Landgericht Flensburg Urteil, 27. Sept. 2006 - 3 O 136/06

ECLI:ECLI:DE:LGFLENS:2006:0927.3O136.06.0A
bei uns veröffentlicht am27.09.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120 % des jeweils durch ihn zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird für den Zeitraum bis einschließlich 29.06.2006 auf 25.400,12 €, für den Zeitraum danach auf 24.913,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung. Einziger Streitpunkt dem Grunde nach ist das Herstellungsdatum des als Neufahrzeug verkauften Pkw K. C., Fahrgestellnummer XXX.

2

Der Kläger erwarb den genannten Pkw von dem Beklagten als Neufahrzeug auf der Grundlage einer durch ihn unterzeichneten schriftlichen „Bestellung“ vom 16.02.2006, deren Inhalt sich im Einzelnen der Anlage K 1 (Bl. 6 d. A.) entnehmen lässt. In dem Formular heißt es u. a.: „An diese Bestellung bin ich 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.“ Mit Rechnung zu dem genannten Kaufvertrag vom 14.03.2006 (vgl. Anl. K 2, Bl. 7 d. A.) stellte der Beklagte den vereinbarten Kaufpreis in Rechnung, dem Kläger wurde das Fahrzeug noch im März 2006 übergeben. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2006 (Anl. K 4, Bl. 9/10 d. A.) rügte der Kläger gegenüber dem Beklagten, das Fahrzeug sei bereits am 19.01.2004 hergestellt worden und stelle daher kein Neufahrzeug dar. Der Beklagte wurde zur Nacherfüllung innerhalb einer gesetzten Frist aufgefordert. Der Beklagte lehnte über seine Prozessbevollmächtigten eine Nacherfüllung ab. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.05.2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Hinweis auf die abgelehnte Nacherfüllung durch den Beklagten.

3

Der Kläger hat zunächst behauptet, Herstellungsdatum des erworbenen Pkw sei der 19.01.2004, was sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil I für das Fahrzeug ergebe. Nach allseitiger Inaugenscheinnahme der Zulassungsbescheinigung im Termin am 07.09.2006 hat der Kläger unstreitig gestellt, dass es sich bei dem 19.01.2004 nicht um das Herstellungsdatum des Fahrzeugs, sondern um das Datum der EG-Typgenehmigung der entsprechenden Baureihe handelt. Der Kläger behauptet nunmehr, das streitgegenständliche Fahrzeug sei am 07.03.2005 hergestellt worden, und beruft sich zum Beweis auf eine Auskunft des Herstellers.

4

Seinen ursprünglich mit 25.350,12 € bezifferten Klagantrag zu 1. hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.06.2006 geringfügig zurückgenommen im Hinblick auf weitere durch ihn zurückgelegte Kilometer.

5

Der Kläger beantragt nunmehr,

6

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.863,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.04.2006, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw K. C., Fahrgestellnummer XXX, zu zahlen,

 

7

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pkw K. C., Fahrgestellnummer XXX, in Verzug befinde,

 

8

3. den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn 594,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er behauptet unter Bezugaufnahme auf den in Kopie als Anlage zum Schriftsatz vom 21.06.2006 zu den Akten (Bl. 21) gereichten „EPC-Auszug“ für das streitgegenständliche Fahrzeug, dieses sei am 03.07.2005 hergestellt worden. Auch der Beklagte beruft sich zum Beweis seiner Behauptung, neben einem Sachverständigengutachten, auf eine Auskunft des Herstellers.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet.

13

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises, da der durch ihn erklärte Rücktritt mangels eines Rücktrittsgrundes nicht zu einem Rückgewährschuldverhältnis im Sinne der §§ 346 ff. BGB führte. Der durch den Kläger erworbene Pkw wies im Zeitpunkt des Gefahrüberganges keinen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB auf. Entgegen der Auffassung des Klägers genügte der Pkw der zwischen den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung „Neufahrzeug“; sonstige Mängel des Fahrzeuges macht der Kläger nicht geltend.

14

Auch unter Zugrundelegung der klägerischen Behauptung, das Fahrzeug sei bereits am 07.03.2005 hergestellt worden, genügte der streitgegenständliche Pkw (noch) der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung als Neufahrzeug. Als ein solches ist im Falle des Verkaufes eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler ein Fahrzeug zu qualifizieren, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weiter gebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH NJW 2004, 160). Einen zwischenzeitlichen Modellwechsel oder standzeitbedingte Mängel trägt der Kläger nicht vor. Im Streit steht zwischen den Parteien allein die Einhaltung der 12-Monats-Frist. Diese ist vorliegend auch gewahrt.

15

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH a. a. O.) ist für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages abzustellen. Durch Unterzeichnung der „Bestellung“ (Anl. K 1) am 16.02.2006 gab der Kläger sein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. In dem Bestellformular waren zugleich eine Annahmefrist im Sinne von § 148 BGB von 4 Wochen sowie die Modalitäten der Annahmeerklärung durch den Beklagten bestimmt. Demnach konnte die Annahme entweder durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung der Lieferung erfolgen. Spätestens mit Erstellung der Rechnung vom 14.03.2006 (Anl. K 2) bestätigte der Beklagte schriftlich die Bestellung, nahm somit das Vertragsangebot an. Der Vertragsschluss des hier streitgegenständlichen Kaufvertrages erfolgte somit spätestens am 14.03.2006. Ausgehend von diesem Datum lägen zwischen dem vom Kläger behaupteten Herstellungsdatum des Pkw und dem Vertragsschluss 12 Monate und 7 Tage. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist jedoch für die Ermittlung der „Standzeit“ des zu liefernden Fahrzeuges bei der hier vorliegenden Vertragsgestaltung nicht auf den Zeitpunkt des rechtsverbindlichen Zustandekommens des Vertrages im Sinne der §§ 145 ff. BGB, sondern auf den Zeitpunkt der entsprechenden Willenserklärung des Käufers abzustellen. Denn mit der Festlegung einer Höchstfrist für die Standzeiten von als „fabrikneu“ verkauften Fahrzeuge soll einerseits die berechtigte Erwartung des Käufers geschützt werden, er werde ein Neufahrzeug erhalten, andererseits dem Verkäufer eine Richtschnur für die Auswahl eines erfüllungstauglichen Fahrzeuges in die Hand gegeben werden. Sofern der Verkäufer den Vertragsschluss nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern schlüssig durch Auslieferung des Fahrzeuges binnen einer vereinbarten Frist herbeiführen kann, ist es sach- und interessengerecht, auf den Zeitpunkt der Bestellung durch den Käufer abzustellen. Denn ab Eingang der „Bestellung“ des Käufers wird sich in dieser Konstellation (Bindung des Käufers an sein Angebot binnen 4 Wochen) der Verkäufer umgehend um eine vertragsgerechte Erfüllung bemühen. Hierbei darf sich der Verkäufer an dem Datum der Willenserklärung des Käufers orientieren und darauf vertrauen, mit einem Fahrzeug, welches im Zeitpunkt der Bestellung nicht älter als 12 Monate ist, den Vertrag erfüllen zu können.

16

Selbst wenn man mit dem Kläger die Auffassung verträte, dass für die Berechnung der „Standzeit“ auf den Zugang der Annahmeerklärung des Verkäufers abzustellen sei, handelte es sich bei dem hier streitgegenständlichen Pkw noch um ein Neufahrzeug im Sinne der Rechtsprechung. Dem Kläger ist einzuräumen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Kaufvertragsschluss „nicht mehr als 12 Monate“ liegen dürfen. Wollte man diese - gesetzlich nicht normierte - Frist taggenau im Sinne der §§ 187 ff. BGB berechnen, so wäre das dem Kläger gelieferte Fahrzeug auf der Grundlage der Behauptungen des Klägers exakt 7 Tage zu alt. Eine taggenaue Fristberechnung hält das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang jedoch nicht für sachgerecht. In den obergerichtlich und höchstrichterlich entschiedenen Fällen ging es, soweit ersichtlich, stets um Standzeiten, die jedenfalls mehrere Monate über den vom Bundesgerichtshof postulierten 12 Monaten lagen. In welchem Rahmen eine geringfügige Überschreitung der taggenau berechneten 12 Monats-Frist noch hinnehmbar ist, braucht an dieser Stelle nicht abschließend entschieden zu werden. Eine Überschreitung der Frist um nur 7 Tage hielte das erkennende Gericht jedenfalls für so unwesentlich, dass der Kläger gehindert wäre, hieraus einen Sachmangel des Fahrzeuges abzuleiten.

17

Mangels Rückgewährschuldverhältnisses befindet sich der Beklagte weder im Annahmeverzug, noch schuldet er Zinsen und den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

20

Für die Bemessung des Streitwertes waren die jeweils aktuellen Werte der Klaganträge zu 1. und 2. zu addieren, § 39 Abs. 1 GKG. Der mit dem Klagantrag zu 3. verfolgte Anspruch auf Ersatz außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ist als Nebenforderung im Sinne von § 43 GKG streitwertneutral. Den Wert des Feststellungsantrags (Klageantrag zu 2.) beziffert das Gericht mit 50,00 €. Dies ist nach Schätzung des Gerichts der durch den Kläger ersparte Aufwand zum Angebot seiner Leistung, § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 148 Bestimmung einer Annahmefrist


Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

Referenzen

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.