Landgericht Essen Beschluss, 29. Juni 2015 - 43 O 54/15
Tenor
erklärt sich das Landgericht Essen für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin mit Zustimmung der anderen Partei gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht N -Kammer für Handelssachen-.
1
Gründe
2Der Rechtsstreit war auf den Antrag der Klägerin an das Landgericht N zu verweisen. Das angerufene Gericht ist örtlich unzuständig.
3Weder haben die Beklagten im hiesigen Landgerichtsbezirk ihren Sitz (§ 17 ZPO) noch ist hier der vertragliche Erfüllungsort (§ 29 Abs. 1 ZPO). Der Erfüllungsort für Geldschulden ist der Wohnsitz des Schuldners (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 270, Rn. 1). Dies gilt auch für Mietzinsschulden aus Mietverhältnissen über bewegliche Sachen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29, Rn. 25 „Mietvertrag“).
4Schließlich kann auch nicht von einer wirksamen Prorogation nach § 38 Abs. 1 ZPO ausgegangen werden.
5Die Parteien verwenden nach bisherigem Vortrag AGB, die hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarungen gegenläufig sind. Die Beklagte hat die Einbeziehung ihrer AGB in die abgeschlossenen Verträge behauptet. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige (dazu Vorwerk/Wolf/Toussaint, Beck’scher Online-Komm. ZPO, § 12, Rn. 12, 15) Klägerin hat hierzu lediglich vorgetragen, die AGB der Beklagten seien nicht einbezogen worden. Das genügt nicht, um eine Gerichtsstandsvereinbarung zu belegen.
6Damit kann der Auftragsbestätigung der Klägerin keine stillschweigende Vereinbarung entnommen werden. In der widerspruchslosen Entgegennahme einer Auftragsbestätigung, in der abweichend von der Bestellung des Auftraggebers auf die AGB des Auftragnehmers Bezug genommen wird, liegt kein Einverständnis des Auftraggebers mit deren Geltung (BGH NJW 1955, 1794, 1795).
7Unabhängig davon kann vorliegend wegen des von der Klägerin nicht ausgeräumten Vortrags der Beklagten zum Verweis auf deren eigenen AGB auch nicht unter Zugrundelegung der Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben eine wirksame Prorogation angenommen werden. Auch bei Vorliegen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens scheitert eine Einbeziehung der AGB am konkludenten Widerspruch des anderen Teils, wenn dieser – wie hier – eine Abwehrklausel verwendet (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 305, Rn. 52).
8Die Zuständigkeit des Landgerichts N ergibt sich aus § 17 Abs. 1 ZPO, weil die Beklagten im dortigen Bezirk ihren Sitz haben.
9Der Beschluss der Kammer erging gemäß § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung.
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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
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nach dem Entstehen der Streitigkeit oder - 2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.