Landgericht Halle Urteil, 27. Juli 2015 - 4 O 133/15

ECLI:ECLI:DE:LGHALLE:2015:0727.4O133.15.0A
27.07.2015

Tenor

1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, die Software „S… Client" öffentlich zugänglich zu machen, ohne entsprechend den Lizenzbedingungen der GNU General Public License (GPL) dabei zugleich den Lizenztext der GPL beizufügen und entweder den vollständigen korrespondierenden Sourcecode der Software lizenzgebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen oder auf einem üblichen Datenträger zu Kosten, die die Kosten für die Herstellung der Kopie nicht übersteigen dürfen, jedermann zur Verfügung zu stellen.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von fünf Euro bis zu 250.000,00 Euro, bei dessen Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Rektor, angedroht.

3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Verletzung des Urheberrechts an der Freien Software „S… Client“, mit deren Hilfe es Institutionen ermöglicht wird, anderen Personen die Verwendung eigener Endgeräte im institutionseigenen WLAN zu gestatten.

2

Die Verfügungsbeklagte stellte die Software in der Version „SClient 3.3.3" auf ihrer Homepage seit dem Jahre 2010 ihren Mitarbeitern und Studierenden zum Herunterladen zur Verfügung, ohne jedoch dem betreffenden Nutzer vor dem Herunterladen des Programms zugleich den Lizenztext der GNU General Public Licence (im Folgenden: GPL) zur Kenntnis zu geben und ohne ihm den vollständigen korrespondierenden Sourcecode lizenzgebührenfrei zugänglich zu machen oder auf einem üblichen Datenträger zu die Herstellung der Kopie nicht übersteigenden Kosten zur Verfügung zu stellen, wie dies die Lizenzbedingungen der GPL in §§ 1 und 3 der Version 2 vom Juni 1991 bzw. Ziffern 4 und 6 der Version 3 vom 29.6.2007 vorsehen. Mit Schreiben vom 22.5.2015 an den Rektor der Verfügungsbeklagten beanstandeten die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin die lizenzwidrige Verwendung des Programms und forderten von ihm Auskunft über die bisherige Nutzung der Software sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Dies lehnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben ihres Kanzlers vom 28.5.2015 ab.

3

Die Verfügungsklägerin trägt vor, die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software "S… Client“ aufgrund eines zwischen ihr und der … B.V. am 1.12.2006 geschlossenen Vertrages erworben zu haben. Daher sei sie gegenüber der Verfügungsbeklagten zur Geltendmachung der sich daraus ergebenden Rechte befugt.

4

Die Verfügungsklägerin beantragt,

5

1. der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Software „S… Client" öffentlich zugänglich zu machen, ohne entsprechend den Lizenzbedingungen der GNU General Public License (GPL) dabei zugleich den Lizenztext der GPL beizufügen und entweder den vollständigen korrespondierenden Sourcecode der Software lizenzgebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen oder auf einem üblichen Datenträger zu Kosten, die die Kosten für die Herstellung der Kopie nicht übersteigen dürfen, jedermann zur Verfügung zu stellen;

6

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von fünf Euro bis zu 250.000,00 Euro, bei dessen Uneinbringlichkeit Ordnungshaft von einem Tag bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von einem Tag bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Kanzler, anzudrohen.

7

Hilfsweise hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.7.2015 für den Fall, dass das Gericht eine Wiederholungsgefahr aufgrund der durch die Verfügungsbeklagte vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht mehr zu erkennen vermöge, den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

8

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Die Verfügungsbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin, da diese nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software „S… Client" zu sein. In der Sache beruft sich die Verfügungsbeklagte darauf, dass sie das streitgegenständliche Programm nicht vor dem Jahre 2010 benutzt habe, weshalb nicht die GPL in der Version 2 vom Juni 1991, sondern die neuere Version 3 vom 29.6.2007 einschlägig sei, in deren Ziffer 8 Abs. 3 geregelt sei, dass die Lizenz nach einem erstmaligen Verstoß permanent wieder hergestellt werde, wenn die Verletzung innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Hinweises des Urheberrechtsinhabers auf den Verstoß eingestellt werde. Dies sei hier der Fall, da ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Leiters des Rechenzentrums der Verfügungsbeklagten, Herrn …, vom 17.7.2015 die streitgegenständliche Software nach Bekanntwerden des Abmahnschreibens vom 22.5.2015 am 26.5.2015 von der Homepage der Hochschule genommen worden sei. Vor diesem Hintergrund mache der geltend gemachte Unterlassungsanspruch keinen Sinn und sei treuwidrig.

Entscheidungsgründe

10

Der Antrag der Verfügungsklägerin ist zulässig und auch begründet.

I.

11

Der Verfügungsklägerin steht gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 i.V.m. § 69c Nr. 4 UrhG zu.

12

Die Verfügungsklägerin hat ihre Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software „S… Client" hinreichend glaubhaft gemacht durch Vorlage des Übereinkommens vom 1.12.2006 zwischen der Beklagten und der … B. V. in Verbindung mit der in der Antragsschrift enthaltenen deutschen Übersetzung der in Ziffer 2.1 des Vertrages geregelten Rechtsübertragung.

13

Durch die unstreitige, im Tatbestand näher dargelegte Nutzung des Programms hat die Verfügungsbeklagte jedenfalls bis zur Herausnahme der Software am 26.5.2015 gegen §§ 1 und 3 der GPL in der Version 2 vom Juni 1991 bzw. gegen Ziffern 4 und 6 der GPL in der Version 3 vom 29.6.2007 und verstoßen, was eine Verletzung des in § 69c Nr.4 UrhG verankerten ausschließlichen Rechts der Verfügungsklägerin auf Gestattung der öffentlichen Wiedergabe eines Computerprogramms darstellt.

14

Die Wiederholungsgefahr im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG ist durch die in der Vergangenheit erfolgte Rechtsverletzung indiziert (v. Wolff in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 97 Rz. 36). Sie ist auch weder durch die in der mündlichen Verhandlung übergebene eidesstattliche Versicherung des Leiters des Rechenzentrums der Verfügungsbeklagten … wonach die streitgegenständliche Software am 26.5.2015 von der Homepage der Verfügungsbeklagten genommen worden sei, noch durch die Erklärung des Kanzlers der Verfügungsbeklagten Dr. … im Termin, es sei eine strategische Anweisung der Verfügungsbeklagten gewesen, die streitgegenständliche Software vom Netz zu nehmen und künftig nicht mehr zu verwenden, entfallen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beseitigen zum Beispiel weder die Betriebseinstellung oder Umstellung der Produktion auf eine andere Ware noch die rechtsverbindliche Erklärung des Verletzers, er werde Zuwiderhandlungen künftig unterlassen, die Wiederholungsgefahr (v. Wolff in: Wandtke/Bullinger a.a.O Rz 37 n.w.N). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung waren die Herausnahme der streitgegenständlichen Software von der Homepage der Verfügungsbeklagten wie auch die oben zitierte Erklärung des Kanzlers der Verfügungsbeklagten nicht ausreichend, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Denn während die Herausnahme der Softwarelediglich einen tatsächlichen Vorgang darstellt, den die Verfügungsbeklagte jederzeit rückgängig machen könnte, fehlt es der Erklärung des Kanzlers der Verfügungsbeklagten an der nötigen rechtlichen Absicherung, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Verfügungsbeklagten möglich war und ist (v. Wolff in: Wandtke/Bullinger a.a.O. Rz. 37), von dieser jedoch sowohl vorprozessual als auch im Termin abgelehnt wurde. Die im Termin ebenfalls überreichte eidesstattliche Versicherung des Kanzlers der Verfügungsbeklagten vom 20.07.2015 kann in diesem Zusammenhang außer Acht bleiben, da sie sich in Rechtsausführungen erschöpft.

15

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten steht dem geltend gemachten Anspruch Ziffer 8 Abs. 3 der GPL in der Version 3 vom 29.6.2007 nicht entgegen. Denn durch diese Regelung wird dem erstmaligen Verletzer zwar die weitere Nutzung der Lizenz eingeräumt, wenn dieser die Verletzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang eines entsprechenden Hinweises einstellt, wovon die Kammer vor dem Hintergrund der eidesstattlichen Versicherung des Herrn … ausgeht. Diese Einräumung des Rechts der weiteren Nutzung der Lizenz ist jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass der Lizenzgeber damit zugleich auch auf seinen Rechtsanspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den (Erst-)Verletzer verzichten wollte. Denn auch wenn der Lizenzgeber dem Verletzer insoweit eine „zweite Chance“ auf Nutzung der Lizenz gibt, so hat er doch andererseits ein schützenswertes Interesse daran, bereits nach dem ersten Rechtsverstoß weiteren Rechtsverstößen nachhaltig vorzubeugen. Wäre die durch die Verfügungsbeklagte vorgenommene Auslegung richtig, so käme dies einer Einladung jeden Lizenznutzer gleich, gegen die Lizenzbedingungen zu verstoßen im sicheren Wissen, dass er erst beim zweiten entdeckten Verstoß mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder gerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung rechnen müsste. Bei interessensgerechter Auslegung von Ziffer 8 Abs. 3 der GPL in der Version 3 von 29.6.2007 stellt sich daher weder die vorprozessual erfolgte Abmahnung der Verfügungsbeklagten noch die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als sinnlos oder treuwidrig dar.

II.

16

Die Verfügungsklägerin kann sich auf das Bestehen eines Verfügungsgrundes gemäß § 935 ZPO berufen, da sie ohne die vorläufige Sicherung ihrer rechtlich geschützten Position weiteren Rechtsverletzungen seitens der Verfügungsbeklagten schutzlos ausgeliefert wäre, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin nach erlangter Kenntnis des Lizenzverstoßes mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Verfügungsbeklagten unangemessen lange zugewartet hätte.

III.

17

Die Anordnung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.

IV.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 63 Abs. 2 S. 1 GKG.


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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen


Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das La

Referenzen

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.