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| Die Klage ist zulässig und - soweit sie nicht zurückgenommen worden ist - begründet. |
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| 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1 und 2 gem. §§ 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch in Höhe von 7.021,30 EUR zu. |
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| a. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1 den Unfall schuldhaft verursacht hat, indem er entgegen § 7 Abs. 5 StVO von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt ist, ohne durch den erforderlichen Schulterblick sicherzustellen, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen war. Er haftet daher gem. § 18 Abs. 1 StVG für den entstandenen Schaden. |
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| Zwar hat der Beklagte zu 1 im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 14.2.2012 angegeben, er habe sich vor dem Spurwechsel umgedreht, jedoch kein Auto sehen können. |
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| Der Zeuge Y der den Unfall als Polizeibeamter aufgenommen hat, hat dagegen erklärt, der Beklagte zu 1 habe im Rahmen seiner Anhörung nach dem Unfall nur angegeben, vor dem Spurwechsel in den Rückspiegel geschaut zu haben. Auf Frage, ob er auch den Schulterblick durchgeführt habe, habe der Beklagte zu 1 erklärt, er wisse gar nicht, was das ist. Man habe dem Beklagte zu 1 daher erst in einem längeren Gespräch und unter Zuhilfenahme von Gestik erklären müssen, was ein Schulterblick ist. |
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| An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Y bestehen keine Bedenken. Der Zeuge Y hat nachvollziehbar erläutert, er könne sich an den Vorfall deshalb noch so gut erinnern, weil dem Beklagten zu 1 der Vorgang des Schulterblicks gleichsam „mit Händen und Füßen“ erläutert worden sei. |
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| Darüber hinaus steht die Aussage des Zeugen Y im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Stober im Rahmen des Unfallrekonstruktionsgutachtens. Der Sachverständige hat ausgeführt, aus den Schäden an den Unfallfahrzeugen lasse sich schließen, dass der Beklagte zu 1 ca. 1,25 bis 1,5 sec. vor der Kollision von der rechten auf die linke Spur ausgeschert sei. In diesem Zeitpunkt habe sich das Fahrzeug des Klägers bereits eindeutig in Überholposition auf dem linken Fahrstreifen befunden und sei auch bereits an dem hinter dem Beklagten zu 1 fahrenden Fahrzeug des Zeugen X vorbeigefahren gewesen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hätte daher der Beklagte zu 1 bei Durchführung einer ordnungsgemäßen zweiten Rückschau unmittelbar vor Beginn des Spurwechsels die bedrohliche Nähe des klägerischen Fahrzeugs und auch die vorhandene Differenzgeschwindigkeit erkennen können. |
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| Angesichts der Aussage des Zeugen Y und der Ausführungen des Sachverständigen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte der ihm obliegenden doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist, wobei er mindestens fahrlässig handelte. |
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| b. Die gem. §§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsquote der Beklagten von 100%. |
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| aa Zwar hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war. |
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| Als unabwendbar gilt gem. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG ein Ereignis nur dann, wenn Halter und Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Dies setzt den Nachweis voraus, dass auch ein „Idealfahrer“ anstelle des Klägers den Unfall nicht hätte vermeiden können (vgl. BGH NJW 1992, 1684 m.w.N.). Diesen ihm obliegenden Nachweis hat der Kläger nicht geführt. |
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| Nach den Ausführungen des Sachverständigen S. ist anhand der Fahrzeugschäden davon auszugehen, dass zwischen den Fahrzeugen des Klägers und des Beklagten zu 1 eine Differenzgeschwindigkeit von ca. 25-30 km/h bestand. |
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| Der Sachverständige hat weiter erläutert, dass die Kollision für den Kläger angesichts der zur Verfügung stehenden Reaktionszeit unvermeidbar gewesen wäre, wenn er im Bereich der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren wäre, während der Beklagte zu 1 den Spurwechsel mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h durchgeführt hätte. |
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| Aus technischer Sicht sei aber ebenso denkbar, dass der Beklagte zu 1 mit einer Geschwindigkeit zwischen 40-50 km/h fuhr, der Kläger dagegen mit einer Geschwindigkeit von 65-70 km/h. Bei dieser Variante wäre die Kollision für den Kläger vermeidbar gewesen, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte, da dann nur eine sehr geringe Differenzgeschwindigkeit zum spurwechselnden Fahrzeug des Beklagten zu 1 vorhanden gewesen wäre. |
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| Ob die eine oder die andere Variante vorgelegen habe, lasst sich nach den Ausführungen des Sachverständigen aus technischer Sicht nicht nachweisen. |
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| Auch aufgrund der Zeugenaussagen konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat, so dass der Unfall für ihn unvermeidbar war. |
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| Zwar hat der Zeuge Y ausgesagt, nach dem Unfall hätte ein befragter Zeuge – offensichtlich der Zeuge X- angegeben, die unfallbeteiligten Fahrzeuge seien mit normaler Geschwindigkeit gefahren. |
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| Der Zeuge X hat dagegen in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2012 angegeben, er habe den Eindruck gehabt, dass der Kläger sehr schnell gefahren sei; er selbst sei nach seiner Einschätzung mit 50 km/h gefahren, der Kläger sei jedenfalls deutlich schneller als er gefahren. |
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| Angesichts dieser widersprüchlichen Zeugenaussagen und der technischen Nichtaufklärbarkeit der Geschwindigkeit des Klägers ist der Nachweis der Unvermeidbarkeit des Unfalls durch den Kläger nicht geführt worden. |
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| bb. Dennoch ergibt sich aufgrund der gem. § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung eine Alleinhaftung der Beklagten. |
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| (1) Im Rahmen der Abwägung gem. § 17 Abs. 2 StVG dürfen nur feststehende Umstände berücksichtigt werden, die sich darüber hinaus nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH NJW 1995, 1029; NJW 2000, 3069). |
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| (2) Zu Lasten des Beklagten zu 1 ist zu berücksichtigen, dass dieser den Unfall schuldhaft verursacht hat, indem er schuldhaft der ihm obliegenden doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist, s.o. unter I.1.a.. |
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| (3) Dass der Kläger den Unfall durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit verursacht hat, ist dagegen nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen, da der Beklagte zu 1 die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger nicht nachgewiesen hat. |
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| Zwar ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat (s.o. unter I. 1 b. aa.). |
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| Ebenso wenig hat jedoch der Beklagte zu 1 den Nachweis erbracht, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. |
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| Nach den Ausführungen des Sachverständigen lässt sich die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs im Kollisionszeitpunkt mangels objektiver Anhaltspunkte aus technischer Sicht nicht eindeutig feststellen. Feststellen lässt sich nur, dass das Fahrzeug des Klägers ca. 25-30 km/h schneller fuhr als das Fahrzeug des Beklagten. |
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| Soweit der Zeuge X in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2012 ausgesagt hat, er selbst sei mit 50 km/h gefahren, während der Kläger deutlich schneller gefahren sei, vermag sich das Gericht auf dieser Aussage nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass der Kläger – wie die Beklagten behaupten – mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. |
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| Geschwindigkeitsschätzungen von Laien sind – wie die gerichtliche Praxis immer wieder zeigt – wenig zuverlässig. Zwar hat der Zeuge X angegeben, er habe immer wieder auf den Tacho geschaut und wisse daher, dass er im Unfallzeitpunkt 50 km/h gefahren sei. Allerdings hat der Zeuge X eingeräumt, nicht permanent auf den Tacho geschaut zu haben. Selbst wenn der Zeuge X möglicherweise noch kurz vor der Kollision auf der Tachoanzeige eine Geschwindigkeit von 50 km/h angezeigt bekam, ist durchaus möglich, dass seine Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision geringer war. Dies umso mehr, als nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen X dichter Feierabendverkehr herrschte, so dass es nicht fernliegend ist, dass sich die Geschwindigkeit der auf der rechten Seite fahrenden Kolonne – zumal im Bereich der Kreuzung zur Lehener Straße – vermindert hatte. |
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| Darüber hinaus spricht die Aussage des Zeugen Y gegen eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers. |
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| Der Zeuge Y hat – worauf bereits unter 1. b. aa. hingewiesen wurde – ausgesagt, der von ihm vor Ort vernommene Augenzeuge habe auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, alle Fahrzeuge seien mit normaler Geschwindigkeit gefahren. Der Zeuge hat auch nachvollziehbar dargelegt, warum er sich noch so genau an den Vorfall erinnerte (s.o.). Er blieb – auch auf wiederholte Nachfrage des Gerichts – dabei, sich an den Inhalt dieser Aussage des Augenzeugen erinnern zu können. |
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| Dass der Zeuge Y aufgrund der Anhörung der Unfallbeteiligten vor Ort davon ausging, dass der Beklagte zu 1 den Unfall verschuldet hatte, ergibt sich auch daraus, dass nur der Beklagte zu 1 mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35,- EUR belegt wurde, nicht dagegen der Kläger. |
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| Angesichts dieser Beweislage ist das Gericht nicht überzeugt davon, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Unfallzeitpunkt überschritten hatte. |
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| (4) Gegenüber dem Verschulden des Beklagten zu 1 durch den unachtsamen Spurwechsel tritt – auch wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO - die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeug zurück (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § 7 StVO Rdn. 25 m.w.N.), so dass die Beklagten zu 100% haften. |
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| c. Durch den Unfall ist dem Kläger ein Gesamtschaden in Höhe von 13.516,19 EUR entstanden. |
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| aa. Bis auf die geltend gemachten Mietwagenkosten ist die Höhe des Gesamtschadens unstreitig. |
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| bb. Auch die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.773,72 EUR, die der Kläger unter Berufung auf den „Schwacke-Mietpreisspiegel 2010“ berechnet, stehen ihm in voller Höhe zu. |
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| Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung kann der Unfallgeschädigte gem. § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH NJW 2010, 1445). |
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| Grundsätzlich ist dazu erforderlich, dass der Geschädigte Vergleichsangebote verschiedener Mietwagenunternehmen einholt und das günstigste Fahrzeug anmietet. |
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| Allerdings ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug erst am späten Abend des 22.2.2011 anmieten konnte und nach seinem unbestrittenem Vortrag beruflich am nächsten Tag auf das Fahrzeug angewiesen war. In dieser Situation war ihm nicht zuzumuten, umfangreiche Recherchen nach dem günstigsten Mietwagen vorzunehmen. Vielmehr durfte er in dieser Situation auf das Angebot der Mietwagenfirma des Abschleppunternehmens zurückgreifen und darauf vertrauen, dass ihm die Mietwagenkosten zumindest bis zur Höhe des Normaltarifs nach der Schwacke-Liste erstattet werden. |
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| Die Beklagten können nicht erfolgreich einwenden, im „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer Instituts seien für das angemietete Modell niedrigere Mietwagenkosten angegeben. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass grundsätzlich sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel eine geeignete Grundlage für eine Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO darstellen können (vgl. BGH NJW 2011, 1947). Der Bundesgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass beide Listen ihre methodischen Vor- und Nachteile haben; die Eignung der Erhebung, die bei der Schadensschätzung Verwendung findet, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor diesem Hintergrund nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH NJW-RR 2011, 823). |
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| An derartigem Vortrag fehlt es auf Beklagtenseite. |
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| Der Verweis auf geringere Mietpreise im Fraunhofer-Markpreisspiegel genügt hierfür nicht (vgl. BGH, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht davon auszugehen, dass die Fraunhofer Erhebung grundsätzlich eine überlegene Methodik angewandt hat und damit vorzugswürdig ist. Vielmehr bestehen auch gegen diese Erhebung verschiedene Einwendungen (zu grobe Aufteilung des Bundesgebiets in ein- bis zweistellige statt dreistellige Postleitzahlengebiete; teilweise lediglich telefonische Befragungen; zu großen Teilen Auswertungen von Internetangeboten, vgl. OLG Karlsruhe 4 U 106/11). |
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| Zwar hat die Beklagte darüber hinaus ein Angebot der Firma der Firma Q bezüglich eines vergleichbaren Fahrzeugs vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass für den gleichen Anmietzeitraum bei sofortiger Bezahlung ein Betrag von 665,74 EUR brutto zu zahlen gewesen wäre. Darüber hinaus hat sie Zeugenbeweis dafür angetreten, dass dieser Tarif auch bei telefonischer Anfrage möglich gewesen wäre. |
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| Auch aus diesem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, dass sich ein Mangel der Schätzgrundlage „Schwacke-Liste“ im konkreten Fall auswirkt. |
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| Allein die Berufung auf ein einziges Vergleichsangebot kann von vornherein nicht geeignet sein, die Angaben der auf umfangreichen Erhebungen beruhenden Schwacke-Liste in Frage zu stellen. Darüber hinaus hat die Beklagte zwar Beweis dafür angetreten, dass der von ihr geltend gemachte Tarif auch bei telefonischer Anmietung erreichbar gewesen wäre, nicht jedoch dafür, dass dies auch unter den Umständen im konkreten Fall (Anmietung sofort und außerhalb der Öffnungszeiten) so gewesen wäre. |
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| Auch die Aufwendungen für die Vollkaskoversicherung kann der Kläger verlangen; ob sein Fahrzeug ebenfalls vollkaskoversichert war, ist dabei unerheblich (vgl. BGH NZV 2005, 301). Dasselbe gilt für die Zusatzkosten für die Winterreifen. Diese Zusatzkosten sind im Normaltarif der Schwacke-Liste nicht enthalten; auf dem Markt der Mietwagenunternehmen ist es üblich, diese Kosten als Zusatzkosten gesondert auszuweisen. Der Kläger hatte auch Anspruch auf ein Fahrzeug mit Winterreifen, da auch sein eigenes Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Urt. v. 18. 8. 2011, Az. 7 U 109/11, zitiert nach Juris). |
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| Von den reinen Mietwagenkosten ist nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 1113) ein Abzug von 5 % für die Ersparnis eigener Pkw-Kosten zu machen. Dies hat der Kläger in seiner Berechnung berücksichtigt. |
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| 2. Nachdem der Zahlungsanspruch in Höhe von 13.516,19 EUR in Höhe von 6.494,89 EUR durch Erfüllung erloschen ist, steht dem Kläger ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.021,30 EUR zu. |
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