Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 21. Nov. 2012 - 2 O 145/09

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2012:1121.2O145.09.0A
bei uns veröffentlicht am21.11.2012

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 36.151,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Soweit die Klägerin durch dieses Urteil in Höhe eines hinter der Mindestbeschwer gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückbleibenden Betrages beschwert ist, wird die Berufung nicht zugelassen; und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 36.171,42 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Dieselspur in Anspruch.

2

Der Beklagte zu 3. befand sich mit einem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten und vom Beklagten zu 1. gehaltenen Lkw Mercedes Arctos in den frühen Morgenstunden des 11.09.2006 ab etwa 02.00 Uhr auf einer Fahrt von Schleesen in Fahrtrichtung Magdeburg über Kemberg OT Eutzsch, Wittenberg, Coswig, Roßlau und Zerbst unter Benutzung der Bundesstraßen 100, 2, 187 und 184. In Schora beendete der Beklagte zu 3. nach Bemerken eines Treibstoffverlustes die Fahrt. Im Rahmen der Gefahrenabwehr wurde die Nebenintervenientin durch die Leitstellen der betroffenen Landkreise, Städte und Verwaltungsgemeinschaften am 11.09.2006 um 03.15 Uhr mit Maßnahmen zur Abstumpfung bzw. Beseitigung einer Ölspur, beginnend auf der B 100 zwischen den Ortslagen Bergwitz und Eutzsch entlang der vorgenannten Fahrtroute beauftragt. Streitig sind insbesondere der Umfang und die Erforderlichkeit der Arbeiten der Nebenintervenientin, die ausweislich späterer Abrechnungen und eines Einsatzberichtes am 11.09.2006 und 12.09.2006 mit zwei Ölwehren mit den eigentlichen Beseitigungsarbeiten und am 13.09.2006 mit einer Nachkontrolle befasst war.

3

Die Nebenintervenientin legte am 05.10.2006 gegenüber dem Landesbetrieb…….Rechnungen über 15.981,87 € brutto für den Abschnitt von einer vermeintlichen Unfallstelle vor Eutzsch bis zum Ortseingang Griebo (Rechnungsnummer 610342) sowie über 21.461,36 € brutto für den Abschnitt Ortsausgang Griebo bis zum Standbereich des Lkw in Schora (Rechnungsnummer 610343), unter Ausklammerung der innerorts gereinigten Flächen. Dabei gab sie gereinigte Flächen von 13.300 m² bzw. 17860 m² über eine Gesamtstraßenlänge von 68,4 Kilometern an. Die Rechnungshöhe ergibt sich aus der Vervielfältigung der gereinigten Fläche mit einem Koeffizienten 1,0359 €/m² netto. Zur Erläuterung fügte sie beiden Rechnungen jeweils eine Anlage bei, in der die jeweiligen Preise für die im Zeitraum vom 11.09.2006 bis 13.09.2006 erbrachten Leistungen im Einzelnen aufgeschlüsselt sind. Wie sich aus der Anlage ergibt, geht die Nebenintervenientin von einer gereinigten Gesamtfläche von 44.782,50 m² und Gesamtkosten von 46.392,10 € netto aus, woraus sich der vorgenannte Koeffizient errechnet. Die Differenz zwischen den gegenüber dem Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt abgerechneten Flächen (31.160 m²) und der Gesamtfläche entfällt auf die Stadtgebiete Wittenberg, Kemberg, Coswig und Roßlau, denen gegenüber die Nebenintervenientin gesondert Rechnung legte. Die Anlage zu den Rechnungen weist einen Verbrauch von 180 kg Ölbindemittel mit einem Preis von 3,50 €/kg und insgesamt 19.900 l Wasser-Entölungsgemisch mit einem Preis von 2,00 €/l aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnungen nebst Anlagen (K6 und K 10 - AB) Bezug genommen. Die dortigen Einzelpreise entsprechen einem Angebot der Nebenintervenientin vom 06.02.2006, das sie auf eine Ausschreibung des Landesbetriebes ….für Leistungen zur Herstellung der Verkehrssicherheit im Rahmen der Gefahrenabwehr Sachsen-Anhalt hin abgegeben und für das sie den Zuschlag erhalten hat.

4

Die Klägerin beglich die vorgenannten Rechnungen in voller Höhe. Neben diesen Kosten fordert sie von den Beklagten Ersatz für den Einsatz eigener Arbeitskräfte sowie eines Fahrzeugs in Höhe von 93,54 €, ferner den Ersatz ihr von der Verwaltungsgemeinschaft …für den Feuerwehreinsatz in Rechnung gestellter 2.060,65 €, ferner eine Auslagenpauschale von insgesamt 10,00 € (insgesamt: 39.627,42 €). Hierauf leistete die Beklagte zu 2. vorprozessual lediglich einen von ihr als angemessen angesehenen Betrag von 3.456,00 €.

5

Die Klägerin behauptet, der Tank des Lkw des Beklagten zu 1. sei durch eine Kollision mit einem Reh beschädigt worden, was zum Austreten des Kraftstoffes geführt habe. Der ausgelaufene Biodieselkraftstoff habe die Eigenschaft, dass er nicht wie andere Mineralöle sichtbar an der Oberfläche verbleibe, sondern in die poröse Oberfläche des Straßenbelages eindringe. Bei Niederschlägen oder Bodennebel werde er aus den Poren zurück auf die Oberfläche gespült, wo er einen schmierigen Film bilde. Vor diesem Hintergrund sei das von der Nebenintervenientin angewendete Verfahren zur Gefahrenbeseitigung geeignet und sachgerecht. Die aufgewendeten Kosten seien für die Beseitigung der Biodieselspur erforderlich gewesen.

6

Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen,

7

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 36.171,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2008 zu zahlen.

8

Die Beklagten beantragen,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie behaupten, der Beklagte zu 3. habe die von der Nebenintervenientin gereinigte Strecke zur fraglichen Zeit zwar mit dem Lkw befahren, von einer Kollision mit einem Reh bereits kurz nach Fahrtantritt allerdings nichts bemerkt. Bei einer anschließenden Werkstattinspektion des Fahrzeugs seien keine Kollisionsspuren feststellbar gewesen. Der Fahrer habe nach einer Fahrtstrecke von etwa 70 km in der Ortslage Schora den Verlust von Treibstoff bemerkt und einen Havariedienst verständigt. Der hinzugekommene Zeuge Hecht habe dann vor Ort die insgesamt 1000 Liter fassenden Tanks des Lkw leergepumpt und dabei etwas mehr als 800 Biodiesel abgepumpt. Als Ursache des Kraftstoffverlustes habe er eine Leckage an der Verbindungsleitung beider Tanks festgestellt. Es liege damit ein Fall höherer Gewalt vor, weil der Fahrzeughersteller eigens für den Betrieb mit Biodiesel kurze Wartungsintervalle vorschreibe und diese eingehalten worden seien, ohne dass Mängel der Kraftstoffleitung festgestellt worden seien.

11

Die Klage sei darüber hinaus auch der Höhe nach unbegründet. Überschlägig ergebe sich aus dem festgestellten Gesamtverlust ein Austreten von Biodiesel von durchschnittlich etwa 3,5 Litern pro Kilometer, der die ohnehin nicht nachvollziehbaren Abrechnungen vermeintlich gereinigter Flächen durch die Nebenintervenientin als deutlich übersetzt erscheinen lasse. Die Klägerin habe insoweit vor Zahlung auf einen Nachweis über die gereinigten Flächen in Form exakter Aufmaße bestehen müssen.

12

Darüber hinaus habe die Nebenintervenientin erheblich überhöhte Preise berechnet. Ein von der Beklagten zu 2. beauftragter Sachverständiger habe Kosten für die Entsorgung des Öl-Wasser-Gemischs von 140,00 € bis 250,00 € pro Tonne festgestellt und auf dieser Grundlage angemessene Entsorgungskosten von 3.456,00 € ermittelt, die die Beklagte zu 2. beglichen habe. Dieser Betrag decke sich im Wesentlichen mit Angeboten, die die Beklagte zu 2. eingeholt habe. Der Klägerin liege auch deshalb ein erhebliches Mitverschulden zur Last, weil sie sich vor Auftragserteilung eine Marktübersicht habe verschaffen müssen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die zwischen den Parteien und der Nebenintervenientin gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

14

Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschlüssen vom 25.09.2009 (Bd. I Bl. 111f. d.A.), 19.02.2012 (Bd. I Bl. 184 d.A.), 12.03.2010 (Bd. II Bl. 5ff. d.A.), ergänzt durch Beschluss vom 04.05.2010 (Bd. II Bl. 22 d.A.) sowie vom 21.07.2011 (Bd. II Bl. 108 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen …. und …., ferner durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 20.11.2009 (Bd. I Bl. 128ff. d.A.) und 10.03.2012 (Bd. II Bl. 1ff. d.A.), ferner auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) …. vom 27.04.2011 nebst Ergänzung vom 12.03.2012, das dieser in der letzten mündlichen Verhandlung am 21.11.2012 (Bd. I Bl. 142 d.A.) erläutert hat, Bezug genommen.

15

Mit am 10.12.2009 eingegangenem und der Nebenintervenientin am 15.12.2009 zugestelltem Schriftsatz hat die Klägerin dieser den Streit verkündet, die daraufhin mit am 12.02.2010 eingegangenem Schriftsatz dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen, durch einen Rechenfehler hervorgerufenen Teil begründet.

17

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der zur Beseitigung der Biodieselspur erforderlichen Kosten.

18

Die Möglichkeit des Kostenersatzes gem. § 22 BrSchG LSA schließt Ansprüche aus Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG nicht aus. Diese bleiben vielmehr nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 22 Abs. 1 BrSchG LSA unberührt (vgl. auch BGH, VersR 2011, 225). Gleiches gilt für Erstattungsansprüche gem. § 7 Abs. 3 BFStrG sowie gem. § 17 Abs. 1 und 3 StrG LSA (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 962).

19

Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass das vom Beklagten zu 3. geführte Fahrzeug in den Morgenstunden des 11.09.2006 infolge einer Kollision mit einem Reh auf der B 100 nahe Eutzsch eine Biodieselspur verursachte, die sich - wenngleich mit Unterbrechungen und unterschiedlicher Intensität- über eine Länge von mehr als 60 Kilometern über die Ortslagen Wittenberg, Coswig, Roßlau und Zerbst bis nach Schora erstreckte.

20

Das Gericht ist zum einen davon überzeugt, dass die gesamten von der Nebenintervenientin beseitigten Verunreinigungen vom Fahrzeug der Beklagten zu 1. herrühren, nachdem dieses zuvor im Bereich zwischen Bergwitz und Eutzsch mit einem Reh kollidiert ist. Hierfür spricht zweifelsfrei der Umstand, dass erstmals an derjenigen Stelle, an der später das verendete und auch fotografisch dokumentierte Reh aufgefunden wurde, eine Dieselspur festgestellt worden ist und der Beklagte zu 3. unstreitig wenig zuvor diesen Bereich passiert hatte. Letzteres folgt insbesondere aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 3. nach seinen eigenen Angaben wenig später an einer Wartungszufahrt für Betriebsdienste auf der B 100 hielt und dort später eine größere verunreinigte Fläche vorgefunden wurde. Letztere Behauptung ist vom Geschäftsführer der Nebenintervenientin, dem Zeugen ….., bestätigt worden, der bekundet hat, zwischen 06.30 Uhr und 07.00 Uhr den Bereich selbst in Augenschein genommen zu haben, als er die eingesetzten Mitarbeiter mit Verpflegung versorgt habe. Zudem ist der Verlauf der Spur mit der unstreitigen Fahrtroute des Beklagten zu 3. identisch. Dass die Leckage des Tanks des Lkw von der Kollision mit einem Reh herrührt, sieht das Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen …..als bewiesen an. Dieser hat bekundet, dass er das Reh in einem Radius von etwa zwei bis drei Metern des Beginns der Dieselspur wahrgenommen und aus einer Blutschleifspur und dem noch nicht getrockneten Blut geschlossen habe, dass sich die Kollision erst kurz zuvor ereignet habe. Anzeichen dafür, dass das Reh etwa zur gleichen Zeit mit einem anderen Fahrzeug kollidiert sein könnte, bestehen nicht.

21

Zum anderen verbleibt im Ergebnis der Beweisaufnahme kein Zweifel daran, dass die Nebenintervenientin Reinigungsarbeiten in erheblichem Umfang durchgeführt haben, die der Beseitigung der vom Lkw des Beklagten zu 1. verursachten Dieselspur dienten. Aus den Schilderungen der Zeugen …., ……., ….. und …..ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts der betriebene Aufwand. Danach sind unmittelbar nach Meldung der Gefahrensituation zwei Reinigungstrupps zum Einsatz gekommen, die über die gesamte vom Beklagten zu 3. zurückgelegte Fahrtstrecke Reinigungsarbeiten durchgeführt haben.

22

Das Gericht verkennt nicht, dass die Zeugen als Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter der Nebenintervenientin ein wirtschaftliches bzw. durch die Sorge um den Erhalt ihrer Arbeitsplätze begründetes Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben können, weil dessen Ausgang einerseits präjudizierend für künftige ähnlich gelagerte Schadensfälle sein kann, andererseits die Nebenintervenientin bei einem Unterliegen der Klägerin gegebenenfalls ein Rückgriff fürchten muss. Im Rahmen der Prüfung des Anspruchsgrundes ist jedoch zu berücksichtigen, dass neben der Nebenintervenientin auf Anforderung der Polizei mehrere Feuerwehren zum Einsatz gekommen sind, insbesondere auch in dem Bereich, in dem der Beklagte seine Fahrt beendet hat, nachdem er von einem anderen Verkehrsteilnehmer auf den Kraftstoffverlust aufmerksam gemacht worden ist. Die objektiv feststellbaren Umstände lassen sich daher ohne weiteres mit den Schilderungen der Zeugen in Einklang bringen, wohingegen es an konkreten Anhaltspunkten fehlt, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu begründen geeignet sind.

23

Es deutet deshalb nichts darauf hin, dass die Nebenintervenientin insgesamt nicht erbrachte oder nicht auf die vom Lkw des Beklagten zu 1. verursachte Kraftstoffspur zurückzuführende Leistungen erbracht haben könnte. Im Ergebnis der Vernehmungen der bei Straßenmeistereien beschäftigten Zeugen …,… und …., die wenige Tage vor dem schädigenden Ereignis jedenfalls in Teilbereichen Straßenkontrollen durchgeführt und bei diesen keine Ölspuren festgestellt haben, ist die theoretische Möglichkeit, dass die Nebenintervenientin eine durch Dritte zeitgleich oder in engem zeitlichen Zusammenhang verursachte Verunreinigung ganz oder zumindest mit beseitigt hat, nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen.

24

Betriebsstoffe, die von einem im öffentlichen Straßenraum befindlichen Fahrzeug auslaufen, sind auch dem Betrieb des Fahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen, die Verunreinigung der Straße mit Betriebsstoffen stellt sich als Beschädigung einer Sache dar (BGH, aaO m.w.N.).

25

Der Anspruch richtet sich gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG auch gegen den Beklagten zu 3. als Fahrer des Lkw. Der ihm gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG obliegende Entlastungsbeweis ist nicht geführt. Steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Leckage der Kraftstoffleitung auf die Kollision mit einem Reh zurückzuführen ist, wäre der Beklagte zu 3. nur dann von der Haftung frei, wenn er nachgewiesen hätte, diesen Unfall nicht bemerkt zu haben, weil er ihn anderenfalls zum Anlass für eine eingehende Überprüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs hätte nehmen müssen. Ob er den Unfall selbst hätte verhindern können, ist unerheblich, weil der eingetretene Schaden nicht auf der Kollision selbst, sondern darauf beruht, dass der Beklagte zu 3. die Fahrt nach der Kollision ohne Prüfung möglicher Unfallschäden fortgesetzt hat.

26

Nach dem Beweisergebnis verbleibt jedoch die ernsthafte Möglichkeit, dass der Beklagte zu 3. abweichend von den Angaben in seiner informatorischen Befragung den Unfall nicht nur bemerkt, sondern das Wild sogar von der eigentlichen Kollisionsstelle zum Straßenrand gezogen hat, worauf die Schilderung des Zeugen … hindeutet.

27

Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 3. vor Fahrtantritt am Fahrzeug eine Sichtkontrolle durchgeführt hat und ob er während der Fahrt durch einen Blick auf die Kraftstoffanzeige des Fahrzeugs einen über den gewöhnlichen Verbrauch hinausgehenden Kraftstoffverlust hätte bemerken können.

28

Das schädigende Ereignis war für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis, sodass die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unumschränkt ist. Die Beklagten haften gem. 115 Abs. 1 Satz 4 VVG als Gesamtschuldner.

29

2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht der Höhe nach bis auf einen Betrag von 20,00 €.

30

In Höhe eines Betrages von insgesamt 2.164,19 € ist die Klage bereits deshalb begründet, weil dieser die eigenen Einsatzkosten der Klägerin einschließlich Auslagenpauschale sowie die Kosten des notwendigen Feuerwehreinsatzes betrifft, gegen die die Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach Einwendungen erhoben haben.

31

Die Klägerin hat darüber hinaus aber auch einen Anspruch auf vollständigen Ersatz der von der Nebenintervenientin in Rechnung gestellten Kosten.

32

Die von der Nebenintervenientin herangezogenen Preise entsprechen denjenigen des Angebotes, das sie im vorangegangenen Ausschreibungsverfahren abgegeben und auf das sie den Zuschlag erhalten hat. Die Klägerin hatte aufgrund des bestehenden Rahmenvertragsverhältnisses die Leistungen der Nebenintervenientin auf dieser Grundlage zu vergüten. Unabhängig davon, dass die Parteien Einzelheiten des Vergabeverfahrens nicht mitgeteilt haben, sind Anhaltspunkte dafür, dass die Zuschlagserteilung den maßgeblichen Vergabevorschriften widersprach und sich die Klägerin deshalb ein Mitverschulden entgegen halten lassen muss, nicht erkennbar. Insoweit hätte es den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten oblegen substantiiert darzulegen, dass und gegebenenfalls mit welchem konkreten Angebot sich andere Bieter an der Ausschreibung beteiligt haben, denen statt der Nebenintervenientin der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Sie können sich deshalb im Ergebnis nicht auf ein Bestreiten der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Preise zurückziehen (OLG Brandenburg, aaO Tz 10).

33

Ihre Rechtsverteidigung bleibt ferner ohne Erfolg, soweit sich die Beklagten gegen die abgerechneten Mengen und Massen sowie den abgerechneten Personaleinsatz wenden. Insoweit hat die Beweisaufnahme ergeben, dass sich die Dieselspur, wenngleich in Abhängigkeit von verkehrsbedingten kurzen Standzeiten des Fahrzeugs und sonstigen äußeren Einflüssen mit unterschiedlich starker Ausprägung bzw. mit Unterbrechungen über die gesamte Fahrtstrecke des Lkw hinzog, die der Sachverständige mit 62,6 Kilometern vermessen hat. Unterstellt man eine durchgängige Verwendung des Reinigungsgerätes mit einer Arbeitsbreite von 0,8 Metern, ergibt sich hieraus eine Gesamtfläche von 50.080,00 m², wobei diese überschlägige Berechnung außer Acht lässt, dass an verschiedenen neuralgischen Stellen eine wiederholte Reinigung erforderlich war, weil die Dieselspur im ersten Zugriff nicht nachhaltig beseitigt werden konnte, die verunreinigte Fläche aufgrund eines vorübergehenden Fahrzeugstillstands oder durch Verwischen der Spur durch nachfolgende Fahrzeuge breiter war. Bereits aus dieser Plausibilitätskontrolle wird deutlich, dass die Abrechnung der Nebenintervenientin nicht auf den ersten Blick erkennbar übersetzt ist.

34

Im Übrigen hat der Sachverständige Richter festgestellt, dass die Nebenintervenientin ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zugelassenes, verbreitetes und zur Beseitigung der konkreten Gefahr auch geeignetes Verfahren angewendet hat, bei dem entweder mit einem maschinellen Reinigungsgerät oder aber mit einer sogenannten Handlanze das Ölbindemittel zunächst auf die Straße aufgetragen und sodann mit klarem Wasser an den Straßenrand gespült wird, wo die biologisch abbaubare Substanz verbleiben kann. Das Verfahren bietet gegenüber anderen Reinigungsmethoden den Vorzug, dass das Reinigungsgemisch im Anschluss nicht aufgenommen und entsorgt werden muss. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass es im Wesentlichen der Ermessensentscheidung des eingesetzten Personals obliegt, je nach Größe und Breite der verunreinigten Fläche das Reinigungsgerät oder die Handlanze zum Einsatz zu bringen. Der Einsatz letzteren Gerätes kann insbesondere dann unwirtschaftlich sein, wenn das auf eine etwa straßenmittig verlaufende Spur aufgebrachte Reinigungsmittel per Hand zum Straßengraben gesprüht werden muss, weil dann die hierfür erforderliche Wassermenge ansteigt. Im Übrigen lässt sich dem Sachverständigengutachten entnehmen, dass sich der tatsächliche Reinigungsaufwand nicht ohne weiteres zur ausgelaufenen Kraftstoffmenge ins Verhältnis setzen lässt.

35

Zwar gibt der Sachverständige Richter im Ergebnis eine „Abrechnungsempfehlung“, die mit Gesamtkosten von 10.472,60 € deutlich hinter den Abrechnungen der Nebenintervenientin zurückbleibt, weil er von einer zu reinigenden Fläche von nur 15.000 m² ausgeht. Diese Einschätzung, die sich ohnehin dem Vorbehalt ausgesetzt sieht, dass der Sachverständige zum tatsächlichen Ausmaß der Verunreinigung nachträglich keine Feststellungen mehr treffen konnte, ist für den Anspruch der Klägerin indessen nicht maßgeblich. Das Risiko nämlich, dass zur Schadensbeseitigung Maßnahmen getroffen werden, die sich im Nachhinein als in diesem Umfang nicht erforderlich, erfolglos oder unverhältnismäßig teuer herausstellen, ist grundsätzlich nicht dem Geschädigten, sondern dem Schädiger zugewiesen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011 -21 U 100/10-; zit. nach juris Tz 9f m.w.N.; vgl. ferner Palandt/Grüneberg, 72. Aufl., § 249 BGB Rn. 13 m.N.). Für eine Beschränkung des Ersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Schadensminderungspflicht ist erst dann Raum, wenn feststeht, dass der Geschädigte vorwerfbar zu für eine Schadensbeseitigung ungeeigneten Maßnahmen gegriffen hat oder ihm bereits bei der Beauftragung eines Drittunternehmers ein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist. Beides lässt sich im Streitfall nicht feststellen.

36

Ebenso wenig ist der Klägerin vorzuwerfen, vor Bezahlung der Rechnungen der Nebenintervenientin keine exakte Überprüfung der gereinigten Fläche vorgenommen zu haben. Zum einen wäre dies im Nachgang ohnehin nicht geeignet gewesen, zu verlässlichen Ergebnissen zu führen. Zum anderen wäre hiermit ein der Klägerin nicht zuzumutender Aufwand verbunden gewesen, der im Ergebnis unter Umständen darauf hinausliefe, sich mit der Nebenintervenientin auf eine in erheblichem Maße risikobehaftete Auseinandersetzung zur Rechnungshöhe, gegebenenfalls sogar auf einen Rechtsstreit einzulassen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kommt daher ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Rechnungen für die Klägerin erkennbar überhöht gewesen wären, weil sie offensichtlich nicht erbrachte oder nicht erforderliche Leistungen enthalten. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine ungewöhnlich lange Spur handelte, mit deren Beseitigung bereits während noch herrschender Dunkelheit begonnen worden ist, ferner angesichts des Umstandes, dass ein Teil der Flächen wiederholt gereinigt werden musste, hatte die Klägerin keinen Anlass, die durch die Anlagen nachvollziehbar aufgeschlüsselten Rechnungshöhen der Nebenintervenientin anzuzweifeln, sondern durfte sich mit einer Plausibilitätskontrolle begnügen.

37

Im Ergebnis bedarf deshalb keiner Entscheidung, in welchem Umfang die Ölspur unterbrochen war, in welchen Teilbereichen gegebenenfalls Reinigungsmaßnahmen wegen Geringfügigkeit der Verunreinigung gänzlich unterblieben sind, wie sich jedenfalls den Zeugenaussagen entnehmen lässt, und in welchen Teilbereichen Reinigungsgerät bzw. Handlanze verwendet worden sind.

38

Gegen den von der Nebenintervenientin gewählten Abrechnungsmodus bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Verfahrensweise, für die gesamte gereinigte Fläche unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelkosten einen von ihr als Koeffizienten bezeichneten Einheitspreis pro m² zu bilden und die Kosten sodann entsprechend der auf die jeweiligen Straßenbaulastträger entfallenden Straßenlänge zu verteilen, führt zu einer sachgerechten Verteilung der Kosten auf die jeweils zunächst erstattungspflichtigen Träger der öffentlichen Hand. Eine exakte Ermittlung sämtlicher Einzelverbräuche für jeden einzelnen Abschnitt erscheint angesichts des damit verbundenen Aufwands schlechterdings unzumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Nebenintervenientin bei der Kostenverteilung Fehler unterlaufen sein könnten, sind nicht erkennbar. Wie eine Kontrollberechnung ergibt, hat sie von der abgerechneten Gesamtfläche von 44.782,50 m² auf innerörtliche Bereiche entfallende Flächen von 13.622,50 m² den übrigen Straßenbaulastträgern in Rechnung gestellt. Unter Berücksichtigung des Koeffizienten von 1,0359 €/m² folgt hieraus eine Nettovergütung von 14.111,55 €. Wie dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien zu entnehmen ist, entfallen hiervon 8.051,39 € auf die Stadt Wittenberg, die zugleich im Verhältnis zu den übrigen Städten das größte Stadtgebiet aufweist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aufteilung der Gesamtkosten plausibel. Gleiches gilt für die in den Rechnungen der Nebenintervenientin ausgewiesenen Flächen außerhalb geschlossener Ortschaften.

39

Unbegründet ist die Klage lediglich in Höhe eines Betrages von 20,00 €, weil die Berechnung der Klageforderung insoweit mutmaßlich auf einem der Klägerin unterlaufenen Rechenfehler beruht, die Klage insoweit jedenfalls aber unschlüssig ist. Die Klägerin hat in die Forderung für den Abschnitt Griebo bis Schora Kosten der Nebenintervenientin in Höhe von 21.481,36 € eingestellt, obgleich diese insoweit lediglich in Höhe von 21.461,36 € abgerechnet hat.

40

Die Gesamtforderung der Klägerin belief sich damit im Ergebnis auf 39.607,42 €, sodass unter Berücksichtigung der vorprozessual eingetretenen Teilerfüllung eine Forderung 36.151,42 € verbleibt.

41

Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befinden sich seit Zugang der Mahnung der Klägerin vom 06.12.2007 im Verzug (§ 10 V AKB).

42

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

43

Soweit die Klägerin in Höhe eines hinter der Mindestbeschwer gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückbleibenden Betrages beschwert ist, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht vor.


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(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.