Landgericht Düsseldorf Urteil, 20. Jan. 2016 - 12 O 470/14
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Computerspiel „E“ ohne Einwilligung der Klägerin in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten.
II.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. I. genannte gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft angedroht, wobei die Ordnungshaft an seinen gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist.
III.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von Euro 124,00 nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2015 zu zahlen.
IV.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden mit Ausnahme des mit dem nach Ziff. III. geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen des Abmahnschreibens vom 15.08.2013 zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass der Beklagte das Computerspiel „E“ ohne Einwilligung der Klägerin in Peer-to-Peer Netzwerken zum Herunterladen bereit gehalten hat.
V.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen geordnet Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe
1.
-soweit bekannt – von Dritten, denen der Beklagte das
Computerspiel „E2“ öffentlich zugänglich
gemacht hat, dies unter Benennung derer Anzahl, Datumsan-
gabe und namentlicher Nennung derselben und deren An-
schriften;
2.
der Wege zur öffentlichen Zugänglichmachung, mittels derer
das Computerspiel „E2“ von dem Beklagten
zum Herunterladen für Dritte Nutzer dieser Filesharingbörse
(n) bereit gehalten wurde;
3.
der Zeiträume, in den das Computerspiel „E2“
von dem Beklagten über die Filesharingbörse(n) zum Herunter-
laden bereit gehalten wurde;
4.
der Bandbreite (Up- und Downstream) des bei den Handlungen
nach Ziffer 1 bis 3 verwendeten Internetanschlusses einschließ-
lich der genutzten Upload-Geschwindigkeit, mit der Dritte das
Werk über den Internetanschluss der beklagten Partei herunter-
laden konnten.
VI.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
VIII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 Euro.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin macht Ansprüche wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des Computerspiels „E“, welches seit April 2013 auf dem Markt erhältlich ist, über ein sogenanntes Peer-to-Peer Netzwerk geltend.
3Die Klägerin produziert und vermarktet unter anderem Computerspiele.
4Sie ist auf Vervielfältigungsstücken und der Umverpackung des streitgegenständlichen Computerspiels (vgl. Anlage K 3) wie folgt bezeichnet:
5„(c) Copyright 2013 and Published by L. E1.
6[…]“.
7Am 23.05.2013 stellte der Beklagte, der zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt war und bei seinem Vater wohnte, über dessen Internetanschluss das streitgegenständliche Computerspiel um 21:49:48 Uhr und 22:38:20 Uhr zum Herunterladen bereit.
8Mit Abmahnschreiben vom 15. August 2013, adressiert an den Vater des Beklagten, forderte die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Hierauf reagierte der Vater des Beklagten mit Schreiben vom 6. September 2013, in welchem er einerseits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab und andererseits erklärte, dass die Rechtsverletzung durch den Beklagten des hiesigen Verfahrens begangen worden sei.
9Auf der Grundlage der Angaben aus dem Schreiben vom 21.02.2014 forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 26.11.2014 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Wegen des konkreten Inhalts des Abmahnschreibens wird auf dieses verwiesen (Anlage K 7).
10Die Klägerin behauptet, sie sei die ausschließliche Rechteinhaberin für „den Vertrieb“ des streitgegenständlichen Computerspiels.
11Die Vorgängerversionen des streitgegenständlichen Spiels „E2“ und „E“ seien von der Firma U entwickelt worden. Diese habe ihr denkbar weitgehende Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt durch Vertrag vom 10. November 2008, darunter auch das Recht zum Vertrieb über das Internet im Wege des Downloads und Internet Streaming, wobei ihr die Rechte exklusiv weltweit eingeräumt worden seien und im Vertrag ausdrücklich auch Deutschland, die Schweiz und Österreich als Lizenzgebiet genannt worden seien. Mit der fünften Änderungsvereinbarung seien ihr wiederum ausschließliche und inhaltlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software eingeräumt worden an der streitgegenständlichen Version „E“.
12Die Klägerin begehrt Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Spiels, Schadens- und Aufwendungsersatz und Auskunft. Die Klägerin macht im Hinblick auf die außergerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2014 (Anlage K 7) Mahnkosten geltend in Höhe von 124,00 Euro, welche sie nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 Euro unter Einsatz einer 1,3 Geschäftsgebühr und einer TK-Pauschale von 20,00 Euro bemisst. Daneben begehrt die Klägerin Erstattung der durch die Abmahnung des Vaters des Beklagten vom 15. August 2013 (Anlage K 5) entstandenen Kosten, die sie nach einem Streitwert von 20.000,00 Euro unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr und einer TK Pauschale von 20,00 Euro bemisst.
13Die Klägerin beantragt,
14I.
15den Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht bei betrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verurteilen, es zu unterlassen, das Computerspiel „E“ ohne Ein-
16willigung der Klägerin in Peer-to-Peer Netzwerken zum Herunterladen
17bereit zu halten;
18II.
19den Beklagten zu verurteilen, an sie 124,00 Euro nebst Zinsen in
20Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
21Rechtshängigkeit zu zahlen;
22III.
23den Beklagten zu verurteilen, an sie 859,80 Euro nebst Zinsen
24in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
25Rechtshängigkeit zu zahlen;
26IV.
27festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren
28Schaden mit Ausnahme des mit dem nach Ziff. III. geltend gemachten
29Schadensersatzanspruchs wegen des Abmahnschreibens vom
3015.08.2013 zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch ent-
31steht, dass der Beklagte das Computerspiel „E“ ohne ihre Einwilligung in Peer-to-Peer Netzwerken zum Herunterladen bereit gehalten hat;
32V.
33den Beklagten zu verurteilen, ihr über den Umfang der streitgegenständ-
34lichen Verletzungshandlung geordnet Auskunft zu erteilen, und zwar unter
35Angabe
361.
37soweit bekannt – von Dritten, denen der Beklagte das Computerspiel
38„E2“ öffentlich zugänglich gemacht hat, dies unter Be-
39nennung derer Anzahl, Datumsangabe und namentlicher Nennung der-
40selben und deren Anschriften;
412.
42der Wege zur öffentlichen Zugänglichmachung, mittels derer
43das Computerspiel „E2“ von dem Beklagten
44zum Herunterladen für Dritte Nutzer dieser Filesharingbörse
45(n) bereit gehalten wurde;
463.
47der Zeiträume, in den das Computerspiel „E2“
48von dem Beklagten über die Filesharingbörse(n) zum Herunter-
49laden bereit gehalten wurde;
504.
51der Bandbreite (Up- und Downstream) des bei den Handlungen
52nach Ziffer 1 bis 3 verwendeten Internetanschlusses einschließ-
53lich der genutzten Upload-Geschwindigkeit, mit der Dritte das
54Werk über den Internetanschluss der beklagten Partei herunter-
55laden konnten.
56Der Beklagte beantragt,
57die Klage abzuweisen.
58Der Beklagte behauptet, er habe zu dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung, nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit gehabt. Er ist der Ansicht, die von der Klägerin im Rahmen der Providerauskunft erlangten Daten seien wegen eines Verstoßes gegen Artikel 10 GG nicht verwertbar.
59Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2015 Bezug genommen.
60E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
61Die zulässige Klage ist ganz überwiegend, und zwar aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet (I.). Lediglich im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu Ziff. III. begehrten Schadensersatz für das an den Vater des Beklagten gerichteten Abmahnschreiben vom 15. August 2013 ist die Klage unbegründet und abzuweisen (II.).
62I.
631. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 3 UrhG zu.
64a)
65Der persönliche Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts ist nach § 121 Abs. 1 Satz 1 UrhG eröffnet.
66Nach der Vorschrift ist maßgeblich, wann das streitgegenständliche Spiel erstmals im Geltungsbereich des deutschen Urheberrechts erschienen ist, wobei gemäß § 121 Abs. 1 Satz 2 UrhG auch eine übersetzte Form ausreichend ist. Ein Erscheinen in diesem Sinne setzt gemäß § 6 Abs. 2 UrhG voraus, dass das Werk der Öffentlichkeit im Inland angeboten oder in den Verkehr gebracht worden ist (Dreier, in Dreier/Schulze, UrhG, Kommentar, 4. Auflage, 2013, Vor § 120, Rn. 3). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Klägerin trägt – insoweit unbestritten – vor, dass das Spiel seit April 2013 auf dem Markt ist. Da es sich um ein Computerspiel handelt und die Klägerin vorträgt, dass sich ihre Verkaufsaktivitäten über ganz Europa erstrecken, ist davon auszugehen, dass das Spiel gleichzeitig im europäischen Bereich, mithin auch in Deutschland, in den Verkehr gebracht worden ist.
67b)
68Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Spiel auch aktivlegitimiert.
69Die Klägerin kann sich im Rahmen des Unterlassungsanspruchs auf die gesetzliche Vermutung des §§ 10 Abs. 1, 3 Satz 1 UrhG berufen, wonach derjenige (widerleglich) als ausschließlicher Rechteinhaber vermutet wird, der auf Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes in üblicher Weise als solcher bezeichnet ist. Die Vermutung erstreckt sich zu Gunsten des Rechteinhabers auf sämtliche Verwertungsrechte (Ahlberg, in: Ahlberg/Götting, BeckOK, UrhG, Ed. 8, Stand: 01.01.2015, § 10, Rn. 36).
70Insoweit kann jedoch nicht jeder Copyright-Vermerk die Vermutungswirkung auslösen, sondern nur ein solcher, aus dem auch die Ausschließlichkeit der Rechteinhaberschaft hervorgeht (Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, Kommentar, 4. Auflage, 2014, § 10, Rn. 51).
71Nach dieser Maßgabe lässt der Vermerk „© Copyright 2013 and Published by L […].“ einen Rückschluss auf die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zu. Aus dem Vermerk „Published by..“ ergibt sich ein weiteres Mal, dass urheberrechtliche Nutzungsrechte Gegenstand der Inhaberschaft sind bzw. von der Klägerin geltend gemacht werden dürfen, § 10 Abs. 2 UrhG. Denn die Veröffentlichung eines Werks knüpft an Rechte aus § 15 UrhG an, die eine Veröffentlichung erst ermöglichen (so im Ergebnis auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2015, Az.: 12 O 470/14, Seite 1; bestätigt durch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2015, Az.: I-20 W 61/15, Seite 3).
72c)
73Durch das Bereithalten des Computerspiels im Rahmen eines sogenannten Filesharingsystems hat der Beklagte das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung verletzt, §§ 15, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19 a UrhG.
74Der Beklagte stellt die öffentliche Zugänglichmachung nicht in Abrede und greift die Ermittlungsergebnisse als solche nicht an. Sofern er der Ansicht ist, die im Rahmen der Provider-Auskunft erlangten Daten dürften nicht verwertet werden, ist dieser Ansicht nicht zu folgen.
75Im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen erteilten Provider-Auskünfte basieren auf im Anordnungsbeschluss des Landgerichts Köln in dem Verfahren 225 O 50/13, das seine rechtliche Grundlage wiederum in § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG findet.
76d)
77Eine Wiederholungsgefahr wird aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes vermutet. Umstände, die diese Vermutung widerlegen könnten, insbesondere die Ab- gabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sind nicht dargetan.
782.
79Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Erstattung der durch das Abmahnschreiben vom 26. November 2014 entstandenen Kosten in Höhe von 124,00 Euro gemäß
80 81Das Abmahnschreiben war aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung erforderlich. Die durch den Urhebervermerk ausgelöste Vermutungswirkung gilt auch im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten.
82Das Abmahnschreiben erfüllt auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Abmahnschreiben gemäß § 97 a Abs. 2 Nr. 1 – 4 UrhG.
83Die Abmahnkosten stehen der Klägerin auch der Höhe nach zu. Der Gegenstandwert, den die Klägerin unter Heranziehung der Vorschrift des § 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG ermittelt hat, sind mit einem Betrag von 1.000,00 Euro keinesfalls zu hoch bemessen.
843.
85Der Klägerin steht gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 UrhG auch ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach gegen den Beklagten zu.
86a)
87Die Klägerin, die sich im Rahmen des Schadensersatzanspruches nicht auf die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3, 1 UrhG berufen kann, hat ihre Rechteinhaberschaft durch den als Anlage K 11 vorgelegten Lizenzvertrag nebst den Ergänzungen in Anlagen K 12 und 13 nachgewiesen. Aus dem mit Anlage K 11 vorgelegten Vertrag vom 10. November 2008 ergibt sich, dass der Klägerin die exklusiven Nutzungsrechte einschließlich des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachen weltweit eingeräumt wurden. Zwar hat die Klägerin die ergänzenden Vereinbarungen nicht in Übersetzung vorgelegt, jedoch spricht insoweit nichts gegen die weitere Einräumung der umfassenden Nutzungsrechte auch im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Computerspiels. Umstände, die dagegen sprechen könnten, hat der Beklagte nicht dargelegt.
88b)
89Soweit es für das Vorliegen einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach weiter einer Rechtsverletzung bedarf, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. c) verwiesen.
90Der Beklagte handelte trotz seiner Minderjährigkeit auch schuldhaft.
91Die Vorschrift des § 828 BGB ist auch im Bereich des Urheberrechts als besonderem Deliktrecht anwendbar.
92Die Vorschrift lässt ein abgestuftes System der Schuldfähigkeit Minderjähriger erkennen. Danach ist ein Minderjähriger bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres noch nicht schuldfähig. Zwischen dem vollendeten 7. Lebensjahr und vor Vollendung des 10. Lebensjahres ist grundsätzlich von einer Schuldfähigkeit auszugehen, es sei denn, der Schaden entsteht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres sind Minderjährige im Grundsatz als schuldfähig anzusehen. Gemäß § 828 Abs. 3 BGB ist die Schuldfähigkeit nur dann ausgeschlossen, wenn der Minderjährige nach seinen individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, das Unrechtsein des Verhaltens zu erkennen. Dies führt dazu, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Zurechnungsunfähigkeit in diesen Fällen den Minderjährigen trifft (Wagner, in: Müko, BGB, Kommentar, 6. Auflage, 2013, 828, Rn. 14).
93Orientiert an dem durch diese Vorschrift vorgegebenen Maßstab ist vorliegend davon auszugehen, dass der im Zeitpunkt der Verletzungshandlung 15jährige Beklagte schuldfähig war. Hinzu kommt, dass der Vater des Beklagten – wie aus dem außergerichtlichen Schreiben vom 6. September 2013 (Anlage K 6) hervorgeht, ihn darauf hingewiesen hat, dass illegale Downloads nicht durchgeführt werden sollen, und ihm eine solche Nutzung auch verboten hat.
94Der insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat gegenüber diesen Tatsachen keine individuell auf ihn zutreffenden Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ihm auch nach einem solchen Hinweis die Einsichtsfähigkeit fehlte, dass die Nutzung von Filesharing-Angeboten rechtswidrig sein kann. Ein Anknüpfen an den Spieltrieb eines 15jährigen reicht nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers und der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht aus, um die Schuldfähigkeit des Minderjährigen in Frage zu stellen. Nichts anderes ist entgegen der Ansicht des Beklagten der Morpheus-Entscheidung des BGH zu entnehmen, bei der es um die Haftung der Eltern, nicht - wie vorliegend – des Kindes ging. Hier hat der BGH ausgeführt, dass es im Zusammenhang mit einem normal entwickelten 14-jährigen Kind für die Einhaltung der Aufsichtspflicht ausreiche, wenn dieses darauf hingewiesen werde, dass die rechtswidrige Teilnahme an einer Internettauschbörse verboten sei (BGH, Urt. v. 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 S. 5, Rn. 9 zitiert nach Beck RS 2013, 06313-Morpheus). Dem lässt sich entnehmen, dass auch der BGH von einem gewissen Problembewusstsein der Minderjährigen dieses Alters ausgeht. Darauf, ob das 15jährige Kind sich der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens auch ohne entsprechenden Hinweis durch die Eltern bewusst sein muss, kommt es vorliegend wegen des erteilten Hinweises nicht an.
95Aus den vorherigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Beklagte mindestens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtete, indem er nicht erfragte und prüfen ließ, ob die Nutzung des Freistellungssystems in dem konkreten Fall zur Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten führen konnte, mithin fahrlässig handelte.
964.
97Der Klägerin steht weiter auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zu.
98Nach Maßgabe von § 242 BGB steht dem Verletzten ein Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu dem unter Ziff. 3 näher ausgeführten Schadensersatzanspruch zu.
99Die Klägerin bedarf zur Berechnung ihres Schadensersatzes der begehrten Auskünfte.
100Es ist auch weder erkennbar noch vorgetragen, dass die Auskunftserteilung den Beklagten unverhältnismäßig belastet.
1015.
102Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
103II.
104Der Klägerin steht hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der durch das Abmahnschreiben vom 15. August 2013 entstandenen Rechtsanwaltskosten zu.
105Die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruches nach § 97 Abs. 3 UrhG liegen nicht vor. Die Abmahnung des Vaters war mangels Vorliegens einer Rechtsverletzung durch diesen nicht erforderlich. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 2 UrhG kommt ein Anspruch nicht in Betracht. Bei der Abmahnung des Vaters des Beklagten zur Ermittlung des tatsächlichen Verletzers handelt es sich um keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Insoweit hätte auch eine bloße Anfrage bei dem Anschlussinhaber genügt (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 27.03.2015, Az.: I-20 W 61/15, Seite 5).
106Auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet eine Kostenerstattung aus. Die Abmahnung eines Dritten liegt gerade nicht in dem Interesse des Verletzers selbst.
107III.
108Die Ordnungsmittelandrohung auf der Basis des klägerischen Antrags hat ihre gesetzliche Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO. Die Androhung von Ordnungsmitteln kann auch gegen einen Prozessunfähigen ergehen (Stöber, in: Zöller ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, 890, Rn. 12).
109IV.
110Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
111Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
112Streitwert: bis 6.000,00 Euro.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 20. Jan. 2016 - 12 O 470/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 20. Jan. 2016 - 12 O 470/14
Referenzen - Gesetze
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Mit der gleichen Einschränkung genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.
(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Künste gleichgestellt, die mit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind.
(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz für ausländische Staatsangehörige beschränkt werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angehören und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehören, deutschen Staatsangehörigen für ihre Werke keinen genügenden Schutz gewährt.
(4) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. Bestehen keine Staatsverträge, so besteht für solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber angehört, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für ihre Werke einen entsprechenden Schutz genießen.
(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen Staatsangehörigen nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.
(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht vorliegen.
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.