Landgericht Halle Beschluss, 09. März 2017 - 12 Reh 85/16

ECLI:ECLI:DE:LGHALLE:2017:0309.12REH85.16.0A
bei uns veröffentlicht am09.03.2017

Gericht

Landgericht Halle

Tenor

Der Antrag des Betroffenen, den Beschluss des Rates der Stadt ..., ... - vom 07.11.1984 (Beschl.-Reg.-Nr. 62/1984), aufgrund dessen er sich von September 1986 bis zum 28.08.1988 im Sonderheim in ... bei ... sowie vom 18.05.1989 bis zum 03.08.1990 im ... in ... aufhalten musste, für rechtstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wird

als unbegründet zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.

Gründe

1

Der Betroffene wurde als eheliches Kind von ... und ... geboren; er trug damals noch den Familiennamen.... Am 13.12.1975 wurde die Ehe der Eltern geschieden und mit Einverständnis beider Elternteile erhielt die Mutter das elterliche Erziehungsrecht.

2

Als ... im Januar 1976 erkrankte, wurde der Betroffene vorübergehend in einem Kinderheim aufgenommen. Im Juli 1976 verstarb die Kindsmutter. Im August 1976 beantragte der Vater die Übertragung des Erziehungsrechtes für seinen Sohn auf sich selbst; eine verheiratete Bekannte, die an den Folgen einer Lungentuberkulose litt und selbst drei Kinder hatte, mit deren Betreuung sie sich in der Vergangenheit bereits überfordert gesehen hatte, sollte sich - so der Wunsch von ... - zunächst um den Betroffenen kümmern. Der Vormundschaftsrat der Stadt ... lehnte den Antrag im Oktober 1976 ab.

3

Kurz darauf wurde von den Organen der Jugendhilfe der Stadt ... versucht, den damals vier jährigen Betroffenen bei seiner Großmutter väterlicherseits unterzubringen; diese erklärte sich aber mit der Betreuung des Kindes aus gesundheitlichen Gründen nicht einverstanden. Am 20. April 1977 wurde der Kindsvater inhaftiert. Im Dezember 1977 nahmen die Eheleute ... den mittlerweile fünfjährigen Jungen zur Pflege bei sich auf. Anschließend lebte der Betroffene bei den Pflegeeltern und deren Tochter, bis sie ihn im Jahr 1982 nach mehreren vergeblichen Versuchen endlich adoptieren konnten. Im Mai 1983 wurde die Ehe der Adoptiveltern geschieden; dem Adoptivvater wurde das Erziehungsrecht für den Betroffenen übertragen.

4

Mit Beschluss vom 07.11.1984 ordnete der Rat der Stadt..., Referat Jugendhilfe - Jugendhilfeausschuss I - gemäß § 50 des Familiengesetzbuches der DDR in Verbindung mit § 23 der Verordnung der DDR über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe vom 03.03.1966 die Heimerziehung des Betroffenen an. Dies wurde damit begründet, dass der Adoptivvater sich weigere, den Jungen wieder in seinen Haushalt aufzunehmen, da das Vater-Kind-Verhältnis stark gestört sei. Der damals elf bzw. zwölf Jahre alte Betroffene befinde sich bereits seit März 1984 im Kinderheim in ...

5

Aus der Heimakte ergibt sich zudem, dass der - im Nachhinein begründete - Verdacht bestand, Herr ... habe den Jungen misshandelt. Auch die Adoptivmutter wollte das Kind nicht bei sich aufnehmen. Die Unterbringung im Kinderheim ... beruhte auf einer Erziehungsvereinbarung vom 23.03.1984 zwischen Herrn ... und dem Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt ....

6

In einer Aktenverfügung des Rates der Stadt ... vom 16.09.1987 wurde gemäß § 50 des Familiengesetzbuches der DDR in Verbindung mit den §§ 18 und 23 der Jugendhilfeverordnung der DDR festgelegt, dass der Betroffene als ständig familiengelöst erklärt werde. So bestehe seit mehreren Jahren kein Kontakt zum Elternhaus mehr, das Vater-Kind-Verhältnis sei noch immer stark gestört und Herr ... lehne den Jungen ab.

7

Aufgrund des genannten Beschlusses vom 07.11.1984 hielt sich der Betroffene zunächst weiter im Kinderheim in ... auf. Dort beging er - wie sich einem Persönlichkeitsgutachten des Kombinates der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie in ... vom 20.02.1986 entnehmen lässt - zahlreiche Verstöße gegen die Heimordnung, hatte Wutanfälle und wies "abnorm anmutende ... Gewohnheiten" auf. So fange er beispielsweise im Bett einfach an zu schreien, erzähle sonderliche Geschichten und quäle andere Kinder. Dies weise auf ein völlig gestörtes Selbstgefühl, soziale Verunsicherung und Neigung zu demonstrativen Verhaltensweisen hin. Das Gutachten regte einen Heimwechsel als "dringend notwendig" an, um diesen Verhaltensauffälligkeiten adäquat begegnen zu können.

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Wegen des Persönlichkeitsgutachtens wurde ... von September 1986 bis zum 30.08.1988 im Sonderheim ... bei ... untergebracht. Ab dem 01.09.1988 lebte er im Jugendwohnheim "..." in .... Aufgrund von Erziehungsschwierigkeiten, mangelhaften Leistungen in der Lehre, massivem Stören des Unterrichts, zahlreichen Fehlzeiten und einem frechen, renitenten Verhalten gegenüber Lehrkräften musste er sich anschließend ab dem 18.05.1989 bis zum 03.08.1990 im Jugendwerkhof "..." in ... aufhalten.

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Vertreten durch Herrn ... beantragt der Betroffene seine Rehabilitierung wegen seines Aufenthalts im Sonderheim ... und im Jugendwerkhof ....

10

Die Staatsanwaltschaft Halle hat hinsichtlich des Antrages des Betroffenen dahingehend Stellung genommen, dass die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nicht vorlägen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Betroffene durch die Heimeinweisung politisch verfolgt worden sei oder die Einweisung im groben Missverhältnis zum Fehlverhalten des Betroffenen und dessen familiären Umständen gestanden habe.

11

Dem schließt sich die Kammer an.

12

Der Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung ist zulässig, aber unbegründet.

13

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 StrRchaG ist auch für die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, eine entsprechende Anwendung des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nach § 2 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG eröffnet (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 13.05.2009, Az.: 2 BvR 718/08). Darüber hinaus besteht zudem dann ein Rehabilitierungsanspruch, wenn die Einweisungsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 2 StrRehaG in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass gestanden hat.

14

Demnach setzt die Rehabilitierung voraus, dass die Anordnung der Heimerziehung der politischen Verfolgung gedient hat bzw. aus sachfremden Gründen erfolgt ist. Darüber hinaus besteht auch dann ein Rehabilitierungsanspruch, wenn die Einweisungsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 2 StrRehaG in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass gestanden hat.

15

Die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung gemäß den §§ 1 Absatz 1, 2 StrRehaG sind hier jedoch nicht zu bejahen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Unterbringung des Betroffenen im Sonderheim in ... und im Jugendwerkhof, "..." in ... vorlag, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war, indem sie der politischen Verfolgung gedient hat bzw. aus sachfremden Gründen erfolgt ist.

16

Eine politische Verfolgung im Sinne des § 1 StrRehaG ist erst dann gegeben, wenn eine Person wegen ihrer rassischen, nationalen, ethnischen oder sonstigen unabänderlichen Eigenschaften oder wegen ihrer religiösen oder weltanschaulich-politischen Überzeugung aus Gründen der Staatsräson, der Systemstruktur oder der Prinzipien der jeweiligen staatlichen Ordnung einer besonderen, diskriminierenden staatlichen - oder dem Staat zurechenbaren - Behandlung unterzogen wird (Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, Kommentar, § 1 Rnr. 81). Eine solche politische Verfolgung liegt hier nicht vor.

17

Aus der sehr umfangreichen Heimakte, dem Beschluss des Rates der Stadt ..., Referat Jugendhilfe - Jugendhilfeausschuss I - vom 07.11.1984 sowie der Aktenverfügung des Rates der Stadt ... vom 16.09.1987 ergibt sich vielmehr, dass der Betroffene aufgrund seiner familiären Verhältnisse, nämlich der Ablehnung durch die Adoptiveltern und dem Fehlen weiterer aktueller Bezugspersonen, in Heimen erzogen werden musste. Wegen der im Normalheim in ... zutage getretenen Erziehungsprobleme, nämlich der zahlreichen Verstöße gegen die Heimordnung, der Wutanfälle und der "abnorm anmutenden Gewohnheiten" wie etwa plötzliches Schreien im Bett, dem Erzählen seltsamer Geschichten und dem Quälen anderer Kinder, wurde er im Sonderheim in ... untergebracht. Sein späterer Wechsel aus dem Lehrlingswohnheim in ... in den Jugendwerkhof in ... beruhte ebenfalls auf deutlichen Verhaltensproblemen, nämlich mangelhaften Leistungen in der Lehre, massivem Stören des Unterrichts, zahlreichen Fehlzeiten und einem frechen, renitenten Verhalten gegenüber Lehrkräften.

18

Demnach waren für die Einweisung in das Sonderheim und den Jugendwerkhof jeweils nicht politische Beweggründe, sondern massive Erziehungsprobleme ausschlaggebend.

19

Die angeordneten Einweisungen des Betroffenen in das Sonderheim ... bei ... und in den Jugendwerkhof, "..." in ... standen ebenfalls jeweils nicht in einem groben Missverhältnis zu dem geschilderten jugendlichen Fehlverhalten von ..., der aufgrund der seit Jahren fehlenden Bezugspersonen als familiengelöst galt.

20

Das Oberlandesgericht Naumburg hat insbesondere in seiner Entscheidung vom 3.12.2015 ausgeführt, die Einweisung in ein Spezialheim - worunter der Senat auch die Jugendwerkhöfe subsumiert - sei in der Regel unverhältnismäßig, wenn der Betroffene sich nicht gemeingefährlich verhalten oder erhebliche Straftaten begangen habe. Der "mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungene Umbau der Persönlichkeit [sei] in aller Regel nur dann zu rechtfertigen ..., wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen, oder sich gemeingefährlich verhalten hatte." Dabei verweist der Senat als Begründung auf eine Abhandlung von Wasmuth in der ZOV 2015, S. 126 [132] (vgl. Rnr. 8 und 9 der Entscheidung mit dem Aktenzeichen 2 Ws (Reh) 45/15 - zitiert nach juris).

21

Diese Argumentation überzeugt die Kammer nicht.

22

So fußt eine solche Auslegung weder auf dem bloßen Gesetzeswortlaut noch entspricht sie dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte durch die Beschränkung der Überprüfung von Entscheidungen auf "grobe" Unverhältnismäßigkeit, also auf wesentliche Verstöße, eine nachträgliche Rückabwicklung der DDR-Heimeinweisungspraxis nach einem zeitgenössischen oder gar dem heutigen Maßstab des Grundgesetzes gerade vermeiden (vgl. BT-Drucks. 12/1608, S. 16).

23

Vielmehr vertritt das Gericht zusammen mit dem Kammergericht Berlin dessen in seinem sehr detailliert begründeten Beschluss vom 30.09.2011 geäußerte Ansicht, dass sich eine rechtsstaatswidrige Zielsetzung auch nicht der - während des Aufenthaltes des Betroffenen im Jugendwerkhof erlassenen - Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 entnehmen lässt, die für alle Spezialheime der Jugendhilfe ergangen war und Aufgaben sowie System dieser Heime beschrieben hat. Danach waren Spezialheime Einrichtungen der Jugendhilfe "zur Umerziehung" schwer erziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwer erziehbarer Kinder (§ 1 Absätze 1 und 2). In § 1 Absatz 3 der Anordnung heißt es: "Der Prozess der Umerziehung stützt sich auf die Festlegung sinnvoller persönlicher Perspektiven für diese Kinder und Jugendlichen. Er vollzieht sich im Heim im Rahmen der Allgemeinbildung, der berufstheoretischen und berufspraktischen Ausbildung, der Arbeitserziehung, der staatsbürgerlichen Erziehung, einer sinnvollen Freizeitgestaltung und einer straffen Ordnung und Disziplin. Die Kinder und Jugendlichen werden aktiv in den Erziehungsprozess einbezogen." Diese Zielsetzung ist - wovon das Kammergericht Berlin und mit ihm die Kammer ausgeht - unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. den Beschluss vom 30.09.2011, Az.: 2 Ws 641/10 REHA, Rnr. 58 - zitiert nach juris).

24

Bei der Beurteilung der Rechtsstaatlich- bzw. -widrigkeit muss die Einweisung im Lichte der zum damaligen Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse betrachtet werden. Heutige Maßstäbe, nach denen die in den Jugendwerkhöfen und auch in den Spezialkinderheimen praktizierten Erziehungsmethoden zu einem Großteil nicht mehr akzeptabel sein dürften, weil sie die Menschenwürde verletzten, dürfen nicht zugrunde gelegt werden. Diese Methoden entsprachen nämlich nicht nur den pädagogischen Vorstellungen der DDR, sondern auch denen der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre. In der damaligen Bundesrepublik orientierte sich die Erziehung ebenfalls nicht - wie aber heute - am Kindeswohl; oberstes Ziel der Erziehung war nicht die freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern die "gesellschaftliche Tüchtigkeit" der Kinder und Jugendlichen. Der Alltag in staatlichen und kirchlichen Kinderheimen war durch strenge Disziplin, Arbeitseinsätze, rigide Strafen wie Arrest und Essensentzug, Kontaktsperren, Briefzensur, Demütigungen und körperliche Züchtigung - auch jenseits der vorherrschenden Erziehungsvorstellungen und entgegen gesetzlichen Verboten - gekennzeichnet (KG Berlin, a.a.O., Rnr. 61 m.w.N.).

25

So diente die rigorose und auf strikte Disziplinierung angelegte Erziehung - in der DDR ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre - nach damaliger pädagogischer und auch rechtlicher Auffassung unter anderem der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Heimbetriebes sowie des individuellen Erziehungs- und Schulerfolgs der Zöglinge und damit - trotz ihrer aus heutiger Sicht nicht akzeptablen Methoden - letztlich einem erzieherischen Zweck (so auch KG Berlin, Rnr. 62 m.w.N.).

26

Eine Ausnahme bei der Beurteilung der Frage, ob Systemunrecht vorliegt, bilden jedoch der Geschlossene Jugendwerkhof ... und das "Objekt ...". Bei diesen Einrichtungen ist anerkannt, dass eine Unterbringung regelmäßig nicht (aus damaliger Sicht) dem Kindeswohl (bzw. der Erziehung), sondern allein der systematischen Zerstörung der Individualität der Untergebrachten gedient hätte. Ihnen kam insofern eine Sonderstellung bei den Einrichtungen der Jugendhilfe zu. Ein stets rechtswidriges Einweisungsverfahren traf insofern mit einer gezielt rechtsstaatswidrigen Vollzugspraxis zusammen, die durch gewollt besondere Härte und Menschenverachtung der "Erziehung" sowie die völlige rechtliche und tatsächliche Entmündigung des jungen Menschen gekennzeichnet war (vgl. etwa KG Berlin, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - Az.: 2 Ws 309/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - Az.: 2 Ws 526/10 REHA). Für das Sonderheim in ... und den Jugendwerkhof "..." in ... sind der Kammer entsprechende Verhältnisse nicht bekannt; der Betroffene bzw. Herr ... hat dazu auch nichts vorgetragen.

27

Aus der konkreten Unterbringungssituation im Einzelfall lässt sich ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen auch nicht herleiten. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder und Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen. Insoweit gilt nichts anderes als im Fall von ehemaligen Strafgefangenen der DDR. Auch bei ihnen ist nur die die Freiheitsentziehung begründende Maßnahme als solche, nicht jedoch während oder als Folge der Inhaftierung erfahrenes Unrecht einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich. Das Gericht folgt hier ebenfalls dem Kammergericht Berlin (vgl. Beschluss vom 30.9.2011, a.a.O., Rnr. 45 m.w.N. sowie Beschluss vom 25.6.2015, Az.: 4 Ws 32/15 REHA - zitiert nach juris). Auch andere Oberlandesgerichte werten eine Unterbringung in einem Jugendwerkhof in aller Regel nicht als sachfremd oder unverhältnismäßig (vgl. beispielsweise das Thüringer Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 14.07.2016, Az.: 1 Ws Reha 22/15, Rnr. 8 - zitiert nach juris).

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 StrRehaG.


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Landgericht Halle Beschluss, 09. März 2017 - 12 Reh 85/16 zitiert 4 §§.

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen


(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. (2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragsteller

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen


(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erkl

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 2 Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens


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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.

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(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil

1.
die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden Vorschriften:
a)
Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
b)
Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
c)
Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
d)
Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
e)
Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
f)
Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. I Nr. 1 S. 5);
g)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221);
h)
nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen, sowie
i)
Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
2.
die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.

(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 ("Waldheimer Prozesse").

(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.

(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.

(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.