Landgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Juni 2014 - 25 T 173/14
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beigeladenen zurückgewiesen.
1
Gründe:
2In der Einladung vom 13. Juni 2013 (Bl. 23ff GA) zu der Eigentümerversammlung vom 2. Juli 2013 war unter TOP 5 die „erneute Bestellung der B. ab dem 01.04.2014 als Verwalterin“ angekündigt worden.
3In der Eigentümerversammlung vom 2. Juli 2013 (Protokoll Bl. 26 GA) wurde allein unter TOP 5.2 die Firma C. für 2 Jahre als Verwalterin bestellt.
4Diesen Beschluss haben die Kläger angefochten.
5Die Firma C. und die Beklagte zu 1. erklärten, dass sie keine Rechte aus dem Beschluss herleiten und auf sämtliche Ansprüche hieraus verzichten.
6Unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 14. November 2013 (Protokoll Bl. 108ff GA) wurde der Beschluss unter TOP 5.2 der Eigentümerversammlung vom 2. Juli 2013 aufgehoben und unter TOP 3.2 die Beigeladene erneut zur Verwalterin bestellt.
7Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
8Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des Rechtsstreits der Beigeladenen auferlegt.
9Der gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
10Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg.
11Gemäß § 49 Abs. 2 WEG können dem Verwalter, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist, die Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
12Voraussetzung für die Kostentragung des Verwalters ist jedoch grobes Verschulden, mithin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (Jennißen-Suilmann, WEG, 3. Aufl., § 49 Rn. 24ff. m. w. N.).
13Grobe Fahrlässigkeit ist ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, insbesondere ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Es muss sich um einen auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtenverstoß handeln, wobei auch subjektive Umstände in der Sphäre des Verwalters (z.B. dessen Gewerbsmäßigkeit) Berücksichtigung finden können (vgl. Bärmann-Wenzel, WEG, 11. Aufl., § 49 Rn. 24).
14Im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss zu TOP 5.2 der Eigentümerversammlung vom 2. Juli 2013 hat die Verwalterin ihre Pflichten grob verletzt.
15Die Beigeladene hätte mangels Bezeichnung in der Einberufung (§ 23 Abs. 2 WEG) einen solchen Antrag nicht zur Abstimmung stellen dürfen.
16Sie hätte bei Ablehnung ihrer Wiederwahl vielmehr die Verwalterbestellung auf einer neu anzuberaumenden Eigentümerversammlung zur Abstimmung stellen müssen, in deren Vorfeld Alternativangebote einzuholen gewesen wären.
17Dadurch, dass sie als professionelle Verwalterin, einen offenkundig einer Anfechtungsklage nicht stand haltenden Beschlussantrag zur Abstimmung stellte, hat sie ihre Verwalterpflichten in einem nicht hinnehmbaren, unentschuldbaren Maße verletzt. Die Verwalterin hätte die Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung auf erhebliche Bedenken gegen die antragsgemäße Beschlussfassung hinweisen müssen (vgl. Bonifacio, ZWE 2012, 206 m.w.Nw.). Hätten die Wohnungseigentümer trotz des Hinweises auf einer Abstimmung bestanden, wäre ein grobes Verschulden zu verneinen.
18Aufgrund der Vorgehensweise der Beigeladenen hat das Amtsgericht sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
20Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.
(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.