Landgericht Düsseldorf Urteil, 16. Okt. 2014 - 4a O 62/13
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,
im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patents A aufblasbare Beutel zur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenen Gegenstandes anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die eine Bahn aus einem Folienmaterial umfassen, die aus zweischichtigen Folienbahnen zusammengesetzt sind, die jeweils Folien oder Lagen der besagten Bahn bilden und aus Kunststoffmaterial hergestellt sind, welches im wesentlichen undurchlässig für Flüssigkeiten und/oder Gas ist, wobei die besagte Bahn eine gestreckte Struktur definiert, die über eine erste Gruppe von einander gegenüberliegenden, parallelen Rändern verfügt, die besagte Bahn, die zu einer vierlagigen Anordnung gefaltet ist, welche relativ zu den besagten Rändern quer gefaltet ist und vier Folienlagen von im Wesentlichen identischer Form definiert, eine erste und eine zweite Folienlage der besagten Anordnung, die von der ersten Gruppe von Nähten, die im Wesentlichen parallel zu den besagten Rändern verlaufen, eine mit der anderen zusammengefügt sind und eine erste Kammer definieren, die besagte zweite Folienlage und eine dritte Folienlage der besagten Anordnung, die untereinander durch eine erste Falte verbunden sind und durch eine zweite Gruppe von Nähten, die im wesentlicher parallel zu den besagten Rändern verlaufen, eine mit der anderen zusammengefügt sind und eine zweite Kammer definieren, die besagte dritte Folienlage und eine vierte Folienlage der besagten Anordnung, die eine mit der anderen durch eine dritte Gruppe von Nähten, die im wesentlichen parallel zu den besagten Rändern verlaufen, zusammengefügt sind und eine dritte Kammer definieren, die besagte zweite Kammer, die eine innere Kammer bildet, welche über eine erste Öffnung gegenüber der besagten ersten Falte mit der Umgebung in Verbindung steht, um ein Einführen des besagten Gegenstandes in die besagte innere Kammer durch die besagte erste Öffnung hindurch zu ermöglichen, und die besagte erste und dritte Kammer, welche eine mit der anderen in Verbindung stehen über eine Passage, die von der besagten ersten Falte und einer zweiten Falte, welche die besagte vierte Folienlage und die besagte erste oder zweite Folienlage untereinander verbinden, begrenzt wird, und welche außerdem mit der Umgebung über eine verschließbare und verschweißbare, zweite Öffnung in Verbindung stehen, um es einem Aufblasmedium zu ermöglichen, in die besagte erste und dritte Kammer durch die besagte verschließbare und verschweißbare, zweite Öffnung eingeleitet zu werden;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu 1. beschriebenen Handlungen seit dem 7. März 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei die diesbezüglichen Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen),
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie im Falle der Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
3. die vorstehend zu 1. bezeichneten, seit dem 1. September 2008 vertriebenen Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den (mit Datum und Aktenzeichen) gerichtlich von der Kammer festgestellten, patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
4. die vorstehend zu 1. bezeichneten und im Besitz oder Eigentum des Beklagten stehenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben;
5. an die Klägerin 10.825,60 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2013 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 7. März 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR.
V. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
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4a O 62/13 |
verkündet am 16. Oktober 2014 Brassel, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL |
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In dem Rechtsstreit
3hat die 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2014 durch den Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. Crummenerl,
4den Richter am Landgericht Dr. Büttner und den Richter Haase
5für Recht erkannt:
6I. Der Beklagte wird verurteilt,
71. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,
8im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patents A aufblasbare Beutel zur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenen Gegenstandes anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
9die eine Bahn aus einem Folienmaterial umfassen, die aus zweischichtigen Folienbahnen zusammengesetzt sind, die jeweils Folien oder Lagen der besagten Bahn bilden und aus Kunststoffmaterial hergestellt sind, welches im wesentlichen undurchlässig für Flüssigkeiten und/oder Gas ist, wobei die besagte Bahn eine gestreckte Struktur definiert, die über eine erste Gruppe von einander gegenüberliegenden, parallelen Rändern verfügt, die besagte Bahn, die zu einer vierlagigen Anordnung gefaltet ist, welche relativ zu den besagten Rändern quer gefaltet ist und vier Folienlagen von im Wesentlichen identischer Form definiert, eine erste und eine zweite Folienlage der besagten Anordnung, die von der ersten Gruppe von Nähten, die im Wesentlichen parallel zu den besagten Rändern verlaufen, eine mit der anderen zusammengefügt sind und eine erste Kammer definieren, die besagte zweite Folienlage und eine dritte Folienlage der besagten Anordnung, die untereinander durch eine erste Falte verbunden sind und durch eine zweite Gruppe von Nähten, die im wesentlicher parallel zu den besagten Rändern verlaufen, eine mit der anderen zusammengefügt sind und eine zweite Kammer definieren, die besagte dritte Folienlage und eine vierte Folienlage der besagten Anordnung, die eine mit der anderen durch eine dritte Gruppe von Nähten, die im wesentlichen parallel zu den besagten Rändern verlaufen, zusammengefügt sind und eine dritte Kammer definieren, die besagte zweite Kammer, die eine innere Kammer bildet, welche über eine erste Öffnung gegenüber der besagten ersten Falte mit der Umgebung in Verbindung steht, um ein Einführen des besagten Gegenstandes in die besagte innere Kammer durch die besagte erste Öffnung hindurch zu ermöglichen, und die besagte erste und dritte Kammer, welche eine mit der anderen in Verbindung stehen über eine Passage, die von der besagten ersten Falte und einer zweiten Falte, welche die besagte vierte Folienlage und die besagte erste oder zweite Folienlage untereinander verbinden, begrenzt wird, und welche außerdem mit der Umgebung über eine verschließbare und verschweißbare, zweite Öffnung in Verbindung stehen, um es einem Aufblasmedium zu ermöglichen, in die besagte erste und dritte Kammer durch die besagte verschließbare und verschweißbare, zweite Öffnung eingeleitet zu werden;
102. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu 1. beschriebenen Handlungen seit dem 7. März 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe
11a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
12b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei die diesbezüglichen Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind,
13c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen),
14d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie im Falle der Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
15e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
163. die vorstehend zu 1. bezeichneten, seit dem 1. September 2008 vertriebenen Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den (mit Datum und Aktenzeichen) gerichtlich von der Kammer festgestellten, patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
174. die vorstehend zu 1. bezeichneten und im Besitz oder Eigentum des Beklagten stehenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben;
185. an die Klägerin 10.825,60 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2013 zu zahlen.
19II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 7. März 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
20III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
21IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR.
22V. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
23Tatbestand
24Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP A (Anlage K 1a, in deutscher Übersetzung unter dem Registerzeichen DE B als Anlage K 1b; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer europäischen Priorität vom 7. Juli 2000 am 2. Juli 2001 international angemeldet wurde. Durch das Europäische Patentamt (EPA) wurde die Anmeldung des Klagepatents am 21. Mai 2003 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im Patentblatt am 7. Februar 2008 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft einen aufblasbaren Beutel mit einem Verschluss, ein Verfahren zu dessen Herstellung und einen entsprechenden Verschluss.
25Die Ansprüche 1 und 11 des Klagepatents lauten:
26„1 . Ein Verfahren zur Herstellung eines aufblasbaren Beutels zur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenen Gegenstandes, welches Folgendes umfasst:
27i) Bereitstellung eines kontinuierlichen Bandes aus einem Folienmaterial,
28ii) Bewegen des besagten Bandes in Längsrichtung des Bandes,
29iii) Falten des besagten Bandes parallel zur Längsrichtung des Bandes in eine vierlagige Anordnung, wodurch vier Folienlagen von im Wesentlichen identischer Form definiert werden,
30iv) Zusammenfügen einer ersten und einer zweiten Folienlage der besagten Anordnung miteinander durch eine erste Gruppe von Nähten, die sich im Wesentlichen quer in Relation zu der Längsrichtung des besagten Bandes erstrecken,
31v) Zusammenfügen der besagten zweiten Folienlage und einer dritten Folienlage der besagten Anordnung, welche durch eine erste Falte untereinander verbunden sind, durch eine zweite Gruppe von Nähten, die sich im Wesentlichen quer in Relation zu der Längsrichtung des besagten Bandes erstrecken,
32vi) Zusammenfügen der besagten dritten Folienlage mit einer vierten Folienlage der besagten Anordnung miteinander durch eine dritte Gruppe von Nähten, die sich im Wesentlichen quer in Relation zu der Längsrichtung des besagten Bandes erstrecken,
33vii) Abtrennen eines Segments der besagten vierlagigen Anordnung, das von den besagten Gruppen von Nähten begrenzt wird, wodurch der besagte aufblasbare Beutel bereitgestellt wird, welcher über Folgendes verfügt: eine erste Kammer, die zwischen der besagten ersten und zweiten Folienlage definiert ist, eine zweite Kammer, die zwischen der besagten zweiten und dritten Folienlage definiert ist, und eine dritte Kammer die zwischen der besagten dritten und vierten Folienlage definiert ist, wobei der besagte Beutel des Weiteren über eine innere Kammer verfügt; weiche von der besagten zweiten Kammer gebildet wird, und welche über eine erste Öffnung gegenüber einer ersten FaIte mit der Umgebung in Verbindung steht, um das Einführen des Gegenstandes in die innere Kammer durch die erste Öffnung zu ermöglichen, und wobei besagte erste und dritte Kammer durch eine Passage,
34die von der besagten ersten Falte und einer zweiten Falte, welche die besagte vierte Folienlage und die besagte erste oder zweite Folienlage untereinander verbinden, begrenzt wird, miteinander in Verbindung stehen, und sie außerdem mit der Umgebung über eine verschließbare und verschweißbare, zwei Öffnung in Verbindung stehen, um das Einleiten eines Aufblasmediums in die besagte erste und dritte Kammer durch die besagte verschließbare und verschweißbare, zweite Öffnung zu ermöglichen.
3511. Ein aufblasbarer Beutel (10) zur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenen Gegenstandes (70), der in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Anspruch 1 hergestellt worden ist und Folgendes umfasst:
36eine Bahn aus einem Folienmaterial, wobei die besagte Bahn eine gestreckte Struktur definiert, die über eine ersten Gruppe von einander gegenüberliegenden, parallelen Rändern (33, 35) verfügt,
37die besagte Bahn, die zu einer vierlagigen Anordnung (12, 14, 16, 18) gefaltet ist, welche relativ zu den besagten Rändern (33, 35) quer gefaltet ist und vier Folienlagen von im Wesentlichen identischer Form definiert, eine erste (12) und eine zweite (14) Folienlage der besagten Anordnung, die von einer ersten Gruppe von Nähten, die im Wesentlichen parallel zu den besagten Rändern (33, 35) verlaufen, eine mit der anderen zusammengefügt sind und eine erste Kammer (I) definieren,
38die besagte zweite Folienlage (14) und eine dritte Folienlage (16) der besagten Anordnung, die untereinander durch eine erste Falte (20) verbunden sind und durch eine zweite Gruppe von Nähten, die im Wesentlichen parallel zu den besagten Rändern (33, 35) verlaufen, eine mit der anderen zusammengefügt sind und eine zweite Kammer (II) definieren,
39die besagte dritte Folienlage (16) und eine vierte Folienlage (18) der besagten Anordnung, die eine mit der anderen durch eine dritte Gruppe von Nähten, die im Wesentlichen parallel zu den besagten Rändern (33, 35) verlaufen, zusammengefügt sind und eine dritte Kammer (III) definieren,
40die besagte zweite Kammer (II), die eine innere Kammer bildet, welche über eine erste Öffnung gegenüber der besagten ersten Falte (20) mit der Umgebung in Verbindung steht, um ein Einführen des besagten Gegenstandes (70) in die besagte innere Kammer durch die besagte erste Öffnung hindurch zu ermöglichen, und
41die besagte erste (I) und dritte (III) Kammer, welche eine mit der anderen in Verbindung stehen über eine Passage, die von der besagten ersten Falte (20) und einer zweiten Falte (22), welche die besagte vierte Folienlage (18) und die besagte erste (12) oder zweite Folienlage (14) untereinander verbinden, begrenzt wird, und welche außerdem mit der Umgebung durch eine verschließbare und verschweißbare, zweite Öffnung in Verbindung stehen, um es einem Aufblasmedium zu ermöglichen, in die besagte erste (1) und dritte (III) Kammer durch die besagte verschließbare und verschweißbare, zweite Öffnung eingeleitet zu werden.“
42Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:
4344
Die Figuren 9a und 9b sind schematische Ansichten einer Ausführungsform eines aufblasbaren Beutels, und zwar eine Aufriss- und eine seitliche Schnittansicht eines solchen Beutels. In den Figuren 12a und 12b sind Aufriss- und seitliche Schnittansicht eines aufblasbaren Beutels nach einem weiteren Ausführungsbeispiel gezeigt.
45Der Beklagte bietet, firmierend unter seiner Geschäftsbezeichnung „C“ einen Erotik-Artikel unter der Bezeichnung „D“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) an. Zwei Muster der angegriffenen Ausführungsform sind als Anlage K 4 (unverpackt, mit Abbildung als Fotokopie) und Anlage B 2 (verpackt) zur Gerichtsakte gereicht. Herstellungsweise und Aufbau der angegriffenen Ausführungsform ergeben sich – was jedenfalls unstreitig ist – aus der zeichnerischen Darstellung gemäß der nachstehend verkleinert wiedergegebenen Anlage B 13:
46 47Diese Darstellung zeigt in ihren Figuren 1 und 2 zwei deckungsgleich große Folienabschnitte in der Draufsicht. Diese beiden Folienabschnitte werden bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform übereinander gelegt und entlang der in Figur 1 gezeigten Kontur G miteinander verschweißt. Sodann wird bei der einen, oben in Figur 2 gezeigten Folie das Feld D unter das Feld B geschlagen und das danach überstehende Feld F umgeschlagen. Bei der anderen, oben in Figur 1 gezeigten Folie wird das Feld C über das Feld A und das Feld E sodann umgeschlagen, so dass die Felder E der einen und F der anderen Folie aneinander liegen. In dieser Faltung wird sodann die Außenkontur entlang der Kontur H duch alle Lagen hindurch verschweißt.
48Vorgerichtlich mahnte die Klägerin den Beklagten anwaltlich ergebnislos ab. Innerhalb der ihm bis zum 10. Juli 2013 gesetzten Frist gab der Beklagte die von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.
49Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre gemäß Anspruch 11 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Dass die angegriffene Ausführungsform zu einem anderen Verwendungszweck als dem der Verpackung und des Schutzes vertrieben werde, führe ebenso wenig aus dem Schutzbereich des Klagepatents wie der Umstand, dass die angegriffene Ausführungsform aus zwei Folienabschnitten hergestellt wird. Eine mehrlagige Folienanordnung werde durch das Klagepatent in seinen Unteransprüchen sogar ausdrücklich beansprucht. Gleiches gelte für die Ausführung einer einzigen, alle Folienlagen miteinander verbindenden Naht. Daher verfüge die angegriffene Ausführungsform auch über die klagepatentgemäßen Faltungen quer zu den Rändern der Folienbahn.
50Die Klägerin beantragt,
51zu erkennen wie geschehen; wegen der weiteren insbesondere geltend gemachten Anträge wird auf die Klageschrift vom 25. Juli 2013, Bl. 5f. GA, Bezug genommen.
52Der Beklagte beantragt,
53die Klage abzuweisen,
54sowie den Streitwert, nach dem sich die Kosten für den Beklagten bemessen, gemäß § 144 PatG herabzusetzen.
55Der Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents nicht.
56Der Beklagte behauptet, seine Lage werde durch die drohende Belastung mit den Kosten aus einem vollen Streitwert entsprechend der klägerischen Angabe, also in Höhe von 500.000,00 EUR, gefährdet. Er sei mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform nur im Nebenerwerb tätig.
57Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
58Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten aus Art. 64, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform nutzt der Beklagte die technische Lehre des Klagepatents widerrechtlich.
59I.
60Das Klagepatent betrifft einen aufblasbaren Beutel mit einem Verschluss, ein Verfahren zu dessen Herstellung und einen entsprechenden Verschluss.
61Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen ausführt, werden schon seit Jahrzehnten zerbrechliche und teure Produkte, die mechanische oder elektrische oder elektronische Zubehörteile enthalten, verpackt und versandt. Dabei werden hauptsächlich leichte, aufgeschäumte Verpackungs-Chips oder -Elemente eingesetzt, in welche das Produkt innerhalb einer schützenden Hülle festgehalten wird.
62Ferner sind geschäumte, schützende Artikel in Form von mit Luft aufblasbaren und wieder entleerbaren Packungen und Beuteln bekannt, beispielsweise aus der EP E, aus der DE F, aus der FR G, aus der WO H, aus der US I, aus der US J aus der US K, aus der US L, aus der US M, aus der US N, aus der US O, aus der US P, aus der US Q, aus der US R, aus der US 5.S und aus der US T. Ferner offenbart die FR-A-U ein Verfahren zur Fertigung einer aufblasbaren und flüssigkeitsdichten Umhüllung mit einem Ventil. Das Klagepatent anerkennt an diesem Stand der Technik, dass die insoweit offenbarten Vorrichtungen und Packungen ein deutlich geringeres Bruttogewicht haben verglichen mit geschäumten Elementen, die das zu schützende Produkt umfassen. Außerdem sind die insoweit offenbarten aufblasbaren Beutel für verschiedene Produkte verwendbar und ermöglichen es, einen Gegenstand oder ein Produkt leicht zu verpacken. Als nachteilig kritisiert das Klagepatent an den voroffenbarten Erzeugnissen und Verfahren, dass diese Beutel eine komplexe Struktur haben und deshalb auf komplexen und aufwendigen Anlagen gefertigt werden müssen, weil separate und unterschiedliche Prozessschritte durchlaufen und eine Anzahl individueller Komponenten zusammengesetzt werden müssen.
63Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, eine verfeinerte und verbesserte Technik zur Herstellung aufblasbarer Beutel für Verpackungszwecke bereit zu stellen, namentlich vollständige aufblasbare Beutel aus einer einzigen Folie herzustellen. Ein weiterer Vorteil erfindungsgemäßer Beutel soll darin liegen, dass die Beutel zuverlässiger sind aufgrund ihrer geringeren Komplexität. Schließlich sollen erfindungsgemäße Beutel in einem kontinuierlichen oder intermittierenden Prozess aus einem einzigen kontinuierlichen Band aus Folienmaterial hergestellt werden können.
64Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 11 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
651. Ein aufblasbarer Beutel (20) zur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenden Gegenstandes (70), der Folgendes umfasst:
662. Eine Bahn
672.1 aus einem Folienmaterial,
682.2 die eine gestreckte Struktur definiert, die über eine erste Gruppe
692.2.1 von einander gegenüberliegenden,
702.2.2 parallelen Rändern (33, 35) verfügt.
713. Die Bahn ist zu einer vierlagigen Anordnung (12, 14, 16, 18) gefaltet, die
723.1 relativ zu den besagten Rändern (33, 35) quer gefaltet ist und
733.2 vier Folienlagen von im Wesentlichen identischer Form definiert.
744. Eine erste (12) und eine zweite (14) Folienlage der Anordnung (12, 14, 16, 18) ist untereinander durch eine erste Gruppe von Nähten zusammengefügt, die
754.1 im Wesentlichen parallel zu den Rändern (33, 35) verlaufen und
764.2 eine erste Kammer (1) definieren.
775. Die zweite (14) und die dritte (16) Folienlage der Anordnung (12, 14, 16, 18) sind
785.1 durch eine erste Falte (20) miteinander verbunden, und
795.2 untereinander durch eine zweite Gruppe von Nähten zusammengefügt, die
805.2.1 im Wesentlichen parallel zu den Rändern (33, 35) verlaufen und
815.2.2 eine zweite Kammer (II) definieren.
826. Die dritte (16) und eine vierte (18) Folienlage der Anordnung (12, 14, 16, 18) sind untereinander durch eine dritte Gruppe von Nähten zusammengefügt, die
836.1 im Wesentlichen parallel zu den Rändern (33, 35) verlaufen und
846.2 eine dritte Kammer (III) definieren.
857. Die zweite Kammer (II) bildet eine innere Kammer,
867.1 die über eine erste Öffnung
877.1.1 die der ersten Falte (20) gegenüber liegt
887.1.2 mit der Umgebung in Verbindung steht,
897.2 um ein Einführen des besagten Gegenstandes (70) in die besagte innere Kammer durch die erste Öffnung hindurch zu ermöglichen.
908. Die erste (1) und die dritte (III) Kammer stehen
918.1 miteinander über eine Passage in Verbindung, die
928.1.1 von der ersten Falte (20) und
938.1.2 einer zweiten Falte (22) begrenzt wird, die die vierte (18) und die erste (12) oder zweite (14) Folienlage untereinander verbinden,
948.2 und mit der Umgebung in Verbindung
958.2.1 durch eine verschließbare und verschweißbare zweite Öffnung,
968.2.2 um es einem Aufblasmedium zu ermöglichen, in die erste (1) und dritte (III) Kammer durch die verschließbare und verschweißbare, zweite Öffnung eingeleitet zu werden.
97II.
98Die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents steht zwischen den Parteien – zu Recht – alleine hinsichtlich der Merkmale 1., 2.1, 3.1, 4., 5., 6. 7.1.1, 8.1 und 8.2.1 im Streit. Es lässt sich indes feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform alle diese streitigen Merkmale verwirklicht.
991.
100Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 1., welches einen aufblasbaren Beutel zur Verpackung eines Gegenstandes lehrt.
101a)
102Zu Unrecht stellt der Beklagte die Verwirklichung dieses Merkmals mit dem Hinweis in Abrede, die angegriffene Ausführungsform werde bestimmungsgemäß nicht mit Luft, sondern mit Wasser gefüllt. Zum einen bestreitet der Beklagte selber nicht, dass die angegriffene Ausführungsform durch die Öffnung, in die gemäß Bedienungsanleitung Wasser eingefüllt werden soll, auch mit Luft gefüllt werden kann. Zum anderen ist der Begriff „aufblasbar“ unter Berücksichtigung der Beschreibung gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ in der Weise auszulegen, dass die klagepatentgemäße Vorrichtung so beschaffen sein muss, dass sie als schützendes Medium entweder ein Gas oder eine Flüssigkeit wie insbesondere Wasser aufnehmen kann. Im Zuge der Erläuterung des allgemeinen Erfindungsgedankens führt das Klagepatent aus (Absatz [0011]), dass alternativ zu Befüllung der beiden äußeren Kammern des klagepatentgemäßen Beutels mit Druckluft oder einem anderen Gas auch eine Befüllung mit Flüssigkeit, insbesondere auch mit normalem Wasser in Betracht kommt. Eine Befüllung mit Wasser wird in der weiteren Beschreibung (Absatz [0012]) sogar insofern als vorteilhaft dargestellt, als das Füllmedium Wasser nicht nur einen mechanischen, sondern auch einen thermischen Schutz gewährleistet, nämlich sicherstellt, dass der im Beutel enthaltene Gegenstand auf einer niedrigen Temperatur, womöglich gar auf einer Temperatur unterhalb des Gefrierpunktes von Wasser gehalten wird.
103b)
104Einer Verwirklichung des Merkmals 1. steht ferner nicht entgegen, dass das Klagepatent insoweit einen Beutel „zur Verpackung und zum Schutz eines in dem Beutel enthaltenen Gegenstandes“ beansprucht. Ausweislich ihrer Bedienungsanleitung dient die angegriffene Ausführungsform zwar einem anderen Zweck, indes kann sie gleichwohl auch zu diesem Zweck eingesetzt werden. Sie kann, was auch ihrem Einsatz gemäß der Bedienungsanleitung entspräche, in ihren beiden äußeren Kammern mit Wasser befüllt und ein zu schützender Gegenstand kann in die innere Kammer aufgenommen werden. In dieser inneren Kammer ist der Gegenstand durch das umgebende Wasser geschützt und kann deshalb sicher verpackt werden. Außerdem kann die innere Kammer durch die Verwendung geeigneter Mittel verschlossen werden.
105Hinzu kommt, dass Zweckangaben in einem Patentanspruch grundsätzlich nicht geeignet sind, den Schutzbereich des allein eine Vorrichtung lehrenden Patents zu beschränken. Durch die Zweckangabe wird nur die funktionelle Eignung der konkreten Ausgestaltung von Konstruktionselementen der Vorrichtung klarstellend erläutert, die räumlich-körperliche Ausgestaltung des Konstruktionselement nur mittelbar umschrieben (BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen). Damit erstreckt sich der Schutzbereichs eines so formulierten Anspruchs grundsätzlich auf jeden Gegenstand, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II). Darüber hinaus gehend kann eine Zweckangabe zur Lehre der patentgemäßen Vorrichtung nur dann beitragen, wenn und soweit sie mittelbar die räumlich-körperlichen Merkmale der Vorrichtung beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II). Die Zweckangabe nimmt nur dann an der Aufgabe des Patentanspruchs teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie ein Vorrichtungselement definiert, das in einer bestimmten Weise ausgebildet sein muss, um die beschriebene Funktion zu erfüllen (BGH GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage).
106Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass die in Merkmal 1. beanspruchte Eignung zum Zweck des Schutzes und der Verpackung eine Gestaltung erfordert, die über die Angaben in den nachfolgenden, konkret räumlich-körperlichen Merkmalen hinausgeht. Eine Vorrichtung, die diese weiteren Merkmale erfüllt, verfügt über zwei äußere, mit einem schützenden Medium befüllbare Kammern und eine mittlere Kammer, in welcher der zu schützende und zu verpackende Gegenstand aufgenommen werden kann. Die Zweckangabe in Merkmal 1 entfaltet daher keine den Schutzbereich des Klagepatents einengende Wirkung.
1072.
108Auch Merkmal 2.1, gemäß dem die Vorrichtung aus einer Bahn aus einem Folienmaterial hergestellt sein muss, ist erfüllt.
109a)
110Merkmal 2.1 ist insoweit in der Weise auszulegen, dass das Folienmaterial, welches die zum Beutel zu verarbeitende Bahn bildet, nicht aus einer einzelnen Lage Folie bestehen muss, sondern auch aus zwei, drei oder vier übereinander liegenden Lagen Folie bestehen kann, welche vor ihrer Verarbeitung auch nicht miteinander verbunden sein müssen.
111Dass, anders als es der Beklagte vertritt, auch mehrere, nämlich bis zu vier vor der Verarbeitung nicht miteinander verbundene Folienlagen ein Folienmaterial im Sinne von Merkmal 2.1 bilden können, folgt wiederum aus der beispielhaften Erläuterung klagepatentgemäßer Vorrichtungen im Zuge der allgemeinen Erfindungsbeschreibung: Dort erläutert das Klagepatent (Absatz [0014]), dass die Herstellung eines klagepatentgemäßen Beutels aus einer einzigen und kontinuierlichen Bahn nur unter dem Aspekt einer besonders einfachen Herstellungsweise vorzugswürdig ist, dass aber klagepatentgemäß auch zwei-, drei- oder vierschichtige Folienlagen verwendet können, welche die entsprechenden Folienlagen der Bahn und damit des Beutels bilden. Dem entnimmt der Fachmann die Anweisung, klagepatentgemäß auch von zwei, drei oder vier Lagen ausgehen zu können und dementsprechend weniger Faltungen vornehmen zu müssen, um zu einem Beutel mit vier Folienlagen gemäß Merkmal 3.2 zu gelangen. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass es das Klagepatent an der genannten und an weiteren Beschreibungsstellen (Absätze [0006] und [0008]) als Vorteil seiner technischen Lehre darstellt, ein besonders einfaches Herstellungsverfahren mit nur einer einzigen, kontinuierlichen Folienbahn zu ermöglichen. Der Fachmann erkennt, dass er diesen Vorteil erreichen kann, aber nicht wahrnehmen muss, um der technischen Lehre des Klagepatents zu genügen. Denn er entnimmt der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, dass auch die Verwendung von zwei, drei oder vier Folienlagen zur Herstellung eines klagepatentgemäßen Beutels führen können, wenngleich womöglich um den Preis einer erschwerten Handhabung der Folienlagen.
112Eine Gestaltung, bei der ein klagepatentgemäßer Beutel aus einer zwei-, drei oder vierschichtigen Folienbahn hergestellt wird, ist außerdem Gegenstand des Verfahrensunteranspruchs 6 und des auf den hier geltend gemachten Anspruch 11 rückbezogenen Vorrichtungsunteranspruchs 12 des Klagepatents. Damit ist die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform insoweit durch das Klagepatent unmittelbar beschrieben (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdn. 23).
113Ferner erkennt der Fachmann, dass diese bis zu vier Folienlagen vor ihrer Verarbeitung nicht miteinander verbunden sein müssen. Dies ergibt sich erstens daraus, dass die genannte Beschreibungsstelle (Absatz [0014]) schlicht die Verwendung von bis zu vier Folienlagen als klagepatentgemäß schildert und nicht vorschreibt, dass diese Lagen schon vor ihrer Verarbeitung miteinander verbunden sein müssten. Zweitens folgt aus dem Zusammenhang mit den Merkmalen 4., 5. und 6., dass erst die dort näher gelehrte Ausbildung von Nähten eine Verbindung der Folienlagen und damit die Ausbildung von Kammern bewirken soll. Drittens und schließlich schildert es das Klagepatent außerdem im Zuge der allgemeinen Erfindungsbeschreibung als mögliche Gestaltung (Absatz [0020]), statt mehrerer Gruppen von Nähten eine einzige Gruppe von Nähten auszuführen, welche die vor ihrer Verarbeitung nicht zusammenhängenden Folienlagen durchgehend miteinander verbinden. Diese Ausführung einer einzelnen Gruppe von Nähten, welche alle Folienlagen miteinander verbinden, beansprucht das Klagepatent zudem ausdrücklich in den auf den hier geltend gemachten Anspruch 11 rückbezogenen Unteransprüchen 16 und 17. Dabei erkennt der Fachmann, dass der technische Sinn nicht darin liegen kann, bereits miteinander verbundene Folienabschnitte sowohl nochmals miteinander zu vernähen als auch nochmals zu falten, so dass er dieser Angabe entnehmen kann, dass die Folienabschnitte zunächst nicht miteinander verbunden sein müssen.
114Dem Einwand des Beklagten, nur solche Vorrichtungen entsprächen der technischen Lehre des Klagepatents, die in einem Verfahren gemäß dessen Hauptanspruch 1 hergestellt worden seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch der Hauptanspruch 1 lehrt zwar die Verwendung eines kontinuierlichen Bandes aus einem Folienmaterial im Herstellungsverfahren, indes ist auch insoweit eine mehrlagige Anordnung von Folien vom Schutzbereich umfasst. Das ergibt sich für den Hauptanspruch 1 aus den genannten Beschreibungsstellen sowie aus dem auf den Hauptanspruch 1 rückbezogenen Unteranspruch 6, der – in Entsprechung zum auf den Vorrichtungsanspruch 11 rückbezogenen Unteranspruch 12 – ausdrücklich eine bis zu vierlagige Anordnung von Folien als klagepatentgemäß lehrt.
115b)
116Demnach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 2.1. Unstreitig werden bei ihrer Herstellung zwei Lagen Folien verwendet, welche sodann miteinander durch Schweißnähte verbunden werden, nämlich, wie aus Anlage B 13 ersichtlich, zunächst entlang der Kontur G und sodann, nachdem die beiden Folienbahnen jeweils zweimal gefaltet wurden, entlang der Kontur H.
1173.
118Ferner verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 3.1, welches eine Faltung der Folienbahn quer zu den Rändern der Folienbahn lehrt. Wie unter 1. ausgeführt ist eine zweischichtige Folienbahn, wie sie Ausgangspunkt für die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform ist, eine Bahn aus Folienmaterial im Sinne von Merkmal 2.1 und damit auch im Sinne von Merkmal 3. und 3.1.
119Ferner werden die bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Folienstücke quer zu ihren Rändern im Sinne vom Merkmal 3.1 gefaltet. Wie sich aus Merkmal 2.2.2 ergibt sind diese Ränder zu bestimmen als die Längskanten einer gestreckten Struktur. Dies ist auch in den oben wiedergegebenen Figuren 9a und 12a als klagepatentgemäß gezeigt. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform finden auf jeder beiden Folienbahnen zwei Faltungen quer zu den Längskanten statt, nämlich, wiederum bezogen auf die Bezeichnungen in der Darstellung der angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage B 13, zunächst die Faltung des Feldes D unter das Feld B und des Geldes C über das Feld A und sodann das Umfalten der Felder F und E.
1204.
121Ebenso verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 4., 5. und 6. Der Beklagte stellt die Verwirklichung dieser Merkmale zu Unrecht mit dem Hinweis darauf in Abrede, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die vier Folienlagen nicht paarweise durch Gruppen von Nähten miteinander verbunden sind, sondern dass eine einzige Gruppe von Nähten alle vier Folienlagen miteinander verbindet. Eben diese Gestaltung ist in der Beschreibung des Klagepatents dargestellt und außerdem Gegenstand der Unteransprüche 16 und 17, die auf den vorliegend geltend gemachten Nebenanspruch 11 rückbezogen sind.
122In Absatz [0020] schildert es das Klagepatent als klagepatentgemäß, dass die in den Merkmal 4., 5. und 6. gelehrten Gruppen von Nähten, welche (erste Gruppe gemäß Merkmal 4.) die erste und die zweite und (zweite Gruppe gemäß Merkmal 5.) die zweite und die dritte Folienlage sowie (dritte Gruppe gemäß Merkmal 6.) die dritte und die vierte Folienlage miteinander verbinden, koextensiv in dem Sinne ausgeführt werden können, dass sie eine einzige Gruppe von Nähten ausgeführt werden. Der Fachmann erkennt, dass es demnach ausreicht, eine einzige Gruppe von Nähten auszuführen, um alle Folien miteinander zu verbinden. Diese koextensive Ausführung der ersten mit der dritten sowie der zweiten mit der dritten Gruppe von Nähten beansprucht das Klagepatent zudem in den Unteransprüchen 16 und 17.
123Daher ist auch die – insoweit unstreitige – Ausführung der angegriffenen Ausführungsform vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst.
1245.
125Auch Merkmal 7.1.1, das eine erste Öffnung der zweiten, inneren Kammer fordert, welche gegenüber einer ersten Falte liegt, ist verwirklicht. Anders als der Beklagte meint, steht der Verwirklichung dieses Merkmals nicht das Fehlen einer ersten Falte bei der angegriffenen Ausführungsform entgegen.
126Eine erste Falte im Sinne dieses Merkmals ist jeder Abschnitt des Beutels, an dem die Folienbahn quer zur Richtung ihrer Längskanten einen Übergang um 180 Grad vollführt, unabhängig davon, ob dieser Übergang durch Faltung oder durch Verschweißen einzelner Folienlagen entsteht.
127Der Begriff der Falte ist im Klagepatent nirgends erläutert. Er wird, wie der Fachmann erkennt, nur durch die Merkmalsgruppe 3. näher bestimmt, welche beansprucht, dass die Folienbahn zu einer vierlagigen Anordnung gefaltet ist, und zwar durch Falten quer zu den Rändern, welche die Längskante der gestreckten Form der Folienbahn gemäß Merkmal 2.2 bilden. Dadurch, dass der Begriff der Falte in Merkmal 7.1.1 ebenso wie in Merkmalsgruppe 8.1 attributivisch nur durch ein Zahlwort näher bestimmt ist, ist aus fachmännischer Sicht erkennbar, dass es nur auf eine Unterscheidung mehrerer Falten voneinander, nicht aber auf Eigenschaften der einzelnen Falten ankommt.
128Bei der angegriffenen Ausführungsform wird – ausgedrückt in den in der Anlage B 13 gebrauchten Bezeichnungen – eine Falte durch das Verschweißen der beiden aneinander liegende Folienabschnitte A und B gebildet. Dieser Falte gegenüber, nämlich an der andern Schmalseite, liegt eine Öffnung der inneren Kammer der angegriffenen Ausführungsform, nämlich derjenigen Kammer, die zwischen den beiden anderen Kammern liegt.
1296.
130Die Verwirklichung des Merkmals 8.1, gemäß dem die erste und die dritte Kammer miteinander über eine Passage in Verbindung stehen, die wiederum von der ersten und der zweiten Falte begrenzt wird, lässt sich dementsprechend ebenso feststellen. Auch insoweit wendet der Beklagte zu Unrecht ein, die angegriffene Ausführungsform verfüge weder über eine erste noch über eine zweite Falte. Auch die zweite Falte im Sinne des Klagepatents kann jede Falte sein, an der die Folienbahn quer zu deren Längskante umgefaltet wird und die eine andere Falte als die erste Falte ist. Bei der angegriffenen Ausführungsform wird die zweite Falte im Sinne von Merkmal 8.1.2 gebildet durch – ausgedrückt in den Bezeichnungen gemäß Anlage B 13 – das Umfalten von Feld C relativ zu Feld A sowie von Feld D relativ zu Feld B. Die so gebildete Falte begrenzt die Passage, über welche die erste und die dritte Kammer der Ausführungsform in Verbindung stehen, in der Zeichnung gemäß Anlage B 13 nämlich die erste Falte nach oben und die zweite Falte nach unten.
1317.
132Schließlich verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch Merkmal 8.2.1., gemäß welchem die erste und die dritte Kammer des Beutels mit der Umgebung durch eine verschließbare und verschweißbare Öffnung in Verbindung stehen. Unerheblich ist es entgegen der Auffassung des Beklagten, dass die Öffnung, durch welche die erste und die dritte Kammer der angegriffenen Ausführungsform mit der Umgebung in Verbindung stehen, offen und nicht verschlossen oder verschweißt ist. Die Angabe in Merkmal 8.2.1, wonach die Öffnung verschließbar oder verschweißbar sein muss, geht nicht über eine bloße Eignungsangabe hinaus. Es genügt zur Verwirklichung dieses Merkmals, wenn die Öffnung mit geeigneten Mitteln verschlossen oder verschweißt werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Öffnung bei der angegriffenen Ausführungsform im Zustand ihres Vertriebs durch den Beklagten tatsächlich verschlossen oder verschweißt ist, oder auch nur, dass der Beklagte auf die Eignung der Öffnung zum Verschließen oder Verschweißen hinweist.
133Demnach ist das Merkmal durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Offensichtlich kann die Öffnung, welche durch die Folienlagen gebildet werden, ebenso durch eine Schweißnaht verschlossen werden, wie sie auch an anderen Stellen der Folienbahn der angegriffenen Ausführungsform ausgeführt ist.
1348.
135Der Einwand des Beklagten, die angegriffene Ausführungsform entspreche dem freien Stand der Technik, ist aus rechtlichen Gründen unerheblich. Entscheidend ist nicht, ob die angegriffene Ausführungsform (auch) in den Schutzbereich prioritätsälterer Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen fällt, sondern allein, ob sie vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst ist. Dass sich die technische Lehre des Klagepatents in der Wiederholung des freien Standes der Technik erschöpft, behauptet der Beklagte selber nicht und wäre überdies auch nicht für die Frage der Verletzung, sondern nur für diejenige der Erfolgsaussichten eines – hier nicht geführten – Angriffs auf den Rechtsbestand erheblich. Dass schließlich vor dem Hintergrund des Standes der Technik ein anderes Auslegungsergebnis geboten wäre, ist nicht ersichtlich.
136III.
137Da der Beklagte das Klagepatent im Inland widerrechtlich benutzt hat, ist er gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der im Inland begangenen Benutzungshandlungen verpflichtet.
138Den Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmer hätte er bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents zuzüglich eines Monats schuldet der Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin aufgrund ihrer Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen des Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Einen bereits bezifferbaren Schadensposten bilden in der geltend gemachten Höhe die Abmahnkosten, die aufzuwenden sich die Klägerin herausgefordert fühlen durfte, um den Verletzungshandlungen des Beklagten entgegenzutreten.
139Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, ist der Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat der Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg).
140Die Pflicht des Beklagten, die von ihm im Inland in Verkehr gebrachten patentverletzenden Erzeugnisse zurückzurufen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, folgt aus Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG. Der Anspruch der Klägerin, vom Beklagten die Vernichtung der Verletzungsgegenstände zu verlangen, an denen er im Inland Besitz oder Eigentum hat, ergibt sich aus § 140a Abs. 1.
141V.
142Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
143Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
144Anlass, den Streitwert gemäß § 144 PatG zugunsten des Beklagten herabzusetzen, besteht nicht. Der Beklagte hat eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage der Partei durch die drohende Tragung der Prozesskosten nicht glaubhaft gemacht, sondern sich vielmehr beschränkt, privatschriftliche Unterlagen zur Berechnung seiner Einkommenssteuerschuld in den Jahren 2010 bis 2012 vorzulegen. Das genügt schon in formeller Hinsicht nicht als Glaubhaftmachung und lässt auch inhaltlich eine Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage nicht zu. Zum einen mag das im Inland zu versteuernde Einkommen des Beklagten im Jahre 2013 und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch im Jahre 2014 gestiegen sein. Zum anderen lassen die Angaben des Klägers nicht erkennen, ob er über andere, nicht im Inland zu versteuernde Einkünfte oder aber über Vermögenswerte verfügt, die keine Steuerschuld auslösen. Hinzu kommt, dass der Beklagte nicht bereit war, seine Angaben der Klägerin mitzuteilen, so dass diese keine Gelegenheit hatte, hierzu substantiiert Stellung zu nehmen. Diese Weigerung führt dazu, dass derlei Angaben unberücksichtigt bleiben können (BGH Mitt. 2010, 165; Fitzner / Lutz / Bodewig / Kircher, Komm. z. PatG, 4. Aufl., § 144 Rdn. 20).
145Der Streitwert war daher nicht zu mindern. Im Hinblick auf die Restlaufzeit des Klagepatents ist er auf 500.000,00 EUR festzusetzen.
146Dr. Crummenerl Vorsitzender Richter am Landgericht |
Dr. Büttner Richter am Landgericht |
Haase Richter |
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(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.