Landgericht Düsseldorf Urteil, 28. Okt. 2015 - 2 a O 227/15
Tenor
I.
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Europäischen Union die Bezeichnung
„Sweillem“
für das Angebot und die Bewerbung von Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaterialien und Erzeugnisse für Bauzwecke, Dienstleistungen eines Ingenieurbüros und der Fachplanung, Dienstleistungen eines Tiefbaufachbetriebes, Statiker-Dienstleistungen, Dienstleistungen des Tiefbaufachhandels sowie Dienstleistungen der Anwendungstechnik im Baubereich, zu benutzen, wenn dies geschieht, wie auf der Internetpräsenz „www.sweillem-T4.de“ am 03. Juli 2015 geschehen und nachstehend wiedergegeben:
II.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
IV.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Verfügungsklägerin ist eine ägyptische Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in L, die Steinzeugrohre für die Abwasserentsorgung herstellt und vertreibt.
3Sie ist Inhaberin der mit Priorität zum 15.11.2012 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter der Registernummer 01135027 eingetragenen Wortmarke „Sweillem“. Diese genießt unter anderem Schutz für Erzeugnisse für Bauzwecke, für Waren aus Kunststoffen, Kautschuk und Gummi, für Baumaterialien und Bauelemente, für Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels in Bezug auf Baumaterialien und Erzeugnisse für Bauzwecke, für Dienstleistungen des Bau- und Reparaturwesens, für wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistungen von Ingenieuren, Erstellung von technischen Gutachten, Qualitätsprüfung, technische Projektplanungen, technologische Dienstleistungen, industrielle Analysedienstleistungen, technische Beratung bezüglich Kanalsanierungen und Kanalbau, technische Planung von Kanalsanierungsmaßnahmen und Kanalneuanlagen; Dichtheitsprüfungen bestehender Abwasserkanalsysteme mittels Druckprüfung, optische Kanaluntersuchungen mittels Kameradiagnostik, Deformationsmessungen (technische Überprüfung).
4Die Verfügungsbeklagte wurde Ende des Jahres 2011 unter der Firma Sweillem T4 GmbH mit dem Ziel gegründet, den europäischen Markt für die Produkte der Verfügungsklägerin zu erschließen. In § 14 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages ist folgendes geregelt:
5„Wenn die Gesellschafterin, die Firma Sweillem Vitrified Clay Pipes Co. aus der Gesellschaft ausscheidet, ist die Gesellschaft verpflichtet ihre Firmierung dahingehend zu ändern, dass der Namensbestandteil „Sweillem“ geändert wird und nicht mehr Firmenbestandteil ist.“
6§ 14 des Gesellschaftsvertrages ist mit „Dauer/Kündigung“ überschrieben.
7Die Verfügungsklägerin ist bis zum 14.08.2015 Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten gewesen und hielt einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 40 % der Gesellschaftsanteile.
8Die Lieferung und der Vertrieb der Produkte der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte erfolgten aufgrund eines am 10.01.2012 abgeschlossenen Vertriebsvertrages, der am 28.08.2014 sowie am 06.05.2015 modifiziert wurde. Wegen der Einzelheiten des Vertriebsvertrages wird auf Anlage S 7 Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte vertrieb in der Vergangenheit auf Grundlage dieses Vertriebsvertrages die Produkte der Verfügungsklägerin in Europa mit Ausnahme von Italien und Griechenland, die gemäß Ziffer 1.1 des Vertriebsvertrages ausdrücklich ausgenommen waren. Ferner bestand zwischen den Parteien die klare Abrede, wonach zusätzlich auch der rumänische Markt nicht über die Verfügungsbeklagte bedient werden durfte.
9Darüber hinaus bietet die Verfügungsbeklagte ausweislich ihrer Internetpräsenz unter der URL www.sweillem-T4.de eigene Dienstleistungen des Bau- und Reparaturwesens sowie für industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Ingenieursdienstleistungen und Beratungs- und Serviceleistungen im Baubereich an.
10Mit Schreiben vom 24.05.2015 stellte die Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten offene Verbindlichkeiten in Höhe von 2,682 Millionen Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 604.906,53 € fällig, die trotz zweier zwischen den Parteien getroffener Vereinbarungen nicht reduziert worden waren, und verlangte Zahlung bis zum 24.06.2015. Nachdem die Verfügungsbeklagte die Ansprüche zurückwies und ihrerseits Forderungen aufstellte, kündigte die Verfügungsklägerin sowohl den Gesellschafts- als auch den Vertriebsvertrag am 25.06.2015 mit sofortiger Wirkung außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund.
11Nachdem die Verfügungsklägerin feststellte, dass die Verfügungsbeklagte weiterhin die Bezeichnung „Sweillem“ auf ihrer Internetseite für die dort angebotenen und beworbenen eigenen Dienstleistungen nutzte, mahnte sie diese mit Schreiben vom 10.07.2015 ab und forderte sie zur Unterlassung der markenmäßigen Verwendung der Bezeichnung „Sweillem“ von eigenen Waren bzw. Dienstleistungen auf. Die Verfügungsbeklagte verweigerte die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung.
12Während des laufenden Verfügungsverfahrens sind die Anteile der Verfügungsklägerin an der Verfügungsbeklagten in der Gesellschafterversammlung vom 14.08.2015 eingezogen worden. Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber, dass die Gesellschafterstellung der Verfügungsklägerin damit beendet worden ist.
13Der geschäftsführende nunmehrige Alleingesellschafter der Verfügungsbeklagten, Herr Q, hat – nach Aufforderung durch die Verfügungsklägerin - mit Gesellschafterbeschluss vom 11.09.2015 die sofortige Änderung der Firma der Verfügungsbeklagten in „Universal Clay Pipes GmbH“ beschlossen und diese Firmenänderung ist am 16.09.2015 in das Handelsregister eingetragen worden.
14Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die außerordentlichen Kündigungen seien wirksam, da, was die Verfügungsbeklagte nicht bestritten hat, erhebliche Zahlungsrückstände in Höhe von 3,29 Millionen Euro aus der Lieferbeziehung bestanden hätten, die Verfügungsbeklagte zahlungsunfähig sei und darüber hinaus massiv gegen Pflichten aus dem Vertriebsvertrag verstoßen habe.
15Trotz der Kündigung und nunmehr auch des Gesellschafterausschlusses verwende die Verfügungsbeklagte auf ihrer Internetpräsenz www.sweillem-T4.de im geschäftlichen Verkehr die Klagemarke ohne ihre Zustimmung für die in ihrem Verfügungsantrag genannten Dienstleistungen markenmäßig. Denn sie benutze das geschützte Kennzeichen „Sweillem“ ersichtlich für Angebot und Bewerbung der eigenen Dienstleistungen jedenfalls in der Weise, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den angebotenen Dienstleistungen hergestellt werde. Es liege mit Blick auf den ehemaligen Firmennamen „Sweillem T4 GmbH“ gerade keine firmenmäßige Verwendung vor, da die Verfügungsbeklagte die Bezeichnung „Sweillem“ in der beanstandeten Form gerade nicht allein zur näheren Bestimmung einer Gesellschaft oder zur Bezeichnung ihres Geschäfts nutze. Für Dienstleistungen gelte auch nicht der Grundsatz der Erschöpfung. Eine Zustimmung zur Nutzung liege nicht vor. Der vormals bestehende Vertriebsvertrag sowie auch der Gesellschaftsvertrag seien wirksam außerordentlich gekündigt worden.
16Die Verfügungsklägerin beantragt,
171.
18der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
19im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Europäischen Union, die Bezeichnung
20„Sweillem“
21für das Angebot und die Bewerbung von Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaterialien und Erzeugnisse für Bauzwecke, Dienstleistungen eines Ingenieurbüros und der Fachplanung, Dienstleistungen eines Tiefbaufachbetriebes, Statiker-Dienstleistungen, Dienstleistungen des Tiefbaufachhandels sowie Dienstleistungen der Anwendungstechnik im Baubereich, zu benutzen, wenn dies geschieht, wie auf der Internetpräsenz „www.sweillem-T4.de“ am 03. Juli 2015 geschehen und nachstehend wiedergegeben:
22
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
30den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.08.2015 zurückzuweisen.
31Die Verfügungsbeklagte rügt die örtliche und sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und vertritt hierzu die Ansicht, das Gericht sei nicht berufen, über die Frage der Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages zu entscheiden, da insoweit gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrages das Landgericht Krefeld zuständig sei. Der Verfügungsantrag sei zu weit gefasst, weil sie in der Vergangenheit das Zeichen „Sweillem“ für die im Antrag genannten Dienstleistungen überhaupt nicht benutzt habe. Vielmehr ergebe sich aus den Screenshots, dass sie das Zeichen in der Vergangenheit ausschließlich firmenmäßig verwendet habe, mit Ausnahme der Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Rohre. Soweit die Bezeichnung insoweit zur Vermarktung von Produkten eingesetzt werde, die von der Verfügungsklägerin geliefert worden seien, seien Markenrechte der Verfügungsklägerin erschöpft.
32Hinsichtlich ihres Unternehmenskennzeichens verfüge sie gegenüber der Klagemarke über ältere Rechte. Ein Anspruch der Klägerin auf Änderung ihrer Firma ergebe sich auch nicht aus § 14 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, da die dort geregelte Verpflichtung zur Firmenänderung nur bei Kündigung bestehe, hingegen nicht bei Einziehung der Gesellschaftsanteile, wie sich aus der Überschrift „Dauer/Kündigung“ ergebe.
33Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, es fehle an einem Verfügungsgrund, weil die Angelegenheit nicht dringlich sei. Ihr würde zudem bei Erlass ein erheblicher Schaden entstehen.
34Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die Kammer ist zur Entscheidung in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren berufen. Die Verfügungsklägerin hat auch einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, §§ 935, 940, 936, 916ff ZPO, so dass die einstweilige Verfügung zu erlassen ist.
37I.
38Die Kammer ist zuständig, über den Antrag vom 05.08.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Die Verfügungsklägerin macht Ansprüche aus einer Gemeinschaftsmarke geltend, so dass es sich um eine Gemeinschaftsmarkenstreitsache gemäß Art. 96 GMV handelt. Die Kammer ist damit gemäß § 125g Abs. 1 MarkenG ausschließlich sachlich zuständig. Da die Verfügungsklägerin ein Handeln der Verfügungsbeklagten über das Internet bundesweit angreift, ist das Landgericht Düsseldorf auch gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Sollten inzident auch Fragen des Gesellschaftsvertrages geklärt werden müssen, steht dies der oben genannten Zuständigkeit nicht entgegen.
39II.
40Die Verfügungsklägerin hat auch einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
411.
42Der Verfügungsklägerin steht der mit dem einstweiligen Verfügungsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu, Art. 9 Abs. 1 lit. a und b GMV.
43Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GMV ist es Dritten untersagt, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist.
44Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV kann der Gemeinschaftsmarkeninhaber Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
45a)
46Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin der mit Priorität zum 15.11.2012 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter der Registernummer 01135027 eingetragenen Wortmarke „Sweillem“, die unter anderem Schutz für Erzeugnisse für Bauzwecke, für Waren aus Kunststoffen, Kautschuk und Gummi, für Baumaterialien und Bauelemente, für Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels in Bezug auf Baumaterialien und Erzeugnisse für Bauzwecke, für Dienstleistungen des Bau- und Reparaturwesens, für wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistungen von Ingenieuren, Erstellung von technischen Gutachten, Qualitätsprüfung, technische Projektplanungen, technologische Dienstleistungen, industrielle Analysedienstleistungen, technische Beratung bezüglich Kanalsanierungen und Kanalbau, technische Planung von Kanalsanierungsmaßnahmen und Kanalneuanlagen, Dichtheitsprüfungen bestehender Abwasserkanalsysteme mittels Druckprüfung, optische Kanaluntersuchungen mittels Kameradiagnostik, Deformationsmessungen (technische Überprüfung).
47b)
48Hinsichtlich der angegriffenen Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaterialien und Erzeugnisse für Bauzwecke, Dienstleistungen eines Ingenieurbüros und der Fachplanung ist Doppelidentität gegeben, denn die Verfügungsbeklagte nutzt das identisches Zeichen „Sweillem“ für identische Dienstleistungen.
49c)
50Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Dienstleistungen liegt Verwechslungsgefahr vor.
51Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichenkraft der Schutz beanspruchenden Marke und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum anderen nach dem Abstand der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke registriert ist und für die das angegriffene Zeichen benutzt wird. Dabei impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden oder umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rz. 370, 371, 431 ff; Ströbele/ Hacker, MarkenG, 11. Auflage 2015, § 9 Rdn. 41, 42, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH und des BGH).
52Die Klagemarke verfügt über normale Kennzeichnungskraft und die Verfügungsbeklagte hat auch ein der Klagemarke identisches Zeichen „sweillem“ verwendet.
53Zwischen den eingetragenen Dienstleistungen „technologische Dienstleistungen, industrielle Analysedienstleistungen; technische Beratung bezüglich Kanalsanierungen und Kanalbau, technische Planung von Kanalsanierungsmaßnahmen und Kanalneuanlagen; Dichtheitsprüfungen bestehender Abwasserkanalsysteme mittels Druckprüfung; optische Kanaluntersuchungen mittels Kameradiagnostik, Deformationsmessungen (technische Überprüfung)“ und den angegriffenen Dienstleistungen eines Tiefbaufachbetriebes, Statiker-Dienstleistungen, Dienstleistungen des Tiefbaufachhandels sowie Dienstleistungen der Anwendungstechnik im Baubereich besteht jedenfalls Dienstleistungsähnlichkeit. Dies wird von der Verfügungsbeklagten auch nicht bestritten.
54c)
55Die Verfügungsbeklagte hat das angegriffene Zeichen auch markenmäßig verwendet.
56Der Unterlassungsanspruch der § 14 Abs. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 GMV setzt voraus, dass das angegriffene Zeichen auch für Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist. Die Verwendung ausschließlich als Unternehmenskennzeichen stellt nach der Rechtsprechung des EuGH keine markenverletzende Benutzungshandlung mehr da (EuGH GRUR 2007, 971 – Céline, Tz. 21). Die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens stellt jedoch auch dann noch eine Benutzung für Waren bzw. für Dienstleistungen dar, wenn es neben seiner Funktion als Unternehmenskennzeichen vom Verkehr auch als produktbezogener Herkunftshinweis verstanden werden könnte. Ein solches Verständnis kommt nicht nur in Betracht, wenn das Unternehmenskennzeichen auf den vertriebenen Waren selbst oder deren Verpackung angebracht wird, sondern auch ohne eine solche körperliche Fixierung ganz generell dann, wenn das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den von dem Dritten vertriebenen Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (EuGH GRUR 2007, 971 – Céline, Rn. 23; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rn. 119). Die erforderliche Verbindung zu den Produkten kann auch durch Verwendung in einem Internetauftritt geschaffen werden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rn. 121). Für die Frage, ob in diesem Fall eine markenmäßiger Verwendung vorliegt, ist immer zu prüfen, ob der Verkehr die Verwendung des Zeichens nur als Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs oder des Gesamtsortiments auffasst, oder, ob der Verkehr das Zeichen in Abgrenzung zu Markenartikeln konkret auf bestimmte angebotenen Produkte bezieht (vgl. BGH GRUR 2008, 254 – The Home Store). Gerade bei Dienstleistungsanbietern ist der Verkehr daran gewöhnt, dass Unternehmensmarke und Name oft übereinstimmen und ineinander übergehend verwendet werden (BGH GRUR 2008, 616 – AKZENTA).
57Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist davon ausgehen, dass die Verfügungsbeklagte das auf der Internetseite www.sweillem-T4.de abgebildete Zeichen „Sweillem“, wie im Tenor ersichtlich, markenmäßig zur Bewerbung ihrer dort genannten Dienstleistungen verwendet hat. Die Bezeichnung „Sweillem“ ist, gleichgültig welche Unterseite man aufruft, immer oben links auf der Internetseite präsent in weißer Schrift auf rotem Hintergrund abgebildet. Sie erscheint dort in gleichbleibender Gestaltung sowohl, wenn man Informationen über das Unternehmen über die Schaltfläche „Unternehmen“ aufruft, aber auch dann, wenn Informationen zu den einzelnen Dienstleistungen der Verfügungsbeklagten über die Schaltflächen „Ingenieurbüro G oder zum Beispiel „Tiefbaufachbetrieb“ abgefragt werden. Hierdurch schafft die Verfügungsbeklagte eine Verbindung zwischen der Bezeichnung „Sweillem“ und den von ihr angebotenen Dienstleistungen, die dazu führt, dass der Verkehr die Bezeichnung als Ursprungsbezeichnung für die angebotenen Dienstleistungen auffasst. Denn der Verkehr kann erkennen, dass mit der Bezeichnung „Sweillem“ nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt wird, sondern auch konkrete Dienstleistungen ihrer Herkunft nach gekennzeichnet werden.
58d)
59Eine Zustimmung der Verfügungsklägerin zur markenmäßigen Verwendung des Zeichens „Sweillem“ liegt nicht vor, und zwar unabhängig von der Frage, ob der Gesellschaftsvertrag und / oder der Vertriebsvertrag wirksam gekündigt worden sind oder nicht. Die Verfügungsklägerin begehrt mit der einstweiligen Verfügung allein Unterlassung der markenmäßigen Verwendung der Bezeichnung „Sweillem“ für die von der Verfügungsbeklagten auf ihrer Internetseite angebotenen, im Tenor im Einzelnen genannten Dienstleistungen. Derartige Nutzungsrechte räumen weder der Vertriebsvertrag noch der Gesellschaftsvertrag ein. § 14 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages ermächtigt die Verfügungsbeklagte lediglich zur firmenmäßigen Verwendung der Bezeichnung „Sweillem“, deren Unterlassung indes vorliegend mit der einstweiligen Verfügung nicht begehrt wird. Rechte aus einem Vertriebsvertrag zur Nutzung der Bezeichnung „Sweillem“ bestehen nur in Bezug auf Waren, die die Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklägerin bezogen hat, indes nicht in Bezug auf eigene Dienstleistungen. Insoweit bestreitet die Verfügungsklägerin Nutzungsrechte der Verfügungsbeklagten auch nicht.
60e)
61Die Verfügungsbeklagte kann dem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin auch nicht mit Erfolg prioritätsältere Unternehmenskennzeichenrechte entgegenhalten.
62Zwar ist die Verfügungsklägerin bereits am 09.11.2011 unter der Firma „Sweillem T4 GmbH“ ins Handelsregister eingetragen worden und ausweislich der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers sodann umfangreich im Geschäftsverkehr aufgetreten. Wird die Firma oder sonstige geschäftliche Bezeichnung indes nicht mehr verwendet, erlöschen die Kennzeichenrechte des § 5 MarkenG (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 5 Rn. 69).
63Die Verfügungsbeklagte hat am 11.09.2015 umfirmiert und tritt seitdem unter Universal Clay Pipes GmbH auf. Unternehmenskennzeichenrechte an der Bezeichnung „Sweillem“ sind damit erloschen.
64Im Übrigen ergibt sich auch aus § 14 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, dass die Verfügungsbeklagte mit Ausscheiden der Verfügungsklägerin als Gesellschafterin verpflichtet ist, ihre Firma zu ändern. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin betrifft diese Regelung auch nicht nur den Fall des Ausscheidens aufgrund erfolgter Kündigung, sondern, wie die eindeutige Formulierung in § 14 Abs. 6 regelt, jedwedes Ausscheiden.
65Der Verfügungsbeklagten stand damit von Anfang an nur ein von der Verfügungsklägerin abgeleitetes Unternehmenskennzeichenrecht an der Bezeichnung „Sweillem“ zu. Sie kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, durch die Verwendung des Begriffs „Sweillem“ auf ihrer Website sei ein Unternehmenskennzeichenrecht entstanden. Vielmehr sind mit Einziehen der Gesellschaftsanteile der Verfügungsklägerin an der Verfügungsbeklagten am 14.08.2015 sämtliche Unternehmenskennzeichenrechte der Verfügungsbeklagten an dem Zeichen „Sweillem“ erloschen.
662.
67Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben.
68Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die der Verfügungsklägerin aus einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entstehen können, sind die Nachteile gegenüber zu stellen, die der Verfügungsbeklagten aus der Anordnung drohen. Das Interesse der Verfügungsklägerin muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre der Verfügungsbeklagten aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 146, 147 - E-Sky; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Auflage 2015, Rn. 103).
69Ein solches Überwiegen der Interessen der Verfügungsklägerin ist vorliegend gegeben. Bei der fortgesetzten Verwendung eines mit der Klagemarke identischen oder verwechslungsfähigen Zeichens für die Dienstleistungen der Verfügungsbeklagten droht der Verfügungsklägerin als Markeninhaberin eine nachhaltige Schädigung der Kennzeichnungskraft und Wertschätzung ihres Zeichens, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann.
70Dem Erlass der einstweiligen Verfügung stehen schutzwürdige Belange der Verfügungsbeklagten nicht mehr entgegen, nachdem diese erklärt hat, der Gesellschaftsvertrag sei beendet und ihre Firma daraufhin geändert hat.
71Hinsichtlich der Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung bestehen keine Bedenken. Die Verfügungsklägerin hat dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung ihres stellvertretenden Geschäftsführers auch glaubhaft gemacht, nicht vor dem 06.07.2015 Kenntnis von der fortgesetzten Verwendung des angegriffenen Zeichens durch die Verfügungsbeklagte erlangt zu haben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nach erfolgter Abmahnung einen Monat später, nämlich am 05.08.2015, bei Gericht eingegangen.
72III.
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 28. Okt. 2015 - 2 a O 227/15
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Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.