Landgericht Dortmund Urteil, 11. Nov. 2014 - 1 S 83/14
Tenor
Der auf der Eigentümerversammlung vom 09.07.2013 der Wohnungseigentümergemeinschaft I2, # und ## in H zum Tagesordnungspunkt (TOP) 25 unter der Nummer „Beschluss 24/2013“ gefasst Beschluss wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagten zu 20 %.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagten zu 26 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540, 313 a ZPO i.V.m. § 62 II WEG abgesehen.
4II.
5Die Berufung hat im überwiegenden Umfang keine Aussicht auf Erfolg.
61.
7Die Berufungsanträge zu 1. und 4. unterliegen der Zurückweisung.
8a)
9Der Kläger – der seinem eigenen Klagevortrag vom 09.09.2013 (dort Seite 8 und 9) entsprechend – auch über die installierte Astra-Satellitenempfangsanlage polnische Sender empfangen kann, hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, einen ganz speziellen Spartensender aus Oberschlesien empfangen zu dürfen. Dies ist von dem grundgesetzlich geschützten Informationsbedürfnis des Klägers nicht mehr umfasst. Insoweit verweist die Kammer auch auf eine von der Kammer getroffene Entscheidung zum Aktenzeichen 1 S 55/13. Insoweit hatte die Kammer in einem ähnlich gelagerten Fall wie folgt ausgeführt:
10„Ein Anspruch der Kläger folgt weder aus § 22 Abs. 1 WEG noch aus § 21 Abs. 4 WEG, denn das Aufstellen einer Parabolantenne in der von den Klägern geplanten Form verstößt gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, weil durch diese Form der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums anderen Eigentümern ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung, bei der auf der einen Seite die Drittwirkung des Eigentumsgrundrechtes aus Art. 14 Abs. 1 GG zu Gunsten der übrigen Wohnungseigentümer und auf der anderen Seite die Drittwirkung des Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu Gunsten der Kläger zu berücksichtigen ist (vgl. Bärmann, WEG. 14. Aufl., § 22, Rn. 251), geht zum Nachteil der Kläger aus.
11a)
12Zwar sind zu Gunsten der Kläger nachfolgende Gesichtspunkte im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen:
13aa)
14Unstreitig bietet der Empfang über Satellit mehr Fernsehen- und Radioprogramme, insbesondere in HD-Qualität. Zudem können bestimmte Spartenkanäle des Pay-TV genutzt werden.
15bb)
16Auch wenn die Kläger keine Ausländer sind bzw. keine ausländischen Wurzeln haben und ihr Interesse nicht dahin geht, sich über Geschehnisse in ihrer Heimat zu informieren, ist ihr Interesse am Empfang von mehr Fernsehen- und Radioprogrammen grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt, wenngleich es in diesem Fall bei weitem nicht so schwer wiegt. Dennoch müssen sich die Kläger auch nicht von vornherein auf den unstreitig vorhandenen Kabelanschluss verweisen lassen, da das Medienangebot über Satellit größer ist und besser die Meinungsvielfalt widerspiegelt (in diese Richtung bereits BGHZ 157, 322, Rn. 21, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NZM 2006, 1058, Rn. 8, zitiert nach juris).
17cc)
18Zu Gunsten der Kläger ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass eine Anbringung der Parabolantenne auf dem Dach der Gemeinschaftsanlage von der Straße aus nicht zu sehen ist.
19dd)
20Auch wenn die Beklagten bestritten haben, dass eine auf einem Ständer aufgestellte Parabolantenne sturmsicher auf dem Dach der Gemeinschaftsanlage anzubringen ist und das Amtsgericht erstinstanzlich entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Antenne insbesondere bei einem so genannten „Jahrhundertsturm“ vom Dach geweht werden kann, ist das Bestreiten der Beklagten angesichts der auf dem Lichtbild von Bl. 35 der Akten zu erkennenden Ausführung des für die Parabolantenne vorgesehenen Standfußes unzureichend, weswegen zu Gunsten der Kläger auch von der Möglichkeit einer sturmsicheren Installation der Parabolantenne auszugehen ist.
21ee)
22Zu Gunsten der Kläger ist weiter zu berücksichtigen, dass keine Gefahr für die Beschädigung des Daches besteht, weil der diesbezügliche Pauschalvortrag der Beklagten unzureichend ist, da nicht zu erkennen ist, welche Schäden durch die Aufstellung der Parabolantenne entstehen könnten.
23ff)
24Ferner ist davon auszugehen, dass eine Verlegung des Antennenkabels durch den vorgesehenen Lüftungsschacht fachgerecht erfolgen kann, weil der gegenteilige Vortrag der Beklagten ebenfalls unzureichend ist, da nicht zu erkennen ist, worin nachteilige Auswirkungen bestehen sollten.
25b)
26Jedoch sind zu Gunsten der Beklagten die nachfolgenden Punkte zu berücksichtigen:
27aa)
28Das Aufstellen der Parabolantenne auf dem Dach behindert bei regelmäßig durchzuführenden Wartungen und eventuell erforderlicher Wartung des Flachdaches der Wohnungseigentumsanlage.
29bb)
30Entscheidend aus Sicht der Kammer und im Rahmen der Interessenabwägung ausschlaggebend ist der Umstand, dass ein Wildwuchs auf dem Dach droht, wenn allein zu Gunsten der Kläger eine Parabolantenne aufgestellt wird. Denn auch andere Miteigentümer könnten für sich in Anspruch nehmen, jeweils allein zu ihren Gunsten eine Parabolantenne oder andere Gegenstände, die nur ihren Individualinteressen Rechnung tragen sollen, aufzustellen.
31(1.)
32Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in der Kommentarliteratur darauf verwiesen wird, dass auf dieses Kriterium im Zuge einer Interessenabwägung nicht abgestellt werden dürfe. Insoweit heißt es bei Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 22, Rn. 250, dass hypothetische Kausalverläufe unberücksichtigt bleiben müssten, weil es ausschließlich auf eine konkrete Beeinträchtigung durch die aktuelle Umgestaltung ankomme. Die abstrakte Möglichkeit, dass andere Wohnungseigentümer in Zukunft identische bauliche Veränderungen vornehmen wollen, stelle keine konkrete Beeinträchtigung zum jetzigen Zeitpunkt dar. Auch müsse später nicht jedem Wohnungseigentümer ebenfalls eine Parabolantenne zugestanden werden, sobald einmal eine Antenne am Gebäude installiert worden sei. Ein Wohnungseigentümer könne aus Gründen der Gleichbehandlung die Installation einer weiteren Antenne nur verlangen, wenn diese zulässig sei.
33(2.)
34Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht, da sie darauf hinausliefe, ein Prioritätsprinzip zu begründen, wonach derjenige Wohnungseigentümer zum Zuge käme, der zuerst für sich die Installation einer Parabolantenne beansprucht und diesen Anspruch durchsetzt. Dies widerspräche dem Umstand, dass der einzelne Wohnungseigentümer nicht Alleineigentümer ist, sondern sich in einer Rechtsgemeinschaft mit anderen befindet.“
35b)
36Die vorstehenden Erwägungen greifen – selbst wenn die Fallgestaltung in Einzelheiten abweichend ist – im vorliegenden Fall ebenfalls, da die Kernargumente identisch sind.
37Die Abwägung fällt auch vorliegend zu Lasten des Klägers aus. Seinem Informationsinteresse wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass über die Astra-Satellitenempfangsanlage der Empfang polnischer Sender ebenfalls möglich ist. Den Empfang polnischer Sender hat der Kläger selbst in dem Schriftsatz vom 09.09.2013 eingeräumt.
38Darüber hinaus ist in erster Instanz unstreitig geblieben, dass das Informationsinteresse des Klägers auch über den zur Verfügung gestellten DSL- bzw. VDSL-Anschluss über das Internet zu gewährleisten ist.
39Dabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger vorgetragen hat, dass der von ihm gewünschte Spartensender auch nicht über das Internet zu empfangen sei. Darauf kommt es indes nicht an, weil dem Informationsbedürfnis des Klägers auch mit weiteren polnischen Sendern sowie dem über das Internet zur Verfügung gestellten breiten Angebot hinreichend Rechnung getragen werden kann. Dem Informationsbedürfnis ist nicht uferlos Rechnung zu tragen.
402.
41Auch der Berufungsantrag zu 2. verspricht keine Aussicht auf Erfolg.
42Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer steht es frei, bezüglich der Gemeinschaftsfläche „Parkplatz/Stellplätze“ eine Gebrauchsregelung zu treffen. Nach Auffassung der Kammer ist die getroffene Regelung nicht gemeinschaftswidrig und entspricht damit ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4 WEG.
43a)
44In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht nach eigener Überprüfung durch die Kammer zutreffend dargelegt, dass es sich streitgegenständlich nicht um eine Dauerparker-Anlage handelt, sondern um eine Q-Platz, die allen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft gleichmäßig zur Verfügung stehen muss. Dementsprechend ist zu gewährleisten, dass die Eigentümer im Wechsel dort parken können. Der Kläger übersieht, dass die beschlossene Regelung nicht eine Privilegierung anderer Eigentümer darstellt, sondern die bisher ausgeübte Praxis, einen nicht angemeldeten großen Wohnwagen in Form eines Reisemobils dort dauerhaft abzustellen, eine Privilegierung des Klägers selbst darstellte. Dadurch würde de facto ein Dauernutzungsrecht ausgeübt, das in seinen tatsächlichen Auswirkungen einem nicht vereinbarten Sondernutzungsrecht entspräche. Dies ist von den anderen Wohnungseigentümern, die ebenfalls gleichmäßig auf die Parkplätze zurückgreifen wollen, ohne Vereinbarung indes nicht hinzunehmen.
45b)
46Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, dass er das Fahrzeug ständig angemeldet habe, handelt es sich insoweit um neuen Vortrag, der gemäß §§ 529 ff. ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist.
47Darüber hinaus steht dieser Vortrag auch im eklatanten Widerspruch zu seinem Vortrag in der Klagebegründung, wonach er das Reisemobil in den Wintermonaten abgemeldet habe. Nur für diesen Fall wäre der Kläger aus versicherungstechnischen Gründen auch gehindert, sein Reisemobil zu bewegen und müsste es dauerhaft abgestellt lassen. Ist es hingegen angemeldet, wie er nunmehr vorträgt, besteht für ihn kein Anlass mehr, die getroffene Gebrauchsregelung anzugreifen, da er das Fahrzeug ohne weiteres nach dem Ablauf von jeweils 14 Tagen umsetzen könnte, ohne dass ihm daraus ein Nachteil erwächst. Dem Kläger wird schließlich nicht untersagt, das Fahrzeug dort abzustellen. Regelungsgehalt ist lediglich, dass dort keine Pkw-Anhänger, Wohnwagen etc. länger als 14 Tage abgestellt werden. Dabei kann es ausweislich der auszulegenden Regelung nur darum gehen, dass der konkrete Stellplatz nicht länger als 14 Tage in Anspruch genommen wird.
48Aufgrund der Formulierung des Beschlusses, insbesondere der Formulierung „etc.“ lässt sich ersehen, dass es sich nur um eine beispielsweise Aufzählung von Fahrzeugen handelt, die üblicherweise über einen längeren Zeitraum ohne konkrete Nutzung abgestellt werden. In verständiger Auslegung eines objektiven Empfängers ist die Regelung dahin auszulegen, dass auch Pkw und Lkw nicht länger als 14 Tage auf einem Stellplatz dauerhaft abgestellt werden dürfen. Ersichtlich ist es nur das Ziel, die dauerhafte Blockierung einzelner Stellplätze zu vermeiden.
49c)
50Eine andere Frage – über die die Kammer indes nicht zu entscheiden hat – ist, ob die von den Eigentümern gewählte Frist von 14 Tagen tatsächlich praktikabel ist. Denn diese Frist wirft insbesondere schon dann Schwierigkeiten auf, wenn jemand längerfristig erkrankt ist und sein Fahrzeug deshalb nicht von dem Parkplatz entfernen kann oder sich über längere Zeit beruflich oder aus Urlaubsgründen im Ausland aufhält. In diesen Fällen dürfte es kaum angezeigt und möglich sein, von dem betroffenen Eigentümer die Kosten für ein etwaiges Abschleppen des Fahrzeugs ersetzt zu bekommen. Unabhängig davon, dass die entsprechenden vorstehenden Erwägungen von dem Kläger nicht innerhalb der Frist des § 46 WEG zur Begründung der Anfechtung herangezogen worden sind, obliegt es zunächst einmal dem weiten Ermessen der Eigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung, entsprechende Fristen zu bestimmen. Insoweit wird die Wohnungseigentümergemeinschaft aber, falls es in Zukunft zu Problemen kommen sollte, zu überlegen haben, ob die Frist von 14 Tagen oder überhaupt feste Fristen tatsächlich praktikabel sind.
513.
52Der Berufungsantrag zu 5. verspricht ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag ist darauf gerichtet, dass dem Verwalter aufgegeben wird, innerhalb einer nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Frist eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen mit folgenden Tagesordnungspunkten:
53„(…) 6. Es wird beschlossen, dass der Verwalter eine jährliche Hausbegehung durchführen soll, bei der er die Eigentümer nach etwaig vorhandenen Mängeln oder Problemen befragen soll“
54hilfsweise,
55dem Verwalter aufzugeben, die vorgenannten Tagesordnungspunkte als solche der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung aufzunehmen und den übrigen Wohnungseigentümern aufzugeben, auf dieser darüber Beschluss zu fassen.
56a)
57Die Klage scheitert bereits daran, dass die Klage sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet, der vorstehende Antrag aber darauf ausgerichtet ist, dem nicht verklagten Verwalter eine konkrete Handlung aufzugeben.
58b)
59Die Kammer vertritt auch nicht die Auffassung der Berufung, dass es sich um einen Antrag nach § 21 Abs. 8 WEG handelt, von dem die Kammer nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Gebrauch macht.
60aa)
61Denn insoweit hätte der Antrag dahin lauten müssen, dass den Wohnungseigentümern aufgegeben wird, den Verwalter zu verpflichten, innerhalb einer nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Frist eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Dahin geht der Antrag indes nicht.
62bb)
63Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass die Wohnungseigentümer mit einem solchen Beschlussantrag schon einmal vorbefasst worden sind. Bereits deshalb fehlt es an der Möglichkeit, von § 21 Abs. 8 WEG Gebrauch zu machen.
64c)
65Lediglich ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte. Denn der Verwalter hat – unabhängig von der gewählten Form – die Anträge in der Zusammenfassung unter Punkt 25 den Wohnungseigentümern in der Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt, dem Wunsch des Klägers dadurch Rechnung getragen und sein Anliegen auf die Tagesordnung der hier streitgegenständlichen Wohnungseigentümerversammlung gesetzt. Insoweit liegt es dann nicht in Händen des Verwalters, wenn die Beklagten über diese von ihm vorgelegten Anträge nicht entscheiden.
664.
67Auch der Hilfsantrag unterliegt der Zurückweisung.
68a)
69Bereits aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch der hilfsweise gestellte Antrag keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Denn auch der Hilfsantrag geht dahin, dass dem Verwalter etwas aufgegeben werden soll, obwohl der Verwalter vorliegend überhaupt nicht verklagt worden ist.
70b)
71Hinzu kommt, dass – hierauf weist die Kammer lediglich zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten hin – der Antrag auch kaum Aussicht auf Erfolg verspricht, weil dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Verwalter ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nach dem Verwaltervertrag bereits dazu verpflichtet, jährliche Hausbegehungen durchzuführen.
72Dies ergibt sich auch bereits aus den gesetzlich normierten Pflichten des Verwalters.
73Darüber hinaus ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich, wonach der Verwalter die Eigentümer nach etwaig vorhandenen Mängeln oder Problemen befragen soll.
74III.
75Die Berufung hat jedoch insoweit Erfolg, als das Amtsgericht auch den Antrag der Klageschrift zu 4., den Tagesordnungspunkt 25 für ungültig zu erklären, abgewiesen hat.
76Die Ablehnung der vom Kläger vorgelegten Tagesordnungspunkte mit einem Beschluss, dass die Tagesordnungspunkte wieder von der Tagesordnung abzusetzen seien, entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
77Der Kläger hat als einer der Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage ein Recht darauf, dass seine Anträge, sofern sie rechtzeitig vor der Versammlung gestellt werden, auf der Versammlung erörtert werden und darüber – wenn nicht aus sachlich gerechtfertigten Gründen eine Abstimmung nicht erfolgen kann oder soll – auch abgestimmt wird. Das Kernrecht des Eigentümers, Anträge auf der Eigentümerversammlung zu stellen und darüber abstimmen zu lassen, haben die Wohnungseigentümer dadurch verhindert, dass sie die Anträge des Klägers – ohne im Einzelnen auf die Anträge einzugehen und unabhängig davon, ob sie sachlich begründet sind oder nicht – mit Beschluss wieder von der Tagesordnung genommen.
78Die Beklagten haben das lediglich damit begründet, dass es sich um einen Geschäftsordnungsbeschluss gehandelt habe, der isoliert nicht anfechtbar sei.
79Hieran ist lediglich zutreffend, dass Geschäftsordnungsbeschlüsse in der Tat nicht anfechtbar sind. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen Beschluss, der lediglich die Geschäftsordnung der Wohnungseigentümerversammlung betrifft. Denn bei Beschlüssen zur Geschäftsordnung geht es nur darum, dass der ordnungsgemäße Ablauf der Wohnungseigentümerversammlung sichergestellt werden soll.
80Bei den vorliegenden Beschlussanträgen, die unter TOP 25 zusammengefasst worden sind, handelt es sich jedoch um Anträge inhaltlicher Art. Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählte Art der Vorgehensweise würde dazu führen, dass man über den „Vorwand“, dass es sich um einen Geschäftsordnungsbeschluss gehandelt habe, jegliche Abstimmung über unliebsame Anträge verhindern und sich zusätzlich darauf zurückziehen könnte, dass es sich schließlich um einen nicht anfechtbaren Beschluss handele. Dies führt indes zu einer nicht hinnehmbaren Umgehung des Antragsrechts eines einzelnen Miteigentümers und würde ihm zusätzlich die gesetzlich gewährten Rechtsschutzmöglichkeiten entziehen.
81Eine derartige Vorgehensweise ist weder mit Grundsätzen des WEG und schon gar mit den übergeordneten Garantien des Grundgesetzes, wonach ein effektiver Rechtsschutz jederzeit möglich sein muss, in Übereinstimmung zu bringen.
82IV.
83Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 62 II WEG.
84V.
85Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 ZPO liegen nicht vor.
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Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
- 1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und - 2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
- 1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und - 2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.