Landgericht Halle Beschluss, 07. Juni 2017 - 2 Qs 1/2017, 2 Qs 2/2017, 2 Qs 1/17, 2 Qs 2/17

ECLI:ECLI:DE:LGHALLE:2017:0607.2QS1.2017.0A
bei uns veröffentlicht am07.06.2017

Tenor

I. Die mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juni 2016 für den Beschwerdeführer zu 1. eingelegte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts H vom 12. Mai 2016 (Az.: 395 Gs 264/16) wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

II. Die mit Schreiben vom 20. Juni 2016 eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts H vom 12. Mai 2016 (Az.: 395 Gs 263/2016) wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte betreibt seit 2005 einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Es wurde gegen ihn am 21. Januar 2016 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen versuchter Einkommensteuerhinterziehung und Hinterziehung des Solidaritätszuschlages zur Einkommensteuer für das Kalenderjahre 2010, versuchter Gewerbesteuerhinterziehung für das Kalenderjahr 2010, jeweils durch Nichtabgabe der Einkommen- und Gewerbesteuererklärung zum Fälligkeitszeitpunkt 31. August 2011 sowie der Umsatzsteuerhinterziehung für das I. bis IV. Quartal 2010 durch die Abgabe inhaltlich unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen in noch festzustellender Höhe und der Umsatzsteuerhinterziehung für das Kalenderjahr 2010 durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung zum Fälligkeitszeitpunkt 31.08.2011 in noch festzustellender Höhe eingeleitet. Der Ausgangspunkt für die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens war Kontrollmaterial des Finanzamtes C. Hieraus ergab sich der Verdacht, dass getätigte Verkäufe von Kraftfahrzeugen in der Buchführung des Beschuldigten nicht erfasst worden und damit die Erlöse einer Versteuerung entzogen worden seien. Der Beschuldigte wurde seinerzeit steuerrechtlich durch die S. (Beschwerdeführerin zu 2.) vertreten. F. unterhielt für seinen Handel mit Kraftfahrzeugen eine Hauptniederlassung in S. sowie zwei weitere Zweigniederlassungen.

2

Das Amtsgericht H. erließ am 12. Mai 2016 (Az.: 395 Gs 264/2016) gegen den Beschuldigten einen Durchsuchungsbeschluss für die bestehenden Haupt- und Zweigniederlassungen. Dem Beschuldigten wurde dabei die versuchte Hinterziehung von Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2010 und die Hinterziehung von Umsatzsteuer für das I. bis IV. Quartal 2010 sowie die Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2010 vorgeworfen. Das Amtsgericht erließ zeitgleich unter dem Az.: 395 Gs 263/2016 einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume der S.. Die beiden Durchsuchungsbeschlüsse wurden am 16. Juni 2016 vollzogen. Dabei wurden in dem Steuerbüro keine beweisrelevanten Unterlagen aufgefunden. Die Beschwerdeführerin zu 2. legte dennoch mit Schreiben vom 20. Juni 2016 Beschwerde ein und begründete diese u. a. damit, dass die potentiellen Beweisgegenstände, wie sie in dem angefochtenen Beschluss aufgeführt seien, zu unsubstantiiert seien und eine versuchte Steuerhinterziehung wegen der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung keine Durchsuchung rechtfertige. Zudem seien sämtliche relevanten und damit potentiellen Beweismittel vorab bei den Finanzbehörden eingereicht worden.

3

Der Verteidiger legte ebenfalls am 20. Juni 2016 gegen den Durchsuchungsbeschluss zum Az.: 395 Gs 264/2016 Beschwerde ein. Dieses Rechtsmittel wurde in der Folgezeit trotz einer entsprechenden Ankündigung nicht weiter begründet. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes H. erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 30.06.2016 nur auf das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin zu 2. Dabei wurde ausgeführt, dass in dem angefochtenen Beschluss die Geschäftsbranche des Beschuldigten und der maßgebliche Zeitraum genannt seien, es zudem abweichend von der Beschwerdebegründung auch um vollendete Steuerhinterziehung gehe, das Steuergeheimnis eine noch ausführlichere Beschlussbegründung verhindert habe und in den bisher eingereichten Unterlagen trotz des vorhandenen Kontrollmaterials aus C. keine Hinweise auf auffällige Maschinenverkäufe vorhanden gewesen seien. Deshalb habe jetzt der Verdacht bestanden, dass die vorhandenen Unterlagen nicht vollständig gewesen seien.

4

Das Amtsgericht hat beiden Beschwerden nicht abgeholfen.

II.

5

1. Die gemäß § 304 Abs. 1 i.V.m. § 305 Satz 2 StPO statthafte Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. ist zulässig. Das Grundrecht aus Art. 13 GG kann auch von juristischen Personen des Privatrechts geltend gemacht werden, soweit Büro- und Geschäftsräume betroffen sind. Weiterhin kann nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung auch gegen zwischenzeitlich vollzogene Durchsuchungsbeschlüsse das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Apr. 1997, 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95, BVerfGE 96, 27). Ein Fall der prozessualen Überholung ist hier ausnahmsweise nicht gegeben, da ansonsten infolge des regelmäßig kurzen Zeitablaufs zwischen der Anordnung der Durchsuchung und dem Vollzug der Durchsuchung der verfassungsrechtlich gebotener Rechtsschutz nicht in einem ausreichenden Maße gewahrt werden kann. Der durch das Amtsgericht ergangene Durchsuchungsbeschluss wurde der Beschwerdeführerin zu 2. erst mit dem Vollzug der Maßnahme am 16.06.2016 bekannt gegeben.

6

Die zulässige Beschwerde ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung gemäß den §§ 103 ff. StPO sind nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch die Beschwerdekammer entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gegeben. Die Beschwerdeführerin zu 2. selbst ist als Betroffene unverdächtig. Die angeordnete Maßnahme diente, wie in § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehen, der Beschlagnahme bestimmter beschlagnahmefähiger Gegenstände. Ausgehend von dem Kontrollmaterial des Finanzamtes C. bestand der Verdacht, dass der Beschuldigte F. mehrere Verkäufe von Kraftfahrzeugen tätigte, diese aber in seiner Buchhaltung nicht ordnungsgemäß erfasst hat mit dem Ziel der Hinterziehung der Einkommensteuer bzw. Umsatzsteuer. Die Beschuldigte wurde durch die Beschwerdeführerin zu 2. in steuerrechtlichen Angelegenheiten vertreten. Dazu gehörten neben der Erstellung der Lohnbuchhaltung auch die Erstellung von Jahresabschlüssen sowie die Abgabe von notwendigen Steuererklärungen. Die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu 2. waren daher auch mit der Buchhaltung für den Beschuldigten befasst. Als Folge dieser Situation bestand deshalb auf der Grundlage hinreichend bestimmter Tatsachen eine konkrete Auffindungsvermutung, wie sie im Gesetz vorgesehen ist. Die Kammer macht sich hier die Bewertung der Steuerfahndung beim zuständigen Finanzamt H. zu eigen. Die Schilderung der Beschwerdeführerin zu 2., dass sämtliche Unterlagen vorab dem zuständigen Finanzamt bereits überlassen worden seien, stimmt mit der bestehenden Verdachtslage nicht überein.

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Zum einen räumte die Beschwerdeführerin zu 2. selbst ein, dass sie zunächst zwar Unterlagen beim Finanzamt eingereicht habe, diese dann aber noch ergänzt habe. Darüber hinaus zeigt gerade der Abgleich mit dem vorhandenen Kontrollmaterial, dass für die auffälligen Geschäftsvorfälle relevante Papierspuren in Form von Unterlagen überhaupt nicht vorhanden waren. Dies legt es nahe, dass der Beschuldigte entweder selbst Unterlagen aufbewahrt hat bzw. solche bei seinem Steuerbüro hinterlegt hat, in der Annahme, dass diese hier vor einem Zugriff seitens der Finanzbehörden jeder sicher seien. Die bestehende Verdachtslage war somit nicht nur eine bloße Vermutung, sondern beruhte auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage.

8

Entscheidend bleibt aber, ob die in dem Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Gegenstände auch beschlagnahmefähige Gegenstände i.S.d. §§ 94 ff. StPO gewesen sind. Denn nur in einem solchen Fall ist die Durchsuchung bei einem Dritten, hier dem Steuerbüro des Beschuldigten, zulässig. Abweichend von der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zu 2. sind die in dem Beschluss genannten potentiellen Beweismittel zur Überzeugung der Kammer zunächst in einem ausreichenden Maße bestimmt gewesen, damit diese Gegenstand einer Durchsuchungsmaßnahme seien können. Die Beschwerdeführerin ist das beauftragte Steuerbüro des Beschuldigten. Sie ist daher mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten ihres Mandanten und dem Umfang seiner gewerblichen Tätigkeit als Händler von Kraftfahrzeugen vertraut. Es wurden in dem Beschluss zielgerichtet Kaufverträge für Fahrzeuge und in diesem Zusammenhang etwaige Zahlungsnachweise und Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben einschließlich vorhandener Kontoauszüge und eines etwaigen Schriftwechsels hinsichtlich des An- und Verkaufs von Fahrzeugen für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 aufgeführt. Die potentiellen Beweismittel, nach denen daher gesucht wurde, sind damit zur Überzeugung des Gerichtes hinreichend bestimmbar aufgeführt. Der verfahrensrelevante Zeitraum wurde im Hinblick auf die mitgeteilten Tatvorwürfe betreffend das Jahr 2010 auch auf diesen Zeitraum eingegrenzt. Eine unzulässige Ausforschung für weitere Veranlagungszeiträume unterblieb daher.

9

Fraglich bleibt daher allein noch, ob die in dem Durchsuchungsbeschluss aufgeführten potentiellen Beweismittel auch bei der Beschwerdeführerin zu 2. noch beschlagnahmefähig waren. Dem könnte hier die Regelung des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO entgegenstehen. Insoweit ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob ein Beschuldigter durch das Verschaffen der Buchhaltungsunterlagen, die er eigentlich selbst aufbewahren müsste, sich bei seinem beauftragten Steuerbüro einen sogenannten "sicheren Hafen" verschaffen und die Unterlagen damit weiteren Ermittlungsmaßnahmen entziehen kann (vgl. Heinrich, wistra 2017, 219, 224). Die Finanzverwaltung hält Buchführungsunterlagen, Belege und Aufzeichnungen eines Beschuldigten ohne Weiteres für beschlagnahmefähig (Nr. 58 Abs. 1 AStBV). Demgegenüber wird in der Literatur und Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten, dass Buchführungsunterlagen, Bilanzen, Steuererklärungen und dergleichen dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO unterliegen bzw. unterliegen können. Auch solche Unterlagen seien dem Steuerberater in dieser Eigenschaft anvertraut worden. Es komme somit nicht darauf an, ob die Unterlagen vom steuerlichen Berater selbst erstellt worden sind (also etwa Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen usw.), denn auch wenn Unterlagen nicht vom Berater selbst herrühren, so haben sie doch durch die Übergabe seitens des Mandanten die Qualität von Mandanteninformationen erlangt. Es entspräche gerade nicht der weiten gesetzlichen Regelung, danach zu differenzieren, ob es sich um buchhalterische oder die eigentliche Steuerberatung betreffende Dokumente oder Belege handele (LG München, Beschluss vom 14. Dezember 1983, 19 Qs 4/83, NJW 1984, 1191; LG Stade, Beschluss vom 27.10.1983, 12 Qs 5/83, wistra 1986, 41; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, § 385 AO, Rz. 974).

10

Nach anderer Ansicht soll das Beschlagnahmeverbot nur für die sogenannten Handakten des Steuerberaters gelten. Nur solche Unterlagen seien innerhalb des bestehenden Vertrauensverhältnisses entstanden (LG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2000, 519 Qs 216/2000, n.v.). Folgt man dieser Ansicht, so sind die hier in dem angefochtenen Beschluss aufgeführten potentiellen Beweismittel gerade nicht Unterlagen, die innerhalb des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin zu 1. entstanden sind. Es handelt sich vielmehr um allgemeine Geschäftsunterlagen, für welche ein Steuerpflichtiger zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Gemäß § 146 Abs. 2 Satz 1 AO sind Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen, hierzu zählen auch die im angefochtenen Beschluss aufgeführten Kaufverträge, Kontounterlagen und der sonst relevante Schriftverkehr, durch den Steuerpflichtigen (hier den Beschuldigten) aufzubewahren. Es handelt sich damit um eine originäre Verpflichtung des Beschuldigten. Der Sinn dieser Regelung ist es, dass die zuständigen Finanzbehörden im Rahmen der durchzuführenden Prüfungen den jederzeitigen Zugriff auf die insoweit relevanten Unterlagen haben können. Diese Aufbewahrungspflicht wäre inhaltlich hinfällig, wenn ein Steuerpflichtiger durch das Verbringen der Unterlagen zu seinem Steuerberater ein Beschlagnahmeverbot herbeiführen könnte. Der Steuerpflichtige und damit auch potentielle Steuerstraftäter könnten sich dann hinsichtlich sämtlicher Unterlagen aus ihrem Geschäftsbetrieb einen so genannten "sicheren Hafen" verschaffen.

11

Die Kammer verkennt nicht, dass eine solche Differenzierung im Einzelfall zu Abgrenzungsproblemen führen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der beauftragte Steuerberater die ihm überlassenen Unterlagen des Mandanten gerade für die Erstellung der Steuererklärungen benötigt. Dementsprechend wird gegen die Beschlagnahmefähigkeit solcher Unterlagen auch eingewandt, dass es keinen entscheidenden Unterschied machen könne, ob der Beschuldigte seinem steuerlichen Berater z. B. einen Vertrag zur Prüfung mündlich oder telefonisch mitteilt und der Berater sich darüber unstreitig geschützte Aufzeichnungen anfertigt oder ob der Beschuldigte seinem Berater den betreffenden Vertrag zur Prüfung aushändigt (Schäfer in Löwe-Rosenberg, § 97 StPO, Rz. 72; LG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.1997, 13 Qs 2/97, DStR 1997, 1449). Diese Argumentation verkennt aber zur Überzeugung der Kammer, dass gerade dann die notwendigen Unterlagen entsprechend der gebotenen Aufbewahrungspflicht nach § 146 Abs. 2 Satz 1 AO noch bei dem Beschuldigten vorhanden sind. Bei den angefertigten Schriftstücken des Steuerberaters handelt es sich dann nur um so genannte Sekundärunterlagen, denen regelmäßig schon nicht einmal die potentielle Beweismittelbedeutung im Hinblick auf etwaige vorhandene Originalunterlagen zukommt. Darüber hinaus wurde für das Kalenderjahr 2010 auch am 03. Februar 2012 eine Umsatzsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Ebenso wurden für das I. bis IV. Quartal 2010 in der Zeit vom 10.05.2010 bis 10.02.2011 inhaltlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Darüber hinaus wurden seitens des zuständigen Finanzamtes für den Veranlagungszeitraum 2010 bereits im Jahre 2012 Bescheide über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag bzw. den Gewerbesteuer-Messbetrag erlassen. Es ist damit nicht ersichtlich, dass die hier relevanten Unterlagen, wie sie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts aufgeführt wurden, durch die Beschwerdeführerin zu 2. noch notwendigerweise für die Erstellung von steuerrechtlichen Arbeiten herangezogen wurden.

12

Soweit daher in der Rechtsprechung teilweise danach unterschieden wurde, inwieweit der Berufsgeheimnisträger die Unterlagen noch zur auftragsgemäßen Bearbeitung benötige und sie ihm nur dann i.S.d. § 97 StPO anvertraut seien (LG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2005, 608 Qs 3/2005 wistra 2005, 394) kann auch nach dieser vermittelten Auffassung im vorliegenden Fall von der Zulässigkeit der Beschlagnahme ausgegangen werden. Die hier relevanten Unterlagen unterliegen im Ergebnis nicht mehr dem Beschlagnahmeverbot, da die Beschwerdeführerin zu 2. insoweit nur noch als Verwahrerin für den Beschuldigten in Betracht gekommen wäre. Sie selbst sieht sich entsprechend dem Inhalt ihrer Beschwerdebegründung auch nur als Verwahrstelle für solche Unterlagen an. So wurde in der Beschwerdebegründung bereits darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin zu 2. sämtliche relevanten Unterlagen bereits vorab, soweit sie aufbewahrt worden seien, an die zuständigen Finanzbehörden übergeben worden seien. Zwar wird gegen diese vermittelnde Auffassung vorgebracht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und steuerrechtlichem Berater unteilbar sei und sich daher nicht auf einzelne Tätigkeiten beziehen könne (Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, § 385 AO, Rz. 977). Auch insoweit wird aber verkannt, dass reine Buchhaltungsunterlagen, insbesondere also Geschäftskorrespondenz, Verträge, Rechnungen und Kontounterlagen regelmäßig gerade nicht vom Steuerberater selbst erstellt werden, es sich um Unterlagen i.S.d. § 148 Abs. 2 Satz 1 AO handelt und das Überlassen dieser Unterlagen von dem Begriff des Anvertrauens abzugrenzen ist. Solches Anvertrauen, wie es § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO gerade vorsieht, lag hier infolge der bereits genannten Umstände somit nicht vor. Die aufgeführten Unterlagen aus dem angefochtenen Durchsuchungsbeschluss waren somit beschlagnahmefähig.

13

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Falle auch unter Berücksichtigung von § 160a Absatz 2 Satz 1 StPO die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Das Gesetz hat hier dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einen besonderen Stellenwert eingeräumt, der in diesem Fall noch gewahrt wurde. Das Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafrechtspflege überwiegt in der gebotenen Gesamtschau gegen das öffentliche Interesse an den von dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgaben und dem individuellen Interesse an der Geheimhaltung der ihm bekannt gewordenen Tatsachen. So hat der Mandant, also der Beschwerdeführer zu 1., sein eigenes Rechtsmittel nicht einmal weiter begründet. Es wurden bei der Beschwerdeführerin zu 2. keine Unterlagen sichergestellt. In deren Beschwerdebegründung wird nur pauschal von einem schwerwiegenden Eingriff gesprochen, hierzu werden aber keine weiteren Anknüpfungstatsachen mitgeteilt. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin zu 2. zunächst sogar Unterlagen heraus, auch wenn diese aus der Sicht der Finanzbehörde nicht aussagekräftig waren. Dass deren Verhalten nach der Aktenlage zur Überzeugung der Kammer für die Finanzbehörde auch Anlass gegeben hätte, die Anwendbarkeit des § 160a Abs. 4 StPO zu prüfen, bleibt noch hervorzuheben.

14

Es besteht zudem eine Proportionalität zwischen der Schwere des Eingriffs bei einem Berufsgeheimnisträger zur Bedeutung der Sache sowie der Stärke des bestehenden Tatverdachts. Abweichend von dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 2. erstrecken sich die Tatvorwürfe auch auf eine vollendete Umsatzsteuerhinterziehung. Gerade infolge des vorhandenen Kontrollmaterials durch das Finanzamt C. bestand ein erheblicher Verdacht, dass der Beschuldigte Geschäftsvorfälle nicht ordnungsgemäß in seiner Buchführung erfasst hat und damit ein planmäßiges Vorgehen für eine Steuerhinterziehung vorliegt. Der noch weiter zu konkretisierende Steuerschaden dürfte bei einer vorläufigen Bewertung nicht geringfügig sein.

15

Zudem ist jetzt insbesondere im Hinblick auf das Geschäftsfeld des Beschuldigten zu 1. das gänzliche Fehlen von insoweit relevanten Unterlagen auffällig. Die Annahme der Beschwerdeführerin zu 2., dass hier eine Durchsuchung nicht mehr notwendig gewesen sei, bewertet die Kammer unter Berücksichtigung des bestehenden Akteninhalts zugunsten der Finanzverwaltung anders. So kann das beabsichtigte Auffinden von relevanten Geschäftsunterlagen im Rahmen einer gebotenen Gesamtschau auch einen entlastenden Charakter haben. Zwar ist bei der Anordnung einer Durchsuchung bei einem Berufsgeheimnisträger eine Zurückhaltung geboten. Dabei gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in jedem Verfahrensstadium das jeweils schonendste Mittel anzuwenden. Dieser Grundsatz wurde hier aber noch gewahrt. So wurde zunächst aus der Sicht der Finanzbehörde ergebnislos versucht, verfahrensrelevante Unterlagen übersandt zu bekommen. Es war daher notwendig, die in dem Beschluss aufgeführten Unterlagen nicht nur bei dem Beschuldigten, sondern auch in seinem Steuerbüro (hier der Beschwerdeführerin zu 2.) zu suchen. Dabei war man aus ermittlungstaktischen Gründen nicht gehalten, erst einmal nur bei dem Beschuldigten zu durchsuchen. Die Tatsache, dass zu den nunmehr bestehenden verdächtigen Verkaufsfällen zunächst überhaupt keine Geschäftsunterlagen seitens des Steuerbüros an die Finanzbehörden überlassen wurde, trägt die berechtigte Annahme, dass insoweit möglicherweise die relevanten Unterlagen nicht vollumfänglich überlassen worden sein könnten.

16

Dass die angeordnete Maßnahme hier nicht zu einem Auffinden von Beweismaterial führte, führt nicht nachträglich zu einer Unzulässigkeit der Anordnung der Durchsuchung. Abweichend von der Ansicht der Beschwerdeführerin zu 2. war ein solches Ergebnis für die Ermittlungsbehörden nicht zwingend vorhersehbar. Auch aus der dann vollzogenen Durchsuchung, wie sie inhaltlich im Aktenvermerk vom 16. Juni 2016 protokolliert wurde, ergeben sich keine Auffälligkeiten, die einen solchen Rückschluss auf eine bestehende Unverhältnismäßigkeit der Anordnung der Durchsuchung zulassen. Die Anordnung war somit rechtmäßig und das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin folglich unbegründet.

17

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

2.

18

Die mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juni 2016 eingelegte Beschwerde für den Beschwerdeführer zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts H. vom 12. Mai 2016 zum Az.: 395 Gs 264/2016 ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen aus dem angefochtenen Durchsuchungsbeschluss Bezug. Die Beschwerde selbst wurde nicht weiter begründet. Ergänzend sei insoweit nur Folgendes angemerkt: Die Durchsuchung bei einem Verdächtigen erfolgt gemäß § 102 StPO. Für die erforderliche Verdachtslage reicht dabei ein einfacher Tatverdacht. Der Zweck der Durchsuchung, nämlich das Auffinden von beschlagnahmefähigen Beweismitteln, ist im vorliegenden Fall gewahrt. Den in dem Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Unterlagen kommt die erforderliche potentielle Beweisbedeutung zu. Dies ist eine notwendige, zugleich aber auch hinreichende Bedingung für die Anordnung einer Durchsuchung. Gerade das Auffinden von Papierspuren ist in den Fällen einer aus Sicht der Finanzverwaltung unvollständigen Buchhaltung zentrales Beweismittel für das Führen des Tatnachweises. Die Stärke des Tatverdachts zum damaligen Zeitpunkt der Ermittlungen gebot im Rahmen der Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch die Anordnung der Durchsuchung. Anderweitige, erfolgversprechendere Ermittlungsansätze waren nach Aktenlage zur gegenwärtigen Einschätzung der Kammer ausgeschöpft. So wurden etwaige vorhandene Unterlagen für das Kalenderjahr 2010 bereits vom Steuerberater des Beschuldigten abgefordert. Diese überlassenen Unterlagen haben sich im Hinblick auf weiteres Kontrollmaterial des Finanzamtes C., aus der vertretbaren Sicht der Finanzbehörden als unvollständig dargestellt. Es bestand damit aus deren Sicht die nachvollziehbare Annahme, dass, falls Unterlagen existieren, diese noch bei dem Beschuldigten bzw. bei seinem Steuerbüro vorhanden sein könnten.

19

Die Kostenentscheidung für das erfolglose Rechtsmittel folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1.
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.

(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.

(2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.

(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.

(2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Steuerpflichtige elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem anderen Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen und aufbewahren. Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem Drittstaat oder in mehreren Drittstaaten geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, dass

1.
der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort oder die Standorte des Datenverarbeitungssystems oder bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
2.
der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist,
3.
der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist und
4.
die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verlangen. Eine Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2c) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2b Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in einen oder mehrere Drittstaaten verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.

(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1.
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.

(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.

(2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Steuerpflichtige elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem anderen Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen und aufbewahren. Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem Drittstaat oder in mehreren Drittstaaten geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, dass

1.
der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort oder die Standorte des Datenverarbeitungssystems oder bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
2.
der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist,
3.
der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist und
4.
die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verlangen. Eine Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2c) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2b Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in einen oder mehrere Drittstaaten verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.

(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1.
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.

(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.

(2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.

Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1.
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.

(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen.Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

(5) Die §§ 97, 100d Absatz 5 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.