Landgericht Essen Beschluss, 17. Nov. 2015 - 17 O 239/15
Tenor
erklärt sich das Landgericht Essen für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht Hannover.
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Gründe:
2Das Landgericht Essen ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig. Insbesondere ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus § 38 ZPO i.V.m. Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin. Denn die Klausel "Gerichtsstand unter Vollkaufleuten ist F" ist gemäß § 40 Abs. 1 ZPO unwirksam. Nach dieser Vorschrift hat eine Gerichtsstandsvereinbarung keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. Unwirksam sind danach Gerichtsstandsvereinbarungen, die ganze Kategorien von Klagen erfassen sollen, etwa alle künftigen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien oder alle Klagen aus dem Geschäftsverkehr (OLG Koblenz, AG 1993, 42; Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 40 Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 40 Rn. 4). In diesem Sinne ist auch die Klausel in Ziffer 9 AGB auszulegen, da sich die Bezugnahme auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, etwa die Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, nicht hinreichend individualisieren lässt.
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Referenzen - Gesetze
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
- 1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder - 2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.