Landgericht Dortmund Urteil, 31. Juli 2014 - 2 O 290/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 14.351,57 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger hat bei dem Beklagten im Jahre 2006 eine Krankheitskostenversicherung abgeschlossen. Als er in finanzielle Schwierigkeiten geriet, zahlte er die Versicherungsprämie nicht mehr, so dass der Beklagte mit Schreiben vom 30.10.2009 die Bezahlung der Beitragsrückstände in der Krankenpflicht- und Zusatzversicherung von weit mehr als 2.000,00 € anmahnte. Da die Rückstände weiter anwuchsen, stellte der Beklagte nach erneuter Mahnung wegen eines Beitragsrückstandes von mehr als 5.000,00 € mit Schreiben vom 17.08.2010 das Ruhen der Leistungen nach dem Tarif fest, der der Pflicht zur Krankenversicherung entspricht und teilte dem Kläger mit, dass die Krankenversicherung im Basistarif fortgesetzt werde, sofern die ausstehenden Zahlungen nach einem Jahr nach Feststellung des Ruhens noch offen sei. Deshalb erstattet der Beklagte dem Kläger nur noch die Kosten für die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände.
3Am 14.06.2011 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Seitdem bezahlt der Kläger die Versicherungsprämie in Höhe von 627,13 € für den Basistarif. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Zahlung der rückständigen Prämie gleich stehe. Andernfalls wäre der Beklagte gegenüber anderen Gläubigern des Klägers bevorteilt, was der Zielrichtung des Insolvenzverfahrens widerspreche.
4Der Kläger beantragt,
51. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist die
6Leistungen im Rahmen des mit dem Beklagten bestehenden Vertrages Service-Nr. ########, über privaten Krankenkostenvollversorgung im Tarif PNW und PNZ aufgrund der Beitragsrückstände zu verweigern, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Klägers entstanden sind,
72. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.589,08 € nebst Zinsen
8in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er bezieht sich auf Wortlaut, Sinn und Zweck des § 193 VVG, der nur Zahlung der Rückstände als Ende für das Ruhen der Leistungen vorsehe. Darin ändere auch die beantragte Restschuldbefreiung für den Kläger nichts, da der Kläger sich sonst besser stehe als ein Schuldner, der keine Restschuldbefreiung beantrage.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie wie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist unbegründet.
15Das Ruhen der Leistungen nach § 193 VVG ist nicht beendet, so dass der Beklagte gemäß § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG ausschließlich für Aufwendungen haftet, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich sind. Dieser Umfang der Leistungspflicht des Beklagten ist jedoch nicht im Streit. Eine volle Leistungspflicht der Beklagten aus den abgeschlossenen Tarifen besteht entgegen der Auffassung des Klägers während der Ruhenszeit nicht. Vielmehr blieben auch die Leistungen im Basistarif weiter ruhend. Hierfür spricht bereits der Gesetzeswortlaut, wonach im Hinblick auf die Fortsetzung der Versicherungs im Basistarif die Bestimmung des § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG unberührt bleibt. Hierfür spricht weiter, dass es sich bei dem Wechsel in dem Basistarif nicht um den Abschluss eines neuen Vertrags handelt. Vielmehr handelt es sich um die Fortführung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses. Insoweit bestehen die Voraussetzungen für das Ruhen der Leistungen auch im Basistarif ohne Weiteres fort. Schließlich sieht § 8 Abs. 6 Satz 7 BB/KK eine Fortdauer der Ruhenszeit bei dem Wechsel in den Basistarif ausdrücklich vor.
16Die Ruhenszeit endete auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Anmeldung der Rückstände in die Insolvenztabelle. Der Gesetzgeber sieht in § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG bei fortbestehendem Versicherungsverhältnis lediglich zwei Möglichkeiten vor, die Ruhenszeit zu beenden. Die eine Möglichkeit ist die vollständige Zahlung der Rückstände und die andere der Eintritt für Hilfebedürftigkeit. Die letztere Variante liegt unstreitig nicht vor. Auch eine vollständige Zahlung der Rückstände ist bislang nicht erfolgt. Die Anmeldung der Rückstände zur Insolvenztabelle bzw. auch nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen keine dritte Möglichkeit zur Beendigung der Ruhenszeit dar; sie sind insbesondere keine „Zahlung der Rückstände“ im Sinne des Gesetzes (OLG Celle NJW-RR 2013, 1192). Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des OLG Celle an. Ungeachtet aller vom Kläger angestellten insolvenzrechtlichen Betrachtungsweisen lässt sich dem maßgeblichen § 193 VVG nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und/oder die Anmeldung der Beitragsrückstände zur Insolvenztabelle als Grund für die Beendigung des Ruhens der Leistungen herangezogen werden könnte. Dem Gesetzgeber war bei Schaffung des VVG 2008 bewusst, dass ein prämiensäumiger Versicherungsnehmer hilfebedürftig werden kann, wie die ausdrückliche Regelung bei der Eintretung der Hilfebedürftigkeit zeigt. Damit war dem Gesetzgeber auch bewusst, dass der Insolvenzfall eintreten kann. Wenn er dennoch keine Regelung für diesen Fall getroffen hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Eintritt der Insolvenz und die Anmeldung des Prämienrückstandes zur Insolvenztabelle keinen Einfluss auf das Ruhen der Leistungen hat und insbesondere der Zahlung des Beitragsrückstandes nicht gleich steht.
17Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 auch die Erstattung von Heilbehandlungskosten begehrt, deren Erstattung nicht allein unter Hinweis auf das Ruhen des Versicherungsvertrages gemäß § 193 VVG von der Beklagten verweigert wurde, ist die Klage ebenfalls abweisungsreif. Denn der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, inwieweit der Beklagte hinsichtlicher dieser Beträge verpflichtet sein sollte, die Heilbehandlungskosten zu erstatten.
18Die Klage war insgesamt abweisungsreif.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Dortmund Urteil, 31. Juli 2014 - 2 O 290/12
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Dortmund Urteil, 31. Juli 2014 - 2 O 290/12
Referenzen - Gesetze
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
- 1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder - 2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder - 3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder - 4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
- 1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten - a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, - b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
- 2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, - 3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, - 4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
- 1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - 2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.
(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.