Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 12. März 2014 - 6 O 239/12

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2014:0312.6O239.12.0A
bei uns veröffentlicht am12.03.2014

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 734,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. Dezember 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. Dezember 2011 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 39/40 und die Beklagten 1/40 als Gesamtschuldner zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages.

Den Beklagten bleibt ferner vorbehalten, die Vollstreckung seitens des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 17. Oktober 2011.

2

Am Nachmittag dieses Tages befuhr der Kläger gegen 16.50 Uhr mit seinem Geländewagen ("Land Rover Discovery") nebst Anhänger in Höhe von Neustadt an der Weinstraße die rechte der beiden Fahrspuren der A 65 in nördlicher Richtung. Vor der Autobahnausfahrt Neustadt/Weinstraße-Nord leitete er einen Überholvorgang ein, wobei es zur Kollision mit dem sich von hinten auf der Überholspur nähernden, von der Beklagten zu 3) gesteuerten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichernden PKW ("VW Golf") der Beklagten zu 1) kam.

3

Am Wagen des Klägers entstand ein Reparaturschaden in Höhe von 28.385,75 €; der Anhänger erlitt einen Totalschaden, wobei sich der Wiederbeschaffungswert auf 2.300.- €, der Restwert auf 100.- € belief. Die verbleibende Wertminderung des Klägerfahrzeugs ist mit 1.500.- € zu beziffern. Zudem wandte der Kläger insgesamt 1.236,82 € für Sachverständigengutachten sowie weitere 547.- € für die Anmietung eines Anhängers für die Dauer der Ersatzbeschaffung auf.

4

Im April 2012 hat die Beklagte zu 2) einen Betrag von 6.908,28 € (20% des unbestrittenen Teils der Schadenssumme) an den Kläger gezahlt (vgl. Abrechnungsschreiben vom 23. April 2012, Bl. 78 f. d.A.).

5

Der Kläger trägt vor,

6

er habe vor dem Wechsel auf die Überholspur ordnungsgemäß den linken Blinker gesetzt und sich weiter vergewissert, dass die linke Fahrspur frei ist. Nachdem er mehrere hundert Meter auf der Überholspur zurückgelegt habe, habe er in weiter Entfernung hinter sich im Rückspiegel einen Kleinwagen gesehen, der von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt sei. Erst danach sei es zu dem Aufprall gekommen, wobei das Beklagtenfahrzeug mit weit überhöhter Geschwindigkeit ungebremst auf seinen Anhänger aufgefahren sein müsse. Er selbst sei vor, während und nach dem von ihm eingeleiteten Überholvorgang mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren.

7

Die Beklagten seien verpflichtet, (auch) die von ihm getragenen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit Anhängerkupplung in Höhe von 3.521,89 € sowie Abschlepp- und Standgeldkosten in Höhe von 1.431,21 € zu erstatten. Ferner habe er Anspruch auf eine Pauschale für die Ab- und Anmeldung betreffend den Anhänger in Höhe von 76,69 € sowie auf eine allgemeine Kostenpauschale von 25,56 €.

8

Der Kläger, der ursprünglich die Zahlung eines Gesamtbetrages von 32.016,50 € begehrt hatte, hat aufgrund der im Laufe des Verfahrens erfolgten Zahlung seiner Kaskoversicherung den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 2. Mai 2013 in Höhe von 23.625,91 € für erledigt erklärt (Bl. 182 d.A.). Die Beklagten haben sich dieser Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen.

9

Der Kläger beantragt daher jetzt,

10

1a. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 8.390,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2011 zu zahlen;

11

1b. festzustellen, dass die Klage bezüglich der weitergehenden Forderung in Höhe von 23.625,91 Euro erledigt ist;

12

2. die Beklagten weiter zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 1.307,81 € vorgerichtliche Kosten als Verzugsschaden gem. Vorbemerkung 3 Ziff. 4 VVRVG 3100 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2011 zu zahlen,

13

hilfsweise,

14

die Beklagten weiter zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 839,07 € vorgerichtliche Kosten als Verzugsschaden gem. Vorbemerkung 3 Ziff. 4 VVRVG 3100 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2011 zu zahlen.

15

Die Beklagten beantragen,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagten tragen vor,

18

der Kläger sei derart knapp, plötzlich und unangekündigt mit seinem Gespann auf die Überholspur gewechselt, dass es der sich mit mehr als 130 km/h annähernden Beklagten zu 3) trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung nicht mehr möglich gewesen sei, den Aufprall auf den klägerischen Anhänger zu vermeiden.

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Die vom Kläger gezahlten Mietwagenkosten seien übersetzt und daher - auch anteilig - nicht zu erstatten. Gleiches gelte für die geforderten Abschlepp- und Standkosten, da insbesondere das Weiterschleppen von Fahrzeug und Anhänger zur in der Nähe des Wohnortes des Klägers gelegenen Reparaturwerkstatt nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen seien hinsichtlich der allgemeinen Unfallkosten nur eine Pauschale von 25.- €, bezüglich der Ab- und Anmeldekosten für den Anhänger lediglich eine solche in Höhe von 60.- € zu akzeptieren.

20

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

21

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und Z sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen B nebst Ergänzungsgutachten und mündlicher Erläuterung gemäß Beweisbeschlüssen vom 12. September 2012, 19. Juni 2013 und 19. Februar 2014 (Bl. 155; 162 ff.; 239; 317 d.A.). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 12. September 2012 und 19. Februar 2014 (Bl. 155 ff. und 318 d.A.) sowie der schriftlichen Gutachten vom 20. Mai und 5. Oktober 2013 (Bl. 187 ff. und 248 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig, führt in der Sache aber nur zu einem geringen Teil zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.

I.

23

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von 20% des von ihm bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis erlittenen Schadens gemäß § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG zu.

24

1. a) Der Kläger hat den Unfall maßgeblich dadurch verursacht, dass er entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 4, 4a StVO die Sicherheit des Beklagtenfahrzeugs sowie dessen Vorrecht aus § 18 Abs. 3 StVO nicht in ausreichendem Maße beachtet hat. Nach diesen Regelungen muss derjenige, der zum Überholen ausscheren will - nach rechtzeitiger und deutlicher Ankündigung der entsprechenden Absicht -, sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden, sich auf der durchgehenden Überholspur befindlichen Verkehrs ausgeschlossen ist. Diesen Anforderungen wird das Verhalten des Klägers nicht gerecht.

25

Das steht zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Dabei ist zunächst aufgrund der Aussagen der beiden Zeugen davon auszugehen, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung die rechte Fahrbahn der A 65 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h befuhr, bevor er nach allenfalls kurzfristiger Betätigung des linken Blinkers mit dem von ihm gelenkte Gespann abrupt zum Wechsel auf die Überholspur angesetzt hat. Der Zeuge Z, der die rechte Fahrbahn unmittelbar vor dem klägerischen Gespann befuhr, hat in diesem Zusammenhang detailliert, sicher und nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Kläger mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit als der von ihm gefahrenen 110-120 km/h zügig von hinten genähert habe, bevor er dann sehr knapp (20-30 Meter) hinter ihm schlagartig nach links ausgeschert sei. Dabei kommt den Schätzungen des Zeugen im Hinblick auf Abstände und Geschwindigkeiten aufgrund seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer durchaus ein besonderes Gewicht zu. Zudem stehen die Ausführungen ohne weiteres im Einklang mit den detailreichen und plausiblen Schilderungen des Zeugen S, der als hinter dem klägerischen Gespann befindlicher Fahrer ebenfalls bekundet hat, dass die vor ihm auf der rechten Spur fahrenden Verkehrsteilnehmer mit ca. 120 km/h unterwegs waren und der Kläger im Rahmen des von ihm eingeleiteten Überholvorgangs nach nur einmaligem kurzen Anblinken sofort auf die linke Spur gezogen ist. Ferner folgt aus den Aussagen der beiden Zeugen, dass der Kläger aufgrund seiner Fahrweise den nachfolgenden Verkehr, insbesondere die sich von hinten annähernde Beklagte zu 3), massiv gefährdet hat. Der Zeuge S hat dazu erläutert, dass er das mit relativ hoher Geschwindigkeit auf der Überholspur heranfahrende Beklagtenfahrzeug wahrgenommen und aus diesem Grund von der Einleitung eines Überholmanövers abgesehen hat. Sodann ist der Kläger so plötzlich vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) nach links gezogen, dass die Beklagte zu 3) aus Sicht des Zeugen gar keine Chance hatte, erfolgreich abzubremsen oder sonst zu reagieren, um den Aufprall zu verhindern. Dies hat der Zeugen plastisch durch seine Schätzung veranschaulicht, wonach zwischen dem Spurwechsel des Klägers und der Kollision allenfalls ein Zeitraum von einer Sekunde verstrichen ist. Dies deckt sich wiederum mit den Darstellungen des Zeugen Z, der angegeben hat, dass es unmittelbar nach dem schlagartigen Ausscheren des Klägers auch schon geknallt hat. Besonders plausibel wird diese Angabe des Zeugen durch seine weitere Erklärung, nach der das nur 20-30 Meter hinter ihm ausgescherte klägerische Gespann sein Fahrzeug noch nicht überholt und noch nicht einmal erreicht hatte, sondern sich noch versetzt hinter ihm auf der linke Fahrbahn befand, als es zum Zusammenstoß der unfallbeteiligten Fahrzeuge kam. Dieser Geschehensablauf ist im Übrigen zwanglos mit den Ergebnissen zu vereinbaren, zu denen der Sachverständige B im Rahmen seiner Begutachtungen gelangt ist. Der äußerst versierte und erfahrene Sachverständige hat dabei aus dem Schadensbild am klägerischen Anhänger und dem Beklagtenfahrzeug gründlich und transparent hergeleitet, dass entgegen der Unfalldarstellung des Klägers kein Frontalaufprall von hinten erfolgt ist, sondern vielmehr ein Anstoß mit Teilüberdeckung stattgefunden hat. Auch für den kraftfahrtechnischen Laien gut nachvollziehbar und verständlich hat er daraus geschlussfolgert, dass die Darstellung der Beklagtenseite, wonach der Spurwechsel seitens des Klägers unmittelbar vor dem Aufprall eingeleitet worden und bei Kollision noch nicht vollständig abgeschlossen war, naheliegend ist. Dies hat er in seinem Ergänzungsgutachten nochmals untermauert und plausibel veranschaulicht.

26

Nach alledem ist zum einen festzuhalten, dass der Kläger entgegen der Regelung des § 5 Abs. 4 lit. a StVO das von ihm eingeleitete Überholmanöver nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer ihre eigene Fahrweise darauf einstellen konnten, sondern vielmehr allenfalls nahezu zeitgleich mit Beginn des Ausschervorgangs - und damit deutlich zu spät - die von ihm beabsichtigte Fahrweise zu erkennen gegeben hat (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf DAR 2005, 217). Zum anderen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger das sich von hinten annähernde Beklagtenfahrzeug übersehen oder dessen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt und damit unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO in starkem Maße gefährdet hat.

27

b) Demgegenüber ist jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Haftungsabwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3) vor dem Unfall mit einer erheblich höheren als der nach § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-VO empfohlenen Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren ist.

28

Dies folgt bereits aus den eigenen Angaben der Beklagten zu 3) gegenüber der Polizei, wonach sie mit ca. 150 km/h gefahren sei (vgl. Bl. 26 der Unfallakte) sowie anlässlich ihrer persönlichen Anhörung im hiesigen Verfahren, bei der sie erklärt hat, jedenfalls mit bis zu 150 km/h unterwegs gewesen zu sein. Überdies folgt auch aus der vorprozessualen Stellungnahme der Beklagten zu 2) vom 23. April 2012, dass diese von einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch die Beklagte zu 3) ausgeht (Bl. 78 d.A.). Auch aus den wie bereits erwähnt sehr exakten und anschaulichen Darlegungen des Zeugen S, nach denen sich das Beklagtenfahrzeug der Unfallstelle mit hoher Geschwindigkeit von 180 km/h oder sogar ein wenig mehr genähert hat, ergibt sich, dass die Beklagte zu 3) die empfohlene Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten hatte. Eine solche nicht nur unwesentliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit lässt sich auch mit den Feststellungen des Sachverständigen zwanglos in Einklang bringen, der eine Kollisionsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von 82 - 137 km/h ermittelt hat, woraus sich - unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen im Ergänzungsgutachten dargelegten Geschwindigkeitsdifferenz der Fahrzeug bei Kollision von 45 - 60 km/h - eine Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs in einem Bereich von 127 - 197 km/h errechnen lässt. Dies hat der Sachverständige bei seiner persönlichen Befragung im Termin vom 19. Februar 2014 nochmals bekräftigt und weiter erläutert, dass bei einer unterstellten Ausgangsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von mehr als 120 km/h (wovon das Gericht ausgeht, vgl. o. unter a)) eine vorkollisionäre Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 180 km/h oder mehr ohne weiteres als möglich angenommen werden kann. Zugleich hat der Sachverständige, wie bereits seinen schriftlichen Ausführungen zu entnehmen ist, erläutert, dass in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen denkbar sind, bei denen der Aufprall durch die Beklagte zu 3) jedenfalls bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h zu verhindern gewesen wäre, so dass der Entlastungsbeweis der Unabwendbarkeit gemäß § 17 Abs. 3 StVG von den Beklagten hier nicht geführt werden kann.

29

Nach alledem geht das Gericht aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens des Klägers und der demgegenüber weniger ins Gewicht fallenden, jedoch nicht völlig zurücktretenden Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs (vgl. etwa BGHZ 117, 337; OLG Stuttgart NZV 2010, 346; OLG Hamm NZV 2000, 42, 43; OLG Nürnberg NJW 2011, 1154, 1155) von einer angemessenen Haftungsverteilung im Verhältnis 80:20 zu Lasten des Klägers aus (vgl. zur umfangreichen Kasuistik in ähnlich gelagerten Fällen neben den oben zitierten auch die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel/König/Dauer-König, StrVerkR 42. Aufl. § 3 StVO Rn. 55c und Grüneberg, Haftungsquoten 9. Aufl. Rn. 147).

30

2. a) Der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens besteht in Höhe von 7.642,44 € und setzt sich zunächst aus 20% der anerkannten bzw. unstreitigen Positionen Reparaturkosten KfZ (28.385,74 €), (Total-)Schaden Anhänger (2.200.- €, was der Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert entspricht), Anhänger-Miete (547,40 €), Wertminderung KfZ (1.500.- €) und Gutachterkosten (insgesamt 1.236,82 €) zusammen.

31

b) Hinzuzurechnen sind 20% der dem Geschädigten vom Gericht in ständiger Rechtsprechung zugebilligten allgemeinen Kostenpauschale in Höhe des auch von der Beklagtenseite nicht beanstandeten Betrages von 25.- € sowie 20% der von der Beklagten in Höhe von 60.- € akzeptierten Pauschale für Ab- und Anmeldekosten bezüglich des Anhängers. Soweit der Kläger seiner Schadensberechnung hier einen höheren Betrag von 76,69 € zu Grunde legt, hat er trotz entsprechenden Bestreitens der Beklagten keinen Nachweis dafür erbracht, dass ihm solche Kosten tatsächlich entstanden sind.

32

c) Ferner ist ein Betrag von 20% der vom Kläger begehrten Kosten in Höhe von 1.431,21 € für das Abschleppen von Geländewagen und Hänger sowie die angefallenen Standkosten in die Berechnung einzubeziehen. Die entsprechenden Kosten sind dem Kläger tatsächlich entstanden, wie aus der vorgelegten Rechnung der Auto-B GmbH vom 20. Oktober 2011 hervorgeht (Bl. 75 d.A.) und auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagten meinen, dass die Kosten für die Verbringung von Fahrzeug und Anhänger zur Werkstatt nach Straubenhardt nicht zu erstatten wären, weil eine Reparatur bzw. Veräußerung auch in Neustadt hätte erfolgen können, übersehen sie sowohl, dass der Kläger Anspruch auf eine Reparatur seines zum Zeitpunkt des Unfalls gerade einmal 14 Monate alten Fahrzeugs in einer - regelmäßig in der Nähe seines Wohn- oder Geschäftssitzes gelegenen - Werkstatt seines Vertrauens hat und ihm bei einer Reparatur in Neustadt, darüber hinaus gegenzurechnende Fahrt- bzw. Überstellkosten für die Abholung bzw. Überführung des Wagens entstanden wären. Hinzu kommt bezüglich des Anhängers, dass das Vorliegen eines Totalschadens erst nach Begutachtung durch den Sachverständigen vier Tage nach dem Unfall feststand und der Kläger darüber hinaus unwidersprochen dargelegt hat, dass für die erforderliche Umrüstung des neu erworbenen Anhängers der bei dem Unfall beschädigte Anhänger als unverzichtbares Anschauungsmaterial ("Muster") gedient hat.

33

d) Schließlich hat der Kläger Anspruch auf Ersatz von 20% der erforderlichen Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges.

34

Nicht zu beanstanden ist dabei die Bezugnahme auf die Schwacke-Liste zur Darlegung der Erforderlichkeit der aufgewandten Mietkosten. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. dazu etwa LG Frankenthal - Urt. v. 08.02.2012, Az. 2 S 332/11 mwN) ist in diesem Zusammenhang von der Erforderlichkeit des sog. "Normaltarifs" auszugehen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten als zur Herstellung des früheren Zustandes erforderlich iSv § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, danach zu beantworten, ob sie sich im Rahmen des außerhalb des Unfallersatzgeschäfts im örtlichen Bereich des Geschädigten üblichen Mietwagentarifs (Normaltarif) bewegen. Der nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann den Normaltarif u.a. auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzen. Auf eine andere Schätzgrundlage - etwa Sachverständigengutachten oder andere Mietpreiserhebungen - braucht er sich nicht verweisen zu lassen. Es ist nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie den Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, soweit sich die gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel vorgetragenen Bedenken - wie hier - mit der abweichenden Untersuchungsmethodik anderer Mietpreiserhebungen, etwa solcher des Fraunhofer-Institutes, befassen; dies besagt nichts darüber, dass die in der Schwacke-Liste, aufgeführten Zahlen unrichtig sind. Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zum Normaltarif (oder gar darunter) an, so hat er in aller Regel Anspruch auf Erstattung der sich daraus ergebenden Mietkosten. Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte von einer solchen Möglichkeit Kenntnis hatte. Dies alles ist von Beklagtenseite hier nicht erfolgt.

35

Entgegen der klägerischen Schadensberechnung steht dem Kläger hier jedoch nur Anspruch auf Ersatz für die Kosten eines Mietfahrzeugs für die Dauer von 17 Tagen zu. Dies ergibt sich aus den Feststellungen in dem vom Kläger selbst vorgelegten D-Gutachten vom 21. Oktober 2011, welches eine erforderliche Reparaturdauer von zwölf Werktagen (d.h. unter Berücksichtigung der in den Zeitraum nach den Unfall fallenden Wochenenden und Feiertagen maximal 17 Kalendertage) ausweist. Danach ist unter Zugrundelegung der sich aus der Schwacke-Liste 2011 für den Wohnort des Klägers ergebenden gewichteten Mitteltarife (Modus) von einem erforderlichen Betrag in Höhe von 2.610.- € auszugehen. Hinzu kommt ein Betrag von kalendertäglich 10.- € für die der Ausstattung des beschädigten Fahrzeugs entsprechende Anhängerkupplung, folglich 170.- €, sowie weiter ein Betrag von 46.- € für das Zustellen und Abholen des Ersatzfahrzeuges, so dass sich ein Gesamtbetrag von 2.826.- € errechnet. Weitere Abzüge oder Zuschläge, insbesondere eines pauschalen prozentualen Zuschlages im Hinblick auf eine unfallbedingte Anmietung erscheinen hier nicht angezeigt. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, auf welcher Basis ein solcher Zuschlag für die hier erst eine Woche nach dem Unfallereignis erfolgte Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gerechtfertigt sein soll.

36

e) Insgesamt ergibt sich daher folgende Schadensberechnung:

37

- Reparaturkosten (Kfz)

28.385,75 €

- Wertminderung (Kfz)

 1.500.- €

- (Total-)Schaden Anhänger

 2.200.- €

- Sachverständigenkosten (Kfz)

   951,18 €

- Sachverständigenkosten (Anhänger)

   285,64 €

- Miete (Anhänger)

   547,40 €

- Miete (Ersatzfahrzeug)

 2.826.- €

- Abschlepp-/Standkosten

 1.431,21 €

- Ab-/Anmeldekosten (Anhänger) pauschal

    60.- €

- Kostenpauschale

    25.- €

        

==========

        

38.212,18 €

davon 20 % (Haftungsquote)

 7.642,44 €

abzüglich bereits gezahlter

 6.908,28 €

        

__________

offene Restforderung

   734,16 €

38

Daraus folgt, dass die Beklagten dem Kläger noch einen restlichen Betrag in Höhe von 734,16 € zu erstatten haben.

39

Ein weitergehender Anspruch des Klägers besteht nicht. Insbesondere war die Klage in Höhe des den zuletzt verfolgten Zahlungsanspruch von 8.390,59 € übersteigenden Betrages auch ursprünglich nicht begründet, so dass nach der abgegeben, einseitig gebliebenen Teilerledigterklärung keine Feststellung der Erledigung erfolgen konnte.

40

3. Der Anspruch auf die begehrten Zinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 iVm § 286 BGB.

41

Der Anspruch auf Zahlung der gemäß VV 2300 RVG nicht anrechenbaren Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der klägerischen Prozessbevollmächtigten be-steht nur in Höhe des tenorierten Betrages, weil für die berechtigte Forderung des Klägers lediglich ein Streitwert von 7.642,44 € zu veranschlagen ist, aus dem sich die zu begleichende Gebührenforderung errechnet.

II.

42

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO und § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

43

Beschluss

44

Der Streitwert wird für die Zeit bis 3. Mai 2013 auf 32.016,50 €, für die Zeit danach in die Gebührenstufe bis 13.000 € (8.390,59 € zzgl. des Kosteninteresses im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil) festgesetzt.

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(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.