Landgericht Düsseldorf Urteil, 31. Juli 2014 - 014 KLs-130 Js 44/09-10/12
Tenor
Der Angeklagte T1 wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte M1 wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte L1 wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte S1 wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte W1 wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte U1 wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte L2 T1 wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagte L3 T1-Q1 wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Es wird die Einziehung der in der Anlage zum Urteilstenor genannten Gegenstände angeordnet.
Anlage zum Urteilstenor
T1
Samsung i9000 Galaxy S2 Ass.-Nr.: 1-1-1
Samsung Galaxy Tab Ass.-Nr.: 1-1-2
Nokia N97 Ass.-Nr.: 1-1-3
Nokia E 5-00 Ass.-Nr.: 1-1-4
Nokia E 90 Ass.-Nr.: 1-1-5
I-Phone 3 Ass.-Nr.: 1-16
Nokia 2630 Ass.-Nr.: 1-1-31
Blackberry 9000 Ass.-Nr.: 1-1-32
Nokia 6125 Ass.-Nr.: 2-2-2
Nokia E51 Ass.-Nr.: 2-3-1
L1
Smartphone HTC mit Netzteil Ass.-Nr.: 008-01.001
Medion Akoya Ass.-Nr.: 009-01.008
Nootebook Toshiba Ass.-Nr.: 009-01.009
PC Medion Miditower Ass.-Nr: 009-03.025
L2 T1
Nokia 6500s Ass.-Nr.: 3-1-6
Samsung 19000 Ass.-Nr.: 3-3-2
Nokia E71 Ass.-Nr.: 3-3-4
L3 T1-Q1
Nokia 6020 und Samsung SGH-D840 Ass.-Nr.: 4-1-6
I-Phone 4 Ass.-Nr.: 4-2-3
1
Gründe
3Inhaltsverzeichnis
4I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
51. T1
62. L1
73. M1
84. S1
95. L2 T1
106. L3 T1-Q1
117. U1
128. W1
13II. Feststellungen zur Sache
141. Fall 1
15a) Vorgeschichte
16b) Gründung der C1
17c) Aufbau, Organisation und Vergütung des C1-Vertriebs
18d) Anwerbung von Anlegern
19e) Die Treuhandkonten
20aa) Das Treuhandkonto des Rechtsanwalts E1
21bb) Die Treuhandkonten des schhweizerischen Treuhänders L4
22cc) Die Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders C2
23dd) Treuhandkonten in Spanien
24ee) Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders X1
25ff) Rumänische und zypriotische Treuhandkonten
26gg) Die Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders D1
27hh) Tätigkeit des schweizerischen Treuhänders B1
28ii) Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders S2
29jj) Weitere Rückzahlungen an C1-Anleger
30f) Zahlungen an die Angeklagten T1, L1, M1 und S1
31g) Einzahlungen von Anlegern
32h) Private Placement
33i) Bemühungen um Verschleierung und Auszahlung im Jahr 2011
342. Fälle 2.-6. und Tatbeiträge L2 T1 sowie L3 T1-Q1
35a) Anwerbung von Private Placement-Anlegern unmittelbar durch die Angeklagten
36T1, L1 und M1
37aa) Anleger T2/T3
38bb) Anleger L5
39cc) Anleger Prof. Dr. O1
40dd) Anleger L6
41b) Fall T4 (W1)
42c) Tatbeiträge L2 T1 und L3 T1-Q1
43III. Beweiswürdigung
441. Beweiswürdigung zu persönlichen Verhältnissen der Angeklagten
452. Beweiswürdigung zu den in der Sache getroffenen Feststellungen
46a) Darstellung der Einlassungen der Angeklagten
47aa) Einlassung T1
48bb) Einlassung L1
49cc) Einlassung M1
50dd) Einlassung U1
51ee) Einlassung W1
52b) Beweiswürdigung
53aa) Beweiswürdigung zur Vorgeschichte
54Bereicherungsabsicht des Angeklagten T1
55bb) Beweiswürdigung zur Gründung der C1
56cc) Beweiswürdigung zu Aufbau, Organisation und Vergütung des Vertriebs
57Widerlegung der Einlassung des Angeklagten M1 zu seiner Rolle
58im C1-Vertrieb
59Beweiswürdigung zu den im Frühjahr 2008 geführten Gesprächen zwischen
60den Angeklagten T1, L1, M1 und S1
61dd) Beweiswürdigung zur Anwerbung von Anlegern
62Bereicherungsabsicht der Angeklagten S1, L1, M1
63Vorsatz des Angeklagten S1
64Vorsatz der Angeklagten L1 und M1
65ee) Beweiswürdigung zu den Treuhandkonten
66(1) Beweiswürdigung Konto E1
67(2) Beweiswürdigung Konten L4
68(3) Beweiswürdigung Konten C2
69(4) Beweiswürdigung Konten Spanien
70(5) Beweiswürdigung Konten X2
71(6) Beweiswürdigung Konten Rumänien/Zypern
72Tatbeitrag des Angeklagten U1
73Entwicklung des Vorsatzes des Angeklagten U1
74(7) Beweiswürdigung Konten D1
75(8) Beweiswürdigung Tätigkeit B1
76(9) Beweiswürdigung Konten S2
77(10) Beweiswürdigung zu weiteren Zahlungen an C1-Anleger
78ff) Beweiswürdigung zu Zahlungen T1, L1, M1, S1
79gg) Beweiswürdigung zu Einzahlungen von Anlegern
80hh) Beweiswürdigung zum Private Placement allgemein
81ii) Beweiswürdigung Bemühungen um Verschleierung/Auszahlung
82jj) Beweiswürdigung zu den unter II. 2. a) dargestellten Taten
83(1) Fall T2
84(2) Fall L5
85(3) Fall Prof. Dr. O1
86(4) Fall L6
87kk) Beweiswürdigung zum Fall T4 (W1)
88ll) Beweiswürdigung zu den Tatbeiträgen L2 T1 und L3 T1-Q1
89mm) Entscheidung über Hilfsbeweisanträge
90IV. Rechtliche Würdigung
91V. Strafzumessung
921. T1
932. L1
943. M1
954. S1
965. U1
976. W1
987. L2 T1
998. L3 T1-Q1
100VI. Strafaussetzung zur Bewährung L2 T1 und L3 T1-Q1
101VII. Ermessensentscheidung nach § 111i II StPO
102VIII. Einziehungsentscheidung
103IX. Kostenentscheidung
104I.
1051.
106Der jetzt 69 Jahre alte Angeklagte T1 wurde in P1 in der Nähe von P2 geboren. Dort wuchs der Angeklagte bei seinen Eltern gemeinsam mit zwei Geschwistern auf. Im Jahr 1966 erwarb er das Abitur an einem Gymnasium in P2. Nach dem Abitur begann der Angeklagte T1 eine Ausbildung zum Finanzanwärter beim Finanzamt P2, die er nach nur wenigen Monaten ohne Abschluss beendete. Am 1.10.1966 begann er sodann eine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen, die er am 30.9.1968 erfolgreich beendete.
107Am 1.3.1968 heiratete der Angeklagte seine Ehefrau J1 T1, geb. O2. Aus der Ehe gingen die beiden Töchter L2 und L3 hervor, die in diesem Verfahren ebenfalls angeklagt sind. Nach seiner Hochzeit zog der Angeklagte mit seiner Ehefrau nach P2, wo er seitdem im Wesentlichen ununterbrochen bis zu seiner Inhaftierung gelebt hat.
108Nach seiner Berufsausbildung war der Angeklagte zunächst vom 1.10.1968 bis zum 31.8.1969 als angestellter Steuerfachgehilfe bei einer landwirtschaftlichen Buchungsstelle tätig, bevor er zu einem P2er Steuerberater wechselte. Ab Anfang der 70er-Jahre nahm er eine selbständige beratende Tätigkeit in und für verschiedene Steuerberaterpraxen auf. Nach eigenen Angaben übernahm er in mehr als 70 Fällen Steuerberaterpraxen und veräußerte diese nach erfolgter Restrukturierung weiter. Anfang der 90er-Jahre gab er diese Tätigkeit nach Verkauf der restlichen, von ihm gehaltenen Beteiligungen an Steuerberaterpraxen auf. Zur gleichen Zeit begann er damit, in M2 Immobilien zu kaufen, zu sanieren und sodann weiter zu veräußern. Bereits während dieses mehrere Jahre andauernden Engagements in der Immobiliensanierung begann sich der Angeklagte mit dem Finanzsektor, nämlich dem Anleihehandel, zu beschäftigen. Nach eigenen Angaben vermittelte der Angeklagte in den 90er-Jahren zahlreiche Auslandskredite in Höhe von jeweils mindestens 10 Mio. €.
109Während der Untersuchungshaft traten bei ihm nach eigenen Angaben gesundheitliche Probleme auf. So litt er unter erhöhtem Blutdruck, was zu Schwindelanfällen führte. Er verfügt über keinen Geruchssinn mehr, das Geschmacksempfinden ist sehr stark eingeschränkt und auch sein Gehör hat sich verschlechtert.
110Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
1112.
112Der jetzt 52 Jahre alte Angeklagte L1 wurde in X3 geboren. Gemeinsam mit einem älteren Bruder wuchs er bei seinen Eltern auf. Sein Vater war als Berufskraftfahrer tätig. Seine Mutter war Hausfrau und später auch als Näherin tätig. Nach seiner Einschulung in X3 im Jahr 1967 zog die Familie nach S3 um. Dort besuchte der Angeklagte L1 zunächst eine Grundschule, bevor er später seine Schullaufbahn auf einer Realschule fortsetzte. In der siebten Klasse litten die Schulnoten des Angeklagten unter seinen zahlreichen sportlichen Aktivitäten, was dazu führte, dass er auf eine Hauptschule wechselte. Dort erwarb er die mittlere Reife mit Qualifikation. Nach Beendigung seiner Schullaufbahn meldete sich der Angeklagte L1 zunächst bei der Fachoberschule für Elektrotechnik in X3 an. Den dort vorgesehenen Schulbesuch trat der Angeklagte jedoch nicht an, weil seine Eltern ein sich anschließendes Studium nicht hätten finanzieren können.
113Stattdessen verpflichtete er sich für zunächst 6 Jahre als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Im Übergangszeitraum bis zu seinem Dienstantritt im Januar 1980 in S4 bei O3 arbeitete er mehrere Monate bei seinem Vater mit, der mittlerweile einen Schlüsseldienst betrieb. Bei der Bundeswehr wurde er nach der Allgemeinen Grundausbildung in S4 zum Fernmeldemechaniker ausgebildet und in den folgenden Jahren in einer Fernmeldebetriebskompanie der Luftwaffe in L7 eingesetzt. Dort stieg der Angeklagte L1 in den folgenden Jahren schnell zum Feldwebel und Teileinheitsführer auf. Während seiner Bundeswehrzeit absolvierte er zudem an einer Abendschule eine Ausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker. Seine Verpflichtungszeit bei der Bundeswehr verlängerte er zunächst auf acht und dann auf zwölf Jahre.
114Noch während seiner Bundeswehrzeit kam der Angeklagte erstmals 1986 – zunächst als Kunde – mit einem Unternehmen der Finanzberatungsbranche, nämlich dem Unternehmen H1, in Kontakt. Sein Berater empfahl ihm, selbst Berater zu werden. Diesen Vorschlag griff der Angeklagte L1 im folgenden Jahr auf und war fortan nach einer Traineeausbildung und Besuch verschiedener Workshops nebenberuflich als Berater der H1 GmbH tätig.
115Im Jahr 1987 lernte der Angeklagte L1 seine erste Ehefrau kennen, die er im folgenden Jahr heiratete. Aus dieser Ehe ging eine Tochter hervor, die 1991 geboren wurde.
116Gegen Ende seiner Bundeswehrzeit absolvierte der Angeklagte L1 berufsfördernde Maßnahmen, die sich mit dem Vertrieb von Finanzprodukten befassten. Unter anderem wurde er von der Bundeswehr für eine Ausbildung bei der IHK C3 als Fachmann für Finanzfragen freigestellt. Nachdem er zum Jahresende 1991 nach Ablauf seiner Verpflichtungszeit von der Bundeswehr entlassen worden war, begann er im Januar 1992 mit dem Aufbau einer Geschäftsstelle für die H1 GmbH in O4. In den folgenden Jahren war der Angeklagte L1 hauptberuflich als Finanzberater für die H1 GmbH tätig. Bereits in dieser Zeit lernte er die Angeklagten S1 und M1 kennen. Im Jahr 1996 gab der Angeklagte L1 seine Tätigkeit für die H1 GmbH auf, weil er nach eigenem Bekunden mit deren Geschäftsgebaren nicht mehr einverstanden war. Etwa zur gleichen Zeit trennte er sich von seiner ersten Ehefrau.
117Anschließend arbeitete er kurzfristig für einen T5 Finanzdienstleister, bevor der Angeklagte L1 vom 23.4.1998 bis zum 1.12.1999 als selbständiger Handelsvertreter für eine B2 AG agierte, die ebenfalls im Bereich der Vermittlung von Finanzprodukten tätig war. Ab dem 22.8.2000 war er sodann bei der von dem Mitangeklagten S1 geführten E72 Gesellschaft für Finanz- und Betriebswirtschaftliche Beratung mbH beschäftigt. Dort gehörte nicht nur der Verkauf von Finanzprodukten zu seinen Aufgaben, sondern auch die Akquisition, Schulung und Kontrolle von Vertriebspartnern sowie der Aufbau von Organisationsstrukturen. Am 27.11.2003 absolvierte der Angeklagte L1 erfolgreich eine Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen, wobei der Mitangeklagte S1 bei dieser Prüfung als Prüfungsausschussvorsitzender fungierte. Am 9.11.2004 schließlich bestand der Angeklagte L1 bei der IHK L7 die Prüfung zum Fachwirt für Finanzdienstleistungen.
118Im Jahr 2006 heiratete er seine jetzige Ehefrau. Der Angeklagte leidet unter erhöhtem Blutdruck. Ansonsten ist er körperlich und geistig gesund.
119Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
1203.
121Der jetzt 66 Jahre alte Angeklagte M1 wurde in L8 geboren, wo er bei seinen Eltern aufwuchs. Sein Vater arbeitete als Verwaltungsangestellter, seine Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte besuchte in C4 zunächst eine Volksschule, bevor er auf das Gymnasium in C4 wechselte. Dort beendete er seine Schullaufbahn im Jahr 1967 mit dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Zwischen 1967 und 1971 absolvierte er ein Studium an der deutschen Sporthochschule in L7. Sein Studium finanzierte der Angeklagte selbst, indem er parallel zum Studium als Holzfäller, Kraftfahrer, Kopfschlächter und Hilfslehrer an einer Realschule arbeitete. Nachdem er sein Studium im Jahr 1971 mit dem Erhalt des Diploms als Sportlehrer erfolgreich abgeschlossen und auch einen Fußballtrainerschein erworben hatte, arbeitete er von 1971 bis 1984 als Diplom-Sportlehrer an einem Gymnasium in L8. In seiner Freizeit trainierte er Fußballmannschaften bis zur Ebene der Landesliga. Aufgrund der Tätigkeit als Lehrer erhält der Angeklagte, der in dieser Zeit verbeamtet wurde, bis heute Pensionsbezüge.
122Seit 1980 war der Angeklagte bis 1984 zunächst nebenberuflich als Berater für Kapitalanlagen tätig. 1983 wurde er Niederlassungsleiter der H1-Beratung GmbH in C3, bei der er eine „Allfinanzausbildung“ erhielt. Dort lernte er auch bereits den Angeklagten S1 kennen.
123Im Jahr 1984 wurde bei dem Angeklagten eine schwere Hüftgelenksarthrose festgestellt, weshalb er im Jahr 1986 aus dem Schuldienst entlassen wurde. Danach entschied er sich, seine berufliche Perspektive komplett in der Kapitalanlage- und Immobilienbranche zu suchen. In der Folgezeit befasste der Angeklagte sich hauptsächlich mit der Beratung von Kunden insbesondere in den Bereichen Kapital- und steuerbegünstigte Anlagen sowie Immobilien. Von 1988 bis 1997 war er bei der mit dem Bereich der Anlagen- und Immobilienberatung befassten M1 & U2 GmbH tätig, wobei er dort geschäftsführender Gesellschafter war.
124Nach 1997 war er weiterhin hauptberuflich als selbständiger Berater für Kapitalanlagen tätig. 1998 gründete er daneben das Einzelunternehmen „J2“, dessen Gegenstand der Handel mit Computern und Computerzubehörteilen war. Nachdem die Bilanz der „J2“ zum 31.12.2001 ein negatives Kapital von über 400.000 DM ausgewiesen hatte, beendete der Angeklagte M1 im Jahr 2002 diese einzelunternehmerische Tätigkeit.
125Im Jahr 2001 investierte der Angeklagte M1 in ein amerikanisches Unternehmen, das Speicherchips produzierte. Für dieses Investment nahm er ein von dem Angeklagten S1 vermitteltes Darlehen in Höhe von insgesamt 120.000 DM und ein weiteres Darlehen in Höhe von 200.000 DM einer Frau C5 in Anspruch.
126Nachdem er bereits zuvor unter anderem Beteiligungen an der C1 vertrieben hatte, befasste er sich seit 2003 beruflich ausschließlich mit dem Vertrieb der Beteiligungen der C1.
127Der Angeklagte M1 war viermal verheiratet. Seine letzte Ehe wurde im Jahr 2011 geschieden. Im Jahr 2006 verlegte er seinen Wohnsitz in die Schweiz. Sein sportliches Hobby ist der Golfsport.
128Seit den achtziger Jahren leidet er unter einer Hüftgelenksarthrose. Während der Untersuchungshaft stellten sich bei ihm nach eigenen Angaben Knie-, Rücken- und Leistenschmerzen ein. Zudem trat bei ihm nach eigenen Angaben Hautkrebs auf. Jedenfalls erlitt der Angeklagte während der Untersuchungshaft einen Blindarmdurchbruch, der operativ versorgt werden musste.
129Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
1304.
131Der jetzt 62 Jahre alte Angeklagte S1 ist seit Anfang der 80er-Jahre im Bereich des Vertriebs von Finanzprodukten beruflich tätig. Damals arbeitete er – wie auch die Angeklagten L1 und M1 – für die H1-Beratung GmbH in C3. Seit Ende der 90er-Jahre leitete er die L7er Wirtschaftsakademie, in der Finanzberater ausgebildet wurden. Gleichzeitig vertrieb der Angeklagte über eine E72 GmbH, deren Geschäftsführer er war, Finanzprodukte an Kapitalanleger. In der Folgezeit war er auch Mitglied von Prüfungsausschüssen der Industrie- und Handelskammer für Finanzberater.
132Der Angeklagte S1 ist verheiratet und kinderlos. Er ist nicht vorbestraft.
133Weitere Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten S1 waren nicht zu treffen.
1345.
135Die jetzt 45-jährige L2 T1 wurde in P2 geboren und wuchs gemeinsam mit ihrer jüngeren Schwester bei ihren Eltern auf. Ihr Vater ist der Angeklagte T1. Die Angeklagte L2 T1 besuchte von 1975-1979 eine Grundschule. Anschließend durchlief sie eine zweijährige Orientierungsstufe, bevor sie 1981 auf das Neue Gymnasium in P2 wechselte. Ihre Schullaufbahn schloss sie mit dem Abitur ab.
136Nach der Schulzeit absolvierte sie zunächst ein Praktikum und Seminare, um sich auf eine selbständige Tätigkeit als Immobilienmaklerin vorzubereiten. Ab November 1989 war sie selbständig als Immobilienmaklerin tätig. Ihre Gesellschaft H2 mbH – war zunächst in P2 in den Bereichen Hausverwaltung und Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien tätig. Ab Herbst 1994 unterhielt die Gesellschaft eine Zweigstelle in M2, um dortige Immobilienprojekte zu betreuen. Diese Zweigstelle wurde im Februar 1998 wieder geschlossen. Mangels ausreichender Aufträge gab die Angeklagte L2 T1 ihre Selbständigkeit im Januar 1999 wieder auf. Während der Dauer ihrer Selbständigkeit hatte die Angeklagte im Oktober 1995 eine IHK-Zertifizierung im Bereich „Praktische Grundlagen des Immobiliengeschäftes“ und von Juni 1996 bis Oktober 1997 eine Ausbildung als Fachwirt für die Grundstücks- und Wohnungswirtschaft an der Wirtschaftsakademie Schleswig I163 in L9 abgeschlossen. Von Februar 1999 bis Anfang des Jahres 2009 half die Angeklagte L2 T1 ihrer Mutter in deren Immobilienverwaltung.
137Die Angeklagte L2 T1 lebt seit mehr als zehn Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Verlobten M3. Mit diesem hat sie einen gemeinsamen Sohn, der jetzt zwei Jahre alt ist. Die Familie lebt vom Einkommen des Verlobten, der als selbständiger Handelsvertreter arbeitet und mit dieser Tätigkeit etwa 5.000 € netto im Monat verdient.
138Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie ist körperlich und geistig gesund.
1396.
140Die jetzt 41 Jahre alte L3 T1-Q1 wurde in P2 geboren und wuchs dort gemeinsam mit ihrer älteren Schwester bei ihren Eltern auf. Von 1979 bis 1983 besuchte sie eine Grundschule in P2. An die Grundschulzeit schloss sich der Besuch einer zweijährigen Orientierungsstufe an, bevor sie 1985 auf das Neue Gymnasium in P2 wechselte. Dort schloss sie ihre Schullaufbahn 1992 mit dem Abitur ab. Im Wintersemester 1992/93 nahm sie sodann ein BWL-Studium mit juristischem Schwerpunkt an der Carl-von-Ossietzky Universität in P2 auf. Im November 1998 bestand sie die Prüfung zur Diplom-Kauffrau. Nachdem sie sich zwischenzeitlich exmatrikuliert hatte, nahm sie im Sommer 2000 erneut an der Universität P2 ein Mathematikstudium auf. Dieses Studium brach sie im April 2008 ohne Abschluss ab. Während ihrer Studienzeiten arbeitete sie aushilfsweise in Sport- und Freizeitcentern sowie in der Immobilienverwaltung ihrer Mutter.
141Seit dem Jahr 2008 lebt die Angeklagte mit ihrem jetzigen Ehemann V1 Q1 zusammen, den sie im Jahr 2009 heiratete. Mit ihrem Ehemann hat sie einen mittlerweile drei Jahre alten Sohn. Die Familie lebt nach den Angaben der Angeklagten von dem Einkommen ihres Ehemannes, der als Manager für ein renommiertes deutsches Pharmaunternehmen arbeitet.
142Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie ist körperlich und geistig gesund.
1437.
144Der jetzt 62 Jahre alte Angeklagte U1 wurde in H3 geboren und wuchs in der ehemaligen DDR auf. Nach dem Besuch einer polytechnischen Oberschule bis zur zehnten Klasse absolvierte er zunächst eine Lehre als Elektromonteur. Nach Abschluss dieser Lehre arbeitete er zunächst zwei Jahre in diesem Beruf in einem Kraftwerk bei H3. Anschließend wurde er zur NVA einberufen, wo er nach einem Jahr aufgrund eines dort erlittenen Unfalls, der einen bleibenden Knieschaden nach sich zog, ausgemustert wurde. In der Folgezeit studierte der Angeklagte zwischen 1972 und 1975 in C6 an einer Fachhochschule Elektrotechnik. Dieses Studium schloss er nach drei Jahren erfolgreich ab. Zwischen 1975 und 1979 arbeitete er in einem Kraftwerk I1. Im Anschluss an diese Zeit war der Angeklagte über einen Zeitraum von sechs Jahren in J3 an der dortigen technischen Hochschule als Ingenieur tätig, wobei er in dieser Zeit auch ein zweijähriges Postgradualstudium zum Ingenieur für Lichttechnik absolvierte. Im Zeitraum 1986/1987 arbeitete er für das Beleuchtungsunternehmen O5. Danach arbeitete der Angeklagte in M2 für ein Kombinat, bevor er zu einem Baustoffunternehmen wechselte. Dieses Unternehmen hatte nach der Wende keinen Bestand und wurde abgewickelt. Der Angeklagte bewarb sich sodann bei einem Unternehmen in B3, das ihn sofort einstellte. Für dieses Unternehmen baute er im Zeitraum 1990/91 den Vertrieb in Ostdeutschland auf. Sodann fasste der Angeklagte den Entschluss, sich selbständig zu machen. Er eröffnete ein Ingenieurbüro und bot in diesem Rahmen Dienstleistungen im Bereich der Elektro- und Lichttechnik an. Hiermit bestritt der Angeklagte über mehrere Jahre seinen Lebensunterhalt, bis er aufgrund ausbleibender Zahlungen von Kunden zunehmend in finanzielle Bedrängnis geriet. In der Folgezeit lernte der Angeklagte U1 den Mitangeklagten T1 kennen, der zu dieser Zeit jemanden für die technische Betreuung von Fotovoltaik-Anlagen suchte.
145Der Angeklagte heiratete im Jahr 1972 erstmals. Aus dieser Ehe, die im Jahr 1978 wieder geschieden wurde, ging ein 1972 geborener Sohn hervor. Während der Zeit an der Universität in J3 heiratete der Angeklagte nochmals. Mit seiner zweiten Ehefrau ist er bis heute verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei weitere Söhne hervorgegangen, die jetzt 28 und 30 Jahre alt sind.
146Der Angeklagte U1 lebt derzeit von 120 € Rente, die er aufgrund seiner Wehrdienstbeschädigung erhält, und 150-170 € Krankengeld. Dieses Krankengeld erhält er aufgrund einer schweren Knieoperation, die im Jahr 2011 bei ihm durchgeführt werden musste. Daneben leidet der Angeklagte derzeit unter psychischen Problemen, die bei ihm zu heftigen Kopfschmerzattacken führen.
147Der Angeklagte U1 ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
148Am 16.11.2009 verurteilte das Amtsgericht M2 den Angeklagten U1 wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung und eines fahrlässigen Bankrotts, begangen am 13.5.2004, zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu jeweils 20 €.
1498.
150Der jetzt 43 Jahre alte Angeklagte W1 wurde in N1 geboren. Er wuchs gemeinsam mit einem älteren Bruder bei seinen Eltern auf. Zwischen 1977 und 1981 besuchte er Grundschulen in N1 und Q2. Nach der Grundschulzeit wechselte er auf die Realschule Q2, wo er 1987 die mittlere Reife erwarb. Anschließend besuchte er für zwei Jahre eine höhere Handelsschule, die er mit der Fachoberschulreife abschloss. Danach absolvierte er bis 1992 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei einer Firma O6, die in ihrer zweiten Hälfte in C3 stattfand. Parallel zu der Ausbildung betrieb der Angeklagte ein Fernstudium mit dem Thema „Das Recht des Kaufmanns“, das er ebenfalls erfolgreich abschließen konnte. Nach dem Abschluss der Ausbildung und des Fernstudiums wurde er von der Bundeswehr ausgemustert. Er fand sodann eine Arbeitsstelle im Außendienst einer Firma, die Profilleisten vertrieb. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Angeklagte nach kurzer Zeit und wandte sich einer Tätigkeit in der Finanzbranche zu. In diesem Bereich absolvierte er zunächst eine Ausbildung zum Berater bei der B4 GmbH. Dort wurde er Leiter des L7er Büros für Renditeimmobilien. Im Jahr 1995 wechselte er zur C6er Bank GmbH, wo er speziell im Themenbereich steuersparende Kapitalanlagen für das gehobene Privatkundenklientel ausgebildet wurde.
151Nach nur einem Jahr verließ er die C6er Bank und gründete das Unternehmen „B5“, das er im Jahr 1999 in „W1 Kapitalanlagen“ umbenannte. Im gleichen Jahr wurde er freier Mitarbeiter einer „E2 GmbH“. Im Jahr 2001 wurde der Angeklagte geschäftsführender Gesellschafter dieser GmbH, die in „E2 W1 GmbH“ umbenannt wurde. Dort schied er im April 2004 aus.
152Im gleichen Monat meldete der Angeklagte beim Gewerbeamt der Stadt C7 ein weiteres einzelkaufmännisches Unternehmen mit dem Geschäftszweck „Vermögensverwaltung, Anlageberatung und Unternehmensberatung an“. Am 9.8.2005 wurde der Geschäftszweck auf die Tätigkeit als Versicherungsmakler erweitert. Am 23.12.2010 wurde das Unternehmen mit Wirkung zum 31.12.2010 bei der Stadt C7 abgemeldet. Bereits am 14.10.2009 hatte der Angeklagte zudem eine Versicherungsagentur zu einem Preis in Höhe von 132.000 € an eine N2 Trading Ltd. in Südafrika verkauft. Die „W1 Kapitalanlagen“ übernahm sein Cousin im Jahr 2009 oder 2010 für acht Jahre zu einem Preis in Höhe von € 70.000 pro Jahr.
153Am 30.11.2004 hatte der Angeklagte W1 bei der IHK die Fortbildungsprüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen bestanden. Seit dem Jahr 2004 befasste sich der Angeklagte W1 unter anderem mit dem Vertrieb von Beteiligungen an der C1.
154Seit etwa seinem dreißigsten Lebensjahr ist der Angeklagte nach eigenen Angaben sozial engagiert. So hat er nach eigenen Angaben 13 Patenkinder in verschiedenen Ländern. Über eine Organisation „S5“ engagierte er sich nach seinen Angaben in Entwicklungshilfeprojekten in Afrika. Über die Organisation „S5“ lernte der Angeklagte einen C8 kennen, mit dem er versuchte, die C1-Kapitalanlagen in Südafrika einzuführen. 2009/2010 hielt sich der Angeklagte deshalb etwa ein Jahr überwiegend in Südafrika auf.
155Seit seiner Rückkehr aus Südafrika im Jahr 2010 ist der Angeklagte als so genannter „Lifecoach“ tätig. Er ist seit 1996 verheiratet und Vater von drei Kindern, die jetzt 17, 15 und 12 Jahre alt sind.
156Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 760.000 € und verdient mit seiner Tätigkeit etwa 2.400 € brutto im Monat.
157Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er ist körperlich und geistig gesund.
158II.
1591. Fall 1
160a) Vorgeschichte
161Der Angeklagte T1 war Anfang der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts Mitinhaber einer als GmbH geführten Steuerberaterpraxis. Durch ein von dieser Praxis betreutes Mandat kam der Angeklagte T1 erstmals in Kontakt mit dem Anleihehandel. Die Idee, die damals gemachten Erfahrungen im Bereich des Anleihehandels selbst zu nutzen, ließ den Angeklagten nie wieder los.
162In der zweiten Hälfte der neunziger Jahre stieß der Angeklagte T1 sodann auf einen im Internet verbreiteten Aufsatz des Zeugen Prof. Dr. C9 mit dem Titel „Beteiligung von Privatinvestoren am Internationalen Handel mit Bankinstrumenten“. In dem Aufsatz wurde die Möglichkeit der Beteiligung von Privatinvestoren an einem Handel mit Bankinstrumenten erörtert, der unter strikter Geheimhaltung zwischen verschiedenen Banken stattfinden sollte. Der Angeklagte T1 erkannte, dass sich ihm unter Verwendung dieser „Story“ die Möglichkeit bieten würde, eine große Zahl von Privatanlegern anzuwerben. Denn unter Zugrundelegung dieser „Story“ würde er den Anlegern sowohl eine hohe Rendite als auch eine weitgehende Sicherheit ihrer Anlage in Aussicht stellen können.
163Der Angeklagte T1, der bereits damals erhebliche Kreditverbindlichkeiten hatte, fasste nun den Entschluss, eine Kapitalanlage an Privatanleger zu vertreiben, mit der eine Beteiligung an dem von dem Zeugen Prof. Dr. C9 beschriebenen Handel mit Bankinstrumenten ermöglicht werden sollte. Wenn sich ihm tatsächlich die Möglichkeit bieten würde, an derartigen Interbankengeschäften teilzunehmen, wollte der Angeklagte T1 diese wahrnehmen. Er war sich allerdings bereits damals bewusst, dass die Realisierung einer Teilnahme an derartigen Interbankengeschäften unsicher war. Dem Angeklagten T1 kam es auch darauf an, das von den Kapitalanlegern eingezahlte Kapital teilweise für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und die Bedienung eigener Verbindlichkeiten verwenden zu können. Dass er hierauf nur bei einer entsprechenden und tatsächlich nicht vorliegenden Vergütungsvereinbarung mit den Anlegern bzw. Gesellschaftern oder der Gesellschaft und einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit im Bereich des Handels mit Bankinstrumenten Anspruch haben konnte, war ihm bewusst. Er wollte sich durch die wiederholte Anwerbung von Privatanlegern eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen.
164Zur Umsetzung seines gefassten Entschlusses ließ der Angeklagte T1 zunächst eine G1 Corporation in den USA gründen. Nach seiner Vorstellung sollten künftig Beteiligungen an dieser Gesellschaft an deutsche Kapitalanleger vertrieben werden. Zum Zwecke der Akquisition sollte diesen Anlegern eine hohe Rendite in Aussicht gestellt werden.
165Die G1 Corporation wurde am 15.10.1999 mit Sitz in M4 in das Handelsregister des US-Bundesstaats O7 eingetragen. Als „Präsident“ der G1 Corporation fungierte zunächst nach außen hin der gesondert Verfolgte U3. Diesem hatte der Angeklagte T1 erklärt, dass er über die G1 Corporation Überbrückungsfinanzierungen für deutsche Exportunternehmen anbieten wolle.
166Die G1 Corporation unterhielt in O8 eine Büroanschrift, wobei es sich jedoch lediglich um eine von dem Angeklagten T1 oder dem gesondert Verfolgten U3 über eine Büroservicegesellschaft beschaffte Briefkastenadresse ohne eigens von der Gesellschaft genutzte Büroräumlichkeiten handelte. Nachdem sich der gesondert Verfolgte U3 später zwischenzeitlich von seiner Strohmanntätigkeit zurückgezogen hatte, setzte der Angeklagte T1 nach außen hin die Ehefrau des Angeklagten U1 als „Direktorin“ der G1 Corporation ein. Den Kontakt zwischen dem Angeklagten T1 und den Eheleuten U1 hatte der Zeuge und damalige Rechtsanwalt L10 hergestellt, der den Eheleuten U1 erklärt hatte, dass der Angeklagte T1 in erneuerbare Energien investieren wolle.
167In Deutschland existierte darüber hinaus eine G1 Vermögensverwaltung GmbH & Co KG. Als deren Komplementärin fungierte eine G1 Verwaltungs GmbH. Als Geschäftsführerin beider Gesellschaften fungierte die Angeklagte L3 T1-Q1. Die G1 Vermögensverwaltung GmbH & Co KG bezeichnete sich auf ihrer eigenen Homepage im Internet als Muttergesellschaft der G1 Corporation.
168Der Vertrieb der Beteiligungen an der G1 Corporation erfolgte seit dem September 2000 über eine E72 GmbH, die sich mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen befasste und deren Geschäftsführer der Angeklagte S1 war. Den Angeklagten S1 hatte der Angeklagte T1 im Jahr 1999 über einen Bekannten kennengelernt. Der Angeklagte T1 hatte dem Angeklagten S1 bei dieser Gelegenheit sein Vorhaben dargestellt. Daraufhin hatte sich der Angeklagte S1 bereit erklärt, den Vertrieb zu übernehmen und die erforderlichen Finanzmittel zu akquirieren.
169Bei dem Vertrieb des so genannten „G1 Treuhandkontos“ bediente sich der Angeklagte S1 in der Folgezeit zahlreicher Untervermittler, unter anderem der Angeklagten L1 und M1. Die Untervermittler versprachen den Kapitalanlegern nach den ihnen gemachten Vorgaben eine konstante jährliche Rendite von 18 %. Diese Rendite sollte durch den Handel mit Anleihen erzielt werden. Das „G1 Treuhandkonto“ sollte eine Laufzeit von einem Jahr und zwei Monaten haben und sollte zwei Monate vor Ablauf gekündigt werden können. Die Mindestanlage sollte 5.000 € betragen, wobei die Anlagebeträge für das „G1 Treuhandkonto“ nicht auf eigene Konten der G1 Corporation oder der G1 Vermögensverwaltung GmbH & Co KG zu überweisen waren, sondern zunächst auf Treuhandkonten, die von deutschen Rechtsanwälten geführt wurden.
170Nachdem zunächst kurzzeitig zwei Treuhandkonten von Rechtsanwälten bereitgestellt worden waren, die der Angeklagte T1 mandatiert hatte, wurde für die Einzahlungen der Anleger schließlich ein Treuhandkonto benutzt, welches der gesondert Verfolgte Rechtsanwalt E1 betreute. Letzteren hatte der Angeklagte S1 beauftragt. Die Beauftragung von Rechtsanwälten mit der Eröffnung und Betreuung von Treuhandkonten durch die Angeklagten T1 und S1 erfolgte im Hinblick auf das Rechtsanwälten im Rechtsverkehr gemeinhin entgegengebrachte Vertrauen.
171In der Folgezeit investierten 137 Personen als Kapitalanleger insgesamt 1,8 Mio € in das „G1 Treuhandkonto“. Die jährlichen Ausschüttungen an die Kapitalanleger sowie die Rückzahlungen an Anleger, die das „G1 Treuhandkonto“ gekündigt hatten, erfolgten in der Folgezeit nicht aus Erträgen, welche die G1 Corporation erwirtschaftet hatte, sondern aus den von neu akquirierten Anlegern geleisteten Zahlungen. Irgendwelche Handelsgeschäfte mit Anleihen oder „Bankinstrumenten“, mittels derer Erträge für die Anleger erwirtschaftet worden wären, wurden von dem Angeklagten T1 nicht getätigt. Am 12.9.2002 verfügte die G1 Corporation nur noch über Vermögenswerte in Höhe von 172.121 €.
172Mit der Begründung, dass die G1 Corporation ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft betreibe und dass Anlegergelder auf ein Privatkonto des Angeklagten T1 in den USA geflossen seien, untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden bezeichnet als: BaFin) der E72 GmbH mit Bescheid vom 4.9.2002 die weitere Vermittlung des „G1 Treuhandkontos“. Dem als Treuhänder für die G1 Corporation fungierenden gesondert Verfolgten E1 untersagte die BaFin gleichzeitig die Fortführung der Geschäfte und ordnete die Rückabwicklung der Anlagen an.
173Mit Schreiben vom 11.9.2002 wurden die Anleger durch ein Schreiben der G1 Corporation darüber informiert, dass die G1 „Produktlinie“ eingestellt werde. In dem Schreiben wurde des Weiteren ausgeführt, dass die Beteiligung entweder übertragen oder rückabgewickelt werden müsse. Durch eine Rückabwicklung würden sich jedoch eine zeitliche Verzögerung und ein finanzieller Nachteil ergeben, da die Anleger in diesem Fall nur den eingezahlten Betrag zurückerhalten würden. Die Anleger sollten sich bei Rückfragen an ihre Berater wenden. Dieses Schreiben der G1 Corporation wurde von der Ehefrau des Angeklagten U1 unterzeichnet. Diese hatte tatsächlich niemals für die G1 gearbeitet. Vielmehr unterschrieb sie lediglich die ihr von dem Angeklagten T1 übersandten Dokumente.
174104 Anleger mit einem Anlagevolumen in Höhe von 1.203.523 € entschlossen sich ab dem 14.9.2002, das ihnen von ihren Beratern unterbreitete Angebot einer Übertragung ihrer Beteiligung auf eine C1 anzunehmen.
175b) Gründung der C1
176Die C1 (im Folgenden bezeichnet als: C1) ließ der Angeklagte T1 – wie bereits die G1 Corporation – durch den gesondert Verfolgten U3 in den USA gründen. Sie wurde am 19.9.2002 in M4, O7, in das dortige Handelsregister eingetragen. Als „Präsident“ der Gesellschaft fungierte nach außen hin wiederum der gesondert Verfolgte U3. Die Gründung der C1 beruhte auf einem gemeinsamen Entschluss der Angeklagten T1 und S1 sowie des gesondert Verfolgten U3. Der gesondert Verfolgte U3 sollte allerdings – gegen entsprechende Entgeltzahlungen – für den Angeklagten T1 lediglich die Rolle eines Strohmannes übernehmen, während der Angeklagte T1 die C1 tatsächlich leiten sollte.
177Auch die C1 unterhielt in O8 und M4 Büroanschriften, wobei es sich jedoch wiederum lediglich um von dem gesondert Verfolgten U3 über eine Büroservicegesellschaft beschaffte Büroadressen ohne eigens von der C1 genutzte Büroräumlichkeiten handelte. Im Jahr 2008 erfolgte darüber hinaus die Gründung einer C1 mit Sitz in Q3.
178Die Angeklagten T1 und S1 sowie der gesondert Verfolgte U3 fassten zeitgleich mit dem Entschluss zur Gründung der C1 auch den Entschluss, künftig Gesellschaftsanteile der C1 nicht nur an frühere Anleger des „G1 Treuhandkontos“, sondern auch an weitere Kapitalanleger zu vertreiben. Den Anlegern sollte nach der Vorstellung der Angeklagten T1 und S1 das Angebot gemacht werden, sich als stille Gesellschafter mit einer Mindestanlage von nur 5.000 € an der Gesellschaft C1 zu beteiligen. Mit der C1-Beteiligung sollte den Anlegern die Möglichkeit offeriert werden, am Handel mit Bankinstrumenten teilnehmen zu können. Die auf dem bereits oben erwähnten Aufsatz von Prof. C9 beruhende „Story“ über die Beteiligung von Privatinvestoren am Handel mit Bankinstrumenten sollte bei der Werbung von C1-Anlegern wiederum Verwendung finden. Dabei sollte den Anlegern eine jährliche Rendite in Höhe von 15,5 % in Aussicht gestellt werden, wobei das eingesetzte Kapital vor einem Verlust geschützt sein sollte. Die Beteiligung sollte eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten haben und danach jährlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden können. Falls keine Kündigung ausgesprochen würde, sollte sich die Beteiligung um ein weiteres Jahr verlängern. Bei den ab dem Jahr 2008 parallel vertriebenen Beteiligungen an der C1 in Q3 handelte es sich um ein identisches Produkt mit dem einzigen Unterschied, dass hier eine Kündigung erstmals im ersten Quartal 2010 für ein Viertel des Beteiligungsbetrages möglich sein sollte.
179Dem Angeklagten T1 war auch aufgrund seiner Erfahrungen mit der G1 Corporation bewusst, dass die Realisierung einer Teilhabe an derartigen Interbankengeschäften – selbst wenn sie tatsächlich in der von Prof. C9 beschriebenen Form existierten und eine Beteiligung von Privatinvestoren hieran grundsätzlich möglich wäre – unsicher war. Für den Fall einer fehlenden Realisierungsmöglichkeit erwog der Angeklagte T1, Einzahlungen von C1-Anlegern auch auf gänzlich andere Weise zu investieren, als den Anlegern angekündigt werden würde. Ihm kam es auch weiterhin darauf an, sich durch den Vertrieb der C1-Beteiligungen die Möglichkeit zu verschaffen, von C1-Anlegern eingezahlte Gelder für eigene, private Zwecke – insbesondere die Bestreitung seines Lebensunterhalts und die Bedienung von eigenen Verbindlichkeiten – vereinnahmen zu können. Dass er hierauf nur bei einer entsprechenden, tatsächlich nicht vorliegenden Vergütungvereinbarung mit den Anlegern bzw. Gesellschaftern der C1 oder der Gesellschaft und einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit im Bereich des Handels mit Bankinstrumenten Anspruch haben konnte, war ihm bewusst. Durch die wiederholte Anwerbung von Privatanlegern wollte er sich eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen.
180c) Aufbau, Organisation und Vergütung des C1-Vertriebs
181Hinsichtlich des Aufbaus einer Vertriebsorganisation wandte sich der Angeklagte T1 wiederum an den Angeklagten S1, der – wie der Angeklagte T1 wusste – als Inhaber der „L7er Wirtschaftsakademie“, in der Finanzberater ausgebildet wurden, und als Mitglied von Prüfungsausschüssen der Industrie- und Handelskammer für Finanzberater über die Möglichkeit verfügte, zahlreiche Berater für eine solche Vertriebsorganisation anzuwerben. Wie bereits zuvor das „G1 Treuhandkonto“ sollte auch die Beteiligung an der C1 über möglichst zahlreiche selbständige Finanzberater vertrieben werden.
182Dem Angeklagten S1 waren die Angeklagten L1 und M1 bereits aus seiner früheren Tätigkeit bei der Gesellschaft H1 bekannt. Der Angeklagte L1 war zudem seit August 2000 als Organisationsleiter seiner E72 GmbH tätig gewesen. Der Angeklagte M1 hatte in seiner Wirtschaftsakademie eine Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistung absolviert. Beide waren – wie oben ausgeführt – bereits an der Vermittlung des „G1 Treuhandkontos“ an Kunden über die E72 GmbH beteiligt gewesen.
183Nachdem der Angeklagte T1 dem Angeklagten S1 die Eckdaten der C1-Beteiligung – insbesondere die von ihm zu erzielenden Renditen der Anlage – erläutert und ihm erhebliche Provisionseinnahmen in Aussicht gestellt hatte, erklärte der Angeklagte S1 sich damit einverstanden, eine Vertriebsorganisation für die Beteiligungen an der C1 aufzubauen.
184Im Einvernehmen mit dem Angeklagten T1 baute der Angeklagte S1 in der Folgezeit ein hierarchisches Beratersystem auf, das aus verschiedenen ihm und den Angeklagten L1 und M1 nachgeordneten Beraterlinien bestand. Innerhalb dieser Beraterlinien gab es jeweils Berater, die als Gruppenleiter fungierten und denen wiederum weitere Berater auf zwei Ebenen unterstellt waren. Die Berater der Ebene 2 waren von den Gruppenleitern angeworben worden, während die Berater der Ebene 1 ihrerseits von den Beratern der Ebene 2 rekrutiert worden waren. Durch Anwerbung von weiteren Beratern und den erfolgreichen Verkauf der Gesellschaftsanteile der C1 bestand für die Berater die Möglichkeit, in der Hierarchie aufzusteigen und an den von nachgeordneten Beratern erzielten Umsätzen mit zu verdienen. An der Spitze der gesamten Vertriebsorganisation stand zunächst der Angeklagte S1, der gemeinsam mit den Angeklagten L1 und M1 die Beraterlinien aufbaute.
185Um sich selbst, den Angeklagten L1 und M1 sowie den von ihnen angeworbenen Beratern eine möglichst einträgliche Einnahmequelle zu verschaffen, führte der Angeklagte S1 das folgende Provisionsmodell ein: Der Berater, der einen Kunden angeworben hatte, sollte nach Eingang des von diesem Kunden an die C1 überwiesenen Geldes 6 % des jeweiligen Betrages als Provision ausgezahlt erhalten. Weitere 2,3 % des bei dem Anleger geworbenen Kapitals sollten an die dem jeweiligen Berater übergeordneten Beraterebenen fließen. Die Vertriebsleiter – dass heißt die Angeklagten S1, L1 und M1 – sollten zudem weitere 2 % bis 8,3 % des von dem Kunden überwiesenen Betrages als Provision erhalten. Diese Provisionen in Höhe von insgesamt bis zu 16,6 % sollten nicht einmalig, sondern alljährlich wiederkehrend vom jeweiligen Buchwert der bestehenden Anlage an die Berater der verschiedenen Ebenen und die Vertriebsleiter ausgeschüttet werden. Dem Angeklagten S1 war bewusst, dass hohe Provisionen erforderlich waren, um die nachgeordneten Berater zu motivieren und hohe Verkaufszahlen zu erzielen.
186Von dem so ausgestalteten Provisionsmodell erfuhren in der Folgezeit auch die Angeklagten T1, L1 und M1. Den Angeklagten T1, S1, L1 und M1 war bewusst, dass bereits aufgrund der Höhe der Provisionen die Erzielung einer jährlichen Rendite in Höhe von 15,5 % für die Anleger sehr erschwert war.
187Aufgrund des für die Berater attraktiven Provisionsmodells gelang es den Angeklagten S1, L1 und M1 in den folgenden Jahren zahlreiche Berater für den Vertrieb der C1-Beteiligungen anzuwerben. Gemeinsam übernahmen sie auch die fortlaufende Betreuung der Berater durch Veranstaltung von Verkaufsschulungen sowie so genannter Incentive-Reisen ins Ausland.
188Bis Anfang des Jahres 2008 entstanden unter anderem unter den Namen bzw. Bezeichnungen G2, L11, L1, M1 mehrere Beraterlinien. Der Angeklagte S1 führte selbst unmittelbar die Beraterlinie L11, während ihm die nach den Angeklagten L1 und M1 benannten Beraterlinien mittelbar – nämlich über die Angeklagten L1 und M1 – unterstanden. In der Beraterlinie des Angeklagten L1 fungierten dieser selbst sowie die Berater Dr. G3 und Q4 als Gruppenleiter. In der Beraterlinie des Angeklagten M1 waren dieser selbst, der Angeklagte W1 sowie der Berater T6 als Gruppenleiter tätig. In der Beraterlinie L11 fungierte der Angeklagte S1 auch als Gruppenleiter, dem weitere Berater direkt unterstanden. Insgesamt arbeiteten mehr als 100 weitere Berater für die verschiedenen Beraterlinien. Obwohl es mehrere getrennte Beraterlinien gab, hatten Berater der einen Linie auch Kontakt zu Leitern anderer Beraterlinien und erhielten auch von diesen Informationen über die C1 und über das zweckmäßige Vorgehen bei Verkaufsgesprächen.
189Im Frühjahr 2008 lud der Angeklagte S1 die Angeklagten L1 und M1 zu einem Gespräch nach F1 ein. Der Angeklagte L1 folgte dieser Einladung. Ob auch der Angeklagte M1 der Einladung folgte und an dem Gespräch teilnahm, war nicht sicher festzustellen. Bei diesem Treffen beklagte sich der Angeklagte S1 jedenfalls gegenüber dem Angeklagten L1 über die Verwaltung der C1. Er – S1 – bekomme seit Monaten kein Geld mehr von der C1. C1 habe für ihn keine Zukunft mehr und an Stelle der C1-Beteiligung sollten künftig andere Produkte vertrieben werden. Aufgrund dieser Aussagen nahm der Angeklagte L1 Anfang März 2008 telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten T1 auf und konfrontierte ihn mit den Aussagen S1s. Der Angeklagte T1 bestritt sodann die Aussage des Angeklagten S1 über ausbleibende Zahlungen und lud die Angeklagten L1 und M1 zu einem Gespräch nach P2 ein.
190Dieses Treffen zwischen den Angeklagten T1, L1 und M1 fand irgendwann in der zweiten Märzhälfte 2008 statt. Bei diesem Gespräch fragten die Angeklagten L1 und M1 den Angeklagten T1, wie es denn bei der C1 aussehe. Der Angeklagte T1 erklärte den Angeklagten L1 und M1 sodann, dass die C1 weder in der Vergangenheit noch aktuell über das notwendige Kapital verfüge, um erfolgreiche Geschäfte zu tätigen. Alle bisher von ihm unternommenen Versuche seien auch nicht erfolgreich gewesen. Das noch vorhandene Kapital reiche auch bei weitem nicht aus, alle aktuellen Anleger der C1 auszuzahlen. Die Angeklagten L1 und M1 fragten den Angeklagten T1 sodann, ob der Angeklagte S1 dies auch alles wisse, was der Angeklagte T1 bejahte. Er erläuterte den Angeklagten L1 und M1 sodann, dass er, wenn genug freies Kapital zur Verfügung stünde, optimistisch wäre, damit dann erfolgreich arbeiten zu können.
191In der Folgezeit vereinbarten die Angeklagten T1, L1, M1 und S1 sodann ein weiteres Treffen im Schloss X4 bei N3. Dieses Treffen fand Ende März 2008 oder Anfang April 2008 statt. Bei diesem Treffen konfrontierten die Angeklagten L1 und M1 den Angeklagten S1 damit, dass sie wüssten, dass von der C1 noch nichts erwirtschaftet worden sei. Der Angeklagte S1 gab daraufhin zu, dies auch gewusst zu haben. Im weiteren Verlauf des Gesprächs erklärte der Angeklagte T1, dass die von dem Angeklagten S1 gegenüber den Angeklagten L1 und M1 aufgestellte Behauptung, dass er von der C1 keine Zahlungen mehr erhalte, unrichtig sei. Diesbezüglich legte der Angeklagte T1 sodann Kontobelege über Zahlungen an den Angeklagten S1 in Höhe von monatlich 130.000 € vor. Der Angeklagte S1 erklärte hierzu lapidar, dass dies nur Gelder für seine Kosten seien, was der Angeklagte T1 bestritt. Nachdem die Angeklagten L1 und M1 für einige Minuten den Raum verlassen hatten, verkündete der Angeklagte T1 bei deren Rückkehr, dass es künftig nicht mehr den einen Vertrieb S1, sondern die drei Vertriebe S1, L1 und M1 gebe.
192Nach diesem Gespräch stellte der Angeklagte S1 seine auf den Vertrieb der C1-Beteiligung gerichteten Aktivitäten ein.
193Unmittelbar im Anschluss an das Treffen im Schloss X4 kam es zu einem weiteren, bereits vorher vereinbarten Treffen zwischen den Angeklagten T1, L1 und M1 auf dem ersten Autobahn-Rastplatz der BAB 1 in Fahrtrichtung C10. Bei diesem Gespräch äußerte der Angeklagte T1, dass es – insbesondere wenn die C1 nicht weiter auf dem Markt tätig sei – zu Verlusten kommen würde. Es sei aber möglich, die Situation ohne Verluste für die Anleger in den Griff zu bekommen, wenn genügend Kapital zur Verfügung stünde. Er wolle zudem noch einen eigenen Fonds aufbauen, mit dem er selbst „traden“ wolle und mit dem er unabhängig von anderen Plattformen sei.
194Obwohl sie nun wussten, dass der Angeklagte T1 in den mehr als fünf Jahren seit Gründung der C1 keine Geschäfte für die C1 hatte abschließen können, entschieden sich die Angeklagten L1 und M1 ihre Vertriebstätigkeit für die C1 bzw. den Angeklagten T1 fortzusetzen. Dass die bisherigen C1-Anleger mit unzutreffenden Aussagen über die Geschäftstätigkeit der C1 angeworben worden waren, war ihnen nun ebenso bewusst, wie der Umstand, dass Rückzahlungen und Zinszahlungen an die C1-Anleger bisher mangels renditeträchtiger Anlagegeschäfte aus den Einzahlungen anderer C1-Anleger finanziert worden waren. Den Angeklagten T1, L1 und M1 war zudem bewusst, dass die Anwerbung von Anlegern auch weiterhin mit unzutreffenden Aussagen über die Geschäftstätigkeit der C1 und die Herkunft der Rückzahlungen und Zinszahlungen erfolgen würde, wenn es dem Angeklagten T1 nicht gelingen würde, nun tatsächlich gewinnbringende Geschäfte abzuschließen. Die Möglichkeit, dass es dem Angeklagten T1 auch weiterhin nicht gelingen würde, gewinnbringende Geschäfte abzuschließen, war den Angeklagten T1, L1 und M1 bewusst. Diese Möglichkeit nahmen sie ernst und fanden sich mit ihr ab.
195Ungeachtet dessen kamen die Angeklagten T1, L1 und M1 in diesem Moment überein, künftig unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Rollenverteilung eng zusammenzuwirken, um eine möglichst große Anzahl von neuen Kapitalanlegern für die C1 anwerben zu können.
196Nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 Ende März 2008/Anfang April 2008 übernahmen die Angeklagten L1 und M1 gemeinsam die Führung des Vertriebs. Ferner führten sie die Betreuung der Berater fort. Zur Beraterlinie des Angeklagten L1 gehörten im August 2010 als Gruppenleiter die Berater Q4, Dr. G3, S6, L12, L11, G4. Zur Beraterlinie des Angeklagten M1 gehörten im August 2010 als Gruppenleiter der Berater T6 und der Angeklagte W1. Für diese Beraterlinien arbeiteten weiterhin mehr als 100 weitere Berater.
197d) Anwerbung von Anlegern
198Ab dem Jahr 2002 warben die Angeklagten S1, L1 und M1 – wie oben bereits ausgeführt – fortlaufend Berater für den Vertrieb der Beteiligungen an der C1 an und schulten diese in Verkaufsseminaren, wobei der Angeklagte S1 seine diesbezügliche Tätigkeit Ende März 2008/Anfang April 2008 einstellte. Die Angeklagten S1, L1 und M1 machten gegenüber den Beratern bei diesen Gelegenheiten unter anderem Ausführungen zum Gegenstand der Geschäfte der C1, zu der für die Anleger erzielbaren Rendite der C1-Beteiligung und zur Sicherheit des von den Anlegern investierten Kapitals. So erklärten sie den Beratern bei diesen Gelegenheiten, dass die Anleger regelmäßig mit einer jährlichen Rendite von 15,5 % rechnen könnten. Diese Rendite sei nicht garantiert, in der Vergangenheit aber stets erzielt worden. Die Renditen würden von der C1 durch den Handel mit Anleihen erzielt. Die C1 tätige bankenähnliche Geschäfte und nehme dafür zinsgünstige Darlehen auf, mit denen das eingesetzte Kapital gehebelt würde. Sodann würden mit diesem gehebelten Kapital Geschäfte mit hoher Rendite getätigt. Das von den Anlegern eingezahlte Kapital sei dabei weitgehend sicher, weil es lediglich als Sicherheit für die getätigten Geschäfte diene und auf den Treuhandkonten verbleibe. Als Vermögensverwalter für die C1 sei ein Herr T1 tätig. Dieser tätige für die C1 die beschriebenen Geschäfte. Um ihren Ausführungen Plausibilität zu verschaffen, verwiesen sie die Berater auf den oben genannten Aufsatz des Prof. Dr. C9 zur Beteiligung von Privatinvestoren am Handel mit Bankinstrumenten, der den Anlegern auch zur Verfügung gestellt werden könnte.
199Die Angeklagten S1, L1 und M1 wussten, dass die Berater mit den von ihnen vorgegebenen Aussagen zur Art der von der C1 betriebenen Geschäfte, zu den erzielbaren Renditen und zur Sicherheit des investierten Kapitals Kunden werben würden, die im Vertrauen auf diese Angaben Beteiligungen an der C1 erwerben würden. Auf letzteres kam es ihnen gerade an, um selbst möglichst hohe Provisionen zu erhalten, die – wie sie wussten – direkt von den eingezahlten Anlegergeldern abgezogen würden. Auch die Möglichkeit, dass von ihnen geworbene Berater aufgrund ihrer oben beschriebenen Aussagen selbst Beteiligungen an der C1 zeichnen könnten, war ihnen bewusst und auch von ihnen gewollt, um selbst möglichst hohe Provisionen verdienen zu können. Die Angeklagten S1, L1 und M1 wollten sich durch den wiederholten Vertrieb der Beteiligungen an der C1 eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen. Dabei wusste der Angeklagte S1 seit dem Sommer 2006, die Angeklagten L1 und M1 seit dem Frühjahr 2008, dass sie auf die ihnen zufließenden Provisionen keinen Anspruch hatten, weil die Kapitalanleger mittels unrichtiger Angaben über die Geschäftstätigkeit der C1, die Renditeaussichten und die Sicherheit ihres eingezahlten Kapitals angeworben wurden.
200Dem Angeklagten S1 war spätestens im Sommer 2006 bekannt, dass der Angeklagte T1 – wie schon zuvor bei der G1 Corporation – für die C1 bisher keine Erträge erwirtschaftet hatte, mittels derer Zinszahlungen und Rückzahlungen an C1-Anleger geleistet werden konnten. Vielmehr wusste er, dass kündigende C1-Anleger bisher mit den von neu angeworbenen C1-Anlegern eingezahlten Geldern ausbezahlt worden waren. Die Möglichkeit, dass es dem Angeklagten T1 auch in Zukunft nicht gelingen würde, renditeträchtige Geschäfte für die C1 abzuschließen und dass Zinszahlungen und Rückzahlungen an Anleger weiterhin mit den Geldern neu angeworbener Anleger ausbezahlt werden müssten, war ihm bewusst. Diese Möglichkeit nahm er ernst und fand sich mit ihr ab. Seine oben dargestellte Tätigkeit im C1-Vertrieb setzte der Angeklagte S1 dennoch mindestens bis Ende März 2008/Anfang April 2008 fort, weil er weiterhin möglichst hohe Provisionen aus dem Vertrieb der C1-Beteiligung erzielen wollte, wobei er auch wusste, dass er auf diese Provisionen keinen Anspruch hatte. Durch die wiederholte Anwerbung von Privatanlegern wollte er sich eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen.
201Dem gesondert Verfolgten U3 war im Sommer 2006 ebenfalls bereits bekannt, dass der Angeklagte T1 – wie schon zuvor bei der G1 Corporation – für die C1 bisher keine Erträge erwirtschaftet hatte, mittels derer Zinszahlungen und Rückzahlungen an C1-Anleger geleistet werden konnten. Vielmehr wusste er, dass kündigende C1-Anleger bisher mit den von neu angeworbenen C1-Anlegern eingezahlten Geldern ausbezahlt worden waren. Die Möglichkeit, dass es dem Angeklagten T1 auch in Zukunft nicht gelingen würde, renditeträchtige Geschäfte für die C1 abzuschließen und dass Zinszahlungen und Rückzahlungen an Anleger weiterhin mit den Geldern neu angeworbener Anleger ausbezahlt werden müssten, war auch ihm nunmehr bewusst. Diese Möglichkeit nahm er ernst und fand sich mit ihr ab. Seine Strohmanntätigkeit als vermeintlicher Präsident der C1 setzte er dennoch fort, weil er – wie bisher bereits geschehen – weiterhin Zahlungen der C1 für seine vermeintliche Tätigkeit erhalten wollte.
202Im Sommer 2006 waren der Angeklagte T1, der Angeklagte S1 und der gesondert Verfolgte U3 zudem darüber einig, dass sie unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rollenverteilung weiterhin eng zusammenwirken wollten, um – unabhängig davon, ob es dem Angeklagten T1 zukünftig gelingen würde, renditeträchtige Geschäfte abzuschließen – möglichst viele Kapitalanleger unter Vorspiegelung einer Geschäftstätigkeit der C1 im Anleihehandel anzuwerben.
203Die Angeklagten L1 und M1 wussten seit dem oben unter c) beschriebenen Gespräch mit dem Angeklagten T1 in P2 in der zweiten Märzhälfte 2008, dass dieser für die C1 bisher keine Anlagegeschäfte getätigt und keine Erträge erwirtschaftet hatte. Auch dass in der Vergangenheit die Rückzahlungen und Zinszahlungen an C1-Anleger aus Einzahlungen neu angeworbener Anleger finanziert worden waren, war ihnen nun bekannt. Sie erkannten außerdem die Möglichkeit, dass es dem Angeklagten T1 auch in Zukunft nicht gelingen würde, renditeträchtige Geschäfte für die C1 abzuschließen und dass Zinszahlungen und Rückzahlungen an Anleger weiterhin mit den Geldern neu angeworbener Anleger ausbezahlt werden würden. Diese Möglichkeit nahmen sie ernst und fanden sich mit ihr ab. Ihre oben beschriebene Tätigkeit im C1-Vertrieb setzten die Angeklagten L1 und M1 dennoch bis zu ihrer Festnahme am 28.11.2011 fort, weil sie weiterhin Provisionen aus dem Vertrieb der C1-Beteiligung an Kapitalanleger erzielen wollten, wobei sie wussten, dass sie auf diese keinen Anspruch hatten. Denn sie wussten nun auch, dass ihre Aussagen gegenüber den Beratern zum Gegenstand der von der C1 getätigten Geschäfte, zu der erzielbaren Rendite und der Sicherheit des Kapitals der Anleger möglicherweise unrichtig waren. Auch diese Möglichkeit nahmen sie ernst und fanden sich mit ihr ab, weil sie weiterhin Provisionseinnahmen aus dem C1-Vertrieb erlangen wollten. Durch die wiederholte Anwerbung von Privatanlegern wollten sie sich eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen.
204Das Bewusstsein der Angeklagten L1 und M1, dass ihre Aussagen zum Gegenstand der von der C1 getätigten Geschäfte, zu der erzielbaren Rendite und der Sicherheit des Kapitals der Anleger möglicherweise tatsächlich unzutreffend waren, verdichtete sich im Laufe der folgenden Jahre zur Gewissheit. Spätestens im Laufe des Jahres 2011 wussten die Angeklagten L1 und M1 sicher, dass es dem Angeklagten T1 auch nach Ende März 2008 nicht gelungen war, renditeträchtige Geschäfte abzuschließen, Zinszahlungen und Rückzahlungen an Anleger nur mit den von anderen C1-Anlegern eingezahlten Geldern erfolgen konnten und es sich bei der C1-Beteiligung um ein so genanntes Schneeballsystem handelte.
205Dass die Angeklagten S1, L1 und M1 mit den oben beschriebenen Aussagen zur Art der von der C1 betriebenen Geschäfte, zu den erzielbaren Renditen und zur Sicherheit des investierten Kapitals, Berater anwarben, war dem Angeklagten T1 bekannt. Er wusste, dass diese Aussagen tatsächlich unzutreffend waren. Ferner war ihm bewusst, dass die Berater unter Verwendung dieser unwahren Aussagen Kunden werben würden, die im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Aussagen Beteiligungen an der C1 erwerben würden. Auf letzteres kam es ihm gerade an, um selbst einen möglichst hohen Gewinn aus dem Vertrieb der Beteiligungen an der C1 zu erzielen. Diese Absicht wollte er – wie bereits ausgeführt – dadurch realisieren, dass er direkt von den Einzahlungen der Anleger Gelder für private Zwecke abzweigen wollte. Dass er auf diese Zahlungen keinen Anspruch hatte, wusste er.
206Jedenfalls diejenigen Berater, die selbst Beteiligungen an der C1 zeichneten, glaubten zunächst den oben beschriebenen Ausführungen der Angeklagten S1, L1 und M1 zum Gegenstand der von der C1 getätigten Geschäfte, zu der erzielbaren Rendite und der Sicherheit des Kapitals und erwarben aufgrund dieser Aussagen ihre Beteiligungen. Anders als die Angeklagten L1 und M1 zweifelten sie auch in der Zeit nach März 2008 nicht an der Richtigkeit der Angaben zum Gegenstand der von der C1 getätigten Geschäfte, zu der erzielbaren Rendite und der Sicherheit des Kapitals der Anleger. Soweit ihnen irgendwann Bedenken kamen, dass es sich um ein so genanntes Ponzi-Schema beziehungsweise ein Schneeballsystem handeln könnte, bei dem Rückzahlungen und die Auszahlungen angeblicher Erträge an die Anleger ausschließlich aus den Einzahlungen neu geworbener Anleger stammen, wurden diese Bedenken von den Angeklagten L1 und M1 zerstreut.
207Die von den Angeklagten S1, L1 und M1 angeworbenen Berater warben ab dem Herbst 2002 Anleger an, die Beteiligungen an der C1 zeichneten. Gemäß den ihnen von den Angeklagten S1, L1 und M1 mit Wissen des Angeklagten T1 gemachten Vorgaben gaben die Berater gegenüber den Anlegern die folgenden Erklärungen ab: Mit der Beteiligung an der C1 sei regelmäßig eine jährliche Rendite von 10-15,5 % zu erzielen. In einzelnen Jahren könne es zu geringfügig geringeren Renditen kommen. Die C1 tätige Interbankengeschäfte, bei denen das Geld der Investoren jedoch nur als Sicherheit verwendet würde und auf den Treuhandkonten verbleibe.
208Zur Sicherheit des investierten Kapitals erklärten einige Berater, dass die Rückzahlung des investierten Kapitals in jedem Fall sicher sei, während andere Berater ein diesbezügliches Risiko erwähnten, dieses aber als gering darstellten. Auch diese Negierung bzw. Relativierung eines Verlustrisikos beruhte auf den mit Wissen des Angeklagten T1 gemachten Vorgaben der Angeklagten S1, L1 und M1. In einigen Fällen übergaben die Berater den Anlegern auch den oben bereits erwähnten Aufsatz des Prof. Dr. C9 über die Beteiligung von Privatinvestoren am Handel mit Bankinstrumenten.
209Die von den Beratern seit dem Herbst 2002 geworbenen Anleger glaubten den oben beschriebenen Aussagen der Berater. Insbesondere gingen sie aufgrund der Aussagen der Berater davon aus, dass die C1 tatsächlich Interbankengeschäfte tätige. Die Möglichkeit, dass es sich um ein so genanntes Ponzi-Schema beziehungsweise ein so genanntes Schneeballsystem handeln könnte, erkannten einzelne Anleger, verwarfen diese Möglichkeit jedoch. Dafür war unter anderem maßgebend, dass die Anleger von den Beratern nicht gedrängt wurden, selbst weitere Anleger anzuwerben und die Berater beteuerten, das Vorliegen eines Schneeballsystems sei bei der C1 ausgeschlossen.
210In verschiedenen Fällen veranlassten Berater Anleger entweder dazu, bestehende Lebensversicherungen zu kündigen und die dadurch realisierten Rückkaufwerte für den Erwerb von Beteiligungen an der C1 zu verwenden oder ihre gesamten unter anderem für die Altersvorsorge vorgesehenen Ersparnisse für die Zeichnung von C1-Beteiligungen einzusetzen.
211Nachdem die Berater die Anleger überredet hatten, eine Beteiligung an der C1 zu zeichnen, hielten sie die Anleger an, per Fax Kontakt zu der Briefkastenadresse der C1 in O8 aufzunehmen. Diese Telefaxe erhielt der gesondert Verfolgte U3 von der eigens zu diesem Zweck beauftragten Büroservicegesellschaft übermittelt. Der gesondert Verfolgte U3 informierte sodann den Angeklagten T1, der den Anlegern per Post eine Beitrittserklärung zukommen ließ, die der Anleger dann ausgefüllt und unterzeichnet an die Briefkastenadresse der C1 in O8 zu übersenden hatte. Nach dem dortigen Eingang der Beitrittserklärung und einer weiteren Information des Angeklagten T1 durch den gesondert Verfolgten U3, veranlasste der Angeklagte T1, dass der betreffende Anleger ein Schreiben unter dem Briefkopf der C1 und in deutscher Sprache erhielt, mit dem der Eingang des Angebotes auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrages bestätigt, das Angebot angenommen und der Anleger angewiesen wurde, den Beteiligungsbetrag auf ein bestimmtes Treuhandkonto zu überweisen. Dieses Schreiben trug die elektronisch hergestellte Unterschrift des gesondert Verfolgten U3 und wurde wie das Schreiben, mit dem die Beitrittserklärung übersandt wurde, jeweils in Norddeutschland aufgegeben. Teilweise übergaben die Anleger die von ihnen angelegten Geldbeträge auch bar ihren Beratern, die diese sodann an die C1 weiterleiten sollten.
212Auf der den Anlegern übersandten Beitrittserklärung war auf der Rückseite ein „Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag“ abgedruckt, der einen mit „Risikohinweis“ überschriebenen Absatz enthielt, wonach es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele und der Erfolg der Beteiligung vom Erfolg der Gesellschaft abhänge, der sowohl negativ als auch positiv ausfallen könne. Diesen „Risikohinweis“ bezogen die Anleger vor dem Hintergrund der Ausführungen ihrer Berater auf die erzielbare Rendite, nicht aber auf die Rückzahlung ihres investierten Kapitals. Als Gegenstand des Unternehmens war in diesem Dokument die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angegeben.
213Dem Angeklagten T1 gelang es tatsächlich nicht, die von den C1-Anlegern eingezahlten Gelder am Kapitalmarkt so anzulegen, wie es den Anlegern angekündigt worden war. Rückzahlungen und Ausschüttungen an Anleger erfolgten im Wesentlichen aus Neueinzahlungen anderer Anleger. Dies war dem Angeklagten T1 – der die Mittelverwendung bestimmte – bekannt.
214e) Die Treuhandkonten
215Als Treuhandkonto für die Einzahlungen der C1-Anleger wurde zunächst das von dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt E1 betreute Konto mit der Nr. ######## bei der Stadtsparkasse B6 verwendet. Später handelte es sich bei den Treuhandkonten um Konten einer Vielzahl von Gesellschaften im europäischen und außereuropäischen Ausland. Die spätere Verlagerung der Treuhandkonten in das europäische und außereuropäische Ausland beruhte darauf, dass der Angeklagte T1 der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entgehen wollte. Diese hatte bereits – wie oben ausgeführt – am 4.9.2002 den weiteren Vertrieb des „G1 Treuhandkontos“ untersagt. Mit einer weiteren Verfügung vom 9.11.2004 untersagte die BaFin dem gesondert Verfolgten E1 nun auch, weiterhin Gelder von Anlegern der C1 entgegenzunehmen. In der Verfügung führte die BaFin unter anderem aus, dass sich aus den ihr vorliegenden Kontounterlagen ergebe, dass Gesellschafter der C1 auf das von dem gesondert Verfolgten E1 geführte Konto Beträge einzahlen würden, eine Weiterleitung von Geldern an die C1 jedenfalls im Zeitraum Mai bis Oktober 2004 jedoch nicht feststellbar sei. Über diese Verfügung der BaFin berichtete die Zeitschrift Finanztest im April 2005. In dem entsprechenden Artikel hieß es, dass nach einer Mitteilung der BaFin von Kunden 3,7 Mio. € eingesammelt worden seien, wovon allerdings nur 160.000 € an die C1 weitergeleitet worden seien. Nach Kenntnis der BaFin seien die restlichen Gelder zum überwiegenden Teil für Provisionszahlungen an Vermittler verwendet worden. Wegen ihrer zweifelhaften Beteiligungsangebote stehe C1 auf der Warnliste der Zeitschrift.
216Aufgrund der oben genannten Verfügung der BaFin vom 9.11.2004 fasste der Angeklagte T1 nun den Entschluss – nachdem er bereits im Jahr 2003 den schweizerischen Treuhänder L4 angeworben hatte und von C1-Anlegern eingezahlte Gelder auf Konten der von diesem geführten Gesellschaften in der Schweiz geflossen waren – für die Einzahlung der Anlegergelder künftig ausschließlich im Ausland eingerichtete Konten ausländischer Gesellschaften zu verwenden. Dadurch wollte er den weiteren Vertrieb der C1-Beteiligung der Kontrolle durch die BaFin entziehen. Durch die Streuung der Einzahlungskonten für die C1-Anleger auf verschiedene Gesellschaften in verschiedenen Ländern und die Verschiebung von Geldern zwischen den verschiedenen Einzahlungskonten sowie den Konten weiterer Gesellschaften wollte er auch die Nachvollziehbarkeit der Geldflüsse erschweren und den Zugriff auf die Anlegergelder für eigene private Zwecke ermöglichen.
217Ebenfalls nach der Verfügung der BaFin vom 9.11.2004 entschloss sich der Angeklagte S1, die von ihm koordinierte Zahlung von Provisionen an Berater dergestalt ins Ausland zu verlagern, dass die Berater jeweils zunächst eine spanische Gesellschaft erwerben sollten. Auf deren Konten sollten die Provisionszahlungen der C1 sodann überwiesen werden. In der Folgezeit lud der Angeklagte S1 diejenigen Berater, die C1-Beteiligungen vermittelten, zu Informationsveranstaltungen ein. Bei diesen Veranstaltungen trug er ihnen seine Idee des Erwerbs spanischer Gesellschaften und der Provisionsabwicklung über diese vor, wobei er betonte, dass künftig kein Geld mehr nach Deutschland fließen dürfe. Sodann organisierte er für jeden Berater den Erwerb einer spanischen SL-Gesellschaft dergestalt, dass diese nur noch zu einem von dem Angeklagten S1 mit einem dortigen Notar vereinbarten Termin nach N4 fliegen und den entsprechenden Vertrag unterzeichnen mussten. Die Buchhaltung und sonstige administrative Tätigkeiten für die von den Beratern erworbenen spanischen SL-Gesellschaften übernahmen die Mitarbeiter einer U4 SL des Angeklagten S1.
218Etwa zeitgleich zu seinem Bemühen, die C1-Berater künftig zu einer Abrechnung ihrer Provisionen über spanische Gesellschaften zu veranlassen, suchte der Angeklagte S1 nach einer Kommunikationsmöglichkeit mit den Beratern, die durch deutsche Behörden nicht überwacht werden könnte. Irgendwann im Jahr 2005 trat er deshalb an ein Vorstandsmitglied einer C11 AG heran. Kerngeschäft dieses Unternehmens waren Dienstleistungen im Bereich der Versendung hochverschlüsselter Daten. Hierfür hatte der Zeuge M5, der Gründer und Mehrheitsaktionär der C11 AG war, seit 1995 die Software N5 entwickelt. Nachdem das besagte Vorstandsmitglied dem Angeklagten S1 einen Kontakt zu dem Zeugen M5 vermittelt hatte, vereinbarten beide eine Zusammenarbeit, die etwa zwei Jahre andauerte. Die C11 AG stellte dem Angeklagten S1 die Software N5 5.0 zur Verfügung und passte sie den Bedürfnissen des Angeklagten S1 an. Mittels dieser Software konnten die C1-Berater und der Angeklagte S1 nun geschützt kommunizieren. In das Programm wurden C1-Kundendaten eingestellt und von den Beratern Rechnungen über ihre Provisionsansprüche abgelegt. Zudem war es möglich, eingescannte Dokumente und Verträge weltweit über das Internet geschützt aufzurufen. Die Zugriffsrechte auf die eingestellten Daten wurden von den Mitarbeitern der C11 AG nach den Vorgaben des Angeklagten S1 eingerichtet. Der Angeklagte S1 erhielt die höchste Berechtigungsstufe, gefolgt von den Angeklagten L1 und M1. Die übrigen Berater erhielten dagegen lediglich Zugriffsmöglichkeiten auf die für sie relevanten Bereiche. Um die Berater zur Nutzung der Software zu animieren, veranlasste der Angeklagte S1, dass jeder C1-Berater in den Räumlichkeiten der Wirtschaftsakademie L7 ein hierfür eingerichtetes Notebook, einen Drucker und einen Scanner ausgehändigt erhielt. Die für den Betrieb der Software erforderlichen Serverkapazitäten mietete die C11 AG im Auftrag des Angeklagten S1 bei einer B7 GmbH in der Schweiz an. Ab dem Jahr 2005 wurde die Software N5 im C1-Vertrieb eingesetzt. Im Herbst 2007 veranlasste der Angeklagte S1 im Zusammenwirken mit Mitarbeitern der C11 AG und unter Umgehung des Zeugen M5 den Transfer aller Daten auf einen anderen Server. Dennoch konnten die schweizerischen Ermittlungsbehörden zwischen dem 2.11.2007 und dem 14.1.2009 mit Hilfe des Zeugen M5 sechs forensische Sicherungen des Programms N5 einschließlich der Datenbank durchführen.
219aa) Das Treuhandkonto des Rechtsanwalts E1
220Auf das oben genannte und von dem gesondert Verfolgten E1 betreute Treuhandkonto bei der Stadtsparkasse B6 zahlten Anleger im Zeitraum zwischen dem 24.9.2002 und dem 10.11.2004 insgesamt 3.752.240,97 € ein. Von diesem Betrag leitete der Angeklagte E1 lediglich im Jahr 2002 einen Betrag in Höhe von 162.528,58 € an die C1 weiter, während der Restbetrag im Wesentlichen für Provisionszahlungen an Berater verwendet wurde. Allein von den zwischen dem 30.4.2004 und dem 25.10.2004 erfolgten Einzahlungen der Anleger in Höhe von insgesamt 1.417.800 € überwies der gesondert Verfolgte E1 im gleichen Zeitraum Beträge in Höhe von 1.048.266,79 € als Provisionszahlungen an C1-Berater und Beträge in Höhe von insgesamt 222.100,00 € an die Zeugin X5, die damals noch den Namen L14 führte. Ferner hob er 74.711,32 € bar von dem Konto ab.
221Im Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 10.11.2004 zahlten Anleger insgesamt 2.333.561,69 € auf das oben genannte und von dem gesondert Verfolgten E1 betreute Treuhandkonto ein. Davon überwies der gesondert Verfolgte E1 im gleichen Zeitraum 1.686.299,67 € als Provisionen an Berater. Ferner überwies er Beträge in Höhe von insgesamt 377.600 € an die Zeugin X5, die damals noch den Namen L14 führte. Daneben hob er 122.474,38 € bar von dem Konto ab.
222Die Überweisungen an die Zeugin X5 dienten jedenfalls auch dem Zweck, dem Angeklagten T1 die Möglichkeit zu verschaffen, von den C1-Anlegern eingezahlte Geldbeträge für eigene Zwecke verwenden zu können. Diese Überweisungen hatten folgenden Hintergrund:
223Die Zeugin X5 – vormals L14 – fungierte im Jahr 2004 nach außen hin als Geschäftsführerin einer C12 GmbH und war als solche verfügungsberechtigt über die Konten dieser Gesellschaft. Tatsächlich wurden die Geschicke dieser Gesellschaft von dem Zeugen und früheren Rechtsanwalt L10 bestimmt, bei dem es sich um einen Bekannten und Geschäftspartner des Angeklagten T1 handelte. Die Zeugin X5 war damals die Geliebte des Zeugen L10 und wurde von diesem nach außen hin als Geschäftsführerin eingesetzt.
224Bereits Ende 2003 hatte der Angeklagte T1 den Zeugen L10 angesprochen und diesen gefragt, ob es ihm möglich sei, Geld, das er – T1 – ihm irgendwohin überweisen lasse, für ihn in Bargeld umzuwandeln und dann zurückzugeben. Dies bejahte der Zeuge L10 und erklärte sich hierzu gegen Zahlung einer prozentual bemessenen Provision bereit.
225In der Folgezeit fand ein Gespräch zwischen dem Angeklagten T1, dem Zeugen L10 und der Zeugin X5 im P2er Büro des Angeklagten T1 statt, bei dem der Zeuge L10 die Zeugin X5 dem Angeklagten T1 vorstellte. Nach diesem Termin fragte der Zeuge L10 die Zeugin X5 seinerseits, ob sie bereit sei, für ihn Gelder über die Geschäftskonten laufen zu lassen. Nachdem die Zeugin X5 diesem Ansinnen zugestimmt hatte, informierte der Zeuge L10 den Angeklagten T1 sodann, auf welches Konto die Beträge überwiesen werden sollten. Der Angeklagte T1 veranlasste diese Überweisungen daraufhin durch einen entsprechenden Auftrag an den gesondert Verfolgten E1. Dabei wusste er, dass er über den Zeugen L10 tatsächlich Zugriff auf die zwischenzeitlich auf Konten der C12 GmbH befindlichen Gelder haben würde. Die auf dem Konto eingegangenen Gelder hob die Zeugin X5 entsprechend einer ihr von dem Zeugen L10 erteilten Weisung ab und händigte sie bar an den Zeugen L10 aus. Diese Geldbeträge wurden dem Angeklagten T1 in der Folgezeit nach Abzug der Provision für den Zeugen L10 übergeben.
226bb) Die Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders L4
227Da der Angeklagte T1 – wie oben bereits erwähnt – den Vertrieb der C1-Beteiligungen der Aufmerksamkeit der BaFin entziehen wollte, wandte er sich bereits im Juni 2003 an den schweizerischen Treuhänder L4. Gemeinsam mit einer weiblichen Person, die er dem Zeugen L4 als seine Tochter vorstellte, suchte er den Treuhänder L4 in der Schweiz auf. Er erklärte diesem, dass er als Treuhänder für Gelder fungieren solle, die von deutschen C1-Anlegern einbezahlt würden. Dabei legte er dem Zeugen L4 das Formular für Beitrittserklärungen der C1-Anleger und einen Handelsregisterauszug der C1 aus O7/USA vor. L4 solle – so der Angeklagte T1 – Gesellschaften bereitstellen, über deren Konten die Zahlungen fließen würden. Verfügungen von diesen Konten sollten nach seinen Anweisungen erfolgen. Der Zeuge L4 erklärte sich sodann bereit, gegen eine Vergütung in Höhe von 3 % der über das Konto laufenden Beträge und eine Spesenpauschale in Höhe von 1.000 CHF pro Monat die Treuhänderfunktion zu übernehmen.
228Der Zeuge L4 glaubte aufgrund des ihm von dem Angeklagten T1 Gesagten zunächst tatsächlich, dass die C1 so genannte „Leverage-Anlagen“ tätige, indem sie Anlagegelder „poole“, diese um ein mehrfaches erhöhe, an Pensionskassen weitergebe und dann durch Zinsdifferenzen Gewinne erziele. In der Folgezeit richtete er sodann bei verschiedenen Banken Konten für Einzahlungen von C1-Anlegern ein. Kontoinhaber dieser Konten wurden die dem Zeugen L4 gehörenden Gesellschaften D3 AG, X6 SA und H4 AG. Auf diesen Konten gingen im Zeitraum vom 11.7.2003 bis zum 3.12.2004 Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von 6.633.139 € ein. Von diesem Betrag überwies der Zeuge L4 im Zeitraum vom 30.1.2004 bis zum 8.9.2004 ca. 19 %, nämlich 1.252.724 €, als Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger. Am 23.10.2003 überwies der Zeuge L4 25.392 € an eine E3 Inc.. Dabei handelte es sich um eine amerikanische Gesellschaft mit Sitz in O7, bei der der anderweitig Verfolgte U3 als Direktor, Präsident, Sekretär und Treasurer eingetragen war.
229Zwischen dem 19.10.2004 und dem 9.11.2004 überwies der Zeuge L4 in drei Tranchen insgesamt 2.500.005 € auf ein Konto bei der D4-Bank, dessen Inhaber der Angeklagte T1 war. Dabei handelte es sich um ein Konto mit einer Guthabenverzinsung von 1,9 %. Zu Gunsten des Angeklagten T1 geht die Kammer davon aus, dass diese Überweisungen der Umsetzung eines geplanten Geschäftes im Bereich des Anleihehandels dienen sollten.
230Alle vorgenannten Verfügungen führte der Zeuge L4 aus, nachdem er per E-Mail von dem Angeklagten T1 entsprechende Zahlungsanweisungen erhalten hatte. Weitere Beträge in Höhe von mindestens 355.247 € veruntreute der Zeuge L4. Auf den von dem Zeugen L4 betreuten Konten wurden von der schweizerischen Bundesanwaltschaft 1.541.531 € beschlagnahmt.
231Die oben genannten Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger erfolgten ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger. Irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften gingen auf den von dem Zeugen L4 betreuten Konten nicht ein. Mit den auf diesen Konten eingegangenen Anlegergeldern wurden keine Interbankengeschäfte getätigt und kein Anleihenhandel betrieben. Dies war dem Angeklagten T1, der die Mittelverwendung bestimmte, auch bekannt.
232Das oben genannte Konto des Angeklagten T1 bei der D4-Bank ließ die Staatsanwaltschaft C13 im Dezember 2004 sperren.
233cc) Die Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders C2
234Im letzten Quartal 2004 nahm der Angeklagte T1 telefonisch Kontakt zu dem schweizerischen Treuhänder C2 auf. Er erklärte dem Zeugen C2, dass er durch dessen Homepage auf ihn aufmerksam geworden sei und fragte diesen, ob er als Treuhänder für ihn tätig werden wolle. Es gehe darum, dass Gelder von Dritten auf Treuhandkonten einbezahlt werden sollten, die dann weiter transferiert werden sollten. Der Angeklagte T1 kündigte diesbezüglich den Eingang großer Beträge an. Nachdem sie sich auf eine monatliche Vergütung für den Zeugen C2 in Höhe von 1.600 CHF geeinigt hatten, nahm der Zeuge C2 noch im letzten Quartal 2004 seine Treuhändertätigkeit auf. Der Zeuge C2 nutzte bzw. eröffnete zum Zwecke der Entgegennahme von C1-Anlegergeldern in der Folgezeit Konten zunächst bei der Bank M116 und später bei den Banken V16 und der D32. Er erhielt per E-Mail Beitrittserklärungen von C1-Anlegern übersandt, denen ein Begleitbrief an die Anleger beilag, in dem die von dem Zeugen C2 bereit gestellten Konten als Zielkonten für die Einzahlungen der Anleger benannt waren. Parallel dazu gingen ebenfalls per E-Mail Transferinstruktionen für die erwarteten Anlegergelder ein. Nach Eingang der Anlegergelder auf den von ihm bereitgestellten Konten, überwies der Zeuge C2 die von den Anlegern eingezahlten Beträge entsprechend der ihm per E-Mail übermittelten Vorgaben weiter. Alle diese jeweils mit „U3“ unterschriebenen und in englischer Sprache gehaltenen E-Mails kamen von dem E-Mail-Account #############@yahoo.com. Tatsächlicher Urheber dieser Transferinstruktionen war der Angeklagte T1, der auch mehrmals telefonisch Kontakt zu dem Zeugen C2 aufnahm, wenn bei diesem Probleme oder Unklarheiten bezüglich der Transfers auftraten.
235Auf den von dem Zeugen C2 betreuten Treuhandkonten gingen ab dem 28.12.2004 Gelder von C1-Anlegern in Höhe von 14.173.805 € ein. Weniger als ca. 2 % dieses Betrages, nämlich 263.086 €, wurden in der Folgezeit als Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger überwiesen. Ca. 41 % des Betrages, nämlich 5.745.375 €, wurden als Provisionen an C1-Berater überwiesen. 3.499.765 € wurden an eine T7 LLC mit einem Sitz in den USA und einem Konto bei der I177-Bank in S7/M107, 275.003 € an eine E4 LLC ebenfalls mit Sitz in den USA und einem Konto in M107, 94.882 € an Mitarbeiter der X7 L7 sowie 600.678 € an die Empfänger F2 GmbH, I2, C14, C15 AG und eine N6 GmbH überwiesen. Der Zeuge C2 selbst erhielt 1,5 Mio. CHF bzw. 1.008.403 €, wobei nicht sicher festzustellen war, ob dieser Überweisung ein entsprechender Darlehensvertrag zugrundelag oder ob er das Geld eigenmächtig für private Zwecke verwendete.
236Des Weiteren überwies der Zeuge C2 Beträge in Höhe von insgesamt 420.016 € auf Konten, über welche die oben bereits genannte Zeugin X5 – vormals L14 – und der Zeuge G5 verfügungsberechtigt waren. Die Zeugin X5 übte – über ihre Rolle als Geschäftsführerin der C12 GmbH hinaus – seit dem Jahr 2004 gemeinsam mit dem Zeugen G5 die Geschäftsführung einer E5 GmbH aus. Auch in diesem Fall war die Zeugin X5 von dem Zeugen und früheren Rechtsanwalt L10 gebeten worden, nach außen hin die Geschäftsführung zu übernehmen, während die tatsächliche Entscheidungsgewalt wiederum bei dem Zeugen L10 lag. Auch den Zeugen G5 hatte der Zeuge L10 als Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften angeworben. Nachdem dieser mit seinem Bauunternehmen Insolvenz hatte anmelden müssen, hatte der Zeuge L10 dem Zeugen G5 angeboten, die Geschäftsführung von ihm zur Verfügung gestellter Gesellschaften zu übernehmen. Der Zeuge G5 übernahm sodann außer der Geschäftsführung der oben erwähnten E5 GmbH unter anderem die Rolle des Geschäftsführers einer I3 GmbH und einer I4 GmbH. Anfang des Jahres 2005 fragte der Zeuge L10 den Zeugen G5, ob er Konten für Überweisungen von Dritten zur Verfügung stellen könne. Die eingehenden Beträge sollten sodann abgehoben und ihm übergeben werden, wobei der Zeuge G5 hierfür eine Provision erhalten sollte. Nachdem der Zeuge G5 eingewilligt hatte, gingen die von dem Zeugen C2 veranlassten Überweisungen auf den Konten der E5 GmbH, der I3 GmbH, der I4 GmbH und auf dem Konto der Mutter des Zeugen G5 ein. Der Zeuge G5 hob diese Beträge jeweils ab und übergab sie bar dem Zeugen und früheren Rechtsanwalt L10 bzw. ließ sie diesem von einem Mitarbeiter aushändigen. Der Zeuge L10 übergab diese Bargeldbeträge nach Abzug seiner Provision an den Angeklagten T1 bzw. in einem Fall auch an eine weibliche Person, die angab, eine Tochter des Angeklagten T1 zu sein. Die Geldübergaben fanden jedenfalls teilweise auf Autobahnraststätten im norddeutschen Raum statt.
237Auch die Überweisungen auf die Konten der E5 GmbH, der I3 GmbH, der I4 GmbH und auf das Konto der Mutter des Zeugen G5 beruhten auf der zwischen dem Angeklagten T1 und dem Zeugen L10 getroffenen und bereits oben unter aa) dargestellten Absprache. Der Zeuge C2 nahm die betreffenden Überweisungen nach entsprechenden Anweisungen des Angeklagten T1 vor, der seinerseits die Zielkonten von dem Zeugen L10 mitgeteilt bekommen hatte. Wie die unter aa) dargestellten Überweisungen auf Geschäftskonten der C12 GmbH dienten diese Überweisungen jedenfalls auch dem Zweck, dem Angeklagten T1 die Möglichkeit zu verschaffen, von C1-Anlegern eingezahlte Geldbeträge für eigene Zwecke verwenden zu können. Dabei wusste der Angeklagte T1, dass er über den Zeugen L10 tatsächlich Zugriff auf die zwischenzeitlich auf Konten der E5 GmbH, der I3 GmbH, der I4 GmbH und der Mutter des Zeugen G5 befindlichen Gelder haben würde.
238Von dem Konto der T7 LLC bei der I177-Bank in S7/M107 aus – auf dem in der Folgezeit auch Überweisungen von C1-Anlegergeldern von weiteren nachfolgend erwähnten Treuhandkonten eingingen – wurden bis zum März 2007 Gelder auf Konten anderer Gesellschaften in M107 oder Litauen transferiert, die im Bereich des Auto- und Nutzfahrzeughandels tätig waren. Die ursprünglich von C1-Anlegern eingezahlten und zumindest vorübergehend auf das oben genannte Konto der T7 LLC überwiesenen Geldbeträge wurden jedenfalls teilweise bis zum Spätsommer 2011 von einem mittlerweile verstorbenen Herrn T8 von dortigen Konten abgehoben und von diesem bar nach Deutschland transportiert, wo er sie dem Angeklagten T1 übergab. Diese Bargeldtransfers dienten wiederum jedenfalls auch dem Zweck, dem Angeklagten T1 die Möglichkeit zu verschaffen, von C1-Anlegern eingezahlte Geldbeträge für eigene Zwecke verwenden zu können. Dabei wusste der Angeklagte T1, dass er über den Herrn T8 tatsächlich Zugriff auf die zwischenzeitlich auf Konten der T7 LLC und anderer Gesellschaften befindlichen Gelder haben würde.
239Soweit 600.678 € an die Empfänger F2 GmbH, I2, C14, C15 AG und eine N6 GmbH überwiesen wurden, war der Hintergrund dieser Zahlungen nicht festzustellen.
240Die oben genannten Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger erfolgten ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger. Irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften gingen auf den von dem Zeugen C2 betreuten Konten nicht ein. Mit den auf diesen Konten eingegangenen Anlegergeldern wurden auch keine Interbankengeschäfte getätigt oder Anleihenhandel betrieben. Auch diese Umstände waren dem Angeklagten T1, der die Verwendung der eingezahlten Gelder bestimmte, bekannt.
241Während der bis Ende des Jahres 2007 bestehenden Geschäftsbeziehung fragte der Zeuge C2 den Angeklagten T1 mehrfach danach, welchen Unternehmensgegenstand die C1 denn habe. Daraufhin erweckte der Angeklagte T1 bei dem Zeugen C2 den Eindruck, dass die C1 Unternehmen so genanntes Risikokapital zur Verfügung stelle. Auf Nachfrage des Zeugen C2, wie die Unternehmen untersucht würden, in die investiert würde, antwortete der Angeklagte T1, dass es einen Mitarbeiterstab von Finanzspezialisten gebe, der diese Firmen untersuche und dann die Investition freigebe.
242dd) Treuhandkonten in Spanien
243Im Jahr 2005 trat der Angeklagte T1 an den Angeklagten U1 heran, von dem er wusste, dass dieser sich als Elektrotechniker bereits mit dem Thema erneuerbare Energien befasst hatte. Die Angeklagten U1 und T1 hatten sich bereits im Jahr 2002 kennengelernt. Den Kontakt hatte damals der Zeuge und frühere Rechtsanwalt L10 hergestellt, der seinerzeit dem Angeklagten U1 erklärt hatte, dass er jemanden kenne, der in erneuerbare Energien investieren wolle. Daraufhin hatte zunächst die Ehefrau des Angeklagten U1 für den Angeklagten T1 bei der G1 Corporation als „Strohfrau“ fungiert. Im Jahr 2005 erklärte der Angeklagte T1 dem Angeklagten U1 nun, dass er in Andalusien eine Photovoltaikanlage bauen wolle. Er bat den Angeklagten U1, die Projektabwicklung zu übernehmen. Der Angeklagte U1, der zunächst glaubte, dass der Angeklagte T1 tatsächlich in erneuerbare Energien investieren wolle, willigte ein. Daraufhin wurde der Angeklagte U1 auf Veranlassung des Angeklagten T1 zum Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft F3 bestimmt und gleichzeitig ein Grundstück in Spanien erworben, auf dem das Projekt realisiert werden sollte. Dieses Grundstück, das der Angeklagte T1 zuvor nicht besichtigt hatte, war jedoch nach Einschätzung des Angeklagten U1 aufgrund seiner Lage, Bodenbeschaffenheit und Entfernung zu Einspeisemöglichkeiten für das Projekt völlig ungeeignet. Aufgrund dessen schlug der Angeklagte U1 dem Angeklagten T1 den Erwerb geeigneter Grundstücke auf Teneriffa vor. Nachdem auf dem Konto der F3, für das der Angeklagte U1 allein verfügungsberechtigt war, Gelder von C1-Anlegern eingegangen waren, erwarb dieser sodann auf Anweisung des Angeklagten T1 zu einem Preis in Höhe von 15.000 € über ein Immobilienbüro C16 eine Kaufoption für ein entsprechendes Grundstück. In der folgenden Zeit gingen mehrere hunderttausend Euro an C1-Anlegergeldern auf dem Konto der F3 ein, die der Angeklagte U1, der über das Konto verfügungsberechtigt war, auf Anweisung des Angeklagten T1 für die Begleichung der laufenden Kosten der F3 verwandte oder als Provisionen auf die Konten verschiedener C1-Berater überwies. Der Angeklagte U1 wusste, dass es sich bei diesen Geldern um Einzahlungen von Kapitalanlegern handelte.
244Irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften gingen auf dem Konto der F3 nicht ein. Mit den auf diesen Konten eingegangenen Anlegergeldern wurden auch keine Interbankengeschäfte getätigt oder Anleihenhandel betrieben. Diese Umstände waren dem Angeklagten T1, der die Verwendung der eingezahlten Gelder bestimmte, und dem Angeklagten U1, der über das Konto verfügungsberechtigt war, bekannt.
245Mit der Begründung, dass die spanische Regierung das Einspeisevolumen pro Unternehmen begrenzt habe, wies der Angeklagte T1 den Angeklagten U1 sodann an, 40 weitere spanische Gesellschaften zu gründen. Der Angeklagte U1 führte auch diesen Auftrag aus, wobei er – ebenfalls auftragsgemäß – für jede Gesellschaft ein Konto eröffnete, über das er alleine verfügungsberechtigt war. Der Angeklagte U1 übernahm neben seiner Position als Geschäftsführer der F3 auch die Geschäftsführung der 40 neu gegründeten Gesellschaften. Alleingesellschafterin der 40 neu gegründeten Gesellschaften wurde die F3. Unter den neu gegründeten spanischen Gesellschaften befanden sich auch die spanischen Gesellschaften M6 und T9, auf deren Konten zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls von C1-Anlegern Gelder eingezahlt wurden. Irgendwann im Jahr 2007 oder Anfang 2008 erteilte der Angeklagte T1 die Anweisung, die meisten spanischen Gesellschaften wieder zu veräußern, was in der Folgezeit auch geschah. Geschäftsführerin der verbleibenden Gesellschaften M6 und T9 wurde eine Frau C16, die künftig auch für die Konten dieser Gesellschaften verfügungsberechtigt war.
246Das erworbene Optionsrecht für den Kauf eines Grundstücks auf den Kanaren wurde nicht ausgeübt. Ob der Angeklagte T1 tatsächlich beabsichtigt hatte, von C1-Anlegern gezahlte Gelder in den Bau von Photovoltaikanlagen in Spanien zu investieren oder ob er diese Idee nur gegenüber dem Angeklagten U1 vorschob, um Anlegergelder nach Spanien verschieben zu können, war nicht sicher festzustellen. Zugunsten des Angeklagten T1 geht die Kammer davon aus, dass er tatsächlich beabsichtigte, die Anlegergelder auf diese Art und Weise gewinnbringend anzulegen. Allerdings war dem Angeklagten T1 auch in diesem Fall bewusst, dass die Investition in Photovoltaikanlagen nicht der Verwendung entsprach, die den C1-Anlegern von den Beratern angekündigt worden war.
247Neben den von dem Angeklagten U1 gegründeten Gesellschaften gab es weitere Gesellschaften mit Konten in Spanien, die als Einzahlungskonten für C1-Anleger dienten. Dabei handelte es sich um die J4 S. L., die T10 S. L., den F4 S. L., die F5, die H5 S. L. sowie die H6. Wer diese Gesellschaften gegründet hatte und wer über ihre Konten nach außen hin verfügungsberechtigt war, war nicht festzustellen. Jedenfalls gingen auf den spanischen Konten der oben genannten Gesellschaften zwischen dem 14.4.2005 und dem 19.12.2007 Einzahlungen von C1-Anlegern in einem Umfang von 10.818.708 € ein. Von diesen Einzahlungen wurden ca. 2 %, nämlich 169.219 €, zwischen dem 14.4.2005 und dem 9.12.2007 als Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger überwiesen. Ca. 45 %, nämlich 4.840.575 € wurden zwischen dem 14.9.2005 und dem 1.5.2007 als Provisionen an C1-Berater überwiesen. Ca. 11 %, nämlich 1.159.699 €, wurden zwischen dem 1.3.2006 und dem 31.10.2006 an eine A1 AG, eine G6, die türkische Rechtsanwaltskanzlei Z1 & Z1, ein Unternehmen U5, eine N7 Ltd. und die Einzelpersonen M7 und B8 überwiesen. Zwischen dem 28.4.2006 und dem 7.11.2006 erfolgten Überweisungen in Höhe von 1.404.269 € auf ein Konto der T7 LLC bei der I177-Bank in S7/M107. Die gesondert Verfolgten U3 und E1 sowie ein G7 erhielten von diesen Konten im Zeitraum vom 2.5.2005 bis zum 31.10.2006 Honorare in einem Umfang von insgesamt 77.052 € überwiesen. Weitere 54.788 € wurden für administrative Aufwendungen verwendet. Schließlich wurde ein Betrag in Höhe von 1.390.000 € von den Konten der Gesellschaft für Unternehmensberatung auf das von dem schweizerischen Treuhänder X2 betreute Konto der T11 AG überwiesen.
248Irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften gingen auf den Konten der oben genannten spanischen Gesellschaften nicht ein. Auf einen Rechtshilfeantrag der schweizerischen Bundesanwaltschaft wurden auf diesen Konten von den spanischen Behörden insgesamt 797.948 € beschlagnahmt.
249Die oben dargestellten Zahlungen an die Einzelpersonen M7 und B8 beruhten darauf, dass der Angeklagte T1 für diese Personen eine Investition in der Türkei vorgenommen hatte, die fehlgeschlagen war. Nachdem M7 und B8 das investierte Geld von dem Angeklagten T1 zurückgefordert hatten und sich der von dem Angeklagten T1 gegen eine involvierte türkische Bank angestrengte Zivilprozess hinzog, traf der Angeklagte T1 mit M7 und B8 eine Ratenzahlungsvereinbarung und veranlasste sodann Ratenzahlungen von Treuhandkonten der C1 an diese Personen. Dies war auch Hintergrund der weiteren nachfolgend dargestellten Zahlungen an die Personen M7 und B8, die von anderen Treuhandkonten erfolgten. Bei der oben erwähnten türkischen Rechtsanwaltskanzlei Z1 & Z1 handelt es sich um die Kanzlei des von dem Angeklagten T1 für den Zivilprozess gegen die erwähnte türkische Bank beauftragten Rechtsanwalts. Bei der oben genannten N7 Ltd. handelte es sich um eine südafrikanische Gesellschaft, über die der Angeklagte W1 seine Provisionen für den Vertrieb von C1-Beteiligungen abrechnete. Der Hintergrund der Zahlungen an eine A1 AG, eine G6 und ein Unternehmen U5 war hingegen nicht festzustellen.
250Auf ein Konto der oben bereits erwähnten, von dem Angeklagten U1 gegründeten spanischen Gesellschaft M6 S. L. bei der Bank D41 gingen im Zeitraum vom 17.6.2008 bis zum 13.10.2010 Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von insgesamt 3.450.198,45 € ein. Die zu dieser Zeit über das Konto der M6 S. L. verfügungsberechtigte Frau C16 überwies hiervon jedenfalls 0,15 %, nämlich 5.293 € als Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger. Ferner erhielt sie selbst Beträge in Höhe von 45.898,16 €. Hinsichtlich erfolgter Belastungen in Höhe von 4.166.387,03 € und 464.558,23 € war nicht vollständig festzustellen, an welchen Empfänger die Zahlungen flossen. Auch die Herkunft weiterer Gutschriften in Höhe von 1.272.944,02 € und 24.996,25 € war nicht sicher festzustellen.
251Jedenfalls wurden von dem Konto der M6 S. L. in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 193.230 € an die J5 Ltd. mit Sitz auf den C17 Islands und einem Konto bei der B57 Bank in S7/M107 transferiert. Die der J5 Ltd. zugeflossenen Geldbeträge von C1-Anlegern wurden – auch soweit die Überweisungen von anderen, nachfolgend dargestellten Treuhandkonten erfolgten – zumindest teilweise bis zum Spätsommer 2011 von einem mittlerweile verstorbenen Herrn T8 von dortigen Konten abgehoben und von diesem bar nach Deutschland transportiert, wo er sie dem Angeklagten T1 übergab. Diese Bargeldtransfers dienten wiederum jedenfalls auch dem Zweck, dem Angeklagten T1 die Möglichkeit zu verschaffen, von C1-Anlegern eingezahlte Geldbeträge für eigene Zwecke verwenden zu können. Auch hinsichtlich der an die J5 Ltd. überwiesenen Geldbeträge wusste der Angeklagte T1, dass er über den Herrn T8 tatsächlich Zugriff auf die zwischenzeitlich auf deren Konten befindlichen Gelder haben würde.
252Das Konto der J5 Ltd. in M107 wurde – außer von der C1 bzw. dem Angeklagten T1 – von einer Vielzahl internationaler Unternehmen in großem Umfang für Transaktionen genutzt. So flossen von diesem Konto der J5 Ltd. im Zeitraum zwischen dem 8.1.2009 und dem 14.5.2009 Beträge in Höhe von insgesamt 7.591.997 € an diverse Blumengroßhändler in den Niederlanden ab.
253Auf ein Konto der oben bereits erwähnten, von dem Angeklagten U1 gegründeten spanischen Gesellschaft T9 S. L. bei der B49 gingen im Zeitraum vom 11.3.2009 bis zum 12.1.2011 Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von insgesamt 1.051.005,46 € ein. Hinzu kamen Zahlungseingänge in Höhe von 16.426,60 € unbekannter Herkunft. Die zu dieser Zeit über das Konto der T9 S. L. verfügungsberechtigte Frau C16 transferierte von den eingegangenen Beträgen 1.027.848,50 € weiter, wobei die Zahlungsempfänger nicht festzustellen waren. Jedenfalls wurden von dem Konto der T9 S. L. in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 173.600 € an die oben bereits erwähnte J5 Ltd. mit Sitz auf den C17 Islands und einem Konto bei der B57 Bank in S7/M107 überwiesen.
254ee) Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders X2
255Bereits im September 2005 hatte der Angeklagte T1 erstmals Kontakt zu dem schweizerischen Textilreiniger X2 aufgenommen, der in der Schweiz Dienstleistungen im Treuhandbereich anbot. Dieser gründete in der Folgezeit zunächst die schweizerischen Gesellschaften B9 AG als Muttergesellschaft und F6 AG als deren Tochtergesellschaft. Für die Gründung dieser Gesellschaften erhielt der Treuhänder X2 von dem Angeklagten T1 im November 2005 Beträge in Höhe von insgesamt 114.528 CHF bar übergeben, wobei es sich um von C1-Anlegern eingezahlte Gelder handelte. Die Gesellschaften gingen in der Folgezeit keiner operativen Geschäftstätigkeit nach.
256In der Folgezeit nahm der Treuhänder X2 im Auftrag des Angeklagten T1 in der Schweiz über Konten der ihm bereits gehörenden C18 AG bei der D32 und der von ihm im Februar 2006 eigens zu diesem Zweck erworbenen T11 AG bei der M8 Landesbank C1-Anlegergelder entgegen und leitete diese nach den Vorgaben des Angeklagten T1 weiter.
257Auf das von X2 betreute Konto der T11 AG bei der M8 Landesbank gingen im Zeitraum vom 13.3.2006 bis zum 4.5.2006 Beträge in Höhe von insgesamt 1.390.000 € ein, die von spanischen Konten der oben bereits erwähnten Gesellschaft für Unternehmensberatung stammten und bei denen es sich um ursprünglich von C1-Anlegern überwiesene Gelder handelte. Die eingegangenen Gelder wurden zu einem Großteil zunächst für die Neugründung von 11 schweizerischen Aktiengesellschaften verwendet, die in der Folgezeit keine operative Geschäftstätigkeit entfalteten. Das Gründungskapital dieser neu gegründeten Aktiengesellschaften wurde von dem Treuhänder X2 sodann jeweils kurz nach der Gründung wieder abgezogen, so dass er am 10.7.2006 und 27.7.2006 wieder in der Lage war, insgesamt 1.353.081 € von dem Konto der T11 AG auf das Konto der oben bereits erwähnten T7 LLC in S7/M107 zu überweisen. Auch diese Vorgehensweise beruhte auf entsprechenden Vorgaben des Angeklagten T1, der für eigene Zwecke mehrere Vorratsgesellschaften in der Schweiz wünschte, das von der Gesellschaft für Unternehmensberatung eingehende Geld aber aus dem unter cc) dargestellten Grund nach M107 weitergeleitet wissen wollte.
258Auf den Konten der C18 AG gingen zwischen dem 1.9.2006 und dem 1.12.2006 Zahlungen von C1-Anlegern in einem Umfang von 918.675 € ein. Nachdem die D32 die Konten der C18 AG gekündigt hatte, weil sich die C1 geweigert hatte, dieser eine Bilanz vorzulegen, wurden die auf diesen Konten befindlichen Beträge von X2 auf ein Konto einer J6 GmbH bei der Q97 Bank transferiert. Inhaber und Geschäftsführer der J6 GmbH war wiederum der Treuhänder X2. Von dort aus überwies er auf Weisung des Angeklagten T1 und aus dem unter cc) dargestellten Grund 900.000 € auf das Konto der T7 LLC in S7/M107.
259Von der schweizerischen Bundesanwaltschaft wurden auf den von X2 betreuten Konten in der Schweiz 272.096 € beschlagnahmt.
260In der Folgezeit veranlasste der Angeklagte T1 den X2 dazu, auch in Österreich und der Slowakei für zuvor von ihm gegründete Gesellschaften Konten zu eröffnen, die als Einzahlungskonten für C1-Anleger dienen sollten.
261In Österreich eröffnete er sodann für die schweizerische Q5 AG Konten bei der Sparkasse C19 und der Raiffeisenbank G8. Die Q5 AG hatte X2 im Frühjahr 2006 im Auftrag des Angeklagten T1 gegründet. X2 fungierte bei dieser Gesellschaft als einziges Mitglied des Verwaltungsrates und hielt deren Aktien treuhänderisch für die C1. Der Angeklagte T1 hatte X2 gegenüber angegeben, dass C1-Anlegergelder auf den Konten dieser Gesellschaft platziert werden sollten, die dann in Spanien in Solarprojekte investiert werden sollten. Die Q5 AG selbst entwickelte keine operative Geschäftstätigkeit. Die auf ihren Konten eingehenden Anlegergelder wurden auch nicht in Solarprojekte in Spanien investiert.
262Auf den Konten der Q5 AG gingen vom 1.9.2006 bis zum 6.6.2007 Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von insgesamt 3.469.209 € ein. Hiervon überwies der Treuhänder X2 zwischen dem 10.11.2006 und dem 6.6.2007 ca. 6 %, nämlich 208.608 €, als Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger. Ca. 13 %, nämlich 440.594 €, überwies er zwischen dem 18.12.2006 und dem 23.5.2007 an die O9 AG des Angeklagten S1. Ferner transferierte der Treuhänder X2 ca. 49 %, nämlich 1.704.060 €, auf das oben bereits erwähnte Konto der T7 LLC bei der I177-Bank in S7/M107. Alle diese Überweisungen erfolgten nach entsprechenden Zahlungsanweisungen des Angeklagten T1. Weitere 233.984 € wurden von dem Treuhänder X2 bar abgehoben.
263Ein Betrag in Höhe von 887.849 € wurde auf einen Rechtshilfeantrag der schweizerischen Bundesanwaltschaft von den österreichischen Behörden auf den Konten der Q5 AG beschlagnahmt.
264Ende des Jahres 2006 gründete der Treuhänder X2 schließlich im Auftrag des Angeklagten T1 in der Slowakei die Gesellschaft N8 S. R. O.. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft wurde zunächst X2. Mitte des Jahres 2007 wurde die Gesellschaft zu gleichen Teilen an eine T12 und eine N9 übertragen. Letztere gründete Mitte des Jahres 2007 zudem die C20 S. R. O., deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie wurde. Auf den von dem Treuhänder X2 und später von der N9 für diese Gesellschaften eingerichteten slowakischen Konten bei der U48 Banka, der D45 (T273), der V17 Bank und der D42 Bank gingen im Zeitraum zwischen dem 4.4.2007 und dem 30.6.2008 Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von insgesamt 7.439.253 € ein. Hiervon wurden im Zeitraum vom 4.4.2007 bis zum 30.6.2008 ca. 57 %, nämlich 4.448.348 € als Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger überwiesen. Ca. 18 %, nämlich 1.434.784 €, wurden zwischen dem 28.9.2007 und dem 13.6.2008 als Provisionen an C1-Berater überwiesen. Weitere ca. 4 %, nämlich 316.331 €, wurden entweder an C1-Anleger oder C1-Berater überwiesen. Zwischen dem 21.9.2007 und dem 14.2.2008 wurden zudem ca. 15 %, nämlich 1.140.000 € auf ein von dem Zeugen D1 betreutes Konto der X8 Ltd. transferiert. Für administrative Ausgaben wurden ca. 1 %, nämlich 51.859 € der auf diesen Konten eingegangenen C1-Anlegergelder verwendet.
265Auf einen Rechtshilfeantrag der schweizerischen Bundesanwaltschaft wurden von den slowakischen Behörden auf den Konten der genannten slowakischen Gesellschaften 409.624 € beschlagnahmt.
266Die oben genannten Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger erfolgten ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger. Irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften gingen auf den von dem Treuhänder X2 und der N9 geführten schweizerischen, österreichischen und slowakischen Konten nicht ein. Mit den auf diesen Konten eingegangenen Anlegergeldern wurden auch keine Interbankengeschäfte getätigt oder Anleihenhandel betrieben. Diese Umstände waren dem Angeklagten T1, der die Verwendung der eingezahlten Gelder bestimmte, bekannt.
267Im Januar 2007 versuchte der Treuhänder X2 in der Schweiz im Auftrag des Angeklagten T1 zahlreiche Rückzahlungen an C1-Anleger mittels Bareinzahlungen über verschiedene Postschalter im Namen einer P3 AG und einer K1 AG vorzunehmen. Jedenfalls die K1 AG hatte X2 kurz zuvor eigens zu dem Zweck erworben, Zahlungen für die C1 an deren Kunden auszuführen, wobei die Gelder bar bei der schweizerischen Post eingezahlt werden sollten und zwar entsprechend der zuvor von dem Angeklagten T1 erhaltenen Zahlungslisten. Den Kaufpreis für die K1 AG in Höhe von 8.000 CHF hatte der Angeklagte T1 dem Treuhänder X2 zuvor bar übergeben. Das Anfang 2007 für die Rückzahlungen an C1-Anleger verwendete Bargeld in Höhe von insgesamt ca. 400.000 € hatte der Angeklagte T1 ihm zuvor am Flughafen A2 übergeben. Aufgrund dieser Einzahlungen erstattete die Q97 bei der schweizerischen Meldestelle für Geldwäscherei eine Verdachtsmeldung, welche zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Treuhänder X2 durch die schweizerische Bundesanwaltschaft führte. Von diesem Verfahren erfuhr der Angeklagte T1 irgendwann im Jahr 2007, nachdem X2 zu mehreren Vernehmungen geladen worden war.
268Bei seinen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen in der Schweiz gab X2 gegenüber den schweizerischen Beamten im Wesentlichen Folgendes an: Er habe früher eine Lehre als Textilreiniger begonnen, sei nun aber als Treuhänder tätig. Er sei nicht in der Lage, eine Buchhaltung zu lesen. Als Treuhänder sei er unter anderem für die C1 tätig. Sein Ansprechpartner bei der C1 sei der deutsche Staatsbürger T1. Befragt nach dem Gesellschaftszweck der C1 habe T1 geäußert, dass die C1 im Bereich der Solarenergie tätig sei. T1 habe ihm gegenüber auch immer wieder Investitionen in Solarprojekte angekündigt, ohne dass es zu solchen gekommen wäre. Sein Auftrag sei es gewesen, Gesellschaften zu gründen, Konten bei Banken zu eröffnen und die Zahlungseingänge auf den Konten zu überwachen. Zudem habe er Zahlungen ausgelöst. So z. B. an ein ausländisches Unternehmen mit einem Konto bei der I177-Bank in S7/M107. Zunächst habe er den Auftrag erhalten eine B9 AG als Muttergesellschaft und eine F6 AG als Tochtergesellschaft zu gründen. Das Aktienkapital für diese Gesellschaften sei ihm von T1 im Beisein des Herrn G7 bar am Flughafen A2 übergeben worden. Beide Gesellschaften seien jedoch nie aktiv geworden. Später habe er im Auftrag T1s für die C1 unter anderem die Gesellschaften K1 AG und Q5 AG eingerichtet. Von den Konten der Q5 AG habe er im Auftrag T1s im großen Umfange Gelder nach M107 überwiesen. Auch über das Konto seiner J6 GmbH seien – von der C18 AG kommend – Gelder im Auftrag T1s nach M107 überwiesen worden. Die auf einem Konto seiner T11 AG eingegangenen Gelder der spanischen Gesellschaft für Unternehmensberatung habe er im Auftrag T1s zunächst für die Gründung schweizerischer Vorratsgesellschaften verwendet. Es sei aber bereits vor der Gründung klar gewesen, dass das Geld unmittelbar danach auf das Konto einer T7 LLC in M107 überwiesen werden sollte. Im Auftrag von T1 habe er auch die N8 S. R. O. in der Slowakei gegründet. Später habe T1 in der Slowakei andere Treuhänderinnen eingesetzt, um ihn aus der Schusslinie zu nehmen. Auf Anweisung T1s habe er fortlaufend Unterlagen zu den von ihm geführten Konten vernichtet. Während er T1 mehrfach persönlich getroffen habe, habe er zu U3 lediglich per Fax und E-Mail Kontakt gehabt. T1 habe ihm um den Jahreswechsel 2006/7 herum am Flughafen A2 etwa 420.000 € bar übergeben. Sie hätten sich in einem Hotel am Flughafen getroffen und T1 habe das Geld in einer braunen Aktentasche bei sich geführt. Mit diesem Geld habe er im Januar 2007 zahlreiche Überweisungen an Privatpersonen in Deutschland getätigt, wobei es sich nach seinen von T1 erhaltenen Informationen um C1-Anleger gehandelt habe, die ihre Beteiligungen gekündigt hätten. Er habe bereits zuvor von T1 am Flughafen A2 Bargeld erhalten, das er für Rückzahlungen an C1-Anleger habe verwenden sollen. Dies seien zwischen Juli 2006 und Anfang 2007 insgesamt ca. 3 Millionen Euro gewesen.
269ff) Rumänische und zypriotische Treuhandkonten
270Noch vor der Veräußerung der meisten über den Angeklagten U1 erworbenen spanischen Gesellschaften schlug der Angeklagte T1 diesem vor, in einem weiteren Land den Versuch zu unternehmen, etwas im Bereich erneuerbarer Energien zu entwickeln. Als Standort einigten sie sich auf Rumänien, weil sie annahmen, dass es dort hochqualifizierte Arbeitskräfte für ein solches Projekt gäbe. Der Angeklagte T1 bat den Angeklagten U1 sodann, die Rolle des Geschäftsführers einer rumänischen Gesellschaft zu übernehmen. Die Konten dieser Gesellschaft sollten nach den Vorstellungen des Angeklagten T1 künftig ebenfalls als Einzahlungskonten für C1-Anleger dienen. Der Angeklagte U1 willigte ein und eröffnete nach Gründung der J7 SRL im Juni 2007 als deren Geschäftsführer für diese mehrere Konten bei verschiedenen Banken, über die er in der Folgezeit verfügungsberechtigt war. Außerdem mietete er Büroräumlichkeiten an und stellte Büropersonal ein. Auf den Konten gingen in der Folgezeit Einzahlungen von C1-Anlegern ein. Nach dem jeweils per Fax avisierten Geldeingang auf den Konten erhielten die beiden von dem Angeklagten U1 eingestellten Bürokräfte der Gesellschaft per Fax oder E-Mail Listen, welche die erforderlichen Angaben dazu enthielten, wohin die Beträge zu transferieren waren. Diese Listen stammten von dem Angeklagten T1. Die darin enthaltenen Anweisungen führten die Bürokräfte der Gesellschaft sodann aus, wobei der Angeklagte U1 deren Tätigkeit beaufsichtigte. Im Ergebnis wurden die eingegangenen Gelder auf andere ausländische Konten transferiert.
271Ob der Angeklagte T1 ursprünglich tatsächlich beabsichtigt hatte, von C1-Anlegern gezahlte Gelder in Rumänien in erneuerbare Energien zu investieren oder ob er diese Idee nur gegenüber dem Angeklagten U1 vorschob, um diesem gegenüber eine Begründung für die Verschiebung von Anlegergeldern nach Rumänien zu haben, war nicht sicher festzustellen. Zu seinen Gunsten nimmt die Kammer an, dass er tatsächlich eine entsprechende Investitionsabsicht hegte. Dem Angeklagten T1 war jedenfalls auch in diesem Fall bewusst, dass eine Investition in erneuerbare Energien nicht der Verwendung entsprach, die den C1-Anlegern von den Beratern in Aussicht gestellt worden war.
272Im Zeitraum vom 29.6.2007 bis zum 21.11.2008 gingen auf den Konten der J7 SRL Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von 4.150.358 € ein. Ca. 17 % dieser Gelder, nämlich 705.286 €, wurden als Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger überwiesen. Ca. 74 %, nämlich 3.073.969 €, wurden an diverse C1-Berater überwiesen. Insgesamt 47.676 € flossen an die Gesellschaften D5 CC, D6 CC, E6 Ltd., G9, J8 CC und H7. Weitere 9.890 € wurden an die F7 Ltd. überwiesen.
273Im anschließenden Zeitraum zwischen dem 25.11.2008 und dem 28.10.2009 gingen allein auf dem Konto Nr. ######################## der J7 SRL bei der B50 Bank weitere Einzahlungen in Höhe von 738.303,82 € ein, wobei 642.540 € von C1-Anlegern überwiesen worden waren. Von diesen Einzahlungen wurden 654.244,51 € auf das Konto Nr. ######################## der gleichen Gesellschaft transferiert. An Berater wurden Beträge in Höhe von 64.271,73 € und 18.214,76 € überwiesen. Weitere Beträge gingen an eine südafrikanische Gesellschaft N7 Ltd. und die D6 Ltd..
274Auf dem Konto Nr. ## ######################## gingen im Zeitraum vom 11.2.2009 bis zum 3.3.2012 insgesamt weitere 931.167,61 € ein, wobei darunter keine weiteren Einzahlungen von Kapitalanlegern waren. Darunter befanden sich Beträge in Höhe von 654.244,51 € und 18.637 €, die von anderen Konten der J7 SRL überwiesen worden waren. Von den auf diesem Konto im genannten Zeitraum eingegangenen Beträgen flossen 361.907,33 € als Provisionszahlungen an Berater, 26.325 € an die N7 Ltd., 24.495,34 € an die E6 Ltd., 164.841 € an den gesondert Verfolgten E1 und 39.300 € an die N10 GmbH des Angeklagten U1.
275Bei der G9 handelte es sich um eine Gesellschaft, die der Angeklagte M1 nutzte, um sich Provisionen aus dem Vertrieb von C1-Beteiligungen überweisen zu lassen. Über die südafrikanische N7 Ltd. rechnete der Angeklagte W1 – wie oben bereits erwähnt – seine Provisionen ab. Bei der E6 Ltd. handelte es sich um eine Gesellschaft, über die der C1-Berater L12 seine Provisionen abrechnete. Der Hintergrund der Überweisungen an die Gesellschaften D5, D6, J8 und die Gesellschaft H7 war nicht festzustellen.
276Darüber hinaus wurde ein Betrag in Höhe von mindestens 75.000 € von einem Konto bei der V17-Bank an eine S8 überwiesen. Diese Überweisung beruhte darauf, dass diese Frau S8 den Angeklagten U1 irgendwann im Herbst 2008 angerufen und erklärt hatte, dass sie für 14 Tage ein Darlehen in Höhe von 75.000 € benötige. Ob der Angeklagte U1 den geforderten Betrag sodann eigenmächtig auszahlte oder ob er das Begehren der Frau S8 dem Angeklagten T1 mitteilte und dieser eine entsprechende Darlehensvereinbarung mit Frau S8 traf, war nicht sicher festzustellen. Jedenfalls veranlasste der Angeklagte U1 sodann die betreffende Überweisung. Eine Rückzahlung dieses Betrages erfolgte ebenso wenig wie Zinszahlungen. Bei der Darlehensnehmerin S8 handelt es sich um eine von der Kammer in anderer Sache rechtskräftig verurteilte Betrügerin.
277Die oben genannten Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger erfolgten ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger. Irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften gingen auf den Konten der J7 SRL in Rumänien nicht ein.
278Der Angeklagte U1, der dies bemerkt hatte, erkannte während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für diese Gesellschaft, dass die J7 SRL keinem operativen Geschäft nachging und dass die auf deren Konten eingehenden Gelder lediglich weitertransferiert wurden. In der Folgezeit sprach er den Angeklagten T1 mehrfach hierauf an, der ihm entgegnete, dass er Anweisungen aus den USA erhalte und danach agieren müsse. Der Angeklagte U1 erkannte, dass dies lediglich eine ausweichende Antwort war und nicht der Wahrheit entsprach. Dennoch blieb er Geschäftsführer der J7 SRL und beaufsichtigte weiterhin die von deren Bürokräften vorgenommene Weiterleitung der eingehenden Gelder.
279Als es in Rumänien zu ersten Kontensperrungen gekommen war, erklärte der Angeklagte T1 dem Angeklagten U1, dass sie eine Dependance Zypern gründen sollten. Der Angeklagte U1 willigte ein, erneut mitzuwirken, weil er und seine Ehefrau von dem Angeklagten T1 finanziell abhängig waren. Nachdem der Angeklagte T1 sich Adressen von Unternehmen beschafft hatte, die Gesellschaften auf Zypern gründen, bereitete er mit diesen Unternehmen die Gründung bzw. den Erwerb zypriotischer Gesellschaften vor.
280Am 30.10.2007 trafen sich die Angeklagten T1 und U1 in O10 mit Vertretern der dortigen Gründungsgesellschaft Q6 und erwarben bei dieser Gelegenheit die bereits am 26.10.2007 als Vorratsgesellschaft gegründete S9 Ltd.. Als Geschäftsführer wurde ein Herr O11 und als „Direktor“ der Gesellschaft ein Herr G10 bestimmt, die allerdings nach den Anweisungen der Angeklagten T1 und U1 handeln sollten. Ebenfalls noch am 30.10.2007 wurde die D7 Ltd. in M9 durch das Unternehmen B10 Ltd. eines U6 im Beisein des Angeklagten T1 gegründet. Als Geschäftsführerin wurde dessen Frau N11 U6 eingesetzt, die allerdings nach den Anweisungen der Angeklagten T1 und U1 handeln sollte.
281Für die Gesellschaften S9 Holding Ltd. und D7 Ltd. wurden sodann bei verschiedenen zypriotischen Banken Konten eröffnet. Die Konteneröffnungen wurden jeweils von dem bereits erwähnten U6 bzw. einer Frau S10, die im Büro des erwähnten G10 arbeitete, vorbereitet. Anschließend wurden die Kontoeröffnungsunterlagen von dem Angeklagten U1 in den Geschäftsräumen der jeweiligen Banken unterzeichnet, wobei er bei allen Konten als wirtschaftlich Berechtigter der auf den Konten eingehenden Gelder angegeben wurde. Jedenfalls über die Konten der S9 Holding Ltd. bei der I169 Bank und der Bank C200 sowie ein Konto der D7 Ltd. bei der M113-Bank war der Angeklagte U1 auch selbst verfügungsberechtigt. Zudem erhielt er für die S9 Holding Ltd. eine Kreditkarte, mit der er Zahlungen und Barauszahlungen tätigen konnte. Daneben wurden bei zypriotischen Banken in der beschriebenen Art und Weise auch Konten für die bereits bestehende J7 SRL eröffnet.
282Die Geschäftsführer der zypriotischen Gesellschaften stellten in Abstimmung mit dem Angeklagten U1 für diese Büropersonal ein und mieteten Büroräumlichkeiten an, wobei für die D7 Ltd. ein Büro im Bürokomplex ihrer Gründungsfirma genutzt wurde. Ferner nahm der Angeklagte U1 die Aufgabe wahr, die vor Ort tätigen Mitarbeiter zu führen und bei auftretenden Problemen zu unterstützen. Hierüber berichtete er regelmäßig dem Angeklagten T1.
283In der Folgezeit gingen auf den zypriotischen Konten dieser Gesellschaften Gelder von C1-Anlegern ein, die sodann nach den Vorgaben des Angeklagten T1 auf andere Konten weitertransferiert wurden. Dabei erhielten die Bürokräfte der Gesellschaften nach dem jeweils per Fax avisierten Geldeingang auf den Konten per Fax oder E-Mail Listen, welche die erforderlichen Angaben dazu enthielten, wohin die Beträge zu transferieren waren. Diese Listen stammten von dem Angeklagten T1. Die darin enthaltenen Anweisungen führten die Bürokräfte der Gesellschaft sodann aus.
284Der Angeklagte U1 hatte von den Zahlungsbewegungen auf den Konten der genannten Gesellschaften Kenntnis.
285Im Zeitraum zwischen dem 31.11.2007 und dem 8.12.2008 gingen auf den zypriotischen Konten der oben genannten Gesellschaften Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von 10.164.022 € ein. Ca. 63 % dieses Betrages, nämlich 6.418.352 €, wurden für Rückzahlungen und Ausschüttungen an die Anleger verwendet. Ca. 21 % dieses Betrages, nämlich 2.087.377 €, flossen als Provisionen an Berater. 299.788 € flossen an eine D6, die E6 Ltd. des C1-Beraters L12, die G9 Consulting des Angeklagten M1, eine H7, die N10 GmbH des Angeklagten U1, die bereits erwähnte Gründungsgesellschaft Q6 sowie eine M10 AG. Allein 151.953 € gingen als Honorare an die N10 GmbH des Angeklagten U1. Beträge in Höhe von 171.098 € wurden für administrative und organisatorische Aufwendungen verwendet. 7 % der eingezahlten Gelder, nämlich 701.098 € wurden an die von dem schweizerischen Treuhänder D1 betreute X8 Ltd. überwiesen.
286Ferner wurden 9.550 € an die bereits im Zusammenhang mit den spanischen Treuhandkonten erwähnte J5 Ltd. mit Sitz auf den C17 Islands und einem Konto bei der B57-Bank in S7/M107 überwiesen.
287In einem Umfang von 433.817 € wurden von den zypriotischen Behörden Vermögenswerte auf den Konten der oben genannten Gesellschaften beschlagnahmt.
288Die Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger von den zypriotischen Konten erfolgten ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger. Irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften gingen auf den zypriotischen Konten der genannten Gesellschaften nicht ein. Auch hiervon hatte der Angeklagte U1 wie auch der Angeklagte T1, der die Mittelverwendung bestimmte, Kenntnis. Der Hintergrund der Überweisungen an die D6, eine H7 sowie die M10 AG war nicht festzustellen.
289Der Angeklagte U1 erkannte bereits während seiner Tätigkeit für die spanischen Gesellschaften, dass es fraglich sein würde, ob es dem Angeklagten T1 gelingen würde, den entstehenden Kapitalverzehr durch gewinnbringende Geschäfte wieder auszugleichen. Während er zur Zeit seiner Tätigkeit für die spanischen Gesellschaften noch an die Realisierung von Projekten glaubte, wurde ihm während seiner Tätigkeit für die rumänische Gesellschaft bewusst, dass diese – wie auch nachfolgend die zypriotischen Gesellschaften – lediglich dem Geldtransfer diente. Bereits zu Beginn seiner Tätigkeit für die rumänische J7 SRL erkannte er das hohe Risiko, dass auch die Gelder der auf deren Konten einzahlenden Kapitalanleger – wie schon zuvor die Gelder der Anleger, die auf die spanischen Konten eingezahlt hatten – tatsächlich nicht angelegt und auf Anweisung des Angeklagten T1 einfach verbraucht würden. Spätestens zu Beginn seiner Tätigkeit für die zypriotischen Gesellschaften wusste der Angeklagte U1 sicher, dass die Gelder der C1-Anleger tatsächlich nicht angelegt würden und es sich lediglich um ein so genanntes Schneeballsystem handelte. Damit fand er sich ab, weil er von dem Angeklagten T1 finanziell abhängig war. Da ihm bekannt war, dass die Einzahlungen auf den Konten von Kapitalanlegern stammten, wusste er auch, dass diese durch falsche Angaben über eine Geschäftstätigkeit der C1 zu ihren Zahlungen bewegt worden waren. Denn dass Kapitalanleger nicht sehenden Auges in ein Schneeballsystem einzahlen würden, war auch ihm bewusst.
290Während seiner Tätigkeit für die spanischen, rumänischen und zypriotischen Gesellschaften stellte die dem Angeklagten U1 gehörende N10 GmbH den Gesellschaften monatliche Rechnungen in Höhe von 3.000 – 4.000 €, wobei der Angeklagte T1 die Höhe der Rechnungen vorgab. Auf die Erlangung dieser Beträge, die unmittelbar aus den von den Anlegern überwiesenen Geldern bezahlt wurden, kam es dem Angeklagten U1 gerade an. Er wollte sich durch seine wiederholte und fortgesetzte Treuhändertätigkeit eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen. Insgesamt flossen dem Angeklagten U1 auf diese Weise während seiner Tätigkeit für die rumänischen und zypriotischen Gesellschaften 191.253 € zu.
291Im Jahr 2010 übergab der Angeklagte U1 nach vorheriger Rücksprache mit dem Angeklagten T1 seine Aufgaben an eine Person mit Namen X9. Dieser veruntreute in der Folgezeit von den Konten der oben genannten Gesellschaften einen Betrag in Höhe von 400.000 €.
292gg) Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders D1
293Bereits im Jahr 2006 hatte der Angeklagte T1 mit dem schweizerischen Rechtsanwalt und Treuhänder D1 Kontakt aufgenommen, den er schon in den neunziger Jahren kennengelernt hatte. Er erklärte dem Zeugen D1, dass er in Asien investieren wolle und deshalb Konten in I167 oder T13 eröffnen wolle. Es solle Geld eingesammelt, auf den Konten eigens zu diesem Zweck gegründeter Gesellschaften einbezahlt und dann investiert werden. Der Zeuge D1 erklärte sich sodann bereit, die ihm von dem Angeklagten T1 angetragene Aufgabe zu übernehmen, wobei beide für diese Tätigkeit eine jährliche Aufwandspauschale für den Zeugen D1 in Höhe von 11.000 $ vereinbarten.
294Der Zeuge D1 hatte zu diesem Zeitpunkt bereits über die Gesellschaft Q7 Ltd. die Gesellschaften X10 Ltd. (im Folgenden bezeichnet als: X10) und X8 Ltd. (im Folgenden bezeichnet als: X8) für einen anderen Kunden namens E7 gegründet, der diese jedoch nicht mehr benötigte. Diese Gesellschaften verwendete der Zeuge D1 nun für den Angeklagten T1 und eröffnete für diese Gesellschaften Konten bei der D32 T13. Nach der Konteneröffnung erhielt der Zeuge D1 von der D32 T13 E-Banking-Unterlagen, welche die Verfügung über die Konten auf elektronischem Wege ermöglichten. Diese E-Banking-Unterlagen ließ sich der Angeklagte T1 von dem Zeugen D1 übersenden, damit er selbst die Kontrolle über die Konten ausüben und Verfügungen vornehmen konnte.
295Im Zeitraum vom 23.5.2007 bis zum 13.11.2008 gingen auf den Treuhandkonten der X10 bei der D32 T13 Gelder von C1-Anlegern in Höhe von 7.213.125 € ein. Von diesen Beträgen wurden ca. 4 %, nämlich 315.252 €, für Rückzahlungen und Ausschüttungen an Anleger verwendet. Beträge in Höhe von 274.925 € flossen als Honorare an den gesondert Verfolgten E1 und den Zeugen D1. Der gesondert Verfolgte U3 erhielt ca. 3 %, nämlich 203.103 €, überwiesen. Am 21.12.2007 wurden an eine liechtensteinische Stiftung B11 (im Folgenden bezeichnet als: B11) 3.683.451 € und damit ca. 51 % der Anlegergelder überwiesen. Eine Firma N12 erhielt zwischen dem 28.8.2007 und dem 7.11.2008 insgesamt 72.151 € überwiesen. Daneben erfolgten Überweisungen an die bereits unter dd) erwähnten Einzelpersonen B8 und M7 sowie die Gesellschaften G11 GmbH des Zeugen B1 und die oben erwähnte Q7 Ltd. in Höhe von insgesamt 261.176 €. Diese Verfügungen wurden mit Ausnahme der Zahlung an die B11 von dem Angeklagten T1 auf elektronischem Wege mittels E-Banking selbst veranlasst. Hinsichtlich der Zahlung an die B11, die der Zeuge D1 veranlasste, war nicht sicher festzustellen, ob diese Verfügung mit Zustimmung des Angeklagten T1 erfolgte.
296Auf das in Euro geführte Treuhandkonto der X8 bei der D32 T13 gingen nicht direkt Gelder von C1-Anlegern ein. Vielmehr gingen auf dieses Konto Zahlungen slowakischer, rumänischer und zypriotischer Gesellschaften in Höhe von 2.364.818 € ein. Dabei handelte es sich um Gesellschaften, deren Gründung der Angeklagte T1 zwischenzeitlich in Zusammenarbeit mit anderen Treuhändern – unter anderem dem Angeklagten U1 – veranlasst hatte, und auf deren Konten Gelder von C1-Anlegern eingezahlt worden waren. Auch von diesem Konto der X8 überwies der Zeuge D1 800.021 € an die B11, wobei wiederum nicht sicher festzustellen war, ob dies mit Zustimmung des Angeklagten T1 erfolgte.
297Bei dem Unternehmen N12 handelte es sich um eine Gesellschaft, die sich mit der Entwicklung eines Magnetmotors befasste. Auf dieses Unternehmen hatte der gesondert Verfolgte U3 den Angeklagten T1 aufmerksam gemacht. Die B11 sollte im Bereich der Geothermie tätig sein. Die Verantwortlichen dieser Gesellschaft leiteten das von der X10 und der X8 überwiesene Geld an eine N13 AG weiter. Dort wurde es im Wesentlichen von einem M11, der wirtschaftlich Berechtigter der Konten dieser Gesellschaft war, veruntreut. Bei diesem M11 handelt es sich um einen früheren Bekannten des Angeklagten T1.
298Jedenfalls mit der Überweisung an das Unternehmen N12 wollte der Angeklagte T1 Erträge erwirtschaften, die eine Fortführung des von ihm geschaffenen Schneeballsystems erleichtern sollten. Dass die von den C1-Anlegern in dem Glauben an die Vornahme von Interbankengeschäften und Geschäften im Bereich des Anleihenhandels einbezahlten Gelder mit diesen Überweisungen nicht entsprechend der gegenüber den Anlegern gemachten Angaben verwendet wurden, war dem Angeklagten T1 bewusst.
299Die oben genannten Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger von den Konten der X10 erfolgten ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger. Mit Ausnahme einer Rückzahlung in Höhe von 145.000 € der B11 auf das in Euro geführte Konto der X8 sind keine weiteren Rückflüsse aus getätigten Geschäften auf den von dem Zeugen D1 eröffneten Konten erfolgt. Mit den auf den Konten der X10 und der X8 eingegangenen Anlegergeldern wurden ebenfalls keine Interbankengeschäfte oder Geschäfte im Bereich des Anleihenhandels getätigt. Auch dies war dem Angeklagten T1, der die Mittelverwendung bestimmte, bekannt.
300Die schweizerische Bundesanwaltschaft beschlagnahmte auf den Konten der X8 und der X10 Vermögenswerte in einem Umfang von 4.422.447 €.
301hh) Tätigkeit des schweizerischen Treuhänders B1
302Nachdem gegen den Treuhänder X2 in der Schweiz – wie er wusste – ein Ermittlungsverfahren lief, der Angeklagte U1 ihn mehrfach darauf angesprochen hatte, dass die auf den Konten der J7 eingehenden Anlegergelder lediglich weitertransferiert würden und der Treuhänder D1 nach einer Durchsuchung seiner Anwaltskanzlei im November 2008 für ihn ersichtlich mit den schweizerischen Ermittlungsbehörden kooperierte, war der Angeklagte T1 wiederum auf der Suche nach neuen, aus seiner Sicht vertrauenswürdigen ausländischen Treuhändern.
303Der Angeklagte L1 stellte daraufhin noch im letzten Quartal des Jahres 2008 einen Kontakt zwischen dem schweizerischen Treuhänder B1 und dem Angeklagten T1 her, indem er den Angeklagten T1 in P2 gemeinsam mit dem Zeugen B1 und einer Person, die sich dem Zeugen B1 mit dem Namen „M1“ vorstellte und erklärte, in X11 in der Schweiz zu wohnen, aufsuchte. Der Angeklagte L1 und der Zeuge B1 kannten sich bereits seit mehreren Jahren und waren mittlerweile befreundet. Der Zeuge B1 hatte zuvor für den Angeklagten L1 in der Schweiz die H8 AG gegründet, über die der Angeklagte L1 Provisionszahlungen für geworbene C1-Anleger erhielt.
304Bei dem Treffen in P2 erläuterte der Angeklagte T1 dem Zeugen B1, dass es darum gehe 8-10 Gesellschaften unter anderem in Tschechien, der Slowakei sowie in verschiedenen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens zu gründen und für diese Konten einzurichten. Der Zeuge B1 erklärte sich mit der Übernahme dieses Auftrages einverstanden, verlangte aber eine Vergütung in Höhe von 14.000 € pro gegründeter Gesellschaft. Kurze Zeit nach diesem Termin in P2 rief der Angeklagte T1 den Zeugen B1 an und stimmte der verlangten Vergütung zu. Er gab dem Zeugen B1 auf, für die zu gründenden Gesellschaften jeweils Büros in den betreffenden Ländern anzumieten und Sekretärinnen einzustellen. In der Folgezeit beauftragte der Zeuge B1 seinerseits einen Herrn K2 mit der Gründung der Gesellschaften und der Einrichtung der Konten im ehemaligen Jugoslawien. Nachdem die dortigen Gesellschaften gegründet und die Konten eingerichtet waren, gingen dort zwischen 90.000 und 120.000 € ein, die von C1-Anlegern stammten. Diese Beträge vereinnahmte der oben genannte Herr K2 mit der Begründung des Ersatzes eigener Aufwendungen. Hierüber informierte der Zeuge B1 den Angeklagten L1.
305Mit E-Mail vom 26.1.2009 unterrichtete der Zeuge B1 den Angeklagten T1 über den Stand seiner Bemühungen. In dieser E-Mail äußerte er unter anderem, dass er dem Vorschlag des Angeklagten T1, Investorengelder für Betriebskosten, Honorare und Saläre zu verwenden, nicht zustimme. Die Investorengelder sollten unangetastet bleiben und könnten im Normalfall nach T1s Anweisungen transferiert werden. Dem Vorgehen, Investorengelder einzusetzen, würde er nie zustimmen. Diese E-Mail erhielt auch der Angeklagte L1.
306Nach der E-Mail vom 26.1.2009 beendeten die Angeklagten T1 und L1 ihre Zusammenarbeit mit dem Zeugen B1, der über seine Gesellschaft G12 GmbH bereits Honorare in Höhe von ca. 100.000 € erhalten hatte.
307ii) Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders S2
308Ebenfalls im Jahr 2008 hatte der Angeklagte T1 den gesondert Verfolgten S2 nach dessen Bereitschaft gefragt, in Asien mehrere Gesellschaften zu gründen und für diese Konten einzurichten.
309Der gesondert Verfolgte S2 war bereits seit dem Jahr 2003 für den Angeklagten M1 tätig gewesen und hatte für diesen schweizerische Gesellschaften und Konten bereit gestellt, an die von dem Angeklagten M1 verdiente Provisionen für die Anwerbung von C1-Anlegern überwiesen wurden. Zudem hatte er ab dem Jahr 2007 von dem Treuhänder C2 als Provisionen auch für andere C1-Berater vorgesehene Gelder überwiesen bekommen, die er nach den Vorgaben des Angeklagten T1 zuverlässig an die einzelnen Berater weitergeleitet hatte. Zum Unternehmensgegenstand der C1 war ihm zunächst von dem Angeklagten M1 gesagt worden, dass es sich bei der C1 um ein einmaliges Refinanzierungssystem handele. Banken, Versicherungen, Weltkonzerne benötigten Gelder zum Ausleihen und zur Refinanzierung. Diese Gelder würden dann kurzfristig von der C1 zur Verfügung gestellt, wofür die Empfänger hohe Zinsen oder Entschädigungen an die C1 zahlen müssten. Die Angeklagten T1 und S1 hatten sich später gegenüber dem gesondert Verfolgten S2 in gleicher Weise zum Unternehmensgegenstand der C1 geäußert.
310Im Jahr 2008 erläuterte der Angeklagte T1 dem gesondert Verfolgten S2 nun in einem Gespräch im Beisein des Angeklagten M1, dass es bereits eine Zahlungslinie in Asien gebe, die von dem schweizerischen Rechtsanwalt D1 betreut würde. Dieser wolle jedoch aufhören und er habe auch sein – T1s – Vertrauen verloren. Er wolle mit ihm – S2 – einen neuen Zahlungsweg aufbauen. Anders als bei seiner bisherigen Tätigkeit für die C1 sollte er nun direkt von Anlegern der C1 eingezahlte Gelder erhalten. Zwischen diesen Kundengeldern und dem großen C1-Fonds in den USA dürfe es keine Verbindung geben. Nachdem sie sich über die an den gesondert Verfolgten S2 gezahlte Vergütung geeinigt hatten, willigte dieser in das Vorhaben ein. Nach dieser Vereinbarung sollte der gesondert Verfolgte S2 5 % der von den C1-Anlegern eingezahlten Gelder als Vergütung erhalten.
311Der gesondert Verfolgte S2 gründete in der Folgezeit auf Anweisung des Angeklagten T1 mit Hilfe eines Unternehmens I5 die Gesellschaften F7 Ltd., T14 Ltd. und D8 Ltd. mit Sitz in C21 und richtete für diese verschiedene Konten bei verschiedenen Banken in Asien ein. Bereits ab Ende 2008 gingen die ersten Einzahlungen von C1-Anlegern auf den Konten der F7 Ltd. bei der T263 Bank in I6 ein. Von dem Konto der F7 Ltd. bei der T263 Bank in I6 erfolgten in der Folgezeit Rückzahlungen und Zinszahlungen an C1-Anleger sowie Provisionszahlungen an Berater. Später gingen neue Einzahlungen von C1-Anlegern auf den Konten der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13 ein. Diese wurden sodann auf ein Konto der F7 Ltd. bei der E68 Bank T13 transferiert, wo sie für Rückzahlungen und Zinszahlungen an Anleger, Provisionszahlungen an Berater und für die Honorare des gesondert Verfolgten S2 verwendet wurden.
312Auf den vorgenannten Konten gingen im Zeitraum zwischen dem 5.12.2008 und dem 13.10.2011 Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von insgesamt 28.712.520,94 € und 129.992,91 $ ein. Hinzu kamen Einzahlungen Dritter in Höhe 2.466.110,05 € und 390.000 $, die nicht eindeutig als C1-Anleger zu identifizieren waren. Von den durch die C1-Anleger eingezahlten Beträgen wurden 17.623.337,65 € und 83.660,63 $ als Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger überwiesen. 8.307.272,12 € und 53.174,61 $ wurden als Provisionszahlungen an Berater überwiesen.
313Die Überweisungen von den vorgenannten Konten wurden von dem gesondert Verfolgten S2 veranlasst, nachdem er von der E-Mail-Adresse #######@#########.net entsprechende Zahlungsanweisungen per E-Mail erhalten hatte. Diese Zahlungsanweisungen bestanden aus einem mit dem Namen des gesondert Verfolgten U3 unterschriebenen E-Mail-Anschreiben und einer mit „list of payments“ überschriebenen Liste mit konkreten Zahlungszielen. Die Zahlungsanweisungen erhielt der Angeklagte S2 jeweils, nachdem er dem Angeklagten T1 telefonisch die Kontostände durchgegeben hatte. Nach Ausführung der Zahlungsanweisungen übermittelte der gesondert Verfolgte S2 an die Adresse #######@#########.net eine Tabelle mit den Zahlungseingängen und -ausgängen. Mehrmals bedankte sich der Angeklagte T1 telefonisch bei dem Angeklagten S2 für pünktliche und korrekte Zahlungsausführungen. Tatsächlich stammten die per E-Mail übermittelten Zahlungsanweisungen nicht von dem gesondert Verfolgten U3, sondern von dem Angeklagten T1 oder dessen Töchtern.
314Die oben genannten Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger von den durch den Treuhänder S2 betreuten Konten wurden mit Geldern neu akquirierter Anleger finanziert. Von insgesamt 1103 C1-Anlegern, die Rückzahlungen oder Zinszahlungen von den oben genannten Konten erhielten, hatten lediglich 34 Anleger (3,08 %) ihre Beteiligungsbeträge zuvor auf eines dieser Konten eingezahlt.
315Irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften gingen auf den von dem gesondert Verfolgten S2 betreuten Konten der oben genannten Gesellschaften nicht ein. Mit den auf deren Konten eingegangenen Anlegergeldern wurden keine Interbankengeschäfte getätigt oder ein Handel mit Anleihen betrieben.
316Abgesehen von den oben genannten Zahlungen an C1-Anleger und Anlageberater wurden die auf den von dem gesondert Verfolgten S2 eingerichteten Konten eingehenden Gelder statt dessen im Wesentlichen wie folgt verwendet:
317Der gesondert Verfolgte S2 selbst erhielt als Honorar für seine Tätigkeit Beträge in Höhe von insgesamt 1.332.080,31 € und 27.633,65 $ überwiesen. Der gesondert Verfolgte U3 bekam für seine Strohmanntätigkeit insgesamt 321.508 €, die zwischen dem 1.9.2009 und dem 15.11.2011 in Beträgen zwischen 1.000 € und 6.500 € überwiesen wurden. Der gesondert verfolgte Rechtsanwalt E1, der den Angeklagten T1 in dieser Zeit unter anderem bei der Abfassung von Kundenanschreiben beriet, erhielt zwischen dem 23.11.2009 und dem 24.11.2011 Beträge in Höhe von insgesamt 118.065,05 € überwiesen. Die bereits unter dd) erwähnte Person B8 bekam im Zeitraum zwischen dem 23.12.2008 und dem 14.3.2011 Beträge in Höhe von insgesamt 169.921 € überwiesen, wobei die Einzelbeträge zwischen 3.000 und 6.230 € betrugen. An die bereits unter dd) erwähnte Person M7 wurden im Zeitraum zwischen dem 18.9.2009 und dem 14.3.2011 Beträge in Höhe von insgesamt 199.308 € überwiesen, wobei die Einzelbeträge zwischen 5.100 € und 6.090 € betrugen. An die Person X12 wurden zwischen dem 5.10.2009 und dem 8.7.2010 Beträge in Höhe von insgesamt 78.472,20 € überwiesen. Am 26.5.2009 und am 11.6.2009 überwies der gesondert Verfolgte S2 jeweils 50.000 € an ein Unternehmen Q8. Am 13.5.2009 und am 18.5.2009 überwies der gesondert Verfolgte S2 30.000 € und 31.640 € an einen T15. Zwischen dem 11.2.2009 und dem 11.6.2009 nahm der gesondert Verfolgte S2 zudem Überweisungen in Höhe von insgesamt 200.416,17 € an einen unbekannten Empfänger mit einem Konto bei der Z3 Bank in Nord-Zypern vor. Zwischen dem 29.12.2008 und dem 13.3.2009 transferierte er insgesamt 159.750 € an eine D9 Group. Ferner überwies der gesondert Verfolgte S2 zwischen dem 19.12.2008 und dem 17.10.2011 insgesamt 548.883,33 € an den Angeklagten M1 und die dem Angeklagten M1 gehörende Gesellschaft G9 Consulting. An die Gesellschaft L15 Investment des Angeklagten L1 überwies er zwischen dem 29.12.2008 und dem 6.2.2009 insgesamt 18.799,94 €.
318An ein Unternehmen Q9 mit Sitz in den USA wurden 400.000 € überwiesen, von denen später lediglich 156.285,77 € zurücküberwiesen wurden. Insoweit war nicht sicher festzustellen, ob die Überweisung an das Unternehmen Q9 mit Zustimmung des Angeklagten T1 erfolgt ist. Jedenfalls einen weiteren Betrag in Höhe von 385.000 € entnahm der gesondert Verfolgte S2 ohne vorherige Absprache mit dem Angeklagten T1, um einen privaten Grundstückkauf zu finanzieren. Diesen Betrag glich er allerdings später wieder aus, wie er auch den durch das Unternehmen Q9 nicht zurückgezahlten Betrag später bis auf einen Betrag in Höhe von 33.000 € zurückzahlte.
319Des Weiteren wurden zwischen dem 27.8.2009 und dem 5.6.2011 Beträge in Höhe von insgesamt 862.180 € an die bereits im Zusammenhang mit den spanischen und zypriotischen Treuhandkonten erwähnte J5 Ltd. mit Sitz auf den C17 Islands und einem Konto bei einer Bank in S7/M107 überwiesen.
320Außerdem überwies der Angeklagte S2 bis Mai 2010 insgesamt 4 Mio. € an das österreichische Unternehmen J9 eines Herrn M12, das in England einen Fonds betreiben sollte. Von dem Anlagebetrag stammten 3,5 Mio. € von zwei skandinavischen Anlegern, die der Angeklagte T1 eigens für eine Anlage bei der J9 geworben hatte, während 500.000 € vom Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13 stammten. Von diesen 4 Mio. € floss am 16.3.2011 lediglich eine Entschädigung in Höhe von 500.000 € auf ein Konto der D8 Ltd. zurück, von dem sie durch den gesondert Verfolgten S2 wiederum auf ein Konto der T14 Ltd. weitertransferiert wurde. Alle diese Überweisungen des gesondert Verfolgten S2 – mit Ausnahme der zu privaten Zwecken entnommenen 385.000 € und möglicherweise auch der Zahlung an das Unternehmen Q9 – erfolgten – wie oben bereits ausgeführt – aufgrund einer vorherigen Zahlungsanweisung des Angeklagten T1 oder seiner Töchter.
321Die Überweisung von 400.000 € an das US-amerikanische Unternehmen Q9 beruhte auf einem Vorschlag eines Herrn S11. Die Überweisung sollte dem Zweck dienen, das Geld auf dem Konto der Q9 zu „parken“, wobei es jedoch – wie oben ausgeführt – nur teilweise zurückfloss. Hinsichtlich der an die J9 gezahlten 4 Mio. € erfuhr der gesondert Verfolgte S2 nach der Überweisung von einem ausgeschiedenen Mitarbeiter der J9, dass dort getrickst und „beschissen“ werde und er das Geld zurückholen sollte. Die nachfolgenden Bemühungen des gesondert Verfolgten S2 um eine Rückzahlung des an die J9 überwiesenen Betrages führten schließlich zu der oben aufgeführten Entschädigungszahlung der J9 in Höhe von 500.000 €.
322Das oben genannte Konto der J5 Ltd. in M107 wurde – außer von der C1 bzw. dem Angeklagten T1 – von einer Vielzahl internationaler Unternehmen in großem Umfang für Transaktionen genutzt. Von diesem Konto der J5 Ltd. flossen im Zeitraum zwischen dem 8.1.2009 und dem 14.5.2009 Beträge in Höhe von 7.591.997 € an diverse Blumengroßhändler in den Niederlanden ab. Hinsichtlich der Zahlungen an ein Unternehmen Q8, an die Personen T15 und X12, der Überweisungen auf das Konto bei der Z3 Bank und an eine D9 Group war der Hintergrund nicht festzustellen. Insbesondere war nicht sicher festzustellen, dass es sich bei den Zahlungen an Q8 und T15 – wie von dem Angeklagten T1 geschildert – um verdeckte Provisionszahlungen an den Angeklagten L1 handelte.
323Dass Rückzahlungen und Zinszahlungen an C1-Anleger von den Konten der F7 Ltd. und der T14 Ltd. mit den Geldern neu angeworbener C1-Anleger finanziert wurden und mit den Anlegergeldern weder Interbankengeschäfte noch ein Handel mit Anleihen getätigt wurde, war dem Angeklagten T1, der die Verwendung der eingezahlten Gelder bestimmte, bekannt.
324Der Angeklagte T1 hatte dem gesondert Verfolgten S2 erklärt, dass das oben genannte Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13 auch für Ausschüttungen des C1-Fonds genutzt werden sollte. Die Erträge aus Anlagegeschäften sollten auf dieses Konto fließen, während das Konto der F7 Ltd. bei der E68 Bank T13 für Auszahlungen genutzt werden sollte. Da der gesondert Verfolgte S2 bemerkte, dass weder auf dem Konto der T14 Ltd. irgendwelche Erträge eingingen noch mit den Anlegergeldern nennenswerte Investitionen getätigt wurden, fragte er den Angeklagten T1, wo sich die Gelder des C1-Fonds befinden würden. Daraufhin erklärte der Angeklagte T1, dass sich der große C1-Fonds in den USA befände und man jederzeit alle Anlegergelder inklusive der Zinsen zurückzahlen könne. In ähnlicher Weise äußerte sich auch der Angeklagte M1 im August 2009 gegenüber dem gesondert Verfolgten S2, indem er angab, dass man bis Ende 2010 bereits alle Erträge erwirtschaftet habe und das Kapital zurückzahlen könne. Entsprechende Dokumente habe er selbst gesehen.
325Im Jahr 2011 veranlasste der Angeklagte T1 den gesondert Verfolgten S2, unter seinem Briefkopf ein Schreiben zu verfassen, nach dem er – S2 – als Finanzintermediär auf dem Finanzplatz A2 tätig sei und seit einigen Jahren Platzierungsmöglichkeiten im weltweiten Interbanken-Geschäft vermittele, das von der amerikanischen G66 Bank kontrolliert werde. Diese Geschäfte seien besichert, so dass eine termingerechte Rückzahlung gewährleistet sei. Er bestätige, solche Gelder entgegengenommen zu haben. Bei der letzten Anlagesumme habe es sich um 10 Mio. € gehandelt mit einer wöchentlichen Zinszahlung von 5,5 %, also von 550.000 € über 40 Wochen. Dieses Schreiben ließ der Angeklagte T1 von dem gesondert Verfolgten S2 aufsetzen, um es gegenüber Kapitalanlegern zu verwenden. Ob es tatsächlich verwendet wurde, war nicht sicher festzustellen. Den Inhalt des Schreibens hatte der Angeklagte T1 dem gesondert Verfolgten S2 vorgegeben. Beide wussten, dass die oben genannten Aussagen unzutreffend waren.
326jj) Weitere Rückzahlungen an C1-Anleger
327Über die bei den einzelnen Treuhandkonten aufgeführten Rückzahlungen und Zinsauszahlungen an C1-Anleger gab es weitere Zahlungen an C1-Anleger, die durch Bareinzahlungen auf Konten der betreffenden Anleger bewirkt wurden. Deren Umfang war nicht sicher festzustellen. Auch diese Zahlungen wurden jedoch durch Neueinzahlungen anderer C1-Anleger finanziert.
328f) Zahlungen an die Angeklagten T1, L1, M1 und S1
329In den Jahren 2009 und 2010 wurden dem Angeklagten T1 bei verschiedenen Gelegenheiten durch den mittlerweile verstorbenen und bereits oben erwähnten Herrn T8 Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt mindestens 400.000 € überbracht. Bei diesem Geld handelte es sich um C1-Anlegergelder, die zuvor nach M107 abgeflossen waren.
330Im Zeitraum von Juli 2009 bis Oktober 2009 überwiesen einige C1-Anleger ihre Beteiligungsbeträge auch auf ein Konto einer N15 Ltd. bei der G70 Bank N15/Russland. Die N15 Ltd. mit Sitz in N15 war erst am 7.4.2009 gegründet worden. Die Kontoeröffnung bei der G70 Bank war am 23.4.2009 erfolgt. Bis zum 14.10.2009 hatten C1-Anleger 135.096,64 € auf das betreffende Konto überwiesen. Einschließlich noch später erfolgender Einzahlungen erfolgten auf das Konto Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von insgesamt 171.758,64 €. Bereits am 14.10.2009 wurden 126.300 € an eine S83-Bank in Österreich transferiert. Diesen Betrag verwendete der Angeklagte T1 am 15.10.2009 zur Teilrückführung eines Immobiliendarlehens bei der N127-Bank. Zuvor hatte der Angeklagte T1 mit der N15 Ltd. einen Darlehensvertrag über 126.300 € geschlossen. Nach seinen Angaben leistete der Angeklagte T1 auf dieses Darlehen keine Rückzahlungen. Auch wurde er nach seinen Angaben von der N15 Ltd. nicht auf Rückzahlungen in Anspruch genommen.
331Während der Treuhändertätigkeit des gesondert Verfolgten S2 gingen am 5.11.2010 auf einem der von ihm betreuten Konten 500.000 CHF von einer D10 AG ein, die der gesondert Verfolgte auf eine entsprechende Vorgabe des Angeklagten T1 in 380.000 € umtauschte und auf ein Darlehenskonto desselben bei der N127-Bank überwies.
332Der Angeklagte M1 erhielt während seiner mehrjährigen Tätigkeit für die C1 Provisionszahlungen in Höhe von insgesamt 1.516.410,48 € sowie 27.885 $. Nachdem er im Zeitraum zwischen dem dritten Quartal 2006 und dem Ende des Jahres 2007 Provisionen in Höhe von 438.149,54 € erhalten hatte, erhielt er allein im Zeitraum vom 19.12.2008 bis zum 17.10.2011 von den Konten der F7 Ltd. und der T14 Ltd. weitere Provisionszahlungen in Höhe von 548.883,33 €. In Höhe von etwa 150.000 € leitete der Angeklagte M1 Provisionszahlungen an andere, ihm unterstehende C1-Berater weiter.
333Der Angeklagte L1 erhielt während seiner mehrjährigen Tätigkeit für die C1 Provisionszahlungen in Höhe von insgesamt 2.616.349,62 €. Nachdem er allein im Zeitraum zwischen dem dritten Quartal 2006 und dem Ende des Jahres 2007 Provisionen in Höhe von 1.869.514,11 € erhalten hatte, erhielt er im Jahr 2008 nochmals Provisionszahlungen in Höhe von 118.399,48 €. Bis zum 6.2.2009 erhielt er von den Konten der F7 Ltd. und der T14 Ltd. ferner weitere Provisionszahlungen in Höhe von 18.799,94 €. Zusätzlich nahm er in den Jahren 2008 und 2009 Barzahlungen von C1-Anlegern entgegen, die in den genannten Beträgen nicht enthalten sind und teilweise mit seinen Provisionsansprüchen verrechnet wurden. Die genaue Höhe dieser Barzahlungen war nicht festzustellen.
334Der Angeklagte S1 erhielt während seiner mehrjährigen Tätigkeit für die C1 Provisionszahlungen in Höhe von 3.936.003 €. Davon flossen ihm im Zeitraum nach dem 17.7.2006 allein 2.929.403 € zu.
335g) Einzahlungen von Anlegern
336Im Zeitraum zwischen dem 17.7.2006 und dem 28.11.2011 zahlten – ohne Berücksichtigung der Private Placement-Anleger – 1723 Anleger insgesamt 56.701.634,99 € auf die ihnen mitgeteilten Konten diverser Gesellschaften im europäischen und außereuropäischen Ausland ein. 182 dieser Anleger investierten für den Erwerb von Beteiligungen an der C1 jeweils mindestens 50.000 €. Dabei handelte es sich um die folgenden Anleger:
337Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
B12 |
22.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1982 |
||
B13 |
18.02.2010 |
40.000,00 € |
0,00 € |
566 |
||
B14 |
28.12.2007 |
10.000,00 € |
3.313,00 € |
209 |
||
B15 |
14.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
427 |
||
B15 |
07.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
427 |
||
B16 |
08.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1662 |
||
B16 |
21.04.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1662 |
||
B17 |
24.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1391 |
||
B18 |
01.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1402 |
||
B19 |
02.04.2007 |
30.000,00 € |
5.000,00 € |
768 |
||
B19 |
05.06.2007 |
40.000,00 € |
6.323,00 € |
768 |
||
B20 |
28.06.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
617 |
||
B20 |
17.09.2008 |
1.598,00 € |
0,00 € |
617 |
||
B20 |
08.12.2008 |
1.404,00 € |
0,00 € |
617 |
||
B21 |
18.11.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
365 |
||
B22 |
02.08.2010 |
40.000,00 € |
0,00 € |
987 |
||
B23 |
26.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
589 |
||
B23 |
10.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
589 |
||
B23 |
17.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
589 |
||
B24 |
10.06.2007 |
18.000,00 € |
0,00 € |
915 |
||
B24 |
07.09.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
915 |
||
B24 |
03.03.2008 |
7.000,00 € |
0,00 € |
915 |
||
B24 |
29.08.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
915 |
||
B24 |
14.12.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
915 |
||
B24 |
07.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
915 |
||
B25 |
11.06.2008 |
5.000,00 € |
750,00 € |
1378 |
||
B25 |
11.06.2008 |
5.000,00 € |
750,00 € |
1378 |
||
B26 |
03.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
690 |
||
B27 |
20.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
148 |
||
B27 |
05.10.2009 |
37.500,00 € |
0,00 € |
148 |
||
B28 |
16.02.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1152 |
||
B29 |
16.02.2007 |
95.000,00 € |
0,00 € |
806 |
||
B29 |
16.02.2007 |
95.000,00 € |
0,00 € |
806 |
||
B30 |
09.12.2006 |
30.000,00 € |
0,00 € |
492 |
||
B30 |
03.06.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
492 |
||
B30 |
26.08.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
492 |
||
B30 |
08.08.2008 |
20.000,00 € |
23.432,00 € |
492 |
||
B31 |
21.07.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
76 |
||
B32 |
24.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
702 |
||
B33 |
15.05.2007 |
90.073,86 € |
102.330,00 € |
516 |
||
B34 |
07.01.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
639 |
||
B34 |
04.12.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
639 |
||
B34 |
09.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
639 |
||
B34 |
23.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
639 |
||
B35 |
26.06.2007 |
70.000,00 € |
16.468,00 € |
175 |
||
B36 |
26.06.2007 |
70.000,00 € |
16.500,00 € |
176 |
||
B36 |
16.11.2007 |
60.000,00 € |
0,00 € |
176 |
||
B36 |
01.10.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
176 |
||
B37 |
11.12.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
134 |
||
B37 |
04.07.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
134 |
||
B38 |
11.11.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
383 |
||
B39 |
27.06.2007 |
5.000,00 € |
5.790,00 € |
662 |
||
B40 |
14.08.2007 |
5.000,00 € |
6.729,00 € |
880 |
||
B40 |
06.08.2008 |
5.000,00 € |
5.856,00 € |
880 |
||
B41 |
14.02.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1885 |
||
C22 |
28.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
43 |
||
C22 |
04.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
43 |
||
C23 |
05.01.2010 |
5.600,00 € |
0,00 € |
1539 |
||
C24 |
27.03.2008 |
70.000,00 € |
0,00 € |
233 |
||
C25 |
29.01.2007 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
740 |
||
C26 |
08.12.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
493 |
||
C26 |
10.08.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
493 |
||
C27 |
02.12.2008 |
30.000,00 € |
9.457,00 € |
385 |
||
C28 |
02.12.2008 |
42.500,00 € |
10.000,00 € |
386 |
||
C29 |
01.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
422 |
||
C29 |
06.08.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
422 |
||
C30 |
12.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1716 |
||
C30 |
10.01.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1716 |
||
C31 |
12.02.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
729 |
||
C32 |
04.12.2007 |
20.000,00 € |
10.000,00 € |
1096 |
||
C33 |
20.03.2011 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1717 |
||
C34 |
14.03.2008 |
6.000,00 € |
7.997,00 € |
518 |
||
C34 |
04.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
518 |
||
C35 |
14.05.2007 |
4.843,78 € |
0,00 € |
1693 |
||
C35 |
03.04.2011 |
22.818,06 € |
0,00 € |
1693 |
||
C36 |
17.07.2006 |
5.000,00 € |
2.690,00 € |
311 |
||
C37 |
08.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1011 |
||
C38 |
06.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
275 |
||
C38 |
24.05.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
275 |
||
C39 |
14.06.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
409 |
||
C40 |
05.03.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1472 |
||
C41 |
17.01.2007 |
50.000,00 € |
67.936,00 € |
1230 |
||
C42 |
24.10.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
761 |
||
C42 |
11.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
761 |
||
C43 |
13.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1193 |
||
C44 |
18.12.2007 |
7.200,00 € |
0,00 € |
210 |
||
C45 |
22.07.2006 |
13.000,00 € |
0,00 € |
1196 |
||
C45 |
02.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1196 |
||
C45 |
02.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1196 |
||
C46 |
12.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1247 |
||
C47 |
08.01.2007 |
30.000,00 € |
18.000,00 € |
835 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
C48 |
27.08.2008 |
50.000,00 € |
4.000,00 € |
185 |
||
C49 |
12.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
930 |
||
C50 |
06.11.2006 |
30.000,00 € |
0,00 € |
578 |
||
C50 |
07.05.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
578 |
||
C51 |
03.10.2007 |
24.000,00 € |
4.000,00 € |
1165 |
||
C51 |
30.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1165 |
||
C52 |
23.04.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
508 |
||
C52 |
09.09.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
508 |
||
C53 |
28.04.2008 |
20.000,00 € |
7.000,00 € |
430 |
||
C53 |
11.08.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
430 |
||
C53 |
14.10.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
430 |
||
C54 |
29.07.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
2013 |
||
C54 |
13.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
2013 |
||
C54 |
30.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
2013 |
||
C55 |
15.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
337 |
||
C55 |
01.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
337 |
||
C56 |
20.09.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1071 |
||
C57 |
21.09.2008 |
25.000,00 € |
13.000,00 € |
1160 |
||
C58 |
11.07.2007 |
5.000,00 € |
7.906,00 € |
758 |
||
C58 |
20.12.2007 |
5.000,00 € |
6.664,00 € |
758 |
||
C58 |
19.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
758 |
||
C59 |
21.04.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
252 |
||
C60 |
10.11.2006 |
5.000,00 € |
5.843,00 € |
773 |
||
C60 |
11.07.2008 |
5.000,00 € |
7.001,00 € |
773 |
||
C61 |
31.08.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1172 |
||
C62 |
12.03.2007 |
2.000,00 € |
3.086,00 € |
628 |
||
C62 |
19.11.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
628 |
||
C63 |
07.09.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1070 |
||
C63 |
26.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1070 |
||
C64 |
28.07.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
112 |
||
C64 |
03.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
112 |
||
C64 |
02.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
112 |
||
C64 |
11.10.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
112 |
||
C65 |
30.01.2008 |
6.500,00 € |
0,00 € |
1436 |
||
C66 |
04.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
658 |
||
C66 |
22.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
658 |
||
C67 |
20.09.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1537 |
||
C67 |
12.06.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1537 |
||
C68 |
31.07.2007 |
4.000,00 € |
0,00 € |
921 |
||
C68 |
23.04.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
921 |
||
C69 |
04.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
958 |
||
C70 |
24.07.2006 |
25.000,00 € |
0,00 € |
131 |
||
C70 |
21.02.2011 |
40.000,00 € |
0,00 € |
131 |
||
C71 |
16.12.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1694 |
||
C71 |
11.03.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1694 |
||
C72 |
13.03.2007 |
5.000,00 € |
2.000,00 € |
680 |
||
C72 |
22.08.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
680 |
||
C72 |
17.12.2008 |
3.000,00 € |
0,00 € |
680 |
||
C73 |
08.04.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
123 |
||
C73 |
24.11.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
123 |
||
C74 |
11.05.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
878 |
||
C74 |
13.12.2007 |
25.000,00 € |
33.220,00 € |
878 |
||
C75 |
02.12.2006 |
22.500,00 € |
5.000,00 € |
49 |
||
C75 |
17.04.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
49 |
||
C76 |
11.05.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
6 |
||
C77 |
22.04.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
141 |
||
C78 |
10.01.2007 |
40.000,00 € |
54.739,00 € |
501 |
||
C78 |
12.06.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
501 |
||
C78 |
17.10.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
501 |
||
C78 |
25.10.2007 |
55.000,00 € |
0,00 € |
501 |
||
C78 |
25.08.2008 |
100.000,00 € |
0,00 € |
501 |
||
C78 |
16.10.2008 |
60.000,00 € |
0,00 € |
501 |
||
C78 |
05.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1421 |
||
C79 |
19.06.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
664 |
||
C80 |
29.06.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
42 |
||
C81 |
18.03.2007 |
10.000,00 € |
11.556,00 € |
895 |
||
C82 |
29.08.2007 |
22.000,00 € |
0,00 € |
602 |
||
C83 |
08.03.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
870 |
||
C83 |
12.06.2007 |
8.000,00 € |
500,00 € |
870 |
||
C83 |
09.09.2008 |
3.000,00 € |
0,00 € |
870 |
||
C84 |
15.02.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
626 |
||
C84 |
29.04.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
626 |
||
C85 |
30.06.2008 |
94.000,00 € |
5.000,00 € |
235 |
||
C86 |
28.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1719 |
||
C87 |
28.11.2006 |
1.287,00 € |
0,00 € |
54 |
||
C87 |
23.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
54 |
||
C87 |
15.08.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
54 |
||
C87 |
01.10.2009 |
14.000,00 € |
0,00 € |
54 |
||
C88 |
14.09.2010 |
35.000,00 € |
0,00 € |
62 |
||
C89 |
14.12.2007 |
25.000,00 € |
22.650,00 € |
675 |
||
C90 |
11.11.2008 |
20.000,00 € |
3.000,00 € |
358 |
||
C90 |
22.04.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
358 |
||
C91 |
01.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
122 |
||
C92 |
20.08.2007 |
60.000,00 € |
10.000,00 € |
1451 |
||
C92 |
18.02.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1451 |
||
C92 |
20.10.2008 |
50.000,00 € |
17.792,00 € |
1451 |
||
C93 |
15.01.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
471 |
||
C94 |
31.05.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
138 |
||
C94 |
05.07.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
138 |
||
C94 |
02.09.2010 |
214.000,00 € |
0,00 € |
138 |
||
C94 |
20.09.2010 |
13.000,00 € |
0,00 € |
138 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
C94 |
15.11.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
138 |
||
C95 |
03.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1516 |
||
C95 |
18.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1516 |
||
C95 |
10.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1516 |
||
C95 |
17.09.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1516 |
||
C96 |
07.05.2009 |
40.000,00 € |
0,00 € |
105 |
||
C97 |
10.01.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1517 |
||
C97 |
31.03.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1517 |
||
C97 |
01.04.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1517 |
||
C97 |
03.12.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1517 |
||
C97 |
25.11.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1517 |
||
C98 |
28.12.2007 |
8.730,65 € |
0,00 € |
207 |
||
C99 |
05.02.2007 |
38.000,00 € |
0,00 € |
683 |
||
C99 |
17.07.2007 |
32.000,00 € |
0,00 € |
683 |
||
C100 |
29.05.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1556 |
||
C100 |
22.11.2007 |
5.000,00 € |
6.732,00 € |
1556 |
||
C101 |
04.08.2007 |
29.042,32 € |
0,00 € |
225 |
||
C102 |
19.12.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
115 |
||
C102 |
05.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
115 |
||
C102 |
13.11.2009 |
25.000,00 € |
0,00 € |
115 |
||
C103 |
22.10.2007 |
10.000,00 € |
11.766,00 € |
1185 |
||
C104 |
11.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
360 |
||
C105 |
04.07.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
212 |
||
C106 |
08.07.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
457 |
||
C107 |
23.08.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
656 |
||
C108 |
10.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1491 |
||
C109 |
22.06.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
344 |
||
C109 |
26.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
344 |
||
C110 |
17.06.2009 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1 |
||
C111 |
06.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
489 |
||
C112 |
01.08.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1684 |
||
C112 |
02.08.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1684 |
||
C113 |
12.12.2006 |
5.000,00 € |
5.778,00 € |
45 |
||
C113 |
29.06.2009 |
6.300,00 € |
0,00 € |
45 |
||
C114 |
03.12.2008 |
11.570,00 € |
0,00 € |
1091 |
||
C115 |
12.10.2006 |
11.000,00 € |
0,00 € |
1100 |
||
C116 |
08.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
766 |
||
C116 |
14.07.2008 |
12.000,00 € |
0,00 € |
766 |
||
C117 |
19.10.2006 |
20.000,00 € |
31.378,00 € |
765 |
||
C117 |
22.02.2007 |
20.000,00 € |
24.300,00 € |
765 |
||
C118 |
13.03.2007 |
8.000,00 € |
10.682,00 € |
1487 |
||
C118 |
20.03.2008 |
5.000,00 € |
5.774,00 € |
1487 |
||
C119 |
18.05.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
34 |
||
C120 |
18.05.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
35 |
||
C121 |
21.09.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1721 |
||
C121 |
09.12.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1721 |
||
C121 |
17.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1721 |
||
C121 |
21.01.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1721 |
||
C122 |
23.11.2006 |
4.000,00 € |
0,00 € |
444 |
||
C122 |
11.12.2008 |
4.000,00 € |
0,00 € |
444 |
||
C123 |
03.08.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1325 |
||
C124 |
20.08.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
821 |
||
C124 |
29.09.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
821 |
||
C124 |
01.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
821 |
||
C122 |
20.12.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
444 |
||
C125 |
22.06.2007 |
12.000,00 € |
2.000,00 € |
794 |
||
C126 |
24.08.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
619 |
||
C126 |
24.08.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
619 |
||
C127 |
02.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
743 |
||
C128 |
31.08.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
623 |
||
C128 |
28.11.2006 |
15.000,00 € |
23.213,00 € |
623 |
||
C128 |
26.01.2007 |
15.000,00 € |
23.517,00 € |
623 |
||
C128 |
05.05.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
623 |
||
C128 |
17.06.2007 |
10.000,00 € |
13.933,00 € |
623 |
||
C128 |
03.10.2007 |
5.000,00 € |
6.825,00 € |
623 |
||
C128 |
09.12.2008 |
12.000,00 € |
0,00 € |
623 |
||
C128 |
23.03.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
623 |
||
C129 |
13.06.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
197 |
||
C129 |
10.08.2007 |
20.000,00 € |
23.051,00 € |
197 |
||
C130 |
22.04.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
137 |
||
C131 |
21.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1558 |
||
C132 |
27.07.2006 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1235 |
||
C132 |
12.03.2007 |
8.000,00 € |
14.228,00 € |
1235 |
||
C133 |
19.06.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
7 |
||
C133 |
07.05.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
7 |
||
C133 |
10.11.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
7 |
||
C133 |
22.01.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
7 |
||
C133 |
24.02.2011 |
50.000,00 € |
0,00 € |
7 |
||
C134 |
20.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
8 |
||
C134 |
25.07.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
8 |
||
C135 |
27.06.2007 |
165.000,00 € |
200.265,00 € |
271 |
||
C136 |
30.04.2008 |
10.000,00 € |
11.661,00 € |
384 |
||
C137 |
15.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1162 |
||
C138 |
25.04.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1328 |
||
C139 |
20.01.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1535 |
||
C140 |
14.09.2007 |
5.000,00 € |
6.745,00 € |
1224 |
||
C141 |
12.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1059 |
||
C142 |
21.03.2007 |
8.236,80 € |
0,00 € |
871 |
||
C143 |
14.02.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
679 |
||
C144 |
14.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
180 |
||
C144 |
15.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
180 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
C144 |
13.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
180 |
||
C144 |
05.12.2008 |
55.000,00 € |
0,00 € |
180 |
||
C145 |
24.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
730 |
||
C145 |
13.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
730 |
||
C145 |
05.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
730 |
||
C146 |
05.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
728 |
||
C146 |
05.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
728 |
||
C146 |
05.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
728 |
||
C147 |
05.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
692 |
||
C147 |
05.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
692 |
||
C147 |
05.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
692 |
||
C148 |
25.09.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1141 |
||
C148 |
16.11.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1141 |
||
C148 |
19.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1141 |
||
C149 |
10.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
648 |
||
C149 |
22.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
648 |
||
C150 |
23.11.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
9 |
||
C150 |
03.09.2009 |
100.000,00 € |
0,00 € |
9 |
||
C150 |
14.09.2009 |
100.000,00 € |
0,00 € |
9 |
||
C151 |
18.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
653 |
||
C151 |
02.04.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
653 |
||
C152 |
27.09.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1629 |
||
C153 |
10.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1474 |
||
C154 |
12.09.2006 |
40.000,00 € |
13.000,00 € |
1257 |
||
C154 |
18.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1257 |
||
C155 |
12.01.2008 |
10.000,00 € |
3.314,00 € |
167 |
||
C156 |
16.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1365 |
||
C157 |
11.12.2006 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1061 |
||
C157 |
14.01.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1061 |
||
C158 |
30.10.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
910 |
||
C158 |
23.11.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
910 |
||
C158 |
01.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
910 |
||
C158 |
13.11.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
910 |
||
C158 |
25.05.2010 |
12.000,00 € |
0,00 € |
910 |
||
C158 |
16.09.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
910 |
||
C159 |
11.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
724 |
||
C159 |
26.09.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
724 |
||
C159 |
16.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
724 |
||
C160 |
29.10.2007 |
5.000,00 € |
1.790,00 € |
908 |
||
C160 |
10.12.2008 |
3.000,00 € |
3.479,00 € |
908 |
||
C161 |
20.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1666 |
||
C161 |
05.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1666 |
||
C162 |
01.12.2008 |
5.000,00 € |
805,00 € |
173 |
||
C162 |
04.09.2008 |
20.000,00 € |
4.005,00 € |
173 |
||
C163 |
01.12.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
172 |
||
C164 |
25.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
962 |
||
C164 |
12.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
962 |
||
C164 |
12.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
962 |
||
C164 |
16.10.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
962 |
||
C165 |
20.08.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
882 |
||
C166 |
10.11.2007 |
20.000,00 € |
11.678,00 € |
387 |
||
C166 |
10.11.2007 |
20.000,00 € |
13.322,00 € |
366 |
||
C167 |
13.10.2009 |
55.000,00 € |
0,00 € |
1709 |
||
C168 |
26.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
597 |
||
C168 |
11.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
597 |
||
C169 |
03.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
597 |
||
C170 |
20.10.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
279 |
||
C171 |
07.08.2006 |
5.000,00 € |
8.000,00 € |
308 |
||
C171 |
12.04.2007 |
7.500,00 € |
3.000,00 € |
308 |
||
C171 |
03.12.2007 |
4.000,00 € |
0,00 € |
308 |
||
C172 |
07.08.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
309 |
||
C172 |
12.04.2007 |
7.500,00 € |
7.500,00 € |
309 |
||
C172 |
15.06.2007 |
8.000,00 € |
6.000,00 € |
309 |
||
C172 |
11.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
309 |
||
C173 |
27.08.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1164 |
||
C174 |
11.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
549 |
||
C174 |
10.09.2008 |
7.400,00 € |
2.500,00 € |
549 |
||
C174 |
20.11.2008 |
5.000,00 € |
5.831,00 € |
549 |
||
C175 |
14.08.2006 |
28.000,00 € |
0,00 € |
1286 |
||
C175 |
07.12.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1286 |
||
C175 |
21.12.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1286 |
||
C175 |
26.02.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1286 |
||
C175 |
15.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1286 |
||
C175 |
29.05.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1286 |
||
C175 |
21.08.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1286 |
||
C175 |
26.02.2008 |
11.600,00 € |
0,00 € |
1286 |
||
C176 |
14.12.2008 |
3.000,00 € |
0,00 € |
1839 |
||
C176 |
22.01.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1839 |
||
C176 |
06.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1839 |
||
C177 |
16.05.2007 |
10.000,00 € |
11.627,00 € |
1036 |
||
C177 |
10.11.2008 |
50.000,00 € |
57.735,00 € |
1036 |
||
C178 |
19.10.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
822 |
||
C179 |
10.05.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1983 |
||
C179 |
24.07.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1983 |
||
C179 |
19.10.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1983 |
||
C179 |
19.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1983 |
||
C180 |
27.10.2006 |
100.000,00 € |
50.000,00 € |
1432 |
||
C181 |
14.05.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
486 |
||
C181 |
18.06.2009 |
160.000,00 € |
0,00 € |
486 |
||
C181 |
20.06.2010 |
90.000,00 € |
0,00 € |
486 |
||
C182 |
01.07.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1352 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
C183 |
10.12.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1089 |
||
C183 |
10.08.2011 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1089 |
||
C184 |
22.01.2007 |
22.000,00 € |
0,00 € |
889 |
||
C185 |
12.10.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
126 |
||
C186 |
07.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
373 |
||
C187 |
14.03.2007 |
50.000,00 € |
57.778,00 € |
732 |
||
C187 |
22.09.2008 |
50.000,00 € |
9.257,00 € |
732 |
||
C188 |
21.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1327 |
||
C188 |
14.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1327 |
||
C188 |
26.07.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1327 |
||
C189 |
15.01.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1496 |
||
C189 |
15.01.2008 |
4.000,00 € |
0,00 € |
1496 |
||
C189 |
04.07.2008 |
52.000,00 € |
0,00 € |
1496 |
||
C189 |
10.03.2009 |
2.000,00 € |
0,00 € |
1496 |
||
C189 |
18.03.2010 |
3.500,00 € |
0,00 € |
1496 |
||
C190 |
20.07.2009 |
3.300,00 € |
0,00 € |
1886 |
||
C191 |
15.10.2007 |
7.000,00 € |
3.438,00 € |
196 |
||
C192 |
03.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1297 |
||
C192 |
18.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1297 |
||
C193 |
29.05.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
431 |
||
C193 |
21.05.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
431 |
||
C193 |
27.10.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
431 |
||
C193 |
01.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
431 |
||
C193 |
15.12.2008 |
70.000,00 € |
0,00 € |
431 |
||
C193 |
19.12.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
431 |
||
C193 |
04.08.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
431 |
||
C193 |
25.02.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
431 |
||
D11 |
19.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
613 |
||
D11 |
20.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
613 |
||
D12 |
16.11.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1388 |
||
D13 |
18.04.2007 |
5.000,00 € |
6.808,00 € |
755 |
||
D14 |
01.02.2007 |
10.000,00 € |
13.524,00 € |
754 |
||
D15 |
07.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
911 |
||
D16 |
27.09.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
329 |
||
D17 |
24.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1561 |
||
D17 |
29.12.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1561 |
||
D18 |
03.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
345 |
||
D19 |
30.11.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1112 |
||
E720 |
20.04.2007 |
100.000,00 € |
16.187,00 € |
556 |
||
E721 |
31.10.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
124 |
||
E721 |
31.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
124 |
||
E721 |
06.01.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
124 |
||
E721 |
03.04.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
124 |
||
E721 |
09.07.2009 |
60.000,00 € |
0,00 € |
124 |
||
E721 |
09.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
124 |
||
E722 |
31.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
519 |
||
E722 |
09.12.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
519 |
||
E722 |
23.07.2007 |
20.000,00 € |
7.000,00 € |
519 |
||
E722 |
09.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
519 |
||
E723 |
15.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
58 |
||
E723 |
11.08.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
58 |
||
E723 |
15.07.2010 |
5.750,00 € |
0,00 € |
58 |
||
E724 |
18.09.2009 |
5.000,00 € |
774,00 € |
59 |
||
E725 |
11.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1562 |
||
E726 |
03.07.2007 |
25.000,00 € |
20.000,00 € |
525 |
||
E727 |
15.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1217 |
||
E728 |
16.09.2008 |
53.000,00 € |
0,00 € |
215 |
||
E728 |
08.04.2009 |
17.500,00 € |
0,00 € |
215 |
||
E729 |
14.04.2008 |
10.000,00 € |
13.587,00 € |
169 |
||
E729 |
18.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
169 |
||
D30 |
15.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
700 |
||
E8 |
18.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1401 |
||
E9 |
04.07.2008 |
15.000,00 € |
2.720,00 € |
411 |
||
E10 |
14.12.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
767 |
||
E10 |
07.06.2007 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
767 |
||
E10 |
07.06.2007 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
767 |
||
E10 |
07.06.2007 |
60.000,00 € |
0,00 € |
767 |
||
E10 |
21.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
767 |
||
E11 |
15.12.2006 |
40.000,00 € |
46.543,00 € |
1395 |
||
E12 |
12.11.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1028 |
||
E12 |
05.09.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1028 |
||
E12 |
27.10.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1028 |
||
E13 |
12.12.2006 |
10.000,00 € |
15.402,00 € |
776 |
||
E13 |
07.05.2007 |
10.000,00 € |
13.475,00 € |
776 |
||
E13 |
10.01.2008 |
10.000,00 € |
11.830,00 € |
776 |
||
E13 |
08.02.2008 |
10.000,00 € |
3.212,00 € |
776 |
||
E13 |
08.07.2008 |
10.000,00 € |
11.835,00 € |
776 |
||
E14 |
30.06.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
70 |
||
E15 |
08.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1073 |
||
E16 |
28.10.2006 |
7.500,00 € |
0,00 € |
564 |
||
E16 |
20.05.2008 |
7.500,00 € |
11.636,00 € |
564 |
||
E17 |
14.03.2007 |
40.000,00 € |
46.258,45 € |
1293 |
||
E18 |
30.11.2006 |
15.000,00 € |
20.117,00 € |
1231 |
||
E18 |
08.02.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1231 |
||
E18 |
15.08.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1231 |
||
E18 |
02.10.2009 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1231 |
||
E18 |
18.03.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1231 |
||
E19 |
25.04.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
558 |
||
E20 |
10.12.2007 |
65.000,00 € |
0,00 € |
829 |
||
E20 |
08.07.2008 |
150.000,00 € |
0,00 € |
829 |
||
E20 |
03.02.2009 |
150.000,00 € |
0,00 € |
829 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
E20 |
10.02.2009 |
150.000,00 € |
0,00 € |
829 |
||
E20 |
29.05.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
829 |
||
E21 |
10.01.2007 |
5.000,00 € |
7.898,00 € |
820 |
||
E22 |
08.10.2007 |
20.000,00 € |
27.124,00 € |
727 |
||
E23 |
10.11.2007 |
5.000,00 € |
5.854,00 € |
802 |
||
E24 |
15.12.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
221 |
||
E25 |
05.07.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1985 |
||
E26 |
07.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1502 |
||
E27 |
25.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
155 |
||
E28 |
31.10.2007 |
5.000,00 € |
5.862,00 € |
1888 |
||
E29 |
01.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
666 |
||
E30 |
15.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1499 |
||
E30 |
07.05.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1499 |
||
E31 |
12.11.2007 |
10.000,00 € |
15.479,00 € |
781 |
||
E32 |
16.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
10 |
||
E32 |
24.02.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
10 |
||
E32 |
07.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
10 |
||
E32 |
10.05.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
10 |
||
E32 |
23.02.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
10 |
||
E33 |
02.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1554 |
||
E34 |
24.01.2007 |
5.000,00 € |
7.825,00 € |
718 |
||
E34 |
13.02.2008 |
5.000,00 € |
6.882,00 € |
718 |
||
E34 |
20.04.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
718 |
||
E35 |
25.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
338 |
||
E36 |
08.05.2007 |
10.500,00 € |
6.000,00 € |
788 |
||
E36 |
08.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
788 |
||
E36 |
14.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
788 |
||
E37 |
13.11.2006 |
10.000,00 € |
11.640,00 € |
992 |
||
E37 |
14.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
992 |
||
E38 |
30.07.2006 |
35.000,00 € |
0,00 € |
862 |
||
E38 |
13.05.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
862 |
||
E38 |
07.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
862 |
||
E39 |
01.10.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1508 |
||
E40 |
18.03.2007 |
7.000,00 € |
1.500,00 € |
1007 |
||
E40 |
16.04.2008 |
2.500,00 € |
0,00 € |
1007 |
||
E40 |
30.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1007 |
||
E40 |
05.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1007 |
||
E40 |
26.08.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1007 |
||
E40 |
04.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1007 |
||
E41 |
20.12.2007 |
17.000,00 € |
0,00 € |
1132 |
||
E42 |
16.04.2007 |
5.000,00 € |
1.682,00 € |
322 |
||
E42 |
13.03.2008 |
10.000,00 € |
3.471,00 € |
322 |
||
E43 |
22.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
336 |
||
E43 |
23.05.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
336 |
||
E43 |
22.08.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
336 |
||
E43 |
22.08.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
336 |
||
E43 |
05.03.2007 |
5.000,00 € |
782,00 € |
336 |
||
E44 |
29.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
135 |
||
E45 |
22.10.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1614 |
||
E46 |
14.02.2007 |
8.000,00 € |
3.000,00 € |
1194 |
||
E46 |
23.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1194 |
||
E47 |
29.03.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
312 |
||
E47 |
25.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
312 |
||
E47 |
09.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
312 |
||
E48 |
28.02.2007 |
6.000,00 € |
6.971,00 € |
904 |
||
E49 |
22.01.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
736 |
||
E49 |
18.06.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
736 |
||
E49 |
10.05.2011 |
25.000,00 € |
0,00 € |
736 |
||
E49 |
22.01.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
735 |
||
E50 |
30.09.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
735 |
||
E51 |
15.11.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1970 |
||
E52 |
29.08.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1706 |
||
E53 |
14.02.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1080 |
||
E54 |
29.03.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
95 |
||
E54 |
01.04.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
95 |
||
E55 |
19.11.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
357 |
||
E55 |
14.05.2011 |
50.000,00 € |
0,00 € |
357 |
||
E56 |
07.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
569 |
||
E57 |
06.07.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1021 |
||
E58 |
11.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1058 |
||
E58 |
14.03.2008 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1058 |
||
E58 |
21.01.2009 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1058 |
||
E59 |
02.01.2007 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1056 |
||
E59 |
14.03.2008 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1056 |
||
E59 |
21.01.2009 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1056 |
||
E59 |
25.01.2010 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1056 |
||
E60 |
24.11.2008 |
16.000,00 € |
0,00 € |
1057 |
||
E61 |
01.06.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
527 |
||
E61 |
12.09.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
527 |
||
E62 |
26.11.2007 |
9.000,00 € |
0,00 € |
588 |
||
E62 |
03.01.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
588 |
||
E62 |
10.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
588 |
||
E62 |
08.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
588 |
||
E63 |
12.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1422 |
||
E64 |
25.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
304 |
||
E65 |
26.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1272 |
||
E65 |
26.02.2007 |
11.000,00 € |
7.762,00 € |
1272 |
||
E66 |
19.02.2009 |
19.000,00 € |
0,00 € |
1544 |
||
E67 |
19.01.2008 |
7.000,00 € |
0,00 € |
593 |
||
E67 |
09.07.2009 |
7.000,00 € |
0,00 € |
593 |
||
E67 |
08.09.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
593 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
F8 |
01.06.2007 |
37.189,95 € |
37.189,95 € |
676 |
||
F9 |
15.03.2008 |
10.000,00 € |
7.572,00 € |
888 |
||
F10 |
19.07.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1103 |
||
F11 |
29.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1150 |
||
F12 |
10.09.2007 |
10.000,00 € |
11.884,00 € |
894 |
||
F13 |
30.03.2007 |
7.000,00 € |
2.531,00 € |
672 |
||
F14 |
02.09.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1728 |
||
F15 |
08.05.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
635 |
||
F15 |
08.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
635 |
||
F16 |
09.12.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
142 |
||
F16 |
19.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
142 |
||
F16 |
12.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
142 |
||
F17 |
09.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
388 |
||
F17 |
08.10.2009 |
3.000,00 € |
0,00 € |
388 |
||
F18 |
26.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1317 |
||
F19 |
26.07.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
553 |
||
F19 |
09.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
553 |
||
F19 |
21.01.2008 |
7.000,00 € |
0,00 € |
553 |
||
F19 |
29.04.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
553 |
||
F20 |
13.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1093 |
||
F21 |
12.09.2006 |
10.000,00 € |
10.331,00 € |
900 |
||
F21 |
29.01.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
900 |
||
F22 |
19.08.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
119 |
||
F22 |
25.11.2009 |
30.000,00 € |
0,00 € |
119 |
||
F22 |
23.03.2010 |
50.000,00 € |
3.348,00 € |
119 |
||
F23 |
27.05.2008 |
6.000,00 € |
2.034,00 € |
361 |
||
F24 |
10.08.2008 |
5.000,00 € |
1.657,00 € |
362 |
||
F25 |
15.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1072 |
||
F25 |
26.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1072 |
||
F26 |
15.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1072 |
||
F26 |
12.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1072 |
||
F26 |
29.09.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1072 |
||
F27 |
10.09.2007 |
10.700,00 € |
6.531,00 € |
764 |
||
F28 |
07.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1186 |
||
F29 |
03.04.2007 |
26.000,00 € |
0,00 € |
980 |
||
F29 |
09.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
980 |
||
F29 |
16.12.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
980 |
||
F30 |
27.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
979 |
||
F30 |
16.08.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
979 |
||
F30 |
16.12.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
979 |
||
F31 |
26.05.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1729 |
||
F32 |
12.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1887 |
||
F33 |
12.09.2006 |
5.000,00 € |
5.945,00 € |
1226 |
||
F34 |
25.04.2007 |
30.000,00 € |
40.555,00 € |
1303 |
||
F34 |
18.11.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1303 |
||
F35 |
15.12.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1730 |
||
F36 |
31.05.2007 |
5.000,00 € |
5.782,00 € |
265 |
||
F36 |
02.09.2008 |
12.500,00 € |
0,00 € |
265 |
||
F37 |
10.05.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1621 |
||
F38 |
05.05.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1458 |
||
F39 |
28.07.2008 |
50.000,00 € |
4.000,00 € |
292 |
||
F39 |
18.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
292 |
||
F40 |
20.03.2008 |
40.000,00 € |
54.721,00 € |
1347 |
||
F41 |
12.01.2010 |
9.000,00 € |
0,00 € |
1840 |
||
F42 |
13.09.2006 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1360 |
||
F43 |
26.03.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
775 |
||
F44 |
29.10.2006 |
16.536,00 € |
0,00 € |
734 |
||
F44 |
29.10.2006 |
5.900,00 € |
0,00 € |
734 |
||
F44 |
26.11.2007 |
20.000,00 € |
6.890,00 € |
734 |
||
F44 |
03.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
734 |
||
F45 |
12.11.2007 |
50.000,00 € |
59.574,00 € |
1229 |
||
F46 |
20.03.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
568 |
||
F47 |
07.02.2007 |
5.000,00 € |
5.839,00 € |
969 |
||
F48 |
22.03.2007 |
13.000,00 € |
20.490,00 € |
1879 |
||
F48 |
25.03.2008 |
7.000,00 € |
9.610,00 € |
1879 |
||
F48 |
02.12.2010 |
23.000,00 € |
0,00 € |
1879 |
||
F49 |
25.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1708 |
||
F50 |
16.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1083 |
||
F51 |
22.09.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
98 |
||
F51 |
09.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
98 |
||
F52 |
02.10.2006 |
15.000,00 € |
2.790,00 € |
620 |
||
F52 |
02.01.2007 |
15.000,00 € |
2.822,00 € |
620 |
||
F53 |
19.07.2008 |
5.000,00 € |
6.955,00 € |
1958 |
||
G13 |
21.04.2007 |
10.000,00 € |
2.000,00 € |
966 |
||
G14 |
23.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1913 |
||
G14 |
18.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1913 |
||
G14 |
10.10.2008 |
15.000,00 € |
2.726,00 € |
1913 |
||
G15 |
22.09.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1255 |
||
G15 |
30.11.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1255 |
||
G16 |
24.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
2015 |
||
G17 |
29.12.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1373 |
||
G17 |
05.02.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1373 |
||
G17 |
14.04.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1373 |
||
G18 |
23.02.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
633 |
||
G19 |
08.09.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1490 |
||
G20 |
18.02.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1239 |
||
G21 |
18.02.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
73 |
||
G22 |
16.01.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1453 |
||
G23 |
03.06.2007 |
92.974,88 € |
103.260,00 € |
513 |
||
G24 |
18.01.2011 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1731 |
||
G25 |
17.11.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
110 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
G25 |
23.10.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
110 |
||
G25 |
18.10.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
110 |
||
G25 |
06.01.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
110 |
||
G26 |
19.04.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1732 |
||
G27 |
05.06.2007 |
5.000,00 € |
1.700,00 € |
867 |
||
G28 |
21.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1652 |
||
G29 |
29.01.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1445 |
||
G29 |
28.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1445 |
||
G29 |
20.05.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1445 |
||
G30 |
22.03.2007 |
12.000,00 € |
841,00 € |
796 |
||
G31 |
24.11.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1190 |
||
G31 |
20.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1190 |
||
G32 |
11.06.2010 |
59.000,00 € |
0,00 € |
1645 |
||
G33 |
18.07.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1310 |
||
G33 |
08.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1310 |
||
G33 |
04.08.2009 |
4.500,00 € |
0,00 € |
1310 |
||
G34 |
05.07.2010 |
13.420,00 € |
0,00 € |
1733 |
||
G35 |
25.08.2006 |
5.500,00 € |
0,00 € |
1530 |
||
G36 |
15.06.2007 |
15.000,00 € |
8.015,00 € |
712 |
||
G36 |
19.05.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
712 |
||
G37 |
29.07.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
12 |
||
G37 |
27.04.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
12 |
||
G38 |
07.08.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
481 |
||
G39 |
18.03.2011 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1734 |
||
G40 |
08.03.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1126 |
||
G40 |
14.06.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1126 |
||
G40 |
19.09.2007 |
25.000,00 € |
9.000,00 € |
1126 |
||
G40 |
12.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1126 |
||
G41 |
28.06.2010 |
23.000,00 € |
0,00 € |
1403 |
||
G42 |
27.09.2006 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1826 |
||
G42 |
30.04.2007 |
5.200,00 € |
0,00 € |
1826 |
||
G43 |
21.05.2007 |
5.000,00 € |
5.771,00 € |
912 |
||
G44 |
22.04.2008 |
40.000,00 € |
8.000,00 € |
1260 |
||
G45 |
20.11.2007 |
20.000,00 € |
6.541,00 € |
310 |
||
G46 |
13.10.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
389 |
||
G47 |
04.05.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
916 |
||
G48 |
14.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
957 |
||
G49 |
12.07.2007 |
16.000,00 € |
0,00 € |
600 |
||
G49 |
06.12.2008 |
18.000,00 € |
0,00 € |
600 |
||
G50 |
16.09.2006 |
3.000,00 € |
0,00 € |
600 |
||
G50 |
06.12.2008 |
18.000,00 € |
0,00 € |
600 |
||
G50 |
06.12.2008 |
9.000,00 € |
0,00 € |
600 |
||
G51 |
01.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1521 |
||
G51 |
02.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1521 |
||
G51 |
18.09.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1521 |
||
G51 |
10.11.2006 |
50.000,00 € |
0,00 € |
849 |
||
G52 |
19.02.2007 |
60.000,00 € |
0,00 € |
849 |
||
G53 |
12.06.2007 |
1.234,00 € |
0,00 € |
603 |
||
G53 |
08.06.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
603 |
||
G54 |
14.09.2009 |
4.200,00 € |
0,00 € |
603 |
||
G55 |
07.02.2008 |
14.000,00 € |
0,00 € |
145 |
||
G56 |
14.09.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
499 |
||
G56 |
25.02.2007 |
30.000,00 € |
32.035,00 € |
499 |
||
G56 |
08.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
499 |
||
G56 |
11.03.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
499 |
||
G56 |
13.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
499 |
||
G56 |
17.09.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
499 |
||
G56 |
04.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
499 |
||
G57 |
21.07.2008 |
20.000,00 € |
21.174,00 € |
266 |
||
G58 |
30.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1624 |
||
G58 |
16.09.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1624 |
||
G59 |
08.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
842 |
||
G60 |
03.09.2007 |
25.000,00 € |
9.372,00 € |
866 |
||
G61 |
02.12.2006 |
60.000,00 € |
44.714,00 € |
1696 |
||
G62 |
22.09.2007 |
28.686,00 € |
4.946,00 € |
288 |
||
G62 |
27.10.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
288 |
||
G63 |
10.08.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1735 |
||
G64 |
03.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
216 |
||
G65 |
15.02.2007 |
15.000,00 € |
1.000,00 € |
1031 |
||
G65 |
15.08.2007 |
5.000,00 € |
2.813,00 € |
1031 |
||
G65 |
02.10.2007 |
5.000,00 € |
5.898,00 € |
1031 |
||
H9 |
26.08.2006 |
5.000,00 € |
6.759,00 € |
1274 |
||
H9 |
30.04.2007 |
25.000,00 € |
33.772,00 € |
1274 |
||
H10 |
13.12.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
954 |
||
H11 |
18.03.2007 |
10.000,00 € |
451,00 € |
629 |
||
H11 |
21.05.2007 |
6.500,00 € |
1.000,00 € |
629 |
||
H11 |
11.12.2007 |
8.000,00 € |
1.400,00 € |
629 |
||
H11 |
16.10.2006 |
6.500,00 € |
0,00 € |
629 |
||
H11 |
25.03.2008 |
12.000,00 € |
2.000,00 € |
629 |
||
H12 |
11.10.2006 |
6.000,00 € |
0,00 € |
630 |
||
H12 |
27.12.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
630 |
||
H12 |
01.03.2007 |
9.000,00 € |
0,00 € |
630 |
||
H12 |
24.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
630 |
||
H12 |
25.03.2008 |
12.000,00 € |
3.000,00 € |
630 |
||
H12 |
30.09.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
630 |
||
H13 |
27.08.2007 |
14.000,00 € |
0,00 € |
551 |
||
H14 |
06.07.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
552 |
||
H15 |
20.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
609 |
||
H16 |
15.07.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
283 |
||
H16 |
20.09.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
283 |
||
H16 |
24.10.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
283 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
H16 |
12.06.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
283 |
||
H16 |
23.04.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
283 |
||
H16 |
23.03.2011 |
15.000,00 € |
0,00 € |
283 |
||
H17 |
04.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
770 |
||
H18 |
04.07.2007 |
7.000,00 € |
9.507,00 € |
1122 |
||
H19 |
16.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1090 |
||
H19 |
25.01.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1090 |
||
H20 |
27.11.2007 |
80.000,00 € |
0,00 € |
1094 |
||
H21 |
05.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1155 |
||
H21 |
07.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1155 |
||
H21 |
30.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1155 |
||
H22 |
26.03.2008 |
20.000,00 € |
18.100,00 € |
1515 |
||
H23 |
16.01.2008 |
10.000,00 € |
1.543,00 € |
1208 |
||
H24 |
09.09.2008 |
35.000,00 € |
6.510,00 € |
1385 |
||
H25 |
06.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
195 |
||
H25 |
16.06.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
195 |
||
H25 |
27.06.2009 |
25.000,00 € |
0,00 € |
195 |
||
H26 |
23.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1623 |
||
H26 |
13.09.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1623 |
||
H27 |
25.05.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1565 |
||
H28 |
30.03.2007 |
12.500,00 € |
17.032,00 € |
949 |
||
H29 |
09.03.2007 |
3.000,00 € |
0,00 € |
528 |
||
H29 |
04.06.2007 |
3.000,00 € |
0,00 € |
528 |
||
H29 |
03.12.2008 |
3.000,00 € |
0,00 € |
528 |
||
H30 |
08.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1241 |
||
H30 |
26.02.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1241 |
||
H31 |
18.09.2007 |
5.000,00 € |
5.833,00 € |
1827 |
||
H32 |
16.10.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1612 |
||
H32 |
30.11.2010 |
23.000,00 € |
0,00 € |
1612 |
||
H33 |
07.10.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
897 |
||
H34 |
16.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
838 |
||
H35 |
03.11.2006 |
80.000,00 € |
24.000,00 € |
1912 |
||
H35 |
15.01.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1912 |
||
H36 |
22.08.2007 |
10.000,00 € |
1.790,00 € |
670 |
||
H37 |
13.04.2007 |
24.000,00 € |
28.148,00 € |
905 |
||
H38 |
31.05.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1596 |
||
H39 |
29.08.2009 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1676 |
||
H40 |
17.09.2006 |
170.000,00 € |
21.000,00 € |
483 |
||
H41 |
28.02.2007 |
50.000,00 € |
12.000,00 € |
483 |
||
H41 |
23.05.2008 |
100.000,00 € |
25.000,00 € |
483 |
||
H42 |
21.07.2006 |
20.000,00 € |
3.086,00 € |
64 |
||
H42 |
17.09.2008 |
25.000,00 € |
4.766,00 € |
64 |
||
H43 |
31.08.2007 |
5.000,00 € |
5.961,00 € |
1546 |
||
H44 |
26.06.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1828 |
||
H45 |
19.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
650 |
||
H45 |
21.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
650 |
||
H45 |
20.10.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
650 |
||
H46 |
19.01.2007 |
21.000,00 € |
32.794,00 € |
1040 |
||
H47 |
16.11.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
13 |
||
H47 |
29.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
13 |
||
H47 |
31.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
13 |
||
H47 |
08.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
13 |
||
H47 |
04.11.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
13 |
||
H48 |
13.02.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
555 |
||
H48 |
10.07.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
555 |
||
H49 |
03.11.2007 |
5.000,00 € |
5.771,00 € |
1060 |
||
H50 |
15.10.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1498 |
||
H50 |
22.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1498 |
||
H51 |
04.07.2008 |
23.000,00 € |
0,00 € |
1159 |
||
H52 |
19.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1678 |
||
H52 |
19.07.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1678 |
||
H52 |
22.02.2011 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1678 |
||
H53 |
21.05.2007 |
150.000,00 € |
149.900,00 € |
415 |
||
H54 |
16.07.2007 |
5.000,00 € |
6.689,00 € |
644 |
||
H55 |
10.11.2006 |
80.000,00 € |
46.152,00 € |
87 |
||
H55 |
16.02.2007 |
50.000,00 € |
16.083,00 € |
87 |
||
H55 |
10.07.2008 |
20.000,00 € |
3.627,00 € |
87 |
||
H56 |
30.09.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
293 |
||
H57 |
21.11.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
933 |
||
H57 |
30.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
933 |
||
H57 |
25.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
933 |
||
H58 |
19.06.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1922 |
||
H59 |
12.02.2007 |
12.500,00 € |
7.471,00 € |
545 |
||
H60 |
23.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1280 |
||
H61 |
14.06.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1316 |
||
H62 |
05.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
390 |
||
H63 |
08.12.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
487 |
||
H63 |
25.02.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
487 |
||
H64 |
08.09.2006 |
15.000,00 € |
13.800,00 € |
276 |
||
H64 |
06.02.2007 |
15.000,00 € |
16.746,00 € |
276 |
||
H64 |
19.06.2008 |
20.000,00 € |
15.000,00 € |
276 |
||
H64 |
10.12.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
276 |
||
H65 |
07.11.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
665 |
||
H65 |
17.01.2007 |
5.000,00 € |
5.854,00 € |
665 |
||
H66 |
30.04.2010 |
200.000,00 € |
0,00 € |
41 |
||
H67 |
04.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
533 |
||
H68 |
26.03.2007 |
25.000,00 € |
8.796,00 € |
391 |
||
H68 |
12.12.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
391 |
||
H69 |
11.01.2011 |
2.500,00 € |
1.917,00 € |
1527 |
||
H70 |
18.06.2009 |
9.500,00 € |
0,00 € |
79 |
||
H71 |
18.06.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
78 |
||
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
H71 |
15.12.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
78 |
||
H72 |
24.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1029 |
||
H72 |
28.03.2007 |
11.000,00 € |
0,00 € |
1029 |
||
H72 |
27.11.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1029 |
||
H72 |
04.01.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1029 |
||
H73 |
26.11.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
218 |
||
H74 |
20.12.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
445 |
||
H74 |
14.08.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
445 |
||
H75 |
20.08.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
375 |
||
H76 |
27.07.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
713 |
||
H76 |
29.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
713 |
||
H76 |
30.08.2007 |
5.000,00 € |
5.809,00 € |
713 |
||
H77 |
26.11.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
376 |
||
H77 |
19.06.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
376 |
||
H78 |
18.07.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1084 |
||
H79 |
24.03.2007 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1304 |
||
H80 |
22.01.2008 |
4.101,44 € |
5.332,00 € |
168 |
||
H80 |
02.05.2008 |
20.000,00 € |
23.475,00 € |
168 |
||
H81 |
11.12.2007 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
677 |
||
H82 |
06.06.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1536 |
||
H83 |
28.07.2006 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1480 |
||
H83 |
06.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1480 |
||
H84 |
18.05.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1566 |
||
I7 |
10.04.2007 |
5.000,00 € |
5.898,00 € |
709 |
||
I8 |
16.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1868 |
||
I9 |
20.03.2008 |
10.000,00 € |
2.000,00 € |
171 |
||
I9 |
09.12.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
171 |
||
I10 |
19.07.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1925 |
||
I10 |
14.11.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1925 |
||
I11 |
14.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
663 |
||
I11 |
09.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
663 |
||
I12 |
10.08.2007 |
30.000,00 € |
11.066,00 € |
71 |
||
I12 |
12.12.2007 |
20.000,00 € |
6.823,00 € |
71 |
||
I12 |
22.07.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
71 |
||
I13 |
28.06.2007 |
5.000,00 € |
1.713,00 € |
332 |
||
I13 |
09.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
332 |
||
I14 |
22.05.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
852 |
||
I15 |
22.05.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
852 |
||
I16 |
09.01.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1899 |
||
I16 |
10.12.2008 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1899 |
||
I17 |
02.05.2007 |
100.000,00 € |
46.619,00 € |
190 |
||
I18 |
14.08.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1938 |
||
I19 |
30.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1109 |
||
I20 |
21.02.2007 |
25.000,00 € |
4.185,00 € |
1062 |
||
I20 |
11.05.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1062 |
||
I20 |
07.12.2007 |
10.400,00 € |
0,00 € |
1062 |
||
I20 |
13.03.2009 |
20.000,00 € |
2.500,00 € |
1062 |
||
I21 |
12.10.2007 |
20.000,00 € |
10.000,00 € |
971 |
||
I22 |
29.06.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1548 |
||
I23 |
03.07.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
892 |
||
I24 |
15.10.2007 |
10.000,00 € |
11.543,00 € |
511 |
||
I25 |
16.06.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
328 |
||
I25 |
09.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
328 |
||
I26 |
23.04.2007 |
7.000,00 € |
10.954,00 € |
328 |
||
I27 |
18.12.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
554 |
||
I28 |
15.05.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
484 |
||
I29 |
08.10.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
405 |
||
I30 |
21.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1192 |
||
I31 |
20.12.2007 |
11.000,00 € |
13.046,00 € |
220 |
||
I32 |
14.10.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
340 |
||
I33 |
14.08.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
416 |
||
I34 |
30.04.2007 |
2.593,79 € |
0,00 € |
424 |
||
I34 |
18.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
424 |
||
I34 |
14.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
424 |
||
I35 |
11.12.2009 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1477 |
||
I36 |
28.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1202 |
||
I37 |
14.08.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
416 |
||
I38 |
06.02.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
261 |
||
I39 |
23.06.2009 |
60.000,00 € |
0,00 € |
1909 |
||
I40 |
06.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1248 |
||
I40 |
15.09.2008 |
11.000,00 € |
0,00 € |
1248 |
||
I41 |
09.12.2008 |
7.000,00 € |
3.104,00 € |
1980 |
||
I42 |
08.02.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1131 |
||
I42 |
03.07.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1131 |
||
I42 |
10.07.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1131 |
||
I42 |
08.02.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1131 |
||
I43 |
08.11.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
970 |
||
I43 |
24.09.2008 |
110.000,00 € |
0,00 € |
970 |
||
I43 |
11.07.2009 |
250.000,00 € |
0,00 € |
970 |
||
I44 |
14.05.2007 |
10.000,00 € |
1.500,00 € |
790 |
||
I45 |
28.08.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
942 |
||
I46 |
13.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1099 |
||
I47 |
14.05.2007 |
10.000,00 € |
1.500,00 € |
799 |
||
I48 |
19.05.2010 |
28.000,00 € |
0,00 € |
90 |
||
I49 |
13.03.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1277 |
||
I49 |
16.05.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1277 |
||
I50 |
18.08.2006 |
10.000,00 € |
1.881,00 € |
1212 |
||
I51 |
14.07.2008 |
10.500,00 € |
23.915,00 € |
612 |
||
I51 |
14.07.2008 |
3.400,00 € |
0,00 € |
612 |
||
I51 |
14.07.2008 |
20.400,00 € |
0,00 € |
612 |
||
I52 |
28.10.2008 |
5.000,00 € |
5.881,00 € |
1905 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
I52 |
14.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1905 |
||
I53 |
09.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1570 |
||
I54 |
26.01.2008 |
35.000,00 € |
0,00 € |
432 |
||
I55 |
12.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
377 |
||
I56 |
28.02.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
756 |
||
I57 |
10.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1987 |
||
I57 |
08.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1987 |
||
I58 |
22.04.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1660 |
||
I59 |
07.11.2008 |
5.200,00 € |
912,00 € |
460 |
||
I60 |
02.09.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1743 |
||
I61 |
31.05.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
863 |
||
I62 |
10.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
857 |
||
I63 |
30.12.2008 |
45.000,00 € |
0,00 € |
1986 |
||
I64 |
22.06.2007 |
50.000,00 € |
5.000,00 € |
695 |
||
I65 |
13.08.2007 |
15.000,00 € |
20.073,00 € |
1858 |
||
I66 |
15.07.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1715 |
||
I66 |
24.01.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1715 |
||
I67 |
18.01.2007 |
15.000,00 € |
7.707,00 € |
461 |
||
I67 |
26.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
461 |
||
I67 |
12.12.2007 |
2.000,00 € |
0,00 € |
461 |
||
I67 |
10.03.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
461 |
||
I67 |
01.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
461 |
||
I68 |
24.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
645 |
||
I68 |
24.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
645 |
||
I69 |
02.04.2007 |
10.000,00 € |
11.859,00 € |
697 |
||
I70 |
10.05.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1311 |
||
I70 |
23.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1311 |
||
I71 |
19.03.2008 |
100.000,00 € |
0,00 € |
248 |
||
I71 |
19.03.2008 |
70.000,00 € |
0,00 € |
248 |
||
I71 |
08.08.2008 |
80.000,00 € |
0,00 € |
248 |
||
I72 |
22.07.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1396 |
||
I72 |
18.01.2011 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1396 |
||
I73 |
21.12.2006 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
14 |
||
I73 |
26.05.2008 |
30.000,00 € |
30.000,00 € |
14 |
||
I73 |
21.09.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
14 |
||
I73 |
14.12.2009 |
10.000,00 € |
10.000,00 € |
14 |
||
I74 |
03.04.2007 |
8.000,00 € |
2.000,00 € |
320 |
||
I75 |
20.12.2008 |
50.000,00 € |
9.321,00 € |
403 |
||
I76 |
29.05.2007 |
5.000,00 € |
5.775,00 € |
1943 |
||
I77 |
12.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1133 |
||
I77 |
13.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1133 |
||
I77 |
14.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1133 |
||
I78 |
05.11.2006 |
5.000,00 € |
500,00 € |
241 |
||
I78 |
05.02.2007 |
20.000,00 € |
1.000,00 € |
241 |
||
I78 |
26.11.2007 |
36.000,00 € |
9.482,00 € |
241 |
||
I79 |
24.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
474 |
||
I79 |
13.07.2007 |
5.000,00 € |
1.000,00 € |
474 |
||
I79 |
21.04.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
474 |
||
I80 |
05.11.2006 |
5.000,00 € |
3.306,00 € |
883 |
||
I80 |
17.02.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
883 |
||
I81 |
21.05.2008 |
5.000,00 € |
1.709,00 € |
433 |
||
I82 |
05.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1613 |
||
I82 |
04.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1613 |
||
I82 |
18.10.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1613 |
||
I83 |
28.04.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1655 |
||
I84 |
07.07.2007 |
12.000,00 € |
14.226,00 € |
1198 |
||
I85 |
27.07.2007 |
70.000,00 € |
0,00 € |
504 |
||
I85 |
06.11.2008 |
80.000,00 € |
0,00 € |
504 |
||
I86 |
12.02.2007 |
35.000,00 € |
0,00 € |
585 |
||
I86 |
30.05.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
585 |
||
I86 |
10.11.2009 |
60.000,00 € |
0,00 € |
585 |
||
I86 |
22.04.2010 |
60.000,00 € |
0,00 € |
585 |
||
I87 |
15.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1338 |
||
I88 |
21.01.2010 |
34.000,00 € |
0,00 € |
1372 |
||
I89 |
02.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
101 |
||
I90 |
20.11.2007 |
13.000,00 € |
15.154,00 € |
245 |
||
I91 |
11.01.2007 |
5.000,00 € |
860,00 € |
1412 |
||
I91 |
12.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1412 |
||
I92 |
20.01.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1897 |
||
I93 |
19.03.2007 |
10.000,00 € |
13.348,00 € |
1309 |
||
I94 |
13.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1857 |
||
I95 |
08.04.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1704 |
||
I96 |
05.06.2007 |
10.000,00 € |
4.600,00 € |
983 |
||
I97 |
02.05.2007 |
25.000,00 € |
3.500,00 € |
367 |
||
I97 |
27.11.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
367 |
||
I98 |
22.06.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
410 |
||
I99 |
24.03.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
103 |
||
I100 |
15.10.2009 |
27.000,00 € |
0,00 € |
1634 |
||
I100 |
08.12.2010 |
2.250,00 € |
0,00 € |
1634 |
||
I101 |
17.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1435 |
||
I101 |
10.12.2008 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1435 |
||
I101 |
22.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1435 |
||
I102 |
25.03.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
170 |
||
I102 |
20.11.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
170 |
||
I103 |
27.03.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
234 |
||
I104 |
14.05.2008 |
10.000,00 € |
11.657,00 € |
157 |
||
I105 |
29.08.2006 |
48.000,00 € |
55.609,00 € |
1108 |
||
I105 |
14.11.2007 |
60.000,00 € |
69.965,00 € |
1108 |
||
I106 |
26.04.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1037 |
||
I107 |
21.10.2007 |
10.000,00 € |
10.000,00 € |
963 |
||
I108 |
26.04.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
984 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
I109 |
26.07.2010 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1469 |
||
I110 |
08.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1874 |
||
I111 |
14.05.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1568 |
||
I112 |
23.11.2006 |
5.000,00 € |
6.689,00 € |
1305 |
||
I112 |
19.10.2007 |
5.000,00 € |
5.885,00 € |
1305 |
||
I113 |
05.04.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1342 |
||
I114 |
28.06.2007 |
11.000,00 € |
0,00 € |
973 |
||
I114 |
03.02.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
973 |
||
I115 |
12.08.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1550 |
||
I116 |
08.07.2007 |
8.829,00 € |
0,00 € |
1878 |
||
I116 |
25.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1878 |
||
I117 |
23.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1284 |
||
I118 |
13.11.2006 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1851 |
||
I118 |
16.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1851 |
||
I119 |
13.11.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1850 |
||
I120 |
11.06.2008 |
100.000,00 € |
15.471,00 € |
1929 |
||
I121 |
10.05.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
485 |
||
I122 |
17.06.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
447 |
||
I123 |
06.11.2006 |
5.000,00 € |
771,00 € |
106 |
||
I123 |
15.06.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
106 |
||
I124 |
25.07.2007 |
10.000,00 € |
13.100,00 € |
1872 |
||
I125 |
06.07.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
80 |
||
I126 |
24.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
113 |
||
I127 |
08.04.2010 |
7.500,00 € |
0,00 € |
214 |
||
I128 |
31.07.2006 |
20.000,00 € |
4.841,00 € |
270 |
||
I128 |
31.07.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
270 |
||
I129 |
19.04.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
130 |
||
I130 |
20.08.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
174 |
||
I130 |
14.12.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
174 |
||
I131 |
06.02.2008 |
20.000,00 € |
23.297,00 € |
1051 |
||
I132 |
24.04.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
509 |
||
I133 |
24.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1001 |
||
I133 |
10.06.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1001 |
||
I133 |
01.10.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1001 |
||
I133 |
23.07.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1001 |
||
I134 |
22.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1413 |
||
I134 |
26.11.2008 |
21.000,00 € |
0,00 € |
1413 |
||
I134 |
04.10.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1413 |
||
I135 |
12.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
44 |
||
I136 |
29.08.2006 |
12.000,00 € |
0,00 € |
83 |
||
I136 |
13.08.2007 |
6.200,00 € |
0,00 € |
83 |
||
I136 |
31.03.2008 |
11.000,00 € |
0,00 € |
83 |
||
I136 |
26.11.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
83 |
||
I137 |
18.09.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
99 |
||
I137 |
16.06.2010 |
50.000,00 € |
57.757,00 € |
99 |
||
I137 |
01.10.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
99 |
||
I138 |
13.06.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
418 |
||
I139 |
09.06.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1485 |
||
I140 |
14.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1646 |
||
I141 |
28.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
264 |
||
I142 |
22.05.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
789 |
||
I143 |
08.06.2007 |
10.000,00 € |
13.440,25 € |
779 |
||
I144 |
10.11.2007 |
5.000,00 € |
5.828,00 € |
950 |
||
I145 |
10.10.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
368 |
||
I146 |
06.02.2008 |
30.000,00 € |
8.699,00 € |
15 |
||
I146 |
07.05.2008 |
50.000,00 € |
8.116,00 € |
15 |
||
I146 |
10.12.2008 |
50.000,00 € |
7.989,00 € |
15 |
||
I146 |
01.03.2011 |
26.575,00 € |
3.593,00 € |
15 |
||
I147 |
16.06.2010 |
15.000,00 € |
3.593,00 € |
149 |
||
I148 |
11.05.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1746 |
||
I149 |
12.10.2009 |
10.000,00 € |
7.989,00 € |
60 |
||
I150 |
14.08.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
15.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
25.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
18.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
20.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
26.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
01.05.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
06.08.2008 |
100.000,00 € |
117.711,00 € |
848 |
||
I150 |
23.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
21.10.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I150 |
20.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
848 |
||
I151 |
07.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1295 |
||
I152 |
27.05.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
272 |
||
I153 |
21.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
598 |
||
I153 |
06.06.2008 |
4.163,00 € |
0,00 € |
598 |
||
I153 |
06.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
598 |
||
I154 |
09.10.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1619 |
||
I154 |
29.10.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1619 |
||
I154 |
24.11.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1619 |
||
I155 |
20.03.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
268 |
||
I155 |
04.07.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
268 |
||
I156 |
08.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1438 |
||
I156 |
30.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1438 |
||
I156 |
04.06.2008 |
9.500,00 € |
0,00 € |
1438 |
||
I157 |
22.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1571 |
||
I158 |
06.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1016 |
||
I158 |
10.06.2010 |
9.000,00 € |
0,00 € |
1016 |
||
I159 |
03.12.2007 |
5.000,00 € |
6.694,00 € |
1225 |
||
I160 |
24.07.2007 |
11.000,00 € |
0,00 € |
621 |
||
J10 |
30.09.2009 |
25.000,00 € |
0,00 € |
120 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
J11 |
07.05.2009 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1324 |
||
J11 |
25.09.2009 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1324 |
||
J11 |
23.02.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1324 |
||
J12 |
10.04.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1747 |
||
J13 |
18.08.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
319 |
||
J14 |
02.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
412 |
||
K3 |
16.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1573 |
||
K4 |
05.05.2010 |
100.000,00 € |
0,00 € |
179 |
||
K5 |
05.11.2007 |
20.000,00 € |
23.389,00 € |
289 |
||
K6 |
03.09.2007 |
26.000,00 € |
35.590,00 € |
1211 |
||
K7 |
14.03.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
641 |
||
K8 |
14.12.2007 |
10.000,00 € |
11.500,00 € |
873 |
||
K9 |
14.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1944 |
||
K9 |
15.04.2010 |
2.000,00 € |
0,00 € |
1944 |
||
K9 |
03.06.2011 |
2.000,00 € |
0,00 € |
1944 |
||
K10 |
17.08.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
550 |
||
K10 |
07.07.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
550 |
||
K10 |
21.11.2008 |
235.000,00 € |
22.500,00 € |
550 |
||
K11 |
16.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
425 |
||
K12 |
18.10.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
2010 |
||
K13 |
18.05.2007 |
5.000,00 € |
5.795,00 € |
833 |
||
K14 |
05.07.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1127 |
||
K15 |
26.05.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1575 |
||
K16 |
10.11.2007 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1252 |
||
K17 |
22.11.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1236 |
||
K18 |
14.10.2007 |
10.000,00 € |
13.489,00 € |
250 |
||
K19 |
04.07.2007 |
29.800,00 € |
0,00 € |
1988 |
||
K20 |
15.12.2008 |
21.000,00 € |
0,00 € |
1387 |
||
K21 |
27.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
16 |
||
K21 |
07.04.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
16 |
||
K22 |
10.11.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1136 |
||
K23 |
28.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
392 |
||
K23 |
20.06.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
392 |
||
K23 |
12.08.2007 |
25.000,00 € |
12.598,00 € |
392 |
||
K23 |
15.10.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
392 |
||
K23 |
04.11.2007 |
18.000,00 € |
0,00 € |
392 |
||
K23 |
06.11.2007 |
17.000,00 € |
8.695,00 € |
392 |
||
K23 |
15.05.2008 |
45.000,00 € |
0,00 € |
392 |
||
K23 |
16.05.2008 |
35.000,00 € |
0,00 € |
392 |
||
K23 |
17.05.2008 |
25.000,00 € |
8.785,00 € |
392 |
||
K24 |
09.03.2007 |
10.000,00 € |
13.384,39 € |
926 |
||
K24 |
30.03.2007 |
7.000,00 € |
8.313,00 € |
926 |
||
K25 |
26.06.2007 |
25.000,00 € |
29.721,00 € |
839 |
||
K26 |
21.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1576 |
||
K27 |
06.03.2007 |
13.000,00 € |
0,00 € |
909 |
||
K28 |
01.03.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
333 |
||
K29 |
22.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
725 |
||
K30 |
11.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
510 |
||
K30 |
01.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
510 |
||
K31 |
17.09.2007 |
5.000,00 € |
5.930,00 € |
1195 |
||
K31 |
05.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1195 |
||
K32 |
22.08.2009 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1552 |
||
K33 |
19.03.2008 |
5.000,00 € |
5.784,00 € |
985 |
||
K34 |
15.11.2007 |
5.000,00 € |
2.496,00 € |
1406 |
||
K34 |
28.04.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1406 |
||
K34 |
22.09.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1406 |
||
K34 |
21.03.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1406 |
||
K35 |
20.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1408 |
||
K35 |
11.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1408 |
||
K36 |
05.12.2006 |
10.000,00 € |
3.753,00 € |
1102 |
||
K37 |
18.11.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
55 |
||
K38 |
22.02.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1547 |
||
K38 |
14.08.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1547 |
||
K39 |
19.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1351 |
||
K40 |
21.12.2006 |
15.000,00 € |
5.180,00 € |
798 |
||
K40 |
20.03.2007 |
15.000,00 € |
5.022,00 € |
798 |
||
K41 |
28.12.2006 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1418 |
||
K42 |
08.12.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
182 |
||
K43 |
29.08.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1892 |
||
L16 |
19.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1038 |
||
L17 |
21.02.2008 |
40.000,00 € |
36.000,00 € |
778 |
||
L18 |
02.09.2006 |
12.500,00 € |
11.137,00 € |
1449 |
||
L19 |
30.09.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
191 |
||
L20 |
12.04.2007 |
8.000,00 € |
10.920,00 € |
1900 |
||
L21 |
14.06.2007 |
10.000,00 € |
13.353,00 € |
811 |
||
L22 |
25.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
640 |
||
L22 |
07.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
640 |
||
L22 |
29.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
640 |
||
L22 |
06.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
640 |
||
L22 |
25.01.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
640 |
||
L23 |
24.07.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
278 |
||
L24 |
19.02.2008 |
11.500,00 € |
13.410,00 € |
1201 |
||
L25 |
02.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1849 |
||
L26 |
04.02.2008 |
12.000,00 € |
17.094,00 € |
475 |
||
L27 |
11.09.2009 |
11.200,00 € |
0,00 € |
1555 |
||
L28 |
23.10.2007 |
30.000,00 € |
8.846,00 € |
198 |
||
L28 |
16.02.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
198 |
||
L29 |
16.07.2009 |
8.500,00 € |
0,00 € |
1605 |
||
L30 |
18.07.2006 |
15.000,00 € |
7.204,00 € |
1064 |
||
L30 |
19.03.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1064 |
||
L30 |
07.08.2007 |
10.000,00 € |
15.610,00 € |
1064 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
L30 |
30.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1064 |
||
L31 |
11.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
201 |
||
L32 |
08.06.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
453 |
||
L32 |
11.09.2007 |
22.500,00 € |
0,00 € |
453 |
||
L33 |
17.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1012 |
||
L34 |
20.11.2006 |
50.000,00 € |
0,00 € |
399 |
||
L34 |
05.11.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
399 |
||
L34 |
03.01.2008 |
70.000,00 € |
0,00 € |
399 |
||
L34 |
17.03.2008 |
100.000,00 € |
109.879,00 € |
399 |
||
L35 |
30.04.2009 |
8.000,00 € |
9.444,00 € |
74 |
||
L36 |
22.02.2008 |
11.000,00 € |
0,00 € |
547 |
||
L37 |
14.08.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
918 |
||
L38 |
28.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
651 |
||
L39 |
29.03.2010 |
100.000,00 € |
0,00 € |
46 |
||
L40 |
29.03.2010 |
100.000,00 € |
0,00 € |
47 |
||
L41 |
13.04.2007 |
8.600,00 € |
0,00 € |
823 |
||
L41 |
11.08.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
823 |
||
L42 |
12.10.2007 |
10.000,00 € |
11.724,00 € |
1048 |
||
L43 |
23.02.2007 |
14.000,00 € |
0,00 € |
1223 |
||
L44 |
15.12.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
243 |
||
L45 |
12.09.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
595 |
||
L45 |
01.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
595 |
||
L45 |
04.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
595 |
||
L45 |
07.10.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
595 |
||
L46 |
29.05.2008 |
10.000,00 € |
3.200,00 € |
1908 |
||
L47 |
09.03.2007 |
20.000,00 € |
6.000,00 € |
244 |
||
L48 |
09.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
694 |
||
L49 |
21.12.2007 |
100.000,00 € |
15.000,00 € |
1375 |
||
L50 |
19.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1551 |
||
L51 |
23.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
731 |
||
L52 |
05.10.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1315 |
||
L52 |
15.11.2008 |
2.000,00 € |
0,00 € |
1315 |
||
L53 |
23.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
733 |
||
L53 |
07.07.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
733 |
||
L54 |
11.03.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
940 |
||
L54 |
12.07.2009 |
3.000,00 € |
0,00 € |
940 |
||
L54 |
09.09.2009 |
37.000,00 € |
0,00 € |
940 |
||
L55 |
27.01.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
462 |
||
L56 |
23.05.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
446 |
||
L57 |
20.03.2007 |
5.000,00 € |
806,00 € |
721 |
||
L57 |
02.07.2007 |
5.000,00 € |
881,00 € |
721 |
||
L57 |
23.10.2007 |
5.000,00 € |
700,00 € |
721 |
||
L58 |
02.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
219 |
||
L59 |
09.04.2007 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
667 |
||
L59 |
21.02.2008 |
3.000,00 € |
3.000,00 € |
667 |
||
L60 |
14.02.2008 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
931 |
||
L61 |
09.05.2007 |
17.000,00 € |
0,00 € |
1306 |
||
L61 |
08.12.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1306 |
||
L62 |
09.10.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1752 |
||
L63 |
15.12.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1863 |
||
L64 |
03.03.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1088 |
||
L64 |
30.11.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1088 |
||
L65 |
15.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
998 |
||
L65 |
30.11.2008 |
7.000,00 € |
0,00 € |
998 |
||
L66 |
05.12.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
321 |
||
L67 |
03.06.2009 |
30.000,00 € |
0,00 € |
284 |
||
L67 |
01.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
284 |
||
L68 |
27.03.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1883 |
||
L69 |
13.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
506 |
||
L70 |
29.01.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
876 |
||
L70 |
06.03.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
876 |
||
L71 |
15.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1254 |
||
L72 |
08.04.2010 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1753 |
||
L72 |
16.11.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1753 |
||
L73 |
05.05.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1457 |
||
L74 |
18.10.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1522 |
||
L75 |
15.12.2008 |
12.500,00 € |
0,00 € |
1989 |
||
L76 |
27.11.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
468 |
||
L77 |
24.11.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1754 |
||
L78 |
27.12.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1990 |
||
L79 |
04.12.2008 |
35.000,00 € |
0,00 € |
877 |
||
L79 |
04.12.2008 |
55.000,00 € |
0,00 € |
877 |
||
L80 |
04.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
877 |
||
L80 |
04.12.2008 |
60.000,00 € |
8.000,00 € |
877 |
||
L81 |
09.10.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
955 |
||
L82 |
19.05.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
714 |
||
L83 |
01.10.2007 |
14.939,31 € |
0,00 € |
478 |
||
L84 |
10.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
565 |
||
L84 |
11.11.2009 |
9.000,00 € |
0,00 € |
565 |
||
L85 |
13.11.2007 |
5.000,00 € |
5.845,00 € |
831 |
||
L86 |
21.08.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
413 |
||
L86 |
24.08.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
413 |
||
L87 |
08.05.2007 |
41.445,80 € |
0,00 € |
1301 |
||
L88 |
13.09.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
800 |
||
L88 |
21.08.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
800 |
||
L88 |
04.03.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
800 |
||
L89 |
01.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1578 |
||
L90 |
01.02.2007 |
25.000,00 € |
28.736,00 € |
1015 |
||
L91 |
09.03.2007 |
15.000,00 € |
17.359,00 € |
1114 |
||
L92 |
30.05.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
81 |
||
L92 |
25.02.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
81 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
L93 |
03.05.2010 |
40.000,00 € |
0,00 € |
86 |
||
L94 |
07.03.2007 |
5.000,00 € |
7.741,00 € |
202 |
||
L95 |
16.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
646 |
||
L95 |
11.09.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
646 |
||
L95 |
22.09.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
646 |
||
L96 |
01.07.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
51 |
||
L97 |
12.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1865 |
||
L97 |
21.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1865 |
||
L98 |
04.08.2008 |
50.000,00 € |
8.496,00 € |
158 |
||
L99 |
10.10.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1755 |
||
L100 |
08.12.2007 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1270 |
||
L101 |
28.09.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
482 |
||
L101 |
23.04.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
482 |
||
L101 |
08.06.2007 |
50.000,00 € |
57.841,00 € |
482 |
||
L101 |
14.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
482 |
||
L101 |
26.08.2008 |
50.000,00 € |
34.379,00 € |
482 |
||
L102 |
13.09.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
774 |
||
L102 |
24.10.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
774 |
||
L102 |
20.05.2009 |
22.000,00 € |
0,00 € |
774 |
||
L103 |
29.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
715 |
||
L104 |
21.12.2010 |
7.738,14 € |
0,00 € |
693 |
||
L105 |
16.10.2006 |
10.000,00 € |
13.621,00 € |
1140 |
||
L106 |
28.12.2006 |
10.000,00 € |
6.172,00 € |
1095 |
||
L106 |
13.02.2007 |
20.000,00 € |
6.172,00 € |
1095 |
||
L106 |
04.05.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1095 |
||
L107 |
24.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1553 |
||
L108 |
19.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
671 |
||
L108 |
29.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
671 |
||
L108 |
26.01.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
671 |
||
L109 |
20.03.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
685 |
||
L110 |
16.08.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
586 |
||
L111 |
08.06.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1756 |
||
L112 |
04.11.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
536 |
||
L113 |
05.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
707 |
||
L113 |
20.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
707 |
||
L114 |
07.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1808 |
||
L115 |
04.12.2006 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1492 |
||
L115 |
12.06.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1492 |
||
L115 |
31.08.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1492 |
||
L115 |
26.02.2011 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1492 |
||
L116 |
28.08.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1512 |
||
L117 |
20.03.2007 |
5.000,00 € |
6.669,00 € |
843 |
||
L118 |
17.09.2010 |
100.000,00 € |
0,00 € |
614 |
||
L119 |
29.11.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
38 |
||
L119 |
18.05.2011 |
12.500,00 € |
0,00 € |
38 |
||
L120 |
07.04.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
97 |
||
L121 |
13.11.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
280 |
||
L122 |
07.07.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1999 |
||
L123 |
03.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1115 |
||
L124 |
11.05.2009 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1384 |
||
L125 |
23.05.2007 |
250.000,00 € |
0,00 € |
187 |
||
L126 |
23.01.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
546 |
||
L127 |
29.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
576 |
||
L128 |
22.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
557 |
||
L129 |
18.12.2007 |
20.000,00 € |
23.787,00 € |
627 |
||
L130 |
28.02.2008 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1346 |
||
L131 |
07.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1161 |
||
L132 |
04.08.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1758 |
||
L132 |
04.06.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1758 |
||
L133 |
23.04.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1759 |
||
L134 |
23.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
903 |
||
L135 |
01.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
93 |
||
L135 |
25.03.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
93 |
||
L136 |
13.04.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
177 |
||
L137 |
22.03.2007 |
6.000,00 € |
3.000,00 € |
494 |
||
L138 |
22.07.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
580 |
||
L138 |
06.11.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
580 |
||
L138 |
11.12.2007 |
50.000,00 € |
13.000,00 € |
580 |
||
L138 |
08.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
580 |
||
L139 |
07.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
535 |
||
L140 |
22.07.2006 |
11.000,00 € |
0,00 € |
591 |
||
L141 |
02.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1579 |
||
L141 |
31.05.2009 |
3.000,00 € |
0,00 € |
1579 |
||
L141 |
28.03.2010 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1579 |
||
L141 |
16.02.2011 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1579 |
||
L142 |
21.07.2006 |
10.000,00 € |
2.099,00 € |
1760 |
||
L142 |
26.08.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1760 |
||
L142 |
20.08.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1760 |
||
L142 |
01.04.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1760 |
||
L143 |
17.03.2010 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1580 |
||
L144 |
17.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1581 |
||
L145 |
12.07.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1767 |
||
L146 |
01.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
526 |
||
L147 |
17.03.2007 |
20.000,00 € |
23.111,00 € |
965 |
||
L148 |
20.12.2007 |
5.000,00 € |
5.934,00 € |
898 |
||
L149 |
09.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1616 |
||
L150 |
02.09.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
807 |
||
L150 |
29.10.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
807 |
||
L150 |
23.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
807 |
||
L150 |
20.05.2009 |
15.000,00 € |
17.581,00 € |
807 |
||
L151 |
28.02.2007 |
10.000,00 € |
3.175,00 € |
1920 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
L151 |
13.12.2007 |
10.000,00 € |
1.589,00 € |
1920 |
||
L151 |
10.01.2008 |
10.000,00 € |
1.839,00 € |
1920 |
||
L151 |
14.04.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1920 |
||
L152 |
20.05.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
326 |
||
L152 |
27.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
326 |
||
L153 |
16.07.2007 |
45.000,00 € |
8.789,00 € |
470 |
||
L153 |
27.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
470 |
||
L154 |
25.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1355 |
||
L155 |
07.09.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
108 |
||
L155 |
23.05.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
108 |
||
L155 |
10.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
108 |
||
L155 |
14.04.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
108 |
||
L156 |
31.05.2010 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1649 |
||
L157 |
13.12.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1761 |
||
L158 |
02.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1081 |
||
L158 |
12.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1081 |
||
L159 |
17.07.2008 |
16.000,00 € |
0,00 € |
2011 |
||
L160 |
15.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
975 |
||
L160 |
04.11.2007 |
10.000,00 € |
13.562,00 € |
975 |
||
L160 |
13.12.2007 |
5.000,00 € |
6.689,00 € |
975 |
||
L160 |
14.06.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
975 |
||
L160 |
22.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
975 |
||
L160 |
22.04.2009 |
10.000,00 € |
11.742,00 € |
975 |
||
L160 |
30.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
975 |
||
L161 |
30.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1763 |
||
L162 |
16.09.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
601 |
||
L163 |
18.12.2008 |
17.500,00 € |
0,00 € |
1991 |
||
L164 |
21.12.2006 |
20.000,00 € |
10.496,00 € |
437 |
||
L164 |
02.04.2007 |
20.000,00 € |
7.144,00 € |
437 |
||
L164 |
28.05.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
437 |
||
L165 |
24.11.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1984 |
||
L166 |
14.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
334 |
||
L167 |
05.01.2007 |
5.000,00 € |
6.117,00 € |
1213 |
||
L168 |
05.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
331 |
||
L169 |
22.09.2006 |
20.000,00 € |
49.430,00 € |
938 |
||
L169 |
11.01.2007 |
35.000,00 € |
11.776,00 € |
938 |
||
L169 |
22.12.2008 |
145.000,00 € |
3.086,00 € |
938 |
||
L170 |
22.09.2006 |
50.000,00 € |
20.405,52 € |
937 |
||
L170 |
28.02.2007 |
50.000,00 € |
8.116,00 € |
937 |
||
L170 |
17.09.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
937 |
||
L170 |
04.12.2008 |
100.000,00 € |
15.214,00 € |
937 |
||
L171 |
10.03.2009 |
40.000,00 € |
39.930,00 € |
682 |
||
L172 |
04.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1583 |
||
L172 |
23.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1583 |
||
L173 |
10.02.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1541 |
||
L174 |
15.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1540 |
||
L175 |
25.06.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
253 |
||
L176 |
01.07.2007 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1020 |
||
L177 |
11.07.2008 |
10.000,00 € |
3.297,00 € |
1183 |
||
L178 |
02.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1183 |
||
L178 |
28.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1183 |
||
L178 |
21.09.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1183 |
||
L179 |
08.08.2008 |
10.000,00 € |
1.594,00 € |
1377 |
||
M13 |
03.06.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1882 |
||
M14 |
19.02.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1032 |
||
M15 |
30.11.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
812 |
||
M15 |
31.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
812 |
||
M15 |
21.11.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
812 |
||
M15 |
08.09.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
812 |
||
M15 |
04.02.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
812 |
||
M15 |
17.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
812 |
||
M15 |
30.10.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
812 |
||
M16 |
30.04.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
290 |
||
M17 |
15.09.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1699 |
||
M17 |
14.04.2011 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1699 |
||
M18 |
21.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1526 |
||
M18 |
21.12.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1526 |
||
M19 |
03.01.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
89 |
||
M20 |
28.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
687 |
||
M20 |
25.05.2009 |
35.000,00 € |
0,00 € |
687 |
||
M20 |
11.11.2009 |
60.000,00 € |
0,00 € |
687 |
||
M20 |
14.01.2010 |
90.000,00 € |
0,00 € |
687 |
||
M21 |
01.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
520 |
||
M22 |
12.09.2007 |
15.000,00 € |
20.029,00 € |
659 |
||
M23 |
07.02.2007 |
20.000,00 € |
10.000,00 € |
1238 |
||
M24 |
11.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
335 |
||
M25 |
28.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1497 |
||
M25 |
12.06.2008 |
5.000,00 € |
8.800,00 € |
1497 |
||
M26 |
15.09.2010 |
70.000,00 € |
0,00 € |
1069 |
||
M27 |
26.07.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
346 |
||
M28 |
11.08.2006 |
75.000,00 € |
6.000,00 € |
988 |
||
M28 |
06.10.2006 |
60.000,00 € |
11.000,00 € |
988 |
||
M29 |
19.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1200 |
||
M29 |
08.06.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1200 |
||
M29 |
17.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1200 |
||
M30 |
23.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
342 |
||
M31 |
11.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1268 |
||
M32 |
16.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1836 |
||
M33 |
12.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1433 |
||
M34 |
16.04.2007 |
45.000,00 € |
53.176,00 € |
760 |
||
M34 |
12.07.2007 |
50.000,00 € |
59.105,00 € |
760 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
M34 |
30.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
760 |
||
M35 |
28.04.2007 |
11.000,00 € |
12.915,00 € |
757 |
||
M36 |
28.04.2007 |
9.000,00 € |
10.567,00 € |
759 |
||
M37 |
23.07.2009 |
10.000,00 € |
1.780,00 € |
419 |
||
M38 |
04.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1843 |
||
M39 |
19.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
466 |
||
M40 |
19.09.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
846 |
||
M41 |
27.12.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1379 |
||
M42 |
28.02.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1765 |
||
M43 |
01.08.2009 |
66.000,00 € |
0,00 € |
1167 |
||
M44 |
28.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1168 |
||
M45 |
06.12.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
378 |
||
M46 |
07.02.2008 |
5.000,00 € |
5.883,44 € |
785 |
||
M47 |
08.10.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1923 |
||
M48 |
15.01.2008 |
3.000,00 € |
0,00 € |
226 |
||
M49 |
18.09.2007 |
89.352,00 € |
0,00 € |
443 |
||
M50 |
30.01.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
907 |
||
M50 |
08.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
907 |
||
M51 |
18.10.2006 |
30.000,00 € |
25.479,00 € |
1891 |
||
M52 |
12.09.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
865 |
||
M52 |
14.12.2006 |
7.000,00 € |
0,00 € |
865 |
||
M52 |
06.06.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
865 |
||
M52 |
20.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
865 |
||
M52 |
19.09.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
865 |
||
M52 |
15.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
865 |
||
M52 |
22.12.2009 |
7.000,00 € |
0,00 € |
865 |
||
M52 |
03.03.2010 |
11.000,00 € |
0,00 € |
865 |
||
M53 |
14.08.2006 |
7.500,00 € |
2.400,00 € |
946 |
||
M53 |
05.01.2007 |
8.000,00 € |
1.461,00 € |
946 |
||
M54 |
05.08.2008 |
10.000,00 € |
17.856,00 € |
890 |
||
M54 |
14.01.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
890 |
||
M55 |
22.06.2007 |
155.000,00 € |
23.000,00 € |
442 |
||
M56 |
25.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1382 |
||
M57 |
02.09.2006 |
20.000,00 € |
23.111,00 € |
417 |
||
M57 |
11.10.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
417 |
||
M57 |
29.05.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
417 |
||
M57 |
17.08.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
417 |
||
M57 |
21.06.2010 |
1.695,00 € |
0,00 € |
417 |
||
M58 |
09.07.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
826 |
||
M59 |
26.03.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
529 |
||
M59 |
18.09.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
529 |
||
M59 |
29.01.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
529 |
||
M59 |
26.04.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
529 |
||
M60 |
12.08.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
2004 |
||
M60 |
28.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
2004 |
||
M60 |
02.06.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
2004 |
||
M61 |
04.12.2006 |
7.500,00 € |
10.322,00 € |
1889 |
||
M62 |
14.11.2006 |
10.000,00 € |
1.568,00 € |
2007 |
||
M63 |
14.10.2006 |
25.000,00 € |
7.096,00 € |
1157 |
||
M64 |
09.11.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1266 |
||
M64 |
12.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1266 |
||
M64 |
21.12.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1266 |
||
M65 |
10.09.2008 |
17.000,00 € |
2.352,00 € |
92 |
||
M65 |
15.05.2009 |
15.000,00 € |
2.860,00 € |
92 |
||
M66 |
30.09.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
393 |
||
M67 |
08.04.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
17 |
||
M67 |
17.06.2011 |
30.000,00 € |
0,00 € |
17 |
||
M68 |
08.02.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
610 |
||
M68 |
17.12.2008 |
50.000,00 € |
36.477,00 € |
610 |
||
M69 |
05.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1308 |
||
M69 |
15.12.2008 |
20.000,00 € |
23.196,00 € |
1308 |
||
M70 |
05.10.2010 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1054 |
||
M71 |
11.10.2007 |
33.000,00 € |
5.000,00 € |
1296 |
||
M72 |
07.12.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
674 |
||
M72 |
11.01.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
674 |
||
M73 |
05.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1877 |
||
M73 |
21.02.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1877 |
||
M73 |
11.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1877 |
||
M74 |
20.10.2007 |
5.000,00 € |
3.211,00 € |
1431 |
||
M75 |
06.09.2007 |
5.000,00 € |
5.799,00 € |
1285 |
||
M76 |
03.08.2007 |
18.000,00 € |
20.936,00 € |
1434 |
||
M77 |
01.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1307 |
||
M77 |
30.01.2008 |
1.000,00 € |
0,00 € |
1307 |
||
M78 |
09.09.2006 |
14.000,00 € |
3.000,00 € |
608 |
||
M78 |
20.11.2007 |
5.000,00 € |
8.692,00 € |
608 |
||
M78 |
21.01.2008 |
4.500,00 € |
0,00 € |
608 |
||
M78 |
15.12.2008 |
1.700,00 € |
1.700,00 € |
608 |
||
M79 |
20.05.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
163 |
||
M80 |
25.05.2007 |
10.000,00 € |
11.644,00 € |
573 |
||
M80 |
21.08.2008 |
40.000,00 € |
29.262,00 € |
573 |
||
M80 |
10.12.2008 |
20.000,00 € |
23.155,00 € |
573 |
||
M81 |
21.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1673 |
||
M81 |
01.07.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1673 |
||
M82 |
19.01.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
379 |
||
M82 |
01.09.2007 |
10.000,00 € |
5.000,00 € |
739 |
||
M82 |
19.11.2007 |
10.000,00 € |
11.661,00 € |
739 |
||
M83 |
20.10.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
400 |
||
M84 |
25.02.2007 |
12.500,00 € |
0,00 € |
1366 |
||
M84 |
13.06.2007 |
3.453,00 € |
0,00 € |
1366 |
||
M85 |
12.01.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
128 |
||
M85 |
02.02.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
128 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
M86 |
08.11.2008 |
5.250,00 € |
0,00 € |
1489 |
||
M87 |
02.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
200 |
||
M88 |
20.04.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1661 |
||
M89 |
17.03.2010 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1584 |
||
M90 |
01.02.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1110 |
||
M91 |
24.07.2007 |
9.000,00 € |
12.040,00 € |
1203 |
||
M92 |
23.08.2006 |
5.000,00 € |
7.168,00 € |
1890 |
||
M92 |
31.05.2007 |
10.000,00 € |
13.402,00 € |
1890 |
||
M93 |
27.02.2007 |
5.000,00 € |
6.727,00 € |
825 |
||
M94 |
17.04.2008 |
5.000,00 € |
5.891,90 € |
231 |
||
M95 |
19.08.2011 |
7.000,00 € |
0,00 € |
242 |
||
M96 |
06.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
607 |
||
M96 |
17.02.2008 |
12.500,00 € |
0,00 € |
607 |
||
M97 |
30.06.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
263 |
||
M98 |
17.01.2008 |
17.000,00 € |
3.083,00 € |
301 |
||
M99 |
22.09.2007 |
8.000,00 € |
8.000,00 € |
540 |
||
M100 |
20.02.2009 |
7.000,00 € |
35.058,39 € |
50 |
||
M100 |
01.04.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
50 |
||
M101 |
13.01.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1771 |
||
M102 |
30.12.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1992 |
||
M103 |
29.12.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1221 |
||
M103 |
29.10.2008 |
16.000,00 € |
0,00 € |
1221 |
||
M103 |
26.05.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1221 |
||
M104 |
21.09.2009 |
45.000,00 € |
0,00 € |
654 |
||
M105 |
20.12.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
654 |
||
M106 |
30.06.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
61 |
||
N16 |
16.08.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1000 |
||
N16 |
16.10.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1000 |
||
N16 |
13.12.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1000 |
||
N16 |
08.10.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1000 |
||
N16 |
16.01.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1000 |
||
N16 |
17.04.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1000 |
||
N17 |
17.04.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1585 |
||
N18 |
03.12.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1329 |
||
N19 |
21.03.2007 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
247 |
||
N20 |
09.07.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
18 |
||
N20 |
03.06.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
18 |
||
N20 |
12.06.2008 |
35.000,00 € |
0,00 € |
18 |
||
N20 |
26.11.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
18 |
||
N20 |
27.01.2009 |
35.000,00 € |
0,00 € |
18 |
||
N20 |
16.04.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
18 |
||
N21 |
01.01.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
19 |
||
N22 |
20.09.2007 |
10.000,00 € |
15.436,00 € |
1249 |
||
N23 |
10.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1264 |
||
N24 |
18.05.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
136 |
||
N25 |
12.08.2008 |
20.000,00 € |
3.373,00 € |
302 |
||
N26 |
28.06.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1772 |
||
N27 |
18.03.2008 |
5.000,00 € |
1.628,00 € |
223 |
||
N27 |
09.10.2008 |
5.000,00 € |
1.682,00 € |
223 |
||
N27 |
03.11.2008 |
10.000,00 € |
3.263,00 € |
223 |
||
N28 |
14.05.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1419 |
||
N29 |
27.09.2007 |
180.000,00 € |
0,00 € |
986 |
||
N29 |
15.12.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
986 |
||
N30 |
24.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1870 |
||
N31 |
16.01.2008 |
5.000,00 € |
1.676,00 € |
777 |
||
N32 |
24.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
107 |
||
N33 |
24.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1586 |
||
N34 |
27.01.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
856 |
||
N34 |
28.10.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
856 |
||
N35 |
17.03.2008 |
25.000,00 € |
29.639,00 € |
1933 |
||
N36 |
19.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1180 |
||
N37 |
12.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
254 |
||
N38 |
13.02.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
717 |
||
N38 |
23.07.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
717 |
||
N39 |
13.02.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
696 |
||
N39 |
23.07.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
696 |
||
N40 |
04.11.2006 |
25.000,00 € |
33.810,00 € |
698 |
||
N40 |
17.03.2007 |
200.000,00 € |
113.799,00 € |
698 |
||
N40 |
17.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
698 |
||
N40 |
07.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
698 |
||
N41 |
01.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1142 |
||
N42 |
04.12.2007 |
3.000,00 € |
0,00 € |
891 |
||
N43 |
08.10.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1657 |
||
N44 |
12.04.2010 |
11.500,00 € |
0,00 € |
1656 |
||
N45 |
16.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
274 |
||
N46 |
02.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
139 |
||
N47 |
16.07.2008 |
60.000,00 € |
0,00 € |
277 |
||
N48 |
25.06.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
791 |
||
N49 |
24.01.2007 |
5.000,00 € |
7.839,00 € |
199 |
||
N50 |
23.10.2006 |
40.000,00 € |
20.000,00 € |
686 |
||
N50 |
26.02.2007 |
6.500,00 € |
0,00 € |
686 |
||
N51 |
20.02.2008 |
12.000,00 € |
13.953,00 € |
1299 |
||
N52 |
14.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
193 |
||
N53 |
14.05.2007 |
5.400,00 € |
0,00 € |
817 |
||
N53 |
02.04.2009 |
2.000,00 € |
0,00 € |
817 |
||
N54 |
15.08.2007 |
5.000,00 € |
7.700,00 € |
982 |
||
N54 |
16.12.2008 |
5.000,00 € |
6.800,00 € |
982 |
||
N55 |
15.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1050 |
||
N55 |
18.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1050 |
||
N56 |
24.08.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
63 |
||
N56 |
25.06.2010 |
10.500,00 € |
0,00 € |
63 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
N57 |
03.12.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1009 |
||
N58 |
27.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1775 |
||
N59 |
07.07.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1510 |
||
N60 |
15.12.2007 |
5.000,00 € |
1.869,00 € |
622 |
||
N60 |
15.09.2009 |
5.000,00 € |
774,00 € |
622 |
||
N61 |
28.11.2006 |
20.000,00 € |
23.103,00 € |
581 |
||
N61 |
08.01.2008 |
12.000,00 € |
0,00 € |
581 |
||
N61 |
29.01.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
581 |
||
N61 |
17.04.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
581 |
||
N62 |
21.11.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
782 |
||
N62 |
03.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
782 |
||
N62 |
17.08.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
782 |
||
N63 |
10.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1170 |
||
N64 |
02.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1993 |
||
N64 |
02.02.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1993 |
||
N64 |
22.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1993 |
||
N65 |
04.11.2006 |
10.000,00 € |
13.470,00 € |
1904 |
||
N65 |
04.06.2009 |
13.000,00 € |
0,00 € |
1904 |
||
N66 |
11.12.2007 |
40.000,00 € |
53.373,00 € |
1411 |
||
N67 |
04.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1291 |
||
N67 |
07.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1291 |
||
N67 |
17.09.2009 |
24.500,00 € |
0,00 € |
1291 |
||
N67 |
17.09.2009 |
14.500,00 € |
0,00 € |
1291 |
||
N68 |
28.02.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
117 |
||
N68 |
13.12.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
117 |
||
N68 |
15.04.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
117 |
||
N69 |
06.07.2007 |
20.000,00 € |
3.436,00 € |
305 |
||
N69 |
13.03.2008 |
20.000,00 € |
3.568,00 € |
305 |
||
N69 |
30.05.2008 |
20.000,00 € |
3.331,00 € |
305 |
||
N70 |
04.09.2009 |
10.000,00 € |
13.251,00 € |
1847 |
||
N70 |
09.11.2009 |
10.000,00 € |
10.000,00 € |
1847 |
||
N71 |
05.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1452 |
||
N71 |
24.09.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1452 |
||
N72 |
30.01.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
935 |
||
N72 |
02.03.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
935 |
||
N73 |
19.07.2007 |
5.000,00 € |
5.896,00 € |
192 |
||
N73 |
12.12.2007 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
192 |
||
N74 |
23.01.2008 |
6.300,00 € |
7.304,00 € |
636 |
||
N75 |
08.02.2008 |
15.000,00 € |
17.498,00 € |
228 |
||
N76 |
09.12.2008 |
25.500,00 € |
0,00 € |
1087 |
||
N77 |
13.07.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1199 |
||
N78 |
10.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1898 |
||
N78 |
16.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1898 |
||
N79 |
03.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
906 |
||
N80 |
27.08.2009 |
12.084,57 € |
0,00 € |
1844 |
||
N81 |
19.06.2007 |
10.000,00 € |
13.738,00 € |
1282 |
||
N82 |
23.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1931 |
||
N82 |
15.12.2007 |
3.671,00 € |
0,00 € |
1931 |
||
N82 |
01.07.2008 |
6.000,00 € |
6.803,00 € |
1931 |
||
N82 |
17.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1931 |
||
N83 |
19.01.2007 |
21.000,00 € |
22.259,85 € |
923 |
||
N83 |
28.12.2007 |
5.000,00 € |
12.228,00 € |
923 |
||
N84 |
21.12.2007 |
5.000,00 € |
5.947,00 € |
787 |
||
N84 |
01.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
787 |
||
N85 |
12.01.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1063 |
||
N85 |
06.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1063 |
||
N86 |
16.10.2010 |
22.500,00 € |
0,00 € |
1615 |
||
N87 |
24.10.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1835 |
||
N88 |
27.09.2006 |
5.000,00 € |
5.945,00 € |
668 |
||
N88 |
14.01.2008 |
10.000,00 € |
8.916,00 € |
668 |
||
N88 |
17.01.2008 |
5.000,00 € |
4.450,00 € |
668 |
||
N88 |
22.04.2008 |
5.000,00 € |
10.020,75 € |
668 |
||
N88 |
18.05.2008 |
5.000,00 € |
5.856,00 € |
668 |
||
N88 |
20.07.2008 |
6.000,00 € |
7.091,00 € |
668 |
||
N88 |
05.08.2008 |
6.000,00 € |
7.053,00 € |
668 |
||
N88 |
12.08.2008 |
5.369,00 € |
3.961,00 € |
668 |
||
N88 |
22.12.2008 |
5.000,00 € |
5.788,00 € |
668 |
||
N89 |
11.01.2011 |
2.500,00 € |
1.917,00 € |
1528 |
||
N90 |
04.02.2008 |
10.000,00 € |
22.534,00 € |
476 |
||
N91 |
25.03.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1975 |
||
N92 |
19.02.2007 |
15.000,00 € |
2.469,42 € |
571 |
||
N93 |
26.01.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
738 |
||
N94 |
19.09.2006 |
7.500,00 € |
8.000,00 € |
249 |
||
N94 |
21.02.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
249 |
||
N94 |
17.01.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
249 |
||
N95 |
18.11.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
154 |
||
N96 |
31.10.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1776 |
||
N97 |
08.03.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
151 |
||
N98 |
06.11.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
150 |
||
N99 |
01.10.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1482 |
||
N100 |
04.12.2006 |
5.000,00 € |
1.549,00 € |
438 |
||
N100 |
01.05.2007 |
5.000,00 € |
1.654,00 € |
438 |
||
N100 |
13.03.2008 |
5.000,00 € |
784,00 € |
438 |
||
N100 |
21.07.2008 |
5.000,00 € |
771,00 € |
438 |
||
N101 |
24.05.2007 |
17.500,00 € |
20.032,00 € |
188 |
||
N102 |
25.10.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
20 |
||
N103 |
18.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
840 |
||
N103 |
15.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
840 |
||
N104 |
22.10.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1163 |
||
N105 |
09.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1344 |
||
N106 |
11.09.2006 |
10.000,00 € |
13.353,00 € |
879 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
N106 |
08.12.2006 |
10.000,00 € |
13.387,00 € |
879 |
||
N106 |
14.06.2007 |
10.000,00 € |
15.441,00 € |
879 |
||
N107 |
09.12.2008 |
15.000,00 € |
17.860,00 € |
1209 |
||
N108 |
23.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1777 |
||
N109 |
29.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1778 |
||
N110 |
21.08.2006 |
15.000,00 € |
9.437,00 € |
423 |
||
N110 |
28.08.2006 |
40.000,00 € |
21.523,00 € |
423 |
||
N110 |
09.02.2007 |
10.000,00 € |
4.777,00 € |
423 |
||
N110 |
12.04.2007 |
15.000,00 € |
7.309,00 € |
423 |
||
N110 |
24.10.2007 |
10.000,00 € |
4.738,00 € |
423 |
||
N110 |
04.05.2009 |
30.000,00 € |
0,00 € |
423 |
||
N111 |
12.07.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
100 |
||
N112 |
07.01.2007 |
12.000,00 € |
16.386,00 € |
834 |
||
N112 |
16.08.2007 |
12.000,00 € |
16.140,00 € |
834 |
||
M113 |
13.11.2006 |
70.000,00 € |
50.000,00 € |
291 |
||
M113 |
19.06.2008 |
100.000,00 € |
0,00 € |
291 |
||
N114 |
08.07.2010 |
48.000,00 € |
0,00 € |
1350 |
||
N114 |
16.08.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1350 |
||
N115 |
27.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
380 |
||
N115 |
13.09.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
380 |
||
N116 |
26.06.2007 |
5.000,00 € |
932,00 € |
814 |
||
N117 |
16.07.2008 |
5.000,00 € |
5.894,00 € |
273 |
||
N118 |
29.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1273 |
||
N118 |
17.07.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1273 |
||
N119 |
07.11.2006 |
60.000,00 € |
62.138,00 € |
632 |
||
N119 |
31.01.2008 |
70.000,00 € |
81.599,00 € |
632 |
||
N120 |
03.04.2009 |
16.408,51 € |
0,00 € |
102 |
||
O12 |
05.12.2006 |
5.000,00 € |
6.689,00 € |
48 |
||
O12 |
13.02.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
48 |
||
O13 |
04.02.2008 |
20.000,00 € |
19.902,76 € |
355 |
||
O13 |
23.12.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
355 |
||
O14 |
27.12.2007 |
10.000,00 € |
11.873,00 € |
647 |
||
O15 |
12.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
575 |
||
O16 |
09.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1478 |
||
O17 |
09.09.2008 |
30.000,00 € |
26.000,00 € |
21 |
||
O17 |
05.05.2009 |
30.000,00 € |
35.339,00 € |
21 |
||
O17 |
23.09.2009 |
30.000,00 € |
30.000,00 € |
21 |
||
O18 |
10.10.2007 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1859 |
||
O18 |
04.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1859 |
||
O19 |
15.01.2007 |
5.000,00 € |
7.637,00 € |
784 |
||
O19 |
06.07.2007 |
6.000,00 € |
7.873,00 € |
784 |
||
O20 |
29.06.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
232 |
||
O20 |
11.09.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
232 |
||
O20 |
02.10.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
232 |
||
O20 |
18.01.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
232 |
||
O20 |
12.03.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
232 |
||
O21 |
07.02.2007 |
50.000,00 € |
26.619,00 € |
559 |
||
O22 |
21.01.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1067 |
||
O23 |
01.09.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1532 |
||
O23 |
27.10.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1532 |
||
O24 |
24.03.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1587 |
||
O25 |
23.07.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1779 |
||
O26 |
30.06.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
22 |
||
O26 |
25.11.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
22 |
||
O27 |
13.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
317 |
||
O27 |
29.10.2007 |
13.600,00 € |
2.000,00 € |
317 |
||
O27 |
14.03.2008 |
1.400,00 € |
0,00 € |
317 |
||
O27 |
05.08.2008 |
9.600,00 € |
0,00 € |
317 |
||
O28 |
18.03.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
267 |
||
O29 |
27.12.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1689 |
||
O30 |
15.08.2007 |
5.000,00 € |
5.771,00 € |
1218 |
||
O31 |
06.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1638 |
||
O32 |
30.04.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
530 |
||
O32 |
08.07.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
530 |
||
O33 |
19.11.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
434 |
||
O33 |
09.03.2009 |
5.150,24 € |
0,00 € |
434 |
||
O34 |
30.10.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
394 |
||
O34 |
12.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
394 |
||
O35 |
08.08.2010 |
19.500,00 € |
0,00 € |
1426 |
||
O36 |
28.01.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1318 |
||
O37 |
13.02.2008 |
20.000,00 € |
3.128,00 € |
705 |
||
O37 |
08.03.2010 |
17.000,00 € |
0,00 € |
705 |
||
O38 |
02.10.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1855 |
||
O39 |
11.07.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1626 |
||
O39 |
29.05.2009 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1626 |
||
O39 |
20.09.2010 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1626 |
||
O39 |
03.01.2011 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1626 |
||
O40 |
04.05.2008 |
30.000,00 € |
20.000,00 € |
211 |
||
O41 |
18.05.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
178 |
||
O42 |
23.08.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1065 |
||
O42 |
05.02.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1065 |
||
O43 |
08.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
532 |
||
O44 |
09.06.2008 |
5.500,00 € |
0,00 € |
1450 |
||
O45 |
09.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
625 |
||
O46 |
16.10.2006 |
35.000,00 € |
18.739,00 € |
947 |
||
O46 |
26.03.2007 |
8.500,00 € |
0,00 € |
947 |
||
O46 |
01.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
947 |
||
O47 |
02.06.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
23 |
||
O48 |
10.10.2009 |
22.000,00 € |
0,00 € |
327 |
||
O49 |
06.12.2008 |
32.000,00 € |
0,00 € |
381 |
||
O50 |
17.08.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
450 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
O51 |
20.04.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1979 |
||
O1 |
14.08.2006 |
30.000,00 € |
0,00 € |
85 |
||
O1 |
05.03.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
85 |
||
O52 |
06.09.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
85 |
||
O52 |
20.07.2007 |
17.000,00 € |
0,00 € |
85 |
||
O52 |
16.07.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
85 |
||
P4 |
02.05.2007 |
15.000,00 € |
7.221,00 € |
369 |
||
P4 |
06.08.2008 |
20.000,00 € |
6.400,00 € |
369 |
||
P4 |
19.11.2008 |
15.000,00 € |
2.498,00 € |
369 |
||
P4 |
21.12.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
369 |
||
P5 |
02.05.2007 |
15.000,00 € |
7.221,00 € |
369 |
||
P5 |
06.08.2008 |
20.000,00 € |
3.322,00 € |
369 |
||
P5 |
19.11.2008 |
15.000,00 € |
2.498,00 € |
369 |
||
P5 |
21.12.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
369 |
||
P6 |
02.11.2006 |
13.000,00 € |
0,00 € |
769 |
||
P6 |
30.10.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
769 |
||
P7 |
17.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
316 |
||
P7 |
27.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
316 |
||
P8 |
28.01.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
406 |
||
P8 |
01.04.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
406 |
||
P9 |
26.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
939 |
||
P10 |
03.09.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
439 |
||
P11 |
08.08.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
579 |
||
P11 |
11.05.2007 |
15.000,00 € |
34.087,00 € |
579 |
||
P11 |
08.12.2008 |
80.000,00 € |
8.579,00 € |
579 |
||
P11 |
28.10.2008 |
56.000,00 € |
0,00 € |
579 |
||
P12 |
22.02.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1376 |
||
P12 |
25.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1376 |
||
P13 |
02.07.2008 |
25.000,00 € |
4.079,00 € |
435 |
||
P14 |
24.06.2008 |
200.000,00 € |
0,00 € |
1632 |
||
P14 |
08.12.2008 |
300.000,00 € |
0,00 € |
1632 |
||
P14 |
14.05.2009 |
300.000,00 € |
0,00 € |
1632 |
||
P14 |
02.12.2009 |
300.000,00 € |
0,00 € |
1632 |
||
P14 |
29.11.2010 |
300.000,00 € |
0,00 € |
1632 |
||
P15 |
26.03.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
587 |
||
P15 |
15.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
587 |
||
P15 |
13.06.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
587 |
||
P15 |
06.12.2008 |
20.000,00 € |
890,00 € |
587 |
||
P15 |
02.03.2010 |
100.000,00 € |
41.850,00 € |
587 |
||
P16 |
26.02.2007 |
2.000,00 € |
0,00 € |
318 |
||
P16 |
14.01.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
318 |
||
P16 |
14.05.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
318 |
||
P16 |
11.12.2009 |
17.449,00 € |
0,00 € |
318 |
||
P17 |
30.03.2010 |
16.000,00 € |
0,00 € |
144 |
||
P18 |
04.07.2008 |
30.000,00 € |
5.706,00 € |
260 |
||
P19 |
03.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1643 |
||
P19 |
08.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1643 |
||
P20 |
02.03.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
828 |
||
P20 |
12.03.2007 |
35.000,00 € |
3.500,00 € |
828 |
||
P20 |
28.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
828 |
||
P21 |
13.05.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
859 |
||
P22 |
15.03.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1781 |
||
P23 |
15.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
816 |
||
P23 |
16.09.2009 |
2.000,00 € |
0,00 € |
816 |
||
P24 |
15.09.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1144 |
||
P24 |
27.12.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1144 |
||
P25 |
15.12.2007 |
10.000,00 € |
11.500,00 € |
1244 |
||
P26 |
13.06.2007 |
10.000,00 € |
13.713,00 € |
1981 |
||
P27 |
24.03.2007 |
5.000,00 € |
7.917,00 € |
1443 |
||
P28 |
04.02.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1442 |
||
P29 |
14.12.2007 |
50.000,00 € |
59.447,00 € |
1866 |
||
Q10 |
14.09.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
795 |
||
Q10 |
30.08.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
795 |
||
Q11 |
28.01.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1782 |
||
Q12 |
25.05.2007 |
30.000,00 € |
4.869,00 € |
349 |
||
Q13 |
15.01.2008 |
60.000,00 € |
9.000,00 € |
285 |
||
Q14 |
08.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1640 |
||
Q15 |
03.12.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1588 |
||
Q15 |
20.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1588 |
||
Q16 |
31.05.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1589 |
||
Q16 |
28.03.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1589 |
||
Q17 |
06.11.2007 |
10.000,00 € |
3.690,00 € |
572 |
||
Q18 |
25.04.2007 |
8.000,00 € |
0,00 € |
887 |
||
Q19 |
06.08.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
402 |
||
Q20 |
13.08.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1283 |
||
Q21 |
06.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1234 |
||
Q22 |
27.03.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
726 |
||
Q23 |
02.04.2009 |
50.000,00 € |
9.616,00 € |
39 |
||
Q23 |
12.11.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
39 |
||
Q23 |
12.05.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
39 |
||
Q23 |
29.06.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
39 |
||
Q24 |
19.12.2006 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1148 |
||
Q24 |
27.07.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1148 |
||
Q25 |
25.06.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
213 |
||
Q25 |
23.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
213 |
||
Q26 |
04.01.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
638 |
||
Q27 |
30.10.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
2 |
||
Q28 |
05.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1785 |
||
Q28 |
03.11.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1785 |
||
Q29 |
22.06.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1786 |
||
Q30 |
18.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1787 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
Q31 |
01.07.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
143 |
||
Q31 |
06.02.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
143 |
||
Q31 |
14.10.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
143 |
||
Q32 |
29.02.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
631 |
||
Q33 |
12.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1590 |
||
Q34 |
30.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
217 |
||
Q35 |
19.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1994 |
||
Q35 |
12.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1994 |
||
Q35 |
04.08.2008 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1994 |
||
Q36 |
01.03.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
832 |
||
Q37 |
07.07.2008 |
75.000,00 € |
0,00 € |
1514 |
||
Q38 |
19.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
297 |
||
Q39 |
19.05.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
255 |
||
Q40 |
20.08.2007 |
10.000,00 € |
4.760,00 € |
874 |
||
Q41 |
27.07.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1281 |
||
Q41 |
06.09.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1281 |
||
Q42 |
15.10.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
24 |
||
Q42 |
28.02.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
24 |
||
Q43 |
15.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1648 |
||
Q44 |
27.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
684 |
||
Q45 |
12.12.2006 |
10.000,00 € |
11.543,00 € |
1918 |
||
Q45 |
08.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1918 |
||
Q46 |
29.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
661 |
||
Q47 |
18.05.2007 |
10.000,00 € |
13.340,25 € |
1871 |
||
Q48 |
09.05.2007 |
7.383,00 € |
0,00 € |
1024 |
||
Q48 |
18.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1024 |
||
Q48 |
05.11.2007 |
6.911,00 € |
0,00 € |
1024 |
||
Q48 |
01.07.2008 |
6.332,00 € |
0,00 € |
1024 |
||
Q48 |
05.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1024 |
||
Q48 |
06.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1024 |
||
Q48 |
07.12.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1024 |
||
Q48 |
08.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1024 |
||
Q49 |
02.03.2007 |
23.000,00 € |
0,00 € |
860 |
||
Q50 |
11.12.2007 |
5.275,00 € |
0,00 € |
1129 |
||
Q51 |
27.02.2007 |
20.000,00 € |
4.789,00 € |
541 |
||
Q52 |
17.01.2008 |
8.000,00 € |
1.441,00 € |
363 |
||
Q53 |
02.08.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
649 |
||
Q54 |
18.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
370 |
||
Q54 |
30.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
370 |
||
Q54 |
17.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
370 |
||
Q54 |
04.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
370 |
||
Q54 |
18.12.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
370 |
||
Q54 |
19.06.2009 |
1.000,00 € |
0,00 € |
370 |
||
Q54 |
18.09.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
370 |
||
Q54 |
14.11.2010 |
4.000,00 € |
0,00 € |
370 |
||
Q55 |
26.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
691 |
||
Q56 |
26.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
691 |
||
Q57 |
19.12.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
868 |
||
Q57 |
02.01.2007 |
10.000,00 € |
8.225,00 € |
868 |
||
Q57 |
31.10.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
868 |
||
Q57 |
06.12.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
868 |
||
Q58 |
13.07.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
56 |
||
Q58 |
23.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
56 |
||
Q58 |
17.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
56 |
||
Q58 |
12.08.2009 |
7.500,00 € |
0,00 € |
56 |
||
Q58 |
03.02.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
56 |
||
Q59 |
07.11.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
961 |
||
Q60 |
12.03.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
537 |
||
Q60 |
17.09.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
537 |
||
Q61 |
29.11.2006 |
5.000,00 € |
6.867,00 € |
1658 |
||
Q62 |
26.07.2011 |
15.000,00 € |
0,00 € |
84 |
||
Q63 |
19.11.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1027 |
||
Q64 |
26.06.2009 |
7.000,00 € |
0,00 € |
109 |
||
Q64 |
10.12.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
109 |
||
Q65 |
15.03.2008 |
10.000,00 € |
1.835,00 € |
429 |
||
Q66 |
19.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1948 |
||
Q67 |
29.03.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
655 |
||
Q68 |
19.05.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1545 |
||
Q69 |
11.04.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
703 |
||
Q69 |
28.11.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
703 |
||
Q70 |
18.06.2008 |
50.000,00 € |
14.692,00 € |
238 |
||
Q71 |
25.10.2007 |
21.000,00 € |
0,00 € |
325 |
||
Q71 |
16.10.2008 |
22.500,00 € |
0,00 € |
325 |
||
Q72 |
03.08.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1041 |
||
Q73 |
15.08.2006 |
85.000,00 € |
49.000,00 € |
1313 |
||
Q74 |
28.01.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1456 |
||
Q75 |
12.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1331 |
||
Q76 |
24.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1407 |
||
Q76 |
28.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1407 |
||
Q76 |
29.02.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1407 |
||
Q76 |
02.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1407 |
||
Q76 |
05.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1407 |
||
Q77 |
11.11.2007 |
10.000,00 € |
8.479,00 € |
1339 |
||
Q78 |
12.03.2009 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1326 |
||
Q79 |
16.04.2007 |
6.000,00 € |
8.111,00 € |
1267 |
||
Q79 |
29.07.2009 |
1.000,00 € |
0,00 € |
1267 |
||
Q80 |
11.12.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1976 |
||
Q81 |
06.11.2007 |
12.690,00 € |
0,00 € |
469 |
||
Q82 |
04.12.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1177 |
||
Q82 |
04.12.2007 |
17.012,50 € |
0,00 € |
1177 |
||
Q82 |
17.07.2008 |
50.000,00 € |
8.898,00 € |
1177 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
Q82 |
17.07.2008 |
12.684,00 € |
2.430,00 € |
1177 |
||
Q82 |
23.12.2008 |
45.000,00 € |
0,00 € |
1177 |
||
Q83 |
28.02.2008 |
26.815,71 € |
32.500,00 € |
901 |
||
Q84 |
12.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
881 |
||
Q85 |
22.05.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1834 |
||
Q85 |
30.06.2008 |
7.195,00 € |
0,00 € |
1834 |
||
Q86 |
12.12.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1876 |
||
Q86 |
10.03.2008 |
30.000,00 € |
34.692,00 € |
1876 |
||
Q87 |
24.01.2011 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1788 |
||
Q88 |
26.07.2010 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1334 |
||
Q89 |
02.07.2007 |
10.000,00 € |
10.000,00 € |
861 |
||
R1 |
26.11.2006 |
31.800,00 € |
22.185,85 € |
824 |
||
R1 |
19.06.2007 |
18.000,00 € |
0,00 € |
824 |
||
R2 |
20.11.2007 |
26.000,00 € |
14.743,00 € |
847 |
||
R3 |
17.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
913 |
||
S12 |
05.03.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
159 |
||
S12 |
19.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
159 |
||
S13 |
17.07.2007 |
25.000,00 € |
3.750,00 € |
371 |
||
S13 |
26.06.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
371 |
||
S13 |
29.08.2008 |
25.000,00 € |
15.500,00 € |
371 |
||
S13 |
18.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
371 |
||
S13 |
18.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
371 |
||
S14 |
02.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
742 |
||
S15 |
28.08.2008 |
12.500,00 € |
14.508,00 € |
896 |
||
S16 |
29.07.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
458 |
||
S17 |
09.02.2007 |
20.000,00 € |
26.921,00 € |
1409 |
||
S18 |
02.08.2007 |
50.000,00 € |
16.000,00 € |
515 |
||
S18 |
08.02.2008 |
60.000,00 € |
0,00 € |
515 |
||
S18 |
18.09.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
515 |
||
S19 |
19.05.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1591 |
||
S20 |
24.11.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
805 |
||
S20 |
02.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
805 |
||
S20 |
05.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
805 |
||
S20 |
16.04.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
805 |
||
S20 |
13.06.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
805 |
||
S20 |
11.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
805 |
||
S21 |
27.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1259 |
||
S22 |
23.12.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1380 |
||
S23 |
15.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1425 |
||
S24 |
16.12.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1330 |
||
S24 |
05.03.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1330 |
||
S25 |
23.02.2007 |
5.000,00 € |
7.740,00 € |
1294 |
||
S26 |
25.04.2008 |
5.000,00 € |
5.860,00 € |
618 |
||
S26 |
15.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
618 |
||
S27 |
18.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
744 |
||
S27 |
08.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
744 |
||
S28 |
10.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1444 |
||
S28 |
08.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1444 |
||
S29 |
23.06.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1173 |
||
S29 |
08.04.2011 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1173 |
||
S30 |
19.01.2007 |
30.000,00 € |
46.848,00 € |
1075 |
||
S31 |
06.02.2007 |
35.000,00 € |
15.000,00 € |
793 |
||
S32 |
02.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
246 |
||
S33 |
25.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1263 |
||
S33 |
30.09.2009 |
4.000,00 € |
0,00 € |
1263 |
||
S33 |
04.03.2010 |
4.000,00 € |
0,00 € |
1263 |
||
S34 |
30.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
258 |
||
S34 |
09.10.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
258 |
||
S34 |
20.11.2008 |
2.000,00 € |
0,00 € |
258 |
||
S34 |
20.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
258 |
||
S34 |
31.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1101 |
||
S35 |
13.05.2007 |
5.000,00 € |
1.000,00 € |
295 |
||
S36 |
26.05.2009 |
30.000,00 € |
0,00 € |
616 |
||
S37 |
08.09.2006 |
10.000,00 € |
4.000,00 € |
917 |
||
S37 |
05.11.2006 |
600,00 € |
0,00 € |
917 |
||
S37 |
27.11.2007 |
600,00 € |
0,00 € |
917 |
||
S37 |
02.12.2008 |
600,00 € |
0,00 € |
917 |
||
S37 |
25.11.2009 |
600,00 € |
0,00 € |
917 |
||
S37 |
23.03.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
917 |
||
S38 |
29.06.2007 |
5.000,00 € |
6.861,00 € |
1703 |
||
S39 |
25.09.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1292 |
||
S39 |
11.12.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1292 |
||
S39 |
07.03.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1292 |
||
S39 |
07.03.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1292 |
||
S39 |
19.06.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1292 |
||
S39 |
25.08.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1292 |
||
S39 |
25.08.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1292 |
||
S40 |
01.09.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
463 |
||
S41 |
13.01.2008 |
10.000,00 € |
3.157,00 € |
1957 |
||
S41 |
14.12.2008 |
8.000,00 € |
1.244,00 € |
1957 |
||
S42 |
27.04.2007 |
50.000,00 € |
7.883,00 € |
339 |
||
S42 |
06.12.2007 |
50.000,00 € |
58.919,00 € |
339 |
||
S42 |
15.09.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
339 |
||
S43 |
06.05.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
999 |
||
S43 |
28.07.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
999 |
||
S43 |
18.12.2008 |
32.000,00 € |
0,00 € |
999 |
||
S43 |
01.04.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
999 |
||
S44 |
10.01.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
706 |
||
S44 |
08.07.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
706 |
||
S45 |
05.12.2010 |
5.400,00 € |
0,00 € |
66 |
||
S46 |
11.11.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
66 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
S46 |
02.01.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
66 |
||
S46 |
01.04.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
66 |
||
S46 |
01.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
66 |
||
S46 |
01.10.2010 |
1.050,00 € |
0,00 € |
66 |
||
S46 |
01.01.2011 |
1.050,00 € |
0,00 € |
66 |
||
S46 |
01.04.2011 |
1.050,00 € |
0,00 € |
66 |
||
S46 |
01.07.2011 |
1.050,00 € |
0,00 € |
66 |
||
S47 |
10.05.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
121 |
||
S47 |
21.05.2010 |
35.500,00 € |
0,00 € |
121 |
||
S47 |
30.08.2010 |
45.000,00 € |
0,00 € |
121 |
||
S47 |
02.12.2010 |
23.000,00 € |
0,00 € |
121 |
||
S48 |
23.08.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
657 |
||
S48 |
18.09.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
657 |
||
S49 |
24.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1414 |
||
S50 |
10.04.2008 |
60.000,00 € |
12.955,00 € |
257 |
||
S51 |
02.12.2008 |
19.000,00 € |
0,00 € |
1509 |
||
S51 |
11.09.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1509 |
||
S51 |
23.03.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1509 |
||
S52 |
01.12.2006 |
12.000,00 € |
0,00 € |
964 |
||
S53 |
12.02.2007 |
10.000,00 € |
13.451,00 € |
1607 |
||
S54 |
23.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
606 |
||
S55 |
10.07.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
989 |
||
S56 |
19.01.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
797 |
||
S57 |
08.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
3 |
||
S57 |
18.12.2008 |
5.500,00 € |
0,00 € |
3 |
||
S57 |
31.08.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
3 |
||
S58 |
23.01.2008 |
5.000,00 € |
5.801,00 € |
637 |
||
S59 |
11.05.2007 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1128 |
||
S60 |
18.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1119 |
||
S60 |
17.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1119 |
||
S61 |
31.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
560 |
||
S62 |
07.06.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1677 |
||
S62 |
07.06.2007 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1677 |
||
S62 |
07.06.2007 |
45.000,00 € |
0,00 € |
1677 |
||
S63 |
07.06.2007 |
11.000,00 € |
0,00 € |
1415 |
||
S64 |
09.09.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1463 |
||
S65 |
30.09.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1791 |
||
S66 |
04.07.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
605 |
||
S67 |
05.06.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1939 |
||
S68 |
22.01.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
205 |
||
S68 |
12.03.2007 |
15.000,00 € |
17.839,00 € |
205 |
||
S69 |
13.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
281 |
||
S69 |
04.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
281 |
||
S69 |
05.08.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
281 |
||
S69 |
17.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
281 |
||
S69 |
21.11.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
281 |
||
S70 |
31.10.2006 |
23.000,00 € |
0,00 € |
1464 |
||
S70 |
09.10.2008 |
17.000,00 € |
0,00 € |
1464 |
||
S71 |
08.07.2008 |
188.000,00 € |
20.000,00 € |
1262 |
||
S72 |
25.10.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1258 |
||
S72 |
03.08.2007 |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
1258 |
||
S72 |
29.01.2008 |
10.000,00 € |
11.725,00 € |
1258 |
||
S72 |
08.07.2008 |
200.000,00 € |
106.738,00 € |
1258 |
||
S72 |
02.10.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1258 |
||
S73 |
10.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
421 |
||
S74 |
05.10.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1227 |
||
S75 |
20.10.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1792 |
||
S76 |
19.03.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1592 |
||
S77 |
10.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
181 |
||
S77 |
02.10.2009 |
6.000,00 € |
0,00 € |
181 |
||
S78 |
02.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
395 |
||
S78 |
08.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
395 |
||
S79 |
12.12.2007 |
20.000,00 € |
5.000,00 € |
472 |
||
T16 |
01.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
522 |
||
T17 |
22.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
543 |
||
T17 |
26.10.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
543 |
||
T18 |
01.10.2006 |
12.500,00 € |
1.500,00 € |
722 |
||
T18 |
01.10.2006 |
40.000,00 € |
10.000,00 € |
722 |
||
T18 |
12.02.2007 |
17.000,00 € |
0,00 € |
722 |
||
T19 |
02.04.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1862 |
||
T19 |
22.12.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1862 |
||
T20 |
01.10.2006 |
40.000,00 € |
1.500,00 € |
723 |
||
T20 |
01.10.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
723 |
||
T20 |
12.02.2007 |
17.000,00 € |
10.000,00 € |
723 |
||
T20 |
04.11.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
723 |
||
T21 |
29.01.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1215 |
||
T22 |
30.09.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1214 |
||
T23 |
20.11.2007 |
17.000,00 € |
0,00 € |
780 |
||
T24 |
12.10.2010 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1795 |
||
T25 |
28.08.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
118 |
||
T25 |
29.08.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
118 |
||
T25 |
20.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
118 |
||
T25 |
23.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
118 |
||
T25 |
12.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
118 |
||
T25 |
12.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
T |
||
T26 |
06.02.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
792 |
||
T26 |
29.05.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
792 |
||
T26 |
27.11.2009 |
7.000,00 € |
0,00 € |
792 |
||
T27 |
23.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1996 |
||
T28 |
04.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1665 |
||
T29 |
07.12.2007 |
5.000,00 € |
5.788,00 € |
809 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
T30 |
26.04.2008 |
73.000,00 € |
21.236,76 € |
531 |
||
T30 |
26.04.2008 |
12.000,00 € |
0,00 € |
531 |
||
T31 |
25.03.2010 |
90.000,00 € |
0,00 € |
1473 |
||
T32 |
24.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
111 |
||
T32 |
24.01.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
111 |
||
T33 |
27.11.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1594 |
||
T33 |
19.05.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1594 |
||
T34 |
07.03.2007 |
4.136,00 € |
0,00 € |
1116 |
||
T34 |
07.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1116 |
||
T34 |
12.06.2007 |
4.188,00 € |
0,00 € |
1116 |
||
T34 |
25.03.2008 |
3.500,00 € |
0,00 € |
1116 |
||
T34 |
16.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1116 |
||
T35 |
07.12.2006 |
25.000,00 € |
0,00 € |
502 |
||
T35 |
01.11.2007 |
35.000,00 € |
0,00 € |
502 |
||
T35 |
10.12.2008 |
44.000,00 € |
0,00 € |
502 |
||
T36 |
04.08.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1549 |
||
T37 |
15.09.2006 |
100.000,00 € |
82.554,00 € |
299 |
||
T37 |
11.12.2008 |
100.000,00 € |
4.790,00 € |
299 |
||
T38 |
31.08.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
991 |
||
T39 |
14.03.2007 |
22.000,00 € |
0,00 € |
596 |
||
T39 |
21.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
596 |
||
T40 |
01.09.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
615 |
||
T41 |
12.09.2006 |
28.000,00 € |
0,00 € |
924 |
||
T41 |
13.11.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
924 |
||
T42 |
24.01.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1271 |
||
T42 |
11.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1271 |
||
T43 |
20.03.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1796 |
||
T44 |
03.07.2008 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1134 |
||
T45 |
25.10.2007 |
5.000,00 € |
6.867,00 € |
1079 |
||
T4 |
19.08.2011 |
160.000,00 € |
0,00 € |
133 |
||
T46 |
04.03.2007 |
5.000,00 € |
6.686,00 € |
951 |
||
T47 |
23.08.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
296 |
||
T47 |
27.08.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
296 |
||
T48 |
04.09.2006 |
10.000,00 € |
4.701,00 € |
1427 |
||
T48 |
16.11.2007 |
56.000,00 € |
17.180,00 € |
1427 |
||
T49 |
21.10.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1174 |
||
T50 |
14.02.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1978 |
||
T51 |
14.12.2006 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1087 |
||
T51 |
22.02.2007 |
35.000,00 € |
40.888,00 € |
1087 |
||
T51 |
26.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1087 |
||
T51 |
09.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1087 |
||
T51 |
16.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1087 |
||
T51 |
21.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1087 |
||
T52 |
15.04.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
561 |
||
T53 |
24.11.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1838 |
||
T54 |
07.05.2007 |
9.000,00 € |
0,00 € |
523 |
||
T54 |
01.12.2006 |
31.500,00 € |
16.400,00 € |
523 |
||
T54 |
17.01.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
523 |
||
T54 |
08.03.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
523 |
||
T54 |
06.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
523 |
||
T55 |
17.07.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
300 |
||
T56 |
22.10.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
323 |
||
T57 |
16.03.2007 |
13.000,00 € |
0,00 € |
599 |
||
T58 |
15.06.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1216 |
||
T58 |
17.09.2007 |
10.000,00 € |
13.382,00 € |
1216 |
||
T58 |
10.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1216 |
||
T59 |
02.11.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1798 |
||
T59 |
26.02.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1798 |
||
T59 |
30.03.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1798 |
||
T60 |
01.03.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1290 |
||
T60 |
12.12.2007 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1290 |
||
T60 |
06.03.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1290 |
||
T60 |
04.09.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1290 |
||
T60 |
20.05.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1290 |
||
T61 |
14.10.2010 |
5.400,00 € |
0,00 € |
1147 |
||
T62 |
02.02.2011 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1146 |
||
T63 |
30.07.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
37 |
||
T63 |
10.12.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
37 |
||
T64 |
23.10.2007 |
8.000,00 € |
3.000,00 € |
1222 |
||
T65 |
10.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1074 |
||
T66 |
19.01.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1105 |
||
T67 |
24.11.2006 |
8.000,00 € |
2.000,00 € |
1460 |
||
T68 |
04.11.2008 |
20.000,00 € |
23.534,00 € |
Q |
||
T69 |
14.05.2007 |
80.000,00 € |
49.000,00 € |
224 |
||
T69 |
11.12.2007 |
9.000,00 € |
0,00 € |
224 |
||
T69 |
03.03.2008 |
18.000,00 € |
14.876,00 € |
224 |
||
T70 |
04.05.2007 |
8.000,00 € |
9.292,00 € |
1963 |
||
T71 |
18.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
236 |
||
T72 |
30.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
497 |
||
T73 |
15.09.2010 |
11.000,00 € |
0,00 € |
1082 |
||
T74 |
18.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
239 |
||
T74 |
18.06.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
239 |
||
T74 |
29.06.2009 |
130.000,00 € |
0,00 € |
239 |
||
T75 |
30.08.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1034 |
||
T75 |
03.03.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1034 |
||
T75 |
14.06.2010 |
160.000,00 € |
0,00 € |
1034 |
||
T76 |
22.02.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1052 |
||
T76 |
21.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1052 |
||
T77 |
16.04.2009 |
18.000,00 € |
0,00 € |
1503 |
||
T77 |
20.05.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1503 |
||
T78 |
01.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
251 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
T79 |
16.02.2007 |
12.000,00 € |
20.235,00 € |
354 |
||
T79 |
20.07.2007 |
9.000,00 € |
1.500,00 € |
354 |
||
T79 |
10.03.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
354 |
||
T79 |
06.08.2008 |
12.000,00 € |
0,00 € |
354 |
||
T80 |
14.02.2007 |
14.800,00 € |
3.070,00 € |
428 |
||
T80 |
11.03.2007 |
6.500,00 € |
1.041,00 € |
428 |
||
T80 |
21.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
428 |
||
T80 |
20.07.2007 |
7.000,00 € |
3.278,00 € |
428 |
||
T80 |
31.08.2007 |
32.000,00 € |
26.120,00 € |
428 |
||
T80 |
05.10.2007 |
45.000,00 € |
12.000,00 € |
428 |
||
T80 |
21.12.2007 |
12.000,00 € |
14.267,00 € |
428 |
||
T80 |
10.03.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
428 |
||
T81 |
19.09.2007 |
60.000,00 € |
0,00 € |
507 |
||
T81 |
15.05.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
507 |
||
T81 |
07.11.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
507 |
||
T82 |
29.04.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
77 |
||
T82 |
24.11.2010 |
5.400,00 € |
0,00 € |
77 |
||
T83 |
13.12.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
594 |
||
T83 |
23.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
594 |
||
T83 |
27.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
594 |
||
T83 |
06.01.2011 |
20.000,00 € |
0,00 € |
594 |
||
T84 |
23.04.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
77 |
||
T85 |
03.08.2007 |
15.000,00 € |
17.599,00 € |
1206 |
||
T86 |
05.02.2007 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1861 |
||
T86 |
08.05.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1861 |
||
T87 |
05.07.2007 |
5.000,00 € |
2.812,00 € |
1246 |
||
T88 |
14.12.2007 |
5.000,00 € |
5.947,00 € |
801 |
||
T89 |
28.09.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1799 |
||
T90 |
02.12.2008 |
14.000,00 € |
0,00 € |
1625 |
||
T90 |
04.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1625 |
||
T90 |
15.09.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1625 |
||
T91 |
08.04.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1030 |
||
T92 |
05.04.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1800 |
||
T93 |
03.09.2007 |
5.000,00 € |
929,00 € |
382 |
||
T93 |
02.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
382 |
||
T94 |
17.11.2007 |
200.000,00 € |
0,00 € |
315 |
||
T94 |
22.04.2008 |
100.000,00 € |
0,00 € |
315 |
||
T95 |
15.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
681 |
||
T96 |
05.11.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
514 |
||
T97 |
05.02.2008 |
45.000,00 € |
48.800,00 € |
818 |
||
T98 |
11.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
875 |
||
T99 |
09.10.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1714 |
||
T100 |
26.11.2007 |
150.000,00 € |
0,00 € |
314 |
||
T100 |
17.12.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
314 |
||
T100 |
22.04.2008 |
100.000,00 € |
0,00 € |
314 |
||
T101 |
12.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1042 |
||
T101 |
25.05.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1042 |
||
T101 |
30.07.2008 |
14.000,00 € |
0,00 € |
1042 |
||
T102 |
20.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1852 |
||
T2 |
16.10.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
116 |
||
T2 |
26.11.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
116 |
||
T2 |
22.04.2008 |
100.000,00 € |
0,00 € |
116 |
||
T103 |
21.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
75 |
||
T103 |
11.01.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
75 |
||
T104 |
21.10.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
396 |
||
T105 |
28.01.2007 |
5.000,00 € |
5.886,00 € |
803 |
||
T105 |
15.03.2007 |
5.000,00 € |
5.955,00 € |
803 |
||
T106 |
29.11.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1560 |
||
T107 |
11.08.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1374 |
||
T107 |
25.12.2010 |
4.716,15 € |
0,00 € |
1374 |
||
T108 |
15.04.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
164 |
||
T109 |
05.11.2006 |
5.000,00 € |
1.772,00 € |
1275 |
||
T109 |
22.11.2006 |
12.000,00 € |
3.978,00 € |
1275 |
||
T109 |
14.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1275 |
||
T109 |
14.10.2007 |
3.000,00 € |
0,00 € |
1275 |
||
T109 |
10.03.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1275 |
||
T110 |
07.12.2006 |
20.000,00 € |
3.000,00 € |
1533 |
||
T110 |
12.03.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1533 |
||
T110 |
16.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1533 |
||
T110 |
16.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1533 |
||
T110 |
16.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1533 |
||
T110 |
16.04.2007 |
20.000,00 € |
8.547,00 € |
1533 |
||
T110 |
28.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1533 |
||
T111 |
05.11.2007 |
5.000,00 € |
2.648,00 € |
1207 |
||
T111 |
21.07.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1207 |
||
T112 |
30.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
813 |
||
T113 |
14.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
25 |
||
T113 |
18.03.2010 |
12.000,00 € |
0,00 € |
25 |
||
T114 |
26.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
567 |
||
T114 |
02.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
567 |
||
T115 |
15.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
26 |
||
T115 |
09.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
26 |
||
T115 |
07.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
26 |
||
T116 |
13.09.2007 |
10.000,00 € |
3.834,00 € |
401 |
||
T116 |
24.01.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
401 |
||
T116 |
12.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
401 |
||
T117 |
28.03.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1256 |
||
T118 |
21.09.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
91 |
||
T118 |
23.01.2007 |
5.000,00 € |
896,00 € |
91 |
||
T118 |
01.10.2007 |
10.000,00 € |
3.698,00 € |
91 |
||
T118 |
14.04.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
91 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
T119 |
27.12.2008 |
5.000,00 € |
774,00 € |
240 |
||
T120 |
24.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
864 |
||
T121 |
02.06.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1967 |
||
T122 |
24.11.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
353 |
||
T123 |
24.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1117 |
||
T123 |
22.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1117 |
||
T123 |
02.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1117 |
||
T123 |
03.10.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1117 |
||
T124 |
22.11.2007 |
33.000,00 € |
32.176,00 € |
1204 |
||
T125 |
19.02.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
673 |
||
T125 |
11.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
673 |
||
T126 |
29.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1674 |
||
T127 |
07.12.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1845 |
||
T128 |
04.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
27 |
||
T129 |
27.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
841 |
||
T130 |
07.08.2006 |
5.000,00 € |
771,00 € |
1343 |
||
T130 |
19.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1343 |
||
T131 |
11.11.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1251 |
||
T132 |
10.11.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1250 |
||
T132 |
05.06.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1250 |
||
T133 |
13.06.2007 |
200.000,00 € |
237.939,00 € |
505 |
||
T133 |
28.04.2008 |
24.000,00 € |
0,00 € |
505 |
||
T133 |
28.04.2008 |
42.500,00 € |
0,00 € |
505 |
||
T3 |
13.06.2007 |
200.000,00 € |
237.939,00 € |
480 |
||
T3 |
28.04.2008 |
49.000,00 € |
0,00 € |
480 |
||
T134 |
26.10.2006 |
22.000,00 € |
0,00 € |
480 |
||
T135 |
05.12.2008 |
30.000,00 € |
34.743,00 € |
1529 |
||
T136 |
14.02.2007 |
5.000,00 € |
2.605,00 € |
611 |
||
T136 |
05.03.2008 |
5.000,00 € |
771,00 € |
611 |
||
T137 |
24.11.2008 |
60.000,00 € |
0,00 € |
1507 |
||
T138 |
10.10.2010 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1524 |
||
T139 |
05.12.2006 |
40.000,00 € |
0,00 € |
978 |
||
T139 |
24.01.2008 |
50.000,00 € |
8.256,00 € |
978 |
||
T140 |
06.07.2007 |
50.000,00 € |
50.000,00 € |
928 |
||
T141 |
03.12.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1519 |
||
T141 |
27.12.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1538 |
||
T142 |
16.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1228 |
||
T142 |
26.03.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1228 |
||
T142 |
02.10.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1228 |
||
T143 |
16.04.2007 |
10.000,00 € |
5.000,00 € |
1022 |
||
T144 |
26.11.2008 |
27.000,00 € |
0,00 € |
604 |
||
T145 |
29.11.2006 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1410 |
||
T145 |
18.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1410 |
||
T146 |
31.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
160 |
||
T147 |
11.10.2007 |
24.000,00 € |
5.000,00 € |
160 |
||
T147 |
16.12.2008 |
13.000,00 € |
0,00 € |
160 |
||
T148 |
08.02.2010 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1494 |
||
T149 |
24.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1801 |
||
T150 |
27.07.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1597 |
||
T150 |
18.05.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1597 |
||
T151 |
02.12.2008 |
10.000,00 € |
8.368,00 € |
459 |
||
T152 |
07.09.2006 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1455 |
||
T153 |
21.05.2007 |
10.000,00 € |
13.528,00 € |
1045 |
||
T153 |
21.05.2007 |
6.000,00 € |
8.082,00 € |
1045 |
||
T154 |
12.06.2007 |
10.000,00 € |
13.338,00 € |
1045 |
||
T155 |
27.08.2007 |
6.000,00 € |
7.109,00 € |
1430 |
||
T156 |
24.04.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
28 |
||
T156 |
24.11.2009 |
9.000,00 € |
0,00 € |
28 |
||
T157 |
04.10.2007 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1302 |
||
T158 |
29.09.2007 |
5.000,00 € |
5.944,00 € |
720 |
||
T159 |
07.12.2006 |
25.000,00 € |
0,00 € |
503 |
||
T159 |
27.08.2007 |
35.000,00 € |
0,00 € |
503 |
||
T159 |
17.09.2007 |
45.000,00 € |
0,00 € |
503 |
||
T159 |
10.12.2008 |
44.000,00 € |
0,00 € |
503 |
||
T160 |
25.10.2006 |
5.000,00 € |
6.774,00 € |
1047 |
||
T160 |
16.03.2007 |
5.000,00 € |
6.667,00 € |
1047 |
||
T160 |
07.05.2008 |
10.000,00 € |
7.250,00 € |
1047 |
||
T161 |
22.08.2007 |
5.000,00 € |
700,00 € |
1175 |
||
T161 |
28.04.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1175 |
||
T161 |
16.02.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1175 |
||
T162 |
16.01.2007 |
5.000,00 € |
7.863,00 € |
1349 |
||
T162 |
23.05.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1349 |
||
T163 |
05.08.2009 |
8.500,00 € |
0,00 € |
1520 |
||
T163 |
23.11.2009 |
16.500,00 € |
0,00 € |
1520 |
||
T163 |
06.08.2010 |
13.000,00 € |
0,00 € |
1520 |
||
T164 |
01.02.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
934 |
||
T165 |
05.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
184 |
||
T166 |
02.09.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
397 |
||
T166 |
07.10.2010 |
28.000,00 € |
0,00 € |
397 |
||
T167 |
22.07.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1969 |
||
T167 |
15.12.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1969 |
||
T168 |
07.07.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
426 |
||
T169 |
16.05.2008 |
50.000,00 € |
3.869,00 € |
259 |
||
T170 |
20.08.2008 |
100.000,00 € |
100.232,00 € |
286 |
||
T171 |
13.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1437 |
||
T171 |
10.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1437 |
||
T171 |
11.11.2009 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1437 |
||
T172 |
16.08.2010 |
5.170,00 € |
0,00 € |
1004 |
||
T173 |
12.10.2007 |
10.000,00 € |
5.093,00 € |
352 |
||
T174 |
10.01.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
351 |
||
T174 |
21.05.2008 |
13.000,00 € |
0,00 € |
351 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
T174 |
28.11.2008 |
26.000,00 € |
0,00 € |
351 |
||
T175 |
25.09.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
40 |
||
T175 |
18.06.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
40 |
||
T176 |
19.03.2010 |
11.710,00 € |
0,00 € |
1598 |
||
T177 |
23.04.2007 |
10.000,00 € |
11.855,13 € |
783 |
||
T178 |
18.01.2008 |
80.000,00 € |
0,00 € |
183 |
||
T178 |
13.10.2009 |
150.000,00 € |
0,00 € |
183 |
||
T179 |
06.07.2007 |
50.000,00 € |
11.000,00 € |
441 |
||
T179 |
01.10.2007 |
54.000,00 € |
0,00 € |
441 |
||
T180 |
22.01.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
298 |
||
T181 |
12.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1242 |
||
T181 |
01.11.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1242 |
||
T182 |
15.02.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1802 |
||
T182 |
14.04.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1802 |
||
T183 |
23.10.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
960 |
||
T184 |
18.12.2008 |
2.000,00 € |
0,00 € |
960 |
||
T184 |
29.05.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
162 |
||
T185 |
30.11.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
2005 |
||
T185 |
15.09.2007 |
1.000,00 € |
3.000,00 € |
2005 |
||
T186 |
17.06.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1935 |
||
T187 |
23.11.2006 |
10.000,00 € |
6.286,00 € |
1907 |
||
T188 |
30.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1078 |
||
T189 |
26.09.2007 |
5.000,00 € |
6.847,00 € |
699 |
||
T190 |
03.07.2008 |
3.183,30 € |
0,00 € |
29 |
||
T190 |
03.07.2008 |
5.000,00 € |
5.230,00 € |
29 |
||
T190 |
16.03.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
29 |
||
T191 |
07.10.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1663 |
||
T192 |
18.05.2009 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1367 |
||
T192 |
19.01.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1367 |
||
T193 |
11.06.2008 |
150.000,00 € |
0,00 € |
1488 |
||
T193 |
17.07.2009 |
3.547,36 € |
0,00 € |
1488 |
||
T193 |
10.03.2010 |
3.661,13 € |
0,00 € |
1488 |
||
T193 |
06.05.2010 |
3.958,99 € |
0,00 € |
1488 |
||
T193 |
01.09.2010 |
3.905,19 € |
0,00 € |
1488 |
||
T194 |
28.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1003 |
||
T194 |
15.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1003 |
||
T195 |
27.07.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
850 |
||
T195 |
07.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
850 |
||
T195 |
30.06.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
850 |
||
T196 |
19.07.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
748 |
||
T196 |
16.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
748 |
||
T196 |
06.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
748 |
||
T196 |
20.11.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
748 |
||
T196 |
20.08.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
748 |
||
T197 |
27.07.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
749 |
||
T197 |
22.01.2007 |
47.000,00 € |
0,00 € |
749 |
||
T198 |
30.05.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
747 |
||
T198 |
15.11.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
747 |
||
T199 |
20.06.2008 |
7.500,00 € |
8.860,00 € |
1692 |
||
T200 |
14.07.2007 |
9.000,00 € |
12.254,00 € |
952 |
||
T200 |
21.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
952 |
||
T201 |
13.04.2008 |
5.000,00 € |
1.661,00 € |
1627 |
||
T201 |
19.09.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1627 |
||
T202 |
11.08.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1420 |
||
T203 |
20.06.2010 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1667 |
||
T204 |
06.06.2007 |
6.700,00 € |
0,00 € |
524 |
||
T205 |
06.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
524 |
||
T205 |
30.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
524 |
||
T205 |
31.08.2008 |
3.600,00 € |
0,00 € |
524 |
||
T205 |
16.09.2008 |
3.600,00 € |
0,00 € |
524 |
||
T206 |
24.02.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
407 |
||
T207 |
24.02.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
407 |
||
T208 |
28.05.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1600 |
||
T209 |
15.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1341 |
||
T209 |
18.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1341 |
||
T209 |
20.06.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1341 |
||
T210 |
25.02.2008 |
10.000,00 € |
1.572,00 € |
1833 |
||
T210 |
25.05.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1833 |
||
T211 |
04.12.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
976 |
||
T211 |
19.03.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
976 |
||
T212 |
27.11.2006 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1043 |
||
T212 |
16.08.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1043 |
||
T212 |
08.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1043 |
||
T212 |
15.01.2010 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1043 |
||
T213 |
04.06.2009 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1647 |
||
T213 |
26.08.2009 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1647 |
||
T213 |
15.06.2010 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1647 |
||
T214 |
14.10.2007 |
10.000,00 € |
13.587,00 € |
1107 |
||
T214 |
16.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1107 |
||
T215 |
23.08.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
440 |
||
T216 |
06.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
408 |
||
T216 |
29.12.2008 |
8.000,00 € |
0,00 € |
408 |
||
T217 |
13.11.2006 |
50.000,00 € |
18.000,00 € |
491 |
||
T217 |
17.12.2007 |
100.000,00 € |
0,00 € |
491 |
||
T218 |
26.10.2007 |
5.000,00 € |
760,00 € |
1278 |
||
T219 |
18.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1902 |
||
T219 |
13.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1902 |
||
T220 |
10.07.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1804 |
||
T221 |
22.05.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
836 |
||
T221 |
20.08.2009 |
7.500,00 € |
0,00 € |
836 |
||
T222 |
15.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1783 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
T223 |
13.03.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1068 |
||
T224 |
29.10.2007 |
5.000,00 € |
803,00 € |
1525 |
||
T225 |
24.07.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1166 |
||
T226 |
21.01.2008 |
40.000,00 € |
6.000,00 € |
161 |
||
T227 |
05.10.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
129 |
||
T228 |
15.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1630 |
||
T229 |
19.11.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1394 |
||
T230 |
04.10.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
837 |
||
T231 |
12.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1805 |
||
T232 |
24.08.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
872 |
||
T232 |
08.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
872 |
||
T232 |
18.08.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
872 |
||
T232 |
01.09.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
872 |
||
T233 |
17.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
166 |
||
T233 |
02.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
166 |
||
T234 |
14.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1269 |
||
T235 |
21.12.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1484 |
||
T235 |
07.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1484 |
||
T236 |
15.05.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1337 |
||
T237 |
14.11.2006 |
10.000,00 € |
6.657,00 € |
1955 |
||
T238 |
27.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1806 |
||
T239 |
22.09.2007 |
9.800,00 € |
0,00 € |
82 |
||
T239 |
05.03.2008 |
1.800,00 € |
0,00 € |
82 |
||
T239 |
13.03.2009 |
1.800,00 € |
0,00 € |
82 |
||
T239 |
12.03.2007 |
1.800,00 € |
0,00 € |
82 |
||
T239 |
17.02.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
82 |
||
T240 |
27.01.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1601 |
||
T240 |
19.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1601 |
||
T241 |
19.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1602 |
||
T242 |
27.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1911 |
||
T243 |
18.12.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1441 |
||
T243 |
22.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1441 |
||
T243 |
10.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1441 |
||
T244 |
23.11.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1383 |
||
T245 |
25.08.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
902 |
||
T246 |
19.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1124 |
||
T246 |
05.06.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1124 |
||
T246 |
02.12.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1124 |
||
T247 |
11.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1055 |
||
T248 |
05.02.2011 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1807 |
||
T249 |
18.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
53 |
||
T249 |
02.12.2008 |
190.000,00 € |
0,00 € |
53 |
||
T250 |
25.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1675 |
||
T251 |
09.08.2006 |
33.000,00 € |
0,00 € |
1120 |
||
T251 |
07.12.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1120 |
||
T251 |
19.03.2007 |
24.000,00 € |
0,00 € |
1120 |
||
T251 |
06.10.2008 |
32.000,00 € |
0,00 € |
1120 |
||
T251 |
10.12.2008 |
14.000,00 € |
0,00 € |
1120 |
||
T252 |
28.11.2006 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1832 |
||
T252 |
10.08.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1832 |
||
T252 |
22.10.2009 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1832 |
||
T253 |
20.04.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1181 |
||
T254 |
18.04.2007 |
135.000,00 € |
0,00 € |
512 |
||
T254 |
19.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
512 |
||
T255 |
04.07.2007 |
5.000,00 € |
6.849,00 € |
1312 |
||
T256 |
09.02.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
341 |
||
T256 |
10.02.2011 |
20.000,00 € |
0,00 € |
341 |
||
T257 |
25.06.2009 |
18.000,00 € |
9.386,00 € |
330 |
||
T258 |
10.11.2006 |
15.000,00 € |
4.578,00 € |
2014 |
||
U7 |
10.08.2006 |
5.000,00 € |
7.805,00 € |
30 |
||
U7 |
25.02.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
30 |
||
U7 |
17.12.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
30 |
||
U8 |
08.07.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
72 |
||
U9 |
26.08.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
762 |
||
U10 |
01.03.2007 |
23.000,00 € |
26.685,00 € |
1429 |
||
U11 |
05.03.2007 |
23.000,00 € |
26.685,00 € |
1428 |
||
U12 |
21.04.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
574 |
||
U12 |
25.06.2010 |
6.374,00 € |
0,00 € |
574 |
||
U13 |
30.01.2007 |
20.000,00 € |
10.000,00 € |
1077 |
||
U14 |
27.07.2007 |
150.000,00 € |
173.980,00 € |
542 |
||
U15 |
23.10.2006 |
10.000,00 € |
11.971,00 € |
1026 |
||
U15 |
17.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1026 |
||
U15 |
13.02.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1026 |
||
U15 |
20.12.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1026 |
||
U16 |
14.05.2007 |
10.000,00 € |
1.500,00 € |
473 |
||
U17 |
19.02.2007 |
6.500,00 € |
0,00 € |
1017 |
||
U18 |
15.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
347 |
||
U19 |
12.01.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1288 |
||
U19 |
14.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1288 |
||
U19 |
12.06.2008 |
45.000,00 € |
0,00 € |
1288 |
||
U20 |
31.05.2007 |
5.000,00 € |
6.708,00 € |
204 |
||
U21 |
29.10.2007 |
8.000,00 € |
9.319,00 € |
704 |
||
U22 |
20.09.2007 |
12.000,00 € |
0,00 € |
1837 |
||
U23 |
17.12.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
932 |
||
U24 |
20.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
968 |
||
U25 |
10.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1611 |
||
U26 |
24.11.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
855 |
||
U27 |
15.08.2007 |
20.000,00 € |
1.241,00 € |
1265 |
||
U27 |
24.11.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1265 |
||
U28 |
31.07.2008 |
30.000,00 € |
5.427,00 € |
465 |
||
U29 |
17.11.2007 |
13.000,00 € |
0,00 € |
562 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
U29 |
18.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
562 |
||
U30 |
05.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
534 |
||
U31 |
04.11.2006 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1417 |
||
U31 |
03.12.2007 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1417 |
||
U31 |
03.12.2008 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1417 |
||
U31 |
19.11.2009 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1417 |
||
U32 |
04.12.2008 |
10.000,00 € |
1.657,00 € |
1997 |
||
U32 |
23.04.2009 |
10.000,00 € |
1.830,00 € |
1997 |
||
U33 |
18.09.2007 |
10.000,00 € |
10.000,00 € |
716 |
||
U33 |
22.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
716 |
||
U34 |
23.09.2008 |
20.000,00 € |
8.855,00 € |
539 |
||
U34 |
10.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
539 |
||
U35 |
10.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1683 |
||
U35 |
03.08.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1683 |
||
U36 |
09.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1005 |
||
U36 |
21.01.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1005 |
||
U37 |
19.12.2007 |
159.000,00 € |
0,00 € |
303 |
||
U38 |
31.05.2008 |
5.000,00 € |
5.888,00 € |
227 |
||
U39 |
12.05.2007 |
50.000,00 € |
19.774,00 € |
348 |
||
U40 |
29.05.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
455 |
||
U41 |
18.06.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
995 |
||
U42 |
18.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1189 |
||
U43 |
23.10.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
306 |
||
U43 |
25.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
306 |
||
U43 |
20.06.2008 |
5.000,00 € |
1.743,00 € |
306 |
||
U43 |
01.09.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
306 |
||
U43 |
19.01.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
306 |
||
U43 |
28.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
306 |
||
U43 |
15.02.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
306 |
||
U44 |
14.06.2007 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1113 |
||
U44 |
21.12.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1113 |
||
V2 |
05.11.2008 |
50.000,00 € |
8.729,00 € |
294 |
||
V3 |
10.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
4 |
||
V3 |
29.05.2008 |
10.000,00 € |
13.348,00 € |
4 |
||
V3 |
20.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
4 |
||
V4 |
07.01.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1811 |
||
V5 |
11.10.2010 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1812 |
||
V6 |
20.10.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1813 |
||
V7 |
04.05.2010 |
17.800,00 € |
0,00 € |
1814 |
||
V8 |
30.07.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
414 |
||
V9 |
30.05.2008 |
90.000,00 € |
16.000,00 € |
140 |
||
V9 |
19.09.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
140 |
||
V10 |
07.11.2007 |
70.000,00 € |
24.000,00 € |
140 |
||
V10 |
19.02.2008 |
80.000,00 € |
0,00 € |
140 |
||
V11 |
20.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1049 |
||
V12 |
15.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
914 |
||
V13 |
17.09.2009 |
8.000,00 € |
0,00 € |
456 |
||
W2 |
23.11.2007 |
5.000,00 € |
5.800,00 € |
206 |
||
W3 |
21.09.2006 |
13.000,00 € |
0,00 € |
2017 |
||
W4 |
24.02.2008 |
20.000,00 € |
3.246,00 € |
919 |
||
W5 |
12.05.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
33 |
||
W6 |
05.12.2007 |
5.000,00 € |
5.774,00 € |
974 |
||
W7 |
11.12.2007 |
7.500,00 € |
1.509,00 € |
1454 |
||
W8 |
21.03.2007 |
13.000,00 € |
0,00 € |
925 |
||
W9 |
23.06.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
941 |
||
W10 |
13.04.2008 |
18.000,00 € |
0,00 € |
1962 |
||
W11 |
06.01.2008 |
10.000,00 € |
13.690,00 € |
771 |
||
W11 |
24.01.2008 |
15.000,00 € |
20.374,00 € |
771 |
||
W11 |
01.04.2008 |
5.500,00 € |
7.548,00 € |
771 |
||
W12 |
24.11.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1998 |
||
W13 |
20.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1002 |
||
W13 |
11.09.2009 |
25.000,00 € |
0,00 € |
1002 |
||
W14 |
12.07.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
583 |
||
W14 |
02.10.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
583 |
||
W14 |
25.05.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
583 |
||
W15 |
27.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
146 |
||
W16 |
05.03.2007 |
10.000,00 € |
13.348,00 € |
804 |
||
W17 |
10.12.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
132 |
||
W17 |
19.10.2009 |
60.000,00 € |
0,00 € |
132 |
||
W18 |
10.04.2008 |
5.000,00 € |
913,00 € |
153 |
||
W19 |
27.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1014 |
||
W19 |
22.01.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1014 |
||
W19 |
26.01.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1014 |
||
W20 |
29.10.2007 |
20.000,00 € |
25.000,00 € |
927 |
||
W20 |
29.10.2007 |
5.000,00 € |
1.602,00 € |
927 |
||
W21 |
04.01.2007 |
7.000,00 € |
4.562,00 € |
1018 |
||
W22 |
24.05.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1039 |
||
W23 |
21.09.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
449 |
||
W24 |
29.06.2007 |
10.000,00 € |
4.924,00 € |
1033 |
||
W24 |
13.01.2008 |
10.000,00 € |
4.861,00 € |
1033 |
||
W24 |
13.05.2008 |
10.000,00 € |
3.175,00 € |
1033 |
||
W24 |
17.06.2009 |
10.000,00 € |
1.547,00 € |
1033 |
||
W24 |
19.11.2009 |
10.000,00 € |
1.665,00 € |
1033 |
||
W24 |
20.01.2010 |
10.000,00 € |
1.720,00 € |
1033 |
||
W25 |
06.12.2007 |
6.832,23 € |
0,00 € |
256 |
||
W25 |
05.05.2008 |
6.452,45 € |
0,00 € |
256 |
||
W26 |
08.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
152 |
||
W26 |
09.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
152 |
||
W27 |
30.01.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
570 |
||
W28 |
09.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1635 |
||
W28 |
13.12.2010 |
7.500,00 € |
0,00 € |
1635 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
W29 |
15.01.2011 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1701 |
||
W29 |
01.02.2011 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1701 |
||
W30 |
21.11.2006 |
18.000,00 € |
16.894,00 € |
374 |
||
W31 |
29.09.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1182 |
||
W31 |
08.06.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1182 |
||
W32 |
08.08.2007 |
10.000,00 € |
12.730,89 € |
1205 |
||
W32 |
17.12.2007 |
10.000,00 € |
11.923,00 € |
1205 |
||
W33 |
19.09.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
343 |
||
W34 |
23.07.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
114 |
||
W34 |
27.10.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
114 |
||
W35 |
03.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1176 |
||
W35 |
22.04.2008 |
60.000,00 € |
0,00 € |
1176 |
||
W36 |
09.08.2007 |
7.000,00 € |
1.000,00 € |
404 |
||
W37 |
11.09.2008 |
7.500,00 € |
0,00 € |
967 |
||
W37 |
22.12.2006 |
2.000,00 € |
0,00 € |
967 |
||
W37 |
11.12.2007 |
2.000,00 € |
0,00 € |
967 |
||
W38 |
29.04.2011 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1319 |
||
W39 |
24.04.2009 |
5.000,00 € |
909,00 € |
94 |
||
W39 |
13.07.2010 |
11.000,00 € |
0,00 € |
94 |
||
W40 |
24.01.2007 |
20.000,00 € |
23.585,00 € |
751 |
||
W40 |
16.07.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
751 |
||
W40 |
18.08.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
751 |
||
W41 |
18.01.2007 |
10.000,00 € |
1.775,00 € |
752 |
||
W41 |
19.08.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
752 |
||
W41 |
01.06.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
752 |
||
W42 |
22.10.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
2012 |
||
W43 |
29.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
886 |
||
W43 |
22.10.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
886 |
||
W44 |
29.10.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
885 |
||
W44 |
22.10.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
885 |
||
W45 |
26.08.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
498 |
||
W45 |
27.11.2006 |
30.000,00 € |
11.800,00 € |
498 |
||
W45 |
16.04.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
498 |
||
W46 |
22.04.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
467 |
||
W46 |
15.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
467 |
||
X13 |
09.02.2007 |
10.870,88 € |
0,00 € |
1121 |
||
X14 |
24.03.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
57 |
||
X15 |
14.01.2008 |
20.000,00 € |
6.620,00 € |
1276 |
||
X16 |
21.07.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
364 |
||
X17 |
10.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1139 |
||
X17 |
11.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1139 |
||
X18 |
06.09.2007 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1025 |
||
X18 |
02.06.2008 |
6.400,00 € |
0,00 € |
1025 |
||
X18 |
04.12.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1025 |
||
X19 |
26.07.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
452 |
||
X20 |
12.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
324 |
||
X21 |
21.09.2006 |
20.000,00 € |
27.526,00 € |
52 |
||
X21 |
13.03.2008 |
20.000,00 € |
23.128,00 € |
52 |
||
X21 |
30.09.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
52 |
||
X22 |
18.12.2007 |
5.000,00 € |
771,00 € |
1390 |
||
X23 |
14.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
981 |
||
X24 |
03.09.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1053 |
||
X24 |
11.12.2008 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1053 |
||
X25 |
16.07.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1035 |
||
X26 |
16.11.2006 |
15.000,00 € |
9.943,00 € |
1919 |
||
X27 |
10.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
282 |
||
X28 |
03.02.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1279 |
||
X28 |
02.04.2007 |
12.500,00 € |
0,00 € |
1279 |
||
X28 |
18.08.2007 |
5.000,00 € |
1.740,00 € |
1279 |
||
X28 |
16.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1279 |
||
X28 |
07.11.2008 |
16.000,00 € |
2.658,00 € |
1279 |
||
X29 |
09.12.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
948 |
||
X30 |
13.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1086 |
||
X31 |
18.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
229 |
||
X32 |
03.02.2007 |
5.000,00 € |
3.864,00 € |
815 |
||
X32 |
02.04.2007 |
12.500,00 € |
0,00 € |
815 |
||
X32 |
16.03.2008 |
5.000,00 € |
3.456,00 € |
815 |
||
X32 |
07.11.2008 |
16.000,00 € |
5.316,00 € |
815 |
||
X33 |
22.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1143 |
||
X33 |
08.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1143 |
||
X33 |
15.07.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1143 |
||
X33 |
20.01.2010 |
6.000,00 € |
0,00 € |
1143 |
||
X34 |
13.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1816 |
||
X34 |
29.04.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1816 |
||
X35 |
11.06.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
689 |
||
X35 |
16.04.2008 |
5.000,00 € |
6.676,00 € |
689 |
||
X36 |
11.06.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
689 |
||
X37 |
14.10.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1333 |
||
X37 |
01.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1333 |
||
X37 |
23.03.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1333 |
||
X37 |
10.12.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1333 |
||
X38 |
22.03.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1817 |
||
X39 |
06.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1013 |
||
X39 |
19.08.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1013 |
||
X40 |
17.04.2007 |
45.000,00 € |
50.535,25 € |
810 |
||
X41 |
07.06.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
2008 |
||
X42 |
16.11.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
31 |
||
X43 |
13.07.2007 |
100.000,00 € |
64.507,00 € |
479 |
||
X44 |
23.10.2007 |
27.560,00 € |
0,00 € |
398 |
||
X44 |
09.01.2008 |
50.000,00 € |
0,00 € |
398 |
||
X45 |
22.03.2007 |
20.000,00 € |
9.500,00 € |
953 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
X45 |
28.01.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
953 |
||
X46 |
20.06.2008 |
4.000,00 € |
0,00 € |
1356 |
||
X47 |
05.02.2007 |
40.000,00 € |
15.000,00 € |
737 |
||
X47 |
01.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
737 |
||
X48 |
15.01.2007 |
10.000,00 € |
15.729,00 € |
1875 |
||
X49 |
14.05.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1336 |
||
X50 |
26.05.2009 |
10.000,00 € |
1.543,00 € |
1335 |
||
X51 |
21.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
203 |
||
X51 |
24.09.2007 |
.000,00 € |
0,00 € |
203 |
||
X52 |
11.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1076 |
||
X53 |
31.01.2007 |
10.000,00 € |
10.000,00 € |
1240 |
||
X54 |
09.06.2009 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1680 |
||
X54 |
19.07.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1680 |
||
X55 |
17.05.2011 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1818 |
||
X55 |
08.06.2011 |
19.000,00 € |
0,00 € |
1818 |
||
X56 |
30.10.2006 |
15.000,00 € |
17.600,00 € |
1220 |
||
X56 |
29.01.2008 |
15.000,00 € |
17.650,00 € |
1220 |
||
X57 |
13.08.2009 |
30.000,00 € |
0,00 € |
36 |
||
X57 |
06.04.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
36 |
||
X57 |
22.06.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
36 |
||
X58 |
30.04.2007 |
50.000,00 € |
0,00 € |
1340 |
||
X59 |
15.02.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
222 |
||
X59 |
17.10.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
222 |
||
X59 |
19.02.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
222 |
||
X60 |
27.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1243 |
||
X61 |
12.09.2006 |
19.162,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X61 |
05.12.2006 |
.202,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X61 |
05.12.2006 |
8.949,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X61 |
05.12.2006 |
8.964,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X61 |
22.02.2007 |
25.000,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X61 |
28.03.2007 |
22.000,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X61 |
02.04.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X61 |
25.06.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X61 |
12.01.2010 |
80.000,00 € |
0,00 € |
88 |
||
X62 |
19.03.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
372 |
||
X63 |
04.09.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1654 |
||
X64 |
08.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
548 |
||
X64 |
14.07.2008 |
11.000,00 € |
0,00 € |
548 |
||
X65 |
14.02.2011 |
8.000,00 € |
0,00 € |
1820 |
||
X66 |
26.07.2007 |
10.000,00 € |
14.000,00 € |
922 |
||
X67 |
20.10.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
929 |
||
X67 |
12.09.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
929 |
||
X67 |
12.06.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
929 |
||
X67 |
29.11.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
929 |
||
X67 |
16.02.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
929 |
||
X68 |
20.01.2007 |
36.000,00 € |
12.006,00 € |
490 |
||
X68 |
13.07.2010 |
12.000,00 € |
0,00 € |
490 |
||
X69 |
14.08.2006 |
80.000,00 € |
0,00 € |
307 |
||
X69 |
16.12.2008 |
.000,00 € |
3.103,00 € |
307 |
||
X70 |
04.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
287 |
||
X70 |
01.09.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
287 |
||
X70 |
23.10.2008 |
30.000,00 € |
0,00 € |
287 |
||
X70 |
25.01.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
287 |
||
X71 |
15.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
436 |
||
X72 |
13.08.2007 |
12.000,00 € |
4.000,00 € |
1707 |
||
X72 |
18.08.2008 |
2.500,00 € |
0,00 € |
1707 |
||
X73 |
09.04.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
660 |
||
X73 |
17.12.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
660 |
||
X74 |
24.07.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
269 |
||
X75 |
28.02.2007 |
10.000,00 € |
3.392,00 € |
1085 |
||
X76 |
02.01.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
488 |
||
X77 |
24.01.2011 |
5.500,00 € |
0,00 € |
1821 |
||
X78 |
03.04.2007 |
.000,00 € |
7.500,00 € |
884 |
||
X79 |
29.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
359 |
||
X79 |
12.12.2007 |
8.000,00 € |
0,00 € |
359 |
||
X79 |
19.11.2008 |
25.000,00 € |
0,00 € |
359 |
||
X80 |
17.10.2007 |
19.000,00 € |
0,00 € |
808 |
||
X81 |
11.04.2007 |
7.500,00 € |
5.000,00 € |
977 |
||
X82 |
02.04.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1320 |
||
X83 |
04.04.2011 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1822 |
||
X83 |
11.04.2011 |
30.000,00 € |
0,00 € |
1822 |
||
X84 |
14.12.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1106 |
||
X84 |
28.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1106 |
||
X84 |
16.12.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1106 |
||
X85 |
20.08.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
827 |
||
X86 |
21.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
827 |
||
X87 |
18.10.2007 |
5.000,00 € |
5.877,00 € |
719 |
||
X88 |
11.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1323 |
||
X89 |
19.08.2008 |
13.000,00 € |
2.162,00 € |
1400 |
||
X90 |
01.12.2009 |
1.000,00 € |
0,00 € |
1368 |
||
X91 |
30.06.2011 |
55.881,00 € |
0,00 € |
67 |
||
X92 |
12.06.2007 |
5.000,00 € |
6.828,00 € |
741 |
||
X93 |
26.04.2010 |
100.000,00 € |
0,00 € |
96 |
||
X93 |
07.05.2010 |
.000,00 € |
0,00 € |
96 |
||
X93 |
14.06.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
96 |
||
X93 |
06.07.2010 |
30.000,00 € |
0,00 € |
96 |
||
X93 |
09.07.2010 |
20.000,00 € |
0,00 € |
96 |
||
X93 |
12.10.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
96 |
||
X93 |
20.10.2010 |
25.000,00 € |
0,00 € |
96 |
||
X94 |
07.01.2008 |
1.200,00 € |
0,00 € |
1534 |
||
X95 |
12.05.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
147 |
Summe Einzahlungen |
56.701.634,99 € |
Alle Fälle ab dem 17.07.2006 o. Private Placement |
Anzahl Anleger |
|||
Summe Auszahlungen |
10.096.176,20 € |
1.723 |
||||
Name |
Vorname |
Beitritt Datum |
Wohnort |
Anlage (Betrag) |
Auszahlung (Betrag) |
Fallakte Nr |
X96 |
25.03.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
104 |
||
X97 |
18.05.2007 |
200.000,00 € |
0,00 € |
448 |
||
X97 |
29.01.2008 |
80.000,00 € |
0,00 € |
448 |
||
X98 |
14.04.2007 |
5.000,00 € |
6.820,00 € |
1941 |
||
X99 |
15.05.2010 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1138 |
||
X100 |
07.12.2007 |
20.000,00 € |
0,00 € |
5 |
||
X100 |
29.11.2008 |
10.000,00 € |
0,00 € |
5 |
||
X100 |
24.04.2009 |
10.000,00 € |
11.830,00 € |
5 |
||
X101 |
10.11.2006 |
100.000,00 € |
0,00 € |
1023 |
||
X101 |
29.01.2008 |
90.000,00 € |
0,00 € |
1023 |
||
X102 |
08.12.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1369 |
||
X102 |
12.03.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1369 |
||
X102 |
15.09.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1369 |
||
X102 |
17.03.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1369 |
||
X103 |
27.03.2008 |
60.000,00 € |
71.134,00 € |
262 |
||
X103 |
01.04.2008 |
60.000,00 € |
0,00 € |
262 |
||
X104 |
09.11.2006 |
5.000,00 € |
5.854,00 € |
1416 |
||
X104 |
04.01.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1416 |
||
X104 |
03.04.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1416 |
||
X104 |
05.07.2007 |
5.000,00 € |
915,00 € |
1416 |
||
X104 |
08.03.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1416 |
||
X104 |
01.04.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1416 |
||
X105 |
27.01.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
32 |
||
X105 |
03.07.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
32 |
||
X105 |
14.12.2010 |
15.000,00 € |
0,00 € |
32 |
||
X106 |
20.06.2007 |
7.000,00 € |
0,00 € |
819 |
||
X107 |
20.07.2006 |
5.000,00 € |
7.823,00 € |
945 |
||
X107 |
20.08.2006 |
10.000,00 € |
14.724,00 € |
945 |
||
X107 |
10.09.2006 |
5.000,00 € |
7.728,00 € |
945 |
||
X108 |
18.06.2008 |
2.500,00 € |
0,00 € |
944 |
||
X108 |
06.11.2008 |
6.000,00 € |
0,00 € |
944 |
||
X109 |
28.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1470 |
||
X110 |
13.09.2006 |
5.000,00 € |
0,00 € |
943 |
||
X110 |
06.07.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
943 |
||
X111 |
26.05.2007 |
10.000,00 € |
13.340,00 € |
1906 |
||
X111 |
15.10.2007 |
10.000,00 € |
11.550,00 € |
1906 |
||
X112 |
07.11.2008 |
18.000,00 € |
0,00 € |
1914 |
||
X113 |
15.06.2007 |
20.000,00 € |
23.600,00 € |
845 |
||
X114 |
25.08.2008 |
60.000,00 € |
0,00 € |
1940 |
||
X114 |
18.12.2009 |
15.000,00 € |
0,00 € |
1940 |
||
X115 |
17.05.2009 |
7.000,00 € |
0,00 € |
1322 |
||
X116 |
28.01.2008 |
5.000,00 € |
812,00 € |
1962 |
||
X117 |
04.05.2007 |
5.200,00 € |
0,00 € |
208 |
||
X118 |
05.02.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
194 |
||
X119 |
29.03.2007 |
50.000,00 € |
38.000,00 € |
1287 |
||
X120 |
21.07.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1123 |
||
X120 |
11.09.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
1123 |
||
X121 |
21.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1046 |
||
X122 |
05.11.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
186 |
||
X123 |
26.03.2007 |
15.000,00 € |
5.046,00 € |
517 |
||
X123 |
23.04.2007 |
4.000,00 € |
4.734,00 € |
517 |
||
X123 |
09.08.2007 |
15.000,00 € |
0,00 € |
517 |
||
X124 |
18.09.2006 |
10.000,00 € |
0,00 € |
592 |
||
X124 |
26.06.2007 |
5.000,00 € |
0,00 € |
592 |
||
X124 |
25.02.2008 |
5.000,00 € |
0,00 € |
592 |
||
Z2 |
14.03.2007 |
60.000,00 € |
0,00 € |
936 |
||
A3 |
05.10.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1854 |
||
A4 |
22.01.2008 |
25.000,00 € |
8.000,00 € |
1130 |
||
A5 |
20.06.2008 |
40.000,00 € |
0,00 € |
1423 |
||
A6 |
18.08.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
711 |
||
A7 |
04.06.2007 |
10.000,00 € |
0,00 € |
972 |
||
A8 |
28.06.2007 |
10.000,00 € |
7.914,00 € |
1233 |
||
A9 |
16.10.2008 |
15.000,00 € |
8.868,00 € |
156 |
||
A10 |
21.07.2008 |
23.800,00 € |
7.873,00 € |
1253 |
||
A11 |
05.09.2007 |
5.000,00 € |
5.915,00 € |
1104 |
||
A11 |
17.12.2009 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1104 |
||
A12 |
15.11.2006 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1289 |
||
A12 |
25.01.2007 |
35.000,00 € |
0,00 € |
1289 |
||
A13 |
23.01.2008 |
11.000,00 € |
12.832,00 € |
1869 |
||
A14 |
11.11.2007 |
5.000,00 € |
6.757,00 € |
893 |
||
A15 |
15.04.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
1389 |
||
A16 |
20.09.2009 |
20.000,00 € |
0,00 € |
313 |
||
A17 |
27.09.2010 |
5.000,00 € |
0,00 € |
1825 |
||
A18 |
08.01.2007 |
8.000,00 € |
10.697,00 € |
753 |
||
A19 |
23.05.2008 |
15.000,00 € |
0,00 € |
544 |
Allein im Zeitraum vom 17.7.2006 bis zum Ausscheiden des Angeklagten S1 Ende März 2008 zahlten C1-Anleger insgesamt 27.018.271,90 € auf die ihnen mitgeteilten Konten diverser Gesellschaften ein. Nach dem 31.3.2008 zahlten C1- und Private Placement-Anleger (zu letzteren unten unter h)) nochmals weitere 35.283.363,09 € auf die ihnen mitgeteilten Konten diverser Gesellschaften ein.
371Nach Eingang der Zahlung auf dem jeweils bestimmten Treuhandkonto erhielt der Anleger hierüber eine schriftliche Bestätigung, die keinen Hinweis darauf enthielt, wie viele Anteile oder Aktien der Anleger erworben hatte. Danach erhielten die Anleger jährlich Mitteilungen über den vermeintlichen Stand der Anlage, die stets Gewinne auswiesen. Dass der Inhalt dieser Mitteilungen rein fiktiv war, war dem Angeklagten T1 zumindest seit dem Sommer 2006 bewusst. Bei Kündigungen oder Teilkündigungen der Anleger erhielten diese ebenfalls eine schriftliche Bestätigung und zunächst anschließend auch eine Rückzahlung ihres Kapitals einschließlich der angeblich erwirtschafteten Gewinne. Tatsächlich wurden diese Zahlungen ausschließlich aus dem investierten Kapital anderer Anleger erbracht. Ab Ende des Jahres 2009 kam es bei den fälligen Rückzahlungen zunehmend zu Verzögerungen, weil nicht mehr genug neue Anleger angeworben werden konnten, mit deren Einzahlungen die Rückzahlungen an andere Anleger finanziert werden konnten. Schließlich blieben Rückzahlungen an Anleger, die ihre Beteiligung ganz oder teilweise gekündigt hatten, völlig aus.
372h) Private Placement
373Irgendwann im Jahr 2008 fasste der Angeklagte T1 den Entschluss, neben der bereits dargestellten „normalen“ C1-Beteiligung ein weiteres, möglicherweise schon Jahre zuvor von ihm entworfenes Produkt anzubieten, das nicht Kleinanlegern, sondern ausschließlich vermögenden Privatanlegern angeboten werden sollte. Dieses Produkt, dem der Angeklagte T1 die Bezeichnung „Private Placement“ gab, sollte gegenüber den Anlegern als eine Handelsplattform für festverzinsliche Bankschuldverschreibungen dargestellt werden. Vermögenden Privatanlegern sollte die angeblich bestehende Möglichkeit offeriert werden, sich ab einem Beteiligungsbetrag von 1 Mio. € hieran zu beteiligen. Den Anlegern würde man erklären, dass man sich normalerweise erst ab einem Volumen von 10 Mio. € als Privatperson beteiligen könne. Es gebe nun aber erstmals die Möglichkeit, Beteiligungen von Privatpersonen in Höhe von mindestens 1 Mio. € zu bündeln. Da die Vorbereitung zeitintensiv sei, sollten die Anleger sich für eine Übergangszeit an einem bereits bestehenden „Private Placement“ der C1 beteiligen können. Das Produkt sollte den Anlegern mit der Behauptung angepriesen werden, dass es bei dem „Private Placement“ durch Einsatz von Kredithebeln und die hohe Frequenz der getätigten Handelsgeschäfte wesentlich höhere Renditechancen als bei der normalen C1-Beteiligung gebe, nämlich bis zu 100 % jährlich. Zugleich sollte es als faktisch risikolos dargestellt werden, indem darauf hingewiesen werden sollte, dass das eingezahlte Geld auf den Treuhandkonten verbleiben und lediglich als Sicherheit für entsprechende Handelsgeschäfte dienen würde. Zudem sollte den Anlegern gegenüber der Eindruck erweckt werden, dass die Geschäfte unter der Aufsicht der Notenbank der USA, der G66 Bank, erfolgen würden.
374Nachdem der Angeklagte T1 ihnen das neue Produkt „Private Placement“ mit den beabsichtigten Aussagen zum Gegenstand der Anlage, den Renditeaussichten und der Sicherheit der Anlage vorgestellt hatte, gaben die Angeklagten L1 und M1 diese Informationen an die ihnen unterstehenden Berater weiter. Die Berater erhielten von ihnen zudem die Anweisung, ihnen Anleger zu melden, die für dieses Produkt in Frage kämen.
375Die Angeklagten T1, L1 und M1 waren sich darüber einig, dass sie ihre institutionalisierte Zusammenarbeit mit der bisher praktizierten Rollenverteilung über den Vertrieb der normalen C1-Beteiligung auch auf den Bereich des Private-Placements ausdehnen wollten, um möglichst viele Private Placement-Anleger anwerben zu können. Wegen der zu erwartenden hohen Anlagebeträge wollten sie allerdings – soweit erforderlich – auch selbst gegenüber diesen Anlegern auftreten.
376In den Jahren 2009 und 2010 wurden 15 Anleger durch die den Angeklagten L1 und M1 unterstehenden Berater und teilweise auch durch die Angeklagten T1, L1 und M1 selbst für eine Beteiligung an dem „Private Placement“ angeworben. Da sich nicht genügend Anleger fanden, die den eigentlich vorgesehenen Mindestbetrag in Höhe von 1 Mio. € erbringen konnten, erhielten auch Anleger mit weitaus niedrigeren Beträgen die Gelegenheit, in das „Private Placement“ zu „investieren“. Insgesamt zahlten diese 15 Anleger 5.600.000 € ein. Während ihres „Investments“ erhielten diese Anleger angebliche Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 1.168.228 €. Dabei handelte es sich um die folgenden Anleger:
377Name |
Vorname |
Beitrittsdatum |
Wohnort |
Anlagebetrag |
Auszahlungen |
C193 |
23.10.2009 |
250.000 € |
43.750 € |
||
E721 |
6.4.2010 |
200.000 € |
36.000 € |
||
E722 |
6.4.2010 |
100.000 € |
16.500 € |
||
H40 und H41 |
20.8.2009 |
250.000 € |
43.750 € |
||
H64 |
1.4.2010 |
200.000 € |
36.000 € |
||
I43 |
29.4.2010 |
50.000 € |
9.000 € |
||
K23 |
31.3.2010 |
200.000 € |
36.000 € |
||
L34 |
2.5.2009 |
1.000.000 € |
210.000 € |
||
L180 |
27.10.2009 |
100.000 € |
24.500 € |
||
L6 |
15.7.2009 |
1.000.000 € |
215.978 € |
||
L160 |
23.10.2009 |
250.000 € |
43.750 € |
||
O1 |
23.6.2009 |
500.000 € |
92.500 € |
||
Q90 |
13.10.2009 |
100.000 € |
24.500 € |
||
S80 |
26.4.2010 |
200.000 € |
36.000 € |
||
T2 |
27.4.2009 |
1.200.000 € |
300.000 € |
Bei der Anwerbung der oben genannten Anleger verwendeten die Berater bzw. die Angeklagten T1, L1 und M1 diesen gegenüber die oben dargestellte Argumentation zum Gegenstand des „Private Placement“, seinen Renditeaussichten und zur Sicherheit der Anlage. Die für das „Private Placement“ geworbenen Anleger glaubten diesen Ausführungen und überwiesen aufgrund dessen ihre Beteiligungsbeträge – wie ihnen von den Beratern bzw. den Angeklagten T1, L1 und M1 vorgegeben wurde – auf ein von dem gesondert Verfolgten S2 als Treuhänder geführtes Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13. Die von den Anlegern eingezahlten Gelder wurden tatsächlich jedoch nicht – wie zuvor von den Beratern bzw. den Angeklagten T1, L1 und M1 gegenüber den Anlegern angegeben – für die Teilnahme an einer Handelsplattform verwendet, sondern im Wesentlichen für Rückzahlungen an andere C1-Anleger, die ihre Beteiligungen gekündigt hatten, und für die Zahlung von Beraterprovisionen. Dagegen waren die betreffenden Anleger aufgrund der ihnen gegenüber gemachten Angaben davon ausgegangen, dass ihre Einzahlungen für die Teilnahme an einer Handelsplattform für Bankschuldverschreibungen verwendet würden und dass ihr Geld auf den Treuhandkonten verbleiben würde. Hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung der auf dem Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13 eingegangen Gelder wird auf die Darstellung der Zahlungsvorgänge auf den von dem gesondert Verfolgten S2 geführten Treuhandkonten unter II. 1. e) ii) Bezug genommen.
379Der Angeklagte T1 unternahm im Jahr 2009 und Anfang des Jahres 2010 Bemühungen, die von den Private Placement-Anlegern eingezahlten Gelder in Zusammenarbeit mit einem Herrn B42 entsprechend anzulegen. Auch weil es ihm seit nunmehr neun Jahren nicht gelungen war, die Gelder der G1- und C1-Anleger im Bereich des Handels mit Bankinstrumenten anzulegen, war ihm allerdings bewusst, dass die Realisierung der Teilnahme an einer Handelsplattform für Bankschuldverschreibungen unsicher war. Die Möglichkeit, dass eine entsprechende Anlage nicht realisierbar sein würde, erkannte er und fand sich mit ihr ab. Die anfänglichen Bemühungen um eine entsprechende Anlage der Gelder scheiterten. Ab diesem Zeitpunkt wusste der Angeklagte T1, der auch insoweit die Mittelverwendung der eingezahlten Gelder bestimmte, sicher, dass die von den Anlegern überwiesenen Gelder entgegen der ihnen gegenüber gemachten Angaben nicht für die Teilnahme an einer Handelsplattform verwendet wurden, sondern vielmehr im Wesentlichen für Rückzahlungen an andere C1-Anleger. Die Angeklagten L1 und M1 erkannten von Anfang an die Möglichkeit, dass die Anlegergelder so verwendet würden, nahmen diese Möglichkeit ernst und fanden sich mit ihr ab.
380Den Angeklagten L1 und M1 kam es insoweit einerseits darauf an, von künftigen Provisionszahlungen für die Private Placement-Kunden zu profitieren, die direkt von den eingezahlten Anlegergeldern abgezogen werden würden. Andererseits kam es ihnen bei der Anwerbung der Private Placement-Anleger, die über hohe Anlagesummen verfügten, auch darauf an, einen Beitrag zur Aufrechterhaltung des gesamten C1-Vertriebs zu leisten, von dem sie schon in der Vergangenheit finanziell erheblich profitiert hatten und von dem sie immer noch durch Provisionszahlungen für „normale“ C1-Anleger profitierten. Für den Fall eines Scheiterns des vermeintlichen Anlagesystems des Angeklagten T1 fürchteten sie darüber hinaus, wegen ihrer Vertriebstätigkeit in leitender Position erheblichen Schadenersatzansprüchen von Kapitalanlegern ausgesetzt zu sein. Dies würde – wie sie wussten – im Ergebnis möglicherweise zum Verlust der an sie bereits ausbezahlten Provisionen aus dem Vertrieb der C1-Beteiligungen führen, die unmittelbar von den Anlagebeträgen der jeweiligen C1-Kunden abgezogen worden waren. Außerdem würden sie dann auch künftig auf Provisionszahlungen des C1-Vertriebs verzichten müssen. Dies wollten sie verhindern. Dass sie auf diese Provisionszahlungen keinen Anspruch hatten, wussten sie.
381Dem Angeklagten T1 kam es auch bei der Anwerbung der Private Placement-Kunden darauf an, Anlegergelder für sich persönlich vereinnahmen zu können, die über die von dem gesondert Verfolgten S2 geführten Konten in Asien zunächst auf Konten nach M107 fließen und ihm von dort von dem Herrn T8 bar überbracht werden sollten. Dass er auf diese Zahlungen keinen Anspruch hatte, war ihm bewusst.
382Durch die wiederholte Anwerbung von Privat Placement-Anlegern wollten sich die Angeklagten T1, L1 und M1 eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen.
383i) Bemühungen um Verschleierung und Auszahlung der C1-Anleger im Jahr 2011
384Vor dem Hintergrund zunehmender Kundenbeschwerden wegen ausbleibender Rückzahlungen, immer spärlicher werdender Einzahlungen von Neukunden und des laufenden Ermittlungsverfahrens kamen die Angeklagten T1, L1 und M1 im Jahr 2011 überein, die C1 abzuwickeln. Zu diesem Zweck sollten die Kunden zunächst durch Schreiben unter dem Briefkopf der C1, die – wie sie wussten – teilweise frei erfundene Aussagen enthielten, beruhigt und hingehalten werden. Parallel dazu sollte eine Lösung gesucht und gefunden werden, die eine Auszahlung der verbliebenen C1-Kunden ermöglichen sollte. Die Angeklagten T1 und L1 nahmen deshalb irgendwann im Frühjahr 2011 Kontakt zu einem in M108 ansässigen E69 auf. Mit diesem kamen sie überein, Gelder Dritter in Höhe von zunächst insgesamt 5 Mio. € einzusammeln. Diese 5 Millionen €, bei denen es sich nicht um Gelder von C1-Anlegern handeln sollte, sollten anschließend mittels eines zu beschaffenden Kredithebels für den Ankauf von Wertpapieren mit einem Nennwert von 50 Millionen € über das Brokerhaus N121 verwendet werden. Diese Wertpapiere sollten sodann mit Gewinn weiterverkauft werden und die Gewinnspanne zur Auszahlung von C1-Anlegern verwendet werden. Sollte diese erste Transaktion gelingen, sollten weitere Wertpapiere bis zu einer Gesamtsumme von 500 Mio. € erworben und weiterverkauft werden und der erzielte Gewinn zur Auszahlung von weiteren C1-Anlegern verwendet werden. Dem Angeklagten T1 gelang es in der Folgezeit einen Anleger namens I161 zu werben, der 1,5 Millionen € einzahlte. Die restlichen 3,5 Millionen € für die erste Transaktion sollte E69 beschaffen. Im Sommer verhandelten die Angeklagten T1 und L1 mehrfach mit E69 über die Umsetzung dieser Idee. Für seine angeblichen Leistungen wurden E69 125.000 € überwiesen. Bereits im Spätsommer 2011 wurde jedenfalls dem Angeklagten T1 bewusst, dass E69 das geplante Geschäft gar nicht umsetzen konnte oder wollte.
385In der Folgezeit versuchte der Angeklagte T1 noch, eine von dem gesondert Verfolgten U3 beschaffte Garantie- oder Bürgschaftserklärung einer südamerikanischen Bank über 300 Mio. unbekannter Währung zu Geld zu machen, um die C1-Anleger auszahlen zu können. Zu diesem Zweck übermittelte der Angeklagte T1 dem Zeugen M109 eine Kopie dieser Bürgschafts- oder Garantieerklärung per E-Mail. Der Zeuge M109, bei dem es sich um einen Bekannten des Angeklagten M1 handelt, sollte Kontakt zu einem Bekannten bei der T259-Bank aufnehmen, die sodann als Geldgeberin fungieren sollte. Nachdem der Bekannte des Zeugen M109 dieses Ansinnen abgelehnt hatte, teilte der Zeuge M109 dem Angeklagten T1 mit, dass kein Geldgeber zu finden sei. Der Zeuge M109 selbst hielt die Garantie- oder Bürgschaftserklärung, die kein Siegel und keine Unterschrift aufwies, für eine bloße Absichtserklärung der Bank und stufte sie als nicht werthaltig ein. Ob die von dem gesondert Verfolgten U3 beigebrachte Garantie- oder Bürgschaftserklärung der südamerikanischen Bank echt war, war nicht festzustellen.
3862. Fälle 2.-6. und Tatbeiträge der Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1
387a)
388In den folgenden Fällen wurden Anleger für das oben unter 1. h) dargestellte Private Placement in wechselnder Beteiligung unmittelbar von den Angeklagten T1, L1 und M1 angeworben. Hinsichtlich der inneren Tatseite der Angeklagten T1, L1 und M1 – insbesondere der von ihnen verfolgten Absichten – ,der von ihnen auch insoweit getroffenen Bandenabrede sowie der tatsächlichen Verwendung der eingezahlten Anlegergelder wird weitgehend auf die obigen Feststellungen unter II. 1. h) Bezug genommen.
389aa)
390Der Zeuge T2 hatte in den Jahren 2007 und 2008 bereits 900.000 € in die unter 1. dargestellte „normale“ C1-Beteiligung „investiert“, davon jeweils 300.000 € für seine Frau und seine Tochter. Bei Gesprächen mit seinem Berater S6 im Jahr 2008 erwähnte dieser, dass die C1 nicht nur die normale „Aktienbeteiligung“ vertreibe, sondern auch ein Private Placement, das noch wesentlich höher rentiere. Insoweit sei er allerdings zu wenig kompetent. Er kenne aber den Angeklagten L1, der das Private Placement erklären könne. Daraufhin kam es am 11.7.2008 zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten L1, dem Zeugen T2 und dem Berater S6, das im Haus des Zeugen T2 stattfand. Bei dem Gespräch stellte der Angeklagte L1 dem Zeugen T2 das „Private Placement“ vor. Dabei verwendete er die oben unter 1. h) dargestellte Argumentation zum Gegenstand des „Private Placements“, zu seinen Renditeaussichten und zur Sicherheit des Kapitals. Als der Zeuge T2 erwähnte, dass er den Aufsatz des Prof. Dr. C9 über derartige Anlagen gelesen habe, erklärte der Angeklagte L1, dass er den Zeugen Prof. Dr. C9 persönlich kenne. Im Grundsatz betreibe man ähnliche Geschäfte wie die von Prof. C9 dargestellten Geschäfte. Sodann erläuterte er dem Zeugen T2 angebliche „Zulassungsvoraussetzungen“ für die Teilnahme an dem Programm. Der Zeuge T2 müsse nachweisen, dass er über das erforderliche Kapital verfüge, dass das Geld eine legale Herkunft habe und es müsse der Reisepass des Zeugen in Kopie an die C1 übermittelt werden. Dies alles sei Voraussetzung einer umfangreichen Prüfung durch die amerikanische „G66“, unter deren Schirmherrschaft die Tradingprogramme liefen. Mit der Mitteilung dieser „Zulassungsvoraussetzungen“ wollte der Angeklagte L1 bei dem Zeugen T2 den Eindruck eines hochoffiziellen, seriösen Anlagegeschäfts erwecken, was ihm auch gelang. Des Weiteren teilte er dem Zeugen T2 mit, dass ein Herr T1 die Anlage manage und alles weitere mit ihm besprechen würde.
391Der Zeuge T2 glaubte den Ausführungen des Angeklagten L1 und erwog nun, tatsächlich Geld für die Teilnahme an einem „Private Placement“ zur Verfügung zu stellen. Weil er den von dem Angeklagten L1 geforderten Mindestanlagebetrag von 1 Mio. € allein nicht aufbringen konnte, vereinbarte er am 12.12.2008 mit dem Zeugen T3 die Bildung einer Anlegergemeinschaft, bei der jeder jeweils 600.000 € beitragen sollte. Der Zeuge T3 als möglicher Partner war dem Zeugen T2 zuvor durch den Berater S6 genannt worden.
392Anfang März 2009 rief der Angeklagte T1 den Zeugen T2 an und teilte ihm mit, dass man nun in das „Prüfungsverfahren“ eintreten könne. Er solle nun ein Formular „Herkunft und Geschichte des Kapitals“ ausfüllen und dieses sowie eine Kopie seines Reisepasses an die C1 zurückschicken. Diese Unterlagen würden dann weitergeleitet an die Behörden, die dies prüfen würden. Mit dem Anruf verfolgte der Angeklagte T1 den Zweck, bei dem Zeugen T2 den Eindruck eines hochoffiziellen, seriösen Anlagegeschäfts zu verstärken, was ihm auch gelang. Dieser Anruf des Angeklagten T1 trug zu der späteren Entscheidung des Zeugen T2, das Geld der Anlegergemeinschaft T2/T3 an die ihm angegebene Kontoverbindung zu überweisen, bei. Denn er verstärkte bei dem Zeugen T2 den Eindruck eines hochoffiziellen, seriösen Anlagegeschäfts, was dem Angeklagten T1 auch bewusst war. Der Zeuge T2 übersandte sodann die geforderten Unterlagen an die E-Mail-Adresse #############@yahoo.com. Kurz danach bestätigte der Angeklagte T1 telefonisch den Eingang der Unterlagen.
393Am 23.4.2009 suchte der Angeklagte L1 den Zeugen T2 erneut auf. Er erklärte dem Zeugen T2, dass es noch keinen Termin für das „Private Placement“ gebe. Als Übergangsregelung biete man ihnen aber an, das Kapital in einem bereits bestehenden „Private Placement“ der C1 anzulegen. Hierfür sollte er für die Dauer der Wartezeit monatlich 3 % Zinsen auf das eingezahlte Kapital erhalten. Der Zeuge T2, der davon beeindruckt war, dass er sogar für die Wartezeit eine derart hohe Vergütung erhalten sollte, entschied sich nun endgültig, auf das ihm unterbreitete Angebot zur Teilnahme an einem „Private Placement“ einzugehen. Wenige Tage nach dem Besuch des Angeklagten L1 erhielt der Zeuge T2 ein schriftliches Angebot über eine Übergangsregelung, die inhaltlich der bereits vom Angeklagten L1 vorgestellten Regelung entsprach. Diese unterschrieb er am 27.4.2009 und überwies sodann am 4.5.2009 1,2 Mio. € auf das ihm angegebene Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13. Seine Entscheidung zur Überweisung des Geldes beruhte dabei auf den Angaben, welche die Angeklagten L1 und T1 ihm gegenüber zum Gegenstand des „Private Placements“, seinen Renditeaussichten, der Sicherheit des Kapitals und dem durchzuführenden „Prüfungsverfahren“ gemacht hatten und denen er glaubte. Die angekündigten „Zinszahlungen“ in Höhe von monatlich 3 % erhielten die Zeugen T2 und T3 von Juni 2009 bis Januar 2010.
394Bereits nach wenigen Monaten erwogen die Zeugen T2 und T3 jedoch, aus der Anlage „auszusteigen“, weil die praktizierte Übergangsregelung nicht dem entsprach, was ihnen ursprünglich in Aussicht gestellt worden war. Der Zeuge T2 unterrichtete den Angeklagten L1 im Herbst 2009 über ihre Absicht, die Anlage zu kündigen. In der Folgezeit erklärten die Zeugen T2 und T3 gegenüber der C1 schriftlich die Kündigung der Anlage. Sodann erhielten beide eine Einladung zu einem persönlichen Treffen mit dem Angeklagten T1 im Schlosshotel X4 bei N3, an dem außer ihnen und dem Angeklagten T1 auch der Angeklagte L1 und der Berater S6 teilnahmen. Um die Zeugen T2 und T3 zu einer Rücknahme ihrer Kündigung zu bewegen, machte der Angeklagte T1 ihnen gegenüber nochmals Ausführungen zu den beabsichtigten Tradinggeschäften. Er erklärte ihnen darüber hinaus, dass ein Aussteigen jetzt nicht mehr möglich sei. Ihre Personalien seien bereits registriert und das Prüfverfahren positiv abgeschlossen. Wenn sie jetzt ausstiegen, seien sie auf einer „schwarzen Liste“ und damit quasi „verbrannt“, so dass sie nie mehr an einem Private Placement teilnehmen könnten. Daraufhin nahmen die Zeugen T2 und T3 ihre Kündigungen zunächst mündlich und später auch schriftlich zurück. Die Angeklagten T1 und L1 wussten, dass auch die oben dargestellten Aussagen des Angeklagten T1 bei dem Treffen im Herbst 2009 tatsächlich unzutreffend waren. Es kam dem Angeklagten T1 darauf an, eine Rückforderung des Kapitals der Zeugen T2 und T3 zu verhindern, um das betriebene, so genannte Schneeballsystem länger aufrechterhalten zu können. Dem Angeklagten L1 kam es darauf an, weitere Provisionseinnahmen generieren zu können.
395Am 4.2.2010 erhielt der Zeuge T2 ein Schreiben unter dem Briefkopf der C1, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass am 12.1.2010 ein Vertrag mit einer Tradingplattform unterzeichnet worden sei. Aus diesem Grunde habe man ihr Kapital aus der vorübergehenden Anlage herausgenommen und für 13 Monate blockiert. Aufgrund dieses Schreibens nahmen die Zeugen T2 und T3 vorerst an, dass ihr Kapital nun in einem „Private Placement“ investiert sei. Weitere Zinszahlungen erhielten sie zunächst nicht. Auf Vorschlag des Angeklagten T1 oder des Angeklagten L1 kam es am 28.4.2010 zu einem weiteren Treffen im Schlosshotel X4, an dem die Angeklagten L1 und T1 sowie die Zeugen T2 und T3 teilnahmen. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Angeklagte T1 den Zeugen T2 und T3, dass ihre Tradingplattform in T13 arbeiten würde. Diese habe ein Volumen von 2 Mrd. €, was bedeute, dass entsprechend hohe Renditen erzielt würden. Da sie nur 1,2 Mio. € angelegt hätten, würde die Tradingplattform für die ihnen in Aussicht gestellte Rendite nur einen Tag brauchen. Der Angeklagte L1 ergänzte, dass an der Plattform eine große deutsche Bank, nämlich die E83, beteiligt sei. Der Angeklagte T1 fuhr sodann fort, dass es derzeit leider ein Problem gebe. Die Plattform habe sich von der bisherigen kreditgebenden Bank getrennt, da die Kreditlinien niedriger als zuvor verhandelt gewesen seien. Die Plattform suche aus diesem Grunde nun eine neue Bank. Zusätzlich baue die C1 nun eine eigene Tradingplattform auf. Diese Aussagen der Angeklagten T1 und L1 waren – wie sie wussten – tatsächlich unzutreffend. Die Angeklagten T1 und L1 machten diese Angaben gegenüber den Zeugen T2 und T3, um diese von einer Kündigung ihrer Beteiligung und einer Rückforderung ihres Kapitals abzuhalten. Es kam dem Angeklagten T1 wiederum darauf an, eine Rückforderung des Kapitals der Zeugen T2 und T3 zu verhindern, um das betriebene, so genannte Schneeballsystem länger aufrechterhalten zu können. Dem Angeklagten L1 kam es darauf an, weitere Provisionseinnahmen generieren zu können.
396Nach dem Gespräch am 28.4.2010 rief der Angeklagte T1 den Zeugen T2 noch mehrmals an und berichtete ihm von seinen angeblichen Verhandlungen mit japanischen Banken. Als die Laufzeit des „Investments“ zu Ende ging, wandte sich der Zeuge T3 mit einer E-Mail vom 18.3.2011 an die C1, wobei er diese an die Adresse #############@yahoo.com sandte. Er teilte darin mit, dass er und der Zeuge T2 keine Verlängerung der Anlage wünschten und bat um komplette Auszahlung des Kapitals an sie. Am 5.4.2011 erhielt der Zeuge T3 als Antwort eine mit „C1 Corporation“ unterschriebene E-Mail, mit der mitgeteilt wurde, dass die Anlage bis zum 30.6.2011 verlängert worden sei, da das beabsichtigte Ergebnis noch nicht erreicht sei. Bis dahin biete man eine monatliche Zahlung in Höhe von 1,25 % ab dem 1.4.2011 an. Diese E-Mail stammte von dem Angeklagten T1 oder wurde von ihm veranlasst. Mit ihr verfolgte er den Zweck, die Zeugen T2 und T3 erneut von einer Rückforderung ihres Geldes abzuhalten. Denn der Angeklagte T1 wusste, dass eine Rückzahlung zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr erfolgen konnte, weil das eingezahlte Kapital bereits weitgehend für Rückzahlungen an andere Anleger und Provisionszahlungen verbraucht worden war. Mit E-Mail vom 6.4.2011 teilte der Zeuge T3 der „C1“ sodann mit, dass er dieses Angebot auch im Namen des Zeugen T2 akzeptiere, aber um ein weiteres Treffen mit der Geschäftsführung bitte. Die vereinbarten „Zinsen“ wurden in der Folgezeit auch an die Zeugen T2 und T3 ausbezahlt. Ein weiteres Treffen fand jedoch nicht statt. Stattdessen erhielten die Zeugen T2 und T3 im Juli die Mitteilung, dass das „Private Placement“ bis zum 31.8.2011 erneut verlängert worden sei. Der Zeuge T2 beschwerte sich daraufhin telefonisch beim Angeklagten T1 darüber, dass einseitig Fristen festgelegt würden. Der Angeklagte T1 erklärte hierzu, dass dies halt so sei. Nachdem der Zeuge T2 mit E-Mail vom 16.7.2011 erneut um ein weiteres Treffen mit der Geschäftsführung der C1 in P2 bat, ließ der Angeklagte T1 den Zeugen T2 und T3 durch den Berater S6 mitteilen, dass er keine Zeit habe. Als der Zeuge T2 sich am 11.10.2011 erneut per E-Mail an die „C1“ wandte, erhielt er am 24.10.2011 eine wiederum mit „C1 Corporation“ unterschriebene E-Mail mit der ihm – tatsächlich unzutreffend – mitgeteilt wurde, dass das „Private Placement“ weiterhin Bestand habe, das Kapital vorhanden sei, eine vorzeitige Auszahlung jedoch nicht möglich sei, wobei auf die Auswirkungen der „Finanzkrise“ Bezug genommen wurde.
397Abgesehen von den oben genannten „Zinszahlungen“ auf ihr Kapital in Höhe von insgesamt 300.000 €, erhielten die Zeugen T2 und T3 ihr eingezahltes Kapital nicht zurück. Der Zeuge T2 entschied sich im April 2009 für eine Anlage in das „Private Placement“, obwohl er im September 2008 eine Zeugenvorladung in dem gegen Verantwortliche der C1 laufenden Ermittlungsverfahren erhalten hatte. Auf telefonische Rückfrage hatte der Zeuge KHK C195 ihm damals mitgeteilt, dass die C1 eine dubiose Gesellschaft mit kriminellem Hintergrund sei und er Gefahr laufe, sein investiertes Geld zu verlieren. Der Zeuge T2 glaubte dennoch den in den Jahren 2009 und 2010 gemachten Ausführungen der Angeklagten T1 und L1. Dafür waren die Gespräche maßgebend, die der Zeuge T2 nach dem mit KHK C195 geführten Telefonat mit seinem Berater S6, dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt E1 und später auch den Angeklagten T1 und L1 über das Ermittlungsverfahren führte. Der Berater S6 genoss als evangelischer Geistlicher das besondere Vertrauen des von einer christlichen Einstellung geprägten Zeugen T2. S6 erklärte dem Zeugen T2, dass es sich um bloße Vermutungen der Ermittlungsbehörden handele und gab ihm die Telefonnummer des gesondert verfolgten Rechtsanwalts E1, der ihm sodann versicherte, dass es aus rechtlicher Sicht kein Problem gebe. Die Angeklagten L1 und T1 erklärten später bei den 2009 und 2010 geführten Gesprächen, dass das Ermittlungsverfahren auf bloßen Fantasien der Ermittlungsbehörden beruhe.
398bb)
399Der Zeuge L5, der ebenfalls bereits in den Jahren 2006 – 2008 in größerem Umfang C1-Beteiligungen erworben hatte, wurde von seinem Berater U45 im Jahr 2008 darauf aufmerksam gemacht, dass die C1 ab einem Anlagebetrag von 1 Mio. € eine noch lukrativere Anlage anbiete, bei der man ein separates Konto erhalte. Der Zeuge L5 war nach den bisher gemachten guten Erfahrungen mit der C1 nicht abgeneigt, ein solches Investment einzugehen und verfügte auch über die erforderlichen 1 Mio. €. Der Zeuge U45 informierte daraufhin den Angeklagten L1. Der Angeklagte L1 besuchte sodann noch im Jahr 2008 gemeinsam mit dem Zeugen U45 den Zeugen L5 in dessen Büro. Bei diesem Besuch stellte der Angeklagte L1 dem Zeugen L5 das „Private Placement“ vor, wobei er sich der oben unter 1. h) dargestellten Argumentation zum Gegenstand der Anlage, den Renditeaussichten und der Sicherheit des Kapitals bediente. Da dieses Gespräch zwar das Interesse des Zeugen L5 gesteigert hatte, er sich aber noch nicht zu der Anlage entscheiden konnte, suchten der Angeklagte L1 und der Berater U45 den Zeugen L5 in den ersten Monaten des Jahres 2009 nochmals auf, wobei sie diesen diesmal zu Hause besuchten und sich diesmal in Begleitung des Angeklagten T1 befanden. Den Angeklagten T1 stellte der Angeklagte L1 als „Mr. C1“ vor, der sich in den höchsten Sphären der Finanzwelt aufhalte. Dem von dieser Erklärung beeindruckten Zeugen L5, der sich durch den Besuch einer so bedeutenden Persönlichkeit geschmeichelt fühlte, stellte der Angeklagte T1 im Beisein des Angeklagten L1 nochmals das Produkt „Private Placement“ vor. Dabei bediente er sich ebenfalls der unter 1. h) dargestellten Argumentation zum Gegenstand der Anlage, den Renditeaussichten und der Sicherheit des eingezahlten Kapitals. Auch der Angeklagte L1 machte hierzu entsprechende Angaben. Um bei dem Zeugen L5 den Eindruck einer seriösen Anlage zu erwecken, erklärten die Angeklagten T1 und L1 diesem zudem, dass er nachweisen müsse, dass er über das erforderliche Kapital verfüge und dass dieses legaler Herkunft sei. Dieser Hinweis des Angeklagten T1 gab für den Zeugen L5, bei dem es sich nach seinen Angaben um einen sehr gläubigen Christen handelt, den letzten Ausschlag, die vorgeschlagene Anlage einzugehen.
400Aufgrund der Ausführungen der Angeklagten T1 und L1, denen er Glauben schenkte, unterschrieb der Zeuge L5 am 2.5.2009 sodann eine ihm übersandte Übergangsregelung für die Wartezeit bis zum Erreichen des Anlageziels und überwies zwecks Eintritts in das „Private Placement“ 1 Mio. € auf das ihm angegebene Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13. Von April 2009 bis Januar 2010 erhielt der Zeuge L5 die ihm mit der übersandten Übergangsregelung zugesagten „Zinsen“ in Höhe von 3 % monatlich, wobei die Zahlungen von der oben unter 1. erwähnten spanischen Gesellschaft M6 überwiesen wurden. Insgesamt erhielt er auf diesem Wege Zahlungen in Höhe von insgesamt 210.000 €. Weitere Rückzahlungen erfolgten aus dieser Anlage nicht.
401Bei dem Anlagebetrag in Höhe von 1 Mio. € handelte es sich um die gesamte, dem Zeugen L5 nach den vorherigen C1-Beteiligungen noch verbliebene Altersvorsorge. Über Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt er nicht, da er sein ganzes Berufsleben lang selbständig war. Um die „Private Placement“-Anlage tätigen zu können, hatte der Zeuge L5 seine Lebensversicherung gekündigt.
402cc)
403Der Zeuge Professor Dr. O1 erwarb auf Vermittlung des Angeklagten M1 persönlich zwischen dem Jahr 2002 und Anfang des Jahres 2007 mehrere C1-Beteiligungen, wobei er für diese Beteiligungen insgesamt 350.000 € einzahlte. Der Angeklagte M1 hatte dem Zeugen Professor Dr. O1 unter anderem zuvor erklärt, dass er mit einer Rendite von 15 % rechnen könne, die in der Vergangenheit auch stets erzielt worden sei. Diese Renditen kämen dadurch zustande, dass die C1 Banken große Geldsummen zur Verfügung stelle. Aufgrund des Geschäftsmodells seien seine „Einlagen“ sicher.
404Im Jahr 2009 verfügte der Zeuge Professor Dr. O1 über einen größeren Geldbetrag aus einem Hausverkauf. Er befragte den Angeklagten M1 nach einer kurzfristigen Anlage, die sehr sicher sein müsse. Mit dem Geldbetrag wolle er nach einer ein- bis zweijährigen Anlagezeit ein Darlehen für die von ihm bewohnte Eigentumswohnung ablösen. Daraufhin empfahl der Angeklagte M1 ihm das Produkt „Private Placement“, wobei er jedenfalls teilweise die unter 1. h) dargestellte Argumentation zum „Private Placement“ verwendete. Wie bei der normalen C1-Beteiligung gehe es um die Bereitstellung von Zwischenfinanzierungen für Banken. Es handele sich um eine sichere Anlage. Zudem würden während des Anlagezeitraums monatliche Zinsen gezahlt. Aufgrund der Angaben des Angeklagten M1, der sein früherer Schulkamerad war und dem er auch deshalb Glauben schenkte, unterzeichnete der Zeuge Prof. Dr. O1 am 23.6.2009 die ihm von dem Angeklagten M1 übergebene Übergangsregelung für die Wartezeit bis zum Erreichen des Anlageziels und überwies 500.000 € auf das Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13. In den Jahren 2010 und 2011 erhielt der Zeuge Prof. Dr. O1 von der C1 „Zinszahlungen“ in Höhe von insgesamt 92.500 €, die von Konten der F7 Ltd. überwiesen wurden. Weitere Zahlungen erfolgten aus dieser Anlage nicht.
405Als die Zinszahlungen nach Juni 2011 ausblieben, wandte sich der Zeuge Prof. Dr. O1 zunächst an die C1, ohne allerdings eine für ihn befriedigende Antwort zu bekommen. Danach sprach er den Angeklagten M1 an, der ihm am 15.9.2011 eine E-Mail schickte, in der er erklärte, dass alles in Ordnung sei, das Kapital aber derzeit festliege. Der Zeuge M1 wusste, dass diese Auskunft unrichtig war und die C1 vielmehr zu einer Rückzahlung nicht mehr in der Lage war, weil das Kapital bereits verbraucht war. Mit der Auskunft wollte er den Zeugen Prof. Dr. O1 von einer Rückforderung seines Kapitals abhalten, was ihm auch gelang.
406Aufgrund des Verlustes unter anderem des im Rahmen des „Private Placements“ eingesetzten Kapitals, das die wesentliche Altersvorsorge des Zeugen Prof. Dr. O1 darstellte, ist dieser im Alter von über 65 Jahren gezwungen, weiterhin im Rahmen von Praxisvertretungen als Chirurg zu arbeiten, Wertgegenstände zu veräußern und sich im Urlaub einzuschränken.
407dd)
408Der Zeuge L6 erfuhr Anfang des Jahres 2009 über seinen Bekannten Q91 von der Möglichkeit, durch die C1 Geld anlegen zu lassen. Q91 berichtete ihm, dass man bei der C1 überdurchschnittliche Erträge bekomme und dass bei ihm die fälligen Rückzahlungen in der Vergangenheit stets pünktlich erfolgt seien. Ferner stellte er einen Kontakt zu seinem Anlageberater I162 her, der ihm die C1-Beteiligungen vermittelt hatte. Der Berater I162 suchte den Zeugen L6 sodann im Frühjahr 2009 mehrfach auf. I162 erklärte dem Zeugen L6 bei diesen Gelegenheiten, dass es mehrere Möglichkeiten gebe, über die C1 Geld zu investieren. Kleinere Beträge unter 1 Mio. € würden in einem Topf zusammengefasst und mit 15,5 % jährlich verzinst. Beträge ab 1 Mio. € würden direkt auf ein Sonderkonto überwiesen, wo Renditeaussichten bis zu 100 % bestünden. Das Geld würde dort nicht bewegt, sondern diene nur als Sicherheit für die von der C1 initiierten Transaktionen. Als der Zeuge L6 sich interessiert zeigte und signalisierte, dass er sich vorstellen könne, einen jedenfalls größeren sechsstelligen Betrag zu investieren, benachrichtigte der Berater I162 den Angeklagten M1 und über diesen auch den Angeklagten T1.
409Im Mai 2009 kam es sodann auf Vermittlung des Beraters I162 zu einem Treffen im Schlosshotel X4 in der Nähe von N3, an dem die Angeklagten T1 und M1, der Zeuge L6 und der Berater I162 teilnahmen. Bei diesem Gespräch stellten die Angeklagten T1 und M1 nochmals das „Private Placement“ vor, wobei sie dabei die unter 1. h) bereits dargestellte Argumentation zum Gegenstand der Anlage, den Renditeaussichten und der Sicherheit des Kapitals verwendeten. Insbesondere stellten beide erneut Jahresrenditen von bis zu 100 % in Aussicht. Der Zeuge L6 glaubte diesen Ausführungen der Angeklagten T1 und M1. Etwa 4-6 Wochen nach dem Treffen entschied sich der Zeuge L6, der ohne ein Treffen mit den maßgebenden Personen der C1 nicht mehr als 100.000 € angelegt hätte, aufgrund der von den Angeklagten T1 und M1 gemachten Angaben den erforderlichen Geldbetrag in das „Private Placement“ zu „investieren“. Da er den erforderlichen Geldbetrag nicht alleine aufbringen wollte, vereinbarte er am 29.6.2009 mit seinem Bekannten Q91 und dem Berater I162, eine Anlegergemeinschaft zu bilden. Zu dieser trug der Zeuge L6 855.000 €, der Herr Q91 115.000 € und der Berater I162 30.000 € bei, die auf einem Konto des Zeugen L6 gesammelt wurden. Am 15.7.2009 unterschrieb der Zeuge L6 eine ihm von der C1 übersandte Übergangsregelung bis zum Erreichen des Anlageziels, die bis zum Start des „Private Placements“ zunächst monatliche Zinszahlungen vorsah. Insoweit wurden von der C1 monatliche Zinszahlungen in Höhe von 3,6 % bis zum Beginn der vorgesehenen Platzierung angekündigt. Am 22.7.2009 überwies der Zeuge L6 zwecks Eintritts in das „Private Placement“ den Gesamtbetrag in Höhe von 1 Mio. € auf das ihm von der C1 angegebene Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13. Für das Jahr 2009 erhielt der Zeuge L6 entsprechend der getroffenen Übergangsregelung „Zinsen“ in Höhe von insgesamt 15.978 €, die von spanischen Gesellschaften überwiesen wurden.
410Nachdem der Berater I162 dem Zeugen L6 mehrfach mitgeteilt hatte, dass sich der Beginn der Tradinggeschäfte verzögern würde, erhielt letzterer im Februar 2010 per E-Mail die Mitteilung der C1, das der Vertrag mit der Tradingplattform unterzeichnet sei und deshalb am 27.1.2010 eine Blockierung des Kapitals für 13 Monate erklärt worden sei. Wegen der eingetretenen Verzögerung bis zum Start des „Private Placements“ erklärte sich die C1 in der Folgezeit bereit, künftig monatliche Zinszahlungen in Höhe von 1,25 % zu erbringen. Infolgedessen erhielt der Zeuge L6 zwischen März 2010 und Juli 2011 weitere „Zinszahlungen“ der C1 in Höhe von insgesamt 200.000 €. Danach erfolgten keine weiteren Zahlungen der C1 an den Zeugen L6.
411Nach Ablauf des Anlagezeitraums im Frühjahr 2011 nahm der Zeuge L6 mehrfach wegen der ausbleibenden Rückzahlung des Kapitals telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten T1 auf. Dieser erklärte dem Zeugen L6 jeweils, dass die beabsichtigten Geschäfte wegen der Finanzkrise derzeit nicht zu realisieren seien, so dass das Tradingprogramm habe verlängert werden müssen. Dabei wusste der Angeklagte T1, der den Zeugen L6 damit von einer Rückforderung des eingezahlten Geldes abhalten wollte, dass die C1 zu einer Rückzahlung schon deshalb nicht in der Lage war, weil das Kapital bereits für Rückzahlungen an andere C1-Anleger und Provisionszahlungen verbraucht worden war.
412Mit Fax vom 26.7.2011 kündigte der Zeuge L6 das „Private Placement“, weil er mit den Verlängerungen der Anlage nicht mehr einverstanden war. Daraufhin erhielt der Zeuge L6 zunächst eine E-Mail der C1, nach der die Kündigung nicht angenommen werde und der Vorgang der Rechtsabteilung der C1 übergeben werde. Als hiernach nicht nur die Rückzahlung des Kapitals, sondern auch die weiteren Zinszahlungen ausblieben, telefonierte der Zeuge L6 erneut mit dem Angeklagten T1. Dieser erklärte ihm, dass ein Herr U3 die Sache bearbeite. An diesen wolle er – T1 – sich wegen der ausgebliebenen Zinszahlungen wenden. In der Folgezeit hatte der Zeuge L6 noch mehrfach E-Mail-Kontakt mit der C1, wobei die in deutscher Sprache verfassten E-Mails der C1 nun erstmals mit „U3“ unterschrieben waren.
413b) Fall T4 (W1)
414Die damals 54 Jahre alte Zeugin T4 lernte den Angeklagten W1 im Jahr 2010 auf dem Kreuzfahrtschiff Aida kennen, wo dieser eines seiner Seminare als „Lifecoach“ abhielt. Der Angeklagte W1 vertrieb seit dem Jahr 2004 neben seiner Tätigkeit als „Lifecoach“ an verschiedene Kunden C1-Beteiligungen, wobei er zur Beraterlinie des Angeklagten M1 gehörte.
415In der Folgezeit buchte die Zeugin T4 bei dem Angeklagten W1 das Seminar „Goal Achiever“. Dieses Seminar fand im Juni 2011 auf dem von dem Angeklagten W1 bewohnten Hof in C7 statt. Der Angeklagte W1 hatte im Jahr 2011 erhebliche finanzielle Probleme. Deshalb fasste er den Entschluss, die Zeugin T4 zu überreden, sich mit einem möglichst hohen Betrag an der C1 zu beteiligen. Für diese Anlage wollte er zur Linderung seiner drängenden finanziellen Probleme nicht nur die von der C1 stets gezahlte Provision in Höhe von 6 % der Anlagesumme erlangen, sondern zusätzlich noch von der Zeugin T4 eine weitere Provision in Höhe von 5 % des Anlagebetrages erhalten.
416Anlässlich dieses Seminars erzählte der Angeklagte W1 der Zeugin T4 zunächst, dass er früher als Anlageberater beim B4 gearbeitet habe. Diese Art der Anlageberatung habe er nicht mehr als angemessen angesehen und sich danach selbständig gemacht. Er wolle seine Kunden individuell und ihren Bedürfnissen und Wünschen entsprechend beraten. Er könne auch ihr eine passende Anlageform vermitteln, wenn sie Interesse habe. Die Zeugin T4, die als SAP-Beraterin seinerzeit über ein liquides Vermögen in Höhe von 180.000 € verfügte, hatte aufgrund der besuchten Seminare des Angeklagten W1 den Eindruck gewonnen, dass dieser „ehrlich und authentisch“ sei. Deshalb willigte sie ein, sich von dem Angeklagten W1 auch in finanzieller Hinsicht beraten zu lassen. Der Angeklagte W1 vereinbarte daraufhin mit der Zeugin T4 einen Beratungstermin, der am 19.8.2011 auf dem von dem Angeklagten W1 bewohnten Hof stattfand.
417Bei diesem Beratungsgespräch am 19.8.2011 befragte der Angeklagte W1 die Zeugin T4 zunächst zu ihrer finanziellen Situation und der Höhe einer etwaigen Geldanlage. Nachdem die Zeugin T4 dem Angeklagten W1 ihre finanzielle Lage dargestellt hatte, schlug der Angeklagte W1 der Zeugin T4 vor, dass sie sich mit einem Betrag in Höhe von 160.000 € an der C1 beteiligen solle. Der Angeklagte W1 erläuterte, dass die C1 das Geld ihrer Kunden lediglich als Sicherheit für Interbankengeschäfte hinterlege. Hierfür müssten die beteiligten Banken Zinsen an die C1 zahlen. Daraus würden Erträge für die C1-Anleger in Höhe von 15,5 % p. a. resultieren. Die Zeugin T4 warf hierauf ein, dass für sie in erster Linie wichtig sei, dass es eine sichere Anlage sei, da es sich bei dem Geld um den Großteil ihrer Altersvorsorge handele. Sie suche eine sichere Anlageform, am besten außerhalb des Euro-Raumes, um der Euro-Krise zu begegnen. Hierauf entgegnete der Angeklagte W1, dass es sich zwar bei dieser Anlageform um eine Unternehmensbeteiligung handele, so dass das Geld bei einem Konkurs der C1 verloren gehen könne. Er halte die Anlage trotzdem für sicher, da das Geld auf einem Treuhandkonto verbleibe und den Banken nur als Sicherheit bzw. Kapitalnachweis zur Verfügung gestellt werde. Sofern die C1 nicht in Konkurs gehe, sei auch die Rendite von 15,5 % p. a. sicher zu erwarten.
418Im Hinblick auf diese Ausführungen des Angeklagten W1 entschied sich die Zeugin T4 – wie von dem Angeklagten W1 vorgeschlagen – 160.000 € in eine Beteiligung bei der C1 zu investieren. Sie glaubte daran, dass ihr Anlagebetrag wie von dem Angeklagten W1 angegeben investiert würde und unterzeichnete eine entsprechende, ihr von dem Angeklagten W1 vorgelegte Beitrittserklärung, auf deren Rückseite sich – wie üblich – ein Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag befand. Den dort befindlichen „Risikohinweis“, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele und der Erfolg vom Erfolg der Gesellschaft abhängig sei, der sowohl negativ als auch positiv ausfallen könne, nahm die Zeugin T4 zur Kenntnis. Diesen verstand sie aufgrund der Ausführungen des Angeklagten W1 jedoch so, dass das einzige Risiko der Anlage in einer unwahrscheinlichen Insolvenz der C1 liege.
419Der Angeklagte W1 wusste zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches mit der Zeugin T4, dass bei der C1 angelegte Gelder keineswegs als Sicherheit für Interbankengeschäfte verwendet wurden, sondern vielmehr für Rückzahlungen an andere Anleger, die ihre Beteiligung zuvor gekündigt hatten. Er wusste auch sicher, dass der von der Zeugin T4 zu zahlende Geldbetrag – abgesehen von der an ihn zu erbringenden Provisionszahlung – zu dem letztgenannten Zweck verwendet werden würde. Er rechnete zudem mit der Möglichkeit, dass die Zeugin T4 ihr Geld nicht zurückerhalten würde. Die Möglichkeit, dass die Zeugin T4 die eingezahlten 160.000 € und damit einen Großteil ihrer Altersvorsorge verlieren würde, nahm er ernst, fand sich mit ihr jedoch aus Gleichgültigkeit ab. Tatsächlich erhielt die Zeugin T4 auch nach einer von ihr gegenüber der C1 ausgesprochenen Kündigung der Anlage keine Rückzahlung.
420Dem Angeklagten W1 kam es darauf an, die für die Anlage der Zeugin T4 von der C1 gezahlte Provision in Höhe von 6 % sowie unmittelbar von der Zeugin eine weitere Provision in Höhe von 5 % zu erlangen, wobei er wusste, dass er hierauf keinen Anspruch hatte. Dabei wusste er sicher, dass die von der C1 gezahlte Provision direkt aus dem Anlagebetrag der Zeugin T4 entnommen würde. Darüber, dass er von der C1 eine Provision in Höhe von 6 % erhielt, klärte der Angeklagte W1 die Zeugin T4 nicht auf. Im Rahmen des Gesprächs am 19.8.2011 legte er der Zeugin allerdings neben der Beitrittserklärung einen „Vertrag über eine Allgemeinberatung“ zur Unterschrift vor, der neben der Zeugin eine N2 Ltd. als Vertragspartner auswies und eine von der Zeugin T4 für die Beratung zu zahlende Vergütung in Höhe von 8.000 € vorsah. Diese Vergütung in Höhe von 8.000 € erhielt der Angeklagte W1 in der auf den 19.8.2011 folgenden Woche von der Zeugin T4 bar ausgehändigt, als er diese in ihrer Wohnung aufsuchte.
421Nachdem der Angeklagte W1 die von der Zeugin T4 unterzeichnete Beitrittserklärung an die C1 weitergeleitet hatte, erhielt die Zeugin T4 ein auf den 22.8.2011 datierendes und mit dem Briefkopf der C1 versehenes Schreiben, mit dem der Eingang ihres Angebots auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrages bestätigt, das Angebot angenommen und die Zeugin angewiesen wurde, die Beteiligungssumme auf das Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank mit Sitz in T13 zu überweisen.
422Bereits unmittelbar nach dem Beratungsgespräch am 19.8.2011 erwog die Zeugin einen Widerruf ihrer Beteiligungserklärung. Der Umstand allein, dass sie die Beteiligungssumme an eine bisher unbekannte Gesellschaft mit einem Konto in T13 überweisen sollte, führte jedoch noch nicht dazu, dass die Zeugin von der Beteiligung Abstand nehmen wollte. Denn der Angeklagte W1 hatte ihr erklärt, dass die Geschäfte der C1 weltweit getätigt würden. Aufgrund dessen nahm die Zeugin T4 an, dass die T14 Ltd. als Vermittlerin für die C1 tätig sei und ihre Beteiligungssumme an diese weiterleite. Aufgrund einer von ihr getätigten Internetrecherche gelangte die Zeugin T4 zudem zu dem Schluss, dass die E68 Bank eine der führenden Banken in T13 sei, was sie zunächst beruhigte. Nach einem Gespräch mit einer Freundin, die Zweifel an der Seriosität der Anlage äußerte, wuchsen jedoch ihre Zweifel. Ihre Zweifel wurden weiter genährt durch die Ergebnisse einer von ihr nun bezüglich der C1 durchgeführten Internetrecherche, die von der Zeugin als negativ empfundene Äußerungen zum Vorschein brachte. Dennoch begab sich die Zeugin, die zwischen ihren Zweifeln und dem großen Vertrauen gegenüber dem Angeklagten W1 hin- und hergerissen war, am 1.9.2011 zu ihrer Hausbank, der W55-Bank T260, um dort die Überweisung der Beteiligungssumme auf das ihr vorgegebene Konto zu veranlassen. Der dortige Kundenbetreuer fragte die Zeugin nach Übergabe des von ihr bereits ausgefüllten Überweisungsträgers, ob sie dies wirklich tun wolle und dass er die C1 gerne vorher überprüfen würde. Die Zeugin T4, die den Eindruck gewann, dass ihr Kundenbetreuer sie von der Überweisung abhalten wollte, wurde nun noch unsicherer und fasste jetzt den Entschluss, ihre Beitrittserklärung zu widerrufen. Die Überweisung blieb daraufhin am 1.9.2011 zunächst unausgeführt.
423Die Zeugin T4 widerrief sodann zunächst per Fax und dann per E-Mail gegenüber der C1 ihre Beitrittserklärung. In der Folgezeit meldete sich der Angeklagte W1 telefonisch bei der Zeugin T4 und fragte diese, warum sie ihre Beitrittserklärung widerrufen habe. Die Zeugin T4 erklärte, dass sie die negativen Berichte im Internet über die C1 gesehen habe und deshalb kein gutes Gefühl bei der Anlage mehr habe. Der Angeklagte W1 entgegnete, dass diese Einträge im Internet darauf zurückzuführen seien, dass die von der C1 getätigten Geschäfte eigentlich den Banken vorbehalten seien. Er fragte die Zeugin T4, ob sie ihm vertraue. Dies bejahte die Zeugin T4. Da sie sich nicht vorstellen konnte, dass der Angeklagte W1 ihr Vertrauen missbrauchen könnte, ging sie nun wieder davon aus, dass es sich bei der C1-Beteiligung um eine vertrauenswürdige Anlage handeln würde.
424Daraufhin begab sich die Zeugin T4, die nun weiterhin an die Richtigkeit der Ausführungen des Angeklagten W1 bei dem Beratungsgespräch am 19.8.2011 glaubte, am 14.9.2011 wiederum zu ihrer Hausbank und reichte dort einen ausgefüllten Überweisungsträger über die Zahlung von 160.000 € auf das ihr von der C1 angegebene Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13 ein. Nachdem sie den Überweisungsträger übergeben hatte, fragte sie ihr Kundenbetreuer, ob sie wirklich sicher sei und wie lange sie den Angeklagten W1 bereits kenne. Darauf antwortete die Zeugin T4, dass sie wisse, was im Internet kursiere, diesmal aber die Überweisung vornehmen lassen wolle. Die Zeugin T4 ging davon aus, dass ihr Geld tatsächlich – wie ihr vom Angeklagten W1 gesagt worden war – als Sicherheit für Interbankengeschäfte verwendet würde und auf einem Treuhandkonto verbliebe. Tatsächlich wurde das Geld – wie der Angeklagte W1 wusste – für seine Provisionen und für Rückzahlungen an andere C1-Anleger verwendet. Eine Rückzahlung erhielt die Zeugin T4 trotz einer von ihr im ersten Halbjahr 2012 vorgenommenen Kündigung der Beteiligung nicht.
425Von der durch die Zeugin T4 beabsichtigten Überweisung ihres Anlagebetrages erhielt das LKA-NRW durch die Telefonüberwachung Kenntnis.
426c) Tatbeiträge L2 T1 und L3 T1-Q1
427Im Jahr 2011 leitete die Angeklagte L2 T1 jedenfalls über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Auftrag ihres Vaters, des Angeklagten T1, die Kundenadministration der C1. Die Angeklagte L2 T1 überwachte den Zufluss von Anlegergeldern und besprach mit dem Angeklagten T1 die weitere Verwendung der Anlegergelder. Sodann trug sie dafür Sorge, dass die eingegangenen Gelder entsprechend der Vorgaben ihres Vaters verwendet wurden. In einzelnen Fällen übte auch die Angeklagte L3 T1-Q1 diese Tätigkeit aus. Zudem informierten die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 ihren Vater im Jahr 2011 über eingegangene Beschwerden von Beratern bzw. Anlegern und besprachen mit ihm mögliche Reaktionen. Darüber hinaus berieten beide ihren Vater im Jahr 2011 bei der Abfassung von mehreren an die C1-Anleger gerichteten Schreiben, die diese von der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen abhalten sollten.
428Durch ihre vorgenannten und nachfolgend im Einzelnen dargestellten Tätigkeiten erleichterten und förderten die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 – wie sie wussten – die Aufrechterhaltung des von ihrem Vater betriebenen Schneeballsystems. Dass Rückzahlungen an C1-Anleger durch die Einzahlungen anderer Anleger und nicht aus Erträgen renditeträchtiger Anlagegeschäfte der C1 finanziert wurden, war ihnen dabei bekannt. Dass Kapitalanleger nicht sehenden Auges in ein Schneeballsystem investieren würden, war ihnen gleichfalls bewusst. Deshalb erkannten sie die Möglichkeit, dass die Anleger mit unzutreffenden Angaben zu einer Geschäftstätigkeit der C1 geworben worden waren bzw. geworben wurden. Diese Möglichkeit nahmen sie ernst und fanden sich mit ihr ab. Ebenso wussten sie, dass auch im Jahr 2011 – soweit dies noch möglich war – neue Anleger angeworben wurden. Ferner war ihnen auch bewusst, dass die Schreiben an die C1-Anleger, an deren inhaltlicher Ausgestaltung sie im Jahr 2011 mitwirkten, dem Zweck dienten, die Anleger davon abzuhalten, ihre Beteiligungen zu kündigen und Rückzahlungsansprüche geltend zu machen, die – wie sie wussten – durch die C1 nicht mehr erfüllt werden konnten. Ferner war ihnen bekannt, dass die Aufrechterhaltung des Schneeballsystems dem Ziel diente, ihrem Vater sowie den Angeklagten L1 und M1 die bereits aus diesem System gezogenen materiellen Vorteile zu erhalten bzw. die Generierung weiterer Einnahmen aus diesem System durch die genannten Personen zu ermöglichen. Dabei war ihnen auch bewusst, dass diese Vorteile unmittelbar aus den eingezahlten Anlegergeldern stammten bzw. künftig stammen würden.
429Am 16.3.2011 wurde der Angeklagte T1 durch die Angeklagte L3 T1-Q1 telefonisch darüber informiert, dass eine „Frau W47“ 20 und 12 bezahlt habe. Damit unterrichtete sie den Angeklagten T1 über Einzahlungen eines C1-Anlegers, wobei die Verwendung der Bezeichnung „Frau W47“ für den Anleger der Verschleierung für den Fall einer Telefonüberwachung diente und auf einer entsprechenden Absprache mit ihrem Vater und der Angeklagten L2 T1 beruhte. Sodann teilte die Angeklagte T1-Q1 dem Angeklagten T1 mit, dass sie überlege, wer davon zu bezahlen sei. Anschließend erklärte sie, dass der mit den 12,5 und 12,8 der Wichtigste sei und fragte, ob sie noch 400 für den V14 rausgeben solle. Nachdem der Angeklagte T1 zugestimmt hatte, wurden entsprechende Zahlungen an die C1-Berater T261 und S6 in eine „list of payment“ aufgenommen, die sodann dem gesondert Verfolgten S2 per E-Mail übersandt wurde. Aufgrund dieser entsprechenden Anweisung überwies der gesondert Verfolgte S2 noch am 16.3.2011 von den Konten der T14 Ltd. und der F7 Ltd. 12.500 € und 12.887,50 € an eine Gesellschaft des C1-Beraters T261 sowie 412,56 € an eine Gesellschaft des C1-Beraters S6.
430Ebenfalls am 16.3.2011 hatte der gesondert Verfolgte S2 per E-Mail in englischer Sprache an die E-Mail-Anschrift #######@#########.net den Eingang von 500.000 € mitgeteilt, wobei er dabei die Formulierung „is coming in“ verwendete und danach fragte, ob er das Geld für Zahlungen nehmen solle. Daraufhin informierte die Angeklagte L2 T1 ihren Vater am Morgen des 17.3.2011 telefonisch hierüber mit den Worten, dass 500 von „Frau W47“ da seien. Der Angeklagte T1 erzählte ihr, dass er eigentlich schon mit dem gesondert Verfolgten S2 darüber gesprochen habe. Trotzdem wies er sie im Rahmen des Gesprächs an, dem gesondert Verfolgten S2 nochmals mitzuteilen, dass das zur Kostenverteilung genutzt werden solle. Es solle zur anderen Geschichte „rübergeschoben“ werden, damit „bezahlt werden könne“. Noch am gleichen Tag sandte die Angeklagte L2 T1 dem gesondert Verfolgten S2 eine E-Mail von dem oben genannten E-Mail-Account, die mit „U3“ unterschrieben war und mit der sie S2 bat, das Geld für Zahlungen zu verwenden. Der gesondert Verfolgte S2 transferierte die zunächst auf einem Konto der D8 Ltd. eingegangenen 500.000 € auf ein Konto der T14 Ltd., von dem aus sie in der Folgezeit für Rückzahlungen und Zinszahlungen an C1-Anleger verwendet wurden.
431Am 24.3.2011 informierte die Angeklagte L2 T1 ihren Vater auf dessen Nachfrage über Einzahlungen von C1-Anlegern. Auf dessen Frage, was „drin“ gewesen sei, antwortete sie, dass es ungefähr 27 seien. Tatsächlich hatten am 24.3.2011 vier C1-Anleger 26.970 € auf das Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13 eingezahlt.
432Am 30.3.2011 besprach die Angeklagte L2 T1 mit ihrem Vater telefonisch die Verwendung von C1-Anlegergeldern. Nachdem sie mit ihrem Vater eine Zahlung an einen „E70“ in Höhe von „3,8“ oder „3,9“ erörtert und der Angeklagte T1 eine Zahlung an diesen in Höhe von „3,8“ vorgeschlagen hatte, regte sie noch eine Zahlung in Höhe von 2,5 an ein Ehepaar L12 an, welcher der Angeklagte T1 zustimmte. Noch am gleichen Tage übersandte die Angeklagte L2 T1 von dem E-Mail-Account #######@#########.net aus an den gesondert Verfolgten S2 eine mit „U3“ unterschriebene und eine „list of payment“ enthaltende E-Mail, die eine Zahlung in Höhe von 3.975 € an den gesondert verfolgten Rechtsanwalt E1 und eine Zahlung in Höhe von 2.500 € an die Eheleute L12 vorsah. Diese Zahlungsanweisungen führte der gesondert Verfolgte S2 am 31.3.2011 aus, indem er die Überweisung dieser Beträge an die vorgenannten Empfänger von einem Konto der F7 Ltd. veranlasste.
433Am 8.4.2011 informierte die Angeklagte L2 T1 den Angeklagten T1 telefonisch über Telefonanrufe der C1-Berater I162 und S6. Im Falle des Beraters I162 warte jemand auf eine Entscheidung. Der Berater S6 wolle in der nächsten Woche mit dem Kunden die Verträge machen.
434Am 14.4.2011 erörterte die Angeklagte L2 T1 erneut mit ihrem Vater telefonisch die weitere Verwendung von C1-Anlegergeldern. Nachdem sie ihren Vater befragt hatte, wann sie das mit den „Mieten“ machen solle und ihr Vater äußerte, dass er die beiden für den K44 machen würde, erklärte die Angeklagte L2 T1, dass dies „ja praktisch schon mal 12“ wären. Mit der Person „K44“ meinte der Angeklagte T1 – wie die Angeklagte L2 T1 wusste – den C1-Berater T261. Die Verwendung des Begriffes „Mieten“ für Zahlungen an C1-Berater diente der Verschleierung für den Fall einer Telefonüberwachung und beruhte auf einer entsprechenden Absprache der Angeklagten L2 T1 und des Angeklagten T1. Am nächsten Tag übersandte die Angeklagte L2 T1 erneut von dem E-Mail-Account #######@#########.net aus an den gesondert Verfolgten S2 eine mit „U3“ unterschriebene und eine „list of payment“ enthaltende E-Mail, die Zahlungen in Höhe von 12.887,50 € und 12.500 € an eine Q92 Ltd. vorsahen. Dabei handelte es sich um eine Gesellschaft, über die der C1-Berater T261 seine Provisionen abrechnete. Am 18.4.2011 veranlasste der gesondert Verfolgte S2 entsprechende Überweisungen von einem Konto der F7 Ltd..
435Am 15.7.2011 berichtete die Angeklagte L2 T1 ihrem Vater im Rahmen eines Telefongesprächs von einem „K44“, der nett geschrieben habe und nach einem Gesprächstermin gefragt habe. Der Angeklagte T1 entgegnete darauf: „Der T261?“. Nachdem die Angeklagte L2 T1 ihren Vater damit über den Gesprächswunsch des C1-Beraters T261 informiert hatte, kam es am 18.7.2011 zu einem Telefongespräch des Angeklagten T1 mit dem C1-Berater L160. Im Rahmen dieses Gesprächs, wies der Berater L160 darauf hin, dass er gerade mit dem „K44“ zusammensitze und dass dieser per E-Mail um einen Termin für die nächste Woche nachgesucht habe. Der Angeklagte T1 antwortete darauf, dass er dies schon „von drüben“ erfahren habe. Am 26.7.2011 kam es dann zu einem Treffen des Angeklagten T1 mit den C1-Beratern T261 und L160, in welchem er den besorgten Beratern erläuterte, dass die Sache in diesem Quartal in Gang komme.
436Nachdem es im Jahr 2011 wegen ausbleibender Rückzahlungen an C1-Anleger, die ihre Beteiligungen gekündigt hatten, zunehmend zu Beschwerden von Kunden und Beratern gekommen war, entwarf der Angeklagte T1 auf Vorschlag des Angeklagten M1 und in Abstimmung mit den Angeklagten L1 und M1 sowie unter Mithilfe der Angeklagten L2 T1 und des gesondert verfolgten Rechtsanwalts E1 ein Schreiben an die C1-Anleger. Durch dieses Schreiben unter dem Briefkopf der C1 und mit der eingescannten Unterschrift des gesondert Verfolgten U3 sollten die C1-Anleger – wie alle daran Beteiligten einschließlich der Angeklagten L2 T1 wussten – beruhigt und von der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen abgehalten werden, bis eine Auszahlung der C1-Anleger mit den Erträgen aus anderen Geschäften, wie dem oben unter 1. bereits dargestellten Vorhaben mit E69 oder der von dem gesondert Verfolgten U3 beschafften Bankgarantie, möglich war. Aufgrund dessen erhielten die C1-Anleger teilweise noch aus dem Juli 2011 und teilweise erst aus dem August 2011 datierende Schreiben mit dem nachfolgenden (identischen) Inhalt:
437Aktienrückkauf
438Sehr geehrter
439zunächst einmal möchten wir uns für die Unannehmlichkeiten entschuldigen, die Ihnen durch die verzögerte Abwicklung beim Rückkauf Ihrer Aktien entstanden sind.
440Unsere Vertragspartner sind von uns die schnelle und fristgerechte Erfüllung unserer Zusagen gewohnt. Das gilt auch für unsere Aktionäre, und sollte besonders für die ausgeschiedenen Mitglieder unserer Gesellschaft gelten, die uns über Jahre ihr Vertrauen geschenkt haben.
441Unsere Planungen aber wurden gestört von einem Ereignis, das wir eher als Chance sahen. Die Finanzkrise des Jahres 2007. Die damit verbundene Vertrauenskrise, Finanzinstitute wollten sich gegenseitig kein Geld mehr leihen, Geldmarktpapiere liessen sich kaum noch platzieren, als sicher geltende Transaktionen wurden undurchführbar, führte zwar zu einer vermehrten Nachfrage nach Liquidität und Kapital durch Bankinstitute. Andererseits wurde aber auch die Kapitalaufnahme in einem für uns nicht vorhersehbarem Umfange erschwert. Banken machen Gelder nur noch sehr zögerlich locker. Die Kreditvergabe erfolgt äusserst restriktiv und ausschliesslich gegen hohe Sicherheiten sowie teure Zinssätze.
442Unsere Gesellschaft ist jedoch bei der Durchführung ihrer Geschäfte von Krediten abhängig. Um sich Kapital für die mittel- und langfristige Finanzierung ihrer Kreditgeschäfte zu besorgen, emittieren Banken unter anderem Schuldverschreibungen. Für die Abnahme von hohen Beträgen oder gar einer gesamten Neuemmission innerhalb der Zeichnungsfrist, sind die emittierenden Banken in der Regel bereit, einen Abschlag auf den Nennwert zu gewähren, da sie Zeit und Kosten sparen.
443Derzeit werden Bankschuldverschreibungen in Höhe von jeweils USD 500 Mio. gezeichnet, die in einem bestimmten Zeitraum mit Tranchen von zur Zeit jeweils mindestens USD 5 Mio. abzunehmen sind, um den Preisabschlag zu erhalten.
444Konnte unsere Gesellschaft zuvor einen Kaufpreis von USD 5 Mio. finanzieren, indem sie einen Kredit von USD 3-4 Mio. aufnahm und den Restbetrag aus Eigenmitteln beisteuerte, muss unsere Gesellschaft, abgesehen davon, dass Kredite dieser Grössenordnung nicht nur schwieriger zu bekommen, sondern auch erheblich teurer geworden sind, auf Grund verschärfter Kreditbedingungen in Folge der Finanzkrise mehr Eigenmittel aufbringen, wodurch die Liquidität unserer Gesellschaft über Gebühr beansprucht wurde.
445Doch die Situation scheint sich zu entspannen. Da nicht nur die US-Zentralbank eine expansive Geldpolitik betreibt, Geld wird zu sehr niedrigen Zinsraten vergeben, von Geschäftsbanken gehaltene Wertpapiere werden aufgekauft, können die Banken wieder spekulieren und melden auch schon wieder Gewinne. Die Stimmung der Bankvorstände hellt sich auf, die Kreditvergabe zieht, wenn auch vorsichtig, wieder an, und die Kreditbedingungen normalisieren sich.
446Wie wir bereits unseren Stammaktionären berichten konnten, haben wir ab diesem Monat erheblich höhere Kreditlinien aus einer neuen Bankverbindung erhalten, die es uns ermöglichen, Neuemissionen in grossen Tranchen abzunehmen, ohne unsere finanzielle Belastbarkeit weiter zu strapazieren.
447Des Weiteren wird die Aufnahme von institutionellen Investoren bzw. auch eine Zusammenarbeit vorbereitet, um hierdurch zusätzliches Kapital zu erhalten, mit dem noch grössere Beträge gezeichnet werden können. Je höher die gezeichneten Beträge, um so vorteilhafter die Zeichnungsbedingungen.
448Ein kleines Zahlenbeispiel soll dies verdeutlichen:
449Bei Abnahme einer Tranche von USD 1 Mio. (Ausgabekurs: 95,5 %, Laufzeit: 10 Jahre, Rückzahlung zum Nennbetrag; Emittentin: europäische Grossbank) liegt die garantierte Verzinsung bei 4,03 %. Wird unter denselben Bedingungen eine Tranche von USD 5 Mio. gezeichnet, erhöht sich die Verzinsung bereits auf 4,35 % p. a., was einer Zinsdifferenz von brutto 3,2 % entspricht. Der Handelsgewinn für unsere Gesellschaft entsteht durch Weiterverkauf der gestückelten Tranchen. Der oder die Käufer bezahlen neben dem Nennwert der Schuldverschreibungen, der über dem von unserer Gesellschaf t gezahlten Verkaufskurs liegt, die bis zum Verkaufstag angelaufenen Stückzinsen. Erfolgt der Weiterverkauf vor Ende der settlement period werden Eigenmittel und Kredit nur als Sicherheit benötigt, da die Bezahlung der gekauften Bankschuldverschreibung aus dem Weiterverkaufserlös erfolgt.
450All dies bedarf langwieriger Verhandlungen und umfangreicher Vereinbarungen. Die Vorbereitungen sind schon sehr weit gediehen, wir erwarten noch in diesem Quartal den Abschluss aller dazu notwendigen Verträge, was uns erlauben wird, unsere Verpflichtungen aus den vereinbarten Aktienrückkäufen vollends zu erfüllen.
451Wir bitten Sie weiterhin um Ihre Unterstützung und Geduld, damit sämtliche Aktienrückkäufe erfolgreich zu Ende geführt werden können. Wir versichern alles zu tun, um dieses Ziel baldmöglichst zu erreichen.
452Wir danken für Ihr Verständnis und verbleiben
453mit freundlichen Grüßen
454C1- President -
455An der Formulierung und inhaltlichen Ausgestaltung dieses Schreibens hatte die Angeklagte L2 T1 mitgewirkt. In einem Telefongespräch am 5.7.2011 machte sie ihren Vater nicht nur auf Zeichensetzungsfehler aufmerksam und unterbreitete Formulierungsvorschläge, sondern regte die Aufnahme eines Beispiels in den Entwurf an, weil dies anschaulicher wirke. Aufgrund dieses Vorschlags nahm der Angeklagte T1 in das Schreiben sodann – wie oben dargestellt – ein Zahlenbeispiel auf. Auch die Angeklagte L3 T1-Q1 war über die Versendung dieses Schreibens an die C1-Anleger und seines Inhalts informiert. Allen Beteiligten – d. h. den Angeklagten T1, L1, M1, L2 T1, L3 T1-Q1 und dem gesondert Verfolgten E1 – war bewusst, dass die Rückzahlungsschwierigkeiten der C1 nicht auf den Auswirkungen der Finanzkrise des Jahres 2007 beruhte. Ferner wussten alle Beteiligten, dass die C1 auch keine höheren Kreditlinien aus einer neuen Bankverbindung erhalten hatte.
456Nachdem am 21.7.2011 und an den Vortagen der C1-Berater M110 wegen ausstehender Zahlungen Beschwerden per E-Mail an die E-Mail-Adresse #############@yahoo.com geschrieben und eine Kontaktaufnahme mit der Zeitschrift Finanztest angedroht hatte, informierte die Angeklagte L3 T1-Q1 ihren Vater hierüber unter anderem mit den Worten, „dass der Typ da frech zurückgeschrieben habe und die jetzt Finanztest angehen wollten“.
457Am 11.8.2011 wandte sich der C1-Berater M110 erneut per E-Mail an die E-Mail-Adresse #############@yahoo.com und forderte auf diesem Wege ausstehende Honorare ein. Seine E-Mail leitete er mit der Formulierung ein: „Hallo?! Haallooooo Ist da noch jemand der auf meine Mail antworten kann???“. Ebenfalls am 11.8.2011 übersandte der C1-Berater I163 per Fax an die angebliche Faxnummer der C1 in den USA die Beitrittserklärung einer C1-Anlegerin N122 über eine Beteiligung in Höhe von 5.000 €. In einem Telefongespräch am 12.8.2011 unterrichtete die Angeklagte L2 T1 ihren Vater darüber, dass sich „dieser freche Makler gestern, der hallo hallo,“ bedankt habe und als Dankeschön gleich noch 40 € dazu getan habe. Im Zusammenhang hiermit äußerte sie: “Und 5 noch mal jemand anders“. Mit diesen Aussagen informierte sie den Angeklagten T1 über die Beitrittserklärung der Anlegerin N122 und über den Beitritt des Zeugen C183, dessen Beteiligungsbetrag in Höhe von 40.000 € am 25.8.2011 auf dem Konto der T14 Ltd. einging.
458In einem Telefonat am 19.8.2011 erzählte die Angeklagte L2 T1 ihrem Vater, dass sich eine „T262“ gemeldet habe. Sie habe mitgeteilt, dass sich „G67“ noch nicht gemeldet habe. Sie – T262 – sage außerdem, dass sie jetzt keine „Miete“ überweisen müsse. Denn wenn er die „Wohnung“ übernehme, habe er automatisch Zugang. Hintergrund dieses Gesprächs war, dass die slowakische Treuhänderin N9 ihre diesbezügliche Tätigkeit beenden wollte. Der Angeklagte T1 hatte deshalb mit dem gesondert Verfolgten S2 erörtert, diese durch einen von dem gesondert Verfolgten S2 benannten Herrn G67 zu ersetzen. Während der Angeklagte T1 und der gesondert Verfolgte S2 eine Überweisung der noch vorhandenen Beträge wünschten, wollte die N9 eine Übernahme der von ihr geführten Gesellschaften erwirken. Mit dem oben wiedergegebenen Telefonat informierte die Angeklagte L2 T1 den Angeklagten T1 darüber, dass sich der von dem gesondert Verfolgten S2 vorgeschlagene Nachfolger G67 noch nicht bei der N9 gemeldet hatte und dass diese weiterhin eine schlichte Überweisung der Gelder ablehnte. Die Verwendung der Begriffe „Miete“ für die auf den Konten befindlichen Anlegergelder und „Wohnung“ für Gesellschaft beruhte auf einer vorherigen, zum Zwecke der Verschleierung für den Fall einer Telefonüberwachung getroffenen Absprache mit ihrem Vater.
459Am 16.9.2011 informierte die Angeklagte L2 T1 den Angeklagten T1 telefonisch über die am 14.9.2011 getätigte Überweisung der Anlegerin T4, die sich – wie unter II. 2. b) dargestellt – auf Vermittlung des Angeklagten W1 nun doch zu einer C1-Beteiligung in Höhe von 160.000 € entschlossen hatte. Die Angeklagte L2 T1 äußerte im Rahmen dieses Telefonats zunächst, dass sie ein Fax von dem B43 erhalten habe. Da ginge es nochmal um Frau W47 wegen der 160. Das habe sie gestern angewiesen. Das sei ein großer Betrag von Frau W47, der noch habe kommen sollen. Da habe es doch geheißen, kommt doch nicht.
460Am 24.10.2011 fragte der Angeklagte T1 seine Tochter L3 T1-Q1 telefonisch, ob er geschrieben habe. Mit dieser Nachfrage wollte sich der Angeklagte T1 nach dem Eingang einer E-Mail des Private Placement-Anlegers L6 erkundigen. Die Angeklagte L3 T1 bejahte die Nachfrage und bezeichnete diese Person, als den mit den Kühlschränken. Tatsächlich hatte der Zeuge L6, der sein Vermögen durch Gründung und späteren Verkauf einer G68 GmbH erworben hatte, am 24.10.2011 erneut eine E-Mail an die E-Mail-Adresse #############@yahoo.com gesandt.
461Im Herbst 2011 erhielten die C1-Anleger auf Anweisung des Angeklagten T1 ein weiteres Schreiben unter dem Briefkopf der C1 und mit der eingescannten Unterschrift des gesondert Verfolgten U3, das teilweise noch aus dem Oktober 2011 und teilweise bereits aus dem November 2011 datierte. Mit diesem Schreiben wollte der Angeklagte T1 die C1-Anleger weiterhin vertrösten und von der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen abhalten, obwohl er mittlerweile wusste, dass sich die Hoffnung, die C1-Anleger mittels der Erträge aus einem Geschäft mit E69 auszahlen zu können, zerschlagen hatte. Dieses Schreiben hatte den folgenden Inhalt:
462Aktienrückkauf
463Sehr geehrter
464in unserer letzten Information hatten wir die Erwartung geäussert, noch im dritten Quartal 2011 die Grundlagen zu schaffen, um unsere Verpflichtungen aus den vereinbarten Aktienrückkäufen erfüllen zu können.
465Was unsere Gesellschaft dafür tun konnte, ist geschehen; Bankschuldverschreibungen stehen im vorgesehenen Volumen zur Abnahme bereit. Die Abnahme ist gesichert. Nur die Käufer auf den Sekundärmärkten sind auf Grund der Unsicherheit und Nervosität an den Finanzmärkten ( Herabstufung des US-Ratings, anhaltende Schuldenkrise in Europa, um nur einige Faktoren zu nennen) noch sehr zurückhaltend.
466Des Weiteren haben wir uns mit einem Großanleger vertraglich verbunden, der eine Bankgarantie im mehrstelligen Millionenbereich zur Beschaffung von Finanzmitteln zur Verfügung stellt. Diese Mittel ermöglichen wesentlich vorteilhaftere Zeichnungsbedingungen, die den Verkauf auf dem Sekundärmarkt erleichtern. Die Verhandlungen mit geeigneten Banken laufen derzeit.
467Vorsichtigerweise können wir keinen Zeitrahmen nennen, ebenso wenig wie wir das Kaufverhalten am Sekundärmarkt angesichts der Ungewissheiten über die Dauer der Finanzkrise an den Finanzmärkten einschätzen können.
468Wir gehen davon aus, dass auf Grund des neuen Investors eine Beschleunigung in der Abwicklung erfolgen wird.
469Wir bedanken uns nochmals für ihr Verständnis und verbleiben
470mit freundlichen Grüßen
471C1-President -
472Der Angeklagte T1 wusste, dass die inhaltlichen Aussagen in diesem Schreiben über zur Abnahme bereitstehende Bankschuldverschreibungen und eine zur Verfügung stehende Bankgarantie im mehrstelligen Millionenbereich unrichtig waren. Der Umstand, dass in diesem Zeitraum ein weiteres Schreiben an die C1-Anleger versendet werden sollte, war der Angeklagten L2 T1 bekannt.
473Mit dem Datum vom 4.11.2011 wurde an die C1-Anleger ein weiteres Anschreiben unter dem Briefkopf und unter Verwendung der eingescannten Unterschrift des gesondert Verfolgten U3 versandt. Dieses hatte den folgenden Inhalt:
474Anschreiben der Staatsanwaltschaft E71
475Sehr geehrter
476die Staatsanwaltschaft E71 hat Ihnen einen Fragenkatalog zur Beantwortung vorgelegt. Wir haben die Sache prüfen lassen und dürfen Ihnen das Ergebnis mitteilen.
477Der Fragenkatalog:
478Anders als bei einer Ladung durch die Kriminalpolizei müssten Sie einer Ladung zur Zeugenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft Folge leisten. Die Vorlage eines Fragenkataloges, den Sie von ,zu Hause aus' beantworten können, ist ein Entgegenkommen der Staatsanwaltschaft E71, um Ihnen die Erfüllung Ihrer staatsbürgerlichen Pflicht, als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren auszusagen, so leicht wie möglich zu machen.
479Ein Auskunftsverweigerungsrecht dürfte Ihnen als Aktionär unserer Gesellschaft nicht zustehen. Sie sollten deshalb die Ihnen gestellten Fragen in der gesetzten Frist so genau wie möglich beantworten, ohne sich der Hilfe dritter Personen zu bedienen, ausgenommen ist natürlich Ihr Rechtsanwalt, mit dem Sie die gestellten Fragen auf ihre Berechtigung hin durchsprechen können, um das Ermittlungsverfahren so vielleicht einem schnellen Ende zuzuführen.
480Dies gilt auch für die Aufforderung, Unterlagen vorzulegen. Entgegen der falschen Behauptung der Staatsanwaltschaft E71 haben wir zu keiner Zeit, auch nicht „teilweise" dazu aufgerufen, die Vorlage von Unterlagen zu verweigern. Gerade weil es der Verfahrensförderung dienen kann, haben wir immer empfohlen, Unterlagen in Kopie zu übermitteln.
481Der ,vorsorgliche' Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass Sie im Weigerungsfalle „Zwangsmittel" anwenden könnte, ist irreführend. Bei den angesprochenen Zwangsmitteln handelt es sich um die Ungehorsamsfolgen des § 70 StPO, und zwar Ordnungsgeld, Ordnungs und Erzwingungshaft. Die Anordnung dieser Ungehorsamsfolgen obliegt (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) ausschließlich dem Gericht, das vor Entscheidung die Begründetheit des Antrages prüft.
482Um unserer Fürsorgepflicht unseren Aktionären gegenüber vollends zu genügen, weisen wir schließlich und ebenfalls „vorsorglich" darauf hin, dass Sie gemäß § 161a Abs. 3 StPO gegen alle Anordnungen der Staatsanwaltschaft E71 Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Sachlich und örtlich zuständig ist das Landgericht E71.
483Der Befragungsgegenstand:
484Die Staatsanwaltschaft E71 möchte mit Ihnen den Verdacht klären, unsere Gesellschaft übe keine ,renditeträchtige Geschäftstätigkeit' aus. Dieser Verdacht ist die Kehrseite' der strikten Diskretions- und Geheimhaltungspolitik unseres Unternehmens.
485Im Wirtschaftsleben sind Vereinbarungen über die Geheimhaltung gang und gäbe. Solche Vereinbarungen werden auch Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Non-Disclosure-Agreement genannt. Geheimhaltungsklauseln finden sich z.B. in Verträgen, die unternehmensbezogenes Know-how wie Organisations-, Kalkulations- und Marketingpläne, Kundendaten, Bezugsquellenkenntnisse etc. zum Gegenstand haben.
486Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) definiert Know-how wie folgt: „Tatsachen ....die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen."
487Derartige nicht offenkundige Informationen können den wesentlichen Wertfaktor eines Unternehmens darstellen. Oftmals sind sie .sogar wertvoller als Schutzrechte, wie etwa Patente oder Patentanmeldungen. Dabei ist Know-how besonders verletzlich: Denn mit fortschreitender Ausweitung des Mitwisserkreises ist die Information zwangsläufig irgendwann offenkundig.
488Wir haben keine Zweifel an der Legitimität des Ermittlungsverfahrens, fragen uns aber, ob es tatsächlich gerechtfertigt ist, das berechtigte Geheimhaltungsinteresse eines Unternehmens seitens der Ermittlungsbehörden mit einem zwar „nur" einfachen Verdacht, in denen sicher jede natürliche und juristische Person jederzeit ohne ihr Zutun geraten kann, aber dennoch mit dem Verdacht eines Schnellballsystems zu beantworten.
489Wir sind natürlich schon aus Fürsorge für unsere Aktionäre an einer schnellen Erledigung dieses Verfahrens interessiert. Bei der Abwägung, ob unsere Gesellschaft sich aktiv in diese Ermittlungen einschalten oder den Worten eines Ersten Staatsanwaltes in Deutschland vertrauend, „führt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren, so steht noch nicht fest, ob sich der Beschuldigte wirklich strafbar gemacht hat. Die dafür massgeblichen Tatsachen zusammenzutragen und den Verdacht aufzuklären ist ja gerade die Aufgabe der Staatsanwaltschaft", das Ergebnis der Ermittlungen abwarten sollte, hat sich unsere Gesellschaft jedoch für die zweite Möglichkeit entschieden.
490Das mag für einige unserer deutschen Aktionäre, die auf Grund der Nähe der Ermittlungen betroffen sind, zunächst nicht einsichtig sein. Unsere früheren Versuche jedoch, die Geschäftstätigkeit unserer Gesellschaft zu erläutern, sind bei den Ermittlungsbehörden bisher auf Unverständnis gestoßen, so dass unsere Gesellschaft zunächst auf weitere Einlassungen verzichtet.
491Was die namentlich benannten Personen angeht, ist keine von ihnen weder Mitglied des board of directors noch ein executive officer unserer Corporation.
492Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
493Mit freundlichen GrüßenC1-President -
494Dieses Schreiben hatten die Angeklagten T1 und L3 T1-Q1 möglicherweise unter Beteiligung des gesondert verfolgten Rechtsanwalts E1 entworfen. Auch mit diesem Schreiben sollte wiederum Zeit gewonnen werden. Durch den Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft die Vorlage von Unterlagen nicht erzwingen könne, sollten die Anleger veranlasst werden, diese nicht der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Mit dem Hinweis, dass der Verdacht, die C1 übe keine renditeträchtige Geschäftstätigkeit aus, die bloße Kehrseite einer notwendigen und üblichen Diskretions- und Geheimhaltungspolitik sei, sollten die Anleger wiederum beruhigt und von der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen abgehalten werden.
495III.
4961.
497Die Feststellungen zu I. beruhen auf den Angaben der Angeklagten T1, L1, M1, L2 T1, L3 T1-Q1, U1 und W1, den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Im Einzelnen:
498a)
499Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten T1 beruhen auf dessen Angaben.
500b)
501Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten L1 beruhen im Wesentlichen auf dessen Angaben sowie dem ergänzend hierzu verlesenen Vermerk des Zeugen KHK N123 vom 16.5.2012 zum beruflichen Werdegang des Beschuldigten L1 (Hauptakte Blatt 8302 ff.). Dieser Vermerk beruht auf der von dem Zeugen KHK N123 vorgenommenen Auswertung von beschlagnahmten Unterlagen und Datenträgern des Angeklagten L1, bei der Dokumente zum Werdegang des Angeklagten L1 gefunden wurden. Insbesondere wurde der Vertrag mit der E72 GmbH vom 22.8.2000 gefunden, aus dem sich der unter I. festgestellte Aufgabenbereich des Angeklagten L1 bei dieser Gesellschaft – so wie festgestellt – ergibt.
502c)
503Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten M1 beruhen auf dessen Angaben und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Lebenslauf des Angeklagten M1 (BMO 3, Blatt 838 ff.). Aus diesem Lebenslauf ergibt sich unter anderem, dass der Angeklagte M1 bereits 1983 Niederlassungsleiter der H1 GmbH in C3 war und dass er sich seit dem Jahr 2003 ausschließlich mit dem Vertrieb der Beteiligungen an der C1 befasste.
504d)
505Die Feststellungen zu der seit Anfang der 80er-Jahre von dem Angeklagten S1 ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Bereich des Vertriebs von Finanzprodukten einschließlich seiner Tätigkeit für eine H1 GmbH beruhen auf den entsprechenden Einlassungen der Angeklagten L1 und M1 sowie den Aussagen der C1-Berater G2, L181 und M111, die den Angeklagten S1 bereits seit dieser Zeit und ihrer Tätigkeit bei dem betreffenden Unternehmen kennen. Die Feststellungen zu seiner Tätigkeit in der L7er Wirtschaftsakademie beruhen auf den Aussagen zahlreicher C1-Berater, die dort bei dem Angeklagten S1 ihre Ausbildung absolvierten oder Schulungsveranstaltungen besuchten. Dies die C1-Berater M111, L182, Dr. G3, G4, L128 und N124 übereinstimmend und insoweit glaubhaft bekundet.
506Die Feststellungen zur Tätigkeit des Angeklagten S1 im Rahmen der E72 GmbH beruhen auf der Einlassung des Angeklagten L1 sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Zeugen KHK N123 vom 16.5.2012 über den beruflichen Werdegang des Angeklagten L1. Nach dem Inhalt dieses Vermerks wurde die E72 GmbH bei dem Abschluss des oben bereits genannten Vertrages mit dem Angeklagten L1 vom 22.8.2000 durch den Angeklagten S1 vertreten. Bereits aus dem weiteren Inhalt des Vertrages ergibt sich, dass Unternehmensgegenstand der E72 GmbH der Vertrieb von Finanzprodukten an Kapitalanleger war.
507Die Feststellung, dass der Angeklagte S1 auch Mitglied von Prüfungsausschüssen der Industrie- und Handelskammer für Finanzberater war, beruht ebenfalls auf dem Inhalt des oben genannten Vermerks, nach dem eine vorläufige Bescheinigung der IHK L7 vom 27.11.2003 – unterzeichnet von dem Angeklagten S1 als Prüfungsausschussvorsitzenden – bestätigte, dass der Angeklagte L1 an der Fortbildungsprüfung Fachberater/Fachberaterin für Finanzdienstleistungen teilgenommen und diese bestanden habe. Sie wird zudem gestützt durch die entsprechende Einlassung des Angeklagten M1.
508Die Feststellungen zur privaten Situation des Angeklagten S1 beruhen auf entsprechenden Angaben der als Zeugen vernommenen C1-Berater L181 und G2. Weitere Feststellungen waren nicht zu treffen, da sich der Angeklagte S1 auch nicht zur Person eingelassen hat.
509e)
510Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten L2 T1 beruhen auf deren Angaben.
511f)
512Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten L3 T1-Q1 beruhen auf deren Angaben.
513g)
514Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten U1 beruhen auf dessen Angaben.
515h)
516Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten W1 beruhen auf dessen Angaben, die hinsichtlich seines beruflichen Werdeganges gestützt werden durch die Aussage des Zeugen KHK N123 und seinen in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Vermerk vom 20.6.2012 (Hauptakte Blatt 8888 ff.). Der Zeuge KHK N123 hat die in den Wohn- und Geschäftsräumen des Angeklagten W1 beschlagnahmten Unterlagen und Datenträger ausgewertet und dabei auch zahlreiche Dokumente feststellen können, die sich über den beruflichen Werdegang des Angeklagten W1 verhielten. Hinsichtlich seiner familiären Situation und seines Aufenthalts in Südafrika werden seine Angaben gestützt durch die entsprechende Aussage der C1- und Private Placement-Anlegerin H41.
517i)
518Die Feststellungen zu den (fehlenden) strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister vom 4.7.2012.
5192.
520Die Feststellungen zu II. beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln sowie – soweit ihnen gefolgt werden konnte – den Angaben der Angeklagten T1, L1, M1, W1 und U1.
521a) Einlassungen der Angeklagten
522aa) Einlassung des Angeklagten T1
523Der Angeklagte T1 hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:
524Er sei Anfang der achtziger Jahre Mitinhaber einer als GmbH geführten Steuerberaterpraxis gewesen. Dort habe er einen Mandanten kennen gelernt, der keine Kredite von Banken mehr bekommen habe und der sich durch eine Emission von Unternehmensanleihen Kapital beschaffen wollte. Es sei dann ein Prospekt erstellt worden, mit dem sie dann an Banken herangetreten seien, die die Unternehmensanleihe platzieren sollten. Eine dieser Banken sei die B44 Bank gewesen. Diese habe die Anleihe bereits an andere Banken weiter verkauft, bevor sie eine Abnahmeverpflichtung eingegangen sei. Für ihn sei besonders interessant gewesen, dass die Bank so – ohne ein Risiko einzugehen – bei dem Geschäft Geld verdient habe. Ihr Gewinn habe in der Handelsspanne zwischen dem Abnahmepreis und dem Weiterverkaufspreis gelegen.
525In den achtziger Jahren habe er U3 kennengelernt. Einige Jahre nach dem ersten Kontakt habe er mit diesem die Geschäftspraxis des Anleihehandels diskutiert. U3 habe ihm bereits zuvor vom Handel mit sog. „Medium Term Notes“ erzählt. Dieses Geschäftsmodell habe auf ähnliche Weise funktioniert, allerdings mit Bankanleihen statt Unternehmensanleihen als „Handelsware“. U3 habe bereits Informationen gesammelt, insbesondere im Bereich des „Bond Stripping“ und auch Termine bei Banken und Brokerhäusern organisiert. Bei den dort geführten Gesprächen habe er feststellen müssen, dass ohne ausreichende Liquidität – jedenfalls mindestens im niedrigen zweistelligen Millionenbereich – wenig Chancen bestanden hätten, in diesem Bereich faktisch tätig sein zu können. U3 habe in der Folgezeit zu ihm Kontakt gehalten, weil ihn die Möglichkeit gereizt habe, Kapital für seine Ideen aus den Mandaten seiner Steuerberaterpraxen zu erhalten. Seine Hauptthemen seien zu jener Zeit der MTN Handel und das „Bond Stripping“ gewesen.
526Unabhängig von den Ausarbeitungen des Prof. Dr. C9 habe er bereits zuvor über U3 und die Kontakte in den USA den Handel mit MTN kennengelernt. Als der Aufsatz von Prof. Dr. C9 zugänglich wurde, habe er den Artikel natürlich gelesen. Die Ausführungen seien ihm plausibel erschienen. Er habe Prof. Dr. C9 damals auch einmal persönlich getroffen. Bei diesem Treffen habe er Prof. Dr. C9 danach gefragt, ob ein Einstieg in diesem Sektor möglich sei, wenn Kapital in entsprechend großer Höhe, also jedenfalls im Millionenbereich, verfügbar sei. Das habe dieser bejaht. Da aufgrund mangelnden Kapitals damals keine konkreten Erfolgsaussichten bestanden hätten, habe er die Sache zunächst nicht weiterverfolgt. Die Idee des Anleihehandels habe ihn aber nie wieder losgelassen. U3 und er seien zu der Einschätzung gelangt, dass es zur Umsetzung der Ideen unabdingbar war, über größere Beträge nicht unter 10 Mio. € zu verfügen.
527Im Jahr 1999 habe er über einen Bekannten den Angeklagten S1 kennengelernt. Er habe Herrn S1 die Idee des Anleihehandels dargestellt und ihm verdeutlicht, dass man hierfür Finanzmittel in einer Größenordnung im mindestens zweistelligen Millionenbereich benötige. Herr S1 habe dargestellt, dass er problemlos in der Lage sei, liquide Mittel in der notwendig erachteten Größenordnung über seinen Vertrieb zu generieren. Er habe erklärt, dass man eine Gesellschaft gründen müsse, die Kapital von Anlegern bündeln solle, mit welchem dann der Anleihehandel von ihm – T1 – betrieben werden solle. Über die mit Herrn S1 geführten Gespräche habe er U3 stets unterrichtet. Als Ergebnis der Diskussion mit dem Angeklagten S1 und U3 sei die G1 Corporation ins Leben gerufen worden. Die G1 Corporation habe der Kapitalbeschaffung dienen sollen. Herr S1 habe sich bereit erklärt, aus dem Vertrieb der Beteiligungen an dieser Gesellschaft die Mittel zur Verfügung zu stellen, die es U3 und ihm ermöglichen sollten, an den Handelsgeschäften teilzunehmen. Dabei habe Herr S1 mit seinem Vertrieb vom eingezahlten Anlegerkapital einen festen Prozentsatz erhalten sollen. Die genaue Höhe wisse er heute nicht mehr, es mögen aber 15-16% gewesen sein.
528Die G1 habe als Geldanlageprodukt das „G1 Treuhandkonto“ angeboten. Bei der G1 Corporation sei zunächst U3 Geschäftsführer gewesen, dann ein D31 und schließlich er selbst. Seine Tochter L3 sei bis zum Jahresende 2002 Geschäftsführerin der G1 GmbH & Co KG gewesen. Mit dem Angeklagten S1 und U3 sei er überein gekommen, dass die Konten der G1 Corporation treuhänderisch geführt werden sollten. Hierzu habe Herr S1 den Rechtsanwalt E1 ins Spiel gebracht, der die Konten der G1 dann treuhänderisch geführt habe
529Die Aufgabenverteilung in Sachen G1 sei demnach wie folgt gewesen: Herr S1 habe alleinverantwortlich den Vertrieb übernommen. U3 habe die Möglichkeiten in den USA vor Ort wahrgenommen, die zur Eintragung der Corporation erforderlich gewesen seien und habe Kontakte zu dortigen Banken und Brokerhäusern herstellen sollen. Sein Part sei die Geschäftstätigkeit nach Eingang der von Herrn S1 versprochenen Summen gewesen. Zu dieser Geschäftstätigkeit sei es jedoch nicht gekommen, weil nicht genug Kapital über den Vertrieb eingebracht worden sei. Gleichwohl hätten sowohl U3 als auch er selbst zur Vorbereitung der Handelsgeschäfte schon diverse Gespräche geführt gehabt.
530Auf Rechnung der G1 seien nur ansatzweise Investitionen im Bereich niedriger Volumina durchgeführt worden, da ja immer das eigentliche Ziel gewesen sei, im Anleihegeschäft ab mindestens 10 Mio. € tätig zu sein. Nach den Unterlassungsverfügungen der BaFin habe das Vertriebsgeschäft im Jahr 2002 jedoch eingestellt werden müssen.
531Nach der Zustellung der Unterlassungsverfügung hätten sich Herr S1, U3 und er entschieden, eine neue Gesellschaft zu gründen. Mit diesen habe er auch die konkrete Gestaltung der neuen Gesellschaft diskutiert, wobei Herr S1 bei der Namensgebung federführend gewesen sei. Im gegenseitigen Einvernehmen sei festgelegt worden, dass die Gesellschaft ihren Sitz in den USA haben sollte und dass U3 die Gesellschaft gründen und als Präsident führen sollte. Dieser habe auch Alleingesellschafter der Gesellschaft werden sollen. Er – T1 – habe Herrn S1 in Aussicht gestellt, bei einem Volumen von 10 Mio. € liquiden Mitteln in der Lage zu sein, eine jährliche Rendite von etwa zwischen 40 und 50 % darstellen zu können. Auf diesen Zahlen basierend habe Herr S1 ein Konzept für den „Vertriebsauftritt“ aufgestellt. Dieses habe beinhaltet, dass den Anlegern eine Rendite von bis zu 15,5 % in Aussicht gestellt werden würde. Des Weiteren sei ein Provisionsbetrag für Berater festgelegt worden, der auf der ersten Stufe bei 6 % liegen sollte. Über die weiteren Vertriebsstufen und die Organisation habe Herr S1 faktisch allein zu bestimmen gehabt. Ihm habe es oblegen, seinen Vertrieb so mit Provisionen auszustatten, dass das Gesamtvolumen von 10 Mio. € oder mehr erreicht werden konnte. Herr S1, U3 und er hätten keine konkrete Finanzbedarfsplanung oder detailliertere Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchgeführt. Ihm sei dies nicht unbedingt erforderlich erschienen, da er davon ausgegangen sei, mit den von Herrn S1 versprochenen Beträgen sehr schnell so hohe Renditen erzielen zu können, dass Positionen wie Anlaufkosten nur von untergeordneter Bedeutung gewesen wären und sie dies schnell aufgeholt hätten. Darüber, ob das zu erwartete Kapital realistisch gewesen sei, habe er sich „nicht so sehr“ Gedanken gemacht. Er habe dies auch nicht beurteilen können, weil er sich nicht im Vertrieb ausgekannt habe und noch nie mit so einem Vertriebsmodell gearbeitet habe. Er habe zwar in den nächsten Monaten feststellen können, dass Herr S1 mit seinem Vertrieb weit hinter diesen ursprünglichen Prognosen zurückblieb. Er habe aber trotzdem gesehen, dass sehr schnell recht viel Geld zusammengekommen sei. Es seien durchaus schon Beträge im Millionenbereich gewesen.
532Die alten Kunden der G1 seien per Angebotsschreiben, das Herr S1 entworfen habe, darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Möglichkeit hätten, bei einer neuen Gesellschaft nahtlos ihre Anlagen weiter zu führen. Von dieser Möglichkeit habe der größte Teil der Anleger Gebrauch gemacht. Die übrigen seien mit einigen Monaten Verzögerung aus dem bis dahin bereits bei der C1 gesammelten Kapital ausbezahlt worden. Sie hätten das damals als einen Teil der Anlaufkosten der C1 betrachtet, die sie durch erfolgreiche Investitionen bald wieder einbringen würden. Die Arbeitsvorgaben für die im Vertrieb tätigen Berater einschließlich der Vorgaben, wie die Berater gegenüber ihren Kunden das Produkt vorstellen sollten, seien von Herrn S1 gekommen. Was im Vertrieb im Einzelnen abgelaufen sei und mit welchen Methoden und organisatorischen Vorgaben dort gearbeitet worden sei, habe sich seiner Kenntnis entzogen. Erst im Verlauf des Ermittlungsverfahrens, durch Einsicht in die Akten, habe er erfahren, was die Berater tatsächlich gegenüber interessierten Anlegern alles an Argumenten vorgebracht hätten. Da sei sehr viel dabei gewesen, was zwischen ihm und Herrn S1 nie besprochen worden sei.
533Er habe in der Anfangszeit sofort angefangen, den Markt nach geeigneten Kontakten für die Durchführung des Anleihehandels zu sondieren und auch schon erste Gespräche geführt. Unter anderem habe er konkrete Verhandlungen mit Herrn E73 geführt. Dabei sei es um ein Engagement gegangen, das über die D4 Bank habe abgewickelt werden sollen. Im Herbst 2004 habe der C1 dafür ein Kapital in Höhe von 2,5 Mio. € zur Verfügung gestanden. Das Konto bei der D4 Bank habe er auf seinen Namen eröffnet. Herr E73 habe ihm nämlich mitgeteilt, dass die D4 Bank das Geschäft nicht mit einem Unternehmen tätigen wollte, an welchem eine Vielzahl von Anteilseignern, Aktionären oder dergleichen beteiligt gewesen sei. Aus dem Geschäft sei jedoch nichts geworden, da bereits im Dezember 2004 der auf dem Konto der D4 Bank liegende Betrag arrestiert worden sei. Auch aufgrund weiterer „Rückschläge“ hätten sich die Kontostände der für die C1 geführten Konten und damit die liquiden Mittel nicht bis zu einem Volumen von 10 Mio. € entwickelt. So seien auch die Konten der Treuhänder E1, L4, X2 und C2 arrestiert worden. Insgesamt seien auf diese Weise bis Ende 2009 knapp 13,2 Mio. € blockiert worden. Zusätzliche Schwierigkeiten hätten die Eigenmächtigkeiten der Treuhänder verursacht, die sich an den verwalteten Geldern bedient hätten.
534Sobald er von Kontensperrungen erfahren habe, habe er Herrn S1 darüber unterrichtet und mit ihm besprochen, was zu tun sei. Wenn ein Konto gesperrt worden sei oder die Bank von sich aus die Geschäftsverbindung habe beenden wollen, hätten sie sofort nach Möglichkeiten gesucht, anderweitig neue Konten zu eröffnen, um darüber dann die weiteren Zahlungsströme abwickeln zu können. Welche Konten wo neu eröffnet werden konnten, habe er – T1 – jeweils mit den Treuhändern besprochen. Die Treuhandverträge habe jeweils U3 unterschrieben.
535Sie hätten allen Anlegern, die Geld in der C1 investiert hatten und nicht nach Ablauf der Mindestanlagefrist kündigten, ein Schreiben zukommen lassen, in welchem dem jeweiligen Anleger mitgeteilt worden sei, dass sich sein Anlagekapital um 15,5 % erhöht habe. Er sei damals davon ausgegangen, dass sie kurzfristig erfolgreiche Geschäfte tätigen würden und dann auch in der Lage gewesen wären, im Falle der Kündigung des Anlegers die ihm schriftlich mitgeteilten Beträge auszahlen zu können. Die Idee, solche Schreiben regelmäßig an C1-Anleger zu versenden, sei von Herrn S1 gekommen. Er habe dies jedoch mitgetragen und es sei gemeinsam entschieden worden, so zu verfahren. Ihm sei damals klar gewesen, dass das, was da auf dem Papier gestanden habe, nicht ganz den Realitäten entsprochen habe. Er habe es aber so gesehen, dass mit Anlauf der erfolgreichen Geschäfte der Unternehmenswert entsprechend steigen würde und dieses Potential bereits als wirtschaftlicher Wertzuwachs habe verstanden werden können. Diese Sicht der Dinge habe auf seinen Erfahrungswerten beruht, die er durch Vermittlung mehrerer Unternehmensanleihen in der Zeit vor G1 gewonnen hatte.
536Nach Ablauf des ersten Jahres habe es bereits Kunden gegeben, die gekündigt hätten. Man sei zwar nicht verpflichtet gewesen, diese Kunden auszuzahlen. Diese hätten sich eigentlich auf dem Markt umschauen müssen, wer ihnen die C1-Beteiligung abkaufe. Sie hätten sich aber dann doch entschieden, sich gegenüber den Anlegern zum Rückkauf der Beteiligungen zu verpflichten. Er meine, dass dieser Vorschlag von Herrn S1 gekommen sei. Er habe dem letztlich zugestimmt. Mit dieser Entscheidung habe sich natürlich das Problem ergeben, dass die C1 noch kein Geld erwirtschaftet gehabt habe, mit dem diese Rückzahlungen hätten erfolgen können. Zudem seien durch Anlauf- und Vertriebskosten die bis dahin eingezahlten Beträge der C1-Anleger zu größeren Teilen bereits verbraucht gewesen. Dies habe zwangsläufig dazu geführt, dass sie alte Anleger mit neuem Kapital hätten bezahlen müssen. Dies sei für ihn damals nicht notwendig ein Widerspruch gewesen. Jedes Anlagemodell müsse erst einmal Anlaufkosten erwirtschaften, um dann erste Beträge auszahlen zu können. Er sei damals davon ausgegangen, dass sie diese Lücke durch kurzfristige Aufnahme erfolgreicher Geschäfte in überschaubarer Zeit wieder schließen könnten. Ohne diese Vorstellung hätte er diese Entscheidung sicher nicht akzeptiert.
537Die Kombination aus den Kundenrückzahlungen und den Kontensperrungen habe dazu geführt, dass die Mindestgröße von 10 Mio. € in noch weitere Ferne gerückt sei. Es habe sich eine Spirale in Gang gesetzt, in der sie immer schneller immer mehr Geld hätten generieren müssen. Er sei aber von der Hoffnung getragen gewesen, mit wenigen Geschäften in größerem Umfang entsprechende Erträge zu erzielen.
538Ungefähr im Jahr 2006/7 hätten er, der Angeklagte S1 und U3 eine nominelle Kapitalerhöhung der C1 durchführen wollen. Hierzu hätten sie U3 gebeten, das Gesellschaftsvermögen der C1 in den USA zu erhöhen. U3 habe ihnen jedoch geraten, eine neue Gesellschaft in Q3 zu gründen, da es bei einer Neugründung in Q3 wesentlich einfacher wäre, ein höheres Gesellschaftskapital festzulegen. Sie hätten dem zugestimmt und U3 habe es umgesetzt.
539Anfang März 2008 habe er einen Anruf von Herrn L1 erhalten. Herr L1 habe mit ihm und Herrn M1 sprechen wollen, da es Streit mit Herrn S1 gebe, der ein eigenes Produkt auf den Markt bringen wolle. Er habe von Herrn S1 gewusst, dass Herr L1 und Herr M1 ihm im Vertrieb direkt unterstanden hätten. Er habe sich sodann mit Herrn L1 so verabredet, dass er sich mit ihm und Herrn M1 in P2 treffen würde. Dieses Treffen habe in der zweiten Märzhälfte 2008 stattgefunden. Bei diesem Treffen hätten sie ihm über ihre Probleme mit Herrn S1 berichtet. Er habe zu dieser Zeit ebenfalls bereits Probleme mit Herrn S1 gehabt, der erhebliche zusätzliche Geldbeträge für seine Vertriebstätigkeit hätte haben wollen. Herr L1 und Herr M1 hätten ihm mitgeteilt, dass sie mit Herrn S1 nicht weiter zusammenarbeiten wollten. Sie hätten gefragt, wie es denn eigentlich in der C1 aussehe. Sie hätten den Eindruck geäußert, dass Herr S1 ihnen dazu nicht die Wahrheit sage. Er habe für sich die einzige Chance darin gesehen, den Beiden reinen Wein einzuschenken. Er habe ihnen dann offenbart, dass die C1 weder in der Vergangenheit noch aktuell über das notwendige Kapital verfügte, erfolgreiche Geschäfte zu tätigen. Alle bisher von ihm unternommenen Versuche seien auch noch nicht erfolgreich gewesen. Das noch vorhandene Kapital reiche bei weitem nicht aus, alle aktuellen Anleger der C1 wieder auszuzahlen. Es habe schlicht daran gelegen, dass das Geld fehlte, weil es durch Kontensperrungen blockiert sei oder für Rückzahlungen an alte Anleger verwendet worden sei. Beide hätten ihn gefragt, ob Herr S1 dies auch alles wisse, was er bestätigt habe. Beide seien dann richtig wütend auf Herrn S1 geworden. Sie hätten dann überlegt, wie es weitergehen könne. Er habe den Beiden erläutert, dass, wenn genug freies Kapital zur Verfügung stünde, er optimistisch wäre, damit dann auch erfolgreich arbeiten zu können. Sie seien sich einig gewesen, dass durch das Ausscheiden von Herrn S1 auch ein ganz erheblicher Kostenblock wegfallen würde. Zudem seien die Beiden von sich aus bereit gewesen, auf ihre Overheadprovisionen zu verzichten, um den Kostendruck weiter zu verringern. Sie hätten gemeinsam daran geglaubt, das Schiff wieder auf Kurs bringen zu können. Für Herrn L1 und Herrn M1 sei es wichtig gewesen, noch ein Treffen mit Herrn S1 zu vereinbaren. Dieses Treffen habe Ende März 2008/Anfang April 2008 im Schloss X4 stattgefunden. Herr L1 und Herr M1 hätten Herrn S1 in seiner Gegenwart damit konfrontiert, dass sie informiert seien, dass noch nichts erwirtschaftet worden sei und kaum noch Geld vorhanden sei. Er habe dies bestätigt. Ein weiterer wesentlicher Punkt des Gesprächs sei gewesen, dass Herr S1 bestritten habe, bestimmte Beträge bekommen zu haben, was anhand entsprechender Belege aber nachweisbar gewesen sei. Auf die Frage an Herrn S1, ob er gewusst habe, dass letztlich bei der C1 noch kein Geld erwirtschaftet worden sei, sondern vielmehr viel Geld fehle, habe Herr S1 dies durchaus zugegeben und sich keineswegs als unwissend dargestellt. Mit diesem Gespräch hätten sie sich von Herrn S1 definitiv getrennt. Er habe danach im Vertrieb der C1 nichts mehr gemacht.
540Das Ausscheiden von Herrn S1 habe zunächst zu einem erheblichen Umsatzeinbruch geführt. Herr L1 und Herr M1 hätten sich in der Folgezeit weiter um den Vertrieb gekümmert, während er sich darum bemüht habe, Möglichkeiten für erfolgreiche Investitionen zu finden. Es sei aber nie eine Situation eingetreten, in welcher sie über das als notwendig erachtete Mindestkapital von 10 Mio. € auf einen Schlag verfügt hätten. Im Laufe der Zeit habe er sich in immer mehr verschiedenen Bereichen bewegt, in denen bei relativ geringem Kapitaleinsatz möglichst große Erträge versprochen worden seien. Es sei ihm inzwischen auch klar, dass dabei sicher auch eine Menge Unseriöses dabei gewesen sei. Herr L1 und Herr M1 hätten sich nach dem Ausscheiden von Herrn S1 regelmäßig bei ihm erkundigt, wie der Stand seiner Verhandlungen im Investitionsbereich aussehe. Er habe beide auch immer auf dem Laufenden gehalten. Auch mit U3 habe er sich in der Zeit nach dem Ausscheiden von Herrn S1 weiterhin regelmäßig über die wesentlichen Entwicklungen der C1 abgestimmt.
541Im Jahr 2011 hätten sie erhebliche Anstrengungen unternommen, um eine Auszahlung aller C1-Anleger zu erreichen. Herr L1 habe sich beispielsweise um ein Geschäft gekümmert, das mit E69 durchgeführt werden sollte. Es sei längst nicht mehr darum gegangen, die C1 auf Dauer weiterzuführen.
542Sein eigenes Interesse und seine Vorstellung über seine Tätigkeit in der C1 sei seit deren Gründung immer gewesen, dass er am Ende, wenn Erträge erwirtschaftet würden, das vereinnahmen würde, was nach Auszahlung der den Anlegern zustehenden Renditen und Abzügen für die Vertriebstätigkeiten übrigbleiben würde. Dazu sei es jedoch nie gekommen. Während seiner Aktivitäten für die C1 habe er kein Geld von der C1 gebraucht, um zu leben. Er sei bis Ende 2010 weiterhin mit Erfolg im Bereich der Kreditvermittlungen gegen Provision tätig gewesen. Die Provisionen aus diesen Vermittlungstätigkeiten hätten bis zu 5 % der Kreditsumme gereicht. Er habe sie sich regelmäßig in bar bezahlen lassen. Dass er in diesem Zeitraum nicht unerhebliche Einnahmen aus der Kreditvermittlung erzielt habe, ergebe sich auch aus den von ihm laufend geführten BWA´s, die zumindest bis in das Jahr 2009 existierten. Die daraus erzielten Beträge hätten auch noch gereicht, in 2011 seinen Lebensunterhalt auskömmlich gestalten zu können. Dieses Geschäft bestehe darin, dass Sicherheiten von Personen, Firmen oder Banken an Banken zur Verfügung gestellt würden, die dafür ihrerseits Kredite mit vorher abgestimmten Auflagen an von ihm vermittelte Personen oder Firmen vergeben würden. Dafür erhielten die „Verleiher“ eine Gebühr und erhöhten hierdurch die Rendite z. B. ihres Wertpapierdepots. Die Bank des Verleihers sichere diesem eine unbelastete Rückgabe zu einem festgelegten Termin zu. Mit dieser Sicherheit bereite er mit einer Bank eine Kreditlinie vor, die von Kunden genutzt werden könne. Die sonst üblichen Bonitätsmerkmale seien in diesem Fall erheblich niedriger. Der Kunde zahle für diesen Service eine Gebühr von bis zu 5 % des Kredites. Aus einer erfolgreichen Abwicklung seien ihm im Durchschnitt 250.000 bis 350.000 USD/EUR verblieben. So habe er in der ersten Hälfte der 2000er-Jahre derartige Geschäfte mit der G69 Bank auf Zypern, der Bank in N125 sowie der D32 abgewickelt, wobei er persönlich vor Ort gewesen sei. Im Jahr 2009 habe er derartige Geschäfte mit der D33 O8 und mit einer Bank in T13 abgewickelt. Ebenso sei ein Geschäft mit einer Bank in S81 abgewickelt worden, wobei der Inhaber der Bankguthaben ein Mitglied der dortigen königlichen Familie gewesen sei. Als vermittelnde Personen bzw. Firmen seien ein D31 aus L183, eine J15 Consulting aus Q83 und eine Beratungsfirma aus Schleswig-Holstein beteiligt gewesen.
543Seine Familie trage für das, was in der C1 alles geschehen sei, keine Mitverantwortung. Seine Töchter hätten sich nichts vorzuwerfen. Sie hätten keinen Einblick gehabt, keine Details gekannt, keine Entscheidungen getroffen und keine Ahnung gehabt, wie es um die C1 stand. Er habe alles dafür getan, dass seine Töchter immer den Eindruck hatten und hätten haben müssen, dass er für die C1 erfolgreich tätig sei.
544Das Geschäftsmodell des Private Placement sei von Anfang an eines der Anlagekonzeptionen gewesen, die auch unter dem Namen C1 vermarktet werden sollten, wobei ein Mindesteinstieg in Höhe von 1 Mio. € Basis gewesen sei. Auch nach der Trennung von Herrn S1 sei dieses Modell nicht fallengelassen worden. Im Jahr 2009 hätten die ersten Gespräche mit Private Placement-Kunden stattgefunden, an denen er selbst beteiligt gewesen sei. Er meine, dass Herr T2 der erste dieser Kunden gewesen sei. Der von diesem gezahlte Betrag sei zunächst auf ein eigens dafür eingerichtetes Konto in T13 über die T14 Ltd. eingezahlt worden. Dabei habe es sich um ein am 12.3.2009 eigens für die Private Placement-Kunden eröffnetes Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13 gehandelt. Auch einige weitere Private Placement-Kunden hätten auf dieses getrennte Konto eingezahlt, auf dem sich schließlich ca. 4,5 Mio. € befunden hätten. Nach dem Zahlungseingang von Herrn T2 sei ihm bei der Steuerung der weiteren Einzahlungen allerdings ein Fehler unterlaufen. Denn es seien auf dieses Konto auch weitere Gelder von C1-Kunden geflossen, was eigentlich nicht beabsichtigt gewesen sei. Um das entstandene Durcheinander zu klären, habe er Herrn S2 gebeten, die Beträge der Private Placement-Kunden wieder auf einem getrennten Konto zu separieren. Herr S2 habe dann bei der T263 Bank weitere Konten für die D8 und die T14 Ltd. eröffnet, auf welche die Anlagebeträge der Private-Placement-Kunden übertragen worden seien
545Er habe dann über ein Anlagemodell mit einem Herrn B42 verhandelt. Der Vertrag sei auch geschlossen worden. Die Bank habe aber nach Vertragsschluss völlig unerwartet die Durchführung dieses Geschäfts blockiert, indem sie ein für die Initialisierung des Geschäfts notwendiges Dokument, eine swift order, nicht aktiviert habe. Die oben genannten Konten seien dann geschlossen, das Geld aber nicht an die Kunden zurückgezahlt worden. Vielmehr habe er veranlasst, dass dieses Geld dann im „großen C1-Topf“ verwendet worden sei. Diese Entscheidung habe er getroffen, nachdem er sich hierüber mit dem U3 und Herrn M1 abgestimmt habe. Er wisse nicht mehr, ob er auch Herrn L1 in die Entscheidung eingebunden habe. Er habe ihm aber auf jeden Fall danach davon erzählt. Bei den nachfolgenden Private Placement-Kunden sei ihm klar gewesen, dass deren Beträge zunächst nicht einem separaten Investitionsversuch zugeführt werden sollten, sondern dass sie diese Beträge ohne Wissen der Kunden erst einmal für den „C1-Topf“ vereinnahmten. Auch hinsichtlich dieser Einzahlungen habe er die Vorstellung gehabt, später im Rahmen erfolgreicher Durchführung von Geschäften so viel Geld zu generieren, um auch diese Kunden mit Renditen auszahlen zu können. Da sie nicht gewusst hätten, wann sie in der Lage sein würden, die gegenüber den Private Placement-Kunden zugesagten Investitionen tatsächlich zu beginnen, hätten sie ihnen von vornherein angeboten, dass die bereitgestellten Kapitalbeträge bis zum Beginn der eigentlichen Investition verzinst würden. Die Zinszahlungen hätten sie zu dem Zeitpunkt eingestellt, zu dem ihnen durch den Anlagevertrag der Beginn des Investments zugesagt worden sei. Nach dem Scheitern dieses Vertrages habe es noch vereinzelt weitere Zinszahlungen gegeben.
546Zwischen dem Private Placement-Anleger T2 und ihm habe es 2008 noch keinen Kontakt gegeben. Er – T1 – habe den Kunden T2 im März 2009 angerufen und ihm gesagt, dass man jetzt in das Prüfungsverfahren eintreten könne. Er habe lediglich mit ihm hinsichtlich der Zusammenstellung und Übersendung der Dokumente telefoniert. Einzelheiten zum Anlagemodell habe er nicht erläutert, weil Herr T2 ihm erklärt habe, er sei bereits hinreichend über das Produkt informiert. Es könne sein, dass er im Rahmen des Telefonats davon gesprochen habe, dass eines der Dokumente an eine Behörde weitergeleitet werde. Bei dem Gespräch des Zeugen T2 mit Herrn L1 am 23.4.2009 sei er selbst nicht dabei gewesen, habe das Ergebnis des Gesprächs aber kurz darauf erfahren. Herr L1 habe ihm im Oktober 2009 sicher auch berichtet, dass Herr T2 aus dem Private Placement habe aussteigen wollen. Es habe dann am 30.10.2009 ein Treffen zwischen Herrn T2, Herrn L1 und ihm in N3 stattgefunden, bei dem er Herrn T2 erstmals persönlich kennengelernt habe. Bei dem Treffen habe er Herrn T2 erklärt, dass er nicht einfach so aussteigen könne, er könne sonst künftig nicht mehr an einem solchen Programm teilnehmen. Diese Äußerung habe er damals so gemacht, da er schon in Verhandlungen über das Anlageprogramm in Höhe von 4,5 Mio. € gestanden habe. Er sei damals davon ausgegangen, dass diese Investition auch erfolgreich sein würde. Wenn Herr T2 sein Geld abgezogen hätte, wäre das Verhandlungspaket für die beabsichtigte Investition für seinen Verhandlungspartner nicht mehr so attraktiv gewesen. Der Beginn des Investments sei für Januar 2010 geplant gewesen. Dass der Vertrag platzen würde, habe er nicht vorhersehen können. Am 28.4.2010 habe es ein weiteres Treffen mit Herrn T2 gegeben, an dem neben Herrn T2 und ihm auch Herr L1 teilgenommen habe. Bei diesem Gespräch habe er Herrn T2 erläutert, dass es derzeit Probleme mit der Tradingplattform gebe und eine andere Lösung gesucht werden müsse. Er habe ihm nicht gesagt, dass sein Kapital vorläufig nicht mehr für einen separaten Investitionsversuch vorgehalten würde. Zu diesem Zeitpunkt sei dies auch Herrn L1 bekannt gewesen, dem er von dem geplatzten Investitionsversuch erzählt habe.
547Bei dem Treffen mit dem Private Placement-Anleger L5 habe dieser Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen gezeigt. Er könne heute auch nicht mehr sagen, ob diese bei dem Treffen übergeben oder später übersandt worden seien. Bei dem Gespräch sei es nur um den Vermögenshintergrund von Herrn L5 gegangen, während das Anlagemodell nicht erörtert worden sei. Ihm sei klar gewesen, dass er an dem Gespräch teilnehmen sollte, damit Herr L5 einmal denjenigen persönlich sehe, der mit seinem Geld arbeiten würde. Er habe aber nicht den Eindruck gehabt, dass Herr L5 seine Entscheidung, das Geld zu platzieren, von diesem Treffen abhängig gemacht habe. Das habe er daraus geschlossen, dass er ihm keine näheren Fragen zum Anlagekonzept gestellt habe. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass für Herrn L5 eine eigene Gesellschaft gegründet werden sollte. Das Geld, das Herr L5 investiert habe, sei Bestandteil des Pakets von 4,5 Mio. €, über dessen Investment er damals verhandelt habe. Auch als Herr L5 investiert habe, sei er noch davon ausgegangen, dass das Investment zustande kommen würde.
548Der Kontakt zu Herrn L6 sei über Herrn I162 zustande gekommen. Im Mai 2009 habe es ein Treffen im Schloss X4 gegeben, an dem Herr L6, Herr M1 und er teilgenommen hätten. Herr M1 und er hätten Herrn L6 etwas zu der Anlagekonzeption gesagt. Nach seiner Erinnerung hätten sie ihm auch berichtet, dass die Höhe der Rendite damit zu tun hätte, wie groß der Hebel sei, der mit dem investierten Kapital bewirkt werden könnte. Nach seiner Erinnerung habe er gegenüber Herrn L6 nicht von einem Notar-Anderkonto gesprochen und auch nicht die Formulierung benutzt, dass das Geld sicher sei. Er habe auch nicht in Erinnerung, dass Herr M1 bei dem Treffen derartiges gesagt habe. Allerdings habe auch Herr M1 Anmerkungen zur Anlagekonzeption gemacht. Was das im Einzelnen gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es werde sich aber mit dem gedeckt haben, was er gesagt habe. Herrn L6 habe er noch ein weiteres Mal in seinem Büro in P2 getroffen. Dabei sei es aber nur um die Frage gegangen, wie sich die Verzinsung während der Wartezeit gestalten würde und wann diese vorbei sein würde. Herr L6 habe auch zu den Private-Placement-Anlegern gehört, die in dem 4,5 Mio. €-Paket enthalten gewesen seien. Zu seiner Vorstellung zur Verwendung des Kapitals gelte das gleiche, wie das, was er bereits zu den Herren T2 und L5 gesagt habe.
549In den Jahren ab 2004 habe er hinsichtlich der normalen C1-Beteiligungen umfangreiche Anlagebemühungen im Bereich des Anleihehandels unternommen, die in einer Reihe von Fällen auch zu Vertragsabschlüssen geführt hätten.
550Das Ehepaar U1 habe er 2002 über Herrn L10 kennengelernt. Frau Dr. U1 sei kurzzeitig als Direktorin für die G1 Corporation tätig gewesen. Im Jahr 2005 habe er Herrn U1, nachdem er dies mit U3 besprochen hatte, wegen einer Tätigkeit für die C1 zum Aufbau von Solaranlagen angesprochen. Das Investment in Solaranlagen habe als Zwischenlösung dienen sollen, bis genügend Mittel für das beabsichtigte MTN-Geschäft der C1 vorhanden wäre. Das erste Projekt sei mit dem Erwerb der F3 gestartet worden. Diese Gesellschaft habe in der Nähe von N126 ein Grundstück mit einer Einspeisegenehmigung für Solarstrom gehabt. Herr U1 sei Geschäftsführer gewesen, die F6 AG aus der Schweiz Gesellschafterin. Herr U1 habe die Grundstückssuche auf Teneriffa ausgedehnt. Aufgrund von Kontensperrungen hätten die Aktivitäten im Solarbereich eingestellt werden müssen. Im Juni 2007 hätten U3 und Herr U1 das erste Account Management und Trust Agreement für die rumänische Firma unterzeichnet. Nach dem Vertrag für die rumänische Firma seien dann auch Treuhandfirmen auf Zypern über Herrn U1 gegründet worden. Die Einrichtung dieser rumänischen und zypriotischen Firmen hätte dazu gedient, darüber einen Teil der Zahlungsströme der C1 zu steuern. Mit irgendwelchen weiteren Investitionsüberlegungen im Solarbereich in Rumänien oder Zypern habe das aus seiner Sicht nichts Ernsthaftes zu tun gehabt. Er könne sich auch nicht erinnern, dass derartiges mit ihm konkret vereinbart worden sei. Es sei zwar durchaus denkbar gewesen, dass auch über die rumänischen und zypriotischen Gesellschaften eventuell später einmal Investitionen hätten vorgenommen werden sollen. Konkretere Vorbereitungen hätten aber nie stattgefunden, jedenfalls keine, von denen er Kenntnis gehabt habe.
551Es entspreche auch seiner Kenntnis, dass das Team S82 / X125 die von Herrn U1 betreuten Gesellschaften in einer Größenordnung von 500.000 € durch Unterschlagung geschädigt habe. Er habe zu einer Strafanzeige gedrängt, was die Eheleute U1 jedoch abgelehnt hätten. Im Jahr 2008 habe es einen weiteren nicht nachvollziehbaren Zahlungsabfluss in Höhe von 150.000 € gegeben. Er habe gesehen, dass der Betrag in Höhe von 150.000 € auf Veranlassung von Herrn U1 an Frau S8 gezahlt worden sei. Davon seien lediglich 75.000 € zurückgekommen. Auch diesbezüglich habe er erfolglos zu einer Strafanzeige geraten.
552Es sei ursprünglich angedacht gewesen, alle C1-Konten von U3 in den USA führen zu lassen. Wegen Schwierigkeiten mit den US-Banken habe sich U3 dann nach Bankverbindungen im europäischen Raum erkundigt. Deshalb seien alle weiteren Treuhandverhältnisse in Europa aufgebaut worden. Sämtliche Kontakte zu den Treuhändern habe ausschließlich er – T1 – gehalten. Einzige Ausnahme sei ein Konto eines Rechtsanwalts T264 in O8. Diesen Kontakt habe U3 geführt, wie er auch die eigenen Konten der C1 in den USA betreut habe. Die Treuhänder hätten von ihm – T1 – Übersichten über die vorzunehmenden Auszahlungen und Transfers in Form von Listen erhalten. Er habe seinerseits von den Treuhändern jeweils Übersichten über die aktuellen Stände erhalten, so dass er unterrichtet gewesen sei, was eingegangen sei und was auszuzahlen gewesen sei. Die dazugehörigen Verträge habe er gekannt, weil sie von den Kunden zunächst in die USA geschickt worden seien. Auf den dortigen E-Mail-Account habe er zugreifen können, so dass er die Verträge habe sehen können. Die Ermittlung der 15,5 %, die als Kapitalerhöhung in den Schreiben an die Kunden ausgewiesen gewesen seien, sei reines Rechenwerk gewesen. Seine Kommunikation mit den Treuhändern sei vornehmlich über E-Mail-Kommunikation erfolgt. Er habe sich der Adressen #######@#########.net und #############@yahoo.com bedient. Darüber hinaus habe er noch andere E-Mail-Adressen genutzt, die ihm nicht mehr erinnerlich seien. Die E-Mail-Adressen seien von U3 eingerichtet worden, der ebenfalls auf die Accounts habe zugreifen können.
553Zu Beginn habe ihm U3 eine eingescannte Unterschrift bereitgestellt. Sie hätten abgesprochen gehabt, dass er diese gescannte Unterschrift für Standardschreiben verwenden dürfe. Treuhandverträge u. ä. habe U3 selbst unterschrieben. Anfangs habe er U3 Schreiben im Entwurf übersandt mit der Bitte um Freigabe seiner Unterschrift. Später habe er ihn nicht mehr im Einzelnen gefragt. Er habe die Schreiben, in denen seine Unterschrift eingesetzt wurde, aber zumindest im Nachhinein über seinen Zugriff auf den E-Mail-Account gesehen und nicht widersprochen.
554Sie hätten – verstärkt ab 2008 – viel Wert auf Verschlüsselung gelegt. Dies habe seinen Ursprung in einem Steuerstrafverfahren gehabt, das 1985 eingeleitet worden sei. In diesem Verfahren seien alle seine Unterlagen von der Steuerfahndung an unzählige andere Stellen und Personen weitergeleitet worden, wodurch ihm ein finanzieller Schaden und auch ein Rufschaden entstanden sei.
555Der C1 seien zusätzliche Liquiditätsschwierigkeiten durch Eigenmächtigkeiten von Treuhändern entstanden. So habe der Treuhänder D1 4,5 Mio. € ohne Genehmigung in fremde Hände übergeben. Die D9 Group sei nicht mehr auffindbar. Mit ihr seien 159.750 € verschwunden. Bei einer D34 seien 90.000 € abgezogen worden. Der Treuhänder C2 habe 1,5 Mio. CHF für sich vereinnahmt und als Darlehen deklariert, ohne dass ihm ein solches bewilligt worden sei. Der Treuhänder L4 habe 866.000 CHF veruntreut. Der Treuhänder S2 habe ohne Genehmigung 400.000 € an eine Firma Q9 überwiesen und 385.000 € für einen Grundstückserwerb in Brasilien verwendet. Erst auf massiven Druck habe S2 die entnommenen Gelder zurückgezahlt.
556Ein Großteil der Rückzahlungen an die Anleger sei über die von den Ermittlungsbehörden ausgewerteten Konten erfolgt. Ein nicht unerheblicher Teil sei aber auch per Bargeldtransfer erfolgt, wobei das Geld nicht bar an Anleger übergeben, sondern Bargeld auf Konten der Anleger eingezahlt worden sei. Dieses Modell des „Bartransfers“ habe nach den ersten Kontosperrungen Ende 2003 / Anfang 2004 begonnen. Da sie damals Anleger nicht mehr über Konten auszahlen konnten, hätten Herr S1 und er einen Weg gesucht, wie sie trotzdem Auszahlungen erbringen konnten.
557Ab Anfang 2005 seien von den Konten, auf die C1-Gelder eingezahlt worden seien, Abflüsse zur T7 erfolgt. Von den Konten der T7 sei ein „Bargeldtransport“ aus Litauen organisiert worden, der ihm von Herrn T8 vermittelt worden sei. In welchem Geschäftsbereich die T7 tätig war und wer hinter ihr stand, habe er nie erfahren. Herr S1 sei an dem Aufbau dieses Weges nicht beteiligt gewesen. Dieses Bargeld sei dann auf Konten eingezahlt worden. Die Einzahlungen seien anfangs durch Herrn S1 und später von dem Treuhänder X2 vorgenommen worden. Den Umfang der Einzahlungen könne er heute nicht mehr genau benennen, aber allein das Gesamtvolumen der über Herrn X2 abgewickelten Bargeldstransfers bewege sich im Bereich von deutlich über 4 Mio. €. Die Organisation der „Kuriertransporte“ sei über Herrn T8 erfolgt. Ein Teil dieser Transporte sei in der ersten Zeit über ihn – T1 – erfolgt. Herr T8 habe ihm die Päckchen übergeben. Er habe sie dann an Herrn S1 und später auch an Herrn X2 weitergegeben. Nach dem Ende der Tätigkeit von Herrn X2 habe Herr T8 andere Personen organisiert, die die Bareinzahlungen gegen Entgelt übernahmen. Die vereinbarten Kosten für die Kurierdienste hätten zwischen 5 und 10 % der beförderten Summe gelegen. Diese Kurierdienste mit Bargeldtransfers seien auch dann noch aufrechterhalten worden, als keine neuen Kontensperrungen mehr stattgefunden hätten. Er habe diesen Transportweg nicht aufgeben wollen, da er die Verbindungen für den Fall neuer Kontensperrungen habe vorhalten wollen. Diese Linie der Bargeldtransfers habe bis zum Tode von Herrn T8 im Spätsommer 2011 funktioniert. Danach habe sich Herr W48 aufgedrängt, dessen Tätigkeit fortzusetzen. Da es im Spätsommer 2011 bei der T7 keine Guthaben mehr gegeben habe, die für entsprechende Transfers hätten eingesetzt werden können, habe es jedoch keinen Anlass gegeben, noch irgendeine andere Person zu beauftragen. Das gleiche wie für die T7 gelte auch für die J5, die zuletzt als Drehscheibe für die Durchführung der Bargeldtransfers eingesetzt worden sei. Über welche weiteren Zwischenschritte die auf den Konten der T7 und der J5 eingegangenen Beträge letztlich in Bargeld für die Kuriertransporte umgewandelt worden seien, wisse er nicht.
558Das Geld, das ihm von der N15 aus Russland überwiesen worden sei bzw. auf seine Anweisung direkt an die N127 überwiesen worden sei, stamme nicht aus Geldern von C1-Anlegern. Die N127 habe im September 2009 die Zahlung eines Betrages in Höhe von 126.300 € zur Bedingung für die Verlängerung des Immobilienkredits gemacht. Er habe der N127 angeboten, diesen Betrag in bar einzuzahlen. Entsprechende Barmittel habe er damals aus Provisionen für Kreditvermittlungen verfügbar gehabt. Die N127 habe aber kein Bargeld annehmen, sondern das Geld überwiesen haben wollen. Er habe das Geld zwar auf seinem damaligen Konto einzahlen und dann an die N127 überweisen können. Dann hätte er seiner Bank aber die Mittelherkunft erläutern müssen. Seine Kreditvermittlungen hätten durchweg im Ausland stattgefunden. Er hätte dann eventuell offenlegen müssen, für wen und wo er in welchen Angelegenheiten im Einzelnen tätig gewesen sei. Das habe er gegenüber seiner Bank nicht gewollt. Deshalb habe er überlegt, sich den von der N127 angeforderten Betrag anderweitig für eine Überweisung an die N127 bereitstellen zu lassen. Die N15 habe sich bereit erklärt, ihm dazu ein entsprechendes Darlehen zu gewähren. Der Vertrag sei am 9.10.2009 unterzeichnet worden. Die N15 habe den Betrag über die S83 Zentralbank Österreich an die N127 überwiesen. Mit den bei N15 eingegangenen C1-Anlegergeldern habe dies nichts zu tun gehabt. Über deren Konten seien in erheblichem Umfang Zahlungsvorgänge abgewickelt worden, die mit C1-Anlegergeldern in keinem Zusammenhang stünden. Es seien beispielsweise Beträge in einem Volumen von knapp 2,5 Mio. € eingegangen, die möglicherweise mit Devisengeschäften im Zusammenhang stünden. Als die N15 ihm das Darlehen gewährt habe, sei er davon ausgegangen, dass sämtliche C1-Anlegergelder zu diesem Zeitpunkt dort noch vorhanden gewesen seien. Es könne aber durchaus möglich sein, dass diese nicht nur im Oktober 2009 seinen Darlehensbetrag, sondern vorher oder nachher auch C1-Anlegergelder an die S83 Zentralbank überwiesen habe. Dafür sprächen die zahlreichen Überweisungen nach der Überweisung des Darlehensbetrages an die S83 Zentralbank bis Dezember 2010.
559Sein wesentlicher Kontakt zur N15 sei über einen Russen mit Vornamen B43 erfolgt, der über enge Kontakte zu der Gesellschaft verfügt und zu dem Kreis um Rechtsanwalt L10 gehört habe. Anfang 2010 habe er B43 gebeten, bei der N15 abzuklären, dass sämtliche dort eingegangenen C1-Anlegergelder abrufbereit gestellt würden. Er habe die Gelder abziehen wollen, um sie für Rückzahlungen an Anleger zu verwenden. B43 habe ihm im Januar 2010 eine E-Mail geschickt, in der er ihm mitteilte, dass er einen offiziellen Brief der C1 an die N15 schreiben und mitteilen solle, wohin die Gelder überwiesen werden sollten. Im Vorfeld dieser E-Mail habe es schon diverse Gespräche bzw. Telefonate zwischen B43 und ihm gegeben, aus denen er entnommen habe, dass die N15 sich entgegen allen bisherigen Gepflogenheiten auf einmal sehr förmlich ihm bzw. der C1 gegenüber aufgestellt habe, was nicht zu deren bisherigen Verhalten gepasst habe. Er habe B43 dann per E-Mail aufgefordert, dass die N15 umgehend schriftlich bestätigen solle, wie viel Geld der C1 sich auf den Konten der N15 befinde und dies durch eine Kopie des Kontoauszugs zu belegen. Darauf habe B43 mit einer E-Mail Anfang Februar geantwortet, dass er keinen Zugriff auf das Konto der Gesellschaft habe und diese weitere Informationen zum Guthaben der C1 verweigern würde. Sie hätten dann noch überlegt, einen Anwalt einzuschalten, um Druck auf die N15 auszuüben. Daraus sei jedoch nichts geworden, weil der Anwalt erklärt habe, dass es aussichtslos sei, auf dem Rechtsweg in Russland etwas zu unternehmen. Wenn das ihm gewährte Darlehen tatsächlich aus C1-Geldern gestammt hätte, hätte er doch gar nicht versucht, im Januar 2010 die N15 zur Freigabe der dort für die C1 verwalteten Gelder zu bewegen.
560In den Jahren 2004 und 2005 seien mehrere Male Beträge von den Treuhandkonten der Treuhänder E1 und C2 in Richtung von Rechtsanwalt L10 geflossen. Wegen der Kontensperrungen ab Ende 2003 habe es sich als notwendig erwiesen, Rückzahlungen an Anleger mit Bargeld vornehmen zu können. Auf der Suche nach entsprechenden Wegen habe er Rechtsanwalt L10 angesprochen, ob es ihm möglich sei, Geld, das er – T1 – ihm irgendwohin überweisen ließe, für ihn in Bargeld umzuwandeln und ihm zurückzugeben. Herr L10 habe gesagt, dass sich das machen ließe. Es sei ihm nur wichtig gewesen, dass er für seine Tätigkeit einen gewissen Prozentsatz der Summen erhalten würde. Herr L10 habe ihm dann gesagt, wohin die Beträge überwiesen werden sollten. Dies habe er – T1 – durch entsprechende Aufträge an die Herren E1 und C2 veranlasst. Kurz darauf habe er die so freigesetzten Beträge von Herrn L10 übergeben bekommen. Er habe diese Beträge dann weitergereicht, damit die Gelder per Bareinzahlung auf Konten der Anleger transferiert werden konnten. Bei diesen Botengängen seien ihm diverse Leute behilflich gewesen, die er größtenteils bei RA L10 kennengelernt hatte. Die Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt L10 habe er schon 2005 beendet, da dieser fast alles im Inland abgewickelt habe und er auch Bedenken an dessen Zuverlässigkeit gehabt habe.
561Die Personen M7 und B8, an die Zahlungen von verschiedenen C1-Konten erfolgt seien, hätten mit der C1 nichts zu tun. Dies seien Personen, für die er außerhalb der C1 ein finanzielles Engagement betreut habe und zwar beginnend schon ca. 2000/1. Es sei eine Investition in der Türkei vorgenommen worden, die fehlgeschlagen sei, weil ein Bankdirektor dort das Geld unterschlagen habe. M7 und B8 hätten das Geld von ihm – T1 – zurückgefordert. Da sich der Zivilprozess gegen die Bank hingezogen habe, habe er mit M7 und B8 eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und die Ratenzahlungen über Treuhandkonten der C1 an diese veranlasst. Nachdem der Zivilprozess gegen die türkische Bank gewonnen worden sei, habe sein türkischer Rechtsanwalt namens Z1 am 12.7.2010 auf seine Anweisung einen Betrag in Höhe von 390.000 $ auf das Konto der T14 bei der E68-Bank T13 überwiesen. Er habe also die Treuhandkonten nur als Drehscheibe zur Rückabwicklung der in der Türkei erstrittenen Schadenersatzzahlung verwendet.
562Der Umstand, dass die Schweizerischen Behörden niemals ein Verfahren wegen des Verdachts des Betruges, sondern nur wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei eingeleitet hätten, habe ihm das Gefühl gegeben, dass der Betrieb der C1 nicht in den Bereich eines betrügerischen Handelns abgerutscht sei.
563Auf Nachfragen hat der Angeklagte T1 seine Einlassung wie folgt ergänzt:
564Bezüglich der Beraterhonorare sei ihm bekannt gewesen, dass es auf der ersten Stufe 6 % und auf weiteren Stufen zusätzliche Zahlungen gegeben habe. Insgesamt seien dies 14-16 % gewesen. Die entsprechenden Überweisungen habe er ja gesehen. Bestandsprovisionen habe es später auch gegeben, um die Leute zu motivieren.
565Die Gelder für die Incentive-Reisen seien an Herrn S1 und möglicherweise auch an Herrn L1 überwiesen worden. Die Zahlungen für die Nutzung des N5-Programms seien über S1s Firmen abgewickelt worden. Es habe zudem Zahlungen an S1 für den Vertrieb gegeben. Er habe keine genaue Kenntnis, wofür im Einzelnen diese genutzt worden seien.
566Dass, was den Anlegern gesagt werden sollte, habe er zu Beginn mit S1 abgestimmt. Es habe zwischendurch immer wieder Besprechungen gegeben, ob dieses oder jenes gesagt werden könne. Er habe insoweit immer an Herrn E1 verwiesen. Erst später habe er mitbekommen, was im Detail gesagt worden sei. Er habe nie gesagt, dass die Rendite garantiert sei. Bei den Überweisungen habe er natürlich gesehen, dass 15,5 % gezahlt wurden. Dass das Geld auf den Treuhandkonten verbleibe, sei nur bei der G1, nicht aber bei der C1 ein Verkaufsargument gewesen. Dass den Anlegern als Anlageklasse der Handel mit Bankinstrumenten genannt worden sei, sei allerdings allgemein bekannt gewesen.
567In der Korrespondenz mit den Treuhändern sei es so gewesen, dass er anfangs die Kündigungen abgearbeitet habe. Er habe eine Übersicht erstellt und als unveränderbare Datei an diese verschickt. Zu jedem Kunden habe es den zugehörigen Berater gegeben und die Vorgabe von Herrn S1, wer was bekomme. Wenn ein Zahlungseingang eines Kunden erfolgt sei, habe er die Überweisung an die entsprechenden Berater freigegeben. Nach dem Ausscheiden S1s seien die Informationen über den Zahlungseingang eines Kunden und die Person des Beraters aus den USA gekommen.
568Irgendwann, nachdem Konten gesperrt worden seien, habe er Herrn U1 gesagt, dass kein Geld für Solarprojekte zur Verfügung stehe. Dies sei jedenfalls vor Eröffnung der Konten in Rumänien klar gewesen.
569Er selbst – T1 – habe keine Zahlungen von der C1 erhalten. Er habe sogar alle Unkosten und Reisen selber bezahlt. Die Forderung der N127-Bank nach einer Zahlung von 126.300 € sei aufgekommen, weil sie mit mehreren Kreditraten im Rückstand gewesen seien, nachdem ein großer Mieter weggefallen sei. Die Bank habe aber auch eine Herabsetzung des Darlehensbetrages gewünscht. Das ihm gewährte Darlehen der N15 habe er bisher nicht zurückgezahlt und er sei insoweit auch noch nicht in Anspruch genommen worden.
570Der Bargeldtransfer über die T7 sei deshalb so wie beschrieben abgewickelt worden, um Kontensperrungen zu vermeiden. Die Polizei habe immer schnell herausgefunden, wo Gelder herkamen und dann seien die Konten gesperrt worden. Deshalb habe es keine Überweisungen einzahlender C1-Kunden an die T7 und keine Überweisungen vom Konto der T7 an auszuzahlende C1-Kunden gegeben.
571Zu den von ihm getätigten Kreditvermittlungen gebe es außer den von Mitarbeitern seines Büros erstellten BWA´s keine schriftlichen Unterlagen. Aus den BWA´s ergäben sich Bargeldeinzahlungen auf seine Konten. Das seien die Einnahmen aus den Kreditvermittlungsgeschäften. Insoweit habe er mit einem kleinen Kreis von Leuten zu tun gehabt, die Wert darauf legten, dass alles in bar abgewickelt würde. Nachdem er es zunächst abgelehnt hatte, hierzu Namen zu nennen, benannte der Angeklagte T1 in einer weiteren Ergänzung einer Einlassung – wie oben bereits dargestellt – Beteiligte an den von ihm vermittelten Kreditgeschäften.
572Es sei richtig – wie Herr L1 dies geschildert habe – dass er bei einem Termin mit einem Private Placement-Anleger in W49 im Jahr 2010 Unterlagen über ein durchgeführtes Geschäft vorgelegt habe. Dies sei aber ein von Herrn M12 durchgeführtes Geschäft gewesen.
573Bei den im Jahr 2009 von einem Treuhandkonto erfolgten Zahlungen an ein Unternehmen Q8 bzw. an einen T265 habe es sich tatsächlich um Provisionszahlungen an Herrn L1 gehandelt, der ihn gebeten habe, die Provisionsbeträge für ihn dorthin zu überweisen. Die C1 habe kein Geld zurückerhalten. Auch Herr L1 habe nach seinen Angaben nur einen kleinen Teil zurückerhalten. T265 sei inzwischen wegen Betruges und Untreue in M108 angeklagt und verurteilt worden.
574bb) Einlassung des Angeklagten L1
575Der Angeklagte L1 hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:
576Noch während seiner Tätigkeit für die B2 AG habe er wieder Kontakt zu Herrn S1 bekommen, den er schon bei der H1 kennen gelernt hatte und seit 1996 aus den Augen verloren hatte. Nach der Insolvenz der B2 AG habe ihm S1, der die Wirtschaftsakademie in L7 betrieben habe, das Angebot gemacht, bei ihm einzusteigen. Er habe dann die Rolle als Vertriebsleiter eingenommen. Er habe S1 auf die damals von ihm vertriebene G1-Anlage angesprochen und habe so erstmalig Kontakt zu Herrn T1 bekommen. S1 habe sie einander vorgestellt und angegeben, dass T1 der Vermögensverwalter der G1 sei. Dies sei von T1 bestätigt worden, der sich als externer Berater bezeichnet habe und angegeben habe, dass er Mehrheitsbeteiligter an 70 Steuerberaterbüros und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sei. T1 habe ihm dann sein Geschäftsmodell erläutert und dargelegt, wie die Renditen auf sichere Art und Weise zu erwirtschaften seien. Die Kunden hätten eine Beteiligung an der G1 Corp. mit Sitz in den USA zeichnen sollen. Die Beteiligungsbeträge hätten auf Treuhandkonten deutscher Rechtsanwälte oder Steuerberater eingezahlt werden sollen. Diese Konten hätten die Gelder nie verlassen, sondern nur als Kapitalnachweis für T1 und als Deckung für Wertpapierkäufe dienen sollen. Es habe so angelegt sein sollen, dass mit dem Einkauf der Endabnehmer bereits feststehen würde. Einen Nachweis hierüber habe er nicht erhalten, weil T1 auf ein zu wahrendes Geschäftsgeheimnis verwiesen habe. Herr S1 habe ihm aber bestätigt, dass T1 die Geschäfte durchführe und die Renditen erwirtschaftet habe. Die Vermittler hätten in der Folgezeit Rechnungen an die G1 Corp. geschrieben und an diese gefaxt. Er selbst sei zu dieser Zeit bei der E72 GmbH fest angestellt und überwiegend mit dem Aufbau der Beraterstruktur beschäftigt gewesen. Ende 2002 habe das Bundesamt für Kreditwesen die Rückabwicklung der G1 angeordnet. Von S1 sei ihm die Idee vorgetragen worden, eine Nachfolgegesellschaft zu gründen. Er sei damit einverstanden gewesen, für die Nachfolgeorganisation zu arbeiten, da er eine Vertriebsstruktur ans Laufen gebracht hatte, sich Gewinne versprach und zudem seine Kunden vor Verlusten habe schützen wollen.
577Bei der Nachfolgegesellschaft C1 sei S1 für ihn in Organisationsfragen der Ansprechpartner gewesen, während T1 nach wie vor für die Investmententscheidungen habe zuständig sein sollen. Der Vertrieb habe dann begonnen und sei beanstandungsfrei verlaufen. Er habe regelmäßig Listen erhalten, aus denen sich die Neuabschlüsse, Laufzeitverlängerungen, Kündigungen und Teilkündigungen sowie die sich daraus ergebenden Provisionsansprüche für ihn und seine Berater ergeben hätten. Diese Listen habe er dann auf die Mitarbeiter heruntergebrochen und weitergeleitet. Die Listen habe er als Excel-Tabelle von S1 erhalten. Die sich aus ihnen ergebende Provision habe er von den Treuhändern auf ein Firmenkonto der D35 ausbezahlen lassen, während die untergeordneten Berater unmittelbar von den Treuhändern entlohnt worden seien.
578Im Frühjahr 2008 habe S1 ihn und M1 nach F1 eingeladen. Er habe dort über das Produkt C1 und die Person T1 hergezogen. Er habe ihnen eigene, neue Produkte vorgestellt, die sie anstelle von C1 vertreiben sollten. S1 habe dann angegeben, seit Monaten von der C1 kein Geld mehr bekommen zu haben. Dies hätten sie ihm nicht geglaubt. Deshalb habe er telefonischen Kontakt zu Herrn T1 aufgenommen. Dieser habe die Aussagen von S1 bestritten und ihn und M1 nach P2 eingeladen. So sei es zu dem Treffen in P2 gekommen, bei dem T1 angekündigt habe, Herrn S1 Kontobelege vorhalten zu wollen, aus denen sich monatliche Zahlungen der C1 an S1 in Höhe von 130.000 € ergeben würden. Sie hätten dann ein weiteres Treffen in N3 vereinbart, an dem neben ihm, M1 und T1 auch S1 teilnehmen sollte. Anschließend hätten er und M1 sich nochmals mit T1 auf dem ersten Parkplatz auf der BAB 1 in Richtung C10 treffen wollen. Von irgendwelchen finanziellen Problemen bei der C1 sei keine Rede gewesen. Ihm sei auch vorher nicht in irgendeiner Form von wirtschaftlichen Problemen der C1 berichtet worden. Er sei weiterhin davon ausgegangen, dass es sich um ein wirtschaftlich erfolgreiches Unternehmen gehandelt habe. Etwa ein bis zwei Wochen nach dem Treffen in P2 sei es zum „Vierertreffen“ in N3 gekommen. M1 und er hätten ihre Fragen gestellt. T1 und S1 hätten darauf unterschiedliche Antworten gegeben, wobei T1 seine Antworten mit Unterlagen unterfüttert habe, welche monatliche Zahlungen über 130.000 € an S1 belegt hätten. Es sei dann zu einem Streitgespräch zwischen T1 und S1 gekommen, bei dem für ihn erstmals die finanzielle Situation der C1 zur Sprache gekommen sei. Sinngemäß sei bei ihm angekommen, dass die C1 bei weitem nicht so erfolgreich arbeiten würde, wie immer gesagt worden sei. Dies sei für ihn völlig überraschend gewesen. Er habe gesagt, dass er jetzt den Raum verlassen müsse, um nicht handgreiflich zu werden. Er habe dann mit M1 den Raum verlassen, während T1 mit S1 in dem Raum verblieben sei. Er sei dann mit M1 für zwei Zigaretten draußen gewesen. Sie hätten über das Gehörte gesprochen, wobei er trotzdem nicht davon ausgegangen sei, dass die C1 pleite gewesen sei. Konkrete Zahlen seien nicht genannt worden und es habe seiner Kenntnis nach bis dahin keine Schwierigkeiten bei der Auszahlung von Geldern gegeben. Sie seien dann wieder in den Raum zurückgegangen. T1 habe nun festgestellt, dass es nicht mehr einen Vertrieb S1, sondern die drei Vertriebe S1, L1 und M1 gebe. Dies sei von allen bejaht und die Besprechung beendet worden. Bis zu diesem Tag sei er davon ausgegangen, dass die finanzielle Situation der C1 in Ordnung sei. Er habe selbst nie irgendeinen Einfluss auf Mittelverwendungen oder Zugriff auf Anlagegelder gehabt. Auf das Anlage- und Beteiligungsgeschäft habe er zu keinem Zeitpunkt Einfluss und Kenntnis hiervon gehabt. Er sei einzig und allein als Vertriebsleiter tätig gewesen. Deshalb habe er gegenüber Herrn T1 auch bei dem nachfolgenden Gespräch auf dem Autobahnparkplatz klargestellt, dass er sich nicht dafür verantwortlich fühle, wenn in der Vergangenheit bei C1 etwas „schief gelaufen“ sei. Für ihn sei in diesem Moment entscheidend gewesen, ob C1 eine tragfähige Zukunft haben würde und ob er weiter für C1 arbeiten würde oder nicht. Herr T1 habe sich dann dahingehend geäußert, dass es wohl zu Verlusten bei C1 kommen würde. Dies würde insbesondere für den Fall gelten, wenn C1 nicht weiter auf dem Markt tätig sei. Die genauen Zahlen für einen solchen Fall könne er nicht nennen, weil er sie in den USA erfragen müsse. Die nächste Frage sei gewesen, wie die Situation in den Griff zu bekommen sei, ohne dass Anleger Verluste erlitten. T1 habe gesagt, dass dies möglich sei, wenn genügend Kapital zur Verfügung stünde. Er wolle zudem noch einen eigenen Fonds aufbauen, mit dem er selbst direkt „traden“ wolle und mit dem er unabhängig von anderen Plattformen sei. Mit den daraus resultierenden Renditen wolle er ebenfalls erreichen, dass C1 später ohne Verluste für die Anleger abzuwickeln sei. Da die Nachfrage der Anleger nach wie vor gut gewesen sei und er sich durch die Lossagung von S1 einen Motivationsschub auch bei den anderen Vertrieblern versprochen habe, sei es ihm gut möglich erschienen, dass die C1 die Situation wieder in den Griff bekomme. Zudem hätten sie eine deutliche Kostenreduzierung im Vertrieb verabredet. S1s Vertriebsleiterprovision sei ersatzlos gestrichen worden, während seine und M1s Vertriebsleiterprovision auf 2 % reduziert und zusätzlich gedeckelt worden sei. Sie hätten auch auf ihre Bestandshonorare verzichtet. Zudem sei er davon ausgegangen, dass auf Plattformen in den USA und Asien sowie auf gesperrten Konten in der Schweiz noch Geld liegen würde. In diesem Moment habe er beschlossen weiter zu machen.
579Allerdings sei ihm ab diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass sie ein Produkt vertreiben würden, dass es so in der Vergangenheit nicht gegeben habe. Er habe hiervor jedoch die Augen verschlossen und im Vertrieb so weiter gemacht, als hätte er die Informationen über die wirtschaftliche Lage der C1 nie erhalten. Damit habe er die nunmehr neu zeichnenden Anleger der Gefahr ausgesetzt, dass sie ihr Geld in ein Geschäft investierten, das den Beweis des Erfolges in der Vergangenheit schuldig geblieben war. Er habe hierin jedoch den einzigen Weg gesehen, die Angelegenheit C1 doch noch zu einem guten Ende zu bringen. Er werfe sich vor, nicht mit offenen Karten gespielt zu haben.
580Um Angriffe S1s auf seinen Vertrieb abzuwehren, hätten sie im Jahr 2008 noch eine Veranstaltung für den gesamten Vertrieb vereinbart, zu der auch T1 erschienen sei und bei der das Incentive E74 vorgestellt worden sei. Zu weiteren Gesprächen sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht gekommen. Die weitere Zeit sei von der Hoffnung getragen gewesen, dass mit den neu akquirierten Anlegergeldern erfolgreiche Geschäfte getätigt würden. Ende 2008/Anfang 2009 habe er den Vertrieb auch darüber informiert, dass alle Anleger zuzüglich Renditen ausbezahlt würden, sobald bei C1 ausreichende Liquidität vorhanden sei. Er habe dabei immer seine persönliche Meinung wiedergegeben und das auf 2011 prognostiziert. Er habe für sich damals schon die Entscheidung getroffen, dass er eine Investitionsmöglichkeit im Bereich Fußball-Transferrechte habe aufbauen wollen. 2009 sei C1 für ihn ein Auslaufprodukt gewesen. Er habe auch nicht mehr in der Finanzberatung tätig sein wollen, sondern sich in verschiedene andere Bereiche eingearbeitet. Die Kontakte zu M1 und T1 hätten sich auf ein Mindestmaß reduziert. Seiner Erinnerung nach habe es im Jahr 2009 nur drei Treffen und gelegentliche Telefonate gegeben. Gegen Ende des Jahres 2009 hätten die begründeten Beschwerden über Zahlungsverzögerungen aus dem Vertrieb zugenommen. Als er im Verlauf des vierten Quartals festgestellt habe, dass sich die Zahlungen aus dem dritten Quartal deutlich verzögert hätten, seien ihm starke Bedenken bezüglich der Entwicklung der C1 gekommen. In den Jahren 2008 und 2009 sei deutlich mehr ausbezahlt worden als einbezahlt wurde. Die genaue Höhe des Liquiditätsabflusses sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe aber auch nicht danach gefragt, weil er das nicht als seine Aufgabe angesehen habe. Trotzdem habe er immer darauf vertraut, dass T1 alles wieder hinbekomme und deshalb keinerlei negative Informationen an den Vertrieb weitergegeben.
581Im Jahr 2011 sei der Druck der Anleger auf die Berater immer stärker geworden. Entsprechend hätten diese den Druck an Herrn M1 und ihn weitergegeben. Sie hätten daraufhin bei T1 angeregt, dass die Gesellschaft sich den Anlegern mittels eines Schreibens erklären solle, um den Druck von den Beratern zu nehmen. T1 habe dann ihm und M1 mitgeteilt, dass die Gesellschaft solche Schreiben erstellen wolle und habe ihnen aufgegeben, zu melden, wer ein solches Schreiben erhalten solle. M1 und er hätten vorab über den Inhalt der Schreiben informiert werden wollen. Sie hätten gegebenenfalls inhaltlich an den Schreiben mitwirken wollen, um es für die Kunden und Vertriebler verständlich zu halten. Er habe zwar T1 zugesagt, einen Formulierungsvorschlag für ein solches Schreiben entwerfen zu wollen. Tatsächlich habe er das aber nicht gemacht.
582Er habe sich in der letzten Zeit immer mehr von C1 zurückgezogen. Er habe der C1 über Herrn T1 mitgeteilt, dass der Neuumsatz zum 30.6.2011 von seiner Seite eingestellt werden sollte. Trotzdem habe die C1 noch nach dem 30.6.2011 Neuumsatz angenommen.
583Nach dem Ende der Zusammenarbeit mit Herrn S1 habe er erstmals direkten Kontakt zu Herrn T1 gehabt. Er habe sich allerdings weiterhin in der Rolle des Vertrieblers gesehen. Er mache sich heute die größten Vorwürfe, die Dinge nicht näher hinterfragt zu haben. Er habe immer gehofft, dass sich alles zum Guten wenden werde. Er habe auf das Geschäftsmodell vertraut. Als zur Jahreswende 2009/10 klar gewesen sei, dass die Liquiditätsprobleme immer größer geworden seien, habe er vollen Einblick in die Geschäftsunterlagen fordern müssen. Zu den Anlegern der C1 gehöre auch er selber, wie auch Familienangehörige und Freunde. Selbst in 2011 habe er noch zwei C1-Kunden ihre Beteiligungen abgekauft. Auch zu diesem Zeitpunkt habe er noch gehofft, dass es nicht zum Supergau kommen würde. Dies sei eine fatale Fehleinschätzung gewesen, wofür er auch bereit sei, die Verantwortung zu übernehmen.
584Auf Nachfragen hat der Angeklagte L1 seine Einlassung wie folgt ergänzt:
585Es sei richtig, dass er – wie er dies in der polizeilichen Vernehmung – ausgeführt habe, zunächst von einer Vermittlung der G1-Anlage Abstand genommen und sich dann erst später anders entschlossen habe. Der Grund sei gewesen, dass Herr S1 ihm nicht habe erklären können, wie die Gewinne zustande kommen würden. Es sei richtig, dass er in der polizeilichen Vernehmung angegeben habe, dass S1s Erklärungen für ihn nicht schlüssig gewesen seien und das Ganze für ihn im höchsten Maße unlogisch gewesen sei. Herr T1 habe ihm das jedoch erklären können. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte L1 seine diesbezügliche Einlassung noch dahingehend ergänzt, dass es sich bei dem ab dem Jahr 2000 unter seiner Beteiligung vertriebenen G1-Treuhandkonto der G1 Corporation um ein gänzlich anderes Produkt mit viel kürzerer Laufzeit gehandelt habe als bei dem G1-Produkt, das ihm der Angeklagte S1 1998 zunächst vorgestellt habe.
586Er habe beim Kennenlernen des Herrn T1 den Eindruck gehabt, dass dieser der Initiator der G1 sei. U3 sei für ihn nur der Erfüllungsgehilfe von T1 in den USA gewesen. Entscheidungsträger sei aus seiner Sicht immer T1 gewesen, der letztlich alles habe freigeben müssen. Insoweit sei damals gesagt worden, dass U3 zwar die Geschäfte in den USA unterschreiben sollte, T1 als Vermögensverwalter aber derjenige sei, der das absegnen würde. Vor dem Rechtsanwalt E1 seien bei der G1 noch zwei andere deutsche Rechtsanwälte als Treuhänder tätig gewesen, die von Herrn T1 engagiert worden seien.
587Die Umstände des Besuchs in den USA im Jahr 2002 seien so gewesen, wie in seiner polizeilichen Vernehmung dargestellt. Insoweit hat der Angeklagte L1 seine diesbezügliche Einlassung im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung dahingehend ergänzt, dass die gesamte USA-Reise dennoch bei allen Teilnehmern das Vertrauen in die Gesellschaft C1 gesteigert habe. So habe sein Vertriebspartner L184 dort mit Herrn T1 über diese Art von Finanzgeschäften gesprochen. L184 selbst habe nach seinen Angaben früher in einer Führungsposition für die C196 Bank in Asien gearbeitet und habe behauptet, diese Geschäfte aus Bankensicht zu kennen. Nach dem Gespräch mit T1 habe L184 geäußert, dass T1 mehr über diese Geschäfte wüsste als er und dass diese Kenntnisse nur jemand haben könne, der diese Geschäfte wirklich durchgeführt habe. Auf dieser Reise habe er auch U3 kennengelernt, der ebenfalls über detailliertes Wissen auf diesem Geschäftsfeld verfügt habe und angegeben habe, in Yale studiert zu haben. Dass es sich bei dem Büro in O8 um ein Service-Büro gehandelt habe, sei ihnen damit erklärt worden, dass U3 dies kaum nutzen würde, da seine Meetings meist bei Banken oder in Rechtsanwaltskanzleien stattfinden würden. Das Büro in M4 habe dagegen den Eindruck gemacht als wenn dort wirklich gearbeitet würde. Der Besuch dort sei an einem Wochenende erfolgt, weshalb keine Mitarbeiter zugegen gewesen seien.
588Über die Provisionsstruktur im C1-Vertrieb sei er informiert gewesen. Die Berater hätten 6 % bekommen und die Gruppenleiter darüber 2,3 %. Daneben habe es noch eine zusätzliche Provision für die Vertriebsleiter gegeben.
589Zu Beginn habe er seinen Beratern die C1-Anlage erklärt. Später habe es für diese Schulungen in der Wirtschaftsakademie gegeben. Auf den Incentive-Reisen habe auch Herr T1 zu den Beratern gesprochen. Die Kosten für die Teilnehmer der Incentive-Reise nach E74 im Jahr 2008 seien teilweise von ihm getragen und teilweise von C1-Konten aus bezahlt worden.
590Die Erklärungen zum Anlagegegenstand der C1 hätten gewechselt. Zu Beginn sei von einem Verbriefungsgeschäft die Rede gewesen. Später habe man von einem Anleihenveredelungsgeschäft gesprochen. Erneuerbare Energien hätten bei den Erklärungen zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt. Zu Beginn habe es kein schriftliches Informationsmaterial gegeben. Das ihm vorgehaltene DIN A5-Faltblatt habe er erstmals von Herrn S1 bekommen. Das Verkaufsargument, dass die Gelder das Konto nie verlassen würden und nur als Kapitalnachweis für T1 dienten, sei nicht nur bei der G1, sondern auch später bei der C1 verwendet worden.
591S1 habe bei ihrem Treffen in F1 2008 die mangelhafte Verwaltung der C1 beklagt und gesagt, dass er keine Zukunft in dem Ganzen sehe. Die wirtschaftliche Situation sei damit nicht gemeint gewesen. Bei dem nachfolgenden Treffen sei es nur in 1-2 Sätzen um die wirtschaftliche Situation gegangen. Er habe keine genauen Erinnerungen mehr hieran. Sinngemäß sei gesagt worden, dass in letzter Zeit keine Geschäfte mehr gemacht würden. Deswegen sei die Situation nicht so gut. Bei diesem Treffen sei dann gesagt worden, dass es jetzt die drei Vertriebslinien S1, L1 und M1 gebe.
592Rein technisch hätten alle gewusst, dass die Auszahlung der Anleger mit neu generierten Anlegergeldern erfolgte, weil die Ein- und Ausgänge über dieselben Konten erfolgt seien. Dass es sich um ein regelrechtes Schneeballsystem handele, sei ihm im Jahr 2011 schon durch den Kopf geschossen. Anfang 2010 habe er erstmals darüber nachgedacht, dass C1 ein Schneeballsystem sein könnte. Er sei aber davon ausgegangen, dass Geschäfte getätigt würden.
593Der Private Placement-Kunde T2 sei ein Kunde von Herrn S6 gewesen. Herr S6 habe das „eingestielt“ und T2 beraten. Als er zu ihm gekommen sei, habe dieser bereits über ein breites Wissen verfügt. Er habe ihm nur den Ablauf erläutert. Der zweite Besuch bei T2 sei kurzfristig gewesen. Danach sei alles zwischen C1 und T2 direkt gelaufen. Er habe keine Provision für das Geschäft erhalten. Von dem Anleger T3 habe er gar nicht gewusst, dass dieser an der Anlage beteiligt gewesen sei.
594Der Private Placement-Kunde L5 sei durch den Berater U45 beraten worden. Den ersten Kontakt zu dem Anleger L5 habe er im Frühjahr 2008 gehabt. Er habe ihm erklärt, dass für diesen zum Zwecke der Vermögensverwaltung ein Unternehmen in C21 gegründet werden sollte, bei dem Herr T1 Geschäftsführer werden sollte. Dies habe ihm – L1 – Herr T1 so gesagt. Herr L5 habe ihm erklärt, dass er zu 1/3 Inhaber eines Unternehmens sei. Für seine Zustimmung zum Verkauf des Geschäftsanteils eines anderen Mitinhabers habe er die 1 Mio. € bekommen, die er anlegen wolle. Er habe ihm nicht gesagt, dass dies seine Altersvorsorge sei.
595Hinsichtlich der 2011 erfolgten Bemühungen, eine Auszahlung der C1-Anleger zu ermöglichen, sei es so gewesen, dass er Kontakt zu einem E69 bekommen habe. Er sei dann nach M108 geflogen und habe sich mit ihm getroffen. Dann habe er den Kontakt zu T1 hergestellt. Auslöser für diese Tätigkeit sei gewesen, dass 2010 die Gelder sehr knapp geworden seien. Da habe sich bei ihm die Einschätzung der Situation geändert. Über Zahlen habe er allerdings mit T1 nicht gesprochen. Das, was Herr T1 zu den Bemühungen um ein Geschäft mit E69 gesagt habe, sei so zutreffend.
596Zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung hat der Angeklagte L1 seine Einlassung noch mehrfach ergänzt. Diese Ergänzungen hatten – soweit sie überhaupt die ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten betrafen – im Wesentlichen den folgenden Inhalt:
597An der Gründung der C1 sei er nicht beteiligt gewesen. Er habe dem Angeklagten S1 lediglich einen Vorschlag für einen vertriebstechnisch guten Namen der Gesellschaft gemacht. Dagegen, dass er und der Mitangeklagte M1 an der Gründung der C1 beteiligt gewesen seien, spreche auch, dass er und Herr M1 ausweislich des E-Mail-Verkehrs mit Herrn S1 erst im März 2008 erfahren hätten, dass C1 angeblich hochgradig gefährdet sei und die Glaubwürdigkeit und Seriosität der C1 zweifelhaft sei. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen M1 und S1 ergebe sich auch, dass er und M1 davon ausgehen mussten, dass T1 die Anlagen nicht mehr zustande bringe und dass S1 ihm und M1 bis dahin Informationen zum Selbstschutz vorenthalten habe.
598Ihm sei bei der H1 schon beigebracht worden, dass es bei Kapitalanlagen eine Wechselwirkung zwischen den drei Faktoren Rendite, Risiko und Verfügbarkeit gebe. Bei den von Herrn T1 angeblich betriebenen Geschäften sei die Verfügbarkeit zu 100 % ausgeschlossen gewesen. Deshalb habe die Rendite von 15 % bei einem geringen Risiko nicht im Widerspruch zu dieser Wechselwirkung gestanden. Eine Rendite von 15 % werde international auch nicht besonders hoch eingestuft. Die Information, dass die betriebenen Geschäfte der C1 weitgehend risikolos seien, habe er von Herrn S1 und Herrn T1 erhalten.
599Mit S1 habe er zehn Jahre bei der H1 zusammengearbeitet, wo unter anderem S1 ihn auch ausgebildet habe. Wenn S1 ihm gesagt habe, dass T1 ein guter Mann sei, habe es für ihn keinen Grund gegeben, daran zu zweifeln. Er habe nicht annehmen können, dass S1 alles riskieren würde, was er – S1 – sich bis dahin aufgebaut hatte. S1 habe ihm auch berichtet, dass T1 halb P2 gehöre und er Mehrheitsbeteiligter an 70 Steuerberatungsgesellschaften sei. Dies habe ihm T1 später bestätigt. Auch von X126 habe er später erfahren, dass diesem T1 aus seinem Geschäftsfeld bekannt sei und es nichts Negatives zu berichten gebe. T1 habe auch auf ihn selbst einen fachlich versierten und bodenständigen Eindruck gemacht. Sein Vertrauen in die handelnden Personen der C1 sei auch dadurch gestärkt worden, dass er im Jahr 2004 per E-Mail einen Lebenslauf der Person U3 erhalten habe, wonach dieser in Yale studiert habe, er mehrere Unternehmen gegründet und dann gewinnbringend weiterverkauft habe sowie über liquide Mittel im mehrstelligen Millionenbereich verfüge.
600Er sei bei der C1 kein Vize-Vertriebsleiter gewesen. Es sei zwar richtig, dass ihm eine aktive Führungsrolle zugeschrieben werde, aber ausschließlich im Vertrieb und nicht bei der C1. Er und Herr M1 seien reine „Vertriebler“ gewesen, die nicht mehr gewusst hätten als andere Berater auch. So hätten er und Herr M1 bis April 2008 faktisch keinen Kontakt zu Herrn T1 gehabt.
601Im Jahr 2006 hätten sich zwischen ihm und Herrn S1 unterschiedliche Auffassungen über den C1-Vertrieb ergeben. Während S1 diesen habe ausweiten wollen, habe er diesen einstellen wollen. Dies belege, dass er damals keine Kenntnis von einem Schneeballsystem gehabt habe. Soweit er im Jahr 2006 von dem Zeugen KHK C195 eine E-Mail erhalten habe, in der dieser den Verdacht eines Schneeballsystems geäußert habe, habe er die Auszahlungsmodalitäten der C1 geprüft und mit Herrn S1 darüber gesprochen. Das Ergebnis sei gewesen, dass soweit nichts auf ein Schneeballsystem hindeutete.
602Von verschiedenen Vertriebspartnern habe er im Lauf der Jahre immer wieder unterschiedliche Publikationen über den Handel mit MTN´s zugespielt bekommen, die sich alle auf den Aufsatz des Jura-Professors C9 bezogen hätten. Er habe diesen selber im Internet gefunden und einmal mit Herrn T1 darüber gesprochen, wobei ihm klar geworden sei, dass T1 über weiter gehendes Wissen verfügt habe. Eine weitere Bestätigung für die Existenz der Geschäfte habe er im Jahr 2007 erhalten, als er mit seinem Freund Prinz B51, einem Schwager von N133, zu seinem Freund S88 nach Luxemburg eingeladen gewesen sei. S88 sei damals Geschäftsführer der I170 O54 in Luxemburg gewesen. Bei dem Gespräch sei der Vermögensverwalter der Bank zugegen gewesen, der als Anlagemöglichkeit der Bank Investitionen in Genussrechte und Genussscheine vorgestellt habe, mit denen bei geringem Risiko Jahresrenditen zwischen 12 und 14 % zu erzielen seien. Eine Rendite von 15 % sei in diesem Bereich jedoch nicht machbar. Als er erwidert habe, dass er eine Rendite von 25 % quasi ohne Risiko benötige, habe dieser gesagt, dass dies nicht möglich sei. Als er sodann entgegnet habe, dass dies durchaus möglich sei und dann das erläutert habe, was er von Herrn T1 über den Handel mit Bankschuldverschreibungen gewusst habe, habe der Vermögensverwalter der Bank bestätigt, dass es solche Geschäfte gebe, sie diese jedoch nur mit dem eigenen Geld der Bank und nicht für Kunden tätigten. Dies sei für ihn eine weitere Bestätigung gewesen, dass diese Geschäfte real seien und die Aussagen von Herrn T1 richtig gewesen seien. Ferner hätten zwei Begegnungen mit Prof. Dr. C9 im Jahr 2009 sein Vertrauen zu Herrn T1 verstärkt. Bei einem ersten Treffen mit Prof. Dr. C9 in seinem Büro in M115, bei dem auch Dr. M34 und Herr C198 zugegen gewesen seien, habe Prof. Dr. C9 sein Wissen um den Handel mit MTN geprüft. Danach sei Prof. Dr. C9 an einer Geschäftsbeziehung sehr interessiert gewesen und habe erklärt, dass dieses Wissen nur jemand haben könne, der diese Geschäfte tatsächlich durchführen würde. Er habe ihm erklärt, dass es T1 sei, der die Geschäfte durchführe. Bei einem späteren Treffen in I171 mit Prof. Dr. C9, bei dem neben ihm – L1 – auch Dr. M34 und Herr T1 zugegen gewesen seien, habe C9 zunächst nicht gewusst, wer als „Trader“ erscheinen würde. Er habe gesagt, dass er alle kennen würde, die das Geschäft beherrschen würden. Dass C9 hier in der Hauptverhandlung zugegeben habe, die Geschäfte selber noch nie durchgeführt zu haben und auch nur eine Person kennen würde, die diese Geschäfte durchführen würde, sei das Gegenteil von dem, was er damals gesagt habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt Prof. Dr. C9 vertraut. Bei dem Treffen in I171 habe er festgestellt, dass C9 und T1 sich gekannt hätten. Dies sei für ihn ein Beweis gewesen, dass T1 das Geschäft beherrsche.
603Die Probleme bei der Zahlung von Bestandshonoraren seien keine Probleme der C1 gewesen, sondern durch die von den Beratern verwendeten spanischen Gesellschaften begründet gewesen. Die bei diesen Gesellschaften vorgenommenen Kontenschließungen hätten wiederum ihren Ursprung in dem Geschäftsgebaren des Gründers der spanischen Gesellschaften, eines Herrn Q98, gehabt. So sei auch die Aussage des C1-Beraters T271 zustande gekommen, dass es ab 2007 zu Problemen bei der Auszahlung der so genannten Bestandshonorare gekommen sei. Dieser habe auf einem Konto seiner Q99 S. L. 47.000 € gehabt, die er für die Bezahlung eines Grundstücks in Kanada benötigt habe und über die er infolge der Kontensperrung nicht habe verfügen können. Tatsächlich sei es auch erst im Jahr 2009 zu Auszahlungsverzögerungen bei den Bestandsprovisionen gekommen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus E-Mails, die er von verschiedenen Beratern erhalten habe. Lediglich bei dem Berater Dr. G3 sei es schon vorher zu verzögerten Auszahlungen gekommen. Dies habe daran gelegen, dass dieser hohe Bestandshonorare erhalten habe und diese aufgrund der Aufsplittung der Zahlungen und der für die Treuhänder geltenden Auszahlungsbegrenzungen nicht schneller zu befriedigen gewesen seien.
604Bei dem Gespräch mit Herrn T1 und Herrn M1 in P2 im März/April 2008 sei es nur um die Rolle von S1 gegangen. Es sei mit keinem Wort um die finanzielle Situation der C1 gegangen. Bei den nachfolgenden Gesprächen im Frühjahr 2008 sei er nur darüber informiert worden, dass die C1 über weniger Geld verfüge als von Herrn S1 bis zu diesem Zeitpunkt dargestellt. Von einer schlechten Liquiditätslage sei überhaupt nichts gesagt worden. Es habe auch keine Liquiditätsprobleme gegeben. Sonst sei es auch nicht zu erklären, dass eine monatliche Zahlung an Herrn S1 in Höhe von 100.000 € zu dessen Abfindung in Erwägung gezogen worden sei. Was ausgesagt worden sei, sei, dass es mit den Kapitalanlagen nicht so gut gelaufen sei wie es immer dargestellt worden sei. Wie er dann von Herrn T1 erfahren habe, sei nicht genug Geld vorhanden gewesen, um alle C1-Beteiligungen auszuzahlen, ohne dass Anleger Verluste erleiden würden. Das Einzige was ihn interessiert habe, sei gewesen, ob Herr T1 in der Lage wäre, dieses Minus wieder auszugleichen. Die mangelhafte Rendite sei durch die nicht für eine Anlage zur Verfügung stehenden gesperrten Gelder in der Schweiz und mit in Bankprogrammen fest liegenden Geldern, die durch die Finanzkrise bedingt ihre Renditeziele noch nicht erreicht hätten, begründet. Als das ganze Dilemma behebende Maßnahme sei von Herrn T1 sein neuer geplanter Fonds genannt worden, mit dem er unabhängig von Plattformen selbst handeln könne. Damit sei das Problem seiner – T1s – Meinung nach mit Sicherheit zu beheben gewesen.
605Er sei nach den Gesprächen im Frühjahr 2008 nicht aus Gier weiter im C1-Vertrieb tätig gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass er sofort nach dem Treffen in N3 auf seine Bestandshonorare und den größten Teil seiner Abschlusshonorare verzichtet habe. Ab Ende 2009 habe er auf alle Zahlungen von der C1 verzichtet. Er habe schlicht auch kein Motiv gehabt, ein Schneeballsystem weiter zu betreiben, von dem er vorher keine Kenntnis gehabt habe. Seine finanzielle Situation sei damals problemlos gewesen und er habe keine finanziellen Verpflichtungen gehabt. Auch die Hypothekendarlehen seiner Frau hätten sich durch Mieteinnahmen selbst getragen. Sein Motiv sei es lediglich gewesen, Schaden von den Beteiligten und den Vertriebspartnern abzuwenden.
606Ab Anfang 2010 habe er bezüglich der C1 bedingt durch die schleppenden Auszahlungen seit dem dritten Quartal 2009 ein schlechtes Gefühl gehabt. Damit wolle er nicht einräumen, hinter der C1 ein Schneeballsystem vermutet zu haben. Das habe ihn zu Beginn des Jahres 2010 auch dazu bewogen, auf sämtliche Provisionen zu verzichten. Er habe zu dieser Zeit über ein alternatives Produkt im Solarbereich nachgedacht und entsprechende Angebote eingeholt. Bei einem diesbezüglichen finalen Meeting mit seinen Beratern habe der Berater S6 sich von ihm getrennt und erklärt, nur noch direkt mit Herrn T1 zusammenarbeiten zu wollen. Dadurch habe sich sein Vertrieb um 70 % verkleinert. Herr S6 und die Berater seiner Gruppe seien ihm – L1 – damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zuzurechnen.
607Er habe die Berater der C1 auch nicht darüber getäuscht, Unterlagen über von der C1 getätigte Geschäfte gesehen zu haben. Tatsächlich habe er nämlich 2004/5 einmal das Vertragswerk einer Anleihe in Verbindung mit der B44 Bank bei Herrn T1 kurz gesehen. Darüber habe er dem Zeugen M11 später einmal in einem vertraulichen Gespräch berichtet. Den Herren C175 und G4 habe er im Mai 2011 einmal auf deren Nachfragen wahrheitsgemäß geantwortet, dass er sicher sei, dass Herr T1 diese Geschäfte durchführe und dass er ein solches Geschäft in Gestalt der Kauf- bzw. Verkaufsaufträge und der Gewinnauswertung der kontoführenden Bank selbst gesehen habe. Dies habe folgenden Hintergrund gehabt: Am 11.10.2010 habe er an einem Termin mit einem Kunden des Private Placements in W49 teilgenommen, bei dem neben dem Anleger, dessen Bankberater und Steuerberater, den Herren O55 und S89, auch Herr T1 anwesend gewesen sei. Bei diesem Gespräch habe Herr T1 Unterlagen seines eigenen Fonds vorgelegt. Daraus sei ein Guthaben von mehreren Millionen, ein eingesetztes Kapital von ca. 70.000 € für den betreffenden Trade, ein Ankauf einer Anleihe der O56 Bank für ca. 86 € und ein Verkauf der Anleihe für ca. 90 € zu erkennen gewesen. Nach einer kurzen Beratung seien der Bankberater, der Steuerberater und der Anleger zu der Entscheidung gelangt, das Geschäft mit Herrn T1 durchzuführen. Er selbst sei davon ausgegangen, gerade Unterlagen über den Fonds gesehen zu haben, den Herr T1 ihm und dem Angeklagten M1 angekündigt hatte. Dies sei für ihn der Beleg gewesen, dass Herr T1 das Geschäft beherrsche und dass es sich bei der C1 nicht um ein Schneeballsystem handeln könne. Herr T1 habe ihm dies auch bestätigt. Später habe er noch erfahren, dass der Angeklagte T1 gemeinsam mit dem Berater I166 einen Termin beim Vorstand der D36 Versicherung gehabt habe, wo er ebenfalls diese Unterlagen vorgelegt habe.
608In einem Telefonat am 25.8.2011, in dem es um Lord E69 gegangen sei, habe T1 ihm gegenüber zudem geäußert, dass er 2010 mit einem „D43“ ein Geschäft mit einem 20-fachen Hebel mit Papieren der D45-Bank abgewickelt habe. Bezüglich dieses Geschäfts sei er – L1 – aufgrund des mitgeteilten Hebels von 20 % und eines Discounts zwischen 3 und 4 % von einem Ertrag im Millionenbereich ausgegangen. Von Herrn M1 habe er die Information erhalten, dass T1 gesagt habe, dass „K45“ alles gedeckt habe und es keinen begründeten Vorwurf für ein Schneeballsystem bei der C1 geben könne. Ebenso habe M1 ihm mitgeteilt, dass zwei seiner Vertriebspartner von T1 einen Kontoauszug über 50 Mio. gezeigt bekommen hätten, wobei sie dort einen Teil der Anlagen der C1 vermutet hätten. Zudem hätten sich die Aussagen T1s zu den Vorgängen an den Finanzmärkten, die Anlagen mit überdurchschnittlichen Renditen sehr schwierig machen würden, mit dem gedeckt, was er in verschiedenen Fachzeitschriften habe lesen können.
609Hinsichtlich des Themas Private Placement wolle er ergänzen, dass Herr T1 ihn nicht über die Übertragung der Gelder aus den Private Placements in den allgemeinen „C1-Topf“ informiert habe. Bei dem Gespräch mit dem Private-Placement-Anleger T2 seien auch Herr S6 und Herr T3 zugegen gewesen. Bei dem Private-Placement Anleger L5, sei es so gewesen, dass Herr T1 gerade zu dem Zweck zugegen gewesen sei, um ihm – L5 – das ganze Anlagemodell nochmals zu erklären.
610In der Anklageschrift würden ihm Zahlungen an eine Gesellschaft Q8 bzw. an einen T278 zugerechnet. Der Hintergrund dieser Zahlungen sei folgender gewesen: Über T278 hätten einige Private Placement Kunden mit 20 Mio. € angeworben werden sollen, welche der Herrscherfamilie von Katar entstammt hätten. Die Überweisung von 100.000 € an Q8 habe dazu gedient, finanzielle Potenz zu beweisen und hätten nach kurzer Zeit wieder zurückfließen sollen. Bei den Zahlungen in Höhe von 61.640 € an T278 habe es sich um Honorarzahlungen an diesen für seine Beratung im Zusammenhang mit den geplanten Investments gehandelt.
611In der Anklageschrift seien zudem 15 C1-Anleger mit einer Anlagesumme von 1.043.000 € aufgeführt, die von ihm persönlich geworben worden sein sollten. Dies sei falsch. Bei den Anlegern bzw. Anlegerinnen C165, E11, E43, M59, T3, U46, X107, X108 und X110 sei er – jedenfalls bezüglich der im Anklagezeitraum getätigten Beteiligungen – nicht der maßgebliche Berater gewesen. Lediglich bei der Anlegerin Dr. M68 sei er am Abschluss einer Beteiligung über 50.000 € direkt beteiligt gewesen. Bei den übrigen Anlegern handele es sich um seinen besten Freund und Trauzeugen H83, seinen guten Bekannten L63 und seinen Schwager Q35.
612Er habe weder das Wissen gehabt, dass es sich bei der C1 um ein Schneeballsystem gehandelt habe noch habe er sich damit abgefunden. Er habe Anfang 2010 lediglich erkannt, dass die Liquiditätssituation der C1 aufgrund der schleppenden Auszahlungen ab dem dritten Quartal 2009 – zu erkennen im vierten Quartal 2009 – schlechter gewesen sei als bis dahin von ihm eingeschätzt. Er wisse, dass er im juristischen Sinne ein Fehlverhalten begangen habe. Er habe jedoch ohne kriminellen Vorsatz oder Bereicherungsabsicht gehandelt. Noch im Jahr 2011 habe er zwei Beteiligungen von Anlegern mit einem Wert von ca. 50.000 € aufgekauft. Dies zeige, dass er fest von einem guten Ende überzeugt gewesen sei.
613cc) Einlassung des Angeklagten M1
614Der Angeklagte M1 hat sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
615Herr S1 habe ihm zur Rückzahlung eines ihm gewährten Darlehens geraten, sich an dem Vertrieb einer äußerst lukrativen Anlage zu beteiligen. Er habe ihm erläutert, dass hierbei nicht nur für die Kunden ein jährlicher Gewinn von ca. 15,5 % des Anlagebetrages praktisch sicher sei. Vielmehr erhalte der Berater für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 6 % des Anlagebetrages und Folgeprovisionen für jedes Jahr, in welchem die Anlage nicht gekündigt würde in Höhe des nämlichen Prozentsatzes, wobei sich die Provision dann nicht aus der ursprünglichen Anlagesumme, sondern dem Zeitwert der Anlage berechne. Die monatliche Provision habe dann mit der von ihm zu zahlenden Darlehensrate verrechnet werden sollen. Die Rückzahlungen und die monatlichen Abrechnungen habe er an das Unternehmen S1 Finanzberatung geleistet. Zur Auszahlung an ihn sei in der Anfangszeit nichts übrig geblieben, erst ab dem Jahr 2004 seien die ersten Zahlungen direkt auf sein eigenes Konto gekommen.
616Zu dem Geschäftsmodell habe ihm S1 auf seine Nachfrage mitgeteilt, dass es sich um einen amerikanischen Vermögensverwalter handele, welcher im Interbankenhandel tätig sei. Verantwortlich im Bereich der Vermögensverwaltung sei unter anderem ein Herr T1. Es solle sich um einen Handel mit Schuldverschreibungen handeln. Genaueres könne er ihm nicht sagen, da das Unternehmen nicht daran interessiert sei, dass sein Geschäftsmodell öffentlich bekannt würde. Im Wesentlichen bestehe der Geschäftsbetrieb darin, Sicherheiten im Interbankenhandel zur Verfügung zu stellen und hieraus Gewinne zu erwirtschaften. Wenn er sich vertiefter mit der Sache beschäftigen wolle, solle er einen Aufsatz von einem Professor C9 lesen, der sich mit der Thematik auseinandergesetzt habe und das Bestehen solcher Geschäftsmodelle bestätigt und erläutert habe. Zur Sicherheit der Anlage habe ihm S1 mitgeteilt, dass das Unternehmen bereits lange am Markt aktiv sei und noch nie etwas schief gegangen sei, allerdings handele es sich gleichwohl um eine unternehmerische Beteiligung mit den entsprechenden Risiken. Er habe sich dann mit der Thematik – und insbesondere dem Aufsatz des Prof. C9 – auseinandergesetzt. Nachdem er S1s Aussagen dadurch bestätigt gesehen habe und unter dem Druck seiner Verbindlichkeiten habe er eingewilligt und mit dem Vertrieb der Anlage begonnen. Es habe sich um die G1-Anlage gehandelt mit einer Laufzeit von 14 Monaten, 18 % Rendite und automatischer Auszahlung nach Ablauf des Anlagezeitraums. Kurze Zeit später sei diese durch die C1-Anlage ersetzt worden, wobei den Kunden die Möglichkeit eröffnet worden sei, ihre G1-Anlage zu ähnlichen Bedingungen weiter laufen zu lassen. Der Wechsel von G1 zur C1 sei ihm gegenüber von Herrn S1 mit den rechtlichen Unsicherheiten in Bezug auf den Anlagevertrieb und eine rigide Auffassung der BaFin begründet worden, welche in der E72 GmbH eine deutsche Geschäftsstelle der G1 Corp. sehe. Dem könne man dadurch aus dem Weg gehen, dass es sich bei der C1 um ein amerikanisches Unternehmen handele, welches mit der BaFin nichts zu tun habe und mit welchem der Kunde direkt per Fax in Verbindung treten könne.
617Er habe dann begonnen, Anleger auch für die C1 zu werben. Seine Provision habe 6 % betragen. Als sich ein ehemaliger Mitarbeiter für den Vertrieb interessiert habe, habe ihm Herr S1 gesagt, dass er für dessen Umsätze eine Overheadprovision von 1 % bekomme. Sollte durch diesen Mitarbeiter ein weiterer Mitarbeiter generiert werden, stünden weitere 0,5 % zur Verfügung. Erst viel später sei dann von insgesamt 8,3 % die Rede gewesen. Die Honorare seien jährlich bezahlt worden und hätten sich der Wertsteigerung angepasst. Erst im hiesigen Verfahren habe er erfahren, dass Herr S1 als Vertriebsleiter zusätzlich 2 * 4,15 %, also 8,3 % erhalten habe.
618Eher zufällig hätten ihn potentielle neue Berater angesprochen, die ihrerseits Anleger für die C1 gewinnen wollten. Dabei habe er immer auf Klasse, nicht auf Masse geachtet und vor allem habe die Chemie stimmen müssen. Bei dem Vertrieb der Anlage habe er gegenüber interessierten Personen immer gesagt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit der Möglichkeit eines Totalverlustes der Anlage handele. Des Weiteren habe er geäußert, dass aus den Erfahrungen der Vergangenheit eine Jahresrendite von 15,5 % wahrscheinlich sei, die seit Bestehen der Anlage stets erzielt worden sei. Zudem habe er jeweils ausgeführt, dass das Risiko der Investition als gering anzusehen sei, weil das Kapital der Gesellschaft lediglich als Sicherheit im Interbankenhandel diene und auf einem Treuhandkonto verbleibe. Allerdings habe er stets noch einmal ausdrücklich auf das jederzeit bestehende Risiko eines Totalverlusts bei einer unternehmerischen Beteiligung hingewiesen. Gegenüber einzelnen Anlegern habe er sicherlich auch auf den Aufsatz von Prof. Dr. C9 verwiesen. Befragt nach eigenen Anlagen habe er dies natürlich bejahen können.
619Nicht wenige Anleger hätten bereits nach kurzer Zeit einen Teil der Anlagesumme gekündigt. Dies sei in sehr vielen Fällen zum Zwecke des Austestens, ob mit der Rückzahlung alles nach Plan laufe, erfolgt. Da diese Rückzahlungen wie auch die Provisionszahlungen zunächst pünktlich und vollständig erfolgt seien, hätten die Anleger und er keine Bedenken betreffend die Seriosität der Anlage gehabt.
620Wenn er mit Altkollegen in Kontakt gekommen sei, von denen er gewusst habe, dass diese in der Vermittlung/Beratung von Finanzprodukten tätig waren, habe er diese gelegentlich auf die Möglichkeit einer Vermittlung der C1-Anlage angesprochen. Nicht selten sei er auch auf die Möglichkeit einer Anlage angesprochen worden. Auch hier habe er die Anlage so dargestellt, wie sie ihm seitens Herrn S1 präsentiert worden sei. Die Rückfragen seien ähnliche wie bei den Anlegern gewesen. Ebenso seien seine Antworten und der Verweis auf den Aufsatz von Professor Dr. C9 identisch gewesen. Tatsächlich hätten sich nicht wenige bereit erklärt, die C1-Anlage in ihr Portfolio aufzunehmen. Bei diesen Beratern habe er dann auch 2,3 % Overhead erzielt, von denen zunächst allerdings 1,3 % direkt Herrn S1 zugeflossen seien. Dies sei zum Teil bis zum Ende der Betreuungsfunktion S1s in 2008 so gewesen.
621Während der Tätigkeit von Herrn S1 habe er es zu keinem Zeitpunkt so empfunden, dass eine Hierarchie zwischen ihm und den von ihm geworbenen Beratern bestehen würde, kraft derer er von diesen als weisungsbefugt oder übergeordnet angesehen worden wäre. Vielmehr habe sich die Zusammenarbeit als ein kollegiales Miteinander dargestellt. Die Berater hätten sich mit Fragen nur deshalb an ihn gewandt, weil sie bei ihm ein überlegenes Wissen vermutet hätten. Dies habe darauf beruht, dass er ihnen die Anlage vorgestellt hatte. Tatsächlich sei dies jedoch nicht der Fall gewesen und er habe in vielen Fällen an Herrn S1 weiterverwiesen.
622Auch habe er 2006/7 einen Betrag in Höhe von 135.000 €, der u. a. aus dem Verkauf einer Immobilie gestammt habe, selbst bei der C1 investiert, weil er von der Anlage überzeugt gewesen sei. Seine Ex-Frau und seine Schwiegereltern hätten über 500.000 € investiert.
623Seine Kontaktperson bei der C1 sei alleine Herr S1 gewesen. Kontakt zu Herrn T1, der ihm seitens Herrn S1 als Finanzgenie aus P2 beschrieben worden sei und dem einige Steuerberatungskanzleien gehören würden, habe er damals bei seiner täglichen Arbeit nicht gehabt. Einzig S1 habe Kontakt zu Herrn T1 gehabt. Neben ihm hätten alle Berater Kontakt zu S1 gehabt – u. a. über N5 5.0 -, so dass hinsichtlich seiner Position sicher nicht von einer hierarchisch übergeordneten Position ausgegangen werden könne. Herr S1 habe sich ab Mitte 2007 sehr stark in den Vertrieb eingemischt und eigene Arbeitstreffen mit neuen potentiellen Gruppenleitern geleitet. Er habe auch eine eigene Vertriebslinie gehabt.
624Im Frühjahr 2008 habe Herr S1 ihn und Herrn L1 zu einem Treffen nach F1 eingeladen. Herr S1 habe bei diesem Treffen sehr schlecht über die C1 und vor allem Herrn T1 gesprochen. Er habe seine neuen Produkte favorisiert, die sie anstelle der C1 vertreiben sollten. Herr S1 habe ihnen auch berichtet, dass er seit Monaten kein Geld mehr von der C1 erhalte. Herr L1 habe dann Herrn T1 angerufen, der sie nach P2 eingeladen habe. Es könne März 2008 gewesen sein, als Herr L1 und er sich mit Herrn T1 in P2 getroffen hätten. Dabei habe sich herausgestellt, dass Herr T1 von den Aktivitäten S1s nichts gewusst habe. Über die Aussage S1s bezüglich der ausbleibenden Honorare habe er nur lachen können und darauf verwiesen, dass S1 monatlich 130.000 € á conto erhalte. Über finanzielle Probleme der C1 sei im Rahmen dieses Zusammentreffens nicht gesprochen worden. In der Folgezeit habe es eine Aussprache zu viert geben sollen. Als Treffpunkt sei das Schloss X4 in N3 gewählt worden. Darüber hinaus hätten sie bereits in diesem Gespräch vereinbart, sich im Anschluss an das anstehende Gespräch in Schloss X4 auf der ersten Raststätte in Fahrtrichtung Norden auf der A1 zu treffen, um über das Vierertreffen zu reflektieren.
625So sei es gekommen, dass er sich ca. 2 Wochen später im Schloss X4 in N3 mit Herrn T1, Herrn S1 und Herrn L1 getroffen habe. Herr S1 sei im Rahmen dieses Gesprächs der Lüge überführt worden. Denn Herr T1 habe die monatlichen Überweisungen von 130.000 € belegen können. Hierzu habe Herr S1 gesagt, dass dies Gelder für seine Kosten seien, was Herr T1 vehement bestritten habe. Von Seiten Herrn S1s sei sodann der Vorwurf gekommen, dass in der letzten Zeit keine Geschäfte mehr gemacht worden seien und dass der Kontostand nicht mehr so sei wie immer angegeben. Über diese Aussage sei er sauer und erschüttert gewesen, so dass er mit Herrn L1 zunächst den Raum habe verlassen müssen. Noch auf einem Seminar im Januar 2008 habe Herr S1 geäußert, dass alles eitel Sonnenschein wäre. Noch im Jahr 2007 habe er die Aussage getätigt, dass die C1 600-700 Mio. € verwalte und eigentlich keine Investitionen mehr benötige. Sie sei in der Lage, alle Kundeneinlagen und die Gewinne für die nächsten 2 Jahre auszuzahlen.
626Als sie zurück in den Raum gekommen seien, habe Herr S1 das Ende seiner Betreuungstätigkeit verkündet. Herr T1 habe mitgeteilt, dass der weitere Vertrieb nunmehr in die drei Vertriebslinien S1, L1 und M1 aufgeteilt werden sollte.
627Nach diesem Gespräch seien er und Herr L1 zum vereinbarten Treffpunkt mit Herrn T1 an der A1 gefahren. Dort habe man sich mit Herrn T1 über die neue Situation unterhalten. Laut Herrn T1 seien Gelder durch die schweizerischen Behörden gesperrt worden. Er wisse nicht mehr genau, wann die Summe von 15 Millionen ins Spiel gekommen sei. Ferner würden Gelder in Plattformen feststecken. Hier und auch im Nachhinein habe er festgestellt, dass bei Detailfragen immer an die USA verwiesen worden sei. Laut Herrn T1 müssten die Kunden bei sofortiger Beendigung mit Verlusten rechnen, während bei Fortführung und genügender Liquidität für Geschäfte eine komplette Auszahlung inklusive der Gewinne zu realisieren sei. Er habe jetzt die Möglichkeit, über einen eigenen Fonds zu handeln und sei somit unabhängig und glaube auch, dass sich die Bedingungen an den Finanzmärkten wieder verbessern würden. Im Vertrauen auf ihren langjährigen und erfolgreichen Vermögensverwalter und auf die in Aussicht gestellte positive Lösung hätten er und Herr L1 beschlossen, ihre Tätigkeit für die C1 fortzuführen. Sie hätten sofort ihre Honorare gedeckelt und seien der Auffassung gewesen, dass sich die Finanzlage der C1 durch den Wegfall der monatlichen Zahlungen an S1 blitzartig verbessern würde.
628Ende 2008 habe es dann noch eine Incentive-Reise nach E74 gegeben, bei der alle erfolgreichen Mitarbeiter die Möglichkeit zu Einzelgesprächen mit Herrn T1 und mit U3 gehabt hätten. U3 habe nur Englisch gesprochen und sei sehr zurückhaltend gewesen. U3 sei ihnen von Herrn S1 als erfolgreicher Multimillionär beschrieben worden. In einer gemeinsamen Fragestunde mit Herrn T1 sei ausgesagt worden, dass es für ihn wichtig sei, immer freies Kapital von mindestens 10 Millionen $ zur Verfügung zu haben, um alles „handeln“ zu können.
629Er wolle nicht verhehlen, dass er sich in diesem Gesamtzusammenhang Gedanken gemacht habe, ob die wirtschaftliche Situation der C1 – wie von Herrn S1 immer beschrieben und von Herrn T1 verneint – nicht tatsächlich doch dergestalt wäre, dass eine Rückzahlung der Anlegergelder und der Gewinne nicht problemlos möglich sein würde. Konkrete Zahlen habe er jedoch nicht gekannt. Diese allgemeinen Zweifel über die wirtschaftliche Lage der C1 habe er den Anlegern nicht mitgeteilt, da ansonsten mit Investitionen nicht zu rechnen gewesen wäre. Er habe dies getan, um die aus seiner Sicht gute Chance zur Rettung der C1 und der angelegten Gelder nicht zu gefährden und weil er auf Herrn T1 vertraut habe.
630Mit dem Ausscheiden S1s aus der C1 habe er direkten Kontakt zu Herrn T1 gehabt und vertriebsbezogene Sachverhalte mit diesem und Herrn L1 besprochen. So zum Beispiel die schriftliche Information der Anleger über den Stand der Dinge. Er habe insofern auf einem Anschreiben an die Anleger bestanden, auf dessen Inhalt er keinen Einfluss genommen habe. Bis zum Ende habe er darauf gehofft, dass Herr T1 die M1 ersehnte Investitionsmöglichkeit finden möge, mit der die Sache einem guten Ende zugeführt werden könnte. Er habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von der desolaten finanziellen Situation der C1 gehabt, wie sie sich ihm nun aus der Ermittlungsakte offenbart habe.
631Auf Nachfragen hat der Angeklagte M1 seine Einlassung wie folgt ergänzt:
632Er habe Listen bezüglich der an die Berater gezahlten Honorare erhalten. Diese habe er anfangs von Herrn S1 erhalten. Er nehme an, dass er diese später von Herrn T1 aus P2 übersandt bekommen habe. Diese Listen habe er erhalten, um abgleichen zu können, wie sich die Kundeneinlagen entwickelten. Er habe dies an die Berater weitergegeben.
633In den ersten beiden Jahren seiner Beratertätigkeit habe er bei Nachfragen immer an Herrn S1 verwiesen. Es habe ab und zu Workshops gegeben, bei denen Herr S1 Referent gewesen sei. Später habe er selbst erklären können, was C1 mache. Diesbezüglich habe er die Informationen, die er besessen habe, weitergegeben. So habe er den Aufsatz von Professor C9, den er bekommen hatte, auch an Berater übergeben. Er habe sich regelmäßig mit seinen Kollegen getroffen, was aber nur ein lockerer Erfahrungsaustausch gewesen sei. Die Hauptfrage sei immer gewesen, wo man danach Essen gehen würde. Einmal habe er bei einer Veranstaltung in einem Golfclub darüber referiert, wie man so ein Produkt verkaufen könnte. Gegenstand des Vortrages sei aber eher allgemein die Finanzberatung gewesen. Er habe einen Vortrag über Kapitalanlagen gehalten und sei dabei auch auf C1 eingegangen. S1 habe damals gesagt, dass das Geld auf dem Konto verbleibe. Für ihn sei damit klar gewesen, dass das Geld nur dann Weg sei, wenn die Bank pleite mache. Es sei für ihn eine sichere Anlage gewesen. Er habe aber sicher mit seinen Kunden über den Risikohinweis gesprochen.
634Bei dem Treffen mit Herrn S1 in F1 sei er nicht zugegen gewesen. Er habe sich die E-Mails nochmal angeschaut und festgestellt, dass er nicht dabei gewesen sei. Die Punkte, die besprochen werden sollten, seien vorher durch E-Mails und Telefonate bekannt gewesen. Er habe auf Zahlungen von S1 gewartet, der dazu gesagt habe, dass er von C1 kein Geld bekomme. Zudem habe S1 C1 schlecht gemacht und seine Produkte in den Vordergrund gestellt. Er habe mit Herrn S1 einen Bonus von 0,5 % für bestimmte Umsätze vereinbart gehabt. Diese Bonuszahlungen seien nicht mehr gekommen. S1 habe gesagt, dass die Geschäfte mit Großinvestoren nicht mehr so liefen wie früher und dass die Verwaltung der C1 nicht richtig funktioniere.
635Bei dem Gespräch mit Herrn T1 in P2 sei geklärt worden, dass Herr S1 nicht Anteilseigner sei und man auch ohne ihn weitermachen könne. Bei dem nachfolgenden Vierertreffen in N3 habe Herr S1 zu Herrn T1 in etwa gesagt, dass er das mit den Geschäften ja auch nicht richtig hinbekomme und nicht mehr genug Geld da sei, wenn man die Anleger auszahlen wolle. Bei dem nachfolgenden Treffen mit Herrn T1 an der Autobahn habe dieser versichert, dass er das wieder hinbekomme.
636Die Zahlung seiner Honorare sei anfangs komplett über Herrn S1 erfolgt. Im Jahr 2004 seien diese erstmals direkt an ihn gezahlt worden. Bezüglich der Höhe der Honorare sei später von 8,3 % die Rede gewesen. Die Vertriebslinien hätten sich so ergeben. So habe er über einen Golffreund, der Berater geworden sei, den Berater W1 kennengelernt, der seinerseits wiederum den Berater L160 gekannt habe. Über Herrn S1 habe er Kontakt zu dem Berater T6 bekommen, der sich zwischen ihm und Herrn L1 habe entscheiden sollen und dann zu ihm – M1 – gekommen sei. Er habe nicht mit dem Lasso Mitarbeiter eingefangen. Es sei auch so gewesen, dass jemand nicht Mitarbeiter geworden sei, wenn die Chemie nicht gestimmt habe.
637Er habe den Beratern kurz erklärt, was C1 mache und den Handel mit Schuldverschreibungen beschrieben. So habe er gesagt, dass es um den An- und Verkauf von Anleihen gehe, bei dem es Großhandelsrabatte gebe und bei dem Hebel eingesetzt würden. Ganz am Anfang habe er selbst auch mal von erneuerbaren Energien gehört, aber das sei nie Thema der Beratungsgespräche und auch nicht Kerngeschäft der C1 gewesen. Nach dem Treffen in N3 habe er gegenüber den Beratern nicht erwähnt, dass die Geschäfte nicht gut liefen.
638Erste Zahlungsschwierigkeiten seien bei der C1 Ende 2009/Anfang 2010 aufgetreten, sowohl bei den Kunden als auch bei den Beraterhonoraren. Die fehlende Liquidität sei für ihn erkennbar, aber aufgrund der Finanzmarktlage nachvollziehbar gewesen. Er sei von einer temporären Erscheinung ausgegangen. Er habe sich dann mit Herrn L1 geeinigt, dass bis zur Vollauszahlung keine Bestandshonorare mehr gezahlt werden sollten.
639Bezüglich des Private Placement-Kunden L6 sei es so gewesen, dass er zufällig bei einem Gespräch zwischen diesem und Herrn T1 zugegen gewesen sei. Gesagt habe er nichts. Dieses Gespräch habe Herr I162 vereinbart gehabt. Er sei mit Herrn T1 in anderer Sache in N3 verabredet gewesen. Deshalb sei er dabei gewesen.
640Der Private Placement-Anleger Prof. Dr. O1 sei ein ganz alter Freund von ihm, der mit ihm zusammen Abitur gemacht habe und bereits vorher C1-Kunde gewesen sei. Er habe ihm erzählt, dass er 500.000 € zur Verfügung habe und gefragt, wie er diese anlegen könnte. Herr T1 habe ihm – M1 – gesagt, dass die Mindestanlage beim Private Placement 1 Mio. € betrage, aber es sei möglich mehrere Kunden zusammenzulegen. Da Herr W1 noch über zwei Kunden für das Private Placement verfügt habe, sei eine entsprechende Anlage möglich gewesen. Beim Private Placement sei es so gewesen, dass das investierte Geld das Treuhandkonto nicht habe verlassen sollen. Honorare habe es hierfür am Anfang nicht geben sollen, sondern erst nach Erwirtschaftung des Ertrages. Er habe dem Professor O1 gesagt, dass sie bestimmte Unterlagen bräuchten. Diese habe O1 sodann bei der C1 eingereicht.
641Es sei richtig, dass ihm bei einer Vernehmung durch schweizerische Ermittlungsbehörden am 29.10.2007 vorgehalten wurde, dass es sich bei C1 um ein Schneeballsystem handelte. Er habe darauf gesagt, dass er sich das nicht vorstellen könne und dass sie sich an die Gesellschaft wenden sollten, die Auskunft geben könne. Über den Vorwurf des Schneeballsystems habe er mit Herrn S1 gesprochen, der gesagt habe, dass an dem Vorwurf absolut nichts dran wäre.
642Der Angeklagte M1 hat seine Einlassung im Verlauf der Hauptverhandlung wiederholt ergänzt. Soweit diese ergänzenden Einlassungen überhaupt die ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten betrafen, hatten diese ergänzenden Einlassungen im Wesentlichen den folgenden Inhalt:
643Er habe bis zu seiner Verhaftung fest daran geglaubt, dass die C1 unter der Leitung von Herrn T1 ein hoch profitables Unternehmen sei. Noch in der Haft habe er an ein riesiges Missverständnis geglaubt und gedacht, dass Herr T1 nur kurz alles aufklären müsse und das ganze Verfahren sei beendet. Er habe gegenüber allen Anlegern stets nur dass weitergegeben, woran er selber geglaubt habe. Er habe gegenüber keinem Anleger gesagt, dass er wisse, wie das System funktioniere oder dass er in irgendeiner Form in die Geschäfte selbst involviert sei. Jedem Anleger habe er gesagt, dass er nur als Außenstehender die Geschäfte der C1 beobachte. Er habe auch niemals weitergehende Informationen gehabt als alle anderen Berater. Er habe von Herrn T1 vor seiner Verhaftung nie Informationen erhalten, aus denen er möglicherweise habe schließen können, dass von der C1 gar keine Geschäfte gemacht würden. Er habe bis zuletzt keinen Zweifel daran gelassen, dass die C1 über ein gewaltiges Vermögen verfüge und es praktisch gar nicht nötig habe, die von ihnen herangetragenen Anleger ebenfalls in die Gewinnzone mit einzubeziehen. In dem ersten Gespräch mit Herrn T1, in dem von einem Ende der Beteiligung von Herrn S1 die Rede gewesen sei, sei ihnen gegenüber allein angedeutet worden, dass die Liquidität zeitweise eingeschränkt sei. Gigantische Beträge in Millionenhöhe seien damals nach den Angaben von Herrn T1 kurzfristig in Asien blockiert gewesen. Ein weiterer Topf, für den sie akquirierten, sei damals noch nicht ausreichend angereichert gewesen, um mit dessen Hilfe den weiteren Hebel für ein zusätzliches Geschäft anzusetzen. Dass der wirtschaftliche Erfolg insgesamt abgesichert gewesen sei und damit auch die Einlagen ihrer Kunden sicher seien, habe Herr T1 bis zuletzt auf vielfältige Weise dargestellt. Noch in dem Gespräch im Jahr 2008, in dem er ihnen angeblich reinen Wein eingeschenkt haben solle, habe er Überlegungen dargelegt, wie man sich von Herrn S1 trennen könne. Eine seiner Ideen habe darin bestanden, Herrn S1 mit einer monatlichen Rente in Höhe von 100.000 € abzufinden. Eine Gefährdung des gesamten Vermögens der C1 habe er damals nicht gesehen. Es sei allein das kurzfristige Problem der Liquidität einerseits und andererseits ihr Bemühen gewesen, so schnell wie möglich in einem Topf zusätzliche notwendige Anlagen für von Herrn T1 avisierte Geschäfte zu sammeln, die sie veranlasst hätten, sogar auf einen großen Teil der Provisionen zu verzichten. Sie hätten zeitweilig zurückstecken wollen, um den riesigen Erfolg des gesamten Projektes nicht in Frage zu stellen. Wenn man gelegentlich Rückzahlungen an einige Anleger aus demselben Topf vorgenommen habe, sei dies für ihn kein Widerspruch gewesen.
644Im Jahr 2007 habe er wohl von einer Untersuchung gegen die Verantwortlichen der C1 in der Schweiz erfahren. Das Ergebnis der Untersuchungen habe ihn aber nur darin bestärken können, dass auch nach Meinung dieser Behörden nichts an den Geschäften zu beanstanden gewesen sei. Er habe von Herrn T1 gewusst, dass die damals erhobenen Vorwürfe haltlos gewesen seien.
645Dass alles lediglich eine Täuschung T1s war, wisse er erst nach Akteneinsicht. Die Gelder seien über Jahre problemlos geflossen, seine Schilderungen seien plausibel gewesen und die Kontoauszüge passend. Er habe ihm geglaubt und habe gemeint, ihm glauben zu dürfen. An der Gründung der C1 sei er nicht beteiligt gewesen. Über die Administration der C1 habe er keine Hintergrundinformationen gehabt. Auch von den Zahlungswegen über die verschiedenen Treuhänder und den Bargeldtransfers sowie den damit verbundenen Kosten – mit Ausnahme der Honorare des gesondert Verfolgten S2 in Höhe von 5 % – habe er ebenfalls keine Kenntnis gehabt.
646Bei dem Gespräch mit dem Private Placement-Anleger L6 sei es so gewesen, dass er aufgrund der leisen und undeutlichen Sprechweise von Herrn T1 vielleicht mal gedolmetscht habe. Die Detailkenntnisse zum Thema Private Placement und dem weiteren Procedere habe ausschließlich Herr T1 gehabt. Er – T1 – sei der ausschließliche Gesprächspartner des Zeugen L6 gewesen. Berater des Herrn L6 sei der Zeuge I162 gewesen, der diesen auch angeworben habe.
647Auch einigen anderen Beratern habe Herr T1 über festgelegte Anlagen in Asien und den USA berichtet. Dies habe er teilweise mit dem Vorzeigen von Kontoauszügen über 50 Mio. € Guthaben im Jahr 2011 untermauert. Ein solcher Kontoauszug sei 2011 den Beratern T261 und L160 von Herrn T1 vorgelegt worden.
648Er habe keinerlei Bedenken gehabt, dass mit dem Produkt C1 etwas nicht stimmen könnte. Neben dem Ansehen von S1 als Geschäftsführer der Wirtschaftsakademie sei diese Einschätzung auf die folgenden Umstände zurückzuführen gewesen: In der Anfangszeit hätten ihm S1, L1 und der Berater L12 von ihrem USA-Trip berichtet, wo sie den Präsidenten der C1 U3 kennengelernt hätten und die Büros in O8 und M4 gesehen hätten. Herr T1 sei von ihnen als überaus seriös beschrieben worden. T1 sei ihm von Herrn S1 als ein sehr erfolgreicher Vermögensverwalter beschrieben worden, der in P2 umfangreichen Immobilienbesitz habe. Auch Kollegen hätten ihn wiederholt als einen ruhigen, seriösen und etablierten Kaufmann beschrieben.
649Bei seinem ersten Kontakt zu einem Großanleger habe er ebenfalls eine sehr positive Rückmeldung zu Herrn T1 erhalten. Dieser Anleger sei ein Steuerberater namens H86 aus C3 gewesen, der Herrn T1 gekannt habe, weil dieser Jahre zuvor seine Kanzlei habe kaufen wollen. H86 habe ihm zu diesem Geschäftspartner gratuliert und geäußert, dass Herr T1 ein äußerst seriöser Mensch sei. Herr H86 habe auch das Tradinggeschäft gekannt und die ihm zunächst gebotene Rendite von 40 % sei ihm noch zu wenig gewesen. Dass es mit ihm nicht zu einem Abschluss gekommen sei, habe daran gelegen, dass Herr H86 das Kapital, das bei einer belgischen Großbank gelegen habe, über Jahre nicht freibekommen habe.
650Seine positive Einschätzung sei danach bestätigt worden durch ein Zusammentreffen mit einem E71er Vermögensverwalter, bei dem auch Herr T1 zugegen gewesen sei und das in einem E78er Restaurant stattgefunden habe. Bei diesem Treffen habe Herr T1 das Geschäftsmodell erläutert. Der Vermögensverwalter habe sodann geäußert, dass dies eine sehr gute Form eines Investments sei. Das Geschäft sei jedoch nicht zustande gekommen, weil es nur auf den Namen des Investors habe laufen können, was jedoch nicht im Sinne des Vermögensverwalters gewesen sei.
651Weitere Indizien für die Seriosität hätten sich aus den von ihm – M1 – angebahnten Investments eines schweizerischen Anlegers I172 über 2,3 Mio. €, des Investors N134 aus der Scheichfamilie von E74 über 60 Mio. € und der Anlegerin X132 über 1 Mio. € ergeben. Diese Investments seien an der ablehnenden Haltung bzw. an Forderungen des Angeklagten S1 gescheitert. Für ihn sei das der Beleg gewesen, dass die C1 es nicht nötig habe, jede Investition anzunehmen.
6522007 habe es ein Treffen mit Herrn T1 auf dessen Schiff auf N4 gegeben. Das präsentierte Ambiente sei beeindruckend gewesen und habe deutlich den seit Jahrzehnten erarbeiteten wirtschaftlichen Erfolg T1s gezeigt. Dort habe ihn besonders ein Gespräch zwischen Herrn T1 und dem Zeugen Dr. M34, der sich als einer der Vermögensverwalter der R4-Gruppe vorgestellt habe, beeindruckt. Das Fazit von Herrn Dr. M34 sei gewesen, dass das Geschäftsmodell sensationell sei, Herr T1 überaus kompetent sei und über sehr gute Geschäftskontakte verfüge. Sie könnten froh sein, diese Möglichkeiten zu haben und er selber werde auch versuchen, dieses Produkt in seinem Umfeld zu platzieren.
653In den Jahren 2009 bis 2011 seien immer wieder erfolgreiche Geschäfte und Anbahnungen im Gespräch gewesen. Neben dem bereits erwähnten Kontoauszug über 50 Mio. €, den Herr T1 den Beratern T261 und L160 vorgelegt habe, seien auch mal Auszüge/Belege eines Geschäfts über 4,5 Mio. € vorgelegt worden.
654Ferner habe Herr T1 ihm zuletzt erklärt, dass nun die volle Deckung des Gesamtkapitals bei einer Behördenrückfrage nachgewiesen werden könne, da U3 über eine Bankgarantie über 300 Mio. € zugunsten der C1 verfüge.
655Im Jahr 2008 habe er ein Treffen T1s mit den potentiellen Investoren S90 und B52 arrangiert. Dabei sei es um Anlagesummen von jeweils 100 Millionen € oder $ gegangen. Herr S90 habe über sehr gute Kontakte zu chinesischen Milliardären verfügt, die ein Domizil in der Schweiz gesucht hätten, aber auch sehr an ertragreichen, sicheren Investments interessiert gewesen seien. Auch in der Folgezeit habe es mehrere Direktkontakte zwischen Herrn S90 und Herrn T1 gegeben, zuletzt auch in Sachen Bankgarantie über 300 Mio. $ noch im August 2011. In diesen Gesprächen, über die ihm Herr S90 berichtete, habe Herr T1 keinen Zweifel daran gelassen, dass er aktuell Geschäfte mit phänomenalen Renditen laufen habe. Die C1 habe keine Probleme mehr, auch nicht mit teilweise blockierten Anlagen in Asien. Herrn S90 und ihm sei dadurch klar gewesen, dass alle Anlegergelder aus der Vergangenheit und Gegenwart mehr als abgesichert seien. Dass Herr S90 nicht investiert habe, habe nur daran gelegen, dass einige vorbereitete Öldeals nicht zum Tragen gekommen seien bzw. dieser von Geschäftspartnern getäuscht worden sei und somit riesige Honorare nicht wie vorgesehen geflossen seien.
656Von Herrn L1 habe er erfahren, dass Herr T1 Geschäftspartner von X126 gewesen sei. Dieser sei Vorstandsvorsitzender der F54 AG, welche 750 Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien besitze. Dieser sitze zudem im Aufsichtsrat des 1. FC L7 und sei Eigentümer von Viktoria L7. Ferner habe Herr L1 ihm berichtet, dass Prof. C9 habe durchblicken lassen, dass er Herrn T1 bereits seit Mitte der 90er-Jahre kenne. Ebenfalls von Herrn L1 habe er erfahren, dass Herr T1 bei einem Termin mit einem Wirtschaftsprüfer, dessen Kunden und dessen Banker sowie bei einem Treffen mit dem Vorstand der D36 AG Unterlagen über ein von ihm aktuell durchgeführtes Handelsgeschäft inklusive eines Hebels vorgelegt habe.
657Es sei auch unzutreffend, dass er aufgrund wiederkehrender finanzieller Probleme auf Provisionseinnahmen aus dem Vertrieb der C1-Beteiligung angewiesen gewesen sei. Aus seinen Vermögensaufstellungen der Jahre 2000 und 2006 ergebe sich, dass er höchstens zeitweise illiquide, aber nicht pleite gewesen sei. Seine Bonität sei nie schlecht gewesen. Er meine sogar, dass diese weit über dem Durchschnitt der Bevölkerung und wohl auch der im Gerichtssaal anwesenden Personen gelegen habe. Es habe für ihn keine zwingende Notwendigkeit gegeben, kriminellen Geschäften nachzugehen.
658Hinsichtlich des in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücks „C1-Argumente“ sei es so, dass die Aussagen im Zusammenhang gesehen werden müssten. Zudem habe es seinen Rechner nie verlassen.
659An der Formulierung von Kundenanschreiben habe er nicht mitgewirkt; er habe lediglich den Text begutachten wollen, ob er auch für die Kunden verständlich sei. Es sei zwar vereinbart gewesen, dass Herr L1 und er gegebenenfalls noch an der einen oder anderen Formulierung mitwirken sollten bzw. könnten. Dabei sei es aber nur um Formulierungen zum Verständnis der Kunden gegangen und nicht um Inhalte.
660dd) Einlassung des Angeklagten U1
661Der Angeklagte U1 hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:
662Er sei im Jahr 2002 Geschäftsführer der N10 GmbH geworden. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er den Zeugen L10 kennengelernt. Dieser habe ihn in Zivilprozessen vertreten und ihn irgendwann im Jahr 2002 mit dem P2er Geschäftsmann T1 bekannt gemacht. Es sei dann so gewesen, dass zunächst seine Frau häufiger Kontakt zu Herrn T1 gehabt habe. Dabei sei es um eine „G1 AG“ gegangen.
6632004 oder 2005 habe ihn Herr T1 angesprochen und gefragt, ob er nicht Interesse habe, ein Photovoltaik-Projekt in Spanien zu managen. Herrn T1 sei bekannt gewesen, dass er sich als Elektrotechniker bereits mit diesem Thema befasst hatte. Herr T1 habe dann die Gründung der Gesellschaft F3 vorbereitet, die 2005 in N126 bei einem Termin bei einem Rechtsanwalt Q94 erworben worden sei. Er sei zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestimmt worden. Gesellschafterin sei eine schweizerische Gesellschaft gewesen. Die geplante Photovoltaikanlage habe eine Nennleistung von 4 MW haben sollen. Da jedoch nach dem damaligen spanischen Einspeisegesetz eine Förderung nur bis zu einer Nennleistung von 100 KW je Firma möglich gewesen sei, seien für die F3 40 Tochterfirmen gegründet worden, um den Maximalbetrag der Förderung wieder zu erreichen. Die Firma habe ein Grundstück in einem Bergdorf besessen, auf dem die Anlage habe errichtet werden sollen. Dieses Grundstück sei wegen seiner Lage an einem Steilhang und aufgrund des losen Untergrundes nicht mit einer Photovoltaikanlage zu bebauen gewesen. Zudem hätten Bemühungen um eine Einspeisegenehmigung nicht zum Erfolg geführt. Auch Herr T1 habe an einem diesbezüglichen Gespräch teilgenommen. In der Zwischenzeit hätten er und seine Frau unter anderem auf Teneriffa nach weiteren geeigneten Grundstücken gesucht. Auf Teneriffa hätten sie auch ein geeignetes Grundstück gefunden. Für dieses Grundstück habe er als Geschäftsführer der F3 für 15.000 € eine Kaufoption erworben. Zwar seien die Kosten für den erforderlichen Bau einer Trafostation vorab nicht abschätzbar gewesen. Dennoch sei er bei einer Renditeberechnung auf einen Gewinn von ca. 15-16 % gekommen. Dies habe er auch Herrn T1 mitgeteilt, der zufrieden gewesen sei. Um die Investitionen zu tätigen, sei eine Kapitalerhöhung der F3 geplant gewesen, welche jedoch nach Angaben von Herrn T1 nicht mehr habe durchgeführt werden können, weil in der Schweiz die Konten der Muttergesellschaft geschlossen worden seien. Er habe dies allerdings nicht allzu dramatisch gesehen. Der Bau der Anlagen sei gestoppt worden. Schon zum damaligen Zeitpunkt seien auf den Konten der Gesellschaft Gelder eingegangen. Er sei zwar der alleinige Verfügungsberechtigte über das Konto der Gesellschaft gewesen, habe seine Anweisungen über die Mittelverwendung aber von Herrn T1 erhalten. Er könne sich noch gut daran erinnern, dass Herr T1 gesagt habe, dass es sich um Anlegergelder handeln würde, welche auf den Konten eingingen und dass man mit diesen besonders vorsichtig wirtschaften müsse. So habe er jede Ausgabe mit Quittungen belegen müssen. Welche konkreten Vereinbarungen mit den Anlegern getroffen worden seien, entzöge sich seiner Kenntnis. Er habe die Einlagen immer wie eine stille Beteiligung betrachtet. Parallel zu den Arbeiten an den Photovoltaikanlagen hätten er und seine Frau sich mit der Entwicklung eines Magnetmotors beschäftigt.
664Nachdem die Projekte in Spanien sozusagen gestorben gewesen seien, habe Herr T1 ihn gefragt, ob er bereit sei, eine andere Aufgabe zu übernehmen. Konkret ginge es darum, Geschäftsführer einer Firma in Rumänien zu werden. Dort solle geprüft werden, ob in Rumänien ebenfalls Photovoltaikanlagen mit Aussicht auf Gewinn gebaut werden könnten. Außerdem solle dort der Magnetmotor entwickelt und gefertigt werden. Nachdem Herr T1 mit einem rumänischen Rechtsanwalt in B45 verhandelt habe, sei am 14.6.2007 die J7 S.R.L. gegründet worden. Die Anleger sollten direkt in Rumänien einzahlen. Es habe ein Treuhandvertrag zwischen ihm und C1 bestanden, d. h. er habe die Gesellschaftsanteile treuhänderisch gehalten. Über die Firmenstruktur der C1 sei er nicht informiert gewesen. Da sich damals aber bereits abgezeichnet habe, dass Photovoltaik ähnlich wie Windanlagen ein lukratives Geschäft werden würde, habe er angenommen, dass die C1 auf diesem Markt habe Fuß fassen wollen. Herr T1 habe sich immer lediglich als Berater der C1 ausgegeben. Präsident sei ein Herr U3. Dieser sei ein Banker mit Hochschulabschluss, habe eine wahnsinnige Erfahrung und einen entsprechenden finanziellen Background. Es sei dann ein Büro angemietet und Personal ausgewählt worden. Herr T1 habe im Auftrag von Herrn U3 gewünscht, dass die Firma ordnungsgemäß nach rumänischem Recht und Gesetz gegründet würde. Vor Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaft hätten zwei rumänische Anwältinnen eingehend die Rechtmäßigkeit des geschäftlichen Vorhabens geprüft. Dabei hätten sich keine Widersprüche oder negativen Aussagen ergeben. Für das Büro seien zwei Frauen eingestellt worden. Es seien Konten eröffnet worden, auf denen dann die Anlegergelder eingezahlt worden seien. Herr T1 habe glaubhaft gemacht, dass die Anleger damit Anteile der C1 erwerben würden. Die Büroangestellten hätten die Konten nach Anweisung des Herrn U3 bearbeitet. Jedenfalls hätten sie das zum damaligen Zeitpunkt gedacht. Sie hätten per Fax oder E-Mail von der C1 Listen mit Überweisungsaufträgen erhalten, welche sie abzuarbeiten hatten. Außerdem seien die Konten von ihnen überwacht worden. Eingänge seien mit den Beitrittserklärungen der Anleger, die per Fax oder E-Mail gekommen seien, verglichen und die Auszüge an Herrn U3 gemailt oder gefaxt worden. Er selbst habe allerdings niemals persönlichen Kontakt zu Herrn U3 gehabt. In T266 hätten Möglichkeiten zur Errichtung von Photovoltaikanlagen bestanden. Es sei aber weder die Ableitung der Energie geklärt gewesen noch habe es zum damaligen Zeitpunkt eine Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen gegeben.
665Bezüglich der Fertigung des Magnetmotors in Rumänien habe er Herrn T1 vorerst davon abgehalten. Er habe erst sehen wollen, wie sich die Produktionsverlagerung von Nokia gestalten würde. In Rumänien seien Immobilien für einen möglichen Forschungs- und Entwicklungsstandort bzw. eine Produktionsstätte begutachtet worden, während in Deutschland die Weiterentwicklung des Magnetmotors erfolgen sollte. Sie hätten bezüglich einer Mitarbeit arbeitslose Physiker und Mathematiker angesprochen und seien auf positive Resonanz gestoßen. Eine von Herrn T1 vorgeschlagene Reise nach Kanada, bei welcher der Entwicklungsstand des Magnetmotors habe begutachtet werden sollen, habe er wegen seiner Kniebeschwerden und der noch ungeklärten Weiterentwicklung des Motors abgesagt.
666Er habe sich mehrfach bemüht, einen Rumänen für die Geschäftsführung zu gewinnen, was ihm aber nicht gelungen sei. Auf seine Anfragen bezüglich einer Auflösung der Firma habe er zunächst keine Antwort bekommen. 2011 habe er insoweit einen neuen Anlauf unternommen, der dazu geführt habe, dass ein Rechtsanwalt B46 die Firma auflösen sollte. Die Gelder in Rumänien seien von ihm sorgfältig verwaltet worden. Die Möglichkeit eines Anlagebetruges oder einer Geldwäsche sei für ihn nicht vorstellbar gewesen, da die Gelder sämtlich von privaten Konten klar deklariert überwiesen worden seien. Es sei kein Bargeld bewegt worden und er habe keinen Kontakt zu Anlegern gehabt.
667Um die erneuerbare Energieerzeugung doch noch realisieren zu können, habe auch auf Zypern eine Firma gegründet werden sollen. Herr T1 habe die Gründung bei den Firmen Q6 in O10 und B47 in M112 vorbereitet. Er habe Herrn T1 am 30.10.2007 in O10 getroffen. Herr T1 habe den Firmen sein Geschäftsmodell vorgestellt. Es habe dagegen von Seiten der Unternehmen keine Einwände oder Hinweise gegeben, dass an dem Vorhaben etwas nicht rechtmäßig wäre. Es sei dann eine Vorratsgesellschaft mit dem Namen S9 Holding Ltd. gekauft worden, welche am 26.10.2007 gegründet worden sei. Mr. O11 sei zum Geschäftsführer und G10 zum Direktor der Gesellschaft bestellt worden. Mr. O11 habe mit den Konten nichts zu tun haben wollen, weshalb G10 die Vollmacht bekommen habe. Er selbst habe eine Kreditkarte erhalten, mit der er Zahlungen und Barauszahlungen habe tätigen können. Es sei ein Büro angemietet und eine Mitarbeiterin eingestellt worden. Herr T1 habe zwei Mitarbeiterinnen einstellen wollen, was er aus Kostengründen nicht für sinnvoll erachtet habe. Im Büro von G10 habe eine Frau S82 gearbeitet, die mit der Büro- und Mitarbeitersuche befasst gewesen sei. Vom Konto der S9 Holding Ltd. bei der I164 Bank seien zwischenzeitlich 40.000 € verschwunden gewesen. Diesen Betrag habe er von G10 eingefordert. Anfang des Jahres 2009 sei dieses Konto wegen angeblicher Geldwäsche von der Schweiz aus geschlossen worden. G10 habe deshalb einen Anwalt beauftragt. An dem Tag, an dem die Konten wieder geöffnet werden sollten, habe Deutschland die Schließung wegen eines Schneeballsystems beantragt. Der Anwalt habe wieder nachgewiesen, dass kein Schneeballsystem vorliegen würde. Angesichts dieser Tatsache sei die S9 Holding Ltd. geschlossen worden. Frau S82 habe sich zwischenzeitlich von der Q6 getrennt und habe nun mit einem X9 zusammengearbeitet, mit dem sie zu dieser Zeit auch liiert gewesen sei. Dieser sei aus der Finanzbranche gekommen und habe einige Firmen gegründet. Er sei an einer Zusammenarbeit mit Herrn U3 sehr interessiert gewesen und habe sich mit Herrn T1 und Herrn U3 in Verbindung gesetzt. Er habe dann eine Firma für die C1 gegründet. Anteilseigner der C1 hätten auf Konten bei der F55 eingezahlt. Herr X9 habe Geld für seine Geschäfte in E74 gebraucht und deshalb mittels Vorlage eines fingierten Vertrages die Konten abgeräumt. Frau S82 habe die Rückzahlung der Gelder erreichen wollen und deshalb einen Mahnbescheid gegen Herrn X9 beantragt. Herr U3 habe dafür die Kosten übernehmen sollen. Deshalb habe er Frau S82 die E-Mail-Adresse bzw. Faxnummer gegeben. Da Herr X127 mit den Geldern der Konten verschwunden gewesen sei, sei Frau S82 nicht mehr in der Lage gewesen, die laufenden Kosten zu begleichen. Jahre später hätten sie erfahren, dass Herr X9 wegen ähnlicher Delikte einige Male vorbestraft gewesen sei.
668In M112 sei die Firma D7 Ltd. von der Firma B47, Herrn U6, gegründet worden. Seine Frau U6 sei Geschäftsführerin der D7 Ltd. gewesen. Herr T1 habe im Vorfeld alle Vorbereitungen mit Herrn U6 getroffen, so dass die Gesellschaft am 30.10.2007 im Beisein von Herrn T1 gegründet worden sei. Er – U1 – habe von einem Konto der D7 bei der M113-Bank Kontoberechtigung, wobei er nicht mehr wisse, warum. Es müsse auch noch andere Konten gegeben haben, für die er keine Vollmacht gehabt habe. Die Firma D7 habe ein Büro in M112 im Bürokomplex der Firma B47 und eine eigens für die Firma eingestellte Mitarbeiterin gehabt. Es habe ein eigenes Büro angemietet werden sollen, was er aus Kostengründen nicht realisiert habe. Auf Zypern habe es sich herausgestellt, dass es zum damaligen Zeitpunkt nicht rentabel gewesen sei, in Photovoltaikanlagen zu investieren, da die Einspeisevergütung zu gering gewesen sei. Es sei also noch Zeit gewesen, die technischen Voraussetzungen in Ruhe vorzubereiten, bis eine klare Gesetzgebung vorhanden gewesen wäre. Wie schon in Rumänien sei auch noch kein Investitionskapital vorhanden gewesen. Herr T1 habe gesagt, dass die Kapitalbildung an der Börse noch einige Zeit dauern würde, dass noch weitere Anleger gefunden werden müssten, sie aber auf einem guten Weg wären. Zu diesem Zeitpunkt habe er ihm mitgeteilt, dass größere Geldsummen abgezogen würden, um diese anzulegen. Tatsächlich seien von verschiedenen Konten Beträge von 800.000 € bis 1 Mio. € abgezogen worden. Hiermit widerspreche er ausdrücklich der Behauptung, dass er gewusst habe, dass Anlegergelder nicht für das operative Geschäft genutzt würden. Ein zweites Spanien habe es mit ihm nicht geben sollen. Erst wenn die Finanzierung sicher gewesen wäre, wären die Aktivitäten in die behördlichen und technischen Vorbereitungen intensiviert worden. Interessant seien auf Zypern besonders Meerwasserentsalzungsanlagen, welche mit Photovoltaikanlagen betrieben würden.
669Gegen Ende des Jahres 2009 sei bei ihm Resignation aufgekommen, weil die von ihm und seiner Frau geplanten Projekte nicht in Angriff genommen wurden und eine Realisierung auch nicht absehbar gewesen sei. Bei der Übernahme ihrer Tätigkeit für Herrn T1 bzw. C1 sei es nicht ihre Absicht gewesen, von Entgelten für die Verwaltung von Konten zu leben. Sie hätten mit dem Bau, der Projektierung und späteren Betreuung von Anlagen Geld verdienen wollen und zwar mehr als 4.000 € im Monat. Ab Ende 2009 sei jedoch klar gewesen, dass dieses Ziel mit C1 niemals zu erreichen war. Auf den Konten seien lediglich Anlegergelder eingegangen. Sie hätten darüber entsprechend der Anweisungen verfügt. Für Projekte seien auch keine Rücklagen gebildet worden. Nachfragen seien durch Herrn T1 dahingehend beantwortet worden, dass darüber in den Staaten entschieden würde. Deshalb hätten sie beschlossen, sich aus den Gesellschaften zurückzuziehen. Trotzdem seien sie immer noch der Meinung gewesen, dass C1 die notwendigen finanziellen Mittel hätte, um die abgehenden Zahlungen auszugleichen. Ihnen habe man diesbezüglich erklärt, dass kurzfristig große Beträge an der Börse gewinnbringend investiert würden. Zu einem endgültigen Rückzug sei es jedoch nicht gekommen, weil C1 die notwendigen finanziellen Mittel für eine Liquidierung nicht zur Verfügung stellte.
670Es sei richtig, dass er Geschäftsführer verschiedener Firmen in Spanien, Rumänien und Zypern gewesen sei. Er habe Kontovollmacht für verschiedene Konten in diesen drei Ländern gehabt. Es sei auch richtig, dass auf diesen Konten Anlegergelder eingingen, welche dann an verschiedene Empfänger ausgezahlt worden seien. Er sei aber nicht bewusst und willentlich Täter in einem Betrugssystem gewesen. Von dem gesamten System C1 habe er keinerlei genaue Kenntnis gehabt. Für ihn sei C1 die amerikanische Mutterfirma gewesen, deren Präsident Herr U3 gewesen sei. Alle seine Anweisungen habe er von Herrn T1 erhalten, welcher sich bei Entscheidungen darauf zurückgezogen habe, erst mit dem Präsidenten Rücksprache halten zu müssen. Durch den Treuhandvertrag habe er keine Zweifel gehabt, dass er die Anweisungen auszuführen hatte. Er selbst habe keinerlei Kontakt zu irgendwelchen Anlegern oder weiteren Beteiligten mit Ausnahme von Herrn T1 gehabt. Der Umstand, dass den Anlegern Renditen von 15,5 % zugesagt worden seien, sei ihm ebenso unbekannt gewesen wie die Vertriebswege. Natürlich habe er das gezahlte Honorar der Firma N10 gerne angenommen, dafür aber auch entsprechende Leistungen erbracht. Wenn man sich die Kontounterlagen ansehe, würde man feststellten, dass er die einzige Person war, die mit den Anlegergeldern überhaupt Zinsen erwirtschaftet habe, indem er Geld zwischenzeitlich auf zinsbringenden Konten geparkt habe. Hätte er gewusst, dass hinter der C1 ein Schneeballsystem stehe, hätte er eine Tätigkeit als Geschäftsführer weder aufgenommen noch fortgeführt.
671Auf Nachfragen hat der Angeklagte U1 seine Einlassung im Wesentlichen wie folgt ergänzt:
672Seine Frau habe bei der G1 eine führende Funktion erhalten sollen. Er könne ausschließen, dass seine Frau jemals tatsächlich intensiv für die G1 gearbeitet habe. Erst recht sei sie nie in den USA gewesen. Sie habe lediglich Dokumente unterzeichnet, die ihr von Herrn T1 geschickt worden seien. Rechtsanwalt L10 habe bei der Anbahnung des Kontakts zu Herrn T1 von jemandem gesprochen, der in erneuerbare Energien investieren wolle. Dies sei Herr T1 gewesen. Erneuerbare Energien hätten schon 2002/3 eine Rolle gespielt.
673Bei den spanischen Gesellschaften sei es so gewesen, dass er Kontovollmacht gehabt habe. Während der Tätigkeiten für die spanischen Gesellschaften habe er fast täglich mit Herrn T1 telefonisch über die Dinge gesprochen, die bezahlt werden mussten. Herr T1 habe ihn dann angewiesen, das Geld von diesem oder jenem Konto zu nehmen. Bezüglich der eingehenden Anlegergelder sei immer nur die Rede davon gewesen, dass es sich um Anleger der Muttergesellschaft handele. Auf den spanischen Konten seien keine Eingänge aus irgendwelchen Anlagegeschäften zu verzeichnen gewesen. Es seien nur die Anlegergelder und 3007 € von der schweizerischen Muttergesellschaft als Gründungskapital eingegangen. Zum Volumen der zugeflossenen Anlegergelder könne er heute nur noch sagen, dass diese noch nicht im Millionenbereich gelegen hätten. Es sei richtig, dass er ein Angebot für die Erstellung einer Photovoltaikanlage eingeholt habe, das von Kosten in Höhe von 8 Mio. € ausgegangen sei. Bei der von ihm vorgesehenen Leistung der geplanten Anlage hätten sich diese Kosten etwa verdoppelt.
674Der Übergang von seiner Tätigkeit für die spanischen Gesellschaften zu der rumänischen Gesellschaft sei nahezu fließend gewesen. Für die International J7 S. R. L. habe er ebenfalls Kontovollmacht besessen. Die Kontostände seien ihm nicht ständig bewusst gewesen. Wenn er in Rumänien vor Ort gewesen sei, habe er diese aber zur Kenntnis genommen. Er habe gesehen, wohin die Mittel geflossen seien. Es sei klar gewesen, dass Berater bezahlt wurden, weil dies teilweise so deklariert gewesen sei. Seit seiner Tätigkeit für die rumänische Gesellschaft sei ihm die Vergütung über seine N10 GmbH gezahlt worden.
675Bei dem Treffen in O10 am 31.10.2007 habe der G10 ihnen Vorratsgesellschaften vorgestellt. Es sei dann auf eine gezeigt worden und dies sei die S9 Holding Ltd. gewesen. Bei der von ihm erwähnten Schilderung des Geschäftsmodells durch Herrn T1 hätten die erneuerbaren Energien im Vordergrund gestanden. Es sei auch um finanzielle Dinge gegangen, was er aber nicht verstanden habe. Die J7 sei parallel zu den zypriotischen Konten weiter genutzt worden. Er habe nicht gewusst, wo die von den zypriotischen Konten abfließenden Gelder hinflossen. Insoweit habe er nur Herrn T1 als Ansprechpartner gehabt, der immer gesagt habe, dass die C1 lukrative Geschäfte an der Börse in den USA mache.
676Der Name S8 sei ihm bekannt. Diese Dame habe damals bei ihm angefragt, ob sie ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 75.000 € haben könnte. Er habe gesagt, dass er das mit Herrn T1 besprechen müsse und diesen unterrichtet. Herr T1 und Frau S8 hätten dann Kontakt gehabt und in der Folgezeit sei von Herrn T1 ein OK gekommen. Der Darlehensbetrag habe innerhalb von 14 Tagen zurückfließen sollen. Eine Rückzahlung sei aber niemals erfolgt. Deshalb sei Herr T1 ungehalten gewesen und es sei zu Unstimmigkeiten gekommen. Das ihm vorgehaltene Schreiben unter dem Briefkopf der C1 und mit der Unterschrift des U3, mit dem er aufgefordert wurde, sich um die Rückzahlung des angeblich ohne vorherige Absprache ausgezahlten Betrages zu kümmern, sei ihm nicht unbekannt. Das Schreiben sei in deutscher Sprache gehalten, obwohl Herr U3 seines Wissens nach der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Bei Erhalt dieses Schreibens aus 2009 habe er sich schon gefragt, wer da auf Deutsch schreibe.
677Auch bei den rumänischen und zypriotischen Konten habe es seiner Erinnerung nach keine Zahlungseingänge aus Geschäften oder Gewinnen gegeben. Er wisse nicht mehr sicher, ob in den Gesprächen mit Herrn T1 mal von einer Beteiligung am Interbankenhandel die Rede gewesen sei. Er meine aber, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Er habe die Kontenbewegungen grundsätzlich gesehen, wenn er diese auch bei den zypriotischen Konten in noch geringerem Umfange verfolgt habe als bei den rumänischen Konten. Bei den rumänischen Konten habe er teilweise Kontoauszüge gesehen. Er sei überrascht gewesen, dass sich auf den Konten Millionenbeträge ansammelten. Bei der S9 Holding Ltd. habe er Kontovollmacht für Konten bei der I164 Bank und der Bank D37 gehabt. Bei der Eröffnung der Konten für die zypriotischen Gesellschaften sei es so gewesen, dass die Konteneröffnungen von anderen vorbereitet worden seien. Er sei dann jeweils zu einem Termin vor Ort gewesen und habe die Unterschrift geleistet. In M112 habe U6 die Vorarbeiten geleistet, in O10 die Frau S82. Er wisse nicht mehr, ob er bei allen Konten als wirtschaftlich Berechtigter angegeben worden sei. In Zypern sei seine Aufgabe dann nachfolgend die Führung und Unterstützung der Leute vor Ort gewesen.
678Nachdem er zunächst angegeben hatte, über die N10 GmbH insgesamt 50.000-60.000 € eingenommen zu haben, räumte er später ein, insgesamt 120.000 € erhalten zu haben. Er sei zunächst auf die Jahresbeträge fixiert gewesen.
679ee) Einlassung des Angeklagten W1
680Der Angeklagte W1 hat sich zu der ihm zur Last gelegten Tat im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
681Frau T4 sei Teilnehmerin eines von ihm als Lifecoach veranstalteten Seminars gewesen. Da sie gewusst habe, dass er früher im Finanzbereich tätig gewesen sei, habe sie ihn angesprochen, ob er einen Tipp im Hinblick auf eine Kapitalanlage geben könne. Es habe dann mit ihr einen separaten Termin gegeben, bei dem er sie nicht nur über die C1-Beteiligung, sondern auch über die Möglichkeit von Anlagen in Edelmetallen und Währungen beraten habe. Seine persönliche finanzielle Situation sei damals angespannt gewesen. Seit Ende 2009 habe er keine Honorare mehr erhalten und am 30.9.2011 sei die Zahlung einer größeren Rate an die Bank fällig gewesen. Deshalb habe er in der Anfrage der Frau T4 eine günstige Gelegenheit gesehen, ein Honorar zu verdienen. Er habe sie über die C1-Beteiligung beraten. Aufgrund dessen habe sie gewusst, dass die Beteiligung kein Sparbuch sei und die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung bestünden. Was sie nicht gewusst habe, sei, dass die C1 damals in argen Liquiditätsschwierigkeiten gewesen sei, obwohl er Auszahlungsverzögerungen gegenüber Altkunden erwähnt habe. Sie habe auch nicht gewusst, dass von ihrem angelegten Kapital Honorare beglichen würden und ihr Geld benutzt würde, um Auszahlungen an andere Anleger zu erbringen.
682Später habe sie eine E-Mail oder SMS geschickt, mit der sie ihm mitgeteilt habe, dass sie zurückziehen wolle. Danach hätten sie sich noch mal gesehen. 2-3 Tage später habe sie sich dafür entschuldigt und der Anlagebetrag sei überwiesen worden.
683Die C1-Berater seien damals zwar noch davon ausgegangen, dass bei der C1 ein 50 Millionen-Fonds existiere. Er habe ihr aber vorenthalten, dass man dennoch davon ausgehen konnte, dass ihr Geld für andere Anleger verwendet werden würde. Nach der Überweisung des Anlagebetrages durch Frau T4 habe er sich dafür eingesetzt, dass er sein Honorar bekomme und dass seine anderen Kunden ausbezahlt werden könnten. Er habe aus reiner Existenzangst gehandelt. Er habe drei Kinder, seine Frau habe nicht gearbeitet und seine Eltern würden nur wenig Rente erhalten.
684Er sei davon überzeugt, dass C1 nicht von vornherein auf ein Schneeballsystem ausgelegt gewesen sei. Er wisse nicht mehr, woher er gewusst habe, dass Anlegergelder zur Auszahlung von Altanlegern verwendet wurden. Vielleicht habe er dies von T1 oder Herrn M1 erfahren. Er wisse auch nicht mehr, seit wann er dieses Wissen gehabt habe.
685Diese Einlassungen sind – soweit sie im Widerspruch zu den unter II. getroffenen Feststellungen stehen – zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt.
686b) Beweiswürdigung
687aa) Beweiswürdigung zur Vorgeschichte (Fall 1)
688Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK C195 über die von ihm bis zum Jahr 2008 durchgeführten Ermittlungen, der Aussage des Zeugen Prof. Dr. C9, der Aussage des Zeugen KHK I615 über die Angaben des gesondert Verfolgten U3, der Aussage des Zeugen EKHK M114 zu den Angaben der Angeklagten L1 und U1 bei deren polizeilichen Vernehmungen, der Aussage des schweizerischen Kriminalbeamten E75 über die Angaben des Angeklagten S1, dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben der G1 Corporation vom 11.9.2002 (Beilage 5.3, Ordner 1 zu Rubrik 10.5 Schweiz), der Aussage des Zeugen KHK D38 und dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 vom 25.2.2010 über das Anlagevolumen der C1 (Beilage, Ordner 1 zu Rubrik 10.5). Die insoweit getroffenen Feststellungen werden zudem in wesentlichen Teilen gestützt, bestätigt und ergänzt durch die Einlassungen der Angeklagten T1, L1 und U1.
689Die Feststellungen zum Ursprung der Idee des Angeklagten T1, im Bereich des Anleihehandels tätig zu werden, beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung.
690Die Feststellungen zum Inhalt des Aufsatzes des Zeugen Prof. Dr. C9 und zu seiner Verbreitung im Internet beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Prof. Dr. C9, der den Inhalt des betreffenden Aufsatzes und den Umstand seiner Verbreitung im Internet so geschildert hat, wie unter II. festgestellt. Die Feststellung, dass der Angeklagte T1 vom Inhalt dieses im Internet verbreiteten Aufsatzes Kenntnis nahm, beruht auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Die nachfolgenden Feststellungen zu den Erkenntnissen des Angeklagten T1 im Hinblick auf die Verwendbarkeit der inhaltlichen Aussagen des Aufsatzes für die Anwerbung von Privatanlegern und seinem Entschluss, eine entsprechende Kapitalanlage für Privatanleger zu vertreiben, beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem nachfolgenden äußeren Geschehen – nämlich aus der mit Wissen des Angeklagten T1 erfolgten Anwerbung von Anlegern unter Berufung auf den Aufsatz des Prof. Dr. C9 – gezogen hat.
691Die Feststellung, dass der Angeklagte T1 bereits damals erhebliche Kreditverbindlichkeiten hatte, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK D38. Der Zeuge KHK D38 hat über die von ihm vorgenommene Auswertung von Stehordnern berichtet, die nach seinen Angaben bei der Durchsuchung der Büroräumlichkeiten des Angeklagten T1 in der Immobilie „C197, P2“ aufgefunden worden seien und Unterlagen zur Finanzierung des betreffenden Objekts enthalten hätten. Ausweislich eines Schreibens der X132 vom 22.11.1999 hätten die dortigen Darlehen damals mit 2.971.493,67 DM bzw. 1.729.174,36 DM valutiert. Einem späteren Schreiben sei zu entnehmen gewesen, dass sich die abzulösenden Gesamtverbindlichkeiten auf 5.416.536,38 DM belaufen hätten. Am 23.11.1999 hätten die Eheleute T1 dann zur Ablösung der bereits bestehenden Kredite einen neuen Darlehensvertrag mit der N127 über 5.800.000 DM abgeschlossen. Die Aussage des Zeugen KHK D38 ist glaubhaft. Sie ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
692Die Feststellung, dass dem Angeklagten T1 bereits damals bewusst war, dass die Realisierung einer Teilnahme an derartigen Interbankengeschäften unsicher war, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung sowie dem Inhalt des Aufsatzes des Prof. Dr. C9, von dem er nach eigenen Angaben Kenntnis genommen hatte. Der Angeklagte T1 hat im Rahmen seiner Einlassung ausgeführt, dass „K45“ (U3) damals Termine bei Banken und Brokerhäusern organisiert habe. Bei den dort geführten Gesprächen habe er – T1 – feststellen müssen, dass ohne ausreichende Liquidität – jedenfalls mindestens im niedrigen zweistelligen Millionenbereich – wenig Chancen bestanden hätten, in diesem Bereich faktisch tätig sein zu können. Als er den Zeugen Prof. Dr. C9 einmal persönlich getroffen habe, habe er diesen gefragt, ob ein Einstieg in diesem Sektor möglich sei, wenn Kapital in entsprechend großer Höhe, also jedenfalls im Millionenbereich, verfügbar sei. Dies habe der Zeuge Prof. Dr. C9 bejaht. Dem Angeklagten S1 habe er im Jahr 1999 die Idee des Anleihehandels dargestellt und ihm verdeutlicht, dass man hierfür Finanzmittel in einer Größenordnung im mindestens zweistelligen Millionenbereich benötige. Der Angeklagte T1 wusste mithin, dass die Teilnahme am „Internationalen Handel mit Bankinstrumenten“ vom Vorhandensein liquider Mittel in Millionenhöhe abhängig war. Ob Mittel in entsprechender Höhe akquiriert werden konnten, war damals für ihn jedoch nicht absehbar. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass der Angeklagte S1 dem Angeklagten T1 nach dessen Einlassung versichert haben soll, dass er – S1 – problemlos in der Lage sei, liquide Mittel in der als notwendig erachteten Größenordnung über seinen Vertrieb zu generieren. Denn mit dem Angeklagten S1 hatte der Angeklagte T1 nach seiner eigenen Einlassung bis dahin noch nie im Vertrieb von Finanzprodukten zusammengearbeitet, so dass nicht ersichtlich ist, wie er die Verlässlichkeit der Angaben des Angeklagten S1 hätte beurteilen können. Hinzu kam der ihm bekannte Inhalt des Aufsatzes des Zeugen Prof. Dr. C9. Nach dessen Ausführungen musste ein privater Investor „schon in gewissem Umfange Glück haben, um überhaupt mit den Personen oder Institutionen in Verbindung zu kommen, die die Möglichkeit haben, mit dem bereitgestellten Kapital als Investor an diesem Instrumentenhandel teilzunehmen.“ Außerdem erfordere schon die Organisation der ganzen – von dem Zeugen Prof. Dr. C9 im Einzelnen geschilderten Schritte – ein Höchstmaß an Zuverlässigkeit und Verlässlichkeit unter den Beteiligten und sei für ein Massengeschäft mit unerfahrenen Privatanlegern gänzlich untauglich. Ebenso wenig sei es tauglich für die Zusammenarbeit mit einer Vielzahl, häufig im internationalen Geschäft unerfahrener Banken. Insofern sei es nur konsequent, wenn sich diese Geschäfte auf eine begrenzte Anzahl erfahrener Banken und Endabnehmer beschränkten. Der Angeklagte T1 war nach seiner Einlassung zwar ein erfahrener Geschäftsmann. Ein Investor, der einem institutionellen Anleger oder einer international agierenden Bank vergleichbar gewesen wäre, war er jedoch nicht. Insbesondere hatte er derartige Geschäfte nicht bereits erfolgreich getätigt.
693Die genannten Feststellungen zum Inhalt des Aufsatzes des Zeugen Professor Dr. C9 mit dem Titel „Beteiligung von Privatinvestoren am Internationalen Handel mit Bankinstrumenten“ beruhen auf der entsprechenden, insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Prof. Dr. C9.
694Die Feststellungen, dass es dem Angeklagten T1 auch darauf ankam, dass von den Kapitalanlegern eingezahlte Kapital teilweise für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und die Bedienung eigener Verbindlichkeiten verwenden zu können und er sich durch die wiederholte Anwerbung von Privatanlegern eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen wollte, beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen – insbesondere aus den dem Angeklagten T1 in den Jahren 2004 bis 2010 zugeflossenen Geldbeträgen – gezogen hat.
695Die Einlassung des Angeklagten T1, dass sein eigenes Interesse immer gewesen sei, dass er am Ende, wenn Erträge erwirtschaftet würden, nur das habe vereinnahmen wollen, was nach Auszahlung der den Anlegern zustehenden Renditen und Abzügen für die Vertriebstätigkeiten übrigbleiben würde, ist zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt.
696Der Angeklagte T1 hat sich damit im Ergebnis dahingehend eingelassen, dass er während seiner mehr als zehnjährigen Tätigkeit als „Vermögensverwalter“ für die G1- und C1-Gesellschaften keine aus Anlegergeldern herrührende Zahlungen erhalten und solche auch nicht angestrebt habe. Die Kammer verkennt nicht, dass ein derartiger Altruismus ungewöhnlich, aber für sich genommen nicht auszuschließen ist. Die Annahme einer derart altruistischen Tätigkeit des Angeklagten T1 lässt sich jedoch mit den ihm in den Jahren 2004 bis 2010 zugeflossenen finanziellen Mitteln, die aus eingezahlten C1-Anlegergeldern stammten, nicht in Einklang bringen.
697Zunächst sind ihm in den Jahren 2004 und 2005 erhebliche Barmittel über die Zeugen L10 und G5 zugeflossen. Insoweit wird auf die Feststellungen unter II. 1. e) aa) und cc) Bezug genommen. Anschließend erfolgten – wie unter II. 1. e) cc), dd), ee), ff), ii) dargestellt – im großen Umfange Überweisungen von diversen Einzahlungskonten der C1-Anleger auf Konten der T7 LLC und der J5 Ltd.. Die auf diesen Konten eingegangenen Gelder wurden sodann zumindest teilweise von dem verstorbenen Herrn T8 in M107 von den dortigen Konten abgehoben, von diesem bar nach Deutschland transportiert und dem Angeklagten T1 übergeben. Auch insoweit wird auf die Feststellungen unter II. 1. e) cc) und dd) Bezug genommen.
698Diese Bargeldtransfers vermochte der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung nicht plausibel zu erklären. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte T1 versucht hat, diese Bargeldtransfers damit zu erklären, dass die transferierten Gelder für Rückzahlungen an C1-Anleger durch Bareinzahlungen auf Anlegerkonten verwendet worden seien und dass dieses Verfahren notwendig gewesen sei, um weitere Kontensperrungen durch die Ermittlungsbehörden zu vermeiden.
699Dagegen, dass dieser Zahlungsweg von dem Angeklagten T1 jedenfalls ausschließlich zu dem angegebenen Zweck gewählt wurde, spricht bereits, dass von dem durch den gesondert Verfolgten E1 geführten Treuhandkonto bereits zu einem Zeitpunkt Anlegergelder über die Zeugin X5 an den Zeugen L10 transferiert wurden, als es noch gar keine Kontensperrungen gab. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1 e) aa) verwiesen. Von diversen weiteren Einzahlungskonten der C1-Anleger, von denen Gelder auf die Konten der T7 LLC und der J5 Ltd. transferiert wurden, erfolgten Rückzahlungen an Anleger auch auf direktem Wege durch Überweisungen. Dies betrifft die von dem Treuhänder C2 geführten Einzahlungskonten, spanische Einzahlungskonten, die von dem Treuhänder X2 geführten Einzahlungskonten der Q5 AG, die Einzahlungskonten zypriotischer Gesellschaften und die von dem gesondert Verfolgten S2 geführten Einzahlungskonten der F7 Ltd. und der T14 Ltd. Insoweit wird auf die Darstellung der betreffenden Zahlungsbewegungen unter II. 1. e) cc), dd), ee), ff) und ii) verwiesen. Wären die Überweisungen von den Einzahlungskonten der C1-Anleger auf Konten der T7 LLC und der J5 Ltd. und der nachfolgende Bargeldtransfer nach Deutschland tatsächlich ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Aufklärung der Kontenverbindungen und damit weitere Kontensperrungen zu vermeiden, hätten die Rückzahlungen an C1-Anleger von dem Angeklagten T1 konsequent ausschließlich auf diesem Wege organisiert werden müssen. Dies ist – wie dargestellt – jedoch nicht der Fall. Die Bargeldtransfers boten dem Angeklagten T1 allerdings die Gelegenheit, von den Anlegern eingezahlte Gelder für eigene Zwecke abzuzweigen. War diese Möglichkeit jedenfalls auch das Motiv der Überweisungen an die T7 LLC und die J5 Ltd. und der nachfolgenden Bargeldtransfers, war die gewählte Vorgehensweise dagegen sinnvoll.
700Gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten T1 bezüglich des Hintergrunds der Überweisungen an die T7 LLC und der J5 Ltd. spricht besonders deutlich eine von dem schweizerischen Treuhänder X2 vorgenommene Transaktion. Dieser überwies – wie unter II. 1. e) ee) geschildert – am 10.7.2006 und am 27.7.2006 insgesamt 1.353.081 € von einem Konto der T11 AG auf das Konto der T7 LLC. Sollten diese Gelder für Rückzahlungen an C1-Anleger verwendet werden, wäre es wesentlich einfacher gewesen, diese Gelder von dem Treuhänder X2 von dem Konto der T11 AG bar abheben und dann auf Konten der Anleger bar einzahlen zu lassen. Der Umweg über die T7 LLC mit einem nachfolgenden Bargeldtransfer aus M107 wäre nicht erforderlich gewesen. Auch bei der geschilderten Vorgehensweise wären die für Einzahlungen genutzten Treuhandkonten nicht aufzuklären gewesen.
701Gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten T1 spricht zudem, dass der Angeklagte T1 nach seiner Einlassung ursprünglich existierende Belege über Bareinzahlungen auf Konten von C1-Anlegern vernichtet haben will, wobei er hierfür keine nachvollziehbare Begründung geben konnte.
702Dafür, dass der Angeklagte T1 die sich ihm durch die Bargeldtransfers bietende Möglichkeit des Zugriffs auf Anlegergelder zu eigenen Zwecken nutzen wollte und auch genutzt hat, spricht die von dem Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft W50 vorgenommene Auswertung der Finanzbuchhaltungsunterlagen der Immobilienverwaltung „J1 T1, C197, P2“. Der Zeuge W50 hat die Einnahmen-Überschussrechnungen der genannten Immobilienverwaltung für die Geschäftsjahre 2004 bis 2010 eingesehen. Aus den einzelnen Einnahmen-Überschussrechnungen ergaben sich die zahlungswirksamen Betriebseinnahmen, die im Wesentlichen aus Mieteinnahmen bestanden, sowie die zahlungswirksamen Betriebsausgaben. Daneben waren Tilgungsleistungen für Darlehen im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen bei der N127 Co Hypothekenbank und der D39 AG/F56 AG festzustellen. Die Gegenüberstellung der zahlungswirksamen Betriebseinnahmen und der zahlungswirksamen Betriebsausgaben sowie der Tilgungsleistungen auf Darlehen ergab, dass die durch die Betriebseinnahmen gewonnene Liquidität nicht ausreichend war, um die Betriebsausgaben und Tilgungsleistungen der Immobilienverwaltung zu finanzieren. In den Jahren 2004 bis 2010 ergaben sich in jedem Jahr fünf- bis sechsstellige Liquiditätslücken, die sich auf insgesamt 600.398,54 € summierten. Aus der Finanzbuchhaltung ergab sich ferner, dass diese Liquiditätslücken in jedem Jahr mit fünf- bis sechsstelligen „Privateinlagen“, das heißt Bareinzahlungen, des Angeklagten T1 gedeckt wurden, die sich insgesamt auf 645.406,04 € summierten. Eine Auswertung von Kontounterlagen über Konten des Angeklagten T1 und seiner Ehefrau sowie der Angeklagten L2 T1, von aufgefundenen Einzahlungsbelegen und bar bezahlten Rechnungen ergab zudem ab dem Jahr 2002 Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt mindestens 1.060.886,31 €, denen Barauszahlungen in Höhe von insgesamt lediglich 183.391,48 € gegenüberstanden. Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen W50 sowie den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerken des Zeugen W50 vom 15.12.2011 und 6.1.2012 (SH 17, Blatt 1 ff., Blatt 145 ff., Blatt 196 ff., Blatt 238). In den Jahren 2002 bis 2011 verfügte der Angeklagte T1 damit über hohe Barmittel, die der direkten Begleichung von Verbindlichkeiten bzw. der Bareinzahlung auf verschiedenen Bankkonten dienten. Die genannten Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 1.060.886,31 € stammten im Wesentlichen nicht aus Barauszahlungen von anderen Konten, da die Barauszahlungen insgesamt lediglich 183.391,48 € betrugen. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte T1 in den Jahren 2002 bis 2011 über eine andere Geldquelle verfügte, die er für derartige Bareinzahlungen verwenden konnte.
703Die Kammer verkennt nicht, dass diese andere Geldquelle des Angeklagten T1 nicht zwangsläufig in an ihn transferierten C1-Anlegergeldern bestanden haben muss. So hat der Angeklagte T1 sich dahingehend eingelassen, dass er bis Ende des Jahres 2010 über Einnahmen aus Kreditvermittlungen verfügt habe. Es besteht mithin die Möglichkeit, dass der Angeklagte über andere Einnahmen aus derartigen Kreditvermittlungen verfügte. Zwar hat die durchgeführte Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen anderen Einnahmequelle des Angeklagten T1 erbracht. Auch ist die entsprechende Einlassung des Angeklagten T1, er sei bis Ende des Jahres 2010 weiterhin mit Erfolg im Bereich der Kreditvermittlungen gegen Provision tätig gewesen, von erheblichen Auffälligkeiten gekennzeichnet. So will der Angeklagte T1 allein mit einem vermittelten Kredit eine Provision von im Durchschnitt 250.000 bis 350.000 € verdient haben. Diese Provisionen will er bar ausgezahlt erhalten haben. Irgendwelche Belege über die getätigten Kreditvermittlungen und die geleisteten Auszahlungen sollen – abgesehen von den durch Mitarbeiter seines Büros (welchen?) erstellten betriebswirtschaftlichen Auswertungen – nicht existieren. Nachdem er es im Rahmen seiner Einlassung zunächst abgelehnt hatte, Namen von an den Kreditvermittlungen beteiligten Personen zu benennen, machte er einige pauschale und nicht überprüfbare Angaben zu beteiligten Personen und Banken. Nicht nur dieses Einlassungsverhalten spricht gegen die Richtigkeit des betreffenden Teils der Einlassung, sondern auch, dass die von dem Angeklagten T1 beschriebene Nichtexistenz schriftlicher Unterlagen über die getätigten Kreditvermittlungen in deutlichem Widerspruch steht zu der ansonsten bestehenden Gewohnheit des Angeklagten T1, geschäftliche Kontakte in seinen Unterlagen genauestens zu dokumentieren. Diese Gewohnheit des Angeklagten T1 ergibt sich beispielsweise aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ausdrucken von Outlook-Kalenderbucheinträgen aus dem Asservat 1.1.30 und Aktennotizen über Telefongespräche (BMO 1 T1 Büro Band 1, Blatt 12 ff. und BMO 1, Blatt 463 ff.). Diese aus dem Büro des Angeklagten T1 bzw. von einem USB-Stick des Angeklagten T1 stammenden Urkunden belegen, dass dieser den Inhalt geschäftlich geführter Gespräche penibel niedergelegt hat. Ausgerechnet für die behaupteten Kreditvermittlungen, die über ein Jahrzehnt seinen Lebensunterhalt gesichert haben sollen, liegen derartige Unterlagen nicht vor. Hinzu kommt ein weiterer Umstand: Der Angeklagte T1 hat nach seiner Einlassung Gelder von C1-Treuhandkonten zur Begleichung privater Verbindlichkeiten bei den Personen M7 und B8 und der türkischen Rechtsanwaltskanzlei Z1 verwendet. Diese „Entnahmen“ erfolgten – wie sich aus den Zahlungsbewegungen auf den einzelnen Treuhandkonten ergibt – in den Jahren 2006 bis 2011 und hatten insgesamt einen erheblichen Umfang. Wenn der Angeklagte T1 tatsächlich über die behaupteten Mittel aus der Vermittlung von Krediten verfügt hätte, wären diese „Entnahmen“ eigentlich nicht nötig gewesen. Dennoch lassen sich weitere Einkünfte des Angeklagten T1 aus „Kreditvermittlungen“ im Ergebnis nicht sicher ausschließen und werden von der Kammer auch nicht ausgeschlossen.
704Die unter II. 1. dd), gg) und ii) festgestellten und von ihm veranlassten Überweisungen an die Einzelpersonen M7 und B8 sowie an die türkische Rechtsanwaltskanzlei Z1, die von mehreren C1-Einzahlungskonten erfolgten, sprechen auch dafür, dass der Angeklagte T1 die Möglichkeit des Zugriffs auf die von C1-Anlegern eingezahlten Gelder für eigene Zwecke nutzen wollte und auch genutzt hat. Zum Hintergrund dieser Überweisungen hat der Angeklagte T1 angegeben, dass diese Zahlungen mit der C1 nichts zu tun hätten. Für M7 und B8 habe er beginnend schon ca. 2000/1 ein finanzielles Engagement betreut. Die für sie vorgenommene Investition in der Türkei sei fehlgeschlagen. Da M7 und B8 das Geld von ihm zurückgefordert hätten und sich der Zivilprozess in der Türkei hingezogen habe, habe er mit diesen eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und die Ratenzahlungen über Treuhandkonten der C1 an diese veranlasst. Nachdem der Zivilprozess in der Türkei gewonnen worden sei, habe sein türkischer Rechtsanwalt Z1 390.000 $ auf das Konto der T14 Ltd. bei der E68-Bank T13 überwiesen. Auch wenn der Angeklagte T1 sein Vorgehen damit zu erklären gesucht hat, dass er die Treuhandkonten nur als Drehscheibe zur Rückabwicklung der in der Türkei erstrittenen Schadenersatzzahlung verwendet habe, bleibt festzustellen, dass er schon nach seiner eigenen Einlassung in diesem Zusammenhang C1-Anlegergelder zumindest vorübergehend für eigene, private Zwecke verwendet hat.
705Für die Absicht des Angeklagten T1, die Möglichkeit des Zugriffs auf C1-Anlegergelder für eigene Zwecke zu nutzen, spricht schließlich auch die unter II. 1. f) festgestellte Überweisung von 126.300 € am 14.10.2009 durch die N15 Co. Ltd. Diese Überweisung erfolgte von demselben Konto der Gesellschaft, auf das C1-Anleger bis zum 14.10.2009 135.096,64 € überwiesen hatten. Den überwiesenen Betrag verwendete der Angeklagte T1 bereits am Folgetag für die Teilrückführung eines Immobiliendarlehens bei der N127-Bank. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte T1 die Überweisung der N15 Co. Ltd. mit einem am 9.10.2009 geschlossenen Darlehensvertrag begründet hat, der nach seinen Angaben mit den eingegangenen C1-Anlegergeldern nichts zu tun gehabt habe. Dagegen, dass dieser Darlehensvertrag tatsächlich der Rechtsgrund der erfolgten Überweisung war, spricht allerdings die eigene Einlassung des Angeklagten T1. Dieser hat sich nämlich auch dahingehend eingelassen, dass er bis heute auf das Darlehen keine Rückzahlungen geleistet habe und von der betreffenden Gesellschaft auch nicht auf Rückzahlungen in Anspruch genommen worden sei. Hinzu kommt, dass auch die weitere diesbezügliche Einlassung des Angeklagten T1 zumindest zunächst erhebliche Auffälligkeiten aufwies. So hat der Angeklagte T1 angegeben, dass er Anfang des Jahres 2010 versucht habe, die N15 zur Freigabe der dort für die C1 verwalteten Gelder zu bewegen. Seine wesentliche Kontaktperson zu dieser Gesellschaft sei ein Russe mit dem Vornamen „B43“ gewesen. Nachdem „B43“ ihm erklärt habe, dass er keinen Zugriff auf das Konto der Gesellschaft habe und diese weitere Informationen zum Guthaben der C1 verweigern würde, hätten sie überlegt, einen Anwalt einzuschalten, um Druck auf die N15 auszuüben. Daraus sei jedoch nichts geworden, weil der Anwalt erklärt habe, es sei aussichtslos auf dem Rechtswege in Russland etwas zu unternehmen. Auf Befragen nach dem Nachnamen des „B43“ und des erwähnten Anwalts gab der Angeklagte T1 an, sich an deren Nachnamen nicht mehr erinnern zu können. Die Kammer sieht es als äußerst unwahrscheinlich an, dass sich der Angeklagte an die Nachnamen dieser Personen nicht mehr erinnern könnte, wenn seine diesbezügliche Einlassung wahr wäre. Die Person „B43“ soll sein wesentlicher Kontakt zu einer Gesellschaft gewesen sein, auf deren Konto C1-Anlegergelder in deutlich sechsstelliger Höhe eingegangen sind und mit der er einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens in ebenfalls deutlich sechsstelliger Höhe geschlossen haben will. Eine diesbezügliche Erinnerungslücke ist auch bereits deshalb unwahrscheinlich, weil sich der Angeklagte T1 ausweislich seiner Einlassung an andere, weiter in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch genau erinnerte. Nach Auffassung der Kammer setzte sich an dieser Stelle ein Einlassungsverhalten des Angeklagten T1 fort, das bereits im Zusammenhang mit seinen behaupteten Einkünften aus Kreditvermittlungen zu beobachten war: Der Angeklagte T1 machte auch insoweit – nach dem Eindruck der Kammer gezielt – Angaben, die einer Überprüfung nicht zugänglich waren.
706Hinzu kommt, dass seine Einlassung, er habe selbst alle Unkosten und Reisen bezahlt und auch hierfür keine Zahlungen der C1 erhalten, zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt ist. Der Angeklagte T1 hat an der Incentive-Reise für C1-Berater nach E74 im Jahr 2008 teilgenommen. Dies ergibt sich aus den nachfolgend noch darzustellenden Aussagen mehrerer in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommener C1-Berater, die ihrerseits an dieser Reise teilgenommen haben. Nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten L1 sind die Reisekosten für sämtliche Teilnehmer teilweise von ihm selbst – L1 – und teilweise von C1-Konten aus beglichen worden. Die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten L1 wird durch in der Hauptverhandlung verlesene Urkunden gestützt: So hat der E76 Service für eine am 9.11.2008 beginnende Gruppenreise mit 30 Personen eine Rechnung in Höhe von 72.446 € an die dem Angeklagten L1 zuzurechnende D35 GmbH gerichtet. Ausweislich einer E-Mail vom 11.7.2008 teilte eine L185 für die D35 GmbH – Geschäftsführer L1 – an die E-Mail-Anschrift ########.########@#######.com eine Buchungsbestätigung bezüglich einer Reise vom 9.11.2008 bis zum 17.11.2008 mit 30 Flügen nach E74 mit. Zu den Reiseteilnehmern sollte nach dem Inhalt der E-Mail auch ein „T1“ gehören. Diese Urkunden belegen mithin, dass der Angeklagte L1 mit seiner Gesellschaft D35 GmbH die Buchung der entsprechenden Reise übernommen hatte, wobei der Angeklagte T1 einer der Reiseteilnehmer sein sollte. An diese Gesellschaft des Angeklagten L1 richtete sich auch die Rechnung des Reiseunternehmens.
707Die Kammer hat berücksichtigt, dass sich Lügen eines Angeklagten nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten lassen, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (BGH StV 1994, 175, 175).
708Eine Gesamtwürdigung der oben genannten Indizien führt nach Auffassung der Kammer zu dem Schluss, dass es dem Angeklagten T1 im Rahmen seiner Tätigkeit für die G1- und C1-Gesellschaften auch darauf ankam, dass von den Kapitalanlegern eingezahlte Kapital teilweise für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und die Bedienung eigener Verbindlichkeiten verwenden zu können und er sich durch die wiederholte Anwerbung von Privatanlegern eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen wollte. Seine entgegenstehende Einlassung ist aufgrund dieser Gesamtwürdigung der oben genannten Umstände zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Bei der Würdigung der betreffenden Einlassung des Angeklagten T1 war im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte T1 bezüglich eines Vermögenszuflusses aus C1-Anlegergeldern – über die eigene Entlastung hinaus – ein nachvollziehbares Motiv für die Abgabe einer insoweit unwahren Einlassung hatte. Dem Angeklagten T1 ging es bei seiner diesbezüglichen Einlassung ersichtlich darum, seine Familie – insbesondere seine mitangeklagten Töchter – vor künftigen wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die sich ergeben könnten, wenn bewiesen würde, dass C1-Anlegergelder seinem Vermögen und damit dem „Familienvermögen“ zugeflossen wären.
709Die Feststellung, dass der Angeklagte T1 die G1 Corporation in den USA gründen ließ, um Beteiligungen an deutsche Kapitalanleger zu vertreiben, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK I165 über die Angaben des gesondert Verfolgten U3, der Einlassung des Angeklagten L1, der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 über die von dem Angeklagten L1 bei seiner polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben, der glaubhaften Aussage des Zeugen E75 über die von dem Angeklagten S1 gegenüber den schweizerischen Ermittlungsbehörden gemachten Angaben und der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195. Der Angeklagte T1 hat sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, dass U3 die Möglichkeiten in den USA wahrgenommen habe, die zur Eintragung der Corporation erforderlich gewesen seien, während sein Part die spätere Geschäftstätigkeit gewesen sei. Dass der gesondert Verfolgte U3 bei der Gründung der G1 Corporation im Auftrag des Angeklagten T1 handelte, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der oben genannten Beweismittel.
710Der Zeuge KHK I165 hat bekundet, an zwei Vernehmungen des gesondert Verfolgten U3 durch die kanadische Polizei in Kanada am 28.11.2011 und 29.11.2011 teilgenommen zu haben. Der Zeuge, der eine Ausbildung als Fremdsprachenkorrespondent für die englische Sprache absolviert hat, berichtete bei seiner Vernehmung über die Angaben, die der gesondert Verfolgte U3 bei seinen Vernehmungen gemacht hat: Der gesondert Verfolgte U3 habe angegeben, die G1 Corporation im Auftrag von T1 gegründet zu haben. Die G1 Corporation sei aus seiner Sicht die Vorgängergesellschaft der C1 gewesen. Die Gesellschaft habe nach den Angaben des gesondert Verfolgten U3 im Ergebnis keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Dass Kapitalanleger für insgesamt 1,8 Millionen € Beteiligungen an der G1 Corporation gezeichnet hatten, sei dem gesondert Verfolgten U3 nicht bekannt gewesen. Die Angaben des gesondert Verfolgten U3 seien ihm – I165 – glaubhaft erschienen. Der gesondert Verfolgte U3 habe mehrfach von sich aus erwähnt, dass es ihm teilweise schwer falle, sich an die genauen zeitlichen Abläufe zu erinnern. Wenn er derartige Erinnerungslücken offenbart habe, habe er – I165 – nicht den Eindruck gehabt, dass der gesondert Verfolgte U3 den betreffenden Fragen habe ausweichen wollen. Nach seinem Eindruck habe der gesondert Verfolgte U3 sehr offen ausgesagt.
711Die Aussage des Zeugen KHK I165 zu den Angaben des gesondert Verfolgten U3 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden ihrerseits als glaubhaft anzusehen. Sie wies mehrere so genannte Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale für eine – auch nur in Teilen – unrichtige Aussage fehlten. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Sie war zudem davon geprägt, dass der Zeuge sowohl im Kern- als auch im Randbereich seiner Aussage zahlreiche Details schilderte. So beschrieb der Zeuge ausführlich die Vernehmungssituation der ersten Vernehmung: Er habe während der Durchsuchung der Wohnung des U3 in einem Nachbarappartement gewartet. In diesem Appartement habe die kanadische Polizei die erforderliche Technik für die Vernehmung aufgebaut. Er könne sich erinnern, dass unter anderem ein Tonbandgerät auf dem Tisch gestanden habe. Nach einiger Zeit sei der kanadische Beamte N129 mit dem gesondert Verfolgten U3 zurückgekommen, um diesen vor Ort zu vernehmen. Er habe U3 gefragt, ob dieser einverstanden sei, wenn er – I165 – bei der Vernehmung zugegen sei, was U3 bejaht habe. Auch die Angaben des gesondert Verfolgten U3 zu seiner Rolle und der Rolle des Angeklagten T1 bei der C1, zum angeblichen Geschäftsgegenstand der C1 und deren Büros in O8 und M4 gab der Zeuge KHK I165 detailliert wieder: Der gesondert Verfolgte U3 habe sofort eingeräumt, Präsident der C1 zu sein. Wie die G1 Corporation habe er die ursprüngliche C1-Gesellschaft in den USA im Auftrag von T1 gegründet. T1 habe ihm erzählt, Wirtschaftsprüfer zu sein und mehrere derartige Büros zu besitzen. Ihm – T1 – sei die Einrichtung von Büroadressen für die C1 sehr wichtig gewesen. Deshalb habe die C1 Büros in O8 und M4 unterhalten. An den Eingängen der Bürogebäude hätten auch entsprechende Firmenschilder hängen müssen. Eigene Angestellte habe die C1 in den Büros nicht gehabt. Vielmehr habe man für alle Büros einen Büroservice angemietet, der eine Sekretärin zur Verfügung gestellt habe, die allerdings für alle dort ansässigen Unternehmen gearbeitet habe. Er selbst habe eigentlich nichts gemacht, außer Rechnungen für Büros zu bezahlen, was auf Anweisung von T1 erfolgt sei. Eingehende Anfragen von Anlegern habe er nicht beantwortet, sondern weitergeleitet. Mit T1 habe er telefonisch und per E-Mail kommuniziert. T1 habe Zugang zu dem E-Mail-Account #############@yahoo.com gehabt. Er – U3 – habe über einen eigenen E-Mail-Account verfügt, über den er mit T1 kommuniziert habe. Er habe an zwei Beratertreffen in M4 und E74 teilgenommen, wobei T1 ihm vorher gesagt habe, was er zu sagen hätte. U3 habe angegeben, nicht gewusst zu haben, über welche Vermögenswerte die C1 verfügte. Da seine Anweisungen von T1 gekommen seien, habe er angenommen, dass dieser die Geschäfte der C1 leite. U3 habe gewusst, dass seine Unterschrift auf Schreiben der C1 an Anleger verwendet wurde. Da er – U3 – derartiges nie unterschrieben habe, habe er angenommen, dass T1, von dem er finanziell abhängig gewesen sei, seine Unterschrift eingescannt habe. Zu dem beabsichtigten Geschäftsgegenstand der von ihm für T1 gegründeten Gesellschaften habe dieser ihm zunächst die Bereitstellung von Überbrückungsfinanzierungen für deutsche Exportunternehmen genannt. Später habe er von Investitionen in Solarprojekten gesprochen und in diesem Zusammenhang ein staatliches Programm in Spanien erwähnt. Dann sei von T1 ein so genanntes „Bond-Stripping“ angedacht gewesen, bei dem Bonds gekauft, dann zerlegt und damit Geld verdient werden sollte. Das einzige Projekt, bei dem es zu einer Investition gekommen sei, sei aber ein Projekt in L186 gewesen, bei dem es um die Entwicklung eines Magnetmotors gegangen sei. Nachdem er und T1 sich die entsprechende Technik vor Ort angesehen hätten, habe T1 später die Entscheidung getroffen, das Projekt nicht weiterzuverfolgen. Bei keinem Projekt sei es jemals zu einem Abschluss gekommen, so dass es Gewinne gegeben hätte. C1 habe seiner Ansicht nach nie auch nur einen Cent verdient.
712Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen KHK I165 spricht nach Auffassung der Kammer auch, dass er ohne Umschweife einräumte, wenn und soweit er sich an einzelne Angaben des gesondert Verfolgten U3 nicht mehr erinnern konnte. So gab der Zeuge freimütig zu, dass er sich an die von dem gesondert Verfolgten U3 gemachten Angaben zu den Hintergründen der in Q3 gegründeten C1-Gesellschaft nicht mehr erinnerte. Auch bezüglich der von dem gesondert Verfolgten U3 gegründeten Gesellschaft E3 räumte der Zeuge ein, keine näheren Angaben über die diesbezüglichen Aussagen des gesondert Verfolgten U3 mehr machen zu können. Ebenso räumte der Zeuge ein, keine Erinnerung mehr darüber zu haben, ob der gesondert Verfolgte U3 Angaben zu einer weiteren von dem Angeklagten T1 genutzten E-Mail-Adresse mit der Bezeichnung #####@#########.net gemacht habe.
713Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen KHK I165 begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war eine überzogene Belastungstendenz gegenüber den Angeklagten nicht zu erkennen.
714Der Angeklagte L1 hat nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass der Angeklagte S1 ihm den Angeklagten T1 als Vermögensverwalter der G1 vorgestellt habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte T1 der Initiator der G1 gewesen sei. Dieser sei aus seiner Sicht der Entscheidungsträger gewesen, der letztlich alles habe freigeben müssen, während der gesondert Verfolgte U3 für ihn nur der Erfüllungsgehilfe des Angeklagten T1 in den USA gewesen sei. Es sei allerdings offensichtlich gewesen, dass der Angeklagte T1 sich habe zurückziehen und seine Kontakte im Anlagebereich an seine Tochter L3 T1 übergeben wollen. Diese Angaben hat der Angeklagte L1 in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung wiederholt und sie dahingehend ergänzt, dass hinsichtlich der Stellung des Angeklagten T1 bei dem erwähnten Gespräch gesagt worden sei, dass der gesondert Verfolgte U3 zwar die Geschäfte in den USA unterschreiben sollte, der Angeklagte T1 als Vermögensverwalter aber derjenige sei, der dies absegnen würde.
715Die Aussage des Zeugen EKHK M114 ist ihrerseits nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie enthielt mehrere so genannte Realitätskriterien, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlten. Da der Zeuge EKHK M114 Leiter der in diesem Verfahren tätigen Ermittlungskommission des LKA-NRW war, ist er in der Hauptverhandlung mehrfach zu verschiedenen Ermittlungskomplexen und Ermittlungshandlungen als Zeuge vernommen worden. Seine insoweit jeweils gemachten Angaben sind widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Vielmehr wurden seine Angaben zu verschiedenen Komplexen des diesem Verfahren zugrundeliegenden umfangreichen Sachverhalts wiederholt durch andere Beweismittel gestützt. Seine Angaben waren zudem sowohl in den Kern- als auch den Randbereichen von der Wiedergabe zahlreicher Details geprägt, was für eine unrichtige Aussage untypisch wäre. Hinsichtlich dieser Stützung seiner Angaben durch andere Beweismittel und des Detailreichtums der Angaben wird auf die Beweiswürdigung zu den weiteren Ermittlungskomplexen verwiesen, zu denen der Zeuge EKHK M114 ausgesagt hat. Der Zeuge hatte sich auf seine Vernehmungen jeweils gewissenhaft vorbereitet und verfügt nach Auffassung der Kammer darüber hinaus über ein herausragendes Erinnerungsvermögen. Er war auch stets bereit, Ermittlungsergebnisse zu hinterfragen und einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Dies wurde unter anderem deutlich, als eine Verteidigerin ihm mögliche Fehler bei der Zuordnung von Beratern zu den Beraterlinien M1 bzw. L1 vorhielt. Der Zeuge beharrte nicht von vornherein auf der Richtigkeit dieser Zuordnung. Vielmehr bewahrte er die Ruhe, sagte eine Überprüfung zu und erläuterte an einem anderen Sitzungstag, aufgrund welcher Umstände diese Zuordnungen vorgenommen worden waren. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
716Der Angeklagte S1 hat bei einer seiner Vernehmungen durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden nach der glaubhaften Aussage des schweizerischen Kriminalbeamten E75 bekundet, dass zwar die Eckdaten des Produkts „G1 Treuhandkonto“ wie Rendite und Laufzeit von den Angeklagten T1, L1, M1 und ihm selbst gemeinsam festgelegt worden seien. „G1 Deutschland“ sei aber eine Angelegenheit der Familie T1 gewesen. Es sei darum gegangen, etwas für L3 T1 aufzubauen.
717Der Zeuge KHK C195, der bis zum Jahr 2008 die Ermittlungen in dem hier gegenständlichen Verfahren leitete, hat – dazu passend – unter anderem berichtet, dass – was auch der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung bestätigt hat – L3 T1 als Geschäftsführerin einer G1 Vermögensverwaltung GmbH & Co KG mit Sitz in E71 im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Diese KG sei damals im Internet auf ihrer Homepage als Muttergesellschaft der G1 Corporation aufgetreten. Die BaFin habe zudem bereits im Jahr 2002 den Vertrieb des „G1 Treuhandkontos“ unter anderem deshalb untersagt, weil sie festgestellt hatte, dass Anlegergelder vom Treuhandkonto der G1 Corporation in den USA auf ein Privatkonto des Angeklagten T1 in den USA geflossen seien.
718Diese Umstände stützen nach Auffassung der Kammer die Aussage des gesondert Verfolgten U3, dass er die G1 Corporation im Auftrag des Angeklagten T1 gegründet habe. Denn die deutsche G1 Vermögensverwaltung GmbH & Co KG, an deren Spitze die Tochter des Angeklagten T1 stand, nahm danach für sich in Anspruch, die Muttergesellschaft der amerikanischen G1 Corporation zu sein. Dieser deutsche Teil der G1 war nach den damaligen Angaben des Angeklagten S1 eine Angelegenheit der „Familie T1“, wobei für die Tochter etwas „aufgebaut“ werden sollte.
719Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugen KHK I165, EKHK M114 und E75 insoweit, als sie über die Angaben des gesondert Verfolgten U3, des Angeklagten L1 und des Angeklagten S1 berichtet haben, Zeugen vom Hörensagen sind. Die Kammer verkennt des Weiteren nicht, dass auf Angaben, die Zeugen vom Hörensagen über Mitteilungen Dritter gemacht haben, Urteilsfeststellungen nur gestützt werden dürfen, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt worden sind (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 250 Rn. 5 m. w. N.). Diese Voraussetzung liegt hier allerdings vor, weil sich die Angaben der Zeugen KHK I165, EKHK M114 und E75 zu den ihnen diesbezüglich gemachten Angaben gegenseitig stützen und darüber hinaus durch von dem Zeugen KHK C195 mitgeteilte Ermittlungsergebnisse und durch die Einlassung des Angeklagten L1 gestützt werden. Auch bei der gebotenen äußerst vorsichtigen Würdigung dieser Zeugenaussagen steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass es der Angeklagte T1 war, der die G1 Corporation gründen ließ, wobei er sich des gesondert Verfolgten U3 bediente.
720Die Kammer verkennt ferner nicht, dass die Möglichkeit besteht, dass der gesondert Verfolgte U3 bei seinen Vernehmungen durch die kanadische Polizei Umfang und Bedeutung der eigenen Beteiligung in einzelnen Punkten möglicherweise heruntergespielt hat. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen sein sollte, werden die Angaben des gesondert Verfolgten U3 in wesentlichen Punkten – wie bereits oben und nachfolgend dargestellt – durch andere Beweismittel bestätigt oder zumindest gestützt.
721Die Feststellungen zur Gründung der G1 Corporation beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195, der die Gründungsdaten der G1 Corporation auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 25.11.2004 – so wie unter II. festgestellt – als Ergebnis seiner Ermittlungen bestätigt hat. Die Gründungsdaten habe er aufgrund einer über das Internet getätigten Abfrage beim O7 Secretary of State – Corporate Information – ermitteln können. Die Feststellung, dass als Präsident der G1 Corporation nach außen hin zunächst der gesondert Verfolgte U3 fungierte, beruht ebenfalls auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195. Dieser hat auf Vorhalt des genannten Vermerks bestätigt, dass der gesondert Verfolgte U3 als Präsident der G1 Corporation im dortigen Handelsregister eingetragen gewesen sei. Dieses Ergebnis der Internetrecherche des Zeugen KHK C195 wird gestützt und bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen KHK I165 über die von dem gesondert Verfolgten U3 gemachten Angaben. Dieser habe eingeräumt, als Präsident auch der G1 Corporation eingetragen gewesen zu sein. Die Feststellung, dass der Angeklagte T1 dem gesondert Verfolgten U3 erklärt hat, über die G1 Corporation Überbrückungsfinanzierungen für deutsche Exportunternehmen anbieten zu wollen, beruht ebenfalls auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK I165 über die entsprechenden Angaben des gesondert Verfolgten U3.
722Die Feststellungen zur Büroanschrift der G1 Corporation in O8 sowie zu dem Umstand, dass es sich dabei um eine über eine Büroservicegesellschaft beschaffte Briefkastenadresse ohne eigens von der Gesellschaft genutzte Büroräumlichkeiten handelte, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195 sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK I165 über die von dem gesondert Verfolgten U3 gemachten Angaben. Der Zeuge KHK C195 hat auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 30.10.2002 berichtet, dass eine durch ihn vorgenommene Internetrecherche ergeben habe, dass unter der Faxnummer der G1 Corporation noch 3.800 andere Firmen erreichbar gewesen seien. Eine gewisse Firma T267 habe unter gleicher Anschrift und Faxnummer entsprechende Dienste angeboten.
723Die Feststellung, dass der Angeklagte T1 nach außen hin die Ehefrau des Angeklagten U1 als Direktorin der G1 Corporation einsetzte, nachdem sich der gesondert Verfolgte U3 von seiner Strohmanntätigkeit zwischenzeitlich zurückgezogen hatte, beruht auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen EKHK M114 und KHK C195, der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten U1 sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben der G1 Corporation vom 11.9.2002. Der Angeklagte T1 hat sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, dass Frau Dr. U1 kurzzeitig als Direktorin für die G1 Corporation tätig gewesen sei.
724Nach den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen EKHK M114 und des schweizerischen Kriminalbeamten E75 wurden die G1-Anleger durch ein vom 11.9.2002 datierendes und von der Ehefrau des Angeklagten U1 unterschriebenes Schreiben der G1 Corporation darüber informiert, dass die G1 „Produktlinie“ eingestellt werde. Der Zeuge EKHK M114 hat auf Vorhalt dieses Schreibens bekundet, dass dies dem Angeklagten U1 bei seiner polizeilichen Vernehmung vorgehalten worden sei. Der Angeklagte U1 habe daraufhin bekundet, dass seine Ehefrau niemals tatsächlich für die G1 gearbeitet habe und lediglich die ihr von dem Angeklagten T1 übersandten Dokumente unterschrieben habe. Diese Aussage hat der Angeklagte U1 im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auf entsprechende Nachfrage nochmals bestätigt. Gerade diese Konstanz über mehrere Vernehmungen hinweg spricht für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten U1. Der Zeuge KHK C195 hat auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 25.11.2004 ebenfalls bekundet, dass neben dem gesondert Verfolgten U3 eine Person „Dr. U1“ für die G1 Corporation gezeichnet habe. Dies wird gestützt und bestätigt durch das in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben der G1 Corporation an eine Anlegerin vom 11.9.2002 (Beilage 5.3, Beilage Ordner 1 zu Rubrik 10.5. Schweiz), welches diese Unterschrift aufweist.
725Die Feststellung, dass der Zeuge Rechtsanwalt L10 seinerzeit den Kontakt zwischen dem Angeklagten T1 und den Eheleuten U1 herstellte und dass er diesen gegenüber bereits damals erklärte, dass der Angeklagte T1 in erneuerbare Energien investieren wolle, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten U1 sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114. Der Angeklagte U1 hat im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung diese Umstände auf Nachfrage so bestätigt, wie unter II. festgestellt. Nach der Aussage von EKHK M114 hatte der Angeklagte U1 diesen Sachverhalt bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung so geschildert. Gerade diese Konstanz über mehrere Vernehmungen hinweg spricht für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten U1. Auch der Angeklagte T1 hat im Rahmen seiner Einlassung angegeben, das Ehepaar U1 2002 über den Zeugen L10 kennengelernt zu haben.
726Die Feststellungen zur G1 Vermögensverwaltung GmbH & Co KG, der G1 Verwaltungs GmbH, der Stellung der Angeklagten L3 T1-Q1 als Geschäftsführerin und zum Internetauftritt der G1 Vermögensverwaltung GmbH & Co KG beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK C195, der diese Umstände auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 30.10.2002 als Ergebnis von ihm vorgenommener Internetrecherchen so geschildert hat wie unter II. festgestellt. Dass seine Tochter L3 bis zum Jahresende 2002 Geschäftsführerin der G1 Vermögensverwaltung GmbH & Co KG war, hat auch der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung bestätigt.
727Die Aussage des Zeugen KHK C195 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufwies, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlten. Die Aussage des Zeugen ist widerspruchsfrei und ist nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Obwohl der Zeuge sich an diverse Einzelheiten nicht mehr oder erst nach Vorhalt von Teilen der seinerzeit durch ihn gefertigten Ermittlungsvermerke erinnern konnte, war seine Aussage sowohl im Kern- als auch im Randbereich von der Wiedergabe zahlreicher Details geprägt. So hat der Zeuge hinsichtlich des Verlaufs des Ermittlungsverfahrens angegeben, dass dieses im Jahr 2002 eingeleitet worden sei, nachdem die BaFin aufgrund des Vertriebs von Anteilen an einer G1 KG einen Verstoß gegen das KWG angezeigt habe. Der Vertrieb dieser Anteile sei über eine E72 GmbH erfolgt, deren Geschäftsführer der Angeklagte S1 gewesen sei. Da die E72 GmbH ihren Sitz in O53 gehabt habe, sei das PP E71 zuständig gewesen. Die G1 KG sei von einer der Töchter des T1 beherrscht worden. Diese sei Geschäftsführerin der G1 KG gewesen. Als Treuhänder habe im Jahr 2002 ein zugelassener Rechtsanwalt namens E1 fungiert. Später habe es ein Angebot an die Anleger gegeben, ihre G1-Anteile in Anteile an der C1 umzuschichten. Auch für die C1 sei zunächst Rechtsanwalt E1 als Treuhänder tätig gewesen. Später seien jedoch spanische Konten als Einzahlungskonten genutzt worden. Als Geschäftsführer der C1 sei ein Herr U3 eingetragen gewesen. Die Beteiligung an der C1 sei damit beworben worden, dass die von den Anlegern investierten Gelder mit einer Rendite von 15,5 % ausgezahlt werden sollten. Bereits im Jahr 2006 seien das Büro und die Wohnung des Angeklagten S1 durchsucht worden. Bei dem Angeklagten T1 in P2 habe es erst im Jahr 2008 für das schweizerische Ermittlungsverfahren eine Durchsuchung gegeben. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe die Besonderheit bestanden, dass es lange Zeit keine Strafanzeigen von Anlegern gegeben habe. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen habe festgestellt werden können, dass Briefe der C1 aus Deutschland abgesendet worden seien. Auf den Umschlägen derartiger Briefe, die zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens wohl von Anlegern zur Verfügung gestellt worden seien, hätten sich Stempel eines Briefzentrums im norddeutschen Raum – Raum C10 – befunden. Hinsichtlich der Mittelverwendung konnte sich der Zeuge KHK C195 auch daran erinnern, dass die BaFin bereits zur Zeit des Vertriebs der G1-Anteile festgestellt hatte, dass Anlegergelder dadurch zweckentfremdet worden waren, dass sie von einem Konto der G1 Corporation in den USA auf ein Privatkonto des Angeklagten T1 in den USA geflossen waren. Neben der Wiedergabe derartiger Details war die Aussage auch dadurch geprägt, dass der Zeuge seine Aussage auf entsprechende Vorhalte und Nachfragen ohne Zögern erweitern konnte. So hat er auf Nachfrage nach einer Person mit Namen B48 bekundet, dass Rechtsanwalt E1 als Treuhänder der C1 seinerzeit gegenüber der BaFin angegeben habe, von einem B48 beauftragt worden zu sein. Seine Ermittlungen hätten allerdings ergeben, dass es sich bei dieser Person um einen professionellen Strohmann gehandelt habe. Denn dieser sei im Handelsregister des US-Bundesstaates O7 für eine Vielzahl von Unternehmen als Vorstand eingetragen gewesen. Nachdem ihm vorgehalten worden war, dass er in einem Ermittlungsvermerk festgehalten habe, dass der gesondert Verfolgte U3 bereits durch den Handel mit gefälschten Bankgarantien aufgefallen sei, konnte er die Herkunft dieser Information ohne Zögern benennen. Dies habe auf einer entsprechenden Mitteilung von Interpol beruht.
728Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
729Die Feststellungen zum Vertrieb des „G1 Treuhandkontos“ über die von dem Angeklagten S1 als Geschäftsführer geleitete E72 GmbH beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 über die Angaben des Angeklagten L1 bei seiner polizeilichen Vernehmung, auf den glaubhaften Aussagen der schweizerischen Kriminalbeamten E75 und T268 über die Angaben des Angeklagten S1 gegenüber den schweizerischen Ermittlungsbehörden, auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195 und auf den insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen Q4, M111 und U45. Der Angeklagte L1 hat nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, dass der Vertrieb des „G1 Treuhandkontos“ über die von dem Angeklagten S1 geleitete E72 GmbH erfolgt sei. Die schweizerischen Kriminalbeamten E75 und T268 haben übereinstimmend berichtet, dass das „G1 Treuhandkonto“ nach den seinerzeit gemachten Angaben des Angeklagten S1 über die von ihm geführte E72 GmbH vermittelt worden sei. Der Zeuge KHK C195 hat – auch insoweit glaubhaft – auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 30.10.2002 bestätigt, dass beim PP E71 am 19.9.2002 ein Schreiben nebst Unterlagen der BaFin eingegangen sei, aus denen sich ergeben habe, dass die BaFin der E72 GmbH den weiteren Vertrieb von Anteilen an der G1 Corporation untersagt habe. Auch die Zeugen U45, Q4 und M111, die bereits das „G1 Treuhandkonto“ als Berater vermittelt haben, haben berichtet, dass sie von der E72 GmbH des Angeklagten S1 auf das Produkt des „G1 Treuhandkonto“ aufmerksam gemacht worden seien.
730Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte T1 den Angeklagten S1 im Jahr 1999 über einen Bekannten kennenlernte, zum Inhalt des bei dieser Gelegenheit geführten Gesprächs sowie zu der zwischen ihnen getroffenen Absprache beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1.
731Die Feststellungen dazu, dass sich der Angeklagte S1 beim Vertrieb des „G1 Treuhandkontos“ zahlreicher Untervermittler – unter anderem der Angeklagten L1 und M1 – bediente und zu den Angaben, welche die Berater nach den ihnen gemachten Vorgaben Kunden gegenüber über das „G1 Treuhandkonto“ machten, beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 über die von dem Angeklagten L1 bei seiner polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben, den insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen Q4 und U45, der Aussage des Zeugen E75 über die von dem Angeklagten S1 diesbezüglich gemachten Angaben sowie auf den Einlassungen der Angeklagten L1 und M1.
732Der Angeklagte L1 hat nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bei seiner polizeilichen Vernehmung die bei dem „G1 Treuhandkonto“ angeblich gegebenen Renditeaussichten, den Gegenstand der Anlage und die Laufzeit der Anlage so geschildert wie unter II. festgestellt. Diese Angaben werden gestützt und bestätigt durch die insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen Q4 und U45. Diese haben übereinstimmend die den Anlegern genannten Bedingungen des Anlageprodukts „G1 Treuhandkonto“ ebenfalls so geschildert wie unter II. festgestellt. Der Angeklagte M1 hat im Rahmen seiner Einlassung für das „G1 Treuhandkonto“ ebenfalls eine Rendite von 18 % und eine Laufzeit von 14 Monaten angegeben. Dass diese von den Beratern gegenüber den Kunden getätigten Angaben auf entsprechenden Vorgaben für die Berater beruhten, ergibt sich wiederum aus den Angaben des Angeklagten L1 bei seiner polizeilichen Vernehmung und den Angaben des Angeklagten S1 bei seiner Vernehmung durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden. So hat der Angeklagte L1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, dass die Rahmendaten des Produkts von dem Angeklagten T1, dem Angeklagten S1 und ihm selbst festgelegt worden seien. Dies deckt sich weitgehend mit den Angaben des Angeklagten S1 gegenüber den schweizerischen Ermittlungsbehörden. Insoweit hat der Angeklagte S1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen E75 nämlich angegeben, dass die Eckdaten für das Produkt von den Angeklagten T1, L1, M1 und ihm selbst festgelegt worden seien. Schließlich haben die Angeklagten L1 und M1 ihre eigene Beteiligung am Vertrieb dieses Produkts im Rahmen ihrer Einlassungen grundsätzlich eingeräumt, wobei der Angeklagte L1 angab, als Vertriebsleiter am Aufbau der Beraterstruktur beteiligt gewesen zu sein, während der Angeklagte M1 lediglich als einfacher Berater im Vertrieb tätig gewesen sein will.
733Die Feststellungen zu der Überweisung der Anlagebeträge durch die G1-Anleger auf von deutschen Rechtsanwälten geführte Treuhandkonten und zu der Beauftragung der verschiedenen Treuhänder des „G1 Treuhandkontos“ beruhen auf den Angaben, die der Angeklagte L1 bei seiner polizeilichen Vernehmung nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 gemacht hat, auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195, auf den Angaben des Angeklagten S1 bei seiner Vernehmung durch die schweizerischen Behörden und auf der Einlassung des Angeklagten L1. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 hat der Angeklagte L1 bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass die G1-Kunden ihre Einlagen zunächst auf das Treuhandkonto eines Rechtsanwalts überwiesen hätten, dessen Name ihm nicht mehr eingefallen sei, der aber von T1 engagiert worden sei. Nachdem dieser Rechtsanwalt einen Schlaganfall erlitten habe, sei ein Rechtsanwalt N130 aus E77 tätig gewesen, der ebenfalls durch T1 engagiert worden sei. Anschließend sei Rechtsanwalt E1 aus B6 von Herrn S1 als Treuhänder engagiert worden. Diese detaillierten Angaben des Angeklagten L1, die er im Rahmen seiner Einlassung im Grundsatz nochmals bestätigt hat, werden gestützt durch die Aussage des Zeugen KHK C195. Dieser hat auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 30.10.2002 bestätigt, dass als Treuhänder zunächst ein Rechtsanwalt N130 und dann der gesondert Verfolgte E1 tätig gewesen sei. Dass der gesondert Verfolgte E1 bereits als Treuhänder für das „G1 Treuhandkonto“ eingesetzt war, hat auch der Angeklagte S1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen T268 bei seiner Vernehmung durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden angegeben.
734Die Feststellungen zum Umfang der von Kapitalanlegern getätigten Investitionen in das „G1 Treuhandkonto“ beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195 und dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht über das Anlagevolumen der C1 der Zeugin N128 vom 25.2.2010. Der Zeuge KHK C195 hat auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 25.11.2004 bekundet, dass nach seinen damaligen Ermittlungen zwischen dem 8.3.2001 und dem 28.8.2002 ca. 140 Anleger 1,8 Millionen € investiert hätten. Die Aussage des Zeugen KHK C195 wird gestützt und auch ergänzt durch den zitierten Bericht der Zeugin N128. Diese hat nach ihrer glaubhaften Aussage für das Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen der schweizerischen Bundesanwaltschaft die Entwicklung des Anlagevolumens für den Zeitraum September 2002 bis Dezember 2008 analysiert, wobei als Grundlage neben den bei der U4 S. L. des Angeklagten S1 sichergestellten Anlegerlisten die von der G1 Corporation an die C1 übertragenen Vermögenswerte und die Unterlagen über die zahlreichen im Inland und Ausland editierten Bankkonten gedient hätten. Nach dem genannten Bericht hat sich aus den von der Zeugin ausgewerteten Unterlagen ergeben, dass 137 Anleger in das Geldanlageprodukt „G1 Treuhandkonto“ eingezahlt haben. Von diesen haben 104 Anleger später ein Angebot auf Übertragung ihrer Beteiligung auf die C1 angenommen.
735Die Feststellungen über die der G1 Corporation am 12.9.2002 verbliebenen Vermögenswerte sowie über den Umstand, dass Ausschüttungen und Rückzahlungen an G1-Anleger nicht mit erwirtschafteten Erträgen erfolgten, sondern aus den von neu akquirierten Anlegern geleisteten Zahlungen finanziert wurden, beruhen ebenfalls auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 vom 25.2.2010. Nach diesem Bericht hat ein Abgleich der Angaben von angeschriebenen G1-Anlegern mit den Unterlagen des C1-Treuhänders L4 und den bei der U4 S. L. sichergestellten Anlegerlisten ergeben, dass an die C1 ein Beteiligungsvolumen von G1-Anlegern in Höhe von insgesamt 1.203.523 € übertragen wurde. An 58 G1-Anleger mit einem ursprünglichen Beteiligungsvolumen in Höhe von 797.888 € wurden nach der Übertragung ihrer Beteiligungen auf die C1 Ausschüttungen und Rückzahlungen von Konten des C1-Treuhänders L4 in Höhe von 574.635 € geleistet. Eine von der Zeugin N128 durchgeführte Analyse der Kontounterlagen über die von dem Zeugen L187 betreuten C1-Einzahlungskonten hat ergeben, dass diese Ausschüttungen und Rückzahlungen an G1-Anleger durch von C1-Anlegern auf diese Konten neu eingezahlte Gelder finanziert wurden. Der Umstand, dass Ausschüttungen und Rückzahlungen an G1-Anleger in diesem großen Umfang aus den Einzahlungen neuer C1-Anleger finanziert wurden, spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass von dem Angeklagten T1 für die G1 Corporation keine Anlagegeschäfte getätigt worden sind. Dies wird auch gestützt durch die Angaben des gesondert Verfolgten U3, der nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK I165 davon ausgegangen sei, dass die G1 Corporation keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, und der sich überrascht gezeigt habe, dass von dieser Gesellschaft Anlegergelder in einem Umfang von 1,8 Mio. € eingenommen worden seien. Schließlich hat auch der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt, dass auf Rechnung der G1 nur ansatzweise Investitionen im Bereich niedriger Volumina durchgeführt worden seien. Entsprechende Investitionen hat er auf Nachfrage nicht benennen können. Zudem hat er angegeben, dass ausgeschiedene G1-Anleger „aus dem bis dahin bereits bei der C1 gesammelten Kapital ausbezahlt worden“ seien.
736Die Feststellungen zur Untersagungsverfügung der BaFin vom 4.9.2002 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195, der diese Umstände auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 30.10.2002 so geschildert hat, wie unter II. festgestellt. Die Aussage wird auch insoweit gestützt durch den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 über das Anlagevolumen der C1 vom 25.2.2010.
737Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens der G1 Corporation vom 11.9.2002 und zu dem Umstand, dass dieses von der Ehefrau des Angeklagten U1 unterzeichnet wurde, beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114, der dieses Schreiben dem Angeklagten U1 bei seiner polizeilichen Vernehmung vorgehalten hat und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben der G1 Corporation vom 11.9.2002 (Beilage 5.3, Ordner 1 zu Rubrik 10.5 Schweiz). Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens werden darüber hinaus durch die entsprechenden Angaben des Angeklagten T1 gestützt. Die Feststellung, dass die Ehefrau des Angeklagten U1 niemals tatsächlich für die G1 gearbeitet hatte und vielmehr lediglich die ihr von dem Angeklagten T1 übersandten Dokumente unterschrieb, beruht auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten U1. Insoweit hatte der Angeklagte U1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung identische Angaben gemacht. Gerade diese Konstanz spricht für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten U1.
738Die Feststellungen über den Umfang der von der G1 Corporation auf die C1 übertragenen Beteiligungen beruht auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 vom 25.2.2010 über das Anlagevolumen der C1. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
739bb) Beweiswürdigung zur Gründung der C1 (Fall1)
740Die Feststellungen zur Gründung der C1 beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK I165 über die Angaben des gesondert Verfolgten U3, der Aussage des Zeugen KHK C195 über die von ihm bis zum Jahr 2008 getätigten Ermittlungen und der Aussage des Zeugen EKHK M114 über die Angaben des Angeklagten L1. Sie werden darüber hinaus in wesentlichen Teilbereichen gestützt und bestätigt durch die Einlassungen der Angeklagten T1 und L1.
741Der Zeuge KHK C195 hat die Gründungsdaten der ersten C1-Gesellschaft auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 25.11.2004 so geschildert, wie unter II. festgestellt. Diese beruhten auf von ihm durchgeführten Internetrecherchen. Die C1 sei über die bekannte „Gründungsfirma“ J16 Inc. gegründet worden. Wie bei der G1 sei auch bei der C1 ein U3 als angeblich Verantwortlicher der Gesellschaft aufgetaucht.
742Der gesondert Verfolgte U3 hat im Beisein des Zeugen KHK I165 nach dessen glaubhafter Aussage angegeben, die ursprüngliche C1-Gesellschaft im Auftrag des Angeklagten T1 gegründet zu haben. Die spätere C1-Gesellschaft in Q3 habe der Angeklagte T1 ohne seine Beteiligung gründen lassen. Dem Angeklagten T1 sei die Einrichtung von Büroadressen für die C1 sehr wichtig gewesen. Deshalb habe die C1 Büros in O8 und M4 unterhalten. An den Eingängen der Bürogebäude hätten auch entsprechende Firmenschilder angebracht werden müssen. Eigene Angestellte habe die C1 in den Büros nicht gehabt. Vielmehr habe man für alle Büros einen Büroservice angemietet, der eine Sekretärin zur Verfügung gestellt habe, die allerdings für alle dort ansässigen Unternehmen gearbeitet habe.
743Der Angeklagte T1 hat sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, dass die Entscheidung zur Gründung der C1 von ihm, dem Angeklagten S1 und dem gesondert Verfolgten U3 gemeinsam getroffen worden sei. Im gegenseitigen Einvernehmen sei festgelegt worden, dass die Gesellschaft ihren Sitz in den USA haben sollte und dass U3 die Gesellschaft gründen und als Präsident führen sollte. Diese Einlassung des Angeklagten T1 ist nach Auffassung der Kammer insoweit glaubhaft, als der Angeklagte T1 einen gemeinsamen Entschluss mit dem Angeklagten S1 und dem gesondert Verfolgten U3 zur Gründung der C1 geschildert hat. Soweit der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung jedoch den Eindruck erwecken wollte, dass der gesondert Verfolgte U3 ein gleichberechtigter Partner gewesen sei, ist seine diesbezügliche Einlassung zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Vielmehr steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass der gesondert Verfolgte U3 bei der Gründung der C1 im Auftrag des ihm übergeordneten Angeklagten T1 handelte und er für ihn nach außen hin als Strohmann agierte. Dafür spricht, dass der Angeklagte T1 – wie noch im Einzelnen gezeigt werden wird – in den folgenden Jahren sämtliche die C1 betreffenden Entscheidungen selbst traf. Lediglich die Organisation des Vertriebs überließ er zunächst dem Angeklagten S1 und später den Angeklagten L1 und M1.
744Die Feststellungen zu den C1-Büros in O8 und M4 beruhen auf den Angaben des gesondert Verfolgten U3 und des Angeklagten L1. Der Zeuge EKHK M114 hat glaubhaft berichtet, dass der Angeklagte L1 bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet habe, im Jahr 2002 an einer Incentive-Reise für C1-Berater nach O8 und M4 teilgenommen zu haben. Nachdem der „Präsident“ der C1 U3 sie am Flughafen in Jeans und Lederjacke mit einem von ihm selbst gesteuerten Bus abgeholt habe, hätten sie das Büro in O8 besichtigt. Jedem sei dort klar gewesen, dass es sich um eine von einer Büroservicegesellschaft angemietete Adresse gehandelt habe. Auch das Büro in M4 hätten sie besucht, wobei der Besuch allerdings an einem Wochenende erfolgt sei. Dort sei kein Personal zugegen gewesen. Er habe dort aber C1-Beitrittserklärungen liegen sehen. Diese Angaben hat der Angeklagte L1 im Rahmen seiner Einlassung nochmals als zutreffend bestätigt. Der von dem Angeklagten L1 hinsichtlich des O8er Büros geschilderte Eindruck stützt auch die diesbezüglichen Angaben des gesondert Verfolgten U3. Die Aussagen des Angeklagten L1 zu dem Büro in M4 lassen sich ebenfalls mit den Angaben des gesondert Verfolgten U3 in Einklang bringen. Denn wenn sich in den verschiedenen Büros Sekretärinnen der Büroservicegesellschaft befanden, die für alle dort angeblich ansässigen Gesellschaften tätig waren, ist es auch möglich, dass diese eingegangene C1-Beitrittserklärungen weiterleiteten. Dies erklärt nach Auffassung der Kammer das von dem Angeklagten L1 geschilderte Herumliegen von C1-Beitrittserklärungen in dem Büro in M4.
745Die Feststellung, dass es sich bei den von der C1 unterhaltenen Büroanschriften nicht um eigens von ihr genutzte Büroräumlichkeiten, sondern um solche einer Büroservicegesellschaft handelte, wird auch gestützt durch den Umstand, dass die für die Büroräumlichkeiten angefallenen Kosten ungewöhnlich niedrig waren. Dies ergibt sich wiederum aus der Aussage des Zeugen EKHK M114 über die von ihm vorgenommene Auswertung von E-Mail-Postfächern des gesondert Verfolgten U3. Die entsprechenden Daten seien im Wege der Rechtshilfe aus den USA übersandt worden. Aus dort eingegangen E-Mails habe sich ergeben, dass die Kosten für das O8er Büro lediglich 275 $ und für ein später kurzzeitig genutztes Büro in Q3 270 $ betragen hätten. Diese Kosten seien jeweils der Kreditkarte des gesondert Verfolgten U3 belastet worden.
746Die Feststellung, dass im Jahr 2008 darüber hinaus eine C1 mit Sitz in Q3 gegründet wurde beruht auf der Aussage des Zeugen KHK I165 über die Angaben des gesondert Verfolgten U3 und der Einlassung des Angeklagten T1. Ob der Angeklagte T1 diese Gründung ohne Beteiligung des gesondert Verfolgten U3 veranlasste – wie der gesondert Verfolgte U3 angab – oder der gesondert Verfolgte U3 zu dieser riet und dies dann auch umsetzte – wie der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung angab – war nicht sicher festzustellen.
747Die Feststellungen zu dem von dem Angeklagten T1, dem Angeklagten S1 und dem gesondert Verfolgten U3 gefassten Entschluss, Gesellschaftsanteile der C1 nicht nur an frühere Anleger des „G1 Treuhandkontos“, sondern auch an weitere Kapitalanleger zu vertreiben, sowie zu den gegenüber den Anlegern beabsichtigten Angaben beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem nachfolgenden Geschehen gezogen hat. So wurde die C1-Beteiligung nicht nur an G1-Anleger, sondern in den folgenden Jahren auch an eine große Anzahl weiterer Anleger vermittelt, wobei die hier unter II. festgestellten Angaben zur Höhe der Mindestanlage, zur Art und zum Gegenstand der Beteiligung, zu den Renditeaussichten, der Sicherheit und Laufzeit der Anlage Verwendung fanden. Diese Feststellungen beruhen wiederum auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114, der glaubhaften Aussage der Zeugin N128, dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht über das Anlagevolumen der C1 der Zeugin N128 vom 25.2.2010 sowie den Aussagen der zahlreichen als Zeugen vernommenen C1-Anleger und C1-Berater. Die Feststellungen werden insoweit teilweise gestützt durch die Einlassung des Angeklagten T1. Dieser hat angegeben, dass der Angeklagte S1 auf seinen Zahlenangaben über erzielbare Renditen basierend ein Konzept für einen Vertriebsauftritt aufgestellt habe, dass den Anlegern eine Rendite von bis zu 15,5 % in Aussicht gestellt habe.
748Die Feststellung, dass dem Angeklagten T1 bewusst war, dass die Realisierung einer Teilhabe an derartigen Interbankengeschäften unsicher war und dass er deshalb erwog, Einzahlungen von C1-Anlegern auch auf gänzlich andere Weise zu investieren, beruht auf Rückschlüssen der Kammer aus dem vorhergegangenen Geschehen sowie auf den Angaben des gesondert Verfolgten U3 und den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten U1.
749Bereits das „G1 Treuhandkonto“ war unter Verwendung der inhaltlichen Angaben aus dem Aufsatz des Zeugen Prof. Dr. C9 über die „Beteiligung von Privatinvestoren an einem Handel mit Bankinstrumenten“ Beratern und Anlegern als eine Anlagemöglichkeit mit einer hohen Rendite bei gleichzeitig weitgehender Sicherheit präsentiert worden. Dies folgt – wie bereits oben ausgeführt – aus der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 zu den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten L1 bei dessen polizeilicher Vernehmung, die insoweit gestützt und bestätigt werden durch die insoweit glaubhaften Aussagen der bereits damals als Berater tätigen Zeugen Q4, M111 und U45.
750Dem Angeklagten T1 war es tatsächlich jedoch nicht gelungen, das von den G1-Anlegern eingezahlte Kapital entsprechend anzulegen. Diesen Umstand hat der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt. Er ergibt sich allerdings auch daraus, dass nach dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 zum Anlagevolumen der C1 die G1 Corporation am 12.9.2002 nur noch über Vermögenswerte in Höhe von 172.121 € verfügte und außerdem Rückzahlungen und Ausschüttungen an G1-Anleger in der Folgezeit in großem Umfange durch Neueinzahlungen von C1-Anlegern finanziert wurden. Nachdem es ihm bereits bei der G1 Corporation nicht gelungen war, die Anlegergelder so wie versprochen anzulegen, war dem Angeklagten T1 im Rahmen des Vertriebs der C1-Beteiligungen erst Recht bewusst, dass die Realisierung der versprochenen Anlage unsicher war. Die weitere Einlassung des Angeklagten T1, dass er nicht habe beurteilen können, ob das erwartete Kapital realistisch gewesen sei, ist damit zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt.
751Dafür, dass der Angeklagte T1 erwog, die Anlegergelder gänzlich anders anzulegen, sprechen die Angaben des gesondert Verfolgten U3 und des Angeklagten U1. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung auf Nachfrage angegeben hat, dass er erstmals im Jahr 2005 alternative Anlagemöglichkeiten ins Auge gefasst habe. Insoweit ist seine Einlassung jedoch zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
752Nach den im Beisein von KHK I165 gemachten Angaben des gesondert Verfolgten U3 hat der Angeklagte T1 diesem gegenüber zunächst erklärt, dass Überbrückungsfinanzierungen für deutsche Exportunternehmen bereitgestellt werden sollten. Später habe er dann von Investitionen in Solarprojekten gesprochen. Erst danach sei ein „Bond-Stripping“ angedacht gewesen.
753Bezüglich der Investitionsabsicht in Solarprojekte besteht eine Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten U1, der sowohl im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung als auch nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hat, dass Rechtsanwalt L10 den Angeklagten T1 bereits im Jahr 2002 als jemanden bezeichnet habe, der in erneuerbare Energien investieren wolle. Auch den später als Treuhänder für die C1 eingesetzten Zeugen L4, C2, X2, D1 und dem gesondert Verfolgten S2 hat der Angeklagte T1 nach deren insoweit glaubhaften Aussagen und nach der Aussage des schweizerischen Bundesanwalts T269 zahlreiche verschiedene und auch wechselnde Anlageklassen genannt, in welche er zu investieren beabsichtige. Soweit später in geringem Umfange Gelder von C1-Anlegern tatsächlich investiert wurden, erfolgten diese Anlagen auch nicht im Bereich des Handels mit Bankinstrumenten.
754Zu seinen Gunsten nimmt die Kammer an, dass der Angeklagte T1 tatsächlich die Absicht hegte, Anlegergelder gewinnbringend anzulegen und dies – wenn möglich – auch im Bereich des Handels mit Bankinstrumenten tun wollte. Insoweit wird die entsprechende Einlassung des Angeklagten T1 durch die Aussage des Zeugen KHK D38 und den Inhalt der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Outlook-Kalenderbucheinträge gestützt. So hat der Zeuge KHK D38 über die von ihm vorgenommene Auswertung von Hängeregistermappen berichtet, die aus dem Büro des Angeklagten T1 stammten und Gesprächsprotokolle sowie Mailverkehr des Angeklagten T1 mit einer Vielzahl von Investmentvermittlern aus den Jahren 2000 bis 2011 beinhaltet hätten. Der Kontakt sei entweder durch Empfehlung Dritter oder aber durch Anzeigen in überregional erscheinenden Tageszeitungen – in einem Fall der WAZ – zustande gekommen. Der Angeklagte T1 habe entsprechende Angebote ausgewertet und die Anbieter anschließend kontaktiert. Soweit für ihn ersichtlich sei es im Ergebnis zu keiner Anlage durch den Angeklagten T1 gekommen. Aus den ausgewerteten Unterlagen habe er den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte T1 sich um den Abschluss von Investments bemüht habe, aber insoweit über keine verlässliche Verbindung verfügt habe.
755Die Feststellung, dass es dem Angeklagten T1 auch darauf ankam, sich durch den Vertrieb der C1-Beteiligungen die Möglichkeit zu verschaffen, von C1-Anlegern eingezahlte Gelder für eigene, private Zwecke vereinnahmen zu können, beruht auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen – insbesondere aus den dem Angeklagten T1 in den Jahren 2004 bis 2010 zugeflossenen Zahlungen – gezogen hat. Die Einlassung des Angeklagten T1, dass sein eigenes Interesse immer gewesen sei, dass er am Ende, wenn Erträge erwirtschaftet würden, nur das habe vereinnahmen wollen, was nach Auszahlung der den Anlegern zustehenden Renditen und Abzügen für die Vertriebstätigkeiten übrigbleiben würde, ist zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter III. 2. b) aa) Bezug genommen.
756cc) Beweiswürdigung zu Aufbau, Organisation und Vergütung des C1-Vertriebs (Fall 1)
757Die Feststellungen zum Aufbau des C1-Vertriebs, zu Organisation und Hierarchie des Vertriebs, zum Provisionsmodell und den Angaben gegenüber den Beratern beruhen im Wesentlichen auf der Aussage des mit der Auswertung der Datenbank N5 5.0 betrauten schweizerischen Kriminalbeamten T268, der Aussage des Zeugen EKHK M114 über die Angaben des Angeklagten L1 bei dessen polizeilicher Vernehmung, den Aussagen der als Zeugen vernommenen C1-Berater X128, E78, M111, L178, Q4, Dr. L189, L189, G2, Dr. G3, X129, U45, G4, L128, L181, I162, H85 sowie der Aussage des Zeugen KHK Q95 über die Angaben der C1-Berater L191, L12 und L160 bei deren polizeilichen Vernehmungen. Die insoweit getroffenen Feststellungen werden darüber hinaus in wesentlichen Teilbereichen gestützt und bestätigt durch die Einlassungen der Angeklagten T1, L1 und M1.
758Die Feststellungen dazu, dass sich der Angeklagte T1 hinsichtlich des Aufbaus einer Vertriebsorganisation wiederum an den Angeklagten S1 wandte und dieser sich nach Darstellung der Eckdaten der C1-Beteiligung und Ankündigung erheblicher Provisionseinnahmen damit einverstanden erklärte, eine Vertriebsorganisation aufzubauen, beruht auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem nachfolgenden Geschehen gezogen hat. So hat der Angeklagte S1 – wie noch im Einzelnen dargestellt werden wird – die Vertriebsorganisation aufgebaut und ein Provisionsmodell eingeführt, das ihm und den ihm nachgeordneten Beratern umfangreiche Provisionseinnahmen sicherte. Das nachfolgende Geschehen zeigt nach Auffassung der Kammer auch, dass der Angeklagte S1, der bis zum Jahr 2008 den Vertrieb leitete, wiederum dem Angeklagten T1 nachgeordnet war. Dies wird unter anderem daran deutlich, dass der Angeklagte T1 den Angeklagten S1 nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten L1 und M1 im März/April 2008 ohne weiteres „degradieren“ konnte. Die betreffenden Feststellungen werden teilweise auch durch die Einlassung des Angeklagten T1 gestützt. Dieser hat angegeben, dass er dem Angeklagten S1 in Aussicht gestellt habe, bei einem Volumen von 10 Mio. € liquiden Mitteln, in der Lage zu sein, eine jährliche Rendite zwischen 40 und 50 % erzielen zu können. Auf diesen Zahlen basierend habe der Angeklagte S1 ein Konzept für den „Vertriebsauftritt“ aufgestellt.
759Hinsichtlich der Feststellungen zur Tätigkeit des Angeklagten S1 im Rahmen der „L7er Wirtschaftsakademie“ und der IHK sowie zu seinen Möglichkeiten, Berater anzuwerben, wird auf die Ausführungen unter III. 1 d) Bezug genommen. Die Feststellung, dass die C1-Beteiligung über möglichst zahlreiche selbständige Berater vertrieben werden sollte, beruht auf einem Rückschluss der Kammer aus dem nachfolgenden Geschehen. Denn in den folgenden Jahren wurde die C1-Beteiligung insgesamt von mehr als 100 Beratern vertrieben, die den Angeklagten S1, L1 und M1 unterstanden.
760Die Feststellung, dass sich die Angeklagten S1, L1 und M1 bereits aufgrund der früheren Tätigkeit bei der Gesellschaft H1 kannten, beruht auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen G2 sowie den Einlassungen der Angeklagten L1 und M1. So hat der Zeuge G2 bekundet, dass er die Angeklagten L1, M1 und S1 aufgrund ihrer gemeinsamen Tätigkeit bei dem Finanzvertrieb H1 bereits seit Mitte der achtziger Jahre kenne. Die Feststellung über die Tätigkeit des Angeklagten L1 als Organisationsleiter im Rahmen der E72 GmbH beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des KHK N123 vom 16.5.2012 über „Erkenntnisse zum beruflichen Werdegang des Beschuldigten L1“. Sie wird gestützt durch die Einlassung des Angeklagten L1. Die Feststellung über die Ausbildung des Angeklagten M1 in der Wirtschaftsakademie des Angeklagten S1 beruht auf seiner eigenen und insoweit glaubhaften Einlassung. Die Feststellung, dass die Angeklagten L1 und M1 bereits am Vertrieb des „G1 Treuhandkontos“ beteiligt waren, beruht im Wesentlichen auf ihren insoweit glaubhaften Einlassungen.
761Die Feststellungen zum Aufbau eines hierarchischen Beratersystems durch den Angeklagten S1, dessen Struktur sowie zu dem eingeführten Provisionsmodell beruhen – wie oben bereits ausgeführt – unter anderem auf der glaubhaften Aussage des schweizerischen Kriminalbeamten T268. Dieser hat diesbezüglich angegeben, im Rahmen der Ermittlungen der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden mit der Auswertung der vom C1-Vertrieb genutzten Datenbank N5 5.0 betraut gewesen zu sein. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse hätten gezeigt, dass die C1-Beteiligungen durch eine Beraterorganisation unter der Führung des Angeklagten S1 vertrieben worden sei. Es sei eine Vertriebsorganisation zu erkennen gewesen, die aus mehreren Beraterlinien mit den Bezeichnungen L11, L1, M1 und G2 bestanden habe. Innerhalb jeder Beraterlinie habe es vier Ebenen gegeben, nämlich einfache Berater auf zwei Ebenen, Gruppenleiter und Vertriebsleiter. Ganz an der Spitze habe der Angeklagte S1 gestanden. Die Hierarchie sei an die Honorarstruktur angelehnt gewesen. Letztere sei wiederum so ausgestaltet gewesen, dass die obere Ebene jeweils Provisionen auch für die Umsätze erhalten habe, welche von der ihr unterstellten Ebene akquiriert worden seien. So habe der Berater, der den Kunden geworben habe, eine Provision von 6 % erhalten. Die Beraterebene darüber habe eine „Überprovision“ in Höhe von 1 % erhalten. Die diesen übergeordneten Gruppenleiter hätten eine weitere „Überprovision“ in Höhe von 1,3 % erhalten. An die Vertriebsleiter und den Angeklagten S1 seien weitere 8,3 % als Provisionen ausgeschüttet worden, so dass vom einbezahlten Geld der Anleger direkt 16,6 % als Beraterprovisionen abgezogen worden seien und für Investitionen nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Diese 16,6 % seien nicht nur einmal, sondern alljährlich wiederkehrend vom Buchwert einer bestehenden Anlage als Provisionszahlungen an die Berater ausgeschüttet worden. Die Hierarchie innerhalb der Organisation habe man auch an den unterschiedlich ausgestalteten Zugriffsrechten auf die Datenbank N5 5.0 ablesen können, wobei der Angeklagte S1 die höchste Berechtigungsstufe gehabt habe. Letzteres hat auch der Zeuge M5 berichtet, der die der Datenbank zugrundeliegende Software entwickelt und sie im Auftrag des Angeklagten S1 an die Bedürfnisse des C1-Vertriebs angepasst hatte.
762Die von dem Zeugen T268 wiedergegebenen Erkenntnisse aus der Auswertung der Datenbank N5 5.0 werden im Wesentlichen gestützt und bestätigt durch die Angaben, die der Angeklagte L1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Danach hat der Angeklagte L1 insoweit im Wesentlichen angegeben, dass die Vertriebshierarchie ursprünglich so ausgestaltet gewesen sei, dass der Angeklagte S1 auf der obersten Ebene gestanden habe und er selbst sowie der Angeklagte M1 darunter gleichrangig als Vertriebsleiter installiert worden seien. Die Provisionsstruktur sei so ausgestaltet gewesen, dass der betreffende Berater für eine Neuanlage zunächst 6 % erhalten habe. Die Ebenen über diesem hätten insgesamt weitere 2,3 % bekommen. Zu diesen 8,3 % seien weitere 4,15 % für ihn selbst als Vertriebsleiter gekommen, die er allerdings selten ausbezahlt bekommen habe. Dazu sei noch die Provision für den Angeklagten S1 gekommen. Bei einer Verlängerung der Beteiligung sei für den Vertrieb zusätzlich ein Anspruch auf ein Bestandshonorar entstanden.
763Die Feststellungen zum Aufbau eines hierarchischen Beratersystems durch den Angeklagten S1, dessen Struktur sowie zu dem eingeführten Provisionsmodell werden daneben – wie oben bereits ausgeführt – gestützt durch die insoweit glaubhaften Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen C1-Berater.
764Der Zeuge Q4 hat angegeben, Gruppenleiter im C1-Vertrieb gewesen zu sein. Ihm seien die Berater L192, C198, G4, X130, T270, Dr. L189, Dr. G3 und S6 zugeordnet gewesen. Unter dem Berater Dr. G3 sei noch der Berater I166 und unter dem Berater S6 die Berater M110 und V15 tätig gewesen. Auf der Ebene über ihm seien seine Ansprechpartner die Angeklagten S1 und L1 gewesen. Nach seinem Empfinden sei der Angeklagte S1 bis zu seinem Ausscheiden der Kopf des Vertriebes gewesen und habe in der Hierarchie noch oberhalb des Angeklagten L1 gestanden. Der Zeuge Dr. G3 hat bezüglich der Vertriebsstruktur angegeben, dass diese aus Organisationsleitern, Gruppenleitern und einfachen Beratern bestanden habe. An der Spitze habe der Angeklagte S1 gestanden, während die Angeklagten L1 und M1 darunter als Organisationsleiter tätig gewesen seien. Sein Gruppenleiter sei der Zeuge Q4 gewesen, der wiederum dem Angeklagten L1 unterstanden habe. Der Zeuge G4 hat ebenfalls bekundet, dass sein Gruppenleiter der Zeuge Q4 gewesen sei. Über diesem habe der Angeklagte L1 gestanden. Der Angeklagte M1 habe die gleiche Stellung wie der Angeklagte L1 gehabt, sei jedoch für andere Kollegen zuständig gewesen. Der Zeuge Dr. L189 hat bekundet, dass er als Berater von dem Zeugen Q4 angeworben worden sei. Über diesem habe der Angeklagte L1 gestanden, von dem bekannt gewesen sei, dass er Vertriebsleiter gewesen sei. Der Zeuge U45 hat die Vertriebsstruktur dahingehend beschrieben, dass der Angeklagte S1 bis zu seinem Ausscheiden der Chef gewesen sei, während die Angeklagten L1 und M1 als Vertriebskoordinatoren tätig gewesen seien. Die Angeklagten L1 und M1 seien dabei gleichgeordnet gewesen. Der Zeuge L181 hat angegeben, dass er aufgrund des Auftretens des Angeklagten S1 davon ausgegangen sei, dass dieser als Bindeglied zwischen dem Angeklagten T1 und den Beratern fungiere und er mit dem Strukturaufbau betraut sei. Dagegen sei Aufgabe der Angeklagten L1 und M1 die Betreuung der Berater gewesen. Der Zeuge L178 hat angegeben, Berater in der Vertriebsgruppe des Angeklagten M1 gewesen zu sein. Kopf des Vertriebs sei der Angeklagte S1 gewesen, während der Angeklagte L1 genauso wie der Angeklagte M1 Leiter einer Vertriebsgruppe gewesen sei. In der Vertriebsgruppe des Angeklagten M1 habe es weitere Berater gegeben, deren Namen ihm nicht mehr geläufig seien. Als Gruppenleiter unter dem Angeklagten M1 hätten jedenfalls der Berater T6 und der Angeklagte W1 fungiert. Der Zeuge M111 hat im Hinblick auf die Vertriebsstruktur ausgeführt, dass der Angeklagte S1 im Vertrieb der „Häuptling“ gewesen sei. Unter ihm habe es die beiden „Generäle“ L1 und M1 gegeben. Er habe zur Beraterlinie des Angeklagten L1 gehört und über sich keinen Gruppenleiter gehabt. Der Zeuge L189 gab an, dass ihm die Berater L12 und E78 übergeordnet gewesen seien. Über diesen habe der Angeklagte L1 gestanden. Der Zeuge G2 hat bekundet, dass er von dem Angeklagten S1 im Jahr 2006/7 selbst erfahren habe, dass dieser den Vertrieb der C1 komplett aufgebaut habe. Die Angeklagten L1 und M1 hätten ihm – G2 – erklärt, dass sie in der Vertriebsstruktur Gruppenleiter oder so etwas wie „Key Account“-Manager seien. Sie seien seiner Ansicht nach Abteilungsleiter und „wie in einer Verkaufstruppe für Tupperwaren“ Koordinatoren gewesen. Auch der Zeuge L128 hat die Existenz einer Hierarchie innerhalb des C1-Vertriebs und die Existenz von Beraterlinien, die nach den Angeklagten L1 und M1 benannt waren, bestätigt. Daneben habe es eine Beraterlinie „L11“ gegeben, wobei diese Abkürzung für „Kunden S1“ gestanden habe. Der Zeuge H85 hat ebenfalls bestätigt, als Berater in der Beraterlinie des Angeklagten M1 tätig gewesen zu sein. So habe ihm neben seinem Gruppenleiter T6 auch der Angeklagte M1 das Geschäftsmodell der C1 erläutert. Die Hierarchie im Vertrieb sei so ausgestaltet gewesen, dass der Angeklagte S1 direkt unter dem Angeklagten T1 gestanden und den Vertrieb geleitet habe. Die Angeklagten L1 und M1 seien wiederum dem Angeklagten S1 direkt unterstellt gewesen. M1 selbst hätten die Gruppenleiter W1 und T6 unterstanden. Auch nach der Aussage des Zeugen I162 war der Angeklagte M1 nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 im Jahr 2008 seine maßgebliche Kontaktperson im C1-Vertrieb.
765Bezüglich des Provisionsmodells hat der Zeuge Q4 bekundet, dass es bei der erfolgreichen Anwerbung eines Kunden für den jeweiligen Berater eine Provision in Höhe von 6 % gegeben habe. Er selbst habe sowohl für eigene Vermittlungen als auch für die Vermittlungen anderer Berater Provision erhalten, wenn er diese Berater „zur Vermittlung gebracht habe“. Diese Overheadprovisionen seien später über drei Ebenen gezahlt worden. Sie hätten zunächst 2,3 % und später 2 % betragen. Der Zeuge Dr. G3 hat bezüglich des Provisionsmodells angegeben, dass es bei Abschlüssen ein „Beratungshonorar“ in Höhe von 6 % gegeben habe. Die Gruppenleiter und Organisationsleiter hätten für die Abschlüsse der ihnen unterstehenden Berater ebenfalls ein Honorar erhalten. Er meine, dass dieses 0,5-1% für die Gruppenleiter und 0,3-1% für die Organisationsleiter betragen habe. Der Zeuge G4 hat berichtet, dass es bei Abschlüssen für die jeweiligen Berater Erst- und Bestandsprovisionen in Höhe von 6 % gegeben habe. Sein Gruppenleiter Q4 habe weitere 2,3 % erhalten. Für die Ebenen darüber habe es weitere Provisionen gegeben. Der Zeuge C94 hat ebenfalls angegeben, für seine Abschlüsse eine Provision in Höhe von 6 % erhalten zu haben. Hinsichtlich möglicher weiterer Provisionen erklärte er, dass jedenfalls der ihm übergeordnete Berater G4 für seine Abschlüsse ein weiteres Prozent Provision erhalten habe. Der Zeuge X129 schilderte, dass die ihm übergeordneten Berater Q4 und G4 Provisionszahlungen in Höhe von 1-2 % für seine Abschlüsse erhalten hätten, die zusätzlich zu seiner eigenen Provision gezahlt worden seien. Der Zeuge L181 hat angegeben, dass es für die Berater bei Abschlüssen Honorare in Höhe von 6 % gegeben habe, die bei Abschluss und als Folgehonorare gezahlt worden seien. Daneben habe es für die übergeordneten Ebenen so genannte Overhead-Provisionen gegeben. Der Zeuge U45 hat angegeben, dass er pro Abschluss 6 % Provision erhalten habe und zwar auch als Bestandsprovision. Ob weitere Personen Provisionen für seine Abschlüsse erhalten hätten, wisse er nicht genau. Er sei aber davon ausgegangen. Der Zeuge M111 hat bekundet, dass er bei Abschlüssen ein Honorar in Höhe von 6 % erhalten habe. Bei einer Verlängerung der Anlage habe es nochmals 6 % gegeben. Für die über den Beratern befindlichen Ebenen habe es nochmals 2-3 % Provision gegeben. Die Zeugin E78 hat angegeben, bei Abschlüssen 6 % der Beteiligungssumme als Honorar erhalten zu haben, wobei diese Provision jährlich gezahlt worden sei, solange der betreffende Kunde nicht gekündigt habe. An ihren Abschlüssen habe auch der Angeklagte L1 partizipiert. Der Zeuge L189 bezifferte die ihm gezahlten Abschlussprovisionen mit 6 %. Für seine Abschlüsse hätten die Berater L12 und E78 ebenfalls Provisionen in Höhe von 0,7 % bzw. 0,3 % erhalten. Der Zeuge L128 hat bekundet, für erzielte Abschlüsse ein Honorar in Höhe von 6 % erhalten zu haben. Hinsichtlich der Gesamthöhe der gezahlten Provisionen habe mal eine Zahl etwas über 8 % im Raum gestanden. Auch die Zeugen L178 und X128 haben bestätigt, für ihre Abschlüsse ein Honorar in Höhe von 6 % erhalten zu haben. Der Zeuge G2 erklärte, dass es möglich sei, dass es für Abschlüsse ein Honorar in Höhe von 6 % gegeben habe. Dies wisse er aber nicht mehr genau. Jedenfalls seien auch Bestandsprovisionen gezahlt worden. Lediglich der Zeuge Dr. L189 meinte sich zu erinnern, für Abschlüsse selbst nur 3 % Provision erhalten zu haben. Die Differenz zu den 6 % habe nach seiner Erinnerung der ihm übergeordnete Zeuge Q4 erhalten.
766Die als Zeugen vernommenen Berater haben damit übereinstimmend ein hierarchisches Vertriebssystem geschildert, an dessen Spitze nach den Aussagen mehrerer Berater bis zu seinem Ausscheiden der Angeklagte S1 stand. Nach den Aussagen mehrerer Berater hatten die Angeklagten L1 und M1 unter dem Angeklagten S1 eine führende Stellung im Vertrieb. Hinsichtlich des Provisionsmodells haben die Berater – mit Ausnahme des Zeugen Dr. L189 – übereinstimmend Abschlussprovisionen in Höhe von 6 % für denjenigen Berater bestätigt, der den betreffenden Kunden geworben hatte. Darüber hinaus haben verschiedene Berater von Bestandsprovisionen und von so genannten Overheadprovisionen für die übergeordneten Berater sowie die Angeklagten S1, L1 und M1 berichtet. Die Aussagen der oben genannten Berater zur Vertriebsstruktur und zum Provisionsmodell sind – abgesehen von den offensichtlich auf eine fehlerhafte Erinnerung beruhenden Angaben des bereits lebensälteren Zeugen Dr. L189 zur Höhe der Beraterprovision – insoweit nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Die Aussagen wiesen zahlreiche Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale weitgehend fehlten. Abgesehen von den Zeugen G2 und L128, die im Rahmen ihrer Aussagen teilweise eine ausgeprägte Verweigerungshaltung zeigten, traten derartige Warnsignale bei anderen Beratern erst im Zusammenhang mit den Schilderungen über die von ihnen vorgenommene Risikoaufklärung der Kunden auf. Hinsichtlich der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der einzelnen Berater und ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) dd) Bezug genommen.
767Die Angaben der als Zeugen vernommenen C1-Berater zur Hierarchie im C1-Vertrieb und dem dort eingeführten Provisionsmodell werden teilweise auch gestützt durch die Einlassungen der Angeklagten T1 und L1. So hat der Angeklagte T1 angegeben, dass er mit dem Angeklagten S1 einen Provisionsbetrag für Berater festgelegt habe, der auf der ersten Stufe bei 6 % habe liegen sollen. Über die weiteren Vertriebsstufen und die Organisation habe der Angeklagte S1 faktisch allein zu bestimmen gehabt. Es habe ihm oblegen, seinen Vertrieb so mit Provisionen auszustatten, dass das erforderliche Gesamtvolumen habe erreicht werden können. Von dem Angeklagten S1 habe er gewusst, dass die Angeklagten L1 und M1 ihm im Vertrieb direkt unterstanden hätten. Nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 hätten sich die Angeklagten L1 und M1 weiter um den Vertrieb gekümmert, während er selbst sich darum bemüht habe, Möglichkeiten für erfolgreiche Investitionen zu finden. Der Angeklagte L1 hat im Rahmen seiner Einlassung grundsätzlich eingeräumt, – zunächst unter dem Angeklagten S1 – eine „aktive Führungsrolle“ im C1-Vertrieb innegehabt zu haben. Über die Provisionsstruktur im C1-Vertrieb sei er informiert gewesen. Die Berater hätten 6 % bekommen und die Gruppenleiter darüber 2,3 %. Daneben habe es noch eine zusätzliche Provision für die Vertriebsleiter gegeben.
768Die Feststellungen zu dem von dem Angeklagten S1 für den C1-Vertrieb eingeführten Provisionsmodell werden zudem gestützt durch die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerke des Zeugen KHK N123 vom 26.3.2012 (Band 35 Hauptakte, Blatt 7636 ff. d. A.) und 12.4.2012 (Band 36 Hauptakte, Blatt 7688 ff. d. A.). Der Zeuge KHK N123 hat ausweislich des erstgenannten Vermerks eine Festplatte ausgewertet, die anlässlich einer Durchsuchung der Geschäftsräume der D35 GmbH beschlagnahmt worden war. Bei dieser GmbH handelte es sich nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK N123 um eine Gesellschaft, die dem Angeklagten L1 zuzurechnen war. Bei der Auswertung der Festplatte hat der Zeuge KHK N123 in den Jahren 2002-2006 erstellte Dateien vorgefunden, welche die Ausgestaltung des Provisionsmodells belegen. So fand sich dort ein Blanko-Vertriebs-Vertrag zwischen der C1 und einem Vertriebspartner, in dem festgehalten war, dass der Vertriebspartner Beteiligungen an der C1 vertreibe und dafür eine Provision in Höhe von 6 % des Beteiligungsbetrages erhalte. Eine Anlage „OKZ“ bestimmte, dass der „OKZ“ 2,3 % des Einzahlungsbetrages erhalte. Näheres zur Begrifflichkeit „OKZ“ habe sich in einer Datei befunden, die einen Blanko-Vertrag zwischen einer W51 AG und dem „OKZ-Berater“ enthielt. Danach sollte ein OKZ-Berater der ersten Stufe 1 %, ein OKZ-Berater der zweiten Stufe 1,5 %, ein OKZ-Berater der dritten Stufe 2 % und zusätzlich einen Bonus in Höhe von 0,3 % des Einzahlungsbetrages erhalten. Auch kundenbezogene Antragsbegleitscheine hätten Informationen zur Provisionsstruktur enthalten: Danach habe der Vertrieb 6 % erhalten, die nächste Stufe 2,3 % und die Vertriebsleitung weitere 4,15 %. Aus weiteren Dateien habe sich ergeben, dass der Bereich „OKZ“ bis zu vierstufig aufgebaut gewesen sei. Die Gesamtprovision für diesen Bereich habe jedoch immer 2,3 % betragen. Nach dem letztgenannten Vermerk hat der Zeuge KHK N123 darüber hinaus eine bei dem Angeklagten L1 vorgefundene SD-Karte ausgewertet. Dabei habe er unter anderem zahlreiche Excel-Tabellen mit quartalsbezogenen Verlängerungs-, Honorar- und Kündigungslisten für den Zeitraum 2008 bis 2010 festgestellt. Anhand dieser Tabellen lasse sich die bereits ermittelte Honorarstruktur auch auf die Jahre 2008 bis 2010 übertragen. Auch aus diesen Tabellen ergebe sich eine mehrstufige Struktur mit Honoraransprüchen für die drei Ebenen Berater (6 %), OKZ (mehrstufig, insgesamt 2,3 %) und Vertriebsleitung (4,15 %).
769Während der Angeklagte L1 im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt hat, eine „aktive Führungsrolle“ im C1-Vertrieb innegehabt zu haben, hat der Angeklagte M1 im Rahmen seiner Einlassung, eine solche Führungsrolle in Abrede gestellt. Wie oben bereits dargestellt, hat der Angeklagte M1 hinsichtlich seiner Rolle im C1-Vertrieb angegeben, dass er nicht gezielt neue Berater angesprochen habe. Eher zufällig hätten ihn neue Berater angesprochen. Wenn er mit Altkollegen in Kontakt gekommen sei, habe er diese gelegentlich auf die Möglichkeit einer Vermittlung der C1-Anlage angesprochen. Er habe „nicht mit dem Lasso neue Mitarbeiter eingefangen“. Während der Tätigkeit von Herrn S1 habe er es zu keinem Zeitpunkt so empfunden, dass eine Hierarchie zwischen ihm und den geworbenen Beratern bestehen hätte, kraft derer er diesen als weisungsbefugt oder übergeordnet anzusehen gewesen wäre. In den ersten beiden Jahren seiner Beratertätigkeit habe er bei Nachfragen immer an Herrn S1 verwiesen. Die Vertriebslinien hätten sich so ergeben. Er habe sich zwar regelmäßig mit seinen Kollegen getroffen, was aber nur ein lockerer Erfahrungsaustausch gewesen sei. Er habe niemals auch weitergehende Informationen gehabt als alle anderen Berater. Kontakt zu Herrn T1 habe er bis zum Jahr 2008 bei seiner täglichen Arbeit nicht gehabt. Hinsichtlich der Provisionsregelung hat der Angeklagte M1 angegeben, erst im hiesigen Verfahren erfahren zu haben, dass zusätzlich zu den Beraterprovisionen in Höhe von insgesamt 8,3 % an Herrn S1 Vertriebsleiterprovisionen in Höhe von 2 * 4,15 %, also weitere 8,3 %, gezahlt worden seien. Diese Angaben des Angeklagten M1 sind zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Sie stehen im Widerspruch zu den oben bereits wiedergegebenen Aussagen der als Zeugen vernommenen C1-Berater, von denen kein einziger – soweit sie Angaben zu der Rolle des Angeklagten M1 machten – diesen als „einfachen“ C1-Berater bezeichnet hat, und weiteren Beweismitteln. Zudem ist die Einlassung des Angeklagten M1 bezüglich seiner Rolle im C1-Vertrieb bereits in sich widersprüchlich.
770Die Einlassung des Angeklagten M1, er habe Berater nicht gezielt angeworben, ist durch die glaubhaften Aussagen der C1-Berater G4 und L181 zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
771Der Zeuge G4 hat berichtet, dass er im Jahr 2003 an einer Tagung für Finanzberater auf einem Golfplatz in L8 teilgenommen habe, zu der ihn der C1-Berater Q4 eingeladen habe. Bei dieser Tagung sei auch der Angeklagte T1 zugegen gewesen, mit dem er am Rande der Tagung ein längeres Gespräch gehabt habe. Auf der Tagung selbst habe der Angeklagte M1 über die C1-Beteiligung vorgetragen. Er erinnere sich, dass der Angeklagte M1 die hohe Sicherheit dieser Anlage angepriesen habe. Auf eine Frage aus der Zuhörerschaft habe er hinsichtlich der Risikobelehrung erklärt, dass eine solche nicht erforderlich sei, weil es kein Risiko gäbe. Deshalb würde er für seine eigenen Kunden das Formular „Risikobelehrung“ gar nicht ausfüllen. Nach dieser Tagung und insbesondere aufgrund des dort mit dem Angeklagten T1 geführten Gesprächs sei er in diesem Jahr als C1-Berater tätig geworden. Diese glaubhafte Aussage des Zeugen G4 widerlegt im Übrigen auch die Einlassung des Angeklagten M1, er habe zwar mal in einem Golfclub darüber referiert, wie man so ein Produkt verkaufen könnte, Gegenstand des Vortrages sei aber eher allgemein die Finanzberatung gewesen. Denn nach dem Inhalt der glaubhaften Aussage des Zeugen G4 hat der Angeklagte M1 zu einem sehr frühen Zeitpunkt des C1-Vertriebs auf einer Veranstaltung, bei der Finanzberater für den C1-Vertrieb angeworben wurden, gerade über die C1-Beteiligung vorgetragen und diesbezügliche Risiken in Abrede gestellt.
772Auch der Zeuge L181 hat geschildert, wie er von dem Angeklagten M1 für den C1-Vertrieb angeworben wurde: Von der C1-Beteiligung als Anlagemöglichkeit habe er zwar zuerst in einem Gespräch mit dem Angeklagten S1 erfahren. Er habe dies wegen der hohen in Aussicht gestellten Rendite jedoch zunächst nicht geglaubt. Da sein Vertrauen in den Angeklagten S1 nicht sehr groß gewesen sei, sei er sehr vorsichtig gewesen und habe sich dem Thema über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren genähert. Irgendwann habe der Angeklagte S1 erklärt, dass er ihm den „M1“ schicken werde. Der Angeklagte M1 habe dann ihn und seine Kollegen, mit denen er eine Finanzagentur betrieben habe, in ihrem Büro in N3 aufgesucht. Er habe ihnen das Produkt sodann nochmals erklärt. Unter anderem habe er angegeben, dass die Anlagegelder zur Eigenkapitalbildung verwendet würden. Diese Gelder dienten nur als Sicherheit und gelangten nicht in den Geldkreislauf, weshalb sie sich bezüglich ihrer Kunden keine Sorgen zu machen bräuchten. Nach diesem Gespräch habe er die C1-Beteiligung durch eine für seine Mutter getätigte Anlage zunächst „angetestet“. Dies sei im Jahr 2004 gewesen.
773Soweit der Angeklagte M1 mit seiner Einlassung in Abrede gestellt hat, dass es jedenfalls bis zum Ausscheiden des Angeklagten S1 eine Hierarchie zwischen ihm und den übrigen Beratern gegeben habe, ist auch diese Einlassung des Angeklagten M1 zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt. Diese Einlassung steht insoweit im Widerspruch zu den Aussagen zahlreicher als Zeugen vernommener C1-Berater, zu den Aussagen weiterer Zeugen und zu weiteren Beweismitteln. Darüber hinaus ist die Einlassung insoweit bereits in sich widersprüchlich.
774So hat der Angeklagte M1 angegeben, er habe bei den Beratern auf Klasse und nicht auf Masse gesetzt. Die Chemie habe stimmen müssen. Es sei auch so gewesen, dass jemand nicht Mitarbeiter geworden sei, wenn die Chemie nicht gestimmt habe. Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte M1 damit innerhalb des C1-Vertriebs die Befugnis gehabt, über die Aufnahme neuer Berater in den Vertrieb zumindest mitzubestimmen. Dies deckt sich auch mit der Aussage des C1-Beraters H85, der berichtet hat, dass seine Aufnahme in den Kreis der C1-Berater in den Händen des Angeklagten M1 und des Gruppenleiters T6 gelegen habe, wobei letztlich wohl auch die Zustimmung des Angeklagten S1 erforderlich gewesen sei. Schon diese Befugnis zur Auswahl von Beratern spricht dafür, dass der Angeklagte M1 gegenüber den einfachen Beratern eine übergeordnete Stellung innehatte. Zudem hat der Angeklagte M1 auf Nachfrage eingeräumt, dass er zunächst von dem Angeklagten S1 und später wohl von dem Angeklagten T1 Listen über die an die Berater gezahlten Honorare erhalten habe. Diese habe er erhalten, um abgleichen zu können, wie sich die Kundeneinlagen entwickelten und habe dies an die Berater weitergegeben. Tatsächlich hat der Angeklagte M1 solche Listen erhalten. Derartige Listen, die nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 auf dem Computer eines Bekannten des Angeklagten M1 sichergestellt worden waren, hat die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt (BMO 3 M1 Band 1, Blatt 3-30, 31-40, 41-95, 96-177, Band 3, Blatt 1275-1309). Aus diesen Listen ergibt sich ein detailliertes Bild der Einzahlungen von C1-Kunden und der aufgrund dieser Einzahlungen anfallenden Beraterprovisionen. Ein derartig detailliertes Bild, wie es der Angeklagte M1 aufgrund dieser Listen besaß, hatten außer den Angeklagten S1 und L1 die übrigen C1-Berater nicht. Keiner der als Zeugen vernommenen C1-Berater hat angegeben, derart detaillierte Listen erhalten zu haben. Auch dieser Unterschied zwischen dem Angeklagten M1 und den normalen C1-Beratern belegt seine übergeordnete Stellung im C1-Vertrieb.
775Die Führungsrolle des Angeklagten M1 im C1-Vertrieb ergibt sich auch aus den insoweit glaubhaften und oben teilweise bereits wiedergegebenen Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen C1-Berater: So hat der C1-Berater M111 bekundet, dass es im C1-Vertrieb unter dem „Häuptling“ S1 die „Generale“ L1 und M1 gegeben habe. Der Angeklagte M1 sei so etwas wie ein übergeordneter Gruppenleiter gewesen. Er habe ihn bei einer Incentive-Reise für C1-Berater in den Oman getroffen. Bei den dort mit ihm geführten Gesprächen sei deutlich geworden, dass der Angeklagte M1 im Vertrieb Leute unter sich gehabt habe. Dies habe er auch von den Angeklagten S1 und L1 gehört sowie von Beratern, die den Angeklagten M1 als ihren „Ziehvater“ bezeichnet hätten. Der C1-Berater G2 hat angegeben, dass die Angeklagten L1 und M1 selbst ihm erklärt hätten, dass sie in der Vertriebsstruktur Gruppenleiter oder so etwas wie „Key Account“-Manager seien. Sie seien seiner Ansicht nach Abteilungsleiter und wie in einer Verkaufstruppe für „Tupperwaren“ Koordinatoren gewesen. Der C1-Berater Dr. G3 hat den Angeklagten M1 als Organisationsleiter, der C1-Berater L178 als Leiter einer Vertriebsgruppe bezeichnet, der er angehört habe. Der Zeuge L178 berichtete ferner, dass unter dem Angeklagten M1 jedenfalls der Berater T6 und der Angeklagte W1 als Gruppenleiter fungiert hätten. Der C1-Berater U45 hat angegeben, dass die Angeklagten L1 und M1 als Vertriebskoordinatoren unter dem Angeklagten S1 als Chef tätig gewesen seien. Nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 seien die Angeklagten L1 und M1 gleichgeordnet für den Vertrieb verantwortlich gewesen. Es habe danach die beiden Vertriebsgruppen L1 und M1 gegeben. Deshalb sei klar gewesen, dass der Angeklagte M1 einer der Vertriebskoordinatoren gewesen sei. Auf einer Incentive-Reise nach E74 für C1-Berater im November 2008 sei dies auch ausdrücklich so gesagt worden. Der C1-Berater G4 hat erklärt, dass der Angeklagte M1 die gleiche Stellung besessen habe wie der Angeklagte L1, jedoch für andere Kollegen zuständig gewesen sei. Sein Gruppenleiter Q4 habe dem Angeklagten L1 unterstanden. Nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 seien die Angeklagten L1 und M1 die maßgeblichen Leute gewesen, die zwischen ihnen – den Beratern – und dem Angeklagten T1 kommuniziert hätten. Der C1-Berater L181 hat ausgeführt, dass den Angeklagten L1 und M1 die Betreuung der Berater oblegen habe, während er aufgrund des Auftretens des Angeklagten S1 angenommen habe, dass diesem der Strukturaufbau oblegen hätte. Der Zeuge H85 hat ebenfalls bestätigt, als Berater in der von dem Angeklagten M1 geführten Beraterlinie tätig gewesen zu sein. Neben seinem Gruppenleiter T6 habe ihm auch der Angeklagte M1 das Geschäftsmodell der C1 erläutert. Die Hierarchie im Vertrieb sei so ausgestaltet gewesen, dass der Angeklagte S1 direkt unter dem Angeklagten T1 gestanden und den Vertrieb geleitet habe. Die Angeklagten L1 und M1 seien wiederum dem Angeklagten S1 direkt unterstellt gewesen. M1 selbst hätten die Gruppenleiter W1 und T6 unterstanden. Auch nach der Aussage des Zeugen I162 war der Angeklagte M1 nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 im Jahr 2008 seine maßgebliche Kontaktperson im C1-Vertrieb.
776Diese Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen C1-Berater, die auf eine auch schon vor dem Ausscheiden des Angeklagten S1 im Verhältnis zu den übrigen Beratern übergeordnete Stellung des Angeklagten M1 im C1-Vertrieb hinweisen, werden gestützt durch die Aussagen weiterer Zeugen.
777So hat der Zeuge KHK Q95, der diverse weitere C1-Berater im Ermittlungsverfahren vernommen hat, berichtet, dass die C1-Beraterin L191 ihm gegenüber angegeben habe, dass ihr die Geschäftstätigkeit der C1 von dem Angeklagten M1 erklärt worden sei. Der C1-Berater L160 habe ebenfalls ausgesagt, dass sein Ansprechpartner in Sachen C1 überwiegend der Angeklagte M1 gewesen sei. Der C1-Berater L12 habe berichtet, dass alle Infos über die C1 von dem Angeklagten S1 über die Angeklagten L1 und M1 in den Vertrieb gelangt seien. Die Aussage des Zeugen KHK Q95 über die Angaben diverser C1-Berater bei deren polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren ist ihrerseits nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Auch seine Aussage wies mehrere so genannte Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlten. Der Zeuge KHK Q95 hat ausführlich über die von ihm im Ermittlungsverfahren durchgeführten Vernehmungen der C1-Berater L191, L12, L160, S6, T271, V15 und W52 berichtet. Seine diesbezüglichen Angaben waren widerspruchsfrei und detailliert. Auf Vorhalt war er auch in der Lage, seine Angaben zu erweitern. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht nach Auffassung der Kammer insbesondere, dass er unumwunden zugab, wenn er sich an Aussagen der von ihm vernommenen Berater – auch auf Vorhalt – nicht mehr erinnerte oder Aussagen, derer er sich erinnerte, nicht mehr bestimmten Beratern zuordnen konnte. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
778Der als Vermögensverwalter tätige Zeuge Dr. M34, der sich zeitweise für das Anlagemodell der C1 interessiert hatte, hat bekundet, den Angeklagten M1 im Jahr 2007 im Rahmen einer Bootstour auf N4 kennengelernt zu haben, bei der auch die Angeklagten T1 und S1 zugegen gewesen seien. M1 habe auf ihn den Eindruck gemacht, ausschließlich vertriebsorientiert zu sein. Er habe das Produkt nicht verstanden, was ihm aber augenscheinlich auch relativ egal gewesen sei. Er habe gesagt, dass man mit dem Produkt als Berater wenig Aufwand habe. Er habe regelrecht von dem Produkt geschwärmt und gesagt, dass er für einen Teil des Vertriebs die Verantwortung trage. Der Angeklagte M1 habe geringes Interesse an den Details des Produkts gehabt, aber sehr wohl an den Details des Vergütungsmodells. Der Zeuge M5, der die unter II. beschriebene und von den C1-Beratern verwendete Datenbank N5 entwickelt und auf deren Bedürfnisse angepasst hatte, hat schließlich berichtet, dass es hinsichtlich der Zugriffsrechte innerhalb des Programms unterschiedliche Sicherheitslevel gegeben habe. Der Angeklagte S1 habe im Jahr 2005 das höchste Administrationsrecht erhalten. Direkt darunter hätten die Angeklagten L1 und M1 gestanden. Nach seinem Eindruck hätten zum engsten Führungskreis des Vertriebs neben Herrn S1, der in der Hierarchie ganz oben gestanden habe, die Herren L1, M1 und G2 gehört.
779Die Feststellung der – auch schon vor dem Ausscheiden des Angeklagten S1 bestehenden – Führungsrolle des Angeklagten M1 wird des Weiteren gestützt durch die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ausdrucke von E-Mails vom 29.12.2007, 5.2.2008, 8.3.2008 (BMO 3, Band 4, Blatt 1562; BMO 3, Band 5, Blatt 1692, 1699), mit denen der Angeklagte M1 C1-Berater zu „Meetings“ und „Arbeitstreffen“ der Berater einlud, wobei diese „Meetings“ überwiegend im Büro des C1-Beraters und Gruppenleiters T6 stattfinden sollten. Insoweit hat der Angeklagte M1 sich zwar dahingehend eingelassen, dass es sich bei diesen Treffen stets nur um einen lockeren Erfahrungsaustausch gehandelt habe. Die Hauptfrage sei immer gewesen, wo man danach Essen gehen würde. Die von dem Angeklagten M1 mit dieser Einlassung vorgenommene Relativierung der Bedeutung der Beratertreffen steht allerdings wiederum in deutlichem Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme.
780Dass Beratertreffen nicht lediglich ein lockerer Erfahrungsaustausch waren, sondern bei diesen Gelegenheiten vielmehr konkrete Hinweise für die weitere Tätigkeit der Berater im C1-Vertrieb und über die Situation der C1 gegeben wurden, folgt aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ausdrucken der E-Mails des Angeklagten S1 an zahlreiche C1-Berater vom 12.7.2007 und 4.10.2007 sowie dem Ausdruck der E-Mail des Angeklagten W1 vom 21.6.2007. Am 12.7.2007 hat der Angeklagte S1 unter dem Betreff „Verkaufsgespräch für Berater“ eine E-Mail an eine Vielzahl von C1-Beratern – darunter auch den Angeklagten M1 – versandt. In der E-Mail führt der Angeklagte S1 aus, dass bei der gestrigen EDV-Folgeschulung unter anderem über ein Verkaufsgespräch für Berater gesprochen worden sei. Ein Berater habe vor einiger Zeit eine Darstellung entwickelt, die von allen Anwesenden als „gut zu verwenden“ eingestuft worden sei. Diese Grafik fänden die Empfänger nun anbei. Im Anhang der E-Mail befand sich tatsächlich eine Grafik, bei der die Anlageformen „Sparbuch“, „Fest Zins“, „Aktien“, „Invest“, „Inländische Beteiligung“ und „Ausländische Beteiligung“ in tabellarischer Form miteinander hinsichtlich der Punkte Verfügbarkeit, Rendite, Steuer und Risiko verglichen wurden. Darunter befand sich eine Zeile mit so genannten „Smileys“, wobei sich lediglich unter der Spalte „Ausländische Beteiligung“ ein lächelnder Smiley befand. Am 4.10.2007 hat der Angeklagte S1 unter dem Betreff „Protokoll Führungskreis“ wiederum eine E-Mail an eine größere Anzahl C1-Berater – darunter auch die Angeklagten L1 und M1 – versandt. In dieser E-Mail erklärte der Angeklagte S1, dass der E-Mail das Protokoll des letzten Treffens beigefügt sei, welches Herr L12 erstellt habe. Das beigefügte Protokoll unter der Überschrift „Zusammenfassung 26.9.2007“ enthielt neben weiteren Abschnitten, die unter anderem mit „Gewerbeanmeldung“ und „Haftung in der Anlageberatung“ überschrieben waren, einen Abschnitt, der mit „Ablauf einer Beratung ab dem 01.01.2007“ überschrieben war. In diesem Abschnitt wird stichpunktartig der Ablauf einer telefonischen Kontaktaufnahme dargestellt. Unter anderem sollten die Berater die rhetorische Frage stellen, was für den Kunden möglich sei und dann verschiedene Sparformen gegenüberstellen. Mit E-Mail vom 21.6.2007 übersandte der Angeklagte W1 an die Angeklagten M1 und S1 sowie den C1-Berater T6 unter dem Betreff „Protokoll 20.06.“ das Protokoll ihres „konstruktiven“ Meetings. In dem beigefügten Protokoll wird unter anderem ausgeführt, dass die „TH“ auf verschiedene Länder gestreut würden. Einige Länder schienen doch einen guten Draht zum Bafin zu haben. Insofern versuche man, auf mehrere Länder innerhalb der EU zu streuen und suche dabei flexiblere Länder, die zwar dem EU Standard entsprächen, aber in ihrer Denke und Einstellungen was Banken angeht, noch wesentlich offner und unkomplizierter seien als etablierte Länder. I167 werde ausschließlich für Kundengelder verwendet, nicht für Honorare, um keine Querverbindung entstehen zu lassen, die nachvollzogen werden könnte.
781Auch soweit Beratertreffen nur im Rahmen der Beraterline M1 stattfanden, handelte es sich nicht nur um einen lockeren Erfahrungsaustausch. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen L178, L181 und H85. Der Zeuge L178 hat insoweit angegeben, dass bei den Besprechungen innerhalb der Beratergruppe des Angeklagten M1 dazu vorgetragen worden sei, was die C1 mache und wie der jeweilige Stand der Dinge gewesen sei. Als es am Ende keine Provisionen mehr gegeben habe, habe es eine Analyse des Angeklagten M1 hierzu gegeben. Der Angeklagte M1 habe insoweit erklärt, dass eine Beteiligung der C1 an einem anderen Geldpool nicht so gut gelaufen sei, wie dies ursprünglich geplant gewesen sei. Der Zeuge L181 hat bezüglich der Beratertreffen berichtet, dass es zunächst Beratertreffen in der Wirtschaftsakademie des Angeklagten S1 gegeben habe, bei denen über die C1, den Zugang zu den Kunden und das Programm N5 vorgetragen worden sei. Später habe es Beratertreffen im Rahmen der „L7er Gruppe“ gegeben, die in Q2 bei dem Berater T6 stattgefunden hätten und bei denen auch der Angeklagte M1 referiert habe. Bei diesen Treffen seien Fragen der Berater und negative Schlagzeilen über die C1 besprochen worden. Es sei auch gesagt worden, dass Stiftung Warentest die C1 von seiner Warnliste habe herunternehmen müssen. Der Zeuge H85 hat hinsichtlich dieser Beratertreffen berichtet, dass der Gruppenleiter T6 bei diesen Gelegenheiten häufig das Anlagekonzept der C1 vorgestellt habe. Wenn er anwesend gewesen sei, habe jedoch der Angeklagte M1 diese Treffen geleitet.
782Entgegen seiner Einlassung hatte der Angeklagte M1 bereits vor dem Jahr 2008 mehrfach direkten Kontakt zu dem Angeklagten T1. So hat der Zeuge G4 – wie oben bereits ausgeführt – über eine Tagung für Finanzberater auf einem Golfplatz in L8 bereits im Jahr 2003 berichtet, bei welcher der Angeklagte M1 über die C1-Beteiligung vorgetragen habe und bei der auch der Angeklagte T1 zugegen gewesen sei. Der Zeuge Dr. M34 hat – wie oben bereits ausgeführt – von einer Bootstour im Jahr 2007 auf N4 berichtet, bei der sowohl der Angeklagte M1 als auch der Angeklagte T1 zugegen gewesen sei. Insoweit als der Angeklagte M1 direkte Kontakte zu dem Angeklagten T1 „bei seiner täglichen Arbeit“ in Abrede gestellt hat, ist seine Einlassung auch widersprüchlich, weil der Angeklagte M1 in seiner Einlassung nicht nur die von dem Zeugen Dr. M34 geschilderte gemeinsame Bootstour auf N4 im Jahr 2007 bestätigt hat, sondern auch über ein Zusammentreffen mit einem E71er Vermögensverwalter in einem E79er Restaurant berichtet hat, bei dem auch der Angeklagte T1 zugegen gewesen sein soll. Aus dem Zusammenhang seiner Einlassung ergab sich, dass auch dieses Treffen noch vor dem Jahr 2008 stattgefunden haben soll.
783Entgegen seiner Einlassung hat der Angeklagte M1 nicht erst im hiesigen Verfahren erfahren, dass zusätzlich zu den Beraterprovisionen in Höhe von insgesamt 8,3 % Vertriebsleiterprovisionen in Höhe von 2 * 4,15 %, also weitere 8,3 %, gezahlt wurden. Diese Kenntnis ergibt sich aus den oben bereits erwähnten Listen über gezahlte Honorare, die der Angeklagte M1 nach seiner eigenen Einlassung erhalten hat. Die von der Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Listen (BMO 3 M1, Band 1, Blatt 3-30, 31-40, 41-95, 96-177, Band 3, Blatt 1275-1309) enthalten nämlich derartige Vertriebsleiterprovisionen, wobei sich aus diesen Urkunden allerdings nicht ergibt, dass beide Vertriebsleiterprovisionen – wie von dem Angeklagten M1 behauptet – dem Angeklagten S1 zugeflossen wären. So führt die in BMO 3 M1 Band 1, Blatt 3-14 befindliche Liste in tabellarischer Form die C1-Anleger namentlich mit ihrer jeweiligen Anlagesumme (Ursprungs- und voraussichtlicher Verlängerungsbetrag) auf. In den Spalten rechts daneben sind die Berater bzw. deren Gesellschaften, ein Honorarsatz von 6 % und ein zahlenmäßiger Betrag aufgeführt. In den Spalten rechts daneben befinden sich unter „Step 1“ und „Step 2“ die Overheadprovisionen für die übergeordneten Beraterebenen in Höhe von 1,00 % und 1,3 % ebenfalls mit zahlenmäßigen Beträgen und den Namen der Begünstigten. Bestand insoweit Personenidentität wird für diese Person unter „Step 1“ eine Overheadprovision von 2,3 % mit einem zahlenmäßigen Betrag ausgewiesen. Diese Spalten sind auf den Seiten BMO 3 M1, Band 1, Blatt 3-8 ausgedruckt. Rechts neben diesen Spalten befinden sich in der Tabelle weitere Spalten, in denen zwei weitere Provisionen in Höhe von jeweils 4,15 % mit zahlenmäßigen Beträgen aufgeführt sind, wobei diese Beträge möglicherweise von den durch die jährliche „Wertsteigerung“ erhöhten Anlagebeträgen ausgehend berechnet worden sind. Diese Spalten sind auf den Seiten BMO 3 M1, Band 1, Blatt 9-14 ausgedruckt. Neben einer dieser Spalten mit der Zahl 4,15 befindet sich jeweils ein „L“, während neben der anderen Spalte mit der Zahl 4,15 nur der zahlenmäßige Betrag angegeben ist. Für die Anlegerin Q45 (BMO 3 M1, Band 1, Blatt 003 und Blatt 009) sieht das in der Tabelle aufgeführte Zahlenwerk beispielsweise so aus:
784Ursprungs- bzw. Verlängerungs- betrag |
voraussichtl. Verlängerungs- betrag |
Honorar % |
Berater |
Step 1 |
Step 2 |
||||||||||
10.000 |
10.000 |
6,00 |
H86 |
600,00 |
1,00 |
100,00 |
1,30 |
M1 |
130,00 |
4,15 |
L |
483,41 |
4,15 |
483,41 |
Die Kammer hat auch insoweit berücksichtigt, dass sich Lügen eines Angeklagten nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten lassen, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (BGH StV 1994, 175, 175).
786Der Angeklagte L1 hat im Rahmen seiner Einlassung – wie bereits ausgeführt – eine „aktive Führungsrolle“ im C1-Vertrieb eingeräumt. Allerdings hat auch der Angeklagte L1 im Rahmen seiner Einlassung kundgetan, dass er ein „reiner Vertriebler“ gewesen sei, der nicht mehr gewusst habe als andere Berater auch. Nachdem er zuvor bereits angegeben hatte, nach dem Ende der Zusammenarbeit mit Herrn S1 erstmals direkten Kontakt zu Herrn T1 gehabt zu haben, hat er erklärt, dass er und Herr M1 bis April 2008 „faktisch“ keinen Kontakt zu Herrn T1 gehabt hätten. Hinsichtlich dieser Punkte ist seine Einlassung nach Auffassung der Kammer in sich widersprüchlich. So hat der Angeklagte L1 nämlich auch angegeben, nach Beginn des Vertriebs der C1-Beteiligung von dem Angeklagten S1 regelmäßig Listen erhalten zu haben, aus denen sich die Neuabschlüsse, Laufzeitverlängerungen, Kündigungen und Teilkündigungen sowie die sich daraus ergebenden Provisionsansprüche für ihn und seine Berater ergeben hätten. Über einen derart umfassenden Überblick verfügten außer den Angeklagten S1 und M1 die übrigen C1-Berater nicht. Dieser Umstand steht in deutlichem Kontrast zu der pauschalen Behauptung des Angeklagten L1, er habe nicht mehr gewusst als andere Berater auch. Zudem ist der Angeklagte T1 dem Angeklagten L1 nach seiner eigenen Einlassung noch zur Zeit des Vertriebs des G1-Treuhandkontos von dem Angeklagten S1 vorgestellt worden.
787Die Feststellung, dass es der Angeklagte S1 war, der den C1-Vertrieb aufbaute, beruht unter anderem auch auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten T1, L1 und M1. Die Einlassung des Angeklagten T1 spricht auch dafür, dass der Aufbau des C1-Vertriebs und die Einführung des unter II. festgestellten Provisionsmodells durch den Angeklagten S1 im Einvernehmen mit dem Angeklagten T1 erfolgte. Hinsichtlich des Provisionsmodells ließ der Angeklagte T1 nach seiner Einlassung dem Angeklagten S1 weitgehend freie Hand.
788Die Feststellung, dass die Angeklagten T1, L1 und M1 von dem eingeführten Provisionsmodell erfuhren, beruht hinsichtlich des Angeklagten L1 auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 über dessen diesbezügliche Angaben im Ermittlungsverfahren sowie auf dessen insoweit glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung. Hinsichtlich des Angeklagten M1 beruht diese Feststellung im Wesentlichen auf den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Listen BMO 3 M1, Band 1, Blatt 3-30, 31-40, 41-95, 96-177, Band 3, Blatt 1275-1309, die er nach seiner Einlassung zunächst von dem Angeklagten S1 und später von dem Angeklagten T1 erhalten hat. Hinsichtlich des Angeklagten T1 beruht diese Feststellung auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Der Angeklagte T1 hat insoweit zunächst angegeben, sich mit dem Angeklagten S1 auf eine Provision für Berater geeinigt zu haben, die in der ersten Stufe 6 % betragen habe. Über die weiteren Stufen habe der Angeklagte S1 faktisch allein zu bestimmen gehabt. Auf Nachfrage hat der Angeklagte T1 jedoch unumwunden eingeräumt, dass insgesamt Provisionen zwischen 14 und 16 % angefallen seien. Es habe auch Bestandsprovisionen gegeben, um die Leute zu motivieren. Die entsprechenden Überweisungen der Provisionen habe er ja gesehen.
789Die weitere Feststellung, dass den Angeklagten T1, S1, L1 und M1 bewusst war, dass bereits aufgrund der Höhe der Provisionen die Erzielung einer jährlichen Rendite in Höhe von 15,5 % sehr erschwert war, beruht auf folgenden Erwägungen: Die Angeklagten S1, L1 und M1 waren bereits damals jahrelang im Vertrieb von Finanzprodukten tätig gewesen. Der Angeklagte T1 hatte weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Handel mit Wertpapieren. Diese Umstände ergeben sich wiederum aus den entsprechenden und insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten T1, L1 und M1. Dass diesen Angeklagten bei ihrem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Zusammenhang zwischen den Renditeaussichten einer Kapitalanlage und den für sie anfallenden Kosten unbekannt gewesen sein könnte, schließt die Kammer sicher aus. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte T1 sich dahingehend eingelassen hat, dass er die Provisionen als Anlaufkosten von untergeordneter Bedeutung angesehen habe und dass er davon ausgegangen sei, diese mit hohen Renditen sehr schnell aufholen zu können. Dass jedoch Provisionen in Höhe von 16,6 % die Erzielung einer jährlichen Rendite von 15,5 % auch bei hohen Renditen der getätigten Kapitalanlagen sehr erschweren, ist nach Auffassung der Kammer offenkundig. Dass die Angeklagten T1, S1, L1 und M1 dies bei ihrem oben geschilderten Hintergrund nicht erkannt haben könnten, ist nach Ansicht der Kammer sicher auszuschließen.
790Die Feststellung, dass es den Angeklagten S1, L1 und M1 in den folgenden Jahren gelang, zahlreiche Berater für den Vertrieb der C1-Beteiligungen anzuwerben, beruht auf den Aussagen der oben bereits genannten und in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen C1-Berater. Die Feststellung, dass die Angeklagten S1, L1 und M1 gemeinsam die fortlaufende Betreuung der Berater durch Veranstaltung von Beratertreffen sowie so genannter Incentive-Reisen ins Ausland übernahmen, beruht auf den Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen C1-Berater L178, L181, H85, G4, Q4, Dr. G3, N124, U45, Dr. L189, M111, L190 und X128. Diese C1-Berater haben insoweit glaubhaft angegeben, an Beratertreffen teilgenommen zu haben, die von den Angeklagten S1, L1 oder M1 geleitet wurden. Teilweise haben diese C1-Berater auch über Incentive-Reisen im Ausland berichtet, bei denen die Angeklagten S1, L1 und M1 anwesend gewesen seien. Bei allen diesen Veranstaltungen ist nach den insoweit glaubhaften Aussagen dieser C1-Berater über die vermeintliche Geschäftstätigkeit der C1 und Fragen des C1-Vertriebs vorgetragen worden. Lediglich der C1-Berater L128, dessen Aussage zunächst von einer deutlichen Verweigerungshaltung geprägt war, hat angegeben, den Angeklagten M1 auf einer derartigen Veranstaltung „als Kollegen“ kennengelernt zu haben, sich aber nicht daran erinnern zu können, dass bei dieser Gelegenheit über die C1 gesprochen worden sei. Hinsichtlich der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der einzelnen Berater und ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit wird im Übrigen auf die Ausführungen unter III. 2. b) dd) Bezug genommen.
791Die Aussagen der übrigen oben genannten C1-Berater über die durch die Angeklagten S1, L1 und M1 abgehaltenen Beratertreffen werden gestützt und bestätigt durch die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ausdrucke der E-Mails des Angeklagten S1 vom 12.7.2007 und 4.10.2007 und der E-Mails des Angeklagten M1 vom 29.12.2007, 5.2.2008 und 8.3.2008 (BMO 3, Band 4, Blatt 1562; BMO 3, Band 5, Blatt 1692, 1699), deren Inhalt oben bereits dargestellt worden ist. Dass auch der Angeklagte L1 die Berater seiner Beraterlinie zu Schulungsveranstaltungen einlud, ergibt sich – neben den entsprechenden Aussagen von C1-Beratern – auch aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Einladungsschreiben (BMO 2, Band 6, Fach 22). Nach dem ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk des Zeugen KHK N123 vom 16.3.2011 sind diese Einladungsschreiben bei der von dem Zeugen vorgenommenen Auswertung beschlagnahmter Datenträger des Angeklagten L1 aufgefunden worden. Diese Einladungsschreiben seien im gleichen Verzeichnis abgespeichert gewesen wie mehrere Excel-Tabellen, bei denen es sich um eine Auflistung der in der Beraterlinie des Angeklagten L1 tätigen oder tätig gewesenen Berater gehandelt habe.
792Die Feststellungen zu den bis Anfang des Jahres 2008 entstandenen Beraterlinien, ihrer Leitung und Zusammensetzung beruhen auf der glaubhaften Aussage des schweizerischen Kriminalbeamten T268, der im schweizerischen Ermittlungsverfahren mit der Auswertung der vom C1-Vertrieb genutzten Datenbank N5 5.0 betraut gewesen ist und diese so geschildert hat, wie unter II. festgestellt. Seine diesbezügliche Aussage wird gestützt durch die oben bereits wiedergegebenen und insoweit glaubhaften Angaben der als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommenen C1-Berater zur Struktur des C1-Vertriebs sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 über die Angaben, die der Angeklagte L1 bei seiner polizeilichen Vernehmung zur Struktur des C1-Vertriebs gemacht hat. Hinsichtlich des Umfangs des gesamten C1-Vertriebs hat zum Beispiel der Berater X129 bekundet, dass es insgesamt mehr als 100 Berater gegeben habe.
793Die Feststellung, dass Berater der einen Beraterlinie häufig auch Kontakt zu den Leitern der anderen Beraterlinien hatten und auch von diesen Informationen über die C1 und das zweckmäßige Vorgehen bei Verkaufsgesprächen erhielten, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK N123 sowie den insoweit glaubhaften Aussagen diverser in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommener C1-Berater zum Ablauf der veranstalteten Incentive-Reisen.
794Der Zeuge KHK N123 hat angegeben, im Ermittlungsverfahren mit der Auswertung der in den Wohn- und Geschäftsräumen des Angeklagten W1 beschlagnahmten Unterlagen und Datenträger betraut gewesen zu sein. Über diese Auswertung hat der Zeuge KHK N123 in der Hauptverhandlung sodann ausführlich berichtet. Unter anderem schilderte er in diesem Zusammenhang, dass die Auswertung ergeben habe, dass der Angeklagte W1 – ein Berater in der Beraterlinie M1 – am 17.8.2004 und 18.8.2004 per E-Mail Kontakt zum Angeklagten L1 gehabt habe und von diesem unter dem Betreff „C1 VK Gespräch“ die Datei „C1VK.ppt“ zugesandt bekommen habe. Dabei handelte es sich um einen Leitfaden für ein Verkaufsgespräch über die C1-Beteiligung sowie eine Power Point-Präsentation, mit der die Art der vermeintlichen Geschäftstätigkeit der C1 erklärt werden sollte.
795Die Aussage des Zeugen KHK N123 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, da sie mehrere so genannte Realitätskriterien enthielt, während Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlten. Die Aussage des Zeugen KHK N123 ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Der Zeuge hat detailliert und ausführlich die zahlreichen Ermittlungshandlungen geschildert, an denen er beteiligt war. Dies betraf vor allem die von ihm vorgenommene Auswertung von Unterlagen und Datenträgern der Angeklagten L1 und W1. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
796Verschiedene C1-Berater haben zudem insoweit glaubhaft geschildert, dass die vermeintliche Geschäftstätigkeit der C1 auf so genannten Incentive-Reisen für C1-Berater erörtert worden sei und dass sie bei diesen Gelegenheiten auch Kontakt zu dem Leiter der jeweils anderen Vertriebsgruppe gehabt hätten. So hat der Zeuge M111 – ein Berater in der Beraterlinie L1 – berichtet, den Angeklagten M1 auf einer Incentive-Reise in den Oman getroffen zu haben. Dort sei ihm deutlich geworden, dass der Angeklagte M1 „Leute unter sich gehabt habe“. Unter anderem hätten Berater den Angeklagten M1 als ihren „Ziehvater“ bezeichnet. Während dieser Reise habe er einmal im Hotelfoyer nachhaltig Fragen zu dem von der C1 betriebenen System gestellt und sei dann von allen Anwesenden „runtergemacht“ worden. Der Zeuge U45 – ebenfalls ein Berater in der Beraterlinie L1 – hat angegeben, im November 2008 zu einer Incentive-Reise nach E74 eingeladen worden zu sein. Teilnehmer dieser Reise sei neben dem Angeklagten T1 und dem Angeklagten L1 auch der Angeklagte M1 gewesen. Zeitweise sei auch der gesondert Verfolgte U3 anwesend gewesen. Er erinnere sich, dass an einem Nachmittag über die C1 gesprochen worden sei. Diese würde gute Geschäfte tätigen und verfüge über vielfältige Kontakte zu Banken. Auch der Zeuge Dr. G3 – ebenfalls ein Berater der Beraterlinie L1 – hat bekundet, an der Incentive-Reise nach E74 teilgenommen zu haben. An der Reise habe neben zahlreichen Beratern, dem Angeklagten L1 und dem Angeklagten T1 auch der Angeklagte M1 teilgenommen. Während dieser Reise sei im Rahmen eines „Meetings“ auch über Kontensperrungen in der Schweiz gesprochen worden. Der Angeklagte T1 habe geäußert, dass er daran arbeite, die Vorwürfe aufzuklären und dass er den Behörden die getätigten Geschäfte zeigen wolle.
797Die Feststellungen zu der von dem Angeklagten S1 im Frühjahr 2008 ausgesprochenen Einladung der Angeklagten L1 und M1 nach F1, zum Inhalt des danach in F1 geführten Gesprächs zwischen den Angeklagten S1 und L1 sowie zur anschließenden Kontaktaufnahme des Angeklagten L1 mit dem Angeklagten T1 beruhen auf den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten L1 und M1. Hinsichtlich der anschließenden Kontaktaufnahme des Angeklagten L1 mit dem Angeklagten T1 werden ihre Einlassungen auch durch die entsprechende Einlassung des Angeklagten T1 gestützt.
798Die Feststellungen zum Inhalt und Ablauf der nachfolgend im März/April 2008 zwischen den Angeklagten T1, L1 und M1 in P2 sowie zwischen den Angeklagten T1, S1, L1 und M1 im Schloss X4 geführten Gespräche beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1. Der Angeklagte T1 hat Ablauf und Inhalt dieser Gespräche so geschildert wie unter II. festgestellt. Seine diesbezügliche Einlassung ist insoweit glaubhaft. Die Schilderung des Angeklagten T1 zu Ablauf und Inhalt der genannten Gespräche war detailreich und lebensnah. Sie ist zudem insoweit widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Seine Einlassung war ersichtlich nicht davon geprägt, die Verantwortung für das Geschehen auf die Angeklagten S1, L1 und M1 abzuschieben. Vielmehr schilderte er die jeweiligen Tatbeiträge differenziert und ohne überzogene Belastungstendenz. Gelegenheiten, die Angeklagten S1, L1 und M1 stärker zu belasten, hat er mehrfach ausgelassen. Dies zeigte sich unter anderem an folgenden Stellen seiner Einlassung:
799Im Zusammenhang mit der Schilderung der Gründung der C1 gab er an, dass er – T1 – dem Angeklagten S1 in Aussicht gestellt habe, bei einem Volumen von 10 Mio. € liquiden Mitteln in der Lage zu sein, eine jährliche Rendite von etwa zwischen 40 und 50 % darstellen zu können. Auf diesen Zahlen basierend habe Herr S1 ein Konzept für den „Vertriebsauftritt“ aufgestellt. Hinsichtlich der an die Kunden versendeten Schreiben, mit denen diesen eine Erhöhung ihres Anlagekapitals (um die tatsächlich nicht erwirtschafteten) 15,5% mitgeteilt worden sei, erklärte er, dass zwar die Idee hierzu von Herrn S1 gekommen sei. Er – T1 – habe dies jedoch mitgetragen und es sei gemeinsam entschieden worden, so zu verfahren. Hinsichtlich der Auszahlung von Kunden, die ihre Beteiligung bereits nach einem Jahr gekündigt hatten, hätten sie sich entschieden, sich gegenüber den Anlegern zum Rückkauf der Beteiligungen zu verpflichten. Er meine, dass dieser Vorschlag von Herrn S1 gekommen sei. Er habe dem aber letztlich zugestimmt. Hinsichtlich des so genannten „Private Placements“ berichtete der Angeklagte T1, dass die von diesen Kunden investierten Beträge zunächst auf separate Konten überwiesen worden seien. Nachdem eine geplante Anlage dieser Gelder, über die er mit einem Herrn B42 verhandelt habe, fehlgeschlagen sei, seien diese Konten geschlossen und das Geld im „großen C1-Topf“ verwendet worden. Diese Entscheidung habe er getroffen, nachdem er sich hierüber mit K45 und Herrn M1 abgestimmt habe. Ob er auch Herrn L1 in die Entscheidung eingebunden habe, wisse er nicht mehr. Er habe ihm aber auf jeden Fall danach davon erzählt. Das Verkaufsgespräch mit dem „Private Placement“-Kunden L6 schilderte der Angeklagte T1 so, dass Herr M1 und er selbst Herrn L6 etwas zur Anlagekonzeption gesagt hätten. Nach seiner Erinnerung habe er gegenüber Herrn L6 jedoch nicht von einem Notar-Anderkonto gesprochen und auch nicht die Formulierung benutzt, dass das Geld sicher sei. Er habe auch nicht in Erinnerung, dass Herr M1 bei dem Treffen derartiges gesagt habe. Allerdings habe auch Herr M1 Anmerkungen zur Anlagekonzeption gemacht. Was das im Einzelnen gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es werde sich aber mit dem gedeckt haben, was er gesagt habe. Im Zusammenhang mit der Schilderung der im Frühjahr 2008 geführten Gespräche gab er an, den Angeklagten L1 und M1 auch gesagt zu haben, dass er optimistisch sei, erfolgreich arbeiten zu können, wenn genug freies Kapital zur Verfügung stünde. Mit dieser Äußerung hat er die Angeklagten L1 und M1 gerade nicht dahingehend belastet, dass diese schon aufgrund seiner Ausführungen wissen mussten, dass die C1 auch in Zukunft ein Schneeballsystem sein würde.
800Hätte der Angeklagte T1 die Angeklagten S1, L1 und M1 zu Unrecht belasten wollen, wären nach Auffassung der Kammer Aussagen anderen Inhalts zu erwarten gewesen als die oben geschilderten Angaben. Es wäre dem Angeklagten T1 – insbesondere an den oben zitierten Stellen seiner Einlassung – ohne weiteres möglich gewesen, die Angeklagten S1, L1 und M1 schwerer zu belasten als dies tatsächlich geschehen ist.
801Die Kammer ist sich bewusst, dass die Einlassung des Angeklagten T1 mit äußerster Vorsicht zu würdigen ist, weil er – ebenso wie der Angeklagte M1 und mit Abstrichen auch der Angeklagte L1 – nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck über die Kompetenz verfügt, tatsächlich unzutreffende Tatsachenbehauptungen plausibel erscheinen zu lassen. Aufgrund dessen hat die Kammer auch die Möglichkeit erwogen, dass der Angeklagte T1 bei diesen für die Angeklagten S1, L1 und M1 belastenden Angaben gerade deshalb nicht „überzogen“ hat, damit diese der Kammer als glaubhaft erscheinen. Gegen diese Möglichkeit spricht jedoch bereits, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, warum der Angeklagte T1 die Angeklagten L1 und M1 zu Unrecht belasten sollte. Beide haben der C1 und damit ihm bis zum Schluss, dass heißt bis zu ihrer Festnahme Ende November 2011, loyal gedient. Auch aus dem Verlauf der Hauptverhandlung ergibt sich ein solches Motiv nicht. Die Hauptverhandlung war mehr als ein Jahr von einer so genannten „Blockverteidigung“ gekennzeichnet, bei der zunächst keiner der Angeklagten Angaben zur Sache machte und das Verfahren bei Zeugenvernehmungen durch teilweise exzessive Ausübung des Fragerechts gezielt in die Länge gezogen wurde. Dieser Strategie haben sich die Angeklagten L1 und M1 mit ihrer jeweiligen Verteidigung angeschlossen. Auch aus den Angaben, die der Angeklagte L1 nach seiner Festnahme bei der polizeilichen Vernehmung gemacht hat, ergibt sich kein derartiges Motiv. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte L1 bei seiner polizeilichen Vernehmung umfangreiche Angaben nicht nur zu seiner Tätigkeit im Vertrieb, sondern auch zu Aufbau und Struktur des C1-Vertriebs und zur Rolle anderer Beteiligter gemacht hat. Allerdings hat er den Angeklagten T1 dabei gerade nicht bezichtigt, ein so genanntes Schneeballsystem betrieben zu haben oder vom Vorliegen eines solchen Systems Kenntnis gehabt zu haben. Mit Beginn der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte L1 sodann wieder in die beschriebene „Blockverteidigung“ eingeordnet.
802Hinzu kommt, dass die Einlassungen der Angeklagten L1 und M1 bei genauer Analyse Anhaltspunkte dafür enthalten, dass sie im Frühjahr 2008 Informationen über die Situation der C1 erhielten, die über diejenigen Informationen hinausgingen, die sie im Rahmen ihrer Einlassung ausdrücklich eingeräumt haben.
803Die Angeklagten L1 und M1 haben die im Frühjahr mit den Angeklagten S1 und T1 geführten Gespräche hinsichtlich ihres Zustandekommens, der zeitlichen Reihenfolge und der an ihnen jeweils beteiligten Personen ebenso geschildert wie der Angeklagte T1. Nach ihren Angaben hat zunächst der Angeklagte S1 die Angeklagten L1 und M1 nach F1 eingeladen, wobei nur der Angeklagte L1 der Einladung folgte. Nach diesem Treffen nahm der Angeklagte L1 telefonisch Kontakt mit dem Angeklagten T1 auf. Es kam sodann zu einem Treffen der Angeklagten T1, L1 und M1 in P2, bei dem nach der Einlassung der Angeklagten L1 und M1 inhaltlich jedoch nur über die Rolle des Angeklagten S1 gesprochen worden sein soll. Einige Zeit später soll es ein Treffen der Angeklagten T1, S1, L1 und M1 im Schloss X4 gegeben haben, bei dem der Angeklagte S1 nach den Einlassungen der Angeklagten L1 und M1 geäußert haben soll, dass die C1 bei weitem nicht so erfolgreich arbeiten würde, wie immer gesagt worden sei (L1), dass in letzter Zeit keine Geschäfte mehr gemacht würden (L1), es mit den Kapitalanlagen nicht so gut gelaufen sei, wie immer gesagt worden sei (L1), dass in der letzten Zeit keine Geschäfte mehr gemacht worden seien und dass der Kontostand nicht mehr so sei wie immer angegeben (M1), dass Herr T1 das mit den Geschäften ja auch nicht richtig hinbekomme und nicht mehr genug Geld da sei, wenn man die Anleger auszahlen wolle (M1). Nach der Einlassung der Angeklagten L1 und M1 haben sie bei diesem Treffen sodann zwischenzeitlich den Raum verlassen, nachdem der Angeklagte L1 geäußert hatte, er müsse jetzt den Raum verlassen, damit er nicht handgreiflich werde. Im Anschluss an dieses Treffen im Schloss X4 hat es zudem nach den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten L1 und M1 ein bereits vorher vereinbartes Zusammentreffen mit dem Angeklagten T1 auf einem Rastplatz der BAB 1 gegeben, bei dem die unter II. festgestellten Äußerungen des Angeklagten T1 gefallen sein sollen.
804Die von den Angeklagten L1 und M1 geschilderte harsche Reaktion – insbesondere des Angeklagten L1 – bei dem Treffen im Schloss X4 ist nach Auffassung der Kammer kaum nachvollziehbar, wenn die Angeklagten L1 und M1 bei dieser Gelegenheit tatsächlich nur diejenigen Informationen über die Geschäftstätigkeit der C1 und deren finanzielle Situation erhalten hätten, welche sie nach ihren Einlassungen bei diesem Treffen erhalten haben wollen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte L1 im Rahmen seiner Einlassung betont hat, dass von einer schlechten Liquiditätslage nichts gesagt worden sei. War es hingegen so, wie der Angeklagte T1 die Situation geschildert hat, ist diese Reaktion wesentlich eher nachzuvollziehen. Dann haben die Angeklagten L1 und M1 bereits bei dem vorherigen Treffen mit dem Angeklagten T1 erfahren, dass die C1 bisher überhaupt keine Geschäfte hatte tätigen können. Bei dem nachfolgenden Treffen im Schloss X4 räumte dann der Angeklagte S1, unter dessen direkter Führung sie über Jahre im Vertrieb gearbeitet hatten und der ihnen nach ihrer Einlassung noch Monate zuvor versichert hatte, dass die C1 auch ohne irgendwelche neuen Geschäfte bereits genug Geld für die nächsten zwei Jahre verdient habe, ein, darüber informiert zu sein, dass die C1 ganz im Gegensatz zu seinen bisherigen Aussagen noch nichts durch Geschäfte erwirtschaftet hatte.
805Hinzu kommt, dass der Angeklagte L1 im Rahmen seiner Einlassung zunächst angegeben hat, dass ihm nach den im Frühjahr 2008 geführten Gesprächen klar gewesen sei, dass sie künftig ein Produkt vertreiben würden, dass es so in der Vergangenheit nicht gegeben habe. Mit dieser Aussage hat der Angeklagte L1 eingeräumt, dass das Produkt der C1-Beteiligung vor dem Frühjahr 2008 faktisch nicht existierte und dass er dies nach den geführten Gesprächen erkannt hatte. Diese faktische Nichtexistenz der C1-Beteiligung war aber nur dann gegeben, wenn die C1 überhaupt keine Anlagegeschäfte getätigt hatte und dies Gegenstand der Information in den dargestellten Gesprächen war. Wenn Gegenstand der Information lediglich gewesen wäre, dass tatsächlich getätigte Geschäfte sich nicht so gut wie ursprünglich angenommen entwickelt hätten oder lediglich zeitweilig keine Geschäfte mehr getätigt worden wären, hätte dies die Existenz des Produkts der C1-Beteiligung unberührt gelassen. Gleiches gilt, wenn lediglich mitgeteilt worden wäre, dass die vorhandenen finanziellen Mittel der C1 nicht ausreichen würden, alle Anleger auszuzahlen. Mit der Mitteilung der letzteren Information hat der Angeklagte L1 im Rahmen einer seiner ergänzenden Einlassungen versucht, seine oben zitierte Aussage zu relativieren. Dass dem Angeklagten L1 jedoch der geschilderte Unterschied bei seiner Einlassung nicht bewusst gewesen sein könnte, schließt die Kammer nach dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck sicher aus.
806Schließlich hat der Angeklagte L1 im Rahmen seiner Einlassung eine E-Mail des Angeklagten M1 an den Angeklagten S1 zitiert, auf die der Angeklagte S1 mit einer weiteren E-Mail vom 27.3.2008 geantwortet habe. Der Angeklagte L1 hat dabei unter anderem die an den Angeklagten S1 gerichtete Aussage des Angeklagten M1 zitiert, wonach dieser – S1 – auf einmal ohne große Vorwarnungen zum Ausdruck bringe, dass ihr Produkt „hochrangig“ gefährdet, die Glaubwürdigkeit und „Seriösität“ der Gesellschaft zweifelhaft sei. In seiner Antwort habe der Angeklagte S1 unter anderem die Frage gestellt, wie man „CS“ einbauen solle, wenn er die Anlagen nicht mehr zustande bringe. Die zitierte Aussage des Angeklagten M1 spricht nach Auffassung der Kammer zunächst dafür, dass der Angeklagte M1 im Frühjahr 2008 schon von dem Angeklagten S1 Informationen erhalten hatte, die über die Schilderung vorübergehender Schwierigkeiten bei der Kapitalanlage hinausgingen. Der Angeklagte S1 hatte danach die Glaubwürdigkeit und Seriosität der C1 in Frage gestellt. Auch schließt der zitierte E-Mail-Verkehr nach Auffassung der Kammer die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten T1, er habe die Angeklagten L1 und M1 bei einem Gespräch in P2 in der zweiten Märzhälfte darüber informiert, bisher keine Geschäfte für die C1 abgeschlossen zu haben, nicht aus. Denn sowohl dieses Gespräch in P2 als auch das nachfolgende Treffen im Schloss X4 könnte zeitlich noch nach der zitierten E-Mail des Angeklagten S1 vom 27.3.2008 erfolgt sein. Bei dem Treffen im Schloss X4 könnte der Angeklagte S1 dann – wie von dem Angeklagten T1 geschildert – eingeräumt haben, dass er wusste, dass bisher gar nichts erwirtschaftet worden sei, also bisher überhaupt keine Geschäfte getätigt worden seien.
807Nach Auffassung der Kammer war die Einweihung der Angeklagten L1 und M1 im Frühjahr 2008 aus Sicht des Angeklagten T1 sinnvoll und für ihn nur mit einem geringen Risiko behaftet. Aufgrund des Berichts des Angeklagten L1 über die negativen Aussagen des Angeklagten S1 war bereits mit einer Trennung von dem Angeklagten S1 als bisherigem Kopf des Vertriebs zu rechnen. Aus seiner Sicht bot es sich deshalb an, mit der Leitung des Vertriebs – wie dies in der Folgezeit auch tatsächlich geschah – die Angeklagten L1 und M1 zu betrauen. Beide würden es aufgrund ihrer jahrelangen Tätigkeit an führender Stelle des C1-Vertriebs nicht riskieren, die ihnen nun gegebene Information, dass bisher überhaupt keine Geschäfte hatten getätigt werden können, weiterzugeben. Den Umstand tatsächlich nicht getätigter Geschäfte konnte er ihnen gegenüber zudem mit der vom Vertrieb – auch infolge von Kontensperrungen – nicht erreichten Anlagesumme in zweistelliger Millionenhöhe begründen. Der Angeklagte T1 konnte sogar erwarten, dass diese Information die Angeklagten L1 und M1 zu besonderen Anstrengungen im Vertrieb motivieren würde, da ihnen damit klar sein würde, dass Neuanlagen erforderlich waren, um das System aufrechtzuerhalten. Diese Information war somit für ihre künftige Stellung als Vertriebsleiter aus Sicht des Angeklagten T1 sogar hilfreich.
808Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte T1 die Angeklagten L1 und M1 darüber hinaus nicht in alle Einzelheiten des maßgeblich von ihm betriebenen Schneeballsystems eingeweiht hat. So hat der Angeklagte T1 dem Angeklagten M1 in einem am 18.8.2011 ab 15:03 Uhr geführten Telefonat, dessen Aufzeichnung in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen worden ist, vorgespiegelt, dass die bisher unterbliebene Versendung von Informationsschreiben an die C1-Anleger auf Schwierigkeiten einer Poststelle in England beruhten. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 haben sich bei den Ermittlungen tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Versendung von Anschreiben an C1-Anleger über eine „Poststelle in England“ erfolgte. Sollte der Angeklagte T1 den Angeklagten M1 jedoch in diesem Punkt belogen haben, schließt auch dies die Richtigkeit seiner Angaben über die im Frühjahr 2008 geführten Gespräche nicht aus. Selbst wenn der Angeklagte T1 den Angeklagten M1 im Rahmen des obigen Telefonats getäuscht haben sollte, wird die Bedeutung dieses Umstands nach Auffassung der Kammer dadurch relativiert, dass es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geradezu eine Gewohnheit des Angeklagten T1 war, seine Mittäter und Gehilfen jeweils nur insoweit über das Geschehen zu informieren als dies für ihre jeweilige Aufgabenerfüllung notwendig oder zumindest hilfreich war. Dies wird insbesondere daran deutlich, mit welchen Informationen der Angeklagte T1 die von ihm eingesetzten Treuhänder versorgte. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) ee) Bezug genommen.
809Der von der Kammer vorgenommenen Bewertung der Angaben des Angeklagten T1 über die im Frühjahr 2008 mit den Angeklagten S1, L1 und M1 geführten Gespräche steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte T1 an anderen Stellen seiner Einlassung nach Auffassung der Kammer wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. So hat der Angeklagte T1 sich dahingehend eingelassen, dass ihm aus der Tätigkeit für die C1 keine finanziellen Vorteile zugeflossen seien und dass derartige Vorteile von ihm auch nicht angestrebt worden seien. Bezüglich seiner Töchter stellte er jede Beteiligung an der Tat in Abrede, indem er erklärte, dass diese sich nichts vorzuwerfen hätten und er in seiner Verantwortung als Vater darauf geachtet habe, dass diese mit der C1 nicht zu eng in Berührung kämen. Auch im Zusammenhang mit der Anwerbung der Private Placement-Anleger T2, L5 und T3 ist seine Einlassung nach Auffassung der Kammer teilweise unrichtig. Zudem hat er die tatsächlich untergeordnete Stellung des gesondert Verfolgten U3 zu seinen Gunsten relativiert und eine genaue Kenntnis der Aussagen der Berater gegenüber den Anlegern jedenfalls teilweise in Abrede gestellt. Für die – nach Auffassung der Kammer wahrheitswidrigen – Teile seiner Einlassung gibt es jedoch jeweils einen nachvollziehbaren Grund: Entweder ging es dem Angeklagten T1 um seine eigene Entlastung oder um den Schutz seiner Familie vor (auch finanziellen) Nachteilen. Weder der eine noch der andere Grund machte aber eine unrichtige Darstellung der im Frühjahr 2008 mit den Angeklagten S1, L1 und M1 geführten Gespräche erforderlich.
810Die Kammer ist sich bewusst, dass hinsichtlich des Inhalts der im Frühjahr 2008 in P2 und im Schloss X4 geführten Gespräche die Aussage des Angeklagten T1 gegen die Aussage der Angeklagten L1 und M1 steht und dass deshalb besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 261 Rn. 11a m. w. N.). Auch nach der danach gebotenen Gesamtschau der für und gegen die Richtigkeit der unterschiedlichen Darstellungen sprechenden Umstände folgt die Kammer der Schilderung, die der Angeklagte T1 von dem Gesprächsinhalt gegeben hat. Nach Auffassung der Kammer ist es auch nicht naheliegend, dass sich der Angeklagte T1 mit diesen Angaben Vorteile auf Kosten der Angeklagten S1, L1 und M1 hat verschaffen wollen. Dagegen spricht auch der späte Zeitpunkt der Einlassung, zu dem die Beweisaufnahme – auch hinsichtlich der Tatbeiträge der Angeklagten S1, L1 und M1 – im Wesentlichen bereits abgeschlossen war. Dass dem anwaltlich erstklassig vertretenen Angeklagten T1 nicht bewusst gewesen sein könnte, dass eine teilgeständige Einlassung – auch mit Angaben zu den Tatbeiträgen anderer Beteiligter – zu diesem Zeitpunkt für eine eventuelle Strafzumessung der Kammer nur noch von geringem Gewicht sein würde, schließt die Kammer sicher aus.
811Die Feststellung, dass der Angeklagte S1 nach dem Treffen im Schloss X4 im Frühjahr 2008 seine auf den Vertrieb der C1-Beteiligung gerichteten Aktivitäten eingestellt hat, beruht auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten T1 und M1. Der Angeklagte T1 hat insoweit angegeben, dass sie sich nach dem Gespräch im Schloss X4 von Herrn S1 definitiv getrennt hätten. Er habe danach im Vertrieb der C1 nichts mehr gemacht. Der Angeklagte M1 hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte S1 bei dem Treffen im Schloss X4 nach dem zwischenzeitlich unter vier Augen geführten Gespräch mit dem Angeklagten T1 das Ende seiner Betreuungstätigkeit verkündet habe. Auch aus der Einlassung des Angeklagten L1 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Fortsetzung der Vertriebstätigkeit des Angeklagten S1 nach diesem Zeitpunkt. Ihre Einlassungen werden insoweit gestützt durch die Angaben der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen C1-Berater M111, Q4, G2, G4, L128 sowie die Aussage des Zeugen KHK Q95 über die von dem C1-Berater L12 bei seiner polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben. So hat der Berater M111 angegeben, dass der Angeklagte S1 bei der C1 irgendwann Anfang 2008 ausgeschieden sei. Der Berater Q4 hat geschildert, dass der Angeklagte S1 sich 2008 nach einem Streit mit den Angeklagten L1 und M1 zurückgezogen habe. Der Zeuge G2 hat berichtet, dass der Angeklagte S1 ihm 2009 erklärt habe, dass er sich mit den Verantwortlichen der C1 überworfen habe. Der Zeuge G4 hat diesbezüglich ausgesagt, dass der Angeklagte S1 seiner Erinnerung nach im April oder Mai 2008 bei der C1 ausgeschieden sei. Bei der Incentive-Reise nach E74 im November 2008 sei der Angeklagte S1 jedenfalls nicht mehr dabei gewesen. Der Zeuge L128 hat bekundet, dass er 2007 oder 2008 mit dem Angeklagten S1 über sein Ausscheiden bei der C1 gesprochen habe. Bei diesem Gespräch habe der Angeklagte S1 ihm den unzweideutigen Hinweis gegeben, dort nichts mehr anzulegen. Zudem hat auch der C1-Berater L12 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK Q95 bei dessen polizeilicher Vernehmung bestätigt, dass der Angeklagte S1 bei der C1 im Frühjahr 2008 ausgeschieden sei.
812Die Feststellung, dass die Angeklagten L1 und M1 nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 gemeinsam die Führung des Vertriebs übernahmen und die Betreuung der Berater fortsetzten, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1 und den entsprechenden Angaben verschiedener C1-Berater. Der Angeklagte T1 hat im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass sich die Angeklagten L1 und M1 nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 weiter um den Vertrieb gekümmert hätten. Die Angeklagten L1 und M1 haben ihrerseits eingeräumt, dass sie nach dem weiteren Treffen mit dem Angeklagten T1 auf dem Rastplatz der BAB 1 im Frühjahr 2008 die Entscheidung getroffen hätten, ihre Tätigkeit für die C1 fortzusetzen. Dass diese weitere Tätigkeit der Angeklagten L1 und M1 an führender Stelle des Vertriebs erfolgte, ergibt sich auch aus den insoweit glaubhaften Angaben diverser C1-Berater. So hat der Zeuge G4 explizit erklärt, dass die Angeklagten L1 und M1 nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 die maßgeblichen Leute gewesen seien, die zwischen ihnen – den Beratern – und dem Angeklagten T1 „kommuniziert“ hätten. Auch der Zeuge U45 hat bekundet, dass nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 die Angeklagten L1 und M1 gleichgeordnet für den Vertrieb verantwortlich gewesen seien. Weitere C1-Berater haben konkrete Tätigkeiten der Angeklagten L1 und M1 im C1-Vertrieb geschildert, die ihre führende Stellung nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 belegen. So hat der Zeuge L190 glaubhaft berichtet, zwischen 2008 und 2011 an Treffen für C1-Berater teilgenommen zu haben, die der Angeklagte L1 geleitet habe. Inhalte seien dort nur von dem Angeklagten L1 vermittelt worden. Unter anderem habe er erklärt, dass geheim gehalten würde, wo genau investiert würde. Coca Cola würde sein Rezept auch nicht veröffentlichen. Vermutlich im Jahr 2009 habe er an einer Veranstaltung für C1-Berater in O53 teilgenommen, bei welcher der Angeklagte L1 den Angeklagten T1 den Beratern als den „Oberboss“ vorgestellt habe, der die Geschäfte mache. Im Herbst 2010 habe er ein von dem Angeklagten L1 geleitetes Beratertreffen in einem Hotel in M115 besucht, bei dem gesagt worden sei, dass die Kunden länger warten müssten, weil Konten gesperrt wären. Deshalb würde man dringend neue Anleger brauchen. Dies habe ihn gewundert, weil der Angeklagte L1 zuvor immer verkündet habe, dass es genug Gelder gebe, um die Kunden auszuzahlen. Schließlich könne er sich noch an ein Beratertreffen in Belgien im Jahr 2011 erinnern, wo der Angeklagte L1 gegenüber den versammelten Beratern geäußert habe, dass gute Geschäfte laufen würden und bald auch wieder Erträge erwirtschaftet werden würden. Von diesem durch den Angeklagten L1 geleiteten Treffen hat auch der Zeuge U45 berichtet. Der Angeklagte L1 habe dort – das Treffen habe in F1 stattgefunden – gegenüber den Beratern erklärt, dass der Angeklagte T1 „dran“ sei und versuche das Unmögliche möglich zu machen. Auch der Zeuge G4 hat von den Beratertreffen im Herbst 2010 in einem Hotel in M115 und im Jahr 2011 in Belgien – in Räumen des Stadions von F1 – berichtet, die von dem Angeklagten L1 geleitet worden seien. Bei dem Treffen in dem Hotel in M115 habe der Angeklagte L1 unter anderem erklärt, dass eine „Tranche“, die eigentlich habe ausbezahlt werden sollen, verlängert worden sei. Der Zeuge Dr. G3 hat bekundet, dass der Angeklagte L1 auf einem Gruppenleitertreffen in seinem – L1s – Büro Anfang 2009 geäußert habe, dass die schweizerischen Behörden das gesperrte Konto wieder frei geben würden. Es fehle nur noch die Zustimmung der deutschen Behörden. Es spiele aber wegen der geringen Summe keine große Rolle, ob die Freigabe erfolge oder nicht. Als es 2010 zu größeren Verzögerungen auch bei Rückzahlungen an Kunden gekommen sei, habe er – Dr. G3 – auf die Abwicklung der C1 gedrängt. Der Angeklagte L1 habe die Zahlungsverzögerungen mit der Wirtschaftskrise und der deshalb schleppenden Geschäftstätigkeit der C1 erklärt. Auch der Angeklagte M1 war nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 einer der beiden maßgeblichen Ansprechpartner, an die sich die Berater bei Nachfragen oder Problemen wandten. Dies folgt insbesondere aus den Aussagen der Zeugen L188 und L181. Der Zeuge L188 hat geschildert, dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem es keine Provisionen mehr gegeben habe, bei einem Treffen der Beratergruppe M1 eine Analyse des Angeklagten M1 hierzu gegeben habe. Der Angeklagte M1 habe insoweit erklärt, dass eine Beteiligung an einem Geldpool nicht so gelaufen sei, wie dies geplant gewesen sei. In den Jahren 2009/10 habe er – L188 – mehrmals gegenüber dem Angeklagten M1 die Befürchtung geäußert, dass es sich bei der C1 um ein Schneeballsystem gehandelt haben könnte. Seine Bedenken seien jedoch von dem Angeklagten M1 zerstreut worden. Der Zeuge L181 hat berichtet, dass er sich an den Angeklagten M1 gewandt habe, als es ab dem vierten Quartal 2009 keine Zahlungen mehr an seine Kunden und die Berater gegeben habe. Der Angeklagte M1 habe ihm dies damit erklärt, dass Herr T1 mit einem Großinvestor habe zusammenarbeiten müssen. Dieser habe mit zwei Banken zusammengearbeitet und die Verträge seien auch dementsprechend ausgestaltet. Da die Banken die Rendite mit dem Kapital erwirtschaften müssten und dies noch nicht passiert wäre, hätten die Banken das Recht, das Geld zurückzuhalten, was sie derzeit tun würden.
813Die Feststellungen zu der „in diesem Moment“ (Treffen auf dem Rastplatz der BAB 1 im Frühjahr 2008) von den Angeklagten T1, L1 und M1 konkludent getroffenen Bandenabrede beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem nachfolgenden Geschehen – insbesondere der fortgesetzten institutionalisierten und arbeitsteiligen Anwerbung von Anlegern durch die Angeklagten T1, L1 und M1 – gezogen hat.
814Die Feststellungen zur Struktur des C1-Vertriebs im August 2010 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114, dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk des Zeugen KHK N123 vom 16.3.2011 (Band 34 Hauptakte, Blatt 7263 ff. d. A.) sowie den insoweit glaubhaften Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen C1-Berater. Der Zeuge EKHK M114 hat insoweit bekundet, dass eine Auswertung von Umsatzlisten des Angeklagten M1 ergeben habe, dass allein zu dessen Beraterline nach Auflösung der Beraterlinie „L11“ des Angeklagten S1 47 Berater gehört hätten. Diese Umsatzlisten seien in einem Verzeichnis „M1“ auf dem PC eines Bekannten des Angeklagten M1 – des Zeugen E80 – aufgefunden worden. Der Zeuge E80 habe bei der Durchsuchung seiner Wohnung angegeben, für den Angeklagten M1 auf seinem PC Dateien aufzubewahren. Ausweislich des oben genannten Vermerks des Zeugen KHK N123 vom 16.3.2011 hat eine Auswertung von beschlagnahmten Datenträgern des Angeklagten L1 ergeben, dass sich auf einer Festplatte „L1 USB Transcend“ in dem Verzeichnis „Firmen/###/### Gruppen“ mehrere Excel-Tabellen befanden, bei denen es sich ausweislich der Dateinamen und des Dateiinhalts um eine Auflistung der in der Beraterebene „L1“ tätigen oder tätig gewesenen Berater, Betreuer und Gruppenleiter gehandelt habe. Den Metadaten und dem Dateinamen „Gruppenleiterliste aktuell August 2010.xls“ zufolge seien die Dateien im Jahr 2010 erstellt oder aktualisiert worden. Bei der genannten Liste habe es sich um eine Auflistung von 67 Beratern mit E-Mailadressen und Telefonnummern gehandelt.
815Auch hat keiner der als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommenen C1-Berater eine nennenswerte Verkleinerung des C1-Vertriebs oder – abgesehen von der Änderung in der personellen Zusammensetzung der Vertriebsleitung und dem Wegfall der Beraterlinie L11 – eine nennenswerte Veränderung der Struktur des C1-Vertriebs nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 geschildert. Der einzige Unterschied bestand darin, dass die Angeklagten L1 und M1 nun an Stelle des Angeklagten S1 gemeinsam den C1-Vertrieb führten und die Beraterlinie des Angeklagten S1 „L11“ weggefallen war. Dass auch der Berater X129 die Gesamtzahl der Berater mit mehr als 100 beziffert hat, wurde bereits ausgeführt.
816dd) Beweiswürdigung zur Anwerbung von Anlegern
817Die Feststellungen zum Inhalt der Angaben, welche die Angeklagten S1, L1 und M1 gegenüber den für den Vertrieb angeworbenen Beratern zum Gegenstand der Geschäfte der C1, der erzielbaren Rendite und zur Sicherheit des investierten Kapitals machten, beruht auf den jedenfalls insoweit glaubhaften Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen C1-Berater X128, E78, M111, L188, Q4, Dr. L189, L190, G2, Dr. G3, X129, C94, U45, G4, L128, N131 und L181. Diese haben die ihnen gegenüber getätigten Aussagen der Angeklagten S1, L1 und M1 zur vermeintlichen Geschäftstätigkeit der C1, der erzielbaren Rendite und zur Sicherheit des investierten Kapitals im Wesentlichen übereinstimmend so geschildert wie unter II. festgestellt. Diese Aussagen werden gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen KHK Q95 über die diesbezüglichen Angaben der C1-Beraterin L181 bei ihrer polizeilichen Vernehmung. Die Feststellung, dass den angeworbenen Beratern als Vermögensverwalter der C1 der Angeklagte T1 genannt wurde, beruht auf den jedenfalls insoweit glaubhaften Angaben der als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommenen C1-Berater E78, M111, L188, Q4, Dr. L189, L190, G2, X129, C94, U45 und G4. Die in diesem Zusammenhang weiter getroffene Feststellung, dass die Berater auf den Aufsatz des Prof. Dr. C9 zur Beteiligung von Privatinvestoren am Handel mit Bankinstrumenten verwiesen wurden, beruht auf den glaubhaften Aussagen der C1-Berater L181 und N131, denen der betreffende Aufsatz zur Verfügung gestellt wurde, als sie von den Angeklagten S1 und M1 für den C1-Vertrieb angeworben wurden. Der betreffende Aufsatz ist auch von C1-Beratern gegenüber Kunden verwendet worden. So haben die C1-Anleger D40 und T2 berichtet, dass sie diesen Aufsatz von ihren Beratern H85 und S6 erhielten. Auch der C1-Berater N131 hat schließlich bestätigt, den Aufsatz des Prof. Dr. C9 gegenüber Kunden verwendet zu haben.
818Die Feststellung, dass es den Angeklagten S1, L1 und M1 darauf ankam, dass die von ihnen angeworbenen Berater ihrerseits Kunden werben würden, damit sie selbst möglichst hohe Provisionen erzielen könnten und sie sich durch den Vertrieb der C1-Beteiligung eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen wollten, beruht auf Rückschlüssen der Kammer aus dem objektiven Geschehen, insbesondere aus den finanziellen Vorteilen, welche den Angeklagten S1, L1 und M1 über jeweils mehrere Jahre aus dem Vertrieb der C1-Beteiligungen zugeflossen sind. Hinsichtlich der Art und des Umfangs dieser finanziellen Vorteile wird auf die Ausführungen unter II. 1. f) Bezug genommen. Zudem waren sowohl der Angeklagte L1 als auch der Angeklagte M1 während ihrer mehrjährigen Tätigkeit im C1-Vertrieb auf die durch ihre dortige Tätigkeit erzielten Provisionseinnahmen angewiesen.
819So verfügte der Angeklagte L1 während seiner Tätigkeit im C1-Vertrieb seit dem Jahr 2002 über keine anderen Einkünfte aus einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit. Dies ergibt sich bereits aus seiner insoweit glaubhaften Einlassung zu seinem Lebenslauf. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Angeklagte L1 sich auch dahingehend eingelassen hat, dass seine finanzielle Situation problemlos gewesen sei, er keine finanziellen Verpflichtungen gehabt habe und auch die Hypothekendarlehen seiner Frau durch Mieteinnahmen gedeckt gewesen seien. Selbst wenn dies zutreffend gewesen sein sollte, ändert dies jedoch nichts daran, dass er über keine andere regelmäßige Einkommensquelle aus einer Erwerbstätigkeit verfügte und deshalb auf die im C1-Vertrieb verdienten Provisionseinnahmen angewiesen war.
820Auch der Angeklagte M1 befasste sich ab dem Jahr 2003 beruflich ausschließlich mit dem Vertrieb von C1-Beteiligungen. Dies folgt aus seiner insoweit glaubhaften Einlassung zu seinem Lebenslauf, die auch durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Lebenslauf des Angeklagten M1 (BMO 3, Band 2, Blatt 838 ff.) gestützt wird. Im Jahr 2003 und auch in der Folgezeit litt der Angeklagte M1 zudem unter erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Der Zeuge EKHK M114 hat auch insoweit glaubhaft über die Auswertung von Dateien berichtet, die auf dem Computer des Herrn E80 gefunden wurden. So sei dort ein Schreiben des Angeklagten M1 vom 9.7.2003 abgespeichert gewesen, mit dem sich dieser an eine Frau L193 und einen Herrn S84 wegen finanzieller Verbindlichkeiten gewandt habe, die er – M1 – nicht habe bedienen können. Der Angeklagte M1 habe darin seine nicht erbrachten Rückzahlungen mit dem Ausbleiben von Provisionszahlungen begründet und die Aufnahme von Zahlungen nach Eingang dieser Provisionen angekündigt. Ein weiteres dort abgespeichertes Schreiben des Angeklagten M1 vom 22.9.2005 an einen Rechtsanwalt X133 ebenfalls auf finanzielle Schwierigkeiten auch zu diesem Zeitpunkt hin. In dem Schreiben habe der Angeklagte M1 sein Bedauern darüber geäußert, dass er die Rückzahlungen nicht wie beabsichtigt habe tätigen können. Der Mandantin des Rechtsanwalts sei jedoch bekannt, dass auch die bisher getätigten Rückzahlungen nur mit Hilfe seiner Familie möglich gewesen seien. Er sei durch unglückliche Umstände in eine Verschuldungssituation geraten. Hätten seine Gläubiger nicht einer „ratierlichen“ Rückzahlung zugestimmt, wäre die Alternative eine eidesstattliche Versicherung gewesen. Er bitte darum, auf die Mandantin einzuwirken, eine außergerichtliche Lösung zu suchen, welche ihm finanziell die Luft zum Atmen lasse. Zudem sei im Rahmen der Finanzermittlungen in einer Kreditakte der HSH O54 eine Gesprächsnotiz dieser Bank vom 10.12.2003 aufgefallen. Diese Bank, die die Eigentumswohnung des Angeklagten M1 in L7 finanziert habe, habe in dieser Gesprächsnotiz die bedrohliche finanzielle Lage des Beschuldigten M1 zum Ausdruck gebracht. So sei dort festgehalten gewesen, dass die Liquiditätslage äußerst angespannt sei, die Hausbank die Geschäftsverbindung gekündigt habe, der Angeklagte M1 dort eine Überziehung ausgleichen müsse und das Konto bei der Postbank ausgereizt sei. Zwar solle das Jahr 2004 besser laufen. Derzeit werde der Angeklagte M1 jedoch von seiner Frau und ihrer Familie finanziell unterstützt. Der von dem Zeugen EKHK M114 dargestellte Inhalt dieser Schreiben und Dokumente belegt finanzielle Probleme des Angeklagten M1 in den Jahren 2003 und 2005, zu deren Bewältigung der Angeklagte M1 auf die Provisionseinnahmen aus dem C1-Vertrieb angewiesen war.
821Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Angeklagte M1 dahingehend eingelassen hat, dass er lediglich zeitweise unter Liquiditätsschwierigkeiten gelitten habe. Seine Bonität sei aber besser gewesen sei als die des Durchschnitts der Bevölkerung oder der im Gerichtssaal anwesenden Personen. Dies sei unter anderem aus den Vermögensaufstellungen zum 30.4.2000 und mit Stand 12/2006 ersichtlich. Diese Vermögensaufstellungen hat die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen. Ihr Inhalt belegt bei genauer Betrachtung gerade keine problemlose finanzielle Lage des Angeklagten M1. Die für eine Volksbank nach Angaben des Angeklagten M1 gefertigte „Vermögensaufstellung per 30.4.2000“ führt unter „1. Immobilien“ sechs Eigentumswohnungen und ein selbst genutztes Einfamilienhaus auf. Der Erwerb aller Immobilien ist durch Kredite finanziert worden, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Vermögensaufstellung auch nicht annähernd zurückgezahlt waren. Einem Verkehrswert der Immobilien insgesamt in Höhe von angegebenen „2.571 TDM“ stand eine Darlehensbelastung aller Immobilien in Höhe von aktuell noch „1.550 TDM“ gegenüber. Entscheidend ist jedoch, dass Mieteinnahmen aus allen Immobilien in Höhe von insgesamt 8.583 DM Darlehensraten für alle Immobilien in Höhe von insgesamt 11.592 DM gegenüberstanden. Unter Berücksichtigung weiterer Kosten ergab sich im Bereich der Immobilien ein Fehlbetrag in Höhe von 5.902 DM. Blieben weitere Einnahmen aus, reichten auch die unter „2. Geldanlagen“ und „3. Lebensversicherungen“ aufgeführten Werte offenkundig nicht aus, um diesen Fehlbetrag langfristig zu decken. Der Angeklagte M1 war mithin auf zusätzliche Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit angewiesen, um diesen Fehlbetrag abdecken zu können und seine sonstigen Anlagen nicht auflösen zu müssen. Die Darlehen, welche der Angeklagte nach seiner Einlassung im Jahr 2001 von der Familie L193/S84 in Höhe von 120.000 DM und von einer Frau C5 in Höhe von 200.000 DM aufgenommen hatte, sind in dieser Betrachtung naturgemäß noch nicht einmal enthalten. Ein ähnliches Bild ergibt sich aus der „Vermögensübersicht Stand 12/06“. Dort sind nun noch vier Eigentumswohnungen mit einem Verkehrswert in Höhe von insgesamt 695.000 € aufgeführt, deren Erwerb durch Aufnahme von Darlehen finanziert worden war. Die Darlehen valutierten zum Zeitpunkt der Erstellung der Vermögensübersicht mit insgesamt 308.500 €. Mit diesen Eigentumswohnungen erzielte der Angeklagte M1 nach dem Inhalt der erstellten Vermögensübersicht jährliche Mieteinnahmen in Höhe von 30.600 €. An weiteren „festen Einnahmen“ des Angeklagten M1 weist die Vermögensübersicht neben einer Beamtenpension in Höhe von 1.400 € monatlich bzw. 16.800 € jährlich so genannte „Folgehonorare“ in Höhe von 100.000 € aus. Dafür, dass es sich dabei um Bestandsprovisionen des Angeklagten M1 aus den bis dahin vermittelten C1-Beteiligungen handelte, spricht wiederum, dass der Angeklagte M1 sich – wie oben bereits ausgeführt – seit dem Jahr 2003 beruflich ausschließlich mit dem Vertrieb dieser Beteiligungen befasste. Zu diesen festen Einnahmen wurden in der Vermögensübersicht noch jährliche Erträge / Zinsen hinzugerechnet, wobei jährlich 15.500 €, mithin 15,5%, aus einer „US-Beteiligung“ stammen sollten. Auf diese Art und Weise gelangte der Angeklagte M1 zu jährlichen Einnahmen in Höhe von insgesamt 167.800 €, wovon allerdings 115.500 € aus den „Folgehonoraren“ und „Erträgen“ in Höhe von 15,5 % aus einer „US-Beteiligung“ herrühren sollten. Von diesen Einnahmen waren sodann noch die Darlehensraten für die kreditfinanzierten Immobilien zu finanzieren. Aus beiden Urkunden ergibt sich bei genauer Betrachtung mithin, dass die finanzielle Situation des Angeklagten M1 in den Jahren 2000 und 2006 wesentlich weniger komfortabel war, als es auf den ersten Blick scheint und er mit seiner Einlassung die Kammer glauben lassen wollte. Im Jahr 2006 bestehen dazu deutliche Anzeichen für eine erhebliche Abhängigkeit auf der Einnahmenseite von der C1 bzw. dem C1-Vertrieb. Jedenfalls sind beide Urkunden nicht geeignet, die von dem Zeugen EKHK M114 glaubhaft geschilderten Anzeichen für eine zumindest zwischenzeitlich problematische finanzielle Lage des Angeklagten M1 zu entkräften.
822Bei den Angeklagten L1 und M1 war diese Absicht auch nach dem März 2008 maßgebend. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass die Angeklagten L1 und M1 nach ihren Einlassungen, die insoweit durch die Einlassung des Angeklagten T1 gestützt werden, seinerzeit im Bereich der Abschlussprovisionen einer „Deckelung“ ihrer Vertriebsleiterprovisionen auf 2 % zugestimmt und für sich selbst auf die Zahlung von Bestandsprovisionen verzichtet haben. Der Angeklagte L1 will zudem ab Ende 2009 auf alle Provisionszahlungen verzichtet haben. Jedoch haben beide Angeklagte auch nach dem Frühjahr 2008 nicht unerhebliche Provisionseinnahmen erhalten. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. f) Bezug genommen. Hinzu kommt, dass der von den Angeklagten L1 und M1 erklärte (teilweise) Provisionsverzicht nach der Einlassung des Angeklagten M1 nur vorübergehend sein sollte. Hinsichtlich des im März 2008 erklärten (teilweisen) Provisionsverzicht gab der Angeklagte M1 im Rahmen seiner Einlassung an, dass sie (L1 und er) zeitweilig hätten zurückstecken wollen, um „den riesigen Erfolg des gesamten Projektes“ nicht in Frage zu stellen. Für den Zeitraum Ende 2009/Anfang 2010 erklärte er, dass er sich mit dem Angeklagten L1 geeinigt habe, dass bis zur Vollauszahlung keine Bestandshonorare mehr gezahlt werden sollten. Die Einlassung des Angeklagten M1 weist zwar an vielen Stellen – wie bereits gezeigt wurde und noch aufzuzeigen sein wird – Unwahrheiten auf. Warum er allerdings in diesem Punkt zu seinen Ungunsten die Unwahrheit bekundet haben sollte, ist nicht ersichtlich.
823Dass die von den Beratern verdienten Provisionen direkt von eingezahlten Kundengeldern abgezogen wurden, hat der Berater C94 anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Als Berater seien sie angewiesen worden, für ihre Provisionsforderungen Rechnungen zu stellen. Diese hätten an die C1 gehen sollen, seien aber auf den Namen des Kunden zu stellen gewesen, damit durch die C1 unmittelbar deren Konto belastet werden konnte.
824Die Feststellung, dass die gezahlten Provisionen direkt von dem eingezahlten Kapital der Anleger abgezogen wurden, beruht auch auf der von den Zeugen KHK C195, N128, W50, W53 und EKHK M114 vorgenommenen Auswertung der als Einzahlungskonten genutzten Treuhandkonten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) ee) Bezug genommen. Der Umstand, dass die Angeklagten S1, L1 und M1 hiervon wussten, ergibt sich bereits aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten L1 und M1. Diese haben angegeben, zunächst von dem Angeklagten S1 Listen über Vertragsabschlüsse und dadurch fällige Provisionszahlungen erhalten zu haben, aus denen ebendies ersichtlich war.
825Die Feststellung, dass dem Angeklagten S1 spätestens im Sommer 2006 bekannt war, dass der Angeklagte T1 für die C1 bisher keine Erträge erwirtschaftet hatte und dass kündigende C1-Anleger bisher mit den von neu angeworbenen C1-Anlegern eingezahlten Geldern ausbezahlt worden waren, beruht unter anderem auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1. Gleiches gilt für die weiteren Feststellungen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bewusst war, dass es dem Angeklagten T1 auch in Zukunft nicht gelingen würde, renditeträchtige Geschäfte abzuschließen und dass Zinszahlungen und Rückzahlungen an Anleger weiterhin mit den Geldern neu angeworbener Anleger ausbezahlt werden müssten, dass er diese Möglichkeit ernst nahm und dass er sich mit ihr abfand.
826Der Angeklagte T1 hat – wie bereits dargestellt – unter anderem geschildert, dass Ende März 2008/Anfang April 2008 im Schloss X4 bei N3 ein Treffen stattgefunden habe, an dem außer ihm die Angeklagten L1, M1 und S1 teilgenommen hätten. Die Angeklagten L1 und M1 hätten den Angeklagten S1 in seiner Gegenwart damit konfrontiert, dass noch nichts erwirtschaftet worden sei und kaum noch Geld vorhanden sei. Auf die Frage an den Angeklagten S1, ob er gewusst habe, dass letztlich bei der C1 noch kein Geld erwirtschaftet worden sei, sondern vielmehr Geld fehle, habe der Angeklagte S1 dies durchaus zugegeben und sich keineswegs als unwissend dargestellt. Des Weiteren hat der Angeklagte T1 sich dahingehend eingelassen, dass er dem Angeklagten S1 vor Beginn des Vertriebs der C1-Beteiligung mitgeteilt habe, dass die Erwirtschaftung der den Anlegern versprochenen Renditen vom Vorhandensein liquider Mittel in Höhe von mindestens 10 Mio. € abhänge. Ein solcher Betrag sei aufgrund erfolgter Kontensperrungen in den folgenden Jahren niemals zusammengekommen. Sobald er von Kontensperrungen erfahren habe, habe er den Angeklagten S1 darüber unterrichtet. Bereits nach Ablauf des ersten Jahres habe es C1-Kunden gegeben, die gekündigt hätten. Sie hätten sich entschieden, sich gegenüber den Anlegern zum Rückkauf der Beteiligungen zu verpflichten. Er meine, dass dieser Vorschlag, dem er letztlich zugestimmt habe, von dem Angeklagten S1 gekommen sei. Mit dieser Entscheidung habe sich natürlich das Problem ergeben, dass die C1 noch kein Geld erwirtschaftet gehabt habe, mit der diese Rückzahlungen hätten erfolgen können. Zudem seien durch Anlauf- und Vertriebskosten die bis dahin eingezahlten Beträge der C1-Anleger zu größeren Teilen bereits verbraucht gewesen. Dies habe zwangsläufig dazu geführt, dass sie alte Anleger mit neuem Kapital hätten bezahlen müssen.
827Die Einlassung des Angeklagten T1 zur Rolle des Angeklagten S1 im C1-Vertrieb und zu den Umständen, die Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Angeklagten S1 hinsichtlich des betriebenen Schneeballsystems zulassen, ist insoweit glaubhaft. Seine diesbezügliche Einlassung wird durch zahlreiche weitere Beweismittel gestützt. Hinsichtlich der führenden Rolle des Angeklagten S1 im C1-Vertrieb wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Hinsichtlich seiner Kenntnis vom betriebenen Schneeballsystem wird die Einlassung des Angeklagten T1 durch die von dem Angeklagten S1 unter dem Datum 2006-04-06 selbst gefertigte Kalkulation gestützt.
828Diese in der Hauptverhandlung verlesene Kalkulation (Band 16 Schweiz, Beilage 19 zur Vernehmung vom 1.12.2008) ist nach der glaubhaften Aussage des schweizerischen Kriminalbeamten T268 im Rahmen einer Durchsuchung bei dem Angeklagten S1 in F1 aufgefunden worden. Sie ist dem Angeklagten S1 – auch dies ergibt sich aus der entsprechenden Aussage des Zeugen T268 – im Rahmen einer Vernehmung durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden vorgehalten worden, wobei der Angeklagte S1 eingeräumt hat, dass er selbst diese Kalkulation erstellt hatte.
829Aus der Kalkulation ergibt sich, dass der Angeklagte S1 von einem Neugeschäft in Höhe von 20 Mio. € ausging. Hiervon zog er ab: Fällige Honorare in Höhe von 3,32 Mio. €, Folgehonorare in Höhe von 4,405 Mio. €, Auszahlungen im ersten Halbjahr in Höhe von 2,5 Mio. €, Auszahlungen im zweiten Halbjahr in Höhe von 3,5 Mio. € und Verwaltungskosten in Höhe von 1,275 Mio. €, so dass nach seiner Berechnung ein frei verfügbares Kapital von nur 5 Mio. € verblieb. Diese Kalkulation weist darauf hin, dass der Angeklagte S1 bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Jahr 2006 vom Umfang des Neugeschäfts Kenntnis hatte, dass von diesem Neugeschäft „Auszahlungen“ abzuziehen waren, und für eine eventuelle Kapitalanlage nur noch ¼ des eingezahlten Kapitals übrig blieben. Aus der Kalkulation ergibt sich auch, dass er von den Kontensperrungen, über die der Angeklagte T1 berichtet hat, Kenntnis hatte. Denn unterhalb der Berechnungen befindet sich unter anderem die Frage: „Wie ist der Sachstand der gesperrten Gelder US/CH?“
830Die Einlassung des Angeklagten T1 war darüber hinaus hinsichtlich des Angeklagten S1 frei von überzogener Belastungstendenz. Gerade im Hinblick auf den Angeklagten S1 hat der Angeklagte T1 die wechselseitigen Beiträge differenziert geschildert. An keiner Stelle seiner Einlassung hat er versucht, sich hinter Entscheidungen des Angeklagten S1 zu „verstecken“, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Würdigung der Einlassung des Angeklagten T1 im Zusammenhang mit den im Frühjahr 2008 zwischen den Angeklagten T1, S1, L1 und M1 geführten Gesprächen Bezug genommen.
831Auch unabhängig von der Einlassung des Angeklagten T1 liegen zudem Indizien dafür vor, dass dem Angeklagten S1 bekannt war, dass es sich bei der C1 um ein so genanntes Schneeballsystem handelte:
832Der Angeklagte S1 ist bereits seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Vertrieb von Finanzprodukten tätig. Nach der insoweit glaubhaften Aussage des C1-Beraters G2 und den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten L1 und M1 war der Angeklagte S1 bereits in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts bei einem Unternehmen H1 in führender Stellung tätig. Seit Ende der neunziger Jahre war er Inhaber einer Wirtschaftsakademie in L7, in der Finanzberater ausgebildet wurden. Er war zeitweise Mitglied von Prüfungsausschüssen der IHK für Finanzberater. Den Beratern der H1 ist seinerzeit nach der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen G2 der Zusammenhang zwischen der Rendite und dem Risiko einer Kapitalanlage vermittelt worden. Auch der C1-Berater L190 hat bestätigt, dass dieser Zusammenhang den Beratern von Strukturvertrieben allgemein bekannt sei. Der Zeuge Dr. M34 hat insoweit glaubhaft angegeben, dass in der Finanzbranche allgemein bekannt sei, dass einer Kapitalanlage mit hohen Renditechancen Verlustrisiken bis zum Totalverlust gegenüber stünden. Dennoch hat der Angeklagte S1 in führender Stellung an dem Vertrieb der C1-Beteiligung mitgewirkt, bei der den Anlegern – wie er wusste – zweistellige Jahresrenditen ohne ein bestehendes Risiko des Kapitalverlusts in Aussicht gestellt wurden.
833Zu den in dieser Kombination äußerst ungewöhnlichen und bereits seit Beginn des C1-Vertriebs geltenden Produktmerkmalen traten – für ihn ersichtlich – während des angeklagten Tatzeitraums weitere Anzeichen für das Vorliegen eines so genannten Schneeballsystems.
834Ausweislich der oben bereits dargestellten und von dem Angeklagten S1 selbst erstellten Kalkulation wusste er, dass ein Großteil (mehr als 1/3) der von den Anlegern eingezahlten Beträge bereits durch Kosten aufgezehrt wurde und somit für eine Kapitalanlage gar nicht zur Verfügung stand. Dieses Ergebnis beruhte auf dem von ihm selbst gestalteten Provisionsmodell.
835Mit einer E-Mail vom 4.3.2008, welche im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, teilte der Angeklagte S1 dem Angeklagten L1 mit, dass die C1 seit dem Sommer 2007 die Berater-Honorare nur noch teilweise bezahle. Der Angeklagte S1 hatte demnach bereits seit dem Sommer 2007 bemerkt, dass die C1 fällige Beraterhonorare nur noch teilweise bediente. Auch dieser Umstand sprach dagegen, dass es sich bei der C1-Beteiligung um eine Kapitalanlage handelte, mit der reale Erträge in ausreichender Höhe erwirtschaftet wurden. Trotz dieser nach Auffassung der Kammer überdeutlichen Warnsignale setzte er seine Tätigkeit für die C1 zumindest bis Ende März 2008 fort.
836Dafür, dass der Angeklagte S1 während seiner Tätigkeit für die C1 Kenntnis vom Vorliegen eines Schneeballsystems erlangt hatte, spricht auch die in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Aufzeichnung eines Telefongesprächs vom 15.2.2011, ab 15:17 Uhr. In diesem Gespräch sprach der Angeklagte S1 zunächst mit einer Frau N132, bevor diese das Gespräch an seinen Mitarbeiter E81 übergab. Nachdem dieser den Angeklagten S1 mit den Worten „Hallo Herr S1!“ begrüßt hatte, erzählte der Angeklagte S1 diesem zunächst davon, dass zwei namentlich benannte Personen bei ihnen („uns“) anfangen würden. Der Angeklagte S1 berichtete sodann über ein angenehmes Gespräch mit diesen und dass er jetzt also, was auch C1 betreffe, eine Aussage bekommen habe, wo er gedacht habe, das könne nicht stimmen. „Der habe gesagt, dass laut seiner Information dieses Jahr dort komplett Schluss gemacht werden solle, dass alle Kunden ausbezahlt werden.“ Im weiteren Verlauf äußerte der Angeklagte S1, dass er dies nicht glauben könne und gar nicht wisse, woher die das Geld nehmen wollten, um alle auszuzahlen. Er lasse sich mal überraschen, was dabei herauskomme. Ob das wirklich so sei, „oder ob die das wieder nur als Verschiebebahnhof machen würden“.
837Diesem Gespräch lässt sich nach Auffassung der Kammer entnehmen, dass der Angeklagte S1 im Jahr 2011 nicht an eine Auszahlung der C1-Anleger glaubte, weil er am Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel hierfür zweifelte. Er will sich überraschen lassen, ob es wirklich eine Auszahlung gibt oder ob die das „wieder“ nur als „Verschiebebahnhof“ machen würden. Die Äußerungen weisen einerseits daraufhin, dass der Angeklagte S1 schon zu seiner Zeit im C1-Vertrieb erfahren hatte, dass eine Auszahlung der C1-Anleger mit den vorhandenen Mitteln nicht möglich war. Andererseits weist die Formulierung im Zusammenhang mit dem „Verschiebebahnhof“ darauf hin, dass er schon während seiner Zeit im C1-Vertrieb erfahren hatte, dass diese ein Schneeballsystem betrieb. Denn der gewählte Begriff „Verschiebebahnhof“ beschreibt anschaulich, was bei einem Schneeballsystem passiert: Mittel des einen Anlegers werden zu einem anderen Anleger verschoben, um diesen damit auszuzahlen. Der Begriff passt auch sehr gut zu dem Vorgehen bei der Abwicklung des „G1 Treuhandkontos“, dessen Anleger dann im Wesentlichen mit Mitteln von Anlegern der neuen C1-Anlage ausbezahlt wurden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) aa) Bezug genommen. Die Kammer verkennt nicht, dass das beschriebene Telefonat im Jahr 2011 geführt wurde und deshalb den Kenntnisstand des Angeklagten S1 im Jahr 2011 wiedergibt. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeklagte S1 bereits im Frühjahr 2008 aus dem C1-Vertrieb ausgeschieden war. Dies spricht dafür, dass er von weiteren Informationen aus dem C1-Vertrieb ab diesem Zeitpunkt abgeschnitten war und dass seine Äußerungen gegenüber dem Gesprächspartner E81 über die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit der C1 und dem Vorgehen wie auf einem Verschiebebahnhof auf Informationen beruhte, die er noch vor seinem Ausscheiden gewonnen hatte.
838Hinzu kommt, dass der Angeklagte S1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK Q95 über die Angaben des C1-Beraters L12 bei dessen polizeilicher Vernehmung diesem C1-Berater gegenüber geäußert hat, dass er eine Art „Kontrollinstanz der C1“ sei, einen Überblick über die Geschäfte habe und Verträge über die Tradinggeschäfte gesehen habe. Während der erste Teil dieser Aussage des Angeklagten S1 den bereits aufgrund der von ihm gefertigten und oben dargestellten Kalkulation begründeten Eindruck stützt, dass er über die Verwendung der Anlegergelder für Provisionszahlungen und Zahlungen an frühere Anleger informiert war, stellt der zweite Teil der Aussage eine offenkundige Lüge dar, die dazu diente, den betreffenden Berater zu beruhigen und im Vertrieb zu halten. Denn nach der Einlassung des Angeklagten T1 wurden für die C1 keine „Tradinggeschäfte“ getätigt. Auch dieser Teil der Einlassung des Angeklagten T1 ist glaubhaft, weil sie insoweit durch die von den Zeugen KHK C195, N128, W50, W53 und EKHK M114 vorgenommenen Kontenauswertungen von C1-Treuhandkonten gestützt und bestätigt wird.
839Die Kammer verkennt nicht, dass die Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte S1 trotz seines Sachverstands und seiner Erfahrungen anfangs der Bekundung des Angeklagten T1 geglaubt haben könnte, dass dieser bei einem Volumen von 10 Mio. € liquiden Mitteln in der Lage sei, eine jährliche Rendite zwischen 40 und 50 % darstellen zu können. Im Sommer 2006 hat er dies jedoch aus den oben genannten Gründen sicher nicht mehr geglaubt.
840Die Feststellungen zum Kenntnisstand des gesondert Verfolgten U3 über die tatsächlich fehlende Geschäftstätigkeit der C1, die Herkunft der finanziellen Mittel für Zinszahlungen und Rückzahlungen an die C1-Anleger und zur Fortsetzung seiner Strohmanntätigkeit als vermeintlicher Präsident der C1 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK I165 über die Angaben des gesondert Verfolgten U3 bei seiner Vernehmung durch die kanadische Polizei. Die Feststellung, dass der gesondert Verfolgte U3 seine Tätigkeit fortsetzte, weil er weiterhin Zahlungen der C1 für seine vermeintliche Tätigkeit erhalten wollte, beruht auf einem Rückschluss der Kammer aus den Zahlungen, die an den gesonderten Verfolgten U3 von verschiedenen Treuhandkonten erfolgt sind. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. e) bb), dd), gg) und ii) Bezug genommen.
841Die Feststellungen zu der von den Angeklagten T1 und S1 sowie dem gesondert Verfolgten U3 im Sommer 2006 konkludent getroffenen Bandenabrede beruhen auf Rückschlüssen der Kammer aus dem nachfolgenden objektiven Geschehen. Obwohl der Angeklagte S1 spätestens im Sommer 2006 wusste, dass der Angeklagte T1 bisher keine renditeträchtigen Geschäfte für die C1 getätigt hatte, ließen die Angeklagten T1 und S1 sowie der gesondert Verfolgte U3 in der Folgezeit eine große Anzahl von weiteren Kapitalanlegern für die Beteiligung an der C1 anwerben. Ihre bisherige Rollenverteilung behielten sie dabei bei. Der gesondert Verfolgte U3 sollte weiterhin nach außen hin als Präsident der C1 und der Angeklagte T1 als Vermögensverwalter der C1 auftreten. Der Angeklagte S1 sollte weiterhin die Berater des C1-Vertriebs betreuen und sich um die administrativen Aufgaben im C1-Vertrieb kümmern.
842Die Feststellung, dass die Angeklagten L1 und M1 seit dem Gespräch mit dem Angeklagten T1 in P2 im Frühjahr 2008 wussten, dass dieser für die C1 bisher keine Anlagegeschäfte getätigt und keine Erträge erwirtschaftet hatte sowie dass die Rückzahlungen und Zinszahlungen an C1-Anleger aus Einzahlungen neu angeworbener Anleger finanziert worden waren, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1. Nach seiner Einlassung hat der Angeklagte T1 den Angeklagten L1 und M1 bei dem oben genannten Gespräch ausdrücklich erklärt, dass er keine Geschäfte habe tätigen können, weil das Geld durch Kontensperrungen blockiert gewesen sei oder für Rückzahlungen an alte Anleger verwendet worden sei. Hinsichtlich der Würdigung dieser Einlassung des Angeklagten T1 wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
843Die Feststellung, dass die Angeklagten L1 und M1 bereits im Frühjahr 2008 die Möglichkeit erkannten, dass es dem Angeklagten T1 auch in Zukunft nicht gelingen würde, renditeträchtige Geschäfte für die C1 abzuschließen und Zahlungen an die Anleger weiterhin mit den Geldern neu angeworbener Anleger finanziert werden müssten, sie diese Möglichkeit ernst nahmen und sich mit ihr abfanden, beruht auf einem Rückschluss, den die Kammer aus der Fortsetzung ihrer führenden Tätigkeit im C1-Vertrieb nach der Kenntniserlangung von dem bisher betriebenen Schneeballsystem gezogen hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte T1 im Rahmen seiner insoweit glaubhaften Einlassung angegeben hat, den Angeklagten L1 und M1 bereits bei dem Gespräch in P2 erläutert zu haben, dass er optimistisch wäre, erfolgreich arbeiten zu können, wenn genug freies Kapital zur Verfügung stünde. Sie hätten gemeinsam daran geglaubt, das Schiff wieder auf Kurs bringen zu können. Nach den Einlassungen der Angeklagten L1 und M1 soll der Angeklagte T1 bei dem späteren Treffen auf dem Rastplatz der BAB 1 geäußert haben, dass bei einer Fortführung der C1 und genügender Liquidität für Geschäfte eine komplette Auszahlung der Anleger inklusive der Gewinne zu realisieren sei. Nach der Einlassung des Angeklagten M1 hätten sie „im Vertrauen auf ihren langjährigen und erfolgreichen Vermögensverwalter“ und auf die in Aussicht gestellte positive Lösung beschlossen, ihre Tätigkeit für die C1 fortzuführen. Dem Angeklagten L1 will es als gut möglich erschienen sein, dass die C1 die Situation wieder in den Griff bekomme. Soweit sich die Angeklagten L1 und M1 damit dahingehend eingelassen haben, auf die Fähigkeiten des Angeklagten T1 vertraut zu haben, sind sie zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt. Selbst nach ihrer eigenen Einlassung, nach der sie nur davon erfahren haben wollen, dass in letzter Zeit keine Geschäfte mehr hatten abgeschlossen werden können bzw. sich die Geschäftstätigkeit ungünstig entwickelt hatte, ist ein derartiges Vertrauen in den „erfolgreichen“ Vermögensverwalter nach Auffassung der Kammer nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als beide Angeklagte – wie nachfolgend noch dargestellt werden wird – bereits in den Jahren 2006 und 2007 Warnungen der deutschen bzw. schweizerischen Ermittlungsbehörden erhalten hatten, nach denen es sich bei der C1 um ein so genanntes Schneeballsystem handeln könnte.
844Hinsichtlich der Feststellungen über das Motiv, das der Fortsetzung der Tätigkeit der Angeklagten L1 und M1 im C1-Vertrieb zugrunde lag, wird auf die oben bereits erfolgten Ausführungen Bezug genommen.
845Die Feststellungen, dass die Angeklagten L1 und M1 nunmehr auch mit der Möglichkeit rechneten, dass ihre Aussagen zum Gegenstand der von der C1 getätigten Geschäfte, zu der erzielbaren Rendite und zur Sicherheit des Kapitals der Anleger möglicherweise unrichtig sein würden, sie diese Möglichkeit ernst nahmen und sich mit ihr abfanden, folgt daraus, dass sie nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1 von diesem im Frühjahr 2008 erfahren hatten, dass dieser bis dahin lediglich ein so genanntes Schneeballsystem betrieben hatte und die bisherigen Angaben gegenüber den Anlegern zu den genannten Punkten damit in der Vergangenheit evident unrichtig gewesen waren. Dass dies in Zukunft anders sein würde, mag ein „frommer Wunsch“ der Angeklagten L1 und M1 gewesen sein. Über tatsächliche Anhaltspunkte für diese Hoffnung verfügten sie – abgesehen von der entsprechenden Ankündigung des Angeklagten T1, der mehr als fünf Jahre keine erfolgreichen Geschäfte hatte tätigen können – nicht. Derartige Anhaltspunkte ergaben sich für sie nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1 auch in der Folgezeit nicht. Denn der Angeklagte T1 hat hinsichtlich des Zeitraums nach dem Frühjahr 2008 angegeben, dass sich die Angeklagten L1 und M1 nach dem Ausscheiden von Herrn S1 regelmäßig bei ihm erkundigt hätten, wie der Stand seiner Verhandlungen im Investitionsbereich aussehe. Er habe beide auch immer auf dem Laufenden gehalten. Diese Aussage des Angeklagten T1 spricht dafür, dass die Angeklagten L1 und M1 nach dem Frühjahr 2008 erfuhren, dass weitere Anlagebemühungen des Angeklagten T1 wiederum im Ergebnis erfolglos verliefen.
846Allerdings liegen auch unabhängig von der Einlassung des Angeklagten T1 Indizien vor, die nach Auffassung der Kammer zusammen genommen zu dem Schluss führen, dass die Angeklagten L1 und M1 die Möglichkeit der Unrichtigkeit ihrer gegenüber den Beratern erfolgten Angaben jedenfalls ab dem Frühjahr 2008 erkannt haben.
847Die Angeklagten L1 und M1 sind seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Vertrieb von Kapitalanlagen tätig. Der Zeuge G2 hat insoweit glaubhaft angegeben, dass er die Angeklagten S1, L1 und M1 seit 1983 von ihrer gemeinsamen Tätigkeit bei dem Finanzvertrieb H1 her kenne. Die Aussage des Zeugen G2 wird insoweit im Wesentlichen gestützt durch die Einlassung des Angeklagten L1, der angegeben hat, seit 1987 für das Unternehmen H1 tätig gewesen zu sein. Hinsichtlich des Zeugen M1 wird die Aussage des Zeugen G2 gestützt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Lebenslauf des Angeklagten M1 (BMO 3, Band 2, Blatt 838-841) sowie dessen diesbezügliche Einlassung.
848Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Vertrieb von Kapitalanlagen wussten die Angeklagten L1 und M1, dass Kapitalanlagen mit hohen Renditeaussichten üblicherweise ebenso hohe Risiken aufweisen. Für diese Kenntnis sprechen auch die Aussagen der Zeugen G2, L190 und Dr. M34. Der Zeuge G2, der selbst bei der H1 tätig war, hat insoweit glaubhaft berichtet, dass den Beratern dort im Rahmen der Ausbildung eine Vorstellung vom bestehenden Zusammenhang zwischen Rendite und Risiko vermittelt worden sei. Der Zeuge L190, der ebenfalls in einem so genannten Strukturvertrieb tätig war, hat gleichfalls bekundet, dass der Zusammenhang zwischen Rendite und Risiko den Beratern von Strukturvertrieben vermittelt würde. Der Zeuge Dr. M34 hat schließlich bekundet, dass in der Finanzbranche allgemein bekannt sei, dass Kapitalanlagen mit hohen Renditeaussichten auf der anderen Seite auch eine hohe Volatilität und Verlustrisiken bis zum Totalverlust aufweisen. Dennoch hätten die Angeklagten S1, L1 und M1 systematisch versucht, den Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein fast risikofreies Geschäft handele. Der Angeklagte L1 hat im Rahmen seiner Einlassung zudem grundsätzlich eingeräumt, dass ihm der Zusammenhang zwischen Rendite und Risiko einer Kapitalanlage bekannt ist, wobei er Wert darauf legte, dass insoweit auch die Verfügbarkeit des Kapitals zu berücksichtigen sei.
849Trotz ihres Wissens um den Zusammenhang von Rendite und Risiko von Kapitalanlagen wirkten die Angeklagten L1 und M1 in führender Stellung daran mit, die C1-Beteiligungen an gutgläubige Kapitalanleger zu vermitteln. Die normale C1-Beteiligung sollte regelmäßig Jahresrenditen in Höhe von 15,5 % erzielen. Mit dem Private Placement sollten sogar Jahresrenditen in Höhe von 100 % möglich sein. Dabei sollte jedenfalls die Rückzahlung des eingezahlten Kapitals sicher sein. Dass die Angeklagten L1 und M1 selbst derartige Aussagen gegenüber Beratern und Anlegern tätigten, wird durch die Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Berater E78, M111, Dr. L189, L190, Dr. G3, U45, L188, G4 und L181 sowie der als Zeugen vernommenen Anleger Prof. Dr. O1, L5, T2, T3, L6, C180, U46, Dr. M34 und Q23 belegt. Diese Aussagen werden gestützt durch die Aussage des Zeugen KHK Q95 über die entsprechenden Angaben der Berater S6, V15, L191, L12 und L160 bei ihren polizeilichen Vernehmungen.
850Diese Zeugenaussagen zu den gegenüber Beratern und Anlegern getätigten Angaben der Angeklagten L1 und M1 stehen im Einklang mit weiteren Beweismitteln:
851So hat der C1-Berater V15 den Angeklagten L1 in zwei Telefonaten am 1.6.2011 ab 16:34 Uhr und am 20.7.2011, ab 10:39 Uhr damit konfrontiert, dass er ihm gesagt habe, dass die C1-Beteiligung so sicher sei wie ein Sparbuch bei der Deutschen Bank. Die Aufzeichnungen beider Telefonate sind in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen worden. Der Angeklagte L1 erwiderte in den Telefonaten jeweils, dass er gesagt habe: De jure ein Hedgefonds, de facto ein Sparbuch. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte – was der Berater V15 sowohl in dem Telefonat vom 20.7.2011 als auch bei seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen KHK Q95 in Abrede gestellt hat – hat der Angeklagte L1 damit den Eindruck einer jedenfalls „de facto“ sehr sicheren Anlage erweckt.
852Ferner hat die Kammer ein mit „C1 Argumente“ überschriebenes Schriftstück im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt (Beilage 71, Ordner 2 zu Rubrik 5.301 Schweiz). In diesem Schriftstück ist ein Dialog zwischen einem fiktiven „Kunden“ und einem fiktiven „Berater“ über die C1-Beteiligung wiedergegeben. Der Dialog endet mit der Frage des „Kunden“, wie sicher das sei. Daraufhin antwortet der „Berater“: „So sicher wie das Amen in der Kirche, so sicher wie ein Sparbuch!“ Dieses Schriftstück ist von den schweizerischen Ermittlungsbehörden bei der Auswertung der Datenbank N5 aufgefunden worden. Es weist als Autor einen M1 auf. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte M1 sich dahingehend eingelassen hat, dass dieses Schriftstück seinen Rechner nie verlassen habe. Der Inhalt des Schriftstücks deckt sich jedoch in der Grundtendenz mit den Aussagen, die der Angeklagte M1 bei verschiedenen Gelegenheiten Beratern und Anlegern gegenüber getätigt hat. So hat der C1-Berater G4 – wie bereits erwähnt – von einer Tagung auf einem Golfplatz im Jahr 2003 berichtet, auf dem der Angeklagte M1 zur C1 vorgetragen habe. Er habe dort gesagt, dass das Produkt eine hohe Sicherheit auszeichne. Er selbst gebe seinen Kunden gar keine Risikobelehrung, weil es so sicher sei. Der C1-Berater L181 hat bekundet, dass der Angeklagte M1 ihm und seinen Kollegen erklärt habe, dass das Geld der C1 auf den Treuhandkonten bleibe und nicht gefährdet würde. Die C1-Beteiligung sei eine der sichersten Anlageformen überhaupt.
853Die Angeklagten L1 und M1 spiegelten demnach Beratern und Anlegern eine Sicherheit der Anlage vor, die aufgrund der angeblich bestehenden Renditeaussichten äußerst ungewöhnlich gewesen wäre. Eine mögliche Erklärung für das Verhalten des Angeklagten M1 hat der Zeuge Dr. M34 genannt: Der Angeklagte M1 sei seiner Wahrnehmung nach ausschließlich vertriebsorientiert gewesen. Er habe das Produkt nicht verstanden, was ihm aber auch relativ egal gewesen sei. Er habe gesagt, dass man als Berater damit wenig Aufwand habe und regelrecht davon geschwärmt. Er habe geringes Interesse an den Details des Produkts gehabt, dafür aber an den Details des Vergütungsmodells. Diese von dem Zeugen Dr. M34 geschilderte Vertriebsorientierung des Angeklagten M1 ist nach Auffassung der Kammer damit zu erklären, dass der Angeklagte M1 – wie oben bereits dargestellt – aufgrund wiederkehrender finanzieller Probleme auf die erheblichen Provisionseinnahmen aus dem Vertrieb der C1-Beteiligung angewiesen war.
854Dafür, dass dem Angeklagten L1 diese sich bereits aus den Produktmerkmalen ergebende Problematik bewusst war, sprechen auch die Angaben, die er nach der Aussage des Zeugen EKHK M114 bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Danach habe ihm der Angeklagte S1 die Eckdaten des G1-Anlageprodukts erläutert und dabei einen Gewinn von 9 % pro Jahr plus eine zusätzliche Ausschüttung von 9 % pro Jahr bei angeblich sehr hoher Sicherheit in Aussicht gestellt. Er habe jedoch Zweifel in Bezug auf die Höhe der Rendite gehabt. S1s Erklärungen seien für ihn nicht schlüssig gewesen. Es sei um den gewinnbringenden An- und Verkauf von festverzinslichen Wertpapieren gegangen. Da das ganze höchst unlogisch gewesen sei, habe er zunächst abgesagt. Eine Erklärung dafür, warum er kurze Zeit später doch für den Angeklagten S1 ein G1-Produkt vertrieb, hat der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung nach der Aussage des Zeugen EKHK M114 nicht abgegeben. In einer seiner ergänzenden Einlassungen gab der Angeklagte L1 zur Erklärung neben weiteren Erläuterungen durch den Angeklagten T1 an, dass es sich bei dem schließlich unter seiner Beteiligung vertriebenen G1-Treuhandkonto um ein gänzlich anderes Produkt mit viel kürzerer Laufzeit gehandelt habe als bei dem ihm zunächst von dem Angeklagten S1 vorgestellten Produkt. Warum aber gerade eine Kapitalanlage mit einer viel kürzeren Laufzeit aus seiner Sicht das von ihm erkannte Spannungsverhältnis aus einer extrem hohen Jahresrendite und hoher Sicherheit des Kapitals aufgelöst haben soll, ist nicht nachvollziehbar.
855In einer seiner ergänzenden Einlassungen in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte L1 zudem erfolglos versucht, den offenkundigen Widerspruch zwischen der angeblich möglichen Rendite und der angeblichen Sicherheit des Produkts zu entkräften. Zum einen sei bei den Produkten des Angeklagten T1 die Verfügbarkeit zu 100 % ausgeschlossen gewesen und eine Rendite von 15 % sei im internationalen Vergleich auch nicht besonders hoch. An dieser Stelle hat der Angeklagte L1 bewusst verschleiert, dass es die Kombination aus einer Jahresrendite von ca. 15 % und gleichzeitiger Kapitalsicherheit ist, die – für ihn erkennbar – ungewöhnlich war. Zudem hat er verschwiegen, dass die an die Anleger zu zahlenden ca. 15 % nur ein Teil der Rendite sein sollte, die von der C1 mit ihren Geschäften tatsächlich erzielt werden sollte. Die C1 selbst sollte nämlich Jahresrenditen von ca. 45 % erzielen, wovon jeweils 1/3 an die Anleger, die Berater und den Vermögensverwalter fließen sollten. Diese Gesamtrendite und ihre Verteilung hatte der Angeklagte L1 nach den auch insoweit glaubhaften Aussagen der C1-Berater Dr. G3 und M111 den Beratern dargestellt. Dass eine derartige Gesamtrendite bei gleichzeitiger Sicherheit des investierten Kapitals nicht mit der Illiquidität der Anlage oder international üblichen Renditen zu erklären waren, lag auch für den Angeklagten L1 auf der Hand.
856Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagten L1 und M1 in der Anfangszeit vor dem angeklagten Tatzeitraum möglicherweise – wie andere Berater auch – zeitweise der Vorstellung erlegen sind, dass der Zusammenhang zwischen Rendite und Risiko bei dieser Kapitalanlage aufgehoben wäre. Eine solche Vorstellung hat bei ihnen – unabhängig von der Einlassung des Angeklagten T1 – spätestens ab Frühjahr 2008 jedoch sicher nicht mehr vorgelegen. Denn abgesehen von den in der vermeintlichen Anlage selbst begründeten Umständen kam es – nicht nur, aber insbesondere ab dem Jahr 2006 – zu Geschehnissen, die – für die im Vertrieb an führender Stelle tätigen Angeklagten L1 und M1 erkennbar – deutlich auf das Vorliegen eines so genannten Schneeballsystems hinwiesen oder zumindest die Seriosität der C1 in Frage stellten.
857Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte L1 nach der Aussage des Zeugen EKHK M114 auch über einen Besuch mit einer Beratergruppe in O8 im Jahr 2002 berichtet. Bei diesem Besuch habe sie der Präsident der C1 U3 selbst – bekleidet mit Lederjacke und Jeans – vom Flughafen abgeholt, was ihn zunächst schockiert habe. Das ihnen gezeigte Büro in O8 sei ersichtlich ein Büro im Rahmen einer Büroservicegesellschaft gewesen. Die Richtigkeit dieser Schilderung hat der Angeklagte L1 im Rahmen seiner Einlassung nochmals bestätigt. Die geschilderten Umstände begründeten nach Auffassung der Kammer bereits Zweifel an der Seriosität der C1 als Kapitalanlagegesellschaft. In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer allerdings nicht, dass der Angeklagte L1 bei seiner polizeilichen Vernehmung und seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auch Umstände benannt hat, die aus seiner damaligen Sicht zunächst aufgetretene Zweifel ausräumten. In den folgenden Jahren traten jedoch weitere Umstände hinzu, die dem Angeklagten L1 die Möglichkeit eines Schneeballsystems deutlich vor Augen führten.
858So hat der Angeklagte L1 nach der Aussage des Zeugen EKHK M114 in seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt, die in der Hauptverhandlung verlesene und an ihn – L1 – gerichtete E-Mail des Zeugen KHK C195 vom 23.1.2006 erhalten zu haben (Blatt 275 d. A.). Dies hat der Angeklagte L1 auch im Rahmen der Einlassung in der Hauptverhandlung nicht in Abrede gestellt. In dieser E-Mail forderte der Zeuge KHK C195 den Angeklagten L1 unter anderem auf, sich die Auszahlungsmodalitäten anzusehen, weil der Verdacht bestehen könne, dass es sich bei der C1 um ein „Schneeballsystem“ handeln könne. In seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte L1 hierzu angegeben, dass er die Auszahlungsmodalitäten der C1 geprüft habe und mit dem Angeklagten S1 darüber gesprochen habe. Das Ergebnis sei gewesen, dass soweit nichts auf ein Schneeballsystem hingedeutet habe. Angaben dazu, wie er die Auszahlungsmodalitäten geprüft haben will, hat der Angeklagte L1 allerdings nicht gemacht. Dieser Umstand ist als beredtes Schweigen der Beweiswürdigung zugänglich (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 261 Rn. 17 m. w. N.). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich hierbei um eine unzutreffende Schutzbehauptung. Hätte der Angeklagte L1 nach Erhalt der E-Mail des KHK C195 die Auszahlungsmodalitäten tatsächlich überprüft, hätte es nahe gelegen, dies darzustellen. Dies ist insbesondere deshalb auffällig, weil der Angeklagte L1 – ebenso wie der Angeklagte M1 – ansonsten dazu neigt, Sachverhalte in ausführlicher Breite darzustellen.
859Der Angeklagte M1 ist nach seiner eigenen Einlassung bereits bei seiner Vernehmung am 29.10.2007 durch schweizerische Ermittlungsbehörden mit dem Vorwurf konfrontiert worden, dass die C1-Beteiligung ein Schneeballsystem sei. Er will dann mit dem Angeklagten S1 über den Vorwurf des Schneeballsystems gesprochen haben, der gesagt habe, dass an dem Vorwurf absolut nichts dran wäre. Der Angeklagte M1 will sich damit auf die schlichte Aussage des Angeklagten S1 verlassen haben. Irgendeine Überprüfung im Hinblick auf den von den schweizerischen Behörden mitgeteilten Vorwurf oder wenigstens darauf gerichtete Bemühungen hat er somit nicht vorgenommen. Später hat er seine Einlassung noch dahingehend abgeändert, dass er von dem Angeklagten T1 gewusst habe, dass die damals erhobenen Vorwürfe haltlos gewesen seien.
860Das Desinteresse der Angeklagten L1 und M1 an Warnsignalen für das Vorliegen eines so genannten Schneeballsystems spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass sie das Vorliegen eines solchen Systems aus Gleichgültigkeit in Kauf nahmen.
861Die weiteren Feststellungen zur Entwicklung des Kenntnisstandes der Angeklagten L1 und M1 von dem betriebenen Schneeballsystem bis zum Jahr 2011 beruhen auf den folgenden Erwägungen:
862Ab dem Jahr 2008 kam es – für die an führender Stelle des C1-Vertriebs tätigen Angeklagten L1 und M1 ersichtlich – zu Zahlungsverzögerungen und dann auch gänzlich ausbleibenden Zahlungen der C1 an Berater und Kunden. Dies betraf zunächst die an die Berater zu zahlenden Bestandsprovisionen und dann auch die fälligen Zahlungen an C1-Anleger.
863Diesbezüglich hat der Angeklagte L1 in seiner polizeilichen Vernehmung nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 angegeben, dass es bereits 2007/8 Schwierigkeiten bei der Zahlung von Provisionen gegeben habe. Im dritten oder vierten Quartal 2009 seien zudem massive Rückzahlungsprobleme aufgetreten, von denen er ebenfalls Kenntnis erhalten habe.
864Der C1-Berater U45 hat insoweit bekundet, dass ab dem Jahr 2008 keine Bestandsprovisionen an die Berater mehr gezahlt worden seien. Es sei gesagt worden, dass nicht mehr genug Geld da sei und die Kunden deshalb Vorrang hätten. Ab Anfang 2010 seien auch die Auszahlungen an die Kunden nur noch schleppend erfolgt. Der C1-Berater Dr. G3 hat bekundet, dass es ab Ende 2009 keine Bestandshonorare mehr gegeben habe. Ab 2010 habe es auch größere Verzögerungen bei den Zahlungen an Kunden gegeben. Der C1-Berater G4 hat angegeben, dass es im Jahr 2010 zu Auszahlungsverzögerungen sowohl bei den Honoraren als auch bei den Kunden gekommen sei. Der C1-Anleger S72 hat damit übereinstimmend berichtet, dass die Rückzahlungen im Jahr 2010 länger gedauert hätten, bevor sie im folgenden Jahr gänzlich ausgeblieben seien. Auch die Anlegerin Q23 hat angegeben, dass bereits ihre erste Zinsauszahlung im Jahr 2010 mit drei Monaten Verspätung erfolgt sei. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK Q95 hat der C1-Berater S6 zudem bei dessen polizeilicher Vernehmung erklärt, dass es Ende 2009 erste Probleme bei den Rückzahlungen an seine Kunden gegeben habe. Der C1-Berater T271 habe bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, dass bereits 2007/8 ausstehende Bestandsprovisionen nicht mehr gezahlt worden seien. Schließlich hat sich auch der Angeklagte W1, der bereits seit dem Jahr 2004 als C1-Berater tätig war, dahingehend eingelassen, dass er seit Ende 2009 überhaupt keine Honorare mehr erhalten habe.
865Die zitierten Aussagen stimmen darin überein, dass es bereits vor dem Jahr 2011 zu erheblichen Zahlungsschwierigkeiten kam. Die Angaben des Angeklagten L1 in seiner polizeilichen Vernehmung sowie der Zeugen U45, S6 und T271 lassen nach Auffassung der Kammer den Schluss zu, dass es jedenfalls beginnend ab 2008 – möglicherweise zunächst vereinzelt – zu Auszahlungsverzögerungen bei den Bestandsprovisionen der Berater und ab Ende 2009 zu Zahlungsverzögerungen bei fälligen Ansprüchen der C1-Anleger kam. Diese Annahmen werden auch gestützt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen und an den Angeklagten M1 gerichteten E-Mails der Anlegerin X131 vom 31.10.2009 (BMO 3, Band 5, Blatt 2042), der Anleger T185 vom 30.10.2009 (BMO 3, Band 5, Blatt 2041), Dr. C26 vom 22.10.2009 (BMO 3, Band 5, Blatt 2010), X78 vom 6.10.2009 (BMO 3, Band 5, Blatt 2009) sowie der Berater I162 vom 8.6.2009 (BMO 3, Band 5, Blatt 1871) und I163 vom 6.10.2009 (BMO 3, Band 5, Blatt 2007), den in der Hauptverhandlung verlesenen und an den Angeklagten L1 gerichteten E-Mails der Berater Dr. G3 vom 4.12.2008 (BMO 2, Band 3, Blatt 125), M5 vom 30.12.2008 (BMO 2, Band 2, Blatt 24 f.), der Anlegerin S85 vom 28.1.2009 (BMO 2, Band 2, Blatt 26) und des Beraters M111 vom 20.2.2010 (BMO 2, Band 2, Blatt 63 f.). Während die E-Mails der Anleger und der Berater I162, I163 und M111 ausstehende Zahlungen an C1-Kunden bereits ab dem Jahr 2009 belegen, zeigen die E-Mails der Berater Dr. G3 und M5, dass es bei den Beraterprovisionen bereits im Jahr 2008 Zahlungsschwierigkeiten gab. Der Berater Dr. G3 teilte dem Angeklagten L1 mit der E-Mail vom 4.12.2008 mit, dass die letzte Zahlung vom „BH“ II/2008 im Oktober eingegangen sei. Seit dem seien einmal 7.800 und einmal 7.700 im November eingegangen vom „BH“ III. Das Gesamt-Soll betrage 66.000 €. An „OKZ“ sei im November nichts und jetzt einmal 500 gekommen, obwohl laut Q96 und S86 alle bezahlt hätten. Mit dieser E-Mail teilte dieser Berater dem Angeklagten L1 ausstehende Bestands- und Overheadprovisionen in erheblichem Umfang mit. Die E-Mail schließt mit der Bemerkung, dass viel verdienen alleine nichts nütze. Man müsse es auch bekommen. Der Berater M5 erklärte mit der E-Mail vom 29.12.2008, dass ihm sein Geschäftspartner U47 mitgeteilt habe, dass der Angeklagte L1 „sich persönlich der unangenehmen Sache mit ausbleibenden C1-Honoraren annehmen wolle“. Er sei zu einem Termin in M115 bereit, um die Sache U47 zu besprechen. Er erwähnt sodann weitere Fälle, in denen ihnen die Honorare ebenfalls vorenthalten worden seien.
866Dass es bei den Beraterprovisionen bereits im Jahr 2008 zu Zahlungsverzögerungen kam, wird zudem gestützt durch den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk des Zeugen KHK N123 vom 20.3.2012 (Hauptakte, Blatt 7630 ff.). Der Zeuge KHK N123 hat danach bei der Auswertung eines Notebooks, das in den Geschäftsräumen der D35 GmbH des Angeklagten L1 beschlagnahmt worden war, umfangreiche E-Mail-Kommunikation des Angeklagten L1 mit den C1-Beratern feststellen können. So habe der Berater U45 mit einer E-Mail vom 17.7.2008 dem Angeklagten L1 mitgeteilt, dass die Provision für die Beratung des Kunden L5 noch nicht eingegangen sei. Der Berater M111 habe am 19.7.2008 angemahnt, dass in seiner Quartalsabrechnung ein Kunde W8 fehle. Der Berater L194 habe am 10.10.2008 per E-Mail bei der C1 angefragt, wann er mit der Honorarzahlung für die Anwerbung des Kunden V10, welcher am 30.9.2008 eingezahlt habe, rechnen könne. Die C1 habe darauf geantwortet, dass der Betrag noch nicht eingegangen sei. Daraufhin habe L194 der C1 und „cc“ dem Angeklagten L1 mitgeteilt, dass der Betrag am 30.9.2008 bar an den Angeklagten L1 ausgehändigt worden sei. Hierauf habe der Angeklagte L1 an den Berater L194 geschrieben, dass solche Anfragen zunächst an ihn zu stellen seien. Diese Art von Zahlungen sei sehr sensibel. L194 habe unverschlüsselt geschrieben und solle mal nachdenken.
867Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagten L1 und M1 im Rahmen ihrer Einlassungen in Abrede gestellt haben, dass es vor dem Jahr 2009 zu Zahlungsverzögerungen bei den Beraterprovisionen gekommen sei. Abgesehen davon, dass jedenfalls die zitierten E-Mails der Berater Dr. G3, M5 und U45 diesbezügliche Zahlungsverzögerungen im Jahr 2008 belegen, steht ihre Einlassung insoweit auch im Widerspruch zu einem anderen Teil der Einlassung des Angeklagten M1. So hat dieser im Zusammenhang mit der Darstellung der Vorbereitung des Treffens des Angeklagten L1 mit dem Angeklagten S1 im Frühjahr 2008 angegeben, dass er – M1 – in diesem Zeitraum auf Zahlungen von dem Angeklagten S1 gewartet habe. Er habe mit dem Angeklagten S1 einen Bonus von 0,5 % für bestimmte Umsätze vereinbart gehabt. Diese Bonuszahlungen seien nicht mehr gekommen.
868Der Angeklagte L1 hat zudem angegeben, dass die Probleme bei der Zahlung von Bestandsprovisionen keine Probleme der C1 gewesen seien, sondern durch die von den Beratern verwendeten spanischen Gesellschaften begründet gewesen seien. Aufgrund des Geschäftsgebarens des Gründers dieser Gesellschaften sei es dort zu Kontenschließungen gekommen. Dies erkläre auch die Aussage des Beraters T271 bei dessen polizeilicher Vernehmung, dass es ab 2007 zu Problemen bei der Auszahlung von Bestandshonoraren gekommen sei. Gegen die Richtigkeit dieser Einlassung spricht zunächst, dass der Berater T271 bei seiner Vernehmung durch KHK Q95 nichts von einem derartigen Hintergrund der Zahlungsverzögerungen angegeben hat. Vielmehr gab er nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK Q95 an, dass die ausstehenden Bestandsprovisionen schon im Jahr 2007 nicht mehr geflossen seien. Der Angeklagte L1 habe ihm hierzu erklärt, dass die C1 zu dieser Zeit nicht auszahlen könne. Auch die zitierten E-Mails der Berater Dr. G3, M5 und U45 enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Zahlungsrückstände auf Schwierigkeiten von ihnen genutzter spanischer Gesellschaften zurückzuführen sein könnten. Entgegen der Einlassung des Angeklagten L1 handelte es sich bei den noch vor dem Jahr 2009 aufgetretenen Zahlungsverzögerungen bei den Beraterprovisionen – wenn sie auch möglicherweise noch vereinzelt auftraten – auch nicht um ein singuläres Ereignis, das in der Höhe der Provisionsansprüche des Beraters Dr. G3 begründet war.
869Ein weiterer Hinweis auf die innere Haltung des Angeklagten L1 gegenüber Hinweisen, welche eine angenommene Seriosität der C1 in Zweifel ziehen mussten, ergibt sich auch aus Folgendem: In den bei dem Angeklagten L1 aufgefundenen Datenträgern wurde eine E-Mail des C1-Treuhänders B1 an den Angeklagten T1 vom 26.1.2009 gefunden. In dieser E-Mail verwahrt sich der Treuhänder dagegen, dass Investorengelder – wie vorgeschlagen – für Betriebskosten, Honorare und Saläre verwendet würden. Die Investorengelder sollten unangetastet bleiben. Auf diese E-Mail antwortete der Angeklagte L1 dem Zeugen B1 mit harschen Worten in einer E-Mail vom 28.1.2009, mit der er unter anderem die Einschaltung einer Kontrollperson oder Kontrollinstanz ablehnte.
870Der Angeklagte M1 wurde irgendwann in den Jahren 2009 oder 2010 von dem C1-Berater L188 nach dessen insoweit glaubhafter Aussage wiederum – wie schon bei seiner Vernehmung durch die schweizerischen Behörden im Jahr 2007 – mit der Möglichkeit konfrontiert, dass es sich bei der C1-Anlage um ein Schneeballsystem handeln könnte. Dennoch setzte der Angeklagte M1, nachdem er die Bedenken des Zeugen L188 zerstreut hatte, seine Tätigkeit für die C1 fort. Gerade vor dem Hintergrund der in diesem Zeitraum auftretenden Verzögerungen bei Auszahlungen an Kunden, die Anlass für den von dem Zeugen L188 geäußerten Verdacht gewesen waren, spricht dies wiederum dafür, dass er das Vorliegen eines Schneeballsystems aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm. Denn nun war er von dem Zeugen L188 geradezu mit der Nase auf eine mögliche Erklärung für die Zahlungsverzögerungen gestoßen worden, ohne dass dies für ihn Anlass gewesen wäre, hieraus Konsequenzen zu ziehen.
871Der Angeklagte L1 hatte im Jahr 2011 – als immer noch Anleger angeworben wurden – das sichere Wissen, dass es sich bei der C1 um ein so genanntes Schneeballsystem handelte. Diese Feststellung beruht auf dem Inhalt mehrerer in Hauptverhandlung in Augenschein genommener Aufzeichnungen von Telefongesprächen, die der Angeklagte L1 im Jahr 2011 geführt hat (Telefongespräche mit den C1-Beratern Dr. G3 am 11.5.2011, 9:49 Uhr, L12 am 16.5.2011, 17:49 Uhr, I166 am 29.6.2011, 9:18 Uhr und wieder Dr. G3 am 5.7.2011, 9:19 Uhr sowie I168 am 25.10.2011, ab 15:13 Uhr) und die nahelegen, dass er diese Kenntnis zum Zeitpunkt der Gespräche bereits geraume Zeit hatte. So führte der Angeklagte L1 am 11.5.2011 ab 9:49 Uhr ein Telefongespräch mit dem C1-Berater Dr. G3. Im Verlauf des Gesprächs äußerte der Angeklagte L1, dass Neuumsatz schnellstmöglich für dringende Sachen verwendet werde. Er wisse dies aber nicht und wolle dies auch gar nicht wissen. Denn was er darüber wisse, müsse er wahrscheinlich irgendwann einmal bei einer Vernehmung sagen. In einem Telefongespräch am 16.5.2011 ab 17:49 Uhr mit dem C1-Berater L12 berichtete er diesem über ein Gespräch mit dem C1-Berater M111. Diesem habe er – L1 – gesagt: Wenn da nichts rein gehe, werde auch nichts ausgezahlt. So einfach sei das. Da tue der jetzt so, als wenn er das zum ersten Male höre. In einem Telefongespräch mit dem C1-Berater I166 am 29.6.2011 ab 9:18 Uhr äußerte dieser die Befürchtung, von einem C1-Anleger an die Wand genagelt zu werden, und bittet darum, diesem Geld zu schicken. Darauf antwortete der Angeklagte L1: Ich sag Dir, wenn Du Umsatz schreiben würdest und wir Geld hätten, wäre es besser. Im Telefongespräch vom 5.7.2011 ab 9:19 mit dem C1-Berater Dr. G3 äußerte der Angeklagte L1, dass bei der Gesellschaft nichts zu holen sei. Im weiteren Verlauf fragt er den Berater Dr. G3, was dieser machen würde, wenn er auf der einen Seite ein Schreiben von dem Rechtsanwalt eines Kunden habe, der mit einer Anzeige drohe und 20 verlange, und auf der anderen Seite jemanden, der frage, ob er noch 20 neu einreichen könne. Wahrscheinlich würde er dann sagen: Eins und eins ist zwei. Er selbst würde zwar nicht so entscheiden. Aber er sitze nicht dort und das Problem habe man schon längere Zeit. Insbesondere dieses Gespräch sowie das oben zitierte Gespräch vom 16.5.2011 lassen den Schluss zu, dass der Angeklagte L1 bereits seit längerer Zeit positive Kenntnis davon hatte, dass von Anlegern eingezahlte Gelder für Auszahlungen an andere Anleger verwendet wurden. In dem Gespräch mit dem C1-Berater I168 am 25.10.2011, ab 15:13 Uhr, fragt dieser Berater, ob er noch kleinere Anleger bei der C1 reinbringen könne. Außerdem habe er eine Kundin, eine Frau C48, mit 220.000 € bei der C1. Diese habe einen finanziellen Durchhänger, weil sie weder aus ihren Schiffsbeteiligungen noch aus der C1 Geld bekomme. Daraufhin äußert der Angeklagte L1: „Ja pass auf, dann tu dat bei C1 rein und sagst denen, zahlen sie bitte an Frau C48 aus.“ Der Berater I168 versteht dies nicht und fragt: „Was sagst Du bitte?“ Daraufhin antwortet der Angeklagte L1: „Wenn Du dat bei C1 reintust, die kleinen, dann kannst du denen doch sagen, hier bitte aber an Frau C48 auszahlen, die wartet.“ Im weiteren Verlauf des Gesprächs äußert der Angeklagte L1 noch, dass ein anderer Berater das letztens auch so gemacht habe und gesagt habe, er habe Neukunden gebracht und davon sollten bitte seine Kunden ausbezahlt werden.
872Die positive Kenntnis des Angeklagten L1 von einem Schneeballsystem im Jahr 2011 wird auch durch seine zunächst erfolgte Einlassung in der Hauptverhandlung gestützt. Auf die Nachfrage, seit wann er sicher gewusst habe, dass kündigende Anleger mit Geldern neu geworbener Anleger ausbezahlt würden, hat er angegeben, dass ihm dies im Jahr 2011 schon „durch den Kopf geschossen sei“. Auf die weitere Nachfrage, wann er erstmals mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass kündigende Anleger mit Geldern neu geworbener Anleger ausbezahlt würden, hat er geantwortet, dass er erstmals Anfang 2010 darüber nachgedacht habe. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte L1 später in einer ergänzenden Einlassung angegeben hat, von einem Schneeballsystem keine Kenntnis gehabt zu haben.
873Der Angeklagte M1 wusste im Jahr 2011 – als immer noch C1-Anleger angeworben wurden – ebenfalls sicher, dass von C1-Anlegern eingezahlte Gelder für Rückzahlungen und Ausschüttungen an andere C1-Anleger verwendet wurden. Dies ergibt sich aus zahlreichen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefongesprächen des Angeklagten M1, die dieser im Jahr 2011 mit verschiedenen Personen geführt hat.
874So führte der Angeklagte M1 am 6.4.2011 ab 12:01 Uhr ein Telefongespräch mit dem C1-Berater W1. Zu Beginn des Gesprächs führte der Angeklagte M1 aus, dass ihn die Situation belaste. Er habe reichlich Kunden, die nicht so zügig ausgezahlt würden. Im weiteren Verlauf weist er den Berater W1 darauf hin, dass jedes neue Geschäft helfe, um in der Spitze wieder ein bisschen Luft rauszunehmen. Darauf antwortete der Berater W1, dass er weiterhin dran sei und dass auch regelmäßig etwas reinkomme. In einem Telefongespräch am 24.5.2011, ab 9:11 Uhr äußerte der Angeklagte T1 besorgt, dass null Umsatz rein komme. Der Angeklagte M1 kündigte sodann 120.000 von einem S87 an. Daraufhin äußerte der Angeklagte T1: Ja, hoffen wir, dass die bald kommen. Daraufhin schlug der Angeklagte M1 eine Zahlung an den Anleger T272 vor, weil der ganz nah an dem Dr. O1 dran sei. In dem folgenden Telefongespräch am 27.5.2011 ab 16:07 teilte der Angeklagte T1 dem Angeklagten M1 mit, dass eine Zahlung von einem Kunden eingegangen sei, die von einem S87 angekündigt worden sei. Es sei alles sofort abgerechnet worden und der Angeklagte M1 sei auch dabei gewesen. Daran anschließend regte der Angeklagte M1 an, auch 3.000 an den T272 zu zahlen. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Mitteilung der Neueinzahlung und dem Vorschlag des Angeklagten M1 weist darauf hin, dass mit den Zahlungen neu geworbener Anleger mit Wissen des Angeklagten M1 nicht nur Provisionen beglichen, sondern auch andere Altanleger bedient wurden. In einem Telefongespräch am 24.6.2011 ab 11:55 Uhr äußerte der Angeklagte T1 gegenüber dem Angeklagten M1, dass man ja sehen müsse, wie sie dahin kämen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass mit „dahin“ die Abwicklung der C1 gemeint war. Der Angeklagte T1 erklärte sodann, dass, wenn sie zumachen würden, ja nichts mehr rein käme. Wenn man die Tür dagegen noch aufhalte, könne man hier und da noch versuchen, was zu regeln. In einem Telefongespräch am 26.7.2011 ab 16:02 Uhr berichtete der Angeklagte T1 dem Angeklagten M1 über ein Gespräch mit den „Beiden“. Aus den Telefongesprächen des Angeklagten T1 mit dem C1-Berater L160 vom 18.7.2011 und der Angeklagten L2 T1 vom 15.7.2011 ergibt sich, dass mit den „Beiden“ die C1-Berater L160 und T261 gemeint waren. Der Angeklagte T1 berichtete dem Angeklagten M1 sodann, dass diese eine Menge Probleme hätten. Sie müssten jede Menge aus Neueingängen füttern, damit sie die alten bedienen könnten. Es sei der klassische Schneeball. Darauf antwortete der Angeklagte M1: „Ja klar!“. In einem Telefongespräch am 22.8.2011 ab 15:21 Uhr teilte der Angeklagte W1 dem Angeklagten M1 mit, dass er gerade 160.000 € eingereicht habe. Sodann äußerte der Angeklagte W1 gegenüber dem Angeklagten M1: „Das gibt mal Entspannung, ne!“. In einem weiteren Telefongespräch zwischen den Angeklagten T1 und M1 vom 27.9.2011 ab 12:40 Uhr äußerte der Angeklagte T1, dass man nicht wisse, ob was rein komme und wenn, wie viel. Der Angeklagte M1 entgegnete, dass etwas passieren müsse. Dass mit dem B49 (gemeint ist W1) sei natürlich super. Da könne er – T1 – irgendwo mal wieder ein Bröckchen raustun…Daraufhin bat der Angeklagte M1 erneut um eine Zahlung an den T272. Daraufhin erklärte der Angeklagte T1, dass der B49 ganze Listen rübergegeben habe, was der von seinen Leuten bedient haben wolle.
875Aus der Gesamtwürdigung des Inhalts insbesondere der oben zitierten Telefongespräche ergibt sich, dass die Angeklagten L1 und M1 im Jahr 2011 positive Kenntnis im Sinne direkten Vorsatzes von der Existenz eines durch den Angeklagten T1 betriebenen so genannten Schneeballsystems hatten.
876Dafür spricht neben den oben bereits zitierten Aussagen aus den genannten Telefonaten auch der Inhalt von Telefongesprächen, in denen sich die Angeklagten L1 und M1 mit dem Angeklagten T1 über das laufende Ermittlungsverfahren unterhalten haben. Dies war beispielsweise bei dem Telefonat des Angeklagten M1 mit dem Angeklagten T1 vom 3.5.2011, ab 19:38 Uhr, der Fall, in dem der Angeklagte M1 unter anderem erklärte, dass „die StA E71 so richtig Gas gibt“. Der Angeklagte L1 unterhielt sich mit dem Angeklagten T1 in dem Telefongespräch am 20.6.2011, ab 11:33 Uhr, ebenfalls über das laufende Ermittlungsverfahren. Aus dem Gespräch wird deutlich, dass der Angeklagte T1 von dem Angeklagten L1 einen USB-Stick mit Inhalten der Ermittlungsakte erhalten hat. Beide erörtern zunächst, dass der Treuhänder B1, den der Angeklagte T1 als „B1chen“ bezeichnet, wohl angeboten habe, auszusagen. Der Angeklagte T1 teilt sodann seine Erwägung mit, diesen „nochmal anzugehen“ und durch die Blume zu sagen „Hör mal zu Freundchen“. Danach erörtern beide eine Anfrage der „Dame aus E71“ (gemeint war die ermittelnde Staatsanwältin) bei der BaFin, ob es derartige Kapitalanlagen gebe. In diesem Zusammenhang äußert der Angeklagte L1, dass sie beim BaFin angefragt habe, ob es solche Arten von Kapitalanlagen gebe. Und wenn er das richtig gesehen habe, habe darauf das BaFin geantwortet, da müssen wir erstmal sachkundigen Rat einholen. Im weiteren Verlauf erklärt der Angeklagte L1: „Die is sich nicht sicher, ob´s diese Geschäfte nich gibt“. Der Angeklagte T1 greift dies auf und erklärt: „… dass heißt, die haben noch Zweifel, es könnte doch Geld angelegt worden sein. So versteh ich das. Nach Ergebnis USA hab ich gelesen, dass die da wegen Geldwäsche gegen K45 und mich ermitteln und K45 als Zeugen vernehmen wollen, ob schon Geld verdient werden kann, ob es machbar is, was er macht mit dem Geld. Sprich müssen wir jetzt eine geschickte Darstellung haben, damit da noch ´ne Zeitlang Ruhe bleibt – so versteh´ ich das“. Der Angeklagte L1 antwortet wiederum: „Ja, gut ok, da müssen wir halt noch so´n Schreiben machen, damit da so´n bisschen Ruhe reinkommt, ne.“ Der Angeklagte T1 bittet den Angeklagten L1 sodann noch mit den folgenden Worten um Formulierungshilfe: „Aber kannst Du mir mal so´n paar Punkte, so was von eurer Seite rein muss, damit ihr es – sagen wir mal – ruhig kriegt.“ Nach Auffassung der Kammer ist an diesem zitierten Gespräch der Angeklagten L1 und T1 auffällig, was der Angeklagte L1 dem Angeklagten T1 nicht vorschlägt. Obwohl beide nach dem Gesprächsinhalt verstanden hatten, dass es in den Ermittlungen um die Frage der Mittelverwendung ging, schlägt der Angeklagte L1 dem Angeklagten T1 nicht vor, tatsächlich getätigte oder zumindest angebahnte Geschäfte den Ermittlungsbehörden gegenüber offen zu legen. Tatsächlich haben die Angeklagten L1 und M1 in keinem der mit dem Angeklagten T1 im Jahr 2011 geführten Telefongespräche, deren Aufzeichnungen durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind, den Angeklagten T1 aufgefordert oder diesem gegenüber auch nur angeregt, die getätigten oder angebahnten Geschäfte gegenüber den Ermittlungsbehörden offen zu legen. Das hätte aber nach Auffassung der Kammer nahe gelegen, wenn sie bezüglich des betriebenen Schneeballsystems noch gutgläubig gewesen wären.
877Hinsichtlich der von den Angeklagten T1, L1 und M1 geführten Telefongespräche konnte die Kammer aufgrund auditiver Stimmvergleichungen und teilweise auch aufgrund des Inhalts sowie des Verlaufs der Gespräche jeweils eindeutige Sprecherzuordnungen vornehmen. Abgesehen davon, dass sich die Angeklagten T1, L1 und M1 zur Person und mehrfach sowie umfangreich zur Sache eingelassen haben und die Kammer sich auch aufgrund dessen einen Eindruck von den Stimmen dieser Angeklagten und ihren Spezifika hat verschaffen können, war der Kammer eine Sprecherzuordnung bereits aufgrund des Inhalts der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefongespräche möglich. Teilweise meldeten sich die Angeklagten und ihre jeweiligen Gesprächspartner bei den Telefongesprächen mit Namen oder wurden mit ihrem Namen angesprochen. Bei den von der Kammer vorgenommenen auditiven Stimmvergleichungen wurde die teilweise beschränkte Tonqualität aufgezeichneter Telefongespräche berücksichtigt. Die Kammer war sich des dadurch gesteigerten Risikos einer Falschidentifizierung und der generellen Problematik des Wiedererkennens von Stimmen bewusst. Wertende Zusätze, beispielsweise eine auf TKÜ-Protokollen vorgenommene Zuordnung der Sprecher, hat die Kammer hinsichtlich der Angeklagten T1, L1 und M1 nicht verwertet. Die Angeklagten T1, L1 und M1 hat die Kammer auch in den oben dargestellten Telefongesprächen an ihren Stimmen und ihren damit einhergehenden Spezifika als Gesprächsteilnehmer erkannt.
878Den Feststellungen, dass die Angeklagten L1 und M1 jedenfalls ab dem Frühjahr 2008 mit bedingtem und ab dem Jahr 2011 mit direktem Vorsatz bezüglich des Bestehens eines Schneeballsystems handelten, steht nicht entgegen, dass diese selbst Beteiligungen bei der C1 unterhielten.
879Nach der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 hat der Angeklagte M1 am 14.7.2006 zwei C1-Beteiligungen über jeweils 50.000 € gezeichnet, die er bereits zum 30.9.2007 wieder gekündigt habe und die ihm sodann ausbezahlt worden seien. Am 18.12.2006 und 27.11.2007 habe er zwei weitere Beteiligungen über 30.000 € und 5.000 € gezeichnet, deren Ausgang nicht habe geklärt werden können. Nach der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen KHK N123 hat der Angeklagte L1 im Zeitraum zwischen dem 19.3.2004 und dem 22.5.2007 verschiedene C1-Beteiligungen gezeichnet. Teilweise habe er diese persönlich und teilweise über die von ihm beherrschten Gesellschaften D35 Ltd., H8 AG und L15 Investment SL abgeschlossen. Teilweise seien dem Angeklagten L1 auf diesem Wege auch bereits bestehende C1-Beteiligungen von C1-Anlegern übertragen worden. Auf Vorhalt seines Vermerks über Beteiligungen des Angeklagten L1 an der C1 vom 16.5.2012 (Hauptakte Blatt 8173 ff.) hat der Zeuge KHK N123 bestätigt, dass dem Angeklagten L1 von insgesamt neun eingegangenen Beteiligungen die am 19.3.2004 über 15.000 €, am 10.3.2004 über 20.000 €, am 4.4.2004 über 20.000 € und am 22.6.2004 über 20.000 € eingegangenen Beteiligungen in den Jahren 2004 und 2005 nach Kündigung ausbezahlt worden seien. Hinsichtlich der am 17.7.2004 über 30.000 €, am 28.10.2005 über 10.000 €, am 1.10.2006 über 10.000 €, am 12.3.2007 über 5.000 € und am 22.5.2007 über 20.000 € gezeichneten Beteiligungen lägen keine Hinweise über eine Kündigung und Auszahlung vor.
880Bei diesen von den Angeklagten L1 und M1 eingegangenen C1-Beteiligungen fällt zunächst auf, dass beide Angeklagte nach dem Jahr 2007 keine neuen Beteiligungen eingegangen sind. Dies passt nach Auffassung der Kammer dazu, dass sie nach der Einlassung des Angeklagten T1 im Frühjahr 2008 erfahren haben, dass die C1 bisher keine Anlagegeschäfte getätigt hatte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte L1 und möglicherweise auch der Angeklagte M1 einige bereits abgeschlossene C1-Beteiligungen nicht gekündigt, sondern „stehen gelassen“ haben. Dieser Umstand ist allerdings nach Auffassung der Kammer folgendermaßen zu erklären: Ein Schneeballsystem mit einer versprochenen Jahresrendite von mehr als 15 % ist – auch wenn tatsächlich keine Geschäfte getätigt werden und Auszahlungen durch Neueinzahlungen anderer Anleger finanziert werden – faktisch eine hervorragende Geldanlage jedenfalls für denjenigen, der Einfluss darauf hat, wer auch bei knapper werdenden Mitteln Auszahlungen erhält. Diesen Einfluss gewannen die Angeklagten L1 und M1 jedenfalls nach dem Frühjahr 2008, als sie an die Spitze des Vertriebs rückten. Hinsichtlich des Angeklagten L1 beruht diese Feststellung insbesondere auf der Aussage des C1-Beraters L190. Dieser hat glaubhaft berichtet, dass der Angeklagte L1 ihm gegenüber zwar erklärt habe, dass er die Geschäfte nicht mache und Auszahlungen nicht beeinflussen könne. Es habe aber einen Vorfall gegeben, der ihm verdeutlich habe, dass der Angeklagte L1 sehr wohl einen Einfluss auf die Auszahlungen der C1 hatte. So habe seine Kundin I75 wegen ausbleibender Auszahlungen „richtig Ärger“ gemacht. Er habe mit dem Angeklagten L1 mehrfach darüber telefoniert und die Kundin habe dann auch auf einmal eine Zahlung der C1 erhalten. Hinsichtlich des Angeklagten M1 ergibt sich dessen Einfluss aus in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen zwischen dem Angeklagten M1 und dem Angeklagten T1 sowie zwischen dem Angeklagten M1 und dem C1-Anleger T272. In den oben bereits wiedergegebenen Telefonaten vom 24.5.2011 und 27.5.2011 regte der Angeklagte M1 – wie dargestellt – jeweils eine Zahlung an den C1-Anleger T272 an. Dieser hatte den Angeklagten M1 bereits am 10.5.2011 ab 10:17 Uhr telefonisch durch Besprechen des Anrufbeantworters darüber informiert, dass er eine Zahlung in Höhe von 350 € erhalten habe, sich dafür bei dem Angeklagten M1 bedankt und geäußert, dass ihn dies aber nicht rette. In einem Telefonat des Angeklagten M1 mit dem Angeklagten T1 am 27.9.2011, ab 12:40 Uhr, brachte der Angeklagte M1 wiederum eine Zahlung an den Anleger T272 ins Spiel, nachdem er zuvor im Hinblick auf einen angekündigten Zahlungseingang von einem „B49“ erklärt hatte, dass das natürlich super sei, weil der Angeklagte T1 irgendwo mal wieder ein paar „Bröckchen raustun“ könne. Der T272 zum Beispiel drehe ab. Dem würden sie die Wohnung abnehmen und der laufe Amok. Der Angeklagte M1 hat sich damit wiederholt für Zahlungen an den Anleger T272 eingesetzt. Zumindest in einem Fall waren offenbar bereits vor dem 10.5.2011 von dem Angeklagten M1 unternommene Bemühungen auch erfolgreich gewesen.
881Der Einfluss der Angeklagten L1 und M1 wird auch durch ihre Stellung im C1-Vertrieb, an dessen Spitze sie seit Frühjahr 2008 standen, und dem damit verbundenen direkten Zugang zu dem Angeklagten T1 gestützt.
882Des Weiteren ist im Zusammenhang mit den eigenen Beteiligungen der Angeklagten L1 und M1 zu berücksichtigen, dass der Wert der ausstehenden C1-Beteiligungen der Angeklagten L1 und M1 im Verhältnis zu den diesen zugeflossenen Provisionseinnahmen verhältnismäßig gering war. Dies spricht dafür, dass diese – selbst wenn sie nicht mehr mit Auszahlungen rechneten – sich mit einem Verlust dieser „peanuts“ abfinden konnten und auch abgefunden haben.
883Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus den von Verwandten, Freunden und Bekannten des Angeklagten L1 eingegangen C1-Beteiligungen. Insoweit hat der Angeklagte L1 im Rahmen seiner Einlassung seinen „besten Freund und Trauzeugen“ H83 erwähnt, der ausweislich der Anlegertabelle des LKA-NRW, seine Beteiligungen ebenfalls bereits vor dem Frühjahr 2008, nämlich am 28.7.2006 und am 6.8.2007 eingegangen ist. Die Kammer verkennt nicht, dass der von dem Angeklagten L1 erwähnte „gute Bekannte“ L63 und der Schwager des Angeklagten L1 Q35 ihre Beteiligungen ausweislich der Anlegertabelle des LKA-NRW noch im Laufe des Jahres 2008 (Beitrittsdatum 19.4.2008, 12.5.2008, 4.8.2008 (Q35) und 15.12.2008 (L63)) eingegangen sind. Auch diese Beteiligungen wurden damit jedenfalls in einem Zeitraum eingegangen, in dem es mit Rückzahlungen an C1-Anleger noch keine Probleme gab.
884Darüber hinaus hat der Angeklagte L1 angegeben, noch im Jahr 2011 zwei C1-Anlegern ihre Beteiligungen abgekauft zu haben, was belege, dass er von einem guten Ende fest überzeugt gewesen sei. Selbst wenn der Erwerb der Beteiligungen belegen würde, dass der Angeklagte L1 von einem „guten Ende“ überzeugt gewesen wäre, schließt dies einen Vorsatz hinsichtlich des Vorliegens eines Schneeballsystems nicht aus, weil das „gute Ende“ auch durch Auszahlung der Anleger mit anderweitig beschafften Geldmitteln bewirkt werden konnte. Genau dies war im Jahr 2011 von den Angeklagten T1 und L1 geplant. Zudem besteht eine mögliche andere Erklärung für den Erwerb dieser Beteiligungen darin, dass zwei C1-Anleger, die wegen ausstehender Zahlungen besonders lästig geworden waren, ruhig gestellt werden sollten. Für diese Möglichkeit spricht auch das oben geschilderte Geschehen um die Anlegerin I75, bei der sich der Angeklagte L1 ebenfalls um eine Auszahlung gekümmert hatte, nachdem diese „richtig Ärger gemacht“ hatte.
885Auch der Angeklagte M1 hat die Zeichnung von C1-Beteiligungen durch seine Ex-Frau und deren Eltern in einem Umfang von 500.000 € behauptet, wobei er weder deren Namen noch die Zeitpunkte genannt hat, zu denen diese Beteiligungen eingegangen worden sein sollen. Auch derartige Investments würden sich jedenfalls mit dem Einfluss des Angeklagten M1 auf die von der C1 vorgenommenen Auszahlungen erklären lassen, so dass auch diese behaupteten Anlagen keine Zweifel an dem Vorsatz des Angeklagten M1 hinsichtlich des Vorliegens eines so genannten Schneeballsystems begründen würden.
886Der Feststellung der Kammer, dass die Angeklagten L1 und M1 hinsichtlich eines mit der C1-Beteiligung betriebenen so genannten Schneeballsystems seit dem Frühjahr 2008 mit einem Eventualvorsatz handelten, der sich bis zum Jahr 2011 zu einem direkten Vorsatz verdichtete, stehen die von diesen Angeklagten im Rahmen ihrer Einlassungen geltend gemachten Umstände nicht entgegen, aufgrund derer sie dem Angeklagten T1 vertraut bzw. an eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der C1 geglaubt haben wollen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände. Im Einzelnen:
887Beide Angeklagte haben ihr angebliches Vertrauen in den Angeklagten T1 und das Produkt der C1-Beteiligung unter anderem mit dem Ruf des Angeklagten S1 und Aussagen des Angeklagten S1 über den Angeklagten T1 begründet. So hat der Angeklagte M1 das Ansehen des Angeklagten S1 als Geschäftsführer der Wirtschaftsakademie angeführt, der den Angeklagten T1 als sehr erfolgreichen Vermögensverwalter beschrieben habe, der in P2 umfangreichen Immobilienbesitz habe. Zudem habe der Angeklagte S1 den Angeklagten T1 als Finanzgenie aus P2 beschrieben, dem einige Steuerberaterkanzleien gehören würden. Der Angeklagte L1 hat darauf verwiesen, von dem Angeklagten S1 bei der H1 ausgebildet worden zu sein. Wenn der Angeklagte S1 ihm gesagt habe, dass T1 ein guter Mann sei, habe es für ihn keinen Grund gegeben, daran zu zweifeln. Er habe nicht annehmen können, dass der Angeklagte S1 alles riskieren würde, was er sich aufgebaut hätte. Der Angeklagte S1 habe ihm auch berichtet, dass dem Angeklagten T1 halb P2 gehöre und er Mehrheitsbeteiligter an 70 Steuerberatungsgesellschaften sei. Dies habe ihm auch der Angeklagte T1 später bestätigt. Das von den Angeklagten L1 und M1 mit diesen Ausführungen begründete Vertrauen in den Angeklagten S1 und dessen Aussagen über den Angeklagten T1 hat nach Auffassung der Kammer ab Frühjahr 2008 mit Sicherheit keine Rolle mehr für ihre Beurteilung des Angeklagten T1 und des Produkts der C1-Beteiligung gespielt. Dagegen spricht bereits, dass das Verhältnis der Angeklagten L1 und M1 zu dem Angeklagten S1 nach ihren eigenen Einlassungen spätestens aufgrund der im Frühjahr 2008 mit diesem geführten Gespräche zerrüttet war. Hinzu kommt, dass weder der Angeklagte L1 noch der Angeklagte M1 zu irgendeinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen haben, die Aussagen der Angeklagten S1 und T1 bezüglich der letzterem angeblich (teilweise) gehörenden Steuerberaterkanzleien zu überprüfen. Tatsächlich war der Angeklagte T1 schon lange vor dem Jahr 2000 nicht mehr in dieser Branche tätig gewesen. Um eine entsprechende Überprüfung haben sich die Angeklagten L1 und M1 auch zu einem späteren Zeitpunkt, als es bei der C1 zu erheblichen Zahlungsschwierigkeiten gekommen war, nicht bemüht. Spätestens ab dem Jahr 2009 bestand aufgrund dessen für sie Anlass, den tatsächlichen Hintergrund des Angeklagten T1 zu überprüfen. Dass sie dies nicht getan haben, weist erneut auf ihre gleichgültige Haltung gegenüber Hinweisen hin, welche die Seriosität des Angeklagten T1 und der C1 in Frage stellen konnten.
888Sowohl der Angeklagte M1 als auch der Angeklagte L1 haben ihr vermeintliches Vertrauen in den Angeklagten T1 und das vertriebene Produkt der C1-Beteiligung darüber hinaus mit angeblich überaus positiven Aussagen dritter Personen über den Angeklagten T1 begründet. So will der Angeklagte L1 von X126 erfahren haben, dass diesem der Angeklagte T1 aus seinem Geschäftsfeld bekannt gewesen sei, „es nichts Negatives zu berichten gebe“ und dieser einen fachlich versierten und bodenständigen Eindruck gemacht habe. Ferner berichtete der Angeklagte L1 über Äußerungen des C1-Beraters T271 anlässlich der USA-Reise im Jahr 2002. Dieser habe nach seinen Angaben früher in einer Führungsposition für die C196 Bank in Asien gearbeitet und habe behauptet, die betreffende Art von Finanzgeschäften zu kennen. Nach einem Gespräch mit dem Angeklagten T1 habe er ihm gegenüber geäußert, dass der Angeklagte T1 mehr über diese Geschäfte wüsste als er und dass diese Kenntnis nur jemand haben könne, der diese Geschäfte wirklich durchgeführt habe. Der Angeklagte M1 hat insoweit angegeben, dass ihm ein Großanleger und Steuerberater H86 zu seinem Geschäftspartner T1 gratuliert und geäußert habe, dass der Angeklagte T1 ein äußerst seriöser Mensch sei. In der Anfangszeit hätten ihm die Angeklagten S1 und L1 sowie der C1-Berater L12 von ihrem USA-Trip berichtet, wo sie den Präsidenten der C1 U3 kennengelernt und die Büros in O8 gesehen hätten. Auch sie hätten den Angeklagten T1 als überaus seriös beschrieben. Ein potentieller Investor namens S90, der über sehr gute Kontakte zu chinesischen Milliardären verfügt habe, habe ihm – M1 – von Gesprächen im Jahr 2011 mit dem Angeklagten T1 berichtet, in denen dieser geäußert habe, dass er aktuell Geschäfte mit phänomenalen Renditen laufen habe und dass die C1 keine Probleme mehr habe. Bereits im Jahr 2007 habe er mit dem Vermögensverwalter Dr. M34 auf dem Schiff des Angeklagten T1 auf N4 gesprochen. In diesem beeindruckenden Ambiente habe der Zeuge Dr. M34 geäußert, dass das Geschäftsmodell sensationell sei, der Angeklagte T1 überaus kompetent sei und über sehr gute Geschäftskontakte verfüge. Sie könnten froh sein, diese Möglichkeiten zu haben und er selber werde auch versuchen, dieses Produkt in seinem Umfeld zu platzieren.
889Diese angeblich „vom Hörensagen“ her gewonnenen Erkenntnisse der Angeklagten L1 und M1 über den Angeklagten T1 und seine vermeintliche Anlagetätigkeit begründen nach Auffassung der Kammer keine Zweifel an der Annahme eines Vorsatzes dieser Angeklagten hinsichtlich des tatsächlich betriebenen Schneeballsystems. Soweit die Angeklagten L1 und M1 auf Äußerungen anderer Personen aus der Anfangszeit der C1 bzw. dem Jahr 2002 Bezug genommen haben, ergibt sich dies schon daraus, dass sie – wie oben bereits ausgeführt – in den nachfolgenden Jahren auch unabhängig von den mit dem Angeklagten T1 im Frühjahr 2008 geführten Gesprächen zunehmend Hinweise auf ein von dem Angeklagten T1 betriebenes Schneeballsystem erhielten. Auf die obigen Ausführungen zu den entsprechenden Hinweisen durch deutsche und schweizerische Ermittlungsbehörden an die Angeklagten L1 und M1 in den Jahren 2006 und 2007 und zu den ab dem Jahr 2008 bei der C1 auftretenden Zahlungsschwierigkeiten wird insoweit Bezug genommen. Gerade aus diesen Hinweisen ergab sich zudem aus Sicht der Angeklagten L1 und M1 die nahe liegende Möglichkeit, dass der ihnen auch zu späteren Zeitpunkten von dritten Personen mitgeteilte Eindruck einer Seriosität des Angeklagten T1 und die ihnen auch zu späteren Zeitpunkten von dritten Personen berichteten Äußerungen des Angeklagten T1 über angeblich getätigte Geschäfte tatsächlich unzutreffend sein konnten. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von dem Angeklagten M1 behauptete Äußerung des Zeugen Dr. M34 in dessen Aussage keine Stütze findet. Der Zeuge Dr. M34 hat vielmehr glaubhaft berichtet, dass er aufgrund der geführten Gespräche den Eindruck gewonnen habe, dass es sich bei den von der C1 getätigten Geschäften um eine Art Bürgschaft gehandelt habe. Er habe wiederholt gefragt, was denn passiere, wenn das abgesicherte Geschäft nicht funktioniere. An dieser Stelle sei immer abgebrochen worden. Auch habe es keine Information dazu gegeben, welches Risiko das abgesicherte Geschäft selbst beinhalte. Diese Aussage des Zeugen Dr. M34 spricht dagegen, dass er sich so euphorisch geäußert hat, wie dies der Angeklagte M1 berichtet hat. Die Aussage des Zeugen Dr. M34 wird insoweit auch gestützt durch die Aussage des C1-Beraters C198. Dieser hat bekundet, bei der betreffenden Veranstaltung auf dem Schiff des Angeklagten T1 auf N4 zugegen gewesen zu sein. Der Zeuge Dr. M34 habe dort „forsch“ nachgefragt. Er habe sich die Geschäfte erklären lassen wollen, sei aber nur bis zu einem bestimmten Punkt gelangt. Anschließend habe er – Dr. M34 – geäußert, dass ihm die Erklärungen nicht weit genug gegangen seien.
890Soweit die Angeklagten L1 und M1 ihr angebliches Vertrauen in den Angeklagten T1 mit der Lektüre von Publikationen über den Handel mit MTN´s und insbesondere dem bereits unter II. erwähnten Aufsatz des Zeugen Prof. Dr. C9 begründet haben, ist darauf hinzuweisen, dass sich hieraus für sie lediglich Erkenntnisse zur (angeblichen) Existenz der Art von Anlagegeschäften, wie sie die C1 angeblich durchführte, ergeben haben können. Erkenntnisse dazu, ob der Angeklagte T1 bzw. die C1 diese Geschäfte tatsächlich selbst durchführte, konnten sich daraus nicht ergeben. Dies gilt gleichermaßen für das von dem Angeklagten L1 geschilderte Treffen im Jahr 2007 mit einem Geschäftsführer der I170 O54 in Luxemburg, bei welchem der „Vermögensverwalter“ der Bank zugegegen gewesen und die Existenz derartiger Geschäfte bestätigt habe.
891Anhaltspunkte für eine tatsächliche Geschäftstätigkeit des Angeklagten T1 bzw. der C1 in diesem Bereich des Anleihehandels sollen sich für die Angeklagten L1 und M1 nach deren Einlassungen jedoch aus verschiedenen von dem Angeklagten T1 wahrgenommenen Gesprächsterminen mit Beratern, potentiellen Kunden und dem Zeugen Prof. Dr. C9 ergeben haben. So hat der Angeklagte L1 geltend gemacht, dass sein Vertrauen zu dem Angeklagten T1 durch zwei Begegnungen mit dem Zeugen Prof. Dr. C9 im Jahr 2009 verstärkt worden sei. Bei dem ersten Treffen in seinem Büro in M115, habe der Zeuge Prof. Dr. C9 sein Wissen über den Handel mit MTN´s geprüft und danach geäußert, dass dieses Wissen nur derjenige haben könne, der diese Geschäfte tatsächlich durchführen würde. Er habe erklärt, dass es der Angeklagte T1 sei, der die Geschäfte tätige. Bei einem späteren Treffen in I171 sei (später) auch der Angeklagte T1 erschienen. Der Zeuge Prof. Dr. C9 habe (vor dem Erscheinen des Angeklagten T1) geäußert, dass er alle kennen würde, die das Geschäft beherrschen würden. Im Verlauf dieses Treffens habe er dann festgestellt, dass C9 und T1 sich gekannt hätten, was für ihn der Beweis gewesen sei, dass der Angeklagte T1 dieses Geschäft beherrsche. Zudem sei er am 11.10.2010 bei einem Termin mit einem Kunden des „Private Placements“ in W49 gewesen, bei dem neben dem Anleger, dessen Bankberater und Steuerberater, den Herren O57 und S89, auch der Angeklagte T1 anwesend gewesen sei. Der Angeklagte T1 habe bei diesem Gespräch Unterlagen eines eigenen Fonds vorgelegt, aus denen ein Guthaben von mehreren Millionen, das eingesetzte Kapital für einen Trade sowie der An- und Verkaufspreis einer Anleihe der O56 Bank erkennbar gewesen sei. Außerdem habe er später noch erfahren, dass der Angeklagte T1 diese Unterlagen in Begleitung des Beraters I166 auch bei einem Termin beim Vorstand der D36 Versicherung vorgelegt habe. Der Angeklagte M1 hat ein Treffen mit einem „E71er Vermögensverwalter“ in einem E79er Restaurant geschildert, bei dem der Angeklagte T1 das Geschäftsmodell erläutert und der Vermögensverwalter danach geäußert habe, dass dies eine sehr gute Form des Investments sei. Zudem hat er berichtet, dass der Angeklagte T1 einigen Beratern gegenüber von festgelegten Anlagen in Asien und den USA berichtet habe. So habe der Angeklagte T1 zur Untermauerung im Jahr 2011 den Beratern T261 und L160 einen Kontoauszug über 50 Mio. € gezeigt.
892Abgesehen davon, dass die Schilderungen der Angeklagten L1 und M1 zu den oben genannten, von dem Angeklagten T1 wahrgenommenen Gesprächsterminen teilweise durch die Beweisaufnahme nicht gestützt werden, ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass das von ihnen geschilderte Verhalten des Angeklagten T1 – insbesondere die Vorlage von Unterlagen – nicht zwingend zu der Annahme führt, dass die Angeklagten L1 und M1 bezüglich des betriebenen Schneeballsystems gutgläubig gewesen wären. Vielmehr besteht auch bei dem von den Angeklagten L1 und M1 geschilderten Verhalten des Angeklagten T1 die Möglichkeit, dass die Angeklagten L1 und M1 hinsichtlich des von dem Angeklagten T1 betriebenen Schneeballsystems eingeweiht worden waren oder auf andere Weise vom Vorliegen eines Schneeballsystems bzw. zunächst von der Möglichkeit des Vorliegens eines solchen Systems Kenntnis erhalten hatten. Für diese Möglichkeit sprechen – wie oben ausgeführt – nicht nur die Einlassung des Angeklagten T1 zu den im Frühjahr 2008 mit den Angeklagten L1 und M1 geführten Gesprächen, sondern die weiteren Hinweise auf das Vorliegen eines Schneeballsystems, welche die Angeklagten L1 und M1 im Laufe der Jahre erhalten hatten. Auf die obigen Ausführungen zu den entsprechenden Hinweisen durch deutsche und schweizerische Ermittlungsbehörden an die Angeklagten L1 und M1 in den Jahren 2006 und 2007 und zu den ab dem Jahr 2008 bei der C1 auftretenden Zahlungsschwierigkeiten wird insoweit Bezug genommen. Gerade aus diesen Hinweisen ergab sich zudem aus Sicht der Angeklagten L1 und M1 zumindest die nahe liegende Möglichkeit, dass die bei den angeführten Gesprächsterminen von dem Angeklagten T1 getätigten Äußerungen und vorgelegten Unterlagen über angeblich getätigte Geschäfte tatsächlich unzutreffend waren. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der oben genannten Umstände steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten L1 und M1 den von ihnen geschilderten Aussagen des Angeklagten T1 über angeblich tatsächlich getätigte Anlagegeschäfte – sollten sie tatsächlich so erfolgt sein – selbst nicht geglaubt bzw. zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit dieser Aussagen und der vorgelegten Unterlagen gerechnet haben. Soweit es das Verhalten des Angeklagten T1 im Jahr 2011 betrifft, steht aufgrund der oben genannten Umstände – insbesondere des Inhalts der oben genannten Aufzeichnungen von Telefongesprächen der Angeklagten L1 und M1 aus dem Jahr 2011 – sogar zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten L1 und M1 dennoch mit direktem Vorsatz hinsichtlich des Vorliegens eines Schneeballsystems handelten.
893Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen der Angeklagten L1 und M1 – wie oben bereits ausgeführt – teilweise durch die Beweisaufnahme keine Stützung erfahren haben.
894Hinsichtlich des von dem Angeklagten L1 geschilderten Treffens mit dem Angeklagten T1 und dem Zeugen Prof. Dr. C9 im Jahr 2009 in I171 ist bereits auffällig, was der Angeklagte L1 in diesem Zusammenhang nicht geschildert hat. Zwar haben auch die Zeugen Dr. M34 und C198 bestätigt, dass ein solches Treffen stattgefunden hat, während der Zeuge Prof. Dr. C9 sich an ein solches Treffen nicht erinnern konnte oder wollte. Die Zeugen Dr. M34 und C198 haben bekundet, ebenfalls an diesem Treffen teilgenommen zu haben, und erklärt, dass auch sie den Eindruck gehabt hätten, dass sich der Angeklagte T1 und der Zeuge Prof. Dr. C9 bereits gekannt hätten. Jedoch nahm das Gespräch dann einen Verlauf, der dem Angeklagten L1 – was er im Rahmen seiner Einlassung verschwiegen hat – gerade kein Vertrauen in den Angeklagten T1 vermitteln konnte. Dies ergibt sich aus der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. M34. Der Zeuge Dr. M34 hat bekundet, dieses Treffen organisiert zu haben, wobei der Angeklagte L1 hinsichtlich der Teilnahme des Angeklagten T1 vermittelt habe. Ihm – Dr. M34 – sei es darum gegangen, zu eruieren, ob der eine Experte für diese Geschäfte glaube, dass der andere Experte diese Geschäfte tatsächlich mache. Letzteres habe der Angeklagte T1, der sich als Vertreter der C1 vorgestellt habe, in dem Gespräch auch behauptet und erklärt, dass er alles auf einer Diskette oder Festplatte habe. Dann habe er sich jedoch geweigert, irgendwelche Namen über Geschäftspartner zu nennen oder weitere Informationen zu geben. Da es bei solchen vertraulichen Gesprächen in der Finanzbranche üblich sei, „offen zu legen“, sei ihm klar geworden, dass es nicht um den Schutz von Vertraulichkeit gegangen sei, sondern Informationen vorenthalten werden sollten. Er habe daraus den Schluss gezogen, dass die Informationen, die der Angeklagte T1 hätte geben können, entweder unrichtig seien oder dass das Ganze sogar illegal sei. Zudem sei ihm aus dem, was der Angeklagte T1 gesagt habe, deutlich geworden, dass es keine Dokumentation der Zu- und Abflüsse gebe und deshalb willkürliche Geldflüsse möglich seien. Infolgedessen habe ihm der Zeuge Prof. Dr. C9 auch davon abgeraten, weitere Gelder bei der C1 zu investieren. Die entsprechende Aussage des Zeugen Dr. M34 wird gestützt durch die Aussage des Zeugen C198. Auch dieser hat bekundet, dass im Rahmen des Gesprächs bei der Frage nach Geschäftspartnern usw. auf die Bremse getreten worden sei. Man habe seitens der C1 schlicht behauptet, Zugang zu den Geschäften zu haben, könne dies aber nicht offenlegen. Auf der gemeinsamen Rückfahrt habe sich der Zeuge Dr. M34 dementsprechend beklagt, dass der eine Experte dem anderen nichts gesagt habe. Dass die von den Zeugen berichtete beinahe totale Informationsverweigerung des Angeklagten T1 gegenüber dem „Experten“ Prof. Dr. C9, die dem außen stehenden Zeugen Dr. M34 aufgefallen war und ihn von weiteren Investments abhielt, dem ebenfalls seit etlichen Jahren in der Finanzbranche tätigen Angeklagten L1 entgangen sein könnte, ist nach Auffassung der Kammer nicht nachvollziehbar.
895Hinsichtlich des von dem Angeklagten M1 geltend gemachten Vorzeigens eines Kontoauszuges in Höhe von 50 Mio. € durch den Angeklagten T1 gegenüber den C1-Beratern T261 und L160, hat der Berater T261 diesen Sachverhalt zwar grundsätzlich bestätigt. Die Aussage des Zeugen T261, der sich nach Ansprache durch den neuen Wahlverteidiger des Angeklagten M1 nur zu der Frage der Vorlage eines solchen Kontoauszuges durch den Angeklagten T1 hat äußern wollen und im Übrigen von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als nicht glaubhaft anzusehen. Der Zeuge hat bekundet, dass der Angeklagte T1 ihm und seinem Kollegen L160 bei einem Gespräch im Jahr 2009/10 einen Kontoauszug der O56-Bank gezeigt habe, aus dem ein Betrag von 50 Millionen ersichtlich gewesen sei. Bereits die in diesem Zusammenhang gestellte Nachfrage, aus welchem Grund es zu diesem Treffen gekommen war, wollte der Zeuge nicht beantworten. Auf Vorhalt des Protokolls seiner polizeilichen Vernehmung, nach dem er dort geäußert haben solle, keine Unterlagen der C1 gesehen zu haben, erklärte er, dass er nicht mehr wisse, ob es sich bei dem gezeigten Kontoauszug um einen Auszug für die C1 gehandelt habe. Auch die Währung des aus dem Kontoauszug ersichtlichen Geldbetrages konnte er nicht benennen. Auf den weiteren Vorhalt, dass er in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben haben solle, den Angeklagten T1 nicht zu kennen, erklärte er zunächst, dass er sich hieran nicht mehr erinnern könne. Schließlich erklärte er sodann, hierzu nichts mehr sagen zu wollen. Auch soweit der Zeuge T261 sich zu einer Aussage bereit erklärt hatte, war diese von einer Verweigerungshaltung und Detailarmut gekennzeichnet, was nach Auffassung der Kammer erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben begründet. In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht, dass ein anderer C1-Berater, der Zeuge H85, ebenfalls berichtet hat, dass der Angeklagte T1 ihm im Jahr 2010 bei einem Termin in dessen Büro in C10 Unterlagen über ein angeblich getätigtes Geschäft gezeigt habe. Schließlich hat auch der Angeklagte T1 bestätigt, bei dem von dem Angeklagten L1 angeführten Gesprächstermin am 11.10.2010 in W49 Unterlagen über ein getätigtes Geschäft vorgelegt zu haben, wobei er – im Gegensatz zu dem Angeklagten L1 – angab, dass es sich hierbei um Unterlagen über ein von einem Herrn M12 getätigtes Geschäft gehandelt habe. Selbst wenn der Angeklagte T1 aber bei diesen von den Angeklagten M1 und L1 angeführten Gesprächsterminen von ihm selbst getätigte Geschäfte behauptet und entsprechende Unterlagen vorgelegt hätte, würde eine damit anzunehmende Täuschung der den Angeklagten M1 und L1 untergeordneten Berater und der Kunden bzw. ihrer Vertreter nicht belegen, dass der Angeklagte T1 damit auch die Angeklagten M1 und L1 getäuscht hätte. Eine derartige Täuschung der Angeklagten M1 und L1 schließt die Kammer aus den oben genannten Gründen sicher aus.
896Auch aus den übrigen von den Angeklagten L1 und M1 zur Begründung ihrer vermeintlichen Gutgläubigkeit angeführten Umständen ergeben sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nach Auffassung der Kammer keine Zweifel an dem ab Frühjahr 2008 vorliegenden Vorsatz der Angeklagten L1 und M1 hinsichtlich des Vorliegens eines Schneeballsystems. So hat der Angeklagte L1 beispielsweise angeführt, 2004/5 bei dem Angeklagten T1 das Vertragswerk einer Anleihe in Verbindung mit der B44 Bank gesehen zu haben. Ferner hat er auf Äußerungen des gesondert Verfolgten U3 zu seinem Lebenslauf und einen von ihm eingesehenen schriftlichen Lebenslauf des gesondert Verfolgten U3 verwiesen. Der Angeklagte M1 hat angeblich mögliche Einzahlungen von verschiedenen Kunden angegeben, welche die C1 nicht angenommen habe. Daraus habe er den Schluss gezogen, dass diese es noch nicht einmal nötig habe, jede Investition anzunehmen. Hinsichtlich der nach Auffassung der Kammer für eine dennoch – dass heißt auch unter Berücksichtigung dieser und der weiteren von den Angeklagten L1 und M1 vorgetragenen Umstände – bestehende Bösgläubigkeit der Angeklagten L1 und M1 spätestens ab dem Frühjahr 2008 sprechenden Indizien wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit die Angeklagten L1 und M1 schließlich auf eine Deckung der C1-Anlegergelder durch das im Jahr 2011 geplante Geschäft mit E69 und die geplante Nutzung einer von dem gesondert Verfolgten U3 beschafften Bankgarantie verwiesen haben, war ihnen bekannt, dass diese Geschäfte gerade nicht der Umsetzung des ursprünglichen Anlagekonzepts der C1 durch entsprechende Anlage der eingezahlten Anlegergelder diente, sondern vielmehr lediglich die Auszahlung der C1-Anleger durch anderweitig beschaffte Gelder ermöglichen sollten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) ii) Bezug genommen.
897Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Angeklagten M1 und L1 auch im Zusammenhang mit diesem, ihre angebliche Gutgläubigkeit begründenden Teil ihrer Einlassungen wiederum an verschiedenen Stellen der Lüge überführt sind.
898So hat der Angeklagte L1 seine angebliche Gutgläubigkeit auch mit dem Inhalt eines am 25.8.2011 mit dem Angeklagten T1 geführten Telefonats begründet, in dem es um Lord E69 gegangen sei. Der Angeklagte T1 habe in dem Gespräch ihm gegenüber geäußert, dass er 2010 mit einem „D43“ ein Geschäft mit einem 20-fachen Hebel mit Papieren der D45 abgewickelt habe. Bezüglich dieses geschilderten Geschäfts sei er – L1 – aufgrund des mitgeteilten Hebels von 20 % und eines Discounts zwischen 3 und 4 % von einem Ertrag im Millionenbereich ausgegangen. Letzteres ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Insoweit hat der Angeklagte L1 nämlich den weiteren Inhalt des Gesprächs verschwiegen, welcher die von ihm gezogene Schlussfolgerung gerade nicht trägt. Unmittelbar anschließend erwähnt der Angeklagte T1 in diesem Telefongespräch, dass danach eine größere Sache mit der O56-Bank – Millionenbereich – gekommen sei. Da habe D43 gepasst und habe es nicht darstellen können. Bei dem in dem Gespräch von dem Angeklagten T1 behaupteten Geschäft aus dem Jahr 2010 hat es sich somit – für den Angeklagten L1 erkennbar – um ein kleineres Geschäft unterhalb des Millionenbereichs gehandelt, wobei selbst insoweit ein Zusammenhang mit der C1 nicht ersichtlich war und von dem Angeklagten T1 auch nicht behauptet wurde. Dass der Angeklagte T1 für die C1 erfolgreich handeln würde, hat der Angeklagte L1 aufgrund dieses Gesprächs sicherlich nicht angenommen.
899Des Weiteren hat der Angeklagte L1 sich dahingehend eingelassen, dass es bereits im Jahr 2006 zwischen ihm und dem Angeklagten S1 unterschiedliche Auffassungen über den C1-Vertrieb gegeben habe. Während der Angeklagte S1 diesen habe ausweiten wollen, habe er – L1 – diesen einstellen wollen. Dies belege, dass er keine Kenntnis von einem Schneeballsystem gehabt habe. Unabhängig von der fehlenden Nachvollziehbarkeit der von dem Angeklagten L1 insoweit gezogenen Schlussfolgerung ist auch die behauptete Absicht zur Einstellung des C1-Vertriebs aufgrund der insoweit glaubhaften Aussagen der C1-Berater Q4 und Dr. G3 zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Beide haben zwar Divergenzen zwischen den Angeklagten S1 und L1 in der Zeit vor dem Ausscheiden des Angeklagten S1 bestätigt. Dass der Angeklagte L1 den C1-Vertrieb auch nur zwischenzeitlich habe einstellen wollen, haben die Zeugen jedoch übereinstimmend in Abrede gestellt. Bei den Meinungsverschiedenheiten sei es vielmehr darum gegangen, dass der Angeklagte S1 noch andere Produkte durch die Vertriebsorganisation habe verkaufen lassen und die Produktpalette dementsprechend habe erweitern wollen. Dies habe der Angeklagte L1 abgelehnt. Der Angeklagte L1 wollte damit nach den glaubhaften Aussagen dieser Zeugen den Vertrieb der C1-Beteiligung gerade nicht einstellen, sondern ausschließlich dieses Produkt vermitteln lassen.
900Der Angeklagte M1 hat im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass er bis zu seiner Verhaftung fest daran geglaubt habe, dass die C1 unter der Leitung von Herrn T1 ein hoch profitables Unternehmen sei. T1 habe bis zuletzt keinen Zweifel daran gelassen, dass die C1 über ein gewaltiges Vermögen verfüge. Auf vielfältige Weise habe Herr T1 bis zuletzt dargestellt, dass der wirtschaftliche Erfolg insgesamt abgesichert gewesen sei und damit auch die Einlagen der Kunden sicher seien. Diese Behauptungen des Angeklagten M1 muten angesichts des Inhalts der Telefongespräche, die er im Jahr 2011 mit C1-Beratern und dem Angeklagten T1 geführt hat, geradezu grotesk an. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen und die Ausführungen unter III. 2. b) ii) Bezug genommen, wo die entsprechenden Telefonate dargestellt wurden.
901Die Kammer hat auch insoweit berücksichtigt, dass sich Lügen eines Angeklagten nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten lassen, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (BGH StV 1994, 175, 175).
902Die Feststellungen zur Anwerbung der C1-Anleger beruhen auf den Aussagen der als Zeugen vernommenen Anleger L5, Prof. Dr. O1, I43, D21, Dr. H40 und H41, T2, M76, I75, M1, C157 und C201, I101, M55, S72, K46, C180 und C202, Dr. C133, X43, C183, U46, V10, T4, Dr. M34, Q23 und N65. Die Aussagen der vorgenannten 27 Anleger werden im Wesentlichen gestützt, bestätigt und auch ergänzt durch die Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen C1-Berater sowie die Aussage des Zeugen KHK Q95 über die Angaben von weiteren C1-Beratern bei ihren polizeilichen Vernehmungen, die mit der geschilderten Argumentation und Vorgehensweise noch eine Vielzahl weiterer Anleger angeworben haben.
903Die genannten 27 C1-Anleger haben die von den C1-Beratern ihnen gegenüber getätigten Aussagen zum vermeintlichen Geschäftsgegenstand der C1, den Renditeaussichten der C1-Beteiligung sowie zum angeblichen Verbleib des investierten Kapitals auf Treuhandkonten im Wesentlichen übereinstimmend so geschildert wie unter II. festgestellt. Während den meisten Anlegern nach ihren Angaben von den Beratern Renditemöglichkeiten in Höhe von 15 %, 15,4 % und 15,5 % in Aussicht gestellt worden waren, hat die Zeugin I75 diesbezüglich eine Spanne von 10-15 % und der Zeuge H40 eine Spanne von 12-15 % genannt. Alle als Zeugen vernommenen C1-Anleger gaben an, durch diese Aussagen ihrer Berater zum Abschluss der C1-Beteiligungen veranlasst worden zu sein.
904Die Aussagen der als Zeugen vernommenen C1-Anleger sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie wiesen eine Vielzahl so genannter Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale fehlten. Ihre Aussagen sind widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Vielmehr werden ihre Angaben zu den in Aussicht gestellten zweistelligen Renditen gestützt durch den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Flyer, der als Werbematerial für die C1-Beteiligung verwendet wurde (Hauptakte, Blatt 202 ff., insbesondere Blatt 203). Die als Zeugen vernommenen C1-Anleger haben zudem detailliert die mit ihren Beratern geführten Gespräche und das weitere Prozedere bis zur Überweisung ihrer jeweiligen Beteiligungsbeträge geschildert. Dabei waren ihre Aussagen trotz äußerst ausführlicher Befragungen durch mehrere Verteidiger ausnahmslos von großer Konstanz geprägt. Die Zeugen hielten an ihren Aussagen nicht nur bei auftretenden Komplikationen im Grundsatz fest, sondern waren auch in der Lage ihre diesbezüglichen Aussagen ohne Zögern zu erweitern. Dies wurde vor allem an einem Punkt ihrer Aussagen deutlich: Alle als Zeugen vernommen C1-Anleger haben berichtet, dass ihre jeweiligen Berater ihnen dargestellt hätten, dass ihr investiertes Kapital absolut sicher oder zumindest weitgehend sicher sei. In den meisten Fällen wurde diese absolute oder relative Sicherheit des investierten Kapitals von den Beratern damit begründet, dass mit dem investierten Kapital nicht gearbeitet würde und dieses auf den Treuhandkonten verbleiben würde. Im Rahmen der – wie erwähnt – äußerst ausführlichen Befragungen durch verschiedene Verteidiger wurde zahlreichen C1-Anlegern auch der auf der Rückseite der C1-Beteiligungserklärungen befindliche Risikohinweis vorgehalten. Diesbezüglich gab zum Beispiel die Anlegerin I101 an, dass sie beim zweiten Treffen mit ihrem Berater W52 ausdrücklich nachgefragt habe, wie sicher das sei. Sie habe nämlich vorher die „Bedingungen“ mit dem Risikohinweis gelesen. Der Berater W52 habe darauf geantwortet, dass die Anlage ganz sicher sei und dass das Geld nur Weg sei, wenn es zu einer Inflation komme. Auch der Anleger M1 hat berichtet, dass er den Risikohinweis gesehen habe. Sein Berater I166 habe aber betont, dass es eine ganz sichere Anlage sei. Er kenne keine andere Anlage, die eine Rendite von 15,5 % garantiere. Die Anlegerin K46 gab auf Vorhalt des Risikohinweises an, dass ihr Berater L11 ihr gesagt habe, dass sie sich keine Sorgen machen müsse. Das Geld verbleibe schließlich auf den Treuhandkonten. Der Gründer der C1 sei zudem so wohlhabend, dass er es nicht nötig habe, Geld zu veruntreuen. Die Anlegerin C201 gab insoweit explizit an, dass sie den Risikohinweis zwar gesehen habe, diesen aber so verstanden habe, dass es nur Auswirkungen auf die Rendite geben könne. Der Anleger Dr. C133 gab ebenfalls an, den Risikohinweis nur auf die Rendite bezogen zu haben. Sein Berater W1 habe ihm ausdrücklich gesagt, dass der Kapitalstock nicht verloren gehen könne. Das Risiko bestehe lediglich darin, dass die Rendite nicht erzielt würde. Schließlich hat auch der Anleger Prof. Dr. O1, der von dem Angeklagten M1 persönlich beraten worden ist, bekundet, dass er den Risikohinweis auf die Rendite bezogen habe. Unumwunden räumte er ein, diesen zur Kenntnis genommen zu haben. Es sei aber mündlich etwas anderes versichert worden. Der Angeklagte M1 habe bei dem ersten Beratungsgespräch im Jahr 2002 gesagt, dass bisher noch immer 15 % Rendite erzielt worden seien und dass das Angebot schon einige Jahre auf dem Markt sei.
905Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der als Zeugen vernommenen C1-Anleger begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigte keiner der Zeugen eine überzogene Belastungstendenz.
906Die Angaben der als Zeugen vernommenen C1-Anleger zu den Angaben ihrer Berater über den vermeintlichen Geschäftsgegenstand der C1, die Renditemöglichkeiten der C1-Beteiligung und den Verbleib des investierten Kapitals auf den Treuhandkonten werden gestützt, bestätigt und ergänzt durch die entsprechenden Aussagen der als Zeugen vernommenen C1-Berater X128, E78, M111, L188, Q4, Dr. L189, L190, G2, Dr. G3, X129, C94, U45, G4, L128, N131 und L181. Diese haben übereinstimmend berichtet, dass sie an die C1-Anleger dasjenige weitergegeben hätten, was ihnen selbst gegenüber zuvor zum Geschäftsgegenstand der C1, der erzielbaren Rendite und der Verwendung der investierten Gelder gesagt worden sei.
907Die Feststellungen dazu, dass die C1-Berater gegenüber den Anlegern die Rückzahlung des investierten Kapitals teilweise als sicher darstellten und teilweise ein diesbezüglich erwähntes Risiko als gering bezeichneten, beruht auf den entsprechenden und auch insoweit glaubhaften Aussagen der als Zeugen vernommenen C1-Anleger.
908So hat die Anlegerin I43 bekundet, dass ihr Berater H85 ihr gesagt habe, dass diese Anlage absolut sicher sei. Sie ermögliche hohe Renditen bei größtmöglicher Sicherheit. Das investierte Kapital sei sicher, weil das Geld auf einem Treuhandkonto geparkt würde und nur als Sicherheit für Geschäfte mit AAA „gerateten“ Anlagen diene. Der Anleger D21 hat berichtet, dass sein Berater T6 die C1-Beteiligung als ein sicheres Geschäft dargestellt habe, weil es schon so lange laufe. Das eingesetzte Kapital verbleibe auf einem Treuhandkonto, wobei die einzelnen Treuhänder jeweils nur 10 Mio. € zur Verwaltung erhielten. Die Eheleute H40 und H41 – ebenfalls C1-Anleger – haben übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte W1 ihnen die C1-Beteiligung als eine sichere und „völlig krisensichere“ Anlage vorgestellt habe, die „genau das Richtige für die Rente“ sei. Das investierte Geld der Anleger würde nur als Sicherheit hinterlegt. Der Anleger T2 hat geschildert, dass ihm sein Berater S6 die C1-Beteiligung als eine sehr gute, sehr sichere und sehr rentable Anlage beschrieben habe. Zu S6 habe er als christlicher Mensch besonderes Vertrauen gehabt, weil dieser Pastor sei. Ihn habe besonders beeindruckt, dass das eingesetzte Kapital auf dem Treuhandkonto verbleiben sollte und dass die amerikanische Notenbank „G66“ darüber die Aufsicht führen sollte. Die Anlegerin M76 hat diesbezüglich ausgesagt, dass ihr Berater L162 ihr die C1-Anlage als eine seriöse Anlage geschildert habe, bei der nicht spekuliert würde und das Geld nur als Sicherheit hinterlegt würde. Das Geld liege fest auf einem Konto und sie würden es garantiert zurückbekommen. Nach den Angaben der Anlegerin I75 hat ihr Berater L190 ihr berichtet, dass er mit der C1-Beteiligung eine lukrative und zu 100 % sichere Anlage habe. Sie habe ausdrücklich nachgefragt, ob es eine Sicherheit gebe. Daraufhin habe L190 gesagt, dass das Geld so sicher wie eine Anlage bei der Bank sei. Der Anleger M1 hat bekundet, dass sein Berater I166 ihm gesagt habe, dass diese Anlage absolut sicher sei und er sich über den Verlust des Geldes keine Sorgen machen müsse. Die Eheleute C157 und C201 – ebenfalls C1-Anleger – haben übereinstimmend berichtet, dass sie sich wegen einer von ihnen gewünschten Anlageberatung an den Berater L181 gewandt hätten. Sie hätten nichts Spekulatives gewollt. L181 habe ihnen die C1-Anlage vorgestellt, wobei er erklärt habe, dass das investierte Kapital sehr sicher sei. Bezüglich bestehender Risiken sei nur die Rede davon gewesen, dass die Rendite geringer ausfallen könne. Der Anleger S72 hat bekundet, dass sein Berater G4 ihm erklärt habe, dass das Geld der Anleger an Treuhänder gehe und so gut wie gar nicht bewegt werde. Es diene nur als Kapitalnachweis. Die Anlage sei extrem sicher, weil das investierte Geld auf diesen Treuhandkonten verbleibe. Die Eheleute C180 und C202, welche die C1-Beteiligung auf Vermittlung ihres Beraters I168 zeichneten, haben berichtet, dass dieser ihnen erklärt habe, dass das investierte Kapital sicher sei und sie sich hinsichtlich der Sicherheit keine Sorgen machen bräuchten. Nach der Aussage des Anlegers Dr. C133 hat sein Berater W1 ihm bezüglich der Sicherheit der C1-Anlage erläutert, dass das Geld der Anleger lediglich hinterlegt werde und dass damit nicht gearbeitet würde. Es handele sich um eine Einlage. Das Geld wäre sicher, weil es nur der Absicherung diene. Trotz der hohen Rendite von 15 % sei die Anlage sehr sicher. Der Kapitalstock könne nicht verloren gehen. Das Risiko bestehe lediglich darin, dass die Rendite nicht erzielt werde. Der Anleger X43 hat ebenfalls berichtet, dass der Berater I168 gesagt habe, dass die C1-Beteiligung als Kapitalanlage sicher sei. Als er im Jahr 2009 wegen unregelmäßiger Auszahlungen Sorgen bekommen habe, habe I168 geäußert, dass diese Anlage „sicher wie Fort Knox“ sei. Der Anleger C183 hat bekundet, dass sein Berater M110 stets erklärt habe, dass sein Geld bei der C1 sicher sei. Er habe diesem auch immer gesagt, dass er das Geld nicht verlieren wollte. Die Anlegerin U46 hat berichtet, dass der Berater L184 im Mai/Juni 2003 mit dem Angeklagten L1 bei ihr gewesen sei. Sie habe ausdrücklich gesagt, dass sie nur eine sichere Anlage wünsche, da das Geld für ihre Altersvorsorge vorgesehen sei. Das habe L184 versprechen können. Im Beisein des Angeklagten L1 habe er erklärt, dass es wirklich sicher sei. Diese Sicherheit ergebe sich daraus, dass das Geld von Treuhändern bei Banken mit einem AA- oder sogar AAA-Rating verwaltet würde. Es gebe auch mehrere Treuhänder und das Geld komme gar nicht in Umlauf, sondern diene nur als Sicherheit für Bankengeschäfte. Die Gesellschaft habe 20 Jahre Erfahrung und in dieser Zeit sei niemand zu Schaden gekommen. Der Angeklagte L1 habe dies auch so kundgetan. Die Zeugin T4 hat bekundet, dass der Angeklagte W1 ihr gegenüber zu der C1-Beteiligung gesagt habe, dass diese zwar eine Unternehmensbeteiligung sei und das Geld bei einem Konkurs Weg sei, er aber dennoch meine, dass die Anlage sicher sei. Die Anlegerin Q23 hat berichtet, dass sie mit ihrem Berater I166 bei dem Angeklagten L1 gewesen sei. Dort habe es von Seiten des Beraters I166 geheißen, dass die C1-Beteiligung eine „todsichere Sache“ sei. Es müssten schon alle Banken gleichzeitig zusammenbrechen, damit sie einen Verlust erleiden würde. Es gebe überhaupt kein Risiko. Auch der Angeklagte L1 habe ihr dies so gesagt. Den Risikohinweis auf der Rückseite der Beitrittserklärung habe sie zwar gelesen, aber aufgrund der Aussagen ihres Beraters I166 nicht ernst genommen. Hinsichtlich der diesbezüglichen Angaben der Anlegerinnen I101 und K46 wird auf die oben bereits erfolgte Darstellung dieses Teils ihrer Aussagen verwiesen.
909Nach den Aussagen aller dieser C1-Anleger wurde ihnen gegenüber von verschiedenen C1-Beratern das Risiko eines Verlusts des eingesetzten Kapitals entweder negiert oder zumindest verharmlost. Dies deckt sich mit den Aussagen mehrerer als Zeugen vernommener C1-Berater. So hat der Berater M111 diesbezüglich bekundet, dass die Sicherheit der Anlage immer eine Frage von ihm gewesen sei. Dies sei ihm von den Angeklagten L1 und S1 versichert worden. Die investierten Gelder würden lediglich als Sicherheiten auf Treuhandkonten verwendet. Mit dem Geld der Kunden habe nie operativ gearbeitet werden sollen. Er – M111 – habe dementsprechend gegenüber den Anlegern von hohen Chancen und geringen Risiken gesprochen. Er habe allerdings auch gesagt, dass es nichts gebe, was zu 100 % sicher sei. Dies sei nicht einmal bei einem Sparbuch der Fall. Der Berater L188 hat freimütig eingeräumt, selbst keine Risiken gesehen zu haben und deshalb auch gegenüber den Kunden keine Risiken erwähnt zu haben. Der Berater L190 hat ebenso ausgesagt, gegenüber Kunden von absoluter Sicherheit gesprochen zu haben, weil die Banken ja die getätigten Geschäfte abgesichert hätten. Der Berater X129 hat angegeben, dass er die von dem Berater G4 erhaltene Information, dass die Ausfallwahrscheinlichkeit gering sei, an die Kunden weitergegeben habe. Der Berater C94 hat hierzu erklärt, dass das Geld der Anleger ja nur als Sicherheit habe dienen sollen und nicht in den investiven Kreislauf geraten sollte. Ein Risiko habe nur bestanden, wenn der Angeklagte T1 die Gelder nicht hätte platzieren können. Da T1 jedoch auf einem enormen Kapitalmarkt tätig gewesen sei, erschien ihnen dies als relativ sicher. Dies hätten sie auch den Kunden so gesagt. Der Berater G4 hat bekundet, dass er mit seinen Kunden auch die Frage der Sicherheit besprochen habe. Er habe diesen gesagt, dass es eine sehr hohe Sicherheit gebe, es sich aber um eine unternehmerische Beteiligung handele. Es sei dabei immer ein Thema gewesen, dass der Angeklagte T1 das auf den Treuhandkonten befindliche Geld eigentlich nur würde „hochhalten“ müssen. Der Berater L181 hat berichtet, dass der Angeklagte M1 ihn und die Kollegen seines Büros darüber informiert habe, dass das Geld der Anleger auf den eigenen Treuhandkonten der C1 verbleibe und nicht gefährdet würde. Die C1-Beteiligung sei eine der sichersten Anlageformen. Diese Angaben habe er in etwa so auch an seine 40-50 Kunden weitergegeben. Er habe zwar auch gesagt, dass es sich um absolutes Risikokapital handeln würde. Allerdings habe er auch seine persönliche Ansicht kundgetan, dass es nur ein überschaubares Kapitalrisiko gebe.
910Soweit einzelne C1-Berater angegeben haben, ihre Kunden auf ein tatsächlich bestehendes Risiko eines Totalverlusts hingewiesen zu haben, sind ihre Aussagen nach Auffassung der Kammer insoweit als nicht glaubhaft anzusehen. So will der Zeuge Q4 seine Kunden darüber belehrt haben, dass es sich bei der C1-Beteiligung um eine normale Unternehmensbeteiligung mit einer Rendite bis zu 15,5% und mit allen Risiken handele. Dies steht allerdings im Gegensatz zu der Aussage des Beraters Dr. L189, der bekundet hat, dass es der Zeuge Q4 gewesen sei, der ihm gegenüber die C1-Beteiligung als absolut sichere Anlage dargestellt habe. Der Berater Dr. G3 hat angegeben, den Kunden die C1-Beteiligung „als von der Machart her“ relativ risikoarm dargestellt zu haben. Er habe den Kunden allerdings immer auch gesagt, dass ihr Geld auch Weg sein könne, und auf den Beratervertrag verwiesen. Als dem Berater Dr. G3 sodann Aussagen von C1-Anlegern vorgehalten wurden, denen gegenüber er nach deren Angaben die C1-Beteiligung als sicher oder als hundertprozentig sicher bezeichnet haben soll, verstieg er sich zu der Aussage, dass er den Anlegern immer gesagt habe, dass auch bei einem Sparbuch ein Risiko bestehe. Der Berater U45 hat bekundet, dass er von dem Angeklagten L1 erfahren habe, dass das Geld der Anleger als Sicherheit auf ein Konto gelegt werde und das Konto nicht verlasse. Die Anlage sei sicher und bringe trotzdem zweistellige Jahresrenditen. An die Kunden habe er die Informationen in ähnlicher Weise weitergegeben, wie es ihm zuvor gesagt worden sei. Gleichwohl sei den Kunden gesagt worden, dass die Möglichkeit eines Totalverlusts bestünde. Auch der Berater N131 will seinen Kunden gesagt haben, dass sie im schlimmsten Fall mit einem Verlust der Anlage rechnen müssten. Während die Aussagen auch der oben genannten C1-Berater zur Struktur des C1-Vertriebs, der Hierarchie im C1-Vertrieb, zum geltenden Provisionsmodell und zu den sonstigen Aussagen der Berater gegenüber den Kunden glaubhaft waren, sind die Angaben der oben genannten Berater zur Aufklärung der Anleger über das Risiko eines Totalverlusts nicht glaubhaft. Sie sind nach dem Eindruck der Kammer aus der Hauptverhandlung mit der (berechtigten) Furcht der Berater vor der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch geschädigte Anleger zu erklären. Hierfür spricht nicht nur, dass keiner der 27 C1-Anleger, welche die Kammer in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen hat, über eine entsprechende Information seines jeweiligen Beraters berichtet hat. Auch aus der Auswertung der von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren durchgeführten Fragebogenaktion für C1-Anleger haben sich nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 keine Hinweise auf eine entsprechende Belehrung der Anleger durch ihre Berater ergeben.
911Der Angeklagte T1 hatte von den inhaltlichen Aussagen, mit denen die Berater Anleger warben – Tätigkeit der C1 im Interbankenhandel bzw. im Handel mit Bankinstrumenten sowie Möglichkeit einer deutlich zweistelligen Jahresrendite bei gleichzeitiger Sicherheit des investierten Kapitals – Kenntnis. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich der Angeklagte T1 dahingehend eingelassen hat, dass die Arbeitsvorgaben für die im Vertrieb tätigen Berater einschließlich der Vorgaben, wie die Berater gegenüber ihren Kunden das Produkt vorstellen sollten, von dem Angeklagten S1 gekommen seien. Was im Vertrieb im Einzelnen abgelaufen sei und mit welchen Methoden und organisatorischen Vorgaben dort gearbeitet worden sei, habe sich seiner Kenntnis entzogen. Erst im Verlauf des Ermittlungsverfahrens, durch Einsicht in die Akten, habe er erfahren, was die Berater tatsächlich gegenüber interessierten Anlegern alles an Argumenten vorgebracht hätten. Da sei sehr viel dabei gewesen, was zwischen ihm und Herrn S1 nie besprochen worden sei. Allerdings habe er dasjenige, was den Anlegern gesagt werden sollte, zu Beginn und zwischendurch in Besprechungen mit dem Angeklagten S1 abgestimmt. Dass den Anlegern als Anlageklasse der Handel mit Bankinstrumenten genannt worden sei, sei allgemein bekannt gewesen. Er habe natürlich gesehen, dass 15,5 % gezahlt worden seien, ohne dass diese Rendite jedoch garantiert gewesen sei. Dass das Geld auf den Treuhandkonten verbleiben würde, sei allerdings nur bei der G1, nicht bei der C1 ein Verkaufsargument gewesen.
912Soweit der Angeklagte T1 mit dieser Einlassung eine Kenntnis von den oben genannten Kernaussagen der Berater gegenüber den Anlegern in Abrede gestellt haben sollte, ist sie zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Denn der Angeklagte T1 hat nach der insoweit glaubhaften Aussage mehrerer C1-Berater an verschiedenen Veranstaltungen und Incentive-Reisen für C1-Berater teilgenommen, auf denen in seinem Beisein diese gegenüber den Kunden zu verwendende Argumentation zur Sprache kam.
913So hat der Berater G4 über eine Tagung im Jahr 2003 auf einem Golfplatz in L8 berichtet, bei welcher der Angeklagte M1 zur C1 gesprochen und erklärt habe, dass das Produkt eine hohe Sicherheit auszeichne. Er – M1 – selbst gebe seinen Kunden gar keine Risikobelehrung, weil es so sicher sei. Der Zeuge G4 schilderte weiter, dass er bei dieser Gelegenheit ein Gespräch mit dem Angeklagten T1 geführt habe, das für seine Entscheidung, die C1-Beteiligung zu vermitteln, ausschlaggebend gewesen sei. Über diese Veranstaltung hat auch der Berater U45 berichtet und erklärt, dass der Angeklagte T1 dabei zwar nicht viel gesagt habe. Es sei aber klar gewesen, dass er „C1“ gewesen sei. Im Jahr 2005 gab es sodann nach den übereinstimmenden Aussagen der Berater M111, Dr. G3 und G4 eine Incentive-Reise in den Oman, bei welcher der Angeklagte T1 zeitweise zugegen war und in deren Rahmen er auch mit den Beratern über die C1-Beteiligung sprach. Im Jahr 2008 gab es nach den Aussagen mehrerer Berater zudem eine Veranstaltung im Zeughaus in O53 und eine weitere Incentive-Reise nach E74, bei denen der Angeklagte T1 zugegen war. Über die Veranstaltung in O53 haben die Berater E78, M111, L188, Dr. L189, L190 und Dr. G3 berichtet. Bei dieser Veranstaltung wurde der Angeklagte T1 den zahlreich erschienenen Beratern als „Vermögensverwalter der C1“ (E78), „Gehirn der C1“ (Dr. L189 und L188) oder schlicht als „Oberboss“ (L190) präsentiert. Über die Incentive-Reise nach E74 haben die Berater Q4, Dr. G3, U45 und G4 berichtet und bestätigt, dass bei dieser Reise zumindest zeitweise auch der Angeklagte T1 anwesend war. Nach der Aussage des Zeugen Dr. G3 hat er bei dieser Gelegenheit unter anderem mit dem Angeklagten T1 interessante Gespräche über die C1 geführt. T1 habe auch von Problemen durch Kontensperrungen in der Schweiz berichtet. Er habe gesagt, dass er daran arbeite, das aufzuklären und habe angekündigt, dass er die getätigten Geschäfte habe zeigen wollen. Auch der Zeuge Q4 – der noch über eine weitere Incentive-Reise nach Schottland berichtet hat – hat bekundet, dass bei den Reisen auch über die C1-Beteiligung gesprochen worden sei, die ja eine sehr erfolgreiche Anlage gewesen sei. Was er mit dem Angeklagten T1 hierüber gesprochen habe, wisse er im Detail jedoch nicht mehr.
914Der Angeklagte T1 hat mithin im Laufe der Jahre bei jedenfalls mehreren Veranstaltungen und Incentive-Reisen direkten Kontakt zu C1-Beratern gehabt und mit diesen über die C1-Beteiligung gesprochen. Dass er vor diesem Hintergrund die Kernaussagen des Vertriebs gegenüber den Anlegern nicht gekannt haben könnte, schließt die Kammer sicher aus. Dagegen spricht auch die Aussage des Zeugen Dr. M34. Dieser hat berichtet, im Jahr 2007 zu einer Bootstour nach N4 eingeladen gewesen zu sein. Neben zahlreichen C1-Beratern seien auch die Angeklagten T1, M1 und S1 anwesend gewesen. Bei dieser Veranstaltung habe er mit dem Angeklagten T1 über die C1-Beteiligung sprechen können. T1 habe seinerzeit berichtet, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer in den Büchern mittelständischer Unternehmen auf eine interessante Investitionsmöglichkeit gekommen sei. Mit internationalen Partnern könne man daraus einen Investmentansatz machen. Es sei eine Eigenkapitalbeteiligung. Die C1 würde Geld auf Konten als Sicherheit legen. Auf anderen Konten würden dann die Handelsgeschäfte getätigt, an deren Gewinn er partizipieren könne. Schlagworte seien bei diesem Gespräch die Begriffe „Medium Term Notes“ und „Interbankengeschäfte“ gewesen. Bei dem Zeugen Dr. M34 handelt es sich um einen Vermögensverwalter, der sich zeitweise für die C1-Beteiligung interessiert und auch testweise Beteiligungen gezeichnet hatte. Nachdem er die Angeklagten T1, S1, L1 und M1 kennengelernt und Treffen mit dem bereits erwähnten Prof. C9 arrangiert hatte, nahm er von weiteren Investments Abstand. Seine Aussage widerlegt insbesondere die Einlassung des Angeklagten T1, dass im Vertrieb der C1-Beteiligung nicht damit geworben worden sei, dass das Geld der Anleger auf Treuhandkonten verbleiben würde. Die Trennung zwischen den Handelsgeschäften und dem zur Sicherheit hinterlegten Geld war sogar Gegenstand seiner eigenen Argumentation. Die entsprechende Aussage des Zeugen Dr. M34 ist glaubhaft. Auch er hat – wie oben bereits ausgeführt – die mit ihm über die C1-Beteiligung geführten Gespräche detailliert geschildert. Über die obigen Ausführungen hinaus hat er unter anderem berichtet, dass er die Anlage als eine Art Bürgschaft verstanden habe. Er habe die Angeklagten T1, S1 und L1 mehrfach gefragt, was eigentlich geschehe, wenn das abgesicherte Geschäft nicht funktioniere und welches Risiko dieses abgesicherte Geschäft denn beinhalte. An dieser Stelle seiner Fragen sei dann immer abgebrochen worden.
915Vor dem Hintergrund des Interesses von Kapitalanlegern an der Vermeidung einer Schädigung des eigenen Vermögens, reicht die Vernehmung der oben genannten C1-Anleger nach Auffassung der Kammer aus, um eine täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung aller im Anklagezeitraum geworbenen C1-Anleger festzustellen (hierzu BGH NStZ 2013, 422, 423). Dafür, dass auch gegenüber den nicht als Zeugen vernommenen C1-Anlegern von ihren Beratern inhaltsgleiche Aussagen zum vermeintlichen Geschäftsgegenstand der C1, zu den Renditeaussichten der C1-Beteiligung und zum Verbleib des investierten Kapitals auf den Treuhandkonten getätigt worden sind, spricht auch die Auswertung einer von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren durchgeführten Fragebogenaktion unter C1-Anlegern. Diesbezüglich hat der Zeuge EKHK M114 auch insoweit glaubhaft angegeben, dass die Auswertung der an die C1-Anleger versandten Fragebögen ergeben habe, dass diesen gesagt worden sei, dass es sich um eine sichere Anlage handele, da die Gelder als Sicherheit für Tradinggeschäfte mit Anleihen auf den Treuhandkonten verblieben. Es sei auch allgemein eine Rendite von 15,5 % in Aussicht gestellt worden.
916Die Feststellungen dazu, dass einzelne Anleger die Möglichkeit eines Schneeballsystems erkannten, diese Möglichkeit aber aus den unter II. dargestellten Gründen verwarfen, beruht auf den entsprechenden Aussagen der Anlegerin I43 und des Anlegers C157. Die Feststellung, dass die Berater in verschiedenen Fällen Anleger dazu veranlassten, bestehende Lebensversicherungen zu kündigen und die dadurch realisierten Rückkaufwerte oder ihre gesamten unter anderem für die Altersvorsorge vorgesehenen Ersparnisse für den Erwerb von Beteiligungen an der C1 zu verwenden, beruht auf den entsprechenden und glaubhaften Aussagen der Anleger/innen K46, I101, M55, T4, I75, C183, C157, C201 und D40. Insbesondere ergab sich aus den auch insoweit glaubhaften Aussagen der lebensälteren Anlegerinnen K46, M55 und I75, dass ihre wirtschaftliche Existenz hierdurch nahezu vernichtet worden ist. Der zum Zeitpunkt seiner Vernehmung 71 Jahre alte Zeuge D40, der berichtete, den Großteil seines Vermögens durch C1- und Private Placement-Anlagen verloren zu haben, brach bei seiner Vernehmung zeitweise in Tränen aus. Er habe dieses Vermögen seinen Enkeln zuwenden wollen. Trotz der für sie gravierenden Folgen haben auch diese als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommenen Anleger geduldig teilweise äußerst ausführliche Befragungen der Verteidiger zur Herkunft der angelegten Gelder, den Hintergründen ihrer Anlageentscheidung, anderen auch in der Vergangenheit getätigten Kapitalanlagen und zu ihren Kenntnissen über Wertpapiere (z. B.: „Wissen Sie was eine Aktie ist?“) ertragen.
917Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme der Anleger mit der „C1“ und zum weiteren Ablauf bis zu der Anweisung an die Anleger, die Beteiligungsbeträge auf ein bestimmtes Treuhandkonto zu überweisen, beruhen auf den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen vernommenen C1-Anleger und C1-Berater sowie auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 über die Auswertung der von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren durchgeführten Fragebogenaktion für C1-Anleger. Die Feststellungen zu den in diesem Zusammenhang ausgeübten Tätigkeiten des Angeklagten T1 einerseits und des gesondert Verfolgten U3 andererseits beruhen unter anderem auf den Angaben, die der gesondert Verfolgte U3 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK I165 bei seinen Vernehmungen durch die kanadische Polizei gemacht hat. Danach hat der gesondert Verfolgte U3 außer der Bezahlung von Rechnungen für die Büros „eigentlich nichts“ gemacht. Insbesondere hat er nach seiner Aussage eingehende Anfragen von Anlegern nicht selbst beantwortet, sondern lediglich weitergeleitet. Dass die Schreiben an die Anleger nicht von dem gesondert Verfolgten U3 erstellt worden sind, ergibt sich auch daraus, dass dieser nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK I165 der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Die entsprechenden Schreiben an die C1-Anleger sind jedoch in deutscher Sprache verfasst. Dass der gesondert Verfolgte U3 der deutschen Sprache nicht mächtig ist, hat auch der Zeuge Dr. G3 bestätigt. Der Zeuge Dr. G3 gab insoweit glaubhaft an, dass er den gesondert Verfolgten U3 bei der Incentive-Reise nach E74 im Jahr 2008 kennengelernt habe. Der Zeuge Dr. G3 gab diesbezüglich weiter an, sich mit diesem unterhalten zu haben. Dieser habe nur wenige einzelne Wörter der deutschen Sprache gekannt. Auch der Angeklagte M1 hat im Rahmen seiner Einlassung berichtet, dass er den gesondert Verfolgten U3 bei der Incentive-Reise nach E74 Ende des Jahres 2008 kennengelernt habe und dass dieser nur Englisch gesprochen habe. Dass die Schreiben an die Anleger in deutscher Sprache verfasst waren, ergibt sich aus den entsprechenden Aussagen der als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommenen C1-Anleger sowie aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben der C1 an den Anleger Dr. C133 vom 23.6.2008 (FA 116, Blatt 12), mit dem die C1 den Eingang seines Angebots auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrages in deutscher Sprache bestätigte. Für eine Abfassung der entsprechenden Schreiben durch den Angeklagten T1 spricht zudem die Auswertung eines USB-Sticks (Asservat 1.1.30), der nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 zu Beginn der Durchsuchung der Büroräume des Angeklagten T1 sichergestellt wurde. Dieser wurde im Büro des Angeklagten T1 aufgefunden und war mit dessen PC verbunden. Die auf dem USB-Stick befindlichen Daten seien an sich verschlüsselt und nur aufgrund des Überraschungseffekts der Durchsuchung zugänglich gewesen. Neben zahlreichen weiteren Dokumenten befanden sich auf dem USB-Stick nach den Angaben des Zeugen EKHK M114 ein Formular mit einer Beitrittserklärung, wie sie gegenüber den C1-Anlegern verwendet wurde, der oben bereits angesprochene „Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag“ sowie Schreiben an C1-Anleger, welche die Verlängerung und Erhöhung einer Beteiligung und Vertragskündigungen betrafen. Diese Umstände – Angaben des gesondert Verfolgten U3, dessen zumindest mangelnde Deutschkenntnisse sowie die auf dem USB-Stick des Angeklagten T1 gefundenen Dokumente – lassen in ihrer Gesamtheit den Schluss zu, dass tatsächlich der Angeklagte T1 den unter II. festgestellten Schriftverkehr mit den C1-Anlegern abwickelte. Dass er über eine eingescannte Unterschrift des gesondert Verfolgten U3 verfügte und diese auch einsetzte, hat der Angeklagte T1 schließlich im Rahmen seiner Einlassung auch eingeräumt. Dass die Schreiben der C1, mit denen die Beitrittserklärung und später die Annahme des Angebots der Anleger übermittelt wurden, in Norddeutschland aufgegeben wurden, ergibt sich aus der bereits dargestellten und glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195. Die Feststellung, dass die C1-Anleger ihre Anlagebeträge teilweise auch bar ihren Beratern zur Weiterleitung übergaben, beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin I101. Diese hat bekundet, ihren Anlagebetrag bar ihrem Berater W52 übergeben zu haben.
918Die Feststellungen zum Inhalt des Auszugs aus dem Gesellschaftsvertrag, der sich auf der Rückseite der Beitrittserklärungen befand, beruhen auf der Verlesung dieses Auszugs in der Hauptverhandlung (Fallakte 116, Blatt 9) und den Angaben der als Zeugen vernommenen C1-Anleger. Die Feststellung, dass die Anleger den in dem Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag enthaltenen „Risikohinweis“ auf die erzielbare Rendite, nicht aber auf die Rückzahlung ihres investierten Kapitals bezogen, beruht auf den glaubhaften und oben bereits dargestellten Aussagen der Anlegerin C201 und der Anleger Dr. C133 und Prof. Dr. O1.
919Die Feststellung, dass es dem Angeklagten T1 tatsächlich nicht gelang, die von den C1-Anlegern eingezahlten Gelder am Kapitalmarkt so anzulegen, wie es den Anlegern angekündigt worden war, und dass Zahlungen an Anleger durch Neueinzahlungen anderer Anleger finanziert wurden, beruht auf der Auswertung der von der C1 genutzten Einzahlungskonten. Insoweit und hinsichtlich der Bestimmung der Mittelverwendung durch den Angeklagten T1 wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter ee) Bezug genommen.
920ee) Beweiswürdigung zu den Treuhandkonten
921Die Feststellungen zum Zahlungsverkehr auf den verschiedenen C1-Einzahlungskonten ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen KHK C195, N128, W50, W53 und EKHK M114, die den Zahlungsverkehr auf den betreffenden Konten ausgewertet haben.
922So haben der Zeuge KHK C195 und der Zeuge W50 die von der BaFin übersandten Kontounterlagen zu dem von dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt E1 geführten Treuhandkonto ausgewertet. Die Zeugin N128 hat für das Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen der schweizerischen Bundesanwaltschaft die Kontounterlagen zu zahlreiche C1-Einzahlungskonten in der Schweiz, Österreich, Spanien, der Slowakei, Rumänien, Zypern und T13 ausgewertet, die unter anderem von den Treuhändern L4, X2, C2, D1 und U1 betreut wurden. Der als Zeuge vernommene Wirtschaftsreferent der Staatsanwaltschaft W50 und die als Zeugin vernommene Justizbeschäftigte W53 haben die Kontounterlagen zypriotischer und rumänischer C1-Einzahlungskonten für die an die Auswertung der Zeugin N128 anschließenden Zeiträume ausgewertet. Dabei haben sie teilweise deren Feststellungen nochmals überprüft. Des Weiteren hat die Justizbeschäftigte W53 die Kontounterlagen weiterer C1-Einzahlungskonten in Spanien ausgewertet. Der Zeuge EKHK M114 hat die Kontounterlagen zu den von dem gesondert Verfolgten S2 als Treuhänder geführten C1-Einzahlungskonten in Asien und zu dem C1-Einzahlungskonto in Russland ausgewertet. Ihre Aussagen werden gestützt durch die ergänzend im Selbstleseverfahren oder (auszugsweise) durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerke bzw. Berichte (Bericht der Zeugin N128 vom 25.2.2010, Beilage Ordner 1 zu Rubrik 10.5 Schweiz; Vermerke der Zeugen W50 und W53 vom 1.12.2011, 22.5.2012, 20.1.2012, 10.2.2012, 13.2.2012, 24.2.2012, 25.4.2012, 6.6.2012, Sonderheft 15, Blatt 1-31, 32-35; Sonderheft 22, Blatt 165-178, 180-181, 441-483, Sonderheft 24, Blatt 4-21, Sonderheft 28, Blatt 39-69, Sonderheft 65, Blatt 1-2, 60-113; Sonderheft 70, Blatt 554-584; Vermerke des Zeugen EKHK M114 vom 15.5.2012, 6.8.2012, 20.11.2012, 21.8.2013, Hauptakte Blatt 8177-8231, Rechtshilfeheft 16, Blatt 170 ff., Sonderheft 71, Blatt 362-393).
923Die insoweit getroffenen Feststellungen werden zudem in wesentlichen Teilbereichen gestützt und bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten T1.
924Die Feststellungen zu den Umständen der Beauftragung der Treuhänder E1, L4, C2, U1, X2, D1, B1 und S2 sowie zur Führung der eingerichteten Treuhandkonten beruhen auf den Aussagen der als Zeugen vernommenen Treuhänder L4, C2, D1 und B1, der Einlassung des Angeklagten U1, der Aussage des als Zeugen vernommenen gesondert Verfolgten S2, der Aussage des Zeugen EKHK M114 über die Angaben der Angeklagten L1 und U1 sowie des gesondert Verfolgten S2 bei ihren polizeilichen Vernehmungen, dem in der Hauptverhandlung verlesenen Protokoll der richterlichen Vernehmung des gesondert Verfolgten S2 vom 7.3.2012 sowie der Aussage des schweizerischen Bundesanwalts T269 über die Angaben des Treuhänders X2 bei dessen Vernehmung durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden. Auch insoweit werden die getroffenen Feststellungen in wesentlichen Teilbereichen gestützt und bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten T1.
925Im Einzelnen:
926Die Feststellung, dass als Treuhandkonto für die Einzahlungen der C1-Anleger zunächst ein von dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt E1 betreutes Konto bei der Stadtsparkasse B6 verwendet wurde, beruht im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195. Die weiteren Feststellungen zu der Untersagungsverfügung der BaFin vom 9.11.2004 und ihrem Inhalt beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C195 sowie der Verlesung der betreffenden Verfügung der BaFin in der Hauptverhandlung (Hauptakte Band 1, Blatt 25-36). Die Feststellungen über den Bericht der Zeitschrift Finanztest im April 2005 beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der C1-Berater X129 und C94, die den Inhalt des Artikels auf Vorhalt (Fallakte X129, Vernehmung, PDF-Dokument S. 33) so bestätigt haben wie unter II. festgestellt. Gestützt wird die Aussage der Berater X129 und C94 auch durch die Aussagen des Anlegers M1 sowie des Beraters Dr. G3, die ebenfalls von einem derartigen Artikel in der Zeitschrift Finanztest berichtet haben.
927Die Feststellungen zu der der Verlagerung der Einzahlungskonten in das europäische und außereuropäische Ausland zugrundeliegenden Motivation des Angeklagten T1 und den weiteren von ihm hiermit verfolgten Absichten beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem nachfolgenden äußeren Geschehensablauf gezogen hat. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Untersagungsverfügung der BaFin beauftragte der Angeklagte T1 – wie nachfolgend noch gezeigt werden wird – den schweizerischen Treuhänder C2. In den folgenden Jahren installierte der Angeklagte T1 – wie nachfolgend belegt werden wird – noch zahlreiche weitere Treuhänder, die teilweise unmittelbar oder mittelbar über für diesen Zweck vorgesehene Gesellschaften zahlreiche C1-Einzahlungskonten bei verschiedenen europäischen und außereuropäischen Banken betreuten. Diese Konstruktion bot dem Angeklagten T1 die Möglichkeit, durch Verschiebungen des eingezahlten Kapitals für eigene Zwecke auf dieses zugreifen zu können. Dass der Angeklagte T1 von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat, wurde bereits ausgeführt.
928Die Feststellungen zu dem nach der Verfügung der BaFin vom 9.11.2004 gefassten Entschluss des Angeklagten S1, die C1-Berater zur Gründung von spanischen Gesellschaften zu veranlassen, sowie zu der nachfolgenden Umsetzung dieses Entschlusses beruhen auf den jedenfalls insoweit glaubhaften Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen C1-Berater Dr. G3, L181, G4, M111, L188, Q4, U45, C94, X129, L128 und N131. So hat der Berater Dr. G3 bekundet, dass der Angeklagte S1 im Jahr 2005 die Einschaltung spanischer Gesellschaften zur Abrechnung der Provisionen veranlasst habe. Diese seien als Vorratsgesellschaften eingerichtet und dann von den Beratern erworben worden. Hierzu seien die Berater nach Spanien geflogen. Er wisse nicht, wie der Angeklagte S1 auf Spanien gekommen sei. Möglicherweise sei der Grund gewesen, dass spanische Immobilien damals sehr attraktiv gewesen seien. Auch hinsichtlich des Erwerbs der spanischen Gesellschaften habe der Angeklagte S1 Schulungen durchgeführt. Der Berater G4 hat insoweit angegeben, dass es für die Abrechnung der Provisionen seit 2005/6 spanische Gesellschaften gegeben habe. Dies habe der Angeklagte S1 so vorgegeben. Man habe sich eine Gesellschaft aussuchen können und habe dann nach „Q100“ fliegen müssen. Der Berater L181 hat diesbezüglich ausgesagt, dass sie verpflichtet worden seien, die Provisionen über spanische Gesellschaften abzurechnen. Dies sei eine Vorgabe des Angeklagten S1 gewesen. Diese Gesellschaften seien über eine Gesellschaft auf N4 gegründet worden. Wegen der Gründung der spanischen Gesellschaft sei er zweimal auf N4 gewesen. Dorthin seien die Honorare überwiesen worden, wobei die U4-Gesellschaft des Angeklagten S1 die Buchhaltung und die Administration übernommen habe. Der Berater Q4 hat insoweit angegeben, dass alle Berater für die Provisionszahlungen spanische Gesellschaften gründen sollten. Dies sei als Gesamtpaket angeboten worden, wobei sich der Angeklagte S1 hierfür sehr eingesetzt und als Begründung steuerliche Gründe genannt habe. Es habe dann später jeder Berater seine „Abwicklungsgesellschaft“ gehabt. Der Berater U45 hat ebenfalls bestätigt, dass er seine Provisionen über eine von ihm erworbene spanische Gesellschaft erhalten habe. Es sei eine Empfehlung von Herrn S1 gewesen, dies über spanische Gesellschaften zu machen. Hinsichtlich des Erwerbs der Gesellschaft sei er in Spanien gewesen und habe die notwendigen Unterschriften geleistet, wobei die Kontakte über den Angeklagten S1 hergestellt worden seien. Der Berater M111 bekundete diesbezüglich, dass er anfangs seine Honorare auf sein normales Konto erhalten habe. Dann habe es geheißen, dass es so nicht mehr gehe. In einem Workshop bei dem Angeklagten S1 sei dann zu dem Erwerb spanischer Gesellschaften geraten worden, über welche die Honorare fließen sollten und dann tatsächlich auch flossen. Anfang des Jahres 2006 habe der Angeklagte S1 ausdrücklich gesagt, dass keine Honorare mehr über deutsche Konten fließen dürften. Die Gesellschaft U4 des Angeklagten S1 habe diesbezüglich die Administration für alle Berater durchgeführt. Der Berater L188 hat berichtet, dass ihm die Angeklagten M1 und S1 empfohlen hätten, aus steuerlichen Gründen eine spanische Gesellschaft für die Abrechnung der Provisionen zu erwerben. Zu diesem Thema habe es auch ein Seminar bei dem Angeklagten S1 gegeben. Der Berater N131 hat ausgesagt, dass er nach einer durchgeführten Kundenberatung die Unterlagen zu einer spanischen Gesellschaft geschickt habe, über die dann die Honorare abgerechnet worden seien. Zu diesem Thema habe es bei dem Angeklagten S1 auch einen Workshop gegeben. Auch die Berater X129 und C94 haben geschildert, dass sie ihre Provisionen über eine von ihnen erworbene spanische Gesellschaft erhalten haben. Schließlich hat auch der Berater L128 letztendlich eingeräumt, seine Provisionen auf diesem Wege erhalten zu haben. Die Aussagen der genannten C1-Berater lassen in ihrer Gesamtheit nach Auffassung der Kammer den Schluss zu, dass die diesbezüglichen Abläufe so waren wie unter II. festgestellt. Die Aussagen der Berater werden insoweit auch gestützt durch die Angaben des schweizerischen Kriminalbeamten T268, der mit der Auswertung der Datenbank N5 betraut war. Der Zeuge T268 gab diesbezüglich an, dass er bei seiner Auswertung auf eine Vielzahl spanischer Gesellschaften gestoßen sei, die man jeweils einzelnen Beratern habe zuordnen können.
929Die nachfolgenden Feststellungen zu der Zusammenarbeit des Angeklagten S1 mit der C11 AG des Zeugen M5, zu der Entwicklung, den Eigenschaften und der Nutzung der Software N5 durch den C1-Vertrieb, zu der Anmietung von Serverkapazitäten bei einer B7 GmbH in der Schweiz sowie zum schließlich erfolgten Transfer aller Daten auf einen anderen Server beruhen im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen M5. Dies gilt auch für die weitere Feststellung, dass der Angeklagte S1 die C1-Berater dadurch zur Nutzung der Software N5 zu animieren suchte, dass er den Beratern jeweils ein hierfür eingerichtetes Notebook, einen Drucker und einen Scanner aushändigen ließ. Der Zeuge M5 hat diese Umstände so geschildert wie unter II. festgestellt.
930Seine Aussage ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere Realitätskriterien, auf der anderen Seite aber keine Warnsignale für eine unrichtige Aussage aufwies. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Sie war sowohl im Kern- als auch im Randbereich von der Wiedergabe zahlreicher Details geprägt, was für eine unrichtige Aussage untypisch wäre. So gab der Zeuge M5 wörtlich eine Äußerung des Angeklagten S1 wieder, die dieser nach der Vorstellung der Software N5 getätigt habe. Der Angeklagte S1 habe erklärt, dass er jetzt endlich wieder ruhig schlafen könne. Mit dem Inhalt der durch N5 verwalteten Daten habe seine Firma nichts zu tun gehabt. Erst im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei habe er Inhalte gesehen. Allerdings sei er 1-2 dutzendmal in der Wirtschaftsakademie des Angeklagten S1 gewesen. Aus den dort geführten Gesprächen habe er gewusst, dass es um eine Firma in den USA gegangen sei, die unglaubliche Zinsen geboten habe. Er habe dort auch mitbekommen, wie die Berater für die Nutzung des Programms N5 ein „package“ bestehend aus Notebook, Drucker und Scanner erhalten hätten. Er sei auch mit Mitarbeitern in Q100 gewesen, wo sie eine Veranstaltung für Berater miterlebt hätten. Es habe dort geheißen, dass spanische Gesellschaften ganz andere Möglichkeiten böten und die dortigen Banken viel professioneller seien. Die Berater seien dann direkt zu den Notaren gebracht worden, wobei die Betreuung der Berater durch eine Gesellschaft U4 erfolgt sei. Auch die Umstände, die zum Diebstahl der von ihm entwickelten Software geführt haben, hat der Zeuge detailliert dargestellt: Es sei so gewesen, dass der Angeklagte S1 plötzlich die Zahlungen eingestellt habe. Als Begründung habe er angegeben, dass die Software nicht richtig funktioniere und dass diese auch zu teuer sei. Er habe zunächst bei der Entwicklungsabteilung seiner Firma nachgefragt, ob Probleme mit der Software bestünden. Da er das ausstehende Geld von dem Angeklagten S1 habe einfordern wollen, sei er sechs Wochen später dorthin (gemeint war der Standort der Entwicklungsabteilung) gefahren. Dort habe er feststellen müssen, dass die gesamte Entwicklungsabteilung sich einen Tag Urlaub genommen hatte und der Server in der Nacht zuvor „umgeswitcht“ worden war. Er sei dann nach E71 gefahren und habe Strafanzeige erstattet.
931Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen M5 begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Derartige Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass es dem Zeugen ersichtlich schwer fiel, über die damaligen Vorgänge zu sprechen und er freimütig einräumte, nach diesen Vorgängen längerfristig psychisch erkrankt gewesen zu sein. Denn der Zeuge hat Umstände geschildert, die es nachvollziehbar erscheinen lassen, dass er zeitweise psychisch „aus der Spur geriet“. So erklärte er – noch heute sichtlich betroffen – ,dass der Sohn seines Bruders – sein Patenkind – , an dem Diebstahl der Software maßgeblich beteiligt gewesen sei. Dieser habe danach mit seinem Vater ein eigenes Unternehmen im Softwarebereich gegründet, mit dem sie nur noch die C1 hätten betreuen wollen. Hinzu kamen die Auswirkungen auf sein eigenes Unternehmen. Der Zeuge hat plausibel erklärt, dass er infolge des Umstands, dass er die Kontrolle über seine Software verloren hatte, alle seine Kunden verlor.
932Die Aussage des Zeugen M5 wird zudem in verschiedenen Bereichen durch andere Beweismittel gestützt. So hat der schweizerische Kriminalbeamte T268 berichtet, dass sie – die schweizerischen Ermittlungsbehörden – zunächst von dem Zeugen KHK C195 über die Strafanzeige des Zeugen M5 informiert worden seien. KHK C195 habe den Zeugen M5 einvernommen und auch sie hätten mit dem Zeugen M5 gesprochen. Sodann hätten sie bei der B7 GmbH eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Tatsächlich sei die Software von dem Angeklagten S1 gestohlen worden. Es seien alle Daten auf einen neuen Server transferiert worden, den die B7 GmbH eingerichtet und an eine Gesellschaft des Angeklagten S1 vermietet habe. Infolgedessen hätten zwei Serverplätze gesichert werden müssen. Es seien dann im Abstand von jeweils mehreren Monaten mehrere Spiegelungen dieser Server vorgenommen worden. Die von dem Zeugen M5 berichtete Anpreisung spanischer Gesellschaften gegenüber den C1-Beratern passt zu den diesbezüglichen Aussagen verschiedener in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommener Berater. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die von dem Zeugen M5 geschilderte Bereitstellung von für die Nutzung des Programms N5 eingerichteten Notebooks nebst Drucker und Scanner hat schließlich auch der Berater L190 bestätigt.
933Die Feststellung, dass die schweizerischen Behörden trotz des unternommenen Datentransfers sechs forensische Sicherungen der Datenbank N5 durchführen konnten, beruht auf der Aussage des schweizerischen Kriminalbeamten T268. Auch dessen Aussage ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere Realitätskriterien aufwies und so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlten. Auch seine Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Zudem hat der Zeuge T268 detailliert diejenigen Ermittlungshandlungen geschildert, an denen er beteiligt war oder von denen er Kenntnis erhielt. Insbesondere gab er neben den Ergebnissen der von ihm vorgenommenen Auswertung der Datenbank N5 den Inhalt mehrerer Zeugenvernehmungen wieder, wobei er seine Aussage auf Nachfrage ohne Zögern erweitern konnte. Irgendwelche Brüche inhaltlicher oder struktureller Art waren nicht festzustellen. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
934(1) Beweiswürdigung zu dem Treuhandkonto des Rechtsanwalts E1
935Die Feststellungen zu dem Treuhandkonto bei der Stadtsparkasse B6, das der gesondert verfolgte Rechtsanwalt E1 betreute, beruhen auf den glaubhaften Aussagen des Zeugen KHK C195, des Zeugen W50 und der Zeugin X5 – vormals L14 –.
936Der Zeuge KHK C195 hat die Gesamteinzahlungen von Anlegern auf diesem Konto im Zeitraum vom 24.9.2002 bis zum 10.11.2004, die in diesem Zeitraum an die C1 weitergeleiteten Gelder sowie die Zahlungsbewegungen auf diesem Konto im Zeitraum vom 30.4.2004 bis zum 25.10.2004 auf Vorhalt seines hierzu angefertigten Ermittlungsvermerks vom 2.3.2005 so geschildert wie unter II. festgestellt. Seine Angaben sind auch insoweit glaubhaft. Die von ihm dargestellten Zahlungsbewegungen auf dem Konto beruhen auf einer Auswertung der ihm von der BaFin übersandten Unterlagen zu diesem Konto, die der gesondert Verfolgte E1 selbst bei der BaFin eingereicht hatte. Zum Inhalt dieser Unterlagen hat der Zeuge KHK C195 bekundet, dass es sich um detaillierte Aufzeichnungen des gesondert Verfolgten E1 darüber gehandelt habe, wer eingezahlt habe und wie die Mittel verwendet worden seien. Die Einzahlungen und deren Verwendung hätten sich zudem aus den übersandten Kontoauszügen selbst ergeben.
937Der Zeuge W50 – Wirtschaftsreferent der Staatsanwaltschaft – hat die Zahlungsbewegungen auf dem betreffenden Konto für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 10.11.2004 auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 7.5.2012 (SH 41, Blatt 1 ff.) so geschildert wie unter II. festgestellt. Der Zeuge hat bekundet, die Kontounterlagen zu diesem Konto für das Jahr 2004 mit dem unter II. festgestellten Ergebnis ausgewertet zu haben. Auch seine Aussage ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien enthielt, während so genannte Warnsignale fehlten. So hat der Zeuge seine Rolle im Rahmen der Ermittlungen und die von ihm durchgeführten Auswertungen verschiedener Konten detailliert geschildert. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht insbesondere, dass der Zeuge seine Aussage auf Nachfrage ohne Zögern erweitern konnte. So gab er auf die Nachfrage, wie er die Zahlungsvorgänge auf dem hier gegenständlichen Treuhandkonto zugeordnet habe, ohne Zögern an, dass dies über die aus den Kontounterlagen ersichtlichen Verwendungszwecke erfolgt sei. So sei, wenn eine abgehende Überweisung von ihm als Provisionszahlung gewertet worden sei, üblicherweise der Verwendungszweck „Provision C1“ angegeben gewesen. In Fällen, in denen dies nicht der Fall gewesen sei, habe er die Zuordnung über den Namen des Beraters vornehmen können. Diese Namen seien ihm aus den Ermittlungen bekannt gewesen. Auch die Zuordnung von eingehenden Überweisungen als Einzahlungen von C1-Anlegern habe über die angegebenen Verwendungszwecke funktioniert. Daneben habe es auch eine „logische Zuordnung“ gegeben. Rechtsanwalt E1 habe der BaFin nämlich auch eine Liste der Gesellschafter übersandt, aus der sich die Namen der C1-Anleger ergeben habe. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
938Insoweit, als sich aus den von dem Zeugen KHK C195 und dem Zeugen W50 vorgenommenen Auswertungen ergibt, dass die auf diesem Treuhandkonto eingezahlten Gelder nicht für Anlagegeschäfte, sondern für Provisionszahlungen und andere Zahlungen verwendet wurden, werden sie auch durch die Einlassung des Angeklagten T1 gestützt. Dieser hat eingeräumt, dass die von den C1-Anlegern eingezahlten Gelder nicht im Handel mit Bankinstrumenten investiert wurden, wobei er als Grund hierfür erfolgte Kontensperrungen und Rückzahlungen an kündigende Anleger genannt hat. Dies habe verhindert, dass die Mindestgröße von liquiden Mitteln in Höhe von 10 Mio. € erreicht worden sei.
939Hinsichtlich der Feststellung, dass die Überweisungen an die Zeugin X5 auch dem Zweck dienten, dem Angeklagten T1 die Möglichkeit zu verschaffen, von den C1-Anlegern eingezahlte Geldbeträge für eigene Zwecke verwenden zu können, wird auf die bereits unter III. 2. b) aa) erfolgte Beweiswürdigung Bezug genommen. Gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten T1, dass die transferierten Gelder für Rückzahlungen an Anleger im Wege der Bareinzahlung auf Anlegerkonten verwendet worden seien und dass diese Vorgehensweise deshalb notwendig gewesen sei, um Kontensperrungen zu vermeiden, spricht hier auch, dass es in dem Zeitraum der Überweisungen an die Zeugin X5 (30.4.2004-25.10.2004) noch keine Kontosperrungen gab.
940Die Feststellungen zur Rolle der Zeugin X5 – vormals L14 – und des früheren Rechtsanwalts L10 bei der C12 GmbH beruhen auf der Aussage der Zeugin X5, die diese Rollenverteilung so geschildert hat wie unter II. festgestellt. Die Aussage der Zeugin X5 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere Realitätskriterien aufwies, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlten. Die Aussage der Zeugin ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Sie war sowohl im Kern- als auch im Randbereich der Aussage durch die Wiedergabe von Details geprägt, was für eine unrichtige Aussage untypisch wäre. So hat die Zeugin ihre gesellschaftsrechtliche und ihre tatsächliche Stellung nicht nur bei der oben genannten C12 GmbH, sondern auch bei weiteren von dem früheren Rechtsanwalt L10 genutzten Gesellschaften eingehend erläutert. Hinsichtlich der von dem Treuhandkonto des Rechtsanwalts E1 eingehenden Überweisungen gab sie an, den Rechtsanwalt E1 nicht zu kennen. Auch die auf den ihr vorgehaltenen Kontoauszügen im Zusammenhang mit diesen Überweisungen aufgeführten Rechnungsnummern würden ihr nichts sagen. Sie habe diese Geldbeträge jedoch immer bar abgehoben und an Rechtsanwalt L10 weitergegeben. Dieser habe ihr gesagt gehabt, dass es sich um sein Geld handele. Dies habe sie geglaubt. Hinsichtlich ihres Verhältnisses zu dem früheren Rechtsanwalt L10 gab sie an, etwa zehn Jahre dessen Geliebte gewesen zu sein, was sich mit der Aussage des früheren Rechtsanwalts L10 weitgehend deckt. Hinsichtlich des Angeklagten T1 berichtete sie, diesen über den früheren Rechtsanwalt L10 kennengelernt zu haben. Dieser habe ihr den Angeklagten T1 in dessen P2er Büro vorgestellt. Herr L10 und der Angeklagte T1 hätten zusammen Geschäfte gemacht. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
941Demgegenüber war die Aussage des früheren Rechtsanwalts L10 in weiten Teilen nicht glaubhaft. Der Zeuge L10 hat zwar ebenfalls berichtet, dass er die Zeugin X5, mit der er ein Verhältnis gehabt habe, als Geschäftsführerin eingesetzt habe. Diese habe aber als Geschäftsführerin nach ihrem freien Willen handeln können. Auf die Nachfrage, ob es vorgekommen sei, dass Gelder auf Konten der Gesellschaft überwiesen und dann an Dritte weitergegeben worden seien, erklärte er, dass die Zeugin X5 ihre eigenen Dinge gemacht habe und mit den Geldern wohl rumgespielt habe. Er habe sie seit sechs bis sieben Jahren nicht mehr gesehen. Diese Aussage des Zeugen L10 ist nicht glaubhaft. Nicht nur an dieser Stelle der Aussage des Zeugen L10 zeigten sich deutliche Warnsignale für eine unrichtige Aussage, wie eine Tendenz zum Ausweichen gepaart mit einer Verweigerungshaltung und Dreistigkeit gegenüber Kammermitgliedern, die von ihrem Fragerecht Gebrauch machten. Die Tendenz zum Ausweichen zeigte sich bereits bei dem Vorhalt der Aussage der Zeugin X5, dass von dem Konto der Gesellschaft Gelder abgehoben und an ihn übergeben worden seien. Insoweit gab er zunächst an, dass er damals so viele Gesellschaften gehabt habe. Wenn es irgendwo Probleme gegeben habe, habe er Gelder im Kreis der Gesellschaften hin- und hergeschoben. Auf die weitere Nachfrage, ob Gelder auf Konten der Gesellschaft überwiesen und dann an Dritte weitergegeben worden seien, schob er die Verantwortung nun – wie oben beschrieben – der Zeugin X5 zu. Dieses Aussageverhalten wiederholte sich im Zusammenhang mit seiner Befragung zu der Rolle des Zeugen G5 bei einer Gesellschaft I3. Auch hier räumte er ein, diesen als Geschäftsführer eingesetzt zu haben. Auf die Frage, ob dieser für ihn Gelder entgegen genommen habe, erklärte er ausweichend, dass der Zeuge G5 einen lockeren Umgang mit Geld habe. Wie damals Gelder geflossen seien, wisse er nicht. Irgendwann hätten sich auch der Zeuge G5 und der Angeklagte T1 kennengelernt und eigene Geschäfte gemacht. Er sei total enttäuscht von dem Zeugen G5. Auf die Nachfrage, welche Geschäfte der Zeuge G5 und der Angeklagte T1 denn gemeinsam gemacht hätten, gab er an, dass er dies nicht wisse. Sowohl im Fall der von der Zeugin X5 geführten Gesellschaft als auch im Fall der von dem Zeugen G5 geführten Gesellschaft hat der Zeuge L10 mithin eine klare Antwort auf Fragen zur Verwendung der auf Gesellschaftskonten eingegangenen Gelder vermieden und die Verantwortung den von ihm eingesetzten Geschäftsführern zugeschoben. Als der Berichterstatter dem Zeugen L10 die Aussage des Zeugen G5 über eine Geldübergabe an den Angeklagten T1 an einer Tankstelle vorhielt, machte er zunächst langatmige Ausführungen zu den Problemen der Beitreibung anwaltlicher Gebührenforderungen, von denen der Fragesteller natürlich keine Ahnung habe. Erst auf erneute Nachfrage erklärte er sodann, nie an einer Tankstelle Geld übergeben zu haben.
942Die folgende Feststellung zu den Umständen der Beauftragung des früheren Rechtsanwalts L10 durch den Angeklagten T1 und zum Inhalt dieses Auftrags beruht im Wesentlichen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1. Diese wird insoweit gestützt durch die ihrerseits glaubhaften Aussagen der Zeugin X5 und des Zeugen G5. Denn nach ihren Aussagen gingen auf Konten der offiziell von ihnen geführten, tatsächlich von dem früheren Rechtsanwalt L10 beherrschten Gesellschaften per Überweisung Gelder von C1-Einzahlungskonten ein, die sodann bar abgehoben und dem früheren Rechtsanwalt L10 übergeben wurden. Nach der Aussage des Zeugen G5 war dieser sogar bei der Übergabe solcher Gelder an eine Tochter des Angeklagten T1 an einer Autobahntankstelle zugegen.
943Die folgenden Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin X5, der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1 und Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf gezogen hat. Die Zeugin X5 hat das Gespräch in dem P2er Büro des Angeklagten T1, das anschließende Gespräch mit dem Zeugen L10, die Abhebung der auf dem Gesellschaftskonto eingehenden Gelder und deren Übergabe an den Zeugen L10 so geschildert wie unter II. festgestellt. Die Umsetzung seiner Vereinbarung mit dem Zeugen L10 und die Übergabe der auf diesem Wege transferierten Gelder hat der Angeklagte T1 so wie unter II. festgestellt bestätigt. Insoweit allerdings, als er sich dahingehend eingelassen hat, dass diese Transfers ausschließlich zum Zwecke von Kundenrückzahlungen und zur Vermeidung von Kontensperrungen erfolgt seien, ist seine Einlassung zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
944(2) Beweiswürdigung zu den Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders L4
945Die Feststellungen zu den Umständen der Beauftragung des schweizerischen Treuhänders L4 durch den Angeklagten T1, zu den durch den Angeklagten T1 bei dieser Gelegenheit getätigten Aussagen über den Geschäftsgegenstand der C1 und zur Einrichtung von Einzahlungskonten für C1-Anleger beruhen auf der Aussage des Zeugen L4, der diese Vorgänge so geschildert hat wie unter II. festgestellt. Die Aussage des Zeugen L4 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweist, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Zudem war die Aussage von der Wiedergabe zahlreicher Details geprägt, was für eine unrichtige Aussage untypisch wäre. Freimütig gab der Zeuge aber auch zu, wenn er an bestimmte Sachverhalte keine Erinnerung mehr hatte. Bereits im Zusammenhang mit der Schilderung der Anbahnung der Geschäftsbeziehung enthielt seine Aussage einige auffällige Details: So gab der Zeuge an, dass der Kontakt zu Herrn T1 über einen I171er Rechtsanwalt zustande gekommen sei. Hinsichtlich der Frau, die den Angeklagten T1 bei dem Gespräch mit ihm begleitete, erinnerte er sich, dass diese dunkelhaarig gewesen sei. Hinsichtlich des mit dem Angeklagten T1 geführten Gesprächs gab er noch an, dass dieses Ende Juni 2003 stattgefunden habe. Er habe ihm die Unterlagen mitgebracht, dass heißt die Beitrittserklärungen und den Handelsregisterauszug aus O7. Da diese Leute bei solchen Geschäften ja meist große Angst vor Papier hätten, habe er keine weiteren Unterlagen bekommen. Auch hinsichtlich der Abwicklung des ihm erteilten Auftrages berichtete er detailliert, wobei er die nach Ablauf von zehn Jahren nach Ansicht der Kammer nachvollziehbaren Erinnerungslücken unumwunden einräumte. So gab er an, dass Gelder für die C1 in der Schweiz eingezahlt worden seien. Er wisse nicht mehr, ob die C1 oder die D3 Inhaberin der Einzahlungskonten gewesen sei. Jedenfalls sei er verfügungsberechtigt gewesen. Die Gelder seien von natürlichen Personen überwiesen worden, die einen Vertrag mit der C1 gehabt hätten und seien an Herrn T1 gegangen. Er habe diesbezüglich Kontakt mit jemandem aus den USA gehabt. Es seien auch Überweisungen in die USA gegangen und am Ende sei ein Betrag an die D4 Bank überwiesen worden. Hinsichtlich dieser Überweisungen seien seine Anweisungen per E-Mail gekommen. Er wisse nicht mehr sicher, ob diese immer in deutscher Sprache gehalten gewesen seien. Es habe verschiedene Konten bei drei Banken gegeben. Von einem Konto bei der Raiffeisenbank seien Rückzahlungen an Anleger erfolgt. Ob auch von den anderen Konten Rückzahlungen an Anleger erfolgt seien, könne er nicht mehr sagen. Insgesamt seien die auf den Konten eingegangenen Gelder nach den schriftlichen Vorgaben der C1 an eine E3, die C1, als Provisionen an Vermittler und an die D4 Bank weitergeleitet worden. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht auch, dass der Zeuge eingeräumt hat, in dem unter II. festgestellten Umfang auf den Konten befindliche Gelder veruntreut zu haben, wobei der Zeuge sich hierfür ersichtlich schämte.
946Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
947Seine Aussage wird auch gestützt durch die Einlassung des Angeklagten T1, der sich dahingehend eingelassen hat, dass ausschließlich er den Kontakt zu den Treuhändern – mit Ausnahme eines Rechtsanwalts in O8 – gehalten habe.
948Die Feststellungen zu den Zahlungsbewegungen auf den von dem Zeugen L4 geführten Treuhandkonten, zu den Überweisungen auf ein Konto bei der D4-Bank, zur Höhe des von dem Zeugen L4 veruntreuten Betrages und den von der schweizerischen Bundesanwaltschaft auf den Konten beschlagnahmten Geldbeträgen beruhen auf der Aussage der Zeugin N128 sowie dem von ihr verfassten und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten „Bericht über das Anlagevolumen der C1“ vom 25.2.2010. Die unter II. festgestellten Zahlungsvorgänge ergeben sich – so wie festgestellt – aus dem genannten Bericht der Zeugin N128. Sie hat diese auch im Rahmen ihrer Aussage im Wesentlichen nochmals wiedergegeben. Die Zeugin N128 gehört dem Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen der schweizerischen Bundesanwaltschaft an. Sie gab an, von dem schweizerischen Bundesanwalt T269 den Auftrag erhalten zu haben, die Finanzflüsse im Zusammenhang mit der C1 aufzuklären und einen Bericht über das Anlagevolumen zu erstellen. Für die Erstellung ihres Berichts habe sie die im Rahmen der Ermittlungen der schweizerischen Behörden in Spanien beschlagnahmten Anlegerlisten der C1 herangezogen. Diese Anlegerlisten hätten den Zeitraum der Jahre 2002 bis März 2008 umfasst. Die Anlegerlisten habe sie mit den von der Bundesanwaltschaft bei den verschiedenen Banken im In- und Ausland „edierten“ Unterlagen – insbesondere Kontoauszügen – zu den C1-Einzahlungskonten abgeglichen, wobei die Kontoauszüge sogar einen längeren Zeitraum abgedeckt hätten als die Anlegerlisten. Im Rahmen der von ihr vorgenommenen Auswertung der Finanzflüsse habe sie tatsächlich den Großteil aller Transaktionen erfasst, weil auch kleinere Transaktionen relevant sein konnten. Diesbezüglich habe sie Excel-Tabellen erstellt, die auf den ausgewerteten Bankunterlagen basiert hätten. Sie habe bei der Auswertung die Kontounterlagen physisch in der Hand gehabt und sich alle in ihrem Bericht genannten Konten angesehen. Die C1-Anleger als „Einzahler“ und als Zahlungsempfänger habe sie anhand der Anlegerlisten und anhand des aus den Kontoauszügen ersichtlichen Verwendungszwecks wie „C1“ oder „Beitrittserklärung“ ermittelt. Im Rahmen der Auswertung der verschiedenen Einzahlungskonten aller den schweizerischen Behörden bekannt gewesener Treuhänder sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass für insgesamt mehr als 64 % der bei der C1 eingezahlten Anlegergelder sicher sei, dass diese nicht für Investitionen verwendet worden seien. Mit den verbliebenen Vermögenswerten sei die C1 nicht in der Lage gewesen, ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern zu begleichen.
949Die Aussage der Zeugin N128 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie wies zahlreiche so genannte Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale für eine – auch nur in Teilen – unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage der Zeugin ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Vielmehr wird die Aussage der Zeugin durch andere Beweismittel gestützt. So hat bereits der Zeuge L4 die von der Zeugin N128 festgestellten Transaktionen auf den von ihm geführten Treuhandkonten dem Grunde nach bestätigt. Auch bei weiteren von der Zeugin N128 ausgewerteten und von anderen Treuhändern geführten Konten werden die von ihr festgestellten Transaktionen – wie noch im Einzelnen gezeigt werden wird – durch die Angaben der Treuhänder gestützt. Die Zeugin N128 hat zudem – wie noch im Einzelnen dargestellt werden wird – detailliert über Ablauf und Ergebnisse der Auswertung aller in ihrem Bericht erwähnten Einzahlungskonten sowie über ihre Wahrnehmungen bei weiteren Ermittlungshandlungen, an denen sie beteiligt war, berichtet.
950Die zweimal von ihrem Wohnort aus der Schweiz angereiste Zeugin hat die Kammer an zwei Hauptverhandlungstagen vernommen, wobei der zweite Termin notwendig wurde, weil sich die Verteidigung des Angeklagten T1 nicht in der Lage sah, diese bereits am ersten Tag abschließend zu vernehmen. Die Zeugin ist den Ladungen bereitwillig gefolgt und hat im Rahmen ihrer ausführlichen Befragungen sämtliche Fragen geduldig beantwortet. Auch als ein Verteidiger hinsichtlich der von ihr festgestellten Prozentzahlen nach möglichen Rundungen bei den zweiten Stellen hinter dem Komma fragte, hat sie die Fassung bewahrt.
951Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
952Die Feststellung, dass der Zeuge L4 seine Zahlungsanweisungen per E-Mail von dem Angeklagten T1 erhielt, beruht auf der oben dargestellten Aussage des Zeugen L4 und der Einlassung des Angeklagten T1. Der Zeuge L4 hat angegeben, seine Anweisungen per E-Mail erhalten zu haben. Seine weitere Äußerung, dass er sich nicht sicher sei, ob diese immer in deutscher Sprache gehalten gewesen seien, lässt den Schluss zu, dass es derartige E-Mails in deutscher Sprache gegeben hat. Da der gesondert Verfolgte U3 der deutschen Sprache nicht mächtig ist, spricht dies dafür, dass die Anweisungen tatsächlich von dem Angeklagten T1 herrührten. Der Angeklagte T1 hat schließlich auch eingeräumt, dass die Treuhänder von ihm Übersichten über die vorzunehmenden Auszahlungen und Transfers in Form von Listen erhalten hätten.
953Die Feststellungen, dass Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger von diesen Konten ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger erfolgten, irgendwelche Erträge von getätigten Geschäften auf den Konten nicht eingingen und mit den Anlegergeldern keine Interbankengeschäfte getätigt sowie kein Handel mit Anleihen betrieben wurde, beruht auf der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin N128, ihrem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht über das Anlagevolumen der C1 und der Einlassung des Angeklagten T1. Die Zeugin N128 hat im Rahmen ihrer Kontenauswertung festgestellt, dass mindestens 57 % der auf diesen Konten eingezahlten Anlegergelder sicher nicht investiert wurden, wobei in dieser Zahl allerdings auch die Überweisungen an die D4 Bank enthalten sind, hinsichtlich derer die Kammer eine Investitionsabsicht des Angeklagten T1 annimmt. Anhaltspunkte für Rückflüsse aus tatsächlich durchgeführten Geschäften der C1 hat die Zeugin N128 jedoch nicht gefunden. Vielmehr seien Rückzahlungen und Ausschüttungen an die Anleger und die Provisionszahlungen an die Berater ausschließlich mit den Geldern neu akquirierter Anleger finanziert worden. Insoweit wird die Aussage der Zeugin N128 und der von ihr verfasste Bericht über das Anlagevolumen auch durch die Aussage des schweizerischen Kriminalbeamten E75 gestützt, der im Rahmen der dortigen Ermittlungen ebenfalls mit der Aufklärung der Finanzflüsse betraut war. Der Zeuge E75 hat bekundet, dass alle festgestellten Auszahlungen an Berater und Anleger von Konten erfolgt seien, auf welchen ausschließlich C1-Anlegergelder gutgeschrieben worden seien, jedoch keine Ausschüttung aus irgendeinem Geschäft. In den umfangreichen Ermittlungen habe kein einziger Rückfluss festgestellt werden können, welcher aus der Ausschüttung eines Renditeprojektes habe stammen können. Dies deckt sich mit der Einlassung des Angeklagten T1, der schließlich eingeräumt hat, dass die von den C1-Anlegern eingezahlten Gelder nicht im Handel mit Bankinstrumenten investiert wurden, wobei er als Grund hierfür die erfolgten Kontensperrungen und Rückzahlungen an kündigende Anleger genannt hat. Dass tatsächlich keine Investitionen mit den Anlegergeldern erfolgten, war dem Angeklagten T1 schon deshalb bekannt, weil er – wie festgestellt und von ihm eingeräumt – die Mittelverwendung bestimmte.
954Die Feststellung der Sperrung des Kontos des Angeklagten T1 bei der D4 Bank beruht auf der glaubhaften Aussage des schweizerischen Bundesanwalts T269.
955(3) Beweiswürdigung zu den Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders C2
956Die Feststellungen zu den Umständen der Beauftragung des schweizerischen Treuhänders C2 durch den Angeklagten T1, den von dem Treuhänder C2 zur Entgegennahme von C1-Anlegergeldern eröffneten bzw. genutzten Konten, den ihm zugegangenen Transferinstruktionen und deren Ausführung beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen C2, die hinsichtlich der eröffneten und genutzten Treuhandkonten zudem gestützt wird durch die ihrerseits glaubhafte Aussage der Zeugin N128. Die Zeugin N128 hat bestätigt, dass sie auch die von dem Zeugen C2 geführten Treuhandkonten ausgewertet hat, was sich auch aus ihrem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht zum Anlagevolumen der C1 vom 25.2.2010 ergibt.
957Die Aussage des Treuhänders C2 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden insoweit als glaubhaft anzusehen, als er die oben genannten Umstände und Vorgänge berichtet hat. Die Aussage ist insoweit widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Der Zeuge hat die oben genannten Umstände detailliert so geschildert wie unter II. festgestellt. Dabei waren seine diesbezüglichen Ausführungen von großer Konstanz geprägt. Denn entsprechende Ausführungen hat er nach der glaubhaften Aussage des schweizerischen Bundesanwalts T269 schon bei seiner Vernehmung durch die schweizerischen Behörden gemacht. Diese Konstanz über mehrere Vernehmungen hinweg spricht für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Bekundungen. Irgendwelche Brüche inhaltlicher oder struktureller Art waren in der Aussage insoweit nicht zu erkennen. Warnsignale für eine unrichtige Aussage waren ausschließlich – dies allerdings deutlich – im Zusammenhang mit der von dem Zeugen C2 behaupteten Darlehensgewährung der C1 an ihn selbst zu erkennen.
958Die Feststellung, dass die dem Zeugen C2 per E-Mail zugegangenen Transferinstruktionen tatsächlich von dem Angeklagten T1 stammten, beruht unter anderem auf dessen Einlassung. Insoweit wird auf die Ausführungen unter (2) Bezug genommen. Deutliche Hinweise hierauf ergaben sich allerdings bereits aus der Aussage des Zeugen C2. Zwar gab der Zeuge C2 an, dass er die Transferinstruktionen durch E-Mails erhalten habe, unter denen sich die Unterschrift „U3“ befunden habe. Im Rahmen des Mandats habe der Angeklagte T1 aber immer zuvor angekündigt, was gemacht würde. Bei Problemen oder Unklarheiten habe der Angeklagte T1 auch zurückgerufen. Er könne sich insoweit noch erinnern, dass zum Beispiel mal eine Kontobezeichnung nicht gestimmt habe.
959Die Feststellungen zu den Zahlungsbewegungen auf den von dem Zeugen C2 betreuten Treuhandkonten beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin N128 und ihrem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht über das Anlagevolumen der C1. Die unter II. festgestellten Zahlungsbewegungen auf den von dem Treuhänder C2 geführten Konten ergeben sich – so wie festgestellt – aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 über das Anklagevolumen der C1. Die Erstellung dieses Berichts hat die Zeugin N128 ausführlich geschildert, wobei ihre diesbezüglichen Bekundungen für die Zuverlässigkeit ihrer getroffenen Feststellungen sprechen. Die in ihrem Bericht getroffenen Feststellungen konnte sie zudem in ihrer Aussage auf Nachfrage ohne Zögern erweitern. So hat sie hinsichtlich des Betrages in Höhe von 420.000 €, den sie in ihrem Bericht als dem Angeklagten T1 zugeflossen ansah, ergänzt, dass dies Überweisungen gewesen seien, die unter anderem an eine E5 GmbH und an eine I3 GmbH gegangen seien. Dort sei ein Herr G5 Geschäftsführer gewesen. Es habe auch eine Überweisung auf ein Konto der Mutter des Herrn G5 gegeben. Insoweit deckt sich die Aussage der Zeugin N128 mit den Aussagen der Zeugen C2 und G5.
960Der Zeuge C2 hat auch insoweit glaubhaft angegeben, dass eine der „Destinationen“ eine E5 GmbH gewesen sei. Es seien 20-30 Überweisungen gewesen, von denen keine unter 20.000 € gewesen sei. Dies sei zu Beginn seiner Tätigkeit gewesen. Bei diesen Überweisungen sei bei ihm die Frage des „Warum“ aufgekommen. Er habe dabei an Inder gedacht, die in Ostdeutschland Bäckereien betreiben wollten. Er habe den Angeklagten T1 dann nach einer Due Dilligence-Prüfung gefragt. Der Angeklagte T1 habe dazu gesagt, dass Revisoren und Buchprüfer vor Ort seien. Auch wenn die indische Hauptstadt mit einem „h“ geschrieben wird – worauf ein Verteidiger den Zeugen C2 hingewiesen hat – spricht nach Auffassung der Kammer gerade der von dem Zeugen C2 insoweit geschilderte innere Vorgang – Schluss von dem Wort Deli auf indische Investoren – für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Bekundungen. Den Eingang von Überweisungen des Treuhänders C2 auf Konten der E5 GmbH, der I3 GmbH, einer I4 GmbH und dem Konto seiner Mutter hat auch der Zeuge G5 glaubhaft bestätigt.
961Die Feststellungen zu der Rolle der Zeugin X5 und des Zeugen G5 bei den oben genannten Gesellschaften und zu den Umständen ihrer Beauftragung durch den früheren Rechtsanwalt L10 beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugin X5 und des Zeugen G5, die diese Umstände und Vorgänge so geschildert haben wie unter II. festgestellt. Die weiteren Feststellungen zum Eingang der Überweisungen des Zeugen C2 auf den Konten der oben genannten Gesellschaft bzw. auf dem Konto der Mutter des Zeugen G5, zur Abhebung und Übergabe dieser Gelder an den Zeugen L10 sowie zur Aushändigung dieser Bargeldbeträge an den Angeklagten T1 bzw. an eine weibliche Person, die angab dessen Tochter zu sein, beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Aussage des Zeugen G5. Die Aussage des Zeugen G5 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere Realitätskriterien aufwies, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlten. So ist seine Aussage widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Gerade was die Schilderung der Umstände der Geldübergaben angeht, war seine Aussage detailreich. So gab er an, bei einer Geldübergabe durch Rechtsanwalt L10 an einer Autobahn bei I173 zugegen gewesen zu sein. Zu diesem Treffen sei nicht der Angeklagte T1, sondern eine weibliche Person erschienen, die gesagt habe, dass der Angeklagte T1 nicht könne und sie seine Tochter sei. Er könne sich noch daran erinnern, dass er die Dame über eine dort befindliche Brücke zum Parkplatz zurückgeleitet habe. Diese Geldübergabe sei im Jahr 2005 gewesen. Das Geld habe sich bei der Übergabe in einer Tüte befunden und sei zuvor in M2 bei einer Bank abgehoben worden. Während der Autofahrt habe die Tüte im Kofferraum gelegen. Auf Vorhalt einer seiner polizeilichen Aussagen hat der Zeuge zudem seine damaligen Angaben als zutreffend bestätigt. Danach hat es eine weitere Geldübergabe von ca. 160.000 € mit dem Zeugen L10 an einen T1 gegeben, die an einer Tankstelle in M117 stattfand. Bei diesem Treffen sei der Herr T1 mit einem Fahrzeug mit einem Kennzeichen ##-## oder ##-## vorgefahren. Zur Herkunft der Gelder habe ihm Rechtsanwalt L10 mitgeteilt, dass es sich um Mieteinnahmen aus der Schweiz handele. Irgendwelche Brüche inhaltlicher oder struktureller Art waren in der Aussage des Zeugen G5 zudem nicht erkennbar. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen G5 begründen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
962Hingegen ist die Aussage des früheren Rechtsanwalts L10, der in Abrede gestellt hat, jemals als Geldbote tätig gewesen zu sein, nicht glaubhaft. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter (1) Bezug genommen.
963Die Feststellungen zum Verbleib der an die T7 LLC transferierten Gelder beruhen auf den Aussagen der schweizerischen Kriminalbeamten E75 und T268, des schweizerischen Bundesanwalts T269, der Aussage der Zeugin N128, ihrem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht über das Anlagevolumen der C1 vom 25.2.2010, der Aussage des Zeugen N135 und der Einlassung des Angeklagten T1.
964Der Zeuge E75, der im schweizerischen Ermittlungsverfahren ebenfalls mit der Aufklärung der Finanzflüsse betraut war, hat auf Vorhalt des unter anderem von ihm gefertigten Schlussberichts bestätigt, dass der größte Abfluss von C1-Anlegergeld nach M107 stattgefunden habe. In der Zeit vom 1.1.2005 bis zum März 2007 sei ein Geldfluss von insgesamt CHF 21 Mio. festgestellt worden, die von verschiedenen Konten mit C1-Bezug zur T7 transferiert worden seien. Bei dem Konto der T7 habe es sich offensichtlich nur um ein Durchlaufkonto gehandelt. Bis zum März 2007 sei das Geld wieder abgeflossen und zwar hauptsächlich an weitere Firmen mit Konten in M107 oder Litauen wie V18, I174 LLP und W54, welche im Auto- oder Nutzfahrzeughandel tätig gewesen seien. So habe eine Auswertung der Kontoauszüge der I174 Überweisungen an eine schweizerische H87 S. A. belegt. Deren Geschäftsführer T274 habe bekundet, dass diese Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von 191 Fahrzeugen der Marke M118 durch die T7 von der Firma M118 Schweiz und einer B53 Ltd. stünden. Da er – E75 – es genauer habe wissen wollen, habe er den für die Firma E75 Ltd. bei dem Geschäft tätig gewesenen russischen Staatsangehörigen B54 befragt, der bei einem informellen Treffen angegeben habe, dass Firmen wie die T7 und I174 nur als Gefäße benutzt würden für Geldtransaktionen im Zusammenhang mit dem Autohandel in Russland.
965Die Aussage des Zeugen E75 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Der Zeuge hat ausführlich und detailliert über die Ermittlungshandlungen berichtet, an denen er selbst beteiligt war oder von denen er Kenntnis erhielt. Vielfach werden seine Ausführungen durch andere Beweismittel gestützt. So hat beispielsweise der Zeuge T268 die Ermittlungen zu den oben genannten Gesellschaften sowie die Angaben der in diesem Zusammenhang befragten Personen T274 und B54 ebenso geschildert wie der Zeuge E75. Die Einschätzung der schweizerischen Ermittlungsbehörden, dass die an die T7 transferierten Gelder jedenfalls teilweise auf Konten von Gesellschaften geflossen seien, die im Auto- oder Nutzfahrzeughandel tätig waren, ergibt sich auch aus der Aussage des schweizerischen Bundesanwalts T269, der Zeugin N128 und dem von ihr verfassten Bericht über das Anlagevolumen der C1.
966Dass die an die T7 LLC transferierten Gelder von C1-Anlegern jedenfalls teilweise abgehoben, bar nach Deutschland transportiert und dem Angeklagten T1 übergeben wurden, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen N135, die ergänzt und im Wesentlichen gestützt wird durch die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten T1. Der Zeuge N135 hat insoweit im Wesentlichen angegeben, dass sein Bekannter T8 im Jahr 2008 oder 2009 nach Litauen umgezogen sei. Er habe danach immer eine Übernachtungsmöglichkeit gesucht, wenn er in C6 gewesen sei. Deshalb habe er häufig bei ihm übernachtet. Dies sei in den Jahren 2009 und 2010 zeitweise alle 4-5 Wochen und insgesamt bei vielleicht 10-12 Gelegenheiten der Fall gewesen. Bei seinen Deutschlandbesuchen habe Herr T8 seine in P2 wohnende Tochter besucht, wobei er dann auch immer bei dem Angeklagten T1 gewesen sei. Für Herrn T1 habe der Herr T8 stets ein zugeschnürtes Paket dabei gehabt. Herr T8 habe ihm gesagt, dass in den Paketen Geld für Herrn T1 sei. Er habe diese Pakete öfter selbst gesehen. Herr T8 habe mal von 40.000 € und mal von 80.000 € gesprochen, die in den Paketen enthalten seien. Er habe aber auch gesagt, dass dies früher viel mehr gewesen sei, nämlich jeweils mehr als 100.000 €. Herr T8 habe ihm erzählt, dass er einmal im Monat nach Deutschland fahre und sich dann jedes Mal mit Herrn T1 treffe. Er würde diesen entweder in P2 aufsuchen oder auf einer Raststätte an der Autobahn treffen. Der Angeklagte T1 hat sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, dass von den Konten der T7 ein Bargeldtransport aus Litauen organisiert worden sei, den ihm Herr T8 vermittelt habe. Über diesen Herrn T8 sei die Organisation der Kuriertransporte erfolgt. Ein Teil dieser Transporte sei in der ersten Zeit über ihn erfolgt. Diese Linie habe bis zum Tode von Herrn T8 im Spätsommer 2011 funktioniert.
967Die Aussage des Zeugen N135 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden jedenfalls insoweit als glaubhaft anzusehen, als er die unter II. festgestellten Umstände zu den Bargeldtransfers an den Angeklagten T1 bekundet hat. Seine Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Sie wies sowohl im Kern- als auch im Randbereich der Aussage zahlreiche Details auf, was für eine unrichtige Aussage untypisch wäre. Hinsichtlich der im Kernbereich der Aussage mitgeteilten Details wird auf die oben wiedergegebenen Aussagen des Zeugen zu den Besuchen seines Bekannten T8 Bezug genommen. Im Randbereich fiel die detaillierte Schilderung des Kennenlernens des Angeklagten T1 auf. Insoweit berichtete er, dass sein Bekannter T8 geäußert habe, dass er eine „Super-Sache“ zur Hand habe, wenn er jemanden habe, der über Vermögen verfüge. Er kenne nämlich einen Herrn T1, der ein „super Vermögensverwalter“ sei. Tatsächlich habe er damals einen Kunden namens T275 gehabt, der eine Million € habe investieren wollen. Dabei habe es sich um einen Unternehmer aus X134 bei C203 gehandelt. Mit diesem sei er dann zu Herrn T1 gefahren, den sie in dessen Büro in P2 getroffen hätten. Herr T1 habe dann dargestellt, dass über eine „I167-Bank“ Anleihen gekauft werden sollten. Herr T1 habe eine gewaltige Rendite in Aussicht gestellt. Sein Kunde habe sich dennoch dagegen entschieden. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
968Hinsichtlich der Feststelllung, dass diese Bargeldtransfers – entgegen der insoweit widerlegten Einlassung des Angeklagten T1 – auch dem Zweck dienten, von C1-Anlegern eingezahlte Geldbeträge für eigene Zwecke verwenden zu können, wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) aa) Bezug genommen.
969Die Feststellung, dass dem Angeklagten T1 bewusst war, dass er über den Herrn T8 jederzeit Zugriff auf die auf Konten der T7 LLC und anderer Gesellschaften befindlichen Gelder habe würde, beruht auf einem Rückschluss aus dem äußeren Geschehensablauf. Denn der Angeklagte T1 konnte offenkundig nach seinem Belieben über den Zeugen T8 Rückzahlungen der transferierten Gelder erwirken. Dass der Angeklagte T1 die Kontrolle über transferierte Gelder in erheblichem Umfang aus der Hand gegeben hat oder aus der Hand hat geben wollen, ist nach Auffassung der Kammer auch auszuschließen.
970Die Feststellungen dazu, dass Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger von den durch den Treuhänder C2 betreuten Konten ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger erfolgten, irgendwelche Erträge von getätigten Geschäften auf diesen Konten nicht eingingen und mit den Anlegergeldern keine Interbankengeschäfte getätigt sowie kein Handel mit Anleihen betrieben wurde, beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin N128, ihrem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht über das Anlagevolumen der C1 und der Einlassung des Angeklagten T1. Die Zeugin N128 hat im Rahmen ihrer Kontenauswertung festgestellt, dass mindestens 45 % der auf diesen Konten eingezahlten Anlegergelder sicher nicht investiert wurden, sondern für die Begleichung der Forderungen von Anlegern und Beratern sowie für Zahlungen an den Angeklagten T1 und Mitarbeiter der Wirtschaftsakademie des Angeklagten S1 verwendet wurden. Anhaltspunkte für Rückflüsse aus tatsächlich durchgeführten Geschäften der C1 hat die Zeugin N128 jedoch nicht gefunden. Vielmehr seien Rückzahlungen und Ausschüttungen an die Anleger und die Provisionszahlungen an die Berater ausschließlich mit den Geldern neu akquirierter Anleger finanziert worden. Insoweit wird die Aussage der Zeugin N128 und der von ihr verfasste Bericht über das Anlagevolumen auch durch die Aussage des schweizerischen Kriminalbeamten E75 gestützt, der im Rahmen der dortigen Ermittlungen ebenfalls mit der Aufklärung der Finanzflüsse betraut war. Der Zeuge E75 hat bekundet, dass alle festgestellten Auszahlungen an Berater und Anleger von Konten erfolgt seien, auf welchen ausschließlich C1-Anlegergelder gutgeschrieben worden seien, jedoch keine Ausschüttung aus irgendeinem Geschäft. In den umfangreichen Ermittlungen habe kein einziger Rückfluss festgestellt werden können, welcher aus der Ausschüttung eines Renditeprojektes habe stammen können. Dies deckt sich mit der Einlassung des Angeklagten T1, der schließlich eingeräumt hat, dass die von den C1-Anlegern eingezahlten Gelder nicht im Handel mit Bankinstrumenten investiert wurden, wobei er als Grund hierfür die erfolgten Kontensperrungen und Rückzahlungen an kündigende Anleger genannt hat. Dass tatsächlich keine Investitionen mit den Anlegergeldern erfolgten, war dem Angeklagten T1 schon deshalb bekannt, weil er – wie festgestellt und letztlich auch von ihm eingeräumt – die Mittelverwendung bestimmte.
971Die Feststellungen zu den Aussagen des Angeklagten T1 gegenüber dem Zeugen C2 über den angeblichen Unternehmensgegenstand der C1 beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen C2. Auch insoweit war die Aussage des Zeugen C2 von Konstanz über mehrere Vernehmungen hinweg gekennzeichnet. So hat der schweizerische Bundesanwalt T269 glaubhaft von entsprechenden Äußerungen des Zeugen C2 bereits bei seiner Vernehmung durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden berichtet.
972(4) Beweiswürdigung zu den Treuhandkonten in Spanien
973Die Feststellungen zu der Beauftragung des Angeklagten U1 durch den Angeklagten T1 hinsichtlich der Projektabwicklung des Baus einer Photovoltaikanlage in Spanien, zu den Umständen des Kennenlernens der Angeklagten U1 und T1, der Rolle des Angeklagten U1 bei der F3 und dem in Spanien erworbenen Grundstück beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten U1, der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 über die Angaben des Angeklagten U1 bei dessen polizeilicher Vernehmung und der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1. Die Feststellungen zu dem beabsichtigten Erwerb von weiteren Grundstücken auf Teneriffa beruhen ebenfalls auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten U1, der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 über die Angaben des Angeklagten U1 bei dessen polizeilicher Vernehmung und der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1.
974Die Feststellungen zum Eingang von Anlegergeldern auf dem Konto der F3 und ihrer Verwendung durch den Angeklagten U1 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 über die Angaben des Angeklagten U1 bei dessen polizeilicher Vernehmung, bei der er diese Vorgänge so geschildert hat wie unter II. festgestellt. Seine damaligen Angaben werden im Grundsatz auch durch seine Einlassung gestützt. Auch im Rahmen seiner Einlassung hat er bestätigt, dass auf dem Konto nur Anlegergelder und 3007 € von der schweizerischen Muttergesellschaft als Gründungskapital eingegangen seien. Zum Volumen der Anlegergelder könne er heute nur noch sagen, dass diese noch nicht im Millionenbereich gelegen hätten. Dass er wusste, dass es sich bei den eingegangenen Geldern um Einzahlungen von Kapitalanlegern handelte, hat er nicht nur nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bei seiner polizeilichen Vernehmung bestätigt, sondern auch im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. Dort berichtete er, dass er sich noch gut erinnern könne, dass Herr T1 gesagt habe, dass es sich um Anlegergelder handeln würde, welche auf den Konten eingingen und dass man mit diesen besonders vorsichtig wirtschaften müsse.
975Die Feststellung, dass auf dem Konto der F3 keine Erträge aus irgendwelchen Anlagegeschäften eingingen und dass dies den Angeklagten T1 und U1 bekannt war, beruht auf ihren insoweit glaubhaften Einlassungen. Die Feststellungen zur Gründung von 40 weiteren spanischen Gesellschaften und zur Nichtausübung einer Kaufoption für ein Grundstück auf den Kanaren beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten U1, die er nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Diese Angaben werden im Wesentlichen auch durch die Einlassung des Angeklagten U1 in der Hauptverhandlung gestützt.
976Die Feststellung, dass dem Angeklagten T1 bewusst war, dass eine Investition in Photovoltaikanlagen nicht der Verwendung entsprach, die den C1-Anlegern von den Beratern angekündigt worden war, ergibt sich daraus, dass ihm jedenfalls aufgrund seiner Teilnahme an Veranstaltungen für Berater bekannt war, mit welchen „Kernaussagen“ diese Anleger anwarben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter dd) Bezug genommen.
977Die Feststellungen zu den weiteren Gesellschaften mit C1-Einzahlungskonten in Spanien, zu den Zahlungsvorgängen auf diesen Konten, den auf diesen Konten beschlagnahmten Geldern sowie zu dem Umstand, dass auch auf diesen Konten keine Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften eingegangen sind, beruhen auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 über das Anlagevolumen der C1 und den Aussagen der Zeugin N128 sowie des Zeugen E75. Die insoweit unter II. festgestellten Zahlungsbewegungen ergeben sich so aus dem genannten Bericht der Zeugin N128. Die Zeugin N128 hat das Zustandekommen ihrer Ermittlungsergebnisse in dem genannten Bericht nachvollziehbar und plausibel erklärt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter (2) Bezug genommen. Ebenso wird hinsichtlich der Angaben der Zeugin N128 und des Zeugen E75 über die Finanzierung von Rückzahlungen und Ausschüttungen an Anleger auf die obigen Ausführungen unter (2) und (3) verwiesen. Der Angeklagte T1 hat schließlich auch eingeräumt, dass die C1 tatsächlich keine Handelsgeschäfte mit Bankinstrumenten für die Anleger getätigt hat.
978Die Feststellungen zum Hintergrund der Zahlungen an die Einzelpersonen M7 und B8 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 über den Inhalt abgehörter Telefongespräche des Angeklagten T1 mit den Personen B8 und M7. Aus diesen habe sich ergeben, dass beide Bekannte des Angeklagten T1 seien und von diesem regelmäßige Zahlungen erhielten. Aus einem mit M7 geführten Telefonat des Angeklagten T1 habe sich ergeben, dass Hintergrund eine Kapitalanlage in der Türkei aus der Vergangenheit gewesen sei, die fehlgeschlagen sei und für die M7 einen Betrag von „780.000“ bereitgestellt hatte. Insoweit habe man eine Ratenzahlung vereinbart. Die diesbezügliche Aussage des Zeugen EKHK M114 wird insoweit gestützt durch die Einlassung des Angeklagten T1, der diesen Hintergrund der Zahlungen schließlich eingeräumt hat. Die Feststellungen zum Hintergrund der Zahlungen an die türkische Rechtsanwaltskanzlei Z1 & Z1 beruhen auf dieser Einlassung des Angeklagten T1. Die Feststellung, dass es sich bei der Zahlungsempfängerin N2 Ltd. um die Gesellschaft handelte, über die der Angeklagte W1 seine Provisionen abrechnete, beruht im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin T4.
979Die Feststellungen zu den Zahlungsflüssen auf den Konten der spanischen Gesellschaften M6 S. L. und T9 S. L. beruhen auf der glaubhaften Aussage der Justizbeschäftigten W53 und ihren im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsvermerken vom 24.2.2012 (SH 28, Blatt 39 ff.) und vom 10.2.2012 (SH 24, Blatt 4 ff.). Die Zahlungsbewegungen auf den genannten Konten ergeben sich – so wie festgestellt – aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsvermerken der Zeugin W53 vom 24.2.2012 und 10.2.2012. Deren Inhalt hat die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung auf Vorhalt nochmals bestätigt. Die Aussage der Zeugin W53 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sei mehrere Realitätskriterien enthielt, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlten. Die Aussage ist zunächst widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Zudem hat die Zeugin detailliert ihre Rolle bei den Ermittlungen und ihre Vorgehensweise bei den ihr übertragenen Aufgaben geschildert. So gab die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigte und als Buchhalterin ausgebildete Zeugin an, dass es ihre Aufgabe gewesen sei, Bankunterlagen – insbesondere Kontoauszüge – verschiedener C1-Einzahlungskonten auszuwerten. Bei der Auswertung der Unterlagen bezüglich des Kontos der spanischen Gesellschaft M6 sei sie wie bei Konten anderer Gesellschaften auch vorgegangen. Sie habe versucht, die Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge gruppenweise zu erfassen. Dabei habe sie anhand der aus den Unterlagen ersichtlichen Verwendungszwecke Buchungsschlüssel erstellt, um die Ein- und Ausgänge später leichter sortieren zu können. Kapitalanleger habe sie teilweise bereits aufgrund der angegebenen Verwendungszwecke wie „Anlage“ identifizieren können. Hinsichtlich der Auszahlungen sei bei verschiedenen Konten sehr häufig der Begriff „Provision“ oder „Provisionszahlung“ aufgetaucht. Diese Auszahlungen habe sie dann den Beraterprovisionen zugeordnet. Gerade an die Auswertung der Konten der spanischen Gesellschaften M6 und T9 hatte die Zeugin noch eine konkrete Erinnerung: Hinsichtlich der M6 sei ihr in Erinnerung geblieben, dass es viele kleine Einzahlungen gegeben habe, die wieder abgeflossen seien. Investitionen oder Rückflüsse aus Geschäften seien nicht feststellbar gewesen. Es seien auch Rückzahlungen an Anleger von dem Konto aus getätigt worden. Hinsichtlich der T9 erinnere sie sich, dass fast 100 % der Zahlungseingänge von natürlichen Personen gekommen seien, die sie als Kapitalanleger habe identifizieren können. Die kleinste Summe habe dabei jeweils 5.000 € betragen. Die Ausgänge seien ganz überwiegend als Transferzahlungen bezeichnet gewesen. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht auch, dass die Zeugin in der Lage war, ihre Aussage auf Nachfrage ohne Zögern zu erweitern. So verwies die Zeugin auf die Nachfrage, wie sie aus den für das Konto der T9 vorliegenden Unterlagen ermittelt habe, dass es sich bei den einzahlenden natürlichen Personen um C1-Anleger gehandelt habe, darauf, dass die von C1-Anlegern eingezahlten Beträge immer glatt gewesen seien und dass bei diesen Einzahlungen immer ein Buchungsschlüssel angegeben gewesen sei, der ein Datum sowie den Anfangsbuchstaben des Vor- und Nachnamens des jeweiligen Anlegers enthalten habe. Die Verwendung derartiger Buchungsschlüssel habe man bei den verschiedenen Einzahlungskonten immer wieder nachvollziehen können. Die Zusammensetzung dieses Buchungsschlüssels erläuterte die Zeugin sodann anhand eines konkreten Beispiels. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
980Die Aussage der Zeugin W53 wird insoweit auch gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen W50. Die Aussage des Zeugen W50 spricht nämlich dafür, dass die Zeugin W53 die auf das Konto der T9 S. L. einzahlenden natürlichen Personen zutreffend als C1-Anleger identifiziert hat. Der Zeuge W50 hat diesbezüglich – teilweise auf Vorhalt seines Ermittlungsvermerks vom 10.2.2012 (SH 24, Blatt 1) – bekundet, dass er am 7.2.2012 eine tabellarische Auflistung mit C1-Anlegern erhalten habe, die Einzahlungen auf das Konto der T9 S. L. geleistet hätten. Ein Abgleich dieser Tabelle mit dem Vermerk der Buchhalterin W53 vom 10.2.2012, der auf den ausgewerteten Kontenverdichtungen beruht habe, habe lediglich an einer Stelle eine Differenz ergeben. Diese Differenz habe eine Anlegerin mit Namen X50 betroffen. In den Kontenverdichtungen sei allerdings eine Anlegerin M119 mit identischem Anlagedatum und identischer Anlagesumme enthalten gewesen, so dass diese Differenz wahrscheinlich mit einer Namensänderung zu erklären sei.
981Die Feststellungen zu den Überweisungen von den Konten der M6 S. L. und der T9 S. L. auf das Konto der J5 Ltd. sowie zu der Nutzung dieses Kontos durch eine Vielzahl internationaler Unternehmen beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Aussage der Justizbeschäftigten W53 und ihrem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsvermerk vom 6.8.2012 (SH 70, Blatt 554 ff.).
982Die Feststellungen zu dem Bargeldtransfer von auf das Konto der J5 Ltd. überwiesenen C1-Anlegergeldern zu dem Angeklagten T1 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen N135 und der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1. Der Angeklagte T1 hat eingeräumt, dass die J5 Ltd. zuletzt als Drehscheibe für den über Herrn T8 organisierten Bargeldtransfer eingesetzt wurde und dass für sie das gleiche gelte wie für die T7 LLC. Hinsichtlich der auch mit diesem Bargeldtransfer verfolgten Absicht des Angeklagten T1 wird auf die Ausführungen unter aa) Bezug genommen.
983(5) Beweiswürdigung zu den Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders X2
984Die Feststellungen zu der Kontaktaufnahme des Angeklagten T1 zu dem schweizerischen Textilreiniger X2 im September 2005, zu dessen Beauftragung als Treuhänder und den dem Treuhänder X2 in der Folgezeit durch den Angeklagten T1 erteilten Anweisungen, zu den Umständen der Gründung beziehungsweise des Erwerbs sowie der nachfolgenden Nutzung der Gesellschaften B9 AG, F6 AG, C18 AG, T11 AG, J6 GmbH, Q5 AG, N8 S. R. O. durch den Treuhänder X2, der Übertragung der N8 S. R. O., der Gründung der C20 S. R. O durch die N9 sowie zu dem Fehlen einer operativen Geschäftstätigkeit der Gesellschaften beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin N128, die diese Umstände und Vorgänge – teilweise auf Vorhalt des von ihr erstellten Berichts zur Analyse der Bankbeziehungen von X2 vom 18.11.2009 – so geschildert hat wie unter II. festgestellt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Zeugin N128 insoweit lediglich Zeugin vom Hörensagen ist als sie sich nicht auf von ihr ausgewertete Kontounterlagen, sondern auf entsprechende Aussagen des Treuhänders X2 bezog. Die diesbezüglichen Bekundungen der Zeugin N128, die bei den Vernehmungen des Treuhänders X2 durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden zugegen war, werden jedoch im Wesentlichen gestützt durch die Einlassung des Angeklagten T1, der schließlich eingeräumt hat, dass er die Kontakte zu den eingesetzten Treuhändern gehalten habe und dass diese von ihm Übersichten über die vorzunehmenden Auszahlungen und Transfers in Form von Listen erhalten hätten.
985Die Feststellungen zu den Zahlungsbewegungen auf den Konten der T11 AG, der C18 AG, der Q5 AG, der N8 S. R. O., der C20 S. R. O. sowie zu den auf den verschiedenen Konten jeweils beschlagnahmten Geldbeträgen beruhen auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 über das Anlagevolumen der C1 vom 25.2.2010 sowie der glaubhaften Aussage der Zeugin N128. Die Zahlungsbewegungen und die Beschlagnahmen ergeben sich – so wie unter II. festgestellt – aus dem genannten Bericht der Zeugin N128. Die Zahlungsbewegungen hat die Zeugin N128 darüber hinaus bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung im Wesentlichen nochmals dargestellt. Hinsichtlich der von der Zeugin N128 über ihre Vorgehensweise bei der Erstellung des genannten Berichts gemachten Angaben wird auf die hierzu bereits erfolgten Ausführungen verwiesen. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus deren nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben, dass die von der Zeugin N128 ermittelten Zahlen als zuverlässig anzusehen sind.
986Die Feststellungen, dass Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger von diesen Konten ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger erfolgten, irgendwelche Erträge von getätigten Geschäften auf den Konten nicht eingingen und mit den Anlegergeldern keine Interbankengeschäfte getätigt sowie kein Handel mit Anleihen betrieben wurde, beruht auf der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin N128, ihrem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht über das Anlagevolumen der C1 und der Einlassung des Angeklagten T1. Die Zeugin N128 hat im Rahmen ihrer Kontenauswertung festgestellt, dass beinahe sämtliche auf den schweizerischen Konten der T11 AG und der C18 AG eingegangenen Gelder letztendlich auf ein Konto der T7 LLC in M107 transferiert wurden. Hinsichtlich der auf den österreichischen Konten der Q5 AG eingegangenen C1-Anlegergelder hat sie ermittelt, dass 27 % für die Begleichung der Forderungen von Anlegern und Beratern verwendet wurden, während 49 % an die T7 LLC überwiesen wurden. Hinsichtlich der slowakischen Konten der N8 S. R. O. und der C20 S. R. O. haben die Auswertungen der Zeugin N128 ergeben, dass 79 % der eingezahlten C1-Anlegergelder für die Begleichung der Forderungen von Anlegern und Beratern verwendet wurden, während 15 % auf das von dem Treuhänder D1 geführte Konto der X8 Ltd. in T13 abflossen. Anhaltspunkte für Rückflüsse aus tatsächlich durchgeführten Geschäften der C1 hat die Zeugin N128 auch bei diesen Konten nicht gefunden. Vielmehr seien Rückzahlungen und Ausschüttungen an die Anleger und die Provisionszahlungen an die Berater ausschließlich mit den Geldern neu akquirierter Anleger finanziert worden. Insoweit wird die Aussage der Zeugin N128 und der von ihr verfasste Bericht über das Anlagevolumen auch durch die Aussage des schweizerischen Kriminalbeamten E75 gestützt, der im Rahmen der dortigen Ermittlungen ebenfalls mit der Aufklärung der Finanzflüsse betraut war. Der Zeuge E75 hat bekundet, dass alle festgestellten Auszahlungen an Berater und Anleger von Konten erfolgt seien, auf welchen ausschließlich C1-Anlegergelder gutgeschrieben worden seien, jedoch keine Ausschüttung aus irgendeinem Geschäft. In den umfangreichen Ermittlungen habe kein einziger Rückfluss festgestellt werden können, welcher aus der Ausschüttung eines Renditeprojektes habe stammen können. Dies deckt sich mit der Einlassung des Angeklagten T1, der schließlich eingeräumt hat, dass die von den C1-Anlegern eingezahlten Gelder nicht im Handel mit Bankinstrumenten investiert wurden, wobei er als Grund hierfür die erfolgten Kontensperrungen und Rückzahlungen an kündigende Anleger genannt hat. Dass tatsächlich keine Investitionen mit den Anlegergeldern erfolgten, war dem Angeklagten T1 schon deshalb bekannt, weil er – wie festgestellt und letztlich von ihm eingeräumt – die Mittelverwendung bestimmte.
987Die Feststellungen, dass Bareinzahlungen des Treuhänders X2 an verschiedenen Postschaltern in der Schweiz zu Verdachtsmeldungen bei der schweizerischen Meldestelle für Geldwäscherei und schließlich zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Treuhänder X2 in der Schweiz führten, sowie zu den Umständen des Erwerbs der K1 AG durch den Treuhänder X2 beruhen auf den glaubhaften Aussagen des schweizerischen Bundesanwalts T269 sowie der Zeugin N128. Die Feststellung, dass der Treuhänder X2 Anfang 2007 am Flughafen A2 ca. 400.000 € von dem Angeklagten T1 erhielt, beruht auf der Aussage des schweizerischen Bundesanwalts T269 über die entsprechenden Angaben des Treuhänders X2 bei dessen Vernehmungen durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden. Soweit die oben genannten Aussagen des Zeugen T269 und der Zeugin N128 auf Angaben des Treuhänders X2 beruhen und diese mithin Zeugen vom Hörensagen sind, werden ihre Aussagen jedoch im Wesentlichen wiederum gestützt durch die Einlassung des Angeklagten T1, der schließlich eingeräumt hat, den Treuhänder X2 nach Rücktransport der entsprechenden Gelder aus M107 zeitweise für Bargeldeinzahlungen auf Anlegerkonten benutzt zu haben.
988Die Feststellungen zum wesentlichen Inhalt der Angaben des Treuhänders X2 gegenüber den schweizerischen Ermittlungsbehörden beruhen auf der glaubhaften Aussage des schweizerischen Bundesanwalts T269 sowie teilweise auch auf der Aussage der Zeugin N128, die diese Angaben so wiedergegeben haben wie unter II. festgestellt. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin N128 wird auf die hierzu bereits erfolgten Ausführungen Bezug genommen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage des schweizerischen Bundesanwalts T269 ist Folgendes auszuführen: Auch seine Aussage ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Der Zeuge T269 hat den Ablauf der Ermittlungen der schweizerischen Behörden, die einzelnen von ihnen ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen und die Ergebnisse der Ermittlungen der schweizerischen Behörden überaus detailliert geschildert. So gab er bezüglich der Vernehmungen der Treuhänder X2, C2 und S2 an, dass diesen nach ihren Aussagen von dem Angeklagten T1 unterschiedliche Geschäftsfelder der C1 genannt worden seien. Während der Treuhänder X2 berichtet habe, dass T1 von „Solarprojekten“ gesprochen habe, sei dem Treuhänder C2 etwas von „Risikokapital-Investitionen“ erzählt worden. Dem Treuhänder S2 sei schließlich gesagt worden, dass es bei der C1 um ein „einmaliges Refinanzierungssystem“ gehe. Auch die Vernehmungen der Angeklagten S1 und M1 durch die schweizerischen Behörden schilderte er detailliert: Die Vernehmungen des Angeklagten S1 seien sehr schwierige Befragungen gewesen. Er habe abgestritten, dass die von ihm beherrschte O9 AG der C1 helfe und er überhaupt etwas mit den C1-Beratern zu tun habe. Daraufhin hätten sie ihm ihre Erkenntnisse aus der Auswertung der Datenbank N5 5.0 vorgehalten. Daraus habe sich nämlich ergeben, dass er – S1 – der einzige gewesen sei, der die dort eingestellten Daten jedes einzelnen Beraters habe nachsehen können. Hinsichtlich der Vernehmung des Angeklagten M1 schilderte er dessen Auftreten bei der Vernehmung: Der Angeklagte M1 habe ihnen erklärt, dass man jedes Jahr 15,5 % Rendite erwirtschafte. Dies könne er garantieren. Entsprechende Unterlagen habe er zwar nicht gesehen, aber auf dem Kapitalmarkt seien Jahresrenditen von 30-35 % „peanuts“. Irgendwelche Brüche inhaltlicher oder struktureller Art sind in der Aussage des Zeugen T269 nicht erkennbar. Ein solcher Bruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge zunächst angab, dass hinsichtlich der von den schweizerischen Behörden gesperrten Vermögenswerte in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages (in CHF) in fünf Jahren keine Beschwerde eingegangen sei. Im weiteren Verlauf seiner Aussage räumte er jedoch auf Vorhalt ein, dass es einmal ein Schreiben eines Rechtsanwalts gegeben habe. Dies habe er jedoch nicht als Beschwerde, sondern lediglich als Anfrage ausgelegt. Diese Erklärung ist vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass er den damaligen Beschwerdeführer – den Angeklagten M1 – ausweislich der dem betreffenden Rechtsanwalt erteilten Antwort hinsichtlich der auf Konten einer S91 AG befindlichen Vermögenswerte (hierauf bezog sich das dem Zeugen T269 vorgehaltene Schreiben des betreffenden Rechtsanwalts) nicht als beschwerdeberechtigt angesehen hat. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen T269 begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
989(6) Beweiswürdigung zu den Treuhandkonten bei rumänischen und zypriotischen Gesellschaften
990Die Feststellungen zum Inhalt der Gespräche, die der Angeklagte T1 mit dem Angeklagten U1 über die Gründung einer rumänischen Gesellschaft führte, zu der Gründung der J7 SRL, der danach bei dieser Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit des Angeklagten U1, dem Eingang von C1-Anlegergeldern bei dieser Gesellschaft und zu den Umständen des Transfers dieser Anlegergelder, beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten U1, der diese Umstände und Vorgänge so geschildert hat wie unter II. festgestellt.
991Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte T1 sich diesbezüglich dahingehend eingelassen hat, dass die Einrichtung der rumänischen und zypriotischen Firmen lediglich dazu gedient habe, darüber einen Teil der Zahlungsströme der C1 zu steuern und dass dies mit irgendwelchen weiteren Investitionsüberlegungen im Solarbereich aus seiner Sicht nichts Ernsthaftes zu tun gehabt habe. Er könne sich auch nicht erinnern, dass derartiges mit ihm konkret vereinbart worden sei. Diese Einlassung des Angeklagten T1 spricht gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten U1, dass die Gründung der rumänischen Gesellschaft und seine Bestellung als Geschäftsführer vor dem Hintergrund erfolgt seien, dass geprüft werden sollte, ob in Rumänien Photovoltaikanlagen mit Aussicht auf Gewinn gebaut werden könnten. Zu Gunsten des Angeklagten U1 nimmt die Kammer an, dass seine Einlassung zum Hintergrund seiner Tätigkeit in Rumänien zutreffend ist. Dafür ist auch maßgebend, dass der Angeklagte U1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 diesen Sachverhalt bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung so geschildert hat wie nun im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. Gerade die Konstanz der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten U1 über mehrere Vernehmungen hinweg spricht für deren Glaubhaftigkeit.
992Die Feststellungen zu der Gründung der rumänischen Gesellschaft J7 SRL werden zudem gestützt durch die Aussage der Zeugin N128 und ihren im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht über das Anlagevolumen der C1. In dem genannten Bericht heißt es, dass sich aus den vorliegenden Gesellschaftsunterlagen ergebe, dass die Gesellschaft am 14.6.2007 im Handelsregister von B45 in Rumänien eingetragen und durch einen U1 gegründet worden sei, der auch 100 % des Aktienkapitals der Gesellschaft gehalten habe. Bei drei von acht Konten der Gesellschaft war der Angeklagte U1 auch als wirtschaftlich Berechtigter angegeben, während bei vier weiteren Konten die Gesellschaft selbst als wirtschaftlich Berechtigte ausgewiesen war. Lediglich bei einem Konto ließ sich der wirtschaftlich Berechtigte nicht feststellen. Den Umstand, dass der Angeklagte U1 bei drei Konten auch wirtschaftlich Berechtigter gewesen ist, hat die Zeugin N128 im Rahmen ihrer Vernehmung nochmals glaubhaft bestätigt. Wenn sie eine Person in ihrem Bericht als wirtschaftlich Berechtigten angegeben habe, habe sich dies so aus den ihr damals vorliegenden Unterlagen ergeben.
993Die Feststellungen zu den Zahlungsbewegungen auf den Konten der J7 SRL im Zeitraum zwischen dem 29.6.2007 und dem 21.11.2008 beruhen auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 über das Anlagevolumen der C1 sowie der Aussage der Zeugin N128. Die unter II. insoweit festgestellten Zahlungsbewegungen ergeben sich so aus dem genannten Bericht der Zeugin N128. Sie hat diese im Rahmen ihrer Vernehmung im Wesentlichen nochmals wiedergegeben. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Feststellungen der Zeugin N128 und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage wird auf die hierzu bereits erfolgten Ausführungen verwiesen.
994Die Feststellung, dass die Listen mit den Überweisungsaufträgen für die eingegangenen Anlegergelder von dem Angeklagten T1 stammten, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1, der schließlich eingeräumt hat, dass er es war, der den Kontakt zu den eingesetzten Treuhändern hielt und der ihnen Listen mit den vorzunehmenden Überweisungen übermittelte. Die Feststellung, dass die Bürokräfte der J7 SRL die eingehenden Listen mit den Überweisungsaufträgen bearbeiteten, dabei aber von dem Angeklagten U1 beaufsichtigt wurden, beruht auf dessen Einlassung. Zwar hat der Angeklagte U1 angegeben, dass die Büroangestellten die Konten nach Anweisung von Herrn U3 bearbeitet hätten. Allerdings gab er auch an, dass die Konten in Rumänien von ihm sorgfältig verwaltet worden seien. Diese Äußerung spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass der Angeklagte U1 als Geschäftsführer der Gesellschaft deren Bürokräfte bei der Kontenverwaltung tatsächlich zumindest beaufsichtigt hat.
995Die Feststellungen zu den weiteren Zahlungsbewegungen auf verschiedenen Konten der J7 SRL ab dem 25.11.2008 beruhen auf der Aussage der Justizbeschäftigten W53 und ihren im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerken vom 20.1.2012 und 25.4.2012 (SH 22, Blatt 165 ff. und 441 ff.). Die insoweit festgestellten Zahlungsflüsse ergeben sich – so wie festgestellt – aus den genannten Vermerken der Zeugin W53. Deren Zustandekommen hat die Zeugin W53 nachvollziehbar und plausibel geschildert. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und der Zuverlässigkeit ihrer Feststellungen wird auf die entsprechenden Ausführungen unter (4) verwiesen.
996Die Feststellung, dass es sich bei der G9 Consulting um eine Gesellschaft handelte, die der Angeklagte M1 nutzte, um sich Provisionen aus dem Vertrieb von C1-Beteiligungen überweisen zu lassen, beruht auf den auch insoweit glaubhaften Aussagen des Zeugen EKHK M114 und des gesondert Verfolgten S2. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) ee) (9) und III. 2. b) ff) Bezug genommen. Hinsichtlich der Feststellungen zur N2 Ltd. wird auf die zu dieser Gesellschaft bereits erfolgten Ausführungen Bezug genommen. Die Feststellung, dass der C1-Berater L12 über die E6 Ltd. seine Provisionen abrechnete, beruht auf der insoweit glaubhaften Aussage des C1-Beraters L190.
997Die Feststellungen zu der Überweisung an die „Darlehensnehmerin“ S8 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten U1 und T1, wobei zwischen ihnen Uneinigkeit über die Höhe des ausgekehrten Betrages und über die Umstände der Auszahlung – insbesondere darüber, ob der Angeklagte U1 den Betrag eigenmächtig auszahlte – bestand. Genaueres war nicht festzustellen. Die Feststellung, dass diese Frau S8 rechtskräftig wegen Betruges verurteilt ist, ist gerichtsbekannt, was der Vorsitzende in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat.
998Die Feststellungen zur Herkunft der von diesen Konten erfolgten Rückzahlungen und Ausschüttungen sowie zum fehlenden Eingang irgendwelcher Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften auf diesen Konten beruht auf der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin W53. Diese hat bekundet, dass sie bei den von ihr ausgewerteten Konten, von denen auch Rückzahlungen an Anleger erfolgt seien, keine Investitionen oder Erträge aus Geschäften habe feststellen können. Insoweit wird die Aussage der Zeugin W53 gestützt durch die Einlassung des Angeklagten T1, der schließlich eingeräumt hat, dass Rückzahlungen an Anleger mangels getätigter Geschäfte durch Neueinzahlungen anderer Anleger finanziert wurden.
999Die Feststellungen, dass der Angeklagte U1 bemerkte, dass die J7 SRL keinem operativen Geschäft nachging, dass die auf deren Konten eingehenden Gelder lediglich weitertransferiert wurden, der Angeklagte U1 den Angeklagten T1 mehrfach hierauf ansprach, woraufhin dieser lediglich auf Anweisungen aus den USA verwies, beruhen auf den Angaben, die der Angeklagte U1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Der Zeuge EKHK M114, der bei der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten U1 zugegen war, hat auf Vorhalt des Protokolls dieser Vernehmung bestätigt, dass der Angeklagte U1 dies wörtlich so gesagt habe. Die Aussage des Zeugen EKHK M114 ist auch insoweit glaubhaft, als er die Vernehmung des Angeklagten U1 geschildert hat. Für die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen EKHK M114 über die damaligen Angaben des Angeklagten U1 spricht, dass er diese zunächst von sich aus ausführlich und detailliert wiedergeben hat. Von dem Vernehmungsbehelf des Vorhalts musste nur punktuell Gebrauch gemacht werden, um an einzelnen Stellen die Erinnerung des Zeugen über den genauen Wortlaut der damaligen Aussagen des Angeklagten U1 zu wecken. So hatte der Zeuge EKHK M114 bereits vor dem betreffenden Vorhalt von sich aus berichtet, dass der Angeklagte U1 angegeben habe, während seiner Tätigkeit in Rumänien bemerkt zu haben, dass es kein operatives Geschäft gab und etwas schief lief.
1000Die weitere Feststellung, dass der Angeklagte U1 erkannte, dass es sich bei der ihm von dem Angeklagten T1 gegebenen Antwort um eine ausweichende und nicht der Wahrheit entsprechende Aussage handelte, beruht auf den folgenden Erwägungen: Dass der Angeklagte U1 die Antwort als „ausweichend“ ansah, ergibt sich aus seiner entsprechenden Aussage bei seiner polizeilichen Vernehmung, über die der Zeuge EKHK M114 berichtet hat. Dass er die Aussage des Angeklagten T1 darüber hinaus als unwahr erkannte, beruht auf den Erfahrungen, die er bereits früher mit dem Angeklagten T1 gemacht hatte. Hinsichtlich dieser Erfahrungen wird auf nachfolgende Ausführungen zu den Erkenntnissen des Angeklagten U1 aus seiner Tätigkeit für die spanischen Gesellschaften und der Tätigkeit seiner Ehefrau für die G1 Corporation des Angeklagten T1 verwiesen.
1001Die Feststellung, dass er seine Tätigkeiten für die J7 SRL trotz des fehlenden operativen Geschäfts der Gesellschaft und der von ihm als unwahr erkannten Erklärung des Angeklagten T1 hierfür fortsetzte, beruht auf der Einlassung des Angeklagten U1, der seine weitere diesbezügliche Tätigkeit auch nicht in Abrede gestellt hat.
1002Die Feststellungen zu den Umständen des Erwerbs bzw. der Gründung der zypriotischen Gesellschaften S9 Holding Ltd. und D7 Ltd. sowie zu den als Geschäftsführer bzw. Direktor eingesetzten Personen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten U1. Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, dass die als Geschäftsführer eingesetzten Zyprioten nach den Anweisungen der Angeklagten T1 und U1 zu handeln hatten, beruht ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten U1. Aus seiner Einlassung ergibt sich nämlich, dass er die im Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehenden Entscheidungen selbst traf, wobei er sich bisweilen auch gegen den Angeklagten T1 durchgesetzt hat. So gab er hinsichtlich der S9 Holding Ltd. an, dass nur eine Mitarbeiterin eingestellt worden sei. Herr T1 habe zwei Mitarbeiterinnen einstellen wollen, was er aus Kostengründen nicht für sinnvoll erachtet habe. Hinsichtlich der D7 Ltd. gab er an, dass für diese ein eigenes Büro habe angemietet werden sollen, was er aus Kostengründen nicht realisiert habe. Diese Entscheidungen trafen danach nicht die als Geschäftsführer bzw. Direktoren eingesetzten Zyprioten, sondern der Angeklagte U1. Da wesentliche andere unternehmerische Entscheidungen bei diesen Gesellschaften, die schließlich nur dem Geldtransfer dienten, nicht zu treffen waren, lässt dies den Schluss zu, dass die genannten Zyprioten nur als so genannte „Strohmänner“ fungierten.
1003Die Feststellungen zu den Umständen der Konteneröffnungen bei verschiedenen zypriotischen Banken für die S9 Holding Ltd, die D7 Ltd. und die J7 SRL sowie zu den Verfügungsmöglichkeiten des Angeklagten U1 über diese Konten beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten U1. Insbesondere hat er auf Nachfrage eingeräumt, dass die Kontoeröffnungsunterlagen von ihm in den Geschäftsräumen der Bank unterzeichnet worden seien. Die Einlassung des Angeklagten U1 über die erfolgten Konteneröffnungen wird insoweit gestützt durch den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 über das Anlagevolumen der C1. Aus diesem Bericht ergeben sich für die genannten Gesellschaften insgesamt 14 Konten bei vier verschiedenen zypriotischen Banken, wobei wirtschaftlich Berechtigter jeweils ein U1 gewesen sein soll. Die Zeugin N128 hat hierzu glaubhaft bekundet, dass sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter aus den ausgewerteten Bankunterlagen ergeben habe, wenn ein solcher in ihrem Bericht ausgewiesen sei.
1004Die Feststellungen zu der Einstellung von Büropersonal sowie der Anmietung von Büroräumlichkeiten durch die Geschäftsführer der zypriotischen Gesellschaften beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten U1. Die Feststellungen zu den weiteren, von dem Angeklagten U1 für die zypriotischen Gesellschaften wahrgenommenen Tätigkeiten beruhen ebenfalls auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung, in deren Rahmen er diese Tätigkeiten auf Vorhalt entsprechender Angaben aus seiner polizeilichen Vernehmung bestätigt hat.
1005Die Feststellungen zum Eingang von C1-Anlegergeldern auf den zypriotischen Konten dieser Gesellschaften sowie zu den Umständen des Transfers dieser Gelder beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten U1, die sich auch insoweit mit den Angaben deckt, die der Angeklagte U1 diesbezüglich nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Die Feststellung, dass die per Fax oder E-Mail eingegangenen Listen mit den Transferinstruktionen von dem Angeklagten T1 herrührten, beruht auf dessen Einlassung. Der Angeklagte T1 hat – wie bereits ausgeführt – schließlich eingeräumt, dass er den Kontakt zu den Treuhändern gehalten und ihnen Listen mit den vorzunehmenden Überweisungen übermittelt habe.
1006Die Feststellung, dass der Angeklagte U1 von den Zahlungsbewegungen auf den Konten der genannten Gesellschaften Kenntnis hatte, beruht im Wesentlichen auf einer genauen Analyse seiner Einlassung und einem Abgleich mit seinen bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben.
1007Der Angeklagte U1 hat sich in der Hauptverhandlung unter anderem dahingehend eingelassen, dass er die Gesellschaftsanteile der rumänischen J7 SRL treuhänderisch für die C1 gehalten habe. Für diese Gesellschaft seien Konten eröffnet worden, auf denen dann die Anlegergelder eingezahlt worden seien. Er habe Kontovollmacht besessen. Die Kontostände seien ihm zwar nicht ständig bewusst gewesen. Wenn er in Rumänien gewesen sei, habe er diese aber zur Kenntnis genommen. Er habe gesehen, wohin die Mittel von den Konten der J7 SRL geflossen seien. Für die zypriotische Gesellschaft S9 Holding Ltd habe er eine Kreditkarte erhalten, mit der er Zahlungen und Barauszahlungen habe tätigen können. Für die zypriotische Gesellschaft D7 Ltd. sei er bezüglich eines Kontos verfügungsberechtigt gewesen. Auch auf diesen Konten seien C1-Anlegergelder eingezahlt worden. Auf Nachfrage räumte er ein, auch bezüglich zweier Konten der S9 Holding Ltd. bei der I169 Bank und der C200 verfügungsberechtigt gewesen zu sein. Nachdem er sich zunächst dahingehend eingelassen hatte, dass er nicht gesehen habe, wohin die von den Konten der zypriotischen Gesellschaften abgeflossenen Gelder transferiert worden seien, hat er auf weitere Nachfrage eingeräumt, die Zahlungsbewegungen auf diesen Konten „grundsätzlich“ gesehen zu haben, wenn er dies auch bei den zypriotischen Konten in geringerem Umfange verfolgt habe, als bei den rumänischen Konten. Wie schon bei den zuvor von ihm betreuten spanischen Konten habe es auch bei den rumänischen und zypriotischen Konten keine Zahlungseingänge aus Geschäften oder Gewinnen gegeben.
1008Der Angeklagte U1 hat damit jedenfalls „grundsätzlich“ eingeräumt, dass er Kenntnis von den Zahlungsbewegungen auf den Konten der rumänischen und zypriotischen Gesellschaften hatte. Den Umfang seiner Kontovollmachten und seiner Kenntnis von den Zahlungsbewegungen hat er im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung allerdings anders dargestellt als in seiner polizeilichen Vernehmung vom 7.5.2012. So hat er nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 in der polizeilichen Vernehmung noch uneingeschränkt eingeräumt, selbst Kontovollmachten für die Konten der S9 Holding Ltd. und der D7 Ltd. gehabt zu haben. Dennoch lässt sich auch seiner Einlassung in der Hauptverhandlung entnehmen, dass er Kenntnis von den Zahlungsbewegungen auf den Konten hatte. Denn an verschiedenen Stellen seiner Einlassung gab der Angeklagte Erklärungen ab, die eine solche Kenntnis der Zahlungsbewegungen gerade voraussetzen. So hat er – wie oben ausgeführt – erklärt, dass es auf den rumänischen und den zypriotischen Konten keine Zahlungseingänge aus Geschäften oder Gewinnen gegeben habe. Ferner hat er sich dahingehend eingelassen, dass man anhand der Kontounterlagen sehen könne, dass er die einzige Person gewesen sei, die mit den Anlegergeldern überhaupt Erträge erwirtschaftet habe, indem er das Geld zwischenzeitlich auf zinsbringenden Konten geparkt habe. Des Weiteren berichtete er hinsichtlich der zypriotischen Konten von einem Abzug von Beträgen in Höhe von 800.000 bis 1.000.000 € von verschiedenen Konten, hinsichtlich derer ihm der Angeklagte T1 erklärt habe, dass diese Beträge angelegt werden sollten.
1009Der Angeklagte U1 hat damit nach Auffassung der Kammer in dieser Frage im Rahmen seiner Einlassung eine deutlich beschönigende Tendenz an den Tag gelegt. Seine Einlassung ist insoweit, als er die Kenntnis der Zahlungsbewegungen hat in Abrede stellen wollen, – auch wegen der gezeigten Brüche in seinem Aussageverhalten bezüglich dieser Frage – nicht glaubhaft.
1010Die Feststellungen zu den Zahlungsbewegungen auf den zypriotischen Konten zwischen dem 31.11.2007 und dem 8.12.2008 beruhen auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 über das Anlagevolumen der C1 und der Aussage der Zeugin N128. Die unter II. insoweit festgestellten Zahlungsbewegungen ergeben sich so aus dem genannten Bericht der Zeugin N128. Sie hat diese im Rahmen ihrer Vernehmung im Wesentlichen nochmals wiedergegeben. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Feststellungen der Zeugin N128 und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage wird auf die hierzu bereits erfolgten Ausführungen verwiesen. Die Angaben der Zeugin N128 zu den Zahlungsbewegungen auf den zypriotischen Konten werden zudem gestützt durch die Aussage der Zeugin W53 sowie den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsvermerk dieser Zeugin vom 1.12.2011 (SH 15, Blatt 1 ff.). Nach ihrer auch insoweit glaubhaften Aussage und ihrem Vermerk vom 1.12.2011 hat die Justizbeschäftigte W53 die von den schweizerischen Behörden erstellte Auswertung zu den Konten bei verschiedenen zypriotischen Banken stichprobenartig überprüft. Sie habe die entsprechenden Kontounterlagen gesichtet und sich die Einzahlungen sowie die Auszahlungen angesehen. In den Summen habe sich dabei keine Abweichung zu der schweizerischen Auswertung ergeben.
1011Die Feststellung zu dem Umfang der auf den zypriotischen Konten beschlagnahmten Vermögenswerte beruht ebenfalls auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 über das Anlagevolumen der C1.
1012Die Feststellungen, dass Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger von den zypriotischen Konten ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger erfolgten und irgendwelche Erträge aus von der C1 getätigten Geschäften auf diesen Konten nicht eingingen, beruhen auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 über das Anlagevolumen der C1, der Aussage der Zeugin N128, der Aussage des schweizerischen Kriminalbeamten E75, den Aussagen der Zeugin W53 und des Zeugen W50, den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsvermerken dieser Zeugen vom 1.12.2011 (SH 15, Blatt 1 ff.) und 22.5.2012 (SH 15, Blatt 32 ff.) sowie den Einlassungen der Angeklagten U1 und T1.
1013Die Zeugin N128 hat im Rahmen ihrer Kontenauswertung festgestellt, dass mindestens 86 % der auf diesen Konten eingezahlten Anlegergelder sicher nicht investiert wurden, sondern für die Begleichung der Forderungen von Anlegern und Beratern verwendet wurden. Weitere 7 % seien auf das von dem Treuhänder D1 geführte Konto der X8 Ltd. geflossen. Anhaltspunkte für Rückflüsse aus tatsächlich durchgeführten Geschäften der C1 hat die Zeugin N128 jedoch nicht gefunden. Vielmehr seien Rückzahlungen und Ausschüttungen an die Anleger und die Provisionszahlungen an die Berater ausschließlich mit den Geldern neu akquirierter Anleger finanziert worden. Insoweit wird die Aussage der Zeugin N128 und der von ihr verfasste Bericht über das Anlagevolumen durch die Aussage des schweizerischen Kriminalbeamten E75 gestützt, der im Rahmen der dortigen Ermittlungen ebenfalls mit der Aufklärung der Finanzflüsse betraut war. Der Zeuge E75 hat – wie bereits ausgeführt – bekundet, dass alle festgestellten Auszahlungen an Berater und Anleger von Konten erfolgt seien, auf welchen ausschließlich C1-Anlegergelder gutgeschrieben worden seien, jedoch keine Ausschüttung aus irgendeinem Geschäft. In den umfangreichen Ermittlungen habe kein einziger Rückfluss festgestellt werden können, welcher aus der Ausschüttung eines Renditeprojektes habe stammen können. Der Bericht der Zeugin N128 und ihre Aussage werden darüber hinaus gestützt und auch ergänzt durch die Aussagen der Zeugin W53 und des Zeugen W50 sowie den von diesen Zeugen erstellten sowie im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsvermerken vom 1.12.2011 (SH 15, Blatt 1 ff.) und 22.5.2012 (SH 15, Blatt 32 ff). Danach sind die Feststellungen der Zeugin N128 zu den von diesen Konten erfolgten Zahlungsflüssen nicht nur – wie oben bereits ausgeführt – überprüft worden. Vielmehr haben die Zeugin W53 und der Zeuge W50 auch Unterlagen über die zypriotischen Konten für an die Untersuchung der Zeugin N128 anschließende Zeiträume ausgewertet. Nach der Aussage des Zeugen W50 und seinem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsvermerk vom 6.6.2012 (SH 65, Blatt 1 ff.) sind im Zeitraum vom 29.6.2007 bis zum 28.10.2009 auf die Konten der J7 SRL, der S9 Holding Ltd. und der D7 Ltd. von C1-Anlegern insgesamt 12.657.040,59 € und 253.707,30 $ eingezahlt worden. Auch unter Betrachtung der an die Untersuchung der Zeugin N128 anschließenden Zeiträume haben die Zeugin W53 und der Zeuge W50 keine Anhaltspunkte für Rückflüsse aus getätigten Geschäften der C1 gefunden. Die Zeugin W53 hat insoweit zusammenfassend für die verschiedenen von ihr ausgewerteten Konten bekundet, dass Investitionen oder Erträge aus getätigten Geschäften nicht feststellbar seien. Auch der Angeklagte U1 hat auf Nachfrage bekundet, dass auf den zypriotischen Konten keine Zahlungseingänge aus Geschäften oder Gewinnen zu verzeichnen gewesen seien.
1014Dies deckt sich schließlich mit der Einlassung des Angeklagten T1, der letztendlich eingeräumt hat, dass die von den C1-Anlegern eingezahlten Gelder nicht im Handel mit Bankinstrumenten investiert wurden, wobei er als Grund hierfür die erfolgten Kontensperrungen und Rückzahlungen an kündigende Anleger genannt hat. Dass tatsächlich keine Investitionen mit den Anlegergeldern erfolgten, war dem Angeklagten T1 schon deshalb bekannt, weil er – wie festgestellt und von ihm letztlich eingeräumt – die Mittelverwendung bestimmte.
1015Die nachfolgenden Feststellungen zu den Zweifeln des Angeklagten U1 hinsichtlich eines Ausgleichs des eingetretenen Kapitalverzehrs, die bereits während seiner Tätigkeit für die spanischen Gesellschaften auftraten, zu seinem fehlenden Glauben an die Realisierung von Projekten und zu seinem Kenntnisstand über den Zweck der rumänischen und zypriotischen Gesellschaften beruhen auf den Angaben, die der Angeklagte U1 bei seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen EKHK M114 gemacht hat. Der Zeuge EKHK M114 hat auch insoweit glaubhaft bestätigt, dass der Angeklagte U1 diese Angaben wörtlich so getätigt hat wie unter II. festgestellt.
1016Die daran anschließenden Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten U1 bezüglich des betriebenen so genannten Schneeballsystems beruhen auf folgenden Erwägungen: Der Angeklagte U1 hatte Kenntnis von den Zahlungsbewegungen auf den rumänischen und zypriotischen Treuhandkonten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auf diesen Konten gingen – wie er wusste – Einzahlungen von Kapitalanlegern ein, die nicht sehenden Auges in ein Schneeballsystem einzahlen würden und denen deshalb eine Anlage ihrer Gelder in Aussicht gestellt worden sein musste. Da es keine Eingänge aus getätigten Anlagegeschäften gab und erhebliche Provisionszahlungen an Berater abflossen, mussten – für den Angeklagten U1 ersichtlich – Zahlungen an die Anleger im Wesentlichen aus dem von anderen Anlegern eingezahlten Kapital erfolgen. Aufgrund seiner Kenntnis der Zahlungsbewegungen auf den Konten, wusste er, dass jedenfalls die auf diesen Konten eingehenden Anlegergelder nicht investiert wurden.
1017Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte U1 im Rahmen seiner Einlassung in Abrede gestellt hat, dass er gewusst habe, dass Anlegergelder nicht für das operative Geschäft genutzt wurden. Der Angeklagte T1 habe ihm gesagt, dass die Kapitalbildung an der Börse noch einige Zeit dauern würde, dass noch weitere Anleger gefunden werden müssten, sie aber auf einem guten Weg wären. Es würden größere Geldsummen von den Konten abgezogen, um diese anzulegen. Tatsächlich seien dann von verschiedenen Konten Beträge in Höhe von 800.000 € bis 1.000.000 € abgezogen worden. Auch im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung gab er nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 an, dass der Angeklagte T1 ihm etliche Male erklärt habe, dass die C1 an der Börse in den USA rentierliche Geschäfte betreibe und jederzeit in der Lage sei, „die Verluste“ auszugleichen. Dies habe er – U1 – dem Angeklagten T1 nach seinen Angaben abgenommen, weil der Angeklagte T1 auf ihn einen seriösen Eindruck gemacht habe. Soweit der Angeklagte U1 mit diesen Aussagen im Rahmen seiner Einlassung und seiner polizeilichen Vernehmung Glauben machen wollte, dass er derartigen Aussagen des Angeklagten T1 vertraut und diesem geglaubt habe, ist seine Einlassung zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
1018Gegen ein solches fortdauerndes Vertrauen des Angeklagten U1 im Zeitraum seiner Tätigkeit für die rumänischen und zypriotischen Gesellschaften sprechen schon die Erfahrungen, die er nach seiner Einlassung als Geschäftsführer der spanischen Gesellschaft F3 bereits ab dem Jahr 2005 mit der C1 bzw. dem Angeklagten T1 gemacht hatte.
1019Im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung gab der Angeklagte U1 insoweit an, dass auch auf dem Konto dieser spanischen Gesellschaft Anlegergelder eingegangen seien. Den genauen Umfang dieser Einzahlungen konnte er nicht mehr beziffern. Es seien aber weniger als 1 Mio. € gewesen. In seiner polizeilichen Vernehmung hatte der Angeklagte U1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 diesbezüglich von mehreren hunderttausend Euro gesprochen. Im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte U1 weiter angegeben – insoweit im Einklang mit seiner Aussage bei der polizeilichen Vernehmung, wie sie sich aus den Angaben des Zeugen EKHK M114 ergibt –, dass für die F3 ein Grundstück in Spanien erworben worden sei, dass jedoch für die Realisierung einer Photovoltaikanlage nicht geeignet gewesen sei. Darüber hinaus sei für einen Betrag in Höhe von 15.000 € eine Kaufoption für ein Grundstück auf Teneriffa erworben worden. Weitere Investitionen seien nicht erfolgt. Auch die Kaufoption sei mangels ausreichender Mittel nicht ausgeübt worden. Er habe ein Angebot für die Erstellung einer Photovoltaikanlage eingeholt, das von Kosten in Höhe von 8 Mio. € ausgegangen sei. Bei der von ihm vorgesehenen Leistung der Anlage hätten sich die Kosten allerdings verdoppelt. Außer den eingegangenen Anlegergeldern seien auf den spanischen Konten keine Eingänge aus irgendwelchen Anlagegeschäften zu verzeichnen gewesen.
1020Der Angeklagte U1 wusste damit aufgrund dieser Tätigkeit, dass die C1 bzw. der Angeklagte T1 auch nicht annähernd in der Lage gewesen war, ausreichende Mittel für die Verwirklichung einer Photovoltaikanlage in Spanien zur Verfügung zu stellen. Er wusste damit auch, dass die Anleger, die auf das Konto der F3 eingezahlt hatten, keine Zahlungen aus Erträgen von getätigten Geschäften bzw. Investitionen erhalten konnten. Über irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte T1 bzw. die C1 in Rumänien oder Zypern erfolgreicher tätig sein würde, verfügte der Angeklagte U1 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte U1 bei seiner späteren Tätigkeit für die rumänischen und zypriotischen Gesellschaften mit einem ähnlichen Verlauf rechnete.
1021Das von ihm geschilderte Vertrauen in den Angeklagten T1 ist auch noch aus einem anderen Grunde nicht glaubhaft. So hat der Angeklagte U1 in seiner polizeilichen Vernehmung nach der Aussage des Zeugen EKHK M114 auf Vorhalt eines Schreibens der G1 Corporation vom 11.9.2002 an eine Anlegerin X135 (Beilage Ordner 1 Schweiz zu Rubrik 10.5), das von der Ehefrau des Angeklagten U1 als Direktorin der G1 Corporation unterzeichnet worden war, angegeben, dass seine Frau niemals intensiv für die G1 gearbeitet habe, nie in den USA gewesen sei und lediglich Dokumente unterzeichnet habe, die ihr von T1 geschickt worden seien. Auf entsprechende Nachfrage in der Hauptverhandlung gab er vor, dieses Schreiben nicht wiederzuerkennen. Ansonsten bestätigte er den Inhalt seiner diesbezüglichen Aussage bei der polizeilichen Vernehmung. Der Angeklagte U1 wusste damit, dass seine Ehefrau von dem Angeklagten T1 bei der G1 Corporation als so genannte Strohfrau vorgeschoben worden war. Dass er den Angeklagten T1 gleichwohl als „seriös“ angesehen haben will, ist nach Auffassung der Kammer nicht nachvollziehbar und ebenso unwahr wie – worauf noch einzugehen sein wird – die Bekundungen des Angeklagten U1 zur Gesamthöhe seiner Vergütung.
1022Dafür, dass der Angeklagte U1 seit Beginn seiner Tätigkeit für die rumänische Gesellschaft tatsächlich das hohe Risiko des Vorliegens eines so genannten Schneeballsystems erkannte, sprechen auch die übrigen Angaben des Angeklagten U1 bei seiner polizeilichen Vernehmung am 7.5.2012. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 hat der Angeklagte U1 dort – wie oben bereits ausgeführt – bekundet, dass er bei den spanischen Gesellschaften noch an die Realisierung der Projekte geglaubt habe, während ihm bei den rumänischen und zypriotischen Gesellschaften klar gewesen sei, dass diese dem Geldtransfer gedient hätten. Aufgrund seiner finanziellen Abhängigkeit habe er dies jedoch in Kauf genommen. Es sei ihm über die gesamte Zeit auch fraglich erschienen, wie T1 den über die Jahre in Spanien, Zypern und Rumänien entstandenen Kapitalverzehr wieder habe ausgleichen wollen. Aus diesen Angaben ergibt sich auch das Motiv seiner Tätigkeit, nämlich seine finanzielle Abhängigkeit von den Zahlungen des Angeklagten T1.
1023Dafür, dass der Angeklagte U1 bereits zu Beginn seiner Tätigkeit für die zypriotischen Gesellschaften sicher wusste, dass die dort eingezahlten Gelder von C1-Anlegern nicht investiert und vielmehr im Rahmen eines Schneeballsystems verbraucht werden würden, spricht insbesondere, dass es zwischenzeitlich auch in Rumänien wiederum – wie schon in Spanien – nicht zu einer Verwirklichung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energien gekommen war. Der Feststellung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden direkten Vorsatzes des Angeklagten U1 steht der Inhalt der in deutscher Übersetzung verlesenen englischsprachigen E-Mail der „C1 Corporation“ vom 8.8.2008 an den oben erwähnten U6, die dieser sodann weiterleitete, nicht entgegen. Mit dieser E-Mail teilte die „C1“ unter dem Betreff „Anfrage von der F55“ unter anderem mit, dass die D7 von der C1 Zahlungen unter anderem für „Investitionen für Projekte; unter anderem in Erneuerbaren Energien“ erhalte. Der Inhalt dieser E-Mail belegt weder dass die C1 derartige Projekte tatsächlich verfolgte noch dass der Angeklagte U1 hiervon zu diesem Zeitpunkt noch ausging. Diesen letzteren Schluss würde die Kammer auch dann nicht ziehen, wenn der Angeklagte U1 diese E-Mail zur Kenntnis genommen hätte. Zur Begründung wird weitgehend auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es auch aus Sicht des Angeklagten U1 bei einer Anfrage der kontoführenden Bank nach dem vermeintlichen Geschäftsgegenstand nahe lag, eine tatsächliche Geschäftstätigkeit zu behaupten, auch wenn diese tatsächlich nicht ausgeübt wurde. Denn anderenfalls wäre möglicherweise der Fortbestand der Geschäftsbeziehung zu der kontenführenden Bank gefährdet gewesen.
1024Der Feststellung, dass der Angeklagte U1 hinsichtlich des Vorliegens eines so genannten Schneeballsystems vorsätzlich handelte, stehen auch die Umstände nicht entgegen, die er im Rahmen seiner Einlassung beschrieben hat und aufgrund derer er von der Seriosität der C1 ausgegangen sein will.
1025So gab er an, dass der Angeklagte T1 den Wunsch geäußert habe, dass die rumänische Gesellschaft ordnungsgemäß nach rumänischem Recht und Gesetz gegründet würde. Daraufhin hätten zwei rumänische Anwältinnen eingehend die Rechtmäßigkeit des geschäftlichen Vorhabens geprüft. Dabei hätten sich keine Widersprüche oder negativen Aussagen ergeben. Dass eine Gesellschaft ordnungsgemäß nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben gegründet wird, schließt auch aus Sicht eines juristischen Laien nicht aus, dass sie im Rahmen eines kriminellen Schneeballsystems zum Geldtransfer genutzt wird. Zwar sollen die rumänischen Anwältinnen auch „eingehend die Rechtmäßigkeit des geschäftlichen Vorhabens geprüft“ haben. Diese Behauptung des Angeklagten U1 ist jedoch nicht überzeugend. Hätten diese Anwältinnen tatsächlich die Möglichkeit gehabt, die Rechtmäßigkeit der geschäftlichen Vorhaben der C1 zu überprüfen und hätten sie dies tatsächlich getan, hätten sie festgestellt, dass die C1 ein betrügerisches Schneeballsystem betrieb. Denn tatsächlich tätigte die C1 für ihre Anleger keine Anlagegeschäfte. Dass der Angeklagte U1 auf Aussagen rumänischer Anwältinnen vertraut haben will, ist nach dem oben Gesagten auch nicht nachvollziehbar.
1026Ferner gab er an, dass die Möglichkeit eines Anlagebetruges oder einer Geldwäsche für ihn nicht vorstellbar gewesen sei, da die Gelder sämtlich von privaten Konten klar deklariert überwiesen worden seien. Es sei kein Bargeld bewegt worden und er habe keinen Kontakt zu Anlegern gehabt. Hierzu ist zu bemerken, dass die von dem Angeklagten U1 genannten Umstände auch aus Sicht eines juristischen Laien die Begehung eines Betruges ersichtlich nicht ausschließen.
1027Des Weiteren gab er an, dass es hinsichtlich der Gründung der zypriotischen Gesellschaften von den Unternehmen Q6 und B47 keine Einwände oder Hinweise gegeben habe, dass an dem Vorhaben etwas nicht rechtmäßig wäre. Hierzu ist zu bemerken, dass derartige Einwände bei Unternehmen, die an der Gründung bzw. dem Verkauf von Unternehmensmänteln verdienen, auch aus Sicht eines juristischen Laien nicht zu erwarten sind.
1028Bei einer Gesamtwürdigung der oben genannten Umstände bestehen nach Auffassung der Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte U1 hinsichtlich des Vorliegens eines Schneeballsystems vorsätzlich handelte.
1029Die Feststellungen zu den monatlichen Rechnungen, welche die dem Angeklagten U1 gehörende N10 GmbH für dessen Tätigkeit bei den spanischen, rumänischen und zypriotischen Gesellschaften stellte, beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 über die entsprechenden Angaben des Angeklagten U1 bei dessen polizeilicher Vernehmung. Die dort gemachten Angaben des Angeklagten U1 werden durch den Umstand gestützt, dass bei der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten U1 nach der Aussage des Zeugen EKHK M114 zahlreiche Rechnungen der N10 GmbH an die S9 Holding Ltd. und andere Gesellschaften gefunden wurden, die sich auf jeweils 3.000-4.000 € beliefen. Die Feststellungen, dass es dem Angeklagten U1 gerade auf die Erlangung dieser Beträge ankam und er sich durch seine Tätigkeit eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen wollte, beruhen darauf, dass der Angeklagte U1 nach der Aussage des Zeugen EKHK M114 bei seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt hat, von diesen Zahlungen finanziell abhängig gewesen zu sein. Eine andere Einnahmequelle des Angeklagten U1 ist auch nicht ersichtlich. Die Feststellung, dass dem Angeklagten U1 auf diese Art und Weise 191.253 € zuflossen, beruht auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 über das Anlagevolumen der C1 und dem gleichfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk der Justizbeschäftigten W53 vom 25.4.2012 (SH 22, Blatt 441 ff). Danach erhielt der Angeklagte U1 allein von den zypriotischen Konten im ausgewerteten Zeitraum Zahlungen in Höhe von 151.953 € und von rumänischen Konten weitere 39.300 €. Dies wird auch gestützt durch die Aussage des Zeugen EKHK M114, wonach die Auswertung der bei der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten U1 gefundenen Rechnungen der N10 GmbH ergeben habe, dass dem Angeklagten U1 insgesamt über 100.000 € zugeflossen seien. Bei dieser Frage zeigte sich erneut eine beschönigende Tendenz in der Einlassung des Angeklagten U1: Nachdem er bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung nach der Aussage des Zeugen EKHK M114 angegeben hatte, insgesamt lediglich 30.000 € erhalten zu haben, bezifferte er diesen Gesamtbetrag im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zunächst auf 50.000 bis 60.000 €. Erst auf erneute Nachfrage der Kammer, die dem Angeklagten U1 offenkundig deutlich machte, dass diese Aussage nicht zu halten sein würde, bezifferte er den Gesamtbetrag auf 120.000 €. Abgesehen davon, dass ihm nach den Feststellungen der Zeugin N128 und der Zeugin W53 allein aus seiner Tätigkeit für die rumänischen und zypriotischen Gesellschaften insgesamt 191.253 € zugeflossen sind, ist seine Erklärung für die zunächst genannten 50.000 bis 60.000 € – er sei auf Jahresbeträge fixiert gewesen – angesichts der fünfjährigen Tätigkeit für die spanischen, rumänischen und zypriotischen Gesellschaften wenig plausibel.
1030Die Kammer verkennt hier nicht, dass Lügen eines Angeklagten nicht ohne weiteres nachteilige Schlüsse zulassen, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zu dem Mittel der Lüge suchen kann. Allerdings zeigt dies hier, dass der Angeklagte U1 von diesem Mittel der Lüge Gebrauch macht, wenn es ihm günstig erscheint. Dies ist nach Auffassung der Kammer auch für die Würdigung seiner Einlassung zur Kenntnis der Zahlungsbewegungen und seiner Kenntnis vom Vorliegen eines betrügerischen Schneeballsystems von Bedeutung.
1031Die Feststellungen zu der Beendigung der Tätigkeit des Angeklagten U1 als Treuhänder und der anschließenden Veruntreuung von Geldern durch dessen Nachfolger beruhen auf den Angaben, die der Angeklagte U1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Sie werden zudem im Grundsatz gestützt durch die diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten T1 und U1.
1032(7) Beweiswürdigung zu den Konten des schweizerischen Treuhänders D1
1033Die Feststellungen zu den Umständen der Kontaktaufnahme und der Beauftragung des Zeugen D1 als Treuhänder durch den Angeklagten T1 – insbesondere der zwischen ihnen geführten Gespräche und getroffenen Vereinbarungen – beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen D1, der diese Umstände und Vorgänge so geschildert hat wie unter II. festgestellt. Die Aussage des Zeugen D1 ist nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden nicht nur insoweit, sondern im Wesentlichen als glaubhaft anzusehen. Sie wies mehrere so genannte Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale erst im Zusammenhang mit der Überweisung an die B11 auftraten. Die Aussage ist – abgesehen von dem Komplex B11 – widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Vielmehr wird sie in einigen wesentlichen Punkten durch andere Beweismittel gestützt. So erfahren beispielsweise seine Schilderungen zur Eröffnung und Führung von Treuhandkonten der C1 eine Stützung durch die Aussage der Zeugin N128 und deren im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht über das Anlagevolumen der C1. Die Aussage enthielt zudem sowohl in ihrem Kern- als auch im Randbereich die Schilderung zahlreicher Details, was für eine unwahre Aussage unüblich wäre. So gab er hinsichtlich seiner Bekanntschaft mit dem Angeklagten T1 an, dass er diesen bereits seit den 90er-Jahren kenne. Ein Kunde von ihm habe damals den Bau einer Fabrik finanzieren wollen. Ein Bekannter habe ihm Herrn T1 empfohlen. Dieser habe die Finanzierung besorgen sollen. Es sei aber nichts dabei herausgekommen. Hinsichtlich der Konteneröffnungen schilderte der Zeuge, dass zunächst Konten in der Schweiz hätten eröffnet werden sollen. Dies sei aber daran gescheitert, dass die schweizerischen Banken für dortige Konten „Beneficial Owner“-Erklärungen verlangt hätten. Er habe jedoch über gute Kontakte zu Direktoren der D32 und der V16 in I6 und T13 verfügt und die Problematik mit diesen besprochen. Diese hätten ihm dann gesagt, dass dort die Angabe der Adresse der Anleger ausreichen würde. Die Treuhandkonten seien daraufhin dort eröffnet worden.
1034Die Feststellungen zu den von dem Zeugen D1 bereits gegründeten Gesellschaften X10 und X8 beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des schweizerischen Kriminalbeamten T268, der auch über die Angaben des Zeugen D1 bei seiner Vernehmung durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden berichtet hat. Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hat der mittlerweile 83-jährige Zeuge D1 diesbezüglich nur noch angeben können, dass es sein könne, dass die Gesellschaften X10 und X8 bereits vorher bestanden hätten. Es habe aber jedenfalls vorher noch keine existierenden Konten für diese gegeben.
1035Die weiteren Feststellungen, dass der Zeuge D1 die Gesellschaften X10 und X8 in der Folgezeit für den Angeklagten T1 verwendete, für diese Gesellschaften Konten bei der D43 T13 eröffnete und für diese Konten E-Banking-Unterlagen erhielt, beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen D1, der auch diese Umstände und Vorgänge so berichtet hat wie unter II. festgestellt. Diese Umstände und Vorgänge hat der Zeuge D1 nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen T268 und E75 bereits bei seiner Vernehmung durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden so geschildert. Gerade diese Konstanz im Aussageverhalten über mehrere Vernehmungen hinweg spricht für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben.
1036Die Feststellung, dass der Angeklagte T1 sich diese E-Banking-Unterlagen übersenden ließ, beruht auf der Aussage des Treuhänders D1 und der Aussage des Zeugen T268. Der Zeuge D1 hat auf Vorhalt seines Schreibens an die „Hausverwaltung T1, C197, ##### P2“ vom 13.3.2007 (Band 12 Schweiz, Blatt 313 pdf) letztlich bestätigt, dass die E-Banking-Unterlagen dem Angeklagten T1 übermittelt worden seien. Gerade an dieser Stelle zeigte sich jedoch, dass die Aussage des Zeugen D1 frei von einer überzogenen Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten T1 war. Denn zunächst erklärte er, dass die Konten von einem Freund des Angeklagten T1 in den USA überwacht worden seien. Diesem habe er „wohl auch“ die Daten über das E-Banking zugestellt. Auf Nachfrage gab er sodann an, nicht mehr genau zu wissen, ob die Unterlagen über das E-Banking an den Angeklagten T1 oder eine andere Person gegangen seien. Erst auf Vorhalt erinnerte er sich dann wie oben angegeben. Hätte der Zeuge D1 den Angeklagten T1 gezielt belasten wollen, wäre hier ein anderes Aussageverhalten zu erwarten gewesen. Dabei ergaben sich allerdings aus seiner Aussage von Anfang an Indizien dafür, dass die Überwachung der Konten tatsächlich durch den Angeklagten T1 erfolgte und nicht durch einen Freund des Angeklagten T1 in den USA. So hat der Zeuge D1 angegeben, dass er in dieser Angelegenheit immer nur mit dem Angeklagten T1 zu tun gehabt habe. Der Name U3 sei zwar mal gefallen. Er wisse aber gar nicht, ob er mit diesem jemals gesprochen habe. Wenn er per E-Mail Fragen bezüglich der Kontenführung gestellt habe, habe er immer eine telefonische Antwort von dem Angeklagten T1 erhalten. Schließlich hat auch der Zeuge T268 bekundet, dass die Ermittlungen der schweizerischen Behörden ergeben hätten, dass die Unterlagen zum E-Banking dem Angeklagten T1 übersandt worden seien.
1037Die Feststellungen zu den Zahlungsbewegungen auf den Konten der Gesellschaften X10 und X8 sowie zu den auf diesen Konten beschlagnahmten Vermögenswerten beruhen auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht der Zeugin N128 über das Anlagevolumen der C1 und der Aussage der Zeugin N128. Die unter II. insoweit festgestellten Zahlungsbewegungen und die beschlagnahmten Vermögenswerte ergeben sich so aus dem genannten Bericht der Zeugin N128. Sie hat die Zahlungsbewegungen im Rahmen ihrer Vernehmung im Wesentlichen nochmals wiedergegeben und erklärt, dass sie sich trotz eines bereits vorliegenden Berichts der Bundeskriminalpolizei zu den Zahlungsbewegungen diese Konten selbst noch einmal angesehen habe. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Feststellungen der Zeugin N128 und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage wird im Übrigen auf die hierzu bereits erfolgten Ausführungen verwiesen. Die Angaben der Zeugin N128 hinsichtlich der auf diesen Konten erfolgten Zahlungsbewegungen werden zudem gestützt durch die diesbezüglichen Aussagen der schweizerischen Kriminalbeamten E75 und T268. Diese haben übereinstimmend von einer „Hausdurchsuchung“ bei dem Zeugen D1 berichtet, bei der dieser ihnen Kontounterlagen übergeben habe. Jedenfalls später hätten sie die kompletten Kontoauszüge zu diesen Konten und zugehörige Anlegerlisten gehabt. Sie hätten diese Unterlagen dann ausgewertet. Die C1-Anleger seien als Einzahler häufig schon anhand des auf dem Kontoauszug angegebenen Verwendungszwecks und im Übrigen anhand der von dem Zeugen D1 überreichten Anlegerliste zu identifizieren gewesen. Hinsichtlich der erfolgten Abflüsse erwähnten die Zeugen sodann die auch von der Zeugin N128 festgestellten Überweisungen an die B11, die Firma N12, die Personen M7 und B8 sowie an die gesondert Verfolgten U3 und E1.
1038Die Feststellung, dass die Überweisungen grundsätzlich auf elektronischem Wege veranlasst wurden, beruht auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen D1, die auch insoweit nach den Angaben der schweizerischen Kriminalbeamten T268 und E75 wiederum übereinstimmt mit seinen bereits bei den dortigen polizeilichen Vernehmungen gemachten Angaben. Die weitere Feststellung, dass diese auf elektronischem Wege veranlassten Verfügungen von dem Angeklagten T1 getroffen wurden, beruht auf einer Gesamtwürdigung der folgenden Indizien: Nach der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen D1 hatte der Angeklagte T1 die Unterlagen über das E-Banking von ihm erhalten. Der Angeklagte T1 verfügte damit über die Möglichkeit, selbst Überweisungen zu veranlassen. Der von dem Angeklagten T1 häufig nach außen hin vorgeschobene gesondert Verfolgte U3 hat diese Überweisungen nicht veranlasst. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus den Angaben, die der gesondert Verfolgte U3 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK I165 bei seinen Vernehmungen durch die kanadische Polizei gemacht hat. Insoweit wird auf die bereits erfolgte Darstellung der Angaben des gesondert Verfolgten U3 Bezug genommen. Schließlich hat der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung auch nicht in Abrede gestellt, für die auf den verschiedenen Treuhandkonten getroffenen Verfügungen – mit Ausnahme der von ihm benannten Veruntreuungen durch Treuhänder – verantwortlich zu sein. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass er insoweit lediglich angegeben hat, den Treuhändern Listen mit den vorzunehmenden Überweisungen übermittelt zu haben. Tatsächlich hat er bei dem Konto der X10 die Überweisungen größtenteils selbst veranlasst.
1039Die Feststellung, dass die Überweisungen an die B11 von dem Zeugen D1 veranlasst wurden, beruht ebenfalls auf der Aussage dieses Zeugen. Nachdem er zunächst bekundet hatte, niemals selbst Überweisungen vorgenommen zu haben, gab er auch auf die konkrete Nachfrage nach Überweisungen an die B11 zunächst an, sich nicht zu erinnern, dass er selbst derartige Überweisungsaufträge erteilt habe. Er habe aber die B11 dem Angeklagten T1 vorgestellt. Anschließend musste er auf Vorhalt eines entsprechenden Überweisungsträgers einräumen, dass sich darauf seine Unterschrift befand. An dieser Stelle wies die Aussage inhaltliche und strukturelle Brüche auf. So konnte der Zeuge auch nicht erklären, warum diese Überweisung nicht im Rahmen des E-Bankings getätigt worden war. Allerdings hielt er daran fest, dass ihm der Angeklagte T1 dann jedenfalls den Auftrag zu dieser Überweisung gegeben habe. Aufgrund dieser Aussage ließ sich nicht feststellen, ob diese Überweisungen mit Zustimmung des Angeklagten T1 erfolgten. Möglicherweise hat der Zeuge D1 an dieser Stelle bewusst die Unwahrheit bekundet. Möglicherweise war es aber auch so, dass der Angeklagte T1 ihm tatsächlich entsprechende Aufträge erteilt hat und der Zeuge lediglich nicht mehr die Gründe für das gewählte Vorgehen schildern konnte.
1040Die Feststellungen zu dem Unternehmen N12 und zu der diesbezüglichen Investitionsabsicht des Angeklagten T1 beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK I165 über entsprechende Angaben des gesondert Verfolgten U3 bei seinen Vernehmungen durch die kanadische Polizei. Sie werden auch gestützt durch die Aussage des Zeugen D1 der auf Vorhalt des Stichworts „Magnetmotor“ bekundet hat, dass der Angeklagte T1 in so etwas habe investieren wollen. Da der Angeklagte T1 wusste, mit welchen Argumenten C1-Anleger geworben wurden, war ihm auch bewusst, dass Investments in „Magnetmotoren“ nicht Bestandteil der Argumentation waren.
1041Die Feststellungen zum angeblichen Gegenstand der Geschäftstätigkeit der B11 und zum Verbleib der an sie überwiesenen Gelder beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Aussagen der schweizerischen Kriminalbeamten T268 und E75. Die Zeugen T268 und E75 haben den entsprechenden Zahlungsfluss und den Verbleib der Gelder übereinstimmend so geschildert wie unter II. festgestellt. Hinsichtlich des Verbleibs der an die Gesellschaft N13 transferierten Gelder gaben sie im Detail an, dass der für diese N13 handelnde M11 mit dem überwiesenen Geld eine Anzahlung für eine Villa geleistet, einen Lamborghini gekauft und Barauszahlungen vorgenommen habe. Hinsichtlich der jedenfalls früheren Bekanntschaft des Angeklagten T1 mit dem M11 gab der Zeuge T268 an, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten T1 ein Adressbuch gefunden worden sei, in dem eine Adresse des M11 in X136 vermerkt gewesen sei. Nach ihren Ermittlungen habe M11 zeitweise dort in X136 gelebt, während er sich in einem Zeugenschutzprogramm befunden habe.
1042Die Feststellungen, dass Rückzahlungen und Ausschüttungen an die C1-Anleger von den Konten der X10 ausschließlich mit Geldern neu akquirierter Anleger erfolgten, Erträge aus getätigten Geschäften auf den Konten der X10 und der X8 – von einer möglichen Ausnahme abgesehen – nicht eingingen und mit den Anlegergeldern keine Interbankengeschäfte getätigt sowie kein Handel mit Anleihen betrieben wurde, beruht auf der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin N128, ihrem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht über das Anlagevolumen der C1, den Aussagen der schweizerischen Kriminalbeamten T268 und E75, der Aussage des Zeugen D1 und der Einlassung des Angeklagten T1.
1043Die Zeugin N128 hat im Rahmen ihrer Kontenauswertung unter anderem festgestellt, dass ca. 51 % der auf diesen Konten eingezahlten Anlegergelder an die B11 überwiesen und ca. 4 % zur Begleichung von Forderungen der Anleger verwendet wurden. Anhaltspunkte für Rückflüsse aus tatsächlich durchgeführten Geschäften der C1 hat die Zeugin N128 – abgesehen von einer Zahlung der B11 in Höhe von 145.000 € – jedoch nicht gefunden. Vielmehr sind die Rückzahlungen und Ausschüttungen an die Anleger auch insoweit mit den Geldern neu akquirierter Anleger finanziert worden. Insoweit wird die Aussage der Zeugin N128 und der von ihr verfasste Bericht über das Anlagevolumen auch durch die Aussagen der schweizerischen Kriminalbeamten E75 und T268 gestützt, welche die von dem Zeugen D1 erhaltenen Unterlagen zu den Konten der X10 und der X8 zunächst ausgewertet hatten. Der Zeuge E75 hat bekundet, dass alle festgestellten Auszahlungen an Berater und Anleger von Konten erfolgt seien, auf welchen ausschließlich C1-Anlegergelder gutgeschrieben worden seien, jedoch keine Ausschüttung aus irgendeinem Geschäft. In den umfangreichen Ermittlungen habe kein einziger Rückfluss festgestellt werden können, welcher aus der Ausschüttung eines Renditeprojektes habe stammen können. Der Zeuge T268 hat konkret hinsichtlich der X10-Konten bestätigt, dass es keine Rückflüsse aus Geschäften gegeben habe. Der Zeuge D1 hat auf Nachfrage bestätigt, dass über die Konten bei der D32 in T13 niemals irgendwelche Geschäfte mit Anleihen abgewickelt worden seien. Dies deckt sich schließlich mit der Einlassung des Angeklagten T1, der letztendlich eingeräumt hat, dass die von den C1-Anlegern eingezahlten Gelder nicht im Handel mit Bankinstrumenten investiert wurden, wobei er als Grund hierfür die erfolgten Kontensperrungen und Rückzahlungen an kündigende Anleger genannt hat. Dass tatsächlich keine Investitionen mit den Anlegergeldern erfolgten, war dem Angeklagten T1 schon deshalb bekannt, weil er – wie festgestellt und letztlich von ihm eingeräumt – die Mittelverwendung bestimmte.
1044(8) Beweiswürdigung zur Tätigkeit des schweizerischen Treuhänders B1
1045Die Feststellung, dass der Angeklagte T1 Ende 2008 erneut auf der Suche nach neuen Treuhändern war, beruht auf einem Rückschluss der Kammer aus den Problemen, die der Angeklagte T1 mit anderen bereits eingesetzten Treuhändern hatte, sowie aus dem nachfolgenden äußeren Geschehensablauf. So lief gegen den Treuhänder X2 – wie der Angeklagte T1 wusste – in der Schweiz bereits ein Ermittlungsverfahren. Der Angeklagte U1 hatte dem Angeklagten T1 bereits während seiner Tätigkeit für die J7 S. R. L. mehrfach für ihn lästige Nachfragen wegen des Fehlens eines operativen Geschäfts gestellt. Letzteres ergibt sich aus der Aussage des Zeugen EKHK M114 über die Angaben des Angeklagten U1 bei dessen polizeilicher Vernehmung. Dass der Treuhänder D1 nach einer Durchsuchung seiner Anwaltskanzlei im November 2008 für den Angeklagten T1 ersichtlich mit den schweizerischen Ermittlungsbehörden kooperierte, beruht auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen D1. Nach dessen Aussage, die insoweit durch die Aussagen der schweizerischen Kriminalbeamten T268 und E75 gestützt wird, übergab er diesen die Kontounterlagen zu den Konten der X10 und der X8. Ferner ließ der Zeuge D1 das E-Banking sperren und überwies die verbliebenen Gelder auf ein von der schweizerischen Bundesanwaltschaft angegebenes Konto. Des Weiteren hat der Zeuge angegeben, dass der Angeklagte T1 ihn – D1 – dann angerufen und gefragt habe, warum der E-Banking-Zugriff nicht mehr funktioniere. Darauf habe er ihm mitgeteilt, dass über die Konten der X10 und der X8 nicht mehr verfügt werden könne. Der Angeklagte T1 sei nicht überrascht gewesen und habe bereits gewusst, dass die schweizerische Bundeskriminalpolizei bei ihm gewesen war. Danach sei der gesondert Verfolgte S2 bei ihm vorstellig geworden, der angegeben habe, dass er im Auftrag T1s handele und eine Überweisung der Gelder auf ein von ihm anzugebendes Konto verlangt habe. In der Folgezeit habe sich für den gesondert Verfolgten S2 auch ein Anwalt bei ihm gemeldet. Der Angeklagte T1 sei schließlich über ihn „richtig erbost“ gewesen, weil er gemeint habe, dass er – D1 – der Blockierung der Gelder nicht habe zustimmen dürfen. Er sei jedoch der Meinung gewesen, dass es Aufgabe des Angeklagten T1 sei, eine Aufklärung herbeizuführen. Dies habe er ihm auch gesagt, ohne dass etwas geschehen sei.
1046Die Feststellungen zu den Umständen der Herstellung des Kontakts zwischen dem Zeugen B1 und dem Angeklagten T1, zu der Bekanntschaft zwischen dem Zeugen B1 und dem Angeklagten L1, der Gründung der H8 AG, dem Inhalt der zwischen dem Zeugen B1 und dem Angeklagten T1 geführten Gesprächen, der Unterbevollmächtigung eines Herrn K2 durch den Zeugen B1, dem Eingang von C1-Anlegergeldern auf Konten im ehemaligen Jugoslawien, zur Vereinnahmung dieser Beträge durch den Herrn K2 und zur Information des Angeklagten L1 hierüber beruhen auf der Aussage des Zeugen B1. Der Zeuge B1 hat diese Umstände und Vorgänge so geschildert wie unter II. festgestellt. Die Aussage des Zeugen B1 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie wies mehrere so genannte Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage des Zeugen B1 ist zunächst widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Sie war sowohl im Kern- als auch im Randbereich der Aussage von der Wiedergabe zahlreicher Details geprägt, was für eine unrichtige Aussage untypisch wäre. So schilderte er hinsichtlich des Treffens mit dem Angeklagten T1 in P2, dass er zunächst den Angeklagten L1 in M115 aufgesucht habe. Mit diesem gemeinsam und einer Person, die sich mit Namen M1 vorgestellt und angegeben habe, in X11 in der Schweiz zu wohnen, sei er am nächsten Tag nach P2 gefahren. Sie hätten sich dort zu einem Geschäftshaus begeben und seien mit einem Aufzug mehrere Stockwerke nach oben gefahren. In den dortigen Büros seien sie zunächst von einer Sekretärin begrüßt worden. Dann sei Herr T1 erschienen, der jedoch zunächst mit dem Angeklagten L1 und dem Herrn M1 in sein Büro gegangen sei. Er habe dann in einem Vorraum 1 ½ Stunden warten müssen, bis er dazu gebeten worden sei, was er als sehr unangenehm empfunden habe. Gerade bei der Vernehmung zum Inhalt der bei diesem Treffen geführten Gespräche war der Zeuge B1 auch in der Lage, seine Aussage auf Nachfrage ohne Zögern zu erweitern. So gab er auf die Frage, ob ihm eine Begründung für das Vorhaben genannt worden sei, in verschiedenen Ländern des Balkanraumes Gesellschaften zu gründen und Konten für diese einzurichten, an, dass ihm die Erklärung hierfür schon früher durch den Angeklagten S1 gegeben worden sei: In Deutschland seien Aktivitäten der BaFin im Gange, den Vertrieb der C1 zu verbieten. Deshalb müsse man Gesellschaften im Ausland einrichten. Der Angeklagte T1 habe dies bei dem Gespräch in P2 auch so begründet. Detailliert schilderte der Zeuge auch seine frühere Bekanntschaft mit dem Angeklagten S1. Ein Bekannter namens C204, der auch als Treuhänder tätig sei, habe ihm die Telefonnummer des Angeklagten S1 genannt. Der Angeklagte S1 habe sich seinerzeit für den Erwerb einer schweizerischen Aktiengesellschaft interessiert. An den Angeklagten S1 habe er dann die O9 AG verkauft, deren einziger Verwaltungsrat er selbst gewesen sei. Über die O9 AG seien dann Finanztransaktionen abgewickelt worden. Mehrmals habe er den Angeklagten S1 erfolglos um die Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages für die O9 AG und um Nachweise für die einzelnen Zahlungen gebeten. Deshalb habe er die Angelegenheiten der O9 AG irgendwann liegengelassen. Der Angeklagte S1 habe ihm zuvor auch das Produkt C1 vorgestellt. Die angegebenen Renditen sollten durch den Handel mit Bankschuldverschreibungen erzielt werden. Dies sei die Erklärung für die angegebenen 15,5 % Jahresrendite gewesen. Er habe ihm auch erklärt, dass die Anlegergelder nicht im Risiko stünden und abgesichert seien. Er – B1 – habe dann auch für den Angeklagten S1 C1-Anleger in der Schweiz anwerben sollen. Diesbezüglich habe er eine CD mit einer Präsentation erstellt. Über deren Inhalt sei es dann zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Angeklagten S1 gekommen, so dass er letztlich in der Schweiz kein Vertriebsnetz für die C1 aufgebaut habe. Unter anderem diese Absicht des Aufbaus eines C1-Vertriebsnetzes in der Schweiz sowie das spätere Zerwürfnis mit dem Angeklagten S1 hat der Zeuge B1 nach der glaubhaften Aussage des schweizerischen Bundesanwalts T269 bereits bei seiner Vernehmung durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden so bekundet. Insoweit ist seine Aussage mithin auch von Konstanz über mehrere Vernehmungen hinweg geprägt.
1047Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B1 begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine überzogene Belastungstendenz gegenüber den Angeklagten war nicht festzustellen. So gab er mit Blick auf den Angeklagten L1 an, dass er sich nicht vorstellen könne, dass dieser von einem Schneeballsystem gewusst habe. Hinsichtlich des Angeklagten M1 gab er nicht vor, diesen wiederzuerkennen. Die Person M1, mit der er damals in P2 bei dem Angeklagten T1 gewesen sei, habe keine Brille getragen.
1048Die Feststellungen zum Inhalt der E-Mail des Zeugen B1 vom 26.1.2009 an den Angeklagten T1 und die weitere Feststellung, dass auch der Angeklagte L1 diese E-Mail erhalten hat, ergeben sich aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ausdrucken der E-Mail des Zeugen B1 an den Angeklagten T1 vom 26.1.2009 und der E-Mail des Angeklagten L1 an den Zeugen B1 vom 28.1.2009 (BMO 2, Band 2, Blatt 312-316, 320-324, 326) sowie der entsprechenden Aussage des Zeugen B1, der auch über diesen E-Mail-Verkehr berichtet hat. Mit der letztgenannten E-Mail antwortete der Angeklagte L1 auf die E-Mail des Zeugen B1 vom 26.1.2009 und erklärte diesem unter anderem, dass das, was er – L1 – da lese, nicht sein – B1s – Ernst sein könne.
1049Auch die Feststellungen zur Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Zeugen B1 nach dessen E-Mail vom 26.1.2009 und zu den von ihm erhaltenen Honoraren beruhen auf der entsprechenden Aussage des Zeugen B1.
1050(9) Beweiswürdigung zu den Treuhandkonten des schweizerischen Treuhänders S2
1051Die Feststellungen zu der treuhänderischen Tätigkeit des gesondert Verfolgten S2 zunächst für den Angeklagten M1 und dann auch für den Angeklagten T1 bzw. die C1, zum Inhalt der von dem gesondert Verfolgten S2 mit den Angeklagten M1, T1 und S1 geführten Gespräche, zu der Gründung der Gesellschaften F7 Ltd., T14 Ltd. und D8 Ltd. und zur Einrichtung von Konten für diese Gesellschaften beruhen auf der glaubhaften Aussage des gesondert Verfolgten S2, der diese Umstände und Vorgänge so geschildert hat wie unter II. festgestellt.
1052Die Aussage des gesondert Verfolgten S2 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden insoweit als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien enthielt, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage insoweit fehlen. Letztere traten erst und ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage auf, ob er gewusst habe, wer tatsächlich mit ihm über die E-Mail-Adresse #######@#########.net kommunizierte. Die Aussage ist im Übrigen widerspruchfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Aussage war sowohl im Kern- als auch im Randbereich von der Wiedergabe zahlreicher Details geprägt, was für eine unrichtige Aussage untypisch wäre. Neben den nachfolgend dargestellten Komplexen seiner Aussage wird insoweit auf die weiteren Feststellungen zu seiner treuhänderischen Tätigkeit Bezug genommen, die auf der Aussage des Zeugen S2 beruhen und die er mit den festgestellten Details so geschildert hat.
1053Hinsichtlich des Kennenlernens des Angeklagten M1 und seiner Tätigkeit für diesen hat der gesondert Verfolgte S2 angegeben, dass er diesen im Jahr 2003 über einen Treuhänder A21 kennengelernt habe. Er habe dem Angeklagten M1 in der Folgezeit dabei geholfen, in die Schweiz überzusiedeln. Der Angeklagte M1 sei damals C1-Berater gewesen und habe seine Honorare künftig in der Schweiz vereinnahmen wollen. Dabei habe er ihm in einer ersten Stufe dadurch geholfen, dass er die Gelder zunächst über seine eigenen Treuhandkonten habe laufen lassen. In einer zweiten Stufe ab dem Jahr 2005 sei die Zahlung der Beratungshonorare über die von ihm bereitgestellte T276 gelaufen. Dazu habe der Angeklagte M1 aus steuerlichen Gründen eine Einzelfirma gegründet, die entsprechende Rechnungen an die T276 geschrieben habe. Die nächste Stufe seiner Tätigkeit sei gewesen, dass er von dem Treuhänder C2 Gelder zur Bezahlung von Beratungsprovisionen überwiesen bekommen habe. Die Aktien der T276 hätten zu 100% dem Angeklagten M1 gehört. Er habe diese aber treuhänderisch gehalten und sei ausschließlich für deren Konten verfügungsberechtigt gewesen. A21 habe aber auch in die Konten reinschauen können. Die Verfügungen für die T276 seien aber nur auf Anweisung des Angeklagten M1 vorgenommen worden, der auch bei seiner Einzelfirma allein verfügungsberechtigt gewesen sei. Aus diesen Jahren erinnere er sich noch, dass er einmal eine Zahlung für den Erwerb eines Range Rovers durch den Angeklagten M1 ausgelöst habe. Auf seinem eigenen Treuhandkonto und bei der T276 seien nur Beraterprovisionen für den Angeklagten M1 eingegangen. Auf der letzten Stufe seiner Tätigkeit für den Angeklagten M1 seien dann auch Provisionen für andere Berater dabei gewesen. Er könne sich auch daran erinnern, dass Provisionen des Angeklagten M1 von den genannten Konten nach Malaysia und Südafrika überwiesen worden seien. Neben der T276 habe es eine weitere Gesellschaft namens G9 gegeben, an die Provisionen überwiesen worden seien. Der Angeklagte M1 habe ihm gesagt, dass die G9 seine Gesellschaft sei. Schließlich seien Provisionen an den Angeklagten M1 auch über ein Konto der S91 AG bei der A2er Kantonalbank geflossen.
1054Hinsichtlich der Rolle des Angeklagten S1 gab der gesondert Verfolgte S2 an, dass er diesen einmal am Flughafen getroffen habe. Hintergrund dieses Treffens sei seine damalige Vorladung durch die „Finanzaufsicht C205“ gewesen. Er sei darüber erschrocken gewesen und habe diesbezüglich mit den Angeklagten M1 und T1 gesprochen. Der Angeklagte T1 habe ihm gesagt, dass der Angeklagte S1 das klären werde. Zu dem Angeklagten S1 habe ihm der Angeklagte M1 bereits gesagt gehabt, dass dieser die rechte Hand des Angeklagten T1 sei und er die Schulungen für die Berater gemacht habe. Dies habe ihm auch der Angeklagte S1 bei dem Treffen bestätigt. Er habe gesagt, dass er für die C1 die Kundenbetreuung und die EDV mache, während der Angeklagte T1 für die Vermögens- und Fondsverwaltung zuständig sei. Das Protokoll seiner danach erfolgten Vernehmung habe er übrigens dem Angeklagten T1 geschickt. Für den Realitätsgehalt der Bekundungen des gesondert Verfolgten S2 spricht insoweit auch, dass die von ihm wiedergegeben Aussagen der Angeklagten M1 und S1 über die Rolle des Angeklagten S1 inhaltlich durch zahlreiche andere Beweismittel gestützt werden. Insoweit wird auf obige Ausführungen zur Rolle des Angeklagten S1 im C1-Vertrieb Bezug genommen.
1055Hinsichtlich seiner eigenen Rolle bei der versuchten Eintreibung der auf den Konten des Treuhänders D1 befindlichen Gelder gab er an, dass er in einem Gespräch mit den Angeklagten T1 und M1 erfahren habe, dass es über Herrn D1 bereits eine Zahlungslinie in Asien gegeben habe. Dies seien die Gesellschaften X10 und X8 gewesen. Sie hätten ihn gefragt, ob er Interesse an der Betreuung einer solchen Zahlungslinie habe. Der Angeklagte T1 habe in diesem Zusammenhang geäußert, dass der Treuhänder D1 aufhören wolle und auch sein Vertrauen verloren hätte. In der Folgezeit sei es dann auch zu einem Treffen zwischen ihm – S2 – und dem Treuhänder D1 in dessen Anwaltskanzlei gekommen. D1 habe Geldbeträge in Höhe von 1,1 Mio. € und 1,4 Mio. € überweisen sollen. Hierzu sei es nicht gekommen. Er habe dem Angeklagten T1 dann vorgeschlagen, diesbezüglich einen Rechtsanwalt C206 zu beauftragen. Dieser habe die Übernahme des Mandats jedoch letztlich abgelehnt, weil der Angeklagte T1 es abgelehnt hätte, einen Fragenkatalog von Rechtsanwalt C206 zu beantworten. Der Angeklagte T1 habe ihm hierzu gesagt, dass ihm dies zu kompliziert sei. Für den Realitätsgehalt dieser Bekundungen spricht – neben der detailreichen Schilderung – , dass diese Angaben des gesondert Verfolgten S2 in wesentlichen Teilen durch ein anderes Beweismittel – nämlich diesmal durch die Aussage des Zeugen D1 – gestützt werden. Hinsichtlich des Inhalts der diesbezüglichen Angaben des Zeugen D1 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
1056Die Kammer hat die Aussage des gesondert Verfolgte S2 mit besonderer Vorsicht und auch unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, dass die Möglichkeit bestehen konnte, dass er sich durch seine Angaben auf Kosten der Angeklagten Vorteile in dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren verschaffen wollte. Dass der gesondert Verfolgte S2 aus diesem Grund für die Angeklagten überzogen belastende Angaben gemacht hat, schließt die Kammer aus mehreren Gründen sicher aus. Gegen diese Möglichkeit spricht bereits, dass die Aussage des Zeugen S2 in vielen zentralen Punkten durch andere Beweismittel gestützt wird. So werden seine Angaben zur treuhänderischen Tätigkeit für den Angeklagten T1 als solcher bereits durch die durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen gestützt, die der gesondert Verfolgte S2 mit dem Angeklagten T1 diesbezüglich im Jahr 2011 geführt hat. Seine Angaben zur Mittelverwendung bezüglich der von ihm betreuten Konten werden durch die Aussage des Zeugen EKHK M114 und die von dem Zeugen EKHK M114 erstellten und (auszugsweise) in der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsvermerke vom 15.5.2012 (Hauptakte Blatt 8177 ff.), 20.11.2012 (Rechtshilfeheft 16, Blatt 170 ff.) und 21.8.2013 gestützt. Aus der Aussage des Zeugen EKHK M114 und den genannten Ermittlungsvermerken ergibt sich, dass der Zeuge nicht nur von dem gesondert Verfolgten S2 erstellte Excel-Tabellen zu den betreffenden Konten, sondern auch die von den Banken übersandten Kontoauszüge zu diesen Konten ausgewertet und miteinander abgeglichen hat. Dabei hat er – wie von dem gesondert Verfolgten S2 geschildert – keine Anhaltspunkte für irgendwelche Anlagegeschäfte oder für Rückflüsse gefunden, die Erträge eines erfolgreichen Anlagegeschäfts dargestellt haben könnten. Letztlich hat auch der Angeklagte T1 eingeräumt, dass mit den Geldern der C1-Anleger keine Anlagegeschäfte getätigt worden sind. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des gesondert Verfolgten S2 spricht auch, dass seine Angaben in der Hauptverhandlung in vielen zentralen Punkten – wie der Entwicklung seiner treuhänderischen Tätigkeit seit dem Jahr 2003, den 2008 in Asien gegründeten Gesellschaften sowie den für diese eröffneten Konten, den dortigen Zahlungseingängen und der Mittelverwendung – im Wesentlichen den Angaben entsprechen, die der gesondert Verfolgte S2 bereits bei seinen polizeilichen Vernehmungen und seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter gemacht hat. Dies ergibt sich wiederum aus der Aussage des Zeugen EKHK M114 zu den diesbezüglichen Angaben des gesondert Verfolgten S2 und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Protokoll seiner richterlichen Vernehmung vom 7.3.2012 (Haftheft 4, Blatt 111 – 115). Schließlich traten Warnsignale für eine unrichtige Aussage – wie erwähnt – nur im Zusammenhang mit der Frage auf, ob er gewusst habe, wer tatsächlich über die E-Mail-Anschrift #######@#########.net mit ihm kommunizierte. Insoweit gab er an, dass die Listen mit den Zahlungsanweisungen von der Mailadresse #######@#########.net gekommen seien. Er habe angenommen, dass diese von U3 gekommen seien. Auf Nachfrage bekundete er, dass er dies angenommen habe, weil die zugehörigen Mails mit U3 unterschrieben gewesen seien. Daneben habe er allerdings häufig auch mit dem Angeklagten T1 über die Zahlungen telefonisch gesprochen. Auf Vorhalt einer von ihm in deutscher Sprache verfassten E-Mail, die er an den Kanadier „U3“ gerichtet hatte (BMO 4, Blatt 3948), erkannte er sofort, dass dies die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage in Frage stellte. Er wich dann dahingehend aus, dass er davon ausgegangen sei, dass Herr T1 jede E-Mail habe sehen können, die an U3 gegangen sei. Dabei konnte er sich allerdings ein Schmunzeln nicht verkneifen. Er ging offenkundig selbst nicht davon aus, dass die Kammer ihm dies glauben würde, wollte die Unrichtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage jedoch nicht offen eingestehen.
1057Die Feststellungen zu den einzelnen eröffneten Konten sowie der Reihenfolge ihrer Nutzung als Einzahlungskonten für C1-Anleger, für Auszahlungen an C1-Anleger und Provisionszahlungen an Berater sowie Honorarzahlungen an den gesondert Verfolgten S2 beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben des gesondert Verfolgten S2, die wiederum im Wesentlichen den Angaben entsprechen, die er nach der Aussage des Zeugen EKHK M114 bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung und nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Protokoll der richterlichen Vernehmung vom 7.3.2012 bereits bei seiner Vernehmung bei dem Ermittlungsrichter gemacht hat. Die diesbezüglichen Angaben des gesondert Verfolgten S2 werden wiederum bestätigt durch die Aussage des Zeugen EKHK M114 und die von ihm gefertigten sowie auszugsweise verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsvermerke vom 15.5.2012, 20.11.2012 und 21.8.2013. Aus der Aussage des Zeugen EKHK M114 und dem erstgenannten Vermerk ergibt sich, dass die Auswertung der von dem gesondert Verfolgten S2 überreichten Excel-Tabellen zu den Konten und der Kontoauszüge ergeben hat, dass als C1-Einzahlungskonto zunächst das Konto der F7 Ltd. bei der T263 Bank in I6 und dann das Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank in T13 verwendet wurde. Von letzterem Konto wurden die Einzahlungen sodann wieder auf ein Konto der F7 Ltd. transferiert.
1058Die Feststellungen zu den auf den von dem gesondert Verfolgten S2 geführten Konten eingegangenen Einzahlungen von C1-Anlegern, zu den von diesen Konten getätigten Rückzahlungen und Ausschüttungen an die Anleger sowie Provisionszahlungen an Berater beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 und den (auszugsweise) in der Hauptverhandlung verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsvermerken des Zeugen vom 15.5.2012, 20.11.2012 und 21.8.2013. Der Zeuge hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, wie er die von ihm aufgeführten Zahlen und Prozentangaben ermittelt hat, nämlich durch Auswertung und Abgleich der von dem gesondert Verfolgten S2 täglich nach Einsicht in die Konten hierzu erstellten Excel-Tabellen und den von den Banken zur Verfügung gestellten Kontoauszügen. Dabei konnte der Zeuge nach seinen Angaben nur geringfügige Abweichungen zwischen den Kontoauszügen und den von dem gesondert Verfolgten S2 erstellten Excel-Tabellen feststellen (S. 5 des Vermerks vom 15.5.2012 und S. 11 des Vermerks vom 20.11.2012), die weitgehend durch von dem gesondert Verfolgten S2 vorgenommene Zusammenfassungen von Zahlungsvorgängen sowie Auf- und Abrundungen zu erklären waren. Aufgrund der überaus ausführlichen Befragung durch die Verteidiger hat der Zeuge seine ursprünglich aufgeführten Prozentangaben nochmals überprüft. Da der Zeuge bei der Summenbildung Abflüsse von einem Konto übersehen hatte, nahm der Zeuge eine Korrektur der ermittelten Prozentangaben vor: Statt wie ursprünglich von ihm angenommen, sind nicht 59,79 % der Einzahlungen für Rückzahlungen an C1-Anleger verwendet worden, sondern 61,38 %. Statt wie ursprünglich von ihm angenommen, sind nicht 27,95 % der eingezahlten Gelder für Provisionszahlungen an C1-Berater verwendet worden, sondern 28,93 %.
1059Die Feststellungen zu den Umständen, unter denen der gesondert Verfolgte S2 seine Zahlungsanweisungen erhielt und zu deren Abwicklung beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des gesondert Verfolgten S2, der diese Umstände und Vorgänge so geschildert hat, wie unter II. festgestellt. Auch insoweit deckten sich seine Angaben in der Hauptverhandlung wiederum mit seinen Angaben bei seinen polizeilichen Vernehmungen und bei der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter. Die Angaben des gesondert Verfolgten S2 werden auch insoweit wiederum durch die glaubhafte Aussage des Zeugen EKHK M114 gestützt, der die von der schweizerischen Bundesanwaltschaft im Wege der Rechtshilfe übersandten E-Mail-Daten des gesondert Verfolgten S2 ausgewertet hat. Der gesondert Verfolgte S2 erhielt danach von der E-Mail-Anschrift #######@#########.net regelmäßig so genannte „list of payments“. Hierbei habe es sich um Zahlungsanweisungen in Tabellenform gehandelt, wie mit den Geldern auf den asiatischen C1-Einzahlungskonten der F7 Ltd. und der T14 Ltd. zu verfahren sei. Auf umgekehrtem Wege habe der gesondert Verfolgte S2 regelmäßig Kontoumsatzlisten der F7 Ltd. und T14 Ltd. an die #######@#########.net übermittelt.
1060Die weitere Feststellung, dass diese Zahlungsanweisungen tatsächlich von dem Angeklagten T1 oder seinen Töchtern stammten, beruht auf der Aussage des Zeugen KHK I165 über die Angaben des gesondert Verfolgten U3 bei seiner Vernehmung durch die kanadische Polizei und der Aussage des Zeugen EKHK M114. Nach den oben bereits dargestellten Angaben des gesondert Verfolgten U3 stammten diese Zahlungsanweisungen jedenfalls nicht von ihm. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 hat die Auswertung eines bei der Durchsuchung der Büroräume des Angeklagten T1 vorgefundenen und zu dieser Zeit geöffnet mit dem PC des Angeklagten T1 verbundenen USB-Sticks ergeben, dass auf diesem zahlreiche Dokumente mit C1-Bezug gespeichert gewesen seien. Unter anderem hätten sich die von dem gesondert Verfolgten S2 an die E-Mail-Adresse #######@#########.net übersandten Excel-Tabellen zu den von ihm geführten Konten auf dem USB-Stick befunden. Ferner seien dort Auszüge der T14 Ltd. für ein Konto bei der E68-Bank T13 und ein Schreiben der T263 Bank an die T14 Ltd. abgespeichert gewesen. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Angeklagte T1 die E-Mail-Adresse #######@#########.net nutzte und von dem gesondert Verfolgten S2 die Daten zu den von ihm betreuten Konten erhielt. Dann liegt es wiederum nahe, dass auch die über die E-Mail-Adresse #######@#########.net erfolgten Zahlungsanweisungen von ihm stammten. Dass es zudem der Angeklagte T1 war, der über die Mittelverwendung auf den betreffenden Konten bestimmte und dass auch seine Töchter bisweilen entsprechende Zahlungsanweisungen an den gesondert Verfolgten weitergaben, ergibt sich aus mehreren durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen, die der Angeklagte T1 im Jahr 2011 mit dem gesondert Verfolgten S2 und seinen Töchtern geführt hat. Insoweit wird auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung zu den Tatbeiträgen der Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 verwiesen. Letztlich hat der Angeklagte T1 eingeräumt, dass er es war, der den Kontakt zu den Treuhändern hielt und dass er eine eingescannte Unterschrift des gesondert Verfolgten U3 benutzte.
1061Die Feststellungen zur Finanzierung der von diesen Konten geleisteten Rückzahlungen und Ausschüttungen an C1-Anleger durch Gelder neu akquirierter Anleger beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 und dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Zeugen EKHK M114 vom 15.5.2012 (Blatt 8177 ff. d. A.). Der Zeuge EKHK M114 hat die Einzahlungen und Auszahlungen der C1-Anleger auf diesen Konten überprüft und dabei ermittelt, dass die Personengruppen der Einzahler und der Zahlungsempfänger – so wie unter II. festgestellt – weitgehend nicht kongruent sind. Die Feststellungen, dass auf den von dem Zeugen S2 betreuten Konten keine Erträge aus getätigten Geschäften eingingen und dass mit den auf den Konten befindlichen Geldern keine Interbankengeschäfte und auch kein Handel mit Anleihen betrieben wurde, beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben des gesondert Verfolgten S2. Dessen diesbezügliche Angaben in der Hauptverhandlung decken sich wiederum mit den Angaben des gesondert Verfolgten S2 bei seiner polizeilichen Vernehmung und bei seiner richterlichen Vernehmung durch den Ermittlungsrichter. Auch der Zeuge EKHK M114 hat im Rahmen seiner Auswertung der Excel-Tabellen des gesondert Verfolgten S2 und der Kontoauszüge keine Anhaltspunkte für Rückflüsse aus Erträgen von getätigten Geschäften gefunden. Schließlich hat auch der Angeklagte T1, nachdem der gesondert Verfolgte S2 in der Hauptverhandlung als Zeuge aufgetreten war, eingeräumt, dass mit den Anlegergeldern trotz seiner vielfältigen Bemühungen keine Geschäfte getätigt worden seien, wobei er als Grund hierfür das Fehlen liquider Mittel in Höhe von 10 Mio. € aufgrund erfolgter Kontensperrungen angab.
1062Die Feststellungen zu den Zahlungen an die gesondert Verfolgten S2, U3 und E1, an die Personen B8, M7, X12 und T15, an die Unternehmen Q8 und D9 Group, an die bereits mehrfach erwähnte J5 Ltd. und einen unbekannten Empfänger mit einem Konto bei der Z3 Bank in Nord-Zypern sowie zu den Überweisungen an die Angeklagten L1 und M1 bzw. an deren Gesellschaften beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114, der – wie erwähnt – die von dem gesondert Verfolgten S2 erstellten Tabellen zu diesen Konten sowie die Kontoauszüge ausgewertet hat, und dessen in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenem Vermerk vom 15.5.2012. Die insoweit unter II. festgestellten Zahlen ergeben sich aus dem genannten Vermerk, wobei die festgestellten Zahlen teilweise auf einer Addition der in dem Vermerk zu den einzelnen Konten aufgeführten Beträge beruhen.
1063Die Feststellungen zu der Überweisung in Höhe von 400.000 € an ein Unternehmen Q9 in den USA und zu den diesbezüglichen Hintergründen beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen S2. Aufgrund der insoweit gegensätzlichen Darstellungen des Angeklagten T1 und des gesondert Verfolgten S2 war allerdings nicht festzustellen, ob diese Überweisung mit oder ohne Zustimmung des Angeklagten T1 erfolgt ist. Die in diesem Zusammenhang festgestellte Rückzahlung der Q9 in Höhe von 156.285,77 € hat der Zeuge EKHK M114 auch nach seinem (auszugsweise) verlesenen Vermerk vom 15.5.2012 aufgrund einer Auswertung der Kontounterlagen ermitteln können. Die Feststellungen zu der Entnahme von 385.000 € durch den gesondert Verfolgten S2 zu eigenen, privaten Zwecken und zur Rückzahlung dieses Betrages beruhen ebenfalls auf der insoweit glaubhaften Aussage des gesondert Verfolgten S2, der diesen Vorfall unumwunden eingeräumt hat. Insoweit gab er an, dass ein ihm zugesagtes Darlehen für einen Grundstückskauf dann doch nicht gewährt worden sei. Er habe den Betrag dann von dem Konto genommen. Später sei er zu dem Angeklagten T1 gefahren und habe ihm dies „gebeichtet“. In der Folgezeit habe er den Betrag zurückgezahlt. Diese Angaben werden wiederum gestützt durch die von dem Zeugen EKHK M114 vorgenommenen Kontenauswertungen. So hat der Zeuge EKHK M114 auch ausweislich seines (auszugsweise) verlesenen Vermerks vom 15.5.2012 in einer der von dem gesondert Verfolgten S2 erstellten Excel-Tabellen eine Überweisung in Höhe von exakt 385.000 € von dem Konto der T14 Ltd. bei der E68-Bank T13 festgestellt. Ferner fand er dort spätere Überweisungen des gesondert Verfolgten S2 zugunsten dieses Kontos in Höhe von insgesamt 425.000 €, wobei zu berücksichtigen ist, dass der gesondert Verfolgte S2 nach seiner Aussage Rückzahlungen auch auf den an die Q9 überwiesenen Betrag geleistet hat.
1064Die Feststellungen zu den Überweisungen in Höhe von insgesamt 4 Mio. € an ein Unternehmen J9 eines Herrn M12, zu den Hintergründen dieser Überweisungen und der Herkunft der Überweisungsbeträge, zu der Rückzahlung in Höhe von 500.000 € und zu den Umständen, unter denen diese zustande kam, beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des gesondert Verfolgten S2. Auch insoweit war das Aussageverhalten des gesondert Verfolgten S2 wiederum von Konstanz über mehrere Vernehmungen hinweg geprägt, weil seine diesbezüglichen Angaben wiederum im Wesentlichen mit den Angaben übereinstimmen, die er bei seiner richterlichen Vernehmung durch den Ermittlungsrichter und bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Darüber hinaus werden diese Angaben gestützt durch die von dem Zeugen EKHK M114 vorgenommene Kontenauswertung. Nach dessen (auszugsweise) verlesenem Vermerk vom 15.5.2012 wurden 500.000 € vom Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13 auf ein Konto der D44 Ltd. transferiert. Mit einem weiteren Betrag in Höhe von 3,5 Mio. €, der dem Angeklagten T1 durch eine Firma B55 International/H88 zur Verfügung gestellt worden sei und bei denen es sich nicht um C1-Anleger gehandelt habe, seien diese Beträge zu Gunsten der Firma J9 überwiesen worden. Am 16.3.2011 sei seitens der J9 eine Rückzahlung in Höhe von 500.000 € erfolgt. Hiervon seien wiederum 497.000 € auf das Konto der T14 Ltd. transferiert worden.
1065Die Feststellungen zu dem Konto der J5 beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage der Justizbeschäftigten W53 sowie ihrem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsvermerk vom 6.8.2012 (SH 70, Blatt 554 ff.). Die Zeugin W53, welche die betreffenden Kontounterlagen ausgewertet hat, hat diese Umstände so geschildert wie unter II. festgestellt.
1066Die Feststellungen zu den Äußerungen der Angeklagten T1 und M1 gegenüber dem gesondert Verfolgten S2 über die angebliche Geschäftstätigkeit der C1 beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des gesondert Verfolgten S2, der diese Äußerungen so wiedergegeben hat wie unter II. festgestellt.
1067Die Feststellungen zu dem von dem gesondert Verfolgten S2 im Jahr 2011 auf Veranlassung des Angeklagten T1 verfassten Schreiben und dessen Zweck beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des gesondert Verfolgten S2, der die Umstände der Erstellung und den Inhalt des Schreibens auf dessen Vorhalt (SH 11, Band 4, Blatt 52) so bekundet hat wie unter II. festgestellt.
1068(10)
1069Die Feststellung, dass es über die durch Überweisungen von den Treuhandkonten durchgeführten Rückzahlungen und Zinsauszahlungen an C1-Anleger hinaus weitere Zahlungen an C1-Anleger gab, die durch Bareinzahlungen auf Anlegerkonten bewirkt wurden, beruht auf den unter II. 1 e) ee) festgestellten Bareinzahlungen des Treuhänders X2. Dass auch diese durch Neueinzahlungen anderer C1-Anleger finanziert wurden, ergibt sich neben dem Fehlen von Rückflüssen aus getätigten Geschäften auf den Treuhandkonten aus der Einlassung des Angeklagten T1, der letztlich eingeräumt hat, dass mit den Anlegergeldern keine Anlagegeschäfte getätigt worden seien.
1070ff) Beweiswürdigung zu Zahlungen an die Angeklagten T1, L1, M1 und S1
1071Die Feststellungen zu den Bargeldbeträgen, die der Angeklagte T1 in den Jahren 2009 und 2010 von dem verstorbenen Herrn T8 erhalten hat, beruhen auf der jedenfalls insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen N135. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
1072Die Feststellungen zu den Überweisungen von C1-Anlegern auf das Konto einer N15 Ltd. bei der G70 Bank in N15/Russland, zu der Gründung der N15 Ltd. und zu deren Kontoeröffnung, zu der Überweisung von 126.300 € am 14.10.2009 an eine S83 Zentralbank in Österreich und zu der Verwendung von 126.300 € am Folgetage durch den Angeklagten T1 zur Rückführung eines privaten Immobiliendarlehens beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 und seinem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsvermerk vom 6.8.2012 (SH 71, Blatt 362 ff. d. A.). Die unter II. getroffenen Feststellungen zu den Überweisungen von C1-Anlegern und deren Umfang, zur Gründung der Gesellschaft und der für sie erfolgten Kontoeröffnung sowie dem Transfer von 126.300 € am 14.10.2009 ergeben sich so aus dem genannten Vermerk des Zeugen EKHK M114. Der Zeuge EKHK M114 hat hierzu angegeben, die im Wege der Rechtshilfe von den russischen Behörden übersandten Unterlagen zu den Konten der N15 Ltd. nach deren Übersetzung ausgewertet zu haben. Hintergrund dieser erbetenen Rechtshilfe sei gewesen, dass festgestellt worden sei, dass C1-Anleger im Zeitraum von Juli 2009 bis Oktober 2009 auf ein Konto dieser russischen Gesellschaft bei der G70 Bank Beteiligungsbeträge überwiesen hätten. Die N15 Ltd. sei im Jahr 2009 gegründet worden und sei nach seinem aus den Kontounterlagen gewonnenen Eindruck keinem operativen Geschäft nachgegangen. Sie habe in einem 1-Zimmer-Büro residiert und habe verschiedene Euro- und Rubelkonten bei der G70 Bank gehabt. Anhaltspunkte für eine Geschäftstätigkeit im Interbankenhandel habe er nicht gefunden. Hinsichtlich des Euro-Kontos der Gesellschaft habe er festgestellt, dass Geldeingänge mehrfach an eine S83 Zentralbank in Österreich „abverfügt“ worden seien. Von April bis Oktober 2009 habe er Einzahlungen von C1-Anlegern in Höhe von ca. 171.000 € feststellen können. Diese habe er in der Weise ermittelt, dass er die Eingänge auf dem Konto mit den Ergebnissen der Fragebogenaktion der Staatsanwaltschaft für C1-Anleger verglichen habe. In vielen Fällen hätten sich zeitliche und betragsmäßige Zusammenhänge ergeben, wobei die Summen nicht immer völlig deckungsgleich gewesen seien. So seien z. B. bei einem Anlagebetrag in Höhe von 5.000 € nur 4975 € gutgeschrieben worden, was offensichtlich auf Bankgebühren in der entsprechenden Höhe beruht habe. Unter anderem sei ein Betrag in Höhe von 126.300 € im Oktober 2009 zunächst an die S83 Zentralbank in Österreich transferiert worden. Aus der Auswertung der Unterlagen über die Darlehenskonten des Angeklagten T1 hätten sie gewusst, dass am nächsten Tag genau 126.300 € einem Darlehenskonto des Angeklagten T1 bei der N127-Bank gutgeschrieben worden seien. Die Angaben des Zeugen EKHK M114 sprechen nach Auffassung der Kammer dafür, dass die einzahlenden Personen für die in dem Vermerk vom 6.8.2012 insgesamt genannten 171.758,64 € von dem Zeugen zuverlässig als C1-Anleger identifiziert worden sind. Von dem gleichen Konto sind dem Angeklagten T1 – was er grundsätzlich auch nicht mehr in Abrede gestellt hat – 126.300 € zugeflossen, die er zur Tilgung eines privaten Immobiliendarlehens verwendet hat.
1073Die Kammer verkennt nicht, dass auf diesem Konto – was der Zeuge EKHK M114 unumwunden eingeräumt hat – weitere Geldeingänge in siebenstelliger Höhe erfolgt sind, die nach dem angegebenen Verwendungszweck mit Devisenkäufen im Zusammenhang gestanden haben sollen. Des Weiteren verkennt die Kammer nicht, dass es bereits vor dem 14.10.2009 von diesem Konto Transfers zur S83 Zentralbank Österreich gegeben hat. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, dass die dem Angeklagten T1 zugeflossenen 126.300 € nicht aus Einzahlungen von C1-Anlegern herrührten. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte T1 als Rechtsgrund für die Überweisung einen Darlehensvertrag benannt hat, wobei er auf das Darlehen nach seiner Einlassung bis heute keine Rückzahlungen geleistet habe und auch nicht darauf in Anspruch genommen worden sei. Jedoch verbleibt auch unter Berücksichtigung dieser Umstände, dass der Angeklagte T1 diese Zahlung in Höhe von 126.300 € von einem Konto erhalten hat, das auch durch Einzahlungen von C1-Anlegern gespeist wurde.
1074Die Feststellungen zu dem Eingang von 500.000 CHF von einer D10 AG auf einem von dem gesondert Verfolgten S2 betreuten Konto, zum weiteren Umgang mit diesem Geldbetrag und seiner weiteren Verwendung beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des gesondert Verfolgten S2, der diese Vorgänge und Umstände so geschildert hat wie unter II. festgestellt. Insoweit war die Aussage des gesondert Verfolgten S2 wiederum von Konstanz über mehrere Vernehmungen hinweg geprägt. Denn derartige Angaben hat der gesondert Verfolgte S2 bereits bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter gemacht.
1075Die Feststellungen zu den Zahlungen zugunsten des Angeklagten L1 und des Angeklagten M1 beruhen auf der Aussage des Zeugen W50, dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk des Zeugen W50 vom 12.3.2012 (Sonderheft 27, Blatt 1 ff.), der Aussage des Zeugen EKHK M114, dem auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Zeugen EKHK M114 vom 15.5.2012 (Hauptakte Band 36, Blatt 8177 ff.), der Aussage des als Zeuge vernommenen gesondert Verfolgten S2, sowie den Aussagen der Zeugen B1 und KHK N123.
1076Die Feststellung, dass der Angeklagte M1 während seiner mehrjährigen Tätigkeit für die C1 Provisionszahlungen in Höhe von insgesamt 1.516.410,48 € und 27.885 $ erhielt, beruht auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen EKHK M114 und W50 sowie den oben genannten Vermerken der Zeugen vom 12.3.2012 und 15.5.2012. Der zunächst mit der Auflistung von Zahlungsflüssen an den Angeklagten M1 beauftragte Wirtschaftsreferent W50 hat nach seiner Aussage und seinem genannten Vermerk verschiedene von den schweizerischen Behörden übersandte Asservate zu den Gesellschaften T276 Management AG und G71 SL ausgewertet und von den schweizerischen Behörden übersandte Kontenauswertungen überprüft. Nach seiner Aussage hat der Zeuge die Kontoauszüge selbst überprüft und auf dieser Basis Excel-Tabellen erstellt. Aus den Asservaten habe sich zunächst ergeben, dass die T276 Management AG und die G71 SL dem Angeklagten M1 zuzuordnen gewesen seien. So habe ein Beilagenordner einen Treuhandvertrag zwischen dem Angeklagten M1 und dem gesondert Verfolgten S2 enthalten, nach dem der Treuhänder S2 für den Treugeber M1 diese Gesellschaft gründe und über die Treuhandkonten Beratungshonorare für den Angeklagten M1 zu vergüten seien. Hinsichtlich der G71 sei einem Asservat unter anderem zu entnehmen gewesen, dass der Angeklagte M1 über eine Bankvollmacht für das spanische Konto der Gesellschaft verfügt habe. Diverse E-Mails hätten Überweisungsanweisungen des Angeklagten M1 enthalten. Neben den Zahlungsflüssen an die Gesellschaften T276 Management AG in Höhe von 156.455,45 € und an die G71 S. L. in Höhe von 150.156,43 € seien weitere Zahlungen zugunsten des Angeklagten M1 von Konten des Notars S2 in Höhe von 518.215,27 € erfolgt. Letzteres habe sich aus Auswertungen der Konten des gesondert Verfolgten S2 durch die schweizerischen Behörden ergeben. Aus diesen Zahlungen ergebe sich eine Gesamtsumme von 832.627,15 €. Aufbauend auf die Ermittlungen des Zeugen W50 hat der Zeuge EKHK M114 nach seiner Aussage die in Datenbeständen des Angeklagten M1 und in den Asservaten aus seiner Wohnung gefundenen Kontoauszüge einer Überprüfung unterzogen, wobei diese zwar lückenhaft, aber teilweise zeitlich weitgehender gewesen seien als die Unterlagen in den Beilagenordnern der schweizerischen Behörden. So seien auf Kontoauszügen einer Q101 des Angeklagten M1 Zahlungseingänge von einer G9 Consulting mit Sitz in Südafrika in Höhe von 122.500 € zu verzeichnen gewesen. Auf der anderen Seite habe man in den Datenbeständen des Angeklagten M1 eine Vielzahl von Rechnungen der Q101 an die G9 Consulting für die angebliche „Durchführung von Dienstleistungen, Analysen und Datenstatistik“ gefunden. Zumindest für die genannten 122.500 € seien Überweisungen der G9 Consulting an die Q101 festzustellen gewesen. Die G9 Consulting ihrerseits habe im Zeitraum vom 19.12.2008 bis zum 17.10.2011 von Konten der F7 Ltd. 311.768,33 € und 27.885 $ überwiesen bekommen. Zudem habe die Auswertung der Konten der F7 Ltd. ergeben, dass neben den Überweisungen an die G9 Consulting Überweisungen in Höhe von 237.115 € zwischen dem 31.12.2008 und dem 22.10.2009 direkt an den Angeklagten M1 erfolgt seien. Schließlich hätten Unterlagen zu einem Konto der S91 AG vorgelegen, aus denen sich Überweisungen von den C1-Einzahlungsgesellschaften C20, J7 und N8 in Höhe von insgesamt 134.900 € ergeben hätten. Aus der von dem Zeugen W50 ermittelten Summe in Höhe von 832.627,15 €, den Überweisungen an die G9 Consulting in Höhe von 311.768,33 € und 27.885 $, den Überweisungen an die S91 AG in Höhe von 134.900 € und den direkt an den Angeklagten M1 erfolgten Überweisungen in Höhe von 237.115 € ergebe sich die Gesamtsumme der dem Angeklagten M1 zugeflossenen Provisionszahlungen. Die Ermittlungsergebnisse der Zeugen W50 und EKHK M114 zu den von dem Angeklagten M1 genutzten Zahlungswegen und Gesellschaften und der gewählten Vorgehensweise decken sich mit den Angaben, die der gesondert Verfolgte S2 zu der Zahlung von Provisionen aus dem C1-Vertrieb an den Angeklagten M1 gemacht hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. b) ee) (9) Bezug genommen.
1077Die Feststellungen zu den allein im Zeitraum vom 19.12.2008 bis zum 17.10.2011 von dem Angeklagten M1 erhaltenen Provisionen beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 und seinem (auszugsweise) verlesenen Vermerk vom 15.5.2012. Die Feststellung, dass der Angeklagte M1 von den erhaltenen Provisionen ca. 150.000 € an andere Berater weiterleitete, beruht auf seiner nicht zu widerlegenden Einlassung.
1078Die Feststellungen zu den Provisionszahlungen, die der Angeklagte L1 während seiner mehrjährigen Tätigkeit für die C1 erhielt, beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen W50 und EKHK M114 sowie den oben genannten Vermerken der Zeugen vom 12.3.2012 und 15.5.2012. Der mit der Auflistung von Zahlungsflüssen auch an den Angeklagten L1 beauftragte Wirtschaftsreferent W50 hat nach seiner Aussage und seinem genannten Vermerk verschiedene von den schweizerischen Behörden übersandte Asservate zu der Gesellschaft L15 S. L. ausgewertet und von den schweizerischen Behörden übersandte Kontenauswertungen überprüft. Nach seiner Aussage hat der Zeuge die Kontoauszüge selbst überprüft und auf dieser Basis Excel-Tabellen erstellt. Aus den Asservaten und übersandten Beilagenordnern der schweizerischen Behörden habe sich zunächst ergeben, dass die L15 S. L. und die H8 AG dem Angeklagten L1 zuzuordnen gewesen seien. Hinsichtlich der L15 S. L. habe sich aus eingesehenen Asservaten ergeben, dass der Angeklagte L1 für diese Gesellschaft eine Generalvollmacht besessen habe und als Treuhänder der Gesellschaft bezeichnet werde. Hinsichtlich der H8 AG habe sich aus einem Beilagenordner ergeben, dass der Angeklagte L1 Bevollmächtigter und wirtschaftlich Berechtigter des Kontos der Gesellschaft gewesen sei. Aus den Kontoauszügen und schweizerischen Kontenauswertungen seien Zahlungen an die L15 S. L. in Höhe von insgesamt 1.611.271,08 € und an die H8 AG in Höhe von 986.278,60 € festzustellen gewesen.
1079Dass der Angeklagte L1 die H8 AG zur Abwicklung von Provisionszahlungen aus dem C1-Vertrieb nutzte, ergibt sich auch aus der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen B1. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. b) ee) (8) Bezug genommen. Die entsprechende Nutzung der L15 S. L. durch den Angeklagten L1 folgt daneben aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des Zeugen KHK N123 vom 26.4.2012 (Hauptakte Band 37, Blatt 7884 ff.), der im Rahmen der Auswertung der bei dem Angeklagten L1 beschlagnahmten Unterlagen und Datenträgern zahlreiche E-Mails an den Angeklagten L1 festgestellt hat, aus deren Inhalt sich ergab, dass dieser wirtschaftlich Berechtigter dieser Gesellschaft war. So erhielt der Angeklagte L1 mehrfach auf diesem Wege Rechnungen für die L15 S. L. und an diese gerichtete Zahlungsaufforderungen.
1080Die Feststellung, dass der Angeklagte L1 auch Barzahlungen von C1-Kunden entgegennahm, beruht auf dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk des Zeugen KHK N123 vom 20.3.2012 (Hauptakte Band 35, Blatt 7613 ff.). Danach hat eine Auswertung eines beschlagnahmten Netbooks des Angeklagten L1 durch den Zeugen KHK N123 ergeben, dass der Angeklagte L1 der C1 per E-Mail – nur teilweise in verschlüsselter Form – in zwanzig Fällen in den Jahren 2008 und 2009 die Entgegennahme von vier bis fünfstelligen Bargeldbeträgen von C1-Anlegern meldete, wobei er in mehreren Fällen ausdrücklich um „Verrechnung“ bat.
1081Die Feststellungen zu den Zahlungen zugunsten des Angeklagten S1 beruhen auf der Aussage des Zeugen W50, dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk des Zeugen W50 vom 3.4.2012 (Sonderheft 30, Blatt 1-4) sowie der Aussage des Zeugen T268 über die Angaben des Angeklagten S1 gegenüber den schweizerischen Ermittlungsbehörden.
1082Nach der auch insoweit glaubhaften Aussage des Wirtschaftsreferenten W50 und seinem oben genannten Vermerk vom 3.4.2012 erhielt der Zeuge den Auftrag, Zahlungen im Zusammenhang mit der C1 aufzulisten, die an Gesellschaften des Angeklagten S1 bzw. direkt an den Angeklagten S1 geflossen seien. Hierfür habe er die von den schweizerischen Behörden übersandten Beilagenordner und Kontenauswertungen gesichtet und ausgewertet. Gemäß den Kontounterlagen sei der Angeklagte S1 wirtschaftlich Berechtigter der Konten der O9 AG. Dies sei durch Aussagen des Treuhänders B1 gegenüber den schweizerischen Behörden bestätigt worden. Die G72 S. L. gehöre nach seiner Aussage gegenüber den schweizerischen Behörden dem Angeklagten S1. Aufgrund seiner Auswertungen seien folgende Zahlungsflüsse festzustellen: An die O9 AG seien 3.770.594 € geflossen, davon 930.000 € vor dem 17.7.2006. An die G72 S. L. seien ausschließlich nach dem 17.7.2006 45.802 € geflossen. An S1 seien zudem direkt 119.607 € geflossen, davon 76.600 € vor dem 17.7.2006. Diese Zahlungseingänge kamen jeweils von verschiedenen C1-Treuhändern bzw. Treuhandgesellschaften wie dem gesondert Verfolgten E1, dem Treuhänder C2, der Q5 AG, der S9 Holding Ltd. und der J7.
1083Die Ermittlungen des Zeugen W50 zu den Zahlungsflüssen an den Angeklagten S1 werden gestützt durch die Aussagen des Treuhänders B1 und des schweizerischen Kriminalbeamten T268. So hat der Zeuge B1 – wie bereits dargestellt – berichtet, dass er dem Angeklagten S1 die O9 AG verkauft habe. Der schweizerische Kriminalbeamte T268 hat unter anderem auch die Vernehmungen des Angeklagten S1 durch die schweizerischen Behörden geschildert. Danach hat der Angeklagte S1 seinerzeit auf Vorhalt eingeräumt, dass an die O9 AG, die G72 S. L. und die U4 S. L. sogar insgesamt 4,2 Mio. € geflossen seien. Der Angeklagte S1 habe diese Zahlungen als Investments der C1 dargestellt und erklärt, dass das Ziel gewesen sei, dass diese Zahlungen im doppelten Umfang zurückfließen sollten. Insoweit sei auffällig gewesen, dass im Zuge der Ermittlungen zu derartigen Investments der C1 keine Verträge gefunden worden seien. Sonst habe es zu jedem Darlehen einen zugehörigen Vertrag gegeben. Zu diesen angeblichen Investments habe es aber nichts gegeben. Es habe auch zu keinem Zeitpunkt Rückzahlungen an die C1 gegeben.
1084Da es nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1, die durch die Auswertung der C1-Einzahlungskonten bestätigt wird, keine Investments der C1 gegeben hat, hat der Angeklagte S1 insoweit bei seiner Vernehmung durch die schweizerischen Behörden gelogen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Umstand, dass ein Angeklagter der Lüge überführt wird, nicht ohne weiteres für diesen nachteilige Schlüsse zulässt, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zum Mittel der Lüge suchen kann. Hier tritt dieser Umstand allerdings zu zahlreichen weiteren für den Angeklagten S1 belastenden Indizien. Insoweit wird insbesondere auf die Ausführungen unter III. 2 b) dd) Bezug genommen.
1085gg) Beweiswürdigung zu den Einzahlungen von C1-Anlegern (Fall 1)
1086Die Feststellungen zur Anzahl der C1-Anleger und zum Umfang der von ihnen in den genannten Zeiträumen getätigten Einzahlungen beruhen auf der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Anlegerliste (Anlage 1 zum Vermerk des Zeugen EKHK M114 vom 12.6.2010, Band 40 Hauptakte, Blatt 8633 ff.) und der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114. Die genannten Feststellungen zur Anzahl der Anleger und zum Umfang ihrer Einzahlungen ergeben sich aus der genannten Anlegerliste. Zu deren Zustandekommen hat der Zeuge EKHK M114 ausgeführt, dass die von ihm geführte Ermittlungskommission des LKA-NRW diese Tabelle erstellt habe, um ein Gesamtbild zu gewinnen. In sie seien die Erkenntnisse der schweizerischen Ermittlungsbehörden aus der Auswertung der Datenbank N5 5.0 und den dort vorhanden gewesenen Anlegerlisten, die Erkenntnisse aus der von der Staatsanwaltschaft E71 durchgeführten Fragebogenaktion und aus den Zeugenvernehmungen von C1-Anlegern sowie die Erkenntnisse aus eingegangenen Strafanzeigen von C1-Anlegern eingeflossen. Auch abgefangene Telefaxe von C1-Anlegern an die C1-Faxanschlüsse in den USA und Q3 seien berücksichtigt worden. In die Tabelle seien allerdings nur die Fälle aus dem nichtverjährten Tatzeitraum eingestellt worden, bei denen nach den vorliegenden Erkenntnissen keine Zweifel bestanden hätten, dass es sich bei den einzahlenden Personen um C1-Anleger gehandelt habe und auch die zugehörigen Zahlungsvorgänge zu verifizieren gewesen seien. Tatsächlich hätten Hinweise auf noch wesentlich mehr C1-Anleger – nämlich mehr als 4.000 – vorgelegen. Diese Hinweise hätten sich aus der Auswertung einer Festplatte eines Herrn I175 ergeben, die in dessen Büro sichergestellt worden sei. Bei diesem Herrn I175 habe es sich um einen Bekannten der Familie T1 und den ehemaligen Lebensgefährten der Angeklagten L3 T1-Q1 gehandelt. Aufgrund der wegen der gegen die Angeklagten T1, L1 und M1 vollzogenen Untersuchungshaft gegebenen Eilbedürftigkeit der Ermittlungen sei es jedoch nicht möglich gewesen, alle diese mehr als 4.000 Anleger anzuschreiben. Etliche Anleger seien aufgrund eines Wohnortwechsels auch nicht oder nur mit zeitlichem Aufwand zu ermitteln gewesen. Zudem habe es auch Fälle gegeben, in denen versandte Fragebögen noch nicht beantwortet gewesen seien.
1087Die Zuverlässigkeit der Zahlenangaben in der oben genannten und vom LKA-NRW erstellten Anlegerliste wird auch gestützt durch die Aussage des Zeugen W50 und die ergänzend zu seiner Vernehmung im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerke vom 30.5.2011, 14.6.2011, 30.6.2011, 26.7.2011 und 8.9.2011 (Sonderheft 16, Blatt 1-47, 48-78, 79-100, 101-112, 113-121). Der Zeuge W50 hat nach seinen auch insoweit glaubhaften Angaben die vom LKA-NRW für jeden erfassten Anleger angelegte Fallakte, die jeweils die Beitrittserklärung und weiteren Schriftverkehr mit der C1 enthielt, in mehr als 150 Fällen mit der Anlegerliste abgeglichen, welche die schweizerischen Ermittlungsbehörden im Jahr 2008 bei einer Durchsuchung der Räumlichkeiten der U4 SL in Spanien sichergestellt hatten und die auch für die Erstellung der Anlegerliste des LKA-NRW herangezogen worden ist. Seine Überprüfung ergab, dass die Daten – von vereinzelten Ausnahmen abgesehen – übereinstimmten, soweit die Anleger bis zum März 2008 beigetreten waren. Nach dem März 2008 war ein Abgleich nicht möglich, weil die von den schweizerischen Ermittlungsbehörden sichergestellte Anlegerliste nach dem März 2008 nicht mehr weiter gepflegt worden war.
1088Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Tabelle enthaltenen Zahlenangaben ergeben sich nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass diese die Summe der Auszahlungen an die in der Tabelle genannten C1-Anleger mit insgesamt 10.096.176,20 € beziffert, während sich aus dem Vermerk des Zeugen EKHK M114 vom 21.8.2013 Abflüsse an Anleger in Höhe von allein 17.623.337,65 € von den durch den Treuhänder S2 geführten asiatischen Konten ergeben. Denn diese Differenz bedeutet nicht, dass die in der Tabelle erfassten C1-Anleger mehr Auszahlungen überwiesen bekommen haben. Da die Möglichkeit besteht, dass es mehr als doppelt so viele C1-Anleger gab als in der Tabelle aufgeführt, können Rückzahlungen und Ausschüttungen ebenfalls zu einem Großteil an nicht in der Tabelle aufgeführte Anleger überwiesen worden sein.
1089Die Feststellungen zu den Informationen, welche die Anleger nach Eingang ihrer Zahlungen seitens der C1 erhielten, beruht auf den auch insoweit glaubhaften und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der als Zeugen vernommenen C1-Anleger und den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK M114 zu den Ergebnissen der durchgeführten Fragebogenaktion für C1-Anleger. Letztlich hat auch der Angeklagte T1 angegeben, dass die Anleger Schreiben erhalten hätten, mit denen ihnen die Erhöhung ihres Anlagekapitals mitgeteilt worden sei.
1090Die Feststellung, dass dem Angeklagten T1 bewusst war, dass die Mitteilungen an die Anleger über den vermeintlichen Stand der Anlage rein fiktiv waren, beruht auf der Einlassung des Angeklagten T1. Dieser hat letztlich eingeräumt, dass ihm klar gewesen sei, dass das, was auf dem Papier gestanden habe, „nicht ganz den Realitäten entsprochen habe“. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung auch angegeben hat, davon ausgegangen zu sein, kurzfristig erfolgreiche Geschäfte tätigen zu können und dann auch in der Lage zu sein, im Falle der Kündigung des Anlegers die ihm schriftlich mitgeteilten Beträge auszahlen zu können. Diese (Fehl-)vorstellung des Angeklagten T1 hat im Sommer 2006 nach mehreren Jahren erfolgloser Anlagebemühungen mit Sicherheit nicht mehr vorgelegen. Gleiches gilt für die von ihm geschilderte (Fehl-)vorstellung, die durch den Verbrauch der Anlegergelder durch „Anlauf- und Vertriebskosten“ sowie durch Auszahlungen an Anleger entstandene Lücke durch kurzfristige Aufnahme erfolgreicher Geschäfte in überschaubarer Zeit wieder schließen zu können. Soweit er den Inhalt der Standmitteilungen damit gerechtfertigt hat, dass mit dem Anlauf erfolgreicher Geschäfte der Unternehmenswert entsprechend steigen würde und bereits dieses Potenzial als wirtschaftlicher Wertzuwachs habe verstanden werden können, war diese Sichtweise auch von seinem Standpunkt aus jedenfalls im Sommer 2006 nach mehreren Jahren erfolgloser Anlagebemühungen offensichtlich unzutreffend.
1091Hinsichtlich der weiteren Feststellung, dass die zunächst erfolgten Zahlungen an die C1-Anleger aus dem investierten Kapital anderer Anleger erbracht wurden, wird auf die Beweiswürdigung zu den einzelnen Treuhandkonten Bezug genommen. Letztlich hat der Angeklagte T1 dies auch eingeräumt.
1092Die Feststellungen zu den ab Ende 2009 stockenden Rückzahlungen an die C1-Anleger beruhen auf den Aussagen der C1-Berater L190, Dr. G3, U45, G4 und L181, den Aussagen der C1-Anleger S72 und Q23, der Aussage des Zeugen KHK Q95 über die Angaben des C1-Beraters S6 bei dessen polizeilicher Vernehmung sowie der Aussage des Zeugen EKHK M114 über die Angaben des Angeklagten L1 bei dessen polizeilicher Vernehmung. Hinsichtlich des Inhalts der diesbezüglichen Aussagen wird auf die Ausführungen unter dd) Bezug genommen. Die Feststellungen werden darüber hinaus insoweit gestützt und bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten L1, der auch in der Hauptverhandlung von schleppenden Auszahlungen ab Jahresende 2009 gesprochen hat.
1093hh) Beweiswürdigung zum Private Placement
1094Die Feststellungen zum Private Placement beruhen auf den Aussagen der als Zeugen vernommenen Private Placement-Anleger L5, L6, T2, T3, Prof. Dr. O1, D21, H40 und H41, I43, den Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen C1-Berater U45 und I162, der Aussage des Zeugen KHK Q95 über die Angaben des C1-Beraters S6 bei dessen polizeilicher Vernehmung und der Aussage des Zeugen EKHK M114. Die Feststellungen werden zudem gestützt durch die in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen zwischen dem Angeklagten T1 und den Angeklagten L1 und M1, die unter anderem die weitere Behandlung der Private Placement-Anleger L6, Prof. Dr. O1, T2 und T3 zum Gegenstand hatten, sowie von Telefongesprächen, die direkt zwischen den Angeklagten T1 bzw. L1 und den Private Placement-Anlegern L6 und L5 geführt worden sind.
1095Die Feststellungen zur Entschlussfassung des Angeklagten T1, mit dem Private Placement ein neues Produkt an vermögende Privatanleger zu vertreiben, beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem nachfolgenden äußeren Geschehensablauf gezogen hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich der Angeklagte T1 dahingehend eingelassen hat, dass das Geschäftsmodell des Private Placements von Anfang an eines der Anlagekonzeptionen gewesen sei, die unter dem Namen C1 hätten vermarktet werden sollen. Aus den glaubhaften Aussagen der oben genannten Private Placement-Anleger und den jedenfalls insoweit glaubhaften Aussagen der oben genannten C1-Berater ergibt sich jedoch, dass dieses Produkt tatsächlich erst ab dem Jahr 2008 aktiv vertrieben wurde. Dies spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass jedenfalls der konkrete Entschluss zum Vertrieb eines entsprechenden Produkts durch den Angeklagten T1 erst irgendwann im Jahr 2008 gefasst wurde. Auch die Feststellungen zu den von dem Angeklagten T1 beabsichtigten Aussagen über das Private Placement gegenüber den Anlegern beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem nachfolgenden äußeren Geschehensablauf gezogen hat. Denn genau diese Aussagen über das Private Placement – insbesondere zu dessen Renditeaussichten, zu der Sicherheit des investierten Kapitals und zu der angeblichen Aufsicht durch die amerikanische G66 Bank – wurden in der Folgezeit gegenüber den Private Placement-Anlegern tatsächlich getätigt. Dass derartige Aussagen gegenüber Private Placement-Anlegern auch von dem Angeklagten T1 selbst oder unter seiner Beteiligung getätigt wurden, folgt aus den glaubhaften Aussagen der Private Placement-Anleger T2, T3, L5 und L6. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Aussagen des Angeklagten T1 gegenüber diesen Private Placement-Anlegern wird auf die hierzu getroffenen Feststellungen unter II. 2. a) Bezug genommen. Hinsichtlich der insoweit vorzunehmenden Beweiswürdigung wird auf nachfolgenden Ausführungen unter III. 2. b) jj) verwiesen. Es handelte sich mithin bei den gegenüber den Anlegern getätigten Aussagen über das Private Placement nicht um Eigenmächtigkeiten der Berater. Vielmehr waren diese Teil eines Plans, den der Angeklagte T1 entworfen hatte.
1096Die Feststellung, dass die Angeklagten L1 und M1 die von dem Angeklagten T1 erhaltenen Informationen über das Private Placement an die Berater weitergaben und diese anwiesen, ihnen für das Private Placement in Frage kommende Anleger zu melden, beruht auf den jedenfalls insoweit glaubhaften Aussagen der als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommenen C1-Berater U45 und I162. Diese haben bekundet, ihre Informationen über das Private Placement ausschließlich von den Angeklagten L1 und M1 erhalten zu haben. Nachdem die Anleger L5 und L6 Interesse an dem Private Placement bekundet hatten, meldeten sie dies – wie vorgesehen – den Angeklagten L1 bzw. M1, die für diese Anleger sodann Gesprächstermine unter Beteiligung des Angeklagten T1 organisierten. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Zeugen U45 und I162 wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter III. 2. b) jj) verwiesen.
1097Die Feststellungen zum Inhalt der auch bezüglich des Private Placements von den Angeklagten T1, L1 und M1 (konkludent) getroffenen Bandenabrede beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem nachfolgenden äußeren Geschehen und insbesondere aus der gemeinsamen Anwerbung von Private Placement-Anlegern durch die Angeklagten T1, L1 und M1 gezogen hat. Die institutionalisierte Zusammenarbeit der Angeklagten T1, L1 und M1 auch im Vertrieb des Private Placements wird zudem durch die durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen gestützt, die diese Angeklagten im Jahr 2011 bezüglich der weiteren Behandlung der Private Placement-Anleger geführt haben. So hat der Angeklagte M1 den Angeklagten T1 in dem Telefonat vom 3.5.2011, ab 19:38 Uhr, über einen zu erwartenden Anruf des Beraters I162 informiert. Auf entsprechende Rückfrage des Angeklagten T1 bestätigt der Angeklagte M1 sodann, dass der Anruf „wegen L6“ erfolgen würde. Der Angeklagte T1 äußert sodann: „Haben wir ja damals gesagt, wenn wir eine gute Lösung finden, wo wir ihn frei ablösen können, machen wir es, ansonsten müssen wir durchhalten bis zum 30.6., das weiß er, nich?“ Der Angeklagte M1 bestätigt dies mit „Ja, OK“. Daraufhin erklärt der Angeklagte T1 noch: „Der ist ja auch bezahlt worden. Also die monatliche Sache, nich?“ Damit nahm der Angeklagte T1 Bezug auf monatliche Zahlungen, die der Private Placement-Anleger L6 erhalten hatte. In dem Telefonat zwischen den Angeklagten T1 und L1 vom 5.7.2011, ab 10:57 Uhr, geht es um ein an die Anleger zu versendendes Schreiben. Der Angeklagte T1 spricht sodann mögliche Aussagen gegenüber den „Millionenleuten“ an. Auch da müsse man sprechen. Der Angeklagte L1 fragt sodann, ob er nicht was Richtung Griechenland-Krise machen könne. Der Angeklagte T1 fragt sodann zurück: „Dass wir Gelder dahin geschickt haben?“. Hierbei lacht er. Der Angeklagte L1 erwidert: „Das wir, was weiß ich, durch den Griechenland-Rettungsfonds jetzt da noch ein gutes Geschäft haben“. Sodann stellt der Angeklagte T1 Überlegungen an, welche Erklärung für welchen Private-Placement-Anleger geeignet wäre und nennt dabei die Namen T2, T3 und L6. In dem Telefonat zwischen den Angeklagten T1 und L1 vom 12.7.2011, ab 9:03 Uhr, unterhalten sich beide Angeklagte wiederum unter anderem über die „Millionenkunden“. Der Angeklagte T1 teilt dem Angeklagten L1 bei dieser Gelegenheit mit, dass L6 raus wolle. Gerade der Umstand, dass der Angeklagte T1 mit dem Angeklagten L1 auch über einen Anleger (L6) spricht, an dessen Anwerbung der Angeklagte L1 nicht unmittelbar beteiligt war, spricht für ein Zusammenwirken der Angeklagten im Vertrieb des Private Placements, das über Einzelfälle hinausging.
1098Die Feststellungen zu den 15 in den Jahren 2009 und 2010 für das Private Placement angeworbenen Anlegern, den durch sie überwiesenen Geldbeträgen sowie den von ihnen erhaltenen Zinszahlungen beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114. Der Zeuge EKHK M114 hat bekundet, dass die unter II. festgestellten 15 Personen als Private Placement-Anleger hätten ermittelt werden können. Auch die Einzahlungen der Private Placement-Anleger und die an sie geleisteten Zinszahlungen hat er – mit einer Ausnahme – so bestätigt wie unter II. festgestellt. Hinsichtlich der von dem Zeugen EKHK M114 geschilderten Vorgehensweise bei der Ermittlung dieser Zahlen wird auf die obigen Ausführungen unter III. 2. b) gg) Bezug genommen. Die Aussage des Zeugen EKHK M114 zu den erfolgten Einzahlungen von Private Placement-Anlegern und den an sie erfolgten Auszahlungen wird auch gestützt durch die Aussagen der als Zeugen vernommenen Private Placement-Anleger T2, L5, L6, Prof. Dr. O1, D21, Dr. H41 und H40 und I43, welche die in ihren Fällen erfolgten Einzahlungen und Auszahlungen so bestätigt haben wie unter II. festgestellt. Lediglich im Fall des Private Placement-Anlegers Prof. Dr. O1 ergab sich bei den Auszahlungen eine Differenz zu der vom LKA-NRW erstellten Schadenstabelle, über die der Zeuge EKHK M114 berichtet hatte. Statt 87.500 € hat dieser Anleger aus dem Private Placement nach seinen Angaben 92.500 € zurückerhalten.
1099Die Feststellungen zu den von den Beratern bzw. von den Angeklagten T1, L1 und M1 gegenüber diesen Anlegern getätigten Aussagen über das Private Placement, zu der aufgrund dieser Angaben erfolgten Anlageentscheidung der oben genannten Anleger und zur Überweisung der jeweiligen Anlagebeträge beruhen auf den glaubhaften und im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Private Placement-Anleger T2, T3, L5, Prof. Dr. O1, L6, D21, H40 und H41 und I43. Hinsichtlich des Inhalts der Aussagen der Private Placement-Anleger T2, T3, L5, Prof. Dr. O1 und L6 wird auf die nachfolgende Darstellung unter III. 2. b) jj) Bezug genommen. Auch der Zeuge D21 hat berichtet, dass sein Berater H85 ihm gesagt habe, dass es beim Private Placement eine Verdoppelung des Kapitals „per anno“ gebe. H85 habe ihm zudem gesagt, dass es bei dieser ab 1 Mio. € möglichen Anlage ein eigenes Konto gebe. Er habe daraufhin eine Stückelung des Anlagebetrages vorgeschlagen, was ihm gewährt worden sei. Die Zeugin H41 hat bekundet, dass der Angeklagte W1 ihnen das Private Placement als eine noch exklusivere Anlage dargestellt habe, die noch höhere Zinsen abwerfe als die C1-Beteiligung. Der Angeklagte W1 habe diese Anlageform so beschrieben, dass die Millionenbeträge ähnlich dem Geschäftsmodell der C1 Banken als Sicherheit zur Verfügung gestellt würden, um bankinterne Geschäfte kurzfristig durch eine Art Bürgschaft abzusichern. Tatsächlich gelange das Kapital der Anleger nicht in den Geldkreislauf, da es sicher auf einem extra dafür eingerichteten Treuhandkonto, quasi als Sichteinlage, geparkt sei. Sie sei auch davon ausgegangen, dass das Kapital tatsächlich so verwendet werde. Die Ursächlichkeit der von den jeweiligen Beratern gemachten Angaben zum Anlagegenstand, zu Renditemöglichkeiten und Sicherheit des Private Placements für ihre Anlageentscheidung haben auch die übrigen vernommenen Private Placement-Anleger bestätigt. Ebenso haben alle als Zeugen vernommenen Private Placement-Anleger eine Überweisung des Anlagebetrages auf das Konto der T14 Ltd. bestätigt.
1100Die Aussagen der als Zeugen vernommenen Private Placement-Anleger sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie wiesen mehrere Realitätskriterien auf, während Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlten. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Private Placement-Anleger T2, T3, L5, L6 und Prof. Dr. O1 wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) jj) verwiesen.
1101Auch die Aussagen der übrigen, oben genannten Private Placement-Anleger sind – gerade auch, soweit sie sich auf die Private Placement-Anlage bezogen – widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Zeugen haben zudem jeweils detailliert die Umstände, die zu ihrer Anlage führten, die getätigten Einzahlungen und erhaltenen Auszahlungen sowie weitere Begleitumstände geschildert. So hat beispielsweise der Zeuge D21 berichtet, dass er im Nachgang zu der getätigten Anlage unter dem Datum des 11.8.2011 einen Brief an die C1 geschrieben habe, weil bis dahin noch gar keine Beteiligung an einem Trading-Programm umgesetzt gewesen sei. Bereits vorher habe er in N3 ein Gespräch mit dem Angeklagten T1 gehabt. An dem Gespräch hätten außer ihm und dem Angeklagten T1 der Berater T6 und der Anleger S80 teilgenommen. Eigentlich habe man ihm gesagt, dass es ein persönliches Gespräch mit dem Angeklagten T1 erst ab einer Anlagesumme von 1 Mio. € gebe. In dem Gespräch habe der Angeklagte T1 nochmals das Grundprinzip der Anlage erklärt. Er habe gesagt, dass einige Banken die Genehmigung hätten, Kapital bzw. Kredite zu schöpfen. Er – T1 – habe die Möglichkeit, große Pakete heraus zu kaufen. Dies tue er nur dann, wenn er für 80-90 % bereits Abnehmer habe. Der Angeklagte T1 habe einen Karteikasten dabei gehabt, in dem sich Karteikarten mit Aufzeichnungen zu von ihm getätigten Geschäften befunden hätten. Sie hätten sich dann welche heraussuchen dürfen, die er dann erklärt habe. Aufgrund dessen habe er einen guten Eindruck gehabt.
1102Die Aussagen der Private-Placement-Anleger waren zudem von Konstanz geprägt. Irgendwelche Brüche inhaltlicher oder struktureller Art waren nicht ersichtlich. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war eine überzogene Belastungstendenz nicht erkennbar.
1103Die Feststellung, dass die von den Private Placement-Anlegern auf ein Konto der T14 Ltd. bei der E68 Bank T13 eingezahlten Gelder – entgegen den zuvor ihnen gegenüber gemachten Angaben – tatsächlich nicht für die Teilnahme an einer Handelsplattform verwendet wurden, sondern vielmehr für Provisionszahlungen an Berater und Auszahlungen an andere C1-Anleger verwendet wurden, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114, der die Zahlungsbewegungen auf den von dem gesondert Verfolgen S2 in Asien geführten Treuhandkonten der F7 Ltd. und der T14 Ltd. ausgewertet hat. Seine diesbezügliche Aussage wird gestützt durch die von ihm hierüber gefertigten Ermittlungsvermerke vom 15.5.2012, 20.11.2012 und 21.8.2013 (Hauptakte Blatt 8177-8231, Rechtshilfeheft 16, Blatt 170 ff.), welche die Kammer (auszugsweise) verlesen bzw. im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) ee) (9) Bezug genommen. Die von dem Zeugen EKHK M114 erfolgte Auswertung erfolgte unter Einbeziehung der Einzahlungen von Private Placement-Anlegern und der an diese geleisteten Auszahlungen, dass heißt, diese sind in den von ihm genannten Zahlen zu Einzahlungen von C1-Anlegern und Auszahlungen an C1-Anleger enthalten.
1104Die Feststellung, dass die von den Private Placement-Anlegern eingezahlten Gelder tatsächlich nicht für die Teilnahme an einer Handelsplattform verwendet worden sind, wird auch bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten T1. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass er zwar mit einem Herrn B42 über ein Anlagemodell verhandelt und einen entsprechenden Vertrag auch abgeschlossen habe. Völlig unerwartet habe die Bank aber nach Vertragsschluss die Durchführung dieses Geschäfts blockiert, indem sie ein für die Initialisierung des Geschäfts notwendiges Dokument, eine swift order, nicht aktiviert habe. Das Geld sei dann im großen C1-Topf verwendet worden. Diese Entscheidung habe er getroffen, nachdem er sich hierüber mit K45 und Herrn M1 angestimmt habe. Ob er auch Herrn L1 in diese Entscheidung eingebunden habe, wisse er nicht mehr. Er habe ihm aber auf jeden Fall danach davon erzählt.
1105Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten T1 im Jahr 2009 und Anfang des Jahres 2010 getätigten Bemühungen um eine Anlage der von Private Placement-Anlegern eingezahlten Gelder und zu deren Scheitern, beruhen auf dessen Einlassung. Die Kammer schließt allerdings sicher aus, dass er bei diesen Bemühungen nicht von Anfang an auch ernsthaft mit einem Scheitern dieser Bemühungen gerechnet hätte. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits daraus, dass der Angeklagte T1 sich nach seiner eigenen Einlassung seit nunmehr neun Jahren erfolglos um eine Anlage der Gelder der G1- und C1-Anleger im Bereich des Handels mit Bankinstrumenten bemüht hatte. Da der Angeklagte T1 die Verwendung der Mittel auf den Treuhandkonten bestimmte – wie er schließlich selbst eingeräumt hat – war ihm nach dem Scheitern seiner Anlagebemühungen auch bekannt, dass das von den Private Placement-Anlegern eingezahlte Kapital für Rückzahlungen an andere C1-Anleger verwendet wurde.
1106Die Feststellung, dass die Angeklagten L1 und M1 von Anfang an die Möglichkeit erkannten, dass die von den Private Placement-Anlegern eingezahlten Gelder so verwendet würden, dass sie diese Möglichkeit ernst nahmen und sich mit ihr abfanden, beruht auf einer Gesamtwürdigung zahlreicher Indizien. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) cc) und dd) zu den im Frühjahr 2008 geführten Gesprächen und zu der inneren Tatseite bei den Angeklagten L1 und M1 im Zusammenhang mit dem Vertrieb der normalen C1-Beteiligung Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen gelten erst Recht für den Vertrieb der Private Placement-Anlage. Im Rahmen dieses Produkts wurden den Anlegern – wie die Angeklagten L1 und M1 wussten – Jahresrenditen bis zu 100 % bei gleichzeitig weitgehender Sicherheit des Kapitals in Aussicht gestellt. Aufgrund ihrer oben dargestellten Erfahrungen im Bereich des Vertriebs von Kapitalanlagen wussten sie, dass dies – noch mehr als bei der normalen C1-Beteiligung – überaus ungewöhnlich war. Beide hatten bereits 2006 bzw. 2007 von deutschen bzw. schweizerischen Ermittlungsbehörden Hinweise auf das Vorliegen eines Schneeballsystems erhalten. Ab dem Jahr 2008 kam es zudem – für sie ersichtlich – bei der C1 zu Zahlungsverzögerungen. Die Anlagen der Private Placement-Anleger wurden außerdem im Zeitraum zwischen April 2009 und April 2010, in dem die Zahlungsschwierigkeiten der C1 – wie oben festgestellt – zunahmen, getätigt. Damit liegen nach Auffassung der Kammer selbst unabhängig von der Einlassung des Angeklagten T1 ausreichende Indizien für die Annahme eines Eventualvorsatzes der Angeklagten L1 und M1 vor. Hinzu kommt, dass der Angeklagte T1, diese nach seiner insoweit glaubhaften Einlassung im Frühjahr 2008 darüber informiert hatte, dass er bis dahin – d. h. seit mehr als fünf Jahren – keine Anlagegeschäfte für die C1 hatte tätigen können und keine Erträge erwirtschaftet hatte. Auch wenn der Angeklagte T1 sich sodann optimistisch gezeigt hatte, künftig erfolgreicher zu sein, haben die Angeklagten L1 und M1 mit der Möglichkeit gerechnet, dass dies auch in Zukunft nicht geschehen würde. Denn über greifbare Anhaltspunkte für einen künftigen Anlageerfolg verfügten sie zu diesem Zeitpunkt – abgesehen von der entsprechenden Beteuerung des Angeklagten T1 – nicht. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter III. 2. b) dd) Bezug genommen.
1107Die Feststellungen zu den von den Angeklagten T1, L1 und M1 mit dem Vertrieb des Private Placements verfolgten Absichten beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf – insbesondere aus den ihnen teilweise auch über die von dem gesondert Verfolgten S2 geführten Treuhandkonten in Asien zugeflossenen Zahlungen – gezogen hat.
1108Der Feststellung, dass es den Angeklagten L1 und M1 bei dem Vertrieb des Private Placements auf die Erlangung von Provisionen aus den eingezahlten Beträgen ankam, steht auch das in der Hauptverhandlung verlesene Schriftstück vom 30.6.2008 (BMO 1, Blatt 37) nicht entgegen. In diesem Schriftstück, das aus beschlagnahmten Unterlagen des Angeklagten T1 stammt, sind die Konditionen des Private Placements zusammengefasst. Dafür, dass es um diese Anlagemöglichkeit geht, spricht schon, dass dort unter 1. von einem Mindestbetrag pro Person von 1 Mio. € und unter 2. von einer Mindestsumme von 10 Mio. € die Rede ist, wobei letztere für mindestens 13 Monate zur Verfügung stehen müsse. Unter 9. heißt es, dass ein Honorar in Höhe von 10 % vom Ertrag nach der jeweiligen Auszahlung an die Beteiligten vorgesehen sei. Diese Formulierung bedeutet nach Auffassung der Kammer nicht zwingend, dass die Angeklagten L1 und M1 Zahlungen aus den von den Private Placement-Anlegern geleisteten Anlagebeträgen nur dann und erst dann erwarten konnten, wenn für die Private Placement-Anleger Anlagegeschäfte mit entsprechenden Erträgen getätigt worden waren. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Schriftstück um eine Information für Anleger handelte. Dafür spricht der einleitende Satz, der lautet: „Bezug nehmend auf Ihre Anfrage teilen wir Ihnen folgende aktuelle Konditionen mit:“ Der Umstand, dass im Außenverhältnis zu den Anlegern eine derartige für diese attraktive Provisionsregelung behauptet wurde, bedeutet nicht, dass eine solche Regelung im Innenverhältnis der C1 zu den Angeklagten L1 und M1 tatsächlich praktiziert wurde oder dass diese davon ausgingen. Hinzu kommt, dass die Einzahlungen der Private Placement-Anleger aus Sicht der Angeklagten L1 und M1 auch dazu verwendet werden konnten, die Erfüllung von ihnen vermeintlich zustehenden Provisionsansprüchen wegen der Anwerbung anderer, „normaler“ C1-Anleger durch ihre Beraterlinien zu ermöglichen. Auch in diesem Fall wäre ihnen ein Vorteil unmittelbar aus der Anwerbung der Private Placement-Anleger zugeflossen, wenn dieser Zufluss auch im Innenverhältnis zwischen der C1 und den Angeklagten L1 und M1 anders „etikettiert“ worden wäre.
1109Der Feststellung, dass es den Angeklagten L1 und M1 bei dem Vertrieb des Private Placements auf die Erlangung von Provisionen aus den eingezahlten Beträgen ankam, steht ferner nicht entgegen, dass die Angeklagten L1 und M1 ab Frühjahr 2008 auf Teile ihrer ursprünglichen Provisionsforderungen verzichtet haben und der Angeklagte L1 ab Ende 2009 sogar auf alle Provisionszahlungen der C1 verzichtet haben will. Zum einen wollten die Angeklagten L1 und M1 nach der Einlassung des Angeklagten M1 – wie bereits ausgeführt – nur zeitweilig auf Provisionsforderungen verzichten. Zum anderen ist ein Großteil der Private Placement-Anleger – insbesondere die unter direkter Beteiligung der Angeklagten L1 und M1 geworbenen Private Placement-Anleger – noch im Jahr 2009 angeworben worden.
1110Die Feststellung, dass die Angeklagten T1, L1 und M1 wussten, dass sie auf die ihnen zugeflossenen Zahlungen keinen Anspruch hatten, ergibt sich daraus, dass sie wussten, dass die Anlagebeträge der Private Placement-Anleger möglicherweise nicht so angelegt werden würden, wie es diesen in Aussicht gestellt worden war.
1111ii) Beweiswürdigung zu den Bemühungen um Verschleierung und Auszahlung
1112Die Feststellungen zu der von den Angeklagten T1, L1 und M1 beabsichtigten Abwicklung der C1, den Motiven hierfür sowie der beabsichtigten Verschleierung der Zahlungsschwierigkeiten durch entsprechende Kundenanschreiben beruhen auf den durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen zwischen den Angeklagten T1 und M1 vom 24.5.2011, 9:11 Uhr, 10.6.2011, 10:00 Uhr, 16.6.2011, 16:04 Uhr, 24.6.2011, 11:55 Uhr, 27.6.2011, 14:53 Uhr, 5.7.2011, 9:36 Uhr, 6.7.2011, 10:45 Uhr, 16.9.2011, 12:44 Uhr, 22.9.2011, 11:39 Uhr sowie zwischen den Angeklagten T1 und L1 vom 22.6.2011, 12:38 Uhr, 5.7.2011, 10:57 Uhr, 12.7.2011, 9:00 Uhr und 9:03 Uhr sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Kundenanschreiben an die C1-Anleger.
1113So schlug der Angeklagte M1 dem Angeklagten T1 in dem Gespräch am 24.5.2011, ab 9:11 Uhr, vor, „einigen Anlegern mal zu antworten“. In einem weiteren Telefonat am 10.6.2011, ab 10:00 Uhr, erklärt der Angeklagte M1 dem Angeklagten T1 zunächst, dass es Druck an allen Ecken und Enden gebe. Er habe vom „L1“ einen Stick bekommen, wo die kompletten Untersuchungsunterlagen drin seien. Im weiteren Verlauf regt der Angeklagte M1 nochmal an, die Anleger anzuschreiben. Der Angeklagte T1 will dies zunächst nicht und erklärt dazu: „Was man auch schreibe, sei falsch.“ Der Angeklagte T1 thematisiert danach, ob man weitere „Rückkäufe“ nicht einfach ablehnen solle. In einem Telefonat vom 16.6.2011, ab 16:04 Uhr, führt der Angeklagte T1 unter anderem aus, dass man nichts mehr rausgeben und überlegen wolle, wie man eine Abwicklung hinbekomme. Der „General“ wolle sich mal den Text überlegen. In dem Telefonat mit dem Angeklagten L1 am 22.6.2011, ab 12:38 Uhr, erklärt der Angeklagte T1 zunächst, dass es einen Punkt gebe, der mit „E69“ abzuklären sei. Eine andere Geschichte sei das mit dem Text. Wenn man jetzt was schreibe und mit dem Jungen dauere es länger oder man müsse eine andere Lösung suchen und auf Zeit spielen. Sodann fragt der Angeklagte T1 den Angeklagten L1 nach einer Textidee. Der Angeklagte L1 antwortet, dass er noch nicht dazu gekommen sei. Sodann fragt ihn der Angeklagte T1, ob man zwischen denjenigen unterscheiden müsse, die wieder ein Jahr verlängert hätten und denjenigen, die auf der Lauer lägen, dass sie was kriegen. In dem Gespräch am 24.6.2011, ab 11:55 Uhr, erklärt der Angeklagte M1, dass er sich Gedanken darüber gemacht habe, wie der Brief formuliert werden sollte. Es werde ja auch die Frage kommen, warum ein Investor hergehe und das mache. Auch in dem Telefonat am 27.6.2011, ab 14:53 Uhr, zwischen den Angeklagten T1 und M1 geht es wiederum um die Formulierung eines Schreibens an die Anleger. Der Angeklagte M1 erklärt hierzu: „So von der Argumentation her könnten wir das so machen…Wie will man einem dann erklären, dass man einen Investor findet, welcher….“. Im weiteren Verlauf des Gesprächs äußert der Angeklagte T1 sodann, dass er lieber den 30.9. als Stichtag nehmen will. Im Rahmen eines Telefongesprächs am 29.6.2011, ab 11:01 Uhr, erklärt der Angeklagte T1 dem Angeklagten L1, dass es Freitagmorgen die Information geben solle. Der Angeklagte L1 antwortet darauf, dass er sich bezüglich der Texte noch mit „M1“ abstimmen wolle. Der Angeklagte T1 warnt ihn sodann noch vor Skype, wo jeder drin hänge. Im Telefonat am 5.7.2011, ab 9:36 Uhr, liest der Angeklagte T1 dem Angeklagten M1 einen Briefentwurf an die Anleger vor. Darin ist unter anderem von durch die Bankenkrise bedingten Schwierigkeiten der C1 die Rede sowie von der Abnahme von Neuemissionen in Höhe von 500 Mio. $ bzw. 1 Mrd. €. Der Angeklagte M1 rät dem Angeklagten T1 diesbezüglich, die Zahlen herauszunehmen. Kurz danach, nämlich ab 10:57 Uhr, telefonierte der Angeklagte T1 sodann wiederum mit dem Angeklagten L1. Der Angeklagte T1 berichtet dem Angeklagten L1 in dem Gespräch, dass er mit dem „Golfer“ das Schreiben entworfen habe. Anschließend liest der Angeklagte T1 auch dem Angeklagten L1 den Entwurf vor und erklärt, dass der Absatz mit der Aufnahme institutioneller Investoren aufgenommen worden sei, um den Angeklagten L1 nicht bloß stehen zu lassen. Damit sei L1s Aussage gedeckt. Der Angeklagte L1 erklärte darauf, dass er nächste Woche alle Berater zusammenziehen wolle. Da wolle er die Endabwicklung vorbereiten. Er müsse nächste Woche Dienstag die vorgenommene Änderung in der Vorgehensweise verkaufen. Daraufhin schlägt ihm der Angeklagte T1 vor, zu sagen, dass sie nicht gewusst hätten, dass neue Kreditlinien kämen. Der Angeklagte L1 antwortet sodann: „Richtig!“, worauf der Angeklagte T1 lacht. Das Gespräch kommt sodann auf die „Millionenleute“. Der Angeklagte T1 erklärt nun, dass man auch da sprechen müsse. Der Angeklagte L1 fragt darauf, ob man nicht etwas mit der Griechenland-Krise machen könne. Der Angeklagte T1 fragt zurück: „Dass wir da Gelder hingeschickt haben?“. Anschließend lacht der Angeklagte T1, wobei der Angeklagte L1 nicht danach fragt, warum er eigentlich lacht. Der Angeklagte L1 erwidert stattdessen: „Das wir, was weiß ich, durch den Griechenland-Rettungsfonds jetzt da noch ein gutes Geschäft haben“. In dem Telefonat am 6.7.2011, ab 10:45 Uhr berichtete der Angeklagte T1 dem Angeklagten M1, dass er den Text gestern mit dem „General“ durchgesprochen habe. In dem Telefonat am 12.7.2011, ab 9:00 Uhr, erklärt der Angeklagte L1, dass er heute seine Leute da habe und wissen müsse, was er sagen solle. Der Angeklagte T1 antwortet darauf, dass der Rechtsanwalt noch nicht zurückgeschrieben habe. Darauf fragt der Angeklagte L1: „Der E1?“ Der Angeklagte T1 bestätigt sodann, dass das Schreiben noch nicht raus sei, aber an alle rausgehen solle, die warten würden. Der Angeklagte L1 erklärt sodann, dass er auf der anderen Leitung anrufen wolle. Dies sei vielleicht besser. Ab 9:03 sprechen die Angeklagten T1 und L1 auf einer anderen von ihnen für sicher gehaltenen Leitung erneut unter anderem über das Schreiben an die Anleger. Der Angeklagte T1 liest den überarbeiteten Entwurf vor, wobei die Begriffe „Kreditkrise“, „Institutionelle Investoren“ und „E69“ fallen. Der Angeklagte T1 lacht hierbei, wobei der Angeklagte L1 erneut nicht fragt, warum der Angeklagte T1 eigentlich lacht. Im Rahmen eines Telefongesprächs am 16.9.2011, ab 12:44 Uhr erklärt der Angeklagte T1 dem Angeklagten M1 unter anderem, dass man sich in der nächsten Woche noch einmal Gedanken über neue Texte machen müsse. Die Krise passe momentan ganz gut rein. In einem weiteren Telefonat am 22.9.2011, ab 11:39 Uhr, teilte der Angeklagte T1 dem Angeklagten M1 mit, dass der Private Placement-Anleger L6 angefragt habe. „K45“ habe dem eine Mitteilung rausgeschickt. Er fragt den Angeklagten M1 sodann, ob man das auch an andere rausschicken solle. Daraufhin äußert der Angeklagte M1, dass sie die eh immer hinhalten. Nachdem der Angeklagte T1 dies bejahte, äußert M1, dass ja alles stimme, was da drin stehe. Der Angeklagte T1 erklärt sodann, dass da nichts gelogen sei und lacht. Sodann äußert der Angeklagte M1 bezüglich der anderen Anleger die Auffassung, dass man diesen einfach einen Köder hinwerfen solle.
1114Tatsächlich wurden im Sommer und Herbst 2011 mehrere Schreiben an C1-Anleger versendet. Das erste dieser Schreiben, welches die Kammer verlesen und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat, hatte den folgenden Inhalt:
1115Aktienrückkauf
1116Sehr geehrter
1117zunächst einmal möchten wir uns für die Unannehmlichkeiten entschuldigen, die Ihnen durch die verzögerte Abwicklung beim Rückkauf Ihrer Aktien entstanden sind.
1118Unsere Vertragspartner sind von uns die schnelle und fristgerechte Erfüllung unserer Zusagen gewohnt. Das gilt auch für unsere Aktionäre, und sollte besonders für die ausgeschiedenen Mitglieder unserer Gesellschaft gelten, die uns über Jahre ihr Vertrauen geschenkt haben.
1119Unsere Planungen aber wurden gestört von einem Ereignis, das wir eher als Chance sahen. Die Finanzkrise des Jahres 2007. Die damit verbundene Vertrauenskrise, Finanzinstitute wollten sich gegenseitig kein Geld mehr leihen, Geldmarktpapiere liessen sich kaum noch platzieren, als sicher geltende Transaktionen wurden undurchführbar, führte zwar zu einer vermehrten Nachfrage nach Liquidität und Kapital durch Bankinstitute. Andererseits wurde aber auch die Kapitalaufnahme in einem für uns nicht vorhersehbarem Umfange erschwert. Banken machen Gelder nur noch sehr zögerlich locker. Die Kreditvergabe erfolgt äusserst restriktiv und ausschliesslich gegen hohe Sicherheiten sowie teure Zinssätze.
1120Unsere Gesellschaft ist jedoch bei der Durchführung ihrer Geschäfte von Krediten abhängig. Um sich Kapital für die mittel- und langfristige Finanzierung ihrer Kreditgeschäfte zu besorgen, emittieren Banken unter anderem Schuldverschreibungen. Für die Abnahme von hohen Beträgen oder gar einer gesamten Neuemmission innerhalb der Zeichnungsfrist, sind die emittierenden Banken in der Regel bereit, einen Abschlag auf den Nennwert zu gewähren, da sie Zeit und Kosten sparen.
1121Derzeit werden Bankschuldverschreibungen in Höhe von jeweils USD 500 Mio. gezeichnet, die in einem bestimmten Zeitraum mit Tranchen von zur Zeit jeweils mindestens USD 5 Mio. abzunehmen sind, um den Preisabschlag zu erhalten.
1122Konnte unsere Gesellschaft zuvor einen Kaufpreis von USD 5 Mio. finanzieren, indem sie einen Kredit von USD 3-4 Mio. aufnahm und den Restbetrag aus Eigenmitteln beisteuerte, muss unsere Gesellschaft, abgesehen davon, dass Kredite dieser Grössenordnung nicht nur schwieriger zu bekommen, sondern auch erheblich teurer geworden sind, auf Grund verschärfter Kreditbedingungen in Folge der Finanzkrise mehr Eigenmittel aufbringen, wodurch die Liquidität unserer Gesellschaft über Gebühr beansprucht wurde.
1123Doch die Situation scheint sich zu entspannen. Da nicht nur die US-Zentralbank eine expansive Geldpolitik betreibt, Geld wird zu sehr niedrigen Zinsraten vergeben, von Geschäftsbanken gehaltene Wertpapiere werden aufgekauft, können die Banken wieder spekulieren und melden auch schon wieder Gewinne. Die Stimmung der Bankvorstände hellt sich auf, die Kreditvergabe zieht, wenn auch vorsichtig, wieder an, und die Kreditbedingungen normalisieren sich.
1124Wie wir bereits unseren Stammaktionären berichten konnten, haben wir ab diesem Monat erheblich höhere Kreditlinien aus einer neuen Bankverbindung erhalten, die es uns ermöglichen, Neuemissionen in grossen Tranchen abzunehmen, ohne unsere finanzielle Belastbarkeit weiter zu strapazieren.
1125Des Weiteren wird die Aufnahme von institutionellen Investoren bzw. auch eine Zusammenarbeit vorbereitet, um hierdurch zusätzliches Kapital zu erhalten, mit dem noch grössere Beträge gezeichnet werden können. Je höher die gezeichneten Beträge, um so vorteilhafter die Zeichnungsbedingungen.
1126Ein kleines Zahlenbeispiel soll dies verdeutlichen:
1127Bei Abnahme einer Tranche von USD 1 Mio. (Ausgabekurs: 95,5 %, Laufzeit: 10 Jahre, Rückzahlung zum Nennbetrag; Emittentin: europäische Grossbank) liegt die garantierte Verzinsung bei 4,03 %. Wird unter denselben Bedingungen eine Tranche von USD 5 Mio. gezeichnet, erhöht sich die Verzinsung bereits auf 4,35 % p. a., was einer Zinsdifferenz von brutto 3,2 % entspricht. Der Handelsgewinn für unsere Gesellschaft entsteht durch Weiterverkauf der gestückelten Tranchen. Der oder die Käufer bezahlen neben dem Nennwert der Schuldverschreibungen, der über dem von unserer Gesellschaf t gezahlten Verkaufskurs liegt, die bis zum Verkaufstag angelaufenen Stückzinsen. Erfolgt der Weiterverkauf vor Ende der settlement period werden Eigenmittel und Kredit nur als Sicherheit benötigt, da die Bezahlung der gekauften Bankschuldverschreibung aus dem Weiterverkaufserlös erfolgt.
1128All dies bedarf langwieriger Verhandlungen und umfangreicher Vereinbarungen. Die Vorbereitungen sind schon sehr weit gediehen, wir erwarten noch in diesem Quartal den Abschluss aller dazu notwendigen Verträge, was uns erlauben wird, unsere Verpflichtungen aus den vereinbarten Aktienrückkäufen vollends zu erfüllen.
1129Wir bitten Sie weiterhin um Ihre Unterstützung und Geduld, damit sämtliche Aktienrückkäufe erfolgreich zu Ende geführt werden können. Wir versichern alles zu tun, um dieses Ziel baldmöglichst zu erreichen.
1130Wir danken für Ihr Verständnis und verbleiben
1131mit freundlichen Grüßen
1132C1- President -
1133Die in dem Schreiben enthaltenen Formulierungen
1134- die Planungen der C1 seien von der Finanzkrise des Jahres 2007 gestört worden
1135- derzeit würden Bankschuldverschreibungen in Höhe von jeweils 500 Mio USD gezeichnet
1136- Kreditlinien würden es ermöglichen, Neuemissionen in großem Umfang abzunehmen
1137- Eine es werde die Aufnahme von institutionellen Investoren vorbereitet
1138lassen den Schluss zu, dass es sich bei diesem Schreiben an die C1-Anleger um das Schreiben handelte, über dessen Abfassung sich die Angeklagten T1, M1 und L1 im Sommer 2011 in den zitierten Telefongesprächen unterhielten. Die Annahme eines Zusammenhangs zwischen den oben zitierten Telefongesprächen und einem an die C1-Anleger versendeten Schreiben wird auch gestützt durch die Einlassung des Angeklagten L1, der angegeben hat, dass sie bei T1 angeregt hätten, dass die Gesellschaft sich den Anlegern mittels eines Schreibens erklären sollte, um den im Jahr 2011 zunehmenden Druck von den Beratern zu nehmen. Er und M1 hätten vorab über den Inhalt der Schreiben informiert werden wollen.
1139Der Inhalt der oben wiedergegebenen Telefongespräche zwischen den Angeklagten T1 und M1 widerlegt zum wiederholten Male die Einlassung des Angeklagten M1, der insoweit angegeben hat, auf den Inhalt von Kundenanschreiben keinen Einfluss genommen zu haben und nur deren Verständlichkeit geprüft zu haben. Dies wird besonders deutlich in dem Gespräch, in dem der Angeklagte M1 dem Angeklagten T1 riet, die in dem Schreiben aufgeführten Zahlen herauszunehmen. Die Kammer hat auch insoweit wiederum berücksichtigt, dass sich Lügen eines Angeklagten nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten lassen, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (BGH StV 1994, 175, 175).
1140Die in dem oben genannten Schreiben aufgenommene Formulierung, dass der bevorstehende Abschluss der notwendigen Verträge es erlauben werde, die Verpflichtungen aus den vereinbarten Aktienrückkäufen vollends zu erfüllen, weist – wie auch die zitierten Telefongespräche der Angeklagten T1 und L1 vom 6.7.2011 sowie der Angeklagten T1 und M1 vom 27.6.2011 – darauf hin, dass im Jahr 2011 die Abwicklung der C1 durch Auszahlung ihrer Anleger beabsichtigt war. Aus dem Inhalt der oben zitierten Telefongespräche und den (Nicht-)Reaktionen der Angeklagten L1 und M1 ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass die Angeklagten T1, L1 und M1 die C1-Anleger auch mit unwahren Aussagen zu den Gründen der Zahlungsschwierigkeiten der C1 vertrösten und von der Geltendmachung ihrer Rückzahlungsansprüche abhalten wollten, was ihnen nach den Aussagen der als Zeugen vernommenen C1-Anleger teilweise auch gelungen ist.
1141Die Feststellungen zu den im Jahr 2011 unternommenen Bemühungen der Angeklagten T1 und L1, eine Auszahlung der C1-Anleger zu erreichen, beruhen auf zahlreichen in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen zwischen dem Angeklagten T1 einerseits sowie den Angeklagten L1 und M1 und dem gesondert Verfolgten S2 andererseits. Die Feststellungen werden insoweit auch im Wesentlichen gestützt durch die Einlassungen der Angeklagten T1 und L1.
1142Die Feststellungen zu den Verhandlungen der Angeklagten T1 und L1 mit dem in M108 ansässigen E69, zum Gegenstand und Zweck dieser Verhandlungen sowie zur Erfolglosigkeit dieser Bemühungen beruhen auf zahlreichen durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen. Insbesondere ergibt sich aus diesen Gesprächen, dass es nicht Zweck dieses Vorhabens war, von C1-Anlegern eingezahlte Gelder gewinnbringend anzulegen. Vielmehr sollte mit von Dritten eingeworbenen Geldern ein Geschäft durchgeführt werden, dass die Auszahlung der C1-Anleger ermöglichen sollte.
1143In dem Gespräch am 16.6.2011, ab 16:04 Uhr, erzählte der Angeklagte T1 dem Angeklagten M1, bevor er auf die geplante „Abwicklung“ zu sprechen kam, dass er heute ein Gespräch mit „E69“ bei dem „General“ gehabt habe. Das Konzept sei gut, aber er glaube, dass der das mit ihnen das erste Mal mache. Im weiteren Verlauf referiert er eine Idee: Wenn alle Leute unterschreiben würden, dass sie keine Ansprüche gegen die USA-Firmen hätten, müsse der Staat die Gelder freigeben. In diesem Zusammenhang ist dann von einem Interessenten die Rede, der alles übernehme oder kaufe. Der Angeklagte T1 erklärt, dass er diese Idee gut finde. Wenn alle unterschrieben hätten, würde angefangen, über Dritte auszuzahlen. Dabei müsse man überlegen, ob man nach hinten eine zeitliche Grenze setze. Wenn der mit ihnen das erste Mal… Er glaube zwar an das System, aber wie schnell er das umsetzen könne und in welcher Höhe könne er nicht beurteilen. In einem Telefonat am 20.6.2011, ab 11:18 Uhr, berichtet der Angeklagte T1 dem Angeklagten M1, dass er mit „E69“ gesprochen habe. Der habe gesagt, dass in der nächsten Woche die Verträge fertig seien und dann hätten sie 2 Wochen zum Eintragen. Dann könnten sie anfangen, einzusammeln. Die Geschichte sei wichtig, damit sie sähen, wie das Geld wieder zurückgezahlt werden könne. In einem Gespräch am 24.6.2011, ab 11:55 Uhr, sprechen die Angeklagten T1 und M1 erneut über das Geschäft mit E69. Der Angeklagte T1 beklagt, dass der von E69 vermittelte D43 statt der angekündigten 5 % nur 1 % geben könne. Im weiteren Verlauf erklärt der Angeklagte T1, dass er ein Jahr Zeit gewinnen wolle, um in Ruhe etwas aufzubauen. Der Angeklagte T1 berichtet, dass E69 versucht habe, ihm einen Prospekt für ein fertiges Produkt zu verkaufen. Das sei nicht das, was sie vereinbart hätten. Er sei nicht sehr zuversichtlich, weil E69 selber einen Fonds aufgelegt habe, den er für sich selber verkaufe. In einem weiteren Telefonat am 27.6.2011, ab 14:53 Uhr, unterhalten sich die Angeklagten T1 und M1 erneut über „E69“. Der Angeklagte T1 erklärt, E69 einen Kunden beschafft zu haben, der nun abspringen wolle. Ferner sei er mit den nun gebotenen Konditionen des Brokerhauses N121 nicht einverstanden. Am 29.6.2011 telefoniert der Angeklagte T1 ab 11:01 Uhr mit dem Angeklagten L1. Dabei berichtet er ihm, dass er morgen einen Termin in M108 mit E69 habe. Es brenne alles auf den Nägeln. Er fragt den Angeklagten L1, ob dieser mit E69 weitergekommen sei. Daraufhin erklärt der Angeklagte L1, dass er jetzt die zweite Rate überwiesen und den Prospekt von J17 erhalten habe. Der Angeklagte T1 antwortete sodann, dass der sich das Leben einfach mache. Als er bei L1 gewesen sei, habe dieser versucht, ihm ein fertiges J17-Produkt anzudrehen. Stattdessen hätten sie KaufVerkauf 500 Mio. mit der Bankgarantie in Auftrag gegeben. Sein Eindruck sei, dass der einfach schnell abkassieren wolle. In dem Gespräch mit dem Angeklagten L1 am 5.7.2011, ab 10:57 Uhr, erklärt der Angeklagte T1 zu der Absicht des Angeklagten L1, nächste Woche seine Berater zusammenzuziehen, um die Endabwicklung vorzubereiten, dass dies in seinen Augen zu früh sei. Das Problem sei „E69“. Der sei so arrogant am Telefon gewesen, als wenn er die Milliarde in der Tasche hätte. Sie machten jetzt die Kontoeröffnung da. Ein Kunde von ihnen sei mit 1,5 Mio. € dabei. Dazu kämen Fremde, so dass sich 5 Mio. € ergäben. Damit könnten sie für 50 Mio. € einkaufen. E69 wolle An- und Verkauf übernehmen. Wenn er das nicht könne, sei für ihn die Grundlage Weg. In einem Gespräch mit dem Angeklagten M1 am 16.8.2011, ab 16:57 Uhr, erklärt der Angeklagte T1, dass man E69 vergessen könne. Er habe E69 gebeten, dass man am Montag, wenn D43 aus dem Urlaub zurück sei, mit 50 Mio. € zu 5 % Marge beginne. E69 habe jetzt aber geschrieben, dass das Geschäft erst ab 100 Mio. gemacht werden könne. In einem Telefonat mit dem gesondert Verfolgten S2 am 2.9.2011, ab 15:12 Uhr, äußerte der Angeklagte T1, dass E69 nicht in die Hufe komme. In einem weiteren Telefonat mit dem gesondert Verfolgten S2 vom 28.9.2011, ab 17:33 Uhr, erklärt der Angeklagte T1, dass er mit E69 und E82 keine Lösung hinbekomme. E69 habe nichts gebracht, obwohl er 125.000 € bekommen habe. In einem Telefonat mit dem Angeklagten L1 am 6.10.2011, ab 14:45 Uhr, räumt der Angeklagte T1 schließlich ein, keinen Kontakt zu „E69“ mehr zu haben. Von einem H89 habe er erfahren, dass der gar nichts gemacht habe.
1144Den zitierten Telefongesprächen lässt sich nach Auffassung der Kammer – so wie unter II. festgestellt – die zugrundeliegende „Anlageidee“, der Zusammenhang mit der Abwicklung der C1 und der beabsichtigten Auszahlung der C1-Anleger sowie der Umstand entnehmen, dass im Rahmen dieser Anlage keine von C1-Anlegern eingezahlten Gelder angelegt werden sollten. Denn wäre dies der Fall gewesen, wäre es nicht nötig gewesen „einzusammeln“ oder „Kunden zu besorgen“. Der von dem Angeklagten T1 erwähnte „eigene Kunde“ mit einem Anlagebetrag in Höhe von 1,5 Mio. € war ein Anleger namens I161, der nach der auch insoweit glaubhaften Aussage des gesondert Verfolgten S2 kein C1-Anleger war, sondern von dem Angeklagten T1 separat geworben worden war. Die Aussage des gesondert Verfolgten S2 wird – was den Eingang von 1,5 Mio. € eines Anlegers I161 angeht – auch gestützt durch die durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Aufzeichnung eines Telefongesprächs des gesondert Verfolgten S2 mit dem Angeklagten T1 vom 15.8.2011, ab 11:40 Uhr. In diesem Gespräch erwähnt der gesondert Verfolgte S2 die 1,5 Mio. von I161, die zur E68 I6 gegangen seien.
1145Den Umstand, dass die Verhandlungen mit E69 dem Zweck dienten, eine Auszahlung der C1-Anleger zu ermöglichen, haben auch die Angeklagten T1 und L1 im Rahmen ihrer Einlassungen bestätigt. Der Angeklagte T1 hat darüber hinaus die Feststellungen zu dem insoweit beabsichtigten „Anlagemodell“ im Grundsatz bestätigt.
1146Die Feststellungen zu dem Versuch des Angeklagten T1, eine von dem gesondert Verfolgten U3 beschaffte Garantie- oder Bürgschaftserklärung einer südamerikanischen Bank zu Geld zu machen, beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK I165 über die Angaben des gesondert Verfolgten U3 bei seiner Vernehmung durch die kanadische Polizei, der Aussage des Zeugen M109 und dem Inhalt von durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommener Aufzeichnungen von Telefongesprächen, die der Angeklagte T1 mit den Angeklagten M1, L1 und W1 sowie dem gesondert Verfolgten S2 geführt hat. Aus der Aussage des Zeugen M109 ergibt sich insbesondere, dass wiederum keine Gelder von C1-Anlegern gewinnbringend angelegt werden sollten. Vielmehr sollte die Bankgarantie für eine Kreditaufnahme verwendet werden, die schließlich eine Auszahlung der C1-Anleger ermöglichen sollte.
1147jj) Beweiswürdigung zu den unter II. 2. a) dargestellten Einzeltaten
1148Die zu den unter II. 2. a) dargestellten Einzeltaten getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeugen L5, L6, T2, T3 und Prof. Dr. O1. Deren Angaben werden gestützt durch die Angaben der weiteren Private Placement-Anleger D21 und H40 und H41, durch die Aussage des C1-Beraters U45 sowie die Aussage des Zeugen KHK Q95 über die Angaben des C1-Beraters S6 bei dessen polizeilicher Vernehmung. Die diesbezüglichen Feststellungen werden darüber hinaus in Teilbereichen gestützt durch die Einlassungen der Angeklagten T1, L1 und M1. Sie werden ferner gestützt durch die in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen zwischen dem Angeklagten T1 und den Angeklagten L1 und M1, die unter anderem die weitere Behandlung der Großanleger L6, Prof. Dr. O1, T2 und T3 zum Gegenstand hatten sowie direkt zwischen den Angeklagten T1 bzw. L1 und den Großanlegern L6 und L5 geführten Telefongesprächen.
1149Hinsichtlich der Beweiswürdigung zur inneren Tatseite der Angeklagten T1, L1 und M1 bei diesen Einzeltaten, zu der Bandenabrede und der Verwendung der Anlegergelder wird auf die obigen Ausführungen unter III. 2. b) hh) Bezug genommen.
1150(1) Beweiswürdigung zu der unter II. 2. a) aa) dargestellten Einzeltat zum Nachteil der Private Placement-Anleger T2 und T3
1151Die Feststellungen zum Ablauf und Inhalt der Gespräche, die der Anleger T2 in den Jahren 2008 und 2009 mit dem Berater S6, dem Angeklagten L1 und dem Angeklagten T1 führte, zu der Bildung einer Anlegergemeinschaft mit dem Anleger T3, zu der Übersendung von Unterlagen an die E-Mail-Adresse #############@yahoo.com, zur Überweisung des Anlagebetrages auf das Konto der T14 Ltd. und zu den Beweggründen für die Anlageentscheidung beruhen auf der Aussage des Zeugen T2, der diese Umstände so geschildert hat wie unter II. festgestellt. Die Aussage des Zeugen T2 zum Inhalt des mit dem Angeklagten T1 geführten Telefongesprächs wird auch gestützt durch dessen Einlassung. Denn der Angeklagte T1 hat eingeräumt, den Anleger T2 im März 2009 angerufen zu haben und ihm mitgeteilt zu haben, dass man jetzt in das Prüfungsverfahren eintreten könne. Es könne auch sein, dass er im Rahmen des Telefonats davon gesprochen habe, dass eines der Dokumente an eine Behörde weitergeleitet werde. Die diesbezügliche Aussage des Zeugen T2 wird zudem dadurch gestützt, dass sich auf dem bei der Durchsuchung der Büroräume des Angeklagten T1 sichergestellten USB-Stick nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 auch eine Ausweiskopie des Zeugen T2 befand.
1152Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte L1 sich dahingehend eingelassen hat, dass der Anleger T2 ein Kunde des Beraters S6 gewesen sei, der dies „eingestielt“ habe. Als T2 zu ihm gekommen sei, habe er bereits über ein breites Wissen verfügt und er habe ihm nur den Ablauf erläutert. Soweit der Angeklagte L1 damit in Abrede gestellt hat, dass er gegenüber dem Anleger T2 die unter II. 1. h) dargestellte Argumentation zum Gegenstand des Private Placements, den Renditeaussichten und der Sicherheit des Kapitals verwendet hat und dass er ihm die „Zulassungsvoraussetzungen“ zu dem Private Placement erläutert hat, ist seine Einlassung zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Der Zeuge T2 hat – wie bereits ausgeführt – Ablauf und Inhalt der mit dem Angeklagten L1 am 11.7.2008 und 23.4.2009 geführten Gespräche so geschildert wie unter II. festgestellt. Seine Aussage ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie eine Vielzahl so genannter Realitätskriterien aufwies, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlten. Die Aussage des Zeugen T2 ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Seine Aussage war sowohl im Kern- als auch im Randbereich von der Wiedergabe zahlreicher Details geprägt. So hat er berichtet, dass der Angeklagte L1 ihm im Rahmen des Gesprächs am 11.7.2008 erklärt habe, dass es ausreichen würde, wenn er 650.000 € zahlen würde. Aufgrund des günstigen Dollarkurses seien dies ja 1 Mio. $. Später habe sich jedoch herausgestellt, dass es 1 Mio. € sein mussten. Zudem schilderte er, dass die Angeklagten T1 und L1 ihm für das Private Placement eine Jahresrendite von 100 % in Aussicht gestellt hätten. Gerade in diesem Punkt zeigte sich auch, dass der Zeuge nicht nur konstant bei seiner Aussage blieb, sondern diese auf Nachfrage ohne Zögern erweitern konnte. So gab er auf Nachfrage an, dass diese 100 % nicht garantiert worden seien. Es seien aber noch höhere Zahlen bis zu 300 % genannt worden, die bei größeren Trades entstehen sollten. 100 % seien als niedrigere Grenze für die Rendite genannt worden, während bei höheren Beträgen bis zu 300 % möglich sein sollten. Auch wenn er mit Komplikationen konfrontiert wurde, blieb der Zeuge offen und antwortete ohne sichtbares Zögern. So wurde dem Zeugen die Warnung vorgehalten, die er im September 2008 von dem Zeugen KHK C195 erhalten hatte. Dies räumte der Zeuge unumwunden ein und erläuterte, warum er den Angeklagten T1 und L1 in der Folgezeit trotz des laufenden Ermittlungsverfahrens vertraute. Gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten L1 sprechen neben der Aussage des Zeugen T2 auch die Angaben, die der Berater S6 bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Nach der glaubhaften Aussage des Vernehmungsbeamten KHK Q95 hat der Berater S6 dabei von einem Treffen der Private Placement-Anleger T2 und T3 mit ihm, dem Angeklagten T1 und dem Angeklagten L1 in einem Hotel in N3 berichtet. Er habe weiter hierzu angegeben, dass die Beratung des Zeugen T2 durch den Angeklagten L1 vorgenommen worden sei.
1153Die Angaben des Zeugen T2 zu den bis Ende April 2009 geführten Gesprächen und zu dem bis dahin erfolgten Geschehensablauf werden zudem gestützt durch die ihrerseits glaubhaften Angaben des Zeugen T3. Der Zeuge T3 hat bestätigt, dass er mit dem Zeugen T2 eine Anlegergemeinschaft für das Private Placement gebildet habe. Der Zeuge T2 sei im Jahr 2008 angesprochen worden, ob er an einem solchen Private Placement teilnehmen wolle. Das Private Placement sei ihnen dann in der Folgezeit gemeinsam angeboten worden. Der Angeklagte L1 habe dem Zeugen T2 zwischenzeitlich Formulare für einen Kapitalnachweis übermittelt. Im März 2009 hätten die Angeklagten L1 und T1 mitgeteilt, dass nun unterschrieben werden könne. Gegenstand des Private Placements sei die Teilnahme an einer Handelsplattform für festverzinsliche Bankschuldverschreibungen gewesen. Die Renditen seien nach den von den Angeklagten T1 und L1 gemachten Angaben exorbitant hoch gewesen. Es sollten insoweit 100 % im Jahr möglich sein. Es sei auch gesagt worden, dass ein Risiko dagegen nicht vorhanden sei, weil die Gelder nicht bewegt würden. Diese Angaben des Zeugen T3 werden nicht dadurch entwertet, dass er eingeräumt hat, sich nicht mehr zu erinnern, ob die Angaben zur Rendite ihm persönlich gegenüber gemacht wurden und er auch nicht mehr wusste, wer die Angaben zur Sicherheit des investierten Kapitals gemacht hatte. Denn der Zeuge hat ersichtlich auch über die Angaben berichtet, die sein Anlagepartner T2 ihm gegenüber aufgrund der Ausführungen der Angeklagten L1 und T1 gemacht hatte. Dafür spricht, dass der Zeuge unumwunden einräumte, an den zunächst geführten Gesprächen nicht direkt beteiligt gewesen zu sein. Die Angaben des Zeugen T3 haben dennoch – auch wenn dieser insoweit als Zeuge vom Hörensagen anzusehen ist – einen – allerdings geringeren – Beweiswert. Denn es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge T2 den Zeugen T3, mit dem er eine Anlegergemeinschaft bildete, über diese Vorgänge unzutreffend unterrichtet haben sollte.
1154Die Feststellungen zu Ablauf und Inhalt der nach April 2009 erfolgten weiteren Gespräche der Zeugen T2 und T3 mit den Angeklagten T1 und L1 sowie zu dem weiteren Geschehen nach April 2009 beruhen auf den auch insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen T2 und T3, die diese Vorgänge so geschildert haben wie unter II. festgestellt. Auch insoweit sind ihre Darstellungen widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Ihre Aussagen waren auch insoweit von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und im Randbereich ihrer Aussagen sowie von Konstanz geprägt. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen T2 und T3 begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigten beide Zeugen an keiner Stelle eine überzogene Belastungstendenz.
1155Hinsichtlich der weiteren Gespräche und Vorgänge nach dem April 2009 werden die Aussagen der Zeugen T2 und T3 teilweise auch gestützt durch die Einlassung des Angeklagten T1. So hat der Angeklagte T1 bestätigt, dass es am 30.10.2009 ein Treffen zwischen ihm und dem Angeklagten L1 sowie dem Zeugen T2 gegeben habe. Bei diesem Treffen habe er Herrn T2 auch erklärt, dass er nicht so einfach aussteigen könne, da er sonst an einem solchen Programm nicht mehr teilnehmen könne. Des Weiteren hat der Angeklagte T1 ein weiteres Treffen mit dem Angeklagten L1 und dem Zeugen T2 am 28.4.2010 bestätigt, bei dem er allerdings dem Zeugen T2 lediglich gesagt haben will, dass es Probleme mit der Tradingplattform gebe und eine andere Lösung gesucht werden müsse.
1156Soweit der Angeklagte T1 seine Aussagen bei dem Treffen im Herbst 2009 damit zu erklären suchte, dass er damals in Verhandlungen über ein Anlageprogramm in Höhe von 4,5 Mio. € gestanden habe, das Verhandlungspaket für seinen Verhandlungspartner nach einem Abzug von Geldern nicht mehr so attraktiv gewesen wäre und er damals von einer erfolgreichen Investition ausgegangen sei, deren Platzen für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, ist dieser Teil der Einlassung des Angeklagten T1 zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt. Wäre dies tatsächlich das Motiv seiner Aussagen bei diesem Gespräch gewesen, hätte er die im Rahmen seiner Einlassung geschilderte Problematik gegenüber den Zeugen T2 und T3 offenlegen können. Tatsächlich hat er nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen T2 und T3 aber von einer „schwarzen Liste“ gesprochen, auf der diese stehen würden, wenn sie ausstiegen. Dass eine solche „schwarze Liste“ tatsächlich existierte, hat selbst der Angeklagte T1 in seiner Einlassung nicht behauptet. Gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten T1 spricht auch, dass er seit nunmehr neun Jahren erfolglos versuchte, Anlegergelder im Handel mit Bankinstrumenten anzulegen. Dass ein Scheitern seiner nun für das Private Placement geführten Verhandlungen für ihn nicht vorhersehbar gewesen sein soll, ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar. Vielmehr erfolgten seine – wie er wusste – wahrheitswidrigen Ausführungen bei diesem Gespräch mit den Zeugen T2 und T3 zu dem Zweck, eine Rückforderung des Kapitals zu verhindern, um das von ihm betriebene Schneeballsystem länger aufrechterhalten zu können. Für diese Absicht spricht die schwierige Situation, in der sich die C1 bereits im Herbst 2009 befand. Zu dieser Zeit gab es bereits erhebliche Zahlungsverzögerungen sowohl bei den Beraterprovisionen als auch bei fälligen Auszahlungen an C1-Anleger.
1157Auch soweit der Angeklagte T1 bei dem weiteren Gespräch am 28.4.2010 lediglich geäußert haben will, dass es Probleme mit der Tradingplattform gebe und eine andere Lösung gesucht werden müsse, ist dieser Teil seiner Einlassung zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt. Die Zeugen T2 und T3 haben die Aussagen der Angeklagten T1 und L1 bei den Gesprächen im Herbst 2009 und am 28.4.2010 so geschildert wie unter II. festgestellt. Danach hat der Angeklagte T1 bei dem Gespräch am 28.4.2010 unter anderem erzählt, dass die Tradingplattform in T13 arbeiten würde und ein Volumen von 2 Mrd. € habe. Für die Richtigkeit dieser Schilderung der Zeugen T2 und T3 spricht insbesondere Folgendes: Der Zeuge T2 konnte sich bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung noch daran erinnern, dass er die Zahl von 2 Milliarden bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht angegeben habe. Der Grund hierfür sei gewesen, dass er sich nicht sicher gewesen sei, ob er dies akustisch richtig verstanden und sich nicht verhört hatte. Er habe deshalb den Zeugen T3 nochmals fragen wollen, ob er – T3 – dies auch so verstanden hätte. Der Zeuge T3 habe ihm bestätigt, dass er dies genauso verstanden hatte.
1158Dafür, dass auch der Angeklagte L1 wusste, dass die Aussagen des Angeklagten T1 bei den mit den Zeugen T2 und T3 im Herbst 2009 und am 28.4.2010 geführten Gesprächen unzutreffend waren, spricht zunächst, dass ihm seit Frühjahr 2008 bekannt war, dass der Angeklagte T1 bis dahin für die C1 keine Anlagegeschäfte hatte tätigen können und er seit dieser Information zumindest mit der Möglichkeit ernsthaft rechnete, dass dies auch künftig nicht gelingen würde. Zudem hat er im Rahmen seiner umfangreichen Einlassungen keine Erklärung für einige seiner eigenen Äußerungen gegenüber den Zeugen T2 und T3 geben können. So hat er dem Zeugen T2 nach dessen glaubhafter Aussage bei dem Gespräch am 11.7.2008 wahrheitswidrig erklärt, dass eine umfangreiche Prüfung durch die amerikanische G66 erfolgen würde, unter deren Schirmherrschaft die Tradingprogramme laufen würden. Bei dem Gespräch am 28.4.2010 sekundierte er dem Angeklagten T1 nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen T2 und T3 mit der wahrheitswidrigen Bemerkung, dass an der in T13 für sie arbeitenden Handelsplattform mit einem Volumen von 2 Milliarden € die E83 Bank beteiligt sei. Diese eigenen wahrheitswidrigen Äußerungen des Angeklagten L1 sprechen nach Auffassung der Kammer dafür, dass der Angeklagte L1 genau verstanden hatte, worum es tatsächlich ging, nämlich die Zeugen T2 und T3 durch – falls erforderlich – wahrheitswidrige Aussagen für das Private Placement zu gewinnen und später „bei der Stange zu halten“.
1159Dass der Angeklagte L1 kein Problem damit hatte, (auch anderen) Anlegern gegenüber unwahre Aussagen zu machen, ergibt sich auch aus verschiedenen durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommener Aufzeichnungen von Telefongesprächen des Angeklagten L1, die er im Jahr 2011 geführt hat. So telefonierte der Angeklagte L1 am 5.7.2011, ab 10:57 Uhr, mit dem Angeklagten T1. Gegenstand des Gesprächs ist vor allem der Entwurf eines Briefs, der an die C1-Anleger versandt werden soll. Das Gespräch kommt dann auf die „Millionenleute“. Der Angeklagte T1 erklärt nun, dass man auch da sprechen müsse. Der Angeklagte L1 fragt darauf, ob man nicht etwas mit der Griechenland-Krise machen könne. Der Angeklagte T1 fragt zurück: „Dass wir da Gelder hingeschickt haben?“. Anschließend lacht der Angeklagte T1, wobei der Angeklagte L1 nicht danach fragt, warum er eigentlich lacht. Eine solche Nachfrage hätte aber nahegelegen, wenn der Angeklagte L1 tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass Probleme der C1 irgendetwas mit der damaligen Situation in Griechenland zu tun gehabt hätten. Statt dessen erwidert der Angeklagte L1: „Das wir, was weiß ich, durch den Griechenland-Rettungsfonds jetzt da noch ein gutes Geschäft haben“. Anschließend fallen die Namen der Private Placement-Anleger L6 sowie T2 und T3. In einem weiteren Telefongespräch am 6.10.2011, ab 12:31 Uhr, erklärt der Angeklagte L1 dem Private Placement-Anleger L5, dass T1 momentan um die Welt jette und versuche, die Unmöglichkeit möglich zu machen. Der Anleger L5 fragt den Angeklagten L1 sodann, ob er bei C1 schon alles übernommen habe. Daraufhin äußert der Angeklagte L1, dass sein M108er Geschäftspartner noch nicht so weit sei. Tatsächlich war der Angeklagte T1 zu dieser Zeit nicht – wie von dem Angeklagten L1 angegeben – im Ausland. Dies wusste der Angeklagte L1 auch, der am gleichen Tag ab 14:45 Uhr mit dem Angeklagten T1 auf dessen Festnetzanschluss ein weiteres Telefonat führte, dessen Aufzeichnung ebenfalls in der Hauptverhandlung abgespielt wurde.
1160Hinsichtlich der von dem Angeklagten L1 hierbei verfolgten Absicht wird auf obige Ausführungen verwiesen.
1161Die Feststellungen zu den Gründen dafür, dass der Zeuge T2 trotz seiner Information über das gegen Verantwortliche der C1 laufende Ermittlungsverfahren den Angaben der Angeklagten L1 und T1 vertraute, beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen T2, der diese so geschildert hat wie unter II. festgestellt.
1162(2) Beweiswürdigung zu der unter II. 2. a) bb) dargestellten Einzeltat zum Nachteil des Private Placement-Anlegers L5
1163Die Feststellungen zu den von dem Anleger L5 in den Jahren 2006 – 2008 erworbenen normalen C1-Beteiligungen sowie zum Inhalt der Gespräche zwischen dem Anleger L5 und seinem Berater U45 beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften (im Falle des Beraters U45 insoweit glaubhaften) Aussagen des Anlegers L5 und des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Beraters U45. Beide Zeugen haben diese Vorgänge so geschildert wie unter II. festgestellt. Die Feststellung, dass der Zeuge U45 den Angeklagten L1 darüber informierte, dass es mit dem Zeugen L5 einen Anleger gebe, der bereit sei, 1 Mio. € in das Private Placement zu investieren, beruht ebenfalls auf der entsprechenden Aussage des Beraters U45.
1164Die Feststellungen zu Ablauf und Inhalt eines noch im Jahr 2008 im Büro des Zeugen L5 stattgefundenen Gesprächs zwischen dem Zeugen L5 sowie dem Angeklagten L1 und dem Zeugen U45, dass allerdings noch nicht zu einer positiven Anlageentscheidung des Zeugen L5 führte, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen L5.
1165Die Aussage des Zeugen L5, dass es noch im Jahr 2008 ein Treffen in dieser Zusammensetzung gegeben hat, dessen Gegenstand die Private Placement-Anlage war, wird zunächst gestützt durch die insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen U45, der sich erinnerte, dass es vor einem späteren Treffen, an dem auch der Angeklagte T1 teilgenommen habe und dass er auf „Ende 2008“ datierte, ein weiteres Treffen im Büro des Zeugen L5 gegeben habe. An den genauen Inhalt dieses Treffens hatte der Zeuge U45 jedoch keine Erinnerung mehr. Dass es ein solches Treffen gegeben hat, wird auch durch die Einlassung des Angeklagten L1 gestützt, der dem Zeugen L5 bei einem im Frühjahr 2008 geführten Gespräch aufgrund einer ihm von dem Angeklagten T1 gegebenen Information allerdings erläutert haben will, dass für den Zeugen L5 zum Zwecke der Vermögensverwaltung ein Unternehmen in C21 gegründet werden solle, dessen Geschäftsführer der Angeklagte T1 würde. Der Angeklagte T1 hat seinerseits im Rahmen seiner Einlassung eine Information dieses Inhalts an den Angeklagten L1 in Abrede gestellt. Ob es auch zu einer solchen Äußerung des Angeklagten L1 gekommen ist, war nicht sicher feststellbar, da weder der Zeuge L5 noch der Zeuge U45 eine derartige Aussage des Angeklagten L1 geschildert haben.
1166Jedenfalls hat der Angeklagte L1 dem Zeugen L5 nach dessen glaubhafter Aussage bereits bei diesem Gespräch erklärt, dass es ab einer Größenordnung von 1 Mio. € eine gesonderte Behandlung in Form eines eigenen Kontos gebe. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Renditen zum Teil deutlich über 15,5 % liegen würden. Es sei davon die Rede gewesen, dass Hebelgeschäfte in dieser Größenordnung ganz andere Renditemöglichkeiten bieten würden und dass man sich in einem ganz exklusiven Kreis von Kunden befinden würde. Das Geld würde für die Durchführung von Transaktionen hinterlegt, wobei man nur für Sekundenbruchteile einen Kapitalnachweis benötige und das Geld auf dem Konto verbleibe. Aufgrund dieser Aussagen sei er – L5 – davon ausgegangen, dass das Geld nicht angetastet würde und habe für sich die Möglichkeit eines Totalverlusts ausgeschlossen.
1167Die Feststellungen zu Ablauf und Inhalt des zwischen dem Anleger L5, den Angeklagten T1 und L1 sowie dem Zeugen U45 im Frühjahr 2009 geführten Gesprächs, das schließlich zu einer positiven Anlageentscheidung des Zeugen L5 führte, beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen L5, die in wesentlichen Punkten durch die ihrerseits insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen U45 gestützt wird.
1168Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte L1 sich dahingehend eingelassen hat, dass der Private Placement-Kunde L5 von dem Berater U45 beraten worden sei. Soweit der Angeklagte L1 damit inhaltliche Aussagen seinerseits zu dem Private Placement gegenüber dem Zeugen L5 hat in Abrede stellen wollen, ist seine Einlassung zu sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt. Ferner verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte T1 sich dahingehend eingelassen hat, dass es bei dem mit dem Anleger L5 geführten Gespräch nur um dessen Vermögenshintergrund gegangen sei, während das Anlagemodell nicht erörtert worden sei. Des Weiteren hat der Angeklagte T1 sich dahingehend eingelassen, dass er nicht den Eindruck gehabt habe, dass Herr L5 seine Entscheidung von diesem Treffen abhängig gemacht habe. Zudem sei er auch zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass das Investment für die Private Placement-Anleger zustande kommen würde. Der Angeklagte T1 hat damit inhaltliche Aussagen zum Anlagemodell, die Kausalität seines Auftretens im Frühjahr 2009 bei dem Zeugen L5 für dessen Anlageentscheidung und eine (bedingt) vorsätzliche Schädigung des Zeugen L5 in Abrede gestellt. Insoweit ist auch seine Einlassung zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
1169Gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten T1, dass er zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass das Investment zustande kommen würde, spricht bereits, dass er seit nunmehr neun Jahren erfolglos versuchte, Anlegergelder im Handel mit Bankinstrumenten anzulegen. Dass ein Scheitern seiner nun für das Private Placement geführten Verhandlungen für ihn nicht vorhersehbar gewesen sein soll, ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar.
1170Bezüglich des mit den Angeklagten T1 und L1 sowie dem Berater U45 geführten Gesprächs hat der Zeuge L5 bekundet, dass dieses vermutlich im Frühjahr 2009 stattgefunden habe. Der Angeklagte L1 habe den Angeklagten T1 bei diesem Treffen als „Mr. C1“ vorgestellt. Es sei ihm suggeriert worden, dass es etwas ganz Besonderes sei, wenn der Angeklagte T1 selbst einen Kunden aufsuche. Aufgrund seiner Kontakte in der Finanzwelt sei es eigentlich undenkbar, dass der Angeklagte T1 überhaupt bei einem Kunden auftauche. Bei diesem Gespräch seien die zum Private Placement bereits bei dem früheren Treffen mit dem Angeklagten L1 mitgeteilten Inhalte nochmals erörtert worden. Zudem sei bei diesem Gespräch gesagt worden, dass „reelles Geld vorhanden“ sein müsse und dass sich dieses Geld „auf dem Konto“ befinden müsse. Es müsse auch nachgewiesen werden, dass es sich um Geld mit einer legalen Herkunft handele. Dies sei für ihn sehr positiv gewesen, weil er nach seiner christlichen Grundeinstellung lebe. Es sei in dem Gespräch vor allem um diesen Nachweis legalen Geldes gegangen. Zwar seien die Aussagen des Angeklagten T1 zum Anlagemodell teilweise für ihn schwer zu verstehen gewesen. Wenn er auch allein aufgrund dieses „Vierergesprächs“ das Private Placement nicht gezeichnet hätte, sei der verlangte Nachweis des legalen Geldes für ihn der entscheidende Punkt der Anlage gewesen. Um sein Vermögen nachzuweisen, habe er dem Angeklagten T1 im Rahmen des Gesprächs einen Kontoauszug gezeigt. Nach diesem Gespräch mit dem Angeklagten T1 habe die Transaktion stattfinden können. Er sei sich heute auch sicher, dass beide Treffen mit dem Angeklagten L1 – also auch das Treffen, an dem auch der Angeklagte T1 teilgenommen habe – vor der Überweisung des Anlagebetrages stattgefunden hätten.
1171Die Angaben des Zeugen L5 sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, da sie mehrere so genannte Realitätskriterien enthielten, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlten. Die Aussage ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt.
1172Ein widersprüchliches Aussageverhalten ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass er sich bei seiner polizeilichen Vernehmung – was er auf Vorhalt unumwunden einräumte – nicht sicher gewesen war, ob das zweite Gespräch unter Beteiligung des Angeklagten T1 noch vor seiner Private-Placement-Anlage stattgefunden hatte, während er nun in der Hauptverhandlung erklärte, sicher zu sein, dass beide Gespräche vor der Anlageentscheidung geführt worden seien. Insoweit hat der Zeuge aus Sicht der Kammer nachvollziehbar angegeben, dass er dies bei der polizeilichen Vernehmung deshalb nicht mehr habe sicher sagen können, weil er in der fünfstündigen polizeilichen Vernehmung irgendwann „physisch am Ende“ gewesen sei. Dafür, dass seine nun in der Hauptverhandlung getätigte Aussage zutreffend ist, spricht neben der Stützung durch die insoweit entsprechende Aussage des Zeugen U45 auch Folgendes: Ein wesentlicher Gegenstand des Gesprächs mit dem Angeklagten T1 war sowohl nach den Aussagen der Zeugen L5 und U45 als auch nach der Einlassung des Angeklagten T1 der verlangte Kapitalnachweis des Zeugen L5. Ein solcher Kapitalnachweis ist aber aus Sicht des Anbieters einer Kapitalanlage nur vor Abschluss der Anlage sinnvoll und nicht im Nachhinein.
1173Widerlegt ist die Aussage des Zeugen L5 auch nicht in Teilen dadurch, dass er auf Vorhalt eingeräumt hat, dem Angeklagten T1 am 25.2.2009 Unterlagen über einen Kapitalnachweis gefaxt zu haben. Insoweit gab der Zeuge an, dass er nicht wisse, ob er das Fax vor dem Termin mit dem Angeklagten T1 oder danach versendet habe. Jedenfalls habe er dem Angeklagten T1 bereits im Rahmen des Gesprächs einen Kontoauszug gezeigt. Der per Fax übersandte Auszug sei möglicherweise auch nicht derselbe Auszug wie der im Gespräch vorgezeigte Auszug. Auch wenn der Zeuge L5 dem Angeklagten T1 am 25.2.2009 Unterlagen über einen Kapitalnachweis übermittelt hat, schließt dies nicht aus, dass er ihm – wie von dem Zeugen ausgesagt – im Rahmen eines vorher oder nachher geführten Gesprächs auch einen Kontoauszug gezeigt hat. Zudem wird die Aussage des Zeugen L5 auch insoweit – wie noch gezeigt werden wird – durch die Aussage des Zeugen U45 gestützt.
1174Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L5 spricht nach Auffassung der Kammer, dass seine Aussage sowohl im Kern- als auch im Randbereich von der Wiedergabe zahlreicher Details geprägt war. So hat er nicht nur Ablauf und Inhalt der zum Private Placement geführten Gespräche detailliert geschildert, sondern auch die teilweise Jahre zuvor geführten Gespräche über die „normalen“ C1-Beteiligungen. Hinsichtlich dieser „normalen“ C1-Beteiligungen hat er auch die einzelnen Anlagesummen, die Zeitpunkte der Beitrittserklärungen und die als Zahlungsempfänger fungierenden Gesellschaften detailliert dargestellt. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte für eine überzogene Belastungstendenz ergeben.
1175Die Angaben des Zeugen L5 zu Ablauf und Inhalt dieses Gesprächs werden im Wesentlichen gestützt durch die insoweit ihrerseits glaubhafte Aussage des Beraters U45. Zudem wird die Aussage des Zeugen L5 auch durch die diesbezügliche Aussage des Zeugen U45 ergänzt, da letzterer auch Angaben zu inhaltlichen Aussagen des Angeklagten L1 bei diesem Treffen gemacht hat: Nach der Aussage des Zeugen U45 hat es ein Gespräch gegeben, an dem er, der Anleger L5 und dessen Frau sowie die Angeklagten T1 und L1 beteiligt gewesen seien. Bei diesem Gespräch sei erwähnt worden, dass es bei dem Private Placement um die Durchführung von Handelsgeschäften gehe, dass das investierte Geld auf Treuhandkonten verbleibe und dass der Angeklagte T1 über gute Kontakte zu Großbanken verfüge. Überwiegend habe das der Angeklagte T1 erläutert. Der Angeklagte L1 habe diesbezüglich nicht so viel gesagt. Herr L5 habe sich sichtlich geehrt gefühlt. Er habe dann einen Kapitalnachweis geholt und kopiert. Dies sei deshalb geschehen, weil Gegenstand des Gesprächs auch gewesen sei, ob Herr L5 über das erforderliche Kapital verfüge. Die Angeklagten T1 und L1 hätten ihm im Rahmen des Gesprächs gesagt, dass er das Kapital auch nachweisen müsse. Die Aussage des Zeugen U45 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden insoweit als glaubhaft anzusehen. Sie ist widerspruchsfrei und – was Ablauf und Inhalt des geschilderten Gesprächs angeht – nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Zudem hat der Zeuge Ablauf und Inhalt des Gesprächs detailliert geschildert. Dass er hinsichtlich der getätigten Aussagen einer Verwechselung mit dem früheren zwischen ihm, dem Angeklagten L1 und dem Zeugen L5 geführten Gespräch, dessen genauen Inhalts er nicht mehr erinnerte, erlegen sein könnte, ist nach Auffassung der Kammer auszuschließen. Denn der Zeuge U45 hat dezidiert Aussagen des Angeklagten T1 wiedergegeben, der bei dem ersten Treffen nicht zugegen gewesen war. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hat, dass das geschilderte Gespräch „nichts Tiefgehendes“ gewesen sei. Diese Einstufung ist aus seiner Sicht nachvollziehbar, weil – abgesehen von dem Punkt des Kapitalnachweises – bei dem Gespräch inhaltlich nichts „Neues“ besprochen worden ist. Des Weiteren wird die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu Ablauf und Inhalt des Gesprächs nicht dadurch in Frage gestellt, dass er dieses mit Ende des Jahres 2008 zeitlich unzutreffend einordnete. Die Aussage des Zeugen L5 (vermutlich im Frühjahr 2009) und ein dem Zeugen L5 vorgehaltenes Fax vom 25.2.2009 mit dem er dem Angeklagten T1 Unterlagen zu dem verlangten Kapitalnachweis übermittelte, spricht zwar nach Auffassung der Kammer dafür, dass dieses Gespräch erst in den ersten Monaten des Jahres 2009 stattfand. Insoweit irrte der Zeuge U45 also, wobei auffiel, dass er sich um eine zutreffende zeitliche Einordnung bemühte. Denn auf die entsprechende Frage zog er für sich selbst ein logisches Stützkriterium heran: Die Anlage selbst sei im Frühjahr 2009 getätigt worden. Da ja bis dahin die insgesamt 10 Mio. € für ein Private Placement zusammengekommen sein mussten und der Zeuge L5 bis zu der Anlagemöglichkeit einige Monate habe warten müssen, habe dieses Gespräch vermutlich Ende des Jahres 2008 stattgefunden.
1176Die Aussagen der Zeugen L5 und U45 lassen damit nach Auffassung der Kammer in ihrer Gesamtheit den Schluss zu, dass beide Gespräche, die der Zeuge L5 zunächst mit dem Angeklagten L1 und dem Zeugen U45 und dann mit diesen beiden sowie dem Angeklagten T1 geführt hat, für die Anlageentscheidung des Zeugen L5 mitursächlich geworden sind. Dafür spricht insbesondere die Aussage des Zeugen L5, dass der verlangte Nachweis einer legalen Herkunft des investierten Geldes für ihn zwar „der entscheidende Punkt der Anlage“ war, er aber „allein aufgrund dieses Vierertreffens nicht gezeichnet hätte“. Entgegen der Einlassung des Angeklagten L1 hat dieser den Zeugen L5 sowohl bei dem ersten als auch bei dem zweiten Treffen auch inhaltlich zum Private Placement beraten, wenn auch bei dem zweiten Treffen die Ausführungen des Angeklagten T1 überwogen haben. Schließlich ist entgegen der Einlassung des Angeklagten T1 bei dem unter seiner Beteiligung stattgefundenen (zweiten) Treffen auch das Anlagemodell besprochen worden und sind die Ausführungen bei diesem Gespräch – wie oben bereits ausgeführt – auch mitursächlich geworden für die Anlageentscheidung des Zeugen L5.
1177Die Feststellungen zu dem weiteren Geschehen nach dem Gespräch des Zeugen L5 mit den Angeklagten T1 und L1 sowie dem Zeugen U45 – insbesondere zu der Unterzeichnung der „Übergangsregelung“, der Überweisung des Anlagebetrages und den erhaltenen „Zinsen“ – beruht auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen L5, der diese Umstände so geschildert hat wie unter II. festgestellt. Hinsichtlich der Zusage einer dreiprozentigen Verzinsung in der „Übergangsregelung“ und der zunächst erfolgten Zahlung dieser „Zinsen“ wird die Aussage des Zeugen L5 wiederum gestützt durch die entsprechende und insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen U45.
1178Die direkte Involvierung des Angeklagten L1 in die Betreuung des Anlegers L5 wird zudem belegt durch das Telefongespräch am 6.10.2011, ab 12:31 Uhr, das der Angeklagte L1 mit dem Anleger L5 führte und in dem er ihm bewusst wahrheitswidrig erklärte, dass T1 momentan um die Welt jette und versuche, die Unmöglichkeit möglich zu machen. Hinsichtlich der Unwahrheit dieser Behauptung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
1179Die Feststellungen zu den Auswirkungen der Tat auf den Zeugen L5 beruhen auf seinen auch insoweit glaubhaften Angaben. Er hat diese Folgen so geschildert wie unter II. festgestellt.
1180(3) Beweiswürdigung zu der unter II. 2. a) cc) dargestellten Einzeltat zum Nachteil des Private-Placement-Anlegers Prof. Dr. O1
1181Die Feststellungen zu Ablauf und Inhalt der von dem Zeugen Prof. Dr. O1 mit dem Angeklagten M1 über die C1-Beteiligungen und das Private Placement geführten Gespräche, zum Abschluss des Private Placements aufgrund der Beratung des Angeklagten M1, zur Überweisung des Beteiligungsbetrages, den erhaltenen Zinszahlungen und dem Geschehen nach Ausbleiben dieser Zinszahlungen beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Prof. Dr. O1, der diese Gespräche und Vorgänge so geschildert hat wie unter II. festgestellt. Dass der Angeklagte M1 dem Zeugen Prof. Dr. O1 die Private Placement-Anlage vermittelt hat, hat der Angeklagte M1 im Rahmen seiner Einlassung nicht bestritten. Nicht dargestellt hat er in seiner umfangreichen Einlassung allerdings, dass der Zeuge Prof. Dr. O1 ihn nach einer kurzfristigen Anlage gefragt hatte, die sehr sicher sein müsse. Die entsprechende Aussage des Zeugen Prof. Dr. O1 ist jedoch wie auch seine Aussage im Übrigen nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie wies zahlreiche Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlten. Die Aussage ist zunächst widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Sie war darüber hinaus von der Wiedergabe zahlreicher Details sowohl im Kern- als auch im Randbereich geprägt. So hat er – was den Kernbereich seiner Aussage betrifft – die mit dem Angeklagten M1 über die C1-Beteiligung und das Private Placement geführten Gespräche und – was eher den Randbereich seiner Aussage angeht – die zahlreichen von ihm eingegangenen „normalen“ C1-Beteiligungen mit den jeweiligen Einzahlungskonten und den erhaltenen Rückzahlungen detailliert geschildert. Die Aussage wies auch keine Brüche inhaltlicher oder struktureller Art auf. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Trotz des für ihn nun erkennbaren und offenkundig enttäuschenden Verhaltens seines alten Schulfreundes hat der Zeuge Prof. Dr. O1 geduldig die äußerst ausführliche Befragung durch verschiedene Verteidiger ertragen und alle Fragen in sachlicher Form beantwortet.
1182Die Feststellung, dass dem Angeklagten M1 bewusst war, dass seine dem Zeugen Prof. Dr. O1 mit seiner E-Mail vom 15.9.2011 gegebene Auskunft unrichtig war, ergibt sich aus den durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefongesprächen, die der Angeklagte M1 im Jahr 2011 mit dem Angeklagten T1 geführt hat. So kommt das Gespräch in einem Telefonat zwischen den Angeklagten T1 und M1 am 3.5.2011, ab 19:38 Uhr, auf den Berater I162 und den Private Placement-Anleger L6. Der Angeklagte T1 äußert in diesem Zusammenhang: „Der ist ja auch bezahlt worden. Also die monatliche Sache nich…“. Der Angeklagte M1 erwähnt anschließend Hilferufe der Berater an allen Ecken und Enden. Aber es müsse ja Masse da sein… Diese Äußerung des Angeklagten M1 spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass er bereits wesentlich früher wusste, dass „nicht alles in Ordnung“ war und nicht lediglich Kapital der C1 zeitweise festlag.
1183Insoweit ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Angeklagte M1 kein Problem damit hatte, (auch anderen) Anlegern gegenüber unwahre Äußerungen zu tätigen. So teilte der Angeklagte T1 dem Angeklagten M1 in einem weiteren Telefonat am 22.9.2011, ab 11:39 Uhr, mit, dass der Private Placement-Anleger L6 angefragt habe. „K45“ habe dem eine Mitteilung rausgeschickt. Er fragt den Angeklagten M1 sodann, ob man das auch an andere rausschicken solle. Daraufhin äußert der Angeklagte M1, dass sie die eh immer hinhalten. Nachdem der Angeklagte T1 dies bejahte, äußert M1, dass ja alles stimme, was da drin stehe. Der Angeklagte T1 erklärt sodann, dass da nichts gelogen sei und lacht. Der Angeklagte M1 fragt nicht nach, warum der Angeklagte T1 bei dieser Äußerung gelacht hat. Dies hätte nach Auffassung der Kammer allerdings nahe gelegen, wenn er tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass die hinhaltenden Äußerungen gegenüber den Anlegern tatsächlich zutreffend wären. Stattdessen äußert der Angeklagte M1 sodann bezüglich der anderen Anleger die Auffassung, dass man diesen einfach einen Köder hinwerfen solle.
1184Die weitere Feststellung, dass der Angeklagte M1 den Zeugen Prof. Dr. O1 durch die unrichtige Auskunft von einer Rückforderung seines Kapitals abhalten wollte, beruht auf einem Schluss, den die Kammer aus weiteren durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen gezogen hat, welche der Angeklagte M1 im Jahr 2011 mit anderen C1-Anlegern geführt hat. Aus diesen Gesprächen ergibt sich nämlich, dass der Angeklagte M1 im Jahr 2011 wegen der äußerst angespannten finanziellen Situation der C1 verzweifelt versuchte, weitere Kapitalabflüsse zu vermeiden. So versuchte der Angeklagte M1 in den Gesprächen mit den C1-Anlegern N136 am 12.4.2011, ab 14:38 Uhr, W33 am 12.4.2011, ab 14:47 Uhr, und L195 am 14.4.2011, ab 8:54 Uhr, diese zu Rücknahmen bereits erfolgter Kündigungen zu bewegen. Auch aus zwei mit dem Angeklagten T1 geführten Telefonaten, deren Aufzeichnungen durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind, ergeben sich Hinweise darauf, dass der Angeklagte M1 den Zeugen Prof. Dr. O1 „bei der Stange halten“ wollte. So schlug der Angeklagte M1 in einem Telefongespräch mit dem Angeklagten T1 am 24.5.2011, ab 9:11 Uhr, eine Zahlung an einen Anleger T272 vor, weil „der ganz nah an dem Dr. O1 dran sei“. In einem weiteren Telefonat am 12.9.2011, ab 16:53 Uhr, teilte der Angeklagte M1 dem Angeklagten T1 mit, dass er versucht habe, den Professor O1 zu kriegen. Beide sind sich sodann darüber einig, dass sie eine Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt nicht annehmen wollen.
1185Die Feststellungen zu den Auswirkungen der Tat auf den Zeugen Prof. Dr. O1 beruhen auf seiner auch insoweit glaubhaften Aussage. Der Zeuge Prof. Dr. O1 hat diese Umstände so geschildert wie unter II. ausgeführt.
1186(4) Beweiswürdigung zu der unter II. 2. a) dd) festgestellten Einzeltat zum Nachteil des Private Placement-Anlegers L6
1187Die Feststellungen zu den Umständen unter denen der Anleger L6 von der Möglichkeit der Geldanlage bei der C1 erfuhr – insbesondere zu den bis Frühjahr 2009 hierüber mit seinem Bekannten Q91 und dem Berater I162 geführten Gesprächen – beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen L6, der diese Vorgänge so geschildert hat wie unter II. festgestellt. Die Aussage des Zeugen L6 wird diesbezüglich gestützt durch die ihrerseits glaubhafte Aussage des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Beraters I162. Der Zeuge I162 hat insoweit unter anderem bekundet, dass der Kontakt zu dem Anleger L6 über Herrn Q91 zustande gekommen sei, der sein Schwiegervater sei. Er habe dem Anleger L6 auch erläutert, dass er ab einer Anlagesumme von 1 Mio. € ein eigenes Treuhandkonto erhalten würde.
1188Die weitere Feststellung, dass der Berater I162 den Angeklagten M1 und über diesen auch den Angeklagten T1 informierte, als sich der Zeuge L6 interessiert gezeigt hatte, beruht auf der entsprechenden Aussage des Beraters I162.
1189Die Feststellungen zu Ablauf und Inhalt des im Mai 2009 im Schlosshotel X4 geführten Gesprächs des Anlegers L6 mit den Angeklagten T1 und M1 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen L6, der dieses Gespräch so geschildert hat wie unter II. festgestellt.
1190Die Aussage des Zeugen L6 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie wies zahlreiche so genannte Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage des Zeugen L6 ist widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Sie war von der Wiedergabe zahlreicher Details im Kern- und Randbereich der Aussage geprägt. Insbesondere das Zustandekommen und den Verlauf des Gesprächs mit den Angeklagten T1 und M1 hat der Zeuge L6 im Einzelnen geschildert: Der Berater I162 habe ihm gesagt, dass die Herren T1 und M1 die maßgeblichen Leute bei der C1 seien. Ohne ein Treffen mit diesen maßgeblichen Leuten hätte er nicht 100.000 € angelegt. Er habe die Angeklagten T1 und M1 dann im März oder April 2009 in einem Schlosshotel bei N3 getroffen, wobei das Treffen ungefähr 30 Minuten gedauert habe. Sein Berater I162 habe ihm bereits zuvor erläutert gehabt, dass es bei der C1-Anlage um den Handel mit Anleihen gehe, dass das Geld auf einem Treuhandkonto eingezahlt würde und dass bei den Geschäften mit Hebeln gearbeitet würde. So hätten ihm die Angeklagten T1 und M1 dies in N3 auch erklärt. Hinsichtlich der Rendite habe ihm der Berater I162 gesagt gehabt, dass 100 % in einem Jahr möglich seien. Bei den Angeklagten T1 und M1 sei es auch in dieser Größenordnung gewesen, was mit dem Hebel zu tun gehabt habe. Die Rendite sollte nach ihren Ausführungen davon abhängen, wie oft die Geschäfte getätigt werden könnten. Teilweise sei von über 100 % die Rede gewesen. Jedenfalls 50 % seien aber sicher zu erzielen. Im Randbereich seiner Aussage berichtete der Zeuge L6 detailliert über den weiteren Geschehensablauf bis zum Herbst 2011. So gab er an, dass im Juni 2009 die Aufforderung zur Einzahlung des Anlagebetrages auf ein Konto in T13 erfolgt sei. Von dem überwiesenen Anlagebetrag seien nur 855.000 € von ihm gewesen, während 115.000 € von Herrn Q91 und 30.000 € von dem Berater I162 gewesen seien. Auf die Nachfrage nach erhaltenen Zinszahlungen gab der Zeuge detailliert an, dass von März 2010 bis zum 30.7.2011 monatlich 12.500 € gezahlt worden seien. Irgendwelche Brüche inhaltlicher und struktureller Art in der Aussage des Zeugen L6 waren nicht ersichtlich.
1191Der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen L6 steht nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen, dass er den Angeklagten M1 in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt hat. Er war sich allerdings sicher, dass ein Herr M1 bei dem Gespräch im Jahr 2009 zugegen war und dort auch inhaltliche Aussagen zu der Anlage gemacht hat. Dass er den Angeklagten M1 nicht erkannte, hat der Zeuge nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar damit erklärt, dass er den Angeklagten M1 nur einmal – nämlich bei dem mittlerweile vier Jahre zurückliegenden Gespräch im Schlosshotel X4 – gesehen habe. Zweifel an der zutreffenden Erinnerung des Zeugen bezüglich des Verlaufs dieses Gesprächs ergeben sich daraus nach Ansicht der Kammer nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auffallend war, dass der Zeuge – wie oben dargestellt – zwischen den Angaben der Angeklagten T1 und M1 bei dem Gespräch im Mai 2009 und den zuvor von dem Berater I162 erhaltenen Informationen differenziert hat, wobei er bei der Zuordnung der Aussagen keine Unsicherheit zeigte. Dies spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass der Zeuge bezüglich des Verlaufs des Gesprächs mit den Angeklagten T1 und M1 noch über eine gute Erinnerung verfügte. Dass der Angeklagte M1 an diesem Gespräch teilgenommen hat, hat er im Rahmen seiner Einlassung schließlich selbst nicht in Abrede gestellt. Sowohl der Angeklagte T1 als auch der Zeuge I162 haben die Beteiligung des Angeklagten M1 an dem betreffenden Gespräch mit dem Zeugen L6 bestätigt. Die Involvierung des Angeklagten M1 ergibt sich darüber hinaus aus den durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen, die der Angeklagte M1 im Jahr 2011 mit dem Angeklagten T1 und dem Berater I162 geführt hat. Insoweit ist auf die oben bereits erfolgte Darstellung der Telefongespräche zwischen dem Angeklagten M1 und dem Angeklagten T1 am 3.5.2011, ab 19:38 Uhr, und am 22.9.2001, ab 11:39 Uhr, zu verweisen, in dem beide unter anderem auch über den Anleger L6 sprachen. In dem Telefongespräch des Beraters I162 mit dem Angeklagten M1 am 13.4.2011, ab 14:07 Uhr, erörtert dieser Berater mit dem Angeklagten M1 den Wunsch des Zeugen L6, sein investiertes Kapital nunmehr zurückzuerhalten. Dabei schildert er die bisherigen Abläufe bezüglich dieser Anlage, wobei der Angeklagte M1 hierauf bestätigt, informiert zu sein.
1192Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen L6 begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war der Aussage des Zeugen L6 keine irgendwie geartete Belastungstendenz zum Nachteil der Angeklagten T1 und M1 zu entnehmen. Vielmehr gab der Zeuge L6 – als einziger Anleger – an, dass es sich bei der Anlage für ihn eher um „Spielgeld“ gehandelt habe.
1193Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte T1 im Rahmen seiner Einlassung erklärt hat, dass er gegenüber dem Zeugen L6 nach seiner Erinnerung nicht von einem Notar-Anderkonto gesprochen habe und nicht die Formulierung gebraucht habe, dass das Geld sicher sei. Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten T1 jedoch widerlegt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen L6, der angegeben hat, dass die Angeklagten T1 und M1 ihm die Anlage genau so erklärt hätten wie zuvor bereits der Berater I162, der wiederum von der Einzahlung des Geldes auf einem Treuhandkonto gesprochen habe. Insoweit wird die Aussage des Anlegers L6 auch durch die Aussage des Beraters I162 gestützt. Dieser hat unter anderem bekundet, dass auch bei dem Gespräch des Anlegers L6 mit den Angeklagten T1 und M1 als Anlagegegenstand der Handel mit Schuldverschreibungen und bezüglich der Sicherheit des Kapitals die Einzahlung des Geldes auf ein Treuhandkonto angeführt worden seien.
1194Die Kammer verkennt des Weiteren nicht, dass der Angeklagte M1 im Rahmen seiner Einlassung zunächst angegeben hat, dass er zufällig bei dem Gespräch mit dem Anleger L6 zugegen gewesen sei und nichts gesagt habe. Das Gespräch habe Herr I162 vereinbart. Er sei mit Herrn T1 in anderer Sache verabredet gewesen und deshalb dabei gewesen. Sodann gab er an, dass er aufgrund der leisen und undeutlichen Sprechweise von Herrn T1 vielleicht „mal gedolmetscht“ habe. Herr T1, der die Detailkenntnisse gehabt habe, sei der ausschließliche Gesprächspartner des Zeugen L6 gewesen, der im Übrigen von dem Zeugen I162 als Berater angeworben worden sei. Diese Einlassung des Angeklagten M1 ist in mehreren Punkten zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt durch die glaubhafte Aussage des Anlegers L6, die Einlassung des Angeklagten T1 und die Aussage des Beraters I162.
1195Soweit der Angeklagte M1 damit in Abrede gestellt hat, selbst gegenüber dem Zeugen L6 inhaltliche Angaben zum Private Placement gemacht zu haben, ist seine Einlassung zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt durch die oben bereits dargestellte und glaubhafte Aussage des Zeugen L6. Insoweit wird die Aussage des Zeugen L6 auch gestützt durch die Einlassung des Angeklagten T1, der ebenfalls angegeben hat, dass auch der Angeklagte M1 bei diesem Gespräch etwas zur Anlagekonzeption gesagt habe. Bei genauer Betrachtung wird dieser Teil der Einlassung des Angeklagten M1 auch nicht gestützt durch die Aussage des Zeugen I162. Zwar hat der Berater I162 bekundet, dass die wesentlichen Informationen über die Anlagemöglichkeit bei diesem Gespräch von dem Angeklagten T1 gekommen seien. Allerdings habe auch der Angeklagte M1 ein paar Worte gesagt, wobei er sich nicht mehr erinnere, was dies gewesen sei. Jedenfalls habe der Angeklagte M1 nicht lediglich für den Angeklagten T1 „gedolmetscht“. Denn der Zeuge L6 habe den Angeklagten T1 sehr wohl verstanden.
1196Auch durch die Aussage des Zeugen I162 werden zudem Teile der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten M1 widerlegt. So war es keineswegs so, dass der Angeklagte M1 bei dem Gespräch mit dem Anleger L6 zufällig zugegen war. Denn nach der Aussage des Beraters I162 wurde dieses Treffen des Anlegers L6 mit dem Angeklagten T1 über Herrn M1 organisiert. Herr M1 habe auch genau gewusst, worum es bei diesem Gespräch gehen sollte.
1197Die Aussage des als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommenen Beraters I162 ist ihrerseits nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien aufweist, während so genannte Warnsignale fehlen. So ist auch seine Aussage widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Auch er hat nicht nur das Gespräch im Schloss X4, das er auf den 14.5.2009 datieren konnte, sondern auch die Vorgeschichte und das nachfolgende Geschehen detailliert geschildert. So gab er hinsichtlich der Vorgeschichte an, für eine Finanzberatung B56 Consulting tätig gewesen zu sein. Im Jahr 2006 habe der Angeklagte S1 dort die C1-Anlage vorgestellt. Seine Chefs hätten die Anlage für gut befunden, weshalb er in der Folgezeit insoweit beratend tätig geworden sei, wobei er 4-5 Kunden geworben habe. Darunter hätten sich auch seine Eltern befunden. Nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 habe er sich 2-3 mal mit dem Angeklagten M1 getroffen. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht auch, dass er freimütig einräumte, wenn er sich an bestimmte Vorgänge – wie die genauen Aussagen des Angeklagten M1 bei dem Treffen im Schloss X4 – nicht mehr erinnern konnte. Unumwunden gab er zudem zu, dass sein Interesse an der Anlage gewesen sei, eine hohe Provision zu verdienen. In seiner Aussage waren schließlich auch keine Brüche inhaltlicher oder struktureller Art erkennbar. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hatte der Zeuge offenkundig keine irgendwie geartete Belastungstendenz gegenüber den Angeklagten T1 und M1.
1198Die weiteren Feststellungen zu der Entschlussfassung des Zeugen L6 und dem nachfolgenden äußeren Geschehen nach dem Treffen mit den Angeklagten T1 und M1 im Schloss X4 beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen L6, der diese Vorgänge so geschildert hat wie unter II. festgestellt. Insoweit wird seine Aussage zudem gestützt durch die ebenfalls glaubhafte Aussage des Zeugen I162. Hinsichtlich der von dem Zeugen L6 geschilderten Zinszahlungen und seiner nach dem Ablauf des Anlagezeitraums unternommenen Bemühungen, eine Rückzahlung zu erreichen, wird seine Aussage auch gestützt durch in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Aufzeichnungen von Telefongesprächen, die der Angeklagte T1 im Jahr 2011 mit den Angeklagten M1 und L1 geführt hat. So kommt in dem oben bereits erwähnten Telefongespräch am 3.5.2011, ab 19:38 Uhr, zwischen den Angeklagten T1 und M1 das Gespräch auf den Berater I162 und den Anleger L6. Der Angeklagte T1 äußert in diesem Zusammenhang sodann: „Der ist ja auch bezahlt worden. Also die monatliche Sache nich…“. Am 12.7.2011, ab 9:03 Uhr telefonierte der Angeklagte T1 danach mit dem Angeklagten L1 und teilte ihm bezüglich der „Millionenkunden“ wörtlich mit, dass L6 raus wolle.
1199Die Feststellung, dass der Angeklagte T1 wusste, dass die C1 zur Rückzahlung des von dem Zeugen L6 angelegten Geldes gar nicht in der Lage war und er deshalb den Zeugen L6 von einer Rückforderung des Kapitals abhalten wollte, ergibt sich aus verschiedenen durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen, die der Angeklagte T1 im Jahr 2011 mit den Angeklagten L1 und M1 geführt hat. So hatte der Angeklagte M1 den Angeklagten T1 in dem Telefonat am 22.9.2011, ab 11:39 Uhr, gefragt, ob die Gesellschaft noch eine „Kriegskasse“ habe. Darauf antwortet der Angeklagte T1, dass „K45“ auch an allen Ecken und Enden jammern würde, weil er nichts mehr bezahlen könne. In dem Telefonat am 16.8.2011, ab 16:57 Uhr, äußert der Angeklagte M1, dass im August, September irgendwas laufen müsse, dass irgendwas bezahlt werden könne. Der Angeklagte T1 stimmt dieser Aussage sodann zu. Schließlich hatte der Angeklagte M1 gegenüber dem Angeklagten T1 schon in dem Telefonat am 3.5.2011, ab 19:38 Uhr, „Hilferufe an allen Ecken und Enden“ erwähnt. Aber es müsse ja Masse da sein… .Die zunehmende Unfähigkeit der C1 bzw. des Angeklagten T1 zur Fortsetzung des betriebenen Schneeballsystems war zudem der Grund für die Bemühungen des Angeklagten T1, eine Abwicklung der C1 anzustreben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) ii) Bezug genommen.
1200kk) Beweiswürdigung zum Fall T4 (W1)
1201Die Feststellungen zu den Umständen, unter denen die Zeugin T4 den Angeklagten W1 kennenlernte und zu der nachfolgenden Teilnahme der Zeugin an dem Seminar „Goal Achiever“ des Angeklagten W1 beruhen auf der glaubhaften Aussage dieser Zeugin, die diese Vorgänge so geschildert hat wie unter II. festgestellt. Insoweit wird ihre Aussage teilweise gestützt durch die Einlassung des Angeklagten W1, der angegeben hat, dass die Zeugin T4 Teilnehmerin eines von ihm als Lifecoach veranstalteten Seminars gewesen sei.
1202Die Feststellung, dass der Angeklagte W1 bereits seit dem Jahr 2004 C1-Beteiligungen vermittelt hatte, beruht auf der glaubhaften Aussage der C1- und Private Placement-Anleger Dr. H40 und H41. Nach deren übereinstimmenden Angaben bot der Angeklagte W1 ihnen bereits in den Jahren 2004/5 C1-Beteiligungen als Kapitalanlagen an. Bereits den Zeugen H40 und H41 gegenüber schilderte der Angeklagte W1 die C1-Beteiligung nach deren Angaben als eine sehr renditeträchtige Anlage, die auch sehr sicher und „genau das Richtige für die Rente“ (so die Zeugin H41) bzw. eine „sehr rentable Altersvorsorge“ (so der Zeuge Dr. H40) sei. Das Geld der Anleger werde nur als Sicherheit hinterlegt. Die Jahresrenditen würden 12-15 % betragen, wobei auch diese absolut krisensicher seien. Die Aussagen der Zeugen H40 und H41 sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie wiesen mehrere Realitätskriterien auf, während Warnsignale für eine unrichtige Aussage fehlten. Die Aussagen beider Zeugen sind zunächst widerspruchsfrei und werden nicht bereits durch objektive Umstände wiederlegt. Zudem haben beide Zeugen nicht nur die mit dem Angeklagten W1 geführten Gespräche, die zu ihrer Anlageentscheidung führten, detailliert geschildert, sondern auch das spätere Geschehen. So berichtete die Zeugin H41 – was auch der Zeuge Dr. H40 bestätigt hat –, dass sie im Jahr 2007 auf Einladung des Angeklagten W1 bei einem C1-Seminar auf N4 gewesen seien. Dabei habe sie auch die Angeklagten S1 und L1 kennengelernt. Der Angeklagte S1 habe dort erklärt, wie die C1 funktioniere und habe diesbezüglich gesagt, dass das Geld nur als Sicherheit verwendet und nicht angetastet würde. Der Angeklagte L1 habe dabei neben ihr gesessen. Im Jahr 2008 habe der Angeklagte W1 ihr gesagt, dass das Kapital der C1 in Q3 gebündelt werden müsse, da die USA derartige Geschäfte in Zukunft blockieren würden. Der Zeuge Dr. H40 erinnerte sich daran, dass der Angeklagte W1 ihnen in einer E-Mail vom 14.8.2011 angekündigt habe, dass die C1 sämtliche Einlagen samt der erwirtschafteten Gewinne zur Auszahlung bringen würde. Umstände, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Eheleute H40 und H41 begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
1203Die Feststellung einer Beratertätigkeit des Angeklagten W1 seit dem Jahr 2004 wird zudem gestützt durch die ebenfalls glaubhafte Aussage des Zeugen KHK N123. Dieser hat nach seinen Angaben die in den Wohn- und Geschäftsräumen des Angeklagten W1 beschlagnahmten Datenträger ausgewertet. Dabei hat der Zeuge KHK N123 zahlreiche E-Mails des Angeklagten W1 an andere C1-Berater und C1-Anleger feststellen können, die Anfang oder Mitte des Jahres 2004 eingesetzt hätten. Es habe in diesem Zeitraum auch eine E-Mail des Angeklagten M1 gegeben, mit der dieser zu der Anwerbung eines Kunden mit einer Anlagesumme von 50.000 € gratuliert habe. Aus den E-Mails habe sich ergeben, dass der Angeklagte W1 in den folgenden Jahren in der Vertriebslinie des Angeklagten M1 gearbeitet habe. Allerdings habe er auch E-Mails von dem Angeklagten L1 erhalten, der ihm zum Beispiel einen Verkaufsleitfaden übersandt habe. Aus den E-Mails habe sich ergeben, dass der Angeklagte W1 schon frühzeitig detaillierte Kenntnisse im Hinblick auf die handelnden Personen gehabt habe. So habe er gewusst, dass der Vertrieb von dem Angeklagten S1 geleitet wurde und habe schon im Jahr 2004 von einem Treffen mit dem Angeklagten T1 in P2 geschrieben.
1204Die Feststellung, dass der Angeklagte W1 in der Beraterlinie des Angeklagten M1 tätig war, ergibt sich neben der Aussage des Zeugen KHK N123 auch aus den insoweit glaubhaften Aussagen der C1-Berater L188, L181 und Dr. G3, die ihn als Berater der Linie M1 identifiziert haben.
1205Die Feststellung, dass der Angeklagte W1 im Jahr 2011 erhebliche finanzielle Probleme hatte, beruht insbesondere auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnung des Telefonats zwischen den Angeklagten T1 und W1 vom 8.9.2011, ab 15:13 Uhr. In dem Gespräch berichtet der Angeklagte W1 zunächst, dass er eine Rücknahme von der Frau T4 „von den 160.000 habe“ und fragt, ob man auf der Leitung sprechen könne. Im weiteren Verlauf des Gesprächs regt sich der Angeklagte W1 über die gleichgültige Haltung des Angeklagten T1 auf und erklärt, dass er bis Ende des Monats 20.000 € brauche. Sonst werde ihm der Hof weggepfändet. Er habe nichts mehr zu essen und könne auf sein Konto nicht mehr zugreifen. Auch in dem Telefonat mit dem Angeklagten M1 vom 9.9.2011, ab 8:09 Uhr, erklärt er, dass sein Bauernhof in die Vollstreckung gehe, wenn er am Ende des Monats nicht die 20 Mille auf dem Konto habe. In dem gestrigen Gespräch mit „T1“ habe er deshalb etwas die Nerven verloren. Bereits in einem Gespräch am 16.8.2011, ab 16:57 Uhr, erwähnte der Angeklagte M1 gegenüber dem Angeklagten T1 zudem einen „B49“, der im Hintergrund noch für Ruhe sorge und mache und tue. Wenn der aber jetzt keine zusätzlichen Honorare bekomme, krache es bei dem ganz gewaltig. Im Rahmen seiner Einlassung hat der Angeklagte W1 letztendlich eingeräumt, dass seine finanzielle Situation damals „angespannt“ gewesen sei. Er habe seit Ende 2009 keine Honorare mehr erhalten und am 30.9.2011 sei die Zahlung einer größeren Rate an die Bank fällig gewesen.
1206Die Feststellungen zu den Hintergründen der Entschlussfassung des Angeklagten W1, die Zeugin T4 als C1-Anlegerin anzuwerben und zu den von ihm erstrebten Provisionszahlungen beruhen auf einem Rückschluss, den die Kammer aus der finanziellen Situation des Angeklagten W1 und dem nachfolgenden äußeren Geschehensablauf gezogen hat. Der Angeklagte W1 hat zudem im Rahmen seiner Einlassung schließlich eingeräumt, dass die angebliche Anfrage der Zeugin T4 deshalb für ihn eine günstige Gelegenheit gewesen sei, ein Honorar zu verdienen.
1207Die Feststellungen zum Ablauf und zum Inhalt der zwischen dem Angeklagten W1 und der Zeugin T4 bei dem Seminar „Goal achiever“ und am 19.8.2011 geführten Gespräche beruhen auf der Aussage der Zeugin T4, die diese Umstände und Vorgänge so geschildert hat wie unter II. festgestellt.
1208Die Aussage der Zeugin T4 ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie mehrere so genannte Realitätskriterien enthielt, während so genannte Warnsignale fehlten. Ihre Aussage ist zunächst widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Die Aussage war sowohl in ihrem Kern- als auch im Randbereich von der Wiedergabe zahlreicher Details geprägt, was für eine unrichtige Aussage untypisch wäre. So hat die Zeugin nicht nur die mit dem Angeklagten W1 über die C1-Beteiligung geführten Gespräche, sondern auch die Begleitumstände sowie das nachfolgende Geschehen detailliert dargestellt. Insbesondere hat die Zeugin detailliert berichtet, aufgrund welcher Umstände sich bei ihr langsam Zweifel an der Seriosität bildeten und warum sie diese Bedenken dann doch zurückstellte. Ihre gesamte Aussage war zudem von Konstanz geprägt. Irgendwelche Brüche inhaltlicher oder struktureller Art sind nicht ersichtlich. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war eine überzogene Belastungstendenz bezüglich des Angeklagten W1 nicht erkennbar. Für das Fehlen einer solchen überzogenen Belastungstendenz spricht insbesondere, dass die Zeugin auch bekundet hat, dass der Angeklagte W1 – wie unter II. festgestellt – Risiken nicht gänzlich verschwiegen habe. So habe er gesagt, dass es sich um eine Unternehmensbeteiligung handele und dass das Geld bei einem Konkurs der C1 verloren gehen könne.
1209Der Angeklagte W1 hat schließlich eingeräumt, die Zeugin T4 beraten zu haben. Allerdings hat er angegeben, dass diese ihn nach einem Tipp für eine Kapitalanlage gefragt habe. Soweit der Angeklagte W1 sich damit dahingehend hat einlassen wollen, dass die Initiative von der Zeugin T4 ausgegangen sei, ist diese Einlassung zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt durch die Aussage der Zeugin T4, die das Geschehen so geschildert hat, wie unter II. festgestellt.
1210Die Kammer ist sich bewusst, dass insoweit die Aussage der Zeugin T4 gegen die Aussage des Angeklagten W1 steht und dass deshalb besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 261 Rn. 11a m. w. N.). Auch nach der danach gebotenen Gesamtschau der für und gegen die Richtigkeit der unterschiedlichen Darstellungen sprechenden Umstände folgt die Kammer der Schilderung, die die Zeugin T4 von dem Gesprächsinhalt gegeben hat. Für die Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Aussage spricht nämlich bei genauer Betrachtung auch die Einlassung des Angeklagten W1, der angegeben hat, dass die Zeugin T4 gewusst habe, dass er früher im Finanzbereich tätig gewesen sei. Woher die Zeugin T4 dies gewusst haben soll, wenn nicht von ihm selbst, hat der Angeklagte W1 nicht erklärt. Nach der Aussage der Zeugin T4 hat der Angeklagte W1 ihr zunächst über seine frühere Tätigkeit beim B4 berichtet, bevor er ihr anbot, sie auch in finanzieller Sicht zu beraten.
1211Aufgrund der Aussage der Zeugin T4 steht auch zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass diese dem Angeklagten W1 im Rahmen des Beratungsgesprächs am 19.8.2011 auch gesagt hat, dass sie in erster Linie eine sichere Anlage wünsche, weil es sich bei dem Geld um den Großteil ihrer Altersvorsorge handele. Die Kammer ist sich wiederum bewusst, dass auch insoweit die Aussage der Zeugin T4 gegen die Aussage des Angeklagten W1 steht und dass deshalb besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind (Meyer-Goßner, StPO, aaO). Auch nach der danach gebotenen Gesamtschau der für und gegen die Richtigkeit der unterschiedlichen Darstellungen sprechenden Umstände folgt die Kammer der Schilderung, die die Zeugin T4 von dem Gesprächsinhalt gegeben hat. Gerade hinsichtlich des Gesprächs am 19.8.2011 über die Eigenschaften der C1-Anlage hat die Zeugin nämlich die wechselseitigen Äußerungen detailliert wiedergegeben. Unter anderem gab sie auch an, sie habe erklärt, eine sichere Anlage am besten außerhalb des Euro-Raums zu suchen, um der Euro-Krise zu begegnen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der tatsächlich im Spätsommer 2011 aufkommenden Schuldenkrise von Mitgliedsländern des Euro-Währungsgebietes nachvollziehbar. Dafür, dass eine Erklärung der Zeugin T4, dass es sich bei dem Geld um den Großteil ihrer Altersvorsorge handele, den Angeklagten W1 nicht davon abgehalten hätte, die C1-Beteiligung an die Zeugin T4 zu vermitteln, sprechen auch die oben wiedergegebenen Aussagen der Eheleute H40 und H41.
1212Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Aussage der Zeugin T4 insoweit eine mögliche Unrichtigkeit enthält, als die Zeugin T4 erklärt hat, sie „meine“, dass es zwischen dem 1.9.2011 und dem 16.9.2011 nur einen telefonischen Kontakt zwischen ihr und dem Angeklagten W1 gegeben habe. Bei diesem habe er sie gefragt, ob sie ihm vertraue. Dagegen sprechen durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Aufzeichnungen von Telefongesprächen des Angeklagten W1 dafür, dass es in dieser Zeit auch noch einen persönlichen Kontakt und E-Mails bzw. SMS von der Zeugin T4 gab. So erzählte der Angeklagte W1 dem Angeklagten T1 in dem oben bereits erwähnten Telefonat vom 8.9.2011 auch, dass er „die“ jetzt noch nicht erreicht habe. Morgen sehe er sie allerdings bei einem Abschlusstreffen. In einem weiteren Telefonat mit dem Angeklagten T1 vom 19.9.2011, ab 16:18 Uhr, berichtete er diesem, dass er „sie“ am vorigen Freitag bei einem Treffen gesehen habe. Sie habe dort zugesagt, einzuzahlen. Am vorigen Mittwoch habe sie ihm dies auch per E-Mail bestätigt. In dem bereits erwähnten Telefonat mit dem Angeklagten M1 am 9.9.2011 erzählte der Angeklagte W1 diesem, dass sein 160.000 Kunde zurückgezogen habe. Erst habe die Bank „sie“ verrückt gemacht und dann habe sie noch selbst „gegoogelt“. Er sehe sie heute, weil sie einen Abschlusstag zum Goal Achiever hätten. Da werde er nochmal mit ihr darüber sprechen. Sie hätten auch ein bisschen hin- und her gemailt. Sie habe sich schon wieder besänftigt. Im weiteren Verlauf des Gesprächs erklärt der Angeklagte W1, dass „sie“ ihm heute morgen eine E-Mail geschickt habe, dass sie ihm vertraue und ihn per SMS über diese an ihn versendete E-Mail informiert habe. Die Zeugin T4 war sich bei der Frage nach weiteren Kontakten zu dem Angeklagten W1 in der betreffenden Zeit – anders als bei ihrer Aussage im Übrigen – ersichtlich unsicher und hat auch nicht bestimmt behaupten wollen, dass es nur diesen einen von ihr geschilderten telefonischen Kontakt gegeben hat. Dies spricht dafür, dass insoweit eine durch den Zeitablauf zu erklärende Erinnerungslücke der Zeugin vorlag, welche die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Angaben nach Auffassung der Kammer nicht berührt.
1213Die weiteren Feststellungen zur Anlageentscheidung der Zeugin T4, der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und ihrem Verständnis des auf der Rückseite befindlichen Risikohinweises beruhen wiederum auf der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin T4, die diese Umstände und Vorgänge so geschildert hat wie unter II. festgestellt.
1214Die Feststellungen zu der positiven Kenntnis des Angeklagten W1 von der tatsächlichen Verwendung der C1-Anlegergelder und von der Verwendung des Anlagebetrages der Zeugin T4 beruhen im Wesentlichen auf durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen der Angeklagten T1, M1 und W1. In einem Telefonat am 22.8.2011, ab 15:21 Uhr, teilt der Angeklagte W1 dem Angeklagten M1 mit, dass er gerade 160.000 € eingereicht habe. Der Betrag und die zeitliche Nähe zur Beratung der Zeugin T4 sprechen dafür, dass es hier um deren Beteiligung ging. Auf diese Mitteilung des Angeklagten W1 reagieren beide Gesprächsteilnehmer freudig. Daraufhin äußert der Angeklagte W1: „Das gibt mal Entspannung, ne!“ Daraufhin erwidert der Angeklagte M1, dass das ja auch für den Angeklagten W1 ein warmer Regen sei. Die Äußerung des Angeklagten W1 weist nach Auffassung der Kammer auf Probleme der C1 hin, die durch die Einzahlung einer Kundin gemildert werden sollen. Nachdem die Zeugin T4 Mitte September endlich überwiesen hatte, fragt der Angeklagte M1 den Angeklagten T1 in einem Telefonat am 22.9.2011, ab 11:39 Uhr, ob die Gesellschaft noch eine Kriegskasse habe. Daraufhin antwortet der Angeklagte T1, dass K45 auch an allen Ecken und Enden jammern würde, weil er nichts mehr bezahlen könne. Er habe gerade nochmal mit dem „B49“ gesprochen, der meine, „die“ hätte wohl eingezahlt jetzt. Davon würde dann auf jeden Fall die Kommission gezahlt. Tatsächlich hatte der Angeklagte T1 am gleichen Tage ab 11:14 Uhr mit dem Angeklagten W1 telefoniert, der ihm mitgeteilt hatte, dass er auf sein Geld warte. Die Dame sei Mittwoch bei der Bank gewesen. Da das Geld erst über die N2 nach Deutschland zurückkomme, sei er – W1 – unter Zeitdruck. In dem Telefonat am 27.9.2011, ab 12:40 Uhr, zwischen den Angeklagten T1 und M1 erklärt der Angeklagte T1, dass man nicht wisse, ob was reinkomme und wenn, wieviel. Der Angeklagte M1 erklärt sodann, dass etwas passieren müsse, was der Angeklagte T1 bejaht. Daraufhin erklärt der Angeklagte M1, dass das mit dem B49 jetzt natürlich super sei. Da könne er – T1 – irgendwo mal wieder ein paar Bröckchen raustun. Später erklärt der Angeklagte T1, dass der „B49“ ganze Listen rübergegeben habe, was der von seinen Leuten bedient haben wolle. M1 erwidert darauf, dass dieser dann wahrscheinlich 300.000 brauche, was bei dem Angeklagten T1 zu einem Lachen führt. In einem weiteren Telefonat am 28.9.2011, ab 16.27 Uhr wiederholt der Angeklagte T1 gegenüber dem Angeklagten M1 die Mitteilung, dass „B49“ eine Liste erstellt habe, wen er alles von dem Geld bedient haben möchte. Die zeitliche Nähe zu der schließlich tatsächlich erfolgten Einzahlung der Zeugin T4, die Nennung des Vornamens „B49“ und der Zusammenhang zu den vorherigen Telefonaten sprechen dafür, dass es auch in den beiden letztgenannten Telefonaten der Angeklagten T1 und M1 insoweit um die Anlage der Zeugin T4 ging. Es ist zudem nicht ersichtlich, warum der Angeklagte T1 in diesen Telefonaten bezüglich der von „B49“ eingereichten Listen die Unwahrheit hätte sagen sollen. Der Umfang der nach der betreffenden Aussage des Angeklagten M1 von dem „B49“ benötigten Zahlungen spricht auch dafür, dass es nicht nur um die Begleichung von Provisionsansprüchen, sondern um die Auszahlung von Anlegern ging, die der Angeklagte W1 geworben hatte. Im Rahmen seiner Einlassung hat der Angeklagte W1 schließlich auch eingeräumt, dass man „davon habe ausgehen können, dass das Geld der Frau T4 für andere Anleger verwendet werden würde“ und dass er sich nach der Überweisung der Zeugin T4 dafür eingesetzt habe, dass er sein Honorar bekomme und dass seine anderen Kunden ausbezahlt werden könnten.
1215Die Feststellung, dass der Angeklagte W1 mit der Möglichkeit rechnete, dass die Zeugin T4 ihr angelegtes Geld verlieren würde, diese Möglichkeit ernst nahm und sich mit ihr aus Gleichgültigkeit abfand, beruht auf einem Rückschluss aus seiner Einlassung, wonach er der Zeugin T4 auch vorenthalten habe, dass sich die C1 in „argen Liquiditätsschwierigkeiten“ befunden habe. Bereits aufgrund dieser ihm bekannten Liquiditätsschwierigkeiten konnte er nicht sicher sein, dass durch neu angeworbene Anlegergelder und tatsächliche Anlagegeschäfte eine spätere Auszahlung der Zeugin T4 möglich sein würde. Die Feststellung, dass die Zeugin T4 ihr angelegtes Geld nach Kündigung der Beteiligung tatsächlich nicht zurückerhalten hat, beruht wiederum auf ihrer Aussage.
1216Die Feststellung, dass es dem Angeklagten W1 auf die Erlangung der von der C1 gezahlten Provision und einer weiteren von der Zeugin T4 selbst gezahlten Provision ankam, beruht auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf – insbesondere der von dem Angeklagten W1 tatsächlich von der Zeugin T4 bar kassierten 8.000 € – und der finanziellen Situation des Angeklagten W1 gezogen hat.
1217Die Feststellung, dass er wusste, dass die sechsprozentige Provision der C1 direkt vom Anlagebetrag entnommen würde, beruht wiederum auf in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Aufzeichnungen von Telefongesprächen zwischen den Angeklagten T1, M1 und W1. So erklärte der Angeklagte W1 dem Angeklagten T1 in dem Gespräch am 22.9.2011, dass er auf sein Geld warte. Die Dame sei Mittwoch bei der Bank gewesen. Da das Geld erst über N2 nach Deutschland komme, sei er – W1 – unter Zeitdruck. Der Zeitdruck des Angeklagten W1 beruhte darauf, dass er – wie sich aus anderen oben bereits dargestellten Telefonaten ergibt – bis zum Monatsende über 20.000 € verfügen musste, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuwenden. Dieser Zeitdruck ist zudem damit zu erklären, dass die Provision der C1 bis zum Monatsende zunächst vom Einzahlungskonto der T14 Ltd. auf ein Konto der N2 Ltd. in Südafrika und dann von diesem Konto weiter nach Deutschland überwiesen werden musste. Ferner heißt es in dem bereits dargestellten Telefonat zwischen den Angeklagten T1 und M1 vom 22.9.2011, dass von dem eingezahlten Betrag auf jeden Fall die Kommission bezahlt werde. In dem bereits dargestellten Telefonat zwischen den Angeklagten T1 und M1 vom 28.9.2011 erklärt der Angeklagte T1 nicht nur, dass „B49“ eine Liste erstellt habe, wen er alles von dem Geld bedient haben möchte, sondern kündigte auch die Zahlung von M1s Anteil – dass heißt von dessen Overheadprovision – an. Die Gesamtwürdigung des Inhalts dieser Telefonate lässt nach Auffassung der Kammer den Schluss zu, dass der Angeklagte W1 wusste, dass die ihm zufließende Provision unmittelbar dem Anlagebetrag der Zeugin T4 entnommen werden würde. Schließlich hat sich auch der Angeklagte W1 dahingehend eingelassen, dass die Zeugin T4 nicht gewusst habe, dass von ihrem angelegten Kapital Honorare beglichen würden.
1218Bei den oben dargestellten Telefongesprächen des Angeklagten W1 konnte die Kammer aufgrund auditiver Stimmvergleichungen und teilweise auch aufgrund des Inhalts und des Verlaufs der Gespräche eindeutige Sprecherzuordnungen vornehmen. Abgesehen davon, dass sich der Angeklagte W1 zur Person und zur Sache eingelassen hat und die Kammer sich auch aufgrund dessen einen Eindruck von der Stimme auch dieses Angeklagten und ihrer Spezifika hat verschaffen können, war der Kammer eine Sprecherzuordnung bereits aufgrund des Inhalts mehrerer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommener Telefongespräche möglich. Teilweise meldeten sich die Angeklagten bei den Telefongesprächen mit Namen oder wurden mit ihrem Namen angesprochen. Bei den von der Kammer vorgenommenen auditiven Stimmvergleichungen wurde die teilweise beschränkte Tonqualität aufgezeichneter Telefongespräche berücksichtigt. Die Kammer war sich des dadurch gesteigerten Risikos einer Falschidentifizierung und der generellen Problematik des Wiedererkennens von Stimmen bewusst. Wertende Zusätze, beispielsweise eine auf TKÜ-Protokollen vorgenommene Zuordnung der Sprecher, hat die Kammer auch hinsichtlich des Angeklagten W1 nicht verwertet. Die Angeklagten T1, M1 und W1 hat die Kammer in den oben dargestellten Telefongesprächen an ihren Stimmen und ihren damit einhergehenden Spezifika als Gesprächsteilnehmer erkannt.
1219Die Feststellungen, dass der Angeklagte W1 die Zeugin T4 auch nicht über die ihm von der C1 gewährte Provision in Höhe von 6 % aufklärte, und zu der Zahlung einer weiteren Provision in Höhe von 8.000 € durch die Zeugin T4 selbst beruhen wiederum auf deren glaubhafter Aussage. Hinsichtlich der nicht erfolgten Aufklärung über die sechsprozentige Provision der C1 wird sie auch gestützt durch die Einlassung des Angeklagten W1. Wie oben bereits ausgeführt, hat sich auch der Angeklagte W1 dahingehend eingelassen, dass die Zeugin T4 nicht gewusst habe, dass von ihrem angelegten Kapital Honorare beglichen würden.
1220Die Feststellungen zum weiteren Geschehensablauf nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch die Zeugin T4 beruhen im Wesentlichen auf deren glaubhafter Aussage. Die Zeugin T4 hat diese Umstände und Vorgänge – auch die ihre Person betreffenden inneren Vorgänge – glaubhaft so geschildert wie unter II. festgestellt.
1221ll) Beweiswürdigung zu den Tatbeiträgen der Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1
1222Die Feststellungen zu den Tatbeiträgen der Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 beruhen im Wesentlichen auf dem Inhalt zahlreicher durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommener Aufzeichnungen von Telefongesprächen, die zwischen ihnen und ihrem Vater – dem Angeklagten T1 – geführt worden sind. Sie beruhen ferner auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114, der den E-Mail-Verkehr des gesondert Verfolgten S2 mit der E-Mail-Adresse #######@#########.net und die von dem gesondert Verfolgten S2 betreuten C1-Einzahlungskonten in Asien anhand der von diesem erstellten Excel-Tabellen und der Kontounterlagen ausgewertet hat. Daneben werden die Feststellungen durch weitere, nachfolgend erörterte Beweismittel gestützt.
1223Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 im Jahr 2011 den Zufluss von Anlegergeldern überwachten, mit dem Angeklagten T1 deren weitere Verwendung besprachen, für eine den Vorgaben ihres Vaters entsprechende Verwendung sorgten, ihn über eingegangene Beschwerden informierten und mögliche Reaktionen hierauf besprachen, beruhen im Wesentlichen auf den durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnungen von Telefongesprächen der Angeklagten L2 T1 mit dem Angeklagten T1 vom 17.3.2011, ab 9:12 Uhr, 24.3.2011, ab 20:31 Uhr, 30.3.2011, ab 09:50 Uhr, 8.4.2011, ab 12:50 Uhr, 14.4.2011, ab 18:16 Uhr, 15.7.2011, ab 16:12 Uhr, 12.8.2011, ab 10:37 Uhr, 19.8.2011, ab 10:10 Uhr, 16.9.2011, ab 12:41 Uhr und der Angeklagten L3 T1-Q1 mit dem Angeklagten T1 vom 16.3.2011, ab 9:13 Uhr, 21.7.2011, ab 9:51 Uhr und 24.10.2011, ab 19:15 Uhr.
1224Die Feststellungen zum Inhalt der in diesen Gesprächen getätigten Aussagen der Angeklagten L2 T1, L3 T1-Q1 und T1 beruhen auf dem in Augenschein genommenen Inhalt der Aufzeichnungen dieser Gespräche, denen die jeweils getätigten Äußerungen – so wie unter II. festgestellt – zu entnehmen waren.
1225Die Feststellung, dass alle diese Gespräche einen „C1-Bezug“ dergestalt aufwiesen, dass es bei Gesprächen über erfolgte Einzahlungen um Einzahlungen von C1-Anlegergeldern ging und dass Gegenstand der Erörterungen über vorzunehmende Auszahlungen Zahlungen an C1-Berater und C1-Anleger waren, beruht auf einer Gesamtwürdigung der folgenden Indizien:
1226In der telefonischen Kommunikation der Angeklagten L2 T1 und der Angeklagten L3 T1-Q1 mit dem Angeklagten T1 ist wiederholt von Zahlungen einer „Frau W47“ die Rede. Dies war zum Beispiel bei den Gesprächen der Angeklagten L2 T1 mit dem Angeklagten T1 am 17.3.2011 und 16.9.2011 und dem Gespräch der Angeklagten L3 T1-Q1 mit dem Angeklagten T1 am 16.3.2011 der Fall.
1227Dass es sich dabei um eine von diesen Angeklagten zuvor vereinbarte Verschleierung handelte und der Begriff „Frau W47“ tatsächlich für C1-Anleger stand, ergibt sich besonders deutlich aus dem Gespräch der Angeklagten L2 T1 mit dem Angeklagten T1 vom 16.9.2011. In diesem Gespräch führte die Angeklagte L2 T1 – wie unter II. festgestellt – aus, dass sie ein Fax von dem „B49“ erhalten habe. Da ginge es nochmal um Frau W47 wegen der 160. Das habe sie gestern angewiesen. Da habe es doch geheißen, kommt doch nicht. Der hier von der Angeklagten L2 T1 genannte Vornamen B49, die genannte Zahl von 160 sowie der weitere von ihr hier geschilderte Ablauf weisen nach Auffassung der Kammer deutlich auf den Fall der Anlegerin T4 hin. Denn diese hatte – wie oben bereits ausgeführt – auf Vermittlung des Angeklagten W1 eine C1-Beteiligung in Höhe von 160.000 € gezeichnet. Nach Absendung ihrer Beitrittserklärung hatte sie von der Anlageentscheidung zunächst Abstand nehmen wollen und am 1.9.2011 die Überweisung des Anlagebetrages zunächst nicht vorgenommen. Hierüber hatte der Angeklagte W1 den Angeklagten T1 in einem Telefonat am 8.9.2011, ab 15:13 Uhr, dessen Aufzeichnung in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen worden ist, informiert. Nachdem sie nochmals mit dem Angeklagten W1 gesprochen hatte, überwies die Anlegerin T4 ihren Beteiligungsbetrag am 14.9.2011.
1228In verschiedenen weiteren Gesprächen berichteten die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 ihrem Vater von Zahlungseingängen bzw. besprachen die Verwendung von Geldern. Einen solchen Inhalt wiesen die weiteren Telefongespräche vom 16.3.2011, 17.3.2011, 24.3.2011, 30.3.2011, 14.4.2011 und 12.8.2011 auf. Die in diesen Fällen genannten Zahlen für Eingänge und zu tätigende Überweisungen entsprechen fast exakt den zeitnah zu diesen Telefonaten erfolgten Eingängen auf von dem gesondert Verfolgten S2 geführten Treuhandkonten bzw. den per E-Mail an diesen übermittelten Zahlungsanweisungen sowie von diesem ausgeführten Auszahlungen. Insoweit wird auf die betreffenden Feststellungen unter II. Bezug genommen. Die Feststellungen dieser Übereinstimmungen beruhen wiederum auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114, der den E-Mail-Verkehr des gesondert Verfolgten S2 mit der E-Mail-Adresse #######@#########.net und die von dem gesondert Verfolgten S2 betreuten C1-Einzahlungskonten in Asien anhand der von diesem erstellten Excel-Tabellen und der Kontounterlagen ausgewertet hat. Der Zeuge EKHK M114 hat die entsprechenden Zahlungseingänge, Zahlungsanweisungen und Auszahlungen so geschildert wie unter II. festgestellt.
1229Hinsichtlich des unter II. festgestellten Gesprächs der Angeklagten L2 T1 am 17.3.2011 ergibt sich der C1-Bezug auch aus der E-Mail, die der gesondert Verfolgte S2 am 16.3.2011 in englischer Sprache an #######@#########.net versendet und mit der er den Eingang von 500.000 € mitgeteilt hatte. Bei dieser E-Mail verwendete der gesondert Verfolgte S2 die Formulierung „is coming in“. Die Feststellungen zum Inhalt dieser E-Mail beruhen wiederum auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114. Den Inhalt dieser E-Mail griff die Angeklagte L2 T1 in dem Telefongespräch am 17.3.2011 mit ihrem Vater auf. Insoweit führt sie dort aus, dass die Tante immer auf Englisch schreibe. Da sei eine Frage, die beantwortet werden müsse. Da stehe halt „is coming in“. Nachdem der Angeklagte T1 ihr mitgeteilt hatte, dass er mit dem eigentlich schon alles erledigt habe, erteilte er ihr sodann die unter II. 2. c) festgestellten Anweisungen zur Mittelverwendung.
1230Dafür, dass die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 selbst Zahlungsanweisungen an den gesondert Verfolgten S2 herausgaben und keine weitere Person involviert war, spricht insbesondere der Inhalt des Telefongesprächs der Angeklagten L2 T1 mit dem Angeklagten T1 vom 17.3.2011, ab 9:12 Uhr, und der Inhalt des Telefongesprächs der Angeklagten L3 T1-Q1 mit dem Angeklagten T1 vom 16.3.2011, ab 9:13 Uhr. In dem Gespräch zwischen den Angeklagten L2 T1 und T1 vom 17.3.2011 erklärt der Angeklagte T1, dass eine von der Angeklagten L2 T1 berichtete Nachfrage dahingehend beantwortet werden solle, dass das praktisch zur Kostenverteilung genutzt werden solle. Daraufhin fragt L2 T1: „Soll ich einfach nur ja schreiben, er fragt ja?“ Nachdem ihr Vater seine vorherige Aussage mit den Worten bekräftigt „Nur rüberschieben zur anderen Geschichte, dass bezahlt werden kann.“, erklärt die Angeklagte L2 T1: „Sie hat nämlich auf ein anderes Konto überwiesen. Das mache ich aber heute noch. Im Rahmen des Telefonats vom 16.3.2011 fragt die Angeklagte L3 T1-Q1 ihren Vater: „Und kann ich noch 400, 400 für den V14 rausgeben“. Diese Formulierungen lassen nach Ansicht der Kammer den Schluss zu, dass die Umsetzung der Anweisungen des Angeklagten T1 bezüglich der Verwendung eingehender Anlegergelder durch die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 selbst erfolgte.
1231Dafür, dass die Angeklagte L2 T1 im Zusammenhang mit den dem gesondert Verfolgten S2 erteilten Zahlungsanweisungen tätig war, spricht auch ein im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführter Notizzettel (SH 11, Band 4, Nr. 76, Blatt 9).
1232Dieser hat folgenden Inhalt:
12331234
Dieser Notizzettel ist nach der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 anlässlich einer Durchsuchung bei einem Herrn I175 in S92 in dessen Pkw gefunden worden. Insoweit wird die Aussage des Zeugen EKHK M114 auch bestätigt durch das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 5.3.2012 (Hauptakte Blatt 6955-6958). Der genannte Herr I175 ist zwanzig Jahre M1 Lebensgefährte der Angeklagten L3 T1-Q1 gewesen, bevor es im Jahr 2006 zur Trennung kam. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat Herr I175 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 auf Nachfrage zum Hintergrund dieses Notizzettels angegeben, dass er hin und wieder von L3 oder L2 Sticks mit der Bitte erhalten habe, die auf den Sticks befindlichen E-Mails, welche sich in Postfachordnern befunden hätten, in Archivordnern abzuspeichern. Diese Angaben des Herrn I175 bei seiner polizeilichen Vernehmung werden hinsichtlich der Angeklagten L2 T1 gestützt durch das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Schriftsachverständigengutachten des LKA-NRW vom 2.4.2012. Unter Heranziehung von Vergleichsmaterial der Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 hat der Sachverständige eine schriftvergleichende Analyse vorgenommen, die ergab, dass zwischen dem Vergleichsschriftmaterial der Angeklagten L2 T1 und der Handschrift auf dem betreffenden Notizzettel zahlreiche Gemeinsamkeiten bestünden. Zwischen der fraglichen Schrift und der Vergleichsschrift der Angeklagten L2 T1 bestehe wahrscheinlich Urhebergemeinsamkeit.
1235In verschiedenen weiteren Telefongesprächen berichteten die Angeklagten L2 T1 und die Angeklagte L3 T1-Q1 ihrem Vater über eingehende Beschwerden oder Terminwünsche von C1-Beratern und besprachen mit ihm teilweise auch die diesbezügliche Vorgehensweise. Einen solchen Inhalt haben die unter II. festgestellten Telefongespräche vom 8.4.2011, 15.7.2011, 21.7.2011 und 12.8.2011.
1236In dem Telefonat vom 8.4.2011 werden von der Angeklagten L2 T1 die Namen der C1-Berater I162 und S6 ausdrücklich genannt.
1237In dem Telefonat vom 15.7.2011 zwischen den Angeklagten L2 T1 und dem Angeklagten T1 wird – wie unter II. festgestellt – ausdrücklich über eine Terminanfrage des C1-Beraters T261 gesprochen. Die in diesem Zusammenhang getroffenen weiteren Feststellungen zu dem Inhalt des Telefonats des Angeklagten T1 mit dem C1-Berater L160 vom 18.7.2011, ab 11:13 Uhr, beruhen auf der in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Aufzeichnung dieses Telefonats. Die weiteren Feststellungen dazu, dass es am 26.7.2011 tatsächlich zu einem Treffen des Angeklagten T1 mit den C1-Beratern T261 und L160 kam, und zum Inhalt dieses Gesprächs beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnung des Telefonats des Angeklagten T1 mit dem Angeklagten M1 vom 26.7.2011, ab 16:02 Uhr, in dem der Angeklagte T1 dem Angeklagten M1 von diesem Gespräch berichtete.
1238Die Feststellung, dass die Angeklagte L3 T1-Q1 den Angeklagten T1 im Rahmen des Telefonats vom 21.7.2011, ab 9:51 Uhr, mit der von ihr gewählten und unter II. dargestellten Formulierung über eine Beschwerde des C1-Beraters M110 wegen ausstehender Zahlungen unterrichtete, beruht auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114. Nach seiner Aussage waren am 21.7.2011 und an den Vortagen von diesem Berater Beschwerden per E-Mail an die E-Mail-Adresse #############@yahoo.com geschrieben worden, wobei er eine Kontaktaufnahme mit der Zeitschrift Finanztest angedroht hatte. Dies griff die Angeklagte L3 T1-Q1 in dem Gespräch auf, in dem sie unter anderem erklärte, dass die (gemeint waren die Kundin und ihr Berater) jetzt Finanztest angehen wollten.
1239Die Feststellung, dass die Angeklagte L2 T1 den Angeklagten T1 im Rahmen des Telefonats vom 12.8.2011, ab 10:37 Uhr, nicht nur über Einzahlungen neuer C1-Anleger, sondern auch darüber informierte, dass der bisher „freche“ C1-Berater M110 sich nun bedankt habe, beruht auf dem unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang zu der E-Mail des C1-Beraters M110 vom 11.8.2011 an die E-Mail-Adresse #############@yahoo.com, mit der dieser ausstehende Honorare eingefordert hatte. Die von diesem gewählte Einleitung in der E-Mail „Hallo?! Haallooooo“ griff die Angeklagte L2 T1 in dem Telefonat mit der Aussage, dass sich „dieser freche Makler gestern, der hallo hallo“ gemeldet habe, auf. Die Feststellungen zum Inhalt der E-Mail des C1-Beraters M110 vom 11.8.2011 beruhen wiederum auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114, der den Inhalt dieser E-Mail so wiedergegeben hat, wie unter II. festgestellt.
1240Die Feststellungen zum Hintergrund des am 19.8.2011, ab 10:10 Uhr, von der Angeklagten L2 T1 mit dem Angeklagten T1 geführten Telefongesprächs ergeben sich aus einer Auslegung des Inhalts dieses Telefonats und dem Zusammenhang zu den Telefongesprächen, die der Angeklagte T1 am 8.8.2011 und 2.9.2011 mit dem gesondert Verfolgten S2 geführt hat. In dem Gespräch zwischen den Angeklagten L2 T1 und T1 am 19.8.2011 erteilte der Angeklagte T1 der Angeklagten L2 T1 eine Weisung, nachdem diese ihm die unter II. festgestellten Äußerungen der „T262“ berichtet hatte. Diese Weisung lautete: „Dann teil das dem S2 mit, dass wir von der Dings gehört haben, dass er sich praktisch noch gar nicht bei ihr gemeldet hat.“ Anschließend weist er sie noch an, die E-Mail von T262 weiterzuleiten. Die erstgenannte Weisung des Angeklagten T1 spricht dafür, dass es einen Zusammenhang zu einer Tätigkeit des gesondert Verfolgten S2 gibt. Dieser Zusammenhang ergibt sich aus dem Inhalt der Telefongespräche, die der Angeklagte T1 am 8.8.2011, ab 15.32 Uhr, und am 2.9.2011, ab 15:12 Uhr, mit dem gesondert Verfolgten S2 geführt hat. Die Aufzeichnungen dieser Gespräche sind durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden.
1241In dem Gespräch am 8.8.2011 berichtet zunächst der gesondert Verfolgte S2, dass er mit einem Herrn G67 zusammensitze. Der Angeklagte T1 erzählt ihm sodann, dass da drüben in dem Land eine Dame sei, die von den Tätigkeiten entbunden werden wolle. Die habe die alleinige Vollmacht und da müsse ein Austausch stattfinden. Der gesondert Verfolgte S2 fragt dann nach, ob das nicht so erfolgen könne, dass man ihr schreibe, dass ein Herr G67 auf sie zukomme oder ob man ihr gleich mitteilen solle, wohin zu überweisen sei. Der Angeklagte T1 äußert darauf hin, dass das technisch nicht gehe und dass die Konten vor Ort übernommen werden müssten. Die Konten seien auch teilweise blockiert, wobei eines mit 27, 28 frei sei. Der gesondert Verfolgte S2 erklärt sodann, dass er die Unterlagen an Herrn G67 weitergeben wolle. Der Angeklagte T1 sagt sodann, dass dieser ja mit der Tante Kontakt aufnehmen könne und die bekomme die Information, dass sich jetzt ein Herr G67 bei ihr wegen der Abwicklung melden werde.
1242In dem Gespräch am 2.9.2011, ab 15:12 Uhr, erklärt der gesondert Verfolgte S2 dem Angeklagten T1, dass er sich über die Sache mit der „Tschechoslowakei“ Gedanken gemacht habe. Sie wolle ja nur, dass man die ganze Gesellschaft übernehme. Das finde er eigenartig, nachdem sie 2-3.000 abgerechnet und das Gesellschaftsvermögen von 80.000 auf 28.000 Euro runtergefahren habe. Man müsse sehen, dass man wenigstens die 28.000 rette. Das Kontoguthaben sei kein Problem. Dafür würde der G67 von der S91 AG einstehen. Aber das jemand in die Gesellschaft eintrete, sei unter Berücksichtigung der Untersuchung für denjenigen eine Katastrophe. G67 habe ihr geschrieben, dass sie die Mittel überweisen solle. Dies wolle sie aber nicht, sondern eine komplette Übernahme der Gesellschaft.
1243Aus diesen beiden Telefongesprächen zwischen dem Angeklagten T1 und dem gesondert Verfolgten S2 ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass es eine weibliche Person in einem anderen Land gab, die für eine Gesellschaft Konten führte, von diesen Aufgaben aber entbunden werden wollte. Hinsichtlich des Landes sprach der gesondert Verfolgte S2 von der „Tschechoslowakei“. Diese weibliche Person will die auf den Konten befindlichen Gelder nicht einfach überweisen, sondern wünscht eine Übernahme der Gesellschaft durch eine andere Person, wobei als Nachfolger ein Herr G67 im Gespräch ist.
1244Ersetzt man in dem Gespräch der Angeklagten L2 T1 mit dem Angeklagten T1 vom 19.8.2011 das Wort „Mieten“ durch „Kontoguthaben“ und das Wort „Wohnung“ durch das Wort „Gesellschaft“ entspricht die Darstellung genau der von dem gesondert Verfolgten S2 in dem Telefongespräch vom 2.9.2011 geschilderten Sichtweise der betreffenden weiblichen Person. Dass es in den Telefonaten um die gleiche Thematik geht, wird auch dadurch gestützt, dass auch die Angeklagte L2 T1 von einem „G67“ und einer „T262“ spricht. Tatsächlich war für den Angeklagten T1 bzw. die C1 seit dem Jahr 2007 in der Slowakei eine Treuhänderin N9 tätig, welche die Gesellschaften N8 S. R. O. und C20 S. R. O. führte. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. e) ee) verwiesen.
1245Aus dem Inhalt des Telefongesprächs der Angeklagten L2 T1 mit dem Angeklagten T1 ergibt sich mithin, dass die Angeklagte L2 T1 auch in Fragen der Kontenführung eingebunden war. Auch hier bediente sie sich mit den Worten „Wohnung“ und „Mieten“ einer Verschleierung. Dafür, dass diese zuvor mit dem Angeklagten T1 so vereinbart worden ist, spricht, dass eine Verschleierung anderenfalls für den Gesprächspartner nicht verständlich und deshalb sinnlos gewesen wäre.
1246Die Feststellung, dass Gegenstand des Telefonats zwischen dem Angeklagten T1 und der Angeklagten L3 T1-Q1 am 24.10.2011, ab 19:15 Uhr, eine E-Mailanfrage des Private Placement-Anlegers L6 war, ergibt sich neben der unter II. festgestellten Äußerung der Angeklagten L3 T1-Q1 in dem Telefonat aus den entsprechenden Aussagen der Zeugen L6 und EKHK M114, welche die Herkunft des Vermögens des Zeugen L6 und den Umstand seiner E-Mail-Anfrage vom 24.10.2011 so bestätigt haben wie unter II. festgestellt.
1247Die Feststellungen zu der Mitwirkung der Angeklagten L2 T1 an der Formulierung und inhaltlichen Ausgestaltung eines im Juli/August 2011 an C1-Anleger versendeten Schreibens beruhen auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnung eines Telefongesprächs, das die Angeklagte L2 T1 am 5.7.2011, ab 10:38 Uhr, mit dem Angeklagten T1 geführt hat. In dem Gespräch äußert der Angeklagte T1 zunächst, dass er sich mit dem Brief da befasst habe. Er habe mit dem „einen“ darüber gesprochen. Mit dem habe er telefoniert und der habe gesagt, dass die ganzen Zahlen raus müssten. Das würde nur verwirren. Daraufhin äußert die Angeklagte L2 T1, dass sie dies gerade gut gefunden habe. Kurz vor diesem Gespräch, nämlich am 5.7.2011 ab 9:36 Uhr hatte der Angeklagte T1 mit dem Angeklagten M1 telefonisch über ein Schreiben an die C1-Anleger gesprochen. In diesem Gespräch hatte der Angeklagte M1 dem Angeklagten T1 geraten, die Zahlen herauszunehmen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) ii) Bezug genommen. Bereits dieser Ablauf spricht dafür, dass auch Gegenstand des Gesprächs der Angeklagten L2 T1 mit dem Angeklagten T1 das an die C1-Anleger zu versendende Schreiben war.
1248Wie unter II. festgestellt macht die Angeklagte L2 T1 im Rahmen dieses Telefongesprächs nicht nur auf Zeichensetzungsfehler und Wortwiederholungen aufmerksam, sondern unterbreitet Formulierungsvorschläge und regt die Aufnahme eines Zahlenbeispiels an. Im Verlauf des Gesprächs äußert sie, dass sie Beispiele immer anschaulich finde. Im weiteren Verlauf des Gesprächs erklärt sie: „Prozentual oder so – ich finde das immer schon ganz gut. Weil ich find Beispiele – find ich immer gut – find ich immer veranschaulichend.“ Entsprechend der Vorschläge der Angeklagten L2 T1 findet sich dann in dem letztlich im Juli/August 2011 an die Anleger versandten Schreiben ein Zahlenbeispiel. Dies ist der Absatz des unter II. dargestellten Schreibens, der mit „Bei Abnahme einer Tranche von USD 1 Mio. (Ausgabekurs 95,5 %...“ beginnt. Auch verblieb es entgegen des Rates des Angeklagten M1 bei der Formulierung, dass derzeit Bankschuldverschreibungen in Höhe von jeweils USD 500 Mio. gezeichnet wurden. Auch an anderen Stellen hat die Angeklagte L2 T1 zumindest versucht, auf die Formulierung dieses Schreibens Einfluss zu nehmen. So äußerte sie beispielsweise, dass ihr bei dem Wort „Zusammenarbeit“ etwas fehle. Es müsse entweder „eine entsprechende“ oder „Zusammenarbeit mit diesen“ heißen. Dieser Hinweis bezog sich auf den Absatz des Schreibens, in dem es heißt, dass die Aufnahme institutioneller Investoren bzw. auch eine Zusammenarbeit vorbereitet werde.
1249Die weitere Feststellung, dass auch die Angeklagte L3 T1-Q1 über die Versendung dieses Schreibens und seines Inhalts informiert war, beruht auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnung eines Telefongesprächs, das die Angeklagten L3 T1-Q1 und L2 T1 am 21.7.2011, ab 9:51 Uhr, mit dem Angeklagten T1 geführt haben.
1250Vor Beginn des eigentlichen Gesprächs ist in der Aufzeichnung zu hören, wie die Angeklagte L3 T1-Q1 äußert: „Den Text von E1 umgestellt“. Sodann kommt das eigentliche Gespräch mit dem Angeklagten T1 zustande. Zunächst spricht die Angeklagte L2 T1 im Beisein der Angeklagten L3 T1-Q1 mit ihrem Vater. Sie erzählt ihm, dass der „Golfer“ geschrieben habe. Dieser habe geprüft, was er von dem Rechtsanwalt bekommen habe. Er habe das OK gefunden und es könne nach seiner Meinung so herausgehen. Sodann übergibt die Angeklagte L2 T1 das Gespräch an die Angeklagte L3 T1-Q1, die sodann mit ihrem Vater – wie bereits dargestellt – eine Beschwerde des C1-Beraters M110 bespricht. Dieses Gespräch steht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der erstmaligen Versendung des im Juli/August 2011 an die C1-Anleger gerichteten Schreibens. So datierte das betreffende an den C1-Anleger B16 und an die C1-Anlegerin T206 versandte Schreiben vom 28.7.2011, wobei in dem Schreiben die amerikanische Schreibweise des Datums gewählt wurde. An der Erstellung dieses Schreibens waren der Angeklagte M1, den unter anderem die Angeklagten T1 und L1 in Telefongesprächen als den „Golfer“ bezeichneten, und der gesondert verfolgte Rechtsanwalt E1 maßgeblich beteiligt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) ii) Bezug genommen. Die Beteiligung des gesondert Verfolgten E1 ergibt sich insbesondere aus dem dort dargestellten Telefongespräch des Angeklagten L1 mit dem Angeklagten T1 vom 12.7.2011, ab 9:00 Uhr. Diese Umstände sprechen dafür, dass es auch in dem Telefonat am 21.7.2011 anfangs um den betreffenden Entwurf eines Schreibens an die C1-Anleger geht. Die zitierte Äußerung der Angeklagten L3 T1-Q1 spricht dafür, dass sie davon Kenntnis genommen hat, dass der Text des betreffenden Briefentwurfs von dem gesondert Verfolgten E1 umgestellt worden ist. Hat sie hiervon Kenntnis genommen, spricht dies auch dafür, dass ihr der Inhalt des Schreibens bekanntgeworden ist.
1251Die oben zitierte Äußerung der Angeklagten L3 T1-Q1 ist verwertbar. Auch wenn die Äußerung vor Beginn des eigentlichen Telefonats erfolgte, stellt die Übertragung des zuvor Gesprochenen einen Telekommunikationsvorgang dar (BGH NStZ 2003, 668, 669 f.). Der Verwertung ist in der Hauptverhandlung auch nicht widersprochen worden. Ein derartiger Widerspruch wäre aber erforderlich gewesen, um die Verwertung zu hindern (BGH StV 2001, 545).
1252Die Feststellungen zum Inhalt des im Juli/August 2011 an die C1-Anleger versendeten Schreibens beruhen auf seiner Verlesung bzw. seiner Einführung im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung. Die Feststellung, dass diese an die C1-Anleger versendeten Schreiben teilweise noch vom Juli und teilweise schon vom August 2011 datierten, aber einen identischen Inhalt aufwiesen, beruht auf dem Vergleich der verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben an die C1-Anlegerin M55, die C1-Anlegerin T206 und an den C1-Anleger B16.
1253Die Feststellungen zum Inhalt des im Oktober/November 2011 an die C1-Anleger versendeten Schreibens beruhen auf seiner Verlesung bzw. seiner Einführung im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung. Die Feststellung, dass diese an die C1-Anleger versendeten Schreiben teilweise noch vom Oktober und teilweise schon vom November 2011 datierten, aber einen identischen Inhalt aufwiesen, beruht auf einem Vergleich der verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben an die C1-Anlegerin M55, die C1-Anlegerin T206 und an den C1-Anleger B16. Die Feststellung, dass der Angeklagten L2 T1 bekannt war, dass in diesem Zeitraum ein weiteres Schreiben an die C1-Anleger versendet werden sollte, beruht auf der durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnung eines Telefongesprächs, das die Angeklagte L2 T1 am 6.10.2011, ab 17:05 Uhr, geführt hat. In diesem Gespräch fragt die Angeklagte L2 T1 ihren Vater, ob sie noch im Büro gebraucht werde „für die Formulierung des einen Textes für die Mieter“. Der Angeklagte T1 verneint dies und erklärt, dass dies mit allen Leuten diskutiert worden sei. Das einzige sei noch die Mietsumme, die großvolumige. Der eine meine, das müsse man reinnehmen, der andere nicht. Dafür, dass Gegenstand dieses Gesprächs die Abfassung des im Oktober/November 2011 an die Anleger versendeten Schreibens war, spricht eine Gesamtwürdigung mehrerer Indizien: Zunächst ist der Begriff „Mieten“ von den Angeklagten T1 und L2 T1 in anderen Telefonaten zur Verschleierung von Gesprächen mit C1-Bezug verwendet worden. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den am 14.4.2011 und 19.8.2011 geführten Telefonaten verwiesen. Der von dem Angeklagten T1 in dem Gespräch am 6.10.2011 zitierte und nach seiner Darstellung noch fragliche Inhalt des Schreibens lässt sich mit einer Formulierung des betreffenden Schreibens in Einklang bringen. Dort heißt es u. a.: „Des Weiteren haben wir uns mit einem Großanleger vertraglich verbunden, der eine Bankgarantie im mehrstelligen Millionenbereich zur Beschaffung von Finanzmitteln zur Verfügung stellt.“ Schließlich lässt sich der Aussage des Angeklagten T1 in dem Telefonat am 6.10.2011 entnehmen, dass er sich über den noch fraglichen Teil des Schreibens mit zwei Personen ausgetauscht hat, wobei er diese Personen als „den einen“ und „den anderen“ bezeichnet. Bereits über die Formulierung des ersten, an die C1-Anleger versendeten Schreibens hatte sich der Angeklagte T1 wiederholt und ausführlich mit den Angeklagten L1 und M1 ausgetauscht. In dem Telefonat mit der Angeklagten L2 T1 am 5.7.2011 hatte er in diesem Zusammenhang den Angeklagten M1 als „den einen“ bezeichnet. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien schließt die Kammer – wie auch bei den Gesprächen der Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 mit ihrem Vater über andere Schreiben – sicher aus, dass es in dem Gespräch tatsächlich um Belange einer Immobilienverwaltung oder ähnliches ging.
1254Die Feststellungen zum Inhalt des unter dem Datum des 4.11.2011 an die C1-Anleger versendeten Schreibens beruhen auf der Verlesung dieses Schreibens in der Hauptverhandlung (Fallakte L126, Datei L126 5400540620104120245.PDF, dort S. 15). Die Feststellung, dass die Angeklagte L3 T1-Q1 an dem Entwurf dieses Schreibens mitgewirkt hat, beruht auf dem Inhalt der durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufzeichnung des Telefongesprächs vom 13.9.2011, ab 21:04 Uhr, welches die Angeklagte L3 T1-Q1 mit dem Angeklagten T1 geführt hat. In diesem Gespräch unterhalten sich die Angeklagten L3 T1-Q1 und T1 über die Formulierung eines Schreibens. Ein Vergleich der dabei zitierten Sätze und Satzteile mit dem Inhalt des Schreibens zeigt, dass es dabei um das Schreiben geht, welches schließlich unter dem Datum des 4.11.2011 (mit amerikanischer Schreibweise des Datums) an die C1-Anleger versendet wurde. So spricht die Angeklagte L3 T1-Q1 „drei Sätze in der Mitte“ des Textes an. Der Angeklagte T1 antwortet darauf mit dem Zitat „Entgegen den Behauptungen der“. Die Angeklagte L3-T1-Q1 erwidert: „Ja ja genau, gegen den falschen Behauptungen von denen. Ob man nicht doch den mittleren Satz reinnimmt.“ Nachdem sodann zunächst erörtert wird, ob es nicht besser wäre, etwaige Änderungen morgen zu besprechen, weil der Angeklagte T1, den Text nicht vor Augen habe, erklärt die Angeklagte L3 T1-Q1: „Würdest Du sowas sagen, wenn man sagt, es ist falsch, dass die behauptet haben, hat man nie so gesagt, dass sowas verweigert werden sollte.“ Darauf antwortet der Angeklagte T1: „Im Grunde wurde ja gesagt sinngemäß, dass man da nichts hingeben muss.“ Hierauf erwidert die Angeklagte L3 T1-Q1: „Das war der eine Satz. Das habe ich schon verstanden. Aber das andere gegen das, was die falsch behauptet haben, dass man zu keiner Zeit gesagt hat, dass das verweigert wird das vorzulegen.“ Die hier von der Angeklagten L3 T1-Q1 zitierten Sätze bzw. Satzteile passen fast exakt zu dem in dem Schreiben vom 4.11.2011 enthaltenen Satz: „Entgegen der falschen Behauptung der Staatsanwaltschaft E71 haben wir zu keiner Zeit, auch nicht „teilweise“ dazu aufgerufen, die Vorlage von Unterlagen zu verweigern.“ Nachdem die Angeklagte L3 T1-Q1 ihrem Vater im Verlauf des Gesprächs erklärt hatte, dass sie sich morgen nur schlecht mit der Überarbeitung des Schreibens befassen könnte, ermächtigt ihr Vater sie zudem, das nach ihrem Bauchgefühl zu machen.
1255Bei den unter II. 2. c) dargestellten Gesprächen konnte die Kammer aufgrund auditiver Stimmvergleichungen und teilweise auch aufgrund des Inhalts und des Verlaufs der Gespräche eindeutige Sprecherzuordnungen vornehmen.
1256Abgesehen davon, dass sich der Angeklagte T1 zur Person und zur Sache, die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 zur Person eingelassen haben und die Kammer sich auch aufgrund dessen einen Eindruck von den Stimmen dieser Angeklagten und ihren Spezifika hat verschaffen können, war der Kammer eine auditive Stimmvergleichung bereits anhand der Inaugenscheinnahme einer Vielzahl von Telefongesprächen in der Hauptverhandlung möglich. Teilweise meldeten sich die Angeklagten bei den Telefongesprächen mit Namen oder wurden mit ihrem Namen angesprochen. Bei den von der Kammer vorgenommenen auditiven Stimmvergleichungen wurde die teilweise beschränkte Tonqualität aufgezeichneter Telefongespräche berücksichtigt. Die Kammer war sich des dadurch gesteigerten Risikos einer Falschidentifizierung und der generellen Problematik des Wiedererkennens von Stimmen bewusst. Wertende Zusätze, beispielsweise eine auf TKÜ-Protokollen vorgenommene Zuordnung der Sprecher, hat die Kammer insoweit nicht verwertet.
1257Die Angeklagten T1, L2 T1 und L3 T1-Q1 wie auch den gesondert Verfolgten S2 hat die Kammer in den unter II. 2. c) und oben dargestellten Telefongesprächen an ihren Stimmen und ihren damit einhergehenden Spezifika als Gesprächsteilnehmer erkannt. Für die Stimme des Angeklagten T1 ist eine sehr „nuschelige“ Sprechweise charakteristisch. Der gesondert Verfolgte S2, den die Kammer auch als Zeugen vernommen hat, spricht – wie auch der Sprecher in den oben dargestellten Telefonaten mit dem Angeklagten T1 – sehr ausgeprägt mit schwerizerischer Mundart. Die Stimme in diesen Telefonaten ist identisch mit der Stimme des Gesprächspartners des Angeklagten T1 in Telefongesprächen am 9.3.2011, ab 16:00 Uhr, und am 29.3.2010, ab 16:10 Uhr. Bei diesen Telefonaten begrüßt der Angeklagte T1 seinen Gesprächspartner ausdrücklich mit „Herr S2“.
1258Die Stimmen der Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 sind einander ähnlich. Beide sprechen mit einem norddeutschen Akzent. Jedoch gibt es zwischen beiden Stimmen hinsichtlich ihrer mittleren Sprechstimmlage (Grundfrequenz), der Sprechrhythmik, der Sprachmelodie und Sprechweise Unterschiede. Von diesen Unterschieden hat sich die Kammer schon aufgrund einer Mehrzahl von Gesprächen, die eindeutig entweder der Angeklagten L2 T1 oder der Angeklagten L3 T1-Q1 zugeordnet werden konnten, einen Eindruck verschaffen können.
1259So telefonierte der Angeklagte T1 am 28.2.2011, ab 16:41 Uhr, zunächst mit seiner Sekretärin X137. Diese fragt sodann, ob sie zu L2 „rüberstellen“ soll. Anschließend kommt es zu einem längeren Gespräch mit einer anderen weiblichen Person. Am 2.5.2011, ab 15:29 Uhr, spricht der Angeklagte T1 telefonisch erneut zunächst mit der Sekretärin X137 und fragt diese, ob L2 da sei. Er bittet dann darum, mit ihr verbunden zu werden und begrüßt diese mit „Hi L2“. In dem Telefongespräch am 12.2.2011, ab 18:34 Uhr, meldet sich die gleiche Gesprächspartnerin des Angeklagten T1 mit „L2 T1“.
1260Bei einem Telefonanruf am 10.3.2011, ab 09:07 Uhr, meldet sich die Anruferin mit dem Vornamen „L3“ und fragt danach, ob „L2“ da sei. Im weiteren Verlauf des Gesprächs erklärt sie, dass „V1“ nicht da sei. V1 ist der Vorname des Ehemannes der Angeklagten L3 T1-Q1. In einem Telefonat am 29.3.2011, ab 18:48 Uhr, spricht der Angeklagte T1 mit dieser weiblichen Person und erklärt im Rahmen des Gesprächs „L2 geht rüber“. In einem weiteren Gespräch mit dem Angeklagten T1 am 5.9.2011, ab 19:27 Uhr, erwähnt diese weibliche Person, dass „L2“ ihr gerade etwas erzählt habe und berichtet, dass „V1“ auf Tagung fahre.
1261In einem weiteren Telefonat am 8.4.2011 telefonierten die beiden weiblichen Sprecherinnen, die sich bei den vorgenannten Gesprächen mit „L3“ und „L2 T1“ gemeldet hatten bzw. mit „L2“ angesprochen worden waren, miteinander. Im Verlauf dieses Gesprächs erzählt eine der Sprecherinnen der anderen, dass „M3 dahin wolle“. Der Lebensgefährte der Angeklagten L2 T1 heißt M3. Einen direkten Vergleich zwischen beiden Stimmen ermöglichte auch die Aufzeichnung des Gesprächs vom 21.7.2011, ab 9:51 Uhr. Bei diesem Gespräch sprach zunächst eine weibliche Person mit dem Angeklagten T1, die sodann das Gespräch an eine andere weibliche Person übergab. Die Stimme der ersten Sprecherin in dem eigentlichen Gespräch entsprach der weiblichen Stimme in den Gesprächen, die eindeutig der Angeklagten L2 T1 zugeordnet werden konnten. Die Stimme der zweiten Sprecherin entsprach sodann der weiblichen Stimme in den Gesprächen, die eindeutig der Angeklagten L3 T1-Q1 zugeordnet werden konnten.
1262Aufgrund des danach möglichen auditiven Stimmenvergleichs zwischen den Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 hat die Kammer die Sprecherzuordnung so vorgenommen wie unter II. 2. c) festgestellt. Die Stimme der Angeklagten L3 T1-Q1 ist merklich dunkler und gedämpfter als die Stimme der Angeklagten L2 T1. Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass die weibliche Sprecherin in dem Telefonat mit dem Angeklagten T1 am 16.3.2011, ab 9:13 Uhr, die Angeklagte L3 T1-Q1 war. Die in der zugehörigen Gesprächsaufzeichnung dokumentierte Sprechstimme dieser weiblichen Sprecherin stimmt hinsichtlich ihrer mittleren Sprechstimmlage (Grundfrequenz), Sprechrhytmik, Sprachmelodie und Sprechweise mit den entsprechenden Auditiv-Parametern und dem Stimmbild der Sprecherin in den oben dargestellten Telefongesprächen vom 10.3.2011, ab 9:07 Uhr, 29.3.2011, ab 18:48 Uhr, und 5.9.2011, ab 19:27 Uhr, überein.
1263Die Feststellungen zur inneren Tatseite beruhen auf Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem äußeren Geschehensablauf – insbesondere aus dem Inhalt der geführten Telefongespräche – gezogen hat. Insbesondere die Feststellungen, dass die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 wussten, dass ihre unter II. dargestellten Tätigkeiten im Jahr 2011 der Aufrechterhaltung eines von ihrem Vater betriebenen Schneeballsystems dienten und dass Rückzahlungen an C1-Anleger durch Einzahlungen anderer Anleger und nicht durch renditeträchtige Geschäfte finanziert wurden, beruhen dabei auf einer Gesamtwürdigung folgender Indizien:
1264Zunächst lässt sich verschiedenen von den Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 mit dem Angeklagten T1 geführten Telefongesprächen entnehmen, dass beide Töchter wussten, dass Anlegergelder unmittelbar nach ihrem Eingang nicht angelegt oder für renditeträchtige Geschäfte verwendet wurden, sondern zur Bedienung von Verbindlichkeiten herangezogen wurden. So hatte die Angeklagte L3 T1-Q1 dem Angeklagten T1 in dem bereits dargestellten Telefonat vom 16.3.2011 Zahlungseingänge von C1-Anlegern mitgeteilt. Anschließend äußerte sie, dass sie überlege, wer davon zu bezahlen sei. In dem bereits dargestellten Telefonat zwischen der Angeklagten L2 T1 und T1 vom 17.3.2011 erklärte letzterer der Angeklagten L2 T1, dass die eingegangenen 500.000 € zur Kostenverteilung verwendet werden sollten. Es solle zu der anderen Geschichte rübergeschoben werden, damit bezahlt werden könne. Der Inhalt dieser Gespräche spricht dafür, dass die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 wussten, dass Zahlungseingänge direkt zur Bedienung von Verbindlichkeiten verwendet wurden. Aufgrund dieses Umstandes war für sie auch ersichtlich, dass die C1 kein erfolgreiches Anlagegeschäft betreiben konnte, da in diesem Fall auch Erträge erwirtschaftet worden wären, die für derartige Zahlungen hätten herangezogen werden können. Stattdessen mussten – für sie erkennbar – Eingänge ohne Zeitverzug für die Bedienung von Verbindlichkeiten verwendet werden. Hinzu kommt, dass der Angeklagte T1 den Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 in den zahlreichen durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Aufzeichnungen von Telefongesprächen niemals von tatsächlich erfolgten Anlagegeschäften oder von Zahlungsrückflüssen aus solchen Geschäften berichtete.
1265Die Annahme einer Kenntnis der Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 von einem Schneeballsystem wird auch gestützt durch ihr konspiratives Verhalten in den mit ihrem Vater geführten Telefongesprächen, soweit es um die Belange der C1 ging. In verschiedenen Telefonaten bedienten sie sich – wie bereits dargestellt – einer Verschleierung, bei der Begriffe wie „Frau W47“, „Mieten“, „Wohnungen“ und „Makler“ verwendet wurden. Hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung dieser Begriffe in den dargestellten Telefonaten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Verwendung einer solchen Verschleierung allein nicht zwangsläufig die Kenntnis von einem Schneeballsystem zu begründen vermag, weil es hierfür auch andere Erklärungen geben kann. Die von dem Angeklagten T1 im Rahmen seiner Einlassung geltend gemachten schlechten Erfahrungen aus einem Steuerstrafverfahren reichen jedoch nach Ansicht der Kammer ihrerseits allein nicht aus, um eine solche Verschleierung zu erklären. Zudem ist die von der Kammer festgestellte Kenntnis der Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 – wie oben bereits dargestellt –, das Ergebnis einer Gesamtwürdigung, in deren Rahmen die geschilderte konspirative Vorgehensweise nur einer von mehreren Gesichtspunkten ist.
1266Die Feststellung der Kenntnis von einem durch den Angeklagten T1 betriebenen Schneeballsystem wird hinsichtlich der Angeklagten L3 T1-Q1 auch gestützt durch die auch insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen EKHK M114 über die Angaben des Zeugen I175 bei dessen polizeilicher Vernehmung. Bei dem Zeugen I175 handelt es sich – wie oben bereits ausgeführt – um einen langjährigen Lebensgefährten der Angeklagten L3 T1-Q1. Der Zeuge EKHK M114 hat berichtet, dass diesem bei der polizeilichen Vernehmung zwei Absätze aus einem handschriftlich verfassten Brief oder Briefentwurf vorgehalten worden seien. Dieser Brief sei im Rahmen einer Durchsuchung im Pkw des Zeugen I175 gefunden worden und habe unter anderem die ihm vorgehaltene Formulierung enthalten: „Zumal ich immer im Hinterkopf hatte, wie das ausgehen kann, dass T1 sogar ins Gefängnis kommen kann und wir zwei ja auch schon einmal darüber gesprochen hatten, dass das auch deine Angst ist“. Der Zeuge I175 habe zu diesem Vorhalt gesagt, dass er diesen Brief etwa im Jahr 2006 tatsächlich an die Angeklagte L3 T1-Q1 geschrieben habe. Ihm sei aus Gesprächen mit L3 T1-Q1 bewusst geworden, dass T1 bis zu diesem Zeitpunkt kein Geld aus Anlagegeschäften für die C1 verdient hatte. Er habe aufgrund dieser Gespräche vermutet, dass, wenn keine Anlagen getätigt würden, aber Auszahlungen mit Renditen erfolgten, irgendwann kein Geld mehr da sein könne. Außerdem habe er Angst gehabt, dass der luxuriöse Lebensstandard der Familie T1 auch aus den Anlegergeldern bezahlt werde. Während der gesamten Zeit habe er sich immer wieder mit T1 über seine angestrebten Investments unterhalten. Er habe immer nur davon gesprochen, irgendwas in der Warteschleife zu haben. Zu keinem Zeitpunkt habe er ihm ein realisiertes Vorhaben nennen können. Den dem Zeugen I175 vorgehaltenen Brief bzw. Briefentwurf (Ass. 51-2-6) hat die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Dieser enthält die dem Zeugen I175 bei seiner polizeilichen Vernehmung vorgehaltene Formulierung.
1267Unabhängig davon, mit welchem genauen Inhalt der Zeuge I175 der Angeklagten L3 T1-Q1 tatsächlich einen Brief geschrieben hat und ob er dies überhaupt getan hat, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen I175 bei seiner polizeilichen Vernehmung, dass eine der Familie T1 und insbesondere der Angeklagten L3 T1-Q1 nahestehende Person bereits vor dem Jahr 2011 Kenntnis von dem Fehlen jeglicher Anlagegeschäfte hatte. Diese Kenntnis hat er nach seinen Angaben aus Gesprächen mit der Angeklagten L3 T1-Q1 erhalten. Dafür, dass der Zeuge I175 tatsächlich Kenntnis von dem Fehlen der Geschäftstätigkeit hatte, tatsächlich die von ihm geschilderten Befürchtungen hegte und es sich bei dem von ihm dargestellten Wissen nicht um eine bloße „Angeberei“ handelte, spricht sein Verhalten bei der in seinen Räumlichkeiten vorgenommenen Durchsuchung. Auch hierüber hat der Zeuge EKHK M114 berichtet: Der Zeuge I175 sei während der Durchsuchung in S92 auf die Toilette geflüchtet und habe sofort die Toilettentüre verschlossen. Nachdem man ihn habe bewegen können, wieder zu öffnen, habe man in einem dort befindlichen Spender für Feuchttücher 3 USB-Sticks gefunden. Der Zeuge I175 habe eingeräumt, diese dort versteckt zu haben, wobei zumindest einer der USB-Sticks ihm von dem Angeklagten T1 gegeben worden sei. Die Reaktion des Zeugen I175 bei der Durchsuchung ist nach Auffassung der Kammer damit zu erklären, dass er Kenntnis von einem kriminellen Verhalten des Angeklagten T1 hatte und aufgrund dessen und der von ihm geschilderten Hilfstätigkeiten für die Angeklagten L2 T1, L3 T1-Q1 und T1 strafrechtliche Folgen für sich selbst befürchtete.
1268Aus den Feststellungen unter II. 2. c) zu den von den Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 mit dem Angeklagten T1 geführten Telefongesprächen ergibt sich auch, dass erstere Kenntnis davon hatten, dass auch im Jahr 2011 noch C1-Anleger neu angeworben wurden. Ferner war ihnen nicht nur – wie oben ausgeführt – bewusst, dass die C1 kein erfolgreiches Anlagegeschäft betrieb. Der Umstand, dass neu eingegangene Zahlungen – wie oben dargestellt – sofort dazu verwendet wurden, fällige Ansprüche zu bedienen, spricht auch dafür, dass ihnen bewusst war, dass die C1 zur Auszahlung ihrer Anleger nicht mehr in der Lage war. Dementsprechend war ihnen auch bewusst, welchem Zweck die an die Anleger versandten Schreiben dienten, nämlich diese von Kündigungen und der Geltendmachung unerfüllbarer Rückzahlungsansprüche abzuhalten. Zudem war auch für sie ersichtlich, dass Kapitalanleger eine Anlage ihres Kapitals erwarten und nicht sehenden Auges in ein Schneeballsystem einzahlen. Dementsprechend mussten die Anleger – auch aus ihrer Sicht – unter Verwendung unzutreffender Angaben über eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der C1 angeworben worden sein. Schließlich war auch für sie ersichtlich, dass die Haupttäter des von ihrem Vater initiierten Schneeballsystems nicht kostenlos für dieses tätig sein würden, sondern aufgrund der Erwartung materieller Vorteile handelten. Dass Provisionen der C1-Berater direkt von Zahlungseingängen abgezogen wurden, war ihnen ausweislich der dargestellten Telefongespräche ebenfalls bekannt.
1269Die Einlassung des Angeklagten T1, dass seine Töchter keinen Einblick gehabt hätten, keine Details gekannt hätten, keine Entscheidungen getroffen und keine Ahnung gehabt hätten, wie es um die C1 stand, ist nach den obigen Ausführungen zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
1270Soweit der Angeklagten L3 T1-Q1 mit der Anklageschrift auch eine Tätigkeit für die C1 zwischen dem Sommer 2006 und dem Jahr 2008 zur Last gelegt wurde, war ein Tatnachweis nicht zu führen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Beweisaufnahme zahlreiche Hinweise für eine Tätigkeit der Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 bereits vor dem Jahr 2011 erbracht hat.
1271So war die Angeklagte L3 T1-Q1 bereits 1999/2000 Geschäftsführerin der G1 GmbH & Co KG und der G1 GmbH. Der schweizerische Treuhänder L4 hat berichtet, dass ihn der Angeklagte T1 im Jahr 2003 gemeinsam mit einer weiblichen Person aufgesucht habe, die er als seine Tochter vorgestellt habe. Diese weibliche Person habe dunkle Haare gehabt, was auf die Angeklagte L3 T1-Q1 hinweist, die – anders als ihre Schwester – dunkle Haare hat. Der Zeuge G5 hat von einer Bargeldübergabe im Jahr 2005 an einer Autobahn bei I173 an eine weibliche Person berichtet, die sich als Tochter des Angeklagten T1 vorgestellt habe. Bei dem Geld handelte es sich um an den früheren Rechtsanwalt L10 transferierte C1-Anlegergelder.
1272Der C1-Berater Q4 hat bekundet, dass ihm die Angeklagte L3 T1-Q1 bei einer C1-Veranstaltung als Tochter des T1 vorgestellt worden sei. Der C1-Berater Dr. G3 hat berichtet, dass ihm der Angeklagte T1 und der gesondert Verfolgte U3 2008 in E74 gesagt hätten, dass die Nachfolge des Angeklagten T1 geregelt sei. Es gebe Personen, welche die Geschäfte fortführen könnten. Er habe gehört, dass beide Töchter im Gespräch gewesen seien, die Geschäfte des Vaters fortzuführen. Der C1-Berater U45 hat ausgesagt, dass er mit dem Angeklagten L1 darüber gesprochen habe, wie es ohne den Angeklagten T1 weitergehen würde. Der Angeklagte L1 habe ihm entgegnet, dass die Kontakte so tief seien, dass nichts zu befürchten sei. Außerdem sei auch eine Tochter eingebunden. Dieses Gespräch habe 2009 oder 2010 stattgefunden. Der C1-Anleger D21 berichtete, dass ihm sein Berater H85 gesagt habe, dass der Angeklagte T1 erklärt habe, dass seine Töchter eingebunden seien, wenn ihm etwas passiere. Die C1-Anlegerin U46 hat bekundet, dass sie ihren Berater T271 nach dem Alter des Angeklagten T1 gefragt habe. Daraufhin habe dieser unter anderem gesagt, dass der Angeklagte T1 drei weibliche Angestellte habe. Als Nachfolgerin habe er eine Tochter, die auch schon tätig und sehr tüchtig sei. Der C1-Anleger Dr. M34 hat angegeben, dass er gehört habe, dass jemand aus dem familiären Umfeld des Angeklagten T1 als Nachfolger engagiert worden sei, und zwar entweder seine Frau oder eine Tochter. Der C1-Anleger N65 hat bekundet, dass sein Berater N131 ihm etwa 2008/9 gesagt habe, dass das Geschäft vom Vater auf die Tochter übertragen würde. Vor seiner zweiten Anlage, habe dieser dann geäußert, dass die Nachfolge nun geregelt sei und es die Tochter mache.
1273Darüber hinaus haben mehrere C1-Berater nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK Q95 bei ihren polizeilichen Vernehmungen Angaben gemacht, die auch auf eine frühere Tätigkeit der Töchter für die C1 vor dem Jahr 2011 hinweisen: So habe die Beraterin L191 bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, dass ihr der Angeklagte M1 gesagt habe, dass die Töchter des Angeklagten T1 ebenso in die Geschäfte involviert seien. Diese seien durch ihren Vater in die Geschäftsabläufe eingewiesen worden. Herr T1 und seine Töchter würden auch immer unterschiedliche Flieger benutzen, so dass die Geschäfte der C1 im Falle eines Unglücks weiterlaufen könnten. Der Berater L12 habe erklärt, dass der Angeklagte S1 ihm gesagt habe, dass die Angeklagte L3 T1 die Geschäfte ihres Vaters langfristig fortführen sollte. Der Berater S6 habe angegeben, dass er L3 T1 auf einer C1-Incentive-Reise nach Portugal getroffen habe. Er habe mit ihr auch über Finanzgeschäfte gesprochen. Wann dies jedoch gewesen sei, habe der Zeuge nicht mehr angeben können. Der Berater T217 habe erklärt, dass er von dem Angeklagten L1 erfahren habe, dass L3 T1 bei der C1 eingebunden werden sollte. Auf welche Art und Weise habe der Zeuge aber nicht mehr berichten können.
1274Der Angeklagte S1 hat bei seiner Vernehmung durch die schweizerischen Ermittlungsbehörden nach der auch insoweit glaubhaften Aussage des schweizerischen Kriminalbeamten E75 angegeben, dass G1 Deutschland eine Sache der Familie T1 gewesen sei. Es sei darum gegangen, etwas für L3 T1 aufzubauen. Schließlich hat der Angeklagte L1 bei seiner polizeilichen Vernehmung nach der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK M114 erklärt, dass er erstmals im Jahr 2000 im Zusammenhang mit der Firma G1 auf den Namen L3 T1 gestoßen sei. Der Angeklagte T1 sei der Initiator der G1 gewesen, der sich aber habe zurückziehen wollen und seine Kontakte im Anlagebereich an seine Tochter L3 habe übergeben wollen. L3 T1 sei bis einschließlich 2007 für die Verwaltung der Kundendaten bei der C1 zuständig gewesen. Dies habe ihm der Angeklagte S1 gesagt, der sich offensichtlich „verplappert“ habe.
1275Ein Tatnachweis war mit diesen Beweismitteln bezüglich einer früheren Tätigkeit der Angeklagten L3 T1-Q1 nicht zu führen, da ein Großteil der Zeugen seine Erkenntnisse nur vom Hörensagen hatte, was diese Zeugen auch unumwunden eingeräumt haben. Zudem stimmen die Aussagen nicht hinsichtlich der Fragen überein, ob nur eine oder beide Töchter vor dem Jahr 2011 tätig waren und wann genau dies der Fall gewesen ist. Zu einem Großteil lässt sich den Aussagen der Berater und Anleger auch nicht entnehmen, welche konkrete Tätigkeit ausgeübt worden sein soll.
1276mm) Hilfsbeweisanträge
1277(1)
1278Die hilfsweise gestellten Anträge der Verteidigung des Angeklagten T1 auf Vernehmung eines C207 „aus I176“, des „Wirtschaftsprüfers“ G7 und auf wiederholte Vernehmung des Rechtsanwalts L10 werden abgelehnt.
1279Bei den Anträgen handelt es sich nach Auffassung der Kammer lediglich um Beweisermittlungsanträge.
1280So soll der Zeuge C207 zum Beweis der Tatsache vernommen werden, dass dieser von dem Angeklagten T1 vor der Überweisung an die N127 am 19.10.2009 zur Rückzahlung des Darlehens von der N15 126.300 € in bar erhalten und dies quittiert habe. Diese Beweistatsache ist ersichtlich ins Blaue hinein behauptet worden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Angeklagte T1 sich – wie dargestellt – dahingehend eingelassen hat, dass er bisher keine Rückzahlungen auf das von ihm behauptete Darlehen der N15 erbracht habe und hierauf auch nicht in Anspruch genommen worden sei. Die behauptete Beweistatsache steht mithin ersichtlich in eklatantem Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten T1, ohne dass dieser Widerspruch in der Antragsbegründung erklärt würde.
1281Der „Wirtschaftsprüfer“ G7 soll zum Beweis der Tatsache vernommen werden, dass die von ihm testierten betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 1997/98 und der Folgejahre den tatsächlichen Verhältnissen – insbesondere hinsichtlich der Erträge aus der Geschäftstätigkeit des Angeklagten T1 – entsprochen hätten. Bei dem „Wirtschaftsprüfer“ G7 handelt es sich um einen früheren Mitbeschuldigten des Angeklagten T1, der – wie oben ausgeführt – in die Anwerbung des schweizerischen Treuhänders X2 involviert war. Hinsichtlich dieses Antrages fehlt es bereits an einer bestimmten Beweisbehauptung. Denn es wird weder dargelegt, welchen konkreten Inhalt die betriebswirtschaftlichen Auswertungen gehabt haben sollen, die mit den tatsächlichen Verhältnissen übereingestimmt haben sollen, noch wird dargelegt, wie diese tatsächlichen Verhältnisse beschaffen gewesen sein sollen. Zudem fehlt es an der erforderlichen Konnexität zwischen Beweismittel und Beweistatsache. Denn es wird nicht dargelegt, wie der „Wirtschaftsprüfer“ G7 die Übereinstimmung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen mit den tatsächlichen Verhältnissen überprüft haben will. Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil der Angeklagte T1 sich dahingehend eingelassen hat, dass keine schriftlichen Unterlagen über die von ihm getätigten Kreditvermittlungsgeschäfte mehr existierten und die betriebswirtschaftlichen Auswertungen von Mitarbeitern seines Büros (welchen?) erstellt worden seien.
1282Die wiederholte Vernehmung des früheren Rechtsanwalts L10 wird zum Beweis der Tatsachen beantragt, dass ein D31 ein maßgeblicher Geschäftspartner des Angeklagten T1 im Bereich der Kreditvermittlungen gewesen sei und der Angeklagte T1 aus dieser Tätigkeit bis in das Jahr 2009 hinein über erhebliche, seine privaten Ausgaben deckenden Einnahmen verfügt habe. Auch insoweit fehlt es wiederum teilweise an einer bestimmten Beweisbehauptung dahingehend, wie hoch die Einnahmen aus Kreditvermittlungen und die privaten Ausgaben des Angeklagten T1 gewesen sein sollen. Insbesondere fehlt es auch an jeder Darlegung der Konnexität zwischen Beweismittel und Beweistatsachen. Denn es wird nicht erklärt, warum der frühere Rechtsanwalt L10 zu behaupteten Beweistatsachen etwas bekunden können soll.
1283Diese Hilfsanträge sind darüber hinaus abzulehnen, weil die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sind. Denn Beweisermittlungsanträge können jedenfalls unter den Voraussetzungen abgelehnt werden, unter denen auch ein „echter“ Beweisantrag abzulehnen wäre. Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung, wenn sie selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 244 Rn. 56 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Selbst wenn durch die Vernehmung der Zeugen C207, G7 und L10 die behaupteten Tatsachen uneingeschränkt beweisen würden, würde die Kammer daraus auch bei einer Gesamtwürdigung der Indiztatsachen und unter Berücksichtigung der weiteren von dem Angeklagten T1 und seinen Verteidigern behaupteten Tatsachen nicht den Schluss ziehen, dass der Angeklagte T1 keine C1-Anlegergelder für seine Lebensführung bzw. die seiner Familie verwendet hätte und eine derartige Verwendung auch nicht angestrebt hätte.
1284Der Beweis der mit den Hilfsanträgen auf Vernehmung der Zeugen G7 und L10 behaupteten Tatsachen würde dazu führen, dass festzustellen wäre, dass für den Angeklagten T1 keine Notwendigkeit bestanden hat, für seine Lebensführung und die seiner Familie auf C1-Anlegergelder zuzugreifen. Eine solche fehlende Notwendigkeit führt aber nicht zwingend zu der Annahme, dass er nicht dennoch zu diesem Zweck auf C1-Anlegergelder zugriff und dies nicht auch beabsichtigte. Der Beweis der mit dem Hilfsantrag auf Vernehmung des Zeugen C207 behaupteten Tatsache würde zu der Feststellung führen, dass der Angeklagte T1 in diesem Fall tatsächlich nicht auf Konten der N15 befindliche C1-Anlegergelder zugegriffen hätte und Grundlage der betreffenden Überweisung tatsächlich ein entsprechender Darlehensvertrag mit der N15 gewesen wäre. Dies führt aber nicht zwingend zu dem weiteren Schluss, dass er nicht in anderen Fällen auf C1-Anlegergelder zu privaten Zwecken zugriff und dies auch beabsichtigt hatte.
1285Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte T1 mit dem Vertrieb der G1-, C1- und Private Placement-Beteiligungen auch eine persönliche Bereicherung an den Anlegergeldern beabsichtigte, beruht – wie unter III. 2. b) aa) in Einzelnen dargelegt – auf einer Gesamtwürdigung zahlreicher Indizien. Selbst wenn die mit den Hilfsanträgen begehrten Beweiserhebungen die behaupteten Indiztatsachen beweisen würden, würden die verbleibenden Indizien nach Auffassung der Kammer den Schluss auf eine entsprechende Absicht des Angeklagten T1 zulassen. Denn es wäre weiterhin überaus ungewöhnlich, dass ein „Vermögensverwalter“ mehr als zehn Jahre völlig unentgeltlich arbeiten würde. In den Jahren 2004 bis 2011 erfolgten umfangreiche Bargeldtransfers von C1-Einzahlungskonten an den Angeklagten T1. Diese erfolgten zunächst über die Zeugen L10, X5 und G5. Später wurden Gelder von C1-Einzahlungskonten auf Konten der Gesellschaften T277 und J5 in M107 transferiert, wo sie von dem Herrn T8 abgehoben und dem Angeklagten T1 bar überbracht wurden. Die Erklärung, die der Angeklagte T1 für diese an ihn erfolgten Bargeldtransfers gegeben hat, kann so nicht zutreffen. Wenn es nur darum gegangen wäre, Rückzahlungen an Anleger im Wege der Bareinzahlung auf deren Konten zu ermöglichen, um eine Aufklärung der C1-Einzahlungskonten durch die Ermittlungsbehörden zu verhindern, hätten konsequent alle Rückzahlungen an C1-Anleger von diesen Einzahlungskonten auf diesem Wege organisiert werden müssen. Dies ist aber nicht der Fall. Ferner hat der Angeklagte T1 jedenfalls insoweit auf Gelder von C1-Anlegern zu privaten Zwecken zugegriffen, als er private Verbindlichkeiten bei den Personen M7 und B8 sowie bei der türkischen Rechtsanwaltskanzlei Z1 & Z1 von C1-Einzahlungskonten beglich. Hinzu kommt, dass die Behauptung des Angeklagten T1, er habe selbst seine Reisekosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die C1 aus eigenen Mitteln beglichen, durch die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten L1 widerlegt ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) aa) verwiesen.
1286Die Aufklärungspflicht des § 244 II StPO führt hier aus den genannten Gründen nicht zu einer anderen Entscheidung.
1287Die Kammer ist sich bewusst, dass die Urteilsgründe sich nicht auf das Gegenteil der mit den genannten Anträgen unter Beweis gestellten Indiztatsachen stützen dürfen. Das Gegenteil der mit den genannten Anträgen unter Beweis gestellten Indiztatsachen hat die Kammer unter II. und III. 2. b) aa) nicht festgestellt und nicht feststellen wollen. Hinsichtlich der Überweisung von 126.300 € auf ein Konto der N127-Bank hat die Kammer lediglich diese Überweisung und eine entsprechende Überweisung einen Tag vorher von einem Konto der N15 festgestellt, dass zuvor auch aus Einzahlungen von C1-Anlegern gespeist worden ist. Dass Grundlage der letzteren Überweisung tatsächlich nicht der von dem Angeklagten T1 behauptete Darlehensvertrag gewesen ist, stellt die Kammer nicht fest. Ebenso stellt die Kammer nicht fest, dass der Angeklagte T1 über keine ausreichenden Einkünfte aus den von ihm behaupteten Kreditvermittlungen verfügte, wenn auch die erfolgte Beweisaufnahme – wie ausgeführt – gegen das Vorliegen derartiger Einkünfte aus Kreditvermittlungen und die Ursächlichkeit eines Darlehensvertrages für die Überweisung der N15 spricht und die diesbezüglichen Einlassungen des Angeklagten T1 erhebliche Auffälligkeiten aufwiesen.
1288Darüber hinaus waren die genannten Hilfsanträge des Verteidigers des Angeklagten T1 wegen beabsichtigter Prozessverschleppung abzulehnen. Die Anträge sind nach mehr als 1 ½ Jahren Hauptverhandlung am 99. Hauptverhandlungstag und mehr als vier Monate nach Ablauf der vom Vorsitzenden gesetzten und bereits verlängerten Frist zur Stellung von Beweisanträgen gestellt worden. Die Kammer verkennt nicht, dass der Umstand der verspäteten Antragsstellung allein nicht ausreicht, um eine Absicht zur Prozessverschleppung anzunehmen. Hier kommt jedoch hinzu, dass der Vorsitzende sowohl vor Ablauf der gesetzten Frist als auch danach Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen gegeben hat, ohne dass diese Gelegenheiten zur Stellung dieser Anträge genutzt worden wäre. Es fehlt zudem an jeder Begründung für die verspäteten Antragsstellungen. Diese Umstände – Fristversäumung, Fehlen jeglicher Begründung für die Fristversäumung, Ignorierung der Nachfragen des Vorsitzenden nach zu stellenden Beweisanträgen – lassen in ihrer Gesamtheit nach Auffassung der Kammer den Schluss auf die Verschleppungsabsicht des betreffenden Verteidigers des Angeklagten T1 zu. Hinsichtlich der begehrten (wiederholten) Vernehmung des Zeugen L10 ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass dieser bei rechtzeitiger Antragsstellung zu der behaupteten Beweistatsache bereits hätte vernommen werden können. Dass der Verteidiger die von ihm als relevant angesehene Beweistatsache nicht zum Gegenstand der ersten Vernehmung des Zeugen L10 gemacht hat, weist ebenfalls auf eine Absicht zur Prozessverschleppung hin.
1289Die mit den genannten Hilfsanträgen begehrten Beweiserhebungen würden sowohl für sich genommen als auch in ihrer Gesamtheit nichts zugunsten des Angeklagten T1 ergeben, was dem Verteidiger auch bewusst ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Qualifizierung der Anträge als bloße Beweisermittlungsanträge Bezug genommen. Die begehrten Vernehmungen der Zeugen C207, G7 und L10 hätte auch zu einer erheblichen Verzögerung des unmittelbar vor dem Abschluss stehenden Verfahrens geführt.
1290(2)
1291Der hilfsweise gestellte Antrag der Verteidigung der Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 auf Vernehmung des Zeugen L196 wird abgelehnt.
1292Dabei versteht die Kammer den Antrag so, dass er nicht nur hilfsweise für den Fall gestellt sein soll, dass die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte T1 seine mitangeklagten Töchter über das betriebene Schneeballsystem ausdrücklich aufgeklärt hat. Vielmehr nimmt die Kammer an, dass der Antrag auch für den Fall gestellt sein soll, dass die Kammer hinsichtlich der beiden mitangeklagten Töchter des Angeklagten T1 zu der Auffassung gelangt, dass diese überhaupt – d. h. auch unabhängig von einer Aufklärung durch ihren Vater und aufgrund anderer Umstände – Kenntnis von dem Vorliegen eines Schneeballsystems erhalten haben.
1293Der so verstandene Hilfsantrag war abzulehnen, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ist. Indiztatsachen sind aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung, wenn sie selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will (Meyer-Goßner, aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1294Selbst wenn durch die Vernehmung des Zeugen L196 bewiesen werden würde, dass der Angeklagte T1 dem Zeugen L196 den Auftrag zum Bau einer Sprachbox zur abhörsicheren Kommunikation mit der Begründung gegeben hätte, dass er im Hinblick auf seine Kunden Angst vor der Steuerfahndung und davor habe, von der Konkurrenz ausspioniert zu werden, würde die Kammer daraus nicht den begehrten Schluss ziehen, dass der Angeklagte T1 seine Töchter mit inhaltlich gleichen Erklärungen dazu bewegt hätte, in den Telefongesprächen mit ihm verschlüsselt zu sprechen. Abgesehen davon, dass die behaupteten Erklärungen des Angeklagten T1 gegenüber dem Zeugen L196 auch im Falle ihres Erwiesenseins nicht den tatsächlichen Grund für den Wunsch des Angeklagten T1 nach einer abhörsicheren Kommunikation wiedergegeben haben müssen, ist der Schluss von solchen Äußerungen gegenüber dem Zeugen L196 auf entsprechende Äußerungen gegenüber seinen Töchtern nicht zwingend. Den lediglich möglichen Schluss auf inhaltlich entsprechende Äußerungen gegenüber den Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 würde die Kammer nicht ziehen. Insbesondere würde die Kammer daraus im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung der weiteren von den Angeklagten und ihren Verteidigern behaupteten Tatsachen nicht den weiteren Schluss ziehen, dass die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 bezüglich des betriebenen Schneeballsystems gutgläubig gewesen wären.
1295Die Feststellung der Kammer, dass die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 im Jahr 2011 Kenntnis von dem durch ihren Vater betriebenen Schneeballsystem hatten, beruht auf einer Gesamtwürdigung von Indizien, wobei die von dem Angeklagten T1 und seinen Töchtern in Telefongesprächen genutzte Verschleierung nur eines der Indizien ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) ll) Bezug genommen. Selbst wenn es für die genutzte Verschleierung in den Telefonaten eine andere plausible Erklärung geben würde (Angst vor der Steuerfahndung und Spionage der Konkurrenz), verbleibt insbesondere der Umstand, dass dem Inhalt der Telefongespräche – wie unter III. 2. b) ll) ausgeführt – unabhängig von dem Gesichtspunkt der Verschleierung zu entnehmen ist, dass beide Töchter des Angeklagten T1 wussten, dass eingehende Zahlungen nicht investiert, sondern umgehend zur Bedienung fälliger Ansprüche genutzt wurden. Genau dies ist das Wesen eines Schneeballsystems, von dem die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 auch unabhängig von einer ausdrücklichen Einweihung durch ihren Vater – z. B. durch Involvierung in die mit dem Treuhänder S2 geführten E-Mail-Kommunikation – erfahren haben können.
1296Die Aufklärungspflicht des § 244 II StPO führt hier aus den genannten Gründen nicht zu einer anderen Entscheidung.
1297Darüber hinaus war der Antrag auch wegen beabsichtigter Prozessverschleppung abzulehnen. Der Antrag ist nach mehr als 1 ½ Jahren Hauptverhandlung am 99. Hauptverhandlungstag und mehr als vier Monate nach Ablauf der vom Vorsitzenden gesetzten und bereits verlängerten Frist zur Stellung von Beweisanträgen gestellt worden. Die Kammer verkennt nicht, dass der Umstand der verspäteten Antragsstellung allein nicht ausreicht, um eine Absicht zur Prozessverschleppung anzunehmen. Hier kommt jedoch hinzu, dass der Vorsitzende sowohl vor Ablauf der gesetzten Frist als auch danach Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen gegeben hat, ohne dass diese Gelegenheiten zur Stellung dieses Antrages genutzt worden wäre. Es fehlt zudem an jeder Begründung für die verspätete Antragstellung. Diese Umstände – Fristversäumung, Fehlen jeglicher Begründung für die Fristversäumung, Ignorierung der Nachfragen des Vorsitzenden nach zu stellenden Beweisanträgen – lassen in ihrer Gesamtheit nach Auffassung der Kammer den Schluss auf die Verschleppungsabsicht der Verteidiger der Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 zu.
1298Die mit dem genannten Hilfsantrag begehrte Beweiserhebung würde nichts zugunsten der Angeklagten ergeben, was den Verteidigern auch bewusst ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur allein nicht ausschlaggebenden Bedeutung der verschleierten Sprechweise in den Telefongesprächen Bezug genommen. Die begehrte Vernehmung des Zeugen von L196 hätte auch zu einer erheblichen Verzögerung des unmittelbar vor dem Abschluss stehenden Verfahrens geführt.
1299(3)
1300Über den hilfsweise gestellten Antrag des Verteidigers des Angeklagten T1 vom 19.12.2013, eine tontechnische Aufbereitung des Telefonats vom 4.5.2011, ab 9:55 Uhr, Korrelationsnummer 9584, vornehmen zu lassen, war nicht zu entscheiden. Die Kammer geht – wie von dem Verteidiger des Angeklagten T1 behauptet – davon aus, dass es in einer Passage dieses Gesprächs heißt: „rübergeben USA, und die machen das dann über den E1“. In dem betreffenden Gespräch befragt der Angeklagte T1 den Angeklagten W1 danach, ob das Schreiben „in Sachen E71“, was an die Kunden herausgehe, dasjenige mit dem Fragebogen oder dasjenige mit der „Einladung“ sei. Nachdem der Angeklagte W1 geantwortet hatte, dass es dasjenige mit dem Fragebogen sei, fällt die oben zitierte Äußerung des Angeklagten T1. Der Inhalt der Äußerung des Angeklagten T1 stellt die unter II. festgestellte Rollenverteilung zwischen dem Angeklagten T1 und dem gesondert Verfolgten U3 in den USA nicht in Frage. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme spricht nichts dafür, dass – wie von dem Angeklagten T1 in dem Gespräch dem Angeklagten W1 vorgespiegelt – für die C1 in den USA jemand tätig gewesen wäre, der für die Außendarstellung der C1 gegenüber Kunden und/oder Ermittlungsbehörden zuständig gewesen wäre.
1301(4)
1302Der hilfsweise und wiederholt gestellte Antrag des Angeklagten L1 vom 30.7.2014 auf Vernehmung der Zeugen O57, S89 und I166 wird abgelehnt. Denn die unter Beweis gestellten Tatsachen sind für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Selbst wenn durch die Beweisaufnahme bewiesen würde, dass der Angeklagte T1 bei einem Gespräch mit einem Anleger, dessen Steuerberater und Bankier sowie bei einem weiteren Gespräch mit dem Vorstand der D36 Versicherung Unterlagen über ein getätigtes Anlagegeschäft vorgelegt hätte und dabei auch vorgegeben hätte, selbst der „Trader“ dieses Geschäft gewesen zu sein, würde die Kammer daraus im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung der weiteren von dem Angeklagten L1 und seinen Verteidigern behaupteten Tatsachen nicht den Schluss ziehen, dass die Angaben des Angeklagten T1 über die Einweihung der Angeklagten L1 und M1 im Frühjahr 2008 über das betriebene Schneeballsystem nicht glaubhaft wären. Zudem würde die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung der weiteren von dem Angeklagten L1 und seinen Verteidigern behaupteten Tatsachen den begehrten weiteren Schluss nicht ziehen, dass der Angeklagte L1 hinsichtlich des betriebenen Schneeballsystems noch nach dem Frühjahr 2008 gutgläubig gewesen wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. 2. b) dd) Bezug genommen.
1303Die Aufklärungspflicht des § 244 II StPO führt hier aus den genannten Gründen nicht zu einer anderen Entscheidung.
1304(5)
1305Der hilfsweise gestellte Antrag des Angeklagten M1 vom 30.7.2014 auf Vernehmung der Zeugin L197 wird abgelehnt. Denn die unter Beweis gestellten Tatsachen sind für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Selbst wenn durch die Vernehmung der Zeugin L197 bewiesen würde, dass der Angeklagte M1 sich bereits unmittelbar nach Überstellung in die JVA X138 zur Sache habe einlassen wollen, ihm dies durch seine Verteidigerin ausgeredet worden sei und er anfangs von einer Reaktion des Angeklagten T1 dahingehend ausgegangen sei, ihn und Herrn L1 zu entlasten, würde die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung der weiteren von dem Angeklagten M1 und seinen Verteidigern behaupteten Tatsachen daraus nicht den begehrten Schluss ziehen, dass der Angeklagte M1 hinsichtlich des betriebenen Schneeballsystems gutgläubig gewesen wäre. Insoweit wird wiederum auf die Ausführungen unter III. 2. b) dd) Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Der Umstand, dass der Angeklagte M1 gegenüber der Zeugin L197 zum Ausdruck gebracht haben soll, von einer entlastenden Reaktion des Angeklagten T1 bezüglich seiner Person und der Person des Angeklagten L1 auszugehen, ließe sich nach Auffassung der Kammer auch damit erklären, dass der Angeklagte M1 auch der Zeugin L197 vorspiegeln wollte, tatsächlich unschuldig zu sein. Dass eine solche Darstellung als völlig zu Unrecht Verfolgter deren Neigung erhöhen würde, ihn während der Haftzeit auf vielfältige Weise zu unterstützen, war dem nach dem Eindruck aus der Hauptverhandlung intelligenten Angeklagten M1 bewusst.
1306Die Aufklärungspflicht des § 244 II StPO führt hier aus den genannten Gründen nicht zu einer anderen Entscheidung.
1307Darüber hinaus war der Antrag auch wegen beabsichtigter Prozessverschleppung abzulehnen. Der Antrag ist nach mehr als 1 ½ Jahren Hauptverhandlung am 100. Hauptverhandlungstag und mehr als vier Monate nach Ablauf der vom Vorsitzenden gesetzten und bereits verlängerten Frist zur Stellung von Beweisanträgen gestellt worden. Die Kammer verkennt nicht, dass der Umstand der verspäteten Antragsstellung allein nicht ausreicht, um eine Absicht zur Prozessverschleppung anzunehmen. Hier kommt jedoch hinzu, dass der Vorsitzende sowohl vor Ablauf der gesetzten Frist als auch danach Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen gegeben hat, ohne dass diese Gelegenheiten zur Stellung dieses Antrages genutzt worden wäre. Es fehlt zudem an jeder Begründung für die verspätete Antragstellung. Diese Umstände – Fristversäumung, Fehlen jeglicher Begründung für die Fristversäumung, Ignorierung der Nachfragen des Vorsitzenden nach zu stellenden Beweisanträgen – lassen in ihrer Gesamtheit nach Auffassung der Kammer den Schluss auf die Verschleppungsabsicht des Angeklagten M1 zu.
1308Die mit dem genannten Hilfsantrag begehrte Beweiserhebung würde nichts zugunsten des Angeklagten M1 ergeben, was ihm auch bewusst ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die begehrte Vernehmung der Zeugin L197 hätte auch zu einer erheblichen Verzögerung des unmittelbar vor dem Abschluss stehenden Verfahrens geführt.
1309IV.
1310Damit haben sich die Angeklagten wie folgt schuldig gemacht:
13111.
1312Die Angeklagten T1, L1, M1 und S1 haben sich durch die unter II. 1 festgestellte Tat eines gewerbsmäßigen Bandenbetruges gemäß §§ 263 I, V, 25 II StGB schuldig gemacht.
1313Die unter II. 1 g) und h) genannten C1- und Private Placement-Anleger wurden mit Wissen dieser Angeklagten von den C1-Beratern über Tatsachen getäuscht. Denn die Berater spiegelten den Anlegern eine Geschäftstätigkeit der C1 im Anleihehandel bzw. den Betrieb einer Handelsplattform für festverzinsliche Bankschuldverschreibungen durch die C1 vor. Tatsächlich übte die C1 eine derartige Tätigkeit nicht aus. Aufgrund ihres durch diese Erklärungen hervorgerufenen Irrtums zahlten die Anleger ihre Beteiligungsbeträge durch Überweisung auf ihnen angegebene Konten oder bar ein. Diese von den Anlegern vorgenommenen Vermögensverfügungen haben bei ihnen zu einem Vermögensschaden in Höhe der jeweils „investierten“ Geldbeträge geführt. Denn die durch die Einzahlung ihrer Anlagebeträge eingetretene Vermögensminderung ist nicht durch einen ihnen gleichzeitig zugeflossenen Vermögenszuwachs ausgeglichen worden. Bei den C1-Beteiligungen handelte es sich um ein so genanntes Schneeballsystem. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass Neu-Anlagen zumindest auch dazu verwendet werden, früheren Anlegern angebliche Gewinne oder Zinsen auszuzahlen (BGH NJW 2011, 2675, 2676). Wie unter II. festgestellt wurden Rückzahlungen und Zinszahlungen an die C1- und Private Placement-Anleger von Anfang an durch Einzahlungen anderer Anleger finanziert. Einem operativen Geschäft mit tatsächlich durchgeführten Anlagegeschäften ging die C1 nicht nach. In derartigen Fällen nimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne weitere Differenzierung auch für die Erstanleger einen Schaden in Höhe des gesamten eingezahlten Kapitals an, da ihre Renditechancen sich allein auf die Begehung weiterer Straftaten stützen und ihre Gewinnerwartungen daher von vornherein wertlos sind (BGH NJW 2009, 2390, 2392; BGH NJW 2011, 2675, 2676). Diese Auffassung teilt die Kammer. Eine Differenzierung dahingehend, dass entscheidend auf die Leistungsfähigkeit des Schneeballsystems im jeweiligen Anlagezeitpunkt abzustellen wäre, überzeugt hingegen nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei derartigen Schneeballsystemen eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit faktisch unmöglich ist. Sie müsste für jeden einzelnen Anleger und jeden einzelnen Anlagezeitpunkt gesondert erfolgen. Schon dies ist bei einem bewusst auf Verschleierung ausgelegten System wie der C1 mit einer Vielzahl von global gestreuten Kontenverbindungen auch mit größtem Aufwand nicht möglich. Entscheidend ist aber, dass bei einer solchen Sichtweise zum jeweiligen Anlagezeitpunkt aus ex ante-Sicht eine Prognose vorgenommen werden müsste, wie lange die Täter – aus damaliger Sicht – das System noch würden erfolgreich fortführen können, mithin neue Anleger anwerben würden können. Eine solche Prognose ist jedoch nicht möglich, weil die Aufrechterhaltung eines Schneeballsystems auch von Unwägbarkeiten wie Medienberichterstattungen und Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden abhängt.
1314Die Angeklagten T1, L1, M1 und S1 haben diese Tat gemeinschaftlich i. S. d. § 25 II StGB begangen. Sie haben jeweils objektiv wesentliche Tatbeiträge geleistet. So trat der Angeklagte T1 gegenüber den C1-Beratern als der angebliche Vermögensverwalter der C1 auf. Von ihm stammte die Produktidee und er initiierte auch den Aufbau einer Vertriebsorganisation. Diese Vertriebsorganisation wurde von dem Angeklagten S1 aufgebaut und bis zum Frühjahr 2008 geführt. Ab dem Frühjahr 2008 führten die Angeklagten L1 und M1 die Vertriebsorganisation. Im Rahmen dieser Tätigkeit warben die Angeklagten S1, L1 und M1 Berater an und führten für diese Schulungen durch. Die Angeklagten T1 und S1 sowie der gesondert Verfolgte U3 hatten spätestens im Sommer 2006 einen gemeinsamen Tatplan dergestalt gefasst, dass sie weiterhin möglichst viele Anleger unter Vorspiegelung einer Geschäftstätigkeit der C1 anwerben wollten und zwar unabhängig davon, ob es dem Angeklagten T1 zukünftig gelingen würde, renditeträchtige Geschäfte für die C1 abzuschließen. Diesem Tatplan schlossen sich die Angeklagten L1 und M1 nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 im Frühjahr 2008 an. Für die Tatherrschaft der Angeklagten T1, L1, M1 und S1 spricht schon das Gewicht ihres objektiven Tatbeitrags. Daneben lagen bei ihnen auch der Wille zur Tatherrschaft und ein eigenes Interesse am Taterfolg vor. Der Angeklagte T1 wollte von C1-Anlegern eingezahlte Gelder auch zu eigenen, privaten Zwecken abzweigen. Die Angeklagten L1, M1 und S1 wollten möglichst hohe Provisionen durch den C1-Vertrieb erwirtschaften.
1315Den Angeklagten L1 und M1 sind im Rahmen des § 25 II StGB nicht nur die Einzeltaten zum Nachteil derjenigen C1-Anleger zuzurechnen, die durch Berater der von ihnen selbst geführten Beraterlinien angeworben worden sind. Denn das Wesen der Mittäterschaft ist gerade die Zurechnung auch fremden Handelns, wenn und soweit dieses Handeln – wie hier – auf einem gemeinsamen Tatplan beruht. Infolgedessen ist es hier irrelevant, ob einzelne Berater zur Beraterlinie des Angeklagten L1 oder des Angeklagten M1 gehörten. Gegen die Notwendigkeit einer entsprechenden Differenzierung spricht hier zudem, dass die Angeklagten L1 und M1 – wie unter II. festgestellt – auch Kontakt zu Beratern der jeweils anderen Beraterlinie hatten und diese im Vertrieb unterstützten.
1316Die Angeklagten T1, L1, M1 und S1 handelten bei Begehung der unter II. 1. festgestellten Tat als Mitglieder einer Bande, die sich i. S. d. § 263 V StGB zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach § 263 StGB verbunden hatten. Eine Bande ist die ständige Verbindung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung mehrerer und im einzelnen noch ungewisser Straftaten. Als Bandenabrede ist hierfür der in einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung manifestierte übereinstimmende Wille erforderlich, sich mit mindestens zwei anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder persönlich verabredet haben oder sich untereinander kennen. Ein Wechsel von Bandenmitgliedern schadet ebenso wenig wie eine gleichberechtigte Partnerschaft der Bandenmitglieder nicht erforderlich ist (Fischer, StGB, § 244 Rn. 34 ff. m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand hier nach den unter II. 1. getroffenen Feststellungen zunächst von Sommer 2006 bis zum Frühjahr 2008 eine Bande, welcher der Angeklagte T1, der Angeklagte S1 und der gesondert Verfolgte U3 angehörten. Denn im Sommer 2006 waren der Angeklagte T1, der Angeklagte S1 und der gesondert Verfolgte U3 zumindest konkludent darüber einig geworden, dass sie unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rollenverteilung weiterhin eng zusammenwirken wollten, um – unabhängig davon, ob es dem Angeklagten T1 zukünftig gelingen würde, renditeträchtige Geschäfte abzuschließen – möglichst viele Kapitalanleger unter Vorspiegelung einer Geschäftstätigkeit der C1 im Anleihehandel anzuwerben. Nach dem Ausscheiden des Angeklagten S1 aus dem C1-Vertrieb vereinbarten die Angeklagten T1, L1 und M1 im Zuge ihres „Nachtreffens“ auf dem Autobahn-Rastplatz der BAB 1, dass sie künftig unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Rollenverteilung eng zusammenwirken wollten, um eine möglichst große Anzahl von neuen Kapitalanlegern für die C1 anwerben zu können und zwar unabhängig davon, ob der Angeklagte T1 bei seinen Anlagebemühungen künftig mehr Erfolg haben würde. An die Stelle des Angeklagten S1 als Bandenmitglied traten damit nunmehr die neuen Bandenmitglieder L1 und M1. Der Annahme einer Bande i. S. d. § 263 V StGB steht schließlich nicht entgegen, dass die Tathandlungen der Angeklagten im C1-Vertrieb rechtlich weitgehend als eine Tat anzusehen sind (BGHSt 49, 177, 187).
1317Die Angeklagten T1, L1, M1 und S1 handelten vorsätzlich. Der Angeklagte T1, der die Mittelverwendung bestimmte, wusste, dass die von den Anlegern eingezahlten Beträge entgegen der ihnen gegenüber gemachten Angaben tatsächlich nicht angelegt wurden, sondern für Zahlungen an andere Anleger verwendet wurden. Der Angeklagte S1 wusste dies spätestens im Sommer 2006. Die Angeklagten L1 und M1 handelten spätestens ab Frühjahr 2008 mit entsprechendem Vorsatz, wobei sich ihr diesbezüglicher Eventualvorsatz bis zum Jahr 2011 zu einem direkten Vorsatz verdichtete.
1318Soweit die Angeklagten von einem am Ende „guten Ausgang“ für die geworbenen C1-Anleger ausgegangen sein wollen, steht dies der Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nicht entgegen. Denn das voluntative Element des Vorsatzes muss sich nur auf den unmittelbar mit der Vermögensverfügung des Getäuschten eingetreten tatbestandlichen Schaden erstrecken. Auf die Billigung eines eventuellen „Endschadens“ oder die Absicht des späteren Ausgleichs der Vermögensminderung kommt es nicht an (BGH NJW 2009, 2390, 2391).
1319Die Angeklagten T1, L1, M1 und S1 handelten bei der Tat in rechtswidriger Bereicherungsabsicht.
1320Dem Angeklagten T1 kam es darauf an, die von den Anlegern eingezahlten Gelder auch für eigene, private Zwecke zu verwenden. In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht, dass gewerbsmäßiges Handeln beim Betrug Zugriff auf die Gelder voraussetzt (BGH, Beschluss vom 9.5.2012, 5 StR 499/11). Jedoch konnte sich der Angeklagte T1 – wie unter II. festgestellt – die auf den Treuhandkonten befindlichen Anlegergelder über die von ihm eingesetzten und kontrollierten Treuhänder jederzeit verschaffen. Dies gilt auch für die an die T7 LLC und J5 Ltd. transferierten Anlegergelder, auf die er über den unter II. und III. erwähnten Herrn T8 jederzeit zugreifen konnte.
1321Den Angeklagten L1, M1 und S1 kam es darauf an, durch den Vertrieb der C1-Beteiligungen Provisionseinnahmen zu generieren, die – wie sie wussten – direkt von den eingezahlten Beträgen der Anleger abgezogen wurden.
1322Die Angeklagten T1, L1, M1 und S1 wussten auch, dass sie auf diese Vorteile (möglicherweise) keinen Anspruch hatten. Sie handelten auch gewerbsmäßig i. S. d. § 263 V StGB, weil sie sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollten. Der Umstand, dass die Tathandlungen dieser Angeklagten im C1-Vertrieb rechtlich weitgehend als eine Tat anzusehen sind (dazu unten), steht der Annahme einer Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen (BGHSt 49, 177, 181; Fischer, aaO, Vor § 52 Rn. 61a).
1323Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.
1324Die einzelnen zum Nachteil der unter II. 1. g) und h) genannten C1- und Private Placement-Anleger begangenen Straftaten – mit Ausnahme der Straftaten zum Nachteil der Private Placement-Anleger T2/T3, L5, Prof. Dr. O1 und L6 – sind den Angeklagten T1, L1, M1 und – bis Frühjahr 2008 – auch dem Angeklagten S1 als tateinheitlich begangen zuzurechnen. Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden; maßgeblich ist dabei der Umfang seines Tatbeitrags bzw. seiner Tatbeiträge. Erbringt der betreffende Beteiligte im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung i. S. d. § 52 I StGB verknüpft werden (BGH StV 2010, 364, 364; BGH NStZ-RR 2013, 372, 372 f.; BGH wistra 2012, 146, 146 f.; BGH NJW 2011, 2675, 2677). Die Angeklagten T1, S1, L1 und M1 haben hinsichtlich der unter II. 1. festgestellten Tatserie Beiträge erbracht, durch welche die Anwerbung von C1- und Private Placement-Anlegern gleichzeitig in einer Vielzahl von Einzelfällen gefördert wurde. Bei dem Angeklagten T1 bestanden diese Tatbeiträge unter anderem in der Initiierung des angeblichen Anlagemodells und des Vertriebsaufbaus. Bei den Angeklagten S1, L1 und M1 waren dies die Durchführung des Vertriebsaufbaus, die Leitung des Vertriebs und die Betreuung der eingesetzten Berater.
13252.
1326Die Angeklagten T1 und L1 haben sich durch die unter II. 2. a) aa) festgestellte Tat zum Nachteil der Private Placement-Anleger T2 und T3 eines weiteren gewerbsmäßigen Bandenbetruges gemäß §§ 263 I, V, 25 II StGB schuldig gemacht.
1327Der Zeuge T2 ist von den Angeklagten T1 und L1 über Tatsachen, nämlich unter anderem über das angebliche Bestehen einer Handelsplattform für festverzinsliche Bankschuldverschreibungen und die Vornahme eines Prüfungsverfahrens durch die „G66“ (gemeint war offensichtlich die amerikanische G66) bzw. durch die Behörden getäuscht worden. Insoweit wird auf die Feststellungen unter II. 2. a) aa) zu den von dem Zeugen T2 mit dem Angeklagten L1 am 11.7.2008 und 23.4.2009 geführten Gesprächen und zu dem Telefongespräch des Zeugen T2 mit dem Angeklagten T1 Anfang März 2009 Bezug genommen. Für den dadurch bei dem Zeugen T2 entstandenen Irrtum sowie die von ihm sodann vorgenommene Vermögensverfügung durch Überweisung von 1,2 Mio. € am 27.4.2009 waren diese Gespräche jeweils mitursächlich. Da es sich bei den C1-Beteiligungen tatsächlich um ein so genanntes Schneeballsystem handelte, ist auch ein Vermögensschaden in dieser Höhe entstanden.
1328Die Angeklagten T1 und L1 handelten vorsätzlich, in rechtswidriger Bereicherungsabsicht und gewerbsmäßig. Insoweit wird auf die Feststellungen unter II. 1. h) Bezug genommen. Zudem handelten die Angeklagten T1 und L1 auch insoweit als Mitglieder einer Bande i. S. d. § 263 V StGB. Auch insoweit wird auf die betreffenden Feststellungen unter II. 1. h) Bezug genommen.
1329Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.
1330Die zum Nachteil der Private Placement-Anleger T2 und T3 begangene Tat ist den Angeklagten T1 und L1 als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Denn wenn ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten einer Tatserie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllt oder er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag erbringt, so sind ihm diese – soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat i. S. d. § 52 I StGB zusammenzufassen (BGH StV 2010, 364, 364; BGH NStZ-RR 2013, 372, 373; BGH wistra 2012, 146, 146). Die Angeklagten T1 und L1 haben durch die mit dem Anleger T2 geführten Gespräche hinsichtlich der unter II. 2. a) aa) festgestellten Tat einen individuellen, nur diese Tat fördernden Beitrag erbracht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit scheidet schon aufgrund des fehlenden zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zu anderen Einzeltaten aus.
13313.
1332Die Angeklagten T1 und L1 haben sich durch die unter II. 2. a) bb) festgestellte Tat zum Nachteil des Private Placement-Anlegers L5 eines weiteren gewerbsmäßigen Bandenbetruges gemäß §§ 263 I, V, 25 II StGB schuldig gemacht.
1333Der Zeuge L5 ist von den Angeklagten T1 und L1 über Tatsachen, nämlich unter anderem über das angebliche Bestehen einer Handelsplattform für festverzinsliche Bankschuldverschreibungen und die Notwendigkeit des Nachweises einer legalen Herkunft des von ihm investierten Kapitals getäuscht worden. Insoweit wird auf die Feststellungen unter II. 2. a) bb) zu den von dem Zeugen L5 mit den Angeklagten L1 und T1 im Jahr 2008 und in den ersten Monaten des Jahres 2009 geführten Gesprächen Bezug genommen. Für den dadurch bei dem Zeugen L5 entstandenen Irrtum sowie die von ihm sodann vorgenommene Vermögensverfügung durch Überweisung von 1 Mio. € am 2.5.2009 waren diese Gespräche jeweils mitursächlich, wobei die Erklärung, dass er eine legale Herkunft des investierten Kapitals nachweisen müsse, für den Zeugen den letzten Ausschlag gab. Da es sich bei den C1-Beteiligungen tatsächlich um ein so genanntes Schneeballsystem handelte, ist auch ein Vermögensschaden in dieser Höhe entstanden.
1334Die Angeklagten T1 und L1 handelten vorsätzlich, in rechtswidriger Bereicherungsabsicht und gewerbsmäßig. Insoweit wird auf die Feststellungen unter II. 1. h) Bezug genommen. Zudem handelten die Angeklagten T1 und L1 auch insoweit als Mitglieder einer Bande i. S. d. § 263 V StGB. Auch insoweit wird auf die betreffenden Feststellungen unter II. 1. h) Bezug genommen.
1335Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.
1336Die zum Nachteil des Private Placement-Anlegers L5 begangene Tat ist den Angeklagten T1 und L1 als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Denn wenn ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten einer Tatserie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllt oder er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag erbringt, so sind ihm diese – soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat i. S. d. § 52 I StGB zusammenzufassen (BGH StV 2010, 364, 364; BGH NStZ-RR 2013, 372, 373; BGH wistra 2012, 146, 146). Die Angeklagten T1 und L1 haben durch die mit dem Anleger L5 geführten Gespräche hinsichtlich der unter II. 2. a) bb) festgestellten Tat einen individuellen, nur diese Tat fördernden Beitrag erbracht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit scheidet schon aufgrund des fehlenden zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zu anderen Einzeltaten aus.
13374.
1338Der Angeklagte M1 hat sich durch die unter II. 2. a) cc) festgestellte Tat zum Nachteil des Private Placement-Anlegers Prof. Dr. O1 eines weiteren gewerbsmäßigen Bandenbetruges gemäß §§ 263 I, V StGB schuldig gemacht.
1339Der Zeuge Prof. Dr. O1 ist von dem Angeklagten M1 über Tatsachen getäuscht worden. Insbesondere hat der Angeklagte M1 dem Zeugen Prof. Dr. O1 vorgespiegelt, im Rahmen des „Private Placements“ würden Banken Zwischenfinanzierungen zur Verfügung gestellt. Insoweit wird auf die Feststellungen unter II. 2. a) cc) zu dem von dem Zeugen Prof. Dr. O1 mit dem Angeklagten M1 im Jahr 2009 geführten Gespräch Bezug genommen. Für den dadurch bei dem Zeugen Prof. Dr. O1 entstandenen Irrtum sowie die von ihm sodann vorgenommene Vermögensverfügung durch Überweisung von 500.000 € waren die Angaben des Angeklagten M1 bei diesem Gespräch ursächlich. Da es sich bei den C1-Beteiligungen tatsächlich um ein so genanntes Schneeballsystem handelte, ist auch ein Vermögensschaden in dieser Höhe entstanden.
1340Der Angeklagte M1 handelte vorsätzlich, in rechtswidriger Bereicherungsabsicht und gewerbsmäßig. Insoweit wird auf die Feststellungen unter II. 1. h) Bezug genommen. Zudem handelte der Angeklagte M1 auch insoweit als Mitglied einer Bande i. S. d. § 263 V StGB. Auch diesbezüglich wird auf die betreffenden Feststellungen unter II. 1. h) Bezug genommen.
1341Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.
1342Die zum Nachteil des Private Placement-Anlegers Prof. Dr. O1 begangene Tat ist dem Angeklagten M1 als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Denn wenn ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten einer Tatserie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllt oder er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag erbringt, so sind ihm diese – soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat i. S. d. § 52 I StGB zusammenzufassen (BGH StV 2010, 364, 364; BGH NStZ-RR 2013, 372, 373; BGH wistra 2012, 146, 146). Der Angeklagte M1 hat durch das mit dem Anleger Prof. Dr. O1 geführte Beratungsgespräch hinsichtlich der unter II. 2. a) cc) festgestellten Tat einen individuellen, nur diese Tat fördernden Beitrag erbracht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit scheidet schon aufgrund des fehlenden zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zu anderen Einzeltaten aus.
13435.
1344Die Angeklagten T1 und M1 haben sich durch die unter II. 2. a) dd) festgestellte Tat zum Nachteil des Private Placement-Anlegers L6 eines weiteren gewerbsmäßigen Bandenbetruges gemäß §§ 263 I, V, 25 II StGB schuldig gemacht.
1345Der Zeuge L6 ist von den Angeklagten T1 und M1 über Tatsachen, nämlich unter anderem über das angebliche Bestehen einer Handelsplattform für festverzinsliche Bankschuldverschreibungen getäuscht worden. Insoweit wird auf die Feststellungen unter II. 2. a) dd) zu dem von dem Zeugen L6 mit den Angeklagten T1 und M1 im Mai 2009 im Schlosshotel X4 geführten Gespräch Bezug genommen. Für den dadurch bei dem Zeugen L6 entstandenen Irrtum sowie die von ihm sodann vorgenommene Vermögensverfügung durch Überweisung von 1 Mio. € am 22.7.2009 waren die Angaben der Angeklagten T1 und M1 bei diesem Gespräch ursächlich. Da es sich bei den C1-Beteiligungen tatsächlich um ein so genanntes Schneeballsystem handelte, ist auch ein Vermögensschaden in dieser Höhe entstanden.
1346Die Angeklagten T1 und M1 handelten vorsätzlich, in rechtswidriger Bereicherungsabsicht und gewerbsmäßig. Insoweit wird auf die Feststellungen unter II. 1. h) Bezug genommen. Zudem handelten die Angeklagten T1 und M1 auch insoweit als Mitglieder einer Bande i. S. d. § 263 V StGB. Auch insoweit wird auf die betreffenden Feststellungen unter II. 1. h) Bezug genommen.
1347Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.
1348Die zum Nachteil des Private Placement-Anlegers L6 begangene Tat ist den Angeklagten T1 und M1 als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Denn wenn ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten einer Tatserie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllt oder er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag erbringt, so sind ihm diese – soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat i. S. d. § 52 I StGB zusammenzufassen (BGH StV 2010, 364, 364; BGH NStZ-RR 2013, 372, 373; BGH wistra 2012, 146, 146). Die Angeklagten T1 und M1 haben durch das mit dem Anleger L6 geführte Gespräch hinsichtlich der unter II. 2. a) dd) festgestellten Tat einen individuellen, nur diese Tat fördernden Beitrag erbracht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit scheidet schon aufgrund des fehlenden zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zu anderen Einzeltaten aus.
13496.
1350Der Angeklagte U1 hat sich durch die unter II. 1. e) ff) festgestellte Tat der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 I, III 2 Nr. 1, 27 I, 28 II StGB schuldig gemacht.
1351Der Angeklagte U1 hat zu der unter II. 1. festgestellten Tat und damit zu einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat i. S. d. § 27 I StGB durch aktives Tun Hilfe geleistet.
1352So hat der Angeklagte U1 die Rolle des Geschäftsführers der rumänischen J7 SRL übernommen, für diese mehrere Konten eröffnet, Büroräumlichkeiten gemietet und Büropersonal eingestellt. Die Abwicklung der Zahlungsinstruktionen des Angeklagten T1 durch dieses Büropersonal überwachte er in der Folgezeit. Die letztgenannte Tätigkeit setzte er auch fort, als er bemerkt hatte, dass diese Gesellschaft keinem operativen Geschäft nachging und die auf den Konten eingehenden Gelder lediglich weitertransferiert wurden.
1353Bei den zypriotischen Gesellschaften S9 Holding Ltd. und D7 Ltd. wirkte der Angeklagte U1 an deren Erwerb bzw. deren Gründung mit. Er unterschrieb die Kontoeröffnungsunterlagen für die Konten dieser Gesellschaften und ließ sich dabei als wirtschaftlich Berechtigter eintragen. In der Folgezeit führte der Angeklagte U1 die vor Ort tätigen Mitarbeiter der zypriotischen Gesellschaften und unterstützte diese bei auftretenden Problemen, worüber er dem Angeklagten T1 regelmäßig berichtete.
1354Durch diese Tätigkeiten hat der Angeklagte U1 die Begehung der Haupttat objektiv erleichtert und gefördert.
1355Den Tatbeitrag des Angeklagten U1 hat die Kammer lediglich als Beihilfe und nicht als Mittäterschaft gewertet. Mittäter i. S. d. § 25 II StGB ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH NStZ-RR 2013, 40, 41). Bei Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die treuhänderische Tätigkeit des Angeklagten U1 als bloße Hilfeleistung i. S. d. § 27 I StGB dar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte U1 selbst erheblich von der Tatbegehung profitiert hat und deshalb ein eigenes Interesse an der Tat hatte. So erhielt er für seine treuhänderische Tätigkeit Vergütungen in Höhe von 191.253 €. Auf der anderen Seite hatte der Angeklagte U1 jedoch keine Kenntnis von den genauen Umständen, unter denen die einzahlenden Kapitalanleger geworben wurden. Eine Tatherrschaft des Angeklagten U1 lässt sich deshalb nach Auffassung der Kammer nicht feststellen.
1356Der Angeklagte U1 handelte während seiner Tätigkeit für die rumänischen und zypriotischen Gesellschaften vorsätzlich. Bereits zu Beginn seiner Tätigkeit für die rumänische Gesellschaft hatte er einen Eventualvorsatz bezüglich des Vorliegens eines betrügerischen Schneeballsystems. Spätestens zu Beginn seiner Tätigkeit für die zypriotischen Gesellschaften handelte er diesbezüglich mit direktem Vorsatz. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. e) ff) Bezug genommen.
1357Der Annahme einer strafbaren Beihilfe stehen die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über so genannte neutrale Handlungen nicht entgegen. Denn selbst wenn es sich bei den von dem Angeklagten erbrachten Hilfeleistungen objektiv um so genannte neutrale Handlungen gehandelt haben sollte, wäre hier eine strafbare Beihilfe anzunehmen. Denn wenn in solchen Fällen das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen und dies der Hilfeleistende weiß, ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten; das Tun verliert dann seinen Alltagscharakter und ist als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten. Hält der Hilfeleistende es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so liegt eine strafbare Beihilfehandlung vor, wenn er bei einem von ihm erkannten sehr hohen Risiko der Haupttatbegehung handelt, so dass er sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Schönke/Schröder/Heine, StGB, 28. Auflage, § 27 Rn. 10a m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Spätestens zu Beginn seiner Tätigkeit für die zypriotischen Gesellschaften hatte der Angeklagte U1 direkten Vorsatz bezüglich des Vorliegens eines betrügerischen Schneeballsystems. Bereits zu Beginn seiner Tätigkeit für die rumänische Gesellschaft hatte er zudem das hohe Risiko erkannt, dass der Angeklagte T1 ein solches Schneeballsystem betrieb. Insoweit wird wiederum auf die Ausführungen unter II. 1. e) ff) Bezug genommen.
1358Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.
13597.
1360Der Angeklagte W1 hat sich durch die unter II. 2. b) festgestellte Tat zum Nachteil der Zeugin T4 eines Betruges gemäß § 263 I StGB schuldig gemacht.
1361Der Angeklagte W1 hat die Zeugin T4 vorsätzlich über Tatsachen getäuscht, hierdurch bei ihr einen Irrtum erregt und diese dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Denn im Rahmen des Beratungsgespräches am 19.8.2011 hat er der Zeugin T4 erklärt, dass die C1 das Geld ihrer Kunden lediglich als Sicherheit für Interbankengeschäfte hinterlege, wofür die beteiligten Banken Zinsen an die C1 zahlen müssten. Zu dieser Zeit wusste der Angeklagte W1, dass von den Kunden eingezahlte Gelder von der C1 nicht angelegt wurden, sondern für Auszahlungen an andere Kunden verwendet wurden. Die Aussagen des Angeklagten W1 in dem Beratungsgespräch am 19.8.2011 glaubte die Zeugin T4. Sie waren auch ursächlich für die von ihr am 14.9.2011 – nach Ausräumung zwischenzeitlich bei ihr aufgetretener Zweifel durch den Angeklagten W1 – vorgenommenen Überweisung in Höhe von 160.000 €. Da es sich bei der C1 tatsächlich um ein Schneeballsystem handelte, ist hierdurch auch ein Vermögensschaden in dieser Höhe verursacht worden.
1362Der Angeklagte W1 handelte – wie ausgeführt – vorsätzlich und in rechtswidriger Bereicherungsabsicht. Es kam ihm darauf an, die von der C1 gezahlte Provision in Höhe von 6 % zu erhalten, die – wie er wusste – direkt von dem Anlagebetrag der Zeugin T4 abgezogen werden würde. Dass er auf diese Provision keinen Anspruch hatte, war ihm bewusst. Denn er hatte gleichzeitig davon Kenntnis, dass der Anlagebetrag der Zeugin T4 tatsächlich nicht angelegt und vielmehr für Auszahlungen an andere Anleger verwendet werden würde.
1363Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.
13648.
1365Die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 haben sich durch die unter II. 2. c) festgestellte Tat der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 I, 27 I StGB schuldig gemacht.
1366Durch die unter II. 2. c) festgestellten Hilfeleistungen (Überwachung des Zuflusses von Anlegergeldern und Besprechung der weiteren Verwendung dieser Gelder, Information des Angeklagten T1 über eingehende Beschwerden und Besprechung möglicher Reaktionen, Beratung des Angeklagten T1 bei der Abfassung von Schreiben an die C1-Anleger) haben die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 objektiv die Aufrechterhaltung des von dem Angeklagten T1 im Rahmen der C1 betriebenen Schneeballsystems und damit die Begehung einer vorsätzlichen sowie rechtswidrigen Haupttat erleichtert und gefördert. Dabei handelten sie selbst vorsätzlich. Insbesondere war ihnen bekannt, dass Zahlungen an C1-Anleger durch Einzahlungen anderer Anleger und nicht aus Erträgen getätigter Anlagegeschäfte finanziert wurden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 2. c) Bezug genommen.
1367Die Kammer verkennt nicht, dass eine strafbare Beihilfe nach Beendigung der Haupttat nicht mehr begangen werden kann. Die unter II. 1. festgestellte Haupttat war jedoch zum Zeitpunkt der Hilfeleistungen der Angeklagten noch nicht beendet. Zum einen wurden noch im Jahr 2011 – wie festgestellt – neue C1-Anleger angeworben. Zum anderen haben die Angeklagten – insbesondere durch die Beratung des Angeklagten T1 bei der Abfassung von Schreiben an die C1-Anleger – auch Hilfe zu einem so genannten Sicherungsbetrug zum Nachteil derjenigen C1-Anleger geleistet, die sich bereits an der C1 beteiligt hatten.
1368Der Annahme einer strafbaren Beihilfe stehen die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über so genannte neutrale Handlungen nicht entgegen. Denn selbst wenn es sich bei den von den Angeklagten erbrachten Hilfeleistungen objektiv um so genannte neutrale Handlungen gehandelt haben sollte, wäre hier eine strafbare Beihilfe anzunehmen. Denn wenn in solchen Fällen das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen und dies der Hilfeleistende weiß, ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten; das Tun verliert dann seinen Alltagscharakter und ist als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten (Schönke/Schröder/Heine, StGB, 28. Auflage, § 27 Rn. 10a m. w. N.) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 hatten im Jahr 2011 das sichere Wissen, dass der Angeklagte T1 im Rahmen der C1 ein betrügerisches Schneeballsystem betrieb. Insoweit wird wiederum auf die Ausführungen unter II. 2. c) verwiesen.
1369Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.
1370V.
1371Damit haben die Angeklagten die folgenden Strafen verwirkt:
13721. T1
1373a)
1374Der Angeklagte T1 hat durch die unter II. 1. festgestellte Tat gemäß § 263 V StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
1375Einen minder schweren Fall hat die Kammer nach ausgiebiger Prüfung nicht angenommen. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung und Abwägung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Maßgebend ist dabei, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nach unten in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erscheint.
1376Im Rahmen der danach gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten T1 berücksichtigt, dass er trotz seines hohen Lebensalters nicht vorbestraft ist. Aufgrund seines hohen Lebensalters und als so genannter Erstverbüßer ist er auch als besonders haftempfindlich anzusehen. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Tatbegehung durch die Leichtgläubigkeit der geschädigten Anleger erleichtert worden ist. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass erhebliche Beträge beschlagnahmt werden konnten, die für die Entschädigung der Anleger zur Verfügung stehen und dass das Gesamtsystem der C1 selbst Opfer von Veruntreuungen durch eingesetzte Treuhänder geworden ist. Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich im Jahr 2011 darum bemüht hat, durch andere Geschäfte eine Auszahlung der C1-Anleger zu ermöglichen und damit eine Schadenswiedergutmachung angestrebt hat. Der Angeklagte T1 ist zudem zivilrechtlich erheblichen Schadenersatzforderungen von Anlegern ausgesetzt. Für ihn spricht auch, dass sich im Laufe der Zeit bei ihm eine sinkende Hemmschwelle eingestellt haben kann. Zudem fand die Tatbegehung unter den Augen der Strafverfolgungsbehörden statt, die bereits frühzeitig deutliche Anhaltspunkte für das Betreiben eines Schneeballsystems durch die C1 hatten. Strafmildernd hat die Kammer auch das letztlich von dem Angeklagten T1 abgelegte Teilgeständnis berücksichtigt. Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10). Dies gilt selbst für seine Angaben zur Rolle der Angeklagten L1 und M1. Hinsichtlich dieser Angeklagten hätte die Kammer auch ohne die Angaben des Angeklagten T1 – wie unter III. ausgeführt – das Vorliegen eines Tatbestandsvorsatzes angenommen. Die tatsächlichen Feststellungen zu den hier abgeurteilten Taten beruhen im Wesentlichen – wie unter III. dargestellt – auf der zuvor durchgeführten Beweisaufnahme, deren bereits zuvor gewonnene Ergebnisse lediglich durch die schließlich erfolgte Einlassung des Angeklagten T1 gestützt wurden. Schließlich hat die Kammer auch die lange Verfahrensdauer strafmildernd in Rechnung gestellt.
1377Zu seinen Lasten hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die überaus professionelle und konspirative Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Insoweit wird auch auf die Feststellungen unter II. zu der Vielzahl der genutzten Treuhandkonten, zum Vorschieben des gesondert Verfolgten U3 als „Strohmann“ und zu seiner verschlüsselten Kommunikation mit seinen Töchtern Bezug genommen. Strafschärfend war auch die Vielzahl der Geschädigten und die Länge des Tatzeitraumes seit dem Sommer 2006 zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer ein minder schwerer Fall nicht gegeben.
1378Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten T1 sprechenden Umstände – insbesondere die oben bei der Prüfung des minder schweren Falles genannten Umstände – miteinander abgewogen. Nach Abwägung aller dieser Umstände hat die Kammer für die unter II. 1. festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
1379sieben Jahren und neun Monaten
1380als tat- und schuldangemessen angesehen.
1381b)
1382Der Angeklagte T1 hat durch die unter II. 2. a) aa) festgestellte Tat zum Nachteil der Anleger T2 und T3 gemäß § 263 V StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
1383Einen minder schweren Fall hat die Kammer nach ausgiebiger Prüfung nicht angenommen. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung und Abwägung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Maßgebend ist dabei, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nach unten in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erscheint.
1384Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten T1 berücksichtigt, dass er trotz seines hohen Lebensalters nicht vorbestraft ist. Aufgrund seines hohen Lebensalters und als so genannter Erstverbüßer ist der Angeklagte auch als besonders haftempfindlich anzusehen. Strafmildernd hat die Kammer zudem die Leichtgläubigkeit der Anleger T2 und T3 in Rechnung gestellt, wobei die Leichtgläubigkeit des Anlegers T2 besonders ausgeprägt war. Dieser hatte von den Ermittlungsbehörden – wie unter II. festgestellt – eine Warnung erhalten, dass es sich bei der C1 um ein Schneeballsystem handeln könnte. Positiv fiel auch hier ins Gewicht, dass erhebliche Beträge beschlagnahmt werden konnten, die für die Entschädigung auch der Anleger T2 und T3 zur Verfügung stehen und dass das Gesamtsystem der C1 selbst Opfer von Veruntreuungen durch eingesetzte Treuhänder geworden ist. Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich im Jahr 2011 darum bemüht hat, durch andere Geschäfte eine Auszahlung der C1- und Private Placement-Anleger zu ermöglichen und damit eine Schadenswiedergutmachung angestrebt hat. Der Angeklagte T1 ist zudem zivilrechtlich erheblichen Schadenersatzforderungen von Anlegern ausgesetzt. Es besteht auch die Möglichkeit, dass er auch von den Anlegern T2 und T3 in Anspruch genommen werden wird. Zudem fand die Tatbegehung unter den Augen der Strafverfolgungsbehörden statt, die bereits frühzeitig deutliche Anhaltspunkte für das Betreiben eines Schneeballsystems durch die C1 hatten. Strafmildernd hat die Kammer auch das letztlich von dem Angeklagten T1 abgelegte Teilgeständnis berücksichtigt. Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10). Dies gilt selbst für seine Angaben zur Rolle der Angeklagten L1 und M1. Hinsichtlich dieser Angeklagten hätte die Kammer auch ohne die Angaben des Angeklagten T1 – wie unter III. ausgeführt – das Vorliegen eines Tatbestandsvorsatzes angenommen. Die tatsächlichen Feststellungen zu den hier abgeurteilten Taten beruhen im Wesentlichen – wie unter III. dargestellt – auf der zuvor durchgeführten Beweisaufnahme, deren bereits zuvor gewonnene Ergebnisse lediglich durch die schließlich erfolgte Einlassung des Angeklagten T1 gestützt wurden. Schließlich hat die Kammer auch die lange Verfahrensdauer und daneben auch den zeitlichen Abstand zwischen der Begehung dieser Tat und dem Urteil strafmildernd in Rechnung gestellt.
1385Zu seinen Lasten hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die überaus professionelle und konspirative Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer ein minder schwerer Fall nicht gegeben.
1386Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten T1 sprechenden Umstände – insbesondere die oben bei der Prüfung des minder schweren Falles genannten Umstände – miteinander abgewogen. Nach Abwägung aller dieser Umstände hat die Kammer für die unter II. 2. a) aa) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
1387drei Jahren und sechs Monaten
1388als tat- und schuldangemessen angesehen.
1389c)
1390Der Angeklagte T1 hat durch die unter II. 2. a) bb) festgestellte Tat zum Nachteil des Anlegers L5 gemäß § 263 V StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
1391Einen minder schweren Fall hat die Kammer nach ausgiebiger Prüfung nicht angenommen. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung und Abwägung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Maßgebend ist dabei, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nach unten in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erscheint.
1392Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten T1 berücksichtigt, dass er trotz seines hohen Lebensalters nicht vorbestraft ist. Aufgrund seines hohen Lebensalters und als so genannter Erstverbüßer ist der Angeklagte auch als besonders haftempfindlich anzusehen. Strafmildernd hat die Kammer zudem die Leichtgläubigkeit des Anlegers L5 in Rechnung gestellt. Positiv fiel auch hier ins Gewicht, dass erhebliche Beträge beschlagnahmt werden konnten, die für die Entschädigung auch des Anlegers L5 zur Verfügung stehen und dass das Gesamtsystem der C1 selbst Opfer von Veruntreuungen durch eingesetzte Treuhänder geworden ist. Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich im Jahr 2011 darum bemüht hat, durch andere Geschäfte eine Auszahlung der C1- und Private Placement-Anleger zu ermöglichen und damit eine Schadenswiedergutmachung angestrebt hat. Der Angeklagte T1 ist zudem zivilrechtlich erheblichen Schadenersatzforderungen von Anlegern ausgesetzt. Es besteht auch die Möglichkeit, dass er auch von dem Anleger L5 in Anspruch genommen werden wird. Zudem fand die Tatbegehung unter den Augen der Strafverfolgungsbehörden statt, die bereits frühzeitig deutliche Anhaltspunkte für das Betreiben eines Schneeballsystems durch die C1 hatten. Strafmildernd hat die Kammer auch das letztlich von dem Angeklagten T1 abgelegte Teilgeständnis berücksichtigt. Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10). Dies gilt selbst für seine Angaben zur Rolle der Angeklagten L1 und M1. Hinsichtlich dieser Angeklagten hätte die Kammer auch ohne die Angaben des Angeklagten T1 – wie unter III. ausgeführt – das Vorliegen eines Tatbestandsvorsatzes angenommen. Die tatsächlichen Feststellungen zu den hier abgeurteilten Taten beruhen im Wesentlichen – wie unter III. dargestellt – auf der zuvor durchgeführten Beweisaufnahme, deren bereits zuvor gewonnene Ergebnisse lediglich durch die schließlich erfolgte Einlassung des Angeklagten T1 gestützt wurden. Schließlich hat die Kammer auch die lange Verfahrensdauer und daneben den zeitlichen Abstand zwischen der Begehung dieser Tat und dem Urteil strafmildernd in Rechnung gestellt.
1393Zu seinen Lasten hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die überaus professionelle und konspirative Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer ein minder schwerer Fall nicht gegeben.
1394Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten T1 sprechenden Umstände – insbesondere die oben bei der Prüfung des minder schweren Falles genannten Umstände – miteinander abgewogen. Nach Abwägung aller dieser Umstände hat die Kammer für die unter II. 2. a) bb) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
1395drei Jahren und elf Monaten
1396als tat- und schuldangemessen angesehen.
1397d)
1398Der Angeklagte T1 hat durch die unter II. 2. a) dd) festgestellte Tat zum Nachteil des Anlegers L6 gemäß § 263 V StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
1399Einen minder schweren Fall hat die Kammer nach ausgiebiger Prüfung nicht angenommen. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung und Abwägung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Maßgebend ist dabei, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nach unten in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erscheint.
1400Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten T1 berücksichtigt, dass er trotz seines hohen Lebensalters nicht vorbestraft ist. Aufgrund seines hohen Lebensalters und als so genannter Erstverbüßer ist der Angeklagte auch als besonders haftempfindlich anzusehen. Strafmildernd hat die Kammer zudem die Leichtgläubigkeit des Anlegers L6 in Rechnung gestellt. Positiv fiel auch hier ins Gewicht, dass erhebliche Beträge beschlagnahmt werden konnten, die für die Entschädigung auch des Anlegers L6 zur Verfügung stehen und dass das Gesamtsystem der C1 selbst Opfer von Veruntreuungen durch eingesetzte Treuhänder geworden ist. Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich im Jahr 2011 darum bemüht hat, durch andere Geschäfte eine Auszahlung der C1- und Private Placement-Anleger zu ermöglichen und damit eine Schadenswiedergutmachung angestrebt hat. Der Angeklagte T1 ist zudem zivilrechtlich erheblichen Schadenersatzforderungen von Anlegern ausgesetzt. Es besteht auch die Möglichkeit, dass er auch von dem Anleger L6 in Anspruch genommen werden wird. Zudem fand die Tatbegehung unter den Augen der Strafverfolgungsbehörden statt, die bereits frühzeitig deutliche Anhaltspunkte für das Betreiben eines Schneeballsystems durch die C1 hatten. Strafmildernd hat die Kammer auch das letztlich von dem Angeklagten T1 abgelegte Teilgeständnis berücksichtigt. Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10). Dies gilt selbst für seine Angaben zur Rolle der Angeklagten L1 und M1. Hinsichtlich dieser Angeklagten hätte die Kammer auch ohne die Angaben des Angeklagten T1 – wie unter III. ausgeführt – das Vorliegen eines Tatbestandsvorsatzes angenommen. Die tatsächlichen Feststellungen zu den hier abgeurteilten Taten beruhen im Wesentlichen – wie unter III. dargestellt – auf der zuvor durchgeführten Beweisaufnahme, deren bereits zuvor gewonnene Ergebnisse lediglich durch die schließlich erfolgte Einlassung des Angeklagten T1 gestützt wurden. Schließlich hat die Kammer auch die lange Verfahrensdauer und den zeitlichen Abstand zwischen der Begehung dieser Tat und dem Urteil strafmildernd in Rechnung gestellt.
1401Zu seinen Lasten hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die überaus professionelle und konspirative Vorgehensweise gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer ein minder schwerer Fall nicht gegeben.
1402Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten T1 sprechenden Umstände – insbesondere die oben bei der Prüfung des minder schweren Falles genannten Umstände – miteinander abgewogen. Nach Abwägung aller dieser Umstände hat die Kammer für die unter II. 2. a) dd) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
1403drei Jahren und elf Monaten
1404als tat- und schuldangemessen angesehen.
1405e)
1406Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – insbesondere der oben genannten Umstände – sowie nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1407zehn Jahren und sechs Monaten
1408für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer den engen Zusammenhang zwischen den einzelnen Straftaten sowie die durch die wiederholte Tatbegehung gesunkene Hemmschwelle besonders strafmildernd berücksichtigt.
14092. L1
1410a)
1411Der Angeklagte L1 hat durch die unter II. 1. festgestellte Tat gemäß § 263 V StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
1412Einen minder schweren Fall hat die Kammer nach ausgiebiger Prüfung nicht angenommen. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung und Abwägung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Maßgebend ist dabei, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nach unten in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erscheint.
1413Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten L1 berücksichtigt, dass er trotz seines fortgeschrittenen Lebensalters nicht vorbestraft ist. Ferner ist der Angeklagte aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters und als so genannter Erstverbüßer als besonders haftempfindlich anzusehen. Strafmildernd hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass die Tatbegehung durch die Leichtgläubigkeit der geschädigten Anleger erleichtert worden ist. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass erhebliche Beträge beschlagnahmt werden konnten, die für die Entschädigung der Anleger zur Verfügung stehen und dass das Gesamtsystem der C1 selbst Opfer von Veruntreuungen durch eingesetzte Treuhänder geworden ist. Ferner war zugunsten des Angeklagten L1 zu berücksichtigen, dass auch er sich im Jahr 2011 darum bemüht hat, durch andere Geschäfte eine Auszahlung der C1-Anleger zu ermöglichen und damit eine Schadenswiedergutmachung angestrebt hat. Der Angeklagte L1 ist zudem zivilrechtlich erheblichen Schadenersatzforderungen von Anlegern ausgesetzt. Für ihn spricht auch, dass sich bei ihm im Laufe der Zeit eine sinkende Hemmschwelle eingestellt haben kann. Zudem fand die Tatbegehung unter den Augen der Strafverfolgungsbehörden statt, die bereits frühzeitig deutliche Anhaltspunkte für das Betreiben eines Schneeballsystems durch die C1 hatten. Strafmildernd hat die Kammer auch das zu einem späten Zeitpunkt der Hauptverhandlung von dem Angeklagten L1 abgelegte Teilgeständnis berücksichtigt. Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur noch das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10). Des Weiteren fiel positiv ins Gewicht, dass der Angeklagte L1 ab dem Jahr 2008 zunehmend auf Teile seiner Provisionsforderungen aus dem C1-Vertrieb verzichtet hat. Insbesondere hat die Kammer aber positiv gewertet, dass der Angeklagte L1 durch seine Aussage im Ermittlungsverfahren in diesem Verfahrensabschnitt Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b I Nr. 1 StGB geleistet hat. Bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte L1 – wie aus den Ausführungen unter III. 2. b) ersichtlich – Angaben über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus gemacht. Dass er insoweit – wie auch in der Hauptverhandlung – kein volles Geständnis im subjektiven Bereich abgelegt hat, steht der Annahme einer solchen Aufklärungshilfe nicht entgegen (Fischer, aaO, § 46b Rn. 13 m. w. N.). Schließlich hat die Kammer auch die lange Verfahrensdauer strafmildernd berücksichtigt.
1414Zu seinen Lasten hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die professionelle Vorgehensweise beim Vertrieb der C1-Beteiligung an die Anleger gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. und III. Bezug genommen. Strafschärfend war auch die Vielzahl der Geschädigten und die Länge des Tatzeitraumes ab Frühjahr 2008 zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer ein minder schwerer Fall auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46b I Nr. 1 StGB nicht gegeben.
1415Allerdings hat die Kammer gemäß §§ 46b I Nr. 1, 49 I Nr. 2, 3 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen, so dass sich ein Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe ergab.
1416Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten L1 sprechenden Umstände – insbesondere die oben bei der Prüfung des minder schweren Falles genannten Umstände – miteinander abgewogen. Nach Abwägung aller dieser Umstände hat die Kammer für die unter II. 1. festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
1417fünf Jahren und neun Monaten
1418als tat- und schuldangemessen angesehen.
1419b)
1420Der Angeklagte L1 hat durch die unter II. 2. a) aa) festgestellte Tat zum Nachteil der Anleger T2 und T3 gemäß § 263 V StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
1421Einen minder schweren Fall hat die Kammer nach ausgiebiger Prüfung nicht angenommen. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung und Abwägung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Maßgebend ist dabei, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nach unten in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erscheint.
1422Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten L1 berücksichtigt, dass er trotz seines fortgeschrittenen Lebensalters nicht vorbestraft ist. Aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters und als so genannter Erstverbüßer ist der Angeklagte auch als besonders haftempfindlich anzusehen. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Tatbegehung durch die Leichtgläubigkeit der geschädigten Anleger T2 und T3 erleichtert worden ist, wobei die Leichtgläubigkeit des Anlegers T2 besonders ausgeprägt war. Dieser hatte von den Ermittlungsbehörden – wie unter II. festgestellt – eine Warnung erhalten, dass es sich bei der C1 um ein Schneeballsystem handeln könnte. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass erhebliche Beträge beschlagnahmt werden konnten, die für die Entschädigung auch der Anleger T2 und T3 zur Verfügung stehen und dass das Gesamtsystem der C1 selbst Opfer von Veruntreuungen durch eingesetzte Treuhänder geworden ist. Ferner war zugunsten des Angeklagten L1 zu berücksichtigen, dass auch er sich im Jahr 2011 darum bemüht hat, durch andere Geschäfte eine Auszahlung der C1- und Private Placement-Anleger zu ermöglichen und damit eine Schadenswiedergutmachung angestrebt hat. Der Angeklagte L1 ist zudem zivilrechtlich erheblichen Schadenersatzforderungen von Anlegern ausgesetzt. Es besteht auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme durch die Anleger T2 und T3. Zudem fand die Tatbegehung unter den Augen der Strafverfolgungsbehörden statt, die bereits frühzeitig deutliche Anhaltspunkte für das Betreiben eines Schneeballsystems durch die C1 hatten. Strafmildernd hat die Kammer auch das zu einem späten Zeitpunkt der Hauptverhandlung von dem Angeklagten L1 abgelegte Teilgeständnis berücksichtigt. Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur noch das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10). Des Weiteren fiel positiv ins Gewicht, dass der Angeklagte L1 ab dem Jahr 2008 zunehmend auf Teile seiner Provisionsforderungen aus dem C1-Vertrieb verzichtet hat. Insbesondere hat die Kammer aber positiv gewertet, dass der Angeklagte L1 durch seine Aussage im Ermittlungsverfahren in diesem Verfahrensabschnitt Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b I Nr. 1 StGB geleistet hat. Bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte L1 – wie aus den Ausführungen unter III. 2. b) ersichtlich – Angaben über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus gemacht. Dass er insoweit – wie auch in der Hauptverhandlung – kein volles Geständnis im subjektiven Bereich abgelegt hat, steht der Annahme einer solchen Aufklärungshilfe nicht entgegen (Fischer, aaO, § 46b Rn. 13 m. w. N.). Schließlich hat die Kammer auch die lange Verfahrensdauer und daneben auch den zeitlichen Abstand zwischen dieser Tat und dem Urteil strafmildernd berücksichtigt.
1423Zu seinen Lasten hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die professionelle Vorgehensweise beim Vertrieb auch der Private Placement-Anlage an die Anleger gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. und III. Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer ein minder schwerer Fall auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46b I Nr. 1 StGB nicht gegeben.
1424Allerdings hat die Kammer gemäß §§ 46b I Nr. 1, 49 I Nr. 2, 3 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen, so dass sich ein Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe ergab.
1425Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten L1 sprechenden Umstände – insbesondere die oben bei der Prüfung des minder schweren Falles genannten Umstände – miteinander abgewogen. Nach Abwägung aller dieser Umstände hat die Kammer für die unter II. 2. a) aa) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
1426drei Jahren
1427als tat- und schuldangemessen angesehen.
1428c)
1429Der Angeklagte L1 hat durch die unter II. 2. a) bb) festgestellte Tat zum Nachteil des Anlegers L5 gemäß § 263 V StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
1430Einen minder schweren Fall hat die Kammer nach ausgiebiger Prüfung nicht angenommen. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung und Abwägung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Maßgebend ist dabei, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nach unten in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erscheint.
1431Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten L1 berücksichtigt, dass er trotz seines fortgeschrittenen Lebensalters nicht vorbestraft ist. Aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters und als so genannter Erstverbüßer ist der Angeklagte auch als besonders haftempfindlich anzusehen. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Tatbegehung durch die Leichtgläubigkeit des geschädigten Anlegers L5 erleichtert worden ist. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass erhebliche Beträge beschlagnahmt werden konnten, die für die Entschädigung auch des Anlegers L5 zur Verfügung stehen und dass das Gesamtsystem der C1 selbst Opfer von Veruntreuungen durch eingesetzte Treuhänder geworden ist. Ferner war zugunsten des Angeklagten L1 zu berücksichtigen, dass auch er sich im Jahr 2011 darum bemüht hat, durch andere Geschäfte eine Auszahlung der C1- und Private Placement-Anleger zu ermöglichen und damit eine Schadenswiedergutmachung angestrebt hat. Der Angeklagte L1 ist zudem zivilrechtlich erheblichen Schadenersatzforderungen von Anlegern ausgesetzt. Es besteht auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme durch den Anleger L5. Zudem fand die Tatbegehung unter den Augen der Strafverfolgungsbehörden statt, die bereits frühzeitig deutliche Anhaltspunkte für das Betreiben eines Schneeballsystems durch die C1 hatten. Strafmildernd hat die Kammer auch das zu einem späten Zeitpunkt der Hauptverhandlung von dem Angeklagten L1 abgelegte Teilgeständnis berücksichtigt. Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur noch das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10). Des Weiteren fiel positiv ins Gewicht, dass der Angeklagte L1 ab dem Jahr 2008 zunehmend auf Teile seiner Provisionsforderungen aus dem C1-Vertrieb verzichtet hat. Insbesondere hat die Kammer aber positiv gewertet, dass der Angeklagte L1 durch seine Aussage im Ermittlungsverfahren in diesem Verfahrensabschnitt Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b I Nr. 1 StGB geleistet hat. Bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte L1 – wie aus den Ausführungen unter III. 2. b) ersichtlich – Angaben über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus gemacht. Dass er insoweit – wie auch in der Hauptverhandlung – kein volles Geständnis im subjektiven Bereich abgelegt hat, steht der Annahme einer solchen Aufklärungshilfe nicht entgegen (Fischer, aaO, § 46b Rn. 13 m. w. N.). Schließlich hat die Kammer auch die lange Verfahrensdauer und daneben den zeitlichen Abstand zwischen der Begehung dieser Tat und dem Urteil strafmildernd berücksichtigt.
1432Zu seinen Lasten hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die professionelle Vorgehensweise beim Vertrieb auch der Private Placement-Anlage an die Anleger gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. und III. Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer ein minder schwerer Fall auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46b I Nr. 1 StGB nicht gegeben.
1433Allerdings hat die Kammer gemäß §§ 46b I Nr. 1, 49 I Nr. 2, 3 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen, so dass sich ein Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe ergab.
1434Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten L1 sprechenden Umstände – insbesondere die oben bei der Prüfung des minder schweren Falles genannten Umstände – miteinander abgewogen. Nach Abwägung aller dieser Umstände hat die Kammer für die unter II. 2. a) bb) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
1435drei Jahren und sechs Monaten
1436als tat- und schuldangemessen angesehen.
1437d)
1438Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten L1 sprechenden Umstände – insbesondere der oben genannten Umstände – sowie nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1439sieben Jahren und neun Monaten
1440für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer den engen Zusammenhang zwischen den einzelnen Straftaten sowie die durch die wiederholte Tatbegehung gesunkene Hemmschwelle besonders strafmildernd berücksichtigt.
14413. M1
1442a)
1443Der Angeklagte M1 hat durch die unter II. 1. festgestellte Tat gemäß § 263 V StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
1444Einen minder schweren Fall hat die Kammer nach ausgiebiger Prüfung nicht angenommen. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung und Abwägung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Maßgebend ist dabei, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nach unten in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erscheint.
1445Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten M1 berücksichtigt, dass er trotz seines hohen Lebensalters nicht vorbestraft ist. Aufgrund seines hohen Lebensalters und als so genannter Erstverbüßer ist der Angeklagte auch als besonders haftempfindlich anzusehen. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Tatbegehung durch die Leichtgläubigkeit der geschädigten Anleger erleichtert worden ist. Positiv fiel zudem ins Gewicht, dass erhebliche Beträge beschlagnahmt werden konnten, die für die Entschädigung der Anleger zur Verfügung stehen und dass das Gesamtsystem der C1 selbst Opfer von Veruntreuungen durch eingesetzte Treuhänder geworden ist. Ferner war zugunsten des Angeklagten M1 zu berücksichtigen, dass er im Jahr 2011 von den Bemühungen, eine Auszahlung der C1-Anleger durch andere Geschäfte – insbesondere durch „Vercashung“ einer angeblichen Bankgarantie – zu ermöglichen, Kenntnis hatte und diese unterstützte. Zudem ist der Angeklagte M1 zivilrechtlich erheblichen Schadenersatzforderungen von Anlegern ausgesetzt. Aufgrund dieser Verurteilung wird er außerdem die ihm bisher zustehende Beamtenpension verlieren. Für ihn spricht, dass sich bei ihm im Laufe der Zeit eine sinkende Hemmschwelle eingestellt haben kann. Zudem fand die Tatbegehung unter den Augen der Strafverfolgungsbehörden statt, die bereits frühzeitig deutliche Anhaltspunkte für das Betreiben eines Schneeballsystems durch die C1 hatten. Strafmildernd hat die Kammer auch das zu einem späten Zeitpunkt der Hauptverhandlung von dem Angeklagten M1 abgelegte Teilgeständnis berücksichtigt. Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur seine Beteiligung am C1-Vertrieb als solche eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10). Des Weiteren fiel positiv ins Gewicht, dass der Angeklagte M1 ab dem Jahr 2008 auf einen Teil seiner Provisionsforderungen aus dem C1-Vertrieb verzichtet hat. Schließlich hat die Kammer die lange Verfahrensdauer strafmildernd berücksichtigt.
1446Zu seinen Lasten hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die professionelle Vorgehensweise beim Vertrieb der C1-Beteiligung an die Anleger gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. und III. Bezug genommen. Strafschärfend war auch die Vielzahl der Geschädigten und die Länge des Tatzeitraumes ab Frühjahr 2008 zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer ein minder schwerer Fall nicht gegeben.
1447Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten M1 sprechenden Umstände – insbesondere die oben bei der Prüfung des minder schweren Falles genannten Umstände – miteinander abgewogen. Nach Abwägung aller dieser Umstände hat die Kammer für die unter II. 1. festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
1448sechs Jahren und neun Monaten
1449als tat- und schuldangemessen angesehen.
1450b)
1451Der Angeklagte M1 hat durch die unter II. 2. a) cc) festgestellte Tat zum Nachteil des Anlegers Prof. Dr. O1 gemäß § 263 V StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
1452Einen minder schweren Fall hat die Kammer nach ausgiebiger Prüfung nicht angenommen. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung und Abwägung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Maßgebend ist dabei, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nach unten in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erscheint.
1453Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten M1 berücksichtigt, dass er trotz seines hohen Lebensalters nicht vorbestraft ist. Aufgrund seines hohen Lebensalters und als so genannter Erstverbüßer ist er auch als besonders haftempfindlich anzusehen. Strafmildernd hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass die Tatbegehung durch die Leichtgläubigkeit des geschädigten Anlegers Prof. Dr. O1 erleichtert worden ist. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass erhebliche Beträge beschlagnahmt werden konnten, die auch für die Entschädigung des Anlegers Prof. Dr. O1 zur Verfügung stehen und dass das Gesamtsystem der C1 selbst Opfer von Veruntreuungen durch eingesetzte Treuhänder geworden ist. Ferner war zugunsten des Angeklagten M1 zu berücksichtigen, dass er im Jahr 2011 von den Bemühungen, eine Auszahlung der C1- und Private Placement-Anleger durch andere Geschäfte – insbesondere durch „Vercashung“ einer angeblichen Bankgarantie – zu ermöglichen, Kenntnis hatte und diese unterstützte. Der Angeklagte M1 ist zudem zivilrechtlich erheblichen Schadenersatzforderungen von Anlegern ausgesetzt. Es besteht auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme durch den Anleger Prof. Dr. O1. Aufgrund dieser Verurteilung wird der Angeklagte M1 außerdem die ihm bisher zustehende Beamtenpension verlieren. Zudem fand die Tatbegehung unter den Augen der Strafverfolgungsbehörden statt, die bereits frühzeitig deutliche Anhaltspunkte für das Betreiben eines Schneeballsystems durch die C1 hatten. Strafmildernd hat die Kammer auch das zu einem späten Zeitpunkt der Hauptverhandlung von dem Angeklagten M1 abgelegte Teilgeständnis berücksichtigt. Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur seine Beteiligung am C1-Vertrieb als solche eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10). Des Weiteren fiel positiv ins Gewicht, dass der Angeklagte M1 ab dem Jahr 2008 auf einen Teil seiner Provisionsforderungen aus dem C1-Vertrieb verzichtet hat. Schließlich hat die Kammer auch die lange Verfahrensdauer und daneben den zeitlichen Abstand zwischen dieser Tat und dem Urteil strafmildernd berücksichtigt.
1454Zu seinen Lasten hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die professionelle Vorgehensweise auch beim Vertrieb der Private Placement-Anlage an die Anleger gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. und III. Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer ein minder schwerer Fall nicht gegeben.
1455Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten M1 sprechenden Umstände – insbesondere die oben bei der Prüfung des minder schweren Falles genannten Umstände – miteinander abgewogen. Nach Abwägung aller dieser Umstände hat die Kammer für die unter II. 2. a) cc) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
1456drei Jahren und drei Monaten
1457als tat- und schuldangemessen angesehen.
1458c)
1459Der Angeklagte M1 hat durch die unter II. 2. a) dd) festgestellte Tat zum Nachteil des Anlegers L6 gemäß § 263 V StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
1460Einen minder schweren Fall hat die Kammer nach ausgiebiger Prüfung nicht angenommen. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung und Abwägung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Maßgebend ist dabei, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nach unten in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erscheint.
1461Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten M1 berücksichtigt, dass er trotz seines hohen Lebensalters nicht vorbestraft ist. Aufgrund seines hohen Lebensalters und als so genannter Erstverbüßer ist er auch als besonders haftempfindlich anzusehen. Strafmildernd hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass die Tatbegehung durch die Leichtgläubigkeit des geschädigten Anlegers L6 erleichtert worden ist. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass erhebliche Beträge beschlagnahmt werden konnten, die für die Entschädigung auch des Anlegers L6 zur Verfügung stehen und dass das Gesamtsystem der C1 selbst Opfer von Veruntreuungen durch eingesetzte Treuhänder geworden ist. Ferner war zugunsten des Angeklagten M1 zu berücksichtigen, dass er im Jahr 2011 von den Bemühungen, eine Auszahlung der C1- und Private Placement-Anleger durch andere Geschäfte – insbesondere durch „Vercashung“ einer angeblichen Bankgarantie – zu ermöglichen, Kenntnis hatte und diese unterstützte. Der Angeklagte M1 ist zudem zivilrechtlich erheblichen Schadenersatzforderungen von Anlegern ausgesetzt. Es besteht auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme durch den Anleger L6. Aufgrund dieser Verurteilung wird der Angeklagte M1 außerdem die ihm bisher zustehende Beamtenpension verlieren. Zudem fand die Tatbegehung unter den Augen der Strafverfolgungsbehörden statt, die bereits frühzeitig deutliche Anhaltspunkte für das Betreiben eines Schneeballsystems durch die C1 hatten. Strafmildernd hat die Kammer auch das zu einem späten Zeitpunkt der Hauptverhandlung von dem Angeklagten M1 abgelegte Teilgeständnis berücksichtigt. Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur seine Beteiligung am C1-Vertrieb als solche eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10). Des Weiteren fiel positiv ins Gewicht, dass der Angeklagte M1 ab dem Jahr 2008 auf einen Teil seiner Provisionsforderungen aus dem C1-Vertrieb verzichtet hat. Schließlich hat die Kammer auch die lange Verfahrensdauer und daneben den zeitlichen Abstand zwischen der Begehung dieser Tat und dem Urteil strafmildernd berücksichtigt.
1462Zu seinen Lasten hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die professionelle Vorgehensweise auch beim Vertrieb der Private Placement-Anlage an die Anleger gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. und III. Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer ein minder schwerer Fall nicht gegeben.
1463Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten M1 sprechenden Umstände – insbesondere die oben bei der Prüfung des minder schweren Falles genannten Umstände – miteinander abgewogen. Nach Abwägung aller dieser Umstände hat die Kammer für die unter II. 2. a) dd) festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von
1464drei Jahren und neun Monaten
1465als tat- und schuldangemessen angesehen.
1466d)
1467Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – insbesondere der oben genannten Umstände – sowie nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1468acht Jahren und neun Monaten
1469für erforderlich, aber auch ausreichend, um das begangene Unrecht zu ahnden. Dabei hat die Kammer den engen Zusammenhang zwischen den einzelnen Straftaten sowie die durch die wiederholte Tatbegehung gesunkene Hemmschwelle besonders strafmildernd berücksichtigt.
14704.
1471Der Angeklagte S1 hat durch die unter II. 1. festgestellte Tat gemäß § 263 V StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt.
1472Einen minder schweren Fall hat die Kammer nach ausgiebiger Prüfung nicht angenommen. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung und Abwägung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Maßgebend ist dabei, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nach unten in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten erscheint.
1473Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten S1 berücksichtigt, dass der Angeklagte trotz seines fortgeschrittenen Lebensalters nicht vorbestraft ist. Aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters und als so genannter Erstverbüßer ist der Angeklagte auch als besonders haftempfindlich anzusehen. Strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung durch die Leichtgläubigkeit der geschädigten Anleger erleichtert worden ist. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass erhebliche Beträge beschlagnahmt werden konnten, die für die Entschädigung der Anleger zur Verfügung stehen und dass das Gesamtsystem der C1 selbst Opfer von Veruntreuungen durch eingesetzte Treuhänder geworden ist. Ferner war zu berücksichtigen, dass seit der Tat des Angeklagten S1, der schon im Frühjahr 2008 aus dem C1-Vertrieb ausgeschieden ist, mittlerweile mehr als sechs Jahre vergangen sind. Diesen großen zeitlichen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil hat die Kammer besonders strafmildernd berücksichtigt. Daneben hat die Kammer auch die lange Verfahrensdauer strafmildernd in Rechnung gestellt. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit besteht, dass sich auch der Angeklagte S1 zivilrechtlich Schadenersatzforderungen von C1-Anlegern ausgesetzt sehen wird. Für ihn spricht außerdem, dass sich während der Tatbegehung zwischen Sommer 2006 und Frühjahr 2008 bei ihm eine sinkende Hemmschwelle eingestellt haben kann. Zudem fand die Tatbegehung unter den Augen der Strafverfolgungsbehörden statt, die bereits frühzeitig deutliche Anhaltspunkte für das Betreiben eines Schneeballsystems durch die C1 hatten.
1474Zu seinen Lasten hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die überaus professionelle Vorgehensweise beim Vertrieb der C1-Beteiligung gewertet, die den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zulässt. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Feststellungen unter II. Bezug genommen. Strafschärfend war auch die Vielzahl der Geschädigten zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer ein minder schwerer Fall nicht gegeben.
1475Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB erneut alle für und gegen den Angeklagten S1 sprechenden Umstände – insbesondere die oben bei der Prüfung des minder schweren Falles genannten Umstände – miteinander abgewogen. Nach Abwägung aller dieser Umstände hält die Kammer für die unter II. 1. festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe
1476sechs Jahren
1477für tat- und schuldangemessen.
14785.
1479Der Angeklagte U1 hat gemäß §§ 263 III 1, 27 II 1 StGB für die unter II. 1. festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verwirkt.
1480Da der Angeklagte U1 selbst i. S. d. § 263 III 2 Nr. 1 StGB gewerbsmäßig gehandelt hat, war gemäß § 28 II StGBzunächst vom Strafrahmen des § 263 III 1 StGB auszugehen. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt und dass dies anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 31.7.2012, 5 StR 188/12). Jedoch hat der Angeklagte U1 für seine Tätigkeit bei den rumänischen und zypriotischen Gesellschaften Vergütungen in Höhe von insgesamt 191.253 € erhalten. Durch seine wiederholte und fortgesetzte Treuhändertätigkeit wollte er sich auch eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. e) ff) Bezug genommen. Das Regelbeispiel des § 263 III 2 Nr. 1 StGB ist mithin erfüllt.
1481Umstände, die ein Abweichen von der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 III 2 Nr. 1 StGB rechtfertigen könnten, sind nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Gesamtabwägung strafmildernd zu berücksichtigen war, dass der Angeklagte U1 ein Teilgeständnis abgelegt hat. Dieses zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung erfolgte Teilgeständnis war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur noch das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10). Strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte U1 trotz der unter I. festgestellten Vorstrafe als nicht vorbestraft gilt. Denn diese Verurteilung ist erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Angeklagte U1 seine Treuhändertätigkeit für die C1 jedenfalls im Wesentlichen bereits beendet hatte. Eine „Warnwirkung“ konnte deshalb von dieser Strafe für ihn bezüglich der hier abzuurteilenden Tat nicht mehr ausgehen. Weitere Vorstrafen hat der Angeklagte U1 trotz seines bereits fortgeschrittenen Lebensalters nicht. Aufgrund dieses fortgeschrittenen Lebensalters und seiner Eigenschaft als so genannter Erstverbüßer ist er auch als besonders haftempfindlich anzusehen. Strafmildernd hat die Kammer ferner den langen Zeitraum zwischen dem Ende seiner treuhänderischen Tätigkeit für die C1 und diesem Urteil berücksichtigt. Auch die lange Verfahrensdauer fiel zugunsten des Angeklagten U1 ins Gewicht. Strafmildernd hat die Kammer darüber hinaus in Rechnung gestellt, dass die Tatbegehung durch die Leichtgläubigkeit der Anleger erleichtert worden ist und erhebliche Beträge beschlagnahmt werden konnten, die für die Entschädigung der Anleger zur Verfügung stehen. Der Angeklagte U1 muss zudem damit rechnen, zivilrechtlich von Anlegern auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Positiv fiel zudem ins Gewicht, dass sich auch bei dem Angeklagten U1 im Laufe der Zeit eine sinkende Hemmschwelle eingestellt haben wird. Des Weiteren hat die Kammer auch strafmildernd gewertet, dass die Tatbegehung unter den Augen der Strafverfolgungsbehörden erfolgte, die bereits frühzeitig über deutliche Anhaltspunkte für das Betreiben eines Schneeballsystems durch die C1 hatten. Schließlich war noch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte U1 im Ermittlungsverfahren durch seine Angaben Aufklärungshilfe i. S. d. § 46b I Nr. 1 StGB geleistet hat. Denn der Angeklagte U1 hat bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren – wie aus den Ausführungen unter III. 2. b) ersichtlich – Angaben über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus gemacht. Dass er insoweit – wie auch in der Hauptverhandlung – kein volles Geständnis im subjektiven Bereich abgelegt hat, steht der Annahme einer solchen Aufklärungshilfe nicht entgegen (Fischer, aaO, § 46b Rn. 13 m. w. N.).
1482Auf der anderen Seite waren jedoch strafschärfend die Vielzahl der Geschädigten, der Umfang der von Anlegern geleisteten Einzahlungen auf den von dem Angeklagten U1 betreuten rumänischen und zypriotischen Konten und die Länge des Tatzeitraums zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kam nach Auffassung der Kammer ein Abweichen von der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 III 2 Nr. 1 StGB auch unter Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes § 46b I Nr. 1 StGB nicht in Betracht.
1483Der Strafrahmen des § 263 III 1 StGB war jedoch gemäß §§ 27 II 2, 49 I StGB zu mildern. Darüber hinaus war der so gewonnene, bereits gemilderte Strafrahmen nochmals gemäß §§ 46b I Nr. 1, 49 I StGB zu mildern. Denn der Angeklagte U1 hat – wie oben ausgeführt – im Ermittlungsverfahren Aufklärungshilfe i. S. d. § 46b I Nr. 1 StGB geleistet.
1484Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb dieses zweifach gemilderten Strafrahmens hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB von den oben bereits bei der Prüfung der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 III 2 Nr. 1 StGB genannten Umständen leiten lassen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U1 sprechenden Gesichtspunkte – insbesondere der oben genannten Umstände – hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
1485zwei Jahren und sechs Monaten
1486für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden.
14876.
1488Der Angeklagte W1 hat gemäß § 263 I StGB durch die unter II. 2. b) festgestellte Tat zum Nachteil der Zeugin T4 eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verwirkt.
1489Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1490Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte W1 hinsichtlich der zum Nachteil der Anlegerin T4 begangenen Tat zu einem späten Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hat. Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte nur noch das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10). Zugunsten des Angeklagten W1 hat die Kammer auch in Rechnung gestellt, dass er nicht vorbestraft ist. Zudem hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte W1 als so genannter Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Zu seinen Gunsten fiel auch ins Gewicht, dass die Begehung der Tat durch die Leichtgläubigkeit der Zeugin T4 erheblich erleichtert worden ist. Positiv war zudem zu werten, dass erhebliche Beträge beschlagnahmt werden konnten, die für die Entschädigung auch der Zeugin T4 zur Verfügung stehen und dass das Gesamtsystem der C1 selbst Opfer von Veruntreuungen durch eingesetzte Treuhänder geworden ist. Ferner hat die Kammer strafmildernd in Rechnung gestellt, dass der Angeklagte W1 zur Tatzeit unter erheblichen finanziellen Problemen litt. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass ihn die Zeugin T4 zivilrechtlich auf Schadenersatz in Anspruch nehmen wird. Auch die lange Verfahrensdauer hat die Kammer strafmildernd gewertet. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass insbesondere die Tat zum Nachteil der Zeugin T4 unter den Augen der Strafverfolgungsbehörden erfolgte. Diese hatten aufgrund der Telefonüberwachung Kenntnis von der Absicht der Zeugin T4, sich auf Vermittlung des Angeklagten W1 an der C1 zu beteiligen. Sie sind jedoch nicht direkt an die Zeugin T4 herangetreten, um eine Überweisung des Anlagebetrages durch die Zeugin zu verhindern, weil sie offensichtlich die weiteren Ermittlungen nicht gefährden wollten.
1491Strafschärfend hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass der Angeklagte W1 die Zeugin T4 noch zu der „Investition“ ihres Anlagebetrages in Höhe von 160.000 € bewegt hat, nachdem dieser – für ihn ersichtlich – bereits Zweifel an der Anlage gekommen waren. Obwohl er zu dieser Zeit sicher wusste, dass es sich bei der C1 um ein so genanntes Schneeballsystem handelte, hielt er auch dann noch hartnäckig an seinem Vorhaben fest.
1492Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer nur eine Freiheitsstrafe als zur Erreichung des Strafzwecks geeignet an. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten W1 sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
1493zwei Jahren und zehn Monaten
1494für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht zu ahnden.
14957.
1496Die Angeklagte L2 T1 hat für die unter II. 2. c) festgestellte Tat gemäß §§ 263 I, 27 II 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verwirkt. Dieser Strafrahmen war jedoch gemäß §§ 27 II 2, 49 I StGB zu mildern.
1497Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
1498Im Rahmen des gemilderten Strafrahmens hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft ist. Strafmildernd hat die Kammer auch in Rechnung gestellt, dass die Angeklagte als so genannte Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist. Darüber hinaus war strafmildernd in Rechnung zu stellen, dass die Begehung der Tat durch die Leichtgläubigkeit der Anleger erleichtert worden ist. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass erhebliche Beträge beschlagnahmt werden konnten, die für eine Entschädigung der Anleger zur Verfügung stehen und dass das Gesamtsystem der C1 selbst Opfer von Veruntreuungen durch eingesetzte Treuhänder geworden ist. Ferner war zu ihren Gunsten in Rechnung zu stellen, dass die Angeklagte durch ihren Vater in Schuld und Strafe verstrickt worden ist. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass auch sie zivilrechtlich Schadenersatzforderungen von Anlegern ausgesetzt sein wird. Ferner war auch die lange Verfahrensdauer strafmildernd zu werten. Schließlich ist die Angeklagte erst im Jahr 2011, als die Überwachung durch die Strafverfolgungsbehörden bereits sehr engmaschig war, unterstützend tätig geworden.
1499Strafschärfend war hingegen die – auch unter Berücksichtigung des kurzen Tatzeitraumes im Jahr 2011 – große Anzahl von betroffenen Geschädigten zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe als zur Erreichung des Strafzwecks geeignet an.
1500Nach Abwägung aller dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
1501einem Jahr und neun Monaten
1502für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht, zu ahnden.
15038.
1504Die Angeklagte L3 T1-Q1 hat für die unter II. 2. c) festgestellte Tat gemäß §§ 263 I, 27 II 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verwirkt. Dieser Strafrahmen war jedoch gemäß §§ 27 II 2, 49 I StGB zu mildern.
1505Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 II StGB von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
1506Im Rahmen des gemilderten Strafrahmens hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft ist. Strafmildernd hat die Kammer auch in Rechnung gestellt, dass die Angeklagte als so genannte Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist. Darüber hinaus war strafmildernd in Rechnung zu stellen, dass die Begehung der Tat durch die Leichtgläubigkeit der Anleger erleichtert worden ist. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass erhebliche Beträge beschlagnahmt werden konnten, die für eine Entschädigung der Anleger zur Verfügung stehen und dass das Gesamtsystem der C1 selbst Opfer von Veruntreuungen durch eingesetzte Treuhänder geworden ist. Ferner war zu ihren Gunsten in Rechnung zu stellen, dass die Angeklagte durch ihren Vater in Schuld und Strafe verstrickt worden ist. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass auch sie zivilrechtlich Schadenersatzforderungen von Anlegern ausgesetzt sein wird. Ferner war auch die lange Verfahrensdauer strafmildernd zu werten. Schließlich ist die Angeklagte erst im Jahr 2011, als die Überwachung durch die Strafverfolgungsbehörden bereits sehr engmaschig war, unterstützend tätig geworden.
1507Strafschärfend war hingegen die – auch unter Berücksichtigung des kurzen Tatzeitraumes im Jahr 2011 – große Anzahl von betroffenen Geschädigten zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe als zur Erreichung des Strafzwecks geeignet an.
1508Nach Abwägung aller dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung ihrer im Vergleich zu ihrer Schwester geringeren Hilfeleistungen hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
1509einem Jahr und drei Monaten
1510für erforderlich, aber auch ausreichend, um das durch die Tat begangene Unrecht, zu ahnden.
1511VI.
1512Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten L2 T1 und L3 T1-Q1 verhängten Freiheitsstrafen war gemäß § 56 I, II StGB zur Bewährung auszusetzen. Es ist zu erwarten, dass sie sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werden. Zudem liegen besondere Umstände i. S. d. § 56 II StGB vor.
1513Die beiden bereits im mittleren Lebensalter befindlichen Angeklagten sind nicht vorbestraft. Sie sind verheiratet bzw. leben in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und sind jeweils Mütter von Kleinkindern. Die von ihnen geleistete Beihilfe ist darauf zurückzuführen, dass sie durch ihren Vater in Schuld und Strafe verstrickt worden sind. Hierzu wird der Angeklagte T1 künftig keine Gelegenheit mehr haben, so dass mit weiteren Straftaten seiner Töchter nicht zu rechnen ist.
1514VII.
1515Die in § 111i II StPO vorgesehenen Feststellungen hat das Gericht im Tenor dieses Urteils nicht getroffen. Gemäß § 111i II 1 StPOkann das Gericht im Urteil feststellen, dass es lediglich deshalb nicht auf Verfall erkennt, weil Ansprüche eines Verletzten entgegenstehen. Lediglich in diesem Fall hat das Gericht dann gemäß § 111i II 2, 3 StPO das Erlangte zu bezeichnen bzw. den Geldbetrag festzustellen, der dem Wert des Erlangten entspricht.
1516Die Kammer hat das ihr nach § 111i II 1 StPO zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass es auf die in dieser Vorschrift genannte Feststellung im Urteilstenor verzichtet hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auf entsprechende Anordnungen nach § 111i II StPO nur in Ausnahmefällen verzichtet werden kann (BGH NStZ 2013, 401, 403; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 111i Rn. 8). Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nur für Fälle gelten, in denen die Anwendung der Vorschrift wegen zu erwartender Nichtinanspruchnahme des Täters auf Schadenersatzleistung und eines danach zu befürchtenden Verbleibens von Tatgewinnen bei ihm vordringlich erscheint (BGH, aaO). Gerade das ist hier nicht der Fall: Die Kammer selbst hat mittlerweile über mehr als 100 Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g II StPO gegen den Angeklagten T1 entschieden. Bei den für Kapitalanlagesachen zuständigen Zivilkammern des Landgerichts E71 sind mittlerweile dutzende von Schadenersatzklagen von C1-Anlegern gegen die Angeklagten T1, L1, M1 und S1 eingegangen. Hinzu kommt, dass im Falle einer Anwendung des § 111i II StPO weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären. So wäre beispielsweise noch aufzuklären gewesen, in welchem Umfang genau dem Angeklagten L1 ab dem Jahr 2008 Zahlungen von C1-Anlegern bar zugeflossen sind und in welchem Umfang er diese mit Provisionsansprüchen verrechnet hat. Dass es zu derartigen Barzahlungen und Verrechnungen gekommen ist, wurde bereits unter II. ausgeführt. Die Angeklagten waren jedoch zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen, deren alsbaldige Verbüßung vordringlich herbeizuführen war.
1517VIII.
1518Die Entscheidung über die Einziehung der in der Anlage zum Urteilstenor genannten Gegenstände beruht auf § 74 StGB. Diese Gegenstände sind von den in der Anlage zum Urteilstenor genannten Angeklagten zur Begehung der Taten genutzt worden.
1519IX.
1520Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.
1521ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 31. Juli 2014 - 014 KLs-130 Js 44/09-10/12
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Urteil einreichenLandgericht Düsseldorf Urteil, 31. Juli 2014 - 014 KLs-130 Js 44/09-10/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.
(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
(2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
(3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.
(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen.
G r ü n d e
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in 87 tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
- 2
- Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
- 3
- 1. Das Landgericht geht von einem uneigentlichen Organisationsdelikt aus (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 2 StR 160/09, StraFo 2010, 39), das in 87 Fällen zu Betrugshandlungen gegenüber Stromkunden geführt hat. Es trifft aber lediglich – gestützt auf E-Mails des Angeklagten – Feststellungen dazu, welche Maßnahmen er im Vorfeld unternommen hat. Aus den Urteilsgründen ergibt sich hingegen nicht, inwieweit der Angeklagte die – nach Auffassung des Landgerichts gutgläubigen – Vermittler beeinflusst hat bzw. hat beeinflussen lassen. Es lässt sich somit nicht erkennen , ob und gegebenenfalls wie der Angeklagte an den Vertriebsaktivitäten der Vermittler kausal mitgewirkt hat. Da es bei der Annahme eines uneigentlichen Organisationsdelikts gerade auf die Vorgaben ankommt, die der Täter gegenüber der von ihm beherrschten Organisation macht, bedarf es hierzu näherer Feststellungen.
- 4
- Ebenso ist die innere Tatseite des Angeklagten weder hinsichtlich der festgestellten Täuschungshandlungen gegenüber den Kunden noch in Bezug auf seine Vorstellungen über die fehlende Erfüllbarkeit der aus den Stromlieferungsverträgen resultierenden Verpflichtungen der A. GmbH belegt. Die von der Strafkammer angeführten E-Mails des Angeklagten legen nahe, dass er zumindest zunächst an die Realisierbarkeit des Anlagenmodells geglaubt hat. Hierfür sprechen zum einen seine Berechnungen über die Anzahl der für eine Finanzierung notwendigen Anleger, zum anderen aber auch die dort dokumentierten Bemühungen gegenüber der Bundesnetzagentur. Zwar mag es auf der Hand liegen, dass sich alsbald die Hoffnungslosigkeit dieses Anlagemodells herausgestellt hat, gleichwohl bedarf es einer tatsachenfundierten Festlegung, wann und aufgrund welcher Umstände der Angeklagte nicht mehr von einer Realisierung hat ausgehen können und wie er eine solche Erkenntnis in eine Täuschung der Anleger umgesetzt hat.
- 5
- Zur Prüfung der Seriosität seines Anlagemodells hätte sich das Landgericht mit dem Konzept des Angeklagten näher befassen müssen. Um Rückschlüsse auf die innere Tatseite des Angeklagten ziehen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2003 – 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 348), ist es von indizieller Bedeutung, welche konkreten Maßnahmen zum Bau der Stromerzeugungsanlage schon getroffen und in welchem Maße bereits Investitionen in das Projekt geflossen waren. Je weniger der Angeklagte für die Realisierung aufgewendet hat, umso eher drängt sich der Schluss auf, dass die Errichtung der Stromerzeugungsanlage gar nicht beabsichtigt war und es dem Angeklagten allein darum ging, die Gelder ohne Gegenleistung betrügerisch zu erlangen. In diesem Zusammenhang wären ferner nähere Feststellungen zur Verwendung der von den Kunden geleisteten Vorauszahlungen notwendig gewesen.
- 6
- 2. Die Täuschungshandlung gegenüber den Kunden hat das Landgericht gleichfalls nicht widerspruchsfrei dargestellt. Es hat nämlich einerseits die Aussagen der Vermittler mitgeteilt, wonach auf Schulungen darauf hingewiesen worden sei, dass aus dem eingenommenen Geld die Stromerzeugungsanlage erst errichtet werden sollte (UA S. 73). Dies ist von den (gutgläubigen ) Vermittlern offenbar auch den Kunden gegenüber so dargestellt worden. Die Vermittler haben – jedenfalls teilweise – angegeben, dass sie mitgeteilt hätten, die Stromerzeugungsanlage sei erst im Bau bzw. noch nicht fertiggestellt (UA S. 71, 73, 77, 87, 91). Vor diesem Hintergrund ist die dann vom Landgericht in Bezug auf sämtliche Kunden getroffene Feststellung nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass diese, wenn sie gewusst hätten, die gezahlten Gelder würden für die Errichtung einer in Deutschland noch nicht vorhandenen Stromerzeugungsanlage verwendet, die Verträge nicht abgeschlossen hätten. Für die revisionsgerichtliche Kontrolle ist es bei einer solchen Sachlage unverzichtbar (BGHSt aaO S. 344), dass die Tatsachen, die den Vermittlern und über die Vermittler den Kunden mitgeteilt wurden, ebenso in den Urteilsgründen herausgearbeitet werden wie der Internetauftritt der A. , auf den sich die Kunden zudem bezogen.
- 7
- 3. Schließlich hält auch die Verurteilung in dem vom Landgericht gesondert ausgeurteilten Einzelfall rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Angeklagten in einem von dem früheren Mitangeklagten U. unmittelbar getätigten Abschluss als Mittäter angesehen. Auch hier fehlen aber tragfähige Feststellungen dazu, inwieweit der Angeklagte im Hinblick auf diese konkrete Einzeltat eine gesteigerte Tatherrschaft hatte, die über die in den übrigen Fällen angenommene Organisationsmacht hinausging.
II.
- 8
- Der Senat hebt die angefochtene Entscheidung insgesamt auf. Aufgrund der in sich nicht widerspruchsfreien und lückenhaften Feststellungen sieht er sich außerstande, diese auch nur teilweise aufrechtzuerhalten. Dabei verkennt der Senat die tatgerichtlichen Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung im vorliegenden Fall nicht. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
- 9
- 1. Sollte es zu einem Tatnachweis kommen, dann liegt die Verurteilung des Angeklagten wegen eines – freilich sämtliche Einzelakte umfassenden – Organisationsdelikts nahe. Die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB ist nach dem Tatbeitrag des Angeklagten zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 30. März 1994 – 1StR 99/04, wistra 2004, 264; vom 1. September 1998 – 1 StR 410/98, StV 2000, 196; vom 21. Mai 2008 – 5 StR 124/08). Dieser kann aber nur in den für die späteren Tätigkeiten der Mittäter einheitlich erteilten Vorgaben für die Vermittlung und in der Schaffung eines entsprechenden Anwerbesystems liegen. Die überflüssige und fehlerhafte Ausurteilung von tateinheitlichen Fällen – deren Anzahl hier im Übrigen nicht nachvollziehbar ist – sollte deshalb unterbleiben.
- 10
- 2. Die Annahme von gewerbsmäßigem Handeln im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB – deren knappe Begründung zudem in einem Spannungsverhältnis zur Nichtanordnung des Verfalls oder einer Feststellung nach § 111i StPO steht – setzt voraus, dass sich der Täter selbst einen Vermögensvorteil verschaffen will, der für ihn eine fortlaufende und dauernde Einnahmequelle darstellt. Dieses Regelbeispiel kann deshalb nur dann erfüllt sein, wenn der Täter zumindest auf die ertrogenen Gelder zugreifen kann. Fließen diese Gelder an eine Kapitalgesellschaft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2008 – 1 StR 126/08, wistra 2008, 379; vom 19. Dezember 2007 – 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282), inwieweit der Täter sich das im Vermögen der Kapitalgesellschaft befindliche Geld verschaffen kann.
III.
- 11
- Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Chemnitz zurück.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
- 2
- Das Landgericht geht im Rahmen seiner Strafzumessung davon aus, dass der Haupttäter N. bei den Betrugshandlungen gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB gehandelt hat. Es entnimmt in sämtlichen Fällen die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB, den es nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB mildert.
- 3
- Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Beim Gehilfen ist ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nur dann verwirklicht, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (BGH, Beschluss vom 21. September 1995 – 1 StR 316/95, StV 1996, 87). Dies muss anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 13. September 2007 – 5StR 65/07, wistra 2007, 461). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Angeklagte „aus seinen Tätigkeiten für N. Vorteile zog“ (UA S. 123), benennt diese jedoch nicht. Dies belegt ein eigenständiges gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht.
- 4
- Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es liegt nahe, dass er sich auf die – jedenfalls im Verhältnis zu den anderen Tatbeteiligten , die allerdings eine Verständigung nach § 257c StPO gesucht hatten – hohe Strafe ausgewirkt hat.
- 5
- Die Feststellungen können dagegen bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Der neue Tatrichter kann jedoch ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.