Landgericht Duisburg Urteil, 23. Juni 2014 - 2 O 117/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und anderweitigen Schadensersatz wegen eines Sturzes im Reisebus.
3Der damals 76-jährige Kläger und seine 69-jährige Ehefrau buchten bei der Beklagten zu 2) eine zweiwöchige Reise nach V, die neben der Unterbringung die Anreise per Reisebus und den Transport ab Haustür zum Reisebus mit dem Kleinwagen beinhaltete. Die Beklagte zu 2) warb mit „betreutem Reisen“, was ausweislich der Katalogangaben die Versorgung durch erfahrene Reiseleiter, die sich um Gepäck und Wohlergehen der Senioren kümmern, sowie eigene Fahrzeuge und geschultes Personal, das für ein Höchstmaß an Sicherheit sorge, beinhalten sollte. Bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich um den Fahrer des Reisebusses und bei der Beklagten zu 3) um den KfZ-Haftpflichtversicherer. Da die angesetzte Pause, die alle zwei Stunden stattfand, um ca. 45 Minuten überschritten war, wollte die Ehefrau des Klägers ihren Sitzplatz verlassen, um während der Fahrt das an Bord des Reisebusses befindliche WC zu benutzen. Hierzu musste der Kläger kurz seinen Sitzplatz verlassen, um seine Frau von deren Fensterplatz aus durchzulassen. In diesem Moment vollzog der Beklagte zu 1) eine (zumindest) stärkere Bremsung, um einem von hinten herannahenden Rettungswagen mit eingeschaltetem Blaulicht Platz zu machen und auf den Seitenstreifen auszuweichen. Durch die Bremsung fiel der Kläger der Länge nach auf den Rücken und brach sich den achten Brustwirbel. Der Wirbelbruch wurde erst vier Wochen später, nach Urlaubsrückkehr des Klägers diagnostiziert.
4Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe ohne entsprechende Notwendigkeit eine Vollbremsung gemacht, so dass der Bus fast unmittelbar zum Stillstand gekommen sei. Er hätte den Rettungswagen auch durch Ausweichen auf den Seitenstreifen der Autobahnauffahrt, wo der Vorfall stattgefunden habe, ohne eine solch abrupte Bremsung passieren lassen können. Außerdem habe der Beklagte zu 1) den Rettungswagen frühzeitig wahrgenommen bzw. wahrnehmen können durch regelmäßigen Blick in den Rückspiegel und sich rechtzeitig auf die Bremsung einstellen und versichern müssen, ob ein Fahrgast gestanden habe. Der Kläger habe sich mit beiden Händen an den Haltegriffen der Sitze festgehalten, aber einen Sturz trotzdem nicht vermeiden können. Er selbst habe den Rettungswagen nicht bemerkt, da ein Martinshorn nicht zu hören gewesen sei.
5Unstreitig wies der Beklagte zu 1) vor Fahrtantritt auf die Anschnallpflicht hin. Der Kläger behauptet, die WC-Benutzung während der Fahrt habe er demgegenüber nicht grundsätzlich verboten, sondern lediglich darauf verwiesen, dass auf dem WC nur das „kleine Geschäft“ gemacht werden solle, das „große“ könne bei Pausen an den Raststätten erledigt werden. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe gegen §§ 7, 8 BO Kraft verstoßen.
6Zu den Folgen des Sturzes behauptet der Kläger, er habe unter starken Rückenschmerzen, sowohl im Ruhezustand wie auch vor allem bei Bewegungen gelitten. Am Urlaubsort sei er viermal in ärztlicher Behandlung gewesen, habe aber nur schmerzlindernde Mittel erhalten. Die Urlaubsaktivitäten seien daher für ihn und seine Ehefrau stark eingeschränkt gewesen.
7Dieser Zustand dauere bis heute an. Der Kläger könne sich kaum mehr bücken und nicht auf den Zehen stehen. Er sei sehr unsicher und könne unter anderem nicht mehr Fahrradfahren. Er werde ein Leben lang Rückengymnastik und Rückenmuskeltraining machen müssen.
8Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € für angemessen. Darüber hinaus begehrt er Erstattung von insgesamt 250,40 € für Behandlungszuzahlungen und Fahrten zu Behandlungen sowie 50 % der Reisekosten für sich und seine Ehefrau in Höhe von 1.179,00 € wegen entgangener Urlaubsfreuden, da die Eheleute den Aufenthalt nicht mehr hätten genießen können. Den Anspruch der Ehefrau macht er aus abgetretenem Recht geltend.
9Der Kläger beantragt,
101. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
112. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.429,40 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
123. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche Schäden, die ihm künftig aus dem Sturz in dem Reisebus mit dem Kennzeichen ######## am 02.09.2001 auf der C zwischen I und M entstehen, zu ersetzen haben, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe keine Vollbremsung gemacht, sondern lediglich eine stärkere Bremsung mit einer Verlangsamung von allenfalls 3,33 m/s². Sie bestreiten, dass sich der Kläger festgehalten hat. Hätte er dies getan, hätte er einen Sturz ohne Probleme vermeiden können. Außerdem sei die Bremsung eine angemessen Reaktion auf den sich mit Blaulicht und Martinshorn nähernden Notarztwagen gewesen. Der Beklagte zu 1) habe hierauf unmittelbar reagieren müssen und zu diesem Zwecke nach dem Abbremsen auf der Landstraße (nicht Autobahnauffahrt) auf den Seitenstreifen ausweichen müssen, um dem Rettungswagen Durchfahrt zu gewähren. Insofern gehöre es zum allgemeinen Lebensrisiko, dass der Reisebus verkehrsbedingt plötzlich angehalten werde. Auch treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden. Jeder Fahrgast sei selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische, zu erwartende Bremsungen nicht zu Fall komme. Hierzu gehöre auch eine durch die Verkehrslage erzwungene Vollbremsung. Gemäße § 8a BO-Kraft sei der Beklagte zu 1) lediglich dazu verpflichtet gewesen, auf die Gurtpflicht hinzuweisen, was er unstreitig getan habe.
16Hinsichtlich der Verletzungsfolgen haben die Beklagten diese zunächst mangels Vorlage von Behandlungsunterlagen umfänglich bestritten. Nunmehr bestreiten sie noch das Vorhandensein von Dauerschäden sowie die Kausalität für die geltend gemachten Aufwendungen. Dem Kläger sei eine mögliche Verschlimmerung der Verletzung durch eine verspätete Diagnose anzulasten. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Urlaubs habe nicht bestanden, jedenfalls nicht auf Seiten der Ehefrau.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K und L und hat den Kläger und den Beklagten zu 1) informatorisch angehört. Die zunächst angeordnete Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beschluss vom 21.01.2013 ist nicht vollständig durchgeführt worden und der entsprechende Beweisbeschluss nachträglich wieder aufgehoben worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.01.2013, Bl. 184 ff. d.A., Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist unbegründet.
20Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
211.) Ein Anspruch wegen Verletzungen vertraglicher Sorgfaltspflichten aus dem Reisevertrag (§§ 280 abs. 1, 651a BGB) gegen die Beklagten zu 2) besteht mangels nachweisbarer Pflichtverletzung nicht.
22Eine Verletzung hinsichtlich der Sorgfaltspflichten, die der Beklagten zu 2) in eigener Person oder bei Ausführung durch Erfüllungsgehilfen hinsichtlich der Beförderung des Klägers oblag, kann nur vorliegen, wenn dem Beklagten zu 1) hinsichtlich seiner Fahrweise ein Vorwurf gemacht werden könnte, etwa dahingehend, dass er die Insassen ohne Notwendigkeit durch eine Vollbremsung gefährdete. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch starkes Bremsen selbstverständlich keine Pflichtverletzung darstellen kann, wenn die Verkehrslage dies erfordert. Der Kläger hätte darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte zu 1) sich nicht verkehrsangemessen verhalten und grundlos eine Vollbremsung durchgeführt hat. Unstreitig lag insofern zunächst ein Anlass für ein Abbremsen vor, da der Beklagte zu 1) einen Rettungswagen die Vorbeifahrt zu gewähren hatte. Gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 StVO war der Beklagte zu 1) nicht nur berechtigt sondern verpflichtet, „sofort freie Bahn zu schaffen“. Dies gilt, wenn Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet sind. Blaulicht allein darf gemäß Abs. 2 nur verwendet werden zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden. Dies war vorliegend ersichtlich nicht einschlägig. Es ist jedoch bekannt, dass auch Feuerwehr und Notarzt in der Praxis nicht dauerhaft das Martinshorn eingeschaltet haben, wenn das Verkehrsaufkommen dies nicht notwendig erscheinen lässt. Es ist damit davon auszugehen, dass eine Notlage i.S.v. Abs. 1 unabhängig davon vorlag, ob das Martinshorn zu hören war, und dass der Beklagte zu 1) somit sofort den Weg räumen musste. Dies war ebenfalls unstreitig auf der einspurigen Fahrbahn (ob nun auf der Autobahnauffahrt oder Bundesstraße) nur möglich durch ein Ausweichen auf den Seitenstreifen. Dies wiederum erfordert insbesondere bei einem großen Fahrzeug wie einem Reisebus zwingend ein Abbremsen, um auf dem schmalen Seitenstreifen sicher weiterfahren zu können oder anzuhalten, um ein zweites Fahrzeug mit vergleichsweise geringem Seitenabstand passieren zu lassen. Um eine sofortige Räumung zu gewährleisten, muss auch die Bremsung dementsprechend abrupt ausfallen. Inwiefern der Beklagte zu 1) dabei pflichtwidrig das Maß der Dinge überschritten haben sollte, ist nicht ersichtlich. Konkrete Angaben dazu, warum hierbei die vom Kläger behauptete Vollbremsung nicht erforderlich gewesen sein sollte, konnte der Kläger nicht machen. Insbesondere konnte er die Annäherungssituation nicht näher beschreiben, also welche Reaktionszeit dem Beklagten zu 1) beispielsweise verblieb. Daher waren mangels substantiierten Vortrags auch die Mitreisenden nicht als Zeugen zu vernehmen. Eine sachverständige Einschätzung dazu, ob grundsätzlich eine Vollbremsung aus fahrtechnischen Gründen nicht notwendig ist, um schnellstmöglich auf den Seitenstreifen auszuweichen, konnte mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen ebenfalls nicht zu Ende geführt werden. Dies hätte zunächst vorausgesetzt, dass dem Sachverständigen ein konkret ausgemessener Bremsvorgang zur Bewertung zur Verfügung gestanden hätte. Dies schien zunächst aufgrund der Vorlage der Tachographen-Scheibe des Reisebusses der Fall zu sein. Nachdem der Kläger jedoch nach mündlicher Verhandlung seinen Vortrag dahingehend geändert hat, dass maßgeblich nicht mehr der 3. Halt nach 12:00 Uhr (ausweislich der Tachographen-Scheibe also gegen 12:45 Uhr) sondern derjenige um 12:30 Uhr sein solle, konnte dem Sachverständigen diesbezüglich keine klare Vorgabe gemacht werden, welchen Bremsvorgang er auswerten sollte. Welcher der auf der Tachographen-Scheibe aufgezeichneten Bremsvorgänge zu dem Unfall des Klägers geführt hat, war danach streitig. Sowohl hinsichtlich des Ortes als auch der Uhrzeit der Bremsung ist der Klägervortrag bestritten. Auch nach Beweisaufnahme hat sich dem Gericht kein eindeutiges Bild gezeigt. Zwischen 12:00 und 13:00 Uhr vor der langen Mittagspause sind auf der Tachographen-Scheibe grob drei Haltepunkte zu erkennen, nämlich gegen 12:07 Uhr, 12:33 (für eine längere Dauer von ca. 7 Minuten) und ganz kurz um 12:45 Uhr. Die Zeugin L, Ehefrau des Klägers, hat ausgesagt, sie habe keine Erinnerung an einen weiteren Halt zwischen dem Sturz ihres Mannes und der Mittagspause. Demnach müsste der Halt mit dem Sturz derjenige um 12:45 Uhr gewesen sein. Dies widerspricht jedoch dem jetzigen Vortrag des Klägers. Die Zeugin K hat ausgesagt, bei der Bremsung habe der Bus gar nicht vollständig angehalten, sondern erst nach ca. 5 Minuten eine geeignete Stelle zur Versorgung des Klägers gefunden. Danach bestünde überhaupt kein zeitlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung des maßgeblichen Bremsvorganges.
23Auch konnten als Grundlage der Begutachtung nicht die Zeugen zu ihrem subjektiven Eindruck von der Bremsung befragt werden. Aufgrund von nicht anhand von Zahlen ausdrückbaren, subjektiv gefärbten Schilderungen zur Intensität der Verlangsamung hätte der Sachverständige keine Beurteilung vornehmen können, ob nach einer Weg-Zeit-Berechnung bei angemessener Reaktionszeit die entsprechende Bremsung von ihrer Intensität her notwendig war oder nicht.
24Ferner verfängt auch die Argumentation des Klägers nicht, der Beklagte zu 1) habe sich vor der Bremsung umsehen müssen, ob einer der Fahrgäste gestanden habe. Zum einen musste der Beklagte hiermit aufgrund der bestehenden Anschnallpflicht, auf die er unstreitig auch hingewiesen hatte, nicht rechnen. Zum anderen ist dies regelmäßig in einer Verkehrssituation, die eine Bremsung erfordert, weder möglich noch angezeigt, da der Fahrer seine volle Konzentration in dieser Situation dem Straßenverkehr zu widmen hat, um angemessen schnell reagieren zu können.
25Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) infolge der Nichteinhaltung von Pausenzeiten die Eheleute veranlasst hat, sich von ihren sicheren Sitzplätzen zu erheben um die Toilette aufzusuchen, begründet keinen Vorwurf der Sorgfaltswidrigkeit. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) damit rechnen musste, dass sich die Reisenden auf bestimmte Pausenzeiten fest verlassen bzw. zwingend auf deren Einhaltung angewiesen sind. Dass bestimmte Pausen verbindlich festgeschrieben gewesen wären, ist nicht vorgetragen. Auch mit Rücksicht auf das Zielpublikum der Beklagten zu 2) musste der Beklagte zu 1) nicht davon ausgehen, dass eine Überschreitung der Fahrzeit von 2 Stunden am Stück zwingend die Nutzung der Bord-Toilette provozieren würde, ungeachtet der Schlussfolgerungen die aus diesem Umstand zu ziehen wären. Auch hat der Beklagte zu 1) nicht fahrlässig durch seinen (behaupteten) Hinweis auf die Art und Weise der Nutzung der Bord-Toilette dazu beigetragen, dass sich die Zeugin L veranlasst sah, während der Fahrt aufzustehen. Vorrangig hatte der Beklagte zu 1) unstreitig auf die Anschnallpflicht hingewiesen. Dass insoweit die Nutzung der Toilette und in diesem Zusammenhang das Aufstehen vom Sitzplatz während der Fahrt entsprechend gefährlich und zu vermeiden war, bedurfte keines weiteren Hinweises. Der Hinweis auf den Betrieb der Bord-Toilette konnte sich demgegenüber auch die Nutzung an einem Zwischenhalt ohne die Möglichkeit des Aufsuchens einer Raststätte beziehen.
262.) Nichts anderes ergibt sich auf Grundlage von §§ 823 Abs. 2, 831 BGB i.V.m. der BO-Kraft gegenüber den Beklagten zu 1) und 2). Die BO-Kraft sieht in § 7 Abs. 1 vor, dass sich das Personal rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten hat. Hier ist kein anderer Maßstab als nach den vertraglichen Sorgfaltspflichten anzusetzen.
27Die Pflicht zum Hinweis auf Sicherheitsgurte gemäß § 8 Abs. 2a BO-Kraft hat der Beklagte zu 1) unstreitig eingehalten.
283.) Ein Anspruch aus Gefährdungshaftung gemäß §§ 7, 18 StVG (i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG) besteht ebenfalls nicht.
29Zwar haften die Beklagten aus den o.g. Vorschriften bereits verschuldensunabhängig für jede betriebsbedingte Verletzung des Klägers. Gemäß § 9 StVG, § 254 BGB ist jedoch ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen, das je nach Ausprägung auch die Betriebsgefahr des Reisebusses überwiegen kann.
30Mit den obigen Ausführungen kann von einem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1) nicht ausgegangen werden. Ein Verschulden des Klägers ist demgegenüber schon darin zu erblicken, dass er sich während der Fahrt von seinem Sitz erhoben hat und damit bewusst in die Gefahr begab, sich bei heftigeren Fahrbewegungen nicht halten zu können. Insoweit ist jeder Fahrgast grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen eines Busses nicht zu Fall kommt (OLG Frankfurt a.M., NZV 2002, 367: bezüglich ruckartigem Anhalten eines Linienbusses an der Haltestelle; OLG Köln, VersR 2000, 1120 bezüglich des vorzeitigen Aufstehens einer Gehbehinderten vor Erreichen der Haltestelle; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1402). Ausnahmen von diesem Grundsatz werden teilweise gemacht, wenn sich der Fahrgast gerade auf dem Weg von oder zu seinem Sitzplatz befindet und hierbei ausreichend festhält (vgl. den vom Kläger zitierten Beschluss des OLG München, 10 U 2966/08 bei juris m.w.N.; BGH, Urteil v. 11.05.1976, VI ZR 170/74 = VersR 1976, 932 unter II. 2; BGH, Urteil v. 01.12.1992, VI ZR 27/92 = VersR 1972, 152 Rz. 12: Begeben zum Sitzplatz bei Festhalten mit einer Hand und Taschen in der anderen; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1402: Aufstehen vor Erreichen der Haltestelle mit Festhalten; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 71: Entwerten des Fahrscheins unmittelbar nach dem Einsteigen und einhändiges Festhalten). Die zitierten Entscheidungen beziehen sich jedoch sämtlich auf die Fahrt in Linien-Bussen oder – Bahnen und dem dort zu erwartenden Verhalten der Fahrgäste. Dies kann mit einem Reisebus indes nicht verglichen werden. In Linien-Verkehrsmitteln ist es üblich und zulässig, dass die Fahrgäste nicht angeschnallt sind und nicht einmal einen Sitzplatz einnehmen, sondern sich soweit notwendig während der Fahrt vom und zum Ausgang bewegen oder die Fahrt im Stehen unter Nutzung der vorgesehenen Haltevorrichtungen zubringen. Diese Ausgangssituation ist im Reisebus, der außerorts mit deutlich höheren Geschwindigkeiten fährt und nicht regelmäßig neue Fahrgäste aufnehmen und aussteigen lassen muss, grundlegend anders. Der vorgesehene Normalfall ist hier, dass sich die Fahrgäste ausschließlich auf ihren Sitzplätzen befinden und angeschnallt sind, vergleichbar der Fahrt im privaten PKW. Wenn ein Fahrgast sich demgegenüber im Bus bewegt, selbst wenn dies unter Nutzung der Festhaltevorrichtungen geschehen sollte, tut er dies allein auf eigenes Risiko angesichts der für jeden erkennbaren, damit verbundenen Gefahren, die sich insbesondere auch bei der typischen Nutzungsweise eines Reisebusses ohne Weiteres vermeiden lassen. Dies gilt vorliegend um so mehr, soweit sich der Kläger darauf berufen will, dass den Beklagte zu 1) wegen einer etwaigen altersbedingten Gebrechlichkeit gesteigerte Sorgfaltspflichten trafen. Umgekehrt müsste der Kläger sich dies auch im Rahmen des Verschuldens gegen sich selbst entgegen halten lassen, da ihm dann seine eigene besondere Gefährdung hätte bewusst sein müssen. Dass wegen des Toilettenbesuchs der Zeugin L eine unvermeidbare Notsituation vorgelegen hätte, ist nicht dargetan und angesichts der kurz bevorstehenden Mittagspause auch nicht ersichtlich.
31Aufgrund dieses feststellbaren erheblichen Verschuldens des Klägers gegen sich selbst und dem Fehlen eines feststellbaren Vorwurfs gegenüber dem Beklagten zu 1) überwiegt das Verschulden des Klägers die Betriebsgefahr des Busses.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.