Landgericht Ellwangen Beschluss, 12. Mai 2005 - 1 T 67/05

bei uns veröffentlicht am12.05.2005

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Crailsheim vom 24. Januar 2005 und der Nichtabhilfebeschluss des Gerichtsvollziehers vom 18. Januar 2005

aufgehoben:

Der Gerichtsvollzieher ... wird angewiesen, die eidesstattliche Versicherung vom 22. Oktober 2004 (DR II 2445/04) nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses durch den Schuldner vervollständigen zu lassen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Der Schuldner hat am 19. Juli 2002, 30. Januar 2004 (im wesentlichen Bezugnahme auf das Vermögensverzeichnis vom 19. Juli 2002) und 5. März 2004 (im wesentlichen Bezugnahme auf das Vermögensverzeichnis vom 30. Januar 2004) jeweils eidesstattliche Versicherungen abgegeben bzw. ergänzt. Am 22. Oktober 2005 nahm der Schuldner im Rahmen eines Verfahrens nach § 903 ZPO auf die Vermögensverzeichnisse vom 19. Juli 2002, 30. Januar 2004, 5. März 2004 (Az. M 1323/02 u. a.) Bezug und ergänzte diese wie folgt: "seit der letzten eidesstattlichen Versicherung vom 5. März 2004 hat sich überhaupt nichts geändert, darauf nehme ich Bezug." Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin war erfolglos.
II.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin (§ 793 ZPO) ist zulässig. Das Gericht hält im vorliegenden Fall, in dem nicht nur Ergänzung hinsichtlich einzelner Fragen, sondern die Art und Weise der Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers insgesamt gerügt wird, die Erinnerung für zulässig. Die Gläubigerin ist nicht auf den Weg der Nachbesserung zu verweisen, zumal dies nicht den einfacheren Weg darstellt (LG Konstanz, Beschluss vom 17. Mai 2001, 6 T 82/01 G; LG Siegen, Beschluss vom 22. Januar 2001, 4 T 52/01, a. A. wohl Zöller-Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 900 Rn 41).
Der Gerichtsvollzieher hat die Voraussetzungen des § 903 ZPO bejaht. Entscheidungserheblich ist deshalb, ob die eidesstattliche Versicherung vom 22. Oktober 2004 den gesetzlichen Vorgaben entspricht oder ob diese nachgebessert oder vervollständigt werden muss. Grundsätzlich muss der Schuldner ein vollständiges neues Vermögensverzeichnis vorlegen (MüKo-Eickmann, ZPO, 2. Auflage, § 903 Rn 15; L Waldshut-Tiengen, JurBüro 2003, 547; Zöller, ZPO, 25. Auflage § 903 Rn 13). Inwieweit eine Bezugnahme auf alte Vermögensverzeichnisse möglich ist, ist umstritten. Teilweise wird eine konkrete Bezugnahme bei Einzelpositionen (MüKo-Eickmann, LG Waldshut-Tiengen, jeweils a.a.O., Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 903 Rn 7; Thomas-Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 807 Rn 30), teilweise – bei Vorliegen des alten Vermögensverzeichnis – eine konkrete Bezugnahme auf einzelne Positionen, wenn diese durchgesprochen wurden (Zöller-Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 903 Rn 13) für möglich erachtet.
Vorliegend hat der Schuldner auf insgesamt drei vorherige eidesstattliche Versicherungen Bezug genommen. Soweit diese widersprüchliche Angaben enthalten, ist nicht klar, welche Angaben gelten sollen. Zwar hat der Schuldner ausgeführt, dass sich seit der letzten eidesstattlichen Versicherung nichts geändert habe – gleichzeitig hat er jedoch nicht klargestellt, worauf genau sich nun seine eidesstattliche Versicherung bei Widersprüchen bezieht. Es kann nach dem vorliegenden Protokoll – da dies nicht ausdrücklich vermerkt ist – auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gerichtsvollzieher nicht lediglich eine – aus den aufgezeigten Gründen widersprüchliche – pauschale Bezugnahme auf vorgehende eidesstattliche Versicherungen zugelassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gerichtsvollzieher die einzelnen Fragen und Antworten mit dem Schuldner durchgesprochen und erörtert hat. Es ist den Gläubigern auch nicht zuzumuten, sich bei der vorliegenden Kette von Bezugnahmen von insgesamt vier Vermögensverzeichnissen – bei vorhandenen Widersprüchen bei einzelnen Fragen – die "richtige" Antwort herauszusuchen. Die eidesstattliche Versicherung vom 22. Oktober 2004 ist widersprüchlich, lückenhaft und ungenau. Sie wird ihrem Zweck, dem Gläubiger Kenntnis zum Zugriff auf die angegebenen Vermögenswerte zu verschaffen, nicht gerecht. Deshalb hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis vom 22. Oktober 2004 – ohne ein neues Verfahren – noch einmal nach Maßgabe des Antrags der Gläubigerin zu vervollständigen. Dabei ist eine konkrete Bezugnahme des Schuldners auf das letzte Vermögensverzeichnis – soweit dort nicht selbst eine Bezugnahme erfolgte – grundsätzlich möglich, wenn die in Bezug genommene Frage und Antwort besprochen und dies dokumentiert wird. Diese Voraussetzungen liegen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge


(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das na

Referenzen

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.