Landgericht Dortmund Beschluss, 29. Aug. 2016 - 7 O 95/15
Tenor
wird den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt.
Zugleich wird Rechtsanwalt L2 aus C zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.
Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Parteien wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.
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Gründe:
2Die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche bestehen, richtet sich nach Auffassung der Kammer unter Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes nach pakistanischem Recht.
3Ist auf einen vom Gericht zu beurteilenden Sachverhalt ausländisches Recht anwendbar und ist dieses ausländische Recht dem erkennenden Gericht unbekannt, hat es sich die erforderliche Kenntnis – ggf. im Wege der Beweisaufnahme durch die Einholung eines Rechtsgutachtens – zu verschaffen (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 293 ZPO Rn. 2, 9 ff., 14 ff.). Da jedoch das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dem Zweck dient, über zweifelhafte Rechtsfragen, deren Beantwortung grundsätzlich dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben muss, vorweg abschließend zu entscheiden (vgl. Zöller, a.a.O., § 114 Rn. 21), ist in einer derartigen Fallkonstellation Prozesskostenhilfe zunächst zu bewilligen, um die Erfolgsaussichten der angestrebten Rechtsverfolgung abschließend im Hauptsacheverfahren klären zu können.
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.