Landgericht Duisburg Urteil, 09. März 2015 - 59 Ns 149 Js 377/17-4/14
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 07.08.2014 aufgehoben. Der Angeklagte B wird wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz durch unerlaubtes gewerbsmäßiges Kreditgeschäft zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 52 StGB.
1
I.
2Das Schöffengericht des Amtsgerichts Duisburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 07.08.2014 vom Vorwurf des Wuchers in vier Fällen, der Anstiftung zur räuberischen Erpressung und des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz freigesprochen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht unbeschränkt Berufung eingelegt. Das Verfahren ist in der Berufungshauptverhandlung auf den Vorwurf des Betreibens von Bankgeschäften ohne Erlaubnis durch gewerbsmäßiges Kreditgeschäft nach §§ 154 Abs. 1 und 2, 154a Abs. 1 und 2 StPO vorläufig beschränkt worden. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
3Der 47jährige Angeklagte wurde in B in der U geboren. Er machte dort sein Abitur und nahm ein Biologiestudium auf. Das Studium beendete er nach wenigen Semestern ohne Abschluss. Im Jahr 1988 wurde er zum u Militär eingezogen und war im Osten der U eingesetzt. Im Jahre 1990 kam er nach E. Mittlerweile verfügt er über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
41992 heiratete er. Die Ehe wurde 1997 geschieden. Aus der Zeit seiner ersten Ehe stammt sein einziges Kind, ein heute 23jähriger Sohn. Von Oktober 1995 bis Februar 2002 war der Angeklagte mit der sehr viel jüngeren Zeugin B1 liiert. Zu Beginn der Beziehung war der Angeklagte im Herbst und Winter 1995 für ein Straßenreinigungsunternehmen tätig. Danach ging er keiner längerfristigen beruflichen Tätigkeit mehr nach. Das wesentliche Einkommen in dieser Beziehung verdiente die Zeugin B1, die unter anderem als Verkäuferin in einem Obst- und Gemüsehandel und als Sekretärin in einem Logistikunternehmen tätig war.
5Bereits seit dem Jahr 1998 war der Angeklagte mit der 16 Jahre älteren B2 verheiratet. Sie ist seit Februar 2015 Rentnerin. Von ihr lebt er jedenfalls seit zumindest drei Monaten getrennt.
6In den vergangenen Jahren ging der Angeklagte überwiegend als angestellte Aushilfe wechselnden Beschäftigungen nach, für die er nur geringen Lohn erhielt. Zeitweise bezog er unterstützende staatliche Leistungen für sich und seine Ehefrau. Von April 2011 bis Dezember 2011 war er in dem Bistro seines Bruders, dem B3 Bistro M, in der E1 Innenstadt angestellt. Danach war er von Februar 2012 bis einschließlich Juli 2012 für das Metallbauunternehmen „E2 GbR“ tätig und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 500 Euro. Als Arbeitgeber des Angeklagten war von August 2012 bis einschließlich November 2013 „E2“ der Deutschen Rentenversicherung gemeldet.
7Zumindest zwischen Oktober 2011 und März 2013 betätigte sich der Angeklagte gewerblich unangemeldet als selbständiger Geldverleiher in E1-G1 und -Stadtmitte. Diese Tätigkeit ist Gegenstand des Urteils.
8Von Januar 2014 bis einschließlich Juni 2014 war der Angeklagte wiederum aushilfsweise angestellt, diesmal bei Hbedarf, und erhielt ein monatliches Nettoeinkommen von 550 Euro. Derzeit arbeitet er als angestellter Auslieferungsfahrer für ein Propangasunternehmen. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt ungefähr 550 Euro. Daneben erhält er monatliche Leistungen der Agentur für Arbeit zwischen 780 Euro und 840 Euro.
9Auf den Namen der Ehefrau des Angeklagten ist seit November 2012 ein Fahrzeug der Marke Audi, Modell A5, Baujahr 2009, zugelassen, das offiziell ihr gehört und vom Angeklagte auch bereits vor ihrer Trennung ausschließlich benutzt wurde. Zuvor war ebenfalls auf den Namen der Ehefrau ein Fahrzeug der Marke Daimler Benz, Modell C180 Kompressor, Baujahr 2003, zugelassen, das er ebenfalls nutzte.
10Der Angeklagte hat keine Schulden und kein bekanntes besonders erhebliches eigenes Vermögen.
11Er hatte keine Kopfverletzung, nahm keine Rauschmittel und litt unter keiner psychischen Erkrankung.
12Der Angeklagte ist bislang einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 27.11.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung bis zum 26.11.2006 zur Bewährung ausgesetzt wurde, 22 Ls 204 Js 156/03 (57/03). Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 27.11.2003 und die Strafe mit Wirkung vom 17.03.2007 erlassen.
III.
13Der Angeklagte schloss als Darlehensgeber mündlich in einer Vielzahl von Fällen zwischen Oktober 2011 und März 2013 Kreditverträge über vierstellige Euro-Beträge mit verschiedenen Darlehensnehmern vornehmlich aus E1 gegen hohe Zinsen. Verpflichtungen der Darlehensnehmer dokumentierte er später, indem er sich die Rückzahlungssumme einschließlich des zusätzlichen Zinsentgelts schriftlich bestätigen ließ. Die jeweils vereinbarte Darlehenssumme zahlte er an den Darlehensnehmer in bar aus. Das regelmäßig nach Monaten bemessene zusätzliche Entgelt, das er sich versprechen ließ, überstieg die banküblichen Zinsen für die Überziehung von Dispositionskrediten bei privaten Girokonten, die damals zwischen 12 % und knapp 16 % pro Jahr betrugen, jeweils um ein Vielfaches. Aufs Jahr gerechnet wollte der Angeklagte weit mehr als das Doppelte der ausgezahlten Darlehenssumme zurück und die Darlehensnehmer erklärten sich jedenfalls bei der Kreditvergabe damit einverstanden.
14In der Regel erfolgten vereinbarungsgemäß Rückzahlungen in Raten zum Monatsende beziehungsweise Monatsanfang, da den Darlehensnehmern zu diesem Zeitpunkt Lohn oder Sozialleistungen ausgezahlt erhielten. Vereinbart waren Entgelte für den Fall noch nicht erfolgter Tilgung der Darlehenssumme zum Ende des Monats, wobei bei Nichtrückführung des gesamten Darlehens Zahlungen zunächst nur auf die Zinsen angerechnet werden sollten. Das war denen, die bei dem Angeklagten Geld liehen, klar, mit ihnen besprochen und von ihnen akzeptiert.
15Die Kreditnehmer handelten jeweils in einer Lage, in der ihnen eine Bank oder Sparkasse mangels Bonität kein Darlehen gewährt hätte und in der sie meinten, das Geld dringend zu brauchen. Diese Art von Kreditgeschäften mit Darlehen über Beträge im vierstelligen Euro-Bereich betrieb der Angeklagte bereits früher. Der Angeklagte war als Geldverleiher jedenfalls zwischen Oktober 2011 und März 2013 einem großen Kreis von Personen in E1-Mitte und E1-G1 bekannt. Durch Mund zu Mund Propaganda fand er seine Kunden. Seinen Zahlungsforderungen verlieh er durch beständiges telefonisches und mündliches Nachfragen beim Kreditnehmer und durch das Einschalten von Vermittlungspersonen, die mit den Kreditnehmern sprachen, Nachdruck.
16Der Angeklagte bot seine Kreditgeschäfte wie Bankdienstleistungen für einen offenen Kreis von Kunden in E1 an, wobei er eine Bonität im banküblichen Sinne von seinen Kunden nicht erwartete, sie eine solche auch nicht hatten und seine Kreditvergaben nicht zweckgebunden waren. Die Kunden mussten lediglich ein monatliches Arbeitsentgelt oder staatliche Unterstützungsleistungen beziehen, so dass ein Einkommen existierte, von dem er unabhängig von anderen Verpflichtungen der Kreditnehmer vorrangig Befriedigung erhoffte. Üblicherweise wandten sich Kunden, die dringend Bargeld brauchten, an ihn, die aus E1 stammten und aus dem Umfeld des Bistros M, das der Bruder des Angeklagten, der Zeuge B3 betrieb, erfahren hatten, dass der Angeklagte Geld verlieh.
17Der Angeklagte wollte sich als gewerblicher Kreditgeber, der Auszahlungen und Rückzahlungen ausschließlich in bar abwickelte, ein beständiges zusätzliches Einkommen von nicht unerheblicher Höhe über einen längeren Zeitraum verschaffen, ohne die dafür erforderlichen Bedingungen des Kreditgewerbes zu erfüllen. Über die Vergabe der einzelnen Darlehen, die erfolgten Auszahlungen und Rückzahlungen machte der Angeklagte keine kaufmännische Buchführung und fertigte auch keine Vertragsunterlagen für seine Kunden an. Er sammelte lediglich Rückzahlungsscheine und entsprechende Notizzettel über seine Kunden, solange die Geschäfte nicht abgeschlossen waren.
18Über eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wie sie das Kreditwesengesetz für das Betreiben von gewerbsmäßigen Kreditgeschäften als Bankdienstleistung vorsieht, verfügte der Angeklagte zu keiner Zeit. Er hatte auf seinen Namen kein Gewerbe angemeldet und wollte dies auch nicht, um das behördliches Zulassungsverfahren und gesetzliche Auflagen, Kontrollen und Abgaben zu umgehen. Er erklärte auch keine Steuern zu seinen gewerblichen Einkünften.
19Von seinen nicht erklärten Bareinkünften, die er aus seiner selbständigen Tätigkeit als Kreditgeber erzielte, bestritt er einen großen Teil seines Lebenshaltungsaufwandes.
20In Ausübung seines gewerblichen Geldverleihs machte der Angeklagte unter anderem folgende Kreditgeschäfte:
21Dem Zeugen L, mit dem der Angeklagte nicht näher bekannt war, gewährte der Angeklagte auf dessen Bitten im Oktober 2011 ein Darlehen über 9.000 Euro und zahlte das Geld dem Zeugen aus, wobei die Rückzahlung vereinbarungsgemäß in hohen monatlichen Raten erfolgen sollte. Schriftlich bestätigte ihm der Zeuge L schließlich, die Rückzahlung von insgesamt 20.000 Euro zu schulden. Die Rückzahlung sollte in monatlichen Raten in Höhe von 2.500 Euro erfolgen.
22Der Zeuge L litt an Epilepsie und war seit dem Jahre 2005 arbeitsunfähig und hatte nur ein regelmäßiges kleineres Einkommen. Eine Bank oder Sparkasse hätte ihm aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit, des kleinen Einkommens und fehlenden weiteren Vermögens keinen solch hohen Kredit gewährt. Den Kredit hatte er von dem Angeklagten für Geldspiele und den Kauf eines Gebrauchtwagens zum Preis von etwa 700 Euro haben wollen und bekommen. Als der Zeuge nach der zweiten Rate 5.000 Euro gezahlt hatte, zeigte er sich nicht mehr in der Lage, weitere Raten in der vereinbarten Höhe aufzubringen. Da verlieh der Angeklagte seinen Geldforderungen durch tägliche Telefonate und Kurznachrichten Nachdruck. Er forderte den Zeugen L auf, das ganze geschuldete Geld in zwei Monaten zurückzuzahlen. Verhandlungen über Ratenzahlungen lehnte der Angeklagte ab. Der Zeuge L konnte die geforderte Rückzahlungssumme nicht aus eigener Kraft aufbringen. Mit Unterstützung seiner Schwiegereltern wurde in der U ein Bankkredit über 9.000 Euro aufgenommen und das Geld nach E geschickt. Dieser Betrag in Höhe von 9.000 Euro wurde von den Brüdern, den Zeugen L1 und L2, gemeinsam mit deren Vater L3 alsbald in bar an den Angeklagten zur Tilgung des Darlehens übergeben. Der Angeklagte wollte die gesamte versprochene Rückzahlungssumme von 20.000 Euro. Das verweigerte ihm die Familie des Zeugen L. Nach einer Diskussion mit den Familienmitgliedern verzichtete der Angeklagte auf die Geltendmachung weiterer vermeintlicher Ansprüche und händigte den ihm von L unterzeichneten Schuldschein an dessen Vater L3 aus.
23Auf Bitten des Zeugen V, mit dem der Angeklagte nicht näher bekannt war, gewährte der ihm im Herbst 2011 ein Darlehen mit Auszahlungsbeträgen zwischen 500 Euro und 3.000 Euro, insgesamt 4.500 Euro im Oktober 2011 und danach bis Dezember 2011 weitere 3.000 Euro, und zahlte ihm die Gelder aus. Der Angeklagte und der Zeuge V hatten mündlich neben der Rückzahlung des Kapitals monatliche Zinsen in Höhe von 30 Prozent vereinbart.
24Die ausgezahlten Kreditbeträge verwendete der Zeuge V zur Erfüllung der Wünsche einer Frau, mit der er zu dieser Zeit eine außereheliche Liebesbeziehung unterhielt. Diese setzte den Zeugen unter Druck, indem sie Geld von ihm forderte und drohte, ohne Geld die Liebesbeziehung zu beenden und dessen Ehefrau über die Beziehung zu informieren. Eine Bank oder Sparkasse hätte dem Zeugen aufgrund hoher Schulden von mehreren hunderttausend Euro aus einer Insolvenz keinen Kredit gewährt. Durch die Höhe der geforderten Zinszahlungen war der Zeuge V auf Dauer nicht in der Lage, Darlehenskapital und die fortlaufenden Zinsen aufzubringen. Der Angeklagte forderte ihn gleichwohl immer wieder drängend auf, das Geld zu bringen. Der Zeuge V leistete über einige Monate Rückzahlungen in Höhe von mehr als dem Doppelten des erhaltenen Kapitals. Dabei zahlte schließlich sein um Hilfe gebetener Vater 11.000 Euro an den Angeklagten, um die gesamte Schuld abzulösen. Erst danach erklärte der Angeklagte die Schuld für beglichen.
25Auf Bitten des Zeugen I, mit dem der Angeklagte nicht näher bekannt war, gewährte der Angeklagte ihm Anfang des Jahres 2012 ein Darlehen in Höhe von 5.000 Euro, worauf vereinbarungsgemäß Zinsen in Höhe von 1.500 Euro pro Monat, dies entsprach ebenfalls 30 Prozent, geleistet werden sollten, und zahlte dem Zeugen die 5.000 Euro aus. Der Zeuge I führte zu diesem Zeitpunkt einen Friseursalon für Herren in E1, der sehr gut besucht war. Die monatlichen Einnahmen aus dem Salon betrugen zwischen 4.000 Euro und 6.000 Euro. Der Zeuge I plante eine Erweiterung des Salons, um zukünftig auch Damenhaarschnitte anbieten zu können. Das erbetene Darlehen sollte der Finanzierung der Erweiterung des Salons dienen. Von einer regulären Bank hatte der Zeuge mangels Bonität keine Unterstützung erwartet. Der Zeuge I schaffte von dem gewährten Darlehen unter anderem weitere Friseurstühle für den Friseursalon an. Das Geschäft entwickelte sich allerdings nicht so wie zur Begleichung der vereinbarten Rückzahlungen erforderlich.
26Einige Monate später gewährte der Angeklagte dem Zeugen I auf dessen Bitten einen weiteren Kredit über 7.000 Euro und zahlte ihm den Betrag aus. Daraufhin erhöhten sich die monatlich Zinszahlungen vereinbarungsgemäß um weitere 1.500 Euro auf insgesamt 3.000 Euro pro Monat. Von diesem zweiten Darlehen zahlte der Zeuge I weiterhin die geforderten Zinsen aus dem ersten Darlehen an den Angeklagten und beglich andere laufende Rechnungen. Die Raten konnte er schließlich nicht mehr zahlen.
27Der Angeklagte kündigte an, andere Leute zu ihm zu schicken, die die fälligen Summen eintreiben sollten, sollten die Zinszahlungen nicht rechtzeitig erfolgen. Der Zeuge I leistete dann mit Unterstützung seines Bruders, dem Zeugen I1, bis März 2013 monatliche Zinszahlungen an den Angeklagten. Insgesamt wurden seit Aufnahme des ersten Darlehens Anfang des Jahres 2012 mehr als das Doppelte der Kreditsumme an den Angeklagten für die beiden Kredite gezahlt, wobei ein Teil aus Krediten stammte, die der Zeuge I1 vom Angeklagten aufgenommen hatte, um seinem Bruder I bei den Zahlungen an den Angeklagten zu helfen.
28Der Angeklagte hatte nämlich auch dem Zeugen I1 zwischen Oktober 2011 und Anfang 2012 über mehrere Tausend Euro, einmal zumindest 6.000 Euro, gewährt und ausgezahlt, wobei vereinbarungsgemäß zwischen 20 und 25 % monatliche Zinsen gezahlt werden sollten.
29Der Zeuge I1 und der Angeklagte kannten sich nur im Zusammenhang mit dem Kreditgeschäft des Angeklagten mit dem Zeugen I. Die Darlehen nahm der Zeuge I1 auch auf, um seinen Bruder bei den Rückzahlungen der beiden von dem Angeklagten gewährten Darlehen und der geforderten Zinsen zu unterstützen. Von einer regulären Bank oder Sparkasse hätte der Zeuge I1 mangels Bonität keinen Kredit bekommen. Nachdem der Zeuge I für seine beim Angeklagten aufgenommen Darlehen die Rückzahlungen und Zinszahlungen nicht mehr leisten konnte, vereinbarte der Angeklagte mit dem Zeugen I1, dass er auch für die Schulden des Bruders aufkommen solle, wofür der Angeklagte ihm – dem Zeugen I1 – Kredit zu den hohen Zinsen geben werde. Das Geschäft wurde umgesetzt und der Zeuge zahlte nach Auszahlung des Darlehenkapitals einige Tausend Euro Zinsen an den Angeklagten, ehe er wie sein Bruder I untertauchte, um sich den weiteren Geldforderungen des Angeklagten zu entziehen.
30Wie der Angeklagte wusste, reichte bei den Kreditgeschäften mit den Zeugen L, V, I und I1 von Anfang an die Bonität dieser Kreditnehmer nicht aus, um die ausgegebenen Gelder zuzüglich des versprochenen Entgelts kurzfristig zurückzuführen, und überstiegen die Kreditgeschäfte die Leistungsfähigkeit dieser Kunden erheblich.
IV.
31Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte, und im Übrigen auf Zeugenaussagen und verlesenen und im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, die zum Teil auch in Augenschein genommen worden sind.
321.
33Die unter II. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf den Angaben des Angeklagten mit Ausnahme zu seinem gewerbsmäßigen Kreditgeschäft, das er bestritten hat. Die Feststellungen unter II. werden auch hinsichtlich der Kreditgeschäfte vor allem durch die früheren Angaben des Zeugen L und frühere und aktuelle Angaben der Zeugen L2, L1, V, I, I1, E3, B3, B4, KHK K, KHK T, KHK M und KHK R bestätigt.
342.
35Der Angeklagte hat zu seinen unter III. näher festgestellten Geldgeschäften vor allem nur eingeräumt, den Zeugen L, V, I und anderen mehrfach Geld geliehen zu haben, die vereinbarten Summen in bar ausgezahlt zu haben und auch Rückzahlungen erhalten zu haben. Er hat allerdings bestritten, jemals Zinsen verlangt, vereinbart und genommen zu haben.
36Die Angeklagte hat sich insbesondere wie folgt eingelassen:
37Es sei richtig, dass er gelegentlich Geld verliehen habe. Allerdings habe er ausschließlich guten Freunden Geld geliehen, um ihnen bei finanziellen Engpässen zu helfen. Einen anderen Grund für die Gewährung dieser Darlehen habe es nie gegeben. Das Bargeld, welches er als Darlehen ausgezahlt habe, habe er entweder bei gelegentlichen Glücksspielen gewonnen oder selbst von Dritten geliehen. Zinsen habe er für die Darlehen jedoch nie verlangt. Er habe schließlich gewusst, dass es bei den Darlehensnehmern in der Regel nichts zu holen gebe und es daher sinnlos sei, zusätzlich zu der geliehenen Summe auch noch Zinsen zu fordern. Von guten Freunden verlange er keine Zinsen. Das widerspreche seiner Tradition. Aufzeichnungen über die Geldgeschäfte habe er nicht gemacht. Ein Gewerbe habe er nicht angemeldet. Angaben zu dem Geldverkehr habe er gegenüber dem Finanzamt nicht gemacht.
38Der Angeklagte hat eingeräumt, dem Zeugen L mehrmals Geld geliehen zu haben, insgesamt 11.000 Euro. Dabei habe er, der Angeklagte, nicht gewusst, wofür jener das Geld benötige. Ihm, dem Angeklagten, sei nicht bekannt gewesen, dass der Zeuge L spielsüchtig gewesen sei. Sonst hätte er dem Zeugen niemals Geld geliehen, da er Spielern grundsätzlich kein Geld leihe. Der Zeuge L habe nur 9.000 Euro zurückgezahlt. Bezüglich des Differenzbetrages habe man eine Ratenzahlung in Höhe von 500 Euro monatlich vereinbaren können, er habe auch daran gedacht, den noch offenen Betrag L schenken zu wollen. Die Brüder L haben dann jedoch die u1 Mafia und den Zeugen L4 eingeschaltet. Eine Schenkung über den Restbetrag oder Ratenzahlung sei für ihn dann nicht mehr in Betracht gekommen.
39Der Angeklagte hat weiter eingeräumt, dem Zeugen I ein Darlehen über 5.000 Euro gewährt zu haben. Dieser habe Geld für die Erweiterung seines Friseursalons benötigt und das habe er ihm gegeben. Als Gegenleistung dafür sei er, der Angeklagte, als stiller Teilhaber in den Friseursalon des Zeugen I eingestiegen. Darüber gebe es nichts Schriftliches. Als I den Betrag nicht zurückzahlen habe können, habe sich dessen Bruder, der Zeuge I1, freiwillig bereit erklärt, die Schulden von I zu übernehmen.
40Auch dem Zeugen L2 und dessen Ehefrau habe er aus Freundschaft ein einmaliges Darlehen über 2.000 Euro gewährt, wovon nur 1.850 Euro zurückgezahlt worden seien. Das habe er, der Angeklagte, auch so akzeptiert. Schließlich habe es sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt. Von den restlichen 150 Euro habe sich die Ehefrau des Zeugen L2 im Internet ein Paar Schuhe gekauft, welche er ihr geschenkt habe.
41Der Angeklagte hat weiter eingeräumt, der Zeuge L2 habe eine Restschuld des Darlehens seines Bruders L in Höhe von 2.800 Euro freiwillig übernommen.
42Der Angeklagte hat bestritten, dem Zeugen I1 Geld geliehen zu haben. Dieser habe von ihm nichts gewollt und dann habe er ihm auch nichts gegeben. Wahrscheinlich habe sich dieser daraufhin von anderen Leuten Geld geliehen.
43Soweit die Einlassung des Angeklagten von den Feststellungen abweicht, ist sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere Aussagen der Zeugen L, V, I, I1, L2, L1, E3, B3, B4, KHK K, KHK T, KHK M1 und KHK R, widerlegt.
443.
45Die Kreditvergabe des Angeklagten an den Zeugen L gegen Entgelt wird sowohl von dem Angeklagten selbst, als auch von den Zeugen L, L1, L2, B3 und B4 bestätigt.
46Der Zeuge B3, der Bruder des Angeklagten, hat bestätigt, L habe sich von dem Angeklagten mehrfach Geld geliehen. Einmal habe er, der Zeuge B3, es selbst erlebt. L habe gejammert, er habe kein Geld und könne die Miete für die Wohnung nicht mehr bezahlen. Er habe bereits die dritte Mahnung erhalten. Er brauche das Geld dringend, da er ansonsten rausgeschmissen werde. In einer solchen Situation sage man bereits aus Traditionsbewusstsein nicht nein. In den weiteren Fällen sei er selbst nicht anwesend gewesen.
47Soweit die Angaben des Zeugen L in der Hauptverhandlung von den getroffenen Feststellungen abweichen, insbesondere zu dem vereinbarten Entgelt für die Geldverleihung, wurden diese durch die Beweisaufnahme widerlegt.
48Der Zeuge L hat nach der glaubhaften Bekundung seiner Vernehmungsbeamten, der Zeugen K und T, im Rahmen der Vernehmung vom 06.06.2013 ausgesagt, er – L - habe sich häufiger von dem Angeklagten Geld geliehen. Er sei spielsüchtig gewesen und habe das Geld gebraucht. Er habe sich im Oktober insgesamt 9.000 Euro geliehen. Eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 2.500 Euro sei vereinbart worden, aber nach zwei Raten habe er keine Rückzahlungen mehr erbringen können. 20.000 Euro Schulden habe er dann bei dem Angeklagten gehabt. Darüber habe er einen Schuldschein unterzeichnet. Auf Verhandlungen über weitere Ratenzahlungen habe sich der Angeklagte nicht mehr eingelassen. Er habe stattdessen damit gedroht, der Familie des Zeugen L von den Schulden zu erzählen oder den Zeugen L4 einzuschalten, damit dieser sich das Geld holen werde. Der Angeklagte habe gesagt, die Familie solle ihr Haus in der U verkaufen oder der Bruder, der Zeuge L2, solle seinen Kiosk verkaufen, damit die Schulden beglichen werden könnten.
49Dem über die Vernehmungsbeamten eingeführte Inhalt der polizeilichen Aussage des Zeugen L steht kein Verwertungsverbot entgegen.
50In der Berufungshauptverhandlung hat der Zeuge L zwar angegeben, bei der polizeilichen Vernehmung am 06.06.2013 gelogen zu haben. Dies habe er nur getan, weil man ihn bei der Polizei unter Druck gesetzt habe. Er habe Angst gehabt, da die Polizei ihn zuhause überraschend aufgesucht habe, als er noch geschlafen habe und ihn dann mitgenommen habe. Dies sei vor den Augen seiner Ehefrau und der Kinder geschehen. Auch die Nachbarn hätten beobachten können, wie er in dem Streifenwagen mitgenommen worden sei. Dabei habe er mehrfach gegenüber den Polizeibeamten betont, keine Angaben machen zu wollen. Die Polizei habe aber angekündigt, ihn einsperren zu müssen, falls er nicht habe aussagen wollen. Es sei zwar richtig, dass er sich häufiger bei dem Angeklagten Geld geliehen habe, insgesamt 11.000 Euro. Aber Zinsen habe der Angeklagte von ihm nicht verlangt. Das Geld habe er von dem Angeklagten auch nicht zur Befriedigung einer Spielsucht benötigt, sondern nur um ein Auto anschaffen zu können und seine Schwiegereltern aus der U nach E kommen zu lassen. Seine Ehefrau sei im Jahre 2010 an Krebs erkrankt und habe operiert werden und anschließend in einer Rehaklinik behandelt werden müssen. Er habe ein Auto gebraucht, um sie dort regelmäßig besuchen zu können und für Fahrten zu den Ärzten. Daher habe er für ungefähr 3.000 Euro einen Gebrauchtwagen, Marke Honda, von Privat gekauft. In dieser Zeit habe er auch seine Schwiegereltern aus der U kommen lassen und diesen sowohl die Flüge als auch die Lebenshaltung für den dreimonatigen Aufenthalt in E finanziert. Von den 11.000 Euro seien nach Abzug dieser Kosten allenfalls 1.000 Euro übrig geblieben, die er dann auch verspielt habe. Er habe an den Angeklagten 9.000 Euro zurückgezahlt, den Differenzbetrag habe ihm der Angeklagte geschenkt. Damit sei alles erledigt gewesen.
51Den Angaben des Zeugen L in der Berufungshauptverhandlung vermag die Kammer jedoch, soweit sie von den Feststellungen und seinen früheren Angaben bei der Polizei abweichen, nicht zu folgen. Insoweit sind sie widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen L1, L2, B4, KHK T und KHK K und vermögen daher auch kein Beweisverwertungsverbot zu begründen. Die Angaben all dieser Zeugen decken sich mit den im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen und widersprechen nicht zuvor gemachten Angaben.
52Der Zeuge T hat bekundet, es sei korrekt, dass man den Zeugen L zuhause abgeholt habe, jedoch sei alles ruhig und freundlich abgelaufen. Den Zeugen L habe man zunächst nicht zuhause angetroffen, nur dessen Ehefrau. Diese habe ihren Ehemann telefonisch informiert und kurze Zeit später sei er auch zuhause eingetroffen. Er sei nicht zuhause von der Polizei überrascht worden. Man habe ihm erläutert, dass er als Zeuge in einem anderen Verfahren gegen L4 in Betracht komme und zu dem er gegebenenfalls Angaben machen könne. Der Zeuge L habe darauf hin ihn und seinen Kollegen freiwillig begleitet. L habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, keine Angaben machen zu wollen. Er habe sich lediglich erkundigt, was es denn bringen solle, wenn er alleine eine Aussage in dem Verfahren gegen L4 mache. Daraufhin habe man ihm erklärt, dass es noch weitere Zeugen gebe. Im Laufe der Vernehmung sei dann auch die Geldleihe von dem Angeklagten zur Sprache gekommen. Der Zeuge L habe alle Angaben dazu freiwillig gemacht. Ausweislich der von ihm unterzeichneten Vernehmungsniederschrift habe er auch während der Vernehmung zu keiner Zeit erklärt, keine Angaben machen zu wollen.
53Der Zeuge KHK K, der weitere Vernehmungsbeamte bei der Vernehmung des Zeugen L vom 06.06.2013, hat ebenfalls den Inhalt dieser Vernehmung bestätigt und Anhaltspunkte für eine damalige falsche Angabe dieses Zeugen nicht gesehen.
54Die Zeugen L1, L2 und B4 haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe dem Zeugen L insgesamt 9.000 Euro geliehen. Das habe ihnen der Zeuge L persönlich erzählt. Er habe ihnen außerdem gesagt, er solle dem Angeklagten dafür 20.000 Euro zurückzahlen und sei deshalb sehr verzweifelt. Er wisse nicht, wie er das Geld aufbringen solle.
55Übereinstimmend haben die Zeugen L1 und L2 weiter angegeben, der Zeuge L habe sich zwar auch ein Auto von dem geliehenen Geld gekauft, das sei aber ein sehr alter Gebrauchtwagen gewesen, der nur 600 Euro – 700 Euro gekostet habe. Dieser sei auch nach einem Jahr bereits kaputt gewesen.
56Der Zeuge L2 hat außerdem glaubhaft bekundet, L habe Angst, da der Angeklagte ihm ständig Druck mache. Er habe täglich angerufen oder SMS geschickt. L habe sogar an Selbstmord gedacht. Er habe 10.000 Euro an dem Tag an den Angeklagten zurückzahlen sollen, an dem er ihm, dem Zeugen L2, von den Schulden erzählt habe, und den Rest einen Monat später. Daraufhin habe er, L2, telefonisch und auch persönlich mit dem Angeklagten über eine Ratenzahlung verhandelt. Der Angeklagte habe dies zunächst abgelehnt, man habe sich dann aber doch einigen können. Der Zeuge L habe danach noch zwei oder drei Raten in Höhe von 500 Euro an den Angeklagten gezahlt, dann seien 9.000 Euro aus der U von den Schwiegereltern des Zeugen L geschickt worden, die er gemeinsam mit dem Zeugen L1 und dem Vater L3 in bar an den Angeklagten übergeben habe. Das sei in dem Bistro M des Bruders des Angeklagten gewesen. Der Angeklagte habe dann nach einigem hin und her den Zettel, auf welchem gestanden habe, L solle 20.000 Euro zahlen, dem Vater L3 ausgehändigt und die Sache für erledigt erklärt.
57Die Rückzahlung des Betrages über 9.000 Euro wird ebenso glaubhaft auch von dem Zeugen L1 geschildert. Zwar habe er nicht gewusst, wieviel Geld sich sein Bruder L bei dem Angeklagten geliehen habe, jedoch seien dann 9.000 Euro von dessen Schwiegereltern aus der U geschickt worden. Das Bargeld habe er gemeinsam mit seinem Bruder L2 und dem Vater an den Angeklagten in dem Bistro M übergeben. Er habe wieder gehen wollen, habe davor aber noch gesehen, dass der Angeklagte dem Vater einen Zettel ausgehändigt habe.
58Die Zeugen L2, L1 und B4 haben auch glaubhaft übereinstimmend angegeben, der Zeuge L habe das Geld zum Spielen benötigt, da er seit langem sein Geld immer wieder für Glücksspiel einsetze. Man könne sagen, er sei spielsüchtig. Die Zeugen L1 und L2 haben dazu bekundet, L sei erst kürzlich für mehrere Wochen in einer Therapie gegen Spielsucht gewesen. Auch die Zeugin B4 hat angegeben, früher in einem Spielcasino gearbeitet und L dort kennengelernt zu haben. Sie habe schon damals vermutet, L sei spielsüchtig. Er habe immer alles verspielt, was er gehabt habe.
59Der Zeuge L hat auf Nachfrage in der Hauptverhandlung selbst angegeben, seit seinem 18. Lebensjahr zu spielen und seit der Therapie erst vor Kurzem nicht mehr zu spielen.
60Den aktuellen Angaben des Zeugen L, er habe keine Zinsen an den Angeklagten zahlen müssen, vermag die Kammer auch deshalb keinen Glauben zu schenken, weil der Zeuge L das mit einander widersprechender Begründung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung behauptet hat. So hat er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter anderem angegeben, bei der polizeilichen Vernehmung gelogen zu haben, um zu vermeiden, dass andere von der Krebserkrankung seiner Frau erfahren. Nunmehr hat er angegeben, von der Polizei unter Druck gesetzt worden zu sein und deshalb gelogen zu haben.
61Ein Indiz dafür, dass der Zeuge L in der Berufungsverhandlung teilweise die Unwahrheit gesagt hat, ist auch sein auffällig nervöses Wackeln mit dem Fuß. Nach Angaben des Zeugen L2 tue L dies nur in Stresssituationen. Eine solche gebe es hier wegen des Einflusses des Angeklagten.
62Die Bereitschaft des Zeugen L, aktuell nicht in allen Teilen seiner Aussage die Wahrheit vor der Kammer zu sagen, hat sich auch dadurch gezeigt, dass er die Nachfrage, ob er in der Verhandlungspause vor dem Gerichtssaal mit dem Angeklagten gesprochen habe, wahrheitswidrig mit „nein“ beantwortet hat. Auf die Erklärung des Vertreters der Staatsanwaltschaft, er habe das aber selbst vor dem Sitzungssaal gesehen und gehört, ist dies von der Verteidigung bestätigt worden und der Zeuge und der Angeklagte haben dem nicht widersprochen.
63Auch erscheint die Einlassung des Angeklagten nicht plausibel, dass er dem Zeugen L einen erheblichen vierstelligen Euro-Betrag ausgeliehen habe und von dem Zeugen keine Gegenleistung gefordert und erhalten zu haben, zumal der Euro-Betrag das bescheidene monatliche Einkommen des Angeklagten aus seiner Anstellung und Sozialleistungen nach seinen eigenen Angaben weit überstieg. Der Zeuge L hat selbst ein persönliches besonderes Näheverhältnis zu dem Angeklagten verneint.
644.
65Die Kammer ist überzeugt von den mehrfachen Kreditvergaben des Angeklagten an den Zeugen V gegen Entgelte in Form von monatlichen Zinsen in Höhe von 30 Prozent. Dies wird bewiesen durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen V und B3.
66Der Zeuge V hat angegeben, sich mehrfach von dem Angeklagten Geld geliehen zu haben. Es seien immer unregelmäßige Summen gewesen, je nach Bedarf zwischen 500 Euro und 3.000 Euro. Im Oktober 2011 habe er bereits 4.500 Euro beim Angeklagten geliehen. Insgesamt seien es dann 7.500 Euro geworden. Es sei vereinbart worden, dass er darauf 30 Prozent Zinsen zahlen müsse. Dies sei alles mit dem Angeklagten mündlich verabredet worden, schriftliche Verträge habe es nicht gegeben.
67Er, der Zeuge V, habe eine Affäre mit einer anderen Frau gehabt und diese habe große Ansprüche gestellt und Geld verlangt. Anderenfalls habe sie gedroht, seiner Ehefrau, der des Zeugen V, von der Liebesbeziehung zu erzählen. Er habe dann nach mehreren Monaten Zinszahlung nicht mehr aus eigener Kraft Zins und Tilgung leisten können. Der Angeklagte habe ihn gleichwohl bedrängt und auch L4 genannt B5 vorbeigeschickt. Mit Hilfe seines Vaters habe er, der Zeuge V, dann insgesamt restliche 11.000 Euro zurückgezahlt. Die Vereinbarungen seien stets mit dem Angeklagten getroffen worden, auch die Auszahlungen der Summen in bar seien durch den Angeklagten erfolgt.
68Der Inhalt dieser Aussage steht im Einklang mit den bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Angaben des Zeugen V und wird bestätigt durch die Angaben der Zeugen KHK K und KHK M1, welche den Zeugen V vernommen hatten. Ihnen gegenüber habe der Zeuge V in der Vernehmung angegeben, sich mehrfach von dem Angeklagten Geld geliehen und dafür 30 Prozent Zinsen pro Monat gezahlt zu haben. Als er die Zinsen nicht mehr habe zahlen können, sei er bedroht worden und schließlich habe sein Vater die restlichen Schulden an den Angeklagten gezahlt.
69Auch der Bruder des Angeklagten, der Zeuge B3, hat bekundet, der Zeuge V habe sich Geld bei dem Angeklagten geliehen. In einer solchen Situation „Nein“ zu sagen, widerspreche ihrer Tradition. Allerdings wisse er nichts Genaues, auch nicht über erfolgte Rückzahlungen.
705.
71Die mehrfache Kreditvergabe an den Zeugen I durch den Angeklagten gegen Entgelt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der glaubhaften Aussagen der Zeugen I und I1, E3 und B3.
72Der Zeuge I hat in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten angegeben, sich von diesem 5.000 Euro für eine Erweiterung seines Friseursalons geliehen zu haben. Dies sei eine längere Zeit nach der Eröffnung des Salons, etwa Anfang des Jahres 2012, gewesen. Dies wird auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen B3.
73Abweichend von der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte für Darlehen an I Entgelte in Form von monatlichen Zinsen vereinbarte und forderte.
74Der Zeuge I hat glaubhaft angegeben, für das Darlehen in Höhe von 5.000 Euro monatliche Zinsen in Höhe von 1.500 Euro vereinbarungsgemäß gezahlt haben zu müssen. Diese habe er jeweils am Monatsende an den Angeklagten zahlen müssen. Eine Beteiligung an dem Friseursalon habe er mit dem Angeklagten nicht vereinbart. Einen festen Rückzahlungstermin für die eigentliche Darlehenssumme habe der Angeklagte nicht genannt, ihm sei lediglich die rechtzeitige Zinszahlung wichtig gewesen. Einige Monate später habe er, der Zeuge, sich bei dem Angeklagten weitere 7.000 Euro geliehen, um weiterhin die Zinszahlungen aus dem ersten Darlehen erbringen zu können. Dafür habe er auch 1.500 Euro Zinsen pro Monat zahlen müssen, also insgesamt 3.000 Euro Zinsen pro Monat. Die Zinszahlungen habe er stets persönlich und in bar an den Angeklagten ausgehändigt. Mit Hilfe seines Bruders I1 habe er bis Anfang des Jahres 2013 Zinszahlungen in Höhe von mehreren 10.000 Euro erbracht. Der Angeklagte habe ihm gedroht, Leute zu schicken, sollte er die Zinsen nicht bezahlen.
75Die Zinsforderungen des Angeklagten werden bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen I1 und E3. Beide haben bekundet, I habe dem Angeklagten Geld und Zinsen zahlen müssen, die er nicht alleine habe aufbringen können. Der Angeklagte habe alle Beträge, die die Zeugen I und I1 ihm noch geschuldet hätten, zusammengeworfen. Er habe gefordert, der Zeuge I1 solle auch für die Schulden seines Bruders, des Zeugen I, einstehen. Die Brüder I hätten schließlich noch Schulden in Höhe von 12.600 Euro bei dem Angeklagten gehabt. Davon habe der Angeklagte die Hälfte an den Zeugen G abgetreten, damit dieser sich das Geld selbst bei den Zeugen I holen könne. Die andere Hälfte sei weiterhin an den Angeklagten zu zahlen gewesen. Der Zeuge G hat bestätigt, wegen Geldgeschäften zwischen dem Angeklagten und I zu beiden Kontakt gehabt zu haben.
76Der Zeuge I1 hat weiter angegeben, der Angeklagte habe dem Zeugen I gedroht, ihm den Friseursalon wegzunehmen, solle er nicht zahlen.
77Die Aussagen der Zeugen I widersprechen inhaltlich nicht den bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussagen. Die Inhalte der polizeilichen Vernehmung werden außerdem bestätigt durch die Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten KHK M1.
78Der Zeuge B3 hat bestätigt, der Angeklagte habe dem Zeugen I Geld geliehen. Dieser habe das Geld für eine Geschäftserweiterung gebraucht. Er wisse jedoch nichts über die Höhe der Summe oder Rückzahlungen. Er habe einmal auch ein Gespräch mitgehört, dass der Zeuge I1 die Schulden seines Bruders aus Gründen der Familientradition übernehmen wolle. Er wisse jedoch nicht, ob dies aus freien Stücken geschehen sei.
79
6.
80Die Kammer ist auch überzeugt von der Kreditvergabe des Angeklagten an den Zeugen I1 in Höhe von einmal zumindest 6.000 EUR gegen Entgelt. Als Gegenleistung sollte dieser monatliche Zinsen in Höhe von etwa 1.200 Euro an den Angeklagten zahlen.
81Die davon abweichende Einlassung des Angeklagten ist durch die Beweisaufnahme widerlegt.
82Der Zeuge I1 hat glaubhaft bekundet, sich zwischen Oktober 2011 und Anfang 2012 6.000 Euro bei dem Angeklagten geliehen zu haben, um auch seinen Bruder, den Zeugen I, bei dessen Zinszahlungen an den Angeklagten unterstützen zu können. Die Vereinbarung über das Darlehen habe er, I1, mit dem Angeklagten selbst getroffen, die Auszahlung der Darlehenssumme sei in bar in einer Teestube erfolgt. Danach habe er sich noch mehr Geld bei dem Angeklagten gegen Zinsen geliehen. Diese Angaben decken sich mit den Angaben des Zeugen KHK K, die er über die Vernehmung des Zeugen I1 gemacht hat. Die Aussage des Zeugen I1 wird auch durch die glaubhaften Angaben der Zeugin E3, seiner Freundin, bestätigt. Diese hat bekundet, der Zeuge I1 habe Schulden bei dem Angeklagten gehabt und habe hohe Zinsen an diesen zahlen müssen. Die Zinszahlungen seien so hoch gewesen, dass er nicht mehr gewusst habe, wie er das Geld habe aufbringen sollen. Das habe ihn das psychisch fertig gemacht. Das habe sie bei Telefonaten und Gesprächen selbst erlebt.
83Die Zinszahlungen werden zur Überzeugung der Kammer auch bestätigt durch den Zeugen I. Dieser hat angegeben, auch sein Bruder, der Zeuge I1, habe die monatlichen Zinsen an den Angeklagten persönlich ausgehändigt. Der Angeklagte habe auch mehrmals mit dem Tode gedroht, sollten die Zinsen nicht rechtzeitig gezahlt werden. Der Angeklagte habe auch den Zeugen G damit beauftragen können, Geld einzutreiben. Sie, die Brüder I hätten geglaubt, dass dieser das auch gewaltsam tun würde.
84Die beiden Zeugen I haben übereinstimmend bekundet, Zinszahlungen seien an den Angeklagten bis März 2013 erbracht worden. Dann seien sie beide abgetaucht und später in Zusammenhang mit anderen Verfahren in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden.
85Der Umstand, dass die Zeugen I und I1 in anderer Sache mit Marihuana gehandelt haben sollen und zwischenzeitlich genau wie die Zeugin E3 wegen Aussagen in diesem Bereich in einem Zeugenschutzprogramm sind, macht sie im vorliegenden Verfahren nicht zu unglaubwürdigen Zeugen. Anhaltspunkte für eine Falschbelastung des Angeklagten haben ihre Aussagen und andere Beweismittel nicht ergeben.
867.
87Die Einlassung des Angeklagten, er verleihe ausschließlich aus freundschaftlicher Verbundenheit an enge Bekannte Geld, um ihnen bei Geldknappheit auszuhelfen, wurde durch die Beweisaufnahme widerlegt.
88Keiner der Darlehensnehmer hat eine frühere freundschaftliche Verbundenheit oder enge Bekanntschaft mit dem Angeklagten erklärt.
89Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Angeklagte als Geldgeber, der selbst seit Jahren nach eigenen Angaben nur über ein bescheidenes offizielles Einkommen aus Anstellungen als Aushilfe und ergänzenden Sozialleistungen verfügte, von Geldnehmern großzügig kein Entgelt verlangte hätte und gelegentlich ihnen auch noch offene Beträge über mehrere hunderte oder gar tausende Euro schenkweise überlassen hätte oder das geplant hätte. Zudem haben die Darlehensnehmer und Angehörige aus ihrem Umfeld übereinstimmend ausgesagt, von dem Angeklagten auf unterschiedliche Weise unter starken Druck gesetzt worden zu sein, sobald die vereinbarten Zahlungen nicht rechtzeitig in voller Höhe hätten erbracht werden können. Auf Verhandlungen über Ratenzahlungen habe sich der Angeklagte grundsätzlich nicht einlassen wollen.
90Dieses Vorgehen widerspricht einer freundschaftlichen Verbundenheit des Angeklagten mit den Darlehensnehmern.
91Der Behauptung einer jeweiligen freundschaftlichen Verbundenheit oder engen Bekanntschaft steht zudem entgegen, dass der Angeklagte angegeben hat, nicht gewusst zu haben, dass die Ehefrau des Zeugen L Hartz IV beziehe und L sein Geld vielfach verspielt habe. Hätten L und seine Ehefrau zum Freundeskreis des Angeklagten gehört, hätte es nahegelegen, dass der Angeklagte von der Spielleidenschaft des Zeugen L und der Arbeitslosigkeit von dessen Ehefrau gewusst hätte.
92Die Zeugen L1 und L2 haben zudem glaubhaft angegeben, den Angeklagten nur über den Kiosk des Zeugen L2 gekannt zu haben. Dort sei der Angeklagte häufig Kunde gewesen.
93Der Zeuge I1 hat glaubhaft ausgesagt, zwischen seinem Bruder und ihm einerseits und dem Angeklagten andererseits habe keine Freundschaft bestanden, man kenne sich ausschließlich über die Angelegenheit mit den Geldleihen.
948.
95Dass der Angeklagte zwischen Oktober 2011 und März 2013 in mehreren Fällen Bankgeschäfte durch Kreditgeschäfte gegen Entgelte in Form von Zinsen ohne Erlaubnis betrieb, wird bewiesen durch die oben dargestellten Aussagen seiner Geldnehmer und die Aussagen von Zeugen aus ihrem nächsten Umfeld. Es ist übereinstimmend bekundet worden, dass die festgestellten Geldempfänger sich von dem Angeklagten Geld gegen ein vereinbartes Aufgeld geliehen hatten, wobei dieses Entgelt bankübliche Zinsen für Überziehungen von Dispositionskrediten um ein Vielfaches überstieg.
96Darüber hinaus haben die Zeugen L2 und B4 glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe auch in weiteren Fällen an andere Personen auf dieselbe Art und Weise Kredite vergeben.
97Der Zeuge L2 hat angegeben, der Angeklagte habe täglich Geld verliehen. Er habe einen Ruf als Geldverleiher. Als er – L2 – damals noch seinen Kiosk betrieben gehabt habe, sei der Angeklagte nahezu täglich dort gewesen. Man habe dort auch gemeinsam etwas gegessen oder getrunken. Der Angeklagte habe in seiner Anwesenheit auch häufig mit seinen Kunden telefoniert. Telefonisch habe der Angeklagte mit seinen Kunden immer Treffpunkte für die Rückzahlungen vereinbart. Meist sei dies an der Ecke Cstraße/L5straße in E1 erfolgt. Der Angeklagte habe gelegentlich auch bei ihm am Kiosk Rückzahlungen erhalten. Es sei auch allgemein bekannt gewesen, dass der Angeklagte sehr viel mehr Zinsen als eine Bank gewollt habe.
98Auch der Zeuge B3, der Bruder des Angeklagten, hat bestätigt, dass der Angeklagte öfter Geld verliehen habe, wobei er – B3 – allerdings bei den Geschäften nicht dabei gewesen sei und die Vereinbarung von Zinsen nicht bestätigen könne. Geld habe der Angeklagte auch aus den Bareinnahmen seines Bistros M verleihen dürfen. Dort hätten monatlich einige Tausend Euro zur Verfügung gestanden. Davon habe der Angeklagte auch Gebrauch gemacht.
99Schließlich hat auch der Zeuge I1 den Ruf des Angeklagten als Geldverleiher besonders in E1 bestätigt.
100Die Zeugin B4 hat zudem nachvollziehbar ausgesagt, der Angeklagte habe bereits im Jahre 1997 oder 1998 begonnen, Geld in der beschriebenen Art und Weise zu verleihen. Begonnen habe er mit kleineren Beträgen in der Höhe von einigen Hundert Euros. Damals habe er nicht gearbeitet und über kein eigenes Einkommen verfügt. Er habe ihr erspartes Geld an Dritte verliehen. Er sei keiner oder keiner dauerhaften Arbeit nachgegangen.
1019.
102Die Absicht des Angeklagten, sich ein zusätzliches Einkommen durch das Geldverleihen gegen Entgelt zu verschaffen, ist auch durch die Zeugin B4 glaubhaft bestätigt worden. Bereits damals in den 90er Jahren habe er beabsichtigt, sich durch die Zinsen eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, und das auch geschafft. Das Geschäft habe er seither fortgesetzt. Sie wohne selbst noch in der Innenstadt von E1 und habe viele seiner Geschäftskontakte miterlebt und mit seinen Kunden gesprochen. Viele hätten noch geglaubt, der Angeklagte und sie seien noch zusammen, und hätten sich mit ihren Sorgen an sie gewandt.
103Ein weiteres Indiz für das gewerbsmäßige Vorgehen des Angeklagten im vorgeworfenen Tatzeitraum zwischen Oktober 2011 und März 2013 stellen die im Rahmen der Finanzermittlungen ausgewerteten und im Rahmen der Verlesung und des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoverdichtungen dar. In dem Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2014 nahm der Angeklagte durchgehend 110 Bargeldeinzahlungen in Höhe von insgesamt rund 63.000 Euro auf sein Konto bei der Sparkasse E1 vor. In diesem Zeitraum hob er wiederum über 72.000 Euro in bar ab. Diese hohen Summen, deren einzelne Beträge ganz überwiegend sich auf einige Hundert Euro oder einen niedrigen vierstelligen Euro-Betrag belaufen und keine krummen Zahlen ausweisen, lassen sich nicht mit dem offiziellen Arbeitsentgelt des Angeklagten als Aushilfe und ergänzenden staatlichen Unterstützungsleistungen erklären, die auf dem Konto zusätzlich in Höhe von rund 33.000 Euro eingingen. Eine plausible Erklärung für den Bargeldverkehr können seine Barkreditgeschäfte gegen Zinsen aus den Jahren 2011 bis 2013 sein. Eine andere Erklärung hat der Angeklagte dazu auch nicht abgegeben.
104Die Gewinnerzielungsabsicht des Angeklagten ergibt sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere auch daraus, dass der Angeklagte für jedes festgestellte Darlehen von den Darlehensnehmern ohne Verwaltungsaufwand jeweils vereinbarungsgemäß in überschaubar kurzen Fristen von einigen Monaten mehr als das Doppelte zurückforderte, als er ihnen ursprünglich ausgehändigt hatte.
10510.
106Die Kammer schließt aus den Umständen, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben nur ein bescheidenes Arbeitseinkommen und ergänzende Sozialleistungen bezog und auf seinem privaten Girokonto ausweislich der vom Zeugen R angegebenen und in die Hauptverhandlung als Urkunden eingeführten Kontoverdichtungen Abbuchungen für privaten Lebenshaltungsaufwand kaum ersichtlich sind und ein umfangreicher Bargeldverkehr stattfand und nach weiteren Angaben des Finanzermittlers weiteres Bargeld sich noch zuletzt im Sparkassenschließfach des Angeklagten befand, dass dieser von seinen nicht erklärten Bareinkünften, die er mit seiner selbständigen Tätigkeit als Kreditgeber erzielte, einen großen Teil seines Lebenshaltungsaufwandes bestritt. Auf seinem Girokonto, das er seit dem Jahr 1993 bei der Sparkasse E1 hatte, waren Abbuchungen im Rahmen der allgemeinen Lebensführung nur vereinzelt. Im überprüften Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2014 gab es neben Gehalt und Sozialleistungen überwiegend Ein- und Auszahlungen in bar. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum, wie bereits erwähnt, rund 63.000 Euro in bar auf das Konto eingezahlt und über 72.000 Euro in bar abgehoben. In dem Schließfach des Angeklagten bei der Sparkasse E1 befanden sich bei der Durchsuchung im Auftrag der Kammer am 20.02.2015 eine Herrenuhr mit dem Logo der Edelmarke Rado und weitere 2.500 Euro in bar.
10711.
108Das vorsätzliche Betreiben der Kreditgeschäfte als Bankdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis ergibt sich insbesondere aus einer Gesamtschau der folgenden Umstände:
109Der Angeklagte ging beim Eingehen und Abwickeln der Geldgeschäfte nach eigenen Angaben und denen seiner Geschäftspartner und dem Ergebnis der vom Zeugen R angegebenen Finanzermittlungen verschleiernd vor. Er führte trotz der Häufigkeit und der Vielzahl der Geldvergaben an unterschiedliche Personen weder über die Auszahlungen noch über die Tilgungs- und Entgeltleistungen Aufzeichnungen, die die Absprachen dokumentierten und die Zahlungsflüsse festhielten. Die Geldgeschäfte wurden ausnahmslos in bar abgewickelt, wodurch ihre Rekonstruktion durch unbare Geldbewegungen auf dem Konto des Angeklagten oder einem anderen von ihm genutzten Konto nicht möglich war. Er holte keine Erlaubnis für sein Gewerbe ein, er meldete auch keines an, er erklärte auch keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit dem Finanzamt und richtete keine Büroadresse, kein Büro und kein Geschäftskonto für unbaren Zahlungsverkehr ein.
110Das Fehlen einer schriftlichen Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 32 Abs. 1 KWG durch den Angeklagten ist durch das verlesene Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 08.07.2014 belegt. Das hat der Angeklagte bestätigt. Er hat selbst nicht behauptet, irrtümlich geglaubt zu haben, die gewerbsmäßige Vergabe von Krediten gegen Entgelt sei ohne Erlaubnis zulässig. Ein solcher Irrtum ist auch nicht ersichtlich.
111Das Fehlen einer Gewerbeanmeldung auf den Namen des Angeklagten auch in den zurückliegenden Jahren ergibt sich aus der telefonischen Auskunft einer Sachbearbeiterin der Stadt E1 vom 19.02.2015. Den Inhalt hat der Zeuge KHK R bekundet, der das Telefonat führte.
11212.
113Der Angeklagte wusste, dass bei den Kreditgeschäften mit den Zeugen L, V, I und I1 von Anfang an die Bonität dieser Kreditnehmer nicht ausreichte, um die ausgegebenen Gelder zuzüglich des versprochenen Entgelts kurzfristig zurückzuführen, und dass die Kreditgeschäfte mit den hohen Zinsen die Leistungsfähigkeit dieser Kunden erheblich überstiegen. Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, er habe gewusst, dass es bei den Darlehensnehmern in der Regel nichts zu holen gebe und es sinnlos sei, zusätzlich zu der geliehenen Summe auch noch Zinsen von ihnen zu fordern. Er habe die Kredite ohne Sicherheiten vergeben, auch wenn Banken keinen Kredit mehr gegeben hätten. Zutreffend sei, dass Darlehensnehmer das ausgeliehene Geld nicht alleine hätten zurückzahlen können.
V.
114Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in nicht rechtsverjährter Zeit wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz durch das Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis durch gewerbsmäßiges Kreditgeschäft gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 52 StGB schuldig gemacht. Im Übrigen ist das Verfahren nach §§ 154, 154a StPO vorläufig eingestellt worden.
115Von Herbst 2011 bis Anfang des Jahres 2013 bot der Angeklagte für einen nicht festgelegten und eingeschränkten Personenkreis von Kreditinteressenten Geldverleih mit einem bankübliche Überziehungszinsen um ein Vielfaches übersteigenden Entgelt an, schloss mit einer Mehrzahl von Interessierten das Kreditgeschäft mündlich ab und wickelte die Auszahlung der Gelder, deren Verwendung dem Darlehensnehmer freigestellt war, sowie die Tilgungs- und Entgeltleistungen in bar ab, um sich dadurch eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Dabei wusste er, dass er für das Betreiben dieser Art von Bankgeschäften die erforderliche Erlaubnis nicht besaß, und wollte die Kreditgeschäfte einem behördlichen Zulassungsverfahren, Auflagen und Kontrollen entziehen.
116Das Tatgeschehen ist vom Vorwurf der Anklageschrift vom 13.11.2013 umfasst. Die Anklage hat dem Angeklagten unter anderem vorgeworfen, zwischen Oktober 2011 und März 2013 in E1 L einen Kredit über 9.000 Euro, V einen Kredit über 4.500 Euro, I einen Kredit über 5.000 Euro und I1 einen Kredit über 6.000 Euro unter Ausnutzung einer Zwangslage, einer Unerfahrenheit, eines Mangels an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche gewährt zu haben. Dabei hätten die Vereinbarungen und ihre Umsetzung im Rahmen kurzfristiger Rückführung von erheblich mehr als dem Doppelten der ausbezahlten Kreditsumme in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung oder deren Vermittlung gestanden, wobei der Angeklagte die Taten zur Verschaffung einer regelmäßigen Einkommensquelle gewerbsmäßig begangen habe. Die angeklagte prozessuale Tat erstreckt sich auch auf die gleichzeitige Verletzung des Kreditwesengesetzes durch die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen, worüber ihm ein rechtlicher Hinweis erteilt worden ist.
117Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreibt oder Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig erbringt. Die Begriffe des Bankgeschäfts und der Finanzdienstleistungen sind gesetzlich in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2 KWG definiert. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG ist die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten ein Kreditgeschäft und stellt ein Bankgeschäft dar. Gelddarlehen sind Verträge im Sinne des § 488 BGB, aufgrund derer der Darlehensgeber zur Hingabe von Geld verpflichtet ist und der Darlehensnehmer zur Zahlung von Zins und Rückzahlung der Darlehenssumme. Der Umfang des erlaubnispflichtigen Kreditgeschäfts braucht nach der auch damals bereits geltenden Fassung des Kreditwesengesetzes neben der Gewerbsmäßigkeit zusätzlich keinen vollkaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb zu erfordern.
118Der Angeklagte verfügte nicht über die erforderliche schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 32 Abs. 1 KWG.
119Der Angeklagte als Kreditgeber verwirklichte mit dem Abschluss und der Abwicklung von Kreditgeschäften unter anderem mit den Zeugen L, V. I und I1 als Kreditnehmern von Herbst 2011 bis Anfang des Jahres 2013 eine materielle Tat im Rechtssinne gemäß § 52 StGB. Das Betreiben der Bankgeschäfte durch Vergabe und Abwicklung von gewerbsmäßigen Gelddarlehen stellt ein einheitliches Dauerdelikt dar.
120Die Tat ist vollendet und beendet. Im Rahmen des Betreibens des Bankgeschäftes durch gewerbsmäßige Kreditgeschäfte über einen längeren Zeitraum vereinbarte der Angeklagte mit den einzelnen Kreditnehmern die Höhe der Darlehenssummen und der Zinsen, zahlte die Darlehensbeträge an die Darlehensnehmer aus und nahm Zahlungen auf Zins und Tilgung von diesen entgegen und stand für eine unbestimmte Vielzahl weiterer Kreditinteressierter für solche Geschäfte zur Verfügung.
121VI.
122Der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 54 Abs. 1 KWG von Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zugrunde gelegt.
123Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er teilgeständig war, die Tat nunmehr einige Jahre zurückliegt, das Verfahren länger gedauert hat und der Angeklagte bisher nicht einschlägig oder im Gewerbezusammenhang bestraft gewesen ist.
124Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die geforderten Zinsen bei allen festgestellten Kreditgeschäften die banküblichen Zinsen für die Überziehung von Dispositionskrediten um ein Vielfaches überstiegen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Kunden in allen festgestellten Fällen zur Befriedigung der Forderungen des Angeklagten von vornherein nicht ausreichte und sich das Tatgeschehen über einen Zeitraum von etwa 1 1/2 Jahren erstreckte.
125Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine schuld- und tatangemessene Freiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt.
126Die Kammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt; auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Er ist bisher nicht einschlägig oder im Gewerbezusammenhang bestraft gewesen. Die einzige Vorstrafe auf anderem Gebiet liegt nunmehr zwölf Jahre zurück.
127Die Kammer hat bei ihrer Prognose die Persönlichkeit des Angeklagten, die Umstände der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von einer Aussetzung für ihn zu erwarten sind, berücksichtigt. Für eine positive Prognose spricht insbesondere, dass sich der Angeklagte in Teilen geständig gezeigt hat und er in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr aufgefallen ist. Auch dafür, dass der Angeklagte nach der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens wegen der Vergabe von Krediten weiterhin gegen ein Strafgesetz verstoßen hat, gibt es keinen ausreichend konkreten Anhaltspunkt.
VII.
128Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 und 4 StPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Duisburg Urteil, 09. März 2015 - 59 Ns 149 Js 377/17-4/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Wer
- 1.
Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder - 2.
ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt.
(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.
(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem
- 1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder - 2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
- 1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel; - 2.
die Angabe der Geschäftsleiter; - 3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; - 4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; - 4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind; - 5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen: - a)
die Art der geplanten Geschäfte, - b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und - c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
- 6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden: - a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen, - b)
die Höhe dieser Beteiligungen, - c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben, - d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und - e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
- 6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner; - 7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen; - 8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn
- 1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird - a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder - b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
- 2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, - 3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und - a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, - b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt, - c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt. - d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
- 4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.
(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.
(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.
(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.
(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:
- 1.
die Angabe der Geschäftsleiter; - 2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind; - 3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; - 4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind; - 5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen; - 6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.
(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.
(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.
(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.
(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.
(1) Wer
- 1.
Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder - 2.
ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt.
(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.
(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer
- 1.
Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder - 2.
ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt.
(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.
(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind
- 1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), - 1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), - 2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); - 3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), - 4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), - 5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), - 6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6, - 7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben, - 8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), - 9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft), - 10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), - 11.
(weggefallen) - 12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind
- 1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), - 1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), - 1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems), - 1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), - 1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), - 2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), - 3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), - 4.
der Eigenhandel durch das - a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals, - b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung), - c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder - d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch - aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang, - bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und - cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
- 5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), - 6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft), - 7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), - 8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung), - 9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring), - 10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), - 11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung), - 12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
- 1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und - 2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.
(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
- 1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten, - 2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, - 3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, - 6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten, - 7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder - 8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.
(3b) (weggefallen)
(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets
- 1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen, - 2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und - 3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.
(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich
- 1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und - 2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.
(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt
- 1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden, - 2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.
(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.
(5b) (weggefallen)
(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(7a) (weggefallen)
(7b) (weggefallen)
(7c) (weggefallen)
(7d) (weggefallen)
(7e) (weggefallen)
(7f) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.
(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind
- 1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten, - 2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, - 3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten, - 4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird, - 5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 6.
Geldmarktinstrumente, - 7.
Devisen oder Rechnungseinheiten, - 8.
Derivate, - 9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate), - 10.
Kryptowerte sowie - 11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
- 1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder - 2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
- 1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: - a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, - b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten, - c)
Zinssätze oder andere Erträge, - d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen, - e)
Derivate oder - f)
Emissionszertifikate;
- 2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie - a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, - b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder - c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind; - 3.
finanzielle Differenzgeschäfte; - 4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); - 5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
(15) (weggefallen)
(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.
(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.
(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.
(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.
(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über
- a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, - b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder - c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:
- 1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; - 2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.
(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.
(22) (weggefallen)
(23) (weggefallen)
(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:
- 1.
Zweckgesellschaften, - 2.
Refinanzierungsmittler, - 3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, - 4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, - 5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder - 6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,
- 1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen, - 2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften, - 3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf - a)
die Entgegennahme von Spareinlagen, - b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und - c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
- 4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn, - a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte, - b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und - c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
- 1.
unbefristete Gelder, die - a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind, - b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, - c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und - d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
- 2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen; - 3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.
(30) (weggefallen)
(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.
(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.
(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.
(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem
- 1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder - 2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
- 1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel; - 2.
die Angabe der Geschäftsleiter; - 3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; - 4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; - 4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind; - 5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen: - a)
die Art der geplanten Geschäfte, - b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und - c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
- 6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden: - a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen, - b)
die Höhe dieser Beteiligungen, - c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben, - d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und - e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
- 6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner; - 7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen; - 8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn
- 1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird - a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder - b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
- 2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, - 3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und - a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, - b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt, - c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt. - d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
- 4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.
(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.
(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.
(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.
(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:
- 1.
die Angabe der Geschäftsleiter; - 2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind; - 3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; - 4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind; - 5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen; - 6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.
(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.
(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.
(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.
(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer
- 1.
Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder - 2.
ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt.
(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.
(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.