Landgericht Hagen Urteil, 07. Juli 2015 - 9 O 395/12
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hagen vom 15.10.2013 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.850,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Architektenhonorars sowie auf Zahlung einer Vergütung aus einer behaupteten Vereinbarung im Rahmen des Abschlusses einer Bauleistungsversicherung in Anspruch.
3Der Kläger führt unter der Bezeichnung „T Architekten und Ingenieure“ ein Architekturbüro. Die Beklagte war die Bauherrin des Bauvorhabens Umnutzung und Umbau des ehemaligen Schulgebäudes „XXX.
4Mit Pauschalhonorarvertrag vom 19.12.2008 beauftragte die Beklagte den Kläger mit Architektenleistungen für das Bauvorhaben. Der Gegenstand des Vertrages wurde von den Parteien wie folgt festgelegt:
5„Gegenstand des Vertrages ist die
6Umnutzung und Umbau des ehemaligen Schulgebäudes in ein Kompetenz und Verwaltungsgebäude
7in XXX, auf Grundlage der vorliegenden Konzept- bzw. Entwurfsplanung.
8Der Auftragnehmer erbringt die Architektenleistungen, die Leistungen der Tragwerksplanung in den nachfolgend aufgeführten Planungsstufen sowie die Planung der Außenanlagen in dem zurzeit bekannten Umfang (siehe Lageplan vom 12.12.2008).“
9Bezüglich des übrigen Inhalts des Pauschalhonorarvertrages wird auf Anlage K1 des Schriftsatzes vom 31.12.2012 verwiesen.
10Des Weiteren wurden für die durchzuführenden Architektenleistungen die Leistungsphasen 1-8 gemäß dem Leistungsbild des § 15 HOAI a.F. vereinbart. Für die Architektenplanung wurde ein Pauschalbetrag von 105.000,00 EUR beschlossen. Das Pauschalhonorar für die Tragwerksplanung betrug 10.000,00 EUR. Auf diese Beträge sollte zudem die gesetzliche Mehrwertsteuer angerechnet werden. Der vom Beklagten zu leistende Pauschalpreis betrug insgesamt 136.850,00 EUR brutto.
11In der Folge vereinbarte die Beklagte mit den ausführenden Bauunternehmern den bauherrenseitigen Abschluss vom Bauleistungsversicherungen und Prämienumlagen im Anteil der Gewerke. Dabei sollte nicht nur das Risiko der Beklagten, sondern auch das jeweilige Risiko der Bauunternehmer versichert werden. Im Gegenzug sollten die Bauunternehmen einen Anteil an der Prämie leisten. Deswegen wurden jeweils 0,4 % netto der Schlussrechnungen der Unternehmer abgezogen. Der abgezogene Betrag beläuft sich auf insgesamt 6.548,27 EUR brutto.
12Im Innenverhältnis vereinbaren die Parteien, dass der Kläger einen für ihn bestehenden Generalvertrag bei der Provinzial-Versicherung erweitert und das auf diese Weise die Bauleistungsversicherung für das Bauvorhaben abgeschlossen werde. Daraufhin schloss der Kläger eine Bauleistungsversicherung bei der Provinzial für den Zeitraum vom 25.02.2009 bis zum 31.07.2009 ab.
13In der Folge kam es zu diversen Abschlagszahlungen durch die Beklagte. So wurde am 19.12.2008 ein Betrag von 29.700,00 EUR, am 19.01.2009 ein Betrag von 23.800,00 EUR, am 16.02.2009 ein Betrag von 11.900,00 EUR, am 16.03.2009 ein Betrag von 17.850,00 EUR, am 15.04.2009 ein Betrag von 17.850,00 EUR und am 11.05.2009 ein Betrag von 17.850 EUR an den Kläger ausgezahlt. Die Summe der bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen betrug insgesamt 119.000,00 EUR.
14Am 19.05.2009 stellte der Kläger eine weitere Rechnung mit dem folgenden Inhalt aus:
15„Architektenleistungen (Außenanlagen) [handschriftlicher Zusatz]
16[…] Für die zusätzlichen Architektenleistungen im Zusammenhang mit nachfolgend aufgeführten Planänderungen
17 Umplanung der Büroräume in allen Geschossen
18 Sanierungskonzept Grundleitungen
19 Änderung Heizungssystem
20 Umplanung des Entwässerungssystems
21bitten wir - wie mit Ihnen vereinbart – um Anweisung einer 1. Abschlagszahlung in Höhe von
22EUR 10.000,00
23zzgl. 19 % MwSt. EUR 1.900,00
24Gesamt EUR 11.900,00“
25Hinsichtlich des übrigen Inhalts der Rechnung vom 19.05.2009 wird auf Anlage A2 des Schriftsatzes vom 11.03.2013 Bezug genommen.
26Die Abschlagszahlung wurde sodann von der Beklagten geleistet.
27Mit weiterer Rechnung vom 22.05.2009 machte der Kläger für bereits durchgeführte Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Planung der Außenanlagen eine Abschlagszahlung in Höhe von 11.900,00 EUR geltend. Es wird insoweit auf Anlage A2 des Schriftsatzes vom 11.03.2013 verwiesen.
28Der Zeuge F3 unterzeichnete auf dieser Rechnung einen vom Kläger notierten Zusatz über Sonderleistungen in Höhe von insgesamt 42.000,00 EUR unter dem Vermerk „Herr F3 ist einverstanden“. Diesbezüglich wird auf Anlage K5 des Schriftsatzes vom 05.12.2013 verwiesen.
29Daraufhin erfolgte eine Abschlagszahlung durch die Beklagte.
30Am 05.06.2009 forderte der Kläger mit entsprechender Rechnung eine weitere Abschlagszahlung von 17.850,00 EUR für bereits durchgeführte Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Planung der Außenanlagen und der Überarbeitung des Entwässerungskonzeptes ein. Insofern wird wiederum auf Anlage A2 des Schriftsatzes vom 11.03.2013 Bezug genommen. In der Folge kam zu einer vollständigen Zahlung des Abschlages durch die Beklagte.
31Der Kläger stellte am 17.06.2009 eine weitere Rechnung an die Beklagte mit dem folgenden Inhalt aus:
32„Bauvorhaben:
33[…]
34Zusätzliche Architektenleistungen/Planung der Außenanlagen
35[…] für zusätzlich in ihrem Auftrag durchgeführte Architektenleistungen sowie für die Planung der Außenanlagen bitten wir gem. unserer Vereinbarung vom 26.05.2009 um Anweisung des Resthonorars in Höhe von
36EUR 7.000,00
37zzgl. 19 % MwSt. EUR 1.330,00
38Gesamt EUR 8.330,00“
39Bezüglich des übrigen Inhalts der Rechnung vom 17.06.2009 wird auf Anlage A2 des Schriftsatzes vom 11.03.2013 verwiesen.
40Daraufhin kam es zu einer Zahlung durch die Beklagte.
41Mit Schlussrechnung vom 20.07.2009 setzte der Kläger nach Abzug der Abschlagszahlungen in Höhe von 119.000,00 EUR eine noch zu zahlende Restforderung auf das Pauschalhonorar von insgesamt 17.850,00 EUR fest. Bezüglich des Inhalts der Schlussrechnung wird auf Anlage K2 des Schriftsatzes vom 31.12.2012 verwiesen.
42Die Beklagte verweigerte am 11.11.2009 die Zahlung der Schlussrechnung.
43Mit Rechnung vom 19.11.2009 stellte der Kläger eine weitere Rechnung betreffend den Abschluss der Bauleistungsversicherung mit dem folgenden Inhalt aus:
44„[…]
45für Ihr Bauvorhaben haben wir eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen.
46Die entsprechenden Beiträge von 4 Tausendstel der entsprechenden Abrechnungssummen wurden mit den Auftragnehmern vertraglich vereinbart und bei den jeweiligen Schlussrechnungen in Abzug gebracht.
47Gem. Aufstellung berechnen wir
48EUR 5.502,75
49zzgl. 19 % MwSt. EUR 1.045,52
50gesamt EUR 6.548,27“
51Hinsichtlich des übrigen Inhalts der Rechnung vom 19.11.2009 wird auf Anlage K4 des Schriftsatzes vom 31.12.2012 Bezug genommen.
52Daraufhin wurde der Kläger zur Vorlage des entsprechenden Versicherungsscheins bezüglich der Bauleistungsversicherung aufgefordert. Die Vorlage erfolgte am 30.11.2009, wobei der zu zahlende Betrag aufgrund einer Abdeckung nicht einsehbar war. Insofern wird auch auf Anlage A1 des Schriftsatzes vom 11.03.2013 verwiesen.
53Daraufhin verweigerte die Beklagte am 01.12.2009 fernmündlich die Zahlung des Prämieneinbehaltes.
54Am 05.03.2010 verklagte das ausführende Bauunternehmen Fa. F2 + Metallbau eK die Beklagte auf Zahlung von ausstehenden Werklohn. Das Verfahren wurde vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen unter dem Aktenzeichen 22 O 62/10 durchgeführt. Die Beklagte trug vor, es habe keine Abnahme des Werkes stattgefunden, da das Werk mangelhaft gewesen sei. So sei ein Wassereintritt an den Fenstern zu verzeichnen, eine Glasscheibe gerissen sowie das Treppengeländer und die Eingangstüre mangelhaft. Zudem verkündete die Beklagte dem Kläger den Streit wegen Planungsfehlern. Daraufhin erfolgte ein Beitritt des Klägers auf Seiten der Firma F2 + Metallbau eK. Das in dem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten bestätigte Mängel im Bereich des Treppengeländers und der Windfang- Konstruktion. Daraufhin wurde die Beklagte am 19.07.2013 zur Zahlung Zug um Zug gegen Durchführung von Nachbesserungsarbeiten verurteilt. Das Vorliegen von Planungsfehler des hiesigen Klägers blieb in dem Verfahren ungeklärt. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
55Ab August 2010 führte die Beklagte vor dem Landgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 10 OH 6/10 ein selbstständiges Beweisverfahren gegen das Bauunternehmen Firma S2 wegen Mängeln der Anlage und Pflasterung der Parkplatzflächen durch. In diesem Bereich stellte der beauftragte Sachverständige Mängel fest.
56Am 14.04.2012 erstellte der Kläger eine Schlussrechnung mit einer Honorarberechnung nach der HOAI ( 1996 ) für den Fall der Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung. Daraus ergibt sich ein Bruttohonorar von insgesamt 221.401,87 EUR.
57Der Kläger behauptet, es stehe ihm aus dem am 19.12.2008 abgeschlossenen Pauschalhonorarvertrag ein Resthonorar in Höhe von 17.850,00 EUR zu. So liege den Rechnungen vom 19.05., 22.05., 05.06. und 17.06.2009, auf die die Beklagte unstreitig gezahlt hat, ein zusätzlicher Auftrag betreffend die Außenanlagen zu Grunde. Es habe erste Besprechungen über die zusätzlichen Leistungen am 29.04.2009 gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe er ein Pauschalhonorar von zusätzlichen 50.000,00 EUR für die Arbeiten an der Außenanlage haben wollen. Die Beklagte sei mit einer Pauschale grundsätzlich einverstanden gewesen, jedoch nur in einer Höhe von 30 bis 35.000,00 EUR. Während der diesbezüglich noch laufenden Verhandlungen habe die Beklagte sodann eine Leistung bei den Außenanlagen erbeten. Er habe in diesem Bereich die Ausführung von Leistungen von der Begleichung der Abschlagsrechnung vom 22.05.2009 auf die zu erwartende Pauschalhonorarvereinbarung abhängig gemacht. Am 26.05.2009 sei die Sache abschließend zwischen den Parteien verhandelt worden. Dabei habe man sich auf eine zusätzliche Honorarpauschale in Höhe von 42.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer mit dem Zeugen F3 als Vertreter der Beklagten geeinigt. Sodann sei eine Fortsetzung der Tätigkeit im Bereich der Außenanlagen erfolgt, die mit den beiden weiteren Rechnungen vom 05.06. sowie 17.06.2009 in Rechnung gestellt worden sei.
58Des Weiteren sei zwischen den Parteien Anfang März 2009 eine dem Kläger aufgrund des Abschlusses der Bauleistungsversicherung zustehende Vergütung vereinbart worden. Dabei habe sich die Vergütung aus der Differenz zwischen den zu zahlenden Prämien und den an ihn weiterzuleiten Unternehmerbeiträgen berechnet. Die Höhe der Unternehmerbeiträge sei dabei nach dem deckungsrechtlich üblichen kalkuliert und von den Unternehmen akzeptiert worden. Dabei seien die Unternehmen zu einer Kürzung ihrer Werklohnvergütung lediglich bereit gewesen, wenn eine zweckentsprechende Verwendung des Abzuges erfolge und nicht zu einer Bereicherung der Beklagten führe. Die Gegenleistung habe also darin bestehen sollen, dass die Beklagte ihre Prämieneinbehalte bei Rechnungsvorlage auszahle.
59Ursprünglich hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf diesen Antrag ist in der Sitzung vom 15.10.2013 gegen den Kläger ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist.
60Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Klägervertreter am 21.11.2013 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 05.12.2013 eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
61Der Kläger beantragt,
62das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 23.606,27 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus je € 17.850,00 ab 11.11.2009 und € 6548,27 ab 01.12.2009 zu zahlen.
63Die Beklagte beantragt nunmehr,
64der Verwerfung des Einspruches des angefochtenen Versäumnisurteils aufrechtzuerhalten.
65die Beklagte behauptet, es bestehe kein Resthonoraranspruch des Klägers. Es sei vielmehr im Hinblick auf die Zahlung der Rechnungen vom 19.05., 22.05., 05.06. und 17.06.2009 bereits eine Überzahlung des Klägers eingetreten. So habe der Pauschalhonorarvertrag vom 19.12.2008 auch die vom Kläger geleisteten Arbeiten an den Außenanlagen erfasst. Zudem sei der Zeuge F3 zum Abschluss eines weiteren Pauschalhonorarvertrages bezüglich der Außenanlagen nicht bevollmächtigt gewesen.
66Zudem habe es keine Vereinbarung gegeben, dass der Kläger die von den einzelnen Bauunternehmen in Abzug gebrachten Prämieneinbehalte in voller Höhe behalten sollte. Er habe vielmehr im Rahmen eines zu seinen Gunsten bestehenden Generalsvertrages eine zusätzliche Bauleistungsversicherung abschließen sollen. Eine Vereinbarung sei nur dahingehend erfolgt, dass der Kläger das erstattet bekommen sollte, was er an die Versicherung im Rahmen des Generalvertrages zahlen würde. Dabei dürfte es sich um einen Betrag von zirka 800,00 EUR gehandelt haben.
67Zudem beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Sie ist der Meinung, dass keine Verjährungshemmung durch den Eingang der Klageschrift am 31.12.2012 erfolgt sei, da die Zustellung erst am 29.01.2013 vollzogen worden sei.
68Weiter macht sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen Werkmängeln einzelner Bauunternehmer geltend. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe diesbezüglich seine Planungs-, Aufsichts- und Beratungspflichten verletzt. Bezüglich der einzelnen Pflichtverletzungen wird auf den Schriftsatz vom 11.03.2013 verwiesen.
69Außerdem meint sie, die Pauschalhonorarvereinbarung vom 19.12.2008 sei unzulässig. Zunächst sei das Pauschalhonorar zu hoch bemessen, da die Mindestsätze überschritten würden. Des Weiteren sei die Honorarvereinbarung schriftlich nachgeholt worden und verstoße deshalb gegen § 4 Abs. 1, 4 HOAI a.F. Dazu behauptet sie, dass der Kläger bereits vor dem Abschluss der schriftlichen Honorarvereinbarung vom 19.12.2008 mit der Durchführung von Architektenleistungen beauftragt worden sei.
70Bei einer konkreten Berechnung des Architektenhonorars nach der Preisverordnung der HOAI ergebe sich ein Honorar von 115.796,46 EUR. Bezüglich der einzelnen Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 11.03.2013 verwiesen.
71Zuletzt sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, da der Architektenvertrag mit der Gesellschaft „T Architekten und Ingenieure“ abgeschlossen worden sei. So sei er nicht in der Architketenrolle eingetragen gewesen und habe deswegen als Einzelperson keine Architektenleistungen abrechnen können.
72Replizierend behauptet der Kläger, die Bezeichnung „T Architekten und Ingenieure“ sei die Firma, unter der er auftrete. Er sei gegenüber der Beklagten weder als Vertreter einer Gesellschaft noch als Gesellschafter aufgetreten.
73Zudem meint er, er habe Architektenleistungen auch als Nichtarchitekt erbringen und leistungsbezogen nach der HOAI abrechnen können. Die Wirksamkeit des Vertrages sei von der Eintragung in die Architektenrolle unabhängig.
74Weiterhin seien ihm etwaige Werkmängel von Bauunternehmern nicht anzulasten. Bezüglich der Einzelheiten zur fehlenden Zurechenbarkeit wird auf den Schriftsatz vom 05.12.2013 verwiesen.
75Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.10.2013, 22.04.2014 und 16.06.2015 Bezug genommen.
76Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen F3, S und T2. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 16.06.2015.
77Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Beiziehung der Akte 10 OH 6/10.
78Entscheidungsgründe
79Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
80I.
81Zunächst sind die Klageanträge entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen gewesen, dass der Kläger die Aufhebung und die Beklagte die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts Hagen vom 15.10.2013 verlangen.
82II.
83Dem Kläger steht ein Honoraranspruch aus einem abgeschlossenen Architektenvertrag mit der Beklagten zu. Demgegenüber hat sich die Vereinbarung über die Auszahlung eines Prämienvorbehaltes als unbegründet erwiesen.
841.
85Dem Kläger steht der aus dem Tenor ersichtliche Honoraranspruch aus § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der HOAI a.F. zu.
86a)
87Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Architektenvertrag mit dem Kläger und nicht mit einer Gesellschaft „T Architekten und Ingenieure“ zustande gekommen.
88(1)
89So ist bereits die Existenz einer Gesellschaft „T Architekten und Ingenieure“ für das Gericht nicht ersichtlich. Bei der Bezeichnung handelt sich vielmehr um die Geschäftsbezeichnung des Klägers als Freiberufler.
90(a)
91So wird auf dem Pauschalhonorarvertrag vom 19.12.2008 lediglich der Passus „T Architekten und Ingenieure“ als Überschrift verwendet. Unter dem Punkt „Auftragnehmer“ wird noch ergänzend „T Architekten und Ingenieure“ Dipl.-Ing. T aufgeführt.
92Darüber hinaus lässt sich dem Pauschalvertrag jedoch kein Hinweis auf eine Gesellschaft entnehmen. Alleine die Pluralbezeichnung „Architekten und Ingenieure“ lässt nicht auf das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dieser Geschäftsbezeichnung schließen. Vielmehr ist zu beachten, dass unter der Bezeichnung „Auftragnehmer“ der Kläger persönlich angegeben worden ist. Seine persönliche Bezeichnung setzt sich zudem in den Fußzeilen fort. Auch ist eine Unterschrift lediglich durch ihn ohne einen etwaigen Vertretungszusatz erfolgt. Aufgrund dieser Identifizierung des Klägers als hinter der Geschäftsbezeichnung stehende Person, konnte ein objektiver Dritter lediglich davon ausgehen, dass es sich mit der Bezeichnung „T Architekten und Ingenieure“ um seine Geschäftsbezeichnung als Freiberufler handeln würde ( Baumbach/Hopt/Hopt HGB § 17 Rn. 13 ).
93Abgesehen davon ist zu beachten, dass auf der Internetseite www.T-architekten.de im Impressum lediglich der Kläger als Inhaber aufgeführt ist. Eine Gesellschaftsform ist demgegenüber nicht angegeben. Zudem ist eine klare Abgrenzung zu den im Handelsregister gesondert aufgeführten Gesellschaften „T GmbH“ und „T Bauconsult“ möglich.
94Demgegenüber stellt sich der Vortrag der Beklagten bezüglich der Existenz einer Gesellschaft „T Architekten und Ingenieure“ als unplausibel dar. Denn die beigebrachten Indizien lassen einen diesbezüglichen Rückschluss nicht zu.
95Zunächst ergibt sich aus der Anlage K14 kein Indiz für das Vorliegen einer Gesellschaft „T Architekten und Ingenieure“. Die dort verzeichnete zusätzliche Einzelbevollmächtigung des Klägers und des Zeugen T2 spricht vielmehr dafür, dass es sich um bevollmächtigende Freiberufler gehandelt haben dürfte.
96Auch lässt sich dem als Anlage A8 beigefügten Sitzungsprotokoll vom 20.04.2010 kein eindeutiger Rückschluss auf das Vorliegen einer Gesellschaft entnehmen. Der Satz „Herr T2 ist bevollmächtigt worden, ist allerdings nicht Gesellschafter“ kann die Existenz einer Gesellschaft nicht sicher entnommen werden. Es dürfte sich vielmehr um eine ungeschickte laienhafte Falschbezeichnung des Klägers gehandelt haben.
97Zudem ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass sich aus dem Umstand, dass der Kläger und die vermeintliche Gesellschaft beim Finanzamt Wuppertal unterschiedliche Steuernummern haben sollen, auf die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts schließen lassen kann.
98Auch greift die Begründung der Beklagten bezüglich der Erforderlichkeit einer Gesellschaft nicht durch, da die Preisvorschriften der HOAI auf alle natürlichen und juristischen Personen anwendbar sind, die Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind ( OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2004, Az: U 191/01 ). die Eintragung als Architekt ist also für die Abrechnung nach der HOAI ohne Bedeutung. Zudem konnte der Kläger auch ohne Berufsbezeichnung Architektenleistungen erbringen.
99(b)
100Abgesehen davon dürfte selbst im Falle des tatsächlichen Bestehens einer Gesellschaft „T Architekten und Ingenieure“ ein Architektenvertrag lediglich mit dem Kläger zustande gekommen sein. Denn ein Handeln im Namen einer solchen Gesellschaft gemäß § 164 Abs. 1 BGB haben die Parteien nicht vorgetragen. Aus dem Pauschalvertrag vom 19.12.2008 lässt sich jedenfalls ein Handeln für eine vom Kläger getrennte Gesellschaft nicht entnehmen. Zudem ist für die bereits zuvor erfolgte Beauftragung hinsichtlich der Konzept- und Entwurfsplanung lediglich der Kläger als Vertragspartner genannt worden. Auch sind die Voraussetzungen eines unternehmensbezogenen Geschäftes nicht vorgetragen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Gesellschaft „T Architekten und Ingenieure“ bereits zuvor erkennbar nach außen vorgetreten ist ( BeckOK BGB/Valenthin BGB § 164 Rn. 25 ). Ergeben sich jedoch ernsthafte Zweifel, ob das vom Vertreter abgeschlossene Geschäft auf das Unternehmen eines Vertretenen bezogen ist, muss ein Eigengeschäft des Vertreters angenommen werden ( BeckOK BGB/Valenthin BGB § 164 Rn. 25 ).
101(2)
102Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich das geschuldete Architektenhonorar jedoch nicht dem Pauschalvertrag vom 19.12.2008 entnehmen. Denn die Parteien haben gemäß § 4 Abs. 1, 4 HOAI a.F. kein wirksames Pauschalhonorar vereinbaren können. So ist das Pauschalhonorar im Zeitpunkt der Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren. Soweit eine solche schriftliche Vereinbarung im Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht getroffen wird, gelten demgegenüber die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Hier ist das Pauschalhonorar jedenfalls erst nach der bereits erfolgten Auftragserteilung vereinbart worden. So ist der Kläger unstreitig bereits vor dem 19.12.2008 für die Beklagte bezüglich der Durchführung von Konzept- und Entwurfsplanungen tätig geworden. Zwar genügt für die Annahme des Abschlusses eines Architektenvertrages nicht in jedem Fall, dass mit einzelnen Leistungen bereits vor Abschluss der Honorarvereinbarung begonnen wurde, da es sich insoweit auch um die Phase der Akquisition handeln könnte (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 2012, § 7, Rn. 59). Jedoch hat der Kläger auf konkrete Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2015 eingeräumt, dass er bereits vor dem 19.12.2008 den Auftrag bekommen habe, gegen Entgelt tätig zu werden und nach der HOAI abzurechen. Damit standen die für eine Auftragserteilung mindestens erforderlichen Parameter bereits vor dem Pauschalpreisvertrag fest.
103(3)
104Demnach bestimmt § 4 Abs. 4 HOAI a.F. für den Fall der Unwirksamkeit der Pauschalhonorarabrede die Abrechnung nach den jeweiligen Mindestsätzen. Die Höhe des Honorars ergibt sich sodann aus den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 2 HOAI a.F. in Verbindung mit der DIN 276, also dem Wert der zur Errichtung des Objektes erbrachten Leistungen.
105Der Kläger hat mit Schreiben vom 17.04.2014 als Anlage K12 eine Schlussrechnung nach Mindestsätzen gemäß dem Leistungsbild des § 15 HOAI a.F. eingereicht. Daraus ergibt sich nach Abzügen ein verbleibendes Bruttohonorar von insgesamt 34.571,87 EUR, auf das er seine Klageforderung hilfsweise stützt. Das Gericht geht dabei von der Richtigkeit der eingereichten Rechnung aus und legt sie der Entscheidung zugrunde. Denn die Beklagte hat lediglich pauschal die Prüffähigkeit dieser Rechnung gerügt. Es fehlt jedoch jeglicher Vortrag dazu, woraus sich die fehlende Prüfungsfähigkeit ergeben soll. Ein substantiierter Vortrag diesbezüglich wäre jedoch zu erwarten gewesen, zumal die Rechnung über mehrere Seiten die einzelnen Berechnungsgrundlagen aufführt. Zudem ist zu beachten, dass sich der Auftraggeber nicht auf die fehlende Prüffähigkeit einer Rechnung berufen darf, wenn seine Kontroll- und Informationsinteressen auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung gewahrt sind. Er handelt sogar rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf die fehlende Prüffähigkeit beruft, obwohl er des ihm durch die Prüffähigkeit der Schlussrechnung garantierten Schutzes nicht bedarf ( BGH, Urteil vom 27.11.2003, Az: VII ZR 288/02 ). Eine solche fehlende Schutzbedürftigkeit ist hier zulasten der Beklagten gegeben, da sie die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung lediglich pauschal behauptet, ohne aber die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Schlussrechnung konkret zu bestreiten ( BGH, Urteil vom 27.11.2003, Az: VII ZR 288/02 ).
106b)
107Auch ist der verbleibende Honoraranspruch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.
108(1)
109Zwar hat die Beklagte unstreitig auf die Rechnungen vom 19.05., 22.05., 26.05. und 17.06.2009 einen Gesamtbetrag von insgesamt 49.980,00 EUR geleistet. Jedoch handelt es sich dabei um Zahlungen auf einen zusätzlich abgeschlossenen Architektenvertrag über die Außenanlagen.
110Der Abschluss eines solchen zusätzlichen Vertrages steht aufgrund der Unterschrift des Zeugen F3, datiert auf den 26.05.2009, auf der als Anlage K5 eingereichten Rechnung vom 22.05.2009 zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn selbst bei einer Wahrunterstellung des Vortrags der Beklagten, der Zeuge habe ohne Bevollmächtigung gehandelt, führt auch dies zu einem nachfolgenden Abschluss eines weiteren Architektenvertrages. So ordnet § 177 Abs. 1 BGB bezüglich eines schwebend unwirksamen Vertrages eines vollmachtlosen Vertreters an, dass die Wirksamkeit gegenüber dem Vertretenen von dessen Genehmigung abhängt. Die nachträgliche Genehmigung gemäß § 184 Abs. 1 BGB kann dabei ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen ( MüKoBGB/Bayreuther BGB § 184 Rn. 2 ). Eine schlüssige Zustimmung der Beklagten ist jedenfalls spätestens in der beanstandungslosen Zahlung der gesonderten Rechnung vom 17.06.2009 zu sehen. In dieser Rechnung wird explizit auf die Vereinbarung vom 26.05.2009 Bezug genommen und um die Überweisung des diesbezüglichen Resthonorars gebeten. Die nachfolgende beanstandungslose Zahlung konnte nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB lediglich als Genehmigung des durch den Zeugen F3 geschlossenen Vertrages gewertet werden. Auch lässt sich nur so erklären, warum die Beklagte beanstandungslos einen weit über der ursprünglichen Pauschalhonorarabrede liegenden Betrag an den Kläger abgeführt hat. Dabei kann auch dahinstehen, welche Leistungen im Hinblick auf die Außenanlagen vom ursprünglichen Architektenvertrag bereits erfasst waren. Denn es entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie, auch über bereits vereinbarte Leistungen im Nachhinein eine gesonderte Vereinbarung treffen zu können.
111(2)
112Soweit der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, bestimmt der Schuldner gemäß § 366 Abs. 1 BGB auf welche Schuld geleistet wird. Ist die Leistung des Schuldners unstreitig oder nachgewiesen, so muss der Gläubiger, wenn er die Leistung auf eine andere Forderung anrechnen will, deren Bestehen beweisen. Erbringt er diesen Beweis, muss der Schuldner dartun, warum die Leistung auf die streitige Forderung anzurechnen ist ( MüKoBGB/Fetzer BGB § 366 Rn. 16 ). Ein Beweisangebot der Beklagten bezüglich der Zahlung auf den vermeintlichen Pauschalvertrag vom 19.12.2008 liegt nicht vor. Zudem konnte ein objektiver Empfänger gemäß §§ 133, 157 BGB die Zahlungen auf die genannten Rechnungen ohnehin nur als Tilgungsbestimmung im Hinblick auf den zusätzlich abgeschlossenen Architektenvertrag verstehen. Denn die Rechnungen verweisen jeweils auf die Planung der Außenanlagen und nehmen teilweise auf die Vereinbarung vom 26.05.2009 Bezug. Demgegenüber ist gerade nicht ersichtlich, warum es sich um das noch ausstehende Pauschalhonorar weit übersteigende Abschlagszahlungen handeln sollte.
113c)
114Des Weiteren steht der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zurückbehaltungsrecht zu.
115(1)
116Zunächst besteht zugunsten der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB. Denn das dort geregelte Zurückbehaltungsrecht dient dem Zweck, die eigene Leistung nicht ohne Erhalt der Gegenleistung erbringen zu müssen. Zugleich soll dem Berechtigten ein Druckmittel an die Hand gegeben werden, um den anderen Teil zur Vertragsdurchführung zu veranlassen ( BeckOK BGB/H. T4 BGB § 320 Rn. 8 ). Der Kläger hat jedoch seine Leistungen aus dem Architektenvertrag vollständig erbracht. Zwar erfasst die Vorschrift des § 320 Abs. 1 BGB auch die Schlechtleistung, soweit der Erfüllungsanspruch aufrechterhalten bleibt oder in einen Nacherfüllungsanspruch übergeht ( BeckOK BGB/H. T4 BGB § 320 Rn. 14 ). Der Beklagten geht es nach ihrem eigenen Vortrag jedoch nicht um die Sicherung eines fortbestehenden Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruches. Ihr kommt es vielmehr auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen vermeintlicher Aufklärungs-, Beratungs- und Überwachungsfehler an.
117(2)
118Bezüglich eines Zurückbehaltungsrechtes nach § 273 Abs. 1 BGB ist zu beachten, dass für den Fall, dass einem Geldanspruch ein anderer Geldanspruch entgegengehalten wird, hierin in der Regel eine Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB zu sehen ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner im Prozess die Abweisung der Klage beantragt, weil er dieses Ziel aufgrund der Vorschrift des § 274 Abs. 1 BGB nur im Wege der Aufrechnung erreichen kann ( BeckOK BGB/Unberath BGB § 273 Rn. 13 ). Diesbezüglich kann bereits dahinstehen, ob eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB aufgrund eines eventuellen Schadensersatzanspruchs der Beklagten besteht, da diese zur konkreten Schadensersatzhöhe nicht vorgetragen hat. Eine Aufrechnung mit dem Honoraranspruch konnte schon deswegen nicht vorgenommen werden. Zudem war eine gerichtliche Schätzung des möglichen Schadens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO aufgrund fehlender Anhaltspunkte nicht opportun.
119Soweit in dem Verhalten der Beklagten keine schlüssige Aufrechnung gesehen werden sollte, bliebe jedoch weiterhin ungeklärt, in welcher Höhe sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Ohne einen weitergehenden substantiierten Vortrag zu den von den Bauunternehmern verursachten Schäden musste jedoch auch insoweit eine Schätzung unterbleiben.
120d)
121Zuletzt kann sich die Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich der am 20.07.2009 ausgestellten Schlussrechnung des Klägers berufen. Die Verjährungsfrist begann gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2009 und endete mit Ablauf des 31.12.2012. Die Klageschrift ist am 31.12.2013 bei dem zuständigen Gericht eingereicht worden, die Zustellung an die Beklagte am 28.01.2013 erfolgt. Zwar hemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst die Klageerhebung die Verjährung, welche gemäß § 253 Abs. 1 ZPO mit der Zustellung der Klageschrift erfolgt. Jedoch tritt gemäß § 167 ZPO die hemmende Wirkung bereits mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht ein, soweit die Zustellung demnächst erfolgt. Die Voraussetzungen des § 167 ZPO liegen hier vor, sodass keine Verjährung eingetreten ist. Denn es liegt keine vom Zustellungsbetreiber verursachte Zahlungsverzögerung von mehr als 14 Tagen vor ( Greger in: Zöller, 29. Auflage, § 167, Rn. 11 ). So brauchte der Kläger den Gerichtskostenvorschuss nicht bereits mit der Klage einzahlen, er konnte vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten ( Greger in: Zöller, 29. Auflage, § 167, Rn. 15 ). Die Anforderung des Gerichts erfolgte am 11.01.2013, auf die der Kläger am 18.01.2013 eingezahlt hat. Die restliche Verzögerung ist demgegenüber dem Geschäftsbetrieb des Gerichts zuzurechnen. Dabei handelt es sich aber um keine vom Kläger verursachte Zustellungsverzögerung.
1222.
123Demgegenüber kommt ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 6.548,27 EUR aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
124a)
125Zunächst besteht kein Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Prämieneinbehalts aufgrund einer vertraglichen Abrede gemäß § 311 Abs. 1 BGB mit der Beklagten. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht eine solche vertragliche Abrede nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Dies geht zu Lasten des Klägers, der nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Abrede trägt.
126So hat der Zeuge F3 glaubhaft behauptet, es sei zwischen den Parteien lediglich vereinbart worden, dass die Beklagte die konkreten Kosten der Bauleistungsversicherung tragen sollte. Demgegenüber sei nicht abgesprochen worden, dass der Kläger die kompletten addierten Einbehalte in Höhe von 0,4 % für die Bauleistungsversicherung erhalten sollte. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ergibt sich dabei zunächst aus dem persönlichen Eindruck und dem Detailgrad seiner Aussage. So hat er die vertragliche Absprache über die Bauleistungsversicherung anschaulich schildern können. Die vorgetragene Absprache entspricht nach Auffassung des Gerichts auch der Lebenswirklichkeit, da nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte sich auf die Auszahlung des kompletten Prämieneinbehaltes an den Kläger hätte einlassen sollen. Insofern ist zu beachten, dass der eingeklagte Prämieneinbehalt die Kosten einer Bauleistungsversicherung bei weitem überschreiten dürfte. Der Zeuge hat jedoch verständlich ausgedrückt, dass es der Beklagten bezüglich der Versicherung um eine kostengünstige Lösung ging. Demnach konnte die Aussage des Klägers, er habe eine Versicherung, die ihm günstige Konditionen gewähre, nur so verstanden werden, als das er aus Kulanz eine dortige Bauleistungsversicherung abschließe und lediglich die Versicherungskosten an die Beklagte weiterleite. Gemessen an diesem Interesse erscheint es geradezu widersprüchlich, dass sich die Beklagte auf eine derart kostenintensive Lösung eingelassen hätte. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass sie bei einem derartigen Vorschlag des Klägers eine eigene Bauleistungsversicherung vorgezogen hätte. Auch hat der Zeuge glaubhaft darlegen können, warum ihm etwaige Einbehalte von 0,4 % auf den Rechnungen nicht aufgefallen seien. So hat er diesbezügliche Erinnerungslücken freimütig eingeräumt und darauf verwiesen, dass es auch andere Abzüge auf Rechnungen gebe. Dies scheint dem Gericht durchaus plausibel, da nicht jeder Einbehalt auf zum Teil umfangreichen Bauhandwerkerrechnungen gesondert geprüft und dessen Zweckbestimmung sodann sicher zugeordnet werden kann. Aus diesem Grunde ist auch die vom Klägervertreter beantragte Vorhaltung von Handwerkerrechnungen in einem weiteren Termin zur Überzeugungsbildung des Gerichts nicht erforderlich gewesen. Es hat sich bei dem Antrag auch nicht um ein konkretes Beweisangebot gehandelt, sodass eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich war ( BeckOK ZPO/Bacher § 284 Rn. 44 ).
127Demgegenüber waren die Zeugen S und T2 bezüglich eines etwaigen Vertragsabschlusses über die Auszahlung des Prämieneinbehaltes bereits unergiebig.
128b)
129Des Weiteren kann der Kläger den Prämieneinbehalt nicht aus §§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag heraus verlangen. Denn er hat seine konkreten Aufwendungen für den Abschluss des Bausicherungsvertrages nicht schlüssig dargelegt. Die Aufwendungen sind dabei in der Zahlung der jeweiligen Versicherungsprämien zu sehen. Diese sind jedoch von dem eingeklagten Prämienvorbehalt verschieden.
130c)
131Aus diesem Grund scheitert auch ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB aus. So hat die Beklagte lediglich eine Versicherung erlangt. Der Wert dieser Versicherung bemisst sich gemäß § 818 Abs. 2 BGB nach den geleisteten Prämien, die der Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt hat.
132III.
133Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB.
134Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO.
135Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus §§ 709 Satz 1, 2 ZPO, für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
136IV.
137Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 23.606,27 EUR festgesetzt.
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ist urlaubsbedingt ortsabwesend und an der Unterschriftsleistung gehindert |
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hagen Urteil, 07. Juli 2015 - 9 O 395/12
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Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber
- 1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, - 2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, - 3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder - 4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber
- 1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, - 2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, - 3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder - 4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.
(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.
(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Architektenhonorar in Höhe von 709.568,83 (1.387.796 DM) und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und sich sachlich u.a. mit einer Aufrechnung und hilfsweise mit einer Widerklage verteidigt. Die Beklagte beauftragte den Kläger 1992 mit Planungsleistungen u.a. für die Erweiterung einer Paketumschlaghalle in H. Der von dem Kläger verwendete Einheitsarchitektenvertrag enthielt die Klausel zur Abrechnung nach Beendigung des Vertrages:"8.3. In allen Fällen behält der Architekt den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart." Der Kläger erbrachte Planungsleistungen bis zur Unterbrechung des Vorhabens im Jahre 1993. Nach Gesprächen im Jahre 1995 über die Fortsetzung der Arbeiten überreichte der Kläger eine Honorarschlußrechnung vom 27. Juni 1995. Die ersparten Aufwendungen hat er mit 40 % des Honorars angesetzt. Die Beklagte teilte im August mit, sie habe die Rechnung geprüft und bemängelte u.a., der Kläger habe die Verkehrsanlagen als Außenanlagen abgerechnet. Sie bat um Zuleitung einer korrigierten Schlußrechnung. Die Beklagte kündigte den Architektenvertrag mit Schreiben vom 24. August 1995 aus wichtigem Grund, hilfsweise erklärte sie die ordentliche Kündigung. Der Kläger wies die außerordentliche Kündigung zurück und erstellte am 18. Januar 1996 eine neue Schlußrechnung, in der er die ersparten Aufwendungen ebenfalls mit 40 % bezifferte und einen Teil der Leistungen nicht mehr für Freianlagen, sondern für Verkehrsanlagen abrechnete. Er hat einen am 30. Dezember 1998 zugestellten Mahnbescheid über die Klageforderung erwirkt, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt hat. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Honorarforderung abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Senat zugelassen hat.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).I.
Das Berufungsgericht meint, die Honorarforderung des Klägers sei im Jahre 1995 fällig geworden und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 und damit im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 30. Dezember 1998 verjährt. Die Rechnung vom 27. Juni 1995 sei die Schlußrechnung über die Leistungen. Sie sei prüffähig. Die Beklagte habe sich niemals auf fehlende Prüffähigkeit berufen. Sie habe vielmehr eine Überprüfung vorgenommen und lediglich die Richtigkeit gerügt. Alle Beanstandungen zeigten, daß die Beklagte die Rechnung habe nachvollziehen können. Die Beklagte habe, obwohl sie von der Unwirksamkeit der Klausel 8.3 zwischenzeitlich Kenntnis erlangt habe, auch den pauschalen Ansatz von 40 % des Honorars für ersparte Aufwendungen nicht beanstandet. Der Kläger könne sich als Verwender der Klausel auch nicht auf deren Unwirksamkeit berufen und damit die Verjährung hinausschieben.II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Verjährung grundsätzlich beginnt, wenn die Honorarforderung des Architekten fällig wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Honorarforderung eines Architekten gemäß § 8 Abs. 1 HOAI grundsätzlich erst fällig werden, wenn dieser eine prüffähige Schlußrechnung erteilt. Das gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden ist (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99, BauR 2000, 589 = IBR 2000, 125 = NZBau 2000, 202). 2. Fehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechnung sei prüffähig, weil der Auftraggeber die Prüffähigkeit nicht gerügt habe.a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Auftraggeber nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung seinen Kontroll - und Informationsinteressen genügt. Das bedeutet nicht, daß die Prüffähigkeit zur Disposition des Auftraggebers steht. Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß vielmehr diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen (Koeble, BauR 2000, 785 f.). Diese Anknüpfung an objektive Kriterien ist notwendig für die materiellrechtliche Einordnung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung. Ohne sie könnten die Vertragsparteien nicht verläßlich beurteilen, welche Anforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit die Forderung durchsetzbar ist. Ohne sie könnte auch die Schlüssigkeit eines Klagevorbringens im Versäumnisverfahren in der Regel nicht zuverlässig beurteilt werden. Auch der gesetzliche Beginn der Verjährung wäre ohne objektive Kriterien nicht sicher. Soweit der bisherigen Senatsrechtsprechung etwas anderes entnommen wer-
den könnte (vgl. z.B. Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102), hält der Senat hieran nicht fest. Demgemäß ist eine Rechnung über eine nach der HOAI abzurechnende Architektenleistung grundsätzlich nur dann prüffähig, wenn sie diejenigen Angaben enthält, die nach der HOAI notwendig sind, um die Vergütung zu berechnen. Das sind z.B. bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten gemäß § 10 HOAI die Angaben zu den unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) ermittelten anrechenbaren Kosten des Objekts , zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, zur Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie zum nach dem anwendbaren Honorarsatz berechneten Tafelwert nach §§ 16 oder 17 HOAI.
b) Der Bundesgerichtshof hat zu den Einzelheiten der objektiven Anforderungen an die Prüffähigkeit in einer Reihe von Entscheidungen Stellung genommen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97, BGHZ 139, 111, 114; Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 259/96, BGHZ 138, 87, 90, 91; Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZR 160/99, BauR 2000, 1513 = ZfBR 2000, 546). Dazu gehören auch die Entscheidungen über die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Architektenhonorarschlußrechnung nach der vorzeitigen Beendigung des Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93, BauR 1994, 655 = ZfBR 1994, 219 = IBR 1994, 511). Der Architekt muß seine Schlußrechnung entsprechend den Bestimmungen der HOAI in der Weise aufschlüsseln , daß der Auftraggeber die Schlußrechnung auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen kann. Verlangt der Architekt nach der vorzeitigen Beendigung des Vertrages Honorar für nicht erbrachte Leistungen, genügt seine Schlußrechnung diesen zur Prüffähigkeit entwickelten Grundsätzen im Regelfall nur, wenn in der Schlußrechnung die Honorarforderungen des Ar-
chitekten sowohl für die bereits erbrachten als auch für die nicht erbrachten Leistungen prüffähig ausgewiesen sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 aaO). Der Architekt muß angeben, was er bei den nicht erbrachten Leistungen konkret erspart oder anderweitig erworben hat. Diese Anforderungen an eine prüffähige Rechnung gelten auch in den Fällen, in denen die Parteien in dem vom Architekten verwendeten Einheitsarchitektenvertrag vereinbart haben, daß dem Architekten nach einer freien Kündigung der Anspruch auf das vertragliche Honorar unter Abzug der ersparten Aufwendungen zusteht und dieser Anspruch mit 40% des Honorars pauschaliert wird, wenn der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist. Diese Klausel ist unwirksam. Der Architekt muß deshalb die Ersparnis und den anderweitigen Erwerb konkret abrechnen. Diese Abrechnung ist Bestandteil der Schlußrechnung (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94, BauR 1996, 412 = IBR 1996, 294 = ZfBR 1996, 200; Urteil vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96, BauR 1998, 357 = IBR 1998, 155 = ZfBR 1998, 142; Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 206/98, BauR 2000, 126 = IBR 2000, 28 = NZBau 2000, 140 = ZfBR 2000, 47; Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98, BGHZ 143, 79, 81 ff.). Ohne eine konkrete Abrechnung ist die Rechnung nicht prüffähig, weil sie den Auftraggeber nicht in die Lage versetzen kann, die Richtigkeit des Anspruchs zu überprüfen.
c) Nach diesem Maßstab ist die Honorarschlußrechnung vom 27. Juni 1995 nicht prüffähig. Der Kläger macht einen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB geltend. Die Schlußrechnung vom 27. Juni 1995 weist die Ersparnis lediglich pauschal mit 40% aus. Das genügt nach der dargestellten Senatsrechtsprechung für eine Prüffähigkeit nicht. Die Revision weist zudem zutreffend darauf hin, daß die Rechnung vom 27. Juni 1995 nach dem in der Revision zu unterstellenden
Sachverhalt teilweise noch aus einem anderen Grund nicht prüffähig ist. Der Kläger hat in dieser Rechnung einen erheblichen Teil seiner Forderung für Leistungen für Freianlagen geltend gemacht und das Honorar nach § 17 HOAI berechnet. Nach der als richtig zu unterstellenden Behauptung der Beklagten handelt es sich um Leistungen für Verkehrsanlagen, die nach §§ 52 ff. HOAI berechnet werden müssen. Mit der Abrechnung nach § 17 HOAI hat der Kläger das für die erbrachten Leistungen vorgeschriebene Abrechnungssystem der HOAI nicht eingehalten. Die Abrechnung der Planung von Verkehrsanlagen erfolgt in anderer Weise als die Abrechnung der Planung von Freianlagen und führt zu einem anderen Honorar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Schlußrechnung insoweit nicht lediglich unrichtig, sondern nicht prüffähig. Denn es fehlen die für die vertragsgemäße Abrechnung notwendigen Angaben, wie sie sich aus der HOAI ergeben. Daß die Beklagte das erkannt und gerügt hat, belegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Prüffähigkeit nicht. Die Rüge der Beklagten ist vielmehr als Hinweis auf deren Fehlen zu verstehen.
III.
Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Die Fälligkeit der Honorarschlußrechnung eines Architekten kann auch dann eintreten, wenn der Auftraggeber nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. In diesem Fall kann die Verjährung auch ohne Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung beginnen. Ein derartiger Fall liegt nicht vor.1. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß das Erfordernis der Prüffähigkeit in der HOAI oder der Prüfbarkeit in vergleichbaren vertraglichen Regelungen kein Selbstzweck ist. Der Auftraggeber darf sich deshalb auf die fehlende Prüffähigkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn seine Kontroll - und Informationsinteressen auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung gewahrt sind. Der Auftraggeber handelt rechtsmißbräuchlich, wenn er sich auf die fehlende Prüffähigkeit einer Schlußrechnung beruft, obwohl er des ihm durch die Prüffähigkeit garantierten Schutzes nicht bedarf. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Auftraggeber die Rechnung geprüft hat (BGH, Urteil vom 11. November 2001 - VII ZR 168/00, BauR 2002, 468 = IBR 2002, 68 = NZBau 2002, 90 = ZfBR 2002, 248), er die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Schlußrechnung nicht bestreitet (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - VII ZR 300/96, BGHZ 136, 342, 344), Angaben zu anrechenbaren Kosten fehlen, der Auftraggeber diese Kosten jedoch nicht in Zweifel zieht (BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 388/97, BauR 2000, 591 = IBR 2000, 82 = NZBau 2000, 204 = ZfBR 2000, 173; Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 231/97, BauR 2000, 124 = IBR 2000, 27 = NZBau 2000, 141 = ZfBR 2000, 46) oder ihm die Überprüfung trotz einzelner fehlender Angaben möglich war (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - VII ZR 296/97, BauR 1999, 63, 64 = IBR 1998, 537 = ZfBR 1999, 37; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 168/00, BauR 2002, 468 = IBR 2002, 68 = NZBau 2002, 90 = ZfBR 2002, 248). Dazu gehören auch die Fälle, in denen der Auftraggeber die notwendigen Kenntnisse für die Berechnung des Honorars bereits anderweitig erlangt hat und deshalb deren ergänzende Aufnahme in die Schlußrechnung reine Förmelei wäre. Dieser Ausschluß der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit führt nicht dazu, daß die Rechnung prüffähig ist. Er führt vielmehr dazu, daß der Auftraggeber sich nach Treu und Glauben nicht auf die an sich nicht gegebene Fälligkeit berufen kann und diese damit zu bejahen ist.
2. Damit erschöpft sich nicht die Anwendung von Treu und Glauben zu der Frage, ob sich der Auftraggeber auf die fehlende Prüffähigkeit berufen kann. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben auch dann vor, wenn der Auftraggeber den Einwand fehlender Prüffähigkeit verspätet erhebt. Er ist dann mit diesem Einwand ausgeschlossen mit der Folge, daß die Honorarforderung fällig wird.
a) Die von der HOAI gestellten Anforderungen an die Prüffähigkeit, wie sie auch in vergleichbaren vertraglichen Regelungen an die Prüfbarkeit gestellt werden, sollen den Auftraggeber davor schützen, eine Abrechnung hinnehmen zu müssen, die ihn von vornherein nicht in die Lage versetzt, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu überprüfen. Das Erfordernis einer prüffähigen Rechnung dient den Interessen beider Parteien. Die Rechnung eröffnet dem Auftragnehmer die Möglichkeit, anhand der erbrachten Leistungen zu prüfen, welcher Anspruch ihm zusteht, ohne daß er Gefahr läuft, die Verjährung der Forderung könne beginnen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BauR 1989, 87, 88). Die Rechnung ermöglicht dem Auftraggeber ungeachtet der Frage, ob die Forderung materiellrechtlich berechtigt ist oder nicht, die Kontrolle, ob die für die Prüfung der Rechnung wesentlichen Angaben in ihr enthalten sind. Es ist Sache des Auftraggebers, diese Kontrolle vorzunehmen und zu beurteilen, ob die Rechnung für ihn ausreichend ist oder ob er noch weitere Angaben benötigt. Der Auftraggeber ist gehalten, diese Beurteilung alsbald nach Erhalt der Rechnung vorzunehmen und seine Bedenken gegen die Prüffähigkeit mitzuteilen. Denn es ist mit Treu und Glauben und dem auch nach Erbringung der Vorleistung des Werkunternehmers fortwirkenden Kooperationsgebot nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber die Beurteilung der Prüffähigkeit der Rechnung hinausschiebt, um diese später in Frage zu stellen. Die als Fälligkeitsvoraussetzung geregelte Prüffähigkeit hat auch den Zweck, das Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, aaO). Ergibt bereits die Kontrolle, daß die Abrechnung keine ausreichenden Angaben zur Prüffähigkeit enthält, kann der Auftraggeber diese Rechnung zurückweisen. Der Auftragnehmer ist dann gehalten, zur Herbeiführung der Fälligkeit seiner Forderung eine neue Schlußrechnung zu übergeben, die die Anforderungen erfüllt. Mit diesem Zweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit zurückstellt und, wie das vom Senat in vielen Fällen beobachtet worden ist, erst dann erhebt, wenn der Auftragnehmer seine Werklohnforderung gerichtlich durchsetzt. Der Auftragnehmer kann vielmehr nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß der Auftraggeber Einwände gegen die Prüffähigkeit der Rechnung alsbald vorbringt und damit die ordnungsgemäße Abrechnung seinerseits fördert. Geschieht das nicht, darf der Auftragnehmer das Verhalten dahin verstehen, daß der Auftraggeber die erteilte Schlußrechnung als geeignete Grundlage für die Abrechnung akzeptiert und nicht mehr in Frage stellen will.
b) Das bedeutet, daß der Auftraggeber den durch die Ausgestaltung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz verliert, wenn er seine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht in angemessener Frist erhebt. Der Auftraggeber wird durch diese Anforderung nicht unverhältnismäßig belastet. Er ist regelmäßig in der Lage, die Prüffähigkeit rasch und zuverlässig zu beurteilen und deshalb die Bedenken dagegen vorzubringen. Erhebt er nicht alsbald Bedenken gegen die Prüffähigkeit, verliert er nicht seine sachlichen Einwendungen gegen die Rechnung. Er ist also uneingeschränkt in der Lage, die sachliche Berechtigung der berechneten Forderung anzugreifen, auch mit den Gründen, die gleichzeitig die fehlende Prüffähigkeit belegen. Die Darlegungs - und Beweislast für die Forderung ändert sich nicht. Die Rechtslage entspricht dann derjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach dem die Erteilung einer prüffähigen Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung ist und eine Forde-
rung auch ohne Rechnungserteilung verjähren kann (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - VII ZR 41/80, BGHZ 79, 176, 178).
c) Der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit einer Rechnung ist dann rechtzeitig, wenn er binnen einer angemessenen Frist erfolgt. Auf ein Verschulden des Auftraggebers kommt es insoweit nicht an. Der Einwand geht also sowohl in den Fällen verloren, in denen der Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit erkennt und nicht reagiert, als auch in den Fällen, in denen er, häufig ebenso wie der Auftragnehmer, von der Prüffähigkeit ausgeht. Dem Auftraggeber ist nach Erhalt der Rechnung eine ausreichend angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen, in der er die Prüffähigkeit der Rechnung beurteilen und die regelmäßig gleichzeitig damit einhergehende Prüfung vornehmen kann. Welcher Zeitraum angemessen ist, hängt vom Umfang der Rechnung und deren Schwierigkeitsgrad ab. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist ein Zeitraum festzulegen, in dem der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit nach Treu und Glauben zu erfolgen hat. Dieser Zeitraum erscheint bei der insoweit gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise mit dem auch in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B geregelten Zeitraum von zwei Monaten seit Zugang der Schlußrechnung angemessen.
d) Ist der angemessene Zeitraum abgelaufen, ohne daß der Auftraggeber Stellung genommen hat, ist er mit dem Einwand fehlender Prüffähigkeit ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und deren objektiv fehlende Prüffähigkeit nicht beanstandet, sondern nur gegen die Richtigkeit gerichtete , sachliche oder überhaupt keine Einwendungen erhoben, so ist er mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ebenfalls ausgeschlossen. Die Fälligkeit der Forderung, die auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung erhoben wird, tritt ein, wenn der Prüfungszeitraum ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird, soweit keine Beanstandungen zur Prüffähigkeit erhoben werden. Hat der Auf-
traggeber die Rechnung dagegen mangels Prüffähigkeit zurückgewiesen, so wird die Forderung nicht fällig, wenn sie materiell nicht prüffähig ist und der Auftraggeber nicht ausnahmsweise daran gehindert ist, sich nach Treu und Glauben auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. Ausreichend ist dabei allerdings nicht allein die Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, BGHZ 140, 263, 266). Vielmehr muß die Rüge den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüffähigkeit nachzuholen. Erforderlich ist deshalb eine Rüge, mit der die Teile der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach Auffassung des Auftraggebers zu dem Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen. 3. Tritt die Fälligkeit nach den dargestellten Grundsätzen auch dann ein, wenn eine prüffähige Rechnung nicht vorliegt, so ist es im Gegenzug geboten, die Verjährung auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung beginnen zu lassen. Insoweit ist eine objektive Anknüpfung notwendig. Denn es kann im Interesse der Klarheit und Berechenbarkeit von Verjährungsfristen nur darauf ankommen , wann dieser Tatbestand nach außen getreten ist, also für den Auftragnehmer erkennbar wird. Ungeeignet ist die von der Beklagten gewünschte Anknüpfung an die Erteilung der nicht prüffähigen Schlußrechnung. Denn dann würde die Verjährung beginnen können, bevor die Forderung fällig ist. Außerdem könnte der Auftraggeber dadurch, daß er auf notwendige Informationen der Abrechnung nachträglich verzichtet, den Eintritt der Verjährung manipulieren. Geboten ist vielmehr die Anknüpfung an den Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber das Recht verliert, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. Denn zu diesem Zeitpunkt tritt die Fälligkeit ein. Die Verjährung einer nicht prüffähigen Rechnung beginnt danach, wenn die Frist von zwei Monaten ohne eine richtig ausgeführte Rüge der fehlenden Prüffähigkeit abgelaufen ist. Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und
dem Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt, ohne die Prüffähigkeit zu beanstanden, beginnt die Verjährung mit dieser Mitteilung. Hat hingegen der Auftraggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten ausreichende Rügen gegen die Prüffähigkeit erhoben, beginnt die Verjährung nicht, wenn die Rechnung materiell nicht prüffähig ist und der Auftraggeber nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. In den Fällen, in denen der Auftraggeber ausnahmsweise gehindert ist, sich nach Treu und Glauben auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen, er sich aber gleichwohl innerhalb der Frist von zwei Monaten auf die fehlende Prüffähigkeit berufen hat, beginnt die Verjährung, wenn die Umstände, die den Verstoß gegen Treu und Glauben begründen, nach außen treten, so daß auch für den Architekten erkennbar ist, daß er die Forderung durchsetzen kann und deshalb die Verjährung beginnt. 4. Auch auf dieser Grundlage ist die Honorarforderung des Klägers nicht verjährt.
a) Zutreffend ist allerdings, daß die Beklagte innerhalb der Frist von zwei Monaten nicht die pauschale Abrechnung der Ersparnis gerügt hat. Wäre dieser Fehler der Abrechnung der einzige Punkt, der die fehlende Prüffähigkeit begründen würde, wäre die Forderung verjährt.
b) Die Beklagte hat die Rechnung innerhalb der Frist von zwei Monaten aus anderen Gründen wegen fehlender Prüffähigkeit als ungeeignete Abrechnungsgrundlage zurückgewiesen und die Vorlage einer korrigierten Schlußrechnung verlangt. Denn sie hat die Abrechnung als Leistung für Freianlagen beanstandet. Ob diese Beanstandung zu Recht erfolgt ist oder nicht, hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt. Darauf kommt es für die Verjährung auch nicht an. Denn der Kläger rechnet nach wie vor Leistungen für Verkehrsanlagen
ab, wie es dem Verlangen der Beklagten entspricht. Die Beklagte könnte sich nach Treu und Glauben hinsichtlich ihrer Verjährungseinrede nicht darauf berufen , die Abrechnung als Leistungen für Freianlagen sei richtig und damit die ursprüngliche Rechnung prüffähig gewesen. Diese Rechnung ist auf Veranlassung der Beklagten zurückgezogen worden, so daß sie die Fälligkeit ausnahmsweise selbst dann nicht begründen könnte, wenn die Leistungen zutreffend abgerechnet sein sollten.
c) Danach ist die Verjährung nicht eingetreten. Die neue Rechnung ist im Jahr 1996 erteilt worden. Vorher konnte die Verjährung nicht beginnen. Die Zustellung des Mahnbescheides am 30. Dezember 1998 hat die mit dem Schluß des Jahres 1996 beginnende zweijährige Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen. 5. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die Prüffähigkeit nur für einen Teil der Rechnung fehlte. Der Architekt hat zwar Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens, das sich unter Berücksichtigung der Voraus- und Abschlagszahlungen bereits aus dem prüffähigen Teil ergibt. Der Anspruch auf die Honorarschlußforderung verjährt jedoch erst mit Erteilung einer vollständig prüffähigen Rechnung.
a) Ist die Rechnung nur in Teilen prüffähig, kann der Architekt grundsätzlich die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468 = IBR 1997, 182). Der Senat hat entschieden, daß die Abrechnung nicht als nicht prüffähig zurückgewiesen werden kann, wenn der Architekt die erbrachten Leistungen prüffähig abgerechnet hat, die nicht erbrachten Leistungen jedoch nicht (BGH, Urteil vom 17. September 1998 - VII ZR 160/96 = BauR 1999, 265 = ZfBR 1999, 88). Auch
hat er entschieden, daß die Begründetheit der Klage nicht insgesamt verneint werden kann, wenn lediglich unklar ist, inwieweit in einem für nicht erbrachte Leistungen geltend gemachten Werklohnanteil für Gewinn und allgemeine Geschäftskosten Mehrwertsteuer zu Unrecht enthalten ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98 = BauR 1999, 1294 = ZfBR 2000, 30 = IBR 1999, 402, 403, 413). Diesen Entscheidungen liegt zugrunde, daß der Auftraggeber kein schutzwürdiges Interesse daran hat, den Teil der Forderung nicht bezahlen zu müssen, der prüffähig abgerechnet ist und unabhängig von dem nicht prüffähig abgerechneten Teil geprüft werden kann. Soweit die Rechnung prüffähig ist, ist es dem Auftraggeber zuzumuten, die Prüfung vorzunehmen und ein eventuell bereits feststehendes Guthaben auszuzahlen. Dieser Rechtsgedanke liegt auch der Regelung in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B zugrunde, daß der Auftraggeber ein unbestrittenes Guthaben als Abschlagszahlung sofort auszuzahlen hat, wenn sich die Prüfung der Schlußrechnung verzögert (vgl. Ingenstau/Korbion, 15. Aufl., B § 16 Nr. 3 Rdn. 21). Er leitet sich allgemein aus Treu und Glauben ab, denn der Unternehmer, der seine Vorleistung bereits erbracht hat, hat ein anerkanntes Interesse an einer beschleunigten Zahlung, wie es auch im Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) und in Entwürfen zu einem Forderungssicherungsgesetz (vgl. BR-Drucks. 902/02 und dazu den Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Verbesserung der Zahlungsmoral" vom 3. September 2003) zum Ausdruck kommt.
b) Der Senat muß nicht entscheiden, ob der Anspruch auf Bezahlung des prüffähig abgerechneten Teils wie in der VOB/B als Anspruch auf Abschlagszahlung zu werten ist oder als Anspruch auf Teilzahlung auf eine teilweise fällige Schlußzahlungsforderung. Denn die Verjährung der Schlußzahlungsforderung kann auch im zweiten Fall erst dann beginnen, wenn sie insgesamt fällig wird. Eine Anknüpfung der Verjährung an unterschiedliche Fälligkeitstermine wäre mit dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zu vereinba-
ren. Es ist zwar auch nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen, daß eine Werklohnforderung in verschiedene Teile aufgespalten wird und zu unterschiedlichen Terminen verjähren kann. Das ist so, wenn die Parteien eine Teilabnahme vereinbart haben und sich daran auch das Recht des Auftragnehmers knüpft, den abgenommenen Teil abzurechnen. In diesem Fall ist für beide Parteien von vornherein erkennbar, welcher Teil der Forderung gesondert fällig wird. Es ist deshalb gerechtfertigt, diesen Teil auch gesondert verjähren zu lassen. Anders ist das, wenn es um die Beurteilung der Prüffähigkeit einer Rechnung geht, mit der eine Leistung insgesamt abgerechnet wird. Inwieweit die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit sich auf die ganze Rechnung auswirkt, ein gesondert prüffähiger Teil verbleibt und der Auftraggeber trotz der berechtigten Rüge zur Zahlung eines Guthabens verpflichtet ist, ist häufig nicht zuverlässig zu beurteilen. Für beide Parteien wäre der Beginn der Verjährung nicht eindeutig bestimmbar, so daß eine Anknüpfung daran, wann die Rechnung letztlich insgesamt prüffähig ist, geboten ist. Das bedeutet, daß die Honorarforderung des Architekten grundsätzlich erst dann verjähren kann, wenn dieser insgesamt prüffähig abgerechnet hat. Ist die Rechnung teilweise nicht prüffähig und rügt dies der Auftraggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten, ohne daß er daran nach Treu und Glauben gehindert ist, so beginnt die Verjährung ebenfalls nicht. Auch in diesem Fall kann die Verjährung grundsätzlich erst dann beginnen, wenn eine insgesamt prüffähige Rechnung vorliegt. Unberührt davon bleibt, daß die Verjährung für alle Vergütungsansprüche und vergütungsgleichen Ansprüche grundsätzlich einheitlich zu beurteilen ist, so daß nicht in die Rechnung eingestellte Forderungen verjähren können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1970 - VII ZR 168/67, NJW 1970, 938, 940; Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67, NJW 1968, 1234, 1235). 6. Der Kläger ist nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert, die nicht verjährte Forderung durchzusetzen.
a) Auch wenn nach den dargelegten Grundsätzen die Fälligkeit der Honorarforderung nicht eintritt und die Verjährung nicht beginnt, kann der Architekt ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er eine nicht verjährte Forderung noch durchsetzt (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99, BauR 2000, 589 = IBR 2000, 125 = NZBau 2000, 202 = ZfBR 2000, 172). Dieser Grundsatz ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Verwirkung. Eine Architektenforderung ist danach verwirkt, wenn sich der Auftraggeber nach Erteilung einer nicht prüffähigen Schlußrechnung nach einem gewissen Zeitraum bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Architekten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Auftraggebers rechtfertigen, der Architekt werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, BauR 2003, 379 = IBR 2003, 61 = NZBau 2003, 213 = ZfBR 2003, 147). Der Senat hat hervorgehoben, daß ein solcher Umstand nicht allein darin liegt, daß der Architekt eine nicht prüffähige Schlußrechnung vorgelegt hat. Es müssen vielmehr zusätzliche Umstände gegeben sein, um aus Gründen von Treu und Glauben die Durchsetzbarkeit einer Honorarforderung zu verneinen, die noch nicht verjährt ist. Ein solcher Umstand kann beispielsweise eine Fristsetzung durch den Auftraggeber sein (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99, aaO). Der Auftraggeber kann den Architekten auffordern, binnen angemessener Frist eine prüffähige Rechnung zu erstellen. Nach Ablauf der Frist kann sich der Architekt nach einem gewissen Zeitraum nicht mehr auf die mangels Fälligkeit nicht eingetretene Verjährung berufen. Damit wird dem Interesse des Auftraggebers Rechnung getragen, wenn er die fehlende Prüffähigkeit rügt, der Architekt jedoch keine neue Rechnung erstellt.
b) Ein derartiger oder vergleichbarer Fall liegt nicht vor. Die Beklagte konnte kein Vertrauen darauf entwickeln, daß der Kläger die Forderung nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend macht. 7. Die Forderung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb verjährt, weil zwischen dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und der Abgabe der Sache an das Landgericht fast zwei Jahre lagen. Die Verjährung ist durch die Zustellung des Mahnbescheids unterbrochen worden, § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Daran ändert nichts, daß die Sache nicht alsbald an das Landgericht abgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152). Das Verfahren ist nach dem Stillstand rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung aufgenommen worden.
IV.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die geltend gemachte Forderung besteht.Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.