Landgericht Hagen Urteil, 27. Feb. 2014 - 8 O 362/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt die Zahlung von Werklohnansprüchen.
3Anlässlich der Renovierung und Modernisierung ihres Hauses in Iserlohn beauftragten die Beklagten den Kläger mit der Durchführung der Wohnraummodernisierung und Innenausstattung, welche auch die Anfertigung und Montage mehrerer individuell gestalteter Regale nebst Schubkästen, den Einbau von Türen, die Anfertigung von individuellen Kleiderschränken, Garderoben, Herstellung zweier individueller Küchen, Errichtung eines Windfang beinhaltete.
4Die Parteien vereinbarten zunächst vertraglich für die vorgenannten Leistungen einen Pauschalpreis in Höhe von 92.800 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Der Kläger sollte außerdem jeweils 0,3 % für Bauleistungsversicherung, Baustrom, Bauwasser und Baureinigung von der Werkvertragssumme in Abzug bringen. Zudem war vereinbart, dass eine fünfjährige Gewährleistung von dem Kläger zu erbringen ist. Weiterhin beinhaltete der Werkvertrag die Verpflichtung des Klägers eine Gewährleistungsbürgschaft zu stellen.
5In der Folge wurden durch die Beklagten weitere Werkleistungen beauftragt.
6Die Beklagte zu 1 und der Kläger haben ein Schreiben vom 19.05.2005 unterschrieben. In diesem wird als Endfertigstellungstermin der 15.07.2005 vereinbart. Weiterhin wurde vereinbart:
7„Bei Nichteinhaltung dieses Termins ziehen wir von der Restzahlung für jeden Tag Verzug 200,00 ab.“
8Der Kläger schrieb den Beklagten unter dem 14.07.2005, dass er als Abnahmetermin den 12.08.2005 vorschlage und darum bitte, die vereinbarten Abzüge erst ab diesem Datum geltend zu machen. Er teilte auch mit:
9„Ein Abzug von 200,00 täglich ab dem 15.07.2005 würde für mich und meine Firma existenzielle Probleme mit sich bringen.“
10Am 05.10.2005 nahmen die Beklagten mit dem Kläger zusammen eine Abnahme der Leistungen des Klägers vor. In dem Abnahmeprotokoll wurden diverse Mängel festgestellt. Wegen der Einzelheiten der Mängel wird auf das Protokoll vom 05.10.2005 Bezug genommen. In dem Abnahmeprotokoll vom 05.10.2005 ist weiter unter Ziffer 6 der Hinweis auf eine vereinbarte Vertragsstrafe enthalten. Diese sah vor, dass die Beklagten für jeden Tag nach dem 15.07.2005 an dem die unter Punkt 1 bis 11 des Vertrags genannten Arbeiten nicht fertig gestellt sind 200,00 EUR pro Tag von der vereinbarten Restzahlung in Abzug bringen können. Der Kläger unterschrieb das Protokoll nicht.
11Mit Schreiben vom 06.10.2005 bot die Beklagte zu 1 dem Kläger an, dass anstelle des in der Individualvereinbarung vom 18.05.2005 vereinbarten Fertigstellungstermins der 05.10.2005 akzeptiert würde, wenn die am 05.10.2005 festgestellten Mängel umgehend beseitigt würden.
12In der Folge zogen die Beklagten in das Hausobjekt ein.
13Die Beklagten rügten verschiedene Mängel. Die Parteien setzten sich über diese ins Benehmen und vereinbarten die nachfolgenden Abzüge für die Werklohnforderungen des Klägers:
14Abzugsbetrag |
Abzugsgrund |
3.480,00 EUR |
Minderpreisliste |
224,89 EUR |
Steckdosen, Montage E-Öffner, Glaskantenbeleuchtung, Fußleisten, Glaslicht, Kabeldosen |
4.845,90 EUR |
Schlosserarbeiten durch Fremdanbieter |
951,20 EUR |
Eigenleistungen der Beklagten |
1.175,17 EUR |
Bauleistungsversicherung, Baustrom, Bauwasser, Baureinigung |
10.677,16 EUR |
Gesamt |
Der Kläger stellte den Beklagten mit Datum vom 12.04.2006 eine Schlussrechnung mit einem Zahlbetrag von 15.028,49 EUR. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die zu den Akten gereichte Kopie der Schlussrechnung Bezug genommen.
16Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.08.2006 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zum 31.08.2006 zur Zahlung auf.
17Die Beklagten setzten dem Kläger mit Schreiben vom 16.08.2007 eine Frist zur Beseitigung konkret benannter Mängel bis zum 27.08.2007.
18Auch nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 15.11.2006 bestanden weitere Mängel, die bereits unter Ziffer 5 der Vereinbarung vom 19.05.2005 aufgeführt wurden.
19Der Kläger beseitigte nach Erhebung der Widerklage diverse Mängel. Wegen der genauen Mängelbeseitigungsarbeiten des Klägers wird Bezug genommen auf die entsprechenden Darlegungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 24.04.2008
20Die Parteien kamen im Laufe des Rechtsstreits überein, dass ein Werklohnanspruch des Klägers in Höhe von 14.100,49 EUR besteht, von dem Mängelbeseitigungskosten und Minderungen in Höhe von insgesamt (2.606,10 EUR + 994,65 EUR =) 3.599,75 EUR abgezogen werden müssten. Die Beklagten erklärten mit den Mängelbeseitigungskosten und Minderungsbeträgen die Aufrechnung gegenüber der streitgegenständlichen Werklohnforderung des Klägers.
21Der Kläger behauptet weiter, der Fertigstellungstermin vom 15.07.2005 sei aufgrund weiterer Aufträge der Beklagten sowie witterungsbedingt nicht einzuhalten gewesen.
22Der Kläger ist der Ansicht die Vertragsstrafenvereinbarung sei unwirksam, insbesondere da er das Abnahmeprotokoll vom 05.10.2005 nicht unterschrieben habe.
23Der Kläger hat zunächst beantragt,
24- 25
1. die Beklagten entsprechend dem Antrag aus dem Mahnbescheid vom 14.07.2006, Geschäftsnummer des Amtsgerichts Hagen 06-2024169-1-9, gesamtschuldnerisch zu verurteilen an den Kläger 15.007,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2005 zu zahlen.
- 26
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 20,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2005 zu zahlen.
- 27
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 351,48 EUR an den Kläger zu zahlen.
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.05.2007 sodann beantragt,
29die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 14.100,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2005 zu zahlen.
30Im Übrigen nahm er die Klage zurück.
31Mit Schriftsatz vom 09.12.2013 hat der Kläger klageerweiternd beantragt,
32die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger weitere 5.661,12 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
33Die Beklagten beantragen nach wie vor,
34die Klage abzuweisen.
35Die Beklagten hatten widerklagend beantragt,
36den Kläger zu verurteilen, die an seinen Schreiner- und Innenbauarbeiten des Hauses am Tyrol 5, 58636 Iserlohn nachfolgend aufgeführten Mängel zu beseitigen:
37- 38
0.
39- 40
a. Sämtliche Türen, Klappen und Schubladen der Küche im Erdgeschoss sind nachzujustieren und die Schrauben der Klappenscharniere sind durch längere zu ersetzen.
- 41
b. Die Türen, Klappen und Schubladen der Küche im Erdgeschoss sind mit Gummipuffern zu versehen und die bereits an den Klappen, Türen und Schubladen vorhandenen Lackabplatzungen sind zu beseitigen.
- 40
- 42
1. Der „Antritt“ der Treppe zwischen Kellergeschoss und Erdgeschoss ist durchgängig herzustellen und die Wange ist in einem Stück auszubessern.
- 43
2. Im WC des Kellergeschosses sind die in die Seitenwand gebohrten Löcher durch Abdeckkappen zu verschließen.
- 44
3. Einbau eines „Flüsterschlosses“ in der Tür des WCs im Erdgeschoss.
- 45
4. Nachjustierung der Tür zur Küche im Erdgeschoss Unterbringung der Tür im Erdgeschoss zur Küche hin in die „Waage“.
- 46
5.
47- 48
a. An der Treppe im Bereich Erdgeschoss im Fitnessraum ist das schadhafte Furnier neu zu erstellen und dabei in einem sauberen Zuschnitt sach- und fachgerecht auszuführen.
- 49
b. Der Lackauftrag an der Rückseite der Stufe der Treppe ist zu glätten und mittels Ballenmattierung auszubessern.
- 50
c. Die zu groß ausgebildete Silikonzuge ist zu verkleinern.
- 48
- 51
6.
52- 53
a. Die zweiflügelige Ganzglastür (Position 1.100 des Auftrages) ist so nachzujustieren, dass die beiden Flügeltüren mittig voreinander stehen bleiben und nicht in einem Versatz von ca. 1 cm stehen bleiben.
- 54
b. Die Zwischenräume zwischen Glasböden und Holzwangen in den Vitrinenelementen der zweiflügeligen Ganzglastür sind so zu schließen, dass nicht die LED-Leuchten nach oben und unten ausstrahlen, sondern nur über die Glaseinlageböden.
- 53
- 55
7.
56- 57
a. Der Riss in der Glasscheibe der Rückwand der Bar (Position 1.250 des Auftrages) ist komplett zu beseitigen.
- 58
b. Die eingebrachten Glasbodenhalter an der Bar (Position 1.250 des Auftrages) sind durch stärker dimensionierte Glasbodenhalter für die Glaseinlegeböden zu ersetzen.
- 57
- 59
8. Die Klettverschlüsse der Halterung für die bespannt Elemente sind auszutauschen oder komplett neu anzubringen im Bereich Einbauschrank des Erdgeschosses unter der Treppe.
- 60
9.
61- 62
a. Die Lederunterlage auf der Schreibtischplatte (Position 1.230 des Auftrages) ist auf den Schreibtisch aufzugeben.
- 63
b. Die Schreibtischschubladen sind mit Gummipuffern zu versehen.
- 62
- 64
10. Die Glasböden und die LED-Leuchten sind bei dem Schrank unter der Treppe im Erdgeschoss so anzubringen, dass ausschließlich die Glasplatten beleuchtet werden.
- 65
11.
66- 67
a. Die Blenden am Bücherschrank des Erdgeschosses sind ordnungsgemäß zu befestigen.
- 68
b. Die mit Holzkitt verschlossenen Löcher in der Hinterwandverkleidung des Bücherregals sind mit einem Holzkitt der Farbe des Holzes des Bücherregals zu verschließen.
- 67
- 69
12.
70- 71
a. Die Auszüge der Anrichte im Erdgeschoss sind ordnungsgemäß anzubringen und gegebenenfalls neu einzusetzen.
- 72
b. Der Schaden an der linken Ecke der Anrechte im Erdgeschoss ist ordnungsgemäß zu beheben.
- 71
- 73
13.
74- 75
a. Im Bereich des Mülleimers in der Küche sind die noch fehlenden Abdeckkappen anzubringen.
- 76
b. Der Mülleimer in der Küche ist so anzubringen, dass dieser auch bei „normaler“ Verfüllung ordnungsgemäß schließt und nicht in sich „zusammenfällt“.
- 75
- 77
14. Die Papierfolie unter der Tür im Bereich des Fitnessraums ist zu entfernen.
- 78
15. Die Korkstreifenfuge im Bereich des Antrittes der Haupttreppe zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss ist sach- und fachgerecht anzubringen.
- 79
16. Im Schreibtisch im Bereich des Au pair-Mädchens im Obergeschoss sind die vorhandenen Bohrlöcher durch Kappen sach- und fachgerecht zu schließen.
- 80
17. Im Kinderbad des Obergeschosses ist das vorhandene Loch durch Anbringung eines Edelstahldübeleinsatzes ordnungsgemäß zu schließen.
- 81
18. Im „Bullauge“ zwischen der Toilettenwand und der Dusche ist ein Dichtungsband so einzubauen, dass Licht nur über die Glasfläche hervortritt, nicht jedoch auch über die Ränder der Trennwand.
- 82
19.
83- 84
a. Im Ankleidezimmer ist die Unterverteilung durch Anbringung einer Klappe zu verschließen.
- 85
b. Die Scharniere des Schrankes im Anklagezimmer müssen durch Nachjustierung ordnungsgemäß erstellt werden.
- 84
- 86
20.
87- 88
a. Die Undichtigkeit im Corian-Waschtisch, links im Elternbad ist sach- und fachgerecht zu beheben.
- 89
b. Die Abdeckrohre in beiden Corian-Waschtischen ist so passgenau zu erstellen, dass sich ohne großen Aufwand die Abdeckrohre zur Reinigung herausnehmen lassen.
- 90
c. Der Stellantrieb für die Heizung im Elternbad ist neu anzubringen bzw. der Einschaltmechanismus ist sach- und fachgerecht anzubringen.
- 88
- 91
21. Die durch die Türbohrung an der Tür im Dachgeschossbereich Apartment 2 verursachten Ausbruchstellen sind sach- und fachgerecht zu beseitigen.
- 92
22. Die Tischplatte des runden Tisches in der Weinstube (Position 2.170 des Auftrages) ist mit dem Tischfuß sach- und fachgerecht zu befestigen, so dass er nicht mehr wackelt.
Der Kläger hat beantragt,
94die Widerklage abzuweisen.
95Die Beklagten hatten die Widerklage für erledigt erklärt. Der Kläger hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
96Die Beklagten sind weiter der Ansicht, sie hätten gegenüber dem Kläger aufgrund der vereinbarten Vertragsstrafe jedenfalls einen Anspruch in Höhe von mindestens 16.400,00 EUR, mit dem sie gegenüber der Klageforderung des Klägers die Aufrechnung erklärt haben. Dieser Anspruch ergebe sich für die Zeit vom 15.07.2005 bis 05.10.2005, in der die Leistungen des Klägers - unstreitig - nicht wie vereinbart fertig gestellt waren.
97Die Beklagten erheben hinsichtlich des erweiternd geltend gemachten Betrags den Einwand der Verjährung.
98Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Weiterhin hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Inhalts der Anhörung sowie der Sachverständigengutachten wird auf das Sitzungsprotokoll sowie die zu den Akten genommenen Gutachten Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
99E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
100Die zulässige Klage ist unbegründet.
101A.
102Der Kläger kann von den Beklagten nicht Zahlung von insgesamt (14.100,49 EUR +
1035.661,12 EUR =) 19.761,61 EUR verlangen.
104Die grundsätzlich aufgrund des Werkvertrags entstandenen Ansprüche des Klägers sind durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.
105I.
106Unstreitig besteht ein offener Werklohnanspruch in Höhe von 14.100,49 EUR.
107Der Kläger kann auch grundsätzlich einen Betrag in Höhe von 5.661,12 EUR für die Gewährleistungsbürgschaft beanspruchen, auch wenn diese rechnerisch bis zu 6.019,74 EUR hätte betragen können. Der Kläger hat den Betrag von 5.661,12 EUR in seiner Schlussrechnung zum Abzug gebracht. Nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums kann der Kläger diesen Betrag beanspruchen.
108Der Einwand der Verjährung hinsichtlich der Klageerweiterung in Höhe von 5.661,12 EUR greift nicht. Eine Verjährung des klagerweiternd geltend gemachten Anspruchs liegt, unabhängig von dem Entstehen des Anspruchs, nicht vor: Entweder ist die Verjährung wegen des seit 2006 laufenden Rechtsstreits, der die Schlussrechnung mit dem Abzugsposten in Höhe von 5.661,12 EUR umfasst, nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt oder die Verjährungsfrist begann erst mit Ablauf des fünfjährigen Bestellungszeitraums der Bürgschaft, sodass noch keine Verjährung eingetreten ist.
109Die Geltendmachung der Gewährleistungsbürgschaft ist bereits im Rahmen der Schlussrechnung, dort noch als Abzugsposten, erfolgt. Er war daher bereits Gegenstand des Rechtsstreits. Erst nach Ablauf der verpflichtenden, fünfjährigen Bestellungszeit konnte der Kläger den der Gewährleistungsbürgschaft zugrundeliegenden Betrag von (höchstens) 6.019,74 EUR bzw. abgezogenem Betrag in Höhe von 5.661,12 EUR geltend machen.
110II.
111Der grundsätzlich bestehende Anspruch des Klägers in Höhe von 19.761,61 EUR ist in Höhe von 3.599,75 EUR wegen unstreitig bestehender Mängelbeseitigungskosten durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung gemäß §§ 389, 387, 388 S. 1 BGB erloschen und beträgt damit nur noch 16.161,86 EUR.
112III.
113Die weiter bestehenden Ansprüche des Klägers in Höhe von (19.761,61 EUR - 3.599,75 EUR =) 16.161,86 EUR sind durch die erklärte Aufrechnung der Beklagten mit ihren Ansprüchen aufgrund des Vertragsstrafeversprechens erloschen.
114Die Vertragsstrafe wurde wirksam vereinbart.
115Das Gericht wies in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2013 bereits darauf hin, dass ungeachtet des Umstandes, ob und warum der Kläger das – eine Regelung über eine Vertragsstrafe enthaltende – Abnahmeprotokoll vom 05.10.2005 nicht unterschrieben hat, die Parteien hier ausweislich des von dem Kläger eigenhändig unterzeichneten Schreibens der Beklagten vom 19.05.2005 bereits im Mai 2005 eine entsprechende Vereinbarung einer Pönale von 200,00 EUR pro Verzugstag und einen Endfertigstellungstermin am 15.07.2005 vereinbart haben.
116Damit liegt zur Überzeugung des Gerichts unzweifelhaft die Vereinbarung einer Vertragsstrafe vor, zumal der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 14.07.2005 darauf hinweist, dass „ein Abzug von 200,00 EUR täglich ab dem 15.07.2005“ für ihn und seine Firma existentielle Probleme mit sich bringen würde.
117Der Vortrag des Klägers, der vereinbarte Fertigstellungstermin vom 15.07.2005 habe wegen Zusatzaufträgen nicht eingehalten werden können, ist nach wie vor unsubstantiiert, worauf die Kammer bereits mit Verfügungen vom 02.08.2007 und 10.10.2007 hingewiesen hat. Zudem steht dieser Vortrag im Widerspruch zu dem vorgerichtlichen (und prozessualen) Vorbringen, der Endfertigstellungstermin habe aus witterungsbedingten Gründen nicht eingehalten werden können. So hat der Kläger im Schriftsatz vom 27.08.2007 vorgetragen, „bei Temperaturen jenseits von 30 Grad“ seien Lackierungen nicht möglich und Leime würden zu schnell abbinden. Auch in dem Schreiben des Klägers an die Beklagten vom 14.07.2005 führt der Kläger aus, er habe „witterungsbedingt nach wie vor Probleme beim Lackieren und Verleimen“. Derartige Hindernisse fallen jedoch in den Risikobereich des Klägers und führen nicht zu einem Entfallen der Vertragsstrafe. Eine (Mit-)Ursächlichkeit der Fertigstellungsverzögerung durch ein Handeln der Beklagten ist insofern weder ersichtlich, noch hinreichend vorgetragen.
118Unstreitig wurde das Endfertigstellungsdatum des 15.07.2005 nicht eingehalten.
119Noch nach Klageerhebung bestanden, wie die Feststellungen der Sachverständigen belegen, Mängel in Höhe von 2.606,10 EUR, sodass eine Endfertigstellung nicht vorlag und die Vertragsstrafe in Höhe von 16.400 EUR verwirkt war. Da die Endfertigstellung der in der Vertragsstrafenvereinbarung vom 19.05.2005 aufgeführten Positionen 1 bis 11 frühestens am 05.10.2005 erfolgte, ist jedenfalls eine Vertragsstrafe von (82 Tagen zu je 200,00 EUR=) 16.400 EUR verwirkt, mit der die Beklagten die Aufrechnung erklärt haben.
120IV.
1211.
122Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
1232.
124Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 3, 91a Abs. 1 ZPO.
125Die Erfolgsaussichten der Widerklage stellten sich wie folgt dar:
126Den Widerklageantrag zu Ziff. 1 a) (Türenklappen und Schubladen der Küche) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.04.2008 anerkannt und erneut mit Schriftsatz vom 24.03.2010 akzeptiert. Der Sachverständige hat die diesbezüglich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten mit 180,00 EUR netto veranschlagt.
127Hinsichtlich des Widerklageantrags zu Ziff. 1 b) (Lackabplatzungen) vermochte der Sachverständige I keinen Mangel der Werkleistung des Klägers festzustellen.
128b)
129Hinsichtlich des Widerklageantrags zu Ziff. 2 (Antritt der Treppe zwischen Keller- und Erdgeschoss) haben sich die Parteien bereits unter dem 22.01.2008 geeinigt.
130c)
131Ebenfalls haben die Parteien auch den Widerklageantrag zu Ziff. 3 bereits vor der Gesamterledigungserklärung der Widerklage als für erledigt betrachtet, nachdem die Bohrlöcher im WC des Kellergeschosses mit Abdeckklappen verschlossen wurden.
132d) Gleiches gilt für den Widerklageantrag zu Ziff. 4. Im Ergebnis hat der Kläger letztlich die Widerklageforderung erfüllt.
133e) Hinsichtlich des Widerklageantrags zu Ziff. 5 konnte der Sachverständige I keinen Mangel der Werkleistung des Klägers feststellen.
134f) Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 24.04.2008 die Erledigung der als zu groß beanstandeten Silikonfuge in Aussicht stellte und eine Erledigung des gerügten Lackauftrags annahm, sind die Widerkläger dem im Schriftsatz vom 19.05.2008 entgegengetreten. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist mit Mangelbeseitigungskosten von 460,00 EUR netto zu rechnen, wobei zusätzlich trotz einer Nachbesserung ein Minderwert von 200,00 EUR netto verbliebe. Den Minderwert hat der Kläger im Schriftsatz vom 24.03.2010 akzeptiert. Die Mangelbeseitigungskosten wurden weder in Frage gestellt noch substantiiert angegriffen.
135g) Der Widerklageantrag zu Ziff. 7 a) ist bereits vor der Gesamterledigungserklärung der Widerklage einvernehmlich als erledigt angesehen worden.
136Der Widerklageantrag zu Ziff. 7 b) ist von den Widerklägern bereits vor der Gesamterledigungserklärung der Widerklage lediglich teilweise als erledigt betrachtet und von dem Kläger und Widerbeklagten ausdrücklich nicht anerkannt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Sachverständige Dipl.-Ing. I lediglich eine geringe optische Beeinträchtigung feststellen, die mit einem Kostenaufwand von 350,00 EUR netto zu beseitigen wäre. Diese Kosten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.03.2010 akzeptiert.
137h) Der Widerklageantrag zu Ziff. 8 b) ist vor der Gesamterledigungserklärung der Widerklage übereinstimmend als erledigt bezeichnet worden. Bezüglich des Risses in der Glasscheibe der Rückwand der Bar (Widerklageantrag zu Ziff. 8 a) haben die Parteien sich geeinigt, wobei letztlich Uneinigkeit zu der Höhe eines etwaigen Minderwerts besteht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Sachverständigen Kluwe sind die Störfelder nicht zu beanstanden und im Bereich der hinzunehmenden Toleranz.
138i) Der Widerklageantrag zu Ziff. 9 ist vor der Gesamterledigungserklärung der Widerklage einvernehmlich als erledigt angesehen worden.
139j) Bezüglich der Widerklageanträge zu Ziff. 10 a) und b) (Schreibtischplatte und –schubladen) sind die behaupteten Mängel in hier nicht vollständig nachzuvollziehender Art und Weise offensichtlich behoben worden, so dass die Parteien nur noch darüber streiten, ob die Mängel überhaupt vorlagen oder nicht. Diesbezüglich konnte der Sachverständige Dipl.-Ing. I jedoch keine Feststellungen mehr treffen. Den Wert dieser Widerklageanträge schätzt das Gericht auf 200,00 EUR.
140k)
141Die Widerklageforderung zu Ziff. 11 wurde durch den Widerkläger zu 1) selbst erledigt. Die Existenz des Mangels ist von dem Kläger nicht bestritten worden.
142l) Der Widerklageantrag zu Ziff. 12 ist vor der Gesamterledigungserklärung der Widerklage ebenfalls einvernehmlich als erledigt angesehen worden.
143m) Hinsichtlich der Widerklageanträge zu Ziff. 13 ist die mangelhafte Anbringung der Auszüge der Anrichte (Ziff. 13 a) teilweise vor der Gesamterledigungserklärung der Widerklage übereinstimmend als erledigt bezeichnet worden, nachdem der Widerkläger zu 1) den Mangel selbst beseitigt hat. Für den Schaden an der linken Ecke der Anrichte (Ziff. 13 b) sind die Widerkläger der Auffassung des Widerbeklagten, diese Mängel seien anerkannt und behoben worden, entgegengetreten. Abgesehen von dem Anerkenntnis des Widerbeklagten, hat der Widerbeklagte die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. I ermittelten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 100,00 EUR netto und den verbleibenden Minderwert von 500,00 EUR netto im Schriftsatz vom 24.03.2010 anerkannt.
144n) Bezüglich der Widerklageanträge zu Ziff. 14 hat der Widerbeklagte die fehlenden Abdeckkappen (Ziff. 14 a) anerkannt; die Widerkläger haben mit Schriftsatz vom 27.08.2008 mitgeteilt, dass die Beweisfrage 11 des Beweisbeschlusses vom 06.06.2008, die dem Widerklageantrag zu Ziff. 14 a) entspricht, erledigt worden sei. Hinsichtlich des streitigen Mangels zur Befestigung des Mülleimers in der Küche vermochte der Sachverständige Dipl.-Ing. I keinen Mangel festzustellen.
145o) Der Widerklageantrag zu Ziff. 15 ist im Ergebnis von allen Parteien bereits vor der Gesamterledigungserklärung der Widerklage als erledigt betrachtet worden.
146p) Auch der Widerklageantrag zu Ziff. 16 ist von dem Widerbeklagten anerkannt und von den Widerklägern bereits vor der Gesamterledigungserklärung der Widerklage als erledigt bezeichnet worden.
147q) Während der Widerklageantrag zu Ziff. 17 von dem Widerbeklagten im Schriftsatz vom 24.04.2008 anerkannt wurde, die Widerkläger jedoch weiterhin eine nicht sach- und fachgerechte Leistung rügten, führte der Sachverständige Dipl.-Ing. I aus, die Bohrlöcher stellten keinen Mangel dar.
148r) Der Widerklageantrag zu Ziff. 18 ist von beiden Parteien bereits vor der Gesamterledigungserklärung der Widerklage als erledigt betrachtet worden.
149s) Bezüglich des Widerklageantrags zu Ziff. 19 haben die Widerkläger diesen Antrag bereits vor der Gesamterledigungserklärung der Widerklage als erledigt erklärt.
150t) Hinsichtlich der Widerklageanträge zu Ziff. 20 ist die Nachjustierung der Scharniere beiderseits bereits vor der Gesamterledigungserklärung der Widerklage als erledigt bezeichnet worden. Bezüglich der Verschließung der Unterverteilung (Ziff. 20 a) hat der Sachverständige Dipl.-Ing. I den behaupteten Mangel bestätigt und Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 150,00 EUR netto ermittelt.
151u) Im Hinblick auf den Corian-Waschtisch (Widerklageantrag zu Ziff. 21 a) hat der hierzu gesondert bestellte Sachverständige Z in seinem Gutachten vom 17.12.2011 Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 1.363,44 EUR netto zzgl. Fahrt- und Wegekosten ermittelt. Einen darüber hinausgehenden Minderwert konnte der Sachverständige ausschließen.
152Die Widerklageanträge zu Ziff. 21 b) und c) sind von dem Widerbeklagten anerkannt und von den Widerklägern daraufhin bereits vor der Gesamterledigungserklärung der Widerklage auch für erledigt erklärt worden.
153v) Der Widerklageantrag zu Ziff. 22 ist von dem Widerbeklagten im Schriftsatz vom 24.04.2008 anerkannt worden. Nachdem die Widerkläger im Schriftsatz vom 19.05.2008 mitgeteilt hatten, die Beseitigung des Mangels sei noch nicht erklärt, hat der Widerbeklagte im Schriftsatz vom 05.06.2008 nochmals mitgeteilt, der Punkt sei erledigt. Eine weitere Stellungnahme oder Erklärung der Widerkläger findet sich nicht, gleichwohl ist in dem Beweisbeschluss vom 06.06.2008 die Thematik der Ausbruchstellen an der Tür im Dachgeschossbereich Apartment 2 nicht aufgenommen worden.
154w) Letztlich ist zu dem Widerklageantrag zu Ziff. 23 von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. I eine mangelhafte Verbindung des Tischfußes mit der runden Tischplatte festgestellt worden, deren Beseitigung Kosten in Höhe von 250,00 EUR netto verursachen wird.
155V.
156Der Streitwert wird auf (19.761,61 EUR für die Klage + 10.964,20 EUR für die Widerklage =) 30.725,81 EUR festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hagen Urteil, 27. Feb. 2014 - 8 O 362/06
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Referenzen - Gesetze
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.