Landgericht Halle Beschluss, 13. Juli 2016 - 3 Qs 132/16

ECLI:ECLI:DE:LGHALLE:2016:0713.3QS132.16.0A
bei uns veröffentlicht am13.07.2016

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 14. 04. 2016 - Az.: 10 OWi 721 Js 210445/15 - dahingehend abgeändert, dass die von der Landeskasse an den Beschwerdeführer zu zahlenden notwendigen Auslagen auf 860,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. 02. 2016 festgesetzt werden.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdegebühr wird um 43 % ermäßigt. Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse 43 %.

Gründe

I.

1

Mit recht kräftigem Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 26. 01. 2016 - Az.: 10 OWi 721 Js 210445/15 - wurde der Betroffene vom Vorwurf des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften .um 64 km/h freigesprochen. Zugleich wurden die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt.

2

Der Verteidiger, an den der Betroffene seine Kostenerstattungsansprüche abgetreten hatte, beantragte mit Schriftsatz vom 27. 01. 2016, der am 01. 02. 2016 beim Amtsgericht Weißenfels einging, die Erstattung folgel1der Gebühren und die Verzinsung des festgesetzten Betrags in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragseingang:

3

Auslagen des Freigesprochenen,
Fahrkosten … 108 km (26.01.2016)

27,00 EUR

Endsumme

1.015,00 EUR

Grundgebühr Nr. 5100 W RVG

120,00 EUR

Verfahrensgebühr Nr. 5103 W RVG

200,00 EUR

27 Schwarz-WeiB-Kopien, Nr. 7000 Nr. 1a W RVG

13,50 EUR

Post- und Telekommunikationsdienstl. Nr. 7002 RVG    

20,00 EUR

Verfahrensgebühr Nr. 5109 W RVG

200,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 5110 W RVG

320,00 EUR

31 Schwarz-WeiB-Kopien, Nr. 7000 Nr. 1a W RVG

15,50 EUR

Fahrtkosten Nr. 7003 W RVG
Kfz-Benutzung am 26. 01. 2016,
100 km Hin- und Rückweg * 0,30 EUR

30,00 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 W RVG
bis zu 4 Stunden (26. 01. 2016)

25,00 EUR

Post- und Telekommunikationsdienstl. Nr. 7002 RVG

20,00 EUR

Zwischensumme:

964,50 EUR

Aktenversendungspauschale (2x)

24,00 EUR

Zwischensumme

988,00 EUR

4

Die Bezirksrevisorin des Landgerichts Halle widersprach mit Schreiben vom 17.03. 2016 dem Ansatz der Gebühren oberhalb der Mittelgebühren. Für die Terminsgebühr sei auch der Ansatz der Mittelgebühr abzulehnen, da die Dauer des fünfzehnminütigen Termins unterdurchschnittlich gewesen sei. Die Höhe der· Fotokopierkosten könne nicht nachvollzogen werden.

5

Daraufhin vertrat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 04. 04. 2016 die Ansicht, der Ansatz von Gebühren oberhalb der Mittelgebühren sei gerechtfertigt, da dem Betroffenen nach dem angefochtenen Bußgeldbescheid neben der Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbotes eine Geldbuße von 440,00 EUR gedroht hätte. Zudem seien für den Betroffenen mehrere Voreintragungen im Fahreignungsregister gespeichert, die im Falle der Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu 'führerscheinrechtlichen Maßnahmen hätten führen können. Soweit die Bezirksrevisorin gerügt habe, eigene Schriftsätze des Verteidigers hätten nicht kopiert zu werden brauchen, sodass insoweit keine Kopierkosten zu erstatten seien, sei anzumerken, dass auf den Seiten der eigenen Schriftsätze teilweise Vermerke des Gerichts angebracht gewesen seien, ferner Posteingangsstempel, die nicht auf den ersten Blick als irrelevant auszuschließen seien.

6

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. 04. 2016 setzte das Amtsgericht Weißenfels die dem Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen auf 743,50 EUR fest, wobei sich der Betrag wie folgt zusammensetzte:

7

Auslagen des Freigesprochenen,
Fahrkosten … 108 km (26. 01. 2016)

27,00 EUR

Endsumme

743,50 EUR

Grundgebühr Nr. 5100 W RVG

100,00 EUR

Verfahrensgebühr Nr. 5103 W RVG

160,00 EUR

27 Schwarz-Weiß-Kopien, Nr. 7000 Nr. 1a W RVG

13,50 EUR

Post- und Telekommunikationsdienstl. Nr. 7002 RVG    

20,00 EUR

Verfahrensgebühr Nr. 5109 W RVG

160,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 5110 W RVG

160,00 EUR

8 Schwarz-Weiß-Kopien, Nr. 7000 Nr. 1a W RVG

4,00 EUR

Fahrtkosten Nr. 7003 W RVG
Kfz-Benutzung am 26. 01. 2016,
100 km Hin- und Rückweg * 0,30 EUR

30,00 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 W RVG
bis zu 4 Stunden (26.01.2016)

25,00 EUR

Post- und Telekommunikationsdienstl. Nr. 7002 RVG

20,00 EUR

Zwischensumme:

964,50 EUR

Aktenversendungspauschale (2x)

24,00 EUR

Zwischensumme

988,00 EUR

8

Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, die Gebühren seien aufgrund des geringen Verfahrensumfangs, der Kürze der Hauptverhandlung und der geringen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lediglich in Höhe der Mittelgebühren festgesetzt worden. Eine besondere Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen aufgrund seiner mehrfachen Eintragungen im Fahreignungsregister sei aufgrund des Freispruchs nicht erkennbar. Da von der Rücksendung der Akten nach der ersten Akteneinsicht bis zur erneuten Aktenübersendung lediglich 8 neue Seiten in der Akte vorgelegen hätten, seien die Kopierkosten im Hauptverfahren lediglich in Höhe von 8 x 0,50 EUR festgesetzt worden.

9

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der ihm am 19. 04. 2016 zugestellt wurde, legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. 04. 2016, der beim Amtsgericht Weißenfels am selben Tag einging, sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung verwies er auf seine bisherigen Ausführungen. Zudem verwies er darauf, dass die Terminsgebühr entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses gerade nicht in Höhe der Mittelgebühr angesetzt worden sei, sondern weitaus geringer. Soweit das Amtsgericht der Angelegenheit eine besondere Bedeutung für den Betroffenen abspreche, weil er freigesprochen worden sei, werde verkannt, dass sich die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen nicht am Ausgang des Verfahrens, sondern am erhobenen Vorwurf orientiere.

II.

10

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Wochenfrist beim Amtsgericht Weißenfels eingegangen.

11

Die Kammer ist in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung berufen. Eine Einzelrichterzuständigkeit wird insbesondere nicht über § 464b S. 3 StPO i. V. m. § 568 S. 1 ZPO begründet. Denn die Vorschriften der ZPO, deren entsprechende Anwendung § 464b S. 3 StPO anordnet, sind nur insoweit anzuwenden, als sie nicht im Widerspruch mit strafprozessualen Prinzipien stehen (BGH, Beschluss vom 27.11.2002, - Az.: 2 ARs 239/02, Rn. 9 - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.2.2012, - Az.: 111-3 Ws 41/12, 3 Ws 413 Ws 41/12, Rn. 6 - zitiert nach juris). Daher entscheidet die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung (Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage, § 464b Rn. 7 a. E.), mithin gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 und 3 GVG mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden.

12

In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg.

1.

13

Hinsichtlich der Höhe der angesetzten Gebühren ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich jeweils um Rahmengebühren handelt. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Verteidiger die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen selbst. Sind die Gebühren von einem Dritten, wie hier von der Landeskasse, zu erstatten, ist die Bestimmung durch den Rechtsanwalt jedoch unverbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die beantragte Gebühr um 20 % oder mehr über der angemessenen Höhe liegt (vgl. Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage, § 14 Rn. 56 m.w.N.).

14

Wegen der Schwierigkeiten zu bestimmen, wann eine Gebührenfestsetzung unbillig ist, wird nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur in den "Normalfällen", in denen sämtliche nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, von der Mittelgebühr ausgegangen (vgl. u.a. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16.01.2014,1 Ws 254/13, Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 24.11. 2011,1 Ws 113 -114/10, Rn. 15, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. 02. 2010,111-1 Ws 700/09, 1 Ws 701 Ws 700/09, Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. 09. 2007, 1 Ws 191/07, Rn. 24; jeweils zitiert nach juris; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage, § 14 Rn. 39). Maßgeblich für die Frage, ob eine Gebühr oberhalb oder unterhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt ist, ist die Bewertung und Gewichtung der vorgenannten Kriterien nach § 14 RVG. Die Ober- und Untergrenzen stellen dabei lediglich Richtwerte dar, eine schematische Bewertung verbietet sich.

15

a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier nach Ansicht der Kammer - mit Ausnahme der Terminsgebühr - jeweils der Ansatz einer Gebühr knapp über der Mittelgebühr gerechtfertigt und damit für die Grundgebühr gemäß Nr. 5100 W RVG ein Betrag von 110,00 EUR und für die Verfahrensgebühren gemäß Nr. 5103 und 5109 W RVG jeweils ein Betrag von 175,00 EUR angemessen:

16

Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf einem Geschwindigkeitsverstoß beruhen, wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden. Berücksichtigt man, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, erfasst, ist der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hier als unterdurchschnittlich anzusehen (vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss vom 21. 03. 2012 - Az.: 15 Os 12/12, Rn. 6; LG Duisburg, Beschluss vom 15. 05. 2014 - 69 Os 10/14 -, Rn. 3; LG Hannover, Beschluss vom 03. 02. 2014 - 48 Os 79/13 -, Rn. 13; jeweils zitiert nach juris).

17

Die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen ist jedoch als überdurchschnittlich anzusehen: Zwar war Verfahrensgegenstand nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von 440,00 EUR geahndet werden sollte. Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Grundgebühr, mit der die Verteidigertätigkeit für die Ersteinarbeitung sowie die Beschaffung der Erstinformation vergütet wird, gilt für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen unabhängig von der Höhe der Geldbuße und der Art der Ordnungswidrigkeit. Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühren gilt für Geldbußen zwischen 40,00 und 5.000,00 EUR, so dass sich die angedrohte Geldbuße auch nur im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich Verkehrsordnungswidrigkeiten hinsichtlich der verhängten Geldbuße überwiegend im unteren Bereich des hier möglichen Rahmens halten und Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Vielzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffen. Auch wenn Ordnungswidrigkeitenverfahren in einem hohen Anteil Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Gegenstand. haben, werden die Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dadurch nicht bedeutsamer oder· schwieriger (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 21.03.2012 - Az.: 15 Os 12/12, Rn. 6 - zitiert nach juris). Aber im Vergleich zu anderen Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten war die Bedeutung der Angelegenheit dadurch größer, dass gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt werden sollte, dessen Beginn auch nicht vom Betroffenen innerhalb eines Zeitraums frei hätte gewählt werden können, sondern das unmittelbar ab der Rechtskraft des' Bußgeldbescheids vollstreckt werden sollte. Ganz besondere Bedeutung für den Betroffenen gewann das Verfahren weiter dadurch, dass er verkehrsrechtlich massiv vorbelastet war und bereits sieben Eintragungen im Fahreignungsregister aufwies, die - teilweise übertragen auf die geltende Rechtslage nach dem 01. 05. 2014 ­ sieben Punkte im Fahreignungsregister bedeuteten, vgl. Anlage 13 zu § 40 FeV. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG hätte ihm bei Rechtskraft des angefochtenen Bußgeldbescheides der Verlust der Fahrerlaubnis gedroht, da nach dieser Vorschrift bei acht oder mehr Punkten der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass es bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit nicht auf den Ausgang des Verfahrens ankommt, sondern auf die im Falle einer Verurteilung drohende Rechtsfolge.

18

Die geltend gemachte Grundgebühr und die Verfahrensgebühren übersteigen die angemessene Gebühr um weniger als 20 %, so dass die. Festsetzung des Verteidigers nicht unbillig und damit verbindlich ist.

19

b) Im Hinblick auf die Terminsgebühr gemäß Nr. 5110 W RVG geht die Kammer von einem weit unterdurchschnittlichen Aufwand für den Verteidiger aus. Die Terminsgebühr entsteht für eine Tätigkeit in der Hauptverhandlung. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass hier der zeitliche Aufwand vergütet werden soll, den der Rechtsanwalt durch die Teilnahme an diesem Termin hat, so dass das wesentliche Kriterium bei der Bemessung der Terminsgebühr regelmäßig die Dauer des Termins ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2009 - 2 Ws. 270/09 - Rn. 25, juris)

20

Auslagen des Freigesprochenen,
Fahrkosten ... 108 km (26.01.2016)

27,00 EUR

Endsumme

860,50 EUR

Verfahrensgebühr Nr. 5109 W RVG

200,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 5110 W RVG

175,00 EUR

12 Schwarz-Weiß-Kopien, Nr. 7000 Nr. 1a W RVG

6,00 EUR

Fahrtkosten Nr. 7003 W RVG
Kfz-Benutzung am 26. 01. 2016,
100 km Hin- und Rückweg * 0,30 EUR

30,00 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 W RVG
bis zu 4 Stunden (26.01.2016)

25,00 EUR

Post- und Telekommunikationsdienstl. Nr. 7002 RVG    

20,00 EUR

Zwischensumme:

809,50 EUR

Aktenversendungspauschale (2x)

24,00 EUR

Zwischensumme

833,50 EUR

21

Der festgesetzte Betrag ist gemäß § 464b Satz 2 und 3 StPO, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen.

III.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.


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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 76


(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (klein

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem


Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

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Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und

Referenzen

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.