Landgericht Freiburg Urteil, 15. Mai 2012 - 14 O 46/12

bei uns veröffentlicht am15.05.2012

Tenor

1. Das Urteil des Bezirksportgerichts des Bezirks B. des Beklagten, Nr. 00372-11/12-BSGB/HRB vom 01.12.2011, mit dem die Verbandsspiele Fußball Herren Bezirksliga B. Saison 2011/2012

- vom 03.09.2011, FC RW S. - FV W./R.,

- vom 11.09.2011, SG T. - FC RW S.,

- vom 14.10.2011, FC RW S. - SV D.,

- vom 23.10.2011, SV O. - FC RW S.,

- vom 05.11.2011, FC RW S. - SC G.,

- vom 13.11.2011, TSV A. - FC RW S.,

für den Kläger mit 0:3 Toren und 0 Punkten als verloren und für den jeweiligen Gegner mit 3:0 Toren und 3 Punkten als gewonnen gewertet wurden,

sowie das Urteil des Verbandsgerichts des Beklagten vom 31.12.2011, Az.: 31-2011/2012, mit dem die Berufung gegen das Urteil Nr. 00372-11/12-BSGB/HRB vom 01.12.2011 zurückgewiesen wurde,

werden aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Einspruch der spielleitenden Behörde des Bezirks B. des Beklagten gegen die Wertung der genannten Spiele auf Grund des Einsatzes des Spielers W. unzulässig ist und daher nicht zu einem Punktabzug durch den Beklagten führen kann.

3. Der Beklagte wird verurteilt, die Verbandsspiele Fußball Herren Bezirksliga B. Saison 2011/2012 wie folgt zu werten:

- 03.09.2011, FC RW S. - FV W., 3:1 Tore, 3 Punkte für S.;

- 11.09.2011, SG T. - FC RW S., 0:3 Tore, 3 Punkte für S.;

- 14.10.2011, FC RW S. - SV D., 3:0 Tore, 3 Punkte für S.;

- 23.10.2011, SV O. - FC RW S., 0:0 Tore, 1 Punkt für S.;

- 05.11.2011, FC RW S. - SC G., 3:0 Tore, 3 Punkte für S.;

- 13.11.2011, TSV A. - FC RW S., 2:1 Tore, 0 Punkte für S..

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 144,50 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2012.

5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der klagende Fußballverein begehrt von dem beklagten Fußballverband die Änderung mehrerer Spielwertungen.
Der Kläger ist Mitglied des Beklagten, welcher eine Vereinigung der den Fußballsport betreibenden Vereine S. ist. Für beide Parteien gilt die Satzung des Beklagten sowie die dazu unter anderem erlassene Spielordnung (SpO) und die Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO).
§ 17 Ziff. 2 g) der Satzung des Beklagten (nachfolgend VS) verpflichtet die in ihm organisierten „den Fußballsport betreibenden Vereine S.“ (§ 1 Ziff. 1 VS)
in allen aus der Mitgliedschaft zum Verband erwachsenden Rechtsangelegenheiten ausschließlich die bestehenden Organe nach Maßgabe der in der Rechts- und Verfahrensordnung hierfür festgelegten Bestimmungen zur Entscheidung anzurufen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Vor Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs ist der Verbandspräsident zu unterrichten.
In § 54 VS wird unter der Überschrift „Strafbestimmungen“ unter anderem geregelt:
1.
Verstöße gegen die Satzung oder die Ordnungen werden nach Maßgabe der Rechts- und Verfahrensordnung bestraft.
2.
Folgende Strafen sind zulässig:
a)
       
b)
Geldstrafen oder Geldbußen gegen Vereinsmitglieder, Anhänger, Schiedsrichter, Trainer und Betreuer sowie Vereine bis zu EUR 10.000,00,
10 
c)
       
11 
d)
       
12 
e)
       
13 
f)
Spielverlust,
14 
g)
Punktabzug,
15 
16 
In der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des Beklagten regelt § 15 den Einspruch wie folgt:
17 
1.
Gegen die Wertung eines vom Verband angesetzten Spiels können die an diesem Spiel beteiligten Vereine Einspruch erheben. Sämtliche Einspruchsgründe müssen innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht sein, andernfalls können sie keine Berücksichtigung finden.
18 
2.
Ein Einspruch kann mit folgender Begründung erhoben werden:
19 
a)
Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft. Der Spieler ist namentlich zu bezeichnen.
20 
b)
       
21 
c)
       
22 
3.
Der Einspruch ist beim Vorsitzenden des Sportgerichts einzulegen. Die Bestimmungen des § 14 Ziffer 2 und 3 gelten entsprechend. Bei Pokal-, Aufstiegs- und Abstiegs-, Relegations- sowie Entscheidungsspielen beträgt die Einspruchsfrist jedoch nur zwei Tage. Die Einspruchsfrist beginnt am Tag nach dem Spiel.
23 
4.
In den Fällen der Ziffer 2 a steht das Recht des Einspruchs auch der spielleitenden Stelle nach Rücksprache mit dem zuständigen Staffelleiter innerhalb der Verjährungsfrist zu. § 14 Ziffer 3 findet in diesem Fall keine Anwendung.
24 
Die in Bezug genommenen Ziffern des § 14 RuVO, welcher die Berufung regelt, lauten:
25 
1.
       
26 
2.
Die Berufung ist schriftlich innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Urteils beim Spruchorgan erster Instanz oder beim Verbandsgericht mit Begründung einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Urteils. Die Bekanntgabe gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
27 
3.
Innerhalb dieser Frist ist die Berufungsgebühr auf ein Konto des Verbandes einzuzahlen. Der Nachweis der rechtzeitigen Einzahlung ist dem Verbandsgericht gegenüber zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn der Verein am Abbuchungsverfahren teilnimmt.
28 
4.
       
29 
In § 10 RuVO werden die „Strafarten und Verjährung“ behandelt:
30 
1.
Die zulässigen Strafarten ergeben sich aus § 54 Ziffer 2 der Satzung.
31 
2.
       
32 
3.
Vergehen, soweit sie nachfolgend unter Strafe stehen, verjähren, soweit nichts anderes bestimmt ist, in zwei Jahren. Die Einleitung eines sportgerichtlichen Verfahrens und verfahrensleitende Handlungsweisen unterbrechen die Verjährung. Der Austritt aus dem Verband oder dem Verein hemmt die Verjährung.
33 
4.
Spielt ein Spieler ohne Spiel- oder Einsatzberechtigung, so kann die Spielwertung für die Spiele, die mehr als neun Monate nach Einleitung des Verfahrens zurückliegen, nicht mehr geändert werden.
34 
5.
       
35 
Die Spielordnung (SpO) regelt in § 10 Ziffer 2:
36 
2.1 Die Spielberechtigung wird durch Vorlage des Spielerpasses nachgewiesen.
37 
2.2 Der Spielerpass muss mindestens folgende Erkennungsmerkmale und Daten des Inhaber enthalten:
38 
… 2.2.4 Eigenhändige Unterschrift
39 
40 
2.4. Der Verein ist für die Richtigkeit der Eintragungen im Spielerpass, die auf seinen Angaben beruhen, verantwortlich.
41 
§ 46 SpO - Spielverlusterklärung - lautet:
42 
1. Ein Spiel wird dem Verein als verloren und dem Gegner als gewonnen angerechnet, wenn er:
43 
a) einen Spieler ohne Spiel- oder Einsatzberechtigung, unter falschem Namen oder mit falschem Pass teilnehmen lässt. Das gleiche gilt, wenn die erteilte Spielberechtigung auf unrichtigen Angaben durch den Verein oder den Spieler beruht.
44 
45 
2. Für die Spielwertung gilt folgendes:
46 
a) In den Fällen von Ziffer 1 a) und 1 b) und 1 f) erfolgt die Wertung nach dem Endstand bzw. dem Stand zum Zeitpunkt des Abbruchs, es sei denn, die Tordifferenz beträgt weniger als 3. In diesem Fall gilt die Spielwertung 3:0 bzw. 0:3.
47 
In § 47 SpO - Nachweis der Spielberechtigung - finden sich folgende Regelungen:
48 
1.
Vor jedem Pflicht- oder Freundschaftsspiel sind dem Schiedsrichter vom Platzverein das mit der Aufstellung beider Mannschaften versehene Spielberichtsformular in doppelter Ausfertigung und von beiden Vereinen die Spielerpässe unaufgefordert vorzulegen.
49 
2.
       
50 
3.
Bei Fehlen eines mit dem Vereinsstempel versehenen Lichtbildes im Spielerpass, bei Fehlen der Unterschrift im Spielerpass oder bei Fehlen des Spielerpasses hat der betreffende Spieler ebenfalls unaufgefordert einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis vorzulegen. In Ausnahmefällen kann der Spielerpass oder der Lichtbildausweis bis unmittelbar nach Spielende beigebracht und unaufgefordert dem Schiedsrichter vorgezeigt werden. Für die Vorlage vorschriftsmäßiger Spielerpässe sind die Vereine verantwortlich.
51 
Spieler …, deren Spielerpass fehlt, deren Spielerpass kein Lichtbild oder keine Unterschrift enthält oder in deren Spielerpass das Lichtbild nicht mit dem Vereinsstempel versehen ist und die dem Schiedsrichter auch keinen anderen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis vorlegen, sind nicht einsatzberechtigt.
52 
Das Fehlen von Spielerpässen bzw. die Vorlage von Spielerpässen, die kein Lichtbild oder keine Unterschrift enthalten, oder in denen das Lichtbild nicht mit dem Vereinsstempel versehen ist, hat eine Geldstrafe gemäß § 37 RuVO zur Folge, wenn der Spieler spiel- und einsatzberechtigt war und sich vorschriftsmäßig ausgewiesen hat. Im Falle fehlender Spiel- oder Einsatzberechtigung erfolgt eine Ahndung gemäß § 46 der Spielordnung und gemäß § 38 RuVO.
53 
Der Kläger nahm mit seiner Herrenmannschaft an folgenden Begegnungen teil und erzielte dabei die aufgeführten Ergebnisse:
54 
- 03.09.2011, FC RW S. - FV W., 3:1 Tore;
- 11.09.2011, SG T. - FC RW S., 0:3 Tore;
- 14.10.2011, FC RW S. - SV D., 3:0 Tore;
- 23.10.2011, SV O. - FC RW S., 0:0 Tore;
- 05.11.2011, FC RW S. - SC G., 3:0 Tore;
- 13.11.2011, TSV A. - FC RW S., 2:1 Tore.
55 
Zum Einsatz kam dabei auch der Spieler W., der zwar über einen Spielerpass verfügte und damit spielberechtigt war, diesen aber nicht unterschrieben hatte und bei fehlender Vorlage eines mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweises an den Schiedsrichter nicht einsatzberechtigt gewesen wäre (§ 47 Ziffer 3 SpO). Nach dem Spiel der Herrenmannschaft des Klägers gegen den FC Wollmatingen am 19.11.2011, zu dem der Schiedsrichter der Begegnung berichtet hatte, dass der von dem Kläger eingesetzte Spieler W. einen unvollständigen Spielerpass vorgelegt hatte, der nicht von dem Spieler unterschrieben worden war, legte die spielleitende Behörde des Bezirks B. mit Schreiben vom 27.11.2011 Einspruch gegen die Wertung der Spiele des Klägers ein, in denen der Spieler W. eingesetzt worden war. In Fällen, in denen ein Spieler einen amtlichen Ausweis vorlegt und erst dadurch „teilnahmeberechtigt“ wird, muss der Schiedsrichter im Spielbericht auf Seite 2 unter der Rubrik „sonstige Vorkommnisse“ einen entsprechender Vermerk machen.
56 
Mit Urteil des Bezirksportgerichts für den Bezirk B. Nr. 00372-11/12-BSGB/HRB in der Sportrechtssache Bezirksliga Verbandsspiel FC RW S. - FC W. am 19.11.2011 vom 01.12.2011 wurde über den Einspruch der spielleitenden Stellen mit folgendem Ausspruch entschieden:
57 
„Dem form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der spielleitenden Behörde gegen die Wertung der unten aufgeführten Verbandsspiele, wegen Einsatzes eines nicht einsatzberechtigten Spielers, wird statt gegeben. Nachfolgend aufgeführte Verbandsspiele werden gemäß § 46 Ziffer 1a der SpO mit 0:3 Toren und 0 Punkten für FC Rot-Weiß S. als verloren und mit 3:0 Toren und 3 Punkten für den jeweiligen Gegner als gewonnen gewertet. … In einer notwendigen Prüfung durch Staffelleiter und dem Sportgericht wurde der Spieler auch in den o.g. Spielen eingesetzt. Somit hatte der Spieler in diesen Spielen kein Einsatzrecht, da zum jeweiligen Zeitpunkt der Spieler dem SR ein nicht ordnungsgemäßer Spielerpass vorgelegt wurde (§ 37 RuVO).“
58 
Der Kläger wandte sich gegen diese Entscheidung. Mit Urteil des Verbandsgerichts - 31-2011/2012 - vom 31.12.2011 wurde seine Berufung gegen das Urteil vom 01.12.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der Punkteabzug hatte erhebliche Konsequenzen in der Tabelle. Der Kläger wurde danach auf einem möglichen Abstiegsplatz geführt, anstelle eines Platzes in der Spitzengruppe mit Aufstiegschancen.
59 
Der Kläger behauptet, W. sei spielberechtigt gewesen und habe sich - wegen der auf dem Spielerpass fehlenden Unterschrift - in sämtlichen streitgegenständlichen Spielen durch Vorlage erforderlicher Dokumente (Ausweise) legitimiert. Bei den streitgegenständlichen Spielen sei neben dem einsortierten Spielerpass im hinteren Teil der Passmappe auch der Personalausweis des Spielers W. beigefügt gewesen, welche vor dem Spiel dem Schiedsrichter übergeben worden sei. Die Beweislastregelung des § 47 SpO verstoße gegen höherrangiges Recht, da sie die Beweislast dem Verein dafür auferlege, dass er korrekt gehandelt habe, was gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Unschuldsvermutung verstoße. Eine ausreichende und wirksame Ermächtigungsgrundlage für den Punkteabzug stelle § 47 SpO auch nicht dar. Zudem sei die von dem Sportgericht angewandte Vorschrift des § 28 Nr. 2a RuVO, wonach für Vorgänge, die der Schiedsrichter selbst beobachtet hat, seine Aussage grundsätzlich maßgebend sei, mit höherrangigem Recht unvereinbar, da sie gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoße.
60 
Der Kläger beantragt:
61 
1.
Das Urteil des Beklagten, Nr. 00372-11/12-BSGB/HRB vom 01.12.2011, mit dem die Verbandsspiele Fußball Herren Bezirksliga B. Saison 2011/2012
62 
- vom 03.09.2011, FC RW S. - FV W.,
- vom 11.09.2011, SG T. - FC RW S.,
- vom 14.10.2011, FC RW S. - SV D.,
- vom 23.10.2011, SV O. - FC RW S.,
- vom 05.11.2011, FC RW S. - SC G.,
- vom 13.11.2011, TSV A. - FC RW S.,
63 
für den Kläger mit 0:3 Toren und 0 Punkten als verloren und für den jeweiligen Gegner mit 3:0 Toren und 3 Punkten als gewonnen gewertet wurden, sowie das Berufungsurteil des Beklagten vom 31.12.2011, Az.: 31-2011/2012, mit dem die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen wurde, aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in diesen Spielen auf Grund des Einsatzes des Spielers W. keine Strafe verwirkt hat, die zum Punktabzug durch den Beklagten führen kann.
64 
2.
Den Beklagten zu verurteilen, die Verbandsspiele Fußball Herren Bezirksliga B. Saison 2011/2012 wie folgt zu werten:
65 
- 03.09.2011, FC RW S. - FV W., 3:1 Tore, 3 Punkte für S.;
- 11.09.2011, SG T. - FC RW S., 0:3 Tore, 3 Punkte für S.;
- 14.10.2011, FC RW S. - SV D., 3:0 Tore, 3 Punkte für S.;
- 23.10.2011, SV O. - FC RW S., 0:0 Tore, 1 Punkt für S.;
- 05.11.2011, FC RW S. - SC G., 3:0 Tore, 3 Punkte für S.;
- 13.11.2011, TSV A. - FC RW S., 2:1 Tore, 0 Punkte für S..
66 
3.
Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 144,50 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
67 
Der Beklagte beantragt,
68 
die Klage abzuweisen.
69 
Der Beklagte behauptet, bei keinem der streitgegenständlichen Spiele habe W. unaufgefordert einen amtlichen Ausweis vorgelegt. Es werde bestritten, dass bei der Passkontrolle vor den jeweiligen Spielen der Personalausweis in der Passmappe gewesen sei. Es sei nicht Aufgabe des Schiedsrichters, zu prüfen, welche Dokumente - außer den Spielerpässen - sich in der fraglichen Mappe befinden. Die angegriffenen Spielwertungen seien daher zu Recht erfolgt.
70 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die dazu vorgelegten Anlagen und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2012 (AS. 85 ff.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
71 
Die zulässige Klage ist begründet. Die mit den verbandsgerichtlichen Urteilen verfügten Spielwertungen beruhen auf einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbaren Auslegung der zum Vereinsstrafverfahren zählenden Verfahrensvorschrift des § 15 Ziffer 4 RuVO.
72 
Für die rechtliche Beurteilung sind folgende Erwägungen von Bedeutung:
73 
1. Wie bereits mit der gerichtlichen Verfügung vom 23.02.2012 dargelegt, stellt der abweichend vom sportlichen Ergebnis verfügte Punktabzug eine an ein Fehlverhalten des Verbandsmitglieds anknüpfende Sanktion dar. Für die streitgegenständlichen sechs Begegnungen wurden dem Kläger an Stelle eines Punktezuwachses von 13 Punkten und einer Tordifferenzsteigerung von 11 Toren nach den beiden sportgerichtlichen Urteilen 0 Punkte und eine negative Tordifferenz von 18 Toren auferlegt. Die Differenz zwischen den auf sportlicher Ebene errungenen und den von dem Beklagten verfügten Spielwertungen beträgt somit 13 Punkte und 29 Tore. Angesichts der damit verbundenen weitreichenden wirtschaftlichen und sportlichen Folgen für den Kläger hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass die angefochtenen Spielwertungen - jedenfalls in ihrer Gesamtheit - Sanktionscharakter besitzen.
74 
2. Vereinsrechtliche Maßnahmen unterliegen der Kontrolle durch staatliche Gerichte. Die Kontrolldichte ist allerdings in Anerkennung der Vereinsautonomie begrenzt. Reichsgericht und Bundesgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung insofern vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen nur einer Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterworfen, die sich darauf erstreckt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßige Verfahren beachtet worden ist, sonst keine Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (vgl. BGHZ 102, 265; BGHZ 87, 337, 343 m.w.N.). Das schließt eine Inhaltskontrolle auf die Angemessenheit dieser Satzungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein (vgl. BGH NJW 1995, 583, 587; BGHZ 105, 306, 318). Insbesondere unterliegen die Ordnungsmäßigkeit des vereinsgerichtlichen Verfahrens, die Vereinbarkeit der Vereinsstrafe mit Gesetz und Satzung sowie die zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das staatliche Gericht (vgl. BGHZ 87, 337, 343; BGH NJW-RR 1992, 246; NJW 1997, 3368; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1480). Die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die Vereinsstrafenbestimmungen kann nur in den vorgenannten Grenzen gerichtlich überprüft werden, weil der Verein insoweit in Ausübung seiner Verbandsautonomie (Art. 9 GG) eigenverantwortlich handelt (BGHZ 47, 381, 384; BGHZ 87, 337, 345; BGH NJW 1997, 3368). Überprüft wird jedoch stets, ob die Vereinsstrafe grob unbillig oder willkürlich ist.
75 
Dieser beschränkte Prüfungsmaßstab ist auszuweiten, wenn Vereinigungen eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich zukommt. Den örtlichen Verhältnissen entsprechend muss der Kläger Mitglied des Beklagten sein, wenn er einen wettkampfmäßigen Fußballsport mit anderen - ebenfalls im Beklagten organisierten - Vereinen auf Bezirksligaebene betreiben will. Dem Beklagten kommt somit eine zwar lokal begrenzte, örtliche, dort aber an eine Monopolstellung reichende Bedeutung zu. Dem Beurteilungs- oder Ermessensspielraum des Beklagten sind daher umso engere Grenzen gesetzt, je wichtiger für den Betroffenen die Strafentscheidung des Vereins ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1987 - II ZR 43/87 -, BGHZ102, 265-280).
76 
3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann somit gerichtlich nachgeprüft werden, ob der Verein das betroffene Mitglied in einem Verfahren bestraft hat, das mit der Satzung im Einklang stand (vgl. auch BGH, E. v. 06.03.1967 - II ZR 231/64 -, BGHZ 47, 172). Zu den oben dargestellten Grundsätzen ist dabei Folgendes zu berücksichtigen:
77 
a) Zwar ist das Vereinsstrafrecht grundsätzlich in der Vereinssatzung zu regeln, da ohne Satzungsbestimmung nicht auf eine Vereinsstrafe erkannt werden kann. Das Verfahren, das von dem satzungsmäßig zuständigen Vereinsorgan bei Verhängungen einer Vereinsstrafe einzuhalten ist, kann indes außerhalb der Satzung in einer eigenen (Geschäfts-) Ordnung geregelt werden (vgl. Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. 2012, Rn. 979), wie sie vorliegend die RuVO darstellt. Solche Ordnungen gehören nicht zu den das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen, die als "Verfassung" des Vereins kraft zwingender Vorschrift in die Satzung aufgenommen werden müssen (§§ 25, 71 Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit sie nicht bereits im Gesetz enthalten sind (vgl. BGH, E. v. 06.03.1967 - II ZR 231/64 -, BGHZ 47, 172/180).
78 
b) Vereinssatzungen und sonstige Vereinsstatuten sind lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen. Mit ihrem Inkrafttreten werden sie von der Person und dem Willen der Mitglieder des sie beschließenden Vereinsorgans gelöst und zu einer eigenständigen körperschaftsrechtlichen Norm des Vereinslebens, so dass sie nur aus sich heraus ausgelegt werden können. Willensäußerungen oder Interessen der Gründer, sonstige tatsächliche Umstände aus der Entstehungsgeschichte oder der späteren Vereinsentwicklung dürfen hier gerade nicht verwertet werden (vgl. BGH, E. v. 06.03.1967 - II ZR 231/64 -, BGHZ 47, 172/180; OLG München, B. v. 21.06.2011 - 31 Wx 168/11 -, zitiert nach juris). Insofern ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812, Rn. 18; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322, Rn. 12 mwN; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957, Rn. 8).
79 
Nach diesen Grundsätzen kann die Entscheidung der beiden Sportgerichte des Beklagten, die streitgegenständlichen Wertungsspiele des Klägers als mit 0:3 Toren verloren zu bewerten, keinen Bestand haben.
80 
Dabei kann es dahingestellt sein, ob der Spieler W. trotz unstreitig fehlender Unterschrift auf seinem Spielerpass in den streitgegenständlichen sechs Spielen einsatzberechtigt war, indem er gemäß § 47 Ziffer 3 Abs. 1 und Abs. 2 SpO dem Schiedsrichter einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis durch Einlegen in die Passmappe vorgelegt hat.
81 
Es kann auch dahingestellt sein, ob die streitgegenständlichen Spiele in formeller Hinsicht überhaupt wirksam zum Gegenstand eines Einspruchsverfahrens gemacht wurden, indem sie gemäß den §§ 15, 14 Abs. 2 RuVO durch schriftlich begründeten Einspruch bei dem Spruchorgan erster Instanz nach Rücksprache mit dem zuständigen Staffelleiter anhängig gemacht wurden.
82 
Der Einspruch der „spielleitenden Stelle“, der das in der Bestrafung des Klägers endende Verfahren einleitete, ist jedenfalls nicht innerhalb der Einspruchsfrist erhoben worden und somit unzulässig gewesen. Die streitgegenständlichen Spielwertungen hätten nicht getroffen werden dürfen.
83 
1. Die Einspruchsfrist gegen die Wertung eines Spieles beträgt auch für die „spielleitende Stelle“ sieben Tage. Sie beginnt am Tag nach dem Spiel. Dies folgt aus § 15 Ziffer 3 und Ziffer 4 in Verbindung mit § 14 Ziffer 2 RuVO.
84 
Wie sich aus dem Urteil des Bezirkssportgerichts vom 01.12.2011 (Anlage K 2) und dem Urteil des Verbandsgerichts vom 31.12.2011 (Anlage K 3) ergibt, hat die „spielleitende Behörde“ des Bezirks B. mit Schreiben vom 27.11.2011 Einspruch gegen die Wertung der Spiele des Klägers eingelegt, in denen der Spieler W. eingesetzt worden war. Da die Einspruchsfrist des letzten als verloren gewerteten Spiels des TSV A-L gegen den Kläger am 14.11.2011 zu laufen begonnen hatte und somit mit Ablauf des 21.11.2011 endete, konnten dieses und die davor ausgetragenen Spiele nicht mehr mit dem Einspruch angefochten werden. Der Einspruch der „spielleitenden Behörde“ vom 27.11.2011 war mithin unzulässig und hätte von den Sportgerichten des Beklagten als unzulässig verworfen werden müssen. Die angegriffenen Spielwertungen beruhen insofern auf dem Verfahrensfehler der Vereinsinstanzen des Beklagten.
85 
2. Die von dem Beklagten bevorzugte, in den beanstandeten sportgerichtlichen Entscheidungen angewandte Auslegung des § 15 Ziffer 4 RuVO findet - auch in der mit Urteil des Verbandsgerichts vom 31.12.2011 (Anlage K 3) dargelegten Weise - keine Stütze in der Rechts- und Verfahrensordnung. Sie findet somit keine ausreichende Grundlage in der Verbandssatzung (§ 54 Ziffer 1 VS).
86 
a) Es ist zunächst nicht ersichtlich, weshalb sich die Einspruchsfrist für die spielleitende Stelle nach § 10 Ziffer 4 RuVO richten und somit neun Monate betragen soll. Die Verjährungsfrist wird in § 10 Ziffer 3 RuVO geregelt und beträgt 2 Jahre. Dass § 10 Ziffer 4 RuVO eine davon abweichende Verjährungsfrist von neun Monaten für Spielwertungen bei Einsatz eines Spielers ohne Spiel- oder Einsatzberechtigung regeln will, ist nicht erkennbar, da dort das Wort Verjährung nicht erwähnt wird. Dem Wortlaut nach handelt es sich bei § 10 Ziffer 4 RuVO vielmehr um ein - innerhalb der Verjährungsfrist von zwei Jahren - zusätzlich normiertes Rückwirkungsverbot, auf welches in § 15 Ziffer 4 RuVO nicht Bezug genommen wurde. Die Regelung des § 15 Ziffer 4 RuVO ist daher zumindest unbestimmt und öffnet in der von dem Beklagten angewandten Auslegungstechnik der Willkür Tür und Tor.
87 
b) Eine direkte Verweisung auf § 10 Ziffer 4 RuVO spricht § 15 Ziffer 4 S. 1 RuVO ebenso wenig aus, wie die Unanwendbarkeit des § 14 Ziffer 2 RuVO. Da § 15 Ziffer 4 S. 2 RuVO indes normiert, dass § 14 Ziffer 3 keine Anwendung findet, ist für den objektiven Betrachter hinreichend deutlich gemacht, dass jedenfalls § 14 Ziffer 2 RuVO über die allgemeine Verweisung in § 15 Ziffer 3 RuVO auch für die Einsprüche der „spielleitenden Stelle“ entsprechend weiterhin gelten soll.
88 
c) Hinzu kommt, dass die vorrangige (da objektivste) wörtliche Auslegung des § 15 Ziffer 4 RuVO ergibt, dass der spielleitenden Stelle lediglich das „Recht des Einspruchs“ - mithin die Einspruchsbefugnis - innerhalb der Verjährungsfrist zustehen soll.
89 
(1) Von der Einspruchsbefugnis zu unterscheiden sind zunächst die weiteren Zulässigkeitserfordernisse eines Einspruchs, die unter anderem in den Ziffern 1 und 3 des § 15 RuVO geregelt werden. So wird die Einspruchsfrist allgemeingültig - wie bereits ausgeführt - in § 15 Ziffer 3 RuVO geregelt.
90 
(2) § 15 Ziffer 4 S. 1 RuVO erweitert (nur!) „in den Fällen der Ziffer 2 a“ den Kreis der Einspruchsbefugten auf die „spielleitende Stelle“, wenn diese „Rücksprache mit dem zuständigen Staffelleiter“ gehalten hat.
91 
(3) § 15 Ziffer 4 S. 1 RuVO erwähnt nicht, dass der weiteren Einspruchsbefugten auch eine eigenständige - längere - Einspruchsfrist gewährt wird (s.o.).
92 
(4) Selbst wenn der objektive Betrachter in dem Zusatz „innerhalb der Verjährungsfrist“ in § 15 Ziffer 4 S. 1 RuVO nicht die Normierung einer Selbstverständlichkeit sehen sollte, da - in Anlehnung an § 78 Abs. 1 S. 1 StGB - die Verjährung die Ahndung der Tat ausschließt und weil sich der Beklagte als „Strafsachenbearbeiter“ nicht in Widerspruch zu den von ihm selbst aufgestellten Rechts- und Verfahrensordnung stellen und außerhalb der Verjährungsfrist eine Spielwertung anfechten können darf, kann jedenfalls eine Verlängerung der Einspruchsfrist auf neun Monate aus dieser Vorschrift nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit abgeleitet werden. Gerade § 15 Ziffer 4 RuVO muss als verfahrensrechtlich notwendiger Bestandteil des Strafvorschriftensystems der §§ 54 VS, 46, 47 SpO und 37, 38 RuVO so bestimmt formuliert sein, dass sich die gewollten Rechtsfolgen unmissverständlich aus ihm heraus ergeben. Dies ist nicht nur ein verfassungsrechtlich normierter rechtsstaatlicher Grundsatz (nulla poena sine lege certa, vgl. Art. 103 Abs. 2 GG), sondern auch ein Gebot des verbandsimmanenten Gerechtigkeitsprinzips, da mit Spielwertungen am „grünen Tisch“ auch die Interessen der anderen, dadurch begünstigten Vereine nachhaltig betroffen werden können.
93 
(5) Dass die Regelung des § 15 Ziffer 4 S. 1 RuVO zu unbestimmt ist, ist nicht nur für das Gericht offensichtlich. Es ist gerichtsbekannt, dass selbst ein erstinstanzliches Sportgericht des Beklagten die von dem Beklagten begehrte Auslegung einer neunmonatigen Einspruchsfrist nicht nachvollziehen konnte und deshalb einen Einspruch der spielleitenden Behörde als unzulässig verworfen hat (vgl. Tatbestand des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 28.09.2009 - 6 O 177/09 -).
94 
d) Da die Regelung des § 15 Ziffer 4 RuVO in dieser Hinsicht nicht hinreichend bestimmt ist und mit den verhängten Spielwertungen gegen das Willkürverbot selbst dann verstoßen wurde, wenn bislang sämtliche Entscheidungen des Beklagten unter Anwendung der neunmonatigen Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen sind, sind die streitgegenständlichen Spielwertungen unwirksam.
95 
3. Selbst Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte sprechen nicht für die von dem Beklagten favorisierte Auslegung des § 15 Ziffer 4 RuVO. Wie bereits der Verfahrensablauf und das Vorgehen des Schiedsrichters und der spielleitenden Stelle nach dem Spiel vom 19.11.2011 gezeigt haben, werden - einmal bemerkte - Mängel des Spielerpasses zeitnah von der Beklagten verfolgt und geahndet. Der Umstand, dass möglicherweise Mängel der Spielerpässe, welche Einfluss auf die Spiel- oder Einsatzberechtigung haben könnten, nicht rechtzeitig bemerkt oder berichtet werden, kann angesichts der damit für die betroffenen Vereine möglicherweise verbundenen Konsequenzen nicht zu Lasten der Verbandsmitglieder gehen. Denn zum einen stellen sich - naturgemäß - bei länger zurückliegenden Sachverhalten Beweis- und Nachweisprobleme eher ein, als bei unmittelbarer Rüge. Zum anderen hat es der Beklagte gerade in den verwaltungstechnischen Bereichen - etwa durch Formulierung eindeutiger Anweisungen an die von ihm ausgebildeten, ausgewählten und eingesetzten Schiedsrichter (vgl. § 15 Ziffer 4 Schiedsrichterordnung, §§ 88, 89, 90 RuVO) oder die Schaffung einer zeitgemäßen zentralen elektronischen Spiel- und Einsatzberechtigungsdatei (vgl. § 17 a VS) - in der Hand, hier für eine zeitnahe und sichere Erfassung und ggf. Ahndung zu sorgen.
96 
Die zu Unrecht in den beiden sportgerichtlichen Urteilen getroffenen Spielwertungen sind aufzuheben. Selbst wenn die Zivilgerichte Vereinsbeschlüsse oder sonstige Vereinsmaßnahmen grundsätzlich weder aufheben noch ändern können (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rn. 3381 mwN), folgt auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Einspruchs- und Sportgerichtsentscheidungen die statt dessen vorzunehmende Wertung der streitgegenständlichen Spiele unmittelbar aus § 4 Ziffer 2, 2.1 der Spielordnung. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sind daher - ausnahmsweise - die in den sportgerichtlichen Urteilen zum Ausdruck gekommenen Vereinsmaßnahmen klarstellend aufzuheben.
97 
Auf den Feststellungsantrag des Klägers, der seinem Rechtsschutzinteresse entsprechend auszulegen und neu zu formulieren war, war festzustellen, dass der Einspruch der spielleitenden Behörde des Bezirks B. des Beklagten gegen die Wertung der genannten Spiele auf Grund des Einsatzes des Spielers W. unzulässig ist und daher nicht zu einem Punktabzug durch den Beklagten führen kann.
98 
Zur Klarstellung und wegen der besonderen Bedeutung der Spielwertungen für das weitere sportliche Schicksal der Herrenmannschaft des Klägers und damit auch für das weitere wirtschaftliche Schicksal des Klägers ist der Beklagte durch einen Wertungsausspruch zu der Berücksichtigung der unstreitigen tatsächlichen Ergebnisse der ausgetragenen streitgegenständlichen Partien nach § 4 Ziffer 2, 2.1 SpO zu verpflichten.
99 
Schließlich hat der Kläger aus § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz der von ihm im Rahmen des verbandsinternen Verfahrens an den Beklagten bezahlten Strafe von 50,00 EUR, der Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens von insgesamt 40,00 EUR und der Berufungsgebühr von 50,00 EUR. Er kann aus dem gleichen Grund auch die Kosten für die Einholung des als Anlage K 1 vorgelegten Vereinsregisterauszugs in Höhe von 4,50 EUR geltend machen.
100 
Die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien vom 08.05.2012 bzw. 14.05.2012 gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Es mag lediglich - nicht streitentscheidend - darauf hingewiesen werden, dass das mit dem Schriftsatz vom 08.05.2012 vorgelegte Einspruchsschreiben des Bezirksvorsitzenden des Bezirks B. vom 27.11.2011 keine Angaben zu der nach § 15 Ziffer 4 S. 1 RuVO erforderlichen „Rücksprache mit dem zuständigen Staffelleiter“ enthält, ein weiteres Spiel (FC RW S. - SV G. am 17.08.2011) aufführt, über das im Einspruchsverfahren nach dem Tenor der beiden sportgerichtlichen Urteile offenbar nicht entschieden worden ist, keine hinreichende, auf den konkreten Fall einer fehlenden Unterschrift auf dem Spielerpass bezogene Einspruchsbegründung darlegt und - anders als der Tenor des Urteils des Bezirkssportgerichts vom 01.12.2011 - gerade keine Entscheidung „In der Sportrechtssache Bezirksliga Verbandsspiel FC RW S. - FC W. am 19.11.2011“ begehrt. Die von dem Beklagten schließlich zitierten Urteile des Landgerichts Freiburg vom 17.04.2009 (5 O 102/09) und 28.09.2009 (6 O 177/09 und 6 O 214/09) lassen - neben einer auffälligen Gleichheit der Formulierungen und Argumentation - eine der Bedeutung der §§ 14 und 15 RuVO angemessene eingehende Überprüfung und Auslegung dieser Vorschriften nicht erkennen.
101 
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
102 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.

Gründe

 
71 
Die zulässige Klage ist begründet. Die mit den verbandsgerichtlichen Urteilen verfügten Spielwertungen beruhen auf einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbaren Auslegung der zum Vereinsstrafverfahren zählenden Verfahrensvorschrift des § 15 Ziffer 4 RuVO.
72 
Für die rechtliche Beurteilung sind folgende Erwägungen von Bedeutung:
73 
1. Wie bereits mit der gerichtlichen Verfügung vom 23.02.2012 dargelegt, stellt der abweichend vom sportlichen Ergebnis verfügte Punktabzug eine an ein Fehlverhalten des Verbandsmitglieds anknüpfende Sanktion dar. Für die streitgegenständlichen sechs Begegnungen wurden dem Kläger an Stelle eines Punktezuwachses von 13 Punkten und einer Tordifferenzsteigerung von 11 Toren nach den beiden sportgerichtlichen Urteilen 0 Punkte und eine negative Tordifferenz von 18 Toren auferlegt. Die Differenz zwischen den auf sportlicher Ebene errungenen und den von dem Beklagten verfügten Spielwertungen beträgt somit 13 Punkte und 29 Tore. Angesichts der damit verbundenen weitreichenden wirtschaftlichen und sportlichen Folgen für den Kläger hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass die angefochtenen Spielwertungen - jedenfalls in ihrer Gesamtheit - Sanktionscharakter besitzen.
74 
2. Vereinsrechtliche Maßnahmen unterliegen der Kontrolle durch staatliche Gerichte. Die Kontrolldichte ist allerdings in Anerkennung der Vereinsautonomie begrenzt. Reichsgericht und Bundesgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung insofern vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen nur einer Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterworfen, die sich darauf erstreckt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßige Verfahren beachtet worden ist, sonst keine Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (vgl. BGHZ 102, 265; BGHZ 87, 337, 343 m.w.N.). Das schließt eine Inhaltskontrolle auf die Angemessenheit dieser Satzungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein (vgl. BGH NJW 1995, 583, 587; BGHZ 105, 306, 318). Insbesondere unterliegen die Ordnungsmäßigkeit des vereinsgerichtlichen Verfahrens, die Vereinbarkeit der Vereinsstrafe mit Gesetz und Satzung sowie die zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das staatliche Gericht (vgl. BGHZ 87, 337, 343; BGH NJW-RR 1992, 246; NJW 1997, 3368; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1480). Die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die Vereinsstrafenbestimmungen kann nur in den vorgenannten Grenzen gerichtlich überprüft werden, weil der Verein insoweit in Ausübung seiner Verbandsautonomie (Art. 9 GG) eigenverantwortlich handelt (BGHZ 47, 381, 384; BGHZ 87, 337, 345; BGH NJW 1997, 3368). Überprüft wird jedoch stets, ob die Vereinsstrafe grob unbillig oder willkürlich ist.
75 
Dieser beschränkte Prüfungsmaßstab ist auszuweiten, wenn Vereinigungen eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich zukommt. Den örtlichen Verhältnissen entsprechend muss der Kläger Mitglied des Beklagten sein, wenn er einen wettkampfmäßigen Fußballsport mit anderen - ebenfalls im Beklagten organisierten - Vereinen auf Bezirksligaebene betreiben will. Dem Beklagten kommt somit eine zwar lokal begrenzte, örtliche, dort aber an eine Monopolstellung reichende Bedeutung zu. Dem Beurteilungs- oder Ermessensspielraum des Beklagten sind daher umso engere Grenzen gesetzt, je wichtiger für den Betroffenen die Strafentscheidung des Vereins ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1987 - II ZR 43/87 -, BGHZ102, 265-280).
76 
3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann somit gerichtlich nachgeprüft werden, ob der Verein das betroffene Mitglied in einem Verfahren bestraft hat, das mit der Satzung im Einklang stand (vgl. auch BGH, E. v. 06.03.1967 - II ZR 231/64 -, BGHZ 47, 172). Zu den oben dargestellten Grundsätzen ist dabei Folgendes zu berücksichtigen:
77 
a) Zwar ist das Vereinsstrafrecht grundsätzlich in der Vereinssatzung zu regeln, da ohne Satzungsbestimmung nicht auf eine Vereinsstrafe erkannt werden kann. Das Verfahren, das von dem satzungsmäßig zuständigen Vereinsorgan bei Verhängungen einer Vereinsstrafe einzuhalten ist, kann indes außerhalb der Satzung in einer eigenen (Geschäfts-) Ordnung geregelt werden (vgl. Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. 2012, Rn. 979), wie sie vorliegend die RuVO darstellt. Solche Ordnungen gehören nicht zu den das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen, die als "Verfassung" des Vereins kraft zwingender Vorschrift in die Satzung aufgenommen werden müssen (§§ 25, 71 Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit sie nicht bereits im Gesetz enthalten sind (vgl. BGH, E. v. 06.03.1967 - II ZR 231/64 -, BGHZ 47, 172/180).
78 
b) Vereinssatzungen und sonstige Vereinsstatuten sind lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen. Mit ihrem Inkrafttreten werden sie von der Person und dem Willen der Mitglieder des sie beschließenden Vereinsorgans gelöst und zu einer eigenständigen körperschaftsrechtlichen Norm des Vereinslebens, so dass sie nur aus sich heraus ausgelegt werden können. Willensäußerungen oder Interessen der Gründer, sonstige tatsächliche Umstände aus der Entstehungsgeschichte oder der späteren Vereinsentwicklung dürfen hier gerade nicht verwertet werden (vgl. BGH, E. v. 06.03.1967 - II ZR 231/64 -, BGHZ 47, 172/180; OLG München, B. v. 21.06.2011 - 31 Wx 168/11 -, zitiert nach juris). Insofern ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812, Rn. 18; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322, Rn. 12 mwN; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957, Rn. 8).
79 
Nach diesen Grundsätzen kann die Entscheidung der beiden Sportgerichte des Beklagten, die streitgegenständlichen Wertungsspiele des Klägers als mit 0:3 Toren verloren zu bewerten, keinen Bestand haben.
80 
Dabei kann es dahingestellt sein, ob der Spieler W. trotz unstreitig fehlender Unterschrift auf seinem Spielerpass in den streitgegenständlichen sechs Spielen einsatzberechtigt war, indem er gemäß § 47 Ziffer 3 Abs. 1 und Abs. 2 SpO dem Schiedsrichter einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis durch Einlegen in die Passmappe vorgelegt hat.
81 
Es kann auch dahingestellt sein, ob die streitgegenständlichen Spiele in formeller Hinsicht überhaupt wirksam zum Gegenstand eines Einspruchsverfahrens gemacht wurden, indem sie gemäß den §§ 15, 14 Abs. 2 RuVO durch schriftlich begründeten Einspruch bei dem Spruchorgan erster Instanz nach Rücksprache mit dem zuständigen Staffelleiter anhängig gemacht wurden.
82 
Der Einspruch der „spielleitenden Stelle“, der das in der Bestrafung des Klägers endende Verfahren einleitete, ist jedenfalls nicht innerhalb der Einspruchsfrist erhoben worden und somit unzulässig gewesen. Die streitgegenständlichen Spielwertungen hätten nicht getroffen werden dürfen.
83 
1. Die Einspruchsfrist gegen die Wertung eines Spieles beträgt auch für die „spielleitende Stelle“ sieben Tage. Sie beginnt am Tag nach dem Spiel. Dies folgt aus § 15 Ziffer 3 und Ziffer 4 in Verbindung mit § 14 Ziffer 2 RuVO.
84 
Wie sich aus dem Urteil des Bezirkssportgerichts vom 01.12.2011 (Anlage K 2) und dem Urteil des Verbandsgerichts vom 31.12.2011 (Anlage K 3) ergibt, hat die „spielleitende Behörde“ des Bezirks B. mit Schreiben vom 27.11.2011 Einspruch gegen die Wertung der Spiele des Klägers eingelegt, in denen der Spieler W. eingesetzt worden war. Da die Einspruchsfrist des letzten als verloren gewerteten Spiels des TSV A-L gegen den Kläger am 14.11.2011 zu laufen begonnen hatte und somit mit Ablauf des 21.11.2011 endete, konnten dieses und die davor ausgetragenen Spiele nicht mehr mit dem Einspruch angefochten werden. Der Einspruch der „spielleitenden Behörde“ vom 27.11.2011 war mithin unzulässig und hätte von den Sportgerichten des Beklagten als unzulässig verworfen werden müssen. Die angegriffenen Spielwertungen beruhen insofern auf dem Verfahrensfehler der Vereinsinstanzen des Beklagten.
85 
2. Die von dem Beklagten bevorzugte, in den beanstandeten sportgerichtlichen Entscheidungen angewandte Auslegung des § 15 Ziffer 4 RuVO findet - auch in der mit Urteil des Verbandsgerichts vom 31.12.2011 (Anlage K 3) dargelegten Weise - keine Stütze in der Rechts- und Verfahrensordnung. Sie findet somit keine ausreichende Grundlage in der Verbandssatzung (§ 54 Ziffer 1 VS).
86 
a) Es ist zunächst nicht ersichtlich, weshalb sich die Einspruchsfrist für die spielleitende Stelle nach § 10 Ziffer 4 RuVO richten und somit neun Monate betragen soll. Die Verjährungsfrist wird in § 10 Ziffer 3 RuVO geregelt und beträgt 2 Jahre. Dass § 10 Ziffer 4 RuVO eine davon abweichende Verjährungsfrist von neun Monaten für Spielwertungen bei Einsatz eines Spielers ohne Spiel- oder Einsatzberechtigung regeln will, ist nicht erkennbar, da dort das Wort Verjährung nicht erwähnt wird. Dem Wortlaut nach handelt es sich bei § 10 Ziffer 4 RuVO vielmehr um ein - innerhalb der Verjährungsfrist von zwei Jahren - zusätzlich normiertes Rückwirkungsverbot, auf welches in § 15 Ziffer 4 RuVO nicht Bezug genommen wurde. Die Regelung des § 15 Ziffer 4 RuVO ist daher zumindest unbestimmt und öffnet in der von dem Beklagten angewandten Auslegungstechnik der Willkür Tür und Tor.
87 
b) Eine direkte Verweisung auf § 10 Ziffer 4 RuVO spricht § 15 Ziffer 4 S. 1 RuVO ebenso wenig aus, wie die Unanwendbarkeit des § 14 Ziffer 2 RuVO. Da § 15 Ziffer 4 S. 2 RuVO indes normiert, dass § 14 Ziffer 3 keine Anwendung findet, ist für den objektiven Betrachter hinreichend deutlich gemacht, dass jedenfalls § 14 Ziffer 2 RuVO über die allgemeine Verweisung in § 15 Ziffer 3 RuVO auch für die Einsprüche der „spielleitenden Stelle“ entsprechend weiterhin gelten soll.
88 
c) Hinzu kommt, dass die vorrangige (da objektivste) wörtliche Auslegung des § 15 Ziffer 4 RuVO ergibt, dass der spielleitenden Stelle lediglich das „Recht des Einspruchs“ - mithin die Einspruchsbefugnis - innerhalb der Verjährungsfrist zustehen soll.
89 
(1) Von der Einspruchsbefugnis zu unterscheiden sind zunächst die weiteren Zulässigkeitserfordernisse eines Einspruchs, die unter anderem in den Ziffern 1 und 3 des § 15 RuVO geregelt werden. So wird die Einspruchsfrist allgemeingültig - wie bereits ausgeführt - in § 15 Ziffer 3 RuVO geregelt.
90 
(2) § 15 Ziffer 4 S. 1 RuVO erweitert (nur!) „in den Fällen der Ziffer 2 a“ den Kreis der Einspruchsbefugten auf die „spielleitende Stelle“, wenn diese „Rücksprache mit dem zuständigen Staffelleiter“ gehalten hat.
91 
(3) § 15 Ziffer 4 S. 1 RuVO erwähnt nicht, dass der weiteren Einspruchsbefugten auch eine eigenständige - längere - Einspruchsfrist gewährt wird (s.o.).
92 
(4) Selbst wenn der objektive Betrachter in dem Zusatz „innerhalb der Verjährungsfrist“ in § 15 Ziffer 4 S. 1 RuVO nicht die Normierung einer Selbstverständlichkeit sehen sollte, da - in Anlehnung an § 78 Abs. 1 S. 1 StGB - die Verjährung die Ahndung der Tat ausschließt und weil sich der Beklagte als „Strafsachenbearbeiter“ nicht in Widerspruch zu den von ihm selbst aufgestellten Rechts- und Verfahrensordnung stellen und außerhalb der Verjährungsfrist eine Spielwertung anfechten können darf, kann jedenfalls eine Verlängerung der Einspruchsfrist auf neun Monate aus dieser Vorschrift nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit abgeleitet werden. Gerade § 15 Ziffer 4 RuVO muss als verfahrensrechtlich notwendiger Bestandteil des Strafvorschriftensystems der §§ 54 VS, 46, 47 SpO und 37, 38 RuVO so bestimmt formuliert sein, dass sich die gewollten Rechtsfolgen unmissverständlich aus ihm heraus ergeben. Dies ist nicht nur ein verfassungsrechtlich normierter rechtsstaatlicher Grundsatz (nulla poena sine lege certa, vgl. Art. 103 Abs. 2 GG), sondern auch ein Gebot des verbandsimmanenten Gerechtigkeitsprinzips, da mit Spielwertungen am „grünen Tisch“ auch die Interessen der anderen, dadurch begünstigten Vereine nachhaltig betroffen werden können.
93 
(5) Dass die Regelung des § 15 Ziffer 4 S. 1 RuVO zu unbestimmt ist, ist nicht nur für das Gericht offensichtlich. Es ist gerichtsbekannt, dass selbst ein erstinstanzliches Sportgericht des Beklagten die von dem Beklagten begehrte Auslegung einer neunmonatigen Einspruchsfrist nicht nachvollziehen konnte und deshalb einen Einspruch der spielleitenden Behörde als unzulässig verworfen hat (vgl. Tatbestand des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 28.09.2009 - 6 O 177/09 -).
94 
d) Da die Regelung des § 15 Ziffer 4 RuVO in dieser Hinsicht nicht hinreichend bestimmt ist und mit den verhängten Spielwertungen gegen das Willkürverbot selbst dann verstoßen wurde, wenn bislang sämtliche Entscheidungen des Beklagten unter Anwendung der neunmonatigen Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen sind, sind die streitgegenständlichen Spielwertungen unwirksam.
95 
3. Selbst Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte sprechen nicht für die von dem Beklagten favorisierte Auslegung des § 15 Ziffer 4 RuVO. Wie bereits der Verfahrensablauf und das Vorgehen des Schiedsrichters und der spielleitenden Stelle nach dem Spiel vom 19.11.2011 gezeigt haben, werden - einmal bemerkte - Mängel des Spielerpasses zeitnah von der Beklagten verfolgt und geahndet. Der Umstand, dass möglicherweise Mängel der Spielerpässe, welche Einfluss auf die Spiel- oder Einsatzberechtigung haben könnten, nicht rechtzeitig bemerkt oder berichtet werden, kann angesichts der damit für die betroffenen Vereine möglicherweise verbundenen Konsequenzen nicht zu Lasten der Verbandsmitglieder gehen. Denn zum einen stellen sich - naturgemäß - bei länger zurückliegenden Sachverhalten Beweis- und Nachweisprobleme eher ein, als bei unmittelbarer Rüge. Zum anderen hat es der Beklagte gerade in den verwaltungstechnischen Bereichen - etwa durch Formulierung eindeutiger Anweisungen an die von ihm ausgebildeten, ausgewählten und eingesetzten Schiedsrichter (vgl. § 15 Ziffer 4 Schiedsrichterordnung, §§ 88, 89, 90 RuVO) oder die Schaffung einer zeitgemäßen zentralen elektronischen Spiel- und Einsatzberechtigungsdatei (vgl. § 17 a VS) - in der Hand, hier für eine zeitnahe und sichere Erfassung und ggf. Ahndung zu sorgen.
96 
Die zu Unrecht in den beiden sportgerichtlichen Urteilen getroffenen Spielwertungen sind aufzuheben. Selbst wenn die Zivilgerichte Vereinsbeschlüsse oder sonstige Vereinsmaßnahmen grundsätzlich weder aufheben noch ändern können (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rn. 3381 mwN), folgt auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Einspruchs- und Sportgerichtsentscheidungen die statt dessen vorzunehmende Wertung der streitgegenständlichen Spiele unmittelbar aus § 4 Ziffer 2, 2.1 der Spielordnung. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sind daher - ausnahmsweise - die in den sportgerichtlichen Urteilen zum Ausdruck gekommenen Vereinsmaßnahmen klarstellend aufzuheben.
97 
Auf den Feststellungsantrag des Klägers, der seinem Rechtsschutzinteresse entsprechend auszulegen und neu zu formulieren war, war festzustellen, dass der Einspruch der spielleitenden Behörde des Bezirks B. des Beklagten gegen die Wertung der genannten Spiele auf Grund des Einsatzes des Spielers W. unzulässig ist und daher nicht zu einem Punktabzug durch den Beklagten führen kann.
98 
Zur Klarstellung und wegen der besonderen Bedeutung der Spielwertungen für das weitere sportliche Schicksal der Herrenmannschaft des Klägers und damit auch für das weitere wirtschaftliche Schicksal des Klägers ist der Beklagte durch einen Wertungsausspruch zu der Berücksichtigung der unstreitigen tatsächlichen Ergebnisse der ausgetragenen streitgegenständlichen Partien nach § 4 Ziffer 2, 2.1 SpO zu verpflichten.
99 
Schließlich hat der Kläger aus § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz der von ihm im Rahmen des verbandsinternen Verfahrens an den Beklagten bezahlten Strafe von 50,00 EUR, der Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens von insgesamt 40,00 EUR und der Berufungsgebühr von 50,00 EUR. Er kann aus dem gleichen Grund auch die Kosten für die Einholung des als Anlage K 1 vorgelegten Vereinsregisterauszugs in Höhe von 4,50 EUR geltend machen.
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Die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien vom 08.05.2012 bzw. 14.05.2012 gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Es mag lediglich - nicht streitentscheidend - darauf hingewiesen werden, dass das mit dem Schriftsatz vom 08.05.2012 vorgelegte Einspruchsschreiben des Bezirksvorsitzenden des Bezirks B. vom 27.11.2011 keine Angaben zu der nach § 15 Ziffer 4 S. 1 RuVO erforderlichen „Rücksprache mit dem zuständigen Staffelleiter“ enthält, ein weiteres Spiel (FC RW S. - SV G. am 17.08.2011) aufführt, über das im Einspruchsverfahren nach dem Tenor der beiden sportgerichtlichen Urteile offenbar nicht entschieden worden ist, keine hinreichende, auf den konkreten Fall einer fehlenden Unterschrift auf dem Spielerpass bezogene Einspruchsbegründung darlegt und - anders als der Tenor des Urteils des Bezirkssportgerichts vom 01.12.2011 - gerade keine Entscheidung „In der Sportrechtssache Bezirksliga Verbandsspiel FC RW S. - FC W. am 19.11.2011“ begehrt. Die von dem Beklagten schließlich zitierten Urteile des Landgerichts Freiburg vom 17.04.2009 (5 O 102/09) und 28.09.2009 (6 O 177/09 und 6 O 214/09) lassen - neben einer auffälligen Gleichheit der Formulierungen und Argumentation - eine der Bedeutung der §§ 14 und 15 RuVO angemessene eingehende Überprüfung und Auslegung dieser Vorschriften nicht erkennen.
101 
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
102 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2007 - II ZR 73/06

bei uns veröffentlicht am 19.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 73/06 Verkündet am: 19. März 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2011 - II ZR 187/09

bei uns veröffentlicht am 11.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 187/09 Verkündet am: 11. Januar 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2011 - II ZR 16/10

bei uns veröffentlicht am 01.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 16/10 Verkündet am: 1. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Freiburg Urteil, 15. Mai 2012 - 14 O 46/12.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Nov. 2012 - 9 U 97/12

bei uns veröffentlicht am 08.11.2012

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 15. Mai 2012 - 14 O 46/12 - wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksportgerichts des Bezirks … des Beklagten vom 1. Dezembe

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.

(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.

18
b) Ein derartiger Sachverhalt ist hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 15 und II ZR 306/04 aaO Tz. 15 m.w.Nachw.). Danach ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass Nachschüsse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfordern.
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
8
2. Es kann dahinstehen, ob entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Prospekthaftung im weiteren Sinne den Gründungskommanditisten auch dann trifft, wenn der Vertreter den Aufnahmevertrag nicht im Namen aller bisherigen Gesellschafter abschließt, sondern im Namen der Kommanditgesellschaft. Denn die Auslegung der Willenserklärungen ergibt hier, dass die Komplementärin die Vertragserklärungen der Beitrittswilligen im Namen aller Gesellschafter und somit auch im Namen des Beklagten zu 2 als Gründungskommanditisten angenommen hat. Das kann der Senat selbst feststellen, da es sich bei dem Fonds um eine Publikumsgesellschaft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12).

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.

(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.

18
b) Ein derartiger Sachverhalt ist hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 15 und II ZR 306/04 aaO Tz. 15 m.w.Nachw.). Danach ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass Nachschüsse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfordern.
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
8
2. Es kann dahinstehen, ob entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Prospekthaftung im weiteren Sinne den Gründungskommanditisten auch dann trifft, wenn der Vertreter den Aufnahmevertrag nicht im Namen aller bisherigen Gesellschafter abschließt, sondern im Namen der Kommanditgesellschaft. Denn die Auslegung der Willenserklärungen ergibt hier, dass die Komplementärin die Vertragserklärungen der Beitrittswilligen im Namen aller Gesellschafter und somit auch im Namen des Beklagten zu 2 als Gründungskommanditisten angenommen hat. Das kann der Senat selbst feststellen, da es sich bei dem Fonds um eine Publikumsgesellschaft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12).

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.