Landgericht Hagen Urteil, 08. Sept. 2015 - 3 O 126/14

ECLI:ECLI:DE:LGHA:2015:0908.3O126.14.00
bei uns veröffentlicht am08.09.2015

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin  ein Schmerzensgeld i.H.v. 7.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden sowie unvorhersehbare immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 12.07.2014 gegen 16:00 Uhr in der Bäckerei „S“ in der L-Straße in 58507 Lüdenscheid zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird festgestellt, dass der der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung der vorgerichtlichen Kosten ihres  Prozessbevollmächtigten i.H.v. 354,74 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2014 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70% und der Beklagte zu 30%.

Das Urteil ist  gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des  jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Landgericht Hagen Urteil, 08. Sept. 2015 - 3 O 126/14 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Feb. 2003 - 3 U 176/02

bei uns veröffentlicht am 12.02.2003

Tenor 1. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 09.09.2002 - 4 O 40/02 - in Ziff. 1. des Entscheidungstenors insoweit abgeändert, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 803,20 EUR nebst 5% Zinsen über dem

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Tenor

1. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 09.09.2002 - 4 O 40/02 - in Ziff. 1. des Entscheidungstenors insoweit abgeändert, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 803,20 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit 05.02.2002 verurteilt worden ist und die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird

zurückgewiesen.

3. a) Von den Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht tragen der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.000,-- EUR

Gründe

 
I.
Der Beklagte hatte den Kläger am 03.04.2001 gegen 22.45 Uhr auf dem Marktplatz in U tätlich angegriffen und erheblich verletzt. Der Kläger hat ihn deswegen vor dem Landgericht auf materiellen Schadensersatz (Zahlung sowie Feststellung der Pflicht zum Ersatz seines materiellen Zukunftsschadens) und ein - so ausdrücklich - Teilschmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR verklagt. Vor dem Landgericht hat er dazu angegeben, einen Gesamtschmerzensgeldbetrag könne er noch nicht angeben. Doch sei sicher, dass auf jeden Fall der verlangte Teilbetrag gerechtfertigt sei. Was mit dem verlangten Teilschmerzensgeld abgegolten werden soll, hat er sowohl in erster wie auch in der Berufungsinstanz offengelassen.
Das Landgericht hat den Beklagten in der Hauptsache unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers zur Zahlung von insgesamt 4.803,20 EUR verurteilt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 80 % des bezifferten materiellen Schadens des Klägers, nämlich 803,20 EUR sowie einem Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR. In der Urteilsbegründung heißt es dazu, im Hinblick auf die vom Kläger ausdrücklich erhobene Teilschmerzensgeldklage könne offen bleiben, wie hoch das vom Beklagten insgesamt zu zahlende Schmerzensgeld wäre. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger 80 % seines materiellen Zukunftsschadens zu ersetzen habe.
Mit seiner Berufung will der Kläger einzig und allein eine Aufstockung des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldes auf das schon erstinstanzlich beantragte Teilschmerzensgeld von 5.000 EUR erreichen.
Demgemäß beantragt er,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger über die zugesprochenen 4.803,20 EUR hinaus weitere 1.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 05. 02. 2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt demgegenüber,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
In seiner Berufungserwiderung vertritt er (wie schon in 1. Instanz) die Auffassung, die erhobene Teil-Schmerzensgeldklage sei unzulässig. Dem sei das Landgericht fälschlicherweise nicht gefolgt. Unter Hinweis darauf hat er Anschlussberufung gegen seine Verurteilung zu einem bloßen Teilschmerzensgeld eingelegt mit dem Antrag,
wie geschehen zu erkennen.
10 
Der Kläger beantragt dagegen,
11 
die Anschlussberufung des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
12 
Er meint, die von ihm erhobene Teil - Schmerzensgeldklage sei deshalb nicht unzulässig, weil jede Geldforderung betragsmäßig teilbar sei.
II.
13 
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Ein Teilschmerzensgeld kann der Kläger im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs nicht verlangen. Daraus folgt - umgekehrt - die Begründetheit der - ebenfalls zulässigen - Anschlussberufung.
14 
a) Das Einklagen eines Teilschmerzensgeldes wird in der Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn sich die künftige Entwicklung noch nicht überschauen lässt und deswegen das insgesamt angemessene Schmerzensgeld noch nicht endgültig beurteilt werden kann (Gerlach, VersR 2000, 525, 531 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Ein Teilschmerzensgeld kann also nur zugesprochen werden, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und sich deshalb das Gericht außer Stande sieht, den Betrag in voller Höhe zu ermitteln (RG WarnRspr. 1917 Nr. 99; aus der zitierten Entscheidung lässt sich also nicht ableiten, es sei generell zulässig, das Schmerzensgeld in Teilbeträgen - durch Teilurteil - zuzusprechen - so aber die wohl etwas missverständliche, weil verkürzte Formulierung in RGRK-Kreft 12. Aufl., § 847 BGB Rn. 19 unter Hinweis auf die soeben zitierte RG-Entscheidung). Um dem Verletzten in den skizzierten Ausnahmefällen eine Entschädigung für künftige Schäden nicht abzuschneiden, muss ihm für den bisher überschaubaren Zeitraum ein Teilschmerzensgeld zugesprochen und außerdem die Geltendmachung einer weiteren Entschädigung für die Zukunft vorbehalten werden können. Die zeitliche Zensur bildet stets die letzte mündliche Verhandlung. Alle bis dahin eingetretenen Beeinträchtigungen müssen berücksichtigt werden und werden infolge dessen abgegolten. Alle in der Zukunft liegenden ungewissen Schäden müssen dagegen ausgeklammert werden können (Gerlach VersR 2000, 531; OLG Düsseldorf NJW - RR 1996, 927 = VersR 1996, 984).
15 
Andere Voraussetzungen berechtigen den Geschädigten dagegen nicht, ein Teilschmerzensgeld einzuklagen.
16 
b) Ebenso wenig wie sein Vortrag vor dem Landgericht lässt auch sein Vorbringen in der Berufungsinstanz - trotz des Hinweises auf die Problematik einer Teilschmerzensgeldklage in der Terminsverfügung vom 15. 11. 2002 - Bl. 237 - erkennen, weshalb der Kläger nur ein Teilschmerzensgeld verlangt. Sein allgemeiner Hinweis auf das praktische Bedürfnis einer solchen Teilklage (nicht absehbare Dauerfolgen) mag zwar generell richtig sein (Schriftsatz vom 02.01.03 ab S. 2 ganz unten = Bl. 247 f. d. A.). Dass es ihm in seinem konkreten Fall darum geht, in der Zukunft liegende ungewisse Schäden auszuklammern, lässt sich aber dem genannten Schriftsatz nicht entnehmen. Entsprechendes hat der Klägervertreter auch in der Berufungsverhandlung nicht vorgetragen, obwohl der Vorsitzende ihn dabei nochmals unmissverständlich auf die Unzulässigkeit der erhobenen Teilschmerzensgeldklage hingewiesen hatte. Offensichtlich meint der Kläger, ein solches Teilschmerzensgeld allein deshalb verlangen zu können, weil es sich um eine teilbare Geldforderung handele. Dies steht aber im Widerspruch zum Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs. Danach hat der Richter bei der von ihm darüber zu treffenden Ermessensentscheidung alle Umstände, die dem Schaden im Einzelfall sein Gepräge geben, zu bewerten und aus einer Gesamtschau die angemessene Entschädigung für die sich ihm darbietenden Verletzungsfolgen zu ermitteln (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996,927). Dieser einheitliche Anspruch lässt sich somit - von dem hier nicht einschlägigen Ausnahmefall ungewisser Zukunftsschäden einmal abgesehen - nicht in zwei oder noch mehr Teile "zerlegen" (OLG Celle, VersR 1973, 60, 61; OLG Oldenburg, NJW - RR 1988, 615; OLG Düsseldorf, NJW - RR 1996, 927 - anders als hier hatten die Kläger dort das verlangte Teilschmerzensgeld immerhin für einen bestimmten, wenn auch willkürlich angesetzten Zeitraum verlangt).
17 
Damit nicht zu vereinbaren ist die vom Landgericht vertretene (und vom Kläger geteilte) Auffassung, im Hinblick auf die vom Kläger erhobene Teilklage sei derzeit nicht zu entscheiden, wie hoch der insgesamt zu bezahlende Schmerzensgeldbetrag wäre - Entscheidungsgründe S. 13, 4. Abschnitt von oben = Bl. 220 d. A.). Dem steht (wiederum) entgegen, dass wegen der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldsanspruchs alle bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Beeinträchtigungen berücksichtigt und infolge dessen mit abgegolten werden müssen (vgl. nochmals: Gerlach VersR 2000, 531 - linke Spalte - 2. Abschnitt von oben am Ende). Dies übersehen offensichtlich auch die vom Klägervertreter in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03. 02. 2003 zitierten drei Entscheidungen (OLG Stuttgart, NJW 1982, 652, OLG Celle, NJW - RR 1987, 1384 sowie OLG Nürnberg, NJW - RR 1988, 791). Denn das Problem einer Teilschmerzensgeldklage wird in keiner dieser Entscheidungen angesprochen. Einen überzeugenden Beleg für die Rechtsauffassung des Klägers liefern sie deshalb nicht.
18 
Auch die vom Klägervertreter im Schriftsatz vom 02.01.03 (S. 2 - 3. Abschnitt) zitierten Entscheidungen tragen seine Rechtsauffassung nicht. Weder BGH NJW 1994, 3165 noch OLG Schleswig VersR 1983, 932 betreffen den Fall eines eingeklagten Teilschmerzensgeldes. Dass der Bundesgerichtshof gerade nicht der Auffassung ist, eine Schmerzensgeldklage unterliege den Regeln einer Teilklage, ergibt sich aus einer erst vor kurzem ergangenen Entscheidung (BGH II ZR 205/01 - Versäumnisurteil vom 10.10.2002). Danach (und entgegen der Auffassung des dortigen Berufungsgerichts) darf im Rahmen einer Schmerzengeldklage nämlich gerade nicht nach den sonst geltenden Regeln über die offene oder verdeckte Teilklage zwischen einem nicht verjährten und einem weiteren verjährten Teil unterschieden werden. Der vom OLG Schleswig in der zuletzt zitierten Entscheidung aufgestellte Grundsatz, es müsse möglich sein, nur einen Teil des Anspruchs einzuklagen, um damit der Einrede mitwirkenden Verschuldens aus § 254 BGB den Boden zu entziehen, trifft ebenfalls nicht den vorliegenden Fall einer Schmerzensgeldklage. Denn im Falle eines Mitverschuldens des Geschädigten schuldet der Schädiger kein um einen bestimmten Mitverschuldensanteil reduziertes Schmerzensgeld, sondern ein Schmerzensgeld, das unter Berücksichtigung seiner Beteiligungsquote angemessen ist (ständige Rechtsprechung vgl. nur BGH VersR 1970, 624, 625). Im Hinblick auf die Zulässigkeit unbezifferter Schmerzensgeldklagen (vgl. nur: Zöller-Greger 23. Aufl. § 253 Rn. 14 und 14a) besteht auch kein Bedürfnis, Unsicherheiten im Hinblick auf ein eventuelles Mitverschulden durch Zulassung einer bezifferten Teilschmerzensgeldklage entgegenzuwirken (ebenso: OLG Oldenburg, NJW -RR 1988, 615).
19 
Nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen müsste somit unter Berücksichtigung sämtlicher schmerzensgeldrelevanter Faktoren das dem Kläger zustehende angemessene Schmerzensgeld ermittelt werden. Genau dies will der Kläger aber nicht; vielmehr meint er, über das ihm insgesamt zustehende Schmerzensgeld sei angesichts des nur geltend gemachten Teilbetrages nicht zu befinden (Schriftsatz Klägervertreter vom 02.01.03 S. 3 - vorletzter Abschnitt = Bl. 248 d. A.). Dies zeigt noch einmal, wie fragwürdig die vom Kläger erhobene Klage auf ein Teilschmerzensgeld ist. Was er will ist ein Ausschnitt (Teilbetrag) aus einem diffusen Ganzen. Diffus deshalb, weil er die Kriterien für die Bestimmung des gesamten Schmerzensgeldes offen lässt. Um die Ausklammerung noch ungewisser Zukunftsschäden als dem einzig zugelassenen Ausnahmefall für das Einklagen eines Teilschmerzensgeldes geht es ihm jedenfalls nicht.
20 
c) Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 91 sowie 708 Nr. 10, 711 ZPO.
21 
Der Anregung des Klägervertreters, die Revision zuzulassen, ist der Senat im Hinblick auf die oben zitierten und im Ergebnis abweichenden drei OLG - Entscheidungen gefolgt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). Auch die genannte BGH - Entscheidung vom 10. 10. 2002 betrifft nicht das hier einschlägige Problem der Zulässigkeit einer Teil - Schmerzensgeldklage.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.