Landgericht Hagen Urteil, 24. Okt. 2013 - 4 O 165/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie im Rahmen einer Feststellungsklage um Ansprüche aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss.
3Der Kläger zu 1) und der vormalige Kläger zu 2) haben zunächst Drittwiderspruchsklage gegen den Beklagten erhoben.
4Das Landgericht Hagen hatte in zweiter Instanz mit Beschluss vom 16.01.2008 (3 T 377/07 + 3 T 405/07) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Gunsten des hiesigen Beklagten gegen die russische Föderation erlassen. Die Kammer führte aus, dass dem Beklagten nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001 (Az.: 28 Sch 23/99) i.V.m. dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 07.07.1998 noch eine Teilhauptforderung in Höhe von 500.000 US-Dollar nebst 10 % Zinsen seit dem 25.11.1996 zustehe. Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten und der Zustellungskosten dieses Beschlusses wurden die angeblichen Forderungen der Schuldnerin (Russische Föderation) gegen die Drittschuldner H, Firma D und U seit 1863 H und Firma E3 AG -miteinander verbunden durch Organschafts- und Gewinnabführungsvertrag- aus gegenwärtigen und zukünftigen Mietzinszahlungen für die Nutzung der Drittschuldner von der Schuldnerin gemietete Ladenlokal an der G-Straße 176-179 in 10117 Berlin, einschließlich Mietkautionen, Kostenerstattungen aus Dienstleistungen, Reparaturen und Renovierungen, Umbauten, Einbauten sowie sämtliche Ansprüche wie gegenwärtige und zukünftige Schadensersatzansprüche der Schuldnerin an die Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zum Zwecke der Einziehung überwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift verwiesen.
5Die Klage des Klägers zu 1) wurde mit Schriftsatz vom 07.08.2008 zurückgenommen.
6Der Kläger zu 2) behauptet, dass ihm als Dritter an diesen Forderungen ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.v. § 771 ZPO zustehe, weil er Inhaber der gepfändeten Forderungen sei.
7Hierzu behauptet er, dass er als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze und damit nicht für Verbindlichkeiten der Russischen Föderation hafte.
8Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits behauptet der Kläger zu 2), dass er nach dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 1315 vom 06.09.2008 sowie nach der mit diesem Erlass angenommenen Ordnung aufgelöst worden und als seine Rechtsnachfolgerin die „föderale Agentur für Angelegenheiten der Gemeinschaft unabhängiger Staaten, der im Ausland lebenden Landsleute und für internationale humanitäre Zusammenarbeit“ bestimmt worden sei.
9Die Klägerin zu 2) hat die Klage um einen Feststellungsantrag erweitert, die einen Kostenfestsetzungsbeschluss zum Gegenstand hat.
10Nachdem in der Beschwerdeinstanz der o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landgerichts Hagen vom 16.01.2008 (3 T 377/07 + 3 T 405/07) ergangen war, erließ das Amtsgericht Hagen am 29.07.2008 einen Kostenfestsetzungsbeschluss (Az.: 49 M 0211-07). Demnach hatte der hiesige Beklagte einen Anspruch gegen die Russische Föderation, den hiesigen Kläger zu 1) und die Rechtsvorgängerin der hiesigen Klägerin zu 2) auf Erstattung der festgesetzten Kosten i.H.v. 1.244,74 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2008. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 40 zum Schriftsatz vom 23.12.2009 (Bl. 357-358 d.A.) verwiesen.
11Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtskräftig.
12Die Klägerin zu 2) begehrt die Feststellung, dass dem Beklagten dieser Anspruch nicht zustehe.
13Sie ist der Ansicht, dass dieser Kostenfestsetzungsbeschluss gegen sie nicht hätte ergehen dürfen, denn das dieser Drittwiderspruchsklage vorhergegangene Vollstreckungsverfahren sei sowohl hinsichtlich der hiesigen Klägerin als auch hinsichtlich der Russischen Föderation und des russischen Hauses der Wissenschaft und Kultur von Anfang an unzulässig gewesen. Denn soweit die Mietzinsforderungen tatsächlich der Russischen Föderation zustünden, würde der Pfändung ihre allgemeine Staatenimmunität entgegenstehen. Anderenfalls würde sich die Pfändung gegen eine selbstständige juristische Person richten, gegen den der Beklagte nicht mit Erfolg im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem gegen die Russische Föderation gerichteten Titel vorgehen könne. Der Beklagte habe in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main hilfsweise die Aufrechnung mit diesem Kostenfestsetzungsbeschluss erklärt. Damit sei das rechtliche Interesse der Klägerin im Sinne des § 256 ZPO begründet.
14Die Klägerin zu 2) beantragt,
151.
16die Pfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landgerichts Hagen vom 16.01.2008 (Az. 3 T 377/07 und 3 T 405/07) in die gegenwärtigen und zukünftigen Mietzinsforderungen der Klägerin zu 2) für die Nutzung des von den Drittschuldnern gemieteten Ladenlokals in der G-Straße 176-179 in 10117 Berlin, einschließlich Mietkautionen, Kostenerstattungen aus Dienstleistungen, Reparaturen, Umbauten, Einbauten, sowie in sämtliche Ansprüche der Klägerin zu 2) wie gegenwärtige und zukünftige Schadensersatzansprüche gegen die G H, D und U seit 1863 H und E3 AG, alle ansässig in der L-Straße, 58099 Hagen und miteinander verbunden durch Organschafts- und Gewinnabführungsvertrag, aus dem vollstreckbaren Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001 (Az.: 28 sch 23/99) für unzulässig zu erklären;
172.
18festzustellen, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin zu 2) auf Erstattung der mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 29.07.2008 (Az. 49 M 0211-07), aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Hagen vom 16.01.2008 (3 T 377/07 + 3 T 405/07), festgesetzten Kosten i.H.v. 1.244,74 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2008 hat.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte bestreitet, dass die anwaltliche Vertreterin der Klägerseite Prozessvollmacht besitzt.
22Ferner bestreitet er die Parteifähigkeit des ursprünglichen Klägers zu 2), da dieser keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze. Vielmehr handele es sich um einen bloßen Namen, unter dem die Russische Föderation im Ausland auftrete.
23Ferner bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass der Kläger zu 2) Vermieter und damit Inhaber der Forderungen sei. Die Klägerseite trage nicht vor, dass und wann ein Mietvertrag zwischen dem Kläger und den Drittschuldnern zustande gekommen sei.
24Schließlich bestreitet der Beklagte die Rechtsnachfolge des Klägers zu 2) durch die föderale Agentur für Angelegenheiten der Gemeinschaft unabhängiger Staaten, der im Ausland lebenden Landsleute und für internationale humanitäre Zusammenarbeit.
25Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C (vgl. Bl. 468 ff. d.A.).
26Entscheidungsgründe
27Die Drittwiderspruchsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.
28Mit dem Feststellungsantrag ist die Klage bereits unzulässig.
29Die Klägerseite ist ordnungsgemäß vertreten. Die Klägervertreterin hat ihre Bevollmächtigung durch Vorlage der Originalvollmacht nachgewiesen (vgl. Bl. 35 d.A.). Von einer etwaigen Rechtsnachfolge bleibt der Fortbestand dieser Vollmacht unberührt.
30Die Drittwiderspruchsklage ist gemäß § 771 ZPO zulässig. Das angerufene Landgericht Hagen ist auch ausschließlich örtlich zuständig, §§ 771 Abs. 1, 802 ZPO. Denn es handelt sich um das Gericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 771 Rn. 8).
31Die Parteifähigkeit des vormaligen Klägers zu 2) und der jetzigen Klägerin zu 2) sowie der Eintritt der Rechtsnachfolge sind gegeben.
32Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C waren sowohl der ursprüngliche Kläger zu 2) als auch dessen Rechtsnachfolgerin aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion dazu in der Lage, im eigenen Namen im Rechtsverkehr aufzutreten. Auch den Umstand der Rechtsnachfolge hat der Sachverständige bestätigt.
33Die Drittwiderspruchsklage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin zu 2) nicht der Nachweis gelungen ist, dass ihr ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht.
34Die Klägerin zu 2) ist im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage darlegungs -und beweisbelastet für die Entstehung eines solchen Rechtes (vgl. Zöller, aaO, § 771 Rn. 17).
35Soweit der Beklagte das Bestehen von Mietverhältnissen zwischen den Drittschuldnern und der Klägerin zu 2) bestritten hat, ergibt sich aus der Anlage K 15 zum Schriftsatz der Klägerseite vom 04.07.2008 (Bl. 36 ff. d.A.), dass der ursprüngliche Kläger zu 2) und somit auch seine Rechtsnachfolgerin auf Vermieterseite als Vertragspartner der D und Uhrmacher seit 1863 H bezüglich des Objekts G-Straße 176-179 in Berlin aufgetreten ist.
36Nachdem die Kammer den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bezüglich der E2 H und E3 AG mit dem Argument zurückgewiesen hatte, dass die Klägerseite insofern ihre Vermieterstellung nicht nachgewiesen habe, hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 07.08.2008 ergänzend vorgetragen, dass keine Mietverträge für die Nutzung des besagten Ladenlokals in Berlin mit den E H und E3 AG bestanden hätten. Ferner sei die H bereits Ende 2007 mit der D und U seit 1863 H verschmolzen. Die H sei seit dem 28.02.2008 gelöscht (vgl. Anlage K 16, Bl. 97 ff. d.A.).
37Da somit nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite gar keine Vertragsverhältnisse mit den E H und E3 AG bestanden, konnten ihr auch keine eigenen Ansprüche gegen diese Drittschuldner zustehen.
38Bezüglich des Drittschuldners H ändert sich an dieser Bewertung auch nichts durch die Verschmelzung mit der D und Uhrmacher seit 1863 H. Denn wenn vor der Verschmelzung keine Ansprüche der Klägerin gegen diesen Drittschuldner bestanden, konnten mit der Verschmelzung auch keine Ansprüche auf die D und U seit 1863 H übergehen.
39Darüber hinaus musste der Drittwiderspruchsklage bezüglich sämtlicher Drittschuldner der Erfolg versagt bleiben, weil die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen vermochte, ob die Klägerin zu 2) von ihrer rechtlichen Ausgestaltung her dazu in der Lage war, Anspruchsinhaberin zu sein.
40Denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass in dem Statut des Rechtsvorgängers der Klägerin zu 2) der Abschluss von Mietverträgen nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Es sei deshalb unsicher, ob sich die Befugnis zum Abschluss von Mietverträgen als Annexkompetenz aus den sonstigen Befugnissen herleiten lasse.
41Falls diese Kompetenz nicht bestehe und somit Verträge außerhalb der Rechtsfähigkeit geschlossen worden seien, seien diese nach russischer Praxis als nichtig anzusehen. Aufgrund eines solchen nichtigen Vertrags gezahlte Geldbeträge würden jedoch trotz der Nichtigkeit in das Vermögen des Rechtsvorgängers der Klägerin zu 2) gelangen, jedoch bestünden möglicherweise Ansprüche auf Rückzahlung dieser Beträge.
42Den Ausführungen des Sachverständigen war zu folgen, da seine Feststellungen detailliert, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei waren.
43Die Unsicherheit, ob ein wirksamer Abschluss von Mietverträgen durch den Rechtsvorgänger der Klägerin zu 2) möglich war und dieser somit Inhaber der Forderungen geworden ist, geht zulasten der beweisbelasteten Klägerin.
44Auch vermag ihr der Umstand nicht weiterzuhelfen, dass etwaig von ihr bereits vereinnahmte Beträge in ihr Vermögen gelangt sind. Denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezieht sich nicht auf bereits geleistete Zahlungen, sondern nur auf jetzt und in der Zukunft zu erfüllende Ansprüche.
45Schließlich ist die Frage, ob der Beklagte die der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu Grunde liegenden Ansprüche an die Firma Q. abgetreten hat, unerheblich. Denn insofern handelt es sich um materiellrechtliche Einwendungen gegen den Titel, die im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen sind.
46Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig.
47Denn für die Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses sieht das Gesetz die sofortige Beschwerde vor, § 104 Abs. 3 ZPO. Da eine solche nicht fristgerecht eingelegt wurde, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen. Die Möglichkeit, diese Rechtskraft durch ein auf Feststellung gerichtetes Erkenntnisverfahren zu durchbrechen, besteht nicht. Die Frage, ob der Kostenfestsetzungsbeschluss damals zu Recht oder zu Unrecht ergangen ist, darf im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden.
48Die Klageerweiterung ist daher als unzulässig abzuweisen. Auf die Frage, ob in einer etwaigen fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hagen ein weiteres Zulässigkeitshindernis liegen könnte, kommt es nicht mehr an.
49Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
50Die von Klägerseite beantragte Stellungnahmefrist war nicht zu gewähren, da diese das Gutachten des Sachverständigen bereits am 08.12.2010 erhalten und damit bis zum jetzigen Verhandlungstermin ausreichend Zeit hatte, entsprechende Einwendungen zu erheben.
51Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.