Landgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2016 - 4b O 13/16
Tenor
I.
Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt,
1.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1) bzw. den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2) bzw. dem Geschäftsführer der Beklagten zu 4) zu vollziehen ist, zu unterlassen
Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen,
die an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenstückes angebracht sind, das ein erstes Ende aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,
dadurch gekennzeichnet, dass
eine Unterlegscheibe vorgesehen ist, die am zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks so angebracht ist, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, und die einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten
und/oder
Befestigungszwischenstücke,
die zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt sind und ein erstes Ende aufweisen, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,
dadurch gekennzeichnet, dass
sie an ihrem zweiten Ende eine Unterlegscheibe tragen, die sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X) erstreckt und einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um diese Befestigungszwischenstücke an dem Montageteil zu halten;
2.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), 2) und 4)) die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. August 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe:
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei
- die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;
- zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämliche Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), 2) und 4)) die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. September 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe:
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4.
nur die Beklagten zu 2) und 4): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) und 4) – Kosten herauszugeben;
5.
die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.07.2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. September 2002 entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 10%, der Beklagten zu 1) zu 60%, der Beklagten zu 2) zu 20% und der Beklagten zu 4) zu 10% auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) werden der Klägerin auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.500.000,00.
Davon entfallen auf die Vollstreckung von Ziffer I. 1., 4. und 5. des Tenors
gegen die Beklagte zu 1): € 700.000,00
gegen die Beklagte zu 2): € 300.000,00
gegen die Beklagte zu 4): € 150.000,00,
auf die Vollstreckung von Ziffer I. 2 und 3. des Tenors
gegen die Beklagte zu 1): € 180.000,00
gegen die Beklagte zu 2): € 80.000,00
gegen die Beklagte zu 4): € 40.000,00
und auf die Vollstreckung wegen der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Für die Beklagte zu 3) ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP X (Anlagen B&B 1, B&B 1a; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rücktritt, (Urteilsveröffentlichung) und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
3Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents, das am 28.01.1999 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 04.08.1999 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14.08.2002 veröffentlicht. Die Beklagte zu 1) hat unter dem 08.07.2015 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, über die bislang nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.
4Das Klagepatent betrifft ein Zwischenstück zum Reflektoreinbau auf ein Auflageelement eines Scheinwerfers.
5Der Hauptanspruch 1, der von der Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemacht wird, lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:
6„Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor, der an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenstückes (10) angebracht ist, das ein erstes Ende (12) aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,
7dadurch gekennzeichnet, dass eine Unterlegscheibe (30) vorgesehen ist, die am zweiten Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) so angebracht ist, dass sie sich allgemein im wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, und die einen Umfangsrand (31) aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) auf dem Montageteil des Reflektors zu halten.
8Der ebenfalls geltend gemachte Anspruch 18 lautet:
9„Befestigungszwischenstück (10), das zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt ist und ein erstes Ende (12) aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,
10dadurch gekennzeichnet, dass es an seinem zweiten Ende (11) eine Un-terlegscheibe (30) trägt, die sich allgemein nahezu senkrecht zur Monta-ge- bzw. Demontagerichtung (X) erstreckt und einen Umfangsrand (31) aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche (21) des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) zu halten.“
11Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet.
12Figur 11 zeigt das Einführen des Befestigungsstücks aus Figur 3 im Längsschnitt in ein Montageteil. Figur 12 zeigt in Schnittansicht des Montageteils einen Versuch der Demontage des Befestigungszwischenstücks aus Figur 3.
13 14Die Beklagte zu 1) ist eine taiwanesische Herstellerin unter anderem von Beleuchtungsvorrichtungen insbesondere für den Bedarf des weltweiten Zubehör- und Ersatzteilmarktes (sog. After Market). Sie betreibt die Internetseite www.depo.com.tw in englischer Sprache, auf der unter anderem ihr Produktkatalog (vgl. Anlage B&B 14) abgerufen werden kann. Die Beklagte zu 2) ist eine deutsche Großhändlerin, die auf dem deutschen Zubehör- und Ersatzteilmarkt tätig ist. Die Beklagte zu 3) ist die offizielle Vertriebspartnerin der Beklagte zu 1) in Europa mit Sitz in Warschau, Polen. Sie betreibt die Homepage www.abakusautolamp.com. Hier findet sich der Hinweis auf die Eigenschaft der Beklagten zu 3) als offizielle Vertreterin der Herstellerin von DEPO-Produkten und ihre Lieferbereitschaft der ganzen Produktpalette an Fahrzeugbeleuchtung, thermischen Systemen, Spiegeln sowie Karosserieelementen für jede Automarke (vgl. Anlage NRF-B1). Die Beklagte zu 4) ist eine gewerbliche Händlerin auf dem deutschen Zubehör und Ersatzteilmarkt. Sie betreibt ein Internetportal (www.alkar-autospiegel.de/de/).
15Unter den Produkten der Beklagten befinden sich Kraftfahrzeugscheinwerfer für verschiedene Automobilmodelle – unter anderem den B, C sowie die D Serie 1 –, die über integrierte Befestigungsstücke verfügen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Beispielsweise handelt es sich hierbei um Kraftfahrzeugscheinwerfer mit den Bestellnummern 550-1141-RD/LD-EM (B), 551-1179-R/LEMN1 (B ), 551-1179-RD/LD-EM2 (B ), 551-1180-LDEM2 (B ), 444-1140-LD-EM (C Serie 1), 445-1122-LD-EM (E ), 212-11M5-RD/LD-EM (F ) und 442-1152-RD/LDEM1 (F D).
16Die angegriffene Ausführungsform besteht unter anderem aus einem aluminisierten Reflektor, der drei Montageteile aufweist, zu deren Montage drei Befestigungszwischenstücke verwendet werden. Das jeweilige Befestigungsstück verfügt über eine Unterlegscheibe. Ihr Umfangsrand dient auch der Befestigung an dem Montageteil des Reflektors. An dem Befestigungsstück sind ebenfalls Rippen ausgebildet. Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine Ablichtung des streitgegenständlichen Befestigungszwischenstücks der angegriffenen Ausführungsform aus der Anlage B&B 28 abgebildet.
17 18Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 1) an deutsche Abnehmer liefere. Sie habe die angegriffene Ausführungsform insbesondere an die Firma J geliefert. Die Beklagte zu 2) vertreibe die angegriffene Ausführungsform an gewerbliche Abnehmer, unter anderem habe sie an die I , die K und an die H geliefert. Die Beklagte zu 4) habe die angegriffene Ausführungsform im Rahmen eines Testkaufes an die Klägerin geliefert. Bei dem als Anlage B & B 28 zur Akte gereichten Befestigungszwischenstück lasse sich anhand einer Einkerbung – die mit einem roten Pfeil in der Abbildung auf Seite 3 der Triplik der Klägerin von 23.06.2016 gezeigt ist – die Verankerung des Umfangsrandes der Unterlegscheibe in die glatte Oberfläche des Montageteils erkennen. Das von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2016 zur Akte gereichte Befestigungszwischenstück stamme direkt aus der Produktion und sei – anders als das der Klägerin – nie bei der Montage verwendet und Belastungen ausgesetzt worden.
19Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 3) die angegriffene Ausführungsform über das Internet in Deutschland anbiete.
20Ferner mache die angegriffene Ausführungsform von dem Klagepatent Gebrauch.
21Das Klagepatent grenze sich vom gewürdigten Stand der Technik derart ab, dass eine spezifische Form des Montageteils gerade nicht mehr erforderlich sei, um das Zusammenwirken mit einem Befestigungszwischenstück zu ermöglichen. Dies erreiche das Klagepatent dadurch, dass das zweite Ende des Befestigungsstücks durch die Anbringung einer Unterlegscheibe im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X ein Zusammenwirken mit dem Montageteil in eben diese Richtung bewirke. Die Unterlegscheibe weise eine mittige kreisrunde Bohrung auf. Der Umfangsrand der Unterlegscheibe müsse sich in die glatte Oberfläche des Montageteils verankern. Dies impliziere, dass dabei eine lokale relative Verformung zwischen dem Umfangsrand der Unterlegscheibe und der Oberfläche des Montageteils erfolge, die über einen einfachen Reibschluss hinausgehe. Den Effekt der vereinfachten Gestaltung erlange das Klagepatent allein durch die Unterlegscheibe mit einer kreisrunden Bohrung, die einfach und kostengünstig herzustellen sei.
22Nachdem die Klägerin zunächst die Urteilsveröffentlichung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner beantragt hat, beantragt sie nunmehr
23– im Wesentlichen wie erkannt,
24wobei alle Anträge mit Ausnahme des Vernichtungsanspruchs auch gegen die Beklagte zu 3) gerichtet sind.
25Die Beklagten beantragen,
26die Klage abzuweisen;
27hilfsweise
28das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 1) am 8. Juli 2015 beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP X (Az.: 2 Ni 11/15 (EP)) auszusetzen.
29Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 2) an die Firmen I , J und H die angegriffene Ausführungsform vertrieben habe. Sie behaupten weiter, dass die am Befestigungszwischenstück ausgebildeten Rippen einen gleichrangigen Beitrag zu seiner Halterung auf dem Montageteil des Reflektors leisteten. Ohne die Rippen bestünde die Gefahr, dass sich das Befestigungszwischenstück aus dem Montageteil lösen könne. Die mit dem klägerischen roten Pfeil gekennzeichnete Einkerbung in dem als Anlage B&B 28 vorgelegten Befestigungsstück stamme aus der Fertigung, aber definitiv nicht von der Unterlegscheibe. Die Kratzspuren in der angegriffenen Ausführungsform stellten kein Eindringen oder Einkerben und somit auch keine Verankerung dar.
30Die Beklagten sind daher der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die klagepatentgemäße Lehre nicht. Hinzu trete, dass die Unterlegscheibe der angegriffenen Ausführungsform lediglich ein Kreissegment darstelle und somit auf einer Seite offen sei. Unter die enge Auslegung einer zwingend kreisrunden Bohrung falle sie somit nicht.
31Die Beklagte ist ferner der Ansicht, das Klagepatent werde sich nicht als rechtsbeständig erweisen. Die Schrift IT X nehme die klagepatentgemäße Lehre neuheitsschädlich vorweg.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2015 und vom 14.07.2016 Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Lediglich gegenüber der Beklagten zu 3) ist sie unbegründet. Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.
35Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz gem. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, §§ 242, 259 BGB. Mangels Benutzungshandlungen scheidet ein Anspruch gegen die Beklagte zu 3) jedoch aus.
36I.
37Das Klagepatent betrifft allgemein die Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers.
38Laut dem Klagepatent sind bereits Scheinwerfer mit oder ohne Gehäuse bekannt, in denen der Reflektor mittels einer Montagestange montiert wird, die mit einem Ende in einem feststehenden Teil des Scheinwerfers verschraubt oder gut befestigt ist. Eine solche Montagestange umfasst an ihrem anderen Ende einen kugelförmigen Kopf, der in einen Montagehalter des Reflektors einzurasten vermag. Für ein Zusammenwirken des Kopfes mit dem Halter ist es erforderlich, dass der Montagehalter eine spezielle Einrichtung in der Art einer kugelförmigen Aufnahme umfasst, deren Form komplementär zu dem kugelförmigen Kopf ist. Daneben ist ein Kraftfahrzeugscheinwerfer bekannt, bei dem – so das Klagepatent – der Reflektor mittels einer Montagehülse an einem Auflageteil des Scheinwerfers montiert ist. Diese Montagehülse weist eine Montagezunge auf, die sich in die Richtung erstreckt, in die die Hülse am Montagehalter des Reflektors montiert bzw. demontiert wird. Die Montagezunge weist an ihrem Ende einen Rastzahn auf, der dazu dient, beim Einführen des Montagehalters in die Montagehülse in der Montage- bzw. Demontagerichtung an der Außenwand des Montagehalters einzurasten. Ferner ist aus der Schrift EP X noch eine Beleuchtungsvorrichtung für Kraftfahrzeuge bekannt, die einen Reflektor umfasst, der in seinem rückwärtigen Teil mit einem Montageteil versehen ist, das mit einem Befestigungszwischenstück zusammenzuwirken vermag, das mit einem Ende an einem Auflageteil des Scheinwerfers angebracht ist und mit einem zweiten Ende mit dem Montageteil des Reflektors zusammenwirkt. Dieses Befestigungsstück umfasst einerseits ein erstes Teil, das in das Montageteil eingreift und dessen Außenfläche durch Reibung mit der glatten Innenwand des Montageteils des Reflektors zusammenwirkt, und andererseits ein zweites rohrförmiges Teil, das das Außenteil der Montagewand des Reflektors bedeckt und durch Verrasten mit dem ersten Teil des Befestigungszwischenstücks verbunden ist.
39Bei allen Scheinwerfern kritisiert das Klagepatent, dass zur Montage des Reflektors die Ausführung eines Montageteils oder eines Montagehalters mit spezifischer Form erforderlich ist, das bzw. der das Zusammenwirken mit einem Befestigungszwischenstück ermöglicht, das im letztgenannten Fall eine komplexe Form hat, was aufwendigere Schritte zur Ausführung des Reflektors und letztendlich Mehrkosten bei der Herstellung des auf diese Weise ausgeführten Scheinwerfers nach sich zieht.
40Das Klagepatent formuliert nicht explizit eine Aufgabe, möchte aber die vorstehend genannten Nachteile des Standes der Technik beheben.
41Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Vorrichtung nach Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor:
421.
43Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor
442.
45Der Reflektor ist an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenstückes (10) angebracht.
462.1
47Das Befestigungszwischenstück weist ein erstes Ende (12) auf, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag.
482.2.
49Das Befestigungszwischenstück weist ein zweites Ende (11) auf, das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag.
503.
51Es ist eine Unterlegscheibe (30) vorgesehen.
523.1.
53Die Unterlegscheibe ist am zweiten Ende (11) des Befestigungszwischenstücks (10) so angebracht, dass sie sich allgemein im wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, und
543.2.
55sie weist einen Umfangsrand (31) auf.
564.
57Der Umfangsrand ist dazu bestimmt, sich in einer glatten Oberfläche (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) auf dem Montageteil des Reflektors zu halten.
58Ferner sieht das Klagepatent in Anspruch 18 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:
591.
60Befestigungszwischenstück (10), das zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt ist.
611.1.
62Das Befestigungsstück weist ein erstes Ende (12) auf, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie
631.2
64ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag.
652.
66An seinem zweiten Ende (11) trägt das Befestigungsstück eine Unterlegscheibe (30).
672.1
68Die Unterlegscheibe erstreckt sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X) und
692.2.
70weist einen Umfangsrand (31) auf, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche (21) des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück (10) an dem Montageteil (20) zu halten.
71II.
72Angesichts des Streits der Parteien bedarf es der Auslegung der Ansprüche 1 und 18 im Hinblick auf die Frage, welche Ausgestaltung die Unterlegscheibe hat und welche Funktion ihr zukommt.
731)
74Das Klagepatent sieht in Anspruch 1 die Anbringung einer Unterlegscheibe am zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks vor (Merkmale 3, 3.1). Ihre Anbringung erfolgt so, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt (Merkmal 3.1). Dabei wirkt das zweite Ende mit dem Montageteil des Reflektors in der genannte Montage-bzw. Demontagerichtung X zusammen (Merkmal 2.2). Das Zusammenwirken ist in Merkmal 4 des Anspruchs 1 näher erläutert. Der Umfangsrand der Unterlegscheibe (Merkmal 3.2) ist dazu bestimmt, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um das Befestigungsstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten.
75Mit der Verwendung der Unterlegscheibe grenzt sich das Klagepatent vom Stand der Technik ab. In der gewürdigten EP X besteht das Befestigungsstück aus zwei Teilen. Der Teil, der mit dem Montageteil zusammenwirkt, wird nicht durch bloßen Reibschluss gehalten, sondern sowohl das Befestigungsstück verfügt über Rippen als auch das Montageteil über Nuten, die bei der Montage ineinander einrasten („snap fit“). Das Klagepatent will sowohl die Notwendigkeit eines Montageteils in spezifischer Form als auch eine Ausführung des Befestigungsstücks in spezifischer Form vermeiden (Klagepatent, S. 2, Z. 14 ff.). Dies gelingt durch die Verwendung der Unterlegscheibe, die ein Zusammenwirken des zweiten Endes des Befestigungsstücks in Montage-bzw. Demontagerichtung X dergestalt bewirkt, dass sich ihr Umfangsrand in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors verankert, um das Befestigungszwischenstück dort zu halten (Merkmale 2.2, 3.1.). Die Verankerung erreicht die Unterlegscheibe durch ihre Anbringung und die Ausgestaltung ihres Umfangsrandes. So führt das Klagepatent an mehreren Stellen aus, dass die Unterlegscheibe einen Umfangsrand aufweist, um sich in der glatten Oberfläche des Montageteils zu verankern (vgl. Klagepatent, S. 2, 30 ff.; S. 3 Z. 35 f.; S. 5, Z. 21 ff.,S. 8, Z. 13 f.). Der Fachmann erkennt, dass er nach Merkmal 3 die Unterlegscheibe so anzubringen hat, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage-bzw. Demontagerichtung X erstreckt. Damit stellt sie bei einer axialen Bewegung des Befestigungsstücks entlang der Montage-/Demontagerichtung ein Hindernis dar. Dies wird durch das Ausführungsbeispiel in der Figur 12 bestätigt, in dem die Unterlegscheibe mit dem Umfangsrand in der glatten Wandung des Sacklochs verankert ist und sich dem Herausziehen des Befestigungszwischenstücks in Pfeilrichtung F2 widersetzt (Klagepatent, S. 8, Z. 33 f.). Der Unterlegscheibe kommt durch die Gestaltung ihres Umfangsrandes und ihrer Ausrichtung quer zur Montage- und Demontagerichtung X eine Haltefunktion zu. In der Gestaltung des Umfangsrandes ist der Fachmann frei, solange er zur Verankerung der Unterlegscheibe geeignet ist („ist dazu bestimmt“, Merkmal 4). Dabei reicht es aus, wenn der Umfangsrand dergestalt ausgebildet ist, dass er die Unterlegscheibe an der glatten Oberfläche so zur Anlage bringt, dass diese sich beim Herausziehen des Befestigungsstücks widersetzt. Dafür ist nicht zwingend ein Eindringen oder Einkerben in die Wandung des Montageteils nötig. In einem Ausführungsbeispiel und Unteranspruch 9 kommen als zusätzliche Befestigungsmittel Rippen zum Einsatz, die unter Verformung in Eingriff an der glatten Oberfläche des Montageteils kommen können, um das Befestigungszwischenstück durch Reibung zu halten (vgl. Klagepatentschrift, Unteranspruch 9; S. 7 Z. 8 ff.). Die Verankerung durch den Umfangsrand der Unterlegscheibe verstärkt daneben den Halt des Befestigungsstücks (vgl. Klagepatent S. 8, Z. 22ff.). Anders als beim Einsatz der Rippen erfolgt das Halten also nicht durch Verformung und flächige Reibung, sondern durch die Verankerung mittels des Umfangsrandes, indem sich dieser in der Wandung etwa verkeilt oder verkantet. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der Anspruch 1 keine Aussage dazu trifft, ob die Unterlegscheibe den wesentlichen Beitrag für die Haltefunktion ausübt. In Zusammenschau mit dem Unteranspruch 9 genügt es, wenn die Unterlegscheibe eine Haltefunktion übernimmt. Es schadet also nicht, wenn zusätzliche Haltemittel zum Einsatz kommen, solange die Unterlegscheibe ihre Haltefunktion nicht komplett einbüßt.
76Der Anspruch selbst macht ferner keine konkreten Vorgaben zur Ausgestaltung der Umfangsscheibe. Lediglich ein den Anspruch nicht beschränkendes Ausführungsbeispiel nennt als Material für die Ausgestaltung der Unterlegscheibe biegsames Feinblech (vgl. Klagepatent, S. 7, Z. 33). Aus den Ausführungsbeispielen erfährt der Fachmann weiter, dass die Unterlegscheibe eine mittige Öffnung aufweisen kann, die am Umfangsrand eine konisch erweitere Ausnehmung aufweist, wobei die Unterlegscheibe dazu bestimmt ist, an dem Körper des Befestigungszwischenstücks durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am Übergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen Öffnung der Unterlegscheibe angebracht zu werden (Klagepatent, S. 3 Z. 20 ff., S. 5 Z. 26 ff.). Wenn der Körper des Befestigungsstücks zylindrisch ausgebildet ist, erkennt der Fachmann, dass es sich für eine leichte Anbringung der Unterlegscheibe anbietet, deren Form der Öffnung an die Form des Befestigungsstücks anzupassen, hier also eine kreisförmige Öffnung vorzusehen. Sofern das Befestigungsstück eine andere Form aufweist, sind auch andere Formen der Unterlegscheibe denkbar. Gestützt wird dieses Verständnis bereits durch die Figuren 6 bis 9. In den Ausführungsbeispielen werden neben einer kreisförmigen mittigen Öffnung (Klagepatent, S. 6, Z. 6 ff.) ebenfalls eine rechteckige Form der mittigen Öffnung genannt (Klagepatent, S. 6, Z. 28). Auch die Ausgestaltung des Umfangsrandes ist vielfältig denkbar. Funktional muss der Umfangsrand die Verankerung in der glatten Oberfläche des Montageteils gewährleisten. So erfährt der Fachmann aus den Ausführungsbeispielen, dass dies z.B. durch einen kreisförmigen Umfangsrand mit einem ebenen oder abgeschrägten Profil (Klagepatent, S. 6, Z. 6, 11f.) oder durch ein rechteckigen Umfangsrand mit einem sägezahnförmigen Profil (Klagepatent, S. 6, Z. 15, 22) erreicht werden kann. Durch die Verankerung wird das Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil gehalten.
772)
78Die obigen Ausführungen gelten ebenso für Anspruch 18, der lediglich auf den Schutz des Befestigungsstücks gerichtet ist. Insoweit wird auf Ziffer II. 1) Bezug genommen.
79III.
80Die angegriffene Ausführungsform macht von der klagepatentgemäßen Lehre Gebrauch. Sie verwirklicht insbesondere auch die Merkmale 2.2 und Merkmal 4 des Anspruchs 1 sowie Merkmale 1.2 und 2.2 des Anspruchs 18. Da die übrigen Merkmale zu Recht zwischen den Parteien unstreitig sind, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
81Unerheblich ist zunächst, dass die angegriffene Ausführungsform eine kreisförmige Öffnung mit einer konischen Ausnehmung aufweist. Wie gesehen erfasst der Anspruch viele verschiedene Arten der Anbringung und die angegriffene Ausführungsform stellt genau eines der im Klagepatent genannten Ausführungsbeispiele dar.
82Ferner führt nicht aus der Verletzung heraus, dass die angegriffene Ausführungsform zusätzliche Rippen am Befestigungsstück ausgebildet hat, die gleichfalls eine Haltefunktion haben. Sofern die Beklagten bestreiten, dass der Unterlegscheibe eine Haltefunktion zukommt bzw. diese aufgrund der Rippen – insbesondere aufgrund der ersten Rippe, die in dem Befestigungsstück zur Anlage kommt und den gleichen Umfang aufweist wie die Unterlegscheibe – einbüßt, vermag dies nicht zu überzeugen. Zuzustimmen ist der Beklagten darin, dass die von der Klägerin ursprünglich bezeichnete Einkerbung im Montageteil aus der Fertigung und nicht von der Unterlegscheibe herrührt. Gleichwohl genügt es für die Verankerung der Unterlegscheibe mittels Umfangsrandes, dass der Rand die Scheibe so zur Anlage an das Montageteil bringt, dass diese sich beim Herausziehen des Befestigungsstücks widersetzt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Kammer hat durch Inaugenscheinnahme des vorgelegten Befestigungsstücks der Anlage B&B 28 zwei Rillen bzw. Kratzer in Höhe der Unterlegscheibe auf dem Montageteil festgestellt, die in Umfangsrichtung abschnittsweise zu sehen sind. Die eine Rille befindet sich im Bereich zwischen dem senkrechten Steg und der Schnittfläche und die andere befindet sich im Bereich zwischen dem Steg und dem noch vorhandenen Kleber auf der Innenwand. Diese Kratzspuren lassen auf jedenfalls so viel Widerstand der Unterlegscheibe bei der Demontage schließen, dass ihr die klagepatentgemäße Haltefunktion zukommt. Ihr Umfangsrand ist somit dazu bestimmt, sich in der glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern. Ob es sich hierbei letztlich um einen Reibschluss oder Formschluss handelt, ist unbeachtlich. Dass die Kratzspuren auf dem Muster der Beklagten nicht zu erkennen sind, ist unbeachtlich, weil es sich um ein nicht bereits montiertes und im Scheinwerfer eingebautes Befestigungsstück handelt. Der Umstand, dass der Anspruch die Montage- bzw. Demontagerichtung erwähnt, zeigt bereits, dass die anspruchsgemäßen Merkmale jedenfalls auch in der Montagesituation vorliegen müssen. Auch angesichts der seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder kommt die Kammer zu keinem anderen Schluss. So hat die Beklagte die Haltefunktion der Unterlegscheibe in diesem Zusammenhang auch nicht vollständig verneint, sondern die maßgebliche Haltefunktion den Rippen zugesprochen. Dies genügt jedoch für die Verletzung der Merkmale 2.2 und 4.
83Der Vortrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.07.2016, wonach sich das Muster Klägerin lediglich durch die Verwendung von Klebstoff unterscheide und ebenso wie das Muster der Beklagten aus der Produktion stamme, ist nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Dieser Vortrag erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum die Beklagten zur angeblichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform, die jedenfalls der Beklagten zu 1) als Herstellerin des eigenen Produkts bestens bekannt ist, nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben. Abgesehen davon erscheint der Vortrag ohne jegliche substantiierte Angabe zu den angeblich verschiedenen Produkten oder Zeugenbenennung als ein Vortrag ins Blaue hinein und wäre daher auch aus diesem Grund nicht berücksichtigungsfähig.
84IV.
85Die Benutzung des Erfindungsgegenstands begründet die nachstehenden Rechtsfolgen.
861)
87Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung nach § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4), jedoch nicht gegen die Beklagte zu 3).
88a)
89Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die Beklagte zu 1) als taiwanesische Herstellerin deutsche Abnehmer beliefert und die angegriffene Ausführungsform somit in Deutschland in Verkehr bringt.
90Sie hat unter Vorlage des Lieferscheins vom 19.08.2014 (Anlage B&B 6 (Teil B)) dargelegt, dass die Klägerin die Firma J mit der angegriffenen Ausführungsform beliefert hat. Der Lieferschein führt unter den Positionen 205 und 206 zwei Scheinwerfer (rechts, links) mit den Bestellnummer 550-1141L-LD-EM und 550-1141R-LD-EM auf. Ausweislich des auf der Internetseite der Beklagten abrufbaren Produktkatalogs handelt es sich hierbei um Scheinwerferersatzteile für das Model Peugeot 207 `06-`08 (vgl. Anlage B&B 14, S. 4). Die Rechnung bzw. der Lieferschein weist die Beklagte zu 1) als Absenderin und die J als Empfängerin aus. Die Lieferungen der Beklagten zu 1) wurden ebenfalls durch die Auskunft der J auf deren Abmahnung hin bestätigt (vgl. Anlage B&B 17). Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht mehr substantiiert entgegen getreten, er gilt damit als zugestanden.
91Ob die Beklagte zu 1) die Ware ebenfalls über das Internet angeboten hat, kann insofern dahinstehen.
92b)
93Die Beklagte zu 2) hat die von der Beklagten zu 1) bezogene angegriffene Ausführungsform an Abnehmer in Deutschland weiterverkauft und somit in den Verkehr gebracht.
94Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie bei einem Testkauf Ware erworben hat, die über die Beklagte zu 2) geliefert wurde (vgl. Anlage B&B 20). Anhand der auf der Produktverpackung befindlichen Europäischen Artikelnummer und der integrierten Global Location Number (GLN) 4 502028 der Beklagten zu 2) ist nachgewiesen, dass das Produkt mit der Bestellnummer der Beklagten zu 1) (44-1140L-LD-EM) über die Beklagten zu 2) an die Wiederverkäuferin J geschickt wurde (vgl. Anlage B 20). Gleiches gilt für das Produkt der Beklagten zu 1) (550-1141L-LD-EM), das über die Beklagte zu 2) an die Wiederverkäuferin I gesendet wurde (vgl. Anlage B&B 21). Mittels einer Internetrecherche hat die Klägerin ferner dargelegt, dass die Nummer 4050280 die GLN der Beklagten zu 2) darstellt (vgl. Anlage B&B 18). Ferner lässt sich der Anlage B&B 19 entnehmen, dass die Artikelnummer 57 27 09 der Beklagten zu 2) (Lieferung Stahlgruber) zuzuordnen ist. Zudem hat die Klägerin auf die ersichtlichen Übereinstimmungen der Artikelaufkleber, die von Produkten der J und der I stammen, mit den Artikelaufklebern von anderen – nicht verletzenden – Produkten, die direkt von der Internetseite der Beklagten zu 2) erworben wurden, in Form, Schriftart und Layout hingewiesen.
95Die Beklagten haben mit ihrem Vortrag in der Duplik betreffend die Firma Stahlgruber unstreitig gestellt, dass die angegriffene Ausführungsform an diese geliefert wurde. Dies genügt jedoch – auch angesichts des Vortrags der Beklagten, dass dies nicht mehr der Fall sei – um eine Wiederholungsgefahr zu bejahen.
96c)
97Die Beklagte zu 4) vertreibt die angegriffene Ausführungsform ebenfalls in Deutschland. Sie hat eine angegriffene Ausführungsform am 21.05.2015 ausweislich des vorgelegten Lieferscheins nach Bayern, Deutschland geliefert (vgl. Anlage B&B 25). Die Produktverpackung trägt die Aufschrift „Depo Lamp“ und die Artikelnummer 551-1179L-LEMN1 (Anlage B&B 14, letzte Seite) der Beklagten zu 1). Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten, er gilt damit als zugestanden.
98d)
99Die Kammer vermag sich der Ansicht der Klägerin, die Beklagte zu 3) biete die streitgegenständlichen Beleuchtungseinrichtungen im Internet zur Nachfrage an den deutschen Markt an, nicht anschließen. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass die Hinweise auf die Beklagte zu 1) und deren ganze Produktpalette völlig allgemein gehalten sind (vgl. Anlage NRF-B1). Zwar werden die Angaben in deutscher Sprache gemacht, indes fehlt es an der wahrnehmbaren Zurverfügungstellung der angegriffenen Ausführungsform. So genügt es nicht, wenn auf der polnisch-sprachigen Seite der vollständige Produktkatalog der Beklagten zu 1) abrufbar ist. In dem Verweis auf die gesamte Produktpalette, die neben den Beleuchtungseinrichtungen noch zahlreiche andere Produkte umfasst, liegt darüber hinaus kein konkretes Angebot. So heißt es auf der Seite unter anderem „[…] Wir liefern die ganze Produktpalette an Fahrzeugbeleuchtung, thermischen Systemen, Spiegeln sowie Karosserieelementen für jede Automarke. Die langjährige Erfahrung in der Automobilbranche sowie der ganz Europa umfassende Tätigkeitsmarkt erlauben uns, ein breites Produktsortiment zu gestalten, das momentan über 20.000 Referenzen beinhaltet und sukzessive erweitert wird. […]“ (vgl. Anlage NRF-B1). Eine Wahrnehmung der konkreten angegriffenen Ausführungsform mit all ihren Merkmalen ist für den Abnehmer nicht ohne weiteres möglich, sondern würde eine gezielte Suche erfordern. Hinzu tritt, dass die deutschen Abnehmer erst die polnische Fassung aufrufen müssten und dazu keinerlei Anlass haben, da die Beklagte zu 3) ihre Seite nach nationalen Märkten getrennt aufgebaut hat. In der deutschen Version ist rechts oben anhand der stilisierten Flaggen vorgesehen, jeweils eine polnische, englische, russische und deutsche Version aufzurufen (vgl. Anlage NRF-B1). Insofern kann die Kammer eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 3) in Deutschland nicht feststellen.
1002)
101Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
1023)
103Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
1044)
105Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten 1), 2) und 4) einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen, die vor Ende der Laufzeit des Klagepatents in die Vertriebswege gelangt sind, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein, § 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ. Der Rückrufanspruch wird wegen seines zum Teil anderen Sinn- und Zwecks im Vergleich zum Vernichtungsanspruch auch gegen im Ausland ansäs-sige Verletzer zugesprochen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2014, Az. I-2 U 75/13). Für die Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
1065)
107Der Klägerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach § 140a Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ gegen die Beklagten zu 2) und 4) zu. Er setzt voraus, dass der auf Vernichtung in Anspruch genommene Verletzer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Besitzer und/oder Eigentümer nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ist (LG Düsseldorf, InstGE 13, 1 - Escitalopram-Besitz). Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sei, liegen nicht vor.
108V.
109Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. § 148 ZPO auszusetzen. Für die Kammer lässt sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands die für eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht feststellen (BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten).
110Es ist nach Ansicht der Kammer nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die IT 1241267 (nachfolgend: IT 267, Anlagen NK 7, 7a) die Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich vorweg nimmt. Die IT 267 zeigt nicht alle Merkmale des Klagepatents, insbesondere nicht das Merkmal 4. Die Schrift zeigt keine anspruchsgemäße Unterlegscheibe, die aufgrund ihres Umfangsrands eine Verankerung bewirken kann. Offenbart ist ein tellerförmiges elastisches Ringelement, das pressmontiert wird und zwangsweise mit einer Innenfläche des Gehäuses zusammenwirkt (Anlage NK7 a, S. 4, 7). Es ist nicht ersichtlich, dass dieses elastische Element tatsächlich ein Hindernis bei der Demontage aufgrund der Ausgestaltung seines Umfangsrandes darstellt. Vielmehr deutet die Elastizität darauf hin, dass dieses Ringelement vergleichbar ist mit den klagepatentgemäßen Rippen, die durch Verformung Reibung erzeugen und dadurch eine Haltefunktion ausüben. Die anspruchsgemäße Verankerung ist dagegen nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
111VI.
112Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.07.2016 hat bei der Urteilsfindung keine Berücksichtigung gefunden (s.o). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst, §§ 156, 296a ZPO.
113Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
114Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festzusetzen, §§ 709, 108 ZPO.
115Der Streitwert wird auf € 1.500.000,00 festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2016 - 4b O 13/16
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Referenzen - Gesetze
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.