Landgericht Hagen Urteil, 08. Sept. 2015 - 3 O 126/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 7.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden sowie unvorhersehbare immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 12.07.2014 gegen 16:00 Uhr in der Bäckerei „S“ in der L-Straße in 58507 Lüdenscheid zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass der der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung der vorgerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 354,74 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2014 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70% und der Beklagte zu 30%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfall, der sich in der vom Beklagten betriebenen Bäckerei „S“ in Lüdenscheid am 12.07.2014 gegen 16 Uhr ereignete.
3Die zum Unfallzeitpunkt 4 ½ Jahre alte und im Prozess von ihren Eltern vertretene Klägerin betrat mit ihren Eltern am Unfalltag die von dem Beklagten als Bäckerei betriebene Ladenlokal um Gebäckwaren zu erwerben. An diesem Tage war die Zeugin U als Mitarbeiterin des Beklagten in dessen Ladenlokal tätig. In diesem befand sich ein auf drei Seiten geschlossenes Möbelelement, welches mit einer Tablettablage aus drei parallel verlaufenden Edelstahlrohren an der zur kundengewandten Seite ausgestattet ist. Dieses in Anl. K2 fotografierte Möbelelement hatte die Ausmaße 40 × 80 cm, bestand aus Holz und war für die Ablage der Tabletts von Kunden vorgesehen. Die Klägerin schaute in die Auslagen, ob T2 noch etwas haben wollte. Wie genau die Klägerin mit dem Möbelelement interagierte ist zwischen den Parteien streitig.
4Das Möbelelement kippte auf die darunter stürzende Klägerin um. Durch diesen Vorfall zog sich die Klägerin einen Bruch des linken Beines (Femurschaftfraktur links) zu.
5Die Klägerin wurde sodann ins Krankenhaus verbracht und noch am gleichen Tag operiert. Hierbei erfolgte unter anderem eine Fixierung mit intramedullären Drähten. T2 wurde vom 12.07.2014 bis zum 15.07.2014 stationär behandelt. Am 12.09.2014 wurde zur Entfernung der Drähte eine weitere Operation durchgeführt. Der Heilungsverlauf verlief komplikationslos. Ein kleiner Versatz des Bruches wirkte sich nicht auf die Knochenheilung aus. Die Klägerin hat zwei Narben davongetragen. Eine etwa 3 cm lange Narbe links neben dem Knie, sowie eine etwa 3,5 cm lange Narbe rechts außen neben dem Knie. Eine Bewegungseinschränkung ist langfristig nicht zu erwarten und die Gesundheitsprognose ist günstig. Es ist nicht auszuschließen, dass zukünftig immer wieder Schmerzen im Bereich des Bruches auftreten können.
6Die Klägerin befindet sich seit Januar 2015 in Therapie bei der Zeugin T. T2 konnte vom 12.07.2014 bis zum 03.09.2014 die Kindertagesstätte nicht besuchen und am Turnunterricht erst ab Mitte Dezember 2014 wieder teilnehmen.
7Mit Schreiben vom 13.08.2014 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.08.2014 zur Zahlung eines Vorschusses auf das Schmerzensgeld in Höhe von 3000 Euro und zur Anerkennung der Haftung dem Grunde aufgefordert. Mit Schreiben vom 16.10.2014 verweigerte der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Zahlung.
8Die Klägerin behauptet, dass Möbelelement sei nicht fest mit der Wand bzw. dem Boden verschraubt gewesen. Außerdem habe die Klägerin sich lediglich auf das Möbelelement gestützt. Die Klägerin behauptet psychische Beeinträchtigungen durch den Unfall erlitten zu haben. So habe T2 eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, welche sich vor allem durch Schlafstörungen, Albträume und Angst zeige. Die Klägerin behauptet außerdem, dass T2 vom Unfalltag an bis zum 24.09.2014 ein Kinderrollstuhl habe nutzen müssen.
9Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Eltern nicht damit rechnen mussten, dass das Möbelelement bei einem Festhalten an den Stangen auf die Klägerin falle, weshalb eine Mithaftung aus dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung nicht in Betracht käme. Aufgrund der Tatsache, dass das Möbelelement nach einer Berührung umfiel, greife der Anscheinsbeweis dafür, dass es nicht ausreichend gesichert war. Außerdem habe der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Bezifferung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2014 zu zahlen,
12festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 12.07.2014 gegen 16 Uhr in der Bäckerei „S“ in der L-Straße in 58507 Lüdenscheid zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
13festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung der vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 382,59 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.8.2014 freizustellen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe versucht auf das Möbelelement zu klettern und erst dadurch sei dieses umgefallen. Er behauptet das Möbelelement ausreichend gesichert zu haben, weshalb er keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Beklagte behauptet, seine Angestellte, die Zeugin U, habe die Eltern der Klägerin explizit darauf hingewiesen, dass aufgrund laufender Umbaumaßnahmen T2 in dem Ladenlokal vorsichtig sein müssten. Der Beklagte ist deshalb der Ansicht, dass die Klägerin sich ein Mitverschulden ihrer Eltern zurechnen lassen müsse.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen T und I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.07.2015 Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19I. Die Klage ist teilweise zulässig und teilweise begründet.
201. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Der Klageantrag zu 1) der Klägerin ist zulässig (vgl. Musielak/Voit, ZPO, §92 Rn. 7). Der Klageantrag zu 2) ist hinsichtlich der zukünftigen immateriellen Schadensersatzansprüche, also einem Schmerzensgeld für die Zukunft, unzulässig. Dies gebietet der Grundsatz der Einheit des Schmerzensgeldanspruchs, der das Feststellungsinteresse für das Einklagen eines Teilschmerzensgeldes entfallen lässt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12. 2. 2003 - 3 U 176/02). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes auf Grund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH, NJW 2001, 3414).
21Daher ist der Klageantrag zu 2) zu weit gefasst. Nur hinsichtlich der objektiv nach der mündlichen Verhandlung unvorhersehbaren immateriellen Schäden, sowie der zukünftigen materiellen Schäden besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Im Übrigen ist die Klage unzulässig.
222. Die Klage ist teilweise begründet.
23a) Die Klägerin hat ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7000 Euro nach §§ 311 II Nr.2, 280 I, 241 II i.V.m.253 II BGB.
24aa) Ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach §311 II Nr.2 BGB bestand hier zwischen den Eltern der Klägerin und dem Beklagten. Die Eltern der Klägerin haben mit dieser das Ladenlokal in der Absicht betreten, Backwaren zu erwerben.
25bb) Der Beklagte hat auch eine Pflicht aus §241 II BGB gegenüber der Klägerin verletzt und dies auch zu vertreten.
26Die Rücksichtsnahmepflichten auf Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils beschränken sich nicht nur auf die potentiellen Kunden, sondern erstrecken sich in entsprechender Anwendung von §328 BGB gegenüber allen anderen Personen, die nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte über den Kunden in den Schutzbereich der vorvertraglichen Beziehung fallen (vgl. BGH, Urteil vom 28. 1. 1976, NJW 1976, Seite 712). Die entsprechenden Voraussetzungen zur Einbeziehung der Klägerin sind hier unproblematisch gegeben.
27Der Beklagte hat eine entsprechende Rücksichtnahmepflicht hier verletzt, indem er das Möbelelement nicht hinreichend gesichert hat. Da zumindest mit einem abstützen von Erwachsenen mit einem erheblich höheren Körpergewicht als das eines 4 ½ jährigen Kindes bei einer Tablettablage in einer Bäckerei zu rechnen sein dürfte, greift der Beweis des ersten Anscheins für eine Vermutung einer nicht ordnungsgemäße Sicherung des Möbelelements und damit für eine Pflichtverletzung des Beklagten. Der Beklagte hatte die Pflicht die Einrichtungen so aufzustellen, dass T2 vom kleinen Kindern, die ihre Eltern üblicherweise beim Einkauf begleiten, nicht ohne großen Kraftaufwand zum Umsturz gebracht werden kann (vgl. OLG Hamm, I-6U 186/13, MDR 2014, 775-776). In Geschäften wird die Aufmerksamkeit der Eltern typischerweise auf das Warensortiment gelenkt und von den Kindern abgelenkt, was sich Kinder typischerweise zu nutzen machen, um ihrem Spieltrieb folgend, die Umgebung ohne Vorsicht zu erkunden (vgl. OLG Naumburg vom 10.04.2001-1 U22/01, NJW RR 2002, 170-171).
28Selbst bei einem, wie vom Beklagten vorgetragenen, Hochklettern der Klägerin darf ein Möbelstück in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Verkaufsraum nicht durch das Körpergewicht eines 4 ½ jährigen Kindes umstürzen, auch wenn sich dieses unsachgemäß verhält (vgl. OLG Naumburg vom 10.04.2001-1 U22/01, NJW RR 2002, 170-171).
29Der Beklagte hat die Vermutung auch nicht erschüttert, sodass der Beklagte seine Pflicht verletzt hat. Daher war es auch unerheblich, wie die Klägerin mit dem Möbelelement interagierte und es kommt auf den genauen Ablauf des Unfallhergangs nicht an.
30Das Verschulden des Beklagten wird ebenfalls vermutet.
31cc) Der Klägerin steht ein Schmerzensgeldanspruch gem. §253 II BGB zu, der in Höhe von 7000 Euro angemessen ist. Die Klägerin hat hier eine Femurschaftfraktur am linken Bein erlitten. T2 musste zweimal operiert werden. Die Klägerin wurde vom 12.07.2014 bis zum 15.07.2014 stationär behandelt. Die Klägerin hat zwei Narben als Dauerfolge davongetragen. Eine etwa 3 cm lange Narbe links neben dem Knie, sowie eine etwa 3,5 cm lange Narbe rechts außen neben dem Knie. Darüber hinaus konnte die Klägerin für fast zwei Monate die Kindertagesstätte nicht besuchen und erst nach etwa 5 Monaten wieder am Turnunterricht teilnehmen.
32Wie lange die Klägerin auf einen Kinderrollstuhl angewiesen war, hat die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises zwar dargelegt aber nicht bewiesen. Das eingereichte Schreiben in Anlage K 17 ist lediglich ein Indiz dafür, dass ein Kinderrollstuhl bis zum 24.09.2014 bei der Klägerin war. Es ist aber kein ausreichender Vollbeweis im Sinne des §286 ZPO dafür, dass die Klägerin tatsächlich auf diesen bis zu diesem Zeitpunkt angewiesen war.
33Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Klägerin unter psychologischen Folgen des Unfalls gelitten hat und noch leidet. Die Klägerin befindet sich seit Januar 2015 in entsprechender Behandlung bei der Zeugin T. Die Zeugin T hat bekundet, dass die Klägerin bisher bereits mehrere Termine bei ihr wahrgenommen hat und T2 davon ausgeht, dass die kinderpsychologische Behandlung noch etwa 6 Monate dauern wird, wobei in etwa zwei Termine alle 14 Tage stattfinden. Hierbei wird die Klägerin mit einer sog. „Narrativen Therapie“ behandelt, bei welcher versucht wird, dass die Kinder spielerisch Erlebtes verarbeiten.
34Die Zeugin T hat bekundet, dass T2 bei der Klägerin, im Rahmen der Termine, ein Vermeidungsverhalten wahrgenommen habe. Dies habe sich dahingehend geäußert, dass die Klägerin Ärzte meidet und sich mit dem Unfall nicht auseinandersetzen möchte. Während der spielerischen Auseinandersetzung habe die Klägerin zum Teil aggressives Verhalten gezeigt. Insbesondere fehle der Klägerin ein Grundsicherheitsgefühl, was wiederhergestellt werden muss.
35Die Aussage der Zeugin T ist glaubhaft. T2 hat plausibel und wirklichkeitsnah im Beweistermin die Behandlungsweise und die Symptome der Klägerin geschildert. Auch an der fachlichen Eignung der Zeugin T hat das Gericht kein Zweifel. Als Traumatherapeutin mit der Spezialisierung auf Kinder und Jugendliche verfügt die Zeugin T auch über entsprechende Sachkunde, was sich auch in ihrer Vernehmung zeigte.
36Die Aussage wurde auch noch vom Zeugen I gestützt, bei welchem sich die Klägerin in physiotherapeutischer Behandlung befand. So zeigte T2 auch hier ein Vermeidungsverhalten, was die Belastung des betroffenen Beins anging. Auch hat der Zeuge I bekundet, dass seiner Ansicht nach die Klägerin stärker als vergleichbare Kinder mit ähnlichen Verletzungen psychisch betroffen war.
37Aus diesen Beweismitteln ergibt sich, dass die Klägerin infolge des Unfalls psychische Beeinträchtigungen erlitten hat, sodass es dafür der Einholung des gegenbeweislich angebotenen Sachverständigengutachtens nicht bedurfte.
38Ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000 Euro, wie beantragt, hält das Gericht demgegenüber für nicht gerechtfertigt. Weitere Folgen als die ausgeführten bestehen nicht. Außerdem ist laut Arztbericht des Klinikums der Heilungsverlauf komplikationslos gewesen. Eine Bewegungseinschränkung bestand nur vorübergehend und langfristig ist mit einer solchen nicht zu rechnen. Die Prognose ist günstig, sodass keine weiteren Dauerfolgen zu erwarten sind, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Bereich des Bruches bei Belastung zukünftig Schmerzen auftreten können. Der Versatz des Bruches wirkt sich laut diesem Bericht kaum auf die Heilung aus.
39Berücksichtigt werden musste noch das junge Alter der Klägerin. Gerade bei Kindern ist eine längerfristige Einschränkung der Bewegungsfreiheit eine besondere Belastung und wirkt sich bei der Schmerzensgeldbemessung erhöhend aus (vgl. OLG Hamm vom 24.10.2001, NZV 2002, 571).
40Unter zusammenfassender Würdigung aller Verletzungsfolgen wird daher zum Ausgleich des immateriellen Schadens der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7000 Euro für angemessen gehalten.
41dd) Ein Mitverschulden der Eltern, welches der Klägerin nach §§ 254 II Abs.2 S.2 BGB i.V.m. §278 BGB zugerechnet werden müsste ist nicht ersichtlich. Dies wäre nur der Fall, wenn den Eltern der Klägerin der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung in Bezug auf ihre Aufsichtspflicht gemacht werden könnte (vgl. OLG-Hamm vom 06.03.2014, I-6U 186/13) oder wenn, wie von dem Beklagten behauptet, seine damalige Angestellte, die Zeugin U, die Eltern der Klägerin explizit darauf hingewiesen, dass aufgrund laufender Umbaumaßnahmen T2 in dem Ladenlokal vorsichtig sein müssten.
42Eine Sorgfaltspflichtverletzung in Form einer Aufsichtspflichtverletzung der Eltern liegt hier nicht vor. Die Klägerin war im Ladenlokal in Sichtreichweite der Eltern und unstreitig nur wenige Meter entfernt. Außerdem ist mit Blick auf die für Kinder üblicherweise zu erwartenden Gefahren in einem Bäckereigeschäft, in diesem Fall den Eltern kein entsprechender Vorwurf zu machen (vgl. OLG-Hamm vom 06.03.2014, I-6U 186/13).
43Für die Behauptung des Beklagten, seine Angestellte die Zeugin U, habe die Eltern auf eine entsprechende Gefahr hingewiesen, ist dieser beweisfällig geblieben.
44Daher ist von einer 100%igen Haftung des Beklagten auszugehen.
45b) Der Klageantrag 2) ist im zulässigen Umfang begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Haftung des Beklagten hinsichtlich der aus dem Unfall resultierenden zukünftigen materiellen und unvorhersehbaren zukünftigen immateriellen Schäden zu, soweit T2 nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Da es ich hier um die Verletzung von absoluten Rechten geht, genügt die bloße Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden (vgl. BGH, vom 9. 1. 2007 - VI ZR 133/06). Insbesondere der Arztbericht des Klinikum hat nicht ausgeschlossen, dass es zu zukünftigen Beeinträchtigungen kommen kann.
46c) Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch der Klägerin in Form eines Freistellungsanspruchs für die vorgerichtlichen Kosten ergibt sich hier aus §§ 311 II Nr.2 BGB, 280 I, 249 I BGB, als Rechtsverfolgungskosten als Teil des Schadensersatzanspruches. Die Ersatzpflicht auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches verursachten Kosten erstreckt sich auf diese, da die Klägerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte.
47Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach dem Gegenstandswert von 3.000 Euro und der Rahmengebühr von 1,3.
48Gründe für eine höhere Gebühr als die vorgesehene Rahmengebühr sind nicht ersichtlich. Somit berechnen sich die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Klägerin wie folgt:
49261,30 Euro |
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Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV |
20,00 Euro |
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG |
53,48 Euro |
Auskunftskosten der Stadt Lüdenscheid |
20,00 Euro |
Gesamtbetrag |
354, 74 Euro |
Somit besteht ein Freistellungsanspruch in Höhe von 354,74 Euro
51d) Die Zinsansprüche der Klägerin folgen aus §§ 280 I, II, 286, 291 BGB. Eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs.1 BGB unter entsprechender Fristsetzung ist in dem Schreiben der Klägerin vom 13.08.2014 zu sehen.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Vorschrift des §92 II Nr.2 1.Var. BGB war nicht anzuwenden, auch wenn die Klägerin die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Denn hier wurde ein bestimmter, mit mindestens 25.000 Euro bezifferter, Betrag verlangt von dem das Gericht in einer Größenordnung von mehr als 20 Prozent abweicht. Dies führt zu einer Teilklageabweisung und unter Anwendung des §92 Abs.1 S.1 ZPO zu einer entsprechenden quotalen Kostenbeteiligung der Klägerin (vgl. Zöller/Herget, §92 Rn.12).
53Das Gericht ist beim Streitwert in Bezug auf den Klageantrag zu 2) gemäß § 3 ZPO mit Blick auf das geringe Risiko eines weiteren Schadenseintritts von einem Streitwert von 1000 Euro ausgegangen.
54Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 709 S.2 ZPO.
55Der Streitwert wird auf 26.000 Euro festgesetzt.
56Dr. M |
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als Einzelrichter |
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Tenor
1. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 09.09.2002 - 4 O 40/02 - in Ziff. 1. des Entscheidungstenors insoweit abgeändert, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 803,20 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit 05.02.2002 verurteilt worden ist und die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird
zurückgewiesen.
3. a) Von den Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht tragen der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.000,-- EUR
Gründe
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(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.