Landgericht Dortmund Urteil, 07. Okt. 2016 - 3 O 588/15
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 30.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E GmbH & Co. U KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Er begehrt Rückzahlung seiner Kommanditeinlage in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 1.250,00 €). Ferner begehrt er Freistellung von etwaigen Schäden und Nachteilen aus der Beteiligung.
3Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Treuhandkommanditistin und bei der Beklagten zu 2 um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anl. K2) wurde am 07.11.2007 herausgegeben.
4Der Kläger unterzeichnete am 02.12.2007 eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anl. K1), die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 1 zum Gegenstand hatte. Die Gegenzeichnung durch die Beklagte zu 1 erfolgte am 11.12.2007. Der Beteiligung vorangegangen war eine Anlagevermittlung durch die C GmbH. Zum Zeichnungszeitpunkt lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor. Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 1.645,83 €, zahlte diesen Betrag jedoch nach Aufforderung durch die Fondsgesellschaft mit Schreiben vom 28.03.2012 (Anl. K5) vollständig zurück.
5Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler:
6(1) fehlerhafte Darstellung der Charterraten,
7(2) fehlerhafte Darstellung des Chartergaranten,
8(3) fehlerhafte Darstellung der Schiffsnebenkosten,
9(4) überhöhter Schiffskaufpreis bzw. keine Bewertung des Kaufpreises im Prospekt benannt,
10(5) irreführende Angaben im Prospekt im Zusammenhang mit den Anschaffungsnebenkosten und Dienstleistungsgebühren im Verhältnis zum Kommanditkapital,
11(6) unzutreffende bzw. unvollständige Aufklärung über den Schiffsmarkt für Öltanker,
12(7) unzureichender Hinweis auf die Möglichkeit der Fondsgesellschaft, Ausschüttungen zurückzufordern,
13(8) kein Hinweis auf erhöhtes Wechselkursrisiko.
14Der Kläger behauptet ferner, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre.
15Der Kläger beantragt:
161.
17die Beklagten zu 1 und zu 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 26.250,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 28.08.2015 zu zahlen;
182.
19festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und zu 2 dazu verpflichtet sind, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von ihm am 02.12.2007 gezeichneten Beteiligung am E GmbH & Co. U KG in einer Gesamthöhe von nominal 25.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären;
203.
21die Verpflichtung gemäß des Antrags zu 1. Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2 auf Übertragung der vom Kläger am 02.12.2007 gezeichneten Beteiligung am E GmbH & Co. U KG in einer Gesamthöhe von 25.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagten zu 1 und zu 2 auszusprechen;
224.
23festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1 und zu 2 mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus der vom Kläger am 02.12.2007 gezeichneten Beteiligung am E GmbH & Co. U KG in einer Gesamthöhe von 25.000,00 € in Annahmeverzug befinden;
245.
25die Beklagten zu 1 und zu 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger weitere 691,33 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2015 zu bezahlen.
26Die Beklagten beantragen jeweils,
27die Klage abzuweisen.
28Sie sind der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Sie behaupten, eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei zudem für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31I.
32Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund zu.
331.
34Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
35Die Gründungs- und Treuhandgesellschafter gehören zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
36Nach diesen Grundsätzen sind die Verantwortlichen im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend (a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend (b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
37(a)
38Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 07.11.2007 ist richtig und vollständig (vgl. Urt. dieser Kammer jeweils v. 10.06.2016: 3 O 489/15, 3 O 490/15, 3 O 491/15, 3 O 492/15, 3 O 493/15, 3 O 494/15, 3 O 495/15, 3 O 496/15, 3 O 497/15, 3 O 498/15, 3 O 499/15, 3 O 500/15, 3 O 501/15, 3 O 503/15, 3 O 504/15, 3 O 505/15, 3 O 506/15, 3 O 507/15, 3 O 508/15, 3 O 509/15, 3 O 510/15, 3 O 511/15, 3 O 512/15, 3 O 513/15, 3 O 514/15, 3 O 515/15, 3 O 516/15, 3 O 547/15, 3 O 591/15, 3 O 93/16; jeweils n.v.). Die folgenden, vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
39(1) fehlerhafte Darstellung der Charterraten
40Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Prospektdarstellungen zu den Charterraten weder unrichtig noch unzureichend.
41Der Kläger wurde durch den Prospekt ausreichend in Bezug auf die Chartereinnahmen und die damit zusammenhängenden Risiken informiert. In dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ heißt es auf Seite 12: „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder zu einem Totalverlust der Beteiligung führen. Das Maximalrisiko des Anlegers besteht in dem Totalverlust der gesamten Beteiligungssumme inklusive des Agios verbunden mit der Realisierung aller anlegergefährdender Risiken. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“
42Auf S. 14 des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der erzielbaren Frachteinnahmen stehen. So heißt es dort: „Der durch einen Rückgang des Transportaufkommens und/oder durch einen Anstieg der Flottenkapazität verursachte Verfall der erzielbaren Frachteinnahmen kann die Ertragslage des Charterers beziehungsweise des Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Auch eine Unternehmensgruppe wie Pacific Star International Holding Corporation ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt. Es besteht daher keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Markt der Tankschifffahrt starken Schwankungen unterliegt und auf ertragsstarke Perioden ebenso ertragsschwache Perioden folgen können. Da die vorgenannten Umstände regelmäßig den gesamten Markt betreffen, besteht das Risiko, eine Alternativbeschäftigung zum bestehenden Chartervertrag zu geringeren als den angenommenen Charterraten oder keine Beschäftigung für das Schiff zu finden. (…) Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“
43Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich damit aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Insbesondere wird deutlich, dass auch das Risiko der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Charterers aus dem Festchartervertrag besteht. Darüber hinaus werden die wesentlichen Risiken der Beteiligung ebenso wie die für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung entscheidenden Faktoren dargestellt. Einer weitergehenden Darstellung sämtlicher Faktoren, die möglicherweise Einfluss auf die Erträge haben könnten, bedurfte es nicht.
44Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellten Prognosen sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätten.
45Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urt. v. 12.07.1982, II ZR 175/81). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen aber in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Ausreichend ist insoweit, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
46Tatsachen, die die im Prospekt enthaltenen Prognosen aus ex-ante-Sicht als unvertretbar erscheinen lassen, werden vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Soweit der Kläger sich auf die allgemeinen Entwicklungen des Schiffsmarktes und die Marktverhältnisse beruft, so ist dies nicht geeignet, um die Unvertretbarkeit der Prognosen oder deren Tatsachengrundlage zu belegen. Die Darstellung der Prämissen der Prognoserechnung (S. 36) führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere erscheint es aus ex-ante Sicht nicht unvertretbar, den Prognosen trotz der Schwankungen im Schiffsmarkt konstante Charterraten für die Dauer der Festcharterzeit in Höhe der vertraglich vereinbarten Charterraten zugrunde zu legen. Auf mögliche der Erreichbarkeit der Einnahmen entgegenstehende Umstände wird in dem Prospekt, wie bereits dargelegt, ausreichend hingewiesen.
47(2) fehlerhafte Darstellung des Chartergaranten
48Der Prospekt enthält insbesondere auf den S. 26 und 27 ausführliche Angaben zu dem Chartergaranten sowie zu dessen wirtschaftlicher Situation einschließlich einer Risikobewertung durch die Ratingagentur Dynamar B.V. Die Angaben zum Chartergaranten sind aus Sicht des Gerichts weder irreführend noch ist erkennbar, dass die Angaben unzutreffend sind. In dem Prospekt wird auch mehrfach darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass der Chartergarant seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. So heißt es auf S. 14: „Auch eine Unternehmensgruppe wie Pacific Star International Holding Corporation ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt. Es besteht daher keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen.“
49Weitergehende Angaben zum Chartergaranten waren nicht erforderlich. Insbesondere bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers keines Hinweises darauf, dass der Chartergarant auch gegenüber weiteren von der Beklagten zu 2 initiierten Schiffsfonds Garantien übernommen hat. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich dabei nicht um einen aufklärungsbedürftigen Umstand. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung ein über das allgemeine Ausfallrisiko – auf welches der Prospekt ausdrücklich hinweist – hinausgehendes konkretes Risiko bestanden hätte, dass der Chartergarant seinen Verpflichtungen aus dem streitgegenständlichen Garantievertrag aufgrund anderweitiger Verbindlichkeiten nicht würde nachkommen können.
50Dass sich der Chartergarant über den hiesigen Fonds hinaus in erheblichem Maße in der Seeschifffahrt engagiert (mit entsprechenden wirtschaftlichen Risiken), ergibt sich im Übrigen ohne weiteres aus den Angaben im Prospekt, wonach die Flotte des Chartergaranten Pacific Star zum 30.06.2007 dreizehn VLCC umfasst und weitere – neun – VLCC-Neubauten fest geordert waren.
51Es bedurfte auch keiner weitergehenden Angaben zur Chartergarantie. Neben den Ausführungen auf den S. 26 und 27 des Prospekts wird auf S. 50 ausdrücklich dargelegt, dass die Verpflichtungen des Zeitcharterers durch eine Vereinbarung mit dem Chartergaranten abgesichert werden, aufgrund derer die Beteiligungsgesellschaft berechtigt ist, die Erfüllung der Charterverbindlichkeiten durch den Chartergaranten, also insbesondere die Zahlung der Charterrate, auf erstes Anfordern zu verlangen, wenn der Zeitcharterer mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist.
52(3) fehlerhafte Darstellung der Schiffsnebenkosten
53Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt offengelegt. Auf S. 36 f. des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten und Schiffsmanagementkosten.
54Es kann dahinstehen, ob die Betriebs- und Nebenkosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich – wie sich aus dem Prospekt deutlich ergibt (S. 36 f.) – lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen – wie bereits dargelegt – durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, = NJW-RR 2010, 115).
55Es nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht unvertretbar gewesen sind. Insbesondere der Hinweis des Klägers auf Betriebskostenstudien aus dem Jahr 2012 (Untersuchung der Wirtschaftsprüfungskanzlei Moore Stephens) sind diesbezüglich erkennbar ungeeignet (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.2002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
56(4) überhöhter Schiffskaufpreis bzw. keine Bewertung des Kaufpreises im Prospekt benannt
57Der Schiffskaufpreis in Höhe von 94,286 Mio. € (= 132 Mio. US-$) wird auf S. 9, 24, 33 und 49 des Prospekts wiedergegeben, ebenso wie die Verkäuferin (E1 N Limited, British Virgin Islands), das Datum des Kaufvertrages („Memorandum of Agreement“ vom 10.10.2007) und der Übergabezeitraum (01.11. bis 31.12.2007). Einer Bewertung des Kaufpreises im Prospekt bedurfte es nicht. Gleichwohl teilt der Prospekt – insoweit überobligatorisch – unter Hinweis auf ein Gutachten von Dipl. Ing. I, Ingenieurbüro für Schiffstechnik X in I3 vom 23.10.2007 mit, dass der Kaufpreis von dem Sachverständigen als günstig eingeschätzt worden sei; der Gutachter habe den Verkehrswert für das Schiff auf 136 Mio. US-$ taxiert (S. 24 des Prospekts).
58Es ist auch nicht erkennbar, dass den Angaben zum Kaufpreis eine fehlerhafte Bewertung zugrunde liegt. Die Behauptung des Klägers, wonach der Kaufpreis überhöht gewesen sei, ist mit dem bloßen Verweis auf eine „in der Schifffahrtsbranche bekannte“ Berechnungsregel erkennbar ungeeignet, einen Prospektfehler zu belegen. Dies gilt auch für die Behauptung des Klägers, dass der Kaufpreis bei der – nunmehr nach Auffassung des Klägers – gebotenen langfristigen Betrachtung – also einer Orientierung am langfristigen Mittel – überhöht gewesen sei. Auch kann der Verweis auf die Kaufpreise einzelner anderer Schiffe in früheren Jahren keinen geeigneten Beleg für einen überhöhten Kaufpreis des der streitgegenständlichen Beteiligung zugrunde liegenden Schiffes begründen, zumal der Kläger selbst einräumt, dass der Kaufpreis zum Erwerbszeitpunkt „möglicherweise“ durchaus dem damaligen Marktumfeld entsprochen habe. Der pauschale Verweis auf eine Spekulationsblase hilft insoweit nicht weiter.
59(5) irreführende Angaben im Prospekt im Zusammenhang mit den Anschaffungsnebenkosten und Dienstleistungsgebühren im Verhältnis zum Kommanditkapital
60Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
61Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt selbst (S. 32 f.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 86) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 32 „Mittelherkunft und Mittelverwendung E GmbH & Co. U KG“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 105.729 T€ ein Betrag von 7.395 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch ausdrücklich, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 32). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhafte, unzureichende oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
62(6) unzutreffende bzw. unvollständige Aufklärung über den Schiffsmarkt für Öltanker
63Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts für Öltanker auf, nachdem er auf den S. 18 ff. den Markt selbst eingehend dargestellt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers vermittelt der Prospekt auch nicht durchweg ein positives Bild des Tankermarktes. Der Prospekt legt bereits im Editorial (S. 6) und im Kapitel „Risiken der Beteiligung“ auf den S. 12 ff. offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann.
64Die Marktdarstellung ist nach Auffassung des Gerichts weder unvollständig noch irreführend. Einer weitergehenden Darstellung bedurfte es nicht. Ein Prospektfehler wird insbesondere auch nicht durch die vom Kläger behauptete unzureichende Darstellung der Orderbook-Entwicklung (S. 9 f. des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.09.2016 = Bl. 56 f. d.A.) begründet. Die Darstellung der Flotten- und Altersstruktur VLCC/ULCC auf S. 20 f. des Prospekts ist nach Auffassung des Gerichts weder unzureichend noch irreführend. Dort heißt es u.a.: „Zum 1. September 2007 besteht die Flotte der VLCC und ULCC aus 505 Schiffen mit 148,2 Mio. dwt. Davon sind nur noch 3 % älter als 20 Jahre und zählen damit zu den Abwrackkandidaten der kommenden Jahre. Das Abwrackpotential ist mittelfristig allerdings deutlich höher, da aufgrund der IMO-Bestimmungen nach einem komplizierten Fahrplan alle Einhüllentanker außer Dienst gestellt werden müssen. Von den 505 Schiffen der VLCC/ULCC-Flotte sind derzeit noch 160 Einheiten Einhüllenschiffe, darunter alle über 15 Jahre alten und gut die Hälfte der 10 bis 14 Jahre alten Einheiten. Trotz vieler Abwrackungen in den vergangenen Jahren ist also immer noch ein erheblicher Ersatzbedarf gegeben.“ Darüber hinaus werden auch die Entwicklung der Neubaupreise und der Auftragsbestand der VLCC/ULCC-Flotte für den Zeitraum 2007 bis 2012 (Stand 09.10.2007) prognostiziert (S. 22 des Prospekts). Dass diese Angaben falsch sind, wird von dem Kläger nicht dargelegt. Weitere Darstellungen, insbesondere zu den zum Emissionszeitpunkt bestellten und in Bau befindlichen Schiffen anderer Kategorien waren nicht erforderlich. Dies folgt bereits aus dem langfristigen Festchartervertrag, welcher für das streitgegenständliche Schiff bestand. Auf das Risiko, dass der Charterer den Vertrag nicht erfüllen kann und ggf. keine Alternativ- bzw. Anschlussbeschäftigung für das Schiff gefunden werden kann, weist der Prospekt ausdrücklich hin (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2016, I-34 U 241/15 bezüglich des DS-Rendite-Fonds Nr. 106).
65(7) unzureichender Hinweis auf die Möglichkeit der Fondsgesellschaft, Ausschüttungen zurückzufordern
66Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt mehrfach hingewiesen (S. 12, 15 f., 43, 62). So heißt es auf S. 62 des Prospekts: „Die Auszahlungen, auch die von Vorabgewinnen, an die Kommanditisten der Tranche I erfolgen, soweit es die Liquiditätslage der Beteiligungsgesellschaft zulässt. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass Entnahmen/Auszahlungen der Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und die Liquiditätslage der Beteiligungsgesellschaft eine Rückforderung nach Feststellung der Geschäftsführung notwendig macht, werden diese Entnahmen/Auszahlungen als Darlehen an die Gesellschafter angesehen und auf einem dann gesondert eingerichteten Darlehenskonto als Darlehensforderung der Beteiligungsgesellschaft gebucht.“
67Vor diesem Hintergrund erschließt sich das Vorbringen des Klägers, wonach verschwiegen worden sei, dass die Ausschüttungen zurückgefordert werden können, nicht. Die Prospektangaben sind auch nachvollziehbar und nicht intransparent.
68Zudem verschweigt der Prospekt nicht, dass bei der Bemessung der Vorabgewinne und Ausschüttungen berücksichtigt wurde, dass die Gesellschaft kontinuierlich über eine angemessene Liquidität verfügen muss und die Ausschüttungen bei einer Verschlechterung der Liquiditätslage entsprechend vermindert werden oder gänzlich entfallen. Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14; OLG Hamm, Beschlüsse vom 30.04.2015 und 06.08.2015, I-34 U 511/14).
69(8) kein Hinweis auf erhöhtes Wechselkursrisiko
70Der Prospekt klärt ausreichend umfänglich über das Wechselkursrisiko auf.
71Dieses wird u.a. auf den S. 13, 14 f., 16, 36 u. 42 dargestellt und mit einer illustrierenden Analyse auf S. 42 des Prospekts („Sensitivitätsanalyse“) erläutert. Weitergehender Hinweise bedurfte es insoweit nicht. Soweit es im Rahmen der Darstellung der Wechselkursrisiken in der Betriebsphase heißt, dass sich Auswirkungen auf den auf €-Basis berechneten Bereich der Fondskosten ergeben könnten, ist dies auch nicht irreführend.
72Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, geschweige denn vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die in dem Prospekt prognostizierten Wechselkurse aus ex-ante-Sicht unvertretbar gewesen wären.
73(b)
74Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden vom Kläger schon nicht vorgetragen.
75Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
762.
77Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
783.
79Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
804.
81Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 5. unbegründet.
82II.
83Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO festgesetzt.
84III.
85Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die klagenden Eheleute beteiligten sich unter Vermittlung des Beklagten durch Beitrittserklärungen vom 28. April 2001 über eine Treuhandkommanditistin mit einem Betrag von 35.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der F. F. C. T. GmbH & Co. 1. Produktions KG (im folgenden: Filmfonds).
- 2
- Sie nehmen den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe sie nicht über die mit der Zeichnung des - nach ihrer Behauptung wirtschaftlich notleidenden - Filmfonds verbundenen Risiken aufgeklärt, auf Schadensersatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 21.090,79 € (ab der Berufungsinstanz: hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag der Kläger) gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht imstande gesehen, einen Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung als Anlagevermittler festzustellen, die Kläger richtig und vollständig über alle für die vorliegende Vermögensanlage wichtigen Umstände zu informieren. Der Beklagte habe seiner (sekundären) Darlegungslast insoweit durch die Behauptung Genüge getan, den Klägern einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen auf die Risiken des Anlagenfonds übergeben zu haben, und zwar so rechtzeitig, dass sie den Prospekt ausreichend hätten prüfen können. Dieser Vortrag des Beklagten sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden, was infolge der Beweislast der Kläger für eine Pflichtverletzung des Beklagten zu Lasten der Kläger gehe. Eine andere Verteilung der Beweislast komme nur in Betracht, wenn die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht, etwa die Erfüllung einer Auskunftspflicht nach § 666 BGB, im Streit wäre. Zu diesen Pflichten könne die Übergabe des Verkaufsprospekts nicht gezählt werden, sie bleibe eine Nebenpflicht im Rahmen der Informations- und Auskunftspflicht.
II.
- 5
- Die hiergegen von der Revision erhobenen Beanstandungen sind unbegründet.
- 6
- 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Beweislast dafür, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung des Filmfonds den Klägern rechtzeitig vor deren Anlageentscheidung einen Prospekt der Anlage übergeben hat, den Klägern auferlegt.
- 7
- a) Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft denjenigen , der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalanleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 675 Rn. 38; vgl. auch Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 36 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Wenzel 4. Aufl. § 363 Rn. 1). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - NJW 1987, 1322, 1323 und vom 22. September 1987 - IX ZR 126/86 - NJW 1988, 706) oder durch einen Steuerberater (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92 - NJW 1993, 1139, 1140; 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94 - NJW 1995, 2842, 2843 und 4. Juni 1996 - IXZR 246/95 - NJW 1996, 2571, 2572). Die jedenfalls teilweise abweichende Rechtsprechung des früheren IVa-Zivil- senats hinsichtlich der Beweislast bei Steuerberatungsverträgen (in dem von der Revision herangezogenen Urteil vom 24. März 1982 - IVa ZR 303/80 - BGHZ 83, 260, 267 = NJW 1982, 1516, 1517), die bereits in dem Urteil vom 22. Januar 1986 desselben Senats (IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570) eingeschränkt wurde, hat der jetzt für Ansprüche aus steuerlicher Beratung zuständige IX. Zivilsenat aufgegeben (Urteile vom 4. Juni 1996 aaO und vom 3. Dezember 1992 aaO; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1995 aaO).
- 8
- b) Dagegen betrifft das von der Revision und in dem Urteil des OLG Hamm (OLG-Report 2003, 238) für die gegenteilige Auffassung zur Beweislast zitierte Senatsurteil vom 11. Dezember 1992 (III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1706) eine andere Fallkonstellation: Es ging dort nicht um die Frage einer Schlechterfüllung durch den in Anspruch Genommenen oder um die Verletzung von Verhaltens- und Schutzpflichten wie bei der positiven Vertragsverletzung, sondern um die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflichten , d.h. darum, ob eine vertragliche Leistungspflicht (dort Mitteilungspflicht nach § 666 BGB) überhaupt (rechtzeitig) erfüllt worden war. Das betrifft den vorrangigen Grundsatz, dass der Schuldner, auch dann, wenn gegen ihn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, die Erfüllung als solche beweisen muss (Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 35; Palandt/Grüneberg aaO § 363 Rn. 1; MünchKomm/Wenzel aaO Rn. 1).
- 9
- Hier geht es dagegen - auch wenn im Urteil des Berufungsgerichts möglicherweise Gegenteiliges anklingt - nicht um eine isoliert geschuldete Leistungspflicht des Vermittlers auf Aushändigung eines Anlageprospekts an den Anlageinteressenten. Vielmehr ist die Aushändigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage nur ein Element im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Sie ist eines von mehreren Mitteln, die dem Aufklärungspflichtigen (hier: Anlagevermittler) helfen, sich seiner Pflicht zur Information zu entledigen (vgl. Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. § 7 Rn. 62; Schödermeier/Baltzer in: Brinkhaus /Scherer KAGG § 19 Rn. 9, 17).
- 10
- c) Bei dieser grundsätzlichen Ausgangslage zur Darlegungs- und Beweislast für den Fall einer vom Anspruchsteller behaupteten Schlechterfüllung lässt sich die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm (aaO S. 239) für den Fall des Streits über die Übergabe des Prospekts einer in Betracht gezogenen Kapitalanlage auch nicht allein mit dem Argument (OLG Hamm aaO) halten, der Beweis, einen körperlichen Gegenstand übergeben zu haben, lasse sich unschwer dadurch führen, dass der Anlagevermittler sich diese Tatsache quittieren lasse. Diesem Umstand mag eine Indizwirkung zukommen. Zu einer Beweislastumkehr führt er de lege lata nicht. Soweit keine andere spezialgesetzliche Regelung vorliegt (s. etwa § 37d Abs. 4 Satz 2 WpHG), hat es also bei der herkömmlichen Beweisregel sein Bewenden.
- 11
- 2. Die Vorinstanzen haben daher den Schadensersatzanspruch der - nach der unangegriffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beweisfälligen - Kläger gegen den Beklagten mit Recht abgewiesen.
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2004 - 28 O 563/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2005 - 21 U 77/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, eines Elektrotechnikers, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin erbte von ihren Eltern ein Vermögen in Höhe von ca. 4 Millionen DM. 1,2 bis 1,3 Millionen DM wollte sie für drei bis fünf Jahre anlegen. Sie und der Zedent eröffneten 1998 zu gleichen Teilen ein Wertpapierdepot bei der Beklagten und erwarben zu 50% des Anlagebetrages Aktienfonds- und zu 30% Immobilienfondsanteile, die sämtlich von einer Fondsgesellschaft des D.-verbandes emittiert worden waren. Der Rest wurde bei niedriger Verzinsung liquide angelegt. Zunächst stiegen die Kurse und führten zu erheblichen Gewinnen. Im Frühjahr 2000 setzte ein Kursverfall ein. Deshalb erkundigte sich der Zedent am 30. Mai 2000, als die Anlage insgesamt noch in der Gewinnzone lag, bei der Beklagten, ob ein Verkauf ratsam sei. Der Leiter der Wertpapierabteilung der Beklagten äußerte die Erwartung, dass die Börse sich wieder nach oben entwickeln werde, und riet von einem Verkauf ab. Da der Kursverfall sich fortsetzte, fanden am 17. August 2000, 23. Oktober 2000, 9. Januar 2001 und 8. Februar 2001 Gespräche mit ähnlichem Inhalt statt. Am 21. März 2001 verkauften die Klägerin und der Zedent alle Fondsanteile.
- 3
- Die Klägerin meint, die Empfehlung der Beklagten, die Fondsanteile nicht zu verkaufen, sei eine Beratungspflichtverletzung gewesen, und verlangt den Ersatz der Differenz zwischen dem Wert der Papiere am 30. Mai 2000 und dem am 21. März 2001. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 164.734 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Revision Die ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Klägerin Die habe gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die fehlerhafte Beratung am 30. Mai 2000 entstanden sei. Die Parteien hätten einen Anlageberatungsvertrag geschlossen, der nicht mit der Einrichtung des Depots geendet habe. Der Rat, die Papiere nicht zu verkaufen, sei objektiv falsch und aus damaliger Sicht nicht vertretbar gewesen. Da nach dem Vortrag der Beklagten am 30. Mai 2000 nicht absehbar gewesen sei, ob das Sinken der Kurse eine Regulierung aufgeblähter Kurse oder eine beginnende Talfahrt gewesen sei, sei es allein richtig gewesen, zum Verkauf zu raten. Die Papiere zu halten, wäre nur dann vertretbar gewesen, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass die Kurse innerhalb des geplanten Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren zumindest das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. Da aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht absehbar gewesen sei, ob die Talfahrt beendet gewesen sei, habe die Gefahr weiterer Verluste bestanden. Dass auch ein Fachmann die Börsenentwicklung nicht mit Sicherheit voraussagen könne, verstehe sich von selbst. Er müsse den Anleger aber über Risiken aufklären und darauf hinweisen, dass nicht absehbar sei, ob die Talfahrt beendet sei. Außerdem habe es damals ernst zu nehmende Stimmen gegeben, die vor einem Kurseinbruch gewarnt hätten. Selbst wenn es auch andere Auffassungen gegeben haben sollte, hätte die Beklagte die Klägerin über diese unterschiedlichen Meinungen informieren müssen.
II.
- 7
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.
- 8
- 1.Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
- 9
- Dabei kommt es nicht auf den vor dem Erwerb der Fondsanteile geschlossenen Beratungsvertrag an. Daraus ergaben sich über die Anlageentscheidung der Klägerin hinaus keine fortdauernden Überwachungsund Beratungspflichten der Beklagten hinsichtlich der erworbenen Wertpapiere (vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG Düsseldorf WM 1994, 1468, 1469; OLG Düsseldorf ZIP 2003, 471, 473; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80; Horn, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/1278). Derartige Pflichten resultierten auch nicht aus dem Depotvertrag (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2004 - XI ZR 137/03, WM 2005, 270, 271 m.w.Nachw.).
- 10
- Zwischen den Parteien ist aber ein neuer Beratungsvertrag geschlossen worden, als der Zedent sich am 30. Mai 2000 bei der Beklagten erkundigte, ob ein Verkauf der Anteile ratsam sei, und die Beklagte ihm riet, die Papiere zu halten. Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Dasselbe gilt, wenn ein Kunde sich - wie hier - nach getroffener Anlageentscheidung bei der Bank erkundigt, wie er sich angesichts fallender Kurse verhalten soll (vgl. LG Essen NJW-RR 1993, 1392, 1394; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80).
- 11
- 2. Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungsvertrages verletzt.
- 12
- a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (Senat BGHZ 123, 126, 128). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und voll- ständig zu sein hat (Senat, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (Nobbe, in: Horn/Schimansky, Bankrecht 1998 S. 235, 248). Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532). Auch Börsentipps liegen nicht im Rahmen der vertraglichen Haftung einer Bank für Rat und Auskunft (BGH, Urteil vom 18. Juni 1971 - I ZR 83/70, WM 1971, 987, 989).
- 13
- b) Gemessen hieran hat die Beklagte ihre Beratungspflichten nicht verletzt.
- 14
- Sie hat der Klägerin keine unrichtigen oder unvollständigen Informationen über die Anlageobjekte erteilt. Da die Klägerin ihre Anlageentscheidung bereits getroffen und in bestimmte Fondsanteile investiert hatte , war eine erneute Aufklärung über die damit verbundenen, von der Klägerin zu tragenden Risiken nicht erforderlich. Die Klägerin erwartete eine solche Aufklärung auch nicht, sondern wollte von der Beklagten wissen, ob angesichts der von ihr erkannten sinkenden Kurse ein Verkauf der Anteile ratsam sei.
- 15
- Die auf diese Frage erteilte Empfehlung der Beklagten, die Anteile nicht zu verkaufen, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ex ante betrachtet nicht unvertretbar. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass im Zeitpunkt der Raterteilung am 30. Mai 2000 objektiv nicht vorhersehbar war, ob die Kurse weiter fallen oder innerhalb des Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. In dieser Situation handelte die Beklagte nicht pflichtwidrig, indem sie aufgrund ihrer Erfahrung und langjährigen Beobachtung der Kursentwicklung von einem entsprechenden Wiederanstieg der Kurse innerhalb der nächsten drei Jahre ausging und diese Entwicklung ihrer Empfehlung gegenüber der Klägerin zugrunde legte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien sind keine Umstände zu entnehmen, die diese Erwartung grundsätzlich oder jedenfalls angesichts der vom Berufungsgericht angenommenen Aufblähung oder Überhitzung der Börse ex ante betrachtet als unvertretbar erscheinen lassen könnten.
- 16
- Die Beklagte musste der Klägerin, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht mitteilen, dass nicht absehbar sei, ob der Kursverfall beendet sei. Das Berufungsgericht geht selbst - rechtsfehlerfrei - davon aus, es verstehe sich von selbst, dass auch ein Fachmann die Börsenentwicklung nicht mit Sicherheit voraussehen könne. Auf eine Selbstverständlichkeit muss eine beratende Bank aber nicht ausdrücklich hinweisen.
- 17
- Es bestand auch keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin auf unterschiedliche Meinungen über die künftige Kursentwicklung, insbesondere auf ernst zu nehmende Stimmen, die vor einem Kurseinbruch warnten , hinzuweisen. Aus der Unsicherheit der künftigen Kursentwicklung folgt zwangsläufig, dass hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können. Auch dies musste die Beklagte deshalb nicht besonders erwähnen. Dass eine Bank, die für eine Anlageempfehlung das Vertrauen ihres Kunden in Anspruch nimmt, diesen über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse unterrichten muss (Senat, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, 1457, insoweit in BGHZ 123, 126 ff. nicht abgedruckt), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat der Klägerin zwar empfohlen, bestimmte Fondsanteile nicht zu verkaufen. Bei dieser Empfehlung ging es aber, ebenso wie bei der zugrunde liegenden Anfrage der Klägerin, nicht um die Einschätzung der Fondsanteile als solcher, sondern allein um eine ersichtlich unsichere Prognose der künftigen Kursentwicklung.
III.
- 18
- Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa- che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das landgerichtliche Urteil wieder herstellen.
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.12.2003 - 4 O 179/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.01.2005 - 12 U 11/04 -
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.