Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 22. Mai 2014 - 5 S 237/13

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2014:0522.5S237.13.0A
22.05.2014

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Auflösung des Teilurteils des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 15.10.2013 der Beklagte verurteilt,

1. die Stilllegung der in der Wohnung mit der Bezeichnung WE 3 im 1. Obergeschoß Vorderhaus des Objektes der Wohnungseigentumsanlage ... straße ... in ... Halle/Saale in der Küche, im großen und im kleinen Bad installierten Fußbodenheizungen jeweils durch technische Abkopplung der verlegten Fußbodenheizkreise am Rücklauf der zentralen Heizanlage des Objektes, Ausbau des FB-Anschlusskasten und Verfüllen der im Fußboden verlegten Heizschleifen mit Epoxidharz zu dulden, und zwar durch Öffnen der Eingangstür und der zur Küche und dem großen und kleinen Bad führenden Türen und Gewährung des Zutritt;

2. an die Klägerin 2.421,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 78/100 und der Beklagte 22/100. Von den Kosten der Nebenintervenientin in erster Instanz trägt der Beklagte 22/100; im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 60/100 und der Beklagte 40/100. Von den Kosten der Nebenintervenientin im Berufungsverfahren trägt der Beklagte 40/100; im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten im Berufungsverfahren selbst.

und beschlossen:

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.144,99 € (Stilllegungsantrag = 3.000 € und Zahlungsantrag = 6.144,99 €) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Wegen des zur Entscheidung anstehenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die keiner Abänderung oder Ergänzung bedürfen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2

Mit diesem Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten, weil die ursprüngliche Beklagte zu 1) und Ehefrau des Beklagten, Frau ... im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens verstorben ist, im Wege des Teilurteils verurteilt, an die Klägerin 1.716,16 € zu zahlen; im Übrigen hat das Amtsgericht die auf Stilllegung der Fußbodenheizung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Verfahren gegen den Beklagten zu 1) trotz des Todes der Ehefrau habe fortgeführt werden können. Denn bei dem Beklagten und seiner verstorbenen Ehefrau habe es sich nicht um notwendige Streitgenossen i.S.v. § 62 Abs. 1 ZPO gehandelt.

3

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft sei auch aktivlegitimiert, habe aber keinen Anspruch gegen den Beklagten, den Bauzustand bezüglich der Fußbodenheizung zu ändern. denn es liege insoweit keine bauliche Veränderung eines zunächst entsprechend der Teilungserklärung errichteten Objekts vor. Vielmehr sei das Objekt bereits ursprünglich abweichend von der Teilungserklärung hergestellt worden. In einem solchen Fall könne aber nur ein Anspruch bestehen, das Gebäude (erstmals) in einen den ursprünglichen Plänen entsprechenden Zustand zu versetzen. Da der Beklagte bereits Besitz an dem Sondereigentum gehabt habe, als die Eintragung im Grundbuch erfolgt sei, bestehe (gegen diesen) kein Anspruch auf bauliche Stilllegung der Fußbodenheizung und anschließende Herstellung des verbleibenden Heizkreislaufes.

4

Hinsichtlich des zuerkannten Zahlungsanspruchs hat das Amtsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten aus dem besonderen Näheverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern schuldhaft verletzt habe. Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sei durch eine besondere Dichte von Rücksichtnahmen geprägt, die insbesondere auch auf eine gerechte Lastentragung ausgerichtet seien. Deshalb sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die anderen Wohnungseigentümer auf die Existenz der nicht von Wärmemengenzählern erfassten Fußbodenheizung hinzuweisen. Zudem habe er diese darauf aufmerksam machen müssen, dass - selbst wenn die Existenz der Fußbodenheizung bekannt gewesen wäre - die Einbeziehung der hierdurch verursachten Kosten in die Heizkostenabrechnung mangels Ablesegeräten unterblieben sei.

5

Die Höhe des Schadensersatzanspruches (für die Jahre 1997 bis 2002) hat das Amtsgericht nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt. Als Grundlage der Schätzung hat das Amtsgericht hierbei auch die Gesamtgröße der Wohnung (von 137,8 m2) und die Größe der Räume mit Fußbodenheizung (insgesamt 24,15 m2) abgestellt. Da diese demnach 17,52 % der Gesamtfläche der Wohnung ausmachten, bedeutet dies umgekehrt, dass die tatsächlich erfassten und abgerechneten Heizkosten nur 82,48 % der Wohnfläche ausmachten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts (Seite 11 des Urteils) Bezug genommen.

6

Ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010 hat das Amtsgericht verneint. Insoweit hat es seine Entscheidung darauf gestützt, dass die am 15.06.2010 und 20.09.2011 gefassten Abrechnungsbeschlüsse eine Ausschlusswirkung entfalteten. Denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung sei die Wohnungseigentümergemeinschaft über die Sachlage (des nichterfassten Verbrauchs der Fußbodenheizung) informiert gewesen.

7

Gegen das ihr am 29.10.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 28.11.2013 (per Telefaxschreiben) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, welche - nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 29.01.2014 - mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist. Die Berufung macht geltend, dass ein Teilurteil nicht habe ergehen dürfen. Im Übrigen sei das Urteil des Amtsgerichts als Überraschungsentscheidung anzusehen. Denn das Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagten - trotz des gerichtlichen Hinweises vom 13.03.2013 - weiterhin allein die Beklagten auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes in Anspruch genommen hätten. Jedenfalls sei der richterliche Hinweis von den Klägern anders verstanden worden, weil er nicht eindeutig gewesen sei.

8

Das angefochtene Urteil habe aber auch fälschlich einen Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz abgelehnt. Denn das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass durch die Fußbodenheizung nicht nur drei Räume - die Küche, das kleine und das große Badezimmer - beheizt würden, sondern auch die Diele. Es sei deshalb von einer Gesamtfläche von 59,27 m2 auszugehen, die durch die Fußbodenheizung versorgt werde.

9

Das Amtsgericht habe den Schadensersatzanspruch der Kläger auch nicht schätzen dürfen, sondern hierzu ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

10

Schließlich sei das Amtsgericht auch fehlerhaft zu der Auffassung gelangt, dass die Abrechnungsbeschlüsse für die Jahre 2009 und 2010 eine Ausschlusswirkung entfalten würden. Eine Ausschlusswirkung scheitere schon daran, dass die Verbräuche der Fußbodenheizungen nicht erfasst worden seien. Im Übrigen entspreche es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Ersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann in die Gesamt- oder Einzeljahresabrechnung eingestellt werden dürfe, wenn der Anspruch bereits tituliert sei oder sonst feststehe, etwa weil er von dem betreffenden Wohnungseigentümer anerkannt worden sei. Insoweit verweist die Klägerin auf die Entscheidung de Bundesgerichtshofs vom 04. März 2011 (V ZR 156/10).

11

Die Klägerin beantragt,

12

1. auf die Berufung der Kläger die Sache unter Aufhebung des Teilurteils des Amtsgerichts Halle/Saale vom 15. Oktober 2013, Az.: 120 C 4307/12 zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen,

13

2. hilfsweise, unter Abänderung des Teilurteils des Amtsgerichts Halle/Saale vom 15. Oktober 2013, Az.: 120 C 4307/12

14

a) den Beklagten zu verurteilen, die Stilllegung der in der Wohnung mit der Bezeichnung WE 3 im 1. Obergeschoß Vorderhaus des Objektes der Wohnungseigentumsanlage ... straße ... in ... Halle/Saale in der Küche, im großen und im kleinen Bad installierten Fußbodenheizungen jeweils durch technische Abkopplung der verlegten Fußbodenheizkreise am Rücklauf der zentralen Heizanlage des Objektes, Ausbau des FB-Anschlusskasten und Verfüllen der im Fußboden verlegten Heizschleifen mit Epoxidharz zu dulden, und zwar durch Öffnen der Eingangstür und der zur Küche und dem großen und kleinen Bad führenden Türen und Gewährung des Zutritt.

15

b) an die Klägerin 6.114,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2012 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 307,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 zu zahlen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insbesondere sei der Erlass eines Teilurteils zulässig gewesen. Es liege auch - anders als die Berufung meine - kein Überraschungsurteil vor. Denn das Amtsgericht habe in seinem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 13.03.2013 eindeutig seine Rechtsauffassung hinsichtlich des geltend gemachten Beseitigungsanspruchs dargelegt. Deshalb habe auch kein Anspruch bestanden, auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag die Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Schließlich sei auch eine Schätzung der Schadenshöhe zulässig gewesen; die Schätzung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

19

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 10.03.2014 (Bd. III Bl. 114-118 d. A.) verwiesen.

II.

20

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. In der Sache hat die Berufung aber nur insoweit Erfolg, als der Klägerin auch für die Jahre 2009 und 2010 hinsichtlich der fehlerhaft abgerechneten Heizkosten ein Schadensersatzanspruch zuzubilligen war.

1.

21

Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob und inwieweit dem Amtsgericht der Vorwurf gemacht werden kann, das erstinstanzliche Verfahren nicht in verfahrensfehlerfreier Weise behandelt zu haben. Denn es ist jedenfalls nicht (zwingend) geboten, als Folge eines solchen Verfahrensfehlers das erstinstanzlich ergangene Teilurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

22

a) Ein Verstoß des Amtsgerichts gegen die richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO liegt nicht vor. Insbesondere war das Amtsgericht nicht verpflichtet, in anderer Weise und weitergehendem Umfang auf seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Stilllegung der Fußbodenheizung hinzuweisen. Denn das Amtsgericht hat auf seine Rechtsauffassung in eindeutiger und - nach Auffassung der Kammer - auch unmissverständlicher Weise hingewiesen, indem es in dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 13.03.2013 wörtlich Folgendes ausgeführt hat:

23

"... Falls - wie es die Beklagtenseite darlegt - die Fußbodenheizung vor Entstehung der (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft installiert wurde, dürfte kein Beseitigungsanspruch gegen die Beklagten bestehen (OLG Zweibrücken vom 23.11.2001 - 3 W 226/01). In Frage käme dann ein Anspruch auf Herstellung des plangerechten Zustandes durch die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt (OLG Frankfurt vom 24.07.2007 - 20 W 538/05) auf Kosten aller."

24

Hiermit hat das Amtsgericht in hinreichender und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass weder ein Beseitigungsanspruch gegen die Beklagten bestand, noch diese (allein) für die Kosten eines (erstmaligen) plangerechten Zustandes in Anspruch genommen werden konnten. Denn in der vorgenannten Entscheidung des OLG Frankfurt ist (schon) in nicht amtlichen Leitsatz aufgeführt, dass keine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG vorliegt, wenn - wie hier - bereits der Bauträger in Abweichung vom Aufteilungsplan das Wohnungseigentum errichtet hat. In diesem Sinne hat auch das OLG Zweibrücken seine vorerwähnte Entscheidung begründet, indem es dort einen Beseitigungsanspruch deshalb verneint hat, weil sich das gemeinschaftliche Eigentum in seinem ursprünglichen - im Zeitpunkt der Entstehung der (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft bereits gegebenen - Zustand befunden habe und eine spätere Umgestaltung nicht vorliege.

25

b) Anders verhält es sich aber grundsätzlich mit dem Einwand, dass das Amtsgericht kein Teilurteil habe erlassen dürfen. Dem Amtsgericht ist zwar insoweit darin zuzustimmen, dass die Beklagten hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruches nur gewöhnliche Gesamtschuldner sind/waren und deshalb grundsätzlich auch eine unterschiedliche Entscheidung denkbar, aber auch zulässig gewesen wäre. Anders verhielt es sich indes bei dem Beseitigungsanspruch, bei dem das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden konnte. Eine insoweit stattgebende Entscheidung hätte nämlich notwendigerweise auch in die Rechtsposition der früheren Beklagten zu 1) eingegriffen, die - ebenso wie ihr Ehemann, der frühere Beklagte zu 2) und jetzige Beklagte - Bruchteilseigentümer der Wohnung war. Eine stattgebende Entscheidung hätte deshalb zwangsläufig auch in ihre Eigentümerstellung eingegriffen, da sich ihr aus dem Bruchteilseigentum abgeleiteter Besitzanspruch auf das gesamte Eigentum, mithin auch auf alle Bestandteile der Fußbodenheizung erstreckte.

26

c) Dieser Verfahrensfehler führt indes nicht dazu, dass das erstinstanzliche Urteil (zwingend) aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen wäre. Die Kammer hat es insoweit für zulässig, vor allem aber für sachdienlich und deshalb im Ergebnis für geboten erachtet, den in erster Instanz verbliebenen Teil des Rechtsstreits herauszuziehen und darüber einheitlich im Berufungsurteil mit zu entscheiden. Denn zur Beseitigung des Verfahrensfehlers besteht für das Berufungsgericht die Möglichkeit, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und darüber mit zu entscheiden (OLG Celle, Urteil vom 26.11.2008 - 14 U 45/08 -, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BGH in NJW 1999, 1035). Denn durch diese Handhabung - so das Oberlandesgericht weiter - werde der Verfahrensfehler beseitigt und eine einheitliche Entscheidung herbei geführt, was gerade nach der Reform des Zivilprozessrechts weiterhin gelte .... Entgegen der früheren Regelung sei nämlich in § 538 Abs. 1 ZPO nunmehr der Grundsatz der Selbstentscheidung durch das Berufungsgericht normiert worden. Die eigene Entscheidung des Berufungsgerichts solle nach dem Willen des Gesetzgebers die Regel sein.

27

Diesen Ausführungen tritt die Kammer uneingeschränkt bei. Die Kammer hält es auch hier - vor allem aus Gründen der Prozessökonomie - für sachgerecht, den im ersten Rechtszug anhängigen Teil des Verfahrens an sich zu ziehen und den Rechtsstreit durch Schlussurteil zu beenden. Hierfür spricht zum einen, dass der Beklagte (zu 2) als Erbe seiner verstorbenen Frau, der Beklagten zu 1), in vollem Umfang in deren Rechtsstellung eingetreten ist; zum anderen ist der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif (siehe hierzu nachfolgend).

28

d) Gegen eine einheitliche Sachentscheidung in der Berufungsinstanz spricht auch nicht, dass die Klägerin nunmehr zu Ziffer 1. und 2. geänderte Klageanträge gestellt hat. Insoweit handelt es sich zwar um eine (echte) Klageänderung, weil die Klägerin mit diesen Anträgen nicht lediglich hinterm den Anträgen erster Instanz zurückbleibt, indem sie lediglich ein Minus begehrt, sondern nunmehr statt der erstinstanzlich begehrten Handlung auf Kosten des/der Beklagten Duldung eines ordnungsgemäßen, plangerechten Zustandes auf Kosten der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft erstrebt.

29

Dass der Beklagte nicht ausdrücklich in diese Klageänderung eingewilligt hat, ist hier unbeachtlich. Denn die Kammer erachtet es für sachdienlich, durch die Zulassung der geänderten Klageanträge einen - jedenfalls vorläufigen - endgültigen Abschluss des Rechtsstreits herbeizuführen, § 533 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung kann zudem auch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat, § 533 Nr. 2 ZPO.

2.

30

Der geänderte Klageantrag zur Stilllegung der Fußbodenheizung ist auch begründet.

31

Nach § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen... entspricht. Dieser Anspruch besteht auch bei baulichen Maßnahmen, unabhängig davon, ob diese eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG darstellen. Eine solche Veränderung liegt allerdings - wie hier auch - dann nicht vor, wenn ein Wohnungseigentum vom Bauträger abweichend vom Aufteilungsplan erstellt wird. In derartigen Fällen besteht kein Beseitigungsanspruch gegen den einzelnen Wohnungseigentümer, sondern allenfalls ein gegen die Gesamtheit der Wohnungseigentümer gerichteter Anspruch auf Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustandes (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2007 - 20 W 538/05 - m.w.N., zitiert nach juris). Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann deshalb von dem Beklagten verlangen, dass er die Beseitigung der Fußbodenheizung (auf Kosten aller) duldet und so ein Zustand hergestellt wird, wie er zur erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung des Gebäudes geschuldet ist.

32

Wie dieser Zustand sein muss, ergibt sich aus der Teilungserklärung des Notars H. vom 11.04.1996 (Bd. I Bl. 27 d. A.), in welcher die Baubeschreibung in Bezug genommen und als Bestandteil der Teilungserklärung ausgewiesen ist. In dieser Baubeschreibung ist unter "6. Heizungsinstallation" ausgeführt, dass sich die Lieferung und Montage von Heizflächen in den Wohnungen nach den baulichen Gegebenheiten und der Wärmemengenbedarfsberechnung richtet. Die Heizflächen sind im Farbton: weiß, bestehend mit Thermostatköpfen und Rücklaufverschraubung. Die Verteilung des Heizsystems erfolgt durch CU-Rohr im Decken- und Bodenbereich und am Verlauf der Wände.

33

Hieraus wird nach Auffassung der Kammer unzweifelhaft deutlich, dass zu keinem Zeitpunkt die Errichtung einer Fußbodenheizung vorgesehen war. In der Baubeschreibung vorgesehen und damit als verbindlicher Bestandteil der Teilungserklärung vorgeschrieben war lediglich die Anbringung von Konvektorheizkörpern, nicht aber der Einbau einer Fußbodenheizung. Einwände gegen diese Auslegung der Teilungserklärung hat auch der Beklagte nicht vorgebracht; Anhaltspunkte dafür, dass die Teilungserklärung in anderer Weise auszulegen wäre, sind auch sonst wie nicht ersichtlich.

34

Mithin jedoch ist der Beklagte zur erstmaligen ordnungsgemäßen Errichtung der Wohnungseigentumsanlage aufgrund der bindenden Festlegungen in der Teilungserklärung verpflichtet, die Stilllegung der Fußbodenheizung in der im Tenor erkannten Weise zu dulden.

3.

35

Der mit der Berufung weiterverfolgte Zahlungsanspruch ist nur hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010 teilweise begründet; im Übrigen ist er unbegründet mit der Folge, dass die weitergehende Berufung zurückzuweisen war.

36

a) Die Berufung dringt nicht damit durch, dass der (Mehr-) Verbrauch der Beklagten für die Jahre 1997/98 bis 2008 höher ist, als vom Amtsgericht im Wege der Schätzung ermittelt.

37

aa) Die Kammer vermag der Berufung nicht darin zu folgen, dass das Amtsgericht gehalten wäre, zur Höhe des tatsächlichen Wärmeverbrauchs ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn das Amtsgericht wäre - ebenso wie die Kammer - nicht in der Lage (gewesen), dem Sachverständigen verlässliche Beurteilungsgrundlagen an die Hand zu geben, anhand derer er die Höhe des tatsächlichen Verbrauchs in verlässlicher Weise hätte ermitteln können. Zwar könnte ein Sachverständiger problemlos herausfinden, welcher Verbrauch beim Betrieb der Fußbodenheizung unter Berücksichtigung der Außentemperaturen zur Erreichung einer vorgegebenen Temperatur in den einzelnen Räumen anfällt; das allein ermöglicht jedoch keine hinreichend verlässliche Ermittlung des tatsächlich angefallenen Verbrauchs. Denn zum einen ist zum individuellen Heizverhalten der Beklagten nichts Näheres bekannt; zum anderen - und das ist von entscheidender Bedeutung - ist nicht bekannt und auch nicht feststellbar, ob und in welcher Weise die übrigen, mit Konvektorheizkörpern ausgestatteten Räume beheizt worden sind und ob tatsächlich alle Räume, die mit einer Fußbodenheizung versehen waren, auch beheizt worden sind. So hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausdrücklich geltend gemacht, dass das große Bad von dem Beklagten und seiner verstorbenen Ehefrau überhaupt nicht benutzt und deshalb auch nicht beheizt worden sei.

38

Unter Berücksichtigung dieser nicht feststellbaren Parameter (über das tatsächliche Heizverhalten der Beklagten) erscheint es der Kammer durchaus sachgerecht, den Verbrauch in der Weise zu schätzen, wie ihn das Amtsgericht in seiner Entscheidung in nachvollziehbarer Weiseermittelt hat. Zwar ist der Klägerin durchaus zuzugeben, dass bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt worden ist, dass nicht alle Räume in der Wohnung des Beklagten überhaupt mit Heizkörpern ausgestattet sind und deshalb - wenn auch nicht zwangsläufig, aber doch naheliegend - davon auszugehen ist, dass auch die nicht über einen Heizkörper verfügenden, innen liegenden Räume durch die Fußbodenheizung anteilig mitbeheizt worden sind. Andererseits spricht für die Berechnungsweise des Amtsgerichts, dass der Beklagte und seine verstorbene Ehefrau über die Jahre hin in der Gesamtschau Heizkosten entrichtet haben, die ihren prozentualen Anteil an der Gesamtwohnfläche von 14,4 % nicht unterschreiten. Dies ergibt sich aus der nachfolgenden Aufstellung:

39

 Jahr 

 Anteil des/der Beklagten (in Euro)

 Gesamtkosten

 Anteil in %

 1998 

 997 (DM)

 13.990 (DM)

 7,1   

 2001 

 782   

 7.255

 10,7 

 2003 

 846   

 6.747

 12,5 

 2005 

 1.524

 11.089

 13,7 

 2006 

 1.485

 9.194

 16,4 

 2007 

 1.714

 8.967

 19,1 

 2008 

 1.963

 10.005

 19,6 

 2009 

 2.111

 10.274

 20,5 

 2010 

 2.030

 9.539

 19,6 

40

bb) Es kommt hinzu, dass die Klägerin die Heizkosten nicht in der Weise ermittelt hat, wie nach der Heizkostenverordnung vorgeschrieben. Zwar kommt es hier nicht in Betracht, den Verbrauch nach § 9 a Abs. 1 1. Alt HeizkostenV zu ermitteln. Danach ist der Verbrauch auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen zu ermitteln. Hier wäre jedoch in Betracht gekommen, den Verbrauch anhand des Verbrauches anderer vergleichbarer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln, § 9 a Abs. 1 S. 1 2. Alt. HeizkostenV.

41

Da die Klägerin diesen WEG nicht beschritten hat und auch nicht auf den Durchschnittsverbrauch des Gebäude abgestellt hat (§ 9 a Abs. 1 S. 2 3. Alt, HeizkostenV), hat der Nutzer gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV das Recht, den auf ihn anfallenden Anteil um 15 v.H. zu kürzen.

42

Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung für die Jahre bis 2007 zu gering ausgefallen ist. Ob der geschätzte Betrag zu hoch ausgefallen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Beklagte hat die Schätzung des Amtsgerichts hingenommen und auf die Einlegung einer Berufung verzichtet.

43

b) Aus den vorerwähnten Gründen hält es die Kammer für sachgerecht, den Mehrverbrauch für die Jahre 2008 und 2009 in derselben Weise zu ermitteln.

44

Insoweit kann dem Amtsgericht nicht darin gefolgt werden, dass eine Nachforderung schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beschluss der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnungen der Jahre 2008 und 2009 in Bestandskraft erwachsen ist. Maßgeblich für die Umlegung der Kostenpositionen auf die einzelnen Wohnungseigentümer ist, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 04.03.2011 - V ZR 156/10 - ausgeführt hat, der jeweils einschlägige Verteilungsschlüssel, wie er sich aus einer Vereinbarung, einem Beschluss nach § 16 Abs. 3, 4 WEG, aus § 16 Abs. 2 WEG oder einer gerichtlichen Entscheidung ergibt. Stehe ein Ersatzanspruch gegen einen Wohnungseigentümer in Rede, rechtfertige dies nur dann eine hiervon abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht, etwa weil er von dem betreffenden Wohnungseigentümer anerkannt worden sei. ... Es erscheine nicht sachgerecht, das Verfahren über die Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung mit dem Streit über das Bestehen materiell-rechtlicher Ersatzansprüche gegen Wohnungseigentümer zu betrachten. Dies gelte umso mehr, wenn für eine Berücksichtigung materiell-rechtlicher Ansprüche sogar verlangt werde, dass jedenfalls bei der Beschlussfassung "in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise die tatsächliche und rechtliche Grundlage der Forderung dargelegt" werde, weil ansonsten Beschlussanfechtungen provoziert würden.

45

Vorliegend war im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen 2008 und 2009 bekannt, dass wegen des Verbrauchs wegen des Verbrauchs durch die Fußbodenheizung gegen den Beklagten und seine verstorbene Ehefrau ein Ersatzanspruch in Betracht kam. Ein solcher Anspruch lag zwar weder in der Höhe unstreitig noch ohne Weiteres rechnerisch zu ermitteln. Dies zeigt schon der Umstand, dass die Parteien auch jetzt vehement über die Höhe über die Höhe des tatsächlichen Mehrverbrauchs streiten, dieser einer Ermittlung durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist und die Kammer deshalb letztendlich gezwungen war, den Mehrverbrauch nach § 287 ZPO zu schätzen.

46

bb) Auf der Grundlage der vom Amtsgericht vorgenommenen Berechnungsweise ergibt sich für die Jahre 2009 und 2010 ein Mehrverbrauch in Höhe von 704,92 €. Hierbei ist die Kammer davon ausgegangen, dass der für das Jahr 2009 ermittelte Wärmekostenanteil von 1.686,52 € 82,48 % der tatsächlich angefallenen verbrauchsabhängigen Kosten entspricht. Hieraus resultiert eine Differenz in Höhe von 359,45 €. Für das Jahr 2010 beträgt diese Differenz 345,47 €, ausgehend von ermittelten Verbrauchskosten in Höhe von 1.626,42 €.

III.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97, 101 ZPO.

48

Obwohl die Nebenintervenientin in den mündlichen Verhandlung erster oder zweiter Instanz keine Anträge gestellt, waren dem Beklagten insoweit die Kosten der Nebenintervenientin aufzuerlegen, wie er nach der Vorschrift des § 92 ZPO die Kosten zu tragen hat, § 101 Abs. 1 1. HS ZPO. Denn der Grundsatz der Kostenparallelität zwischen Partei und Streithelfer gilt selbst dann, wenn der Streithelfer nach seinem Beitritt nicht mehr aktiv am Prozess teilnimmt; der Beitritt ist als Prozesshandlung unwiderruflich (vgl.: Zöller/Herget 30. Aufl. § 101 Rn 1): Auch eine Rücknahme des Beitritts ist nicht möglich (OLG Naumburg, Beschluss vom 17.01.2012 - 1 U 73/11 -, zitiert nach Juris).

IV.

49

Die Revision war nicht zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

50

Es bestand auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit vor Erlass des Berufungsurteils dem Berufungsgericht zur Übernahme vorzulegen. Denn die Parteien haben dies weder übereinstimmend beantragt noch haben sich aufgrund einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 16 Nutzungen und Kosten


(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 22 Wiederaufbau


Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 62 Notwendige Streitgenossenschaft


(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Strei

Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV | § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung


(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn ent

Referenzen - Urteile

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Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 22. Mai 2014 - 5 S 237/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 22. Mai 2014 - 5 S 237/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2011 - V ZR 156/10

bei uns veröffentlicht am 04.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 156/10 Verkündet am: 4. März 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 28 Abs. 3

Amtsgericht Halle (Saale) Teilurteil, 15. Okt. 2013 - 120 C 4307/12

bei uns veröffentlicht am 15.10.2013

Tenor 1.) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt - soweit die Beklagten zu 1) ebenfalls verurteilt werden sollen, neben diesen als Gesamtschuldner - an die Klägerin 1.716,16 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins sei

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1.) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt - soweit die Beklagten zu 1) ebenfalls verurteilt werden sollen, neben diesen als Gesamtschuldner - an die Klägerin 1.716,16 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.10.2012 sowie 123,45 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.01.2013, die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

2.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

3.) Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil Vorbehalten.

und beschlossen:

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

 a) Stilllegungsantrag:

 2.000,00 €

 b) Anbindungsantrag:

 750,00 €

 c) Zahlungsantrag:

 7.831,15 €

 d) Gesamtstreitwert:

 10.581,15 €.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Umgang mit einer Fußbodenheizung in der Wohnung der Beklagten.

2

Die Beklagte zu 1) ist am 14.07.2013 verstorben, nachdem das Verfahren bereits anhängig war. Ein Erbschein ist noch nicht erteilt. Sie war verheiratet mit dem Beklagten zu 2). Beide hatten die Wohneinheit 3 im ersten Obergeschoss des Objektes der Wohnungseigentumsanlage ... straße .. in Halle inne.

3

Die Teilungserklärung stammt vom 11.04.1996. Unter I. "Objektbeschreibung" heißt es in Absatz 4:

4

"Die ... GmbH beabsichtigt, die Gebäude im eigenen Namen zu sanieren und zu modernisieren, wie sich dies aus der verlesenen und zur Anlage dieser Urkunde genommenen Baubeschreibung ergibt ..." (Blatt 4, Band II).

5

Die Baubeschreibung ist als Anlage zur notariellen Urkunde beigefügt, in der die Teilungserklärung aufgenommen worden ist. Dort heißt es unter Ziffer 6. "Heizungsinstallation" im letzten Absatz:

6

"Die Lieferung und Montage von Heizflächen in der Wohnung richtet sich nach den baulichen Gegebenheiten und der Wärmemengenbedarfsrechnung. Die Heizflächen sind im Farbton weiß, bestehend mit Thermostatköpfen und Rücklaufverschraubung. Die Verteilung des Heizsystems erfolgt durch CU-Rohr in Decken- und im Bodenbereich unter Verlauf der Wände".

7

Der Beklagte zu 2) und seine verstorbene Gattin waren seinerzeit die ersten, welche vom Bauträger die Wohnung erwarben. Sie vereinbarten mit dem Bauträger als Sonderwunsch den Einbau einer Fußbodenheizung in drei Räumen des Objektes (Küche, großes Bad, kleines Bad). Die Wohnung ist insgesamt 137,8 m2 groß, auf die drei genannten Räume entfallen davon 24,15 m2.

8

Die Heizung war komplett eingebaut, als das Wohneigentum dem Beklagten zu 2) und seiner Gattin am 13.06.1997 übergeben wurde (Abnahmeprotokoll Blatt 108 Band I). Am 20.06.1997 wurden die Wohnungsgrundbücher angelegt (Blatt 107 Band I). Am 01.06.1999 wurden der Beklagte zu 2) und seine Ehefrau als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

9

Der Beklagtenseite liegt ein Schreiben des ... Energieservice vom 25.09.1997 vor (Blatt 21 Band III). Es ist an den seinerzeitigen Wohnungseigentümerverwalter gerichtet. Darin heißt es: "Eine eindeutige Abrechnung kann es in ihrem Objekt nicht geben, da die Fußbodenheizung nicht durch Wärmezähler gemessen wird".

10

Am 17.10.1997 kam es zu einer Zusammenkunft der seinerzeitigen Wohnungseigentümer. Dazu gibt es eine Protokollniederschrift des damaligen Verwalters, des Zeugen ... (Blatt 109, Band I). Unter Ziffer 3. "Heizkostenverteiler" heißt es:

11

" Herr (der Beklagte zu 2.) hat die vorliegenden Angebote geprüft und dazu Stellung bezogen. Die Gemeinschaft hat bestimmt, dass die Firma ... den Auftrag erhält. Die Verträge sind durch den Verwalter in Zusammenarbeit mit Herrn abzuschließen".

12

Unter dem 23.10.1997 erteilte der Beklagte zu 2) einen Auftrag für drei Wärmemengenzähler bezüglich der Fußbodenheizung an den ... Energieservice (Blatt 110, Band I). Zu einem Einbau dieser Wärmemengenzähler kam es nicht.

13

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ließ ab 1998 Heizkostenabrechnungen erstellen. Diese bildeten die Grundlage für die Jahresabrechnungen. Dabei erfolgte die Abrechnung der Jahre 1997 und 1998 gemeinsam. Die Folgejahre wurden jeweils gesondert abgerechnet. Die entsprechenden Beschlussfassungen über die Jahresabrechnung geschahen regelmäßig im Folgejahr, nur in 2003 wurde die beiden zurückliegenden Jahre abgerechnet. Die Erstabrechnung für 2008 erfolgte am 30.06.2009, diejenige für 2009 am 15.06.2010 und diejenige für 2010 am 20.09.2011 (Blatt 111, Band II).

14

Die Unterlagen für die Heizkostenabrechnung 2000 liegen nicht mehr vor.

15

Alle Heizkostenabrechnungen legten 30 % der Heizkosten nach der Wohnfläche um, 70 % nach Verbrauch (Blatt 8 bis 20, Band III sowie Blatt 113 bis 133, Band I). Die Abrechnung für 1997 / 1998 und die für 1999 erfolgte in DM, die Abrechnungen ab 2001 geschahen in EUR.

16

Der siebzigprozentige Verbrauchskostenanteil für die Heizung belief sich für die Wohnung des Beklagten zu 2) auf folgende Werte:

17

1997/1998: 202,82 €,

18

1999: 252,89 €,

19

2000: Es liegen keine Zahlen vor,

20

2001: 469,47 €

21

2002: 556,05 €,

22

2003: 653,01 €,

23

2004: 622,24 €,

24

2005: 1.046,99 €,

25

2006: 1.089,25 €,

26

2007: 1.324,86 €,

27

2008: 1.532,33 €,

28

2009: 1.686,52 €,

29

2010: 1.626,42 €.

30

Dabei wurden sämtliche Heizkostenabrechnungen allein auf der Grundlage der Wärmemengenzähler an den vorhandenen Heizkörpern erstellt. In einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 18.02.2010 fasste die Wohnungseigentümerversammlung einen Mehrheitsbeschluss, wonach der Beklagte zu 2) und seine Ehefrau dazu verpflichtet sein sollten, die Heizkosten der Fußbodenheizung durch Wärmemengenzähler zu erfassen. Der Beklagte zu 2) und seine Ehefrau fochten diesen Beschluss an. Im Verfahren 122 C 1057/10 vor dem Amtsgericht Halle (Saale) hatten sie mit der Anfechtung Erfolg. Das Gericht stützte seine Entscheidung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wesentlichen darauf, dass eine der Heizkostenverordnung entsprechende Abrechnung bei dem im Objekt vorliegenden Mischsystem (Heizkörper und Fußbodenheizung) nicht korrekt möglich sei. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden.

31

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft steht auf dem Standpunkt, es obliege den Eigentümern der Wohnungseinheit Nr. 3, die Fußbodenheizungen vom Heizkreislauf abzukoppeln, um diesen anschließend funktionsfähig wiederherzustellen. Sie behaupten, der Wohnungseigentümergemeinschaft sei die abrechnungsfreie Nutzung der Fußbodenheizung erst mit einem Schreibens des Abrechnungsunternehmens vom 14.10.2009 (Blatt 115 Band II) im Oktober 2009 bekannt geworden. Die Klägerin meint, es liege eine bauliche Änderung vor, die zurückzunehmen sei.

32

Des Weiteren steht die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Standpunkt, ihr stehe gegen den Beklagten zu 2) ein Ersatzanspruch zu. Dieser habe seine Fußbodenheizung auf Kosten der übrigen Wohnungseigentümer betrieben. Zur Höhe diese Anspruches bezieht sich die Klägerin auf eine Berechnung ihrer Verwalterin (Blatt 42 bis 47, Band I).

33

Die Klägerin beantragt,

34

1. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die in der Wohnung mit der Bezeichnung WE 3 im 1. Obergeschoß Vorderhaus des Objektes der Wohnungseigentumsanlage ... straße ... ... Halle (Saale) in der Küche, im großen und im kleinen Bad installierten Fußbodenheizungen jeweils durch technische Abkoppelung der verlegten Fußbodenheizkreise am Rücklauf der zentralen Heizanlage des Objektes, Ausbau des FB-Anschlusskasten und Verfüllen der im Fußboden verlegten Heizschleifen mit Epoxidharz still zu legen,

35

2. der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verpflichtet, die nach Stilllegung der Fußbodenheizungen zurückbleibender offenen Rücklaufleitungen sach- und fachgerechte an die zentralen Heizanlage des Objektes wieder anzubinden und damit einen geschlossenen, ordnungsgemäßen Heizkreislauf herzustellen,

36

3. den Beklagten zu 2) zu verurteilen. 7.831 15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2012 sowie 430 66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

37

Der Beklagte zu 2) beantragt,

38

die Klage abzuweisen.

39

Er ist der Auffassung, seine verstorbene Ehefrau und er seien notwendige Streitgenossen gewesen; deshalb müsse das Verfahren insgesamt unterbrochen werden.

40

In der Sache steht er auf dem Standpunkt, eine etwaige Abkopplung jedenfalls nicht alleine durchführen zu müssen, das sei Angelegenheit der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er behauptet, der Wohnungseigentümergemeinschaft sei jedenfalls ab dem 25.09.1997 (Schreiben Blatt 21, Band III) der Zustand bezüglich der Fußbodenheizung bekannt gewesen. Man habe in der Zusammenkunft am 17.10.1997 zudem ausdrücklich darüber gesprochen. Wenn gleichwohl falsch abgerechnet werde, sei das nicht ihm anzulasten. Abgesehen davon seien die ins Feld geführten Beträge deutlich zu hoch.

41

Zudem beruft sich der Beklagte zu 2) auf Verjährung (Blatt 106, Band I).

42

Ergänzend werden für den Sachvortrag der Parteien die wechselseitig eingereichten Schriftsätze samt Anlagen in Bezug genommen; einschließlich des klägerischen Schriftsatzes vom 01.10.2013.

43

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... Für den Inhalt der Aussagen wird die Protokollniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2013 in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

Die Klage ist bezüglich des Zahlungsantrages teilweise begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

45

1. Das Verfahren konnte gegen den Beklagten zu 2) weitergeführt werden, nachdem dasjenige gegen seine verstorbene Ehefrau das Verfahren nach §§ 246 Abs. 1, 239 Abs. 1 ZPO ausgesetzt ist. Denn bei dem Beklagten zu 2) und seiner Ehegattin handelte es sich nicht um notwendige Streitgenossen (im Sinne von § 62 Abs. 1 ZPO). Eine notwendige Streitgenossenschaft ist nur gegeben, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine notwendige ist. Bei einem - wie hier - Passivprozess von Mitberechtigten und als Gesamtschuldner in Anspruch Genommenen muss nicht notwendig gemeinsam auf Leistung geklagt werden. Die Titel können auch nacheinander erstritten werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 62 RN 17 mit weiteren Nachweisen). Ob für Klagen gegen Gesamtheitseigentümer etwas anderes gilt (vgl. Zöller/Vollkommer, § 62 Rdnr. 18) kann dahinstehen. Denn vorliegend waren der Beklagte zu 2) und seine verstorbene Ehefrau Bruchteilseigentümer (§ 1008 BGB).

46

2. Für die Klageanträge war allein auf diejenigen aus der mündlichen Verhandlung zurück zu greifen. Die Klageerweiterung im nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 01.10.2013 ist unzulässig. Sachanträge sind - wie sich aus §§ 261 II, 297 ZPO ergibt - spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen (Zöller/Greger, ZPO, § 296a RN 2a m.w.N.).

47

Der Schriftsatz bietet auch keinen durchgreifenden Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Zum einen hatte das Gericht bereits mit Beschluss vom 13.03.13 auf seine Zweifel an einer alleinigen Herstellungsverpflichtung der Beklagtenseite hingewiesen. Zum anderen stellt der nunmehr angekündigte Hilfsantrag erneut auf eine Herstellung durch die Beklagtenseite ab, wenngleich nun auf Kosten der Gemeinschaft. Und schließlich fehlte dem neuerlichen Hilfsantrag nach nunmehriger Sachlage das Rechtsschutzinteresse. Denn primär ist es Angelegenheit der Wohnungseigentümerversammlung, über die Angelegenheiten der Gemeinschaft zu entscheiden (§§ 21 I, 23 I WEG). Die vorherige Befassung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem hilfsweise begehrten Vorgehen ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

48

3. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft ist aktivlegitimiert, Dabei kann dahinstehen, ob Ansprüche auf bauliche Änderungen und die hier geltend gemachten Zahlungsansprüche schon ursprünglich der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen oder aber den einzelnen Wohnungseigentümern. Denn jedenfalls können diese Ansprüche gemeinschaftlich geltend gemacht werden. Damit stand es den Wohnungseigentümern frei, durch einen Beschluss die etwaigen Individualrechte auf den Verband zu übertragen (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG; BGH vom 08.02.2013 - V ZR 238/11). Durch den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.09.2012 (TOP 7 und 8, Blatt 12 und 13, Band I) hat die Wohnungseigentümergemeinschaft von diesem Zugriffsermessen Gebrauch gemacht.

49

4. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2), den Bauzustand bezüglich der Fußbodenheizung zu ändern.

50

Bauliche Veränderungen, die konkrete Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer ergeben, sind grundsätzlich zustimmungsbedürftig (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG). Dem entspricht ein Beseitigungsanspruch, wenn solche Veränderungen gleichwohl ohne die erforderliche Zustimmung durchgeführt werden. Indes liegt keine bauliche Veränderung (im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG) vor, wenn bereits der Bauträger in Abweichung von der Teilungserklärung das Wohnungseigentum errichtet. Denn dann mangelt es an der baulichen Veränderung eines zunächst entsprechend der Teilungserklärung errichteten Objektes. Vielmehr wurde das Objekt dann bereits ursprünglich abweichend von der Teilungserklärung hergestellt. Dann aber kann nur ein Anspruch bestehen, das Gebäude - nun erstmals - in einen den ursprünglichen Plänen entsprechenden Zustand zu versetzen (OLG Frankfurt vom 24.07.2007 - 20 W 538/05). Diese erstmalige plangemäße Errichtung obliegt aber nicht etwa nur denjenigen Parteien der Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Sondereigentumsobjekten sich die Planabweichung materialisiert hat sondern der Gesamtheit der Wohnungseigentümer. Dafür kommt es auch nicht darauf an, wer die Veränderung veranlasst hatte. Denn dies ändert nichts an der alleinigen Zuständigkeit der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft für die erstmalige Errichtung des Objektes (OLG Frankfurt a.a.O.).

51

Ausgehend davon sind hier die geltend gemachten Ansprüche auf bauliche Stilllegung der Fußbodenheizung und anschließende Herstellung des verbleibenden Heizkreislaufs nicht gegeben. Denn unstreitig (Band II, Blatt 81) installierte der Bauträger die Fußbodenheizung, bevor auch nur der erste Erwerber (der Beklagte zu 2) und seine Ehefrau) den Besitz an ihrem Sondereigentum erhielten und als Berechtigte im Grundbuch eingetragen worden und damit bereits sogar vor Entstehung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn diese erfordert zumindest die Besitzerlangung an der Wohnung (BGH vom 11.05.2012 - V ZR 196/11).

52

5. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.716,16 € gegen den Beklagten zu 2) (§§ 280 Abs. 1, Satz 1, 241 Abs. 1 und 2 BGB). Der Beklagte zu 2) hat die ihm obliegenden Pflichten aus dem besonderen Näheverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern schuldhaft verletzt. Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ist durch eine besondere Dichte von Rücksichtnahmen geprägt, die insbesondere auch auf eine gerechte Lastentragung ausgerichtet sind (§§ 14, 22 Abs. 1 Satz 1 und insbesondere 16 Abs. 1 Satz 2 WEG). Diese Sonderrechtsverbindung (im Sinne von § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB) bringt es mit sich, sein Verhalten speziell auch im Hinblick auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Kostentragung daran auszurichten, die Rechte und Interessen der anderen Beteiligten an diesem Schuldverhältnis nur insoweit zu beeinträchtigten, als es dem Charakter des zugrundeliegenden Näheverhältnisses entspricht. Damit war es vorliegend Sache des Beklagten zu 2), den Verband zum einen auf die Existenz der nicht von Wärmemengenzählern erfassten Fußbodenheizung hinzuweisen. Zum anderen musste er die anderen Wohnungseigentümer auch darauf aufmerksam machen, dass - selbst wenn diesen grundsätzlich die Existenz der Fußbodenheizung bekannt sein sollte - deren Einbeziehung in die Heizkostenrechnung mangels Ablesegeräten unterblieb. Denn hier tritt zu den besonderen Rücksichtspflichten im Näheverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander noch der besondere Vorsprung des Beklagten zu 2) hinzu, den dieser bezüglich Erkennbarkeit und Kontrolle für die Durchführung der Heizkostenablesung innehat. Denn es ist allein die Sphäre seines Sondereigentums, in der diese Ablesung stattfinden kann und die dem Zugriff der anderen grundsätzlich entzogen ist.

53

Diesen seinen Verpflichtungen ist der Beklagte zu 2) nicht nachgekommen. Vor dem Schreiben des Ableseunternehmens vom 14.10.2009 haben die Wohnungseigentümer keine tragfähige Information erhalten, wonach die Fußbodenheizung bei der Abrechnung außen vor bleibt. Sogar wenn das Schreiben des Raab Karcher Energieservice vom 25.09.1997 (Blatt 21, Band III) den damaligen Verwalter erreichte (was nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht erwiesen ist) und man die Kenntnis des Verwalters dem Verband der Wohnungseigentümer zurechnet (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG), so erfolgte doch die erste Heizkostenabrechnung erst mehr als ein Jahr später (nach Ablauf des 31.12.1998, Blatt 8, Band III). Eine zwischenzeitliche Thematisierung der Fußbodenheizung im Kreise der Wohnungseigentümer war - wie die Vernehmung der Zeugen ... und ... ergeben hat - nicht erfolgt. Selbst wenn man den Sachvortrag des Beklagten zu 2) zugrunde legt, wonach er nach der Zusammenkunft der Wohnungseigentümer am 17.10.1997 es unternommen habe, Messgeräte für die Fußbodenheizung zu beschaffen, so schlug doch dieser Versuch ebenfalls nach seinen eigenen Darlegungen fehl. Spätestens das hätte ihm Anlass bieten müssen, den anderen Wohnungseigentümern das sich zu ihrem Nachteil anbahnende Abrechnungsproblem mitzuteilen. Dies hat er nicht getan. Auch sämtliche Abrechnungsperioden hat der Beklagte zu 2) in dem Wissen verstreichen lassen, dass der Wärmeverbrauch, der En seiner Wohnung installierten Fußbodenheizung unberücksichtigt blieb. Dieses Verhalten ist schuldhaft, da es zumindest gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstieß (§ 276 Abs. 2 BGB).

54

Der Höhe nach ist der Schaden zu berücksichtigen, welcher in den Abrechnungsjahren 1997 bis 2008 entstand.

55

In Richtung Vergangenheit ergibt sich dabei keine zeitliche Begrenzung. Die Verjährungseinrede des Beklagten zu 2) greift nicht (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Danach verjähren Schadensersatzansprüche, die - wie hier - nicht höchstpersönliche Rechtsgüter betreffen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Allerdings beginnt bei Dauerhandlungen die Verjährung nicht, so lange der Eingriff noch andauert (BGH vom 28.09.1973 - I ZR 133/71). Dieser Konstellation ist hier gegeben. Durch die bauliche Integration der Fußbodenheizung in das gesamte Heizsystem liegt ein dauerhafter noch nicht beendeter Eingriff seitens des Beklagten zu 2) in die Rechte der anderen vor, der so lange andauert, bis eine Wärmemengenerfassung ermöglicht wird. Der Verjährungslauf hat mithin noch nicht begonnen.

56

Allerdings steht der Klägerin für die beiden Jahre 2009 und 2010 kein Schadensersatzanspruch (mehr) zu. Insoweit entfalten die am 15.06.2010 und 20.09.2011 in zwischenzeitlicher Kenntnis aller Umstände getroffenen Abrechnungsbeschlüsse eine Ausschlusswirkung. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschieht gemeinschaftlich durch die Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 1 WEG). Konkret geschieht dies durch entsprechende Beschlussfassungen (§ 23 Abs. 1 WEG). Dabei kann der Regelungsgehalt naturgemäß nur diejenigen Umstände erfassen, von denen die Wohnungseigentümer Kenntnis haben oder jedenfalls haben müssten. Während diese für die unterbleibende Berücksichtigung der Fußbodenheizung bei der Heizkostenabrechnung bis zum Schreiben des Abrechnungsunternehmens im Oktober 2009 nicht der Fall war, war die Wohnungseigentümergemeinschaft anschließend über die Sachlage informiert. Gleichwohl fasste sie zunächst am 15.06.2010 einen Beschluss über die Jahresabrechnung für 2009 und am 20.09.2011 einen solchen für das Jahr 2010. Beide Beschlüsse wuchsen in Bestandskraft, sie wurden nicht angefochten.

57

Für die Berechnung der Höhe des Schadens in den Jahren 1997 bis 2008 macht das Gericht von seiner Befugnis Gebrauch, die Höhe des Schadens zu schätzen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war hier nicht vorrangig. Denn es mangelt an entscheidenden Anknüpfungstatsachen für eine Berechnung, die einen spürbaren Zugewinn an Genauigkeit bringen könnte. Insbesondere fehlt es an jeglichen tragfähigen Angaben, die das genaue Heizverhalten in der Wohnung des Beklagten zu 2) differenziert nach den einzelnen Räumlichkeiten für den sich über mehr als zehn Jahre erstreckenden Zeitraum erhellen könnte. Deshalb ist das Gericht wie folgt vorgegangen:

58

Die Wohnung des Beklagten zu 2) ist insgesamt 137,8 m2 groß. Die Räume mit Fußbodenheizung erstrecken sich über 24,15 m2 (Blatt 105, Band I). Damit machen sie 17,52 % der Gesamtwohnfläche jener Wohnung aus. Umgekehrt ausgedrückt bilden die tatsächlich erfassten und abgerechneten Heizkosten nur 82,48 % der Wohnfläche ab.

59

Dieses Manko macht sich für die 30 % der Heizkosten, die ohnehin nach Quadratmetern abgerechnet werden, nicht bemerkbar. Es wirkt sich nur hinsichtlich der 70 % der Heizkosten aus, welche nach Verbrauch abgerechnet werden. Der Beklagte zu 2) hat sämtliche Heizkostenabrechnungen (mit Ausnahme des Jahres 2000) vorgelegt In allen Heizkostenabrechnungen sind die 70 %, die nach Verbrauch abgerechnet wurden, beziffert. Dieser Betrag deckt nach obigen Ausführungen mithin 82,48 % der Wohnfläche ab. Das Gericht hat die fehlenden 17,52 % errechnet und schätzt diese Beträge als die fehlenden Verbrauchskosten, die nicht zu Lasten des Beklagten zu 2) erfasst wurden.

60

Rechnerisch ergibt sich damit folgendes Bild:

61

Für 1997/1998 wurden als 70 % der Verbrauchskosten 202,82 € abgerechnet. Wenn dies 82,48 % der tatsächlich angefallenen verbrauchsabhängigen Kosten sind, dann belaufen sich 100 % auf 245,90 €. Die noch offene Differenz beträgt 43,08 €.

62

Bei einem Ausgangswert von 252,89 € für das Jahr 1999 fehlen dort noch 53,71 €, bei einem Ausgangswert für 2001 von 469,47 € fehlen noch 99,72 €, beim Ausgangswert für 2002 von 556,05 € fehlen noch 118,17 €, beim Ausgangswert von 653,01 € für 2003 fehlen noch 138,70 €, beim Ausgangswert von 622,24 € für 2004 fehlen noch 132,17 €, beim Ausgangswert von 1.046,99 € für 2005 fehlen noch 222,39 €, bei einem Ausgangswert von 1.089,25 € für 2006 fehlen noch 231,37 €, bei einem Ausgangswert von 1.324,86 € für 2007 fehlen noch 281,42 €, bei einem Ausgangswert von 1.532,33 € für 2008 fehlen noch 325,49 €.

63

Den insgesamt unbelegten Wert für das Jahr 2000 schätzt das Gericht unter Berücksichtigung der anderen Jahreswerte auf 70,00 €. Hiermit ergibt sich der Gesamtbetrag von 1.716,16 €.

64

6. Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

65

7. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 ZPO.

66

8. Den Streitwert hat das Gericht nach § 49a WEG festgesetzt. Ausgangspunkt ist das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung (§ 49a Abs. 1 Satz 1 WEG).

67

Dieses umfasst für den Antrag zu 1. (Stilllegung) zum einen die Baukosten, zum anderen die Schwierigkeiten mit der jeweiligen Jahresabrechnung, auch im Hinblick auf etwaige Mieter. Beide Gesichtspunkte beziffert das Gericht auf jeweils 2.000,00 €, das sind insgesamt 4.000,00 €. Davon sind 50 % festzusetzen (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG). Für den Antrag zu Ziffer 2. (Anbindung) schätzt das Gericht das Interesse der Parteien angesichts der damit verbundenen Baukosten auf 1.500 €, 50 % davon sind 750 €.

68

Der Zahlungsantrag (7.831,15 €) geht in votier Höhe in den Streitwert ein, da bei der Streitwertfestsetzung das Interesse des Klägers an der Entscheidung nicht unterschritten werden darf (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Streitwerte der einzelnen Streitgegenstände waren zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG).


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen. Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitteilt. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.

(2) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 156/10
Verkündet am:
4. März 2011
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In die Jahresabrechnung sind auch solche Ausgaben einzustellen, die der Verwalter
unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat.

b) Maßgeblich für die Umlegung der Kosten in den Einzelabrechnungen ist der jeweils
einschlägige Verteilungsschlüssel, wie er sich aus einer Vereinbarung, einem
Beschluss nach § 16 Abs. 3, 4 WEG, aus § 16 Abs. 2 WEG oder einer gerichtlichen
Entscheidung ergibt. Steht ein Ersatzanspruch gegen einen Wohnungseigentümer
in Rede, rechtfertigt dies nur dann eine von dem einschlägigen Umlageschlüssel
abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst
feststeht.
BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 156/10 - LG Karlsruhe
AG Bruchsal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in den zu TOP 2 auf der Eigentümerversammlung vom 19. Juli 2008 beschlossenen Einzelabrechnungen Kosten für die Reparatur eines Fensters der Wohnung Nr. 34 auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 5. Dezember 2008 zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen der Kläger 4/5 und die Beklagten 1/5. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren und die der Nebenintervention trägt der Kläger alleine.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind die Mitglieder der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 19. Juli 2008 wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Soweit hier von Interesse wurden zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Abrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2007 und zu TOP 3 die Entlastung des Verwaltungsbeirates und der Verwalterin beschlossen. Das Amtsgericht hat der gegen beide Beschlüsse gerichteten Anfechtungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten, mit der diese nur noch die Abweisung der Klage hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 2 beantragt haben, ist erfolgreich gewesen. Die Revision hat das Landgericht zur Klärung der Frage zugelassen, "ob und in welchen Fällen die Berücksichtigung von tatsächlich getätigten, aber unberechtigten Ausgaben in der Jahresabrechnung dazu führt, dass die darauf beruhenden Einzelabrechnungen für ungültig zu erklären sind". Der Kläger möchte mit der Revision eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die zu TOP 2 beschlossene Jahresabrechnung sei mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung vereinbar. Zwar seien die Kosten für die Reparatur einer Außenglasscheibe der Wohnung Nr. 34 nach § 10 Abs. 3 der Teilungserklärung alleine von dem Eigentümer dieser Eigentumswohnung zu tragen. Auch hätte die Verwalterin weder die Errichtung von Trennwänden in den Kellerräumen noch die Reinigung der Fassade (Entfernung von Efeu) veranlassen dürfen. Beide Maßnah- men hätten - da nicht dringlich - nur mit vorheriger Beschlussfassung der Eigentümerversammlung ergriffen werden dürfen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die für diese Maßnahmen angefallenen Kosten in die Jahresabrechnung aufzunehmen seien. Ob die Maßnahmen zu Recht veranlasst worden seien, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass die Rechnungen tatsächlich aus dem Gemeinschaftsvermögen beglichen worden seien. Da die Liquidität und die Planungssicherheit der Gemeinschaft nicht gefährdet werden dürfe, sei es auch nicht geboten, die Einzelabrechnungen hinsichtlich der unberechtigten Kosten für ungültig zu erklären, um den Wohnungseigentümern die Gelegenheit zu geben , diese Kosten neu zu verteilen oder über deren Übernahme durch die Gemeinschaft zu beschließen. Sei ein Wohnungseigentümer der Auffassung, er werde unberechtigterweise mit Kosten belastet, könne er die Entlastung der Verwaltung anfechten.

II.

3
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung ganz überwiegend stand.
4
1. Infolge der zulässigerweise beschränkten Zulassung der Revision (vgl. Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, juris Rn. 7 ff., insoweit in NJW 2010, 3158 nicht abgedruckt) konnte dem Senat die Sache nur anfallen, soweit Positionen betroffen sind, bei denen die im Tatbestand referierte und nach Auffassung des Berufungsgerichts klärungsbedürftige Rechtsfrage eine Rolle gespielt hat. Auf diese Positionen hat sich die Revision denn auch folgerichtig beschränkt.
5
2. In der Sache ist der Beschluss zu TOP 2 lediglich mit Blick auf die in den Einzelabrechnungen umgelegten Kosten für die Reparatur der Außenglasscheibe in der Wohnung Nr. 34 für ungültig zu erklären; im Übrigen ist die Revision unbegründet.

6
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass in die Jahresgesamtabrechnung auch solche Ausgaben einzustellen sind, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat (BGH, Urteil vom 6. März 1997 - III ZR 248/96, ZfIR 1997, 284, 287; BayObLG, NJW-RR 2004, 1090; jeweils mwN). Nur so ist sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft erfassen, die Jahresabrechnung auf ihre Plausibilität (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127, 2129) und ggf. auch darauf hin überprüfen können , was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist (BayObLG, NJW-RR 1431, 1432) und ob Regressansprüche gegen den Verwalter oder sonstige Personen in Betracht kommen und ob diese gerichtlich durchgesetzt werden sollen. Eine solche Prüfung wäre zumindest deutlich erschwert, wenn unberechtigt getätigte Ausgaben in die Gesamtabrechnung nicht eingestellt würden (zutreffend KG, NZM 2006, 108).
7
b) Auch bei den Einzelabrechnungen sind unberechtigt getätigte Ausgaben zu berücksichtigen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist darauf angewiesen , dass alle tatsächlichen Belastungen nach dem jeweils einschlägigen Verteilungsschlüssel umgelegt werden, weil ansonsten die Sicherung der Liquidität und die Planungssicherheit der Gemeinschaft in nicht hinnehmbarer Weise in Mitleidenschaft gezogen würden. Lassen sich Ansprüche gegen den jeweiligen Schuldner durchsetzen, fließen der Gemeinschaft die vereinnahmten Gelder in einem späteren Abrechnungszeitraum wieder zu. Es liegt daher im wohlverstandenen Interesse der Wohnungseigentümer, dass auch unberechtigte Belastungen des Gemeinschaftsvermögens möglichst kurzfristig umgelegt werden (vgl. OLG Hamm, ZMR 2008, 60, 62). Das gilt umso mehr, als durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen die Rechtsstellung der Gemeinschaft gegenüber möglichen Regressschuldnern nicht beeinträchtigt wird.

8
Bei (Regress-)Ansprüchen gegen den Verwalter gilt nichts anderes. Die Genehmigung der Jahresabrechnungen durch die Wohnungseigentümerversammlung enthält keine konkludente Billigung der von dem Verwalter getätigten Ausgaben (vgl. BayObLG, NZM 2004, 385). Auch ist eine Beschlussfassung über die Entlastung nicht Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verwalter; allenfalls steht eine erteilte Entlastung als negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) der Geltendmachung von Ansprüchen entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1997 - III ZR 248/96, ZfIR 1997, 284, 287). BGH, aaO; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 187). Darauf kommt es hier jedoch nicht an, weil der die Verwalterin entlastende Beschluss zu TOP 3 bereits rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Daher wird sich die Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls auf Antrag zumindest eines Wohnungseigentümers mit der Frage des Regresses gegen die Verwalterin zu befassen haben (vgl. auch OLG Hamm, ZMR 2008, 62; KG, NZM 2006, 108).
9
c) In den Einzelabrechnungen sind die Kostenpositionen auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Maßgeblich hierfür ist der jeweils einschlägige Verteilungsschlüssel, wie er sich aus einer Vereinbarung, einem Beschluss nach § 16 Abs. 3, 4 WEG, aus § 16 Abs. 2 WEG oder einer gerichtlichen Entscheidung ergibt. Steht ein Ersatzanspruch gegen einen Wohnungseigentümer in Rede, rechtfertigt dies nur dann eine hiervon abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht, etwa weil er von dem betreffenden Wohnungseigentümer anerkannt worden ist (weitergehend KG, NZM 2006, 108; Merle in Bärmann, aaO, § 28 Rn. 86 mwN). Dagegen erscheint es nicht sachgerecht, das Verfahren über die Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung mit dem Streit über das Bestehen materiellrechtlicher Ersatzansprüche gegen Wohnungseigentümer zu betrachten. Das gilt umso mehr, wenn für eine Berücksichtigung materiellrechtlicher Ansprüche sogar ver- langt wird, dass jedenfalls bei der Beschlussfassung "in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise die tatsächliche und rechtliche Grundlage der Forderung dargelegt" wird (so wohl OLG Hamm, ZWE 2009, 441, 443 f.), weil ansonsten Beschlussanfechtungen provoziert würden.
10
Gemessen daran, ist die Umlage der für die Errichtung der Trennwände und für die Reinigung der Fassade aufgewendeten Kosten nicht zu beanstanden ; ohnehin kommen Ersatzansprüche vorliegend nicht gegen Wohnungseigentümer , sondern nur gegen die Verwalterin in Betracht. Anders verhält es sich bei den Kosten für den Austausch der Scheibe in der Wohnung Nr. 34. Nach der - rechtlich unbedenklichen - Regelung in § 10 Abs. 3 der Teilungserklärung sind derartige Kosten von dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu tragen. Diese Bestimmung geht dem allgemeinen Umlageschlüssel vor. Daher sind sämtliche Einzelabrechnungen - beschränkt auf die fehlerhaft umgelegte Position (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339) - für ungültig zu erklären (vgl. nur Jennißen in Jennißen, aaO, § 28 Rn. 154; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rn. 85).

III.


11
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 und § 101 ZPO.
Krüger Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, Entscheidung vom 05.12.2008 - 2 C 248/08 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2010 - 11 S 14/09 -

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.