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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 31.090,16 EUR. |
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| I. Insolvenzverschleppungshaftung |
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| Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen nicht rechtzeitiger Insolvenzantragstellung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin nicht in den Schutzbereich des § 64 Abs. 1 GmbHG, also der Insolvenzantragspflicht, mit einbezogen ist. |
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| 1. Die Klägerin erlangte im Zuge der Insolvenzverfahrenseröffnung über das Vermögen der K.-GmbH eine Gläubigerstellung zur K.-GmbH. Denn auf sie gingen mit Insolvenzgeldantragstellung die jeweiligen Lohnansprüche der Arbeitnehmer gemäß § 187 SGB III über. |
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| 2. Dass der Beklagte - jedenfalls ab Juni 2002 nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit - verabsäumte, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen und damit - bedingt vorsätzlich - gegen § 64 Abs. 1 GmbHG verstieß, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte ist danach grundsätzlich Ansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG ausgesetzt. |
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| 3. Die Insolvenzantragspflicht schützt indes ausschließlich diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung bereits vor Insolvenzeröffnung erworben haben (BGH NJW 1989, 3277, 3277; OLG Saarbrücken, NZG 2007, 105, 105; OLG Frankfurt, NZG 1999, 947, 947). Die Verpflichtung des Geschäftsführers, rechtzeitig bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit für die Einleitung des Insolvenzverfahrens zu sorgen, will sonach zum einen die sog. Altgläubiger - also diejenigen Gläubiger, deren Forderung gegen die Gesellschaft bereits vor Eintritt der Insolvenzreife begründet wurde - davor bewahren, dass deren zu erwartende Insolvenzquote durch die Insolvenzverfahrensverschleppung weiter geschmälert wird. Zum anderen bezieht sich § 64 Abs. 1 GmbHG auf die sog. Neugläubiger der Gesellschaft - also diejenigen Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderung erst nach Eintritt der Insolvenzreife und damit während der Phase der Insolvenzverschleppung begründet wurde - und schützt diese davor, überhaupt mit der insolvenzreifen Gesellschaft in Kontakt zu treten, weil es insoweit Zweck der Insolvenzantragspflicht ist, insolvenzreife Gesellschaften vom Rechtsverkehr fern zu halten (st. Rspr. seit BGHZ 126, 181, 194). Neugläubiger können demzufolge bei einem Verstoß des Geschäftsführers gegen § 64 Abs. 1 GmbHG von diesem Schadenersatz in Form des negativen Interesses beanspruchen. |
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| Wer aber, wie die Klägerin, in dem Zeitraum, in dem die Insolvenzantragspflicht zu erfüllen ist, noch gar nicht Gläubigerin der Gesellschaft war, kann sich auf den Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG auch nicht berufen. Denn dessen Tatbestandsverwirklichung endet mit Stellung des Insolvenzantrages. |
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| II. Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung |
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| Ein Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB). Die Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor. |
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| 1. Eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB wegen der stattgefundenen Insolvenzverschleppung ist zwar grundsätzlich denkbar. |
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| So hat der Bundesgerichtshof erst jüngst wiederholt entschieden, dass neben der eigentlichen Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG eine Haftung nach allgemeinen Grundsätzen möglich bleibt (BGH, Urteil vom 18.12.2007, VI ZR 231/06, NZI 2008, 242, 243 - Rz. 14). Unter Bezugnahme und Wiederholung einer Entscheidung des II. Senates (NJW 1989, 3277) stellt der VI. Senat in dieser Entscheidung fest, dass der Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung erfüllt sein kann, wenn der Geschäftsführer die Schädigung von Gläubigern billigend in Kauf nimmt. Ein Schädigungsvorsatz sei dabei mit Regelmäßigkeit schon dann zu bejahen, wenn der Geschäftsführer „den als unabwendbar erkannten Todeskampf“ seiner Gesellschaft so lange als möglich hinausschiebt. Zu wessen Nachteil sich der Schaden später auswirke, sei insoweit nicht relevant. Gegen eine bestimmte Person müsse sich dieser Vorsatz nicht richten (BGH NZI 2008, 242, 243 - Rz. 15 f.; ebenso BGH NJW 1989, 3277, 3279; OLG Frankfurt, NZG 1999, 947 948; OLG Stuttgart, ZInsO 2004, 1150, 1152). Die Sittenwidrigkeit der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung auch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit resultiert nach dieser Rechtsprechung bereits allein daraus, dass das durch die Unterlassung der gebotenen Insolvenzantragstellung herbeigeführte und in Kauf genommene Unvermögen der Gesellschaft, die Arbeitnehmer zu entlohnen, unmittelbar die Verpflichtung zur Zahlung des Insolvenzgeldes als gesetzliche Folge auslöst, ohne dass seitens der zunächst geschädigten Arbeitnehmer an eigenem Handeln mehr erforderlich ist als die Stellung eines Antrags (BGH NZI 2008, 242, 243 - Rz. 15 m.w.N.). |
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| 2. Das erkennende Gericht vermag diesen Grundsätzen nicht zu folgen, soweit diese dazu führen, ohne weiteres aus dem Vorliegen einer bedingt vorsätzlichen Insolvenzverschleppung eine sittenwidrige Schädigung der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf die von ihr geleisteten Insolvenzgeldzahlungen abzuleiten. Für die Annahme, das Verhalten des Beklagten unterfalle § 826 BGB, fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an einem inneren Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung, also dem Unterlassen der Insolvenzantragstellung, auf die sich ein mögliches Sittenwidrigkeitsurteil stützen könnte, und dem möglichen Schaden der Klägerin. |
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| a. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Tatsache der bedingt vorsätzlichen Insolvenzverschleppung durch den Beklagten allein bereits das Sittenwidrigkeitsurteil rechtfertigt. |
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| aa. Der Begriff der Sittenwidrigkeit in § 826 BGB orientiert sich wie bei § 138 BGB am Verhalten des Schädigers, das sich nach seinem Gesamtcharakter unter Berücksichtigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Handlung als mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar zeigen muss. Dass ein Verhalten gegen Vertrag oder Gesetz verstößt, genügt dabei für sich ebenso wenig wie die Tatsache, dass ein Schaden entstanden ist. Ohne eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ist auch aus der Verfolgung eigener Interessen allein nicht auf die Sittenwidrigkeit zu schließen ( Sprau , in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 826 Rn. 4 m.w.N.). |
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| bb. Die eigentliche Bedeutung des § 826 BGB im Hinblick auf die Sanktionierung der Insolvenzverschleppung liegt darin, jenseits der Spezialvorschriften des Gesellschaftsrechts gesellschaftsexterne Entscheidungsträger zu veranlassen, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen (Wagner in: MüKo BGB, 4. Aufl. 2004, § 826 Rn. 76). Gemeint sind etwa die Fälle des sittenwidrig eigennützigen Sanierungskredites oder aber die Fälle, in denen die Insolvenzverschleppung dazu dient, Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen durch Zeitablauf insolvenzanfechtungsfest zu machen (vgl. bereits RGZ 136, 246, 253). Entscheidend sind insoweit für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit die Umstände und Absichten, die hinter der (weiteren) Finanzierung oder Unternehmensfortführung stehen. |
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| cc. Für die Haftung des Geschäftführers bei Unterlassen der gebotenen Insolvenzantragstellung ist primär auf die Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG abzustellen. Obschon § 826 BGB neben diesem Haftungssystem kumulativ Anwendung findet, ist zu sehen, dass er über das in den Spezialvorschriften normierte Niveau nicht hinausgeht. Insoweit ist zu konstatieren, dass § 826 BGB für die Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung kaum Bedeutung hat. Jedenfalls kann der Verstoß gegen § 64 Abs. 1 GmbHG für sich noch nicht die Sittenwidrigkeit begründen, da ansonsten § 823 Abs. 2 BGB neben § 826 BGB keine Bedeutung zukäme. Dies impliziert indes gleichzeitig, dass auch das bloße Erkennen einer Gläubigergefährdung, also gerade die Tatsache, dass der Geschäftsführer möglicherweise sieht, dass sich seine Handlung zum Nachteil anderer auswirken kann, noch nicht hinreicht, um eine Sittenwidrigkeit zu bejahen (a.A. BGH NZI 2008, 242, 243 - Rz. 15). Denn mit der - jedenfalls bedingt vorsätzlichen - Insolvenzverschleppung geht notwendigerweise eine solche in Kauf genommene Möglichkeit einher. Es müssten daher zu Bejahung der Sittenwidrigkeit weitere, zusätzliche Umstände, wie etwa eine gezielte Schädigung einzelner Gläubiger oder sonstige eigensüchtige Motive hinzu kommen (vgl. Nehrlich , in: Michalski, GmbH-Kommentar 2002, § 64 Rn. 85). |
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| Solche besonderen Umstände hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Im Gegenteil hat der Beklagte - auch wenn keine begründete Aussicht auf eine Sanierung bestanden hat und sich deswegen am Vorliegen der bedingt vorsätzlichen Insolvenzverschleppung nichts ändert - in der irrationalen, aber subjektiv gut gemeinten Intention gehandelt, „sein“ Unternehmen zu retten, was auch das Strafgericht bei der Verurteilung des Beklagten strafmildernd berücksichtigt hat. |
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| Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht die generelle Notwendigkeit einer effektiven Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers, um die Bedeutung der Terminierungspflichten bei Vorliegen der Insolvenzgründe nach §§ 17, 19 InsO zu unterstreichen. Denn die dem Geschäftsführer drohende Haftung kann und muss die Gesellschaftsorgane zu steter Selbstprüfung veranlassen, so dass diese der finanziellen Entwicklung der Gesellschaft eine erhöhte Aufmerksamkeit schenken. Insoweit mahnt § 64 Abs. 1 GmbHG ebenso wie § 49 Abs. 3 GmbHG dazu, Vorkehrungen zu treffen, um auf Krisenwarnsignale rechtzeitig und angemessen zu reagieren. Der Vorschrift kommt insoweit auch eine nicht zu unterschätzende präventive Wirkung zu. Während es aber für die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG genügt, schuldhaft den gebotenen Insolvenzantrag zu unterlassen, muss zur Begründung einer Haftung nach § 826 BGB die Fortführung des Unternehmens über den Zeitpunkt der Insolvenzreife hinauszusätzlich sich auch als sittenwidrig darstellen. Die Sittenwidrigkeit kann sonach nicht - wie es die bisherige Rechtsprechung in der vorliegenden Fallkonstellation getan hat - eo ispo aus der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung gefolgert werden. |
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| b. Die Frage, ob das Verhalten des Beklagten als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu bezeichnen ist, kann indes offen bleiben. Denn es fehlt für die Bejahung dieser Anspruchsnorm vorliegend schon am notwendigen Schutzzweckzusammenhang zwischen möglicherweise sittenwidrigem Verhalten des Beklagten und einer möglichen Schädigung der Klägerin. |
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| aa. Die durch den Beklagten begangene Insolvenzverschleppung kann nicht als Grundlage für ein Sittenwidrigkeitsurteil auch gegenüber der Klägerin dienen, wenn auf der anderen Seite - wie oben ausgeführt - die Klägerin in den Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht nicht mit einbezogen ist. |
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| (1) Der Schutzbereich des § 826 BGB ist in Bezug auf mittelbar Geschädigte, wie es hier die Klägerin ist, dahingehend einzugrenzen, dass sich die Handlung gerade auch in Bezug auf den Geschädigten als sittenwidrig darstellen muss (eingehendOechsler in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2003, § 826 Rn. 103). Mittelbar Geschädigte sind sonach nur dann ersatzberechtigt, wenn sie ihren Schaden nicht nur als Reflex des dem unmittelbar Verletzten entstandenen Schadens erlitten haben, sondern wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist (BGH NJW 1979, 1599, 1600). Nicht nur, aber auch für die Frage der Sittenwidrigkeit der Insolvenzverschleppung ist deswegen zu fordern, dass sich das Sittenwidrigkeitsurteil auf eine Pflichtverletzung stützt, die einen hinreichend engen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden aufweist, wobei eine nur mehr oder weniger zufällige Verbindung nicht hinreicht (BGH NJW 1986, 837, 839; BGH NJW 2005, 3137, 3141). |
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| (2) Die geltend gemachte Schädigung der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich nicht unmittelbar aus der Insolvenzverschleppung. Vielmehr ist es so - was nunmehr auch der BGH betont (NZI 2008, 242, 244 - Rz. 23) -, dass die Einstandspflicht der Bundesagentur für Arbeit allein aus dem Gesetz resultiert und zur Voraussetzung lediglich das Insolvenzereignis i.S.d. § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III sowie einen Insolvenzgeldantrag hat. Die Tatsache einer Insolvenzverschleppung spielt daher für die Einstandspflicht der Bundesagentur an sich keine Rolle. |
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| Gerade weil sie in dieser Weise gesetzlich zur Insolvenzgeldzahlung verpflichtet ist, würde sich angesichts der allenfalls mittelbaren Betroffenheit durch die Insolvenzverschleppung eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des § 826 BGB nur dann rechtfertigen, wenn die Bundesagentur auch in den Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht fallen würde, auf deren Verletzung allein das Sittenwidrigkeitsurteil beruhen kann. Gerade dies ist aber - wie oben unter I. ausgeführt - nicht der Fall. Dann aber ist es auch nicht nachvollziehbar, einerseits den Schutzzweckcharakter einer Norm (§ 64 Abs. 1 GmbHG) in Bezug auf einen bestimmten Geschädigten zu verneinen, andererseits aber eben diesem Geschädigten einen Anspruch aus § 826 BGB zuzubilligen, bei dem die Sittenwidrigkeit allein auf dem Verstoß gegen § 64 Abs. 1 GmbHG fußt. |
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| bb. Die Annahme einer Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin auf Grundlage des § 826 BGB störte zudem das Gefüge der Insolvenzverschleppungshaftung nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG, wie es nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung - insbesondere in einer Unterteilung zwischen Alt- und Neugläubigern - besteht. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit denjenigen Ansprüchen, die die Arbeitnehmer der insolvenzreifen Gesellschaft gegenüber dem insolvenzverschleppenden Beklagten als Geschäftsführer der K.-GmbH (gehabt) hätten, falls sie einen Insolvenzgeldantrag nicht gestellt hätten oder soweit es ausgefallene Lohnansprüche außerhalb des Insolvenzgeldzeitraums betrifft. |
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| (1) Da die Arbeitnehmer insoweit grundsätzlich als Neugläubiger anzusehen sind, weil und soweit sie ihre Forderung nach dem Zeitpunkt erwerben, zu dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, würde ihnen dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Beklagten nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG zustehen (vgl. LAG Hessen, NZA-RR 2001, 2001, 154, 155 - Haas , DStR 2003, 423, 428). Geschützt ist insoweit allerdings lediglich das negative Interesse der Neugläubiger (st. Rspr. seit BGHZ 126, 181, 194; vgl. auch BGH NJW 1999, 2182, 2183; BGH NJW 2005, 3137, 3140; BGH NZG 2007, 347, 349; dazu bereits oben I.). |
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| Die Arbeitnehmer wären also so zu stellen, als ob sie nicht in eine vertragliche Bindung mit der insolvenzreifen Gesellschaft gekommen oder nicht in dieser Bindung geblieben wären. Die Entstehung eines wertlosen Lohnanspruchs allein ist aber noch kein ersatzfähiger Schaden - und insoweit würde der Arbeitnehmer schließlich auch das positive Interesse verlangen, das durch § 64 Abs. 1 GmbHG gerade nicht geschützt ist (zutr. Haas , DStR 2003, 423, 428). Dass der dem Arbeitnehmer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG zu ersetzende Vertrauensschaden in gleicher Höhe besteht wie der ausgefallene Vergütungsanspruch, würde nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer nachweisen könnte, dass er nicht nur bei Kenntnis der Insolvenzreife die Arbeitsleistung eingestellt und das Arbeitsverhältnis gekündigt hätte, sondern dass er darüber hinaus für den gleichen Zeitraum, in dem er mit seinem Anspruch auf Arbeitsentgelt ausgefallen ist, ein anderes Arbeitsverhältnis begründet und in demselben Umfang einen Lohnanspruch erworben hätte (zutr. LAG Köln NZA-RR 2007, 146, 147; LAG Hessen NZA-RR 2001, 154, 155). Weil eine dahingehende Vermutung nicht besteht, wird es im Regelfall dem Arbeitnehmer schwer fallen, auf Grundlage der Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers Schadenersatz in Höhe seines entgangenen Lohnes zu verlangen. |
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| Weil wie vorerwähnt § 826 BGB über das spezialgesetzlich normierte Niveau der §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 64 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich nicht hinaus geht, wird der Arbeitnehmer auch unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Schädigung regelmäßig seinen entgangenen Lohn nicht einklagen können ( Wagner in: MüKo BGB, 4. Aufl. 2004, § 826 Rn. 75). |
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| (2) Dieses Ergebnis macht deutlich, dass dann auch unter diesem Gesichtspunkt ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des von ihr gezahlten Insolvenzgeldes nach § 826 BGB nicht überzeugt. |
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| Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die insolvente Gesellschaft geht mit Stellung des Insolvenzgeldantrages auf die Bundesagentur nach § 187 SGB III über, weswegen die Bundesagentur quasi in die Stellung des Arbeitnehmers einrückt. Auch wenn das Gesetz keine cesio legis im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft kennt, wäre immerhin denkbar, dass die Beklagte infolge der Zahlung von Insolvenzgeld gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch aus § 255 BGB auf Abtretung dessen (auf Ersatz des negativen Interesses gerichteter) Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer hat. Nicht hingegen ist es überzeugend, die Bundesagentur unter vorschneller Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB besser zu stellen, als der Arbeitnehmer stünde, wenn er den Geschäftsführer in Anspruch nähme, also der Bundesagentur den Ersatz des gezahlten Insolvenzgeldes und damit schadensrechtlich gesehen das positive Interesse zuzubilligen. |
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| 3. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihren Schaden hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Insoweit bleibt lediglich anzumerken, dass der Einwand des Beklagten, dass auch bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung die Klägerin hätte Insolvenzgeld zahlen müssen, sich als ein rechtserhebliches Bestreiten des Schadens darstellt (dazu BGH NZI 2008, 242, 244 - Rz. 20). Weil die Verpflichtung zur Zahlung von Insolvenzgeld als gesetzliche Einstandspflicht nach § 183 SGB III unabhängig davon besteht, ob die Insolvenzantragstellung rechtzeitig im Sinne von § 64 Abs. 1 GmbHG erfolgt oder nicht, obliegt es der Bundesagentur darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ihre im Einzelnen sich nach § 183 SGB III bestimmende Zahlungspflicht gerade durch die Insolvenzverschleppung initiiert wurde und nicht etwa ganz unabhängig vom Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung eingetreten wäre. |
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| Der Vortrag der Klägerin, es handle sich bei dem Einwand des Beklagten nicht um ein substantiiertes Bestreiten, vermag kaum zu überzeugen, da nach dem eben Gesagten zunächst einmal die Klägerin darlegungspflichtig ist. Der übrige Vortrag der Klägerin zur Frage des Schadens, der sich im wesentlichen in der Feststellung erschöpft, dass die Beklagte zum maßgeblichen konkreten Zeitpunkt, in dem ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, tatsächlich eben kein Insolvenzgeld gezahlt habe, vermag insoweit kaum auszureichen. Denn die Klägerin übersieht bei diesem pauschalen Vortrag, dass ihre Zahlungspflicht gesetzlich allein an das Vorliegen eines Insolvenzereignisses i.S.d. § 183 SGB III geknüpft ist. Sie müsste damit - ähnlich wie bei der Berechnung eines Altgläubigerschadens - fiktiv das Szenario bei rechtzeitiger Antragstellung darlegen und konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen, warum sie trotz des auch dann vorliegenden Insolvenzereignisses nicht in Anspruch genommen worden wäre. |
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| III. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit |
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