Landgericht Dortmund Beschluss, 08. Nov. 2016 - 12 O 396/15
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert bemisst sich auf 12.000,00 €.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger war im Jahre 2015 in ärztlicher Behandlung bei der Beklagten. Zur Überprüfung möglicher Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Behandlung begehrt er die Herausgabe der ihn betreffenden Behandlungsunterlagen.
4Mit Schreiben vom 20.07.2015, das der Beklagten per Fax zugegangen ist, wurde die Beklagte vom klägerischen Prozessbevollmächtigten unter Beifügung einer Vollmacht und einer Schweigepflichtentbindungserklärung aufgefordert, bis zum 10.08.2015 die kompletten Behandlungsunterlagen sowie andere vorhandene Berichte über Fremduntersuchungen gegen Erstattung der üblichen Kosten für die Anfertigung von Fotokopien und Übersendungen zu übersenden. Eine Reaktion erfolgte nicht.
5Der Kläger, der behauptet, das Schreiben vom 20.07.2015 sei auch im Original bei der Beklagten zugegangen, erhob Klage auf Herausgabe der streitgegenständlichen Behandlungsunterlagen Zug um Zug gegen Kostenerstattung. Die Klage wurde am 06.11.2015 zugestellt. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 16.11.2015 an den Klägervertreter wies der Beklagtenvertreter darauf hin, dass aus seiner Sicht der geltend gemachte Anspruch mangels Vorlage insbesondere der Schweigepflichtentbindungserklärung im Original nicht fällig sei.
6In der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2016 legte der Klägervertreter Original seiner Vollmacht und der Schweigepflichtentbindungserklärung vor.
7Der Beklagtenvertreter überreichte die streitgegenständlichen Behandlungsunterlagen in Kopie.
8Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und beantragten jeweils, dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
9II.
10Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91a ZPO war nunmehr durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
11Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei unterlegen wäre.
12Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegenüber der Beklagten einen fälligen Anspruch auf Herausgabe von Abschriften seiner Patientenakte gegen Kostenerstattung gem. § 630g BGB. Diesen hat er durch das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 20.07.2015 angemeldet.
13Zwar muss in solchen Fällen eine ordnungsgemäße und wirksame Bevollmächtigung gegeben sein. Dass der Klägervertreter vorliegend seitens des Klägers zur Geltendmachung des Herausgabeverlangens tatsächlich bevollmächtigt war, ist aber unstreitig. Aus § 630g BGB folgt nicht, dass die Vorlage einer schriftlichen (Original-)Vollmacht Fälligkeitsvoraussetzung für den Herausgabeanspruch ist. Zu trennen ist insoweit zwischen der ordnungsgemäßen Vollmacht und dem Vorliegen bzw. der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorliegend unstreitig wirksam bevollmächtigt war, seine Bevollmächtigung gegenüber der Beklagten auch mittels Faxübersendung der Vollmacht dargelegt hat und die Beklagte die Vollmacht weder gerügt noch einen Nachweis verlangt hat, war der Herausgabeanspruch des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung fällig.
14Soweit die Beklagte der Auffassung ist, es habe auch bezüglich der Schweigepflichtentbindungserklärung der Vorlage eines Originals bedurft, kann das Gericht schon nicht erkennen, warum im Verhältnis zum anspruchsberechtigten Kläger überhaupt eine Schweigepflicht der Beklagten über dessen Behandlung bestehen sollte.
15Soweit sich die Beklagte auf § 4a Bundesdatenschutzgesetz beruft und insoweit der Auffassung ist, dass eine schriftliche Einwilligung des Klägers fehle, hätte sie auch damit im Ergebnis keinen Erfolg gehabt. Zwar mag in dem Kopieren und Übersenden der Behandlungsunterlagen eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz gesehen werden, so dass eine Einwilligung des Betroffenen erforderlich wäre. Zu berücksichtigen ist aber, dass insbesondere für das Verarbeiten in Form des Übermittelns von Daten § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz ausdrücklich abstellt auf eine Weitergabe an Dritte, zu denen der Kläger nicht gehört. Da der Kläger für die übrig in Frage kommenden Formen des Verarbeitens, nämlich insbesondere des Speicherns, durch den Behandlungsvertrag eine Einwilligung erteilt hat, ist aus Sicht des Gerichts mit dem bloßen Anfertigen einer Kopie, die dazu noch für den Kläger selbst bestimmt ist, keine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung im Sinne des § 4 Bundesdatenschutzgesetz zu sehen, in die der Kläger gesondert hätte einwilligen müssen. Dass er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ, ändert daran nichts.
16Darüber hinaus hat er eine Einwilligung durch das Einsichtnahmebegehren zumindest konkludent erklärt. Aus Sicht des Gerichts widerspricht es jedenfalls den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte, die auf die Aufforderung des Klägers in keiner Weise reagiert hat, bevor der Rechtsstreit anhängig war, auf § 4a Bundesdatenschutzgesetz beruft. So wie sie das Nichtvorliegen einer Originalvollmacht gem. § 174 BGB unverzüglich hätte rügen müssen, hätte sie aus Sicht des Gerichts den Kläger jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass aus ihrer Sicht sein Anspruch mangels schriftlicher Einwilligung nicht fällig sei. Auf § 4a Bundesdatenschutzgesetz hat sich die Beklagte allerdings selbst in dem außergerichtlichen Schreiben vom 16.11.2015 nicht berufen, sondern dort nur das Fehlen einer Originalschweigepflichtentbindungserklärung benannt. Schon gar nicht wurde vor Anhängigkeit des Verfahrens auf die Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes Bezug genommen und eine entsprechende Einwilligung gefordert.
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Referenzen - Gesetze
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.