07.2016 hilfsweise für den Fall, dass es bei der Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts bleibt, angekündigt, Widerklage zu erheben und zwar auf Feststellung, dass zwischen den Parteien seit 14.01.2011 ein Arbeitsverhältnis bestehe, das auch nicht beendet sei, und die Klägerin verpflichtet sei, monatlich 400 € seit November 2011 an die Beklagte zu zahlen und hilfsweise für diesen Fall Verweisung an das Arbeitsgericht H zu beantragen. In der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2017 hat die Beklagte diesen angekündigten Antrag nicht gestellt.

3

Mit Schriftsatz vom 28.03.2017, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beantragt die Beklagte, dass am 10.03.2017 verkündete Urteil im Tatbestand dahin zu berichtigen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.07.2016 hilfsweise für den Fall, dass es bei der Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts bleibt, Widerklage mit dem angekündigten Antrag, festzustellen, dass zwischen den Parteien seit 14.01.2011 ein Arbeitsverhältnis besteht, das auch nicht beendet ist, und die Klägerin verpflichtet ist, monatlich 400 € seit November 2011 an die Beklagte zu zahlen, erhoben und - hilfsweise - für diesen Fall Verweisung an das Arbeitsgericht H beantragt hat; weiterhin soll das Urteil dahingehend ergänzt werden, dass die Parteien bezüglich der erhobenen Widerklage keine Anträge gestellt haben.

4

Die Klägerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt.

6

Er ist aber nicht begründet, weshalb das Urteil nicht entsprechend zu ergänzen war. Dies gilt auch, soweit der Antrag die Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO beinhaltet.

7

Denn gemäß §§ 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 297 ZPO sind in den Tatbestand die zuletzt gestellten Anträge, über die das Urteil jeweils entscheidet, aufzunehmen (Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 313 Rn. 36). Der in dem Antrag auf Urteilsergänzung gestellte Antrag ist aber gerade nicht gestellt worden. Daher war er nicht in den Tatbestand aufzunehmen. Gleiches gilt für den Umstand des Nichtstellens des Antrages.

8

Im Übrigen hat sich gemäß § 313 Abs. 2 ZPO der Tatbestand des Urteils darauf zu beschränken, den entscheidungserheblichen Sachverhalt knapp darzustellen. Hinzu kommt, dass auch bei Fehlen einer förmlichen Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze der Akteninhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, und es deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keiner Ergänzung und Berichtigung bedarf.

9

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

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(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.