Landgericht Flensburg Urteil, 24. Aug. 2006 - I KLs 3/06

ECLI:ECLI:DE:LGFLENS:2006:0824.IKLS3.06.0A
bei uns veröffentlicht am24.08.2006

Tenor

Die Angeklagten H. S. und O. S. sind der gemeinschaftlichen Untreue schuldig.

Die Angeklagte H. S. wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte O. S. wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte U. S. wird wegen Anstiftung zur gemeinschaftlichen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

Für die Angeklagten H. S. und O. S.: §§ 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB.

Für den Angeklagten U. S.: §§ 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 26 StGB.

Gründe

I.

1

1. Die 66 Jahre alte Angeklagte H. S. wurde in H. (Thüringen) geboren. Sie besuchte die Hauptschule bis einschließlich der 9. Klasse. Danach absolvierte sie eine Lehre als Einzelhandelskauffrau und arbeite in diesem Beruf für eine Dauer von ungefähr 10 Jahren. Ihr erster Sohn, der Mitangeklagte O. S., wurde 1965, ihr zweiter Sohn 1966 geboren. Beide Söhne stammen aus ihrer ersten Ehe. Die Angeklagte arbeitete dann für einen Zeitraum von ca. 10 Jahren nicht und nahm im Jahre 1976, zunächst halbtags und ab 1979 ganztags, eine Tätigkeit in einer H.-er Firma auf. Sie war dort als Abteilungsleiterin tätig. Im Jahre 1979 lernte sie ihren Ehemann, den Mitangeklagten U. S. kennen, den sie am 22.04.1993 heiratete. Im Jahre 1988 machte sie sich zusammen mit ihrem Ehemann, zunächst in H. und später in F., selbständig. Sie war in F. zuletzt Inhaberin und Geschäftsführerin der Firma "IMS-M. H. S." sowie Niederlassungsleiterin der Firma "C-T-Network B.V.".

2

Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der Bundeszentralregisterauszug über sie vom 04.05.2006 enthält keine Eintragungen.

3

2. Der 65 Jahre alte Angeklagte U. S. wurde in Hamburg geboren. Er ist mit der Angeklagten H. S. verheiratet. Er gründete im Jahre 1988 eine Firma "IMS-M." als Einzelfirma in H. und betätigte sich als Immobilienmakler. Daneben verkaufte und "entwickelte" er mit einer eigenen Baufirma auch Grundstücke. Die Tätigkeit dauerte bis in die 90iger Jahre hinein an. Die Baufirma musste dann Konkurs anmelden. Gegen Ende der 90iger Jahre ging der Angeklagte daraufhin zusammen mit seiner Ehefrau nach F.. Der Grund des Umzugs nach F. war zunächst das gemeinsame Interesse der Eheleute S. am Segelsport. Später betätigte sich der Angeklagte dann als Immobilienmakler, danach entwickelte er die Idee, Neufahrzeuge zu vermitteln und erarbeitete das Geschäftskonzept der Firmen "IMS-M. H. S." und "C-T-Network B.V.".

4

Der Angeklagte ist ebenfalls nicht vorbestraft. Der Bundeszentralregisterauszug über ihn vom 04.05.2006 enthält keine Eintragung.

5

3. Der 41 Jahre alte Angeklagte O. S. wurde in H. geboren, er ist der leibliche Sohn der Mitangeklagten H. S.. Er legte im Jahre 1987 die Abiturprüfung ab und verpflichtete sich danach für die Dauer von zwei Jahren bei der Bundeswehr. Er ist Unteroffizier der Reserve. Nach seiner Bundeswehrzeit war der Angeklagten zunächst ein halbes Jahr lang arbeitslos, bevor er eine Lehre als Großhandelskaufmann absolvierte. Diese Lehre schloss er 1989 / 1990 ab. Bis in das Jahr 1995 arbeitete er in seinem erlernten Beruf. Er war als Entwicklungsleiter zuständig für die Entwicklung und Projektierung von Schlauchsystemen. Seit dem Jahre 2002 arbeitete er als Prokurist und Bürovorsteher in der Firma "IMS-M." mit Sitz in F. und seit Anfang des Jahres 2005 als "Managing Director" der Firma "C-T-Network B.V.", Niederlassung F..

6

Der Angeklagte ist verheiratet, er hat ein Kind im Alter von 8 Jahren. Er ist zur Zeit arbeitslos und lebt von Arbeitslosenhilfe und der Unterstützung durch seine Schwiegermutter und Freunde. Er hat ca. 1.600,00 € monatlich zur Verfügung.

7

Auch der Angeklagte S. ist nicht vorbestraft. Der Bundeszentralregisterauszug über ihn vom 04.05.2006 enthält keine Eintragung.

II.

8

In der Hauptverhandlung konnte der folgende, als erwiesen angesehene Sachverhalt festgestellt werden:

9

Die Angeklagte H. S. ist Inhaberin und Geschäftsführerin der auf ihren Namen angemeldeten Firma "IMS-M. H. S." - im folgenden Firma "IMS-M." - mit Sitz in F., S. 66, gewesen. Der Angeklagte O. S. ist in dieser Firma seiner Mutter seit 2002 als Prokurist und Bürovorstand tätig gewesen. Daneben ist er "Managing Director" der Firma "C-T-Network B.V." mit Sitz in Holland gewesen. Die Niederlassung in F., die als Finanzzentrale fungiert hat, ist in den Räumlichkeiten der Firma "IMS-M.", S. 66 in F., betrieben worden. Als Niederlassungsleiterin ist wiederum die Mutter des Angeklagten O. S., H. S., eingesetzt gewesen.

10

Die Firma "C-T-Network B.V." ist gegen Ende des Jahres 2004, maßgebliche beeinflusst durch den Angeklagten U. S., gegründet worden. Gesellschafter dieser Firma mit Sitz in Holland sind der Angeklagte O. S. als "Managing Director" zu 8 % sowie eine Firma "C-T-Network Limited" zu 92 % gewesen. Die Geschäftsanteile dieser Firma sind durch die Herren E. H., H. L., W. R. sowie durch die Firma "IMS-M." zu je 25 % gehalten worden. Die Firma "C-T-Network B.V." hat Niederlassungen in F., als Finanzzentrale, in D. und in Süddeutschland unterhalten. Die Niederlassung in D., die durch Herrn R. als Niederlassungsleiter betrieben worden ist, hat als Auslieferungszentrale für bestellte Kraftfahrzeuge fungiert.

11

Der Grund für die Einsetzung des Angeklagten O. S. als "Managing Director" der Firma "C-T-Network B.V." hat hauptsächlich darin bestanden, die Gesellschafter der Firma, unter anderem auch den Angeklagten U. S., nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen. Hintergrund für die Gründung der Firma "C-T-Network B.V." ist es gewesen, einen besseren Absatz von EU-Neufahrzeugen im Inland zu gewährleisten und sich gegenüber den in der Bundesrepublik ansässigen Vertragshändlern behaupten zu können.

12

An dem Sitz der Firma "C-T-Network B.V." in Holland hat kein Geschäftsbetrieb stattgefunden. Die eigentliche Firmenzentrale ist die Niederlassung in F. gewesen. Der Angeklagten O. S. hat trotz seiner Stellung als "Managing Director" keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäfte der Firma ausgeübt. In den Entscheidungsprozess ist er nur am Rande eingebunden gewesen. Verhandlungen mit möglichen Vertragspartnern über den Abschluss von Rahmenverträgen über die Lieferung von Neufahrzeugen sind in erster Linie durch den Angeklagten U. S. aufgenommen worden und durch ihn maßgeblich geführt worden. Des weitern ist für den Geschäftsbetrieb vor Ort der jeweiligen Niederlassungsleiter zuständig gewesen, in F. die Angeklagte H. S., in D. Herr W. R..

13

Hinter den Niederlassungsleitern hat der Angeklagte U. S. gestanden, der gleichsam als "Präsident" der Firma die Ausrichtung und das Geschäftskonzept gestaltet hat. Diese tatsächliche Funktion hat der Angeklagte U. S. aus einem Büro unter seiner Privatadresse, Am S. 8 b in F., ausgeübt. Er hat von dort aus telefoniert und Geschäftskontakte geknüpft. Der Angeklagte O. S. ist durch ihn dann wiederholt am Tage fernmündlich in Kenntnis gesetzt worden.

14

Eine identische tatsächliche Funktion hat der Angeklagte U. S. auch in der Firma "IMS-M." ausgeübt. Die Angeklagte H. S. ist zwar nach außen hin als Inhaberin und Geschäftsführerin eingesetzt gewesen, jedoch sind intern die wesentlichen Entscheidungen von ihrem Ehemann getroffen worden.

15

Die Firmen "IMS-M." und "C-T-Network B.V." sind mittlerweile insolvent.

16

Im angeklagten Tatzeitraum zwischen Juni 2005 und Oktober 2005 hat sich die Geschäftstätigkeit der genannten Firmen folgendermaßen dargestellt: Die Firma "IMS-M." hat eine Vielzahl von EU-Neufahrzeuge und Neufahrzeuge aus dem Innland zum Kauf angeboten, unter anderem auch über ihre Homepage im Internet "www.IMS-M..de". Dabei ist in den Angeboten mit erheblichen Rabatten, für Endkunden mit 6 bis 22 %, für Autohändler mit 12 bis 25 % und für so genannte "VIP-Händler" mit 20 bis 36 % unter dem jeweiligen Listenpreis, geworben worden. Die Firma "IMS-M." ist dabei als Vermittlerin für die Firma "C-T-Network B.V." als Verkäuferin der Kraftfahrzeuge aufgetreten. Die Firma "IMS-M." ist die einzige Vermittlerin gewesen.

17

Die angeboten Kraftfahrzeuge verschiedener Marken und Typen haben die Kunden bei einer Bestellung über die Firma "IMS-M." nach ihren Wünschen mittels eines so genannten Konfigurators individuell zusammenstellen können. Die jeweilige Bestellung ist, nachdem sie bei der Firma "IMS-M." eingegangen ist, anschließend an die Firma "C-T-Network B.V." weitergeleitet worden. Die Firma "IMS-M." hat für jede Kundenbestellung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3% des Kaufpreises durch den Kunden verlangt.

18

Zur Absicherung der Kaufpreiszahlung hat ein als

19

"Abwicklungsleitfaden zum Großhändlerpreis + Konditionen"

20

bezeichnetes Schreiben der Firma "IMS-M." neben der Beibringung einer Bankgarantie oder Bankbürgschaft für die Kunden auch die Möglichkeit vorgesehen, den Kaufpreis abzüglich der Sicherheitsleistung in Höhe von 3%, mithin 97 % des Kaufpreises, auf ein Sonderkonto zu überweisen. Der Abwicklungsleitfaden hat dazu unter Ziffer 4 den folgenden Wortlaut enthalten:

21

4. Um den Produktionsvorgang schnellstens auszulösen, sichert der Kunde die 97 % des Kaufpreises wie folgt ab:

22

a) Bankgarantie mit einer Laufzeit von 15 Wochen - die Referenznummer der Bankgarantie wird auf dem Kaufvertrag vermerkt. Somit ist für den Besteller und auch für seine Bank eine klare Bindung der Bankgarantie an die Erfüllung des Kaufvertrages gegeben.

23

b) Bankbürgschaft mit einer Laufzeit von 15 Wochen - die Referenznummer der Bankbürgschaft wird auf dem Kaufvertrag vermerkt. Somit ist für den Besteller und seine Bank eine klare Bindung der Bankbürgschaft an die Erfüllung des Kaufvertrages gegeben.

24

c) Überweisungen von 97% auf ein Sonderkonto bei unserer Bank. Wir bestätigen, dass dieser Betrag nur zur Erfüllung Ihres Kaufvertrages dient".

25

Erst zum Zeitpunkt der Abholung des Kraftfahrzeuges durch den Kunden bei der Niederlassung der Firma "C-T-Network B.V." in D. hat dann die Auszahlung des überwiesenen Kaufpreises beziehungsweise die Freigabe der hingegebenen Bankgarantien oder Bankbürgschaften erfolgen sollen.

26

Der Abwicklungsleitfaden ist durch die Firma "IMS-M." an die jeweiligen Käufer der Fahrzeuge zusammen mit einer entsprechenden Auftragsbestätigung übersandt worden. In der Auftragsbestätigung ist die Bestellung ferner im Namen der

27

"nachfolgenden Lieferfirma",

28

nämlich der Firma "C-T-Network B.V.", bestätigt worden. Nach Eingang der Zahlung auf das Sonderkonto hat der Kunde dann ein Schreiben der Firma "C-T-Network B.V." mit folgender Bestätigung erhalten:

29

"(...) wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Einzahlung in Höhe von (...) vom (...) auf unser Sonderkonto."

30

C-T-Network B.V. garantiert Ihnen, dass der von Ihnen eingezahlte Betrag nur verwandt wird, um Ihre Bestellung, bzw. die Auslieferung Ihres bestellten Fahrzeuges sicher zu stellen".

31

Diese Bestätigungsschreiben hat regelmäßig der Angeklagte O. S. unter der Bezeichnung "Managing Director" unterschrieben.

32

Dieser Ablauf einer Bestellung hat dem üblichen Verfahren entsprochen. Der Inhalt des Abwicklungsleitfadens der Firma "IMS-M." und des Bestätigungsschreibens der Firma "C-T-Network B.V." ist allen drei Angeklagten auch bekannt gewesen. Zudem ist die Verfahrensweise von allen Angeklagten untereinander im Vorfeld abgestimmt worden.

33

Alle drei Angeklagten sind des weiteren auch an der Abfassung des Abwicklungsleitfadens bzw. den zugrunde liegenden organisatorischen Abstimmungen beteiligt gewesen. Die Angeklagten H. und U. S. haben die erste Formulierung des Abwicklungsleitfadens sowie seine späteren Überarbeitungen verfasst. Die letzte Fassung ist dann unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes erarbeitet worden. Der Angeklagte O. S. hat insbesondere die Einrichtung des als "Sonderkonto" bezeichneten Kontos bei der C.bank in F., Kontonummer 212 832 001, veranlasst. Die gewählte Bezeichnung "Sonderkonto" stammt von den Angeklagten. Die Verwendung dieses Begriffes ist zwischen ihnen vereinbart worden.

34

Die Gelder sind entweder auf das Konto der Firma "C-T-Network B.V." bei der C.bank in F., Kontonummer 212 832 001, BLZ: 215 400 60, oder aber auf das Konto bei der V.bank S.- F. eG, Kontonummer 143 193 97, BLZ: 216 617 19, überwiesen worden. Die Sicherheitsleistung in Höhe von 3 % ist auf ein Konto der Firma "IMS-M.", ebenfalls bei der V.bank S.- F. eG, Kontonummer 435 056 1, BLZ: 216 617 19, eingezahlt worden.

35

Über das Kontos 435 056 1 der Firma "IMS-M." bei der V.bank S.- F. eG sind alle drei Angeklagten verfügungsberechtigt gewesen, hinsichtlich der übrigen Konten nur die beiden Angeklagten H. S. und O. S..

36

In dem Zeitraum zwischen Juni und Oktober 2005 haben die nachfolgend aufgeführten Geschädigten jeweils ein Fahrzeug bestellt und dafür die angegebenen Anzahlungen geleistet. Alle Geschädigten haben einen Betrag in Höhe von 97 % auf ein entsprechendes Sonderkonto überwiesen. Von der daneben bestehenden Möglichkeit der Beibringung einer an die Erfüllung des Kaufvertrages gebundenen Bankbürgschaft oder Bankgarantie haben sie keinen Gebrauch gemacht. Die Aufzählung gibt dabei die Gesamtsumme des eingezahlten Kaufpreises, der sich aus der Sicherheitsleistung in Höhe von 3% für die Firma "IMS-M." und des Restkaufpreises von 97 % zusammensetzt, wieder:

37

Geschädigter:

Bestelldatum:

Fahrzeug:

Zahlungsumme:

1. F.,

14.07.2005

Audi A 6

42.260,60 €,

    A.

2. G.,

20.08.2005

VW Touran

22.162,32 €,

    H.

3. H.,

31.08.2005

VW Golf

22.411,00 €,

    M.

4. S.,

24.06.2005

Seat Ibiza

12.634,00 €,

    K.-D.

5. A.

12.08.2005

Toyota Avensis

24.640,00 €,

    B.

6. A.,

03.10.2005

VW Passat 2.0 TDI DSG DPF Trendline Variant

26.746,80 €,

    V.

7. K.,

23.06.2005

Peugeot 307

17.651,00 €,

    C.

8. K.,

25.07.2005

Skoda Octavia

15.181,20 €,

    S.

9. H.,

29.06.2005

Peugeot

20.825,20 €,

    D.

10. W.,

17.06.2005

Audi A 3 FSI

27.892,40 €,

      M.

11. A.

05.08.2005

VW Touran

19.369,34 €,

      K. GmbH

12. K.,

14.06.2005

Peugeot

13.949,10 €,

      S.

13. T.,

06.07.2005

Opel Combo

14.825,12 €,

      M.

14. F.,

18.06.2005

Skoda Oktavia

17.406,00 €,

      S.

15. U.,

05.09.2005

Mercedes, A-Kl.

22.087,71 €,

      H.-D.

16. P.,

09.06.2005

Peugeot 206

17.870,00 €,

      H.

17. P.,

09.08.2005

Skoda Oktavia

17.012,00 €,

      M. M.

18. B.,

06.06.2005

Toyota RAV4

23.490,00 €,

      P.-R.

19. P.,

23.06.2005

Volvo S 40

18.438,80 €,

      E.

20. F.,

12.07.2005

Opel Zafira

23.174,00 €,

      A. v.

21. W.,

29.06.2005

Renault Megane

23.222,00 €,

      R.

22. K.,

15.09.2005

Skoda Octavia

16.866,00 €,

      G.

23. M.,

28.06.2005

Peugeot 307

16.443,90 €,

      S.

24. R.,

04.07.2005

Fiat Croma

19.525,05 €,

      J.

25. K.,

19.09.2005

Seat Ibiza

12.732,00 €,

      T.

26. A.,

22.06.2005

Skoda Octavia

20.658,00 €,

      G.

27. R.,

08.06.2005

Toyota Prius

20.340,00 €,

      T.

28. W.,

21.07.2005

Opel Meriva

16.350,00 €,

      A.

29. K.,

06.07.2005

Peugeot 407

24.521,20 €,

      M.

30. B.,

22.09.2005

Opel Zafira

21.371,84 €,

      R.

31. S.,

01.09.2005

BMW 120 d

27.350,00 €,

      L.

32. S.,

16.09.2005

Audi A 6

32.151,20 €,

     M.

33. T.,

06.07.2005

Opel Meriva

14.566,00 €,

      J.

34. H.,

20.06.2005

Renault Megane

25.522,00 €,

      T.

35. R.,

26.08.2005

Opel Astra GTC 1.7 CDTI Edition

17.842,00 €,

      M.

36. B.,

14.09.2005

BMW X 3

32.413,40 €,

      L.

37. R.,

05.10.2005

Peugeot 206

12.909,60 €,

      U.

38. B.,

21.07.2005

H-BMW 1076

20.559,20 €,

      B.

39. B.,

10.06.2005

VW Touran

25.184,40 €,

      M.

      J.

40. B.,

21.06.2005

Ford Focus

17.643,70 €,

      H.

41. M.,

25.07.2005

Volkswagen Caddy Life 1,9 TDI 5-Sitzer

14.260,88 €,

      J.

42. S.,

12.07.2005

Peugeot 1007 Sport 75 2 Tronic

12.787,40 €,

      H.

43. M.,

22.07.2005

Opel Combo

15.317,26 €,

      G.

44. M.,

04.07.2005

Toyota Corolla

18.076,00 €,

      L.

45. L.,

21.06.2005

Toyota Corolla

15.329,40 €,

      H.

46. K.,

06.07.2005

Peugeot 206

14.696,00 €,

      A.

47. L.,

10.06.2005

VW Touran

25.232,00 €,

      U.

48. F.,

27.09.2005

VW Golf

15.066,00 €,

      H.

49. G.,

23.09.2005

Peugeot 206

15.042,50 €,

      W.

50. B.,

07.06.2005

Audi A 4 Avant

24.860,00 €,

      G.

51. B.,

29.07.2005

Volkswagen Touran 1.9 TDI DSG Highline

24.350,80 €,

      G.

52. S.,

18.07.2005

Skoda Oktavia 1,6 Elegance

15.902,00 €,

      H.-G.

53. V.,

20.07.2005

VW Golf Plus

17.726,60 €,

      F.

54. S.,

01.09.2005

VW Passat

25.422,80 €,

      W.

55. M.,

15.08.2005

Audi A 3 2.0 TDI

24.885,20 €,

      F.

56. D.,

21.09.2005

Peugeot 206cc

17.799,10 €,

      D.

57. S.,

17.06.2005

Peugeot 307 CC Sport 180

23.481,70 €,

      G.

58. S.,

23.08.2005

Opel Corsa Sport 1.3 CDTI

15.334,31 €,

      T.

59. E.,

24.06.2005

Fiat Stilo Multi Wagon 1.6 16V Dynamic

15.581,50 €,

      A

60. F.,

29.06.2005

Mini Cooper

15.309,18 €,

      H.

61. H. Dr.,

23.06.2005

Mini Cooper Cabrio

25.061,60 €,

      G.

62. B.,

22.09.2005

Peugeot 206 CC

13.448,60 €,

      L.

63. V. GmbH,

11.07.2005

Volvo XC 90 DS Summum

39.277,40 €,

      GF

64. A.,

29.06.2005

VW Fox

 8.971,60 €,

      F., G.

65. N.,

15.09.2005

Audi A3, 1,6 tiptronic Ambition

21.999,80 €,

      U.

66.S.,

23.08.2005

VW Golf Plus 1,6 Comfortline

17.654,00 €,

     M.

67.D.,

23.06.2005

Mercedes Benz B-Klasse B 200

22.803,31 €,

     U.

68. P.,

06.09.2005

VW Touran 2.0 TDI Highline

30.742,00 €,

      H.

69. S.,

01.09.2005

Toyota Corolla Combi 1,4 D-4D Luna

15.590,55 €,

      K.

70. J.,

13.06.2005

BMW 320i

24.347,60 €,

      I.

71. H.,

19.09.2005

VW Polo 1,4 TDI 59 KW Sportline

14.022,00 €,

      M.

72. G.,

08.06.2005

VW Golf 2.0 T- FSI GTI

21.120,00 €,

      S.

73. K.,

13.06.2005

Peugeot CC Platinum 110

16.266,50 €,

      K. E.

74. K.,

08.07.2005

Nissan Almera Tino 1.8 accenta plus

18.377,20 €,

      B.

75. G.,

19.07.2005

Opel Zafira 1.6 Twinport Edition

19.506,00 €,

      C. H.

76. S.,

10.06.2005

Skoda Octavia Combi I Tour

13.081,20 €,

      E.

77. G.,

10.06.2005

VW Touran 1,6 FSI Trendline

19.503,80 €,

      A.

78. D.,

15.09.2005

Toyota Corolla Verso 2.0 I D-4D Sol

19.116,00 €,

      P.

79. S.,

16.08.2005

Audi A4 1.9 TDI Avant

25.860,00 €,

      G.

80. K.,

04.10.2005

VW Passat 1.6 Trendline Variant

19.000,80 €,

      T.

81. K.,

10.06.2005

Toyota Corolla Verso 1,8-l-VVT- i Edition

18.170,00 €,

      H.

82. B.,

28.06.2005

Volkswagen Touran 1.6 FSI Highline

21.966,00 €,

      H. J.

83. B.,

01.07.2005

VW Touran 2.0 FSI Highline

22.024,00 €,

      G.

84. E.,

19.07.2005

Mercedes-Benz- A-Klasse A 200 turbo Elegance

22.955,20 €,

      E.

85. F.,

06.09.2005

Mazda 3 2.0 Top Sport

18.283,70 €,

      E.

86. B., P.

03.08.2005

2 ISmart fortwo cabrio pasion Tigra Twin top 1.4 Twinport Sport

40.468,50 €,

      Inh. Auto- B. GmbH

87. S.,

23.06.2005

VW Touran Highline 2.0 TDI 103 KW Direktschaltgetriebe

25.572,00 €,

      G.

88. F.,

19.07.2005

Audi A3 1.9 TDI Ambition

22.083,80 €,

      R.

89. G., M.

02.09.2005

Peugeot 307 CC Tendance Hdi FAP 135

23,680,91 €,

      A.

90. B.,

August 2005

Skoda Octavia

23.626,00 €,

      R. und A.

91. G. Dr.,

-

-

16.467,96 €,

      K.

92. A.,

-

Mercedes Benz C-Klasse C180 Kompressor T Classic

26.258,47 €,

      F.

93. A.,

20.09.2005

Peugeot 206 SW Grand Filou Cool Hdi FAP 110

12.216,60 €,

      H.

94. P.,

15.07.2005

Kia Sportage 2.0 16V LX 2 WD

14.550,00 €,

      P.

95. K.,

11.07.2005

VW Polo

13.333,20 €,

      R.

96. G.,

30.08.2005

Ford Ka 1,3 44 kW Student

 6.172,70 €,

      D.

97. W.,

22.08.2005

Audi A3 Slportbeck

20.626,40 €,

      M.

98. H. Dr.,

13.09.2005

VW Golf Plusw Comfortline

24.550,00 €,

      W. H.

99. M.,

05.09.2005

Skoda Octavia 1.6 Ambiente

15.454,00 €,

      J. H.

100. K.,

September 2005

Toyota Corolla Verso 1,8i VVT i Sol

18.346,00 €,

        R. R.

101. K., N.

02.08.2005

Opel Astra GTC 1,7 CDTI Edition 74 KW

16.316,00 €,

        D.

102. B.,

21.06.2005

Toyota RAV4 2.0l VVT i 4x4 Executive Automatik

25.780,00 €,

        P. H.

103. F.,

15.07.2005

Opel Tigra Twin Top 1,4 Twinport Sport

16.222,00 €,

        L.

104. S.,

25.05.2005

Peugeot Partner Gand Filou Cool Hdi 90

12.567,50 €,

        J.

105. G.,

02.08.2005

VW Passat 2,0 TDI

24.688,00 €,

        G.

106. A.

26.07.2005

Skoda Octavia Combi 1.6 Ambiente 2 Pkw

30.905,00 €,

        T. GmbH

107. M.,

04.07.2005

Skoda Fabia Combi 1.4 74kW Elegance

12.682,00 €.

        G.

38

Dabei hat in den Fällen 91) und 92) das Bestelldatum und im Fall 91) der Fahrzeugtyp nicht ermittelt werden können. Insgesamt haben die Geschädigten Zahlungen in einer Gesamtsumme von 2.156.374,61 € geleistet.

39

Entgegen der den Kunden gemachten Zusicherung, den überwiesenen Kaufpreis nur zur Erfüllung der jeweiligen Kaufverträge auszuzahlen, sind die eingezahlten Geldbeträge durch die Angeklagten jedoch in erheblichem Umfang zu anderen Zwecken verwendet worden. Unter anderem hat es die folgenden Entnahmen zu privaten Zwecken der Angeklagten gegeben:

40

Am 19.07.2005 ist von der Firma "C-T-Network B.V." eine Überweisung in Höhe von 320.000,00 € von deren Konto 212 832 001 bei der C-bank F. auf das Konto 435 056 1 der Firma IMS-M. bei der V.bank S.- F. eG vorgenommen worden. Dieser Geldbetrag ist am 20.07.2005 auf ein privates Konto des Angeklagten O. S. zur Anschaffung eines Grundstücks in H. N. weiter transferiert worden.

41

Im Juli 2004 hat die Angeklagte H. S. eine Überweisung in Höhe von 56.600,00 € auf ein Notaranderkonto als Anzahlung für ein durch die Angeklagten S. beabsichtigten Hauskauf in G. von dem Konto 435 056 1 der Firma "IMS-M." bei der V.bank S.- F. eG vorgenommen.

42

In der Zeit von Februar bis Juni 2005 sind durch die Angeklagte H. S. zumindest 10 Raten für die Abzahlung eines im November 2004 durch die Angeklagten S. gekauften Katamarans von dem C-bank Konto der Firma "C-T-Network B.V." in einer Gesamtsumme von 478.700,00 € gezahlt worden.

43

Darüber hinaus hat es weitere erhebliche Privatentnahmen sowie Entnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes gegeben, darunter Zahlungen in Höhe von insgesamt 80.000,00 € auf Privatkonten der Angeklagten H. S., Einzahlungen auf das Visa-Card-Konto der Angeklagten H. S. sowie Zahlungen auf das Privatkonto des Angeklagten O. S. in Höhe von 43.700,00 € vom Konto 435 056 1 der Firma "IMS-M." bei der V.bank S.- F. eG. Daneben erfolgten Abbuchungen in Höhe von 125.000,00 € durch die Angeklagten H. S. am 22.09.2005, in Höhe von 100.000,00 € durch den Angeklagten O. S. am 14.10.2005 sowie weitere Überweisungen auf Firmenkonten in den Niederlanden am 15.09.2005 in Höhe von 250.000,00 €, am 16.09.2005 in Höhe von 100.000,00 €, am 27.09.2005 in Höhe von 250.000,00 € und am 12.10.2005 in Höhe von 70.000,00 € von dem Konto 143 193 97 der Firma "C-T-Network B.V." bei der V.bank S.- F. eG. Weitere Feststellungen zur genauen Höhe der Gesamtsumme der entnommenen Gelder haben nicht getroffen werden können.

44

Sämtliche zwischen der Firma "C-T-Network B.V." und den insgesamt 107 Geschädigten geschlossenen Kaufverträge sind nicht erfüllt worden. Es ist weder zu einer Auslieferung der bestellten Kraftfahrzeuge gekommen, noch ist die Kaufpreissumme an die Geschädigten zurückgezahlt worden. Die Kaufverträge haben die Angeklagten nicht erfüllen können, da die Versuche, geeignete Rahmenverträge mit Fahrzeuggroßhändlern über die Lieferung von Kraftfahrzeugen zu derart günstigen Konditionen zu schließen, gescheitert sind.

45

Von den getätigten Entnahmen haben alle drei Angeklagten jeweils Kenntnis gehabt auch wenn hinsichtlich des Kontos der Firma "C-T-Network B.V." bei der C-bank nur die Angeklagten H. S. und O. S. verfügungsberechtigt gewesen sind. Der Angeklagte U. S. ist von den aufgeführten Abbuchungen von dem Konto der C-bank jeweils im einzelnen unterrichtet gewesen und hat diese gebilligt. Soweit es die Abbuchung des Betrages in Höhe von 320.000,00 € zugunsten des Angeklagten O. S. betrifft, hat er diesen in seinem Entschluss, das Grundstück zu erwerben, ausdrücklich bestärkt.

46

Auch die übrigen getätigten Entnahmen zu privaten Zwecken oder zur Fortführung des Geschäftsbetriebes sind jeweils in Kenntnis und mit Billigung aller drei Angeklagten erfolgt.

47

Es haben hingegen keine Feststellungen dahingehend getroffen werden können, dass die Angeklagten bereits zu Beginn des angeklagten Tatzeitraumes im Juni 2005 bereits eingegangene oder noch abzuschließende Kaufverträge nicht haben erfüllen wollen.

48

Während die Angeklagte H. S. als Inhaberin und Geschäftsführerin der Firma "IMS-M." und der Angeklagte O. S. als "Managing Direktor" der Firma "C-T-Network B.V." gegenüber den Kunden aufgetreten sind, ist der Angeklagte U. S. neben seiner bereits erwähnten Rolle als "Präsident" beider Firmen der eigentliche Ideegeber des durch alle drei Angeklagten verwirklichten Geschäftskonzeptes gewesen. Er hat dieses Konzept der Firmentätigkeit maßgeblich entwickelt, nämlich die Gründung einer weiteren, in Holland ansässigen Firma "C-T-Network B.V." und die Abwicklung der einzelnen Bestellungen unter Einschaltung der Firma "IMS-M." als Vermittlerin. Ferner ist der gesteigerte Abschluss von Kaufverträgen mit Kunden gerade in dem angeklagten Tatzeitraum in den Monaten von Juni bis Oktober 2005 wesentlich auf seine Initiative zurückzuführen. Dieses Vorgehen der Steigerung des Auftragsvolumens hat die Voraussetzungen für eine verbesserte Verhandlungsposition bei der Vereinbarung eines noch abzuschließenden Rahmenvertrages mit einem Fahrzeuggroßlieferanten schaffen sollen. Dafür sei es notwendig gewesen, in größerem Umfang auf eingezahlte Kundengelder zugreifen zu können.

49

Letztendlich sind die Geschäftsideen des Angeklagten U. S., wenn auch mit möglichen Abweichungen im Detail, durch die beiden Mitangeklagten auch umgesetzt worden. Der Angeklagte U. S. hat seine Vorstellung von der konkreten Ausgestaltung und dem Ablauf eines Verkaufs von der Bestellung bis zur Auslieferung eines Fahrzeugs unter Mitwirkung der anderen Angeklagten verwirklichen können. Aufgrund seiner beherrschenden tatsächlichen Stellung haben sich die Mitangeklagten seinem Willen gebeugt und sich ihm untergeordnet. Im Ergebnis sind alle wesentlichen Entscheidungen nach seinen Vorgaben umgesetzt worden.

50

Die Einsetzung der Angeklagten H. S. und O. S. als vertretungsberechtigte Organe der Firmen "IMS-M." und "Car-Trading-Nework B.V." hat darüber hinaus im wesentlichen nur formalen Charakter aufgewiesen. Der eigentliche Entscheidungsträger beider Firmen ist für alle grundsätzlichen und wichtigen Fragen tatsächlich der Angeklagte U. S. gewesen.

51

Die Angeklagten H. und U. S. haben, vor allem vor Gründung der Firma "C-T-Network B.V.", auch erfolgreich EU-Neufahrzeuge und Neufahrzeuge aus der Bundesrepublik, zu Beginn ihrer Tätigkeit über Händler in den Niederlanden, in einer größere Anzahl erfolgreich an Kunden vermittelt. Zwischen April und September 2005 ist es zu einer Auslieferung von insgesamt 161 Kraftfahrzeugen an Kunden gekommen.

52

Zudem ist innerhalb des angeklagten Zeitraums auch ein nicht unerheblicher Gesamtbetrag an eingegangenen Kundengeldern im Wege von Vertragsstornierungen an andere Käufer zurückgezahlt worden, so im Juli 2005 in Höhe von 87.000,00 €, im August 2005 in Höhe von 656.000,00 € und im September 2005 in Höhe von 106.000,00 € vom Konto 212 832 001 der Firma "C-T-Network B.V." bei der C-bank.

53

Der Angeklagte O. S. hat nach der Einleitung des Strafverfahrens gegen die drei Angeklagten am 07.02.2006 gegenüber der Staatsanwaltschaft Kiel umfassend zur Sache ausgesagt. Er hat weiterhin am 23.01.2006 eine Verzichtserklärung über Forderungen, die sich aus der Einzahlung eines Betrages in Höhe von 579.000,00 € aus den Geschäftskonten der Firmen "IMS-M." und "C-T-Network B.V." auf Konten in Liechtenstein ergeben haben, verzichtet. Dadurch hat die Sicherung und Rückführung dieser Gelder bewirkt werden können.

III.

54

Die getroffenen Feststellungen beruhen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten (Ziffer I.) auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten und den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister vom 04.05.2006 und hinsichtlich des Tatgeschehens (Ziffer II.) auf den umfassenden und glaubhaften Geständnissen aller Angeklagten, an deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen.

IV.

55

1. Die Angeklagten H. S. und O. S. haben sich damit der gemeinschaftlichen Untreue schuldig gemacht, §§ 266 Abs. 1 2. Alt., 25 Abs. 2 StGB.

56

Eine erforderliche Treuepflicht beziehungsweise Vermögensbetreuungspflicht hat gegenüber sämtlichen Geschädigten bestanden. Im Rahmen des Treuebruchstatbestandes nach § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB kommen grundsätzlich nur inhaltlich besonders qualifizierte Pflichten in Betracht (Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, 27. Aufl., 2006, § 266 Rdnr. 23). Gegenseitige Verträge können dabei nur dann die Grundlage für eine Vermögensbetreuungspflicht sein, wenn die Treuepflicht wesentliche und nicht nur beiläufige Vertragspflicht ist (Tröndle/Fischer, 53. Aufl., 2006, § 266 Rdnr. 29). Dabei finden sich Treuepflichten in aller Regel nur in fremdnützig typisierten Schuldverhältnissen, wenn sie also den Charakter einer Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB zum Gegenstand haben (Schönke/ Schröder/Lenckner/Perron, a.a.O., § 266 Rdnr. 23 a). Dennoch kann sich bei einer atypischen Gestaltung der vertraglichen Beziehung eine Treuepflicht auch aus einem an sich nicht fremdnützigen Rechtsverhältnis ergeben und zwar dann, wenn die Stellung des Verkäufers der eines Einkaufskommissionärs (§§ 383 ff. HGB) angenähert ist (Schönke/Schröder/Lenckner Perron, a.a.O., § 266 Rdnr. 27).

57

Eine solche - wenn auch atypische Gestaltung - ist vorliegend gegeben. Denn neben den üblichen Verkäuferpflichten im Zusammenhang mit dem Verkauf des jeweils bestellten Kraftfahrzeuges hat sowohl nach dem Abwicklungsleitfaden der Firma "IMS-M." als auch nach dem Bestätigungsschreiben der Firma "Car-Trading- Network B.V." gerade die Verwahrung des Kaufpreises in Höhe von jeweils 97 % auf einem "Sonderkonto" und die Verwendung dieses Geldes gerade zur Anschaffung des durch den einzelnen Kunden bestellten Kraftfahrzeuges im Vordergrund gestanden. Neben die sich aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Pflichten der Firma "C-T-Network B.V." im Zusammenhang mit der Abwicklung des einzelnen Kaufvertrages ist damit die vertraglich garantierte Verpflichtung getreten, die eingezahlten Kundengelder so wie durch den Abwicklungsleitfaden und das Bestätigungsschreiben zugesichert und nicht zu anderen Zwecken zu verwenden. Durch die Abgabe dieser Garantieerklärung ist der Sicherung der Vermögensinteressen der Kunden eine besondere und herausgehobene Bedeutung innerhalb der vertraglichen Verpflichtungen eingeräumt worden. Diese Verpflichtung kann nicht mehr als bloße untergeordnete und beiläufige Nebenpflicht zum jeweils geschlossenen Kaufvertrag verstanden werden, sondern muss als eine selbständige, neben die Eigentumsverschaffungspflicht tretende vertragliche Verpflichtung verstanden werden. Dies gilt um so mehr, als gerade die abgegebene Garantie für den Großteil der 107 abgeschlossenen Kaufverträge überhaupt erst Auslöser dafür gewesen sein dürfte, dass die Kunden ohne Bestellung von anderen Sicherheiten eine Vorauszahlung geleistet haben. Insofern entspricht die eingegangene Verpflichtung im Ergebnis der Pflicht eines Kommissionärs (§§ 383 ff. HGB), eingezogenes Geld getrennt von seinem sonstigen Geschäftsvermögen aufzubewahren (vgl. Fischer/ Tröndle, a.a.O., § 266 Rdnr. 36 m.w.N.).

58

Die Geschädigten haben die Garantieerklärung auch in dieser Richtung verstehen müssen. Denn nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Käufers hat durch die Einzahlung des Kaufpreises auf ein Sonderkonto gerade den nachvollziehbaren Sorgen der Kunden vorgebeugt werden sollen, hinsichtlich des Kaufpreises in Vorkasse treten zu müssen, ohne eine hinreichende Sicherheit zu erhalten. Es ist weiter auf Seiten der Geschädigten der Eindruck erweckt worden, das Geld werde erst dann ausgezahlt werden, wenn das bestellte Fahrzeug an den Kunden ausgeliefert worden ist.

59

Diese durch Rechtsgeschäft begründete Vermögensbetreuungspflicht hat aufgrund der entsprechenden Passage in dem Abwicklungsleitfaden sowohl für die Firma "IMS-M.", als auch aufgrund der Formulierung in dem Bestätigungsschreiben für die Firma "Car-Trading- Network B.V." bestanden.

60

Diese Vermögensbetreuungspflicht müssen sich die Angeklagte H. S. als Inhaberin und Geschäftsführerin der Firma "IMS-M." und der Angeklagte O. S. als "Managing Director" der Firma "Car-Trading- Network B.V." und damit als vertretungsberechtigte Organe der handelnden juristischen Personen als besonderes strafbegründendes persönliches Merkmal (§ 28 Abs. 1 StGB) nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurechnen lassen. Der "Director" nimmt als vertretungsberechtigten Organ einer Limited-Gesellschaft nach englischem Recht die laufende Geschäftsführung wahr (siehe Römermann, NJW 2006, S. 2065, 2067) und ist damit hinsichtlich seiner Vertretungsbefugnis mit dem Geschäftsführer einer GmbH zu vergleichen.

61

Die Angeklagten H. S. und O. S. haben diese bestehende Treuepflicht auch verletzt. Es genügt insofern eine vermögensrelevante Handlung, durch die sich der Täter in Widerspruch zum Inhalt der Vermögensbetreuungspflicht setzt (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 266 Rdnr. 38). Die Verletzungshandlung liegt in der festgestellten zweckwidrigen Verwendung des Geldes und der unterlassenen Absonderung von dem sonstigen Geschäftsvermögen.

62

Dabei müssen sich die beiden Angeklagten die jeweils durch den anderen begangenen Verletzungshandlungen nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Denn die Angeklagten haben gemeinschaftlich gehandelt, da die einzelnen Abbuchungen jeweils in Kenntnis und mit Billigung des anderen und aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses, nämlich die eingezahlten Gelder nicht gemäß der abgegeben Garantie zu verwenden, erfolgt sind.

63

Es ist durch die dem Zweck der Garantie zuwiderlaufenden Verwendung der eingezahlten Gelder auch ein Vermögensnachteil bei den Kunden eingetreten. Denn diese haben weder das bestellte Kraftfahrzeug erhalten, noch ist der angezahlte Kaufpreis durch die Angeklagten zurückerstattet worden. Der Gesamtschaden beläuft sich dabei auf die Summe der durch die 107 Geschädigten insgesamt eingezahlten 2.156.374,61 €.

64

Die Angeklagten H. S. und O. S. haben weiter vorsätzlich gehandelt. Die Umstände, die die Vermögensbetreuungspflicht zugunsten der Geschädigten begründet haben, sind ihnen bekannt gewesen. Sie haben Kenntnis von der Funktion der Sonderkonten der Firma "C-T-Network B.V." gehabt und haben auch von der Bedeutung der Zusage in der Abwicklungsrichtlinie, das Geld werde nur zur Erfüllung der einzelnen Kaufverträge verwendet, gewusst. Die Angeklagten haben ferner auch die Umstände gekannt, die ihre Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB begründen.

65

Beide Angeklagten haben auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

66

Der Treuebruch erfüllt den besonders schweren Fall der gewerbsmäßigen Untreue (§ 266 Abs. 2 iVm § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Denn aufgrund der wiederholten Abbuchungen und der im angeklagten Zeitraum üblichen Praxis, auf die eingezahlten Kundengelder auch zu privaten Zwecken zuzugreifen, muss davon ausgegangen werden, dass die Angeklagten sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang haben verschaffen wollen (vgl. Tröndle/ Fischer, a.a.O., § 266 Rdnr. 83, § 263 Rdnr. 120).

67

Es handelt sich bei der begangenen Untreue, trotz der einzelnen selbständigen Handlungen bei der Entnahme und zweckwidrigen Verwendung der eingezahlten Gelder, um eine einheitliche Tat des Treuebruchs. Die verschiedenen Einzelhandlungen in Form der zweckwidrigen Verfügungen über die Gelder auf den Sonderkonten können zu einer rechtlichen Bewertungseinheit zusammengefasst werden. Denn die aufgrund eines einheitlichen Motivationszusammenhanges - Steigerung des Auftragsvolumens zur Stärkung der eigenen Verhandlungsposition - jeweils gleichartig erfolgten Zugriffe auf die überwiesenen Gelder, getragen von einem

68

übereinstimmend im Voraus gebildeten Vorsatz sind insgesamt zur Verfolgung eines einheitlichen Deliktserfolges vorgenommen worden (vgl. Schönke/

69

Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, a.a.O. Vorbemerkung zu §§ 52 ff. Rdnr. 17). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Zusammenfassung der einzelnen vorgenommenen Verfügungen über die Gelder zu einem einheitlicher Handlungskomplex rechtfertigen.

70

2. Der Angeklagte U. S. hat sich der Anstiftung zur gemeinschaftlichen Untreue in einem besonders schweren Fall schuldig gemacht §§ 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 26 StGB.

71

Eine Strafbarkeit wegen einer täterschaftlich begangenen Untreue scheidet aus. Es fehlt insofern an dem besonderen persönlichen strafbegründenden Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten U. S. gegenüber den Geschädigten. Denn der Angeklagte hat nicht die formale Position eines vertretungsberechtigten Organs, weder in der Firma "IMS-M." noch in der Firma "Car-Trading- Network B.V.", inne gehabt. Ihn traf auch als so genannter faktischer Geschäftsführer der Firmen keine eigene Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Geschädigten.

72

Zwar kann die rein tatsächliche Möglichkeit, auf das Vermögen eines Dritten einzuwirken, für die Begründung des Treuebruchtatbestandes ausreichend sein. Denn der Treuebruch lässt auch ein sonstiges Treueverhältnis genügen ("tatsächliches Treueverhältnis", siehe Tröndle/Fischer, a.a.O., § 266 Rdnr. 31). Der Treuebruchtatbestand knüpft auch nicht zwingend an die formale Position als juristisches Organ an, sondern an die faktische Verfügungsmacht über ein bestimmtes Vermögen, wenn damit ein schützenswertes Vertrauen in eine pflichtgemäße Wahrnehmung der Vermögensinteressen verbunden ist. Deshalb kann auch derjenige, der nicht förmlich zum Geschäftsführer bestellt worden ist, aber mit Zustimmung der Gesellschafter die Geschäftsführung tatsächlich übernommen hat - so genannter faktischer Geschäftsführer bei der GmbH - Täter des Treuebruchs sein (BGH, Urteil vom 10.07.1996, NStZ 1996, S. 540 ff.; BGH, Beschluss vom 20.09.1999, NStZ 2000, S. 34 ff.). Jedoch wirkt die Treuepflicht in dem Fall des lediglich faktisch agierenden Geschäftsführers nur gegenüber der GmbH als juristischer Person selbst und nicht gegenüber möglichen Geschäftskunden. Im Übrigen gilt auch, dass im Falle des tatsächlichen Treueverhältnisses der Täter trotz des Fehlens einer rechtlich wirksamen Vermögensbetreuungspflicht seine Tätigkeit nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Vermögensinhabers aufnehmen beziehungsweise fortführen muss (Schönke/ Schröder/Lenckner/Perron, a.a.O., § 266 Rdnr. 30).

73

Diese Voraussetzungen sind bei dem Angeklagten U. S., der stets im Hintergrund agierte und für die Kunden nicht erkennbar aufgetreten ist, nicht gegeben. Insofern hat nur eine rein faktische Möglichkeit vorgelegen, auf das Vermögen der Kunden unter Einschaltung der Mitangeklagten zuzugreifen. Diese im Verhältnis zu den Geschädigten nur zufällige Möglichkeit des Zugriffs reicht für die Begründung einer eigenen Treuepflicht nicht aus. Demnach kommt eine Strafbarkeit wegen einer Untreue in Täterschaft nicht in Betracht. Das besondere strafbegründende persönliche Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht liegt bei dem Angeklagten nicht vor. Auch eine Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB kann nicht erfolgen, da über diese Bestimmung nur die Zurechnung von Tathandlungen möglich ist.

74

Allerdings ist der Angeklagte U. S. als Anstifter des durch die beiden Mitangeklagten gemeinschaftlich begangenen Treuebruchs zu bestrafen. Er hat bei den Mitangeklagten den Tatentschluss zur Untreue hervorgerufen und sie damit zur Tat im Sinne des § 26 StGB bestimmt (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 26 Rdnr. 3).

75

Die Einwirkungshandlung des Angeklagten ist dabei in folgendem zu sehen: Aufgrund seiner herausgehobenen tatsächlichen Stellung als "Präsident" der beiden Firmen und Ideengeber hat er gleichsam im Hintergrund alle wichtigen Entscheidungen getroffen und sie durch die von ihm eingesetzten Mitangeklagten als jeweils Verantwortliche in den Firmen umsetzen lassen. Er hat damit einen entscheidenden und vor allem einen beherrschenden Einfluss auf die Mitangeklagten ausgeübt und das Geschehen nach seinem Willen und seinen Vorstellungen gelenkt und gesteuert. Der Anstieg der Bestellungen gerade in dem Zeitraum zwischen Juni und Oktober 2005 ist als die Umsetzung seines Geschäftskonzeptes zu werten. In diesem Zusammenhang hat er den Plan gefasst, durch ein gesteigertes Auftragsvolumen in großem Umfang auf eingezahlte Kundengelder zurückgreifen zu können, um dadurch seine eigene Position bei der Aushandlung von günstigen Konditionen beim Abschluss von Rahmenlieferungsverträgen zu verbessern. Die zweckwidrige Verwendung der eingezahlten Gelder ist dabei von ihm einkalkuliert gewesen. Die beiden Mitangeklagten haben sich den Vorgaben des Angeklagten U. S. auch untergeordnet und seine Pläne umgesetzt.

76

Die vorsätzlich und rechtswidrige Haupttat im Sinne des § 26 StGB ist der durch die Mitangeklagten H. S. und O. S. verwirklichte gemeinschaftliche Treuebruch.

77

Der Angeklagte U. S. hat auch vorsätzlich gehandelt. Er hat um seine beherrschende Stellung innerhalb der Firmen als auch um die Möglichkeit, auf die beiden Mitangeklagten einwirken zu können, gewusst. Die Einwirkungshandlungen sind durch ihn wissentlich begangen worden. Der Angeklagte hatte ferner Kenntnis von der zweckwidrigen Verwendung der eingezahlten Kundengelder und damit auch von dem eingetretenen Vermögensschaden. Der Umstand, dass keine Kraftfahrzeuge ausgeliefert worden sind, ist ihm bekannt gewesen. Schließlich hat er auch die Umstände gekannt, die die Annahme eines Treuebruchs in einem besonders schweren Fall bei den Mitangeklagten begründen.

78

Der Angeklagte hat die Anstiftung auch rechtswidrig und schuldhaft begangen.

79

Hingegen kommt für alle Angeklagten eine Strafbarkeit wegen Betruges nicht in Betracht, da aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Angeklagten jeweils bei Abschluss eines Kauf- beziehungsweise Vermittlungsvertrages über ihre Leistungsfähigkeit haben täuschen wollen.

V.

80

Die Angeklagten H. S. und O. S. sind dem gemäß wegen einer gemeinschaftlich begangenen Untreue in einem besonders schweren Fall, der Angeklagte U. S. wegen einer Anstiftung zu dieser Tat zu bestrafen

81

Für die Angeklagten H. S. und O. S. gilt bei der Bestimmung des Strafmaßes zunächst folgendes: Der Tatbestand des § 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2 iVm § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB eröffnet für einen Treuebruch in einem besonders schweren Fall einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 1 StGB).

82

Hinsichtlich des Angeklagten U. S., bei dem als Anstifter zum gemeinschaftlich begangenen Treubruch das besondere strafbegründende persönliche Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht gefehlt hat, ist bei der Ermittlung des Strafmaßes zunächst der Strafrahmen gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB herabzusetzen. Dieser ermäßigte Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten vor (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Alt. 3 StGB).

83

Strafmildernd ist für die Angeklagten in der Strafzumessung folgendes zu werten:

84

Zugunsten aller drei Angeklagten sind zunächst ihre umfassenden und frühzeitig erfolgten Geständnisse strafmildernd zu berücksichtigen. Die Angeklagten haben sich seit Beginn der Hauptverhandlung kooperativ gezeigt, haben alle an sie gerichteten Fragen beantwortet und die ihnen zur Last gelegte Tat vollumfänglich eingeräumt. Dabei muss auch Berücksichtigung finden, dass durch die Geständnisse ein sehr langer - möglicherweise über die Dauer von einem Jahr hinaus - und kostenintensiver Prozess verhindert worden ist. Des weiteren haben alle Angeklagten in ihrem letzten Wort die Tat glaubhaft bereut und Verfehlungen und Versäumnisse ausdrücklich eingeräumt.

85

Für alle Angeklagten muss weiter strafmildernd in die Abwägung einfließen, dass das Geschäftskonzept nicht von vornherein darauf angelegt gewesen ist, potentielle Kaufinteressenten durch eine zweckwidrige Verwendung der eingezahlten Gelder zu schädigen. Es hat zudem eine beanstandungsfreie Zeit der Geschäftstätigkeit gebeben, innerhalb derer es zur ordnungsgemäßen Auslieferung von Fahrzeugen gekommen ist. Zum anderen sind auch innerhalb des angeklagten Tatzeitraums Kraftfahrzeuge ausgeliefert, Kaufverträge storniert und Gelder in nicht unbeträchtlichem Umfang an andere Kunden zurückerstattet worden.

86

Zudem kommt allen Angeklagten zugute, dass den Geschädigten eine gewisse Leichtfertigkeit zur Last gelegt werden muss, die es den Angeklagten ermöglicht hat, sich ohne die Bestellung von wirksamen Sicherheiten die Verfügungsmacht über die eingezahlten Gelder zu verschaffen. Denn die Vorausentrichtung des gesamten Kaufpreises ohne hinreichende Absicherung stellt ein zumindest unübliches Käuferverhalten dar. Die bestehenden Risiken sind entweder nicht hinreichend erkannt oder aber in Kauf genommen worden. Insofern dürften die Gedanken der geschädigten Kunden an einen möglichen Verlust der eingezahlten Gelder im Hinblick auf die in Aussicht gestellten überdurchschnittlich hohen Rabatte zerstreut worden sein.

87

Schließlich muss bei allen Angeklagten mildernd in die Strafzumessung einfließen, dass sie bislang nicht vorbestraft sind und sich erstmals strafrechtlich zu verantworten haben.

88

Für den Angeklagten O. S. ist darüber hinaus positiv zu werten, dass er sich bereits frühzeitig im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kooperativ gezeigt hat und zwar durch eine vollumfängliche Aussage zur Sache und daneben durch seine Mitwirkung an der Rückführung und Sicherung von Geldern aus Liechtenstein. Er hat sich dadurch um eine zumindest teilweise Schadenswiedergutmachung bemüht.

89

Zugunsten der Eheleute S. muss schließlich berücksichtigt werden, dass sie aufgrund ihres hohen Lebensalters einer besonderen Haftempfindlichkeit ausgesetzt sind.

90

Strafschärfend spricht zu Lasten der Angeklagten:

91

Zunächst muss der sehr hohe eingetretene Vermögensschaden von über zwei Millionen Euro sowie die hohe Anzahl von geschädigten Kunden zu Lasten der Angeklagten Berücksichtigung finden. Zudem spricht gegen die Angeklagten auch der lange Zeitraum von fünf Monaten innerhalb dessen sie die eingezahlten Gelder zweckwidrig verwendet haben.

92

Ferner kann den Angeklagten vorgeworfen werden, dass sie in der Verfolgung ihrer Geschäftsidee eine besondere Beharrlichkeit gezeigt haben. Sie haben sich zumindest in der zweiten Hälfte des angeklagten Zeitraumes der Erkenntnis verschlossen, dass ihr Geschäftskonzept gescheitert ist und keine Kraftfahrzeuge an die Geschädigten ausgeliefert werden können. Dennoch haben sie es nicht unterlassen, weiterhin im Internet Werbung zu betreiben, Kaufverträge über Neuwagen abzuschließen und die Anzahlung des Kaufpreises auf ein Sonderkonto von den Geschädigten zu fordern.

93

Strafschärfend ist weiterhin der Umstand zu bewerten, dass die Angeklagten durch die Verwendung der eingezahlten Gelder auch zu privaten Zwecken sich in besonderer Weise von der vertraglich begründeten Garantie, die Gelder nicht zweckfremd einzusetzen, entfernt haben. Darin ist ein erhöhtes Maß an Pflichtwidrigkeit zu sehen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dieses wirkt gerade im Bereich der Untreue bei einem eklatanten Verstoß gegen die vertraglichen Vorgaben der Vermögensbetreuungspflicht strafschärfend (Schönke/Schröder/Stree, a.a.O., § 46 Rdnr. 17).

94

Des weiteren wiegt der Schuld- und Unrechtsgehalt der dem Angeklagten U. S. zur Last gelegten Anstiftungstat ungleich schwerer als die durch die beiden Mitangeklagten begangene Untreue, obwohl der Angeklagte an den einzelnen zweckwidrigen Zugriffen auf die Sonderkonten nicht beteiligt gewesen ist. Denn dem Angeklagten U. S. ist aufgrund seiner beherrschenden Stellung innerhalb der beiden Firmen und des im wesentlichen von ihm herrührenden Geschäftskonzeptes der Hauptvorwurf für das verwirklichte Unrecht und den auf Seiten der Kunden angerichteten Schaden zu machen. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte seine Einflussmöglichkeiten auf die Mitangeklagten zur Verwirklichung seiner Ziele ausgenutzt hat.

95

Daher ist es trotz des für den Angeklagten U. S. nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens von einem Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten gerechtfertigt, gegen ihn eine deutlich höhere Freiheitsstrafe als gegen die beiden Mitangeklagten zu verhängen.

96

Die Freiheitsstrafe für den Angeklagten O. S. muss angesichts seines strafmildernd wirkenden Nachtatverhaltens ihrerseits geringer ausfallen, als die gegen die Angeklagte H. S. zu verhängende Freiheitsstrafe.

97

Unter Berücksichtigung aller dieser für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände sowie der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten und des Schuldgehalts der Straftaten sind aufgrund einer Gesamtabwägung die folgenden Freiheitsstrafen tat- und schuldangemessen:

98

Für die Angeklagte H. S. eine Freiheitsstrafe von

99

3 Jahren und 6 Monaten,

100

für den Angeklagten O. S. eine Freiheitsstrafe von

101

2 Jahren und 9 Monaten,

102

sowie für den Angeklagten U. S. eine Freiheitsstrafe von

103

5 Jahren.

104

In dieser Gesamtabwägung ist noch einmal besonders das im Hauptverfahren frühzeitig abgelegte und umfassende Geständnis aller Angeklagten zu ihren Gunsten gewürdigt worden.

VI.

105

Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Flensburg Urteil, 24. Aug. 2006 - I KLs 3/06

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Landgericht Flensburg Urteil, 24. Aug. 2006 - I KLs 3/06 zitiert 12 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafgesetzbuch - StGB | § 14 Handeln für einen anderen


(1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder3. als gesetzlicher Vertreter eines an

Strafgesetzbuch - StGB | § 28 Besondere persönliche Merkmale


(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Mer

Strafgesetzbuch - StGB | § 26 Anstiftung


Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Referenzen

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.