Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Apr. 2015 - 4b O 7/14
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, bzgl. der Beklagten zu 1. zu vollstrecken an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden,
zu unterlassen,
UV-Lampen mit Lampenkörper und Lampensockel, bei denen der Lampensockel wenigstens zweiteilig mit einem Kontakte tragenden Grundsockel und einem demgegenüber querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatz ausgebildet ist, wenn in Einsteckrichtung in eine Lampenfassung der Grundsockel eine Breite (B1) aufweist, die der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes entspricht oder diese überschreitet,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind zum Einsatz in
UV-Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere UV-Lampen-Anordnungen zur Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung, mit einer Lampenfassung zur Aufnahme des Lampensockels, wobei der Grundsockel in eine Grundsockelaufnahme und der Grundsockelfortsatz in eine Grundsockelfortsatzaufnahme der Lampenfassung eingreifen, wenn dabei die Grundsockelaufnahme mit einer Einstecktiefe (T1) ausgerüstet ist, die kleiner als die Einstecktiefe (T2) der Grundsockelfortsatzaufnahme ausgebildet ist
2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.02.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betroffenen Erzeugnisse gezahlt wurden,
und wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3.
Der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.02.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, solange die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigten und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzten, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 13.02.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 5 % und die Beklagten zu 95% zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,00, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten, die auch in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden können, in Höhe von € 162.500,00 (Ziffer I.1) und € 50.000,00 (Ziffer I.2 und I.3) sowie 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages (Ziffer III), vollstreckt werden können. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP A (Anlage KR 1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
3Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 22.12.2006 angemeldet, die Anmeldung am 20.06.2007 veröffentlicht. Am 13.01.2010 erfolgte die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises der Klagepatenterteilung. Die Beklagte zu 1) erhob am 18.06.2014 Nichtigkeitsklage am Bundespatentgericht, über die noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.
4Das Klagepatent betrifft eine UV-Beleuchtungsvorrichtung.
5Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
6„UV-Beleuchtungsvorrichtung, insbesondere UV-Lampen-Anordnung zur Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung, mit wenigstens einer UV-Lampe (1) mit Lampenkörper (3) und Lampensockel (4a, 4b) und mit einer Lampenfassung (2) zur Aufnahme des Lampensockels (4a, 4b), wobei
7- der Lampensocke (4a, 4b) wenigstens zweiteilig mit einem Kontakte (5) tragenden Grundsockel (4a) und einem demgegenüber querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatz (4b) ausgebildet ist, und wobei
8- der Grundsockel (4a) in eine Grundsockelaufnahme (10) und der Grundsockelfortsatz (4b) in eine Grundsockelfortsatzaufnahme (9) der Lampenfassung eingreifen,
9dadurch gekennzeichnet, dass
10- in Einsteckeinrichtung der Grundsockel (4a) eine Breite (B1) aufweist, die der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes (4b) entspricht oder diese überschreitet und
11- dadurch zur Aufnahme wenigstens eines Zusatzaggregates (13) eingerichtet ist, wobei
12- die Grundsockelaufnahme (10) mit einer Einstecktiefe (T1) ausgerüstet ist, die kleiner als die Einstecktiefe (T2) der Grundsockelfortsatzaufnahme (9) ausgebildet ist.“
13Nachfolgend wird eine in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt die erfindungsgemäße UV-Beleuchtungsvorrichtung in einer Seitenansicht.
14 15Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs unter anderem von sogenannten UV-Lichthärtungsgeräten zur Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung sowie den dazugehörigen UV-Lampen. Der Beklagte zu 2) ist der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1).
16Die Beklagte stellt her und vertreibt UV-Beleuchtungsvorrichtungen und UV-Lampen. Unter anderem bietet sie die „B “ an, (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), wie sie insbesondere aus den Anlagen KR 8 bis KR 13, die im Folgenden in leicht verkleinerter Form eingeblendet sind, ersichtlich ist.
17x
18 19Im Angebotstext auf der Internetseite findet sich folgender Passus:
20„Sie passt in alle C und in die meisten gängigen UV-Lichthärtungsgeräte mit 2-Pin-System, ausgenommen sind Geräte mit Desinfektionsfunktion.“
21Die angegriffenen Ausführungsformen werden in den von der Beklagten ebenfalls hergestellten und vertriebenen UV-Lichthärtungsgeräten eingesetzt. Sie haben eine Lebens- bzw. Betriebsdauer zwischen ca. zwei bis sechs Monaten.
22Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsform ein wesentliches Mittel darstelle, welches geeignet sei, die klagepatentgemäße Lehre zu verwirklichen.
23Beide Teile des Lampensockels, Grundsockel und Grundsockelfortsatz, würden nur nach ihrer Funktion bzw. Gestaltung unterschieden. Es komme auf die Dimensionierung und die Form der beiden Grundsockelteile an. Das Klagepatent stelle nirgendwo auf eine Zweistückigkeit oder Trennbarkeit der beiden Teile des Sockels ab. Auch für die Funktion der leichteren Austauschbarkeit des Starters sei eine Zweistückigkeit nicht von Vorteil. Dies werde durch die Vergrößerung des Grundsockels erreicht. Die erfinderische Leistung des Klagepatents liege in der besonderen Dimensionierung der beiden Teile. Der Gesamtbereich bestehend aus Grundsockel und Grundsockelfortsatz müsse ein Aggregat wie den Starter vollständig aufnehmen können. Dieser könne nur durch eine Verbreiterung des Grundsockels erreicht werden, wenn der Grundsockelfortsatz im Vergleich zum Stand der Technik weniger breit ausgestaltet werden solle.
24Die klagepatentgemäße Funktion des Lampensockels liege darin einen mechanischen Steckverbund mit der den Lampensockel aufnehmenden Lampenfassung zu realisieren, eine Kontaktbasis zur Verfügung zu stellen sowie eine Zusatzaggregataufnahme zu verwirklichen. Der Lampensockel solle wenigstens zweiteilig ausgebildet sein, könne also auch drei- oder vierteilig ausbildet sein.
25Der in der angegriffenen Ausführungsform mit Bezugsziffer 4a) bezeichnete Sockelteil trage die Kontakte und der mit Bezugsziffer 4b) bezeichnete Grundsockelfortsatz sei im Querschnitt verjüngt. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde der klagepatentgemäße Grundsockel durch den im Querschnitt größeren Teil des Kunststoffspritzgussteils zusammen mit dem beschrifteten Blechteil gebildet. Ein Großteil des Starters sei im vom Querschnitt her breiteren Grundsockel angeordnet.
26Indem auf der Verpackung der angegriffenen Ausführungsform der Hinweis auf den einzigen Einsatzzweck, nämlich den klagepatentgemäßen Einsatz in UV-Beleuchtungsvorrichtungen, enthalten sei und dieser Einsatzzweck auch in dem Angebot auf der Internetseite wiederholt werde, sei die Eignung und geplante Verwendung der angegriffenen Ausführungsform offensichtlich.
27Zunächst hat die Klägerin ebenfalls Rückruf und Vernichtung der klagepatentverletzenden Erzeugnisse beantragt.
28Die Klägerin beantragt nunmehr,
29I.
30die Beklagten zu verurteilen,
311.
32es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, bzgl. der Beklagten zu 1. zu vollstrecken an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden,
33zu unterlassen,
34UV-Lampen mit Lampenkörper und Lampensockel, bei denen der Lampensockel wenigstens zweiteilig mit einem Kontakte tragenden Grundsockel und einem demgegenüber querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatz ausgebildet ist, wenn in Einsteckrichtung in eine Lampenfassung der Grundsockel eine Breite (B1) aufweist, die der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes entspricht oder diese überschreitet,
35in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind zum Einsatz in
36UV-Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere UV-Lampen-Anordnungen zur Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung, mit einer Lampenfassung zur Aufnahme des Lampensockels, wobei der Grundsockel in eine Grundsockelaufnahme und der Grundsockelfortsatz in eine Grundsockelfortsatzaufnahme der Lampenfassung eingreifen, wenn dabei die Grundsockelaufnahme mit einer Einstecktiefe (T1) ausgerüstet ist, die kleiner als die Einstecktiefe (T2) der Grundsockelfortsatzaufnahme ausgebildet ist
37(EP D )
38insbesondere, wenn
39die Breite (B1) des Grundsockels wenigstens das 1,2-fache der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes beträgt
40(EP D , Anspruch 2)
41und/oder wenn
42die Breite (B1) des Grundsockels weniger als das Doppelte der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes beträgt,
43(EP D , Anspruch 3)
44und/oder wenn
45der Grundsockel mit zwei Kontakten ausgerüstet ist, die sich beidseitig im Vergleich zum mittigen Grundsockelfortsatz gleichgerichtet zu diesem erstrecken
46(EP D , Anspruch 4)
47und/oder wenn
48der Grundsockelfortsatz seitliche Rastnasen aufweist, die von korrespondierenden Rastfedern in der Lampenfassung in Einbaustellung hintergriffen werden
49(EP E , Anspruch 5)
502.
51der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.02.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe
52d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
53e) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
54f) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Priese, die für die betroffenen Erzeugnisse gezahlt wurden,
55und wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
563.
57Der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.02.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe
58e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer
59f) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
60g) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
61h) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
62wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, solange die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigten und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
63II.
64festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzten, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 13.02.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
65sowie für die zuerkannten Ansprüche gemäß Antrag I.1, gemäß Anträgen I. 2 und 3 sowie gemäß Antrag III. jeweils Teilsicherheiten festzusetzen, die auch in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden können, wobei folgende Einzelbeträge vorgeschlagen werden: für die Vollstreckung des Antrags I.1, insgesamt nicht über € 240.000,00, für die Vollstreckung der Anträge I.2 und I.3 insgesamt nicht über € 10.000,00, für die Vollstreckung des Antrags III. 110% des zu vollstreckenden Betrags.
66Die Beklagten beantragen,
67die Klage abzuweisen,
68hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtkräftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil (DE F ) des Klagepatents (EP D ) erhobenen Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) auszusetzen.
69Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent verstehe unter einer zweiteiligen Ausbildung des Lampensockels zwingend zwei separate Bauteile. Das Klagepatent setze nicht einen zweiteiligen Lampensockel mit einem einteiligen Lampensockel, der zwei Abschnitte aufweise, gleich. Der aus der EP G (Anlage KR 3) vergleichbare einteilige Lampensockel solle gerade geändert werden, da der Austausch des Starters bei derartigen einstückigen Lampensockeln zu kompliziert sei. Diese Austauschbarkeit setze die Zweiteiligkeit des Grundsockels voraus, da sich ein Austausch anders nicht bewerkstelligen lasse.
70Bei der angegriffenen Ausführungsform bestünden Grundsockel und Grundsockelfortsatz aus einem einzigen Spritzgussteil. Ferner sei der Starter größtenteils in den querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatzabschnitt aufgenommen. So werde keine funktional gleichwirkende Aufnahme des Zusatzaggregates erreicht, insbesondere trete dadurch die vom Klagepatent angestrebte Kühlung nicht ein. Für die Position des Starters sei es nur entscheidend, dass die Gesamtbreite bestehend aus der Summe B1 und B2 ausreichend bemessen sei.
71Im Übrigen sei auch der von der Blechkappe gebildete Teil kein Bestandteil des Lampensockels, sondern ein zusätzliches Bauteil. Da der Lampensockel ein erstes, einen Grundsockel bildendes Teil und ein zweites, einen daran anschließenden querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatz bildendes zweites Teil aufweisen solle, um einen unkomplizierten Austausch des elektrischen/elektronischen Zusatzaggregats zu ermöglichen, sei der von der Blechkappe gebildete Teil nicht Bestandteil des Lampensockels. Sofern der von der Blechkappe gebildete Teil unberücksichtigt bleibe, würden hingegen die klagepatentgemäßen Breitenverhältnisse nicht erreicht. Die Blechkappe leiste keinen Beitrag zu den klägerseits genannten Funktionen des Grundsockels.
72Ferner fehle es auch an den subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung, da weder die Kenntnis noch die Offensichtlichkeit der objektiven Eignung oder Verwendung gegeben sei. Eine ausschließliche patentgemäße Verwendung scheide aus, da die angegriffene Ausführungsform beispielsweise in den von der Beklagten vertriebenen UV-Lichthärtungsgeräten eingesetzt werde.
73Ferner sei der Anwendungsbereich des § 10 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ bereits ausgeschlossen, weil es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handele. Darüber hinaus sei das Klagepatent erschöpft.
74Schließlich werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbeständig erweisen. Das Klagepatent sei im Hinblick auf die Druckschrift EP H nicht neu. Aufgrund der Entgegenhaltungen EP I und EP J (Anlagen B3 und B4) kombiniert mit dem allgemeinen Fachwissen sei das Klagepatent darüber hinaus nicht erfinderisch.
75Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20.03.2014 und vom 17.03.2015 Bezug genommen.
76Entscheidungsgründe
77Die Klage ist zulässig und begründet.
78Mit dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform verletzen die Beklagten das Klagepatent mittelbar, Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i. V. m. § 10 PatG. Sie sind den Klägerinnen deshalb zur Unterlassung, Auskunft sowie Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 10, 139 Abs.1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB.
79I.
80Das Klagepatent betrifft eine UV-Beleuchtungsvorrichtung, insbesondere UV-Lampen-Anordnung zur Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung.
81Aus dem Stand der Technik (EP K ) ist eine Lampenfassung mit äußerem Schraubgewinde bekannt, um die UV-Lampe in eine herkömmliche Glühbirnenfassung einschrauben zu können.
82Vergleichbare UV-Beleuchtungsvorrichtungen werden ebenfalls in der EP I oder auch der DE L beschrieben. In beiden Fällen sind der Grundsockel bzw. der Grundsockelfortsatz und die zugehörige Lampenfassung mit einer Kodierung ausgerüstet, um dadurch nur spezielle UV-Lampen in korrespondierenden Lampenfassungen verwenden zu können. Das Klagepatent kritisiert hieran als nachteilig, dass die kodierten UV-Lampen nicht in herkömmlichen Lampenfassungen zum Einsatz kommen können und umgekehrt. Hierdurch wird das Anwendungsspektrum erheblich eingeschränkt.
83Das Klagepatent erläutert weiter, dass bedingt durch die vom Stand der Technik propagierte Kodierung der Grundsockelfortsatz über eine exponierte Länge verfügt und dadurch in seinem Inneren einen obligatorischen Starter für die UV-Lampe aufnehmen kann. Das Klagepatent führt in diesem Zusammenhang aus, dass es sich bei dem fraglichen Starter zwar um ein verhältnismäßig billiges aber in seiner Haltbarkeit begrenztes Bauteil handelt. Deswegen wird der etwaige Austausch des Starters durch diese Maßnahme verkompliziert. Ferner sind laut dem Klagepatent Beschädigungen denkbar. Ausgehend hiervon will die Erfindung insgesamt Abhilfe schaffen.
84Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine derartige UV-Beleuchtungsvorrichtung so weiterzuentwickeln, dass ein universeller Einsatz der UV-Lampe gewährleistet ist und der Starter eine vorteilhafte Platzierung erfährt.
85Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine UV-Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 1 mit den folgenden Merkmalen vor:
861.
87UV-Beleuchtungsvorrichtung, insbesondere UV-Lampen-Anordnung zur Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung,
882.
89Die UV-Beleuchtungsvorrichtung weist
90a)
91wenigstens eine UV-Lampe und
92b)
93eine Lampenfassung zur Aufnahme des Lampensockels auf.
943.
95Die UV-Lampe weist
96a)
97einen Lampenkörper und
98b)
99einen Lampensockel auf.
1004.
101Der Lampensockel ist wenigstens zweiteilig ausgebildet,
102a)
103mit einem Kontakte tragenden Grundsockel und
104b)
105einem demgegenüber querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatz.
1065.
107Der Grundsockel greift in eine Grundsockelaufnahme ein.
1086.
109Der Grundsockelfortsatz greift in eine Grundsockelfortsatzaufnahme der Lampenfassung ein.
1107.
111Der Grundsockel weist in Einsteckeinrichtung eine Breite (B1) auf, die der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes entspricht oder diese überschreitet.
1128.
113Der Grundsockel ist dadurch zur Aufnahme wenigstens eines Zusatzaggregates eingerichtet.
1149.
115Die Grundsockelaufnahme ist mit einer Einstecktiefe (T1) ausgerüstet, die kleiner als die Einstecktiefe (T2) der Grundsockelfortsatzaufnahme ausgebildet ist.
116II.
117Das Klagepatent weist einen Lampensockel auf. Der Streit der Parteien bezüglich des fachmännischen Verständnisses von dessen Ausgestaltung gibt Anlass zur Auslegung.
118Das Klagepatent verlangt in der Merkmalsgruppe 4, dass der Lampensockel wenigstens zweiteilig ausgebildet ist mit einem Kontakte tragenden Grundsockel und einem demgegenüber querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatz.
119Der Fachmann versteht unter einer zweiteiligen Ausbildung des Lampensockels nicht zwingend zwei separate Bauteile. Erfasst ist auch eine einstückige Ausgestaltung, sofern das einstückige Bauteil in die Abschnitte Grundsockel und Grundsockelfortsatz unterteilt ist. Daneben fallen auch Ausgestaltungen unter den Anspruch, die aus mehr als zwei Bauteilen bestehen.
120Dieses Verständnis stützt sich bereits auf den Wortlaut und die Systematik der Merkmalsgruppe 4. Die Begriffe Grundsockel und Grundsockelfortsatz beschreiben nicht nur zwei getrennte Bauteile, sondern auch ein Bauteil mit zwei unterschiedlichen Abschnitten. Begrifflich ist der Fortsatz eine Verlängerung (Fortsetzung) eines Bauteils, nämlich des Grundsockels. Der Grundsockel und dessen Fortsatz können aber aus einem einzigen Bauteil mit unterschiedlichen Formen bestehen. Letzteres bestätigen die Merkmale 4a) und 4b), die genau diese unterschiedliche Formgebung beschreiben. Der Grundsockel trägt Kontakte, der Grundsockelfortsatz ist gegenüber dem Grundsockel querschnittsverjüngt. Der Fachmann erkennt in der Zweiteiligkeit die Vorgabe der beiden unterschiedlichen Formen des Sockels. Diese kann durch ein, zwei oder mehrere Bauteile realisiert werden.
121Auch die Funktion des Grundsockels und des Grundsockelfortsatzes schließt deren Einstückigkeit nicht aus. Beide Abschnitte, Grundsockel und Grundsockelfortsatz, bilden den Lampensockel, der zur Verbindung der Lampe mit der zugehörigen Lampenfassung der UV-Beleuchtungseinrichtung dient. Grundsockel und Grundsockelfortsatz greifen in eine Grundsockelaufnahme (Merkmal 5) und eine Grundsockelfortsatzaufnahme der Lampenfassung (Merkmal 6) ein. Durch den Lampensockel wird ein einwandfreier Halt der UV-Lampe in der Lampenfassung gewährleistet. Dies entnimmt der Fachmann sowohl Absatz [0010] als auch Absatz [0011] des Klagepatents. Danach wird der einwandfreie Halt durch das Zusammenspiel von einerseits Grundsockel und andererseits dem querschnittsverjüngtem Grundsockelfortsatz erreicht. Dieses Zusammenspiel findet seine Entsprechung in den jeweiligen Aufnahmen der Lampenfassung. Überdies möchte das Klagepatent durch die unterschiedliche Dimensionierung die Aufnahme des elektronischen/elektrischen Zusatzaggregates (in der Regel eines Starters) ermöglichen. So stellt das Klagepatent in der Abgrenzung zum Stand der Technik heraus, dass es neben dem universellen Einsatz von UV-Lampen unabhängig von ihrer Kodierung auch eine vorteilhafte Platzierung des Starters erreichen möchte (vgl. Absatz [0005]). Das Klagepatent kritisiert das erheblich eingeschränkte Anwendungsspektrum der vorbekannten Beleuchtungsvorrichtungen in Bezug auf die UV-Lampenart (vgl. Absatz [0003]). Ferner sieht es den Ausbau des Starters durch die exponierte Länge des Grundsockelfortsatzes als kompliziert an (vgl. Absatz [0004]). Abhilfe schafft das Klagepatent durch die Breite des Grundsockels, die der des Grundsockelfortsatzes entspricht oder diese überschreitet (Merkmal 7), sowie durch die Querschnittsverjüngung des Grundsockelfortsatzes (Merkmal 4b). Beide Funktionen, besserer Halt praktisch sämtlicher handelsüblicher UV-Lampen in der Lampenfassung sowie das Aufnehmen des Starters im Grundsockel, nennt das Klagepatent in der Beschreibung nochmals bei der Erläuterung des Breitenverhältnisses zwischen Grundsockel und Grundsockelfortsatz (Absatz [0031]).
122Der Fachmann entnimmt der klagepatentgemäßen Lehre gleichwohl nicht, dass der erleichterte Austausch des Starters zwingend nur durch eine bauseitige Zweiteiligkeit von Grundsockel und –fortsatz erreicht wird. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es bereits ausreicht, wenn der Starter durch die Verbreiterung des Grundsockels weiter oben – nämlich nicht im Bereich des querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatzes – angeordnet werden kann. Dies führt zu einem erleichterten Eingriff beim Ausbau. Überdies muss der Starter nicht vollständig in dem Grundsockel untergebracht sein. Nach dem Klagepatent ist allein die veränderte Anordnung des Starters im Grundsockel für die Funktion der leichteren Handhabbarkeit ausreichend. Daneben wird zusätzlich die bessere Kühlung des Starters erreicht (Absatz [0019] des Klagepatents). Nicht entscheidend ist, ob der Starter noch teilweise in den Grundsockelfortsatz hineinragt, solange er jedenfalls im Grundsockel angeordnet werden kann und dort sein Austausch (durch entsprechendes Entkabeln, etc.) vorgenommen wird. Es genügt nach Merkmal 8, dass der Grundsockel zur Aufnahme wenigstens eines Zusatzaggregates eingerichtet ist. Sofern die Beklagten für ihre anderslautende Ansicht die Figur 1 ins Feld führen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil es sich um eine rein schematische Darstellung und zudem nur um ein mögliches Ausführungsbeispiel handelt. Dadurch wird jedoch der Anspruchswortlaut, der dem Fachmann gerade keine bindenden Vorgaben über die Größe und Erstreckung des Starters macht, beschränkt.
123Der Einwand der Beklagten, gerade in der Zweiteiligkeit bestehe der Unterschied zu der gewürdigten EP I (Anlage KR 3; nachfolgend: EP M ), verfängt nicht. Die EP M zeigt einen als Formteil aus Kunststoff gefertigten Lampensockel mit einem die beiden Lampenkontakte aufweisenden Sockelabschnitt (13) und einen zapfenartigen Sockelabschnitt (15), der zusammen mit dem stiftförmigen Lampenkontakten über die den Lampenrohren abgewandte Seite des Sockelabschnitts (13) weg steht und mittig zwischen den beiden Lampenkontakten 10 vorgesehen ist (vgl. Anlage KR 3, Spalte 3, Z. 52 bis Spalte 4, Z.5; Figur 4). Ausgehend hiervon hat das Klagepatent jedoch keine Änderung des einstückigen Formteils des Lampensockels vollzogen, sondern die Breite des Grundsockels (Sockelabschnitt (13) mit Lampenkontakten) in Verhältnis zum Grundsockelfortsatz (zapfenartiger Sockelabschnitt (15)) verändert. Dies erkennt der Fachmann ebenfalls im Vergleich der naturgemäß nur schematischen Darstellungen der Figur 1 des Klagepatents und der Figur 4 der EP M (vgl. auch Figur 1 des Klagepatents).
124Für diese Auslegung spricht zudem der weitere Umstand, dass an keiner Stelle der Klagepatentschrift Anhaltspunkte für eine Trennbarkeit des Grundsockels und Grundsockelfortsatzes im Sinne separater Bauteile bestehen. Dies folgt weder aus dem Anspruch noch aus der Beschreibung. Auch die Aussage in Absatz [0022] des Klagepatents, nach der sich der Lampensockel aus einem Kontakte tragenden Grundsockel und einem demgegenüber querschnittverjüngten Grundsockelfortsatz zusammensetzt, spricht nicht gegen das Verständnis des Fachmanns, diese Zusammensetzung einstückig vorzunehmen. Dem Fachmann bleibt die Ausgestaltung des Lampensockels, ein-, zwei- oder mehrstückig, selbst überlassen, solange er die Dimensionierung zwischen Grundsockel und Grundsockelfortsatz einhält.
125III.
126Die Beklagten verletzen mit den angegriffenen UV-Lampen die technische Lehre des Klagepatents mittelbar, Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i. V. m. § 10 PatG.
1271)
128Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Hierfür ist Voraussetzung, dass es geeignet ist, mit einem Element bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelmäßig bereits dann, wenn es – wie vorliegend – Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler). Unzweifelhaft tragen die angegriffenen UV-Lampen zum erfindungsgemäßen Leistungsergebnis bei (vgl. BGH, GRUR 2007, 769 – Pipettensystem). Kern der Erfindung ist die Ausgestaltung ihres Lampensockels durch Grundsockel und Grundsockelfortsatz sowie deren Aufnahmen in der Lampenfassung.
1292)
130Die angegriffene Ausführungsform ist objektiv geeignet für die unmittelbare Benutzung der klagepatentgemäßen UV-Beleuchtungsvorrichtung verwendet zu werden.
131a)
132Die angegriffene Ausführungsform macht von den Merkmalen 2, 3-6 und 8 unstreitig Gebrauch.
133Ferner ist die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet in eine UV-Beleuchtungseinrichtung, die zu Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung verwendet wird (Merkmal 1) eingesetzt zu werden. Die Lampenfassung der UV-Befestigungsvorrichtung, in welche die angegriffene Ausführungsform eingesetzt werden kann, kann mit einer Grundsockelaufnahme und Grundsockelfortsatzaufnahme verwendet werden, welche die klagepatentgemäße Einstecktiefe aufweist (Merkmal 9). Mit dem Einbau wird der Klagepatentanspruch daher unmittelbar verletzt.
134b)
135Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht ebenfalls Merkmalsgruppe 4. Der Grundsockel ist zweistückig ausgebildet, bestehend aus einem Kunststoffspritzgussteil, das links und rechts die klagepatentgemäßen Kontakte trägt, und einem bedruckten Blechteil (vgl. Anlagen KR 8a, 9, 10). Bei dem länglichen Abschluss des Kunststoffspritzgussteil, der mittig zwischen den beiden Kontakten beginnt, handelt es sich um den Grundsockelfortsatz (vgl. Anlagen KR 8a, 9). Nach der Auslegung der Kammer ist es irrelevant, dass das einstückige Kunststoffspritzgussteil sowohl den Grundsockel als auch den Grundsockelfortsatz bildet. Wie aus der Anlage KR 10 ebenso wie aus den Anlagen B 10a bis 10c deutlich wird, ermöglicht der Grundsockel die Aufnahme des Starters als Zusatzaggregat. Gleichfalls unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Starter teilweise noch in den Grundsockelfortsatz hineinragt. Der Starter ist jedenfalls im Grundsockel angeordnet. Sofern die Beklagten darüber spekulieren, dass „dadurch sicherlich nicht“ die angestrebte Verbesserung der Kühlung erreicht werde, kann die Kammer gleichfalls nicht positiv feststellen, dass überhaupt keine Verbesserung des Wärmehaushalts eintritt. Denn zum Teil tritt der in dem Grundsockel angeordnete Starter aus der Lampenfassung hervor. Dass sich der Starter größtenteils im Grundsockelfortsatz befinde, kann die Kammer ebenfalls nicht feststellen. Allenfalls ragt der Starter hälftig in den Grundsockelfortsatz hinein. Dies führt – wie bereits ausgeführt – nicht aus einer Verletzung heraus.
136Schließlich ist auch Merkmal 7 verwirklicht. Der Grundsockel der angegriffenen Ausführungsform erfüllt ersichtlich das Breitenverhältnis zum Grundsockelfortsatz, welches das Merkmal 7 verlangt.
1373)
138Die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sind gegeben. § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Lieferant die Eignung des Mittels und seine Verwendungsbestimmung kennt bzw. aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen und/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden (BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. 2 U 93/12 Folientransfermaschine).
139Bei objektiver Betrachtung muss aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 – Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: 15 U 39/14; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 – MP2-Geräte). Offensichtlichkeit ist dabei anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 66 – Trägerbahnöse). So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 – Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: 15 U 39/14). Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848- Antriebsscheibenaufzug; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 – Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: 15 U 39/14).
140Die Beklagten weisen in ihrem Internetangebot ausweislich der Anlage KR 7 ausdrücklich darauf hin, dass die angegriffene Ausführungsform in allen seitens der Beklagten vertriebenen Geräte verwendet werden kann ebenso wie in den meisten gängigen UV-Lichthärtungsgeräten mit 2-PIN-System. Gleiches ergibt sich nochmals aus dem Aufdruck auf der Produktpackung (Anlage KR 12; Abbildung Bl. 61 GA). Dort erfolgt der Hinweis „Passend für die gängigen UV-Lichthärtungsgeräte“. Die Abnehmer werden daher die angegriffene Ausführungsform in eine UV-Beleuchtungsvorrichtung, die zur Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung geeignet ist (Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs), einsetzen. Es ist ebenso offensichtlich, dass die Lampenfassung einer üblichen UV-Befestigungsvorrichtung mit ihrer Grundsockelaufnahme und Grundsockelfortsatzaufnahme die klagepatentgemäße Einstecktiefe aufweist (Merkmal 9). In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten zugestanden, dass alle üblichen Steckfassungen einer UV-Lampe – und damit auch die der Beklagten – im unteren Bereich länger sind als oben. Auch wenn eine Vielzahl von unterschiedlichen Kodierungen und unterschiedlichen Fassungen existiert, entsprechen die Längenverhältnisse einer gesetzlichen Normierung. Auch wenn die Klägerin die Einstecktiefe nur an der von ihr selbst vertriebenen Lampenfassung konkret dargelegt hat (Anlagen K 12, K12 a, K13), ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform auch in dem Lichthärtungsgerät Emmi Mobile (Anlage KR 6) der Beklagten verbaut werden kann, die – ebenfalls unstreitig – Lampenfassungen im Sinne der Lehre des Klagepatents aufweisen. Die angegriffene Ausführungsform passt in die Lichthärtungsgeräte der Beklagten und wird für diese angeboten. Die angegriffene Ausführungsform ist auf den Gebrauch in UV-Beleuchtungsvorrichtungen, die zur Nagelaushärtung verwendet werden, zugeschnitten und wird für diesen Gebrauch von den Beklagten angeboten. Den Abnehmern wird der klagepatentgemäße Gebrauch demnach gerade empfohlen.
1414)
142Unstreitig bietet die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform an und liefert sie an ihre Kunden. Diese Benutzungshandlungen sind rechtwidrig, da der Einwand der Erschöpfung nicht greift.
143a)
144Nach den Grundsätzen der Erschöpfung sind dem Erwerber der Gebrauch des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses gestattet sowie übliche Maßnahmen zur Inbetriebnahme, Pflege und Ausbesserung. Bei der Aufarbeitung von nicht mehr funktionsfähigen Vorrichtungen ist für die Frage der Erschöpfung daher zu beurteilen, ob eine unzulässige Neuherstellung eines patentgeschützten Gegenstandes oder ein zulässiger Gebrauch des vom Patentinhaber stammenden, erschöpften Gegenstandes gegeben ist (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 1795 m.w.N.). Zur Entscheidung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits durch den Tatrichter. Die Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung verwirklicht wird, ist in der Regel nur dann ausschlaggebend, wenn mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses üblicherweise zu rechnen ist (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 – Laufkranz; GRUR 2007, 769 – Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 – Palettenbehälter II).
145b)
146Die vorstehenden Erwägungen finden keine Anwendung für die angegriffenen Ausführungsformen, welche in die Lichthärtungsgeräte der Beklagten eingesetzt werden. Hieran ist keine Erschöpfung eingetreten, da die Geräte der Beklagten, die klagepatentgemäße UV-Befestigungsvorrichtungen darstellen, nicht mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebracht worden sind.
147Aber auch bei denjenigen UV-Befestigungsvorrichtungen, welche durch die Klägerin (in berechtigter Weise) in den Verkehr gebracht worden sind, und für die die angegriffene Ausführungsform bei der Beklagten zu 1) bezogen und ausgetauscht wird, liegt kein zulässiger Gebrauch der angegriffenen Ausführungsform durch bloße Reparatur vor. Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um Verschleißmaterialien handelt, da die Lebensdauer von UV-Röhren in einem bis zu 2 Jahre betriebsbereiten UV-Lichthärtungsgerät ca. 2 bis 6 Monate betrage, und daher ihr Austausch während der Betriebsdauer der UV-Beleuchtungsvorrichtung üblich sei. Dabei handele es sich um eine zulässige Instandhaltung, da das Hineinpassen der UV-Lampen in die Lampenfassung Voraussetzung des Ersatzes, nicht jedoch die Auswirkung der technischen Wirkung der Erfindung sei und die Erfindung auch nicht auf den Austausch der UV-Röhren angelegt sei. Auch wenn mit dem Austausch der angegriffenen Ausführungsform unstreitig zu rechnen ist, fällt die Abwägung zugunsten der Klägerin aus. Denn gerade in der angegriffenen UV-Lampe spiegeln sich die technischen Wirkungen der Erfindung wider und deshalb wird in der UV-Lampe der technische oder wirtschaftliche Vorteil des Klagepatents verwirklicht. Kern der Erfindung ist die Ausgestaltung des Lampensockels, der zu einfachen Handhabung und dem universellen Einsatz der UV-Lampe führt. Die technische Wirkung kommt somit dem Sockel als Teil der Lampe zu. Der mögliche Einbau und der einfachere Austausch des Starters ist exakt die technische Wirkung, welche das Klagepatent erreichen möchte. Ob sie daneben auch Voraussetzung dafür ist, dass ein Austausch (eine Reparatur) überhaupt durchführbar, ist unbeachtlich.
1485)
149Schließlich greift auch der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 2 PatG nicht ein. Denn bei der UV-Lampe handelt es sich nicht um ein Erzeugnis des täglichen Bedarfs im Sinne des § 10 Abs. 2 PatG, die jedermann überall erwerben kann (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, 9. Aufl., § 10 Rn. 21). Anhaltspunkte dafür, dass UV-Lampen ein Erzeugnis des täglichen Bedarfs und gerade nicht besonderen Anwendungen (wie z.B. die Aushärtung von Nägeln) vorbehalten sind, sind weder ersichtlich noch substantiiert seitens der Beklagten vorgetragen.
150IV.
151Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageansprüche wie folgt:
1521)
153Der Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 139 Abs. 1 PatG, 10 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Auch den Beklagte zu 2) als Vorstandsvorsitzender trifft die Haftung, da er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Aktiengesellschaft im Geschäftsverkehr mit bestimmt. Eine patentfreie Verwendung der angegriffenen Ausführungsform ist nicht ersichtlich, da unstreitig alle Fassungen am Markt eine geringere Einstecktiefe der Grundsockelaufnahme aufweisen als die Einstecktiefe der Grundsockelfortsatzaufnahme. Dies rechtfertigt das Schlechthinverbot.
1542)
155Mit Rücksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haften die Beklagten den Klägerinnen gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG im tenorierten Umfang gesamtschuldnerisch (§ 840 BGB) auf Schadenersatz.
156Die Beklagte zu 1) hat schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen hätte sie dies bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Die Klägerinnen haben deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Auch der Beklagte zu 2) handelte schuldhaft. Als Vorstandsvorsitzender fällt der Vertrieb der Produkte in Deutschland mit in seinen Verantwortungsbereich. Der Beklagte zu 2) hatte somit selbst Tatherrschaft und hat den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nach den hier anzuwendenden deliktsrechtlichen Grundsätzen eigentäterschaftlich verwirklicht.
157Der mittelbare Verletzer hat denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber durch die unmittelbare Patentverletzung entsteht. Ausreichend für eine schlüssige Darlegung eines Schadenersatzanspruches ist es, wenn nach der Lebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangenen Verletzungshandlung besteht (BGH, GRUR 2013, 713 – Fräsverfahren; GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; LG Düsseldorf, 4b O 220/06, Urteil vom 22.02.2007 - Handyspiele). Im vorliegenden Fall sprechen die von den Beklagten verfassten Angebote dafür, dass die angegriffene Ausführungsform in klagepatentgemäße Vorrichtungen bereits tatsächlich eingesetzt worden ist.
1583)
159Damit die Klägerinnen in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB).
160V.
161Eine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. § 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht. Für die Kammer lässt sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands nicht die für eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage feststellen (BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten).
1621)
163Es erscheint der Kammer nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent aufgrund der Entgegenhaltung EP N (Anlage B 2; nachfolgend: EP O ) vernichtet wird.
164a)
165Das Klagepatent ist neu gegenüber dem EP O , da die Merkmale 4, 7 und 8 dort nicht gezeigt sind.
166So ergibt sich bereits nicht ohne weiteres aus dem EP O , dass der Fachmann den Grundkörper (14) als Teil des Lampensockels ansieht (Merkmal 4). Der Sockel hat die Funktion, die Kontakte für den elektrischen Anschluss aufzunehmen und für eine sichere Verbindung der Lampenfassung zu sorgen. Der Grundsockel soll insbesondere zur Aufnahme wenigstens eines Zusatzaggregats eingerichtet sein und die Kontakte tragen (Merkmal 8, 4a). Die Schrift selbst bezeichnet den Grundkörper bereits nicht als Sockel oder als einen Teil des Sockels. Vielmehr dient der Grundkörper zur Befestigung der Leuchtmittel und des Lampensockels (Absatz [0018] der EP O ). Der Grundkörper (14) wird ebenfalls nicht – wie der Lampensockel (15) – in die Fassung eingesteckt (Absatz [0021] der EP O ), er ragt vielmehr über den Lampensockel hinaus und befindet sich vollständig oberhalb der Lampenfassung. Der Grundkörper trägt im Übrigen auch keine Kontakte.
167Hinzutritt, dass die Eignung des Grundkörpers zur Aufnahme eines Starters nicht offenbart ist (Merkmal 8). Sofern die Beklagten meinen, die Eignung ergebe sich daraus, dass es sich um Sockel der Typen G23 und G24 handelte, die integrierte Schalter aufweisen, ist dies nicht ohne weiteres aus den Anlagen B 7 bis B9 ersichtlich. Die dort genannten Breitenverhältnisse führen für sich genommen gerade von dem klagepatentgemäßen Breitenverhältnis weg, weil sie – abgesehen von der entsprechenden Breite – den genauen Gegensatz offenbaren, nämlich den im Verhältnis zum Grundsockel breiteren Grundsockelfortsatz.
168Sofern der Fachmann dieses Merkmal aber nicht erkennt, ist noch weniger ersichtlich, worin der Fachmann das beanspruchte Breitenverhältnis (Merkmal 7) offenbart sehen soll. Der obere Abschnitt des Lampensockels (15) weist im Vergleich zum unteren Abschnitt des Lampensockels 15 (Figur 9 der EP O ) eher ein umgekehrtes Größenverhältnis auf.
169Darüber hinaus zeigt die Anlage B 9, S. 5 eine Integration in den Grundsockelfortsatz genau zwischen den beiden Stiftkontakten (vorwiegend Sockel G 23) bzw. eine Integration in die Leuchte (vorwiegend GX24q) und gerade keine Integration in den Grundsockel. Die von den Beklagten behauptete zwangsläufige teilweise Integration in den Grundsockel, die bedingt sei durch die Verbindung mit den freien Enden der UV-Röhren, offenbart gleichwohl nicht die Eignung, den Starter auch komplett oder zum größten Teil aufzunehmen. Die klagepatentgemäße Ausgestaltung des Grundsockels als Teil des Lampensockels erkennt der Fachmann gerade nicht.
170b)
171Dies und der Umstand, dass sich das EP O mit einer bestimmten Ausgestaltung der Lampenfassung beschäftigt, führen im Übrigen ebenfalls dazu, dass die klagepatentgemäße Lehre auch vor dem Hintergrund der EP O mit dem allgemeinen Fachwissen erfinderisch ist. Ausgehend von der EP O hat der Fachmann keinen Anlass, die Anordnung des Starters zu ändern und eine andere Dimensionierung des Sockels vorzunehmen.
1722)
173Sofern die Beklagten für die Aussetzungsfrage mit den Entgegenhaltungen EP I und EP J (Anlagen B3 und B4) geprüften und seitens des Klagepatents auch in den Absätzen [0002], [0003] gewürdigten Stand der Technik vorlegen, spricht allein dieser Umstand gegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Nichtigkeitsklage. Im Übrigen liegt das EP P (Anlage B4) entgegen dem Hinweis der Kammer vom 11.02.2014 nicht in deutscher Übersetzung vor.
1743)
175Die Anlage K 12 zur Nichtigkeitsklage (Anlage B1) wird von den Parteien schriftsätzlich im Verletzungsverfahren nicht diskutiert. Im Übrigen gilt das zu EP O Gesagte.
1764)
177Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.04.2015 in Bezug genommene offenkundige Vorbenutzung vermag eine Aussetzung bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, da sie (auch) auf einen Zeugenbeweis gestützt wird und eine etwaige Prognose des Ausgangs einer etwaigen Beweisaufnahme vor dem Bundespatentgericht gänzlich unsicher ist.
178VI.
179Dem Antrag auf Schriftsatznachlass der Beklagten in der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise im Sinne des § 139 ZPO erteilt, sondern lediglich – wie üblich – in den Sach- und Streitstand eingeführt. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 18.04.2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung.
180Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S.2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
181VII.
182Der Streitwert wird auf € 250.000,00 festgesetzt, wobei von diesem Gesamtstreitwert auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten € 37.500,00 entfallen (BGH, GRUR-RR 2008, 460).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Apr. 2015 - 4b O 7/14
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(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
(2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt für
- 1.
Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen; - 2.
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens; - 3.
die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken; - 4.
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
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Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.