Landgericht Freiburg Urteil, 26. Mai 2008 - 7 Ns 160 Js 22075/07 AK 31/08

bei uns veröffentlicht am26.05.2008

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 10.01.2008 aufgehoben.

Der Angeklagte P. wird wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer

Freiheitsstrafe von 9 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 10.01.2008 wurde der Angeklagte von dem Vorwurf, am 21.05.2007 in L. einen sexuellen Missbrauch an einem Kind begangen zu haben, freigesprochen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung ein. Ihr Rechtsmittel, mit dem sie die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe erstrebte, hatte Erfolg.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: ... wird ausgeführt ...
Der Angeklagte ist bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Einzelnen ist er wie folgt vorbestraft:
1. Am 25.06.1981 verurteilte ihn das Amtsgericht Nienburg – 4 Ds 10 JS 159/81 - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen in 2 Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls und gemeinschaftlichen Diebstahls im erschwerten Fall, zuletzt begangen am 04.12.1980, und es wurde ihm eine richterliche Weisung erteilt; zugleich wurde er verwarnt.
2. Am 20.01.1982 wurde vom Amtsgericht Lehrte – 4 Ds 5 Js 776/81 jug. - ein Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 47 JGG eingestellt.
Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, am 08.07.1981 in L. eine am … 1971 geborene Schülerin aufgefordert zu haben, ihren Schlüpfer herunterzuziehen – was sie auch getan habe, weil der Angeklagte sie festgehalten habe -, sodann versucht zu haben, sein eigenes Geschlechtsteil zu entblößen, wobei die Schülerin diese Gelegenheit jedoch habe ausnutzen können, um wegzulaufen.
3. Am 11.08.1982 wurde vom Amtsgericht Burgdorf – 9 Ls 5 Js 432/82 – ein Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 47 JGG eingestellt.
Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, am 15.02.1982 in B. einen am … 1973 geborenen Jungen in den B. Wald gelockt und dort den Analverkehr mit ihm durchgeführt zu haben.
4. Am 07.11.1983 verurteilte ihn das Amtsgericht Gifhorn – 7 Ds 14 Js 19653/83 - wegen Fischwilderei, Nötigung und Diebstahls geringwertiger Sachen, zuletzt begangen am 24.08.1983, wobei ihm eine richterliche Weisung erteilt wurde.
10 
5. Am 12.09.1984 verurteilte ihn das Amtsgericht Lehrte – 6 Ls 5 Js 8794/84 jug. - wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Beihilfe zum Raub, zuletzt begangen am 19.10.1983, zu 2 Wochen Jugendarrest.
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6. Am 25.10.1984 verurteilte ihn das Amtsgericht Gifhorn – 7 Ls 6 Js 1096/84 - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 6 Fällen, davon zum Teil versucht, zuletzt begangen am 10.11.1983, zu 4 Wochen Jugendarrest, wobei das Urteil vom 12.09.1984 (oben Nr. 5) einbezogen wurde.
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7. Am 04.12.1986 verurteilte ihn das Landgericht Hildesheim – 20a KLs 5 Js 7672/86 – und ordnete wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in einem besonders schweren Fall und mit einer homosexuellen Handlung seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
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Nach den Feststellungen des Urteils drang der Angeklagte am 25. oder 26.03.1986 durch ein abgekipptes Toilettenfenster, dessen Seitenhalterung er losgeschraubt hatte, in das Vereinshaus des „Ersten Polizeihundevereins L.“ ein. Im Schrankraum entnahm er einer als Sammelbehälter aufgestellten Asbach-Flasche ca. 50,00 DM, einer Spardose in Gestalt einer Hundehütte, die er zuvor aufgebrochen hatte, ca. 30,00 DM und einer unverschlossenen Geldkassette ca. 160,00 DM Kleingeld sowie aus einer von ihm zuvor aufgebrochenen Abstellkammer mindestens 3 Flaschen Weinbrand und etwa 6 Schachteln Zigaretten. Entsprechend einer zuvor gefassten Absicht verbrauchte er die Beute später für sich.
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Am 01.04.1986 gegen 16.00 Uhr trafen sich der Angeklagte und der ihm seit längerer Zeit bekannte, am ... 1973 geborene, Schüler A. bei dem dortigen Supermarkt. Sie beschlossen, gemeinsam angeln zu gehen. Dafür besorgten sie sich Brötchen und das Angelzeug des Angeklagten. Sodann begaben sie sich an einen Teich in der Gemarkung Steinwedel und angelten. Als es etwa gegen 19.00 Uhr zu regnen begann, gingen der Angeklagte und A. in eine am Teich gelegene Hütte. Dort fragte ihn der Angeklagte, ob er schon einmal mit einem Jungen geschlafen habe und ob er ihn küssen dürfe. Obwohl A. sowohl die Frage als auch den Wunsch des Angeklagten verneinte, versuchte dieser ihn gleichwohl zu küssen.
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Als A. sich dagegen wehrte und zu schreien begann, hielt der Angeklagte ihn fest und dabei den Mund zu, damit niemand aufmerksam werde. Gleichzeitig befahl er A., sich die Hose herunterzuziehen und sich bäuchlings auf die Liege zu legen. A. kam dieser Aufforderung unter dem Eindruck der vorher gegen ihn ausgeübten Gewalt und der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten nach. Sodann zog sich der Angeklagte selbst ebenfalls die Hose aus und führte sein erigiertes Glied in den Anus des A. ein. Als A., dem dies erhebliche Schmerzen bereitete, sich dem Angeklagten zu entwinden versuchte und erneut zu schreien begann, drückte der Angeklagte ihn nieder und hielt ihm wieder den Mund zu, wobei er die Handfläche in kurzen Abständen vom Mund etwas löste, um A. das Atmen zu ermöglichen. Nachdem der Angeklagte nach etwa einer Minute einen immer größeren Widerstand durch A. verspürte, brach er den Verkehr ab. Abschließend begaben sich der Angeklagte und A. wieder an den Teich und angelten weiter. Gegen 21.30 Uhr kehrte A. in sein Elternhaus zurück, wo er seiner Mutter, als ihn diese wegen seiner verspäteten Heimkehr Vorhaltungen machte, den Vorfall schilderte.
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Der Angeklagte befand sich in der Zeit vom 01.04.1986 bis zum 18.11.1986 in Untersuchungshaft. Anschließend befand er sich bis zum August 1989 in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, später jedoch widerrufen. Vom Juli 1991 bis zum Februar 1996 befand sich der Angeklagte sodann im Psychiatrischen Landeskrankenhaus M. Danach wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung erneut zur Bewährung ausgesetzt und schließlich am 21.06.2005 für erledigt erklärt.
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8. Am 15.06.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Northeim – 8 Ds 15 Js 5975/98 - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu 6 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung.
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Nach den Feststellungen des Urteils hebelte der Angeklagte Anfang Dezember 1997 in Ü.-T. auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes mit einem Mittäter das Fenster des an der N. Straße gelegenen Schützenhauses mit einem Schraubenzieher auf, und beide stiegen durch die so entstandene Öffnung in die Hütte ein. Sodann hebelte der Angeklagte einen Waffenschrank auf, und beide nahmen mehrere Gewehre und Pistolen sowie Munition an sich, um sie für sich zu behalten. In dem Waffenschrank befand sich noch ein verschlossenes Fach, welche der Angeklagte mit einem Schraubenzieher aufhebelte, um daraus eine Kleinkaliberpistole mitzunehmen. Neben dieser Pistole wurden ein Luftgewehr der Marke Feinwerkbau, ein Kleinkalibergewehr der Marke Anschütz, 2 Kleinkalibergewehre des Herstellers Walther, eine Luftpistole Marke Diana sowie zahlreiche Munition gestohlen. Das Diebesgut wurde aufgeteilt. Den größeren Teil bekam der Angeklagte. Die gestohlenen Gegenstände konnten später im Zuge der polizeilichen Ermittlungen sichergestellt werden. Der Angeklagte hatte die Nummern aus dem Luftgewehr und der Pistole, die er mitgenommen hatte, herausgefeilt, um das Wiedererkennen zu verhindern. Des Weiteren hatte er aus diesem Grund bei einer Waffe den Schaft grünlich eingefärbt.
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9. Am 08.08.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Northeim - 14 Ds 14 Js 31249/99 – wegen Entziehung Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat mit Bewährung.
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Nach den Feststellungen des Urteils nahm der damals 32 Jahre alte Angeklagte in der Zeit zwischen dem 01. und 03.12.1998 eine zur Tatzeit 12 Jahre alte Schülerin, welche von zu Hause weggelaufen war, in seiner Wohnung in der G. Straße auf. Auf die Frage des Vaters des Mädchen, wo sich seine Tochter aufhalte, erklärte er bewusst wahrheitswidrig, er habe zu ihr keinen Kontakt mehr und sie sei schon seit 3 Monaten nicht mehr bei ihm gewesen – obgleich sich das Mädchen zu diesem Zeitpunkt in seiner Wohnung aufhielt.
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Nach dem Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe am 23.12.2003 erlassen.
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10. Am 14.03.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Northeim – 9 Cs 53 Js 2913/02 – wegen 3 Vergehen gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätze zu je 15,-- Euro.
23 
Nach den Feststellungen des Strafbefehls unterließ es der Angeklagte am 17.05.2001 und davor, einem an hochgradigem Parasitenbefall mit Magen-Darm-Strongoliden leidenden Schaf die ordnungsgemäße Behandlung mit einem Wurmbekämpfungsmittel zukommen zu lassen, wodurch dem Schaf ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden und es letztlich daran verendete. Er unterließ es weiter, 2 neugeborenen Sauglämmern die erforderliche intensive Pflege und Versorgung zukommen zu lassen, was auch bei den Lämmern zu länger anhaltenden Schmerzen, Leiden und Schäden und schließlich zum Tode führte.
24 
11. Am 18.06.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Northeim – 9 Ds 14 Js 5023/01 – wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung, wobei die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 14.03.2002 (oben Nr. 10) einbezogen wurde.
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Nach den Feststellungen des Urteils begab sich der Angeklagte am 06.01.2001 gegen 0.25 Uhr in M. in das Haus R. Platz Nr…., wo die Geschädigte B. wohnte. Er schlug dieser mit der Faust ins Gesicht, würgte danach die Geschädigte K. und schlug dann dem zu Hilfe eilenden S. mit der Faust gegen die rechte Schläfe. Daraufhin holte der Angeklagte ein kleines Küchenmesser hervor und erklärte dem Geschädigten S., dass er ihn nunmehr abstechen wolle. Dann rief der Angeklagte der Geschädigten K. zu, dass er sie mit einem Sportbogen erschießen werde.
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Nach dem Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe am 21.06.2005 erlassen.
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12. Am 27.07.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Oberndorf/Neckar – 1 Cs 26 Js 12994/05 – wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,-- Euro.
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Nach den Feststellungen des Strafbefehls mietete der Angeklagte am 06.11.2004 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit K. unter Vortäuschung ihrer Zahlungswilligkeit und -fähigkeit in Sch. eine Wohnung im Wohnhaus V. Tal … sowie einen Holzschuppen des H.. Das Mietverhältnis begann am 01.12.2006, der monatliche Mietzins betrug für die Wohnung 221,00 Euro zuzüglich 30,00 Euro für Nebenkosten und für den Schuppen 40,00 Euro. Im Vertrauen auf ihre Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit wurden ihm die Räumlichkeiten überlassen. Vorgefasster Absicht entsprechend bezahlte er den vereinbarten Mietzins in Höhe von insgesamt 291,00 Euro monatlich jedoch nur einmal und ab Januar 2005 bis zu seinem Auszug im August 2005 nicht mehr, so dass er Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.328,00 Euro ersparte und ein entsprechender Schaden entstand.
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Die Feststellungen zur Person des Angeklagten wurden durch die Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister und der zu Grunde liegenden Entscheidungen sowie den Angaben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung gewonnen.
III.
30 
In der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
31 
Das Tatgeschehen :
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Am 21.05.2007 gegen 15.00 Uhr hielt sich der Angeklagte in L. im Reitstall T. mit der am ... 1999 geborenen D. in einer Reitbox auf, um das dort stehende Pferd gemeinsam mit dem Kind auf die erste Probereitstunde vorzubereiten. Die Mutter der D. konnte auf Grund ihrer Allergie gegen Pferde nicht im Stall bleiben, daher wartete sie auf ihre Tochter im Cafe des Reitstalls. Innerhalb der Reitbox beugte sich der Angeklagte unvermittelt zu der 7-jährigen D. herunter und küsste sie mit geschlossenen Lippen auf den Mund. Zugleich streichelte er sie unter ihrer Kleidung am Bauch und am Rücken. Das Streicheln an Bauch und Rücken waren zwar von kurzer Dauer, jedoch länger als der flüchtige Kuss. Der Angeklagte unternahm diese Handlungen, um sich dadurch sexuell zu erregen.
33 
Das weitere Geschehen:
34 
Im Anschluss an den geschilderten Vorfall nahm D. zwar wie geplant an der Reitstunde teil, jedoch verhielt sie sich nach der Reitstunde auffällig. Auf der Fahrt nach Hause weinte sie, und auf die Frage ihrer Mutter teilte sie schließlich mit, dass sie aus Angst vor dem Angeklagten nicht mehr auf den Reithof wolle, weil der Angeklagte sie ohne ihren Willen auf den Mund geküsst und am Bauch und am Rücken gestreichelt habe. Anschließend bat D. ihre Mutter, diesen Vorfall niemandem zu erzählen und auch vor ihrem Vater geheim zu halten. In der folgender Nacht schlief sie sehr unruhig.
IV.
35 
Der Angeklagte hat bestritten, das Kind auf den Mund geküsst zu haben. Er hat sich dahin eingelassen, dass er sich zur Tatzeit zusammen mit D. in einer Reitbox befunden und sie aufmunternd ein wenig am Rücken gestreichelt habe, um ihr Mut für die bevorstehende Reitstunde zu machen. Als Erklärung für die Anzeige des Kindes und dessen Mutter behauptete der Angeklagte, dass er vor dem Vorfall Streit mit der Stallwirtin gehabt habe. Diese sei mit der Mutter des Kindes gut bekannt und habe wohl D. und ihre Mutter zu einer falschen Aussage angestiftet, um ihn zu Unrecht zu belasten.
36 
Die Kammer ist dieser Einlassung des Angeklagten jedoch nicht gefolgt, sondern vielmehr auf Grund der verlesenen glaubhaften Aussagen der Zeugen D., V. (Mutter des Kindes) und Kriminalhauptkommissarin S. davon überzeugt, dass sich das Geschehen so ereignet hat, wie es oben unter III. im Einzelnen dargestellt ist.
37 
Die Zeugin D. war zur Zeit ihrer richterlichen Vernehmung 8 Jahre alt, und für ihr Alter wies ihre Aussage eine erstaunlich hohe Konstanz auf. Zwischen der Aussage vor der Polizei und der Aussage vor dem Amtsgericht bestand kein nennenswerter Widerspruch. Bei der polizeilichen Vernehmung machte sie ihre Angaben in Abwesenheit ihrer Mutter. Hätte die Mutter ihre Tochter, wie der Angeklagte meinte, zu einer falschen Aussage bestimmt, wäre es für ein 8-jähriges Mädchen kaum möglich gewesen, eine so detaillierte, natürlich wirkende und widerspruchfreie Aussage zu machen, insbesondere vor der in solchen Vernehmungen von Kindern seit Jahrzehnten – wie der Kammer bekannt ist - erfahrenen Kriminalbeamtin. Weiter hat die Aussage des Kindes keine Belastungstendenz; so hat sie z.B. ausgeführt, dass es sich bei dem Küssen auf den Mund nur um einen kurzen Kuss gehandelt habe. Die Lippen des Angeklagten seien geschlossen gewesen. Das Streicheln sei auch nur im Bereich von Bauch und Rücken gewesen; zu Berührungen an Brust oder im Genitalbereich sei es nicht gekommen. Der Angeklagte habe sie auch nicht festgehalten. Der Kuss sei ganz überraschend gekommen. Sie wisse nicht mehr, wie lange das Streicheln gedauert habe, es sei jedenfalls länger als der Kuss gewesen. Vor dem Amtsgericht wusste das Kind auch nicht mehr, ob der Angeklagte sie über den Kleidern oder unter den Kleidern angefasst habe. In diesen Aussagen sah die Kammer keinerlei übertreibende Elemente. Im Hinblick darauf, dass D. bei ihrer polizeilichen Vernehmung nur 2 Wochen nach dem Vorfall glaubhaft geschildert hat, der Angeklagte habe sie unter ihrer Bekleidung gestreichelt, ist die Kammer davon überzeugt, dass diese damalige Erinnerung des Kindes zutreffend war.
38 
Die Zeugin V. hat bestätigt, dass ihre Tochter nach der Reitstunde auf der Heimfahrt geweint habe. Nachdem sie D. gedrängt habe, ihr zu sagen, was los sei, habe ihre Tochter erzählt, dass der Angeklagte sie geküsst und auch gestreichelt habe. D. sei unmittelbar nach dem Vorfall verstört gewesen. D. habe ganz oft zu ihr gesagt, sie dürfe es niemandem erzählen, es müsse ihr Geheimnis bleiben. Nicht einmal ihrem Vater dürfe die Mutter es erzählen. Ihre Tochter sei in der folgenden Nacht sehr unruhig gewesen.
39 
Die Zeugin KHK in S. hat ausgesagt, das Vernehmungsgespräch mit D. sei ein lockeres Gespräch gewesen. D. habe auf ihre Fragen jeweils Antworten gegeben. Ihre Antworten seien nicht sehr ausschweifend, aber auch nicht wortkarg ausgefallen. Das Kind habe keine Probleme gehabt, ihr den Vorfall mit dem Angeklagten zu schildern. D. habe ihr erzählt, dass der Angeklagte sie beim Vorbereiten des Pferdes auf die Reitstunde unvermittelt auf den Mund geküsste habe. Es habe sich nicht um einen Zungenkuss, sondern um einen kurzen flüchtigen Kuss auf den Mund gehandelt. Sie habe weiter geschildert, dass der Angeklagte sie unter der Kleidung an Rücken und Bauch gestreichelt habe und dies der Zeugin S. auch gezeigt. Zu Berührungen an der Brust oder im Genitalbereich sei es nicht gekommen.
40 
Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der einschlägig vorbestrafte Angeklagte das Kind in sexueller Absicht geküsst und gestreichelt hat. Jeden anderen denkbaren Erklärungsversuch hat die Kammer als abwegig verworfen.
V.
41 
Damit hat sich der Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gem. §§ 176 Abs. 1, 184f Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
42 
Wenn ein 41-jähriger Mann ein fremdes 7-jähriges Mädchen in Abwesenheit weiterer Personen an einer abgelegenen Örtlichkeit (hier: in einem Reitstall) unvermittelt auf den Mund küsst und zugleich an Bauch und Rücken streichelt, handelt es sich um eine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne der §§ 176 Abs. 1, 184f Nr. 1 StGB.
43 
Zur Beurteilung, ob eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit ist, kommt es dabei nicht auf die Konsequenzen für die ungestörte sexuelle Entwicklung des Opfer an. Denn bei der Tat gemäß § 176 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGHSt 38, 69; NJW 1987, 2450). § 176 StGB schützt die Möglichkeit zur Entwicklung sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit von Kindern. Die Vorschrift bestimmt eine absolute Grenze für den sexualbezogenen Umgang strafmündiger Personen mit Kindern. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die sexuelle Entwicklung prozesshaft abläuft und durch Eingriffe von außen gestört werden kann.
44 
Ferner sind grundsätzlich bei Kindern geringere Anforderungen an die Erheblichkeit zu stellen als bei Erwachsenen (vgl. BGHSt 16, 169). Erst kürzlich hat der BGH in seinem Urteil vom 14.08.2007 zu den Beurteilungskriterien der Erheblichkeit einer sexuellen Handlung gegenüber einem Kind u.a. folgendes ausgeführt (BGH NStZ 2007, 700):
45 
„Ob eine sexuelle Handlung erheblich ist, richtet sich nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit für das betroffene Rechtsgut. §§ 176, 176a StGB schützen die Möglichkeit ungestörter sexueller Entwicklung von Kindern. Schon deshalb ist eine sexuell getönte Handlung gegenüber einem Kind eher erheblich als gegenüber einem Erwachsenen. Die Annahme, das Streicheln der - auch (hier nur mit einem T-Shirt) bekleideten - Brust eines Kindes sei erheblich, liegt regelmäßig nahe.“
46 
Danach kann eine sexuelle Handlung an einem Kind dann als unerheblich bewertet werden, wenn man bei dem betroffenen Kind sicher ausschließen kann, dass die vollzogene Handlung keine Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung bewirkt hat (vgl. Schönke-Schröder StGB 27. Auflage, § 176, Rn 3). Im vorliegenden Fall muss eher von dem Gegenteil ausgegangen werden, weil sich das Kind nach dem Vorfall auffällig verhielt: D. weinte, schlief unruhig, schämte sich für den Vorfall und bat ihre Mutter, die Sache niemandem zu erzählen, nicht einmal ihrem Vater. Auf Grund dieses Verhaltens ist die Kammer davon überzeugt, dass D. durch diesen Vorfall verstört wurde und sich betroffen fühlte, so dass sie eine gewisse Zeit brauchte, um das Geschehen zu verarbeiten. Daher konnte die Kammer nicht ausschließen, dass die vom Angeklagten begangene sexuelle Handlung keine Auswirkung auf die spätere Persönlichkeitsentwicklung des Kindes entfalten könnte.
VI.
47 
In dem beim Landgericht Hildesheim gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren, welches zu dessen Unterbringung nach § 63 StGB geführt hatte, hatte der Sachverständige Dr. G., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie in K. in seinem psychiatrischen Gutachten über den Angeklagten vom 17.11.1986 zusammenfassend folgendes ausgeführt:
48 
„Bei dem Angeklagten handelt es sich um eine sozial retardierte, haltschwache, intellektuell minderbegabte Persönlichkeit, bei der schon seit vielen Jahren – wahrscheinlich auf dem Boden konstitutioneller Besonderheiten und einer leichten frühkindlichen Hirnschädigung – eine abnorme Entwicklung sich abzuzeichnen beginnt, die geprägt ist durch soziale Rückzugs- und Ausweichtendenzen, affektive Labilität mit Stimmungsschwankungen und Erregbarkeit. Die damit verbundenen Kontaktstörungen haben bei ihm zu sozialer Isolierung und einer Beeinträchtigung des Realitätsbezuges geführt. Das hat auch schwere Auswirkungen auf seine sexuelle Entwicklung gehabt und zu einer Abnormisierung geführt, die als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu werten ist. Wegen einer Persönlichkeitsstörung, die sich aus Besonderheiten der Primärstruktur und einer leichten frühkindlichen Hirnschädigung, aus einer intellektuellen Minderbegabung und ungünstigen Entwicklungsbedingungen ableiten ließ, waren die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 StGB gegeben. Für die Annahme einer aufgehobenen Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB reichten die Befunde nicht aus.“
49 
Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass diese von Dr. G. festgestellte Persönlichkeitsstörung, seine frühkindliche Hirnschädigung sowie seine intellektuelle Minderbegabung fortgewirkt hat und auch zum Tatzeitpunkt noch vorgelegen hat. Deshalb hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausschließen können und gemäß § 49 StGB den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB gemildert, so dass von Freiheitsstrafe zwischen 1 Monat und 7 Jahren 6 Monaten auszugehen war.
50 
Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass seine letzte einschlägige Verurteilung bereits viele Jahre zurückliegt. Auch fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte bei der Tat keine Gewalt angewendet hat. Der Kuss und das Streicheln waren nur von kurzer Dauer. Die Handlung des Angeklagten hat keine schweren Folgen verursacht, denn das Kind hat sich glücklicherweise schnell wieder erholt. Auch ist anzuerkennen, dass der Angeklagte auf das nochmalige Erscheinen des Kindes vor dem Berufungsgericht verzichtet hat, um sie vor weiterer Erinnerung an den unangenehmen Vorfall zu schonen. Schließlich hat der Angeklagte einen Teil seiner Handlungen – wenn auch in abgeschwächter Form – eingeräumt.
51 
Auf der anderen Seite durfte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte schon mehrmals vorbestraft wurde. Insbesondere war der Angeklagte wegen eines einschlägigen Delikts (sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in einem besonders schweren Fall und mit einer homosexuellen Handlung) auf Grund des Urteils des Landgerichts Hildesheim von 04.12.1986 für viele Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Zuvor wurden zwei Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gegen den Angeklagten nach § 47 JGG eingestellt. Wenn auch diese Vorgeschichte lange zurückliegt, so dass die jetzige Tat als einmaliges Versagen anzusehen ist, so kann diese Vorbelastung gleichwohl nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Schließlich war auch das Alter des Kindes von noch nicht einmal 8 Jahren zu sehen.
52 
Die Kammer hat alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelang, dass im Rahmen des gem. §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen und auch zur nachhaltigen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich ist.
53 
Trotz erheblicher Bedenken ging die Kammer doch noch vom Vorliegen einer günstigen sozialen Prognose für den Angeklagten gem. § 56 Abs. 1 StGB aus, so dass die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Die Kammer nahm zugunsten des Angeklagten an, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Tat hinsichtlich ihrer Art und begleitender Umstände um kein Wiederholungsanzeichen, sondern nur um einen einmaligen Ausrutscher handelte. Zurzeit ist der Angeklagte verlobt, er hat auch eine feste Beziehung zu seiner Verlobten und lebt mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung. Nach Angaben des Angeklagten bemüht er sich um eine feste Arbeit in der Schweiz. Daher ist zu erwarten, dass bereits die Verhängung dieser Strafe ohne deren Vollstreckung den Angeklagten so nachhaltig beeindrucken wird, dass er in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird.
VII.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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Landgericht Freiburg Urteil, 26. Mai 2008 - 7 Ns 160 Js 22075/07 AK 31/08 zitiert 10 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

Strafgesetzbuch - StGB | § 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter


(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrl

Referenzen

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.