Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 17. März 2017 - 2 O 522/16

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2017:0317.2O522.16.00
bei uns veröffentlicht am17.03.2017

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.771,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2016, Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Ford Focus ST, Fahrzeugidentitätsnummer: ..., Datum der Erstzulassung 01.01.2008, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1. bezeichneten Kraftfahrzeugs in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte B. GbR, F. Straße, L.W., in Höhe von 887,03 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Soweit der Kläger durch das Urteil in Höhe eines hinter der Mindestbeschwer gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückbleibenden Betrages beschwert ist, wird die Berufung nicht zugelassen:

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 9.771,80 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw nach Widerruf.

2

Die Beklagte ist Kfz-Händlerin und bewarb sowohl auf ihrer eigenen Website als auch im Internetportal "..." im März 2016 den streitbefangenen Pkw Ford Focus ST, Erstzulassung 01.01.2008, sowie weitere Fahrzeuge. Der Kläger nahm daraufhin unter den in der Anzeige angegebenen Kontaktdaten telefonisch und per E-Mail Kontakt zur Beklagten auf. Mit E-Mail vom 29.03.2016, 18.22 Uhr, übersandte der Mitarbeiter Z. der Beklagten dem Kläger einen Kaufvertrag zur Unterschrift. Mit E-Mail vom 30.03.2016, 17.29 Uhr, sandte dieser den unterzeichneten Kaufvertrag zurück und kündigte an, den Kaufpreis von 10.200,00 € bis zum 08.04.2016 zu überweisen. Der Mitarbeiter der Beklagten teilte daraufhin wenige Minuten später, wiederum per E-Mail die Bankverbindung mit. Der Kaufpreis ging bis zum 06.04.2016 bei der Beklagten ein. Wann die Beklagte das Fahrzeug im Anschluss an den Kläger übergab, haben die Parteien nicht mitgeteilt. Die vorgelegte Abschrift des keine Widerrufsbelehrung enthaltenden Kaufvertrages trägt das Datum 29.03.2016 und Unterschriften sowohl für den Verkäufer als auch die des Klägers.

3

Nach Anzeige verschiedener Mängel vereinbarten die Parteien am 27.05.2016 für an dem nunmehr als Bastlerfahrzeug bezeichneten Pkw bestehende, im Einzelnen aufgeführte Mängel einen Kaufpreisnachlass von 1.000,00 €. Der Kläger verzichtete in diesem Zusammenhang auf jedwede weiteren Ansprüche aus dem Kaufvertrag. Mit der Begründung, der Kaufvertrag sei als Fernabsatzgeschäft ohne die erforderliche Widerrufsbelehrung geschlossen worden, wiederrief der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 17.08.2016 seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, das Fahrzeug bis zum 31.08.2016 abzuholen.

4

Er verlangt neben dem restlichen Kaufpreis von 9.200,00 € einen Betrag von 571,80 € für Verwendungen auf das Fahrzeug während seiner Besitzzeit. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Angaben in der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger behauptet, bereits bei der Abholung habe die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs abweichend von der Angabe im Kaufvertrag nicht bei 149.500 Kilometern, sondern bei 150.450 Kilometern gelegen. Es hätten sich von Beginn an die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mängel gezeigt, die er auf eigene Rechnung beseitigt habe. Das Fahrzeug sei mittlerweile nicht mehr fahrtüchtig. Die Möglichkeit eines Widerrufs des im Fernabsatzwege zustande gekommenen Kaufvertrages habe ihm erst sein Prozessbevollmächtigter aufgezeigt. Der Vertragsschluss sei im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt. Auf der Website der Beklagten wie auch auf der von ihr regelmäßig genutzten Internetplattform "..." seien die beworbenen Fahrzeuge detailliert dargestellt und auswählbar, verbunden mit der Möglichkeit, telefonisch oder per E-Mail den Kontakt zur Beklagten aufzunehmen oder die Beklagte zur Kontaktaufnahme aufzufordern. Das Widerrufsrecht sei unabdingbar und deshalb durch die Vereinbarung vom 27.05.2016 nicht erloschen.

5

Der Kläger beantragt,

6

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.771,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2016 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Ford Focus ST, Fahrzeugidentitätsnummer:, Datum der Erstzulassung 01.01.2008, zu zahlen;

7

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1. bezeichneten Kraftfahrzeugs in Verzug befindet;

8

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte B. GbR, F. Straße, L.W., in Höhe von 887,03 € freizustellen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie behauptet, sie betreibe keinen reinen Internethandel, sondern primär einen stationären Handel, der Kaufvertrag könne nicht direkt im Internet geschlossen werden. Den Kaufvertrag habe ihr Mitarbeiter dem Kläger auf dessen Bitte zur Überprüfung übersandt. Unterzeichnet worden sei er erst bei der Abholung des Fahrzeugs. Ein Widerrufsrecht bestehe deshalb nicht. Ohnehin habe der Kläger mit der am 27.05.2016 getroffenen Vereinbarung hierauf verzichtet.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

1. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 29 Abs. 1 ZPO (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 29 ZPO Rn. 25 Stichwort "Fernabsatzvertrag"), jedenfalls aber infolge rügeloser Einlassung der Beklagten aus § 39 S. 1 ZPO.

14

Das für den Antrag auf Feststellung des Bestehens von Annahmeverzug gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung beruht auf §§ 756, 765 ZPO.

15

2. Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderung begründet.

16

2.1 Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 357 Abs. 1 BGB einen Rückgewähranspruch in Höhe von 9.200,00 €, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kaufgegenstandes.

17

Er hat seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung gem. § 312g Abs. 1 BGB wirksam widerrufen. Der Kaufvertrag ist als Fernabsatzgeschäft nach § 312c Abs. 1 BGB zustande gekommen. Die Parteien haben ihn per E-Mail und damit durch ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln i.S.v. Abs. 2 der Regelung geschlossen. Die Behauptung der Beklagten, dem Kläger den Vertragsentwurf lediglich zur Prüfung übersandt zu haben, wird durch die unstreitige Korrespondenz der Parteien per E-Mail widerlegt. Bereits die Übersendung des Vertrages mit E-Mail vom 29.03.2016 ausdrücklich zur Unterzeichnung stellte ein wirksames Angebot der Beklagten dar, das der Kläger mit E-Mail vom 30.03.2016 angenommen hat. Anders ist es nicht zu erklären, dass einerseits der Vertrag das Datum vom 29.03.2016 trägt, andererseits die Beklagte noch am 30.03.2016 vor Übergabe des Fahrzeugs unter Mitteilung der Bankverbindung um Überweisung des Kaufpreises gebeten hat. Selbst wenn die Parteien anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs erneut eine Vertragsurkunde unterzeichnet haben sollten, wie die Beklagte behauptet, käme dieser Urkunde lediglich Beweischarakter hinsichtlich des bereits am 29.03.2016 geschlossenen Vertrages zu. Dem auf Vernehmung ihres Mitarbeiters Z. gerichteten Beweiserbieten der Beklagten ist deshalb nicht nachzugehen.

18

Das Widerrufsrecht ist nicht gem. § 312c Abs. 1 Hs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Vertragsschluss ist im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

19

Von einem entsprechenden System ist dann auszugehen, wenn der Unternehmer die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen. Dabei ist aus Gründen des Verbraucherschutzes eine weite Auslegung geboten. Ausreichend ist regelmäßig die planmäßige Werbung des Unternehmers mit dem Angebot telefonischer oder elektronischer Bestellung oder die Unterhaltung einer Homepage mit E-Mail-Bestellmöglichkeit. Es ist weder erforderlich, dass der Unternehmer überwiegend oder gar ausschließlich im Fernabsatz tätig wird, noch muss er ein eigenes Vertriebssystem unterhalten. Ausreichend ist vielmehr auch die systematische Nutzung eines fremden Vertriebssystems (BT-Drs. 17/12637 S. 50; zum Ganzen ferner: Erman/Koch, 14. Aufl. 2014, § 312c BGB Rn. 8f.; Staudinger/Thüsing, 2012, § 312b BGB Rn. 46ff.; Härting, Internetrecht, 5. Aufl. 2014, E. Fernabsatzrecht Rn. 822ff.; juris).

20

Zwar stellen Webseiten, die lediglich (allgemeine) Informationen über den Unternehmer, seine Waren oder Dienstleistungen und gem. § 5 TMG seine Kontaktdaten bieten, grundsätzlich kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem dar (BT-DRs. 17/12637, aaO; Ernst, NJW 2014, 817 [819]). Etwas anderes gilt jedoch für Fahrzeugvermittlungsportale im Internet, die den Unternehmern die Möglichkeit eröffnen, die Fahrzeuge mit Lichtbildern und sämtlichen Detailangaben zu technischen Parametern und Ausstattungsmerkmalen zu bewerben und so den Verbraucher in die Lage versetzen, gezielte Vergleiche zwischen den Angeboten verschiedener Händler anzustellen, auch ohne Besichtigung des Fahrzeugs eine Kaufentscheidung zu treffen und sogleich für Vertragsverhandlungen telefonisch, per Telefax oder E-Mail den Kontakt mit dem betreffenden Unternehmer herzustellen. Die systematische Nutzung solcher Plattformen, zu denen auch "..." gehört, für den Verkauf neuer oder gebrauchter Fahrzeuge fällt unter § 312c Abs. 1 BGB (so auch LG Stendal, Urt. v. 23.01.2007 - 22 S 138/06; Härting, aaO; juris). Der Behauptung des Klägers, die Beklagte nutze regelmäßig die Plattform "...", die sich im Übrigen als "Deutschlands größter Fahrzeugmarkt" präsentiert, ist diese nicht entgegen getreten.

21

Mit der am 27.05.2016 geschlossenen Vereinbarung über die mängelbedingte Ermäßigung des Kaufpreises hat der Kläger nicht auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Gem. § 361 Abs. 2 BGB sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen zu Gunsten des Verbrauchers unnachgiebig und können durch anderweitige Gestaltungen nicht umgangen werden. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht setzt deshalb zu seiner Wirksamkeit voraus, dass er auf einer ausreichenden Informationsbasis und damit nach einer vorangegangenen Information über das Bestehen des Widerrufsrechts erfolgt, damit dem Verbraucher die Tragweite seiner Erklärung vor Augen steht (Hönninger in Herberger/Martinek u.a., jurisPK-BGB, 2017, § 361 BGB Rn. 5 m.w.N.). Eine solche nachträgliche Information des Klägers über sein Widerrufsrecht behauptet die Beklagte nicht.

22

Der Widerruf ist rechtzeitig erklärt. Die Widerrufsfrist hat gem. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagte den Kläger entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB nicht über das Widerrufsrecht belehrt hat.

23

Infolge des wirksamen Widerrufs hat der Kläger gem. § 357 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung, der sich unter Berücksichtigung der auf Grundlage der Vereinbarung vom 27.05.2016 erfolgten Teilzahlung auf noch 9.200,00 € beläuft.

24

2.2 Trotz der grundsätzlich abschließenden Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs in § 357 BGB und der fehlenden ausdrücklichen Verweisung auf die Vorschriften über den Rücktritt kann der Kläger in entsprechender Anwendung von § 347 Abs. 2 S. 1 BGB ferner den Ersatz seiner notwendigen Verwendungen auf den Kaufgegenstand verlangen (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl., § 361 BGB Rn. 1 m.N.). Notwendig sind gem. § 994 BGB diejenigen Verwendungen, die zur Erhaltung oder bestimmungsgemäßen Verwendung des Kaufgegenstandes nach einem objektiven Maßstab erforderlich sind und nicht lediglich Sonderzwecken des Käufers dienen. Hierunter fallen Reparaturkosten auch, soweit sie der Erneuerung von Verschleißteilen dienen (Palandt/Herler, aaO, § 994 BGB Rn. 5, 7 m.N.).

25

Hierzu zählen die Aufwendungen des Klägers für den Austausch eines Scheibenwischerblattes und die Anschaffung von Sommerreifen (vgl. insoweit auch LG Ellwangen, Urt. v. 30.05.2008 - 5 O 60/08; juris), aber auch die weiteren, durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesenen Kosten des Klägers, die der Beseitigung der von der Beklagten anerkannten Mängel dienten. Der Anspruch des Klägers besteht daher in der geltend gemachten Höhe von 571,80 €.

26

2.3 Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

27

2.4 Begründet ist ferner der Anspruch auf Feststellung des Bestehens von Annahmeverzug, in den die Beklagte gem. § 295 S. 2 BGB durch die Aufforderung des Klägers, das Fahrzeug am gemeinsamen Leistungsort für die Rückgewähransprüche abzuholen, geraten ist.

28

2.5 Daneben kann der Kläger gem. § 280 Abs. 1 BGB die Freistellung von der gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung eingegangenen Gebührenverbindlichkeit verlangen. Die Erfüllung der Informationspflichten einschließlich der Erteilung einer Widerrufsbelehrung stellen Rechtspflichten des Unternehmers dar, deren schuldhafte Verletzung einen Schadensersatzanspruch des Verbrauchers nach sich zieht, soweit der Schaden kausal auf der unterlassenen Widerrufsbelehrung beruht (MK-BGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, § 361 BGB Rn. 8). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Prüfung des Widerrufsrechts und der Erklärung des Widerrufs einschließlich seiner außergerichtlichen Durchsetzung stellt insoweit eine notwendige und zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dar.

29

Der Freistellungsanspruch berechnet sich allerdings nach einem Gegenstandswert von 9.771,80 €. Der Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung besteht infolge der Vereinbarung vom 27.05.2016 lediglich noch in Höhe von 9.200,00 €. Hinzu kommt der Anspruch auf Verwendungsersatz. Ersatzfähig ist eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zuzüglich 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer, mithin ein Betrag von 887,03 €. Die weitergehende Klage ist unbegründet.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung ist verhältnismäßig geringfügig, betrifft lediglich die Nebenforderungen und verursacht damit keine besonderen Kosten.

31

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

32

Soweit der Kläger durch das Urteil in Höhe eines hinter der Mindestbeschwer gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückbleibenden Betrages beschwert ist, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor.

33

Bei der Bemessung des Streitwerts kommt dem auf Feststellung des Bestehens von Annahmeverzug gerichteten Antrag zu Ziffer 2. neben dem Leistungsantrag kein eigenständiger Wert zu (BGH, Beschl. vom 29.01.2015 - III ZR 41/14; juris).


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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - III ZR 41/14

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.

(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 41/14
vom
29. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die
Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Januar 2014 - 7 U 198/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer am 7. Mai 2003 gezeichneten Beteiligung über 19.000 € an der I. KG geltend. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen das Urteil des Kammergerichts vom 7. Januar 2014 wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.


2
Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
3
1. Der Wert des Zahlungsantrags zu Ziffer 1 über 22.442,99 € ist lediglich mit 18.050 € zu bemessen. Die in den Antrag eingerechneten Zinsgewinne bei hypothetischer Vornahme einer Alternativanlage in Bundesschatzbriefen über 4.392,99 € sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Schaden stellt nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 4 ff; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2) eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer ohne Bedeutung ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Wert auch nicht um mindestens 500 € wegen der beantragten Zug-um-Zug-Leistung zu erhöhen. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierte Beschluss vom 8. Mai 2012 (BGH - XI ZR 286/11, WM 2012, 1427 Rn. 3 ff) betrifft die Beschwer einer Partei, die sich dagegen wendet, dass ihrer Klage nicht unbedingt, sondern nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der Kapitalanlage stattgegeben worden ist. Hierum geht es im vorliegenden Fall aber nicht, in dem der Antrag der Klägerin auf Zahlung von 22.442,99 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung am … abgewiesen worden ist.
4
2. Der Zahlungsantrag zu Ziffer 2, bei dem es sich um die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten handelt, ist als Nebenforderung bei der Ermittlung der Beschwer und des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5; Senat, Be- schlüsse vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 11, vom 27. November 2013 aaO Rn. 2 und vom 18. Dezember 2013 aaO).
5
3. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Antrag zu Ziffer 3 ist wertmäßig ebenfalls ohne Bedeutung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, NJW-RR 2010, 1295 Rn. 16; Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 10 und vom 18. Dezember 2013 aaO).
6
4. Dass dem Feststellungsantrag zu Ziffer 4 bezüglich der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin alle weiteren und zukünftigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Beteiligung entstanden sind oder noch entstehen werden, ein Wert zukommen könnte, der in der Addition eine Überschreitung der Streitwertstufe von 20.000 € zur Folge hätte, ist nicht ersichtlich.
7
a) Zu Unrecht meint die Klägerin, aus den Senatsbeschlüssen vom 27. Juni 2013 (aaO Rn. 9) und vom 27. November 2013 (aaO Rn. 3) einen pau- schalierter Wert ihres Antrags von 2.000 €ableiten zu können. Der Wert eines Feststellungsantrags hängt von den Umständen des Einzelfalls, mithin hier maßgeblich von der streitgegenständlichen Kapitalanlage und den beim jeweiligen Anleger eingetretenen oder zu erwartenden Schäden ab. Die zitierten Senatsbeschlüsse betrafen andere Kapitalanlagen und andere Kapitalanleger. Der Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2013 die - von der Gegenseite auch ausdrücklich nicht bestrittene - Wertangabe in der Beschwerde ("auf gut 2.000 € geschätzt") übernommen hat, wobei dieser Betrag im Übrigen weder für die notwendige Beschwer noch für die Streitwertstufe entscheidungserheblich war, ist daher für das vorliegende Verfahren irrelevant. Gleiches gilt für den Beschluss vom 27. November 2013, in dem der Senat - unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 27. Juni 2013 - festgestellt hat, dass nicht ersichtlich sei, dass dem Feststellungsantrag ein Wert (dort notwendig mindestens 2.475 €) zukomme, der zur Überschreitung der Grenze von 20.000 € führe.
8
b) Was den streitgegenständlichen Feststellungsantrag anbetrifft, hat die Klägerin zu weiteren entstandenen Schäden nichts vorgetragen. Zu etwaigen Zukunftsschäden, zu denen sie sich in der Klage nicht verhalten hatte, hat sie erstmals im Schriftsatz vom 16. Februar 2012 auf S. 86 in einem kurzen Absatz nur allgemein auf die Möglichkeit des Auflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB und eine etwaige nachträgliche Aberkennung von Steuervorteilen beziehungsweise eine Nachversteuerung hingewiesen. Die Haftung aus § 172 Abs. 4 HGB ist aber auf 1 % der gezeichneten Beteiligung - mithin hier 1 % von 19.000 € - beschränkt (Anlage K 10 S. 82), sodass diesem Risiko keine relevante wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ihre mit der Anlage erzielten Steuervorteile hat die Klägerin nicht näher beziffert, diese allerdings zuvor im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage einer etwaigen Anrechnung auf den begehrten Schadensersatz durch die Anmerkung, sie habe da- mals nur ein Nettoeinkommen von 1.500 € erzielt,als eher geringfügig qualifiziert (Schriftsatz vom 16. Februar 2012 auf S. 84). Dass bezüglich etwaiger Steuervorteile - entgegen dem Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 25. Juli 2012, S. 129), dem die Klägerin in der Folgezeit auch nicht entgegen getreten ist - ein relevantes Risiko besteht, das wirtschaftlich eine entscheidungserhebliche Bedeutung für die Wertfestsetzung haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dies entspricht auch dem Umstand, dass die Klägerin selbst in ihrer Klage den Streitwert nur nach Maßgabe des Zahlungsantrags zu Ziffer 1 beziffert und damit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 4 keine Relevanz bemessen hat. Abschließend ist anzumerken, dass der Senat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2013 (aaO), der gerade den streitgegenständlichen Fonds … betraf, den dortigen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren und zukünftigen Schäden mit nur 500 € bewertet hat.
Herrmann Seiters Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2012 - 23 O 338/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2014 - 7 U 198/12 -