Landgericht Hagen Urteil, 03. Sept. 2014 - 8 O 75/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger wehrt sich gegen die Verwendung des Namensbestandteils „Freie Wähler“ durch die Beklagte. Er begehrt mit seiner Klage im Urkundenprozess die Zahlung von 10.000 € aus einer namensrechtlichen Unterlassungserklärung der Beklagten.
3Der Kläger ist der Landesverband der in Nordrhein-Westfalen organisierten kommunalen Wählergemeinschaften, die an den örtlichen Kommunalwahlen teilnehmen. Als Landesverband ist er Mitglied des Bundesverbandes der Freien Wähler Deutschland e.V., der von der „Bundesvereinigung“ als politische Partei zu unterscheiden ist. Ebenso ist der Landesverband als eingetragener Verein von den Landesvereinigungen rechtlich getrennt. Letztere sind politische Parteien im Sinne des PartG.
4Gemäß Vereinsregistereintragung vom 21.10.2004 vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Durch Delegiertenversammlung vom 10.07.2010 wurden Herr Dr. S2 zum 1. Vorsitzenden und Herr C zum 2. Stellvertretenden Vorsitzenden des klägerischen Vereins gewählt. Dies wurde am 05.05.2014 in das Vereinsregister eingetragen. Bereits durch Mitgliederversammlung vom 10.11.2007 wurde Herr H, der Prozessbevollmächtigte des Klägers, zum 1. Stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Inzwischen ist Herr S3 3. Stellvertretender Landesvorsitzender.
5Die Beklagte ist eine kommunale Wählergruppe in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Sie trat in der Vergangenheit unter dem Namen „Freie Wähler Kierspe“ bzw. „Freie Wähler“ auf. Nach Abmahnung änderte sie ihren Namen in „Freie Wählergemeinschaft Kierspe“ um.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Namen „Freie Wähler“ nicht mehr zu verwenden.
7Mit Datum vom 28.01.2014 unterzeichnete Herr T für die Beklagte die folgende strafbewehrte Unterlassungserklärung:
8„Hiermit verpflichte ich, T, mich in meiner Eigenschaft als W der bislang bezeichneten Wählergemeinschaft „Freie Wähler Kierspe“, gegenüber dem Landesverband Freie Wähler NRW, vertreten durch den Vorsitzenden Dr. S2, L-Weg, 44287 Dortmund,
9es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung ggfls. vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von mindestens 10.000,00 €
10zu unterlassen, im öffentlichen Verkehr über Presse, Internet, Mitteilungsschreiben, E-Mails, Wahlzulassungen, Informationen und Publikationen aller Art sowie bei Wähler- und Mitgliederwerbung unter dem Namen „Freie Wähler“, gleichgültig mit welchem weiteren Zusatz, aufzutreten.“
11Die Beklagte wurde in zwei lokalen Presseartikeln vom 10.02.2014 und 17.02.2014 gleichwohl noch mit „Freie Wähler“ bezeichnet. Ferner bediente sich die Beklagte auch noch nach Abgabe der Unterlassungserklärung auf ihrem Briefkopf eines Logos, das aus den vor einer Sonne platzierten Worten „FREIE WÄHLER“ besteht. Unter dem Logo stehen die Worte „Freie Wählergemeinschaft Kierspe“.
12Der Kläger meint, die Verwendung des Namensbestandteils „Freie Wähler“ stünde ausschließlich dem Bundesverband der Freien Wähler Deutschland e.V. und seiner Mitglieder zu. Der Kläger könne auf Landesebene die Namensrechte gegenüber Nichtmitgliedern geltend machen.
13Die Beklagte habe sich mit Abgabe der Unterlassungserklärung wirksam verpflichtet, die Verwendung des Namens „Freie Wähler“ zu unterlassen. Sie verstoße dagegen, wenn sie diesen Namen in eine ständige Verbindung zum Namen der Wählergruppe „Freie Wählergemeinschaft Kierspe“ bringe. Da es sich bei der Unterlassungserklärung um eine einseitige Willenserklärung handele, würden die rechtsgeschäftlichen Vertretungsregelungen keine Anwendung finden.
14Der Kläger beantragt sinngemäß,
15die Beklagte zu verurteilen, 10.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an ihn zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig. Sie sei nicht ordnungsgemäß erhoben, da der Kläger nicht allein von Herrn Dr. W vertreten werden könne. Der Vorstand bestehe aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden. Laut Vereinsregister sei im Zeitpunkt der Klageerhebung Herr I, nicht aber der in der Klageschrift angegebene Herr Dr. W gewesen. Letzterer sei erst ab dem 05.05.2014 W. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder seien vertretungsberechtigt.
19Die Klage sei außerdem nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil sie nur an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Herrn T, zugestellt worden sei. Die Beklagte werde aber durch den gesamten Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden T, dem stellvertretenden Vorsitzenden G und der Schatzmeisterin Z, vertreten.
20Außerdem sei die Klage im Urkundenprozess unstatthaft. Die von dem Kläger vorgelegten Zeitungsartikel stellten ebenso wenig wie Internetseiten Urkunden im Sinne der ZPO dar.
21Da Herr T nicht alleinvertretungsberechtigt sei, habe er bei der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung die Beklagte nicht wirksam vertreten können.
22Die Beklagte könne außerdem keinen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung erkennen. Sie könne der Presse keine bestimmte Bezeichnung vorschreiben. Sie selbst bezeichne sich in Pressemitteilungen, Schreiben o.ä. stets mit „Freie Wählergemeinschaft Kierspe e.V.“. Mit Vorstandsbeschluss vom 01.12.2012 sei ihr die Verwendung des Briefbogen-Logos „FREIE WÄHLER“ durch die Inhaberin, die Freie Wähler Bundesvereinigung, gestattet worden.
23Die Klage wurde der Beklagten am 12.04.2014 zugestellt. Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2014 persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
26Der Urkundenprozess ist gemäß § 592 S. 1 ZPO statthaft, da der Kläger die zur Begründung seines Zahlungsanspruchs erforderliche Tatsache der Unterlassungserklärung durch Urkunde beweisen kann. Es genügt, wenn der Kläger bei unstreitigem Tatsachenvortrag im Urkundenprozess wenigstens eine Urkunde vorlegt.
27Das Landgericht Hagen ist gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 S. 1, 32 ZPO örtlich und gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.
28Sowohl der Kläger als auch die Beklagte sind als eingetragene Vereine rechtsfähig (§§ 21, 55 BGB) und damit parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO.
29Beide Parteien des Rechtsstreits sind auch prozessfähig. Der zunächst nur durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. S2 vertretene Kläger war zwar in dem Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht prozessfähig gemäß § 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 BGB. Nach § 26 Abs. 1 S. 2 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Nach unwidersprochenen Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2014 ist Dr. W schon seit fünf Jahren W des Landesverbands, was nur nicht rechtzeitig beim Registergericht angemeldet worden sei. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB ordnet aber an, dass der Verein im Falle eines aus mehreren Personen bestehenden Vorstands durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird. Ausweislich der Vereinsregistereintragung vom 21.10.2004 vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Der Kläger hat damit das als gesetzlichen Regelfall in § 26 Abs. 2 S. 1 BGB vorgesehene Mehrheitsprinzip umgesetzt, sodass der Kläger nicht durch Herrn Dr. W allein vertreten werden konnte. Der stellvertretende Landesvorsitzende S3 hat aber als zweites Vorstandsmitglied in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2014 und damit prozessual noch rechtzeitig (§ 282 Abs. 3 ZPO) sein Einverständnis damit erklärt, dass der Prozess geführt werde (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2014, Bl. 60 d. A.). Somit hat er den Mangel der wegen Alleinvertretung zunächst unwirksamen Vertretung durch Genehmigung geheilt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 52 Rn. 12, 14).
30Der Einwand der Beklagten, die Klage sei nur an das Vorstandsmitglied T, nicht aber an den gesamten Vorstand zugestellt worden, greift nicht durch. Gemäß § 170 Abs. 3 ZPO genügt nämlich bei mehreren Leitern eines Zustellungsadressaten, der keine natürliche Person ist (§ 170 Abs. 2 ZPO), die Zustellung an einen von ihnen (explizit auch für den Verein, dessen Vorstand nur gesamtvertretungsbefugt ist: Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage, § 170 Rn. 6).
31Die Klage ist unbegründet.
32Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 € aus § 12 S. 1 Var. 2 BGB i.V.m. der Unterlassungserklärung vom 28.01.2014 wegen Verletzung des Namens „Freie Wähler“ zu.
33§ 12 S. 1 Var. 2 BGB verschafft unmittelbar bloß einen Anspruch auf Beseitigung der in dem unbefugten Gebrauch eines Namens bestehenden Beeinträchtigung. Nur im Zusammenspiel mit einer Unterlassungserklärung kann dem Namensinhaber auch ein Zahlungsanspruch zustehen.
34Die Unterlassungserklärung vom 28.01.2014 ist unwirksam. Sie wurde lediglich von Herrn T als Vereinsvorstandsmitglied abgegeben. Nach unbestrittenem Vortrag agiert die Beklagte in der Rechtsform des im Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn eingetragenen Vereins. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden T, dem stellvertretenden Vorsitzenden G und der Schatzmeisterin Z. Nach dem ebenfalls unbestrittenen Vortrag der Beklagten ist Herr T entsprechend § 26 Abs. 2 S. 1 BGB nicht alleinvertretungsberechtigt. Demzufolge konnte mangels Vertretungsmacht und mangels Genehmigung (§ 180 S. 2 i.V.m. § 177 Abs. 1 BGB) die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung keine rechtliche Wirkung für und gegen die Beklagte entfalten (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Der klägerische Vortrag, wonach die rechtsgeschäftlichen Vertretungsregeln auf einseitige Willenserklärungen keine Anwendung finden, kann angesichts des § 180 BGB nicht nachvollzogen werden.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.
36Streitwert: 10.000,00 Euro.
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Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.