Landgericht Hagen Urteil, 07. Okt. 2015 - 10 O 57/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154.275,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend.
3Die Fa. J GmbH (im Folgenden Insolvenzschuldnerin genannt) und die Beklagte sind im Automotivebereich tätige Gesellschaften. Die Insolvenzschuldnerin war mit der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen aus Kunststoff aller Art sowie von elektronischen Artikeln, der Herstellung und Bearbeitung von technischen Metallen, insbesondere auch Werkzeugen für die Automobilindustrie, befasst. Die Werke der Insolvenzschuldnerin lagen in X und M.
4Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte standen zueinander in vertraglicher Beziehung. Sie waren in eine Lieferkette für die Fertigung von Teilen für Endkunden involviert. Die Beklagte erhielt die Teile von der Fa. Q und D und belieferte die Insolvenzschuldnerin mit diesen. Bei den Lieferungen für das Werk in X handelte es sich ausschließlich um Produkte, die nicht weiterverarbeitet wurden, sondern bis zur Auslieferung an den Endkunden (W) in der ursprünglichen Form erhalten blieben. Bezüglich der Lieferungen an das Werk in M verhielt es sich so, dass diese auch nicht verändert wurden, sondern lediglich mit einem weiteren Teil versehen und dann an den Kunden ausgeliefert wurden.
5Am 09.07.2012 stellte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin aufgrund von Zahlungsunfähigkeit – welche beklagtenseits bestritten wird – einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte gegen die Insolvenzschuldnerin offene Forderungen in einer Gesamthöhe von 155.508,55 EUR. Diese bezogen sich i.H.v. 144.341,99 EUR auf Lieferungen für das Werk in X und i.H.v. 11.166,56 EUR auf Lieferungen für das Werk in M.
6Mit Beschluss vom 10.07.2012 ordnete das Amtsgericht T über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin die Eigenverwaltung an und bestellte den Kläger als vorläufigen Sachwalter gem. § 270a ZPO. Gleichzeit wurde der Kläger damit beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein maßgeblicher Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt. Wegen des weiteren Inhaltes des Beschlusses vom 10.07.2012 wird auf die Ablichtung des Beschlusses auf Bl. 10 f. d.A. Bezug genommen.
7Mit Schreiben vom 12.07.2012 wendete sich die Beklagte an den Kläger und teilte mit, dass sie von ihrem Recht des Eigentumsvorbehalts Gebrauch mache und die Verwendung aller weiteren Teile untersage. Sie kündigte an, Ware zukünftig nur noch gegen Vorkasse oder Zahlungsavis mit Bankbestätigung zu liefern. Wegen des weiteren Inhaltes des Schreibens wird auf die Ablichtung des Schreibens nebst Anlagen auf Bl. 36 – 38 d.A. verwiesen.
8Die Insolvenzschuldnerin versandte sodann ein datumsloses Schreiben „an alle Lieferanten“. In diesem Schreiben heißt es, dass alle Vereinbarungen und Zahlungen von einem im Anhang aufgeführten Zeichnungsberechtigten oder Rechtsanwalt S3 genehmigt werden müssen. Hinsichtlich des konkreten Inhalts des Schreibens wird auf die Ablichtung des Schreibens nebst Anlage „Unterschriftenproben“ auf Bl. 34, 35 d.A. verwiesen.
9Am 17.07.2012 einigte sich die Geschäftsleitung der Beklagten mit der Insolvenzschuldnerin dahingehend, dass die offenen Posten in zehn Wochenraten i.H.v. jeweils 15.550,86 EUR beglichen würden. Die Vereinbarung unterzeichnete der Rechtsbeistand der Insolvenzschuldnerin (Herr Rechtsanwalt S2) sowie Herr S als Zeichnungsberechtigter der Klägerin. Wegen des weiteren Inhaltes der Vereinbarung wird auf die Ablichtung der Vereinbarung auf Bl. 16 d.A. Bezug genommen.
10Die vereinbarten Zahlungen sind vollständig geflossen.
11In seinem Gutachten vom 23.09.2012 kam der Kläger zu dem Ergebnis, dass eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gegeben ist. Mit Beschluss vom 01.10.2012 (Az. 25 IN 176/12) eröffnete das Amtsgericht T das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
12Dieser focht mit Schreiben vom 12.03.2014 die Rückzahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte an und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.03.2014 zur Rückzahlung eines Betrages i.H.v. 154.275,55 EUR auf. Dabei wurden Eigentumsrechte zu Gunsten der Beklagten i.H.v. 1.233,00 Euro berücksichtigt, die bei der insgesamt angefochtenen Zahlung i.H.v. 155.508,55 Euro in Abzug gebracht wurden, so dass die Beklagte aufgefordert wurde, den nunmehr im Klagewege geltend gemachten Betrag zurückzuzahlen.
13Der Geschäftsführer der Beklagten wies die Ansprüche zurück und begründete dies damit, dass die Vereinbarung vom 17.07.2012 von dem Kläger als vorläufigem Sachwalter genehmigt worden sei.
14Der Kläger ist der Ansicht, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung i.H.v. 154.275,55 EUR zur Insolvenzmasse gemäß den §§ 129, 130, 131, 143 InsO habe. Bei den Ratenzahlungen handele es sich um Rechtshandlungen im Sinne des § 129 InsO, da sie - so die Behauptung des Klägers - zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hätten. Durch die angefochtenen Zahlungen sei die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert bzw. verzögert worden. Die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger hätten sich ohne die Handlungen der Insolvenzschuldnerin bei wirtschaftlicher Betrachtung günstiger gestaltet.
15Der Kläger behauptet, dass zum Stichtag der Antragstellung (09.07.2012) eine vollständige Inventarisierung vorgenommen worden sei, welche von ihm als vorläufigem Sachwalter überprüft worden sei. Zu Gunsten der Beklagten seien Eigentumsrechte i.H.v. 1.233,00 EUR aufgefunden worden.
16Der Kläger meint, es liege auch kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand nach § 242 BGB vor. Er behauptet, dass die Beklagte ihre Machtposition ausgenutzt habe und es nur aufgrund der Ausübung von Druck zur Begleichung der rückständigen Forderungen im vorläufigen Verfahren gekommen sei. Die Beklagte habe der Insolvenzschuldnerin mitgeteilt, dass der Lieferstopp nur dann aufgehoben und neue Ware geliefert werde, wenn die ausstehenden rückständigen Gesamtverbindlichkeiten i.H.v. 155.508,55 EUR gezahlt würden. Dies habe die Beklagte auch gegenüber Herrn Rechtsanwalt S2 in einem Telefonat geäußert. Da bei der Insolvenzschuldnerin aufgrund der vertraglichen Beziehung zu dem Endkunden eine erhebliche Drucksituation geherrscht habe, sei dann die Vereinbarung vom 17.07.2012 geschlossen worden. Da die Beklagte den ausgesprochenen Lieferstopp als Druckmittel habe einsetzen und damit eine insolvenzzweckwidrige Erfüllung ihrer Ansprüche habe erreichen wollen, sei sie - so die Auffassung des Klägers - nicht schutzwürdig.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen, an ihn 154.275,55 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie ist der Ansicht, dass die geleisteten Zahlungen nicht zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO geführt hätten. Der Kläger lege nicht dar, dass die Aktivmasse tatsächlich durch die Zahlung der 154.275,55 EUR verkürzt worden sei. Der Kläger vergesse darzulegen, wo sich die Insolvenzschuldnerin bzw. die Masse befunden hätte, wenn der Lieferstopp aufrechterhalten worden wäre. Der Kläger müsse eine Gesamtsaldierung vornehmen, aus welcher sich ergäbe, welchen Massebestand er erzielt hätte, wenn der Lieferstopp aufrechterhalten worden wäre, mithin die Produktion ausgefallen wäre, und welche Massen erzielt worden sind, indem die Beklagte weiter geliefert hat, welche Aufträge dadurch akquiriert und welcher Umsatz generiert worden ist.
22Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass sich der Kläger die Vereinbarung vom 17.07.2012 auf jeden Fall zurechnen lassen müsse. Sie behauptet, entweder habe der Kläger selbst persönlich an dieser mitgewirkt oder aber eine in seinem Lager stehende Person.
23Außerdem meint die Beklagte, dass der Kläger einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, der eine Anfechtung unzulässig mache. Der Kläger habe - so die Behauptung der Beklagten - den Lieferanten ein Schreiben zukommen lassen, in welchem er die zeichnungsberechtigten Personen genannt habe. Da die Vereinbarung vom 17.07.2012 aufgrund ihres Schreibens vom 12.07.2012 geschlossen worden sei, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger den Vertragsschluss eingeleitet habe. Es dürfte insoweit - so die Meinung der Beklagten - auch keinen Unterschied machen, ob der Kläger als vorläufiger Sachwalter oder als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt worden sei.
24Eine Machtposition liege zudem nicht vor, da - so die Behauptung der Beklagten - die Insolvenzschuldnerin die Werkzeuge bei ihr hätte abholen und einem anderen Betrieb hätte übergeben können, so dass innerhalb kürzester Zeit hätte weiter produziert werden können. In der Vereinbarung vom 17.07.2012 stehe auch - insoweit unstreitig - nicht, dass die Zahlungen allein aufgrund der Drucksituation geflossen seien.
25Weiterhin behauptet die Beklagte, alle ihre Lieferungen an die Insolvenzschuldnerin seien unter Eigentumsvorbehalt erfolgt. Sie habe nicht nur lediglich Eigentumsrechte i.H.v. 1.233,00 EUR.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist begründet.
29Der Kläger ist als Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes und damit aktivlegitimiert.
30Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 154.275,55 EUR aus §§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO i.V.m. §§ 818 ff. BGB. Nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch eine gemäß §§ 129 ff. InsO anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Gemäß § 129 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechtbar.
311.
32Die Tilgung der Altverbindlichkeiten in Form der Ratenzahlungen an die Beklagte stellt eine objektiv gläubigerbenachteiligende Handlung i.S.d. § 129 ZPO dar.
33Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Es müssen mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen sein (vgl. BGH NJW 2008, 655, 656).
34Die Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin benachteiligt ihre übrigen Gläubiger im Insolvenzfall regelmäßig, weil für diese nur eine entsprechend geringere Quote übrig bleibt. Damit wird gegen den in § 1 InsO niedergelegten Hauptzweck des Insolvenzverfahrens, nämlich eine bestmögliche und gemeinschaftliche, gleichmäßige und anteilige Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2003, Az. IX ZR64/02), verstoßen. Rechtshandlungen, die kongruente Deckungen darstellen, beeinträchtigen die Gläubiger zwar nicht unmittelbar (vgl. BGHZ 129, 236, 240 f.), aber mittelbar (vgl. MünchKomm/Kayser, InsO, 3. Auflage, § 129 Rn. 142).
35Indem die Insolvenzschuldnerin die Forderungen der Beklagten vollständig erfüllt hat, hat sie der Beklagten gegenüber den anderen Gläubigern eine bevorzugte Stellung eingeräumt und die restliche Haftungsmasse in dem Maße verkürzt, in dem die Leistungen an die Beklagte deren (künftige) Insolvenzquote überschreiten.
36Der Einwand der Beklagten, dass eine Benachteiligung der Gläubiger schon nicht angenommen werden könne, da der Massebestand wesentlich niedriger wäre, sofern der Lieferstopp der Beklagten aufrechterhalten geblieben wäre, steht einer Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen. Eine Gläubigerbenachteiligung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der von den Zahlungen Begünstigte es unterlässt, durch Ausbleiben weiterer Warenlieferungen den Betrieb des Insolvenzschuldners zum Stillstand zu bringen. Für die Gläubigerbenachteiligung ist unerheblich, dass die Insolvenzschuldnerin möglicherweise aufgrund der Lieferungen der Beklagten weitere Geschäfte tätigen konnte und die Aktivmasse infolgedessen insgesamt (in der Gesamtsaldierung) größer gewesen ist. Im Rahmen der Insolvenzanfechtung ist auf die konkrete Rechtshandlung abzustellen. Sollte aufgrund der Leistungen der Beklagten ein Mittelzufluss zur Aktivmasse stattgefunden haben, handelt es sich nicht um einen Vorteil, der unmittelbar mit der angefochtenen Rechtshandlung im Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2003, Az. IX ZR64/02). Die Zahlungen an die Beklagte haben die Aktivmasse zunächst verkürzt und zumindest die Zugriffsmöglichkeiten der anderen Gläubiger auf die Insolvenzmasse erschwert.
37Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, inwieweit eine Bereicherung der Aktivmasse aufgrund des nicht eingetretenen Lieferstopps eingetreten ist.
382.
39Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen vor. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
40a)
41Die Beklagte ist Insolvenzgläubigerin i.S.d. § 130 InsO. Insolvenzgläubiger ist jeder, der ohne die erlangte Deckung in dem anschließenden Insolvenzverfahren keine bessere Stellung in Bezug auf die befriedigte oder gesicherte Forderung gehabt hätte als gemäß § 38 InsO. Denn dann ist dessen Erfüllung oder Sicherung geeignet, die Befriedigungsaussichten der anderen Insolvenzgläubiger über das kraft Gesetzes vorgegebene Maß hinaus zu schmälern.
42Soweit die Beklagte behauptet, dass alle ihre Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt erfolgt seien und Eigentumsrechte nicht nur i.H.v. 1.233,00 EUR bestünden mit der Folge, dass ihr ein weitergehendes Aussonderungsrecht i.S.d. § 47 InsO zusteht und sie insoweit keine Insolvenzgläubigerin ist, mangelt es an substantiiertem Vorbringen und Beweisantritt der Beklagten. Obwohl die Kammer die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2015 darauf hingewiesen hat, dass ihr hinsichtlich des Umfangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware die Darlegungs- und Beweislast obliegt und es diesbezüglich bislang an einem substantiierten Sachvortrag und Beweisantritt fehlt, hat die Beklagte – trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts am Schluss der mündlichen Verhandlung, wozu eine Schriftsatzfrist beantragt wird – bezüglich dieses Hinweises keinen Schriftsatznachlass beantragt. Von Amts wegen war die Kammer nicht gehalten, der Beklagten diesbezüglich Schriftsatznachlass zu gewähren.
b)
43Die Ratenzahlungen stellen auch eine Deckungshandlung i.S.d. § 130 InsO dar. Nach § 130 InsO kann nur das Verschaffen einer Sicherung oder Befriedigung, mithin eine Deckungshandlung anfechtbar sein. Befriedigung ist die Erfüllung eines Anspruchs (i. S. v. § 194 Abs. 1 BGB) mit der Folge seines Erlöschens. Die Beklagte hatte gegen die Insolvenzsschuldnerin unstreitig noch offene Forderungen in Höhe von 155.508,55 EUR, die die Insolvenzschuldnerin durch wöchentliche Zahlungen in Höhe von 15.550,86 EUR erfüllt hat.
44c)
45Die Rechtshandlung ist auch nach Stellung des Eröffnungsantrags vorgenommen worden. Nachdem die Insolvenzschuldnerin am 09.07.2012 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, ist die Ratenzahlungsvereinbarung am 17.07.2012 geschlossen worden.
46d)
47Die Beklagte hatte zudem im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung Kenntnis von dem Eröffnungsantrag. Mit Schreiben vom 12.07.2012 an den Kläger erklärt die Beklagte nämlich, dass sie durch eine Pressemitteilung sowie durch Kunden der Insolvenzschuldnerin erfahren habe, dass beim Amtsgericht Siegen Insolvenz angemeldet und der Kläger zum vorläufigen Sachwalter bestellt worden sei.
48Unerheblich ist insofern, dass die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bestreitet. Ausreichend für das Vorliegen des Insolvenzanfechtungsgrunds gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist, dass die Beklagte Kenntnis von dem Eröffnungsantrag hatte.
493.
Es liegt auch kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand vor, der gem. § 242 BGB einer Anfechtung der Ratenzahlungsvereinbarung entgegenstehen würde (vgl. zu den Voraussetzungen eines solchen Vertrauenstatbestandes insbesondere BGH NJW 2005, 1118 ff.; NJW 2006, 1134 ff.). Der Kläger hat keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen, infolgedessen die Beklagte nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nicht mehr entziehbares Rechts errungen zu haben.
50Die Ratenzahlungsvereinbarung vom 17.07.2012 ist nicht geeignet, einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger persönlich an dieser mitgewirkt hat. Sie ist auf dem Briefkopf der Insolvenzschuldnerin verfasst worden und von dem durch die Insolvenzschuldnerin bevollmächtigten Rechtsanwalt S2 sowie einem Zeichnungsberechtigten der Insolvenzschuldnerin, Herrn S, unterzeichnet worden; jedoch nicht von dem Kläger.
51Es bestehen darüber hinaus auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Kenntnis von der Ratenzahlungsvereinbarung hatte oder ihr sogar zugestimmt hat. Die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie eine entsprechende Kenntnis oder Zustimmung des Klägers darzulegen und zu beweisen habe. Daraufhin ist beklagtenseits lediglich erklärt worden, dass die Beklagte keine positive Kenntnis darüber habe, ob der Kläger die Ratenzahlungsvereinbarung kannte; dies habe die Beklagte unterstellt. Einen Schriftsatznachlass zum Hinweis der Kammer hat die Beklagte nicht beantragt. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagten ergänzender Sachvortrag dazu oder ein Beweisantritt etwa durch Benennung der an der Vereinbarung vom 17.07.2012 Beteiligten nicht möglich gewesen wäre.
52Dass sich die Beklagte mit Schreiben vom 12.07.2012 an den Kläger gewandt hat und 5 Tage später die Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden ist, genügt nicht, um die Setzung eines Vertrauenstatbestandes durch den Kläger zu begründen. Die Beklagte hätte konkret darlegen müssen, dass der Kläger an der Vereinbarung mitgewirkt hat bzw. dass diese in Kenntnis des Klägers infolge des Schreibens vom 12.07.2012 aufgesetzt worden ist. Dies hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt.
53Soweit die Beklagte darüber hinaus die Auffassung vertritt, dass sich der Kläger die Vereinbarung vom 17.07.2012 jedenfalls zurechnen lassen müsse, da zumindest eine in seinem Lager stehende Person diese verfasst habe, so ist dem nicht zu folgen. Der Insolvenzverwalter ist Partei kraft Amtes und gerade kein gesetzlicher Vertreter der Insolvenzschuldnerin. Eine Wissenszurechnung über § 166 BGB kommt nicht in Betracht.
54Auch die Tatsache, dass der Kläger vorläufiger Sachwalter i.S.d. § 270a InsO war, begründet keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Sachwalters um eine „Soll-“ oder „Mussvorschrift“ handelt, wäre für die Setzung eines Vertrauenstatbestands erforderlich gewesen, dass die Beklagte darlegt hätte, dass der Kläger Kenntnis von der Ratenzahlungsvereinbarung hatte, diese gebilligt hat und sie infolgedessen auf ihren Bestand vertrauen durfte. Ein dahingehender Vortrag ist nicht erfolgt.
55Letztlich kann auch in der bloßen Entgegennahme der Zahlungen keine Schaffung eines Vertrauenstatbestands gesehen werden. Nur aufgrund der bloßen Entgegennahme des Geldes ohne Widerspruch des Klägers konnte die Beklagte nicht damit rechnen, dass dieses nicht zurückgefordert werde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie Kenntnis von dem Insolvenzantrag hatte.
564.
57Die Beklagte dringt auch mit dem Einwand nicht durch, dass die Inventarisierung nicht korrekt erfolgt ist. Den Insolvenzverwalter trifft gemäß § 151 InsO nur die Pflicht zur Inventarisierung der Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse unter Angabe der Fremdrechte. Hingegen hat er keine Verpflichtung, selbstständig die Fremdrechte zu ermitteln und gegebenenfalls diese den Gläubigern mitzuteilen (vgl. Braun, Insolvenzordnung, Kommentar, 5. Auflage, § 47 Rn. 98). Die Beklagte hätte folglich darlegen müssen, dass sie weitere Rechte an den Vermögensgegenständen hat. Ein dahingehender Vortrag ist nicht erfolgt (s.o. unter 2. a)).
585.
59Der Kläger hat die Anfechtung erklärt. Er hat die Zahlungen mit Schreiben vom 12.03.2014 angefochten und die Beklagte zur Rückzahlung aufgefordert.
606.
61Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Gesamtbetrages in Höhe von 155.508,55 EUR abzüglich Eigentumsrechte der Beklagten i.H.v. 1.233,00 EUR, mithin auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 154.275,55 EUR. Dieser Geldbetrag ist gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 291 S. 1 HS. 1, S. 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also ab dem 01.10.2012, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
62§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB, sodass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Mit dieser Anknüpfung ist der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende Rückgewähranspruch als rechtshängiger Anspruch zu behandeln, was auch zur Anwendung der Regeln über die Zahlung von Prozesszinsen führt (§ 291 S. 1 HS. 1, S. 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. BGH Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 96/04, zitiert nach juris Rn. 14). Da der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch aber keine Entgeltforderung bedeutet, ist der vom Kläger geltend gemachte erhöhte Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB nicht anwendbar, so dass die Klage in Höhe der Differenz abzuweisen war.
637.
64Der beklagtenseits beantragte Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 30.09.2015 brauchte nicht gewährt zu werden, da der Schriftsatz keinen erheblichen neuen Sachvortrag enthielt.
658.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
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Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
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einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
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ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.
(2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.
(3) Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, daß die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.