Landgericht Flensburg Urteil, 28. Apr. 2017 - 4 O 225/16

ECLI:ECLI:DE:LGFLENS:2018:0428.4O225.16.00
28.04.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag die Erstattung von ihm zu tragender Prozesskosten.

2

Zwischen dem Kläger und der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, besteht seit 10.6.2012 ein Vertrag über den Privat-, Berufs-, und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige (Anlage K1, Blatt 7 der Akten), der seit 12.11.2013 auch den Bereich Wohnungsrechtsschutz umfasst (Anlage K1, Blatt 6 der Akten). Zunächst waren Bestandteil des Vertrages die ARB 2011, ab der Vertragsänderung die ARB 2012, die in § 3 (2) f) folgende identische Regelung enthalten:

3

§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

4

Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

5

(2) f) in ursächlichem Zusammenhang mit

6

aa) Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen und Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften,

7

bb) Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung soweit es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen, Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und staatlich geförderte Altersvorsorge (z. B. Riester- oder Rüruprenten) handelt“.

8

Im Jahr 2013 schloss der Kläger zwei Verträge über partiarische Darlehen, welche er als Darlehensgeber der Deutsche Biofonds Hydropower VII GmbH gewährte, nämlich ein Darlehen in Höhe von 34.000 $ (zuzüglich Agio in Höhe von 850 $) und ein weiteres Darlehen in Höhe von 70.000 $ (zuzüglich Agio in Höhe von 1750 $). Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Darlehensverträge vom 26.11./29.11.2013 (Anlage K4, Blatt 38-39 der Akten bzw. 40-41 der Akten) verwiesen.

9

Im Jahr 2013 schloss der Kläger mit der Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG einen Vertrag über eine indirekte Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft in Höhe von 55.000 € sowie einen weiteren Vertrag über eine weitere indirekte Beteiligung an der Gesellschaft in Höhe von 30.000 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärungen (Anlage K5, Blatt 42-45 der Akten bzw. Blatt 46 der Akten) Bezug genommen.

10

Der Kläger nahm in einem beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängigen Rechtsstreit zum Aktenzeichen 10 O 9448/15 die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zusammenhang mit den der Deutsche Biofonds Hydropower VII GmbH gewährten Darlehen und den Beteiligungen an der Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe fehlerhafte Bescheinigungen ausgestellt und ihn, den Kläger, zur Gewährung der partiarischen Darlehen verleitet. Auf die Klageschrift vom 21.12.2015 (Anlage K6, Blatt 47-59 der Akten) wird verwiesen.

11

Auf Anfrage des Klägers lehnte die Beklagte die Gewährung der Deckung für diesen Rechtsstreit mit der Begründung ab, es handele sich bei den partiarischen Darlehen um ein Kapitalanlagemodell, das vom in § 3 (2) f) bb) ARB 2011/2012 formulierten Ausschluss erfasst sei.

12

Das von den Parteien durchgeführte Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann für Versicherungen blieb ohne Erfolg. Wegen der Entscheidung des Ombudsmann wird auf dessen Schreiben vom 14.4.2016 (Anlage K7, Blatt 60-62 der Akten) verwiesen.

13

Die Klageschrift wurde der Beklagten am 9.8.2016 zugestellt.

14

Der Kläger meint, die Regelung in § 3 (2) f) bb) ARB 2011/2012 erfasse partiarische Darlehen nicht; insbesondere aber sei diese Regelung nicht klar und verständlich und verstoße daher gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB. Partiarische Darlehen seien zwar Kapitalanlagen, jedoch keine Beteiligungen. Der Begriff der Beteiligungen sei nach den Bedingungen so zu verstehen, dass damit lediglich Gesellschaftsbeteiligungen gemeint seien, was sich auch daraus ergebe, dass - was unstreitig ist - beispielhaft stille Gesellschaften und Genossenschaften aufgezählt sind. Die Reichweite der Klausel sei unklar: insbesondere werde nicht deutlich, ob die Klausel sämtliche Kapitalanlagen oder nur Beteiligungen im Sinne von Gesellschaftsbeteiligungen erfassen solle.

15

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Deckungsschutz für seine Klage gegen die S GmbH im Zusammenhang mit der Deutschen Biofonds Hydropower VII GmbH gewährten partiarischen Darlehen über nominal     70.000 $, 34.000 $ und 55.000 € zu erteilen.

16

Im Rechtsstreit gegen die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 11.11.2016 (Anlage K8) inzwischen die Klage gegen die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Gewährung der partiarischen Darlehen abgewiesen, während die Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit den stillen Beteiligungen Erfolg hatte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Kläger verurteilt, 63 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, was - bei Kosten von insgesamt 20.399,96 € - einem Betrag von 12.851,97 € entspricht.

17

Der Kläger beantragt nunmehr,

18

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.851,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

19

hilfsweise,

20

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.614,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

21

2. die Beklagte zu verpflichten, ihn von den gegnerischen Anwaltskosten aufgrund des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.11.2016 (Az.: 10 O 9448/15) in Höhe von 4.237,68 € freizustellen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist unbegründet.

25

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der ihm durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.11.2016, Az.: 10 O 9448/15, auferlegten Kosten des dortigen Rechtsstreits.

26

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag vom 10.6.2012 bzw. 12.11.2013.

27

Denn durch die Regelung in § 3 (2) f) bb) ARB 2011/2012 ist die Gewährung von Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit partiarischen Darlehen ausgeschlossen (I.1.); dieser Ausschluss ist auch wirksam (I.2.).

I. 1.

28

Die Klausel in § 3 (2) f) bb) ARB 2011/2012 schließt die Gewährung von Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit partiarischen Darlehen aus.

29

Nach dieser Regelung besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung soweit es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen, Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und staatlich geförderte Altersvorsorge (z. B. Riester- und Rüruprenten) handelt.

30

Entgegen der Auffassung des Klägers schließt der Begriff der Beteiligungen - der zudem im Klammerzusatz beispielhaft dahin ergänzt wird, dass (auch) Beteiligungen an Kapitalanlagemodellen erfasst sind - partiarische Darlehen nicht aus. Der im Ansatz sehr weite Begriff der Beteiligungen kann seinem Wortsinn nach zunächst auch auf diverse Formen von Gewinnbeteiligungen bezogen werden (BGH, Urteil vom 8.5.2013, Az.: IV ZR 233/11, Rn. 42). Bei partiarischen Darlehen handelt es sich um Gewinnbeteiligungen. Denn als Entgelt für die Überlassung des Darlehens wird ein Anteil am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens oder eines Geschäfts, zu dessen Zweck das Darlehen gewährt wurde, vereinbart; partiarisch bedeutet gewinnabhängig. Zudem werden partiarische Darlehen auch als Beteiligungsdarlehen und als Form der Beteiligungsfinanzierung bezeichnet (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Partiarisches_Darlehen).

31

Im Rechtsstreit vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, dessen Prozesskosten - soweit sie ihm auferlegt wurden - der Kläger von der Beklagten erstattet verlangt, hat der Kläger zudem rechtliche Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit partiarischen Darlehen wahrgenommen. Denn er hat im dortigen Rechtsstreit von der S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen der Gewährung der partiarischen Darlehen Schadensersatz in Höhe der Gesamtbeträge (Zeichnungsbeträge zuzüglich Agio) verlangt.

32

Schließlich greift auch die in § 3 (2) f) bb) ARB 2011/2012 formulierte Ausnahme vom Ausschluss nicht ein. Denn bei partiarischen Darlehen handelt es sich weder um vermögenswirksame Leistungen, noch Lebensversicherungen, noch Rentenversicherungen oder staatlich geförderte Altersvorsorge.

2.

33

Die Klausel in § 3 (2) f) bb) ARB 2011/2012 ist auch wirksam.

34

Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (Satz 1). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Satz 2).

35

Diese Voraussetzungen einer Unwirksamkeit der Klausel liegen nicht vor.

36

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 40). Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 40 mit weiteren Nachweisen).

37

Das Versicherteninteresse geht bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 41). Der durchschnittliche Versicherte braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 41). Deshalb sind Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 41 mit weiteren Nachweisen).

38

Die nach diesen Maßstäben gebotene enge Auslegung der Klausel ergibt, dass der durchschnittliche Versicherte erkennt, dass der Versicherer mit der Regelung in § 3 (2) f) ARB 2011/2012 sein Leistungsversprechen zum einen für Geschäfte des Versicherten zurücknehmen will, die auf hochspekulativen Gewinnerwartungen beruhen (Spiel- oder Wettverträge, Gewinnzusagen und Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte), dass zum anderen aber auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit den unter Buchstaben bb) aufgeführten Kapitalanlagen (Wertpapiere, zum Beispiel Aktien, Rentenwerte oder Fondsanteile, ferner Wertrechte, die Wertpapieren gleichstehen) vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll.

39

Diese Auslegung ergibt nach Ansicht des Gerichts weiter, dass der durchschnittliche Versicherte erkennt, dass mit der Regelung in § 3 (2) f) bb) ARB 2011/2012, soweit diese die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Beteiligungen (und deren Finanzierung) ausschließt, sämtliche rechtsgeschäftliche Teilnahme an Investitionen von Geldvermögen beispielsweise zum Zweck der Erwirtschaftung von Erträgen, des Vermögensaufbaus oder der Erzielung von Steuerspareffekten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden soll, soweit nicht in der Klausel selbst ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind („soweit es sich nicht um …handelt“).

40

Die hier zu beurteilende Klausel in § 3 (2) f) bb) unterscheidet sich erheblich von der Klausel, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, IV ZR 233/11, Rn. 5) zugrunde lag und in der der Begriff der Beteiligungen nicht weiter erläutert war. Der Bundesgerichtshof ist für die dortige Klausel zu dem Ergebnis gelangt, im Kontext mit den übrigen dort aufgezählten Kapitalanlagen - die den hier unter aa) und bb) sonst aufgezählten entsprechen - werde der Versicherte den Begriff der Beteiligungen dahin verstehen, dass nur die unter Kapitaleinsatz und zum Zwecke der Kapitalanlage erworbene Gesellschafterstellung in einer Gesellschaft gemeint sein könne, deren Zweck die rechtsgeschäftliche Teilnahme am Wirtschaftsleben sei.

41

Der Unterschied der hier in Rede stehenden Klausel zu derjenigen, die der Bundesgerichtshof zu beurteilen hatte, liegt darin, dass der Begriff der Beteiligungen an zwei Stellen konkretisiert wird. Einerseits wird er im Klammerzusatz näher erläutert (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften), andererseits werden vermögenswirksame Leistungen, Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und staatlich geförderte Altersvorsorge vom Ausschluss der Gewährung von Rechtsschutz ausgenommen.

42

Der Begriff der Kapitalanlage erfasst partiarische Darlehen. Der jedermann bekannte und daher eigentlich nicht definitionsbedürftige Begriff des Kapitals erfasst nicht zum täglichen Lebensunterhalt benötigtes, also zur Verfügung stehendes Geldvermögen (OLG Düsseldorf, I-6 U 78/14, Rn. 35). Eine Kapitalanlage ist dementsprechend die Investition dieses Geldvermögens beispielsweise zum Zwecke der Erwirtschaftung von Erträgen, des Vermögensaufbaus oder aber der Erzielung von Steuerspareffekten (OLG Düsseldorf, am angegebenen Ort, Rn. 35).

43

Bei den vom Kläger abgeschlossenen partiarischen Darlehensverträgen handelt es sich auch um ein Kapitalanlagemodell. Als Modell zur Kapitalanlage wird ein aus verschiedenen Verträgen bestehendes, häufig - aber nicht zwingend - gesellschaftsrechtliche Beteiligungen einschließendes Geschäft verstanden, dass dem Anleger als Ganzes angeboten wird, dessen steuerliche und bzw. oder sonstige Vorteile für eine bestimmte Gruppe von Anlegern unabhängig von individuellen Unterschieden zutreffen und dass deshalb den Bedürfnissen solcher Anleger „modellhaft“ entspricht (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.2.2012, Az.: 7 U 102/11, Rn. 32).

44

Insbesondere durch die Ausnahme vom Ausschluss wird deutlich, dass der Begriff der Beteiligungen entgegen der Ansicht des Klägers nicht lediglich - wie vom BGH, IV ZR 233/11, für die dort in Rede stehende Klausel angenommen - die unter Kapitaleinsatz und zum Zwecke der Kapitalanlage erworbene Gesellschafterstellung in einer Gesellschaft meint, deren Zweck die rechtsgeschäftliche Teilnahme am Wirtschaftsleben ist, sondern jegliche rechtsgeschäftliche Teilnahme an der Investition von Geldvermögen beispielsweise zum Zweck der Erwirtschaftung von Erträgen, des Vermögensaufbaus oder der Erzielung von Steuerspareffekten, soweit nicht die Klausel in § 3 (2) f ) bb) ARB 2011/2012 ausdrücklich Ausnahmen vom Ausschluss der Gewährung von Rechtsschutz vorsieht, nämlich für vermögenswirksame Leistungen, Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und staatlich geförderte Altersvorsorge.

45

Dies ergibt sich etwa daraus, dass als Ausnahmen vom Ausschluss Lebensversicherungen aufgeführt sind. Diese Ausnahme des Ausschlusses vom Versicherungsschutz („ soweit es sich nicht um … Lebensversicherungen .. . handelt“) kann sich jedoch weder auf die unter den Buchstaben bb) aufgeführten Tätigkeiten des Ankaufs, der Veräußerung oder Verwaltung von Wertpapieren oder von Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, sondern lediglich auf den Begriff der Beteiligungen an Kapitalanlagemodellen beziehen und wäre überflüssig, wenn man nur Gesellschafterstellungen als Beteiligungen ansähe.

II.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2013 - IV ZR 233/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 233/11 Verkündet am: 8. Mai 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

42
bb) Die nach diesen Maßstäben gebotene enge Auslegung der Klausel ergibt, dass der durchschnittliche Versicherte erkennt, dass der Versicherer mit § 3 (2) Buchst. f) ARB/G 2007 sein Leistungsversprechen zum einen für Geschäfte des Versicherten zurücknehmen will, die auf hochspekulativen Gewinnerwartungen beruhen (Spiel- oder Wettverträge , Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäfte), dass zum anderen aber auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit den unter Buchstaben bb) aufgeführten Kapitalanlagen (Wertpapieren, z.B. Aktien, Rentenwerte oder Fondsanteile, ferner Wert- rechten, die Wertpapieren gleichstehen) vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll. Das ermöglicht es, den ebenfalls unter bb) aufgeführten Begriff der Beteiligungen systematisch den Kapitalanlagen zuzuordnen. Damit erfährt der im Ansatz sehr weite Begriff (vgl. dazu Maier in Harbauer, ARB 8. Aufl. ARB 2000 § 3 Rn. 233), der seinem Wortsinne nach zunächst auch auf die Teilnahme des Versicherten an Gruppierungen oder Veranstaltungen jeder Art oder diverse Formen von Gewinnbeteiligungen bezogen werden könnte, seine notwendige Einschränkung. Im Kontext mit den übrigen unter bb) aufgezählten Kapitalanlagen wird der Versicherte den Begriff der Beteiligungen dahin verstehen, dass nur die unter Kapitaleinsatz und zum Zwecke der Kapitalanlage erworbene Gesellschafterstellung in einer Gesellschaft gemeint sein kann, deren Zweck die rechtsgeschäftliche Teilnahme am Wirtschaftsleben ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

42
bb) Die nach diesen Maßstäben gebotene enge Auslegung der Klausel ergibt, dass der durchschnittliche Versicherte erkennt, dass der Versicherer mit § 3 (2) Buchst. f) ARB/G 2007 sein Leistungsversprechen zum einen für Geschäfte des Versicherten zurücknehmen will, die auf hochspekulativen Gewinnerwartungen beruhen (Spiel- oder Wettverträge , Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäfte), dass zum anderen aber auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit den unter Buchstaben bb) aufgeführten Kapitalanlagen (Wertpapieren, z.B. Aktien, Rentenwerte oder Fondsanteile, ferner Wert- rechten, die Wertpapieren gleichstehen) vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll. Das ermöglicht es, den ebenfalls unter bb) aufgeführten Begriff der Beteiligungen systematisch den Kapitalanlagen zuzuordnen. Damit erfährt der im Ansatz sehr weite Begriff (vgl. dazu Maier in Harbauer, ARB 8. Aufl. ARB 2000 § 3 Rn. 233), der seinem Wortsinne nach zunächst auch auf die Teilnahme des Versicherten an Gruppierungen oder Veranstaltungen jeder Art oder diverse Formen von Gewinnbeteiligungen bezogen werden könnte, seine notwendige Einschränkung. Im Kontext mit den übrigen unter bb) aufgezählten Kapitalanlagen wird der Versicherte den Begriff der Beteiligungen dahin verstehen, dass nur die unter Kapitaleinsatz und zum Zwecke der Kapitalanlage erworbene Gesellschafterstellung in einer Gesellschaft gemeint sein kann, deren Zweck die rechtsgeschäftliche Teilnahme am Wirtschaftsleben ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.