Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 19. Juli 2017 - 2 Qs 186/17

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2017:0719.2QS186.17.01
bei uns veröffentlicht am19.07.2017

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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 04.07.2017 in Ziffer 1 aufgehoben.

2. Dem Angeschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 141 Abs. 4, 142 StPO Rechtsanwalt Alexander Fleck, M1, 1 Breite Straße, 68161 Mannheim zum Pflichtverteidiger bestellt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten daraus entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Der 36-jährige Angeklagte ist mehrfach überwiegend wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft. Zuletzt wurde er vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein am 31.10.2012 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit Bewährung verurteilt.

2

Im vorliegenden Verfahren warf ihm die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 06.02.2017 vor, am 19.08.2016 nach einem Platzverweis gegen mehrere Polizeibeamte Widerstand geleistet und dabei einen der Beamten vorsätzlich verletzt zu haben. Bereits mit Schriftsatz vom 12.01.2017 hatte sich Rechtsanwalt Fleck als Verteidiger bestellt und sodann Akteneinsicht genommen. Nach Anklagezustellung beantragte er mit Schriftsatz vom 14.03.2017 seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und wies zugleich darauf hin, dass gegen den Angeschuldigten noch ein weiteres Verfahren vor dem Landgericht Mannheim anhängig sei, in dem auch die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB geprüft würden. Die Staatsanwaltschaft erklärte gegenüber dem Amtsgericht am 23.03.2017, dass sie dem Beiordnungsantrag nicht entgegentrete und beantragte gleichzeitig die Beiziehung der Akten des Parallelverfahrens am Landgericht Mannheim. Dem kam das Amtsgericht nach. Der Beiordnungsantrag blieb zunächst unbeschieden. Mit Schriftsatz vom 06.06.2017 erinnerte der Verteidiger an seinen Antrag. Am 29.06.2017 wies das Amtsgericht schließlich darauf hin, dass eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die in dem Parallelverfahren zu erwartende Strafe beabsichtigt sei und fragte an, ob an dem Beiordnungsantrag festgehalten werde. Mit Schriftsatz vom 03.07.2017 erklärte der Verteidiger, dass an dem Antrag weiterhin festgehalten werde und rügte die verspätete Entscheidung. Mit Beschluss vom 04.07.2017 stellte das Amtsgericht sodann das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und lehnte gleichzeitig den Antrag auf Beiordnung ab. Die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung lägen nach der Einstellung nicht (mehr) vor. Zweck der Pflichtverteidigerbestellung sei es allein, für die Zukunft eine sachgerechte Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten, nicht dagegen, im Nachhinein die Vergütung des Rechtsanwalts sicherzustellen. Daran ändere auch die frühzeitige Stellung des Beiordnungsantrages nichts. Das Gericht habe erstmals durch die Antragstellung auf Beiordnung von dem Parallelverfahren erfahren und anschließend die Einstellung des Verfahrens ohne Mitwirkung der Verteidigung auf den Weg gebracht, in dem die dortigen Verfahrensakten beigezogen und nach Eingang zur Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft übersandt worden seien. Eine für den Angeschuldigten wirkende Tätigkeit des Verteidigers sei deshalb nicht mehr denkbar. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Verfahrenseinstellung sei zwar erst am 29.06.2017 erfolgt. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Beiordnung habe sich jedoch - gerade für die Verteidigung - eine Verfahrenseinstellung aufgedrängt, da der Angeschuldigte auch in dem Parallelverfahren durch denselben Verteidiger vertreten werde.

3

Mit seiner Beschwerde vom 07.07.2017 wendet sich der Angeschuldigte gegen die Versagung der Pflichtverteidigerbestellung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

4

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

5

Die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO lagen jedenfalls bei Antragstellung vor, da nach Anklageerhebung eine empfindliche Freiheitsstrafe und darüber hinaus der Widerruf der Bewährung aus der letzten Vorverurteilung zu erwarten waren. Zuzustimmen ist dem Amtsgericht zwar darin, dass der Verteidigung das Parallelverfahren und somit auch die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung oder -verbindung bekannt war. Dazu bedurfte es jedoch gerade ihrer Mitwirkung, denn erst durch den Verteidiger haben Amtsgericht und Staatsanwaltschaft davon Kenntnis erlangt. Somit ist der Verteidiger für seinen Mandanten aktiv tätig geworden.

6

Auch die zwischenzeitliche Einstellung des Verfahrens hindert die Beiordnung nicht. Das Landgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 18.07.2008 (Az. 7 Qs 64/08, abgedruckt in Justiz 2009, 15) in einer vergleichbaren Konstellation folgendes ausgeführt:

7

„[...] Jedoch ist auch nach Verfahrensabschluss eine Beiordnung zulässig, sofern - wie im vorliegenden Fall - der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorgelegen haben, der Verurteilte von seinem Verteidiger tatsächlich Beistand erhalten hat und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben ist (Müller/Schmidt NStZ 2004, 100; 2005, 131 mit jeweils vier Entscheidungen verschiedener Landgerichte; LG Hamburg StV 2000, 16; LG Osnabrück StV 2001, 447; LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115; LG Bremen StV 2004, 126; LG Saarbrücken StV 2005, 82f., LG Potsdam StV 2005, 83; LG Berlin StV 2005, 83; LG Magdeburg StV 2005, 84; LG Dortmund StV 2007, 344; LG Frankenthal/Pfalz StV 2007, 344; LG Erfurt StV 2007, 346; Karlsruher Kommentar/Laufhütte 5. Auflage § 141 Rdn.8 sowie dieser Ansicht vorsichtig zustimmend Meyer-Goßner 51. Auflage § 141 Rdn.8).

8

[...] Jedenfalls bei Vorliegen aller oben genannten Voraussetzungen geht es daher nicht darum, dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, sondern es soll verhindert werden, dass ein Gerichtsversehen, auf das ein Außenstehender keinen Einfluss hat, sich zu Lasten des Verurteilten auswirkt (LG Hamburg; LG Osnabrück; LG Dortmund; LG Erfurt jeweils aaO.). Zudem formuliert Art.6 Abs.3 c) MRK einen Anspruch auf unentgeltlichen Beistand, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist, was bei notwendiger Verteidigung der Fall ist. Wenn ein Verteidiger befürchten muss, trotz Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung für Tätigkeiten, die er vor Erhalt des formalen Bestellungsaktes zur Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen eines Beschuldigten entfaltet, keine Vergütung zu erhalten, weil - objektiv rechtswidrig - trotz rechtzeitiger Beantragung seiner Beiordnung diese infolge eines Gerichtsversehens unterbleibt, führt dies in der Konsequenz dazu, dass derartige, der formalen Bestellung vorgreifende Tätigkeiten tendenziell eher unterbleiben, was sich aber strukturell zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes für den Angeschuldigten auswirken würde (LG Dortmund aaO.). Inhaftierte Angeschuldigte würden dann vielfach keinen anwaltlichen Beistand mehr finden, obwohl gem. § 141 Abs.1 StPO die Beiordnung eines Anwaltes bereits im Zwischenverfahren vorgeschrieben ist (LG Saarbrücken aaO.). In Anbetracht der ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verbindlichen Vorgabe einer möglichst weitgehenden Gleichstellung des Beschuldigten, der auf einen Pflichtverteidiger angewiesen ist, mit einem solchen, der sich einen Wahlverteidiger leisten kann, ist die Möglichkeit der Nachholung der Verteidigerbestellung nicht nur geeignet, sondern im Sinne der anzustrebenden Waffengleichheit, der Wahrheitsfindung und im Interesse der sonstigen geschützten Belange des Beschuldigten zur Gewährleistung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens erforderlich (LG Dortmund aaO.). Zudem ist in der Rechtsprechung für die vergleichbaren Konstellationen der Beiordnung eines anwaltlichen Verletztenbeistandes (§ 397a Abs. 1 S. 2 StPO) sowie bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwaltes gem. § 397 Abs. 2 StPO - zumindest seit einer hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ-RR 1997, 69) - anerkannt, dass die Vollziehung der Beiordnung bzw. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch noch nach Beendigung des Verfahrens bzw. für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte wirksam erfolgen kann und dabei allein darauf abgestellt wird, ob dem Gericht rechtzeitig ein bescheidungsreifer Beiordnungsantrag vorgelegen hatte (LG Bremen aaO; Meyer-Goßner 51. Auflage § 397a Rdn. 15 mwN). Nachdem das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot gesehen hat, sind entsprechende rechtliche Maßstäbe auch bei der Frage der Pflichtverteidigerbestellung anzulegen, zumal der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 397a Abs.1 StPO die Verbesserung der Waffengleichheit zwischen Beschuldigten und Verletzten erreichen wollte und es nicht einzusehen ist, den Beschuldigten im Falle eines rechtzeitig gestellten Beiordnungsantrages schlechter zu stellen als den Verletzten (LG Bremen aaO.).

9

Soweit von der Gegenansicht die rückwirkende Bestellung abgelehnt wird (OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; KG StV 2006, 372 ff.; KG StV 2007, 343 f.; OLG Bamberg NJW 2007, 3796 f.), da die Beiordnung allein den Zweck verfolge, im öffentlichen Interesse einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf und rechtskundigen Beistand für den Betroffenen zu gewährleisten, dies jedoch nachträglich nicht mehr erreicht werden könne, da der Verteidiger seine Leistung bereits als Wahlverteidiger erbracht habe und die nachträgliche Bestellung daher auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei (KG StV 2007 aaO.), so überzeugt dies nicht. Die §§ 140 ff. StPO setzen den Anspruch des mittellosen Beschuldigten auf Beiordnung gem. Art. 6 Abs. 3 c) um, weshalb die rückwirkende Beiordnung entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht in einem diametralen Gegensatz zum gesetzlichen Leitbild der Pflichtverteidigung steht, sondern dem Umstand Rechnung trägt, dass der Anspruch des Beschuldigten nicht allein dadurch obsolet werden kann, dass auf seinen Antrag nicht reagiert wurde (Wohlers, StV 2007, 379). Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte auch im Falle der Beiordnung nicht von der Tragung der Verfahrenskosten verschont bleibt und, dass die Pflichtverteidigung keine Sozialregelung für mittellose Beschuldigte darstellt. Jedoch steht - wie oben ausgeführt - nicht das Verschaffen eines nachträglichen Gebührenanspruchs für den Verteidiger, sondern die Korrektur eines Gerichtsversehens im Vordergrund. Die gebührenrechtliche Rückwirkung wird vom Gesetzgeber für zulässig gehalten (vgl. § 48 Abs. 5 RVG), weshalb das fiskalische Argument nicht durchgreift, zudem erscheint es sachgerechter, den Angeschuldigten so zu stellen, als ob über den Antrag von Anfang an zutreffend entschieden worden wäre, nachdem die Gegenmeinung ansonsten einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung in Erwägung zieht (LG Saarbrücken aaO.). Die vorgeschlagene Vorgehensweise, ein Verteidiger, der nur als Pflichtverteidiger auftreten möchte, solle dies bedingungslos tun und ausschließlich den Beiordnungsantrag stellen ohne als Wahlverteidiger aufzutreten sowie bei verzögerter Bearbeitung des Antrages bei Gericht Untätigkeitsbeschwerde erheben (KG StV 2007 aaO.), erscheint bei einem im Interesse des Beschuldigten notwendig erscheinenden sofortigen Handeln wenig praktikabel (Meyer-Goßner aaO.). § 141 Abs.1 und 2 StPO normieren ja gerade die Bestellung unmittelbar nach Mitteilung der Anklageschrift gem. § 201 StPO bzw. sofort nachdem sich die Notwendigkeit ergibt.“

10

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Alle genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

11

Jedenfalls dann, wenn - wie hier - aus nicht nachvollziehbaren Gründen und, obwohl die Staatsanwaltschaft schon nach wenigen Tagen ihr Einverständnis erklärt hat, die Entscheidung über den Beiordnungsantrag über Monate hinausgeschoben wird, der Verteidiger noch auf die bevorstehende Einstellung hingewiesen wird und dieser seinen Antrag ausdrücklich aufrecht erhält und dann trotzdem die Einstellung durchgeführt und mit Hinweis auf die erfolgte Einstellung die Beiordnung abgelehnt wird, verstößt dies gegen das Gebot des fair trial. In einem solchen Fall muss es nach Auffassung der Kammer möglich sein, auch noch nachträglich einen Pflichtverteidiger zu bestellen und beizuordnen. Ob diese Rechtsprechung im Widerspruch zu der der 1. Strafkammer steht, kann nicht nachvollzogen werden, da der zitierte Beschluss in der Sache 1 Qs 136/16 jug. keine Sachverhaltsdarstellung enthält und somit nicht festgestellt werden kann, ob die dortige Konstellation vergleichbar war.

12

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 467 StPO.

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Landgericht Stuttgart Beschluss, 18. Juli 2008 - 7 Qs 64/08

bei uns veröffentlicht am 18.07.2008

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der die Bestellung eines Pflichtverteidigers ablehnende Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 28. Mai 2008 - B1 Ds 116 Js 23393/07 AK 4741/07 - aufgehoben. 2.

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(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Gericht anzubringen.

(2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staatsanwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.

(3) Über die Bestellung entscheidet

1.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht;
2.
in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;
3.
nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

(5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.

(7) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der die Bestellung eines Pflichtverteidigers ablehnende Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 28. Mai 2008 - B1 Ds 116 Js 23393/07 AK 4741/07 -

aufgehoben.

2. Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt S. als Verteidiger für das Strafverfahren bestellt.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der dem Angeschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

 
I.
Unter dem Datum 27.12.2007 erhob die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschwerdeführer beim Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt Anklage wegen Beleidigung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen und beantragte die Bestellung eines Verteidigers. Mit der Anklagezustellung erfolgte ein Hinweis auf die vom Gericht beabsichtigte Verteidigerbestellung sowie die Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers. Durch Schriftsatz vom 22.01.2008, eingegangen am 25.01.2008, zeigte Rechtsanwalt S. unter Vollmachtsvorlage an, dass der Angeschuldigte ihn zum Verteidiger bestellt habe, beantragte namens des Angeschuldigten seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und kündigte für den Fall der Beiordnung die Niederlegung des Wahlverteidigermandats an. Nachdem das Gericht Auskünfte über den Fortgang zweier weiterer beim Amtsgericht Stuttgart anhängiger Strafverfahren gegen den Angeschuldigten eingeholt hatte, erfolgte nach vorheriger entsprechender Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart durch Beschluss vom 02.04.2008 die Einstellung des Verfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.05.2007 (5 Cs 110 Js 12323/07, rechtskräftig seit 30.01.2008) verhängte Gesamtstrafe von 4 Monaten 2 Wochen Freiheitsstrafe) sowie die im Verfahren 15 Ds 110 Js 79237/07 des Amtsgerichts Stuttgart (1 Jahr Gesamtfreiheitsstrafe im noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 22.02.2008) zu erwartende Strafe, eine Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung unterblieb. Hierauf beantragte der Verteidiger namens des Angeschuldigten am 14.05.2008 (erneut) die (nunmehr nachträgliche) Beiordnung als Pflichtverteidiger, was das Gericht im angefochtenen Beschluss zurückwies.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Angeschuldigten Rechtsanwalt S. beizuordnen ist.
Die Voraussetzungen des § 140 Abs.1 Nr.5 StPO lagen vor, da sich der Angeschuldigte (in anderer Sache) bereits zum Zeitpunkt der Anklageerhebung mehr als drei Monate in Untersuchungshaft befand (und deshalb die Beiordnung eines Verteidigers bereits von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragt wurde).
Zu Recht wird im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass eine stillschweigende oder schlüssige Beiordnung vorliegend nicht erfolgte.
Jedoch ist auch nach Verfahrensabschluss eine Beiordnung zulässig, sofern - wie im vorliegenden Fall - der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorgelegen haben, der Verurteilte von seinem Verteidiger tatsächlich Beistand erhalten hat und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben ist ( Müller/Schmidt NStZ 2004, 100; 2005, 131 mit jeweils vier Entscheidungen verschiedener Landgerichte; LG Hamburg StV 2000, 16; LG Osnabrück StV 2001, 447; LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115; LG Bremen StV 2004, 126; LG Saarbrücken StV 2005, 82f., LG Potsdam StV 2005, 83; LG Berlin StV 2005, 83; LG Magdeburg StV 2005, 84; LG Dortmund StV 2007, 344; LG Frankenthal/Pfalz StV 2007, 344; LG Erfurt StV 2007, 346; Karlsruher Kommentar/Laufhütte 5. Auflage § 141 Rdn.8 sowie dieser Ansicht vorsichtig zustimmend Meyer-Goßner 51. Auflage § 141 Rdn.8).
Im Ergebnis handelt es sich um eine Nichtbescheidung des (vorliegend sogar von der Staatsanwaltschaft und dem Angeschuldigten rechtzeitig gestellten) Antrages. Jedenfalls bei Vorliegen aller oben genannten Voraussetzungen geht es daher nicht darum, dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, sondern es soll verhindert werden, dass ein Gerichtsversehen, auf das ein Außenstehender keinen Einfluß hat, sich zu Lasten des Verurteilten auswirkt (LG Hamburg; LG Osnabrück; LG Dortmund; LG Erfurt jeweils aaO.). Zudem formuliert Art.6 Abs.3 c) MRK einen Anspruch auf unentgeltlichen Beistand, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist, was bei notwendiger Verteidigung der Fall ist. Wenn ein Verteidiger befürchten muss, trotz Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung für Tätigkeiten, die er vor Erhalt des formalen Bestellungsaktes zur Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen eines Beschuldigten entfaltet, keine Vergütung zu erhalten, weil - objektiv rechtswidrig - trotz rechtzeitiger Beantragung seiner Beiordnung diese infolge eines Gerichtsversehens unterbleibt, führt dies in der Konsequenz dazu, dass derartige, der formalen Bestellung vorgreifende Tätigkeiten tendenziell eher unterbleiben, was sich aber strukturell zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes für den Angeschuldigten auswirken würde (LG Dortmund aaO.). Inhaftierte Angeschuldigte würden dann vielfach keinen anwaltlichen Beistand mehr finden, obwohl gem. § 141 Abs.1 StPO die Beiordnung eines Anwaltes bereits im Zwischenverfahren vorgeschrieben ist (LG Saarbrücken aaO.). In Anbetracht der ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verbindlichen Vorgabe einer möglichst weitgehenden Gleichstellung des Beschuldigten, der auf einen Pflichtverteidiger angewiesen ist, mit einem solchen, der sich einen Wahlverteidiger leisten kann, ist die Möglichkeit der Nachholung der Verteidigerbestellung nicht nur geeignet, sondern im Sinne der anzustrebenden Waffengleichheit, der Wahrheitsfindung und im Interesse der sonstigen geschützten Belange des Beschuldigten zur Gewährleistung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens erforderlich (LG Dortmund aaO.). Zudem ist in der Rechtsprechung für die vergleichbaren Konstellationen der Beiordnung eines anwaltlichen Verletztenbeistandes (§ 397a Abs. 1 S. 2 StPO) sowie bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Anwaltes gem. § 397 Abs. 2 StPO - zumindest seit einer hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ-RR 1997, 69) - anerkannt, dass die Vollziehung der Beiordnung bzw. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch noch nach Beendigung des Verfahrens bzw. für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte wirksam erfolgen kann und dabei allein darauf abgestellt wird, ob dem Gericht rechtzeitig ein bescheidungsreifer Beiordnungsantrag vorgelegen hatte (LG Bremen aaO; Meyer-Goßner 51. Auflage § 397a Rdn. 15 mwN). Nachdem das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot gesehen hat, sind entsprechende rechtliche Maßstäbe auch bei der Frage der Pflichtverteidigerbestellung anzulegen, zumal der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 397a Abs.1 StPO die Verbesserung der Waffengleichheit zwischen Beschuldigten und Verletzten erreichen wollte und es nicht einzusehen ist, den Beschuldigten im Falle eines rechtzeitig gestellten Beiordnungsantrages schlechter zu stellen als den Verletzten (LG Bremen aaO.).
Soweit von der Gegenansicht die rückwirkende Bestellung abgelehnt wird (OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; KG StV 2006, 372 ff.; KG StV 2007, 343 f.; OLG Bamberg NJW 2007, 3796 f.), da die Beiordnung allein den Zweck verfolge, im öffentlichen Interesse einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf und rechtskundigen Beistand für den Betroffenen zu gewährleisten, dies jedoch nachträglich nicht mehr erreicht werden könne, da der Verteidiger seine Leistung bereits als Wahlverteidiger erbracht habe und die nachträgliche Bestellung daher auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei (KG StV 2007 aaO.), so überzeugt dies nicht. Die §§ 140 ff. StPO setzen den Anspruch des mittellosen Beschuldigten auf Beiordnung gem. Art. 6 Abs. 3 c) um, weshalb die rückwirkende Beiordnung entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht in einem diametralen Gegensatz zum gesetzlichen Leitbild der Pflichtverteidigung steht, sondern dem Umstand Rechnung trägt, dass der Anspruch des Beschuldigten nicht allein dadurch obsolet werden kann, dass auf seinen Antrag nicht reagiert wurde (Wohlers, StV 2007, 379). Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte auch im Falle der Beiordnung nicht von der Tragung der Verfahrenskosten verschont bleibt und, dass die Pflichtverteidigung keine Sozialregelung für mittellose Beschuldigte darstellt. Jedoch steht - wie oben ausgeführt - nicht das Verschaffen eines nachträglichen Gebührenanspruchs für den Verteidiger, sondern die Korrektur eines Gerichtsversehens im Vordergrund. Die gebührenrechtliche Rückwirkung wird vom Gesetzgeber für zulässig gehalten (vgl. § 48 Abs. 5 RVG), weshalb das fiskalische Argument nicht durchgreift, zudem erscheint es sachgerechter, den Angeschuldigten so zu stellen, als ob über den Antrag von Anfang an zutreffend entschieden worden wäre, nachdem die Gegenmeinung ansonsten einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung in Erwägung zieht (LG Saarbrücken aaO.). Die vorgeschlagene Vorgehensweise, ein Verteidiger, der nur als Pflichtverteidiger auftreten möchte, solle dies bedingungslos tun und ausschließlich den Beiordnungsantrag stellen ohne als Wahlverteidiger aufzutreten sowie bei verzögerter Bearbeitung des Antrages bei Gericht Untätigkeitsbeschwerde erheben (KG StV 2007 aaO.), erscheint bei einem im Interesse des Beschuldigten notwendig erscheinenden sofortigen Handeln wenig praktikabel (Meyer-Goßner aaO.). § 141 Abs.1 und 2 StPO normieren ja gerade die Bestellung unmittelbar nach Mitteilung der Anklageschrift gem. § 201 StPO bzw. sofort nachdem sich die Notwendigkeit ergibt.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO auch im Hinblick auf eine zu erwartende Strafe erfolgte, was zur Folge hat, dass gem. § 154 Abs. 4 StPO eine Wiederaufnahme noch möglich ist (da das entsprechende Verfahren derzeit noch nicht abgeschlossen ist) und im Hinblick darauf der Verteidiger ggf. noch Tätigkeiten zu entfalten hat. Insoweit ist fraglich, ob es sich bei dieser Fallkonstellation überhaupt um eine nachträgliche Bestellung handelt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

1.
durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
1a.
durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
2.
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
3.
durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
5.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.

(1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Absatz 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) stehen auch dem Nebenkläger zu. Dieser ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft. Entscheidungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu geben; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Nebenkläger kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.

(3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er auf Antrag nach Maßgabe des § 187 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

1.
durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
1a.
durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
2.
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
3.
durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
5.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.

(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.

(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.