Landgericht Halle Beschluss, 13. Feb. 2017 - 4 O 110/16

ECLI:ECLI:DE:LGHALLE:2017:0213.4O110.16.0A
bei uns veröffentlicht am13.02.2017

Gericht

Landgericht Halle

Tenor

Der Antrag des Klägers, eine Anordnung nach § 12 Absatz 4 Satz 1 UWG zu treffen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

In ihrem Schriftsatz vom 19. April 2016 formuliert der Kläger den Antrag, den Streitwert auf 20.000 Euro herabzusetzen, und nimmt dabei Bezug auf § 3 Absatz 3 Nr. 3 UWG und § 12 Absatz 4 UWG. Dieser Antrag ist der Auslegung bedürftig und auch zugänglich.

2

§ 3 Absatz 3 UWG unterscheidet nicht zwischen mehreren Nummern, ein § 3 Absatz 3 Nr. 3 UWG ist also offenbar nur versehentlich zitiert worden und gibt für die Auslegung des Antrages nichts her.

3

Die Zitierung von § 12 Absatz 4 UWG lässt erkennen, dass der Kläger irrtümlich meinte, diese Norm regele eine Herabsetzung des Gegenstandswertes selbst. Dies war in einer früheren Fassung der Norm auch so, nicht aber in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden aktuellen Fassung. § 12 Absatz 4 Satz 1 UWG ermächtigt vielmehr das angerufene Gericht, unter den in der Norm aufgeführten Voraussetzungen anzuordnen, dass die Verpflichtung der antragstellenden Partei, Gerichtskosten zu zahlen, sich nur nach einem Teil des Streitwertes richtet. Wird eine solche Anordnung getroffen, hat dies nach § 12 Absatz 4 Satz 2 UWG auch Auswirkungen auf weitere Gebühren.
Die Kammer legt den Antrag des Klägers vom 19. April 2016 so aus, dass er jedenfalls hilfsweise eine solche Anordnung begehrt.

II.

4

Der Antrag des Klägers auf eine gerichtliche Anordnung nach § 12 Absatz 4 Satz 1 UWG hat keinen Erfolg.

5

Die beantragte Anordnung darf nur ergehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Belastung der antragstellenden Partei mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage dieser Partei erheblich gefährden würde, und begründet auch insoweit ein Ermessen des Gerichts.
Damit unterscheiden sich die frühere Fassung von § 12 Absatz 4 UWG von der aktuellen Fassung nicht nur hinsichtlich der Rechtsfolgen, sondern auch hinsichtlich der Voraussetzungen mindestens insoweit, als § 12 Absatz 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung noch kein Ermessen einräumte.

6

Man mag auch in Erwägung ziehen, ob die unterschiedliche sprachliche Fassung der tatbestandlichen Voraussetzungen (nunmehr „dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde“ statt „wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint“) auch inhaltlich bezüglich dieser Voraussetzungen zu einer Änderung führt. Dabei könnten die Gesetzgebungsmaterialien dafür sprechen, die Voraussetzungen enger zu fassen, also seltener die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 12 Absatz 4 Satz 1 UWG n. F. als für eine Streitwertherabsetzung nach § 12 Absatz 4 UWG a. F. anzunehmen. In der Begründung der Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber nämlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Anordnung nur noch bei sehr hohen Streitwerten in Betracht kommen soll (Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 15. April 2013, BT-Drs. 17/13057 Seite 26). 50.000 Euro sind kein sehr hoher Streitwert.

7

Selbst wenn man ungeachtet der Unterschiede zwischen der früheren und der aktuelle Fassung der Norm die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 12 Absatz 4 UWG a. F. entsprechend anwenden wollte, trägt dies nach der Bewertung der Kammer keine Anordnung nach § 12 Absatz 4 Satz 1 UWG n. F. Nach der von dem Kläger zitierten höchstrichterlichen Entscheidung soll es für die Voraussetzungen von § 12 Absatz 4 UWG a. F. bezogen auf Verbraucherschutzverbände darauf angekommen sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die in einem bestimmten Jahr anfallenden Gerichtskosten die vorhandenen Mittel übersteigen (BGH, Beschluss vom 17. März 2011, I ZR 183/09, Rn. 9, zitiert nach Juris). Hier waren die drei Gerichtsgebühren für das erstinstanzliche Verfahren im Allgemeinen bereits mit Erhebung der Klage angefallen, also bereits im Jahr 2016, und waren auch tatsächlich schon in der ersten Hälfte dieses Jahres von dem Kläger eingezahlt worden. Weitere Gerichtskosten waren im ersten Rechtszug nicht angefallen. Würde man die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Voraussetzungen des § 12 Absatz 4 UWG a. F. auch für die Prüfung der Voraussetzungen des § 12 Absatz 4 Satz 1 UWG n. F. anwenden wollen, würde es also darauf ankommen, ob bei der Berechnung der Gerichtsgebühren nach dem vollen Streitwert von 50.000 Euro und nicht nur einem Teilstreitwert das Budget des Klägers ausreichend war, und zwar nach Abzug von Kostenerstattungen nach gewonnenen Verfahren. Dies hat der Kläger auch auf den Hinweis der Kammer vom 6. Januar 2017 (Blatt 124 f. d. A.) nicht dargelegt. Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass es nur um die Kosten des ersten Rechtszuges geht, denn der Antrag nach § 12 Absatz 4 Satz 1 UWG n. F. ist für jede Instanz gesondert zu stellen und eine Entscheidung über eine Streitwertbegünstigung kann auch von Instanz zu Instanz unterschiedlich ausfallen (Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 5.26; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 UWG Rn. 238).


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(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

9
b) Die Klägerin wäre im vorliegenden Verfahren bei einem Streitwert von 120.000 € im Falle ihres vollständigen Unterliegens in der Revisionsinstanz mit Kosten in Höhe von mehr als 17.000 € belastet worden. Dem steht bei einem Streitwert von 25.200 € eine Belastung in Höhe von etwa der Hälfte dieses Betrages gegenüber. Eine solche Belastung macht immerhin noch mehr als ein Viertel des Prozesskostenetats und etwa ein Achtel der Mittel aus, die der Klägerin im Jahr 2009 insgesamt für Prozessführung zur Verfügung standen. Sie stellt daher unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin als in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Einrichtung nach ihrer Satzung den Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen insbesondere durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu dienen hat, die Grenze der ihr im Streitfall zumutbaren Belastung dar.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.