Landgericht Flensburg Beschluss, 06. Okt. 2004 - 5 T 249/04

ECLI:ECLI:DE:LGFLENS:2004:1006.5T249.04.0A
06.10.2004

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 11.06.2004 wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert von 1.058,35 € zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Aufgrund eines Eigenantrages des Schuldners, der eine Tischlerei mit zwei Gesellen betrieb, bestellte das Amtsgericht Flensburg mit Beschluss vom 20.09.2002 die Beschwerdeführerin zur vorläufigen Insolvenzverwalterin und ordnete an, dass Verfügungen des Schuldners nur noch mit ihrer Zustimmung wirksam seien. Entsprechend ihrem Auftrag erstellte die Insolvenzverwalterin am 25.11.2002 ein Gutachten zu den Eröffnungsvoraussetzungen (Blatt 34 der Akte), in dem sie feststellte, dass der Schuldner zahlungsunfähig und die Masse nicht kostendeckend sei und dass das Unternehmen nicht fortgeführt werden könne. Für die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.01.2003 (Blatt 84 der Akte) unter Erhöhung des üblichen Satzes die Vergütung auf 14.582,71 € fest.

2

Das Amtsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 02.12.2002 (Blatt 49 der Akte) unter Einbeziehung eines inzwischen gestellten Fremdantrages eines Sozialhilfeträgers das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und die Beschwerdeführerin als Insolvenzverwalterin eingesetzt.

3

Die Insolvenzverwalterin legte am 23.01.2003 ihren Eröffnungsbericht nach § 156 InsO vor (Blatt 93 der Akte), der ihre Feststellungen aus dem Gutachten bestätigte. Sie erstattete unter dem 19.08.2003 einen Sachstandsbericht (Blatt 135 der Akte) und legte am 19.05.2004 ihren Schlussbericht vor (Blatt 148 der Akte). Danach meldeten die Gläubiger Forderungen in Höhe von 360.168,16 € an, die wegen eines Betrages von 127.614,63 € anerkannt worden sind. Die Insolvenzverwalterin konnte eine Masse von 57.525,61 € erwirtschaften, dem standen Kosten von 50.553,80 € gegenüber, so dass sich ein Massebestand von 6.971,81 € ergab.

4

Die Insolvenzverwalterin hat beantragt, über den ihr mit Beschluss vom 02.05.2003  (Blatt 133 der Akte) gewährten Vorschuss von 6.663,67 € hinaus eine Vergütung von 10.270,01 € incl. Auslagenpauschale, also insgesamt 16.933,68 €, festzusetzen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Vergütung wird auf Blatt 190 f. der Akte Bezug genommen.

5

Das Amtsgericht Flensburg hat mit Beschluss vom 11.06.2004 (Blatt 192 der Akte) die Vergütung auf insgesamt 15.875,33 € festgesetzt, nämlich

6
1. die Vergütung für die Geschäftsführung auf 10.948,50 €
2. die Auslagen (Pauschbetrag) auf   2.737,13 €
3. die Umsatzsteuer (16 % auf 13.685,63 €) auf   2.189,70 €
        15.875,33 €.
7

Es hat angeordnet, dass der durch Beschluss vom 02.05.2003 bewilligte Vorschuss von 6.663,67 € und die Buchungskosten mit 910,13 € anzurechnen seien. Zur Begründung seiner Vergütungsfestsetzung hat es ausgeführt, dass bei einer Teilungsmasse von 36.848,40 € die Regelvergütung nach § 2 InsVV 12.962,10 € betrage. Für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten sei antragsgemäß ein Zuschlag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 InsVV in Höhe von 1.635,90 € zu gewähren. Weitere Zuschläge habe die Insolvenzverwalterin nicht verdient, weil es sich um ein nur als etwas überdurchschnittlich zu bezeichnendes Verfahren gehandelt habe, in dessen Verlauf nur 29 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet hätten.

8

Da die Insolvenzverwalterin als vorläufige Verwalterin eingesetzt gewesen und der schuldnerische Betrieb vor Eröffnung des Verfahrens eingestellt worden sei, sei ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 lit. a und b InsVV in Höhe von 25 % erforderlich. Darüber hinaus seien Kosten für die Beauftragung der Buchführungsunternehmen C. W., J. B. und B. F. (Buchungsübersicht vom 19.05.2004, Blatt 181 der Akte) in Höhe von 910,13 € abzuziehen. Bei diesen Positionen handele es sich um originäre Tätigkeiten der Insolvenzverwalterin, die mit der gesetzlichen Vergütung abgegolten seien.

9

Gegen den am 16.06.2004 zugestellten Vergütungsbeschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin vom 30.06.2004 (Blatt 209 der Akte). Sie meint, der Abschlag in Höhe von 25 % sei nicht gerechtfertigt. Die bloße Bestellung als vorläufige Insolvenzverwalterin rechtfertige für sich genommen keinen Abschlag. Ein Abschlag sei nur gerechtfertigt, wenn dem nachfolgenden Insolvenzverwalter aus seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine erhebliche Arbeitsersparnis zugute gekommen sei. Das komme hier nicht in Betracht. Sie habe im Insolvenzverfahren Aufgaben wahrgenommen (Veräußerung des Grundvermögens, Verwertung der Lebensversicherung, Forderungseinzug), die sie in ihrer Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin hätte nicht wahrnehmen können. Die Fortführung des Geschäftsbetriebes im Insolvenzverfahren stelle ein Erhöhungskriterium dar. Es sei aber verfehlt, hieraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass bei einer Einstellung des Betriebes ein Abschlag in Betracht komme. Darüber hinaus habe das Amtsgericht den 25 %igen Abschlag nur von der Regelvergütung, nicht aber von dem bereits gewährten Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. a InsVV berechnen dürfen, da nur die Regelvergütung nach § 2 InsVV kürzungsfähig sei.

10

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Blatt 219 R der Akte).

11

Der Schuldner hält den amtsgerichtlichen Beschluss für zutreffend. Der Insolvenzverwalterin stehe kein Zuschlag zu, weil sich ihre Tätigkeit darauf beschränkt habe, den Betrieb zu zerschlagen und zu verwerten. Für die Vermögensverwertung habe sie auf ihre Bestandsaufnahme im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung zurückgreifen können.

12

Die Insolvenzverwalterin hat hierzu mit Schriftsatz vom 16.09.2004 (Blatt 238 der Akte) Stellung genommen.

II.

13

Die sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin ist unbegründet.

14

Ihr steht kein höherer Vergütungsanspruch als die im Beschluss des Amtsgerichtes Flensburg vom 11.06.2004 festgesetzten 15.875,33 € zu. Abzüglich des bereits ausgezahlten Vorschusses in Höhe von 6.663,67 € kann sie noch eine Vergütung von 9.211,66 € beanspruchen.

15

1. Der vom Amtsgericht im Beschluss vom 11.06.2004 nach § 3 Abs. 2 lit. a und b InsVV in Höhe von 25 % (= 3.240.53 €) festgesetzte Abschlag von der Regelvergütung in Höhe von 12.962,10 € ist nicht zu beanstanden. Er ist gerechtfertigt, weil die Insolvenzverwalterin aus ihrer Tätigkeit als Sachverständige und vorläufige Insolvenzverwalterin Erkenntnisse gewinnen konnte, die ihre Tätigkeit im nachfolgenden Insolvenzverfahren vereinfachten und erleichterten. Die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin im eröffneten Verfahren beschränkte sich im Wesentlichen auf die Verwertung des schuldnerischen Vermögens. Hierbei konnte sie auf die im Gutachten vom 25.11.2002 (Blatt 34 der Akte) enthaltene Bestandsaufnahme zurückgreifen. Die Durchsicht ihres Eröffnungsberichtes vom 23.01.2003 (Blatt 93 der Akte), ihres Sachstandsberichtes vom 19.08.2003 (Blatt 135 der Akte) und ihres Schlussberichtes vom 19.05.2004 (Blatt 148 der Akte) zeigt, dass sich gegenüber der Bestandsaufnahme aus dem Gutachten keine wesentlichen Veränderungen ergaben und dass diese Grundlage der Verwertung war.

16

Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens war mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden. Soweit die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin auch die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten zum Gegenstand hatte, ist der Mehraufwand durch den vom Amtsgericht antragsgemäß bewilligten Vergütungszuschlag in Höhe von 1.635,90 € angemessen berücksichtigt worden.

17

Im Übrigen stellte das Verfahren keine besonderen Anforderungen an die Insolvenzverwalterin, sondern war - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - eher unterdurchschnittlich. Auch wenn man regionale Besonderheiten berücksichtigt - was angesichts der bundeseinheitlich anzuwendenden Vergütungskriterien zweifelhaft sein dürfte - liegt das Verfahren hinsichtlich des Unternehmensumsatzes, der Anzahl der Arbeitnehmer, der Anzahl der Gläubiger und Schuldner und der Anzahl der Buchungsvorgänge unterhalb der Kriterien, die nach der Literatur Maßstab für das Vorliegen eines durchschnittlichen Regelinsolvenzverfahrens sind (vgl. Blersch, InsVV, 2000, § 2 Rdnr. 11; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 2. Auflage, 1999, § 2 InsVV Rdnr. 22; Lorenzen, in: Frankfurter Kommentar zur InsO, Herausgeber: Wimmer, 3. Auflage, Anhang IV, § 2 InsVV Rdnr. 8).

18

2. Zutreffend ist auch die Auffassung des Amtsgerichtes, dass die Insolvenzverwalterin neben der Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV keinen Anspruch auf Buchführungskosten in Höhe von 910,13 € hat. Buchführungskosten gehören zum allgemeinen Aufwand der Insolvenzbearbeitung und sind daher durch die Vergütung, jedenfalls aber durch die Auslagenpauschale gedeckt.

19

3. Zu berichtigen ist der amtsgerichtliche Beschluss aber, soweit der Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten mit in die Berechnung des 25%igen Abschlages einbezogen worden ist. Die einzelnen Zu- und Abschläge gemäß § 3 InsVV sind ausschließlich auf der Basis der Regelvergütung zu berechnen. Dementsprechend sind die Zu- und Abschläge vor Berechnung der endgültigen Vergütung zu saldieren und der verbleibende gesamte Zu- oder Abschlag sodann der Regelvergütung hinzuzurechnen bzw. von ihr in Abzug zu bringen (Lorenzen, a.a.O. § 3 InsVV Rdnr. 45; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 57). Der Abschlag beträgt daher statt 3.649,50 € nur 3.240,53 €.

20

4. Ferner hat das Amtsgericht übersehen, dass die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV neu zu berechnen ist, nämlich auf Grundlage der vom Amtsgericht ermittelten Vergütung. Die Pauschale ist nach dem Wortlaut der InsVV aus der gesetzlichen Vergütung des Verwalters zu errechnen, d.h. aus der Regelvergütung nach § 2 einschließlich etwaiger Zu- bzw. Abschläge nach § 3 (Blersch, InsVV, § 8 Rn. 40). Daher sind die Pauschalen von 15 % für das 1. und von 10% für das 2. Jahr aus einem Wert von 11.357,47 € zu errechnen.

21

5. Daraus ergibt folgende Vergütungsberechnung:

22
1. Ermittlung der Regelvergütung nach 2 InsVV
Wert der Insolvenzmasse: 36.848,40 €
40 % aus 25.000,00 € 10.000,00 €  
25 % aus 11.848,40 €   2.962,10 €  
  12.962,10 € 12.962,10 €
2. Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV: 25 % von 12.962,10 €     3.240,53 €
3. Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. a) InsVV     1.635,90 €
    11.357,47 €
4. Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV
1. Jahr (12 Monate) 15 % der Nettovergütung, max. 3.000,00 € 1.703,62 €  
2. Jahr   (6 Monate) 10 % der Nettovergütung, max. 1.500,00 € 1.135,75 €  
  2.839,37 €  
abzüglich Buchführungskosten    910,31 €  
  1.929,06 €   1.929,06 €
    13.286,53 €
5. Umsatzsteuer, § 7 InsVV, 16 %     2.125,84 €
    15.412,37 €.
23

Da dieser Betrag noch unterhalb der vom Amtsgericht im Beschluss vom 11.06. 2004 festgesetzten Vergütung von 15.875,33 € bleibt, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Eine Herabsetzung der Vergütung auf 15.412,37 € ist dem Beschwerdegericht ebenfalls verwehrt, da der Schuldner keine Anschlussbeschwerde eingelegt hat und auch im Beschwerdeverfahren das Verschlechterungsverbot gilt.

III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 2361 des Kostenverzeichnisses nach § 34 GKG n.F..

25

Der Gegenstandswert ergibt sich aus der Differenz zwischen der beantragten Vergütung in Höhe von 16.933,68 € und der vom Amtsgericht festgesetzten Vergütung in Höhe von 15.875,33 €.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 3 Zu- und Abschläge


(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 2 Regelsätze


(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel 1. von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,2. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,3. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,4. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen


(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesan

Insolvenzordnung - InsO | § 156 Berichtstermin


(1) Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Mögli

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 7 Umsatzsteuer


Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

Referenzen

(1) Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.

(2) Dem Schuldner, dem Gläubigerausschuß, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht des Verwalters Stellung zu nehmen. Ist der Schuldner Handels- oder Gewerbetreibender oder Landwirt, so kann auch der zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft im Termin Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.