Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 09. Sept. 2014 - 6 O 37/14

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2014:0909.6O37.14.0A
bei uns veröffentlicht am09.09.2014

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2014 – Az. 4 W 25/14 – wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 4. März 2014 zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die drei Verfügungsklägerinnen sind weltweit tätige Softwarehersteller. Die Verfügungsklägerin zu 1) produziert Computerprogramme der Marke “Adobe”. Die Verfügungsklägerin zu 2) entwickelt Grafik-, Animations- und Konstruktionsprogramme der Marke “Autodesk”, insbesondere die Komplexe CAD-Anwendung. Die Verfügungsklägerin zu 3) produziert und vertreibt zahlreiche Computerprogramme der Marke “Mircosoft”.

2

Die Verfügungsbeklagte ist ein Bau- und Konstruktionsunternehmen mit den Standorten ... und ... in .... In dem Unternehmen sind über 100 Mitarbeiter beschäftigt, davon 35 in den Bereichen Planung, Statik, Kalkulation und Administration.

3

In der Datenbank der Verfügungsklägerin zu 1) ist die Verfügungsbeklagte nicht als Kunde und Lizenznehmerin von Produkten der Verfügungsklägerin zu 1) aufgeführt. Aus der Datenbank der Verfügungsklägerin zu 2) ist zu entnehmen, dass die Verfügungsbeklagte von dem Programm Autodesk AUTO CAD insgesamt 13 Lizenzen erworben hat. Aus der Datenbank der Verfügungsklägerin zu 3) ergibt sich, dass die Verfügungsbeklagte keinen Volumenlizenzvertrag mit dieser besitzt.

4

Am 16. Juni 2012 hinterließ eine unbekannte Person über eine Formularseite einen schriftlichen Hinweis auf dem Internet-Portal des Softwareherstellerverbandes BSA, dem auch die Verfügungsklägerinnen angehören. In diesem Hinweis stand, dass die Verfügungsbeklagte 130 Mitarbeiter und 70 Computer habe. Weiterhin enthielt der – nach Einschätzung der Antragstellerinnen “spärliche” – Hinweis die Angaben, dass die (Adobe) Creative Suite dreimal installiert, aber nicht lizenziert sei. Das Programmpaket Microsoft Office Professional mit Microsoft Office sei fünfmal erworben und auf 50 Computern installiert, Microsoft Project sei einmal erworben und auf 30 Computern installiert. Der Hinweisgeber bejahte die Frage, ob die Benutzung unlizenzierter Software der Geschäftsführung gegenüber thematisiert worden sei. Er bezeichnete sich als aktuellen Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten namens “... ...” und hinterließ eine E-Mail-Adresse.

5

Eine weitere Aufklärung hinsichtlich dieser Angaben konnte nicht erfolgen, insbesondere schlug ein Kontakt mit dem Absender fehl. Im November 2012 beauftragten die Verfügungsklägerinnen einen Privatdetektiv mit der Aufgabe, die Hinweise in der anonymen Mail zu verifizieren. Der Privatdetektiv erklärte im April 2013, er habe keine relevanten Erkenntnisse gegenüber der Verfügungsbeklagten ermitteln können.

6

Im Zeitraum vom 14. bis 29. Oktober 2013 sowie zwischen dem 21. November 2013 und dem 25. Februar 2014 führte eine Mitarbeiterin einer ... ... GmbH - Frau ... ... - mit einer Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten ein Gespräch. Nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Frau ... ... vom 27. Februar 2014 (Bl. 50 d.A.) habe die Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten folgende Angaben gemacht:

7

- 40 Mitarbeiter der Antragsgegnerin arbeiteten im Büro;
- Die Antragsgegnerin habe eine eigene Serverlandschaft;
- Die Antragsgegnerin benutzte Microsoft Office und Microsoft Project;
- Die Antragsgegnerin benutzte mehrere CAD-Systeme und ein Warenwirtschaftssystem.

8

Auf der Webseite der Verfügungsbeklagten ist den Verfügungsklägerinnen am 27. Februar 2014 zudem eine Stellenanzeige aufgefallen (Ausdruck des Stellenangebots vgl. Bl. 51/52 d.A.), wobei u.a. bezüglich des Profils ein sicherer Umgang mit branchenüblicher Software (CAD, AutoCAD und MS-Office-Paket) genannt wurde.

9

Mit ihrem Antrag vom 04. März 2014 begehrten die Verfügungsklägerinnen den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Besichtigung sämtlicher Computer der Verfügungsbeklagten und deren Überprüfung dahingehend, ob dort möglicherweise nicht lizenzierte Software verwendet wird.

10

Mit Beschluss des Gerichts vom 07. März 2014 (Bl. 60 – 66 d.A.) wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14. März 2014 kostenfällig zurückgewiesen. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerinnen am 19. März 2014 (Bl. 67 d.A.) zugestellt.

11

Mit Schriftsatz vom 01. April 2014 (Bl. 68 d.A.) legten die Verfügungsklägerinnen sofortige Beschwerde zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ein, welche am 01. April 2014 dort einging. Mit Beschluss des Gerichts vom 08. April 2014 (Bl. 138/139 d.A.) wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zur Entscheidung vorgelegt. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hob mit Beschluss vom 14. April 2014 (Bl. 142 – 148 d.A.) den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 07. März 2014 teilweise auf und erließ – soweit die Aufhebung erfolgte – die beantragte einstweilige Verfügung der Verfügungsklägerinnen. Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken wurde am 14. Mai 2014 zugestellt.

12

Mit Schriftsatz vom 03. Juni 2014 – beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) am gleichen Tage eingegangen – legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch ein.

13

Die Verfügungsklägerinnen sind der Ansicht,
das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken habe die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen. Aus der Gesamtschau aller von ihnen vorgetragenen Indizien ergebe sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verfügungsbeklagte unlizenzierte Software benutze. Die Verfügungsbeklagte habe zu keinem Zeitpunkt eine vollständige Lizensierung glaubhaft gemacht.

14

Die Verfügungsklägerinnen beantragen,

15

die einstweilige Verfügung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2014 – 4 W 25/14 – aufrechtzuerhalten.

16

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

17

die einstweilige Verfügung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2014 – Az.: 4 W 25/14 – aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 04. März 2014 zurückzuweisen.

18

Die Verfügungsbeklagte trägt vor,
den Verfügungsklägerinnen stünde der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Auf Grund der von den Verfügungsklägerinnen vorgelegten Indizien könne von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht ausgegangen werden. So könne die inhaltlich falsche anonyme Anzeige aus dem Jahre 2012 nicht als Indiz gewertet werden, zumal sie von einer nicht näher bekannten, sich hinter einer E-Mail-Anschrift mit der Endung "@trash-mail.de" verbergenden Person stamme. Auch die Ergebnisse der tätigen Detektei hätten keinerlei Anhaltspunkte für eine unberechtigte Nutzung durch die Verfügungsbeklagte ergeben. Im Übrigen hätte bezüglich der einzelnen Verfügungsklägerinnen differenziert werden müssen. Hinsichtlich der Software Verfügungsklägerin zu 1) sei noch nicht einmal die Nutzung durch die Verfügungsbeklagte hinreichend behauptet. Was die Produkte Verfügungsklägerin zu 2) angehe, seien nach deren Vortrag mehrere Lizenzen registriert und im Übrigen verschiedene Programme im Einsatz. Schließlich sei das Nichtvorliegen von (Einzelplatz-)Lizenzen für Programme der Verfügungsklägerin zu 3) nicht glaubhaft gemacht worden, die Behauptungen zur angeblichen Unwirtschaftlichkeit solcher Lizenzen irrelevant und unrichtig.

Entscheidungsgründe

19

Die einstweilige Verfügung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2014 – Az.: 4 W 25/ 14 – war aufzuheben und der Antrag auf einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerinnen vom 4. März 2014 zurückzuweisen, da der auf die §§ 101 a Abs. 1 Satz 1, 2 UrhG, § 809 BGB gestützte Antrag mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit nach Ansicht der Kammer nicht gegeben ist.

20

Die Kammer bleibt nach nochmaliger, eingehender Prüfung sowie durchgeführter mündlicher Verhandlung bei ihrer bereits im Beschluss vom 7. März 2014 vertretenen Auffassung, wonach kein Verfügungsanspruch besteht.

21

Der von den Verfügungsklägerinnen geltend gemachte Vorlage- und Besichtigungsanspruch gem. § 101 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UrhG setzt u.a. eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer widerrechtlichen Urheberrechtsverletzung voraus. Das Erfordernis der “hinreichenden Wahrscheinlichkeit” trägt dem Umstand Rechnung, dass § 101 a UrhG gerade der Gewinnung von Beweismitteln dient, d.h. die Rechtsverletzung noch nicht nachgewiesen werden kann, der Anspruch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Antragsgegners aber auch nicht bei jedwedem Verdacht gewährt werden kann (vgl. BT-Drucksache 16/5048, 40). Auch wenn der Gesetzgeber den Grad der Wahrscheinlichkeit nicht vorgegeben hat, besteht grundsätzlich Einigkeit, dass die Anforderungen einerseits nicht überspannt werden dürfen, da anderenfalls ein schneller und wirksamer Schutz nicht möglich ist, andererseits aber dennoch jedenfalls so hohe Anforderungen zu stellen sind, dass die Möglichkeit falscher Anschuldigungen auf ein Mindestmaß beschränkt wird (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR 3. Aufl. § 101 a Rn 10 m.w.N). Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine Glaubhaftmachung i.S. von § 294 ZPO, in deren Rahmen der Anspruchsteller alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zur hinreichenden Begründung seines Anspruches vorzulegen hat; ein bloßer Vortrag ohne Beweismittel genügt nicht (Wandtke/Bullinger, a.a.O Rn 13 m.w.N). In Betracht kommen insbesondere Aussagen des Anspruchsgegners sowohl in der Öffentlichkeit als auch in seinen Prospekten oder allgemein in der Werbung sowie Schutzrechtsanmeldungen. Außerdem können auch Aussagen Dritter, insbesondere ehemaliger Mitarbeiter oder Besucher von Messen etc., die dort Möglichkeit hatten, die Sache zu besichtigen, eine Rolle spielen.

22

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 101 a UrhG nicht ausgegangen werden, weshalb der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

23

1. Aus der E-Mail des Unbekannten vom 16. Juni 2012 lässt sich die zur Vermeidung einer Wahllosigkeit und Willkürlichkeit der Geltendmachung eines Verdachts notwendige Wahrscheinlichkeit auch dann nicht entnehmen, wenn man trotz der Nichtaufklärbarkeit des Verfassers der E-Mail den dortigen Angaben nicht jeden Beweiswert absprechen möchte. Ein weiterer Kontakt mit dem Versender der E-Mail und damit eine weitere Aufklärung waren nicht möglich. Insbesondere verliefen entsprechende Recherchen durch Beauftragung eines Privatdetektives im November 2012 ergebnislos. Die Verfügungsklägerinnen selbst sehen dies in ihrem Antrag offensichtlich nicht anders und bewerten die Angaben des Hinweisgebers in der E-Mail vom 16. Juni 2012 explizit als “spärlich”.

24

Bezüglich einer möglichen Verletzung gegenüber der Verfügungsklägerin zu 1) werden keine weiteren Anhaltspunkte vorgetragen und nicht ausreichend dargelegt, worin eine mögliche Verletzung von deren Rechten erfolgt sein soll. So konnte die Zeugin ... eine Nutzung der Software der Verfügungsklägerin zu 1) durch die Verfügungsbeklagte nicht feststellen; die von ihr unterzeichnete eidesstattliche Versicherung gibt dazu vielmehr nichts her. Da insofern auch nicht von einer „Erhärtung“ durch die späteren Mitteilungen der Informantin ... ausgegangen werden kann, kann der Antrag der Verfügungsklägerin zu 1) nicht zu dem gewünschten Erfolg führen.

25

2. Aus der eidesstattlichen Versicherung der ... ... vom 27. Februar 2014 und den Angaben, welche eine Mitarbeiterin danach gegenüber Frau ... gemacht haben soll, lässt sich nach Ansicht der Kammer eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die unberechtigte Verwendung von Software der Verfügungsklägerin zu 2) ebenfalls nicht entnehmen.

26

Soweit danach eine Mitarbeiterin angegeben hat, die Verfügungsbeklagte benutze “mehrere CAD-Systeme und ein Warenwirtschaftssystem” reicht dies für die Annahme einer wahrscheinlichen Urheberrechtsverletzung nicht aus. Eine Überprüfung durch die Verfügungsklägerin zu 2) hat ergeben, dass die Verfügungsbeklagte insgesamt 13 Lizenzen von ihren Produkten besitzt. Ob nun weitere Mitarbeiter dieses Programm ohne Lizenzierung benutzen - wie die Verfügungsklägerin zu 2) annimmt - bewegt sich im Bereich reiner Spekulation. Dies gilt insbesondere für die Mutmaßung, wonach “vermutlich etwa 20 Mitarbeiter” der Verfügungsbeklagten mit professioneller CAD-Software wie dem Programm AutoCAD der Verfügungsklägerin zu 2) arbeiten. Aus der eidesstattlichen Versicherung der ... ... vom 27. Februar 2014 lässt sich insofern nichts entnehmen. Im Übrigen kann insofern von einer „Erhärtung“ eines (Anfangs-)Verdachts schon deshalb nicht die Rede sein, weil sich die Angaben des anonymen Verfassers der E-Mail aus dem Jahr 2012 zur Verwendung von Programmen der Verfügungsklägerin zu 2) gar nicht verhalten.

27

3. Auch die weitere Angabe der Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten gegenüber der Informantin ..., wonach die Verfügungsbeklagte die Programme Microsoft Office und Microsoft Project der Verfügungsklägerin zu 3) benutze, begründet nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Urheberrechtsverletzung. Allein der Umstand, dass die Verfügungsklägerin zu 3) in ihrer Datenbank die Verfügungsbeklagte nicht als Kunde führt und die Verfügungsbeklagte auch keinen Volumenlizenzvertrag erworben hat, steht dem nicht entgegen. Zu möglicherweise erworbenen Einzelplatzlizenzen fehlt jeglicher Vortrag der Verfügungsklägerin zu 3), so dass es keinesfalls unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen erscheint, dass die Verfügungsbeklagte die entsprechende Software regulär im Handel oder von Dritten erworben hat, ohne sich bei der Verfügungsklägerin zu 3) als Kundin zu registrieren. Die Annahme des Oberlandesgerichtes im Beschluss vom 14. April 2014, wonach der Erwerb von Volumenlizenzen bei einem - hier nicht erkennbaren - „größeren Bedarf an kostenintensiven Softwareprogrammen“ aus betriebswirtschaftlicher Sicht geboten sei, erscheint jedenfalls bei der hier in Rede stehenden, äußerst gängigen und verbreiteten Software der Verfügungsklägerin zu 3) (vgl. exemplarisch, etwa hinsichtlich der überdurchschnittlich starken Handelbarkeit des Programms 'Microsoft Office' in neuem und gebrauchten Zustand nur das umfassende Angebot bei 'ebay', http://www.ebay.de/sch/i.html?_from=R40&_trksid=p2050601.m570.l1313.TR12.TRC2.A0.H0.Xmicrosoft+office&_nkw=microsoft+office&_sacat=0) keinesfalls zwingend und lässt sich mit den aus anderen urheberrechtlichen Verfahren gewonnenen Kenntnissen der Kammer nicht ohne weiteres in Einklang bringen.

28

4. Schließlich lassen sich auch aus der Stellenanzeige der Verfügungsbeklagten vom 27. Februar 2014 keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ableiten, dass die Verfügungsbeklagte Software der Verfügungsklägerinnen nutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Ungeachtet der insofern bereits unter 2. angeführten Gesichtspunkte, kann aus dem in der Anzeige wiedergegebenen Anforderungsprofil, wonach der Bewerber einen sicheren Umgang mit branchenüblicher Software haben solle, lediglich geschlossen werden, dass hier - unabhängig vom Einsatz konkreter Softwareprodukte im Unternehmen der Verfügungsbeklagten - bestimmte allgemeine Fähigkeiten (“Skills”) des Bewerbers als Einstellungsvoraussetzung genannt werden. Keinesfalls spricht die Aufzählung einer entsprechenden Anforderung in einer Stellenanzeige mit auch nur gewisser Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bewerber im Falle der Einstellung tatsächlich mit bereits vorhandener, nicht-lizensierter (!) Software der Verfügungsklägerinnen arbeiten soll.

29

Auf Grund der dargelegten Umstände verbleibt die Kammer bei ihrer rechtlichen Auffassung im Erstbeschluss vom 07. März 2014, wonach die einstweilige Verfügung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2014 aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerinnen zurückzuweisen war.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 09. Sept. 2014 - 6 O 37/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 09. Sept. 2014 - 6 O 37/14

Referenzen - Gesetze

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 09. Sept. 2014 - 6 O 37/14 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 809 Besichtigung einer Sache


Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 09. Sept. 2014 - 6 O 37/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 09. Sept. 2014 - 6 O 37/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 14. Apr. 2014 - 4 W 25/14

bei uns veröffentlicht am 14.04.2014

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert. 1. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, im Beisein der nachstehend unter IV. genannten Sachverständigen a) alle C
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 09. Sept. 2014 - 6 O 37/14.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 14. Apr. 2014 - 4 W 25/14

bei uns veröffentlicht am 14.04.2014

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert. 1. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, im Beisein der nachstehend unter IV. genannten Sachverständigen a) alle C

Referenzen

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert.

1. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, im Beisein der nachstehend unter IV. genannten Sachverständigen

a) alle Computer im Eigentum, im Besitz und in den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin, insbesondere in

B…

H…

vorübergehend in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin in Verwahrung zu nehmen, sicherzustellen, dass an den Computern keine Veränderungen durch die Antragsgegnerin vorgenommen werden und der vom Gericht bestimmten Sachverständigen eine sofortige Besichtigung dieser Computer zu ermöglichen,

2. Zur Durchführung dieser Handlungen wird dem Gerichtsvollzieher erlaubt, Geschäftsräume der Antragsgegnerin einschließlich aller Räumlichkeiten und Behältnisse zwangsweise zu öffnen und zu durchsuchen.

II. Die vom Gericht bestimmte Sachverständige wird angewiesen,

1. festzustellen, welche Vervielfältigungen von Computerprogrammen der Antragstellerinnen auf den Festplatten der Computer der Antragsgegnerin gespeichert sind und welche dieser Programminstallationen über ein Netzwerk von einem anderen Computer aus benutzt werden können, indem durch Bedienung der Computer vor Ort oder mittels Fernzugriffs über ein Netzwerk die Inhalte der Festplatten besichtigt, die Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten festgestellt, die Inhaltsverzeichnisse auf einen von dem Sachverständigen mitgebrachten Datenträger kopiert und/oder die auf den Festplatten gespeicherten Computerprogramme der Antragstellerinnen ausgeführt und die jeweiligen Produkt- und Lizenzschlüssel erfasst werden.

2. über die Feststellungen einen schriftlichen Bericht anzufertigen, in dem insbesondere die Art und genaue Anzahl der festgestellten Vervielfältigungen von Computerprogrammen der Antragstellerinnen aufgeführt sind und festgestellt wird, in welchem Umfang auf den Computern der Antragsgegnerin Vervielfältigungen gespeichert sind und Ausfertigungen dieses Berichts dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) zu dem Aktenzeichen 6 O 37/14 und den Parteien zu übergeben.

III. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben,

1. a) an den Computern für die Dauer der Verwahrung keine Veränderungen vorzunehmen und alle angeordneten Handlungen zu dulden.

b) dem vom Gericht bestimmten Sachverständigen alle für die Bedienung der Computer vor Ort oder mittels Fernzugriffs über ein Netzwerk erforderlichen Informationen und Ressourcen, insbesondere Passwörter, Netzwerkzugänge und elektrische Energie zur Verfügung zu stellen und ihm Auskunft über die Eigentums- und Besitzverhältnisse an den Computern in ihren Geschäftsräumen zu erteilen.

c) während der angeordneten Handlungen die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen zu dulden.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Pflichten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, bei Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, die an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist.

3. Für den Fall, dass angeordnete Besichtigungen nicht in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin durchgeführt werden, insbesondere, weil die Antragsgegnerin die ihr aufgegebenen Handlungen nicht vornimmt und/oder die Besichtigung nicht duldet, ist sie verpflichtet, die Computer in ihrem Eigentum, ihrem Besitz und in ihren Geschäftsräumen unverzüglich an den zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Gegenstände aus den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin zu entfernen und sie dem Sachverständigen zur Durchführung und für die Dauer der unter II. 1. genannten Handlungen zu übergeben.

IV. Als Sachverständige wird benannt:

Frau Diplom-Informatikerin S…

öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung, insbesondere Systemsicherheit und Softwareentwicklung

S…-H... & P…, IT-Sachverständige

P…

Sie wird mit der Durchführung der angeordneten Handlungen beauftragt. Ihr wird gestattet, sich dabei durch Hilfspersonen unterstützen zu lassen.

V. Die bei den angeordneten Handlungen anwesenden Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen sind verpflichtet, über Tatsachen zum Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin, die ihnen währenddessen zur Kenntnis gelangen und über den Gegenstand der Handlungen hinausgehen, Stillschweigen zu bewahren, und zwar auch gegenüber den Antragstellerinnen und deren Mitarbeitern.

VI. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen zurückgewiesen.

VII. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens haben die Antragstellerinnen 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen.

VIII. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf

15.000,00 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO) der Antragstellerinnen führt überwiegend zum Erfolg.

2

Die Antragstellerinnen haben gegen die Antragsgegnerin einen Besichtigungsanspruch (§ 101 a UrhG) in dem tenorierten Umfang.

3

Nach der genannten Vorschrift kann derjenige, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht eines anderen widerrechtlich verletzt hat, von dem Verletzten auf Besichtigung der Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung der Ansprüche des Verletzen erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Duldung einer Besichtigung kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff ZPO angeordnet werden (§ 101 a Abs. 3 UrhG).

4

1. Der Senat hat keinen Zweifel am Vorliegen eines Verfügungsgrundes für die begehrte einstweilige Verfügung. Ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten der Antragstellerinnen kann nicht angenommen werden. Die eidesstattliche Versicherung der Zeugin A… über die von Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin gemachten Angaben zur Verwendung von Computerprogrammen im Betrieb der Antragsgegnerin datiert vom 27. April 2014. An diesem Tag stellten zudem die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen fest, dass die Antragsgegnerin im Internet in einem Stellenangebot Mitarbeiter anwarb, die im Umgang mit "branchenüblicher" Software der Antragstellerinnen zu 2) und 3) vertraut waren. Der am 5. März 2014 beim Landgericht eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgte deshalb rechtzeitig.

5

2. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Kammer, dass es vorliegend an einer "hinreichenden Wahrscheinlichkeit" für eine Urheberrechtsverletzung (§ 101 a Abs. 1 UrhG) durch die Antragsgegnerin - hier nach §§ 69 a ff UrhG - mangelt. Erforderlich ist ein "gewisser Grad" an Wahrscheinlichkeit. Zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch gerade auch demjenigen zusteht, der sich mit Hilfe der Besichtigung erst Gewissheit über das Vorliegen eines Anspruchs verschaffen möchte. Der Besichtigungsanspruch besteht deshalb insbesondere in den Fällen, in denen ungewiss ist, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt. Es reicht der aufgrund zahlreicher Übereinstimmungen begründete Verdacht einer Verletzung, der allerdings nicht wahllos geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2006 - X ZR 114/03 -; 13. November 2003 - I ZR 187/01 -; 2. Mai 2002 - I ZR 45/01 -). Daran gemessen hat das Landgericht zu strenge Anforderungen an das Vorliegen des Besichtigungsanspruchs gestellt.

6

Die von den Antragstellerinnen für ihren Verdacht einer Urheberrechtsverletzung durch die Antragsgegnerin vorgelegten Indizien sind jedenfalls in ihrer Gesamtschau zur Begründung des geltend gemachten Besichtigungsanspruchs ausreichend. Auch der vorgelegten anonymen Mitteilung eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin, dass diese drei Programme "C..." der Antragstellerin zu 1), 130 Programme ("M...", "M..." und "M... benutze, kann nicht jeder Beweiswert abgesprochen werden, weil durchaus ein nachvollziehbares Interesse des Hinweisgebers angenommen werden kann, anonym zu bleiben (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2012 - 11 W 15/12 -). Die Angaben des Informanden über die Verwendung von Computerprogrammen der Antragstellerinnen wird erhärtet durch die eidesstattliche Versicherung der Zeugin A… vom 27.02.2014, die bei mehreren Mitarbeitern der Antragsgegnerin eruiert hatte, dass diese die Programme "M… O..." und "M... P..." verwende, sowie mehrere "C…" und ein Warenwirtschaftssystem benutze. Das bestätigt auch das Stellenangebot der Antragsgegnerin im Internet, in welchem Mitarbeiter gesucht werden, die über einen sicheren Umgang mit "branchenüblicher Software" C..., A... und M… .verfügen. Mit den Antragstellerinnen zu 1) und 3) wurden keine Volumenlizenzverträge geschlossen, bezüglich der Antragstellerin zu 3) - nach Auskunft des anonymen Informanten - Lizenzen nur für elf der angeblich genutzten 130 Programme, und bezüglich der Antragstellerin zu 2) nur Lizenzen bezüglich anderer Programme als dem nach Auskunft des anonymen Informanten genutzten Programms "C…". Damit ergeben diese Indizien jedenfalls in ihrem Zusammenwirken eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 101 a Abs. 1 UrhG. Zwar mag - wie die Kammer nicht ausschließen wollte- eine legale Nutzung der Softwareprogramme auch ohne Registrierung bei den Antragstellerinnen möglich sein, wenn diese als Einzelprodukte im Handel erworben wurden. Gleichwohl kommt der fehlenden Lizenzierung als Volumenlizenznehmer durchaus Aussagekraft zu, da gerade ein größerer Bedarf an kostenintensiven Softwareprogrammen für die betriebswirtschaftliche Gebotenheit des Vertragsschlusses einer deutlich günstigeren und flexibleren Volumenlizenz seitens der Antragsgegnerin spricht, welche deren Registrierung notwendig machen würde (vgl. auch OLG Frankfurt/Main a.a.O.).

7

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist indes unbegründet, soweit die Antragstellerinnen auch die Sicherstellung von Lizenzbelegen der Antragsgegnerin zu den Computerprogrammen und deren Feststellung durch die Sachverständige begehren (Anträge Nr. I. 2., II. 2., III. 1. c). Ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerinnen an der Feststellung, über welche Lizenzen die Antragsgegnerin verfügt, ist nicht ersichtlich. Der Bestand von Lizenzen ist in erster Linie für die Antragsgegnerin entscheidend, weil sie damit die rechtsmäßige Nutzung der von ihr geprüften Programme beweisen kann. Zwar haben auch die Antragstellerinnen möglicherweise ein Interesse, den Umfang der rechtmäßig genutzten Computerprogramme zu überprüfen, jedoch gibt es keinen Anlass, diese Überprüfung in Verfahren der einstweiligen Verfügung durchzuführen (vgl. KG, Urteil vom 11. August 2000 - 5 U 3069/00 -; Obst in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 101 a, Rdnr. 14).

8

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO und entspricht dem von der Klägerin angegebenen Interesse.

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.