Landgericht Düsseldorf Urteil, 03. Nov. 2016 - 4c O 37/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 17. November 2015 auf 100.000,00 EUR festgesetzt und für die Zeit ab dem 17. November 2015 auf 150.000,00 EUR.
1
Tatbestand
2Der Kläger, der im Zeitraum von Januar 1998 bis 2005 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem pharmazeutischen Unternehmen, als Apotheker beschäftigt war, macht Patentvindikationsansprüche hinsichtlich des US-amerikanischen Patents A(Anlage K 1; im Folgenden: US ‘A) und der US-amerikanischen Patentpositionen zur Anmeldenummer B(im Folgenden gemeinsam als Streitschutzrechte bezeichnet) geltend. Diese Anmeldung und diese Patentposition beruhen unstreitig auf einer Diensterfindung, an der der Kläger Miterfinder ist und die im Betrieb der Beklagten intern als „CFestoerodinhydrogenfumarat Retardtablette“ bezeichnet worden war (im Folgenden: Streiterfindung).
3Die Ansprüche 1. bis 3. der US ‘A lauten:
4„1. A pharmaceutical composition comprising Fesoterodine, or a pharmaceutically acceptable salt, and xylitol, where the ration of Fesoterodine/xylitol ist about 1-20% [w/w].
52. A pharmaceutical composition according to claim 1, which comprises a salt of Fesoterodine which has an auto pH in water of 3-5.
63. A pharmaceutical composition according to claim 2, wherein the Fesoterordine salt is a salt of a di- or tricarboxylic acid, or of a partially hydrogenated di- or tricarboxylic acid.“
7Am 26. Januar 2005 (Eingangsstempel vom 28. Januar 2005) richtete der Kläger an seine Arbeitgeberin, die D, die Rechtsvorgängerin der Beklagten ist, ein Schreiben nebst Anlagen (Anlage E 1), welches mit „C(Fesoterodinhydrogenfumarat) Retardtablette Galenische Entwicklung / Schutzrechte“ überschrieben ist. In diesem Schreiben heißt es:
8„Vor dem Hintergrund des mit Herrn F am 19.01.05 in der o.a. Angelegenheit geführten Gespräches wurden zur Vorbereitung einer vertiefenden Bewertung die nachfolgenden Angaben, die nach Auffassung des Unterzeichners für die weitere Bewertung relevant sind zusammengetragen:
9Hintergrundinformationen
10Das Ziel unserer pharmazeutisch-technologischen Entwicklungsaktivitäten war und ist, den Wirkstoff Fesoterodinhydrogenfumarat in einer Dosierung von 2 bis 12 mg als orale Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung über einen Zeitraum von 12 Stunden anzubieten.
11Die initial durchgeführten orientierenden Stabilitätsuntersuchungen am Wirkstoff selbst und an Wirkstoff/Hilfsstoff-Mischungen belegen eine ausgeprägte Hydrolyseempfindlichkeit (s. Anl. 1). Hierbei handelt es sich um eine Zersetzungsreaktion wie sie für Verbindungen mit dem auch hier anzutreffenden Strukturelement eines Phenol-Carbonsäureesters (Formel s. Anl. 3, S. 1) charakteristisch ist.
12Um eine stabile Darreichungsform mit einer Laufzeit von mindestens 2 Jahren zu erzielen, sind stabilisierungstechnologische Maßnahmen dringend geboten.
13Formulierungsentwicklung
14In entsprechenden Versuchsreihen (s. Anl. 1 bzw. 2) wurde herausgearbeitet, dass Kombinationen des Wirkstoffes mit Zuckeralkoholen wie Mannitol oder Xylitol, insbesondere aber Xylitol, die hydrolytische Zersetzung deutlich mindern. Besonders hervorzuheben ist hier, dass die Xylitol-haltigen Zubereitungen unter Stress-Lagerbedingungen, d.h. 12-wöchige offene Exposition gegenüber 75% rel. Luftfeuchte bei 40°C dem reinen Wirkstoff überlegen waren. Die Zubereitungen wiesen nach dieser Zeit einen Wirkstoffgehalt von ca. 93% auf, während der sich selbst überlassene Wirkstoff zu diesem Zeitpunkt lediglich noch zu etwa 50% intakt war (s. Anl. 2).
15Diese Erkenntnisse wurden bei der weiteren Entwicklung der Darreichungsformen genutzt. Eine Beschreibung der Darreichungsformen sowie der entsprechenden Stabilitätsdaten ist in der Anlage 3 niedergelegt (Seiten 21-54).
16Als „stabilisierter“ Wirkstoff wurde eine Zwei-Komponenten-Zubereitung aus Fesoterodinhydrogenfumarat und Xylitol als „Grundbaustein“ den Formulierungskonzepten zugrunde gelegt.
17Die eingesetzten Zubereitungen hatten einen Wirkstoff-Gehalt von 5 bzw. 10%. Die beiden Komponenten wurden mit Hilfe eines Granulierverfahrens fixiert (immobilisiert). Hierbei hat sich trotz der prinzipiellen Hydrolyseempfindlichkeit des Wirkstoffes sogar ein wässriges Nassgranulierverfahren mit anschließender Horden- oder Wirbelbetttrocknung als geeignet erwiesen. Darüber hinaus wurde auch die Trockengranulierung mit Hilfe eines Walzenkompaktors erfolgreich eingesetzt.
18Wegen der ausgeprägten Klebeneigung des Wirkstoffes ist sogar zu erwarten, dass bereits durch das einfache Mischen der beiden Komponenten eine ausreichende Fixierung erreicht wird.
19Demzufolge sind die in Anlage 3 niedergelegten Formulierungskonzepte mit sämtlichen binären Zubereitungen (Trockenmischung, Trockengranulat u. Nassgranulat) zu realisieren.
20Patentaspekte
21In welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen bedarf selbstverständlich einer sorgfältigen Prüfung. Natürlich sollten hierbei auch die übrigen an der Entwicklung maßgeblich beteiligten Personen mitwirken.
22Nach Wahrnehmung des Unterzeichners ist die „Hauptlast“ der geleisteten Arbeit im Bereich der Analytik angesiedelt. Daher wird vorgeschlagen, dass Herr G die dort relevanten Personen benennt und dann die „Anteilsverteilung“ innerhalb der analytischen Gruppe vorschlägt Die Beteiligung der Formulierungsgruppe wird vom Unterzeichner mit 30% beziffert. Im Einzelnen verteilen sich diese 30% wiederum zu 1/3 bzw. 2/3 auf Frau H und den Unterzeichner.“
23Am 8. April 2005 (vergleiche Anlage K 8 im parallelen Rechtsstreit 4c O 79/15) forderte ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr F, den Kläger sowie die Klägerin im parallelen Rechtsstreit 4c O 87/15, Frau H, sowie die Herren G und I auf, eine Erfindungsmeldung mittels eines Formblatts zu machen. Dieser Aufforderung kam der Kläger durch eine Erfindungsmeldung mittels Formblatt am 15. April 2005 (Anlage K 4) nach. Dieser Erfindungsmeldung per Formblatt war das Schreiben des Klägers aus dem Januar 2015 nebst Anlagen nochmals als „Anlage I“ beigefügt (Anlage K 6), jedoch mit dem Unterschied, dass es in den letzten beiden Absätzen dieses Schreibens nunmehr, anders als noch im Schreiben vom Januar 2005, hieß:
24„Patentaspekte
25In welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen bedarf selbstverständlich einer sorgfältigen Prüfung. Nach Auffassung des Unterzeichners ist die erreichte Stabilisierung eines Phenolesters durch Interaktion mit Xylitol neuartig, insbesondere, da sie auch in Gegenwart von Wasser die Hydrolyse deutlich unterdrückt.
26Erfinder
27Nach Auffassung von Herrn Dr. G, dem Haupterfinder aus dem Bereich unserer Entwicklungsanalytik und mir gliedert sich die Gesamtheit der erfinderischen Leistung wie folgt:
28Dr. Ch. G 33 %
29Dr. F. Bicane: 17 %
30Dr. M. I: 17 %
31Dr. H.-J. Mika: 33 %“
32Mit Schreiben vom 3. Juni 2005 (Anlage K 3) erklärte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Streiterfindung in Anspruch zu nehmen.
33In den Jahren nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb der Beklagten verhandelten die Parteien erfolglos über eine Vergütungsvereinbarung zur Streiterfindung. Im Zuge dieser Verhandlungen führte der Kläger in einem Schreiben vom 31. Dezember 2012 an die Beklagte (Anlage E 6) unter anderem aus:
34„Hier darf ich zunächst darauf hinweisen, dass meine Erfindungsmeldung bereits vom 15.04.2005 datierte, und offensichtlich nicht umgehend eine Patentanmeldung vorgenommen wurde, sondern erst fast 13 Monate später. Ich hoffe, dass hierdurch kein Schaden für einen der Beteiligten entsteht. Daher weise ich an dieser Stelle, wenn auch nicht als zentrales Anliegen meinerseits, darauf hin, dass ich mir hierzu höchstvorsorglich Ansprüche vorbehalten muss. Allerdings scheint ja zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Dritter daran interessiert zu sein, gegen das Patent (sc.: die EP J) vorzugehen, denn dessen Einspruchsfrist ist mittlerweile wohl abgelaufen.“
35Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juni 2015 (Anlage E 4), also vom selben Tage wie die Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit, machte der Kläger gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch geltend, den er zuvor auf die Grundsätze der Arbeitnehmererfindervergütung gestützt hatte, in diesem Schreiben aber erstmals auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer fehlenden wirksamen Inanspruchnahme der Streiterfindung durch die Beklagte stützte. In diesem anwaltlichen Schreiben heißt es unter anderem:
36„Jüngste Recherchen haben ergeben, dass der Gegenstand der Inanspruchnahme gemäß K Schreiben vom 03.06.2005 [sc.: die hiesige Anlage K 3] bereits am 26.01.2005 gemeldet worden war gemäß § 5 Abs. 1 ArbEG a.F. Die Inanspruchnahmeerklärung war deshalb verspätet und der Erfindungsanteil meines Mandanten wurde frei gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F. Ich habe deshalb die beigefügte Vindikationsklage erhoben, auf die ich für nähere Einzelheiten verweise. Die Vindikationsklage ist derzeit auf das am 06.08.2013 erteilte US Patent L beschränkt. Die Klage wird allerdings kurzfristig erweitert werden auf alle noch nicht länger als 2 Jahre erteilten Äquivalente, sofern bis Ende Juli 2015 nicht eine abschießende Vereinbarung getroffen worden sein sollte.“
37Der Kläger ist der Auffassung, er habe die Streiterfindung bereits durch das Schreiben vom 26. Januar 2005 wirksam der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemeldet, die dieses daher mit ihrem Schreiben vom 3. Juni 2005 (Anlage K 3) daher nicht mehr wirksam habe in Anspruch nehmen können, weil zu diesem Zeitpunkt die viermonatige Inanspruchnahmefrist gemäß § 6 ArbNErfG in der auf die Streiterfindung anwendbaren, bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: ArbNErfG 1957) abgelaufen sei.
38Der Kläger beantragt,
39die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Mitberechtigung an dem US-amerikanischen Patent A(Anmeldetag 22. Januar 2010; Erteilungstag 6. August 2013) einzuräumen und gegenüber dem amerikanischen Patentamt in die Umschreibung dieses Patents auch auf den Kläger einzuwilligen;
40dem Kläger die Mitberechtigung an der US-amerikanischen Patentposition mit der Anmeldenummer B(Anmeldetag: 2. Juli 2013; Notice of Allowance: 24. Juni 2015) einzuräumen und gegenüber dem amerikanischen Patentamt in die Umschreibung dieser Patentposition auch auf den Kläger einzuwilligen.
41Die Beklagte beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Die Beklagte ist der Auffassung, das Schreiben des Klägers vom 26. Januar 2005 (Anlage E 1) sei ein reiner Sachbericht zum Stand der Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang der Streiterfindung gewesen, nicht aber eine rechtlich relevante und damit wirksame Meldung dieser Streiterfindung. Dies sei vielmehr erst durch die formularmäßige Meldung der Streiterfindung vom 15. April 2005 (Anlage K 4) geschehen, weswegen die Inanspruchnahme am 3. Juni 2005 (Anlage K 4) fristgerecht und wirksam gewesen sei. Das Schreiben vom 26. Januar 2005 (Anlage E 1) habe weder in der gemäß § 5 ArbNErfG erforderlichen Weise eine Behauptung hinreichend geltend gemacht, dass eine Diensterfindung gemacht worden sei und nunmehr gemeldet werden solle, noch genüge dieses Schreiben dem Gebot der gesonderten Erfindungsmeldung, weil diejenigen Anknüpfungspunkte, die überhaupt als Beleg für eine schon zu diesem Zeitpunkt behauptete Erfindung herangezogen werden könnten, innerhalb eines bloßen Sachstandsberichts versteckt gewesen seien. Auch sei es dem Kläger verwehrt, sich auf das Schreiben vom 26. Januar 2005 als Erfindungsmeldung zu berufen, nachdem er im Anschluss hieran in einer E-Mail vom 7. Februar 2005 zunächst Angaben zu einer möglichen „Anteilsverteilung“ korrigierte und außerdem am 15. April 2005 mithilfe des dafür im Betrieb der Beklagten vorgesehenen Formulars die Streiterfindung meldete. In Anbetracht dessen, dass er erstmals durch das anwaltliche Schreiben vom 29. Juni 2005 (Anlage E 4) die Auffassung vertrat, schon sein Schreiben vom 26. Januar 2005 habe eine Erfindungsmeldung dargestellt und die Streiterfindung sei deshalb mangels fristgerechter Inanspruchnahme frei geworden, habe der Kläger etwaige Vindikationsansprüche jedenfalls verwirkt.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
45Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Vindikationsanspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung und Einwilligung in die Umschreibung der beiden streitgegenständlichen US-amerikanischen Streitschutzrechte aus § 8 Satz 1 PatG nicht zu. Die Beklagte hat die Streiterfindung wirksam in Anspruch genommen, so dass sie Inhaberin der Streiterfindung geworden ist.
46I.
47Mit ihrem Schreiben vom 3. Juni 2005 (Anlage K 3) hat die Beklagte die Streiterfindung wirksam, nämlich innerhalb der viermonatigen Inanspruchnahmefrist gemäß § 6 ArbNErfG in der auf die Streiterfindung anwendbaren, bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: ArbNErfG 1957) in Anspruch genommen.
48Durch sein Schreiben vom 26. Januar 2005 (Anlage E 1) hat der Kläger die Streiterfindung noch nicht wirksam gemeldet. Die wirksame Meldung einer Arbeitnehmererfindung setzt nach § 5 Abs. 1 ArbNErfG 1957 unter anderem zum einen eine Kenntlichmachung der Erfindungsmeldung und zum anderen eine gesonderte Erfindungsmeldung voraus. Beide Voraussetzungen sind vorliegend in Gestalt des Schreibens vom 26. Januar 2005 (Anlage E 1) nicht erfüllt. Eine wirksame Meldung der Streiterfindung geschah erst durch das Formblatt-Schreiben des Klägers vom 15. April 2005 (Anlage K 4).
491.
50Das Schreiben des Klägers vom 26. Januar 2005 (Anlage E 1) stellt keine hinreichend kenntlich gemachte Erfindungsmeldung im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbNErfG 1957 dar.
51a)
52Die den Anforderungen des § 5 Abs. 1 ArbNErfG genügende Kenntlichmachung der Erfindungsmeldung setzt voraus, dass die vom Arbeitnehmer insoweit vorgelegten Unterlagen es aus Sicht des Arbeitgebers eindeutig erkennen lassen, dass es sich um die Meldung einer Diensterfindung handelt und der Arbeitgeber daher Klarheit darüber gewinnen kann, dass er sich nun zwischen einer Inanspruchnahme oder einer Freigabe der Diensterfindung entscheiden muss (BGH GRUR 2011, 733 – Initialidee; zustimmend Bartenbach/Volz, Komm. z. ArbNErfG, 5. Aufl., § 5 Rdn. 41).
53In diesem Sinne muss die Meldung in der Weise kenntlich gemacht werden, dass sie eine Warnfunktion ausüben kann und retrospektiv Unsicherheit darüber verhindert wird, ob sich ein Arbeitnehmer nach einigem Zeitablauf noch darauf berufen kann, Berichte oder anderweitige Informationen seien in Wahrheit eine Erfindungsmeldung gewesen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12. März 2009, Az. I-2 U 72/06). Zwar muss der Arbeitnehmer weder am Gesetzeswortlaut orientierte Begriffe wie „Meldung“ oder „Erfindungsmeldung“ gebrauchen noch einen anderen bestimmten Wortlaut einhalten, sofern er in eindeutig erkennbarer Weise dem Arbeitgeber mitteilt, dass er, der Arbeitnehmer, glaubt, eine Erfindung gemacht zu haben, die ihm patent- oder gebrauchsmusterfähig erscheint. Indes ergibt sich aus der Unerheblichkeit bestimmter Begriffe und Formulierungen sowie diesem demnach rein inhaltlich zu fassenden Tatbestandsmerkmal umgekehrt, dass die fraglichen Unterlagen einen eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis darauf enthalten, dass der Arbeitnehmer der Überzeugung ist, in Gestalt der dargestellten technischen Lösung eine Erfindung gemacht zu haben und dass sich die Unterlagen daher sowohl von üblichen Berichten zu Arbeitsinhalten und -ergebnissen als auch von der Darstellung eines bloßen Verbesserungsvorschlages unterscheiden (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 5 ArbNErfG Rdn. 42ff.).
54b)
55Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 26. Januar 20105 (Anlage E 1) keine hinreichend kenntlich gemachte Erfindungsmeldung abgegeben.
56Bereits einleitend führt der Kläger in diesem Schreiben aus, dieses erfolge
57„(v)or dem Hintergrund des mit Herrn F am 19.01.05. in der o.a. Angelegenheit geführten Gespräches“
58und diene daher
59„zur Vorbereitung einer vertiefenden Bewertung“.
60Aus dieser Einleitung des Schreibens ergibt sich zweierlei: Erstens, dass das Schreiben Teil einer bereits begonnenen Kommunikation zu einem Vorgang aus der Forschung und Entwicklung im Betrieb der Beklagten ist und somit an eine bereits begonnene Berichterstattung des Klägers gegenüber der Beklagten als seiner Arbeitgeberin anknüpft. Zweitens folgt aus dieser Einleitung, dass der Kläger mit diesem Schreiben noch nicht mitteilt, er gehe nunmehr davon aus, eine womöglich patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung gemacht zu haben, sondern vielmehr, dass er die Kommunikation über den Vorgang fortsetzen und namentlich durch die Vorlage schriftlicher Berichte und Daten detaillieren will. Damit ist das Schreiben des Klägers vom 25. Januar 2005 (Anlage E 1) aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Sachstandsbericht, verbunden mit der Anregung, die patentrechtliche Relevanz der bisherigen Entwicklungsergebnisse zu überprüfen, zu verstehen.
61Dies wird belegt durch die Ausführungen unter dem Stichwort „Patentaspekte“ in dem genannten Schreiben:
62„Patentaspekte
63In welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen bedarf selbstverständlich einer sorgfältigen Prüfung. Natürlich sollten hierbei auch die übrigen an der Entwicklung maßgeblich beteiligten Personen mitwirken.“
64Auch wenn anzuerkennen ist, dass es dem Kläger in seiner Rolle als Arbeitnehmer nicht oblag, bereits mit Meldung der Erfindung eindeutig Stellung dazu zu beziehen, ob eine patentierbare Erfindung vorliegt, oder nicht, ist die wiedergegebene Passage aus dem objektiven Empfängerhorizont dennoch alleine in der Weise zu verstehen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht behauptete, eine Erfindung gemacht zu haben, sondern dass er zu den im genannten Schreiben dargelegten Entwicklungsarbeiten die Schlussfolgerung zog, dass diese möglicherweise eine Erfindung beinhalten könnten, womöglich aber eben auch nicht, und dass er diese Frage auch nicht alleine, sondern nur in Abstimmung mit den anderen „an der Entwicklung maßgeblich beteiligten Personen“ beantworten wollte.
65Demnach musste diese Passage bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten wenigstens gewichtige Zweifel daran erwecken, ob der Kläger nun lediglich eine Mitteilung zum Stand der Entwicklungsarbeiten machen oder aber eine Erfindung melden wollte. Derlei Zweifel an der Bedeutung eines solchen Schreibens eines Arbeitnehmers stehen aber gerade der Erfüllung der maßgeblichen Warnfunktion einer wirksamen Erfindungsmeldung entgegen: Der Arbeitgeber kann auf dieser Grundlage gerade nicht entscheiden, ob er nunmehr die Entscheidung über die Inanspruchnahme oder die Freigabe einer Erfindung eines Arbeitnehmers treffen muss, denn er muss darüber im Unklaren sein, ob der Arbeitnehmer überhaupt behauptet, eine Erfindung gemacht zu haben. Ebenso lassen solche Zweifel es im Nachhinein gerade nicht zu, verlässlich zu beurteilen, ob der Arbeitgeber (schon zu diesem Zeitpunkt) sich im Besitz einer Diensterfindung wähnte, oder ob er, zumal vor einer nachträglich sodann nochmals mittels eines im Betrieb üblicherweise verwendeten Formulars gemachten Meldung, sich noch im Unklaren war, ob gewonnene Entwicklungsergebnisse eine Diensterfindung konstituierten. Eine Abgrenzung zwischen einem bloßen Bericht und einer die Inanspruchnahmefrist nach § 5 Abs. 2 ArbNErfG 1957 ist auf dieser Grundlage gerade nicht in einer verlässlichen Weise möglich.
66Schließlich fehlt es auch in inhaltlicher Hinsicht an einer hinreichend kenntlich gemachten Meldung der Streiterfindung. Das Schreiben vom 26. Januar 2005 selber (Anlage E 1) enthält zur sachlichen Reichweite der gemachten Mitteilung lediglich die Angaben:
67„Diese Erkenntnisse wurden bei der weiteren Entwicklung der Darreichungsformen genutzt. Eine Beschreibung der Darreichungsformen sowie der entsprechenden Stabilitätsdaten ist in der Anlage 3 niedergelegt (Seiten 21-54). […]
68Demzufolge sind die in Anlage 3 niedergelegten Formulierungskonzepte mit sämtlichen binären Zubereitungen (Trockenmischung, Trockengranulat u. Nassgranulat) zu realisieren.“
69Das Schreiben verweist in der Sache also lediglich auf die Angaben in den Anlagen, namentlich in der als „Anlage 3“ bezeichneten Anlage. Nicht einmal andeutungsweise enthält das Schreiben konkrete Angaben zu einer stabilen Formulierung von Fesoterodin zusammen mit Xylitol oder einem anderen geeigneten Zuckeralkohol. Die Angaben innerhalb der Anlage 3 (enthalten in der hiesigen Anlage K 6, nämlich als englischsprachige Dokumentation unter der Bezeichnung „CMC Meeting package“) umfassen indes Angaben zu insgesamt sechs Formulierungen („formulation A“ bis „formulation F“), die sich erkennbar erheblich voneinander unterscheiden, und von denen nur einige als für weitere Studien geeignet bezeichnet werden („for phase 3“). Es ist demnach auch unter Berücksichtigung dieser „Anlage 3“ nicht ersichtlich, welche pharmazeutische Formulierung genau als besonders geeignet und technisch vorteilhaft mitgeteilt worden sein soll. Das belegt zusätzlich, dass das Schreiben vom 26. Januar 2005 (Anlage E 1) aus dem objektiven Empfängerhorizont als Sachstandsmitteilung und Grundlage für den weiteren Austausch – womöglich auch zu Fragen patentrechtlicher Relevanz – zu verstehen war, nicht aber als verbindliche Erklärung des Klägers, er habe eine Diensterfindung gemacht, die er mit rechtlicher Relevanz melden wolle.
702.
71Ferner erfüllt das Schreiben des Klägers vom 26. Januar 2005 (Anlage E 1) nicht das Erfordernis der gesonderten Erfindungsmeldung gemäß § 5 Abs. 1 ArbNErfG.
72a)
73Das – gleichfalls formelle – Erfordernis einer gesonderten Erfindungsmeldung bedeutet, dass die Erfindung in einer für sich stehenden Urkunde gemeldet werden muss. Die Meldung darf nicht in anderen schriftlichen Mitteilungen untergehen oder gar darin versteckt sein (Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 5. Aufl., § 5 Rdn. 40). Auch dies dient dem Zweck, den Arbeitgeber nicht mit der Ungewissheit zu belasten, ob eine anderweitige Mitteilung des Arbeitnehmers zum Stand seiner Tätigkeit nicht womöglich auch eine Erfindungsmeldung umfasst; der Arbeitgeber soll durch das Erfordernis einer für sich stehenden Meldungsurkunde auf die rechtliche Relevanz der Meldung aufmerksam gemacht werden.
74b)
75Auch dieses formelle Erfordernis verfehlt das Schreiben des Klägers vom 26. Januar 2005 (Anlage E 1). Wie oben unter 1.b) ausgeführt, enthält das Schreiben selber nur einen Verweis auf diejenigen Unterlagen, die die Einzelheiten der technischen Umstände einer geeigneten Formulierung von Fesoterodin mit Xylitol (und Sorbitol) darstellen, und die als „Anlage 3“ diesem Schreiben beigefügt waren. Das Schreiben selber enthält für sich überhaupt keine technischen Angaben, die auch nur annähernd dasjenige konkretisieren, was beispielsweise in der auf Grundlage der Streiterfindung angemeldeten US ‘A enthalten ist. Erst die Zusammenschau des Schreibens mit seiner Anlage 3 kommt überhaupt als Darstellung der Einzelheiten der Erfindung in Betracht. Weil aber die Anlagen insgesamt eine Vielzahl von technischen Informationen enthalten und auch offensichtlich nicht zum Zwecke einer Erfindungsmeldung verfasst worden sind, sondern als Dokumentationen in einem anderen Zusammenhang, ist die für eine etwaige Erfindungsmeldung maßgebliche technische Information gerade in einer Weise in einer Vielzahl anderer Informationen „versteckt“, die der Annahme einer gesonderten Erfindungsmeldung im genannten Sinne entgegensteht.
76II.
77Darauf, ob der Kläger seine Vindikationsansprüche verwirkt hat, oder aus anderen rechtlichen Gründen mit Blick auf seine spätere Erfindungsmeldung vom 15. April 2005 (Anlage K 4) und die Geltendmachung von Vindikationsansprüchen erst im Jahre 2005 gehindert ist, den Vindikationsanspruch nunmehr klageweise durchzusetzen, kommt es demnach nicht an.
78III.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
80Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.
(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.
(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.
Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.
(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.
(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.
(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.