Landgericht Dortmund Urteil, 08. Mai 2014 - 7 O 151/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.900,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 €, sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachhaftungspflichten, freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 € resultieren und die ohne die Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 €, sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 €, sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2037,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen einer Falschberatung im Zusammenhang mit einer im Jahr 2003 von der Klägerin gezeichneten Beteiligung an der E1 (im Folgenden: E1).
3Die E1 ist ein geschlossener Immobilienfonds, der im Jahr 2003 aufgelegt wurde. Anleger konnten sich an der E1 entweder direkt als Kommanditist oder mittelbar als Treugeber mit einem Betrag von mindestens 15.000,00 € zuzüglich eines Agios i.H.v. 5 % beteiligen.
4Der E1 sollte einen Büro Gebäudekomplex in G erwerben und diesen anschließend zu 100 % mit einer Grundmietzeit von 15 Jahren an die E AG vermieten. Die Gesamtinvestition der E1 sollten sich auf 173.000.000,00 € belaufen, wovon 103.080.000,00 € als Fremdkapital aufgenommen wurden. Das Fremdkapital wurde zu 50 % in € und zu 50 % in Schweizer Franken aufgenommen. Zur Zinsverbilligung wurden hierzu drei Cross-Currency-Swaps in Schweizer Franken abgeschlossen.
5In dem Emissionsprospekt finden sich bezüglich der drei Cross-Currency-Swaps lediglich Angaben dahingehend, dass die Fondsgesellschaft ein langfristiges Darlehen i.H.v. 103.080.000,00 € aufgenommen habe. Für 50 % der Darlehenssumme habe die Fondsgesellschaft zur Zinsverbilligung von Teilen des Darlehens drei Cross-Currency-Swaps in Schweizer Franken abgeschlossen. Der Umrechnungskurs für diese Transaktion läge bei 1,4785. Aufgrund dieser Cross-Currency-Swaps reduziere sich die Zinsbelastung des Darlehens in Höhe dieses Teilbetrages von nominal 4,65 % p.a. auf 3,34 % p.a.. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Zahlungen für die Swaps jeweils jährlich vorschüssig in Schweizer Franken zu leisten seien und somit einem Wechselkursrisiko unterliegen würden. Es wird weiterhin auf die Anschlussfinanzierung durch einen weiteren EUR-Forward-Swap hingewiesen, welcher ebenfalls dem Wechselkursrisiko unterliege. Für das Jahr 2011 wurde ein zu tilgender Restbetrag i.H.v. 46.284.000,00 € prognostiziert. Für die Anschlussfinanzierung des Euro-Darlehens im Jahr 2012 habe die Fondsgesellschaft teilweise EUR-Forward-Swaps abgeschlossen, die im Zinssicherungsgeschäft einen Swap-Festsatz von 5,85 % p.a. bei einer Laufzeit bis zum 30.12.2023 vorsähen. Für den nicht über die EUR-Forward-Swaps abgesicherten Teil der Finanzierung sei ein Anschlusszinssatz von 6,0 % p.a. jährlich nach vorschüssiger Zahlungsweise für eine weiter gehende Finanzierung in Schweizer Franken zum Ansatz gebracht worden. Für diesen Teil bestehe somit ein Wechselkursrisiko. Dieser Ansatz orientiere sich an dem durchschnittlichen CHF – Zinssatz für langfristige Darlehen in der Vergangenheit. ( S. 30, 34, 35, 52 des Prospektes).
6Es wird dargelegt, dass für den Fall einer positiven Entwicklung des Kurses der Schweizer Franken die Möglichkeit bestehe, sich mittels Devisentermingeschäften bereits vor dem Fälligkeitstermin mit Schweizer Franken einzudecken um eine weitere Verbilligung zu erzielen. Weiterhin wird dargelegt, bei welchen Faktoren der Barwert der Cross-Currency-Swaps positiv werde. Offen sei lediglich die von den finanzierenden Banken in Ansatz zubringenden Margenaufschläge, was jedoch auch bei einer Anschlussfinanzierung, bei welcher das Zinsniveau nicht abgesichert ist, ebenso sei (S. 52 des Prospekts). Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Wechselkursschwankungen die abzuführende Leistung verändern könnten. Bei einem veränderten Wechselkurs könne dies zu Liquiditätseinbußen führen und damit Auswirkungen auf die Rendite haben.
7Die Fondsgesellschaft habe für einen Teil der Anschlussfinanzierung die Zinsentwicklungsrisiken abgesichert, partizipiere allerdings nicht an einem unter Umständen niedrigen Zinsniveau (S. 66 des Prospekts).
8Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Prospekts wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.
9Vor der streitgegenständlichen Zeichnung gab die Klägerin im Jahre 2000 in einem WpHG-Bogen gegenüber der Beklagten an, dass sie sich hinsichtlich der Produkt-Risikokategorie in die Kategorie „E“, mithin die zweithöchste von 6 Kategorien, einstufe, und mit einer Wertpapieranlage sowohl die Altersvorsorge, als auch den Vermögensaufbau bei einem langfristigen Anlagehorizont anstrebe. Auf die Anlage K 2 a wird verwiesen.
10Die Klägerin zeichnete unter dem 08.05.2003 die Beteiligung an dem vorgenannten geschlossenen Immobilienfonds mit einem Nennbetrag von 100.000,00 € zuzüglich eines Agios i.H.v. 5 %.
11Zu dieser Zeichnung kam es wie folgt:
12Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Zeichnung seit etwa 40 Jahren Kundin der Beklagten. Seit etwa 30 Jahren wurde die Klägerin von dem Bankberater X betreut.
13Im Vorfeld der streitgegenständlichen Zeichnung kam es zu einem Gespräch zwischen der zu diesem Zeitpunkt 58-jährigen Klägerin und dem Bankberatern X, an dem auch der Ehemann der Klägerin teilnahm. Der Beratung lag dabei der Prospekt der E1 teilweise inhaltlich zu Grunde.
14Der Inhalt des Gesprächs, sowie der Zeitpunkt der Übergabe des Prospektes sind zwischen den Parteien streitig. Weiterhin ist streitig, von welcher Partei die Initiative zu dem Gespräch ausging.
15Am 08.05.2003 kam es zu der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage durch die Klägerin. Ob diese Zeichnung im direkten Anschluss an das Beratungsgespräch, oder zu einem späteren Zeitpunkt stattfand, ist zwischen den Parteien streitig.
16In der Folgezeit zahlte die Klägerin an die Beklagte den Nennbetrag und das Agio, mithin insgesamt 105.000,00 €.
17Demgegenüber erhielt die Klägerin in der Folgezeit Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 43.100,00 €.
18Bezüglich des weiteren Inhalts der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K1 verwiesen.
19Vor und nach der streitgegenständlichen Zeichnung beteiligte sich die Klägerin zudem an diversen anderen Fonds. So kam es in den Jahren 2002 bis 2010 zu insgesamt zwölf weiteren Beteiligungen, wobei lediglich eine Zeichnung vor der streitgegenständlichen Zeichnung erfolgte.
20Im Rahmen der Zeichnung „E2“ unterzeichnete die Klägerin am 09.02.2010 eine Erklärung, mit welcher sie angab, über eine der Beklagten zufließende Provision in Höhe von 9 % aufgeklärt worden zu sein. Auf die Anlage B3, Bl. 123 d.A., wird verwiesen.
21Vor der Zeichnung lag der Steuerspitzensatz der Klägerin und ihres Ehemannes bei 45,59 %, im Jahre 2011 sodann bei 41,75 %. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 288 d.A. verwiesen.
22Die Zins- und Währungsentwicklung der Folgejahre führte dazu, dass zum 31.12.2011 statt der prognostizierten 46.284.000,00 € Darlehensvaluta nunmehr 91.700.000,00 € von der Fondsgesellschaft abgelöst werden mussten.
23Unter dem 29.03.2012 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte schriftlich auf, Schadensersatzansprüchen anzuerkennen oder ein Vergleichsangebot bis zum 14.04.2012 zu unterbreiten.
24Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.
25Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz in Höhe der von ihr geleisteten Zahlungen abzüglich der an sie erfolgten Ausschüttungen, sowie eine Freistellung von allen Schäden und Nachteilen, die aus der gezeichneten Beteiligung an der E1 resultieren.
26Die Klägerin behauptet, sie habe sich zum Zeitpunkt der Zeichnung für eine kurz- bis mittelfristige Anlage interessiert. Sie selber habe auch keine Erfahrungen in Anlagegeschäften gehabt.
27Bezüglich des Beratungsgesprächs behauptet die Klägerin, dass die Initiative zu dem Beratungsgespräch von dem bei der Beklagten tätigen Berater ausgegangen sei. Von diesem sei ihr der geschlossene Immobilienfonds als eine sichere Anlage dargestellt worden, bei der die Klägerin nichts zu befürchten habe. Weiterhin sei eine gute Rendite von 6 % angepriesen worden und die Aussage getätigt worden, dass die Klägerin auf jeden Fall ihr Geld zurückerhalte. Gegenüber der Klägerin sei die Anlage als für sie passend empfohlen und intensiv beworben worden. Weiterhin sei weder auf einen Totalverlustrisiko, die Möglichkeit der Rückforderung von zuvor erfolgten Ausschüttungen, die Risiken im Rahmen einer Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen sowie bei einem Abschluss von Swap-Geschäften, die erst im Jahre 2023 möglichen Kündigung der Beteiligung und deren Nachteile, noch das Fehlen eines Zweitmarktes für die Anlage hingewiesen worden.
28Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte für den Vertrieb der E1 eine Rückvergütung in Höhe von mindestens 8 % der Nominalbeteiligung erhalten habe, von welcher die Klägerin keine Kenntnis gehabt habe. Bezüglich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung über die Provisionskenntnis im Rahmen der Zeichnung des „E2“ behauptet die Klägerin, dass sie diese Erklärung nicht gelesen habe. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, dass sie in dem hiesigen Beratungsgespräch für die streitgegenständliche Beteiligung nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die Beklagte für den Vertrieb eine Provision erhalte.
29Bezüglich des Prospektes behauptet die Klägerin, diesen erst am Tag der Zeichnung in dem Beratungsgespräch erhalten zu haben.
30Schließlich behauptet die Klägerin, dass im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung eine Zeichnung ihrerseits unterblieben wäre. Dies gelte für die Risiken, als auch für die von der Beklagten erhaltenen Provisionen. Die erbschaftssteuerlichen Vorteile seien kein Kriterium für die Zeichnung gewesen, da die Klägerin und ihr Ehemann die erbschaftssteuerlichen Freibeträge längst ausgeschöpft hätten. Die Klägerin hätte stattdessen die Gelder sicher angelegt und eine Rendite von mindestens 4 % p. a. erzielt.
31Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch die Beklagte weder eine anlagegerechte, noch eine anlegergerechte Beratung erfolgt sei.
32Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft sei. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des im Prospekt dargestellten Investitionsplans und der daraus folgenden Irreführung hinsichtlich der Werthaltigkeit der Anlage. Auch die Darstellung der Swap-Geschäfte sei im Prospekt nicht ausreichend gewesen. Der einzige Risikohinweis bestünde in dem Verweis auf das Wechselkursrisiko.
33Die Beklagte habe sich diesen fehlerhaften Prospekt zu eigen gemacht, so dass sie sich die Fehler wie eigene zurechnen lassen müsse.
34Darüber hinaus sei die Übergabe des Prospektes zu spät erfolgt. Selbst bei Unterstellung einer Übergabe des Prospektes zu Beginn des Beratungsgesprächs, sei diese nicht rechtzeitig, da die Klägerin den Inhalt des Prospektes so nicht vollständig zur Kenntnis hätte nehmen können.
35Zudem ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns zustehe.
36Die Anrechnung von Steuervorteilen habe sich die Klägerin nicht entgegenhalten zu lassen, denn etwaige erlangte Steuervorteile habe sich die Klägerin nach dem Zuflussprinzip der Einkunftsart wieder zurechnen zu lassen, in der sie ursprünglich angefallen seien. Steuerliche Vorteile in außergewöhnlich hohem Maße verblieben nicht bei der Klägerin.
37Vorsorglich bietet die Klägerin mit der Klageschrift die Abtretung ihrer Rechte aus der gezeichneten Beteiligung an der E1 an die Beklagte an.
38Die Klägerin beantragt,
391. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 61.900,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 4 % aus 105.000,00 € vom 08.05.2003 bis 29.12.2003, aus 102.900,00 € vom 30.12.2003 bis 29.12.2004, aus 96.900,00 € vom 30.12.2004 bis 29.12.2005, aus 90.900,00 € vom 30.12.2005 bis 28.12.2006, aus 82.900,00 € vom 29.12.2006 bis 27.12.2006, aus 76.900,00 € vom 28.12.2007 bis 29.12.2008, aus 70.900,00 € vom 30.12.2008 bis 21.12.2009, aus 64.900,00 € vom 22.12.2009 bis 27.12.2010, aus 61.900,00 € vom 28.12.2010 bis 14.04.2012 sowie aus 61.900,00 € seit dem 15.04.2012 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,
402. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von allen Schäden und Nachteile, insbesondere auch von etwaigen Nachhaftungspflichten, freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 08.05.2013 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären,
413. die Verurteilung der Anträge zu 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 €, sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte,
424. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 €, sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet,
435. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin weitere 2.037,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.04.2012 zu zahlen.
44Die Beklagte beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Bezüglich des Beratungsgesprächs behauptet die Beklagte, dass dieses vor dem Hintergrund zustande gekommen sei, dass sich die Klägerin an die Beklagte gewandt habe, um sich an einer steuerbegünstigenden Kapitalanlage zu beteiligen. Aufgrund dieses Verlangens habe der Bankberater X der Klägerin den Beteiligungsprospekt mindestens zwei Wochen vor dem eigentlichen Anlagegespräch zur Verfügung gestellt. Die Beklagte behauptet weiterhin, dass die Klägerin trotz ihrer Geschäfts – und Anlageerfahrenheit über das Totalverlustrisiko, den Umfang der potentiellen Anlegerhaftung und die vorgesehene Möglichkeit der Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen aufgeklärt worden sei. Der Bankberater habe in keinerlei Weise eine Garantieerklärung für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds abgegeben.
47Die Beklagte behauptet, dass die Beteiligung sodann in einem zweiten Gesprächstermin von der Klägerin unterzeichnet worden sei. Diese Zeichnung sei durch die Klägerin aufgrund von zu erwartenden Steuervorteilen in Form einer Reduzierung der Erbschaftssteuer erfolgt. Aus diesem Grund bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin in Kenntnis angeblicher Beratungsfehler sowie erheblicher Rückvergütungen und Provisionen die Beteiligungen nicht gezeichnet hätte. Dies würde auch belegt durch das Anlageverhalten der Klägerin. Insbesondere bei der Zeichnung der Beteiligung „E2“ sei die Klägerin über die der Beklagten zukommenden Provisionen umfassend aufgeklärt worden. Auch dass die Klägerin an den anderen Beteiligungen festhalte, spreche gegen die Vermutung des beratungskonformen Verhaltens.
48Bezüglich der in Abzug zu bringenden Ausschüttungen behauptet die Beklagte, dass
49es zu einer Ausschüttung i.H.v. 47 % des Kommanditkapitals an die Gesellschafter gekommen sei.
50Die Beklagte bemängelt, dass die Klägerin bezüglich der von ihr behaupteten aufklärungspflichtigen Provisionen nicht darstelle, aus welchem Teil des Grundkapitals die Zahlungen an die Beklagte geflossen seien. Die Beklagte bestreitet daher, dass Provisionszahlungen aus ausgewiesenen Vertriebskosten geleistet worden seien.
51Bezüglich des Prospektes ist die Beklagte der Ansicht, dass dieser nicht fehlerhaft sei.
52Die Beklagte ist der Ansicht, dass diese zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht vorsätzlich gehandelt habe, da sie sich in einem den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum befunden habe. Denn zu diesem Zeitpunkt habe kein Mitarbeiter und kein Organ der Beklagten Kenntnis von der Pflicht einer ungefragten Mitteilung der Vertriebsvergütungen gehabt. Die Beklagte treffe zudem kein Fahrlässigkeitsvorwurf, da mit einer Änderung der damaligen Rechtsprechung nicht zu rechnen gewesen sei.
53Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Klägerin Steuervorteile anrechnen lassen müsse.
54Schließlich stehe dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Geschäftsgebühr i.H.v. 2,0 zu.
55Vorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe mindestens grob fahrlässig keine Kenntnis von den mit der Anlage einhergehenden Risiken gehabt, da der Klägerin neben dem Prospekt auch Geschäftsberichte, Gesellschaftsversammlungsprotokolle und Ausschüttungsmitteilung laufend zugesandt worden seien. Auf die Anlage B 3, Bl. 171 ff. d.A., wird verwiesen.
56Jedenfalls treffe die Klägerin aufgrund der ihr anlastenden Obliegenheit zur sorgfältigen Lektüre des Emissionsprospektes ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden.
57Die Klage ist bei Gericht eingegangen am 14.05.2012 und der Beklagten am 26.07.2012 zugestellt worden.
58Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen J, I1 und Michael X. Weiterhin wurde die Klägerin als Partei vernommen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 18.07.2013 (Bl. 271 ff. d.A.) und vom 03.04.2014 (Bl. 323 ff.d.A.) verwiesen.
59Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
60Entscheidungsgründe:
61Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
62I.
63Die Klage ist zulässig.
64Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich sachlich aus §1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG und örtlich aus §§ 21 Abs. 1, 29 ZPO.
65Bezüglich des Klageantrages zu 4) ergibt sich das gemäß § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse aus §§ 756, 765 ZPO.
66II.
67Die Klage ist überwiegend begründet.
681.
69Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 61.900,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe 5 seit dem 27.07.2012 aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB.
70a)
71Ein Anlageberatungsvertrag ist zwischen der Klägerin und der durch den Bankberater X vertretenen Beklagten zumindest stillschweigend geschlossen worden. Unerheblich ist insoweit, ob die Initiative bezüglich des Beratungsgespräches von der Klägerin oder von der Beklagten ausging. Denn ein konkludenter Vertragsschluss ist auch nach dem Vortrag der Beklagten - der Bankberater habe die Klägerin über die Risiken der streitgegenständlichen Anlage aufgeklärt - anzunehmen, da hierdurch solche sachkundigen Auskünfte erteilt und von der Klägerin in Anspruch genommen wurden, die für diese erkennbar von erheblicher Bedeutung waren (BGH, Urteil vom 06.07.1993, AZ. XI ZR 12/93).
72b)
73Die Beklagte hat die sie treffende Aufklärungspflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt, indem sie die Kläger nicht umfassend und entsprechend der angebotenen Anlage aufgeklärt hat.
74Aufgrund eines Beratungsvertrages schuldet die Bank eine anleger- und objektgerechte Beratung, wobei maßgeblich einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden sind, und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH, v. 21.03.2006, Az.: XI ZR 63/05, NJW 2006, 2041, Rz. 12). Die Beurteilung der tatsächlichen Anforderungen an die Beratung ist abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls.
75Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Aufklärung unter anderem über die Funktionsweise und die speziellen Risiken der abgeschlossenen Cross-Currency-Swaps geboten gewesen wäre.
76Bei einem einfachen Zins-Swap handelt es sich um ein Zinsderivat. Ein Zins-Swap stellt sich als eine Vereinbarung zwischen zwei (juristischen) Personen dar, in der sie sich verpflichten, zu bestimmten Zeitpunkten Zinszahlungen auf zuvor festgelegte Nennbeträge austauschen. In der Regel werden die Vereinbarungen so getroffen, dass eine Vertragsseite einen mit der Vereinbarung fixierten Zinssatz leistet, während die andere Vertragsseite einen variablen Zinssatz zu leisten hat. Die Zahlung der Vertragsseite, die einen variablen Zinssatz zu leisten hat, ist demnach unbeständig. Der Barwert des Zins-Swaps ist ungewiss und unterliegt den Schwankungen des Marktzinssatzes. Die Vereinbarung eines Zins-Swaps stellt sich demnach als eine Art „Wette“ auf den Marktzinssatz dar und ist nicht vorhersehbar. Soweit der variable Zinssatz sinkt, entsteht ein Nachteil für die Vertragsseite, die den festen Zinssatz zu leisten hat. Sollte der variable Zinssatz steigen, geht dies zum Nachteil der Vertragsseite, die den variablen Zinssatz zu erbringen hat. Je nachdem, wie gravierend der variable Marktzinssatz steigt oder sinkt, können erhebliche Risiken für die Vertragsseiten entstehen. Dies gilt auch im Vergleich zu einem variablen Zinssatz, den ein Darlehensnehmer auf die Darlehenssumme zu leisten hätte. Denn in diesem Rahmen kann dem Darlehensnehmer auch der sinkende Marktzinssatz zugutekommen. Dies ist dann nicht möglich, wenn er sich im Rahmen eines Zins-Swaps zur vermeintlichen Zinsverbilligung zur Leistung eines festen Zinssatzes verpflichtet hat, da er diesen Zinssatz in jedem Fall zu leisten hat.
77Schon über die Funktionsweise und die Risiken eines einfachen Zins-Swaps ist eine Aufklärung zur Risikoabschätzung geboten.
78Hinzu kommt in erschwerender Weise, dass es sich vorliegend nicht um einen einfachen Zins-Swap handelt, sondern um einen sog. „Cross-Currency-Swap“. Bei einem Cross-Currency-Swap handelt es sich um einen Währungs-Swap, bei welchem die Vertragsseiten die Zins- und Kapitalzahlungen in unterschiedlichen Währungen austauschen. Solch ein Swap ähnelt zwar dem zuvor beschriebenen Zins-Swap. Neben einem Austausch der Zahlungen in unterschiedlichen Währungen werden bei einem Währungs-Swap im Gegensatz zu einem Zins-Swap am Anfang und Ende der Laufzeit jedoch auch die Nominalbeträge ausgetauscht. Dadurch entsteht nicht nur das oben beschriebene Risiko, dass mit Zinsschwankungen einher geht. Es besteht vielmehr ein doppeltes Risiko. Denn neben dem Zinsschwankungsrisiko unterliegen die auszutauschenden Leistungen sodann dem Wechselkursrisiko, da diese wieder in die andere Währung umgetauscht werden müssen. Dieses „Wechselkursrisiko“ stellt sich ebenfalls als eine Art „Wette“ auf den Währungskurs dar und ist von vielen Faktoren abhängig, sodass das Risiko nicht abgeschätzt werden kann. Es besteht mithin bei einem Cross-Currency-Swaps ein doppeltes Risiko.
79Auch über die Funktionsweise und die Risiken eines Cross-Currency-Swaps ist eine Aufklärung zur Risikoabschätzung geboten.
80Eine Aufklärung ist auch dahingehend geboten, welchen Modalitäten der Cross-Currency-Swaps unterliegt. Denn ein solcher kann dahingehend abgeschlossen werden, dass beide Vertragsseiten einen variablen Zinssatz, beide Vertragsseiten einen fixen Zinssatz oder eine Vertragsseite einen variablen und die andere einen fixen Zinssatz zu leisten hat. Bei diesen Modalitäten entstehen jeweils unterschiedliche Risiken im Bezug auf Zinsschwankungen, da diese unterschiedlich ins Gewicht fallen. Ohne eine solche Aufklärung ist es dem Anleger auch bei einem eigenständigen Erkundigen über die Funktionsweise von Swaps nicht im Ansatz möglich, die ihn treffenden Risiken festzustellen.
81Dass eine Aufklärung in diesem Umfang geboten ist, wird auch durch den Umstand belegt, dass sich die mit dem Abschluss eines Cross-Currency-Swaps einhergehenden Risiken vorliegend auch realisiert haben. Denn Ende des Jahre 2011 mussten statt der prognostizierten 46.284.000,00 € Darlehensvaluta vielmehr 91.700.000,00 € von der Fondsgesellschaft abgelöst werden.
82Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin nicht hinreichend über die Funktionsweise der abgeschlossenen drei Cross-Currency-Swaps und die hierdurch entstehenden speziellen Risiken der Anlage im Rahmen des Beratungsgesprächs aufgeklärt worden ist.
83Die Klägerin hat den Beweis erbracht, dass sie über diese Risiken im Beratungsgespräch nicht aufgeklärt wurde.
84Im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Die in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannte Überzeugung erfordert keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Das ist hier der Fall.
85Die gemäß § 141 ZPO persönlich angehörte Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2013 an, dass sie über Risiken nicht aufgeklärt worden sei. Die Anlage sei ihr als für sie richtige und sichere Anlage dargestellt worden. Das Gericht hat diesen Vortrag im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt. Die Einlassung der Klägerin ist glaubhaft. Die Klägerin legt widerspruchsfrei und nachvollziehbar dar, dass sie bei einer Aufklärung über Risiken, insbesondere bezüglich eines Verlustrisikos, die Zeichnung gar nicht getätigt hätte. Das Gericht bewertet den Vortrag insbesondere aus dem Grund als glaubhaft, dass die Klägerin Erinnerungslücken einräumt und zugesteht, Einzelheiten der jeweiligen mehreren Beratungen nicht auseinanderhalten zu können. Überzeugend ist der Vortrag trotz der Erinnerungslücken jedoch dahingehend, dass eine Zeichnung bei einer Aufklärung über das Totalverlustrisiko nicht erfolgt wäre.
86Dieser Vortrag wird auch nicht erschüttert durch die Zeugenaussage des von der Beklagten als Zeugen benannten Bankberaters X. Dieser gab glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2014 an, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, über welche bestimmten Risiken er die Klägern und deren Ehemann aufgeklärt habe. Er gehe davon aus, dass er die Kundendaten, die in dem Langprospekt auf einer Seite abgedruckt sind, mit den Eheleuten I durchgegangen sei. Ob auch über bestimmte Risiken gesprochen wurde, könne er sich nicht mehr erinnern.
87Eine hinreichende Aufklärung ist auch nicht durch die Angaben im Langprospekt erfolgt. Dahinstehen kann insoweit der zwischen den Parteien streitige Umstand, wann es zu einer Übergabe des Prospektes gekommen ist. Denn auch bei rechtzeitiger Übergabe hätten die Angaben nicht zu einer hinreichenden Aufklärung über die Funktionsweise und Risiken der zur Zinsverbilligung abgeschlossenen Cross-Currency-Swaps in Schweizer Franken geführt.
88Der Prospekt weist lediglich auf den Abschluss der Swaps und der damit zu erzielenden Zinsverbilligung hin. Weiterhin findet sich der Hinweis, dass sich auch in Verbindung mit der Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen ein Wechselkursrisiko ergibt. Eine Aufklärung über die speziellen Risiken, die Funktionsweise eines Swaps, wie die hier ausgehandelten Modalitäten, findet sich in diesem jedoch nicht. Den Anlegern wird nicht dargelegt, dass es sich bei einem Swap um eine Art „Wette“ auf den Marktzins handelt. Die möglichen und gravierenden Risiken werden nicht dargelegt. Lediglich wird dargelegt, dass die Swaps einem Währungsrisiko unterliegen. Gleichzeitig wird jedoch dargestellt, unter welchen Voraussetzungen sich der Barwert der Swaps positiv entwickeln wird und welche Möglichkeiten der Zinsverbilligung hierdurch entstehen. Der Begriff des Barwertes wird demgegenüber nicht erläutert. Eine Darstellung dahingehend, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Fonds ändern, wenn sich die Zinsentwicklung (nicht nur unerheblich) verschlechtert und welche Risiken damit verbunden sind, findet sich in dem Prospekt nicht. Der Hinweis auf mögliche Liquiditätseinbußen und Auswirkungen auf die Rendite greift nach Auffassung des Gerichts zu kurz. Über die Gefahr der Liquiditätseinbuße oder eines Renditeabfalls hinaus ergibt sich allein aus dem Abschluss eines Swaps ein Totalverlustrisiko. Die Darstellung der Swap-Geschäfte ist nach der Auffassung des Gerichts zu einseitig und deutet nicht auf die entstehenden Risiken hin. Der Verweis in dem Prospekt darauf, dass die Zahlungen auf die Swaps einem „Wechselkursrisiko unterliegen“ greift demnach aufgrund der gravierenden wirtschaftlichen Gefahren zu kurz. Die Risikoursache wird nicht im Ansatz dargestellt. Eine Einschätzung der Risiken ist den Anlegern schon aufgrund der mangelnden Angaben bezüglich der einzelnen Modalitäten nicht möglich.
89c)
90Ein Verschulden der Beklagten wird gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 2, 278 BGB vermutet.
91Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum berufen. Vorliegend erfolgt die Entscheidung nicht aufgrund einer Pflichtverletzung bezüglich der Provisionen.
92d)
93Der Klägerin ist ein Schaden durch die Zeichnung der Anlage entstanden.
94Die Schadenshöhe bemisst sich dem Grunde nach an den von der Klägerin geleisteten Zahlungen i.H.v. 105.000,00 €. Abzuziehen sind hiervon die an die Kläger erfolgten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 43.100,00 €, da ein Schaden insoweit vorerst nicht eingetreten ist.
95Soweit die Beklagte vorträgt, dass es zu Ausschüttungen i.H.v. 47 % des Anlagekapitals gekommen sei, hat sie den substantiierten Vortrag der Klägerin nicht erheblich bestritten. Es hätte an der Beklagten gelegen, substantiiert durch Angabe der Einzelbeträge darzulegen, dass es tatsächlich zu Ausschüttungen i.H.v. 47 % des Anlagekapitals gekommen ist. Ein Verweis auf die Anl. B1 („Geschäftsüberblick und Leistungsbilanz zum 31.12.2011“ Bl. 55 d.A.) genügt nicht.
96e)
97Der Schaden ist auch kausal durch die Pflichtverletzung der Beklagten entstanden. Für die Klägerin spricht die Vermutung des beratungskonformen Verhaltens.
98Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
99„derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters […].Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung […].“
100(BGH, Urteil vom 08.05.2012, AZ: XI ZR 262/10)
101Diese Kausalitätsvermutung greift entgegen vorheriger Rechtsprechung auch nicht nur dann, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Denn mit dem Schutzzweck einer Beweislastumkehr ist das Erfordernis eines Entscheidungskonflikts nicht vereinbar.
102Die durch die Vermutung begründete Beweislastumkehr findet schon bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung seine Berechtigung (Vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, AZ: XI ZR 262/10).
103Einen (Gegen)beweis hat die Beklagte nicht angetreten.
104Es bedurfte insoweit keines weiteren Hinweises des Gerichts, da es sich zum einen um eine Rechtsfrage handelt, und zum anderen die fehlende bzw. fehlerhafte Aufklärung bezüglich der SWAP-Geschäfte mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 08.07.2013 gerügt wurde.
105Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin ein Steuersparmodell habe zeichnen wollen, greift ebenfalls nicht durch. Denn die Beklagte ist der Behauptung der Klägerin, dass diese zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits alle erbschaftssteuerlichen Freibeträge ausgeschöpft habe, nicht entgegengetreten.
106f)
107Die Klägerin hat sich im Rahmen einer Vorteilsausgleichung auch keine Anrechnung von Steuervorteilen entgegenhalten zu lassen. Zwar können grundsätzlich durch die Geltendmachung der weichen Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung Steuervorteile entstehen. Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Schadensersatzsumme später wieder zu versteuern wäre. Im vorliegenden Fall erfolgt diese Versteuerung der Schadensersatzsumme nach dem Zuflussprinzip in der Einkunftsart, in der durch die Geltendmachung der Werbungskosten zuvor ein Vorteil entstanden ist, nämlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.
108Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt auch aus dem Umstand heraus in Betracht, dass der Klägerin besonders große Steuervorteile erwachsen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei einer Absenkung des Einkommenssteuerspitzensatzes von 53 % auf 45 % jedoch nicht von einem besonders großen Steuervorteil auszugehen. So der BGH in seiner Entscheidung vom 18.12.2012, AZ: II ZR 259/11:
109„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet aufgrund typisierender Betrachtungsweise (§ 287 ZPO) eine Vorteilsanrechnung bezogen auf die steuerlichen Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erlangt hat, im Rahmen des nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB geltend gemachten Schadensersatzes grundsätzlich aus, wenn die entsprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist […]. Soweit die Schadensersatzleistung - als Rückfluss der zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten - vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuert […], sind die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen […]. Dafür reicht noch nicht die Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes von 53 % auf 45 %.“
110Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze sind Steuervorteile nicht anzurechnen. Ein besonders großer Steuervorteil liegt nicht vor. Denn den Einkommenssteuerspitzensatz gibt die Klägerin für das Jahr 2003 mit 45,59 % und für das Jahr 2011 mit 41,75 % an. Dieser Behauptung ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
111Nicht entscheidend ist darüber hinaus, ob bzw. dass die 10-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zwischen Erwerb der Immobilie und Veräußerung der Immobilie verstrichen ist. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung von Schadensersatz verbunden mit der Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds keine Veräußerung im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, AZ: II ZR 259/11). Begründet wird dies damit, dass sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis umwandelt. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes stellt hierbei keinen gesonderten "marktoffenbaren Vorgang", sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar. Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an.
112g)
113Die Klägerin trifft entgegen der Ansicht der Beklagten auch kein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden, § 254 BGB. Anhaltspunkte, die ein Mitverschulden begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
114h)
115Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.
116Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grob Fahrlässigkeit erlangen müsste.
117Wie bereits aufgeführt, hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage keine Kenntnis von der mangelnden Aufklärung. Eine solche Kenntnis hätte sie sich auch nicht durch Zuhilfenahme des Prospektes aneignen können, da dieser keine hinreichende Aufklärung enthält. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.04.2014 und demnach nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass insbesondere der Rechenschaftsbericht der Fondsgesellschaft für das Jahr 2004 die Frage des Swaps-Geschäfts erörtere, hat sich die Beklagte – unabhängig davon, dass dieser Vortrag hinsichtlich des tatsächlichen Vortrages nach § 296 a ZPO verspätet ist – entgegenhalten zu lassen, dass der Rechenschaftsberichte für das Jahr 2004 schon gar nicht zur Akte gereicht wurde. Aus dem bei der Akte befindlichen Geschäftsüberblick für das Jahr 2010 sowie der Rechenschaftsberichte für die Jahre 2007 und 2008 musste die Klägerin keine Kenntnis von der Pflichtverletzung erlangen. Soweit in diesen überhaupt über die Swaps berichtet wurde, wurde über diese positiv berichtet oder durch einen kurzen Satz die Abweichung von der Prognose festgestellt, so dass die Klägerin die Risiken nicht erkennen musste.
118i)
119Die Verurteilung der Beklagten ist gemäß des Klageantrages zu 3) lediglich Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 streitgegenständlichen gezeichneten Beteiligung auszusprechen, da durch die begehrte Schadensersatzfolge ein Rückabwicklungsverhältnis entstanden ist.
120j)
121Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
122Die Rechtshängigkeit ist gemäß § 187 BGB analog eingetreten am 27.07.2012, nachdem die Klage der Beklagten am 26.07.2012 ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 30 der Akten) zugestellt wurde.
1232.
124Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von allen Schäden und Nachteilen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 08.05.2003 streitgegenständlichen Zeichnungen resultieren und die ohne die streitgegenständliche Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären aus § 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB.
125Art und Umfang eines Schadensersatzanspruches bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB. Demnach hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt in diesem Zusammenhang einen zu ersetzenden Schaden dar.
126Die Verurteilung der Beklagten ist auch hier gemäß des Klageantrages zu 3) lediglich Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 streitgegenständlichen gezeichneten Beteiligung auszusprechen.
1273.
128Weiterhin befindet sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug. Mit der Klageschrift wurde der Beklagten die Übertragung der Beteiligung und die Abtretung der Rechte aus dieser angeboten. Spätestens mit Stellung des Klageabweisungsantrages ist die Beklagte in Annahmeverzug geraten, da gemäß § 295 S. 1 BGB zur Begründung des Annahmeverzuges ein wörtliches Angebot genügt.
1294.
130Der Klägerin steht weiterhin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.037,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2013 zu.
131Ein Anspruch ergibt sich ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB.
132Die mit dem Klageantrag zu 5) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB dar. Der entstandenen Schaden fällt in den Schutzbereich der verletzten Norm. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war auch erforderlich und zweckmäßig.
133Die Geltendmachung einer 2,0 Geschäftsgebühr steht nach Auffassung des Gerichts im Einklang mit dem einem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG zustehenden Ermessen. Nach Nr. 2300 der Anl. 1 zum RVG kann eine Geschäftsgebühr im Rahmen von 0,5 - 2,5 gefordert werden. Eine Gebühr über 1,3 kann jedoch nur bei einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit in Abrechnung gebracht werden. Vorliegend handelt es sich um eine schwierige Tätigkeit, da neben der Handhabung von geschlossenen Immobilienfonds auch die Einschätzung von Swaps erforderlich war. Die Tatsache, dass sich ein Rechtsanwalt auf einem Gebiet durch die Absolvierung einer Fachanwaltsprüfung oder durch die zahlreiche Übernahme von Mandaten in einem Rechtsgebiet gewisse Spezialkenntnisse angeeignet hat, darf dabei nicht zulasten des Rechtsanwalts gehen.
134Eine Unbilligkeit bezüglich der Höhe der geltend gemachten Geschäftsgebühr ist nicht zu erkennen.
1355.
136Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
137a)
138Der Klägerin steht ein Anspruch auf einen entgangenen Gewinn i.H.v. 4 % auf den von ihr geleisteten (nicht durch Ausschüttung verringerten) Anlagebetrag inklusive des Agios nicht zu.
139Zwar umfasst der im Rahmen des § 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB zu leistende Schadensersatzanspruches grundsätzlich auch den entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB. Es könnte auch davon auszugehen sein, dass das Eigenkapital der Klägerin für den Fall, dass diese die streitgegenständige Anlage nicht gezeichnet hätte, nicht ungenutzt geblieben wäre, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre.
140Weiterhin kann ein entgangener Gewinn grundsätzlich von dem zu erkennenden Gericht gemäß §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO auch geschätzt werden.
141Dies befreit die Klägerin jedoch nicht davon, eine hinreichende Schätzungsgrundlage darzulegen. Die Kläger trägt nicht substantiiert vor, welche alternative Anlage diese statt der streitgegenständlichen Anlage gewählt hätte. Der Vortrag der Klägerin, sie hätte eine Anlagemöglichkeit gewählt, die 4 % Zinsen erwirtschaftet hätte, genügt nicht. Zum einen erscheint es dem Gericht zweifelhaft, ob mit einer sicheren Geldanlage ein Zinssatz von 4 % insbesondere bis ins Jahr 2012 hätte erzielt werden können. Zum anderen legt die Klägerin nicht konkret dar, welche alternative Anlagemöglichkeit sie bei der Vielzahl von vorhandenen Möglichkeiten gewählt hätte.
142Ohne einen entsprechenden Vortrag kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Klägerin eine Geldanlage gewählt hätte, die einen bestimmten festen Zinssatz als Rendite erbracht hätte, so dass eine Schätzung nicht möglich ist, zumal das sonstige Anlageverhalten der Klägerin nicht für eine festverzinsliche Anlage spricht.
143b)
144Die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) und 5) geltend gemachten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2012 stehen dieser nicht zu.
145Das Gericht versteht diesen Antrag dahingehend, dass die Klägerin Verzugszinsen gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begehrt.
146Der diesen Anspruch erforderliche Verzug der Beklagten ist jedoch nicht eingetreten.
147Gemäß § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet.
148Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die in der Mahnung enthaltene Aufforderung zur Leistung muss eindeutig sein. Keine Mahnung in diesem Sinne ist die Aufforderung, sich über die Leistungsbereitschaft zu erklären (vgl. Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, 2013, § 286 Rn. 16, 17).
149Eine Mahnung im Sinne des § 286 BGB ist nicht in dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.03.2012 zu erkennen.
150Mit dem vorgenannten Schriftsatz – welcher nicht zu den Gerichtsakten gereicht wurde – wurde eine Frist zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen gesetzt. Eine Aufforderung zur Leistung erfolgte nicht. Auch eine dahingehende Frist wurde nicht gesetzt.
151III.
152Die prozessuale Nebenentscheidung bezüglich der Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
153Das Gericht hat dabei den abgewiesen Antrag der Klägerin auf Zahlung von entgangenen Gewinn fiktiv mit 27.000,00 € bewertet (vgl. dazu Haget in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014 Rdnr. 11 zu § 92)
154Der Klageantrag zu 2) ist mit rund 80 % der aufgrund der Ausschüttungen zu erwartenden Nachteile berücksichtigt worden.
155Bezüglich des Annahmeverzuges legt das Gericht keinen eigenen Wert zugrunde.
156Die prozessuale Nebenentscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO.
157IV.
158Der Streitwert wird auf bis zu 100.000,00 € festgesetzt.
159Bezüglich des Klageantrages zu 1) ergibt sich ein Streitwert in Höhe 61.900,00 €. Der mit diesem Antrag ebenfalls geltend gemachte entgangene Gewinn, der als gleichbleibender vom Hundertsatz der Anlagesumme geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (vgl. BGH, 08.05.2012, AZ: XI ZR 261/10).
160Der Klageantrag zu 2) wurde mit einem Bruchteil der etwaig zu erwartenden Schäden des Betrages von 43.100,00 € bewertet.
161Dem Klageantrag zu 4) wurde kein eigenständiger Wert zugrunde gelegt, sodass sich der festgesetzte Streitwert ergibt.
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Urteil einreichenLandgericht Dortmund Urteil, 08. Mai 2014 - 7 O 151/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn
- 1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder - 2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, eines Elektrotechnikers, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin erbte von ihren Eltern ein Vermögen in Höhe von ca. 4 Millionen DM. 1,2 bis 1,3 Millionen DM wollte sie für drei bis fünf Jahre anlegen. Sie und der Zedent eröffneten 1998 zu gleichen Teilen ein Wertpapierdepot bei der Beklagten und erwarben zu 50% des Anlagebetrages Aktienfonds- und zu 30% Immobilienfondsanteile, die sämtlich von einer Fondsgesellschaft des D.-verbandes emittiert worden waren. Der Rest wurde bei niedriger Verzinsung liquide angelegt. Zunächst stiegen die Kurse und führten zu erheblichen Gewinnen. Im Frühjahr 2000 setzte ein Kursverfall ein. Deshalb erkundigte sich der Zedent am 30. Mai 2000, als die Anlage insgesamt noch in der Gewinnzone lag, bei der Beklagten, ob ein Verkauf ratsam sei. Der Leiter der Wertpapierabteilung der Beklagten äußerte die Erwartung, dass die Börse sich wieder nach oben entwickeln werde, und riet von einem Verkauf ab. Da der Kursverfall sich fortsetzte, fanden am 17. August 2000, 23. Oktober 2000, 9. Januar 2001 und 8. Februar 2001 Gespräche mit ähnlichem Inhalt statt. Am 21. März 2001 verkauften die Klägerin und der Zedent alle Fondsanteile.
- 3
- Die Klägerin meint, die Empfehlung der Beklagten, die Fondsanteile nicht zu verkaufen, sei eine Beratungspflichtverletzung gewesen, und verlangt den Ersatz der Differenz zwischen dem Wert der Papiere am 30. Mai 2000 und dem am 21. März 2001. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 164.734 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Revision Die ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Klägerin Die habe gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die fehlerhafte Beratung am 30. Mai 2000 entstanden sei. Die Parteien hätten einen Anlageberatungsvertrag geschlossen, der nicht mit der Einrichtung des Depots geendet habe. Der Rat, die Papiere nicht zu verkaufen, sei objektiv falsch und aus damaliger Sicht nicht vertretbar gewesen. Da nach dem Vortrag der Beklagten am 30. Mai 2000 nicht absehbar gewesen sei, ob das Sinken der Kurse eine Regulierung aufgeblähter Kurse oder eine beginnende Talfahrt gewesen sei, sei es allein richtig gewesen, zum Verkauf zu raten. Die Papiere zu halten, wäre nur dann vertretbar gewesen, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass die Kurse innerhalb des geplanten Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren zumindest das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. Da aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht absehbar gewesen sei, ob die Talfahrt beendet gewesen sei, habe die Gefahr weiterer Verluste bestanden. Dass auch ein Fachmann die Börsenentwicklung nicht mit Sicherheit voraussagen könne, verstehe sich von selbst. Er müsse den Anleger aber über Risiken aufklären und darauf hinweisen, dass nicht absehbar sei, ob die Talfahrt beendet sei. Außerdem habe es damals ernst zu nehmende Stimmen gegeben, die vor einem Kurseinbruch gewarnt hätten. Selbst wenn es auch andere Auffassungen gegeben haben sollte, hätte die Beklagte die Klägerin über diese unterschiedlichen Meinungen informieren müssen.
II.
- 7
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.
- 8
- 1.Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
- 9
- Dabei kommt es nicht auf den vor dem Erwerb der Fondsanteile geschlossenen Beratungsvertrag an. Daraus ergaben sich über die Anlageentscheidung der Klägerin hinaus keine fortdauernden Überwachungsund Beratungspflichten der Beklagten hinsichtlich der erworbenen Wertpapiere (vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG Düsseldorf WM 1994, 1468, 1469; OLG Düsseldorf ZIP 2003, 471, 473; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80; Horn, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/1278). Derartige Pflichten resultierten auch nicht aus dem Depotvertrag (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2004 - XI ZR 137/03, WM 2005, 270, 271 m.w.Nachw.).
- 10
- Zwischen den Parteien ist aber ein neuer Beratungsvertrag geschlossen worden, als der Zedent sich am 30. Mai 2000 bei der Beklagten erkundigte, ob ein Verkauf der Anteile ratsam sei, und die Beklagte ihm riet, die Papiere zu halten. Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Dasselbe gilt, wenn ein Kunde sich - wie hier - nach getroffener Anlageentscheidung bei der Bank erkundigt, wie er sich angesichts fallender Kurse verhalten soll (vgl. LG Essen NJW-RR 1993, 1392, 1394; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80).
- 11
- 2. Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungsvertrages verletzt.
- 12
- a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (Senat BGHZ 123, 126, 128). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und voll- ständig zu sein hat (Senat, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (Nobbe, in: Horn/Schimansky, Bankrecht 1998 S. 235, 248). Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532). Auch Börsentipps liegen nicht im Rahmen der vertraglichen Haftung einer Bank für Rat und Auskunft (BGH, Urteil vom 18. Juni 1971 - I ZR 83/70, WM 1971, 987, 989).
- 13
- b) Gemessen hieran hat die Beklagte ihre Beratungspflichten nicht verletzt.
- 14
- Sie hat der Klägerin keine unrichtigen oder unvollständigen Informationen über die Anlageobjekte erteilt. Da die Klägerin ihre Anlageentscheidung bereits getroffen und in bestimmte Fondsanteile investiert hatte , war eine erneute Aufklärung über die damit verbundenen, von der Klägerin zu tragenden Risiken nicht erforderlich. Die Klägerin erwartete eine solche Aufklärung auch nicht, sondern wollte von der Beklagten wissen, ob angesichts der von ihr erkannten sinkenden Kurse ein Verkauf der Anteile ratsam sei.
- 15
- Die auf diese Frage erteilte Empfehlung der Beklagten, die Anteile nicht zu verkaufen, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ex ante betrachtet nicht unvertretbar. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass im Zeitpunkt der Raterteilung am 30. Mai 2000 objektiv nicht vorhersehbar war, ob die Kurse weiter fallen oder innerhalb des Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. In dieser Situation handelte die Beklagte nicht pflichtwidrig, indem sie aufgrund ihrer Erfahrung und langjährigen Beobachtung der Kursentwicklung von einem entsprechenden Wiederanstieg der Kurse innerhalb der nächsten drei Jahre ausging und diese Entwicklung ihrer Empfehlung gegenüber der Klägerin zugrunde legte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien sind keine Umstände zu entnehmen, die diese Erwartung grundsätzlich oder jedenfalls angesichts der vom Berufungsgericht angenommenen Aufblähung oder Überhitzung der Börse ex ante betrachtet als unvertretbar erscheinen lassen könnten.
- 16
- Die Beklagte musste der Klägerin, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht mitteilen, dass nicht absehbar sei, ob der Kursverfall beendet sei. Das Berufungsgericht geht selbst - rechtsfehlerfrei - davon aus, es verstehe sich von selbst, dass auch ein Fachmann die Börsenentwicklung nicht mit Sicherheit voraussehen könne. Auf eine Selbstverständlichkeit muss eine beratende Bank aber nicht ausdrücklich hinweisen.
- 17
- Es bestand auch keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin auf unterschiedliche Meinungen über die künftige Kursentwicklung, insbesondere auf ernst zu nehmende Stimmen, die vor einem Kurseinbruch warnten , hinzuweisen. Aus der Unsicherheit der künftigen Kursentwicklung folgt zwangsläufig, dass hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können. Auch dies musste die Beklagte deshalb nicht besonders erwähnen. Dass eine Bank, die für eine Anlageempfehlung das Vertrauen ihres Kunden in Anspruch nimmt, diesen über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse unterrichten muss (Senat, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, 1457, insoweit in BGHZ 123, 126 ff. nicht abgedruckt), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat der Klägerin zwar empfohlen, bestimmte Fondsanteile nicht zu verkaufen. Bei dieser Empfehlung ging es aber, ebenso wie bei der zugrunde liegenden Anfrage der Klägerin, nicht um die Einschätzung der Fondsanteile als solcher, sondern allein um eine ersichtlich unsichere Prognose der künftigen Kursentwicklung.
III.
- 18
- Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa- che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das landgerichtliche Urteil wieder herstellen.
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.12.2003 - 4 O 179/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.01.2005 - 12 U 11/04 -
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger verlangen Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie hatten sich im Jahr 1997 mit insgesamt 150.000 DM zuzüglich 2 % Agio über einen Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Immobilienfonds
D.
KG (im Folgenden: Fonds) beteiligt. Unter Berufung auf verschiedene Prospektmängel verlangen sie von der Beklagten zu 1) als Gründungskomplementärin und der Beklagten zu 2) als Gründungskommanditistin des Fonds die Rückabwicklung der Beteiligung.- 2
- Mit ihrer Klage haben die Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 65.175,16 € nebst Zinsen geltend gemacht Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte an dem Fonds. Weiter haben sie beantragt festzustellen, dass die Beklagten im Annahmeverzug seien und dass sie verpflichtet seien, den Klägern allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der aufgrund der Beteiligung entstehen werde.
- 3
- Das Landgericht hat den Feststellungsanträgen in vollem Umfang und der Zahlungsklage in Höhe von 30.965,11 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Zahlungspflicht der Beklagten auf 44.829,41 € erhöht und im Übrigen die Berufungen der Parteien für unbegründet erklärt. Dabei hat es entgegen dem Begehren der Beklagten und anders als das Landgericht die mit der Beteiligung verbundenen Steuervorteile nicht schadensmindernd angerechnet.
- 4
- Gegen die Nichtberücksichtigung der Steuervorteile in Höhe von 22.757,30 € richtetsich die insoweit vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat keinen Erfolg.
- 6
- Infolge der Beschränkung der Revision steht fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden, den die Kläger durch den Beitritt zu dem Fonds erlitten haben, zu ersetzen. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Steuervorteile der Kläger auf ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht anzurechnen sind.
- 7
- I. Die Entscheidung zur Nichtanrechnung der Steuervorteile hat das Berufungsgericht wie folgt begründet:
- 8
- Steuervorteile seien dann nicht anzurechnen, wenn die Rückabwicklung der Beteiligung zu einer Besteuerung führe, die dem geschädigten Anleger die erzielten Steuervorteile wieder nehme. Davon sei hier auszugehen. Die Kläger hätten nicht ihre Beteiligung übertragen und erhielten die Gegenleistung nicht als - steuerfreien - Kaufpreis, sondern sie verlangten Schadensersatz und müssten dabei die Beteiligung zurückgeben. Die Steuervorteile resultierten aus Verlusten für Vermietung und Verpachtung, also aus Werbungskosten. Derartige Steuervorteile würden im Jahr ihres Rückflusses als Einkünfte in derjenigen Einkunftsart qualifiziert, also der Steuer unterworfen, in der sie zuvor geltend gemacht worden seien. Weder der Umstand, dass die Kläger sich treuhänderisch an einer Kommanditgesellschaft beteiligt hätten, noch die Besonderheit, dass die Bestimmungen des Gesetzes über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (FördG) anzuwenden seien, rechtfertigten eine andere Sichtweise.
- 9
- II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
- 10
- 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet aufgrund typisierender Betrachtungsweise (§ 287 ZPO) eine Vorteilsanrechnung bezogen auf die steuerlichen Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erlangt hat, im Rahmen des nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB geltend gemachten Schadensersatzes grundsätzlich aus, wenn die entsprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist (siehe nur BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43 f.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 ff.; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25 f.). Soweit die Schadensersatzleistung - als Rückfluss der zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten - vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuert (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43 f.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 49), sind die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43 f.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25 f.). Dafür reicht noch nicht die Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes von 53 % auf 45 % (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 28 ff.).
- 11
- 2. Im vorliegenden Fall ist die Schadensersatzleistung, die die Kläger erstreben , im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten steuerbar.
- 12
- a) Das ergibt sich zwar nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Danach unterliegt bei einer Anlageform, an der der Anleger als Mitunternehmer beteiligt ist, der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Rn. 8, 10). Die Kläger erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft. Sie haben mit der Anlage vielmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
- 13
- b) Eine Besteuerung der von den Klägern angestrebten Schadensersatzleistung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Zehn-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verstrichen ist.
- 14
- Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegt, veräußert wird. Der Gewinn aus einem solchen Geschäft ist - als Spekulationsgewinn - nur dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Diese Voraussetzung wäre hier nicht erfüllt. Die Kläger sind im Oktober 1997 dem Fonds beigetreten und haben ihre Klage im Januar 2010 erhoben, was frühestens als "Veräußerung" verstanden werden könnte.
- 15
- Die Rückabwicklung eines Beteiligungserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds ist indes keine Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne des § 23 EStG. Ein derartiges Geschäft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis verwandelt. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes stellt hierbei keinen gesonderten "marktoffenbaren Vorgang", sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar (BFH, NJW 2006, 3743 Rn. 13; BGH, Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Rn. 16; für den Erwerb einer Immobilie ebenso BGH, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 12; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 11).
- 16
- Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (dafür Weber-Grellet, DB 2007, 2740, 2742; s. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2009 - 9 U 164/07, juris Rn. 47; OLG Frankfurt, Urteile vom 18. November 2011 - 19 U 68/11, juris Rn. 33; vom 19. März 2012 - 23 U 167/10 und 23 U 5/11 - jetzt: II ZR 133/12 und II ZR 129/12; vom 2. Mai 2012 - 23 U 39/09, juris Rn. 116) kommt hier entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht.
- 17
- c) Die in Form von Werbungskosten erzielten Steuervorteile im Rahmen einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds unterliegen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer.
- 18
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind (BFH, BFH/NV 2005, 188 Rn. 19; DB 2002, 1083 Rn. 14; BFHE 190, 442; BFH/NV 1995, 499 Rn. 14; BFHE 171, 183; BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - VII ZR 154/10, WM 2012, 1790 Rn. 11, 16; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 13; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 8, 11; Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 12; Podewils, DStR 2009, 752, 754 f.; Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 31. Aufl., § 21 Rn. 65 "Rückabwicklung" und "Schadensersatz"; Loschelder in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 31. Aufl., § 9 Rn. 65 f.; a.A. Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753 ff.), hier also der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts zwischen denselben Personen erfolgt, zwischen denen auch der Beteiligungsvertrag zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 123). Ebenso wenig bedeutsam ist - wie die Revision selbst einräumt -, ob es um die Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs oder um die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geht.
- 19
- Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Finanzierungskosten (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 13), sondern auch für die aus den Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzung - AfA (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 8). Auch die Anschaffungskosten sind - wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt - der Sache nach Werbungskosten, die nur nicht im Zeitpunkt ihres Abflusses angesetzt werden können, sondern ratierlich als AfA gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG geltend zu machen sind (Weber-Grellet, DB 2007, 2740, 2742). Soweit sie als AfA steuerlich berücksichtigt worden sind, der Anleger also entsprechende Steuervorteile erlangt hat, ist die Schadensersatzleistung bei der Einkunftsart, bei der diese Werbungskosten geltend gemacht worden sind, hier also bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, zu versteuern (Weber-Grellet, DB 2007, 2740, 2742).
- 20
- Aus der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 17. November 2005 ergibt sich nichts Gegenteiliges. In jenem Fall stand aufgrund des Vortrags des Anlegers nicht fest, dass Anschaffungskosten als AfA geltend gemacht worden waren (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Rn. 13; darauf hinweisend BGH, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 13). Im vorliegenden Fall nimmt das Berufungsgericht - anders als das Landgericht - dagegen an, dass die Kläger die AfA steuerlich geltend gemacht haben. Die Revision zieht das nicht in Zweifel.
- 21
- Unerheblich ist, ob der Fonds Sonderabschreibungen nach §§ 1, 4 FördG in Anspruch genommen hat (OLG Hamm, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 8 U 12/09, juris, Rn. 34, 36), was allerdings voraussetzen würde, dass die Immobilie zum Betriebsvermögen des Fonds gehört (BFH, BFH/NV 2007, 2097 Rn. 12). Zwar heißt es in § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG, bei Personengesellschaften trete an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft. Das betrifft aber nur die einheitliche Ausübung des zu der Sonderabschreibung führenden Wahlrechts und ändert nichts daran, dass die steuerlichen Auswirkungen auf der Ebene der Gesellschaft letztlich die Gesellschafter treffen. Das wird auch in dem Prospekt des Fonds erwähnt.
- 22
- d) Ob die Kläger den Schadensersatzbetrag tatsächlich versteuern, ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob die Höhe der geschuldeten Steuer den Steuervorteilen entspricht. Lediglich bei ganz außergewöhnlichen Steuervorteilen wäre eine andere Betrachtungsweise angezeigt. Dafür tragen die Beklagten die Darlegungs - und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 8 ff.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 ff., 45; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25 f.). Dass sie dahingehenden Vortrag gehalten hätten, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.11.2010 - 22 O 20377/10 -
OLG München, Entscheidung vom 28.10.2011 - 5 U 5544/10 -
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.